1919/2020
Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs 63451/03;
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zu Anlage 2 **URKUNDE**
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1 Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf 63451/03 Arbeitstitel: "Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld" 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Anlass der Planung ist der Antrag der Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin, RDR Grundbesitz GmbH mit Sitz in Köln, auf Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP). Im Gegensatz zur Zielsetzung des erst vor kurzem rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes 63451/02 soll der bestehende Getränkemarktbetrieb jetzt doch langfristig gesichert und nach entsprechendem Abriss als Neubaubestandteil in ein Wohn- und Geschäftsgebäude integriert werden. Dies ist notwendig, da der Getränkemarktbetreiber sich die Fläche mietvertraglich bis 2043 gesichert hat und ansonsten vorher keine Wohnbebauung entsprechend dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan realisiert werden könnte. Über die Neuaufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) kann somit zeitnah ein Stück Stadtreparatur betrieben werden. Die Schaffung des Planungsrechtes soll gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan. In einem Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung der Planung. Da es sich um einen Bebauungsplan zur Nachverdichtung einer bebauten innerstädtischen Fläche, d. h. um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt werden. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird bei einer Plangebietsgröße von ca. 3.787 qm weniger als 20.000 qm betragen und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dabei werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Planungskonzept wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Da die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld" im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, ebenso von der 2 formalen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden untersucht und in die Abwägung eingestellt. 1.2 Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes an der Scheidtweilerstraße 50. Im Erdgeschoss des Gebäudes ist die Bestandssicherung eines bestehenden kleinflächigen Getränkemarktes (Verkaufsfläche von < 800 qm), in den oberen Geschossen sind ca. 107 kleine Wohnungen (zwischen 30 - 70 m²) für diverse Nutzergruppen, wie z. B. Studenten, Singles, alleinerziehende Eltern, Berufseinsteiger oder kurzfristig Beschäftigte (Professoren, Dozenten etc.) geplant. Das Vorhaben soll dabei diverse Wohnformen in den Blick nehmen. Beispielsweise auch Wohneinheiten, die ein sog. Serviced Wohnen für Senioren oder kurzfristig Beschäftigte zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind Gemeinschaftsräume sowie eine gemeinsame Dachterrassennutzung auf den ein- und dreigeschossigen Gebäudeteilen geplant. Ebenerdig sowie in einer Tiefgarage im Untergeschoss sind Stellplätze für Kunden und Mieter des Gebäudes vorgesehen. Die Standortsicherung des Marktes ist erforderlich, da der Getränkemarktbetreiber sich die Flächen aufgrund eines Mietvertrages (bereits mit dem Voreigentümer geschlossen) bis 2043 gesichert hat. Zudem soll mit Rücksicht auf die benachbarten Paulihöfe und der dort vorgesehenen Wohnnutzung rückwärtig ein geschlossener Garagenbereich im Erdgeschoss realisiert werden. Wegen der Topographie des Gesamtgrundstücks, insbesondere wegen des Geländeversprungs zum rückwärtigen benachbarten Projektgrundstück Paulihöfe, bietet sich die städtebaulich sinnvolle und aus Lärmschutzgründen notwendige Deckelung der bisher offenen Parkplätze an, so dass ein ebenerdiges Garagengeschoss entsteht. Ebenerdige Stellplätze sind für den Betrieb eines Getränkemarktes unabdingbar. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die Festsetzung der Baugrenzen, zum anderen auf die zulässige GRZ 1 und GRZ 2 sowie möglicherweise auf die Berechnung der GFZ, falls der § 21 a BauNVO hier keine Anwendung finden kann. Folgende geänderte Festsetzungen sind im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geplant: - Vergrößerung des Baufensters für den Getränkemarkt und das Garagengeschoss des Erdgeschosses - Erhöhung der GRZ 1 (von 0,5 auf 0,8) und GRZ 2 (von 0,6 auf 0,9) für den Getränkemarkt, das Garagengeschoss und die Tiefgarage mit ihren Zu- und Ausfahrten. - Erhöhung der zulässigen GFZ (von 1,6 auf 2,0) für den Getränkemarkt und das Garagengeschoss und aufgrund der Tatsache, dass das oberste Geschoss nach der aktuellen Planung als Vollgeschoss zählt. Das oberste Geschoss springt weder allseitig zurück noch bleibt es unterhalb von 3/4 der darunterliegenden Geschossfläche und ist damit auch gemäß der neuen BauO NRW kein Staffelgeschoss mehr. . - Damit zusammenhängend die Erhöhung der maximal zulässigen Geschossigkeiten von V auf VI, da das oberste Geschoss nach aktueller Planung kein Staffelgeschoss mehr ist. Die maximale Gesamthöhe bleibt unverändert gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan. - Verschiebung des Zufahrtsbereiches für die Tiefgarage und Ausweisung eines Anlieferbereichs. 3 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Braunsfeld. Der Geltungsbereich ist Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 63451/02. Er ist ca. 3.787 qm groß und entspricht nach aktuellem Katasterplan dem Flurstück 1817 der Flur 68 der Gemarkung Müngersdorf. Im Norden wird das Grundstück durch die Wohnbebauung Paulihöfe, im Westen durch das Eckgrundstück zum Maarweg, im Osten vom Straßenbahndepot der KVB und im Süden von der Scheidtweilerstraße begrenzt. 2.2 Vorhandene Struktur Der Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Rand des Stadtteilzentrums Braunsfeld. Gegenüber dem Plangebiet an der Scheidtweilerstraße liegt als größere Einrichtung des Einzelhandels ein Hit-Markt. Vor allem entlang der Aachener Straße hat sich eine Vielzahl von kleineren und größeren Einzelhandelsnutzungen etabliert. Sie werden ergänzt durch ein reichhaltiges Angebot an Dienstleistungen und gastronomischen Einrichtungen. Nördlich des Geltungsbereichs sind mit den Paulihöfen und dem Wohnquartier Baesweiler Hof Wohnnutzungen realisiert worden. Entlang des Maarweges und der Scheidtweilerstraße dominiert ebenfalls die Wohnnutzung. Insbesondere in den Erdgeschosszonen befinden sich teilweise gewerbliche Einstreuungen, die aus Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen gebildet werden. Westlich jenseits des Maarweges liegen große, zusammenhängende Wohnviertel. Östlich des Plangebietes betreiben die Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) ein Straßenbahndepot mit Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb auch zur Nachtzeit. 2.3 Erschließung Der Geltungsbereich ist über die Scheidtweiler Straße an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an das Radwegenetz angebunden. Über diese Straße erfolgt auch die Anlieferung. Die übergeordnete Anbindung des Plangebietes nach Osten zur Innenstadt und Inneren Kanalstraße sowie nach Westen Richtung Autobahnring erfolgt über die Aachener Straße. Der Geltungsbereich selbst grenzt an die Scheidtweilerstraße an. Die Scheidtweilerstraße erschließt hauptsächlich die anliegenden Nutzungen, ist aber aufgrund der Tatsache, dass am Knotenpunkt Aachener Straße/Gürtel nicht alle Fahrbeziehungen möglich sind, auch eine gern genutzte Verbindung zwischen Stadtwaldgürtel und Maarweg. Mit der Hauptverwaltung der KVB, der DKV und dem Hit-Markt sind verkehrsintensive Nutzungen Anlieger der Scheidtweilerstraße, die sowohl in den Verkehrsspitzen des Berufsverkehrs als auch tagsüber im Einkaufsverkehr ein spürbares Verkehrsaufkommen generieren. Die nächstgelegene Haltestelle im Stadtbahnliniennetz der KVB ist die Haltestelle "Maarweg". Sie liegt fußläufig rund 200 m vom Plangebiet entfernt. An der Haltestelle "Maarweg" verkehrt die Linie 1 in hoher Takthäufigkeit. An der Haltestelle "Aachener Straße/Gürtel", die eine Station weiter stadteinwärts liegt, können die Linien 7 und 13 erreicht werden. Über die Scheidtweilerstraße ist das Plangebiet an die Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Energie, Abwasser) angeschlossen. Das Grundstück ist bereits vollflächig versiegelt, die natürliche Bodenfunktion ist bereits gestört. 4 2.4 Planungsrechtliche Situation Der Geltungsbereich ist Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 63451/02, welcher für den Bereich allgemeine Wohngebiete (WA) und entlang der Scheidtweilerstraße eine geschlossene fünfgeschossige Bebauung festsetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,5, die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 1,6 festgesetzt. Mit der künftigen Rechtsverbindlichkeit des hiermit vorgeschlagenen Bebauungsplanes (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) werden die unterliegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes 63451/02 im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt für das Plangebiet allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Planung entspricht somit den Zielen der Regionalplanung. 3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 63451/02 auf der Grundlage des § 13 a BauGB im Wege der Berichtigung angepasst und stellt jetzt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Wohnbaufläche dar. Die im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geplante Art der baulichen Nutzung (Wohn- und Geschäftsgebäude in Anlehnung an ein allgemeines Wohngebiet) ist somit aus den Darstellungen des FNP entwickelt. 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln macht keine Aussagen zum Plangebiet. 3.4 Rahmenplanung Das Plangebiet liegt im Bereich der Rahmenplanung Braunsfeld/ Müngersdorf/ Ehrenfeld, die am 20.07.2000 von Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Aus der dort aufgeführten Einzelmaßnahme 1.2 im Maßnahmenprogramm ergibt sich, dass das Plangebiet für die Errichtung von freifinanzierten Geschosswohnungsbauten/Stadthäusern durch private Wohnungsbauunternehmen vorgesehen ist. Die Aussagen der Rahmenplanung decken sich daher mit den Zielen des vorliegenden Bebauungsplanes. 4. Begründung der Planinhalte Für den rechtsverbindlichen Bebauungsplan 63451/02 wurde eine Mehrfachbeauftragung unter Beteiligung von sieben Planungsbüros durchgeführt. Der Siegerentwurf des Kölner Büros Trint + Kreuder wurde zum Sieger gekürt und wurde Grundlage für das Bebauungsplanverfahren. Das städtebauliche Konzept sieht eine Blockrandbebauung mit fünf Vollgeschossen entlang des Maarweges und der Scheidtweilerstraße vor. Der Eckbereich der beiden Straßen soll durch eine Bebauung mit sechs Vollgeschossen betont werden. An der Scheidtweilerstraße wird der Blockrand geöffnet, um eine Wegeverbindung in Richtung Baesweiler Hof vorzusehen. Die bestehende Bebauung am Baesweiler Hof wird aus Lärmschutzgründen entlang der Grenze zum KVB-Gelände in geschlossener, fünfgeschossiger Bauweise und unter Zuhilfenahme von Lärmschutzgrundrissen fortgeführt. Zeilenartige Baukörper in der Innenlage, die auf einem dreigeschossigen Sockel zwei weitere, seitlich zurückgestaffelte Vollgeschosse besitzen, ergänzen das Motiv des städtebaulichen Entwurfs. 5 Das städtebauliche Konzept wird durch den geplanten Bebauungsplan (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) nicht grundsätzlich verändert. Der an der Scheidtweilerstraße bestehende Getränkemarkt soll in die Wohnbebauung integriert werden. Hierzu hat das Büro a+m Architekten, für die Fassadengestaltung in Zusammenarbeit mit dem Büro Trint und Kreuder, eine Planung erarbeitet. Es sind ca. 107 kleine Wohnungen (zwischen 30 - 70 m²) für diverse Nutzergruppen, wie z. B. Studenten, Singles, alleinerziehende Eltern, Berufseinsteiger oder kurzfristig Beschäftigte (Professoren, Dozenten etc.) geplant. Das Vorhaben soll dabei diverse Wohnformen in den Blick nehmen. Beispielsweise auch Wohneinheiten, die ein sog. Serviced Wohnen für Senioren oder kurzfristig Beschäftigte zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind Gemeinschaftsräume sowie eine gemeinsame Dachterrassennutzung auf den ein- und dreigeschossigen Gebäudeteilen geplant. Ebenerdig sowie in einer Tiefgarage im Untergeschoss sind Stellplätze für Kunden und Mieter des Gebäudes vorgesehen. Um ein verträgliches Nebeneinander der Nutzungen zu ermöglichen, soll der ebenerdige Parkplatz des Getränkemarktes überdeckelt werden, so dass keine Lärmbelästigungen von ihm ausgehen können. Hierfür und für den Getränkemarkt selbst sind die Ausweitung des Baufensters im Erdgeschossbereich sowie die Anpassung der Grundflächenzahl (GRZ) erforderlich. 4.1 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird ein Wohn- und Geschäftsgebäude festgesetzt. Zulässig sind hier neben Wohngebäuden insbesondere auch Büros, ein Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von < 800 qm sowie die dem Getränkemarkt dienenden Lagerräume, Sozialräume etc. Nicht wesentlich störende sonstige gewerbliche Nutzungen sind darüber hinaus ausnahmsweise zulässig. Die festgesetzten Nutzungen wurden gewählt, um dem Ziel der Planung, hier ein Wohngebäude bei Sicherung des bestehenden Getränkemarktes zu errichten, gerecht zu werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) wird von 0,5 auf 0,8 erhöht. Durch die aus Lärmschutzgründen erforderliche Einhausung der Stellplätze wird aus dem offenen Parkplatz ein Garagengeschoss, das zur GRZ gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO zu rechnen ist. Die GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO wird zur Realisierung der geplanten Tiefgarage mit ihren Zu- und Ausfahrten von 0,6 auf 0,9 erhöht. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird von 1,6 auf 2,0 erhöht. Gründe sind die Sicherung des Getränkemarktes, das geplante Garagengeschoss und die Tatsache, dass das oberste Geschoss nach der aktuellen Planung weder nach alter noch nach neuer BauO NRW ein Staffelgeschoss ist, sondern als Vollgeschoss zählt. Die Ausführung von Tiefgaragen wird per Festsetzung zur zulässigen Geschossfläche begünstigt. Dies ist erwünscht, da so ein Anreiz geschaffen wird, dass der gesamte ruhende Verkehr unterhalb der Geländeoberfläche untergebracht wird. Dabei ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu berücksichtigen, dass für notwendige Stellplätze 25 qm je Stellplatz angerechnet werden dürfen. Als ausgleichende Maßnahmen wird das Plangebiet über verschiedene Begrünungsmaßnahmen intensiv gestaltet. Neben einer Begrünung der verbleibenden Freiflächen erhalten alle Gebäude eine extensive Dachbegrünung, die sich positiv auf das Mikroklima auswirken wird. Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Konzeptes werden die dort vorgesehenen Vollgeschosse festgesetzt. Da das oberste Geschoss nach aktueller Planung kein Staffelgeschoss mehr ist, wird die maximal zulässige Geschossigkeit von V auf VI Geschosse erhöht. Alle Geschosse stellen Vollgeschosse dar. Weitere Staffelgeschosse, die sich über Vollgeschossen ergeben, sind nicht vorgesehen. Dies sichert die Festsetzung zur maximalen Gebäudehöhe, die sich im Vergleich zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan nicht ändert. 6 Um die Höhenentwicklung der Gebäude neben der Zahl der Vollgeschosse im Detail zu steuern, werden auf die unterschiedlich hohen Bauteile bezogen, minimale und maximale Gebäudehöhen festgesetzt. Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung nicht über Gebühr zu beschränken, wird festgesetzt, dass Bauteile (z. B. Aufzugsüberfahren, Haustechnik, Geländer, Anlagen zur Erzeugung von regenerativer Energie), die städtebaulich von untergeordneter Bedeutung sind, die maximale Gebäudehöhe um bis zu 1,50 m überschreiten dürfen. Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 der Landesbauordnung NRW (Abstandsflächen) wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens berücksichtigt. 4.3 Geländehöhenfestsetzung Zur eindeutigen Bestimmung der Wandhöhe im Rahmen der späteren Abstandsflächenermittlung werden auch die geplanten Geländehöhen aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan als herzustellende Geländehöhen übernommen. Diese Festsetzung ist notwendig, da sich das natürliche Gelände unterhalb des geplanten Geländes befindet. Die geplante Geländesituation wird durch den Bau der Tiefgarage neu geordnet und an das Höhenniveau im Bereich des Baesweiler Hofes angepasst. Die festgesetzten, geplanten Geländehöhen der Bebauung Baesweiler Hof und der durch den vorliegenden Bebauungsplan ermöglichten Bebauung sind mit 50,8 m über NHN +/- 0,5 m an der Nahtstelle der Baugebiete identisch. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Verfahren (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) wird der durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan vorgegebene Spielraum ausgeschöpft und eine Geländehöhe von 51,3 m über NHN ohne weitere Spielräume festgesetzt, um den Vorhabenbezug zu sichern. Mit der festgesetzten Geländehöhe kann das ebenerdige Garagengeschoss im hinteren Grundstücksbereich vollständig unter dem Gelände verschwinden. Die an der Grenze, außerhalb des Geltungsbereichs des vorgesehenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehende Lärmschutzwand fängt den dann noch verbleibenden Geländeversprung zum nördlichen Baugebiet Baesweiler Hof auf. 4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzung der Bauweise ist auf das städtebauliche Konzept abgestimmt. Demnach wird entlang der Scheidtweilerstraße die geschlossene Bauweise festgesetzt, um hier die in der Umgebung vorherrschend vorhandene Blockrandbebauung zu sichern. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in dem geplanten Bebauungsplan-Verfahren (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) vergrößert, um den Getränkemarkt und das Garagengeschoss zu sichern. Sie orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept, um den Vorhabenbezug sicher zu stellen. Um klarstellend die Errichtung von Balkonen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu ermöglichen, dürfen Balkone zu den öffentlichen Verkehrsflächen um 1,5 m und zu den sonstigen, privaten Flächen um 2 m die Baugrenzen überschreiten. Die Festsetzung zu den Balkonen ist notwendig, um die Anleiterbarkeit der Feuerwehr zu sichern. Da Terrassen in den Erdgeschosszonen nicht ohne weiteres außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden dürfen, wird ihr Bau bis zu 3 m außerhalb der Baugrenzen zugelassen. Auch unterirdische Keller- und Lagerräume sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgarage liegen. 4.5 Erschließung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden in einem Verkehrsgutachten (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, August 2019) die Auswirkungen der durch das Bauvorhaben neu erzeugten Kfz-Verkehre ermittelt und bewertet. Hierzu wurden zunächst eine Verkehrserhebung 7 an den Knotenpunkten Zu- und Ausfahrt Hit-Parkplatz/Hit Markt (TG)/Scheidtweilerstraße und Maarweg/Scheidtweierstraße durchgeführt. Für die Nutzungen mit insgesamt 108 Wohneinheiten und einem Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 600 m² ergeben sich für die Bewohner, Besucher, Beschäftigen, Kunden und dem Wirtschaftsverkehr werktäglich rund 450 Kfz-Fahrten. Da der Getränkemarkt bereits vorhanden ist, sind lediglich die Fahrten der Bewohner neu anzusetzen. Alle Bestandsverkehre wurden je nach Nutzer neu im betrachteten Verkehrsnetz (Maarweg/Scheidtweilerstraße) umgelegt. Eine Reduzierung der Verkehrsmengen durch den Wegfall des Parkplatzes wurde nicht vorgenommen. Der Knotenpunkt Maarweg/Scheidtweierstraße erreicht in der Prognose in der morgendlichen Spitzenstunde wie bereits in der Analyse die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) E und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die QSV C. Die Knotenpunkte der Zu- und Ausfahrten Hit- Markt/Scheidtweilerstraße und Neubau (TG)/Scheidtweilerstraße erreichen in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde die QSV A bzw. die QSV B. QSV A entspricht einem freien Verkehrsfluss, B einem nahezu freien Verkehrsfluss. Bei Stufe C ist die Bewegungsfreiheit spürbar eingeschränkt; der Verkehrszustand ist stabil. Stufe D ist gekennzeichnet durch hohe Belastungen, die zu deutlichen Beeinträchtigungen in der Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer führen. Interaktionen zwischen ihnen finden nahezu ständig statt. Der Verkehrszustand ist noch stabil. In Stufe E schließlich treten ständige gegenseitige Behinderungen zwischen den Verkehrsteilnehmern auf. Der Verkehr bewegt sich im Bereich zwischen Stabilität und Instabilität. Die Kapazität wird jedoch gerade noch erreicht. Für die 108 Wohneinheiten und den Getränkemarkt sind unter Berücksichtigung der ÖPNV- Erschließung insgesamt 95 Stellplätze zu errichten. Durch die Verlagerung des Verkehrs (Entfall Hit-Parkplatz) steigt die Stellplatznachfrage in der vorhandenen Hit-Tiefgarage. Diese Nachfrage durch Hit-Kunden und/oder Hit-Getränkekunden kann auch in den Spitzenzeiten vollständig abgedeckt werden. Um die Leichtigkeit und Zügigkeit des Verkehrs auf der Scheidtweilerstraße zu sichern, wurde ein Ein- beziehungsweise Ausfahrtsbereich für die geplante Tiefgarage sowie ein Zufahrtsbereich für die Anlieferung festgesetzt. Das bedeutet, dass außerhalb der festgesetzten Bereiche keine den Verkehrsfluss störenden Ein- und Ausfahrten entlang der Scheidtweilerstraße zulässig sind. Die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen und Umzugswagen im Bereich der Blockrandöffnung an der Scheidtweilerstraße in die Innenlage wird durch die Festsetzung der Tiefgaragenein- und -aus- fahrten nicht berührt. Der Bereich, der planungsrechtlich von Tiefgaragen unterbaut werden darf, wird als zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben von dieser Festsetzung unberührt, da hinter dieser Festsetzung zurückgeblieben werden kann. Aufgrund der guten Erreichbarkeit des Plangebietes durch den ÖPNV können die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (ein Stellplatz pro Wohnung) um 25 % reduziert werden. Die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation ist über die bestehenden Leitungstrassen in der Scheidtweilerstraße gesichert. Die Energie- und Wasserversorgung der geplanten Bebauung erfolgt über zentrale Übergabestationen an der Grundstücksgrenze. Ein Anschluss an die Fernwärmeversorgung ist geplant. Die Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes erfolgt in die öffentliche Kanalisation, die im Bereich der Scheidtweilerstraße vorhanden ist. Das Niederschlagswasser wird gepuffert über die geplanten Gründächer ebenfalls der öffentlichen Kanalisation zugeleitet. Die Entwässerung wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens mit den Stadtentwässerungsbetrieben abgestimmt. 8 Fahrradabstellplätze sowie Standorte für die Müllentsorgung (Müllschränke) sind im östlichen Grundstücksbereich geplant. 4.6 Geh- und Leitungsrecht Der städtebauliche Entwurf für den rechtsverbindlichen Bebauungsplan sieht vor, im Kreuzungsbereich Maarweg/Scheidtweilerstraße einen neuen urbanen Quartiersplatz vorzusehen, der bis in den aktuellen Geltungsbereich reicht. Der Platz wird per Gehrecht für die Allgemeinheit gesichert. Außerdem wird zur möglichen Leitungsführung über diesen Platz auch ein Leitungsrecht für die Versorgungsträger als mögliche Option festgesetzt. Für Einsatzfahrzeuge bleibt der Platz auch im Bedarfsfall befahrbar, ohne dass dies einer Festsetzung bedarf. Die Festsetzung des Geh- und Leitungsrechtes wurde unverändert aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. 4.7 Grünflächen Das Plangebiet ist von den Stellplatzflächen des bestehenden HIT-Getränkemarktes geprägt. Des Weiteren sind im Plangebiet Pflanzbeete mit verschiedenen Bäumen und Buschwerk vorhanden. Auf der Stellplatzanlage des Getränkemarktes sind drei, ein Ahorn und zwei Rotdorn gepflanzt, die wegen ihres zu geringen Stammumfanges nicht unter die Baumschutzsatzung fallen. Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und Sträuchern die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a bis 135c BauGB mit Stand vom 15.01.2012 entwickelt. Diese Grundsätze werden als Norm in den Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle Vorhaben auf dem Gebiet der Stadt Köln zu fixieren. Das Wohnumfeld in der Innenlage soll durch eine intensive Begrünung der Baugrundstücke gestärkt werden. Hierzu enthält der Bebauungsplan eine allgemein gehaltene Festsetzung. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Grünplan (Calles de Brabant, 2019) erarbeitet, dessen wesentliche Inhalte im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt sind. Die im VEP dargestellten Baumstandorte können im Zuge der Umsetzung des Vorhabens geringfügig verschoben werden. Die Pflanzungen sichern nicht nur ein optisch angenehmes Wohnumfeld, sondern tragen auch zu einer relevanten Ausgleichsfunktion für das Mikroklima bei. Um die Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnumfeld einzubetten, sind die Bereiche der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut werden, zu begrünen. Nebenanlagen (Wege, Feuerwehrzufahrten, Müllstandplätze etc.) bleiben von dieser Regelung ausgenommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens ein Maß von 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht aufweisen, damit dort entsprechende Neupflanzungen vorgenommen werden können. Dadurch wird ein wurzelbares Volumen gesichert, das auch Stauden und Sträuchern eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Im Falle der Pflanzung von Bäumen 1. und 2. Ordnung sind Überdeckungen von 1,2 m beziehungsweise 1,5 m vorzunehmen, um günstige Wuchsbedingungen zu gewährleisten. Die Dächer sollen extensiv und blütenreich mit einer Substratschicht von mindestens 8 cm Stärke begrünt werden. Die Dachbegrünung verfolgt mehrere Ziele: Extensive Dachbegrünungen wirken sich wie die Bepflanzung der Baugrundstücke positiv auf das lokale Klima aus. Die Dachbegrünung dient als Pufferung des Niederschlagswassers, bevor es der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird. Die Stärke der Tragschicht wird festgelegt, damit die Dachbegründung die oben genannten Funktionen erfüllen kann, die ihr mit der Festsetzung zugedacht ist. Es werden die Stellen bestimmt, die von einer Dachbegrünung frei gehalten werden können. Dabei handelt es sich insbesondere um technische Anlagen auch zur Erzeugung 9 von regenerativer Energie und Terrassen. Die vorhandene Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze soll mit Hilfe vorgestellter Rankgerüste mit Rankpflanzen begrünt werden. Auch dies wirkt sich positiv auf das lokale Klima aus. 4.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Die Orientierungswerte der DIN 18005 können insbesondere an den Blockrändern des Plangebietes nicht eingehalten werden. Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz sind jedoch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Gebäuden gewährleistet. Aufgrund der Verkehrslärmbelastung, die von der Scheidtweilerstraße ausgeht, werden konkrete, passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Durch eine Abgrenzung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), die in freier Schallausbreitung ermittelt wurden, werden die Vorgaben an die Außenbauteile der Gebäude im Bebauungsplan verankert. Die DIN-Norm regelt die Anforderungen, die an die Ausführung von Außenbauteilen wie zum Bei- spiel Dächer, Wände, Türen und Fenster im Sinne des Schallschutzes eingehalten werden müssen. Im Bereich des Plangebietes ist der Straßenverkehrslärm so hoch, dass dort eine natürliche Belüftung der schutzbedürftigen Räume mit Schlaffunktion (Schlaf- und Kinderzimmer) über geöffnete oder gekippte Fenster nicht mehr möglich ist. Daher müssen die Grundrisse entweder so gegliedert werden, dass die oben genannten schutzbedürftigen Räume mit Schlaffunktion auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden oder diese Räume müssen mit schallgedämmten Lüftungsanlagen geschützt werden. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewiesen werden. Aus Richtung des KVB-Geländes, welches auch zur Nachtzeit betrieben wird, wirkt zudem Gewerbelärm auf das Plangebiet ein. Zur Abschirmung insbesondere der Balkone und Terrassen im Westen der Bebauung wird eine geschlossene Bebauung festgesetzt, die die bestehende Bebauung Baesweiler Hof ergänzt. Per textlicher Festsetzung wird geregelt, dass Fenster von sonstigen schutzbedürftigen Räumen (Aufenthaltsräumen) nach TA Lärm nur zur lärmzugewandten Seite des KVB-Geländes angeordnet werden dürfen, wenn diese Fenster nicht geöffnet werden können. Dies bedeutet, dass Lärmschutzgrundrisse entwickelt werden müssen. Räume mit Schlaffunktion sind in östliche Richtung zum KVB-Gelände nicht zulässig, da beim Gewerbelärm keine schallgedämmten Lüftungsanlagen eingesetzt werden können. 4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Interesse eines harmonischen Ortsbildes werden innerhalb des Plangebietes folgende gestalterische Festsetzungen begründet: Da die Dachgestaltung Einfluss auf die einheitliche, städtebauliche Wirkung des Baugebietes besitzt, werden Regelungen zur Dachform in den Bebauungsplan übernommen. Demnach sind auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfes Flach- und Pultdächer bis 10 Grad zulässig. Diese Dachformen sind auf das vorgesehene Bauprogramm abgestimmt und vermeiden, dass auch nach der erstmaligen Realisierung des Vorhabens gestalterische Fehlentwicklungen in Form von unproportionierten Dächern auftreten können. Die Festsetzungen ergänzen die Regelungen zur Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse und zur maximalen Gebäudehöhe und tragen dazu bei, dass sich das Vorhaben in das Ortsbild einfügt. Wenngleich der Bebauungsplan auch günstige Rahmenbedingungen für die Energiewende ermöglicht, ist gleichfalls die Wahrung des Ortsbildes durch die möglichen Anlagen zur 10 Erzeugung von regenerativer Energie zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wurde durch textliche Festsetzungen die Anordnung und die Höhe dieser und anderer technischer Anlagen so geregelt, dass sie möglichst wenig optisch in Erscheinung treten, ohne den erwünscht hohe Wirkungsgrad der Anlagen zur Erzeugung von regenerativer Energie außer Acht zu lassen. Um die Wirkung der Vor- und Hausgärten als Teil des durchgrünten Raumes in der Innenlage zu unterstützen, sind Mauern oder frei aufgestellte Zäune als Einfriedung unzulässig. Einfriedungen sind daher nur in Form von Laubhecken oder Zäune in Verbindung mit hinterpflanzten Laubhecken zulässig. Die Gestaltung der Standorte für Müllbehälter wird festgelegt, da solche Einrichtungen besonders negativen Einfluss auf das Erscheinungsbild des Wohnquartiers haben können. Die Festsetzung ermöglicht eine Bandbreite an alternativen Bauformen, die sowohl gestalterischen als auch funktionalen Ansprüchen an ein gepflegtes Wohnumfeld gerecht werden. 5. Umweltbelange Der Bebauungsplan (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) wird auf Grundlage des § 13 a BauGB aufgestellt. Auch wenn von der Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB und Erstellung eines Umweltberichtes gemäß Anlage 1 zum BauGB abgesehen werden kann, sind dennoch die relevanten Umweltbelange, die sich aus der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ergeben, zu ermitteln und zu bewerten. Eingriffe in den Naturhaushalt sind durch den rechtskräftigen Bebauungsplan bereits zulässig. 5.1 Pflanzen (Baumschutzsatzung) Durch die Planung entfallen 5 Gehölze, die aufgrund ihres zu geringen Stammumfanges nicht unter die Baumschutzsatzung fallen. Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neuanpflanzung von 11 Bäumen und diverser Sträucher geplant, sodass das Plangebiet insgesamt eine Aufwertung erfährt. 5.2 Immissionsschutz Gewerbelärm Das schalltechnische Prognosegutachten zur Planung (Graner + Partner Ingenieure, April 2018) hat den Anlagenlärm aus Anlieferung Getränkehandel, Haustechnik und Tiefgaragenzufahrt untersucht. Die Berechnungen zeigen, dass in der Nachbarschaft die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm von 55 / 40 dB(A) tags / nachts für ein allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. 60 / 45 dB(A) tags / nachts für ein Mischgebiet (MI) teilweise deutlich unterschritten und damit sicher eingehalten werden. Am geplanten Gebäude, direkt oberhalb der Einfahrt zur Anlieferzone, werden die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts) tagsüber um ca. 1 dB und nachts um ca. 15 dB(A) unterschritten, also eingehalten. Auch die kurzzeitigen Geräuschspitzen, die durch die Anlieferung des Betriebes entstehen können, wurden durch schalltechnische Berechnungen ermittelt. Die zulässigen Maximalpegel gemäß TA Lärm werden durch den geplanten Betrieb tags und nachts unterschritten, also eingehalten. Die Auswirkungen durch den Betriebshof West der KVB wurden nicht erneut betrachtet, da im Plangebiet wie auch im rechtsverbindlichen Bebauungsplan 63451/02 in Richtung Osten keine Immissionsorte vorgesehen sind Im Gutachten zum Ursprungs-Bebauungsplan 63451/02 wurde der Betriebshof untersucht und im Ergebnis wurden Immissionsorte ausgeschlossen. Da diese Festsetzung in den vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen wurde, konnte auf eine erneute Untersuchung des Betriebshofes verzichtet werden. 11 Verkehrslärm In einem schalltechnischen Prognosegutachten (Graner + Partner Ingenieure, Juli 2019) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche durch Straßenverkehr untersucht. Flug- und Schienenverkehrslärm sind für das Plangebiet nicht relevant. Zur Dimensionierung passiver Schallschutzmaßnahmen wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 ermittelt und dokumentiert. Durch eine Abgrenzung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), die in freier Schallausbreitung ermittelt wurden, werden die Vorgaben an die Außenbauteile der Gebäude im Bebauungsplan verankert (siehe Kapitel 4.8). Darüber hinaus wurden die schalltechnischen Auswirkungen durch das Planvorhaben in der Nachbarschaft durch planinduzierten Verkehr ermittelt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der genannten Ergebnisse das Planvorhaben im Einklang mit den Anforderungen an den Schallimmissionsschutz steht. Planbedingter Mehrverkehr Das vorliegende Verkehrsgutachten (BSV, 2019) prognostiziert eine geringfügige Reduzierung des Verkehrs auf der Scheidtweiler Straße. Dies führt auch zu einer Reduzierung der Beurteilungspegel tagsüber um 0,1 dB. Zur Nachtzeit bleibt die Geräuschsituation unverändert. 5.3 Verkehrsbedingte Luftschadstoffe Aufgrund einer aktualisierten Emissionsdatenbanken und der aktuellen Verkehrszahlen wurde die im Rahmen des Bebauungsplanes "Nördlich Scheidtweilerstraße / Maarweg" erarbeitete Luftschadstoffprognose aus dem Jahr 2014 durch die iMA cologne GmbH überprüft. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Emissionsdatenbank HBEFA 3.3 sowie aktualisierter Verkehrszahlen für die Scheidtweilerstraße für das Prognosejahr 2020 die Grenzwerte der 39. BImSchV für die NO2-, PM10- und PM2,5-Gesamt-Immissionen an beurteilungsrelevanten Aufpunkten für den Prognose-Planfall der Luftschadstoffuntersuchung (iMA cologne GmbH, 2014) auch im Prognosejahr 2020 weiterhin eingehalten werden. 5.4 Boden und Altlasten Das Plangebiet liegt im Kern des Altstandortes mit der Nr. 304 112 und der Bezeichnung "Maarweg 30-58". Die Fläche wurde seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts intensiv gewerblich und industriell genutzt. Unter der Adresse Scheidtweiler Str. 58, die sich im Geltungsbereich des künftigen VEP befindet, firmierte in den Jahren 1951 bis 1981 eine Zylinderschleiferei. Im Rahmen eines Gutachtens (Gutachten zur Baugrundsituation inkl. Abfalltechnischer Deklaration, Althoff & Lang, Köln, Januar 2018) wurden punktuelle Bohrungen vorgenommen und die dabei entnommenen Bodenproben untersucht und bewertet. Hinweise auf altlastenbedingte Verunreinigungen wurden dabei nicht angetroffen. 6. Planverwirklichung Die Planungs- und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen durch die die Planung keine Kosten. Nach A bschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Öffentliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung des geplanten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist. 12 7. Referenzliste der Quellen Folgende Gutachten wurden erarbeitet und sind Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 63451/03 "Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld": - Verkehrsuntersuchung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Scheidtweilerstraße in Köln- Braunsfeld, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung GmbH, Aachen, August 2019. - Schalltechnisches Prognosegutachten, Ermittlung der auf das Plangebiet des VEP "Nördlich Scheidtweiler Straße" einwirkenden Verkehrsgeräusche, Graner + Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, Juli 2019. - Schalltechnisches Prognosegutachten, Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des geplanten Wohn- und Geschäftsgebäudes Scheidtweiler Straße 50, Graner + Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, April 2018. - Stellungnahme zu den Auswirkungen der Emissionsberechnung gemäß aktueller Emissionsdatenbank HBEFA 3.3 sowie aktualisierter Verkehrszahlen auf die prognostizierten NO2 - und Feinstaub-Immissionen im Rahmen der Luftschadstoffprognose aus 2014 zum Bebauungsplanverfahren – Nördlich Scheidtweilerstraße / Maarweg in Köln-Braunsfeld –, iMA cologne GmbH, Köln, Juni 2019. - Gutachten zur Baugrundsituation inkl. Abfalltechnischer Deklaration, Althoff & Lang, Köln, Januar 2018. - Grünplanung, Calles De Brabant Landschaftsarchitekten, Pulheim, Mai 2019. Der vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf 63451/03 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter
Anlage 3
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Anlage 3 StadtplanungsamtVerkleinerung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr 63451/03Nördlich Scheidtweilerstraßein Köln - Braunsfeld ohne Maßstab
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Baue Az Vorlagen-Nummer 14.08.2020 1919/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 31.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs 63451/03; Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld Auf Antrag der Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin, RDR Grundbesitz GmbH mit Sitz in Köln hat der Stadtentwicklungsausschuss für das ca. 3800 qm große Plangebiet am 28.03.2019 die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren mehrheitlich – gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und bei Enthaltung der Fraktion Die Linke- im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB beschlossen. Im Gegensatz zur Zielsetzung des erst vor kurzem rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes 63451/02, soll der bestehende Getränkemarktbetrieb jetzt doch langfristig gesichert und nach ent- sprechendem Abriss als Neubaubestandteil in ein sechsgeschossiges Wohn- und Geschäftsgebäude integriert werden. Unter Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhen des bestehenden Bebauungspla- nes soll im Erdgeschoss der kleinflächige Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von < 800 qm und in den oberen Geschossen ca. 107 kleine Wohnungen (zwischen 30 - 70 m²) für diverse Nutzergrup- pen, wie z. B. Studenten, Singles, alleinerziehende Eltern, Berufseinsteiger oder kurzfristig Beschäf- tigte (Professoren, Dozenten etc.) festgesetzt werden. Dabei sollen diverse Wohnformen entstehen die beispielsweise ein sog. Serviced Wohnen für Senioren oder kurzfristig Beschäftigte zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind Gemeinschaftsräume sowie eine gemeinsame Dachterrassennutzung auf den ein- und dreigeschossigen Gebäudeteilen geplant. Ebenerdig sowie in einer Tiefgarage im Untergeschoss sind Stellplätze für Kunden und Mieter des Gebäudes vorgesehen. Zudem soll mit Rücksicht auf die benachbarten Paulihöfe und der dort vorgesehenen Wohnnutzung rückwärtig ein geschlossener Garagenbereich im Erdgeschoss realisiert werden. Wegen der Topo- graphie des Gesamtgrundstücks, insbesondere wegen des Geländeversprungs zum rückwärtigen benachbarten Projektgrundstück Paulihöfe, bietet sich die städtebaulich sinnvolle und aus Lärm- schutzgründen notwendige Deckelung der bisher offenen Parkplätze an, so dass ein ebenerdiges Garagengeschoss entsteht. Ebenerdige Stellplätze sind für den Betrieb eines Getränkemarktes un- abdingbar. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die Festsetzung der Baugrenzen, zum anderen auf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ). Folgende geänderte Festsetzungen sind im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes geplant: - Vergrößerung des Baufensters für den Getränkemarkt und das Garagengeschoss des Erdge- schosses - Erhöhung der GRZ 1 (von 0,5 auf 0,8) und GRZ 2 (von 0,6 auf 0,9) für den Getränkemarkt, das Garagengeschoss und die Tiefgarage mit ihren Zu- und Ausfahrten. - Erhöhung der zulässigen GFZ (von 1,6 auf 2,0) für den Getränkemarkt und das Garagenge- schoss und aufgrund der Tatsache, dass das oberste Geschoss nach der aktuellen Planung 2 als Vollgeschoss zählt. Das oberste Geschoss springt weder allseitig zurück noch bleibt es un- terhalb von 3/4 der darunterliegenden Geschossfläche und ist damit auch gemäß der neuen BauO NRW kein Staffelgeschoss mehr. - Damit zusammenhängend die Erhöhung der maximal zulässigen Geschossigkeiten von V auf VI, da das oberste Geschoss nach aktueller Planung kein Staffelgeschoss mehr ist. Die maxi- male Gesamthöhe bleibt unverändert gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan. - Verschiebung des Zufahrtsbereiches für die Tiefgarage und Ausweisung eines Anlieferbe- reichs. Da der Getränkemarktbetreiber sich die Fläche mietvertraglich bis 2043 gesichert hat und ansonsten vorher keine Wohnbebauung entsprechend dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan realisiert wer- den könnte, soll mit der Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) zeitnah ein Stück Stadtreparatur betrieben werden. Es soll das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewandt werden, weil - der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Nachverdichtung einer Innenbereichsfläche dient; - die überbaubaren Grundstücksflächen im ca. 3.800 qm großen Plangebiet weit unterhalb der Schwellengrenze von 20.000 m² liegen; - keine Vorhaben geplant werden, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltprüfung oder nach Landesrecht be- steht; - keine Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB ge- nannten Schutzgüter bestehen, dies sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; - der Geltungsbereich nicht im Achtungsabstand oder angemessenem Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes liegt; Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a und Anlage 1 BauGB abgesehen. Ferner kann anstelle der Durch- führung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, im Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB, eine s.g. Bür- gerinformation mit der Möglichkeit der zweiwöchigen Einsichtnahme und der Abgabe einer Stellung- nahme durchgeführt werden. Der ausgearbeitete vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sechs Wochen (voraussichtlich im Juli/August 2020) öffentlich ausgelegt werden. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Anlage 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 3 Verkleinerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (unmaßstäblich) Anlage 4 Textliche Festsetzungen und Hinweise Gez. Greitemann
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 4
63451-03 TF Nördlich Scheidtweilerstraße
Textliche Festsetzungen nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf 63451/03
Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
1.1 Wohn- und Geschäftsgebäude
Zulässig sind insbesondere:
- Wohnungen
- Büros
- Ein Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von < 800 m²
- Die dem Getränkemarkt dienenden Lagerräume, Sozialräume, Stellplätze
Nicht wesentlich störende sonstige gewerbliche Nutzungen sind ausnahmsweise zulässig.
2 Maß der baulichen Nutzung
2.1 Geschossigkeit/ Gebäudehöhen
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten, maximalen
Gebäudehöhen durch Aufbauten, wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Haustechnik,
Geländer, Anlagen zur Erzeugung von regenerativer Energie um maximal 1,50 m
überschritten werden. Die gestalterischen Festsetzungen zur Dachgestaltung sind hierbei zu
berücksichtigen.
2.2. Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ durch
Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (z.B. Tiefgaragen,
Keller- und Technikräume etc.) bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
2.3 Geschossflächenzahl (GFZ)
Gemäß § 21 a Abs. 5 BauNVO kann die zulässige Geschossfläche um die Flächen
notwendiger Garagen, die unterhalb der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht
werden.
3. Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 (3) BauNVO dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Balkone zu den
öffentlichen Verkehrsflächen um bis zu 1,5 m und zu privaten Flächen um bis zu 2 m
überschritten werden. Die maximale Breite dieser Überschreitungen darf das Maß von einem
Drittel der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten; diese Festsetzung gilt nicht für die
2
zweigeschossigen Gebäudeteile. Terrassen im Erdgeschoss dürfen die festgesetzten
Baugrenzen um bis zu 3 m überschreiten. Unterirdische Abstellräume für die Wohnungen
und Lagerräume für den Getränkemarkt sind auch außerhalb der Baugrenzen, innerhalb der
Abgrenzung der Fläche für Tiefgarage, zulässig.
4. Schallschutz
4.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind Schlaf- und Kinderzimmer zur östlichen,
lärmzugewandten Seite, d.h. zum KVB- Gelände, nicht zulässig.
4.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind Fenster von sonstigen schutzbedürftigen
Räumen im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu
erwerben beim Beuth Verlag GmbH, Berlin) zur östlichen, lärmzugewandten Seite,
d.h. zum KVB- Gelände, zulässig, wenn die Fenster nicht geöffnet werden können.
4.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an
den Außenbau-teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und dem maßgeblichen
Außenlärmpegel ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80
a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
4.4 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Die betrifft die Schlaf- und
Kinderzimmer, die sich zur Scheidtweilerstraße orientieren.
4.5 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
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5. Grünordnerische Festsetzungen
Für die Pflanzmaßnahmen gelten die "Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" der Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
5.1 Begrünung der Freianlagen
Die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Gräsern HH 7 (BR
132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) durchzuführen und dauerhaft zu erhalten.
5.2 Begrünung der Tiefgaragen
Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen
Gebäudeteile ist durchzuführen und dauerhaft zu erhalten, soweit diese nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten
Tiefgarage mit der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht sind durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum
muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
5.3 Begrünung der Dächer
Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist
mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 %
der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung
zulässig.
5.4 Begrünung der vorhandenen Mauer
Die entlang der nördlichen Grundstücksgrenze bestehende Mauer (Lärmschutzwand) ist auf
max. 2/3 ihrer Länge mit Hilfe vorgestellter Rankgerüste mit Rankpflanzen dauerhaft zu
begrünen und dauerhaft zu erhalten.
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
1. Dachgestaltung
1.1 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW sind nur Flach- und Pultdächer mit
einer maximalen Neigung von 10 Grad zulässig.
1.2 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW müssen technische Aufbauten wie
zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Haustechnik, Anlagen zur Erzeugung von
regenerativer Energie einen Abstand von mindestens 1,0 m zur Dachkante einhalten.
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2. Einfriedungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW sind Einfriedungen nur in Form von
Laubhecken und Zäunen in Verbindung mit hinterpflanzten Laubhecken zulässig.
3. Müllsammelplätze
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Bauo NW sind die Müllsammelplätze in das
Gebäude (Wandnische, Keller, Tiefgarage, o.ä.) oder in eine Nebenanlage
(Müllboxen, Müllhäuschen, o.ä.) zu integrieren oder zu begrünen (Berankung,
Heckeneinfassung, o.ä.).
C KENNZEICHNUNG
Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und Verkehrslärm vorbelastet. Für die
Immissionsverträglichkeit zwischen Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen gilt auch Ziffer
6.7 der TA- Lärm.
D HINWEISE
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S.
58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
(BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 256).
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 2 bis 4).
6. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes
außer Kraft.
7. Das Beseitigen oder das Abschneiden oder auf den Stock setzen von Gehölzen ist
außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September einschließlich vorzunehmen.
8. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan-
Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und
Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz
2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit gehalten.
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63451/031|UGOLFK6FKHLGWZHLOHUVWUDHLQ.|OQ%UDXQVIHOG 0DVWDE
Anlage 2 Begründung
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1 A N L A G E 2 63451-03 Nördlich Scheidtweilerstraße Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf 63451/03 Arbeitstitel: "Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld" 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Anlass der Planung ist der Antrag der Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin, RDR Grundbesitz GmbH mit Sitz in Köln, auf Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP). Im Gegensatz zur Zielsetzung des erst vor kurzem rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes 63451/02 soll der bestehende Getränkemarktbetrieb jetzt doch langfristig gesichert und nach entsprechendem Abriss als Neubaubestandteil in ein Wohn- und Geschäftsgebäude integriert werden. Dies ist notwendig, da der Getränkemarktbetreiber sich die Fläche mietvertraglich bis 2043 gesichert hat und ansonsten vorher keine Wohnbebauung entsprechend dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan realisiert werden könnte. Über die Neuaufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) kann somit zeitnah ein Stück Stadtreparatur betrieben werden. Die Schaffung des Planungsrechtes soll gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan. In einem Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung der Planung. Da es sich um einen Bebauungsplan zur Nachverdichtung einer bebauten innerstädtischen Fläche, d. h. um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt werden. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird bei einer Plangebietsgröße von ca. 3.787 qm weniger als 20.000 qm betragen und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dabei werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Planungskonzept wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Da die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld" im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, ebenso von der 2 formalen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden untersucht und in die Abwägung eingestellt. 1.2 Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes an der Scheidtweilerstraße 50. Im Erdgeschoss des Gebäudes ist die Bestandssicherung eines bestehenden kleinflächigen Getränkemarktes (Verkaufsfläche von < 800 qm), in den oberen Geschossen sind ca. 107 kleine Wohnungen (zwischen 30 - 70 m²) für diverse Nutzergruppen, wie z. B. Studenten, Singles, alleinerziehende Eltern, Berufseinsteiger oder kurzfristig Beschäftigte (Professoren, Dozenten etc.) geplant. Das Vorhaben soll dabei diverse Wohnformen in den Blick nehmen. Beispielsweise auch Wohneinheiten, die ein sog. Serviced Wohnen für Senioren oder kurzfristig Beschäftigte zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind Gemeinschaftsräume sowie eine gemeinsame Dachterrassennutzung auf den ein- und dreigeschossigen Gebäudeteilen geplant. Ebenerdig sowie in einer Tiefgarage im Untergeschoss sind Stellplätze für Kunden und Mieter des Gebäudes vorgesehen. Die Standortsicherung des Marktes ist erforderlich, da der Getränkemarktbetreiber sich die Flächen aufgrund eines Mietvertrages (bereits mit dem Voreigentümer geschlossen) bis 2043 gesichert hat. Zudem soll mit Rücksicht auf die benachbarten Paulihöfe und der dort vorgesehenen Wohnnutzung rückwärtig ein geschlossener Garagenbereich im Erdgeschoss realisiert werden. Wegen der Topographie des Gesamtgrundstücks, insbesondere wegen des Geländeversprungs zum rückwärtigen benachbarten Projektgrundstück Paulihöfe, bietet sich die städtebaulich sinnvolle und aus Lärmschutzgründen notwendige Deckelung der bisher offenen Parkplätze an, so dass ein ebenerdiges Garagengeschoss entsteht. Ebenerdige Stellplätze sind für den Betrieb eines Getränkemarktes unabdingbar. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die Festsetzung der Baugrenzen, zum anderen auf die zulässige GRZ 1 und GRZ 2 sowie möglicherweise auf die Berechnung der GFZ, falls der § 21 a BauNVO hier keine Anwendung finden kann. Folgende geänderte Festsetzungen sind im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geplant: - Vergrößerung des Baufensters für den Getränkemarkt und das Garagengeschoss des Erdgeschosses - Erhöhung der GRZ 1 (von 0,5 auf 0,8) und GRZ 2 (von 0,6 auf 0,9) für den Getränkemarkt, das Garagengeschoss und die Tiefgarage mit ihren Zu- und Ausfahrten. - Erhöhung der zulässigen GFZ (von 1,6 auf 2,0) für den Getränkemarkt und das Garagengeschoss und aufgrund der Tatsache, dass das oberste Geschoss nach der aktuellen Planung als Vollgeschoss zählt. Das oberste Geschoss springt weder allseitig zurück noch bleibt es unterhalb von 3/4 der darunterliegenden Geschossfläche und ist damit auch gemäß der neuen BauO NRW kein Staffelgeschoss mehr. . - Damit zusammenhängend die Erhöhung der maximal zulässigen Geschossigkeiten von V auf VI, da das oberste Geschoss nach aktueller Planung kein Staffelgeschoss mehr ist. Die maximale Gesamthöhe bleibt unverändert gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan. - Verschiebung des Zufahrtsbereiches für die Tiefgarage und Ausweisung eines Anlieferbereichs. 3 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Braunsfeld. Der Geltungsbereich ist Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 63451/02. Er ist ca. 3.787 qm groß und entspricht nach aktuellem Katasterplan dem Flurstück 1817 der Flur 68 der Gemarkung Müngersdorf. Im Norden wird das Grundstück durch die Wohnbebauung Paulihöfe, im Westen durch das Eckgrundstück zum Maarweg, im Osten vom Straßenbahndepot der KVB und im Süden von der Scheidtweilerstraße begrenzt. 2.2 Vorhandene Struktur Der Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Rand des Stadtteilzentrums Braunsfeld. Gegenüber dem Plangebiet an der Scheidtweilerstraße liegt als größere Einrichtung des Einzelhandels ein Hit-Markt. Vor allem entlang der Aachener Straße hat sich eine Vielzahl von kleineren und größeren Einzelhandelsnutzungen etabliert. Sie werden ergänzt durch ein reichhaltiges Angebot an Dienstleistungen und gastronomischen Einrichtungen. Nördlich des Geltungsbereichs sind mit den Paulihöfen und dem Wohnquartier Baesweiler Hof Wohnnutzungen realisiert worden. Entlang des Maarweges und der Scheidtweilerstraße dominiert ebenfalls die Wohnnutzung. Insbesondere in den Erdgeschosszonen befinden sich teilweise gewerbliche Einstreuungen, die aus Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen gebildet werden. Westlich jenseits des Maarweges liegen große, zusammenhängende Wohnviertel. Östlich des Plangebietes betreiben die Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) ein Straßenbahndepot mit Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb auch zur Nachtzeit. 2.3 Erschließung Der Geltungsbereich ist über die Scheidtweiler Straße an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an das Radwegenetz angebunden. Über diese Straße erfolgt auch die Anlieferung. Die übergeordnete Anbindung des Plangebietes nach Osten zur Innenstadt und Inneren Kanalstraße sowie nach Westen Richtung Autobahnring erfolgt über die Aachener Straße. Der Geltungsbereich selbst grenzt an die Scheidtweilerstraße an. Die Scheidtweilerstraße erschließt hauptsächlich die anliegenden Nutzungen, ist aber aufgrund der Tatsache, dass am Knotenpunkt Aachener Straße/Gürtel nicht alle Fahrbeziehungen möglich sind, auch eine gern genutzte Verbindung zwischen Stadtwaldgürtel und Maarweg. Mit der Hauptverwaltung der KVB, der DKV und dem Hit-Markt sind verkehrsintensive Nutzungen Anlieger der Scheidtweilerstraße, die sowohl in den Verkehrsspitzen des Berufsverkehrs als auch tagsüber im Einkaufsverkehr ein spürbares Verkehrsaufkommen generieren. Die nächstgelegene Haltestelle im Stadtbahnliniennetz der KVB ist die Haltestelle "Maarweg". Sie liegt fußläufig rund 200 m vom Plangebiet entfernt. An der Haltestelle "Maarweg" verkehrt die Linie 1 in hoher Takthäufigkeit. An der Haltestelle "Aachener Straße/Gürtel", die eine Station weiter stadteinwärts liegt, können die Linien 7 und 13 erreicht werden. Über die Scheidtweilerstraße ist das Plangebiet an die Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Energie, Abwasser) angeschlossen. Das Grundstück ist bereits vollflächig versiegelt, die natürliche Bodenfunktion ist bereits gestört. 4 2.4 Planungsrechtliche Situation Der Geltungsbereich ist Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 63451/02, welcher für den Bereich allgemeine Wohngebiete (WA) und entlang der Scheidtweilerstraße eine geschlossene fünfgeschossige Bebauung festsetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,5, die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 1,6 festgesetzt. Mit der künftigen Rechtsverbindlichkeit des hiermit vorgeschlagenen Bebauungsplanes (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) werden die unterliegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes 63451/02 im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt für das Plangebiet allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Planung entspricht somit den Zielen der Regionalplanung. 3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 63451/02 auf der Grundlage des § 13 a BauGB im Wege der Berichtigung angepasst und stellt jetzt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Wohnbaufläche dar. Die im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geplante Art der baulichen Nutzung (Wohn- und Geschäftsgebäude in Anlehnung an ein allgemeines Wohngebiet) ist somit aus den Darstellungen des FNP entwickelt. 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln macht keine Aussagen zum Plangebiet. 3.4 Rahmenplanung Das Plangebiet liegt im Bereich der Rahmenplanung Braunsfeld/ Müngersdorf/ Ehrenfeld, die am 20.07.2000 von Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Aus der dort aufgeführten Einzelmaßnahme 1.2 im Maßnahmenprogramm ergibt sich, dass das Plangebiet für die Errichtung von freifinanzierten Geschosswohnungsbauten/Stadthäusern durch private Wohnungsbauunternehmen vorgesehen ist. Die Aussagen der Rahmenplanung decken sich daher mit den Zielen des vorliegenden Bebauungsplanes. 4. Begründung der Planinhalte Für den rechtsverbindlichen Bebauungsplan 63451/02 wurde eine Mehrfachbeauftragung unter Beteiligung von sieben Planungsbüros durchgeführt. Der Siegerentwurf des Kölner Büros Trint + Kreuder wurde zum Sieger gekürt und wurde Grundlage für das Bebauungsplanverfahren. Das städtebauliche Konzept sieht eine Blockrandbebauung mit fünf Vollgeschossen entlang des Maarweges und der Scheidtweilerstraße vor. Der Eckbereich der beiden Straßen soll durch eine Bebauung mit sechs Vollgeschossen betont werden. An der Scheidtweilerstraße wird der Blockrand geöffnet, um eine Wegeverbindung in Richtung Baesweiler Hof vorzusehen. Die bestehende Bebauung am Baesweiler Hof wird aus Lärmschutzgründen entlang der Grenze zum KVB-Gelände in geschlossener, fünfgeschossiger Bauweise und unter Zuhilfenahme von Lärmschutzgrundrissen fortgeführt. Zeilenartige Baukörper in der Innenlage, die auf einem dreigeschossigen Sockel zwei weitere, seitlich zurückgestaffelte Vollgeschosse besitzen, ergänzen das Motiv des städtebaulichen Entwurfs. 5 Das städtebauliche Konzept wird durch den geplanten Bebauungsplan (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) nicht grundsätzlich verändert. Der an der Scheidtweilerstraße bestehende Getränkemarkt soll in die Wohnbebauung integriert werden. Hierzu hat das Büro a+m Architekten, für die Fassadengestaltung in Zusammenarbeit mit dem Büro Trint und Kreuder, eine Planung erarbeitet. Es sind ca. 107 kleine Wohnungen (zwischen 30 - 70 m²) für diverse Nutzergruppen, wie z. B. Studenten, Singles, alleinerziehende Eltern, Berufseinsteiger oder kurzfristig Beschäftigte (Professoren, Dozenten etc.) geplant. Das Vorhaben soll dabei diverse Wohnformen in den Blick nehmen. Beispielsweise auch Wohneinheiten, die ein sog. Serviced Wohnen für Senioren oder kurzfristig Beschäftigte zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind Gemeinschaftsräume sowie eine gemeinsame Dachterrassennutzung auf den ein- und dreigeschossigen Gebäudeteilen geplant. Ebenerdig sowie in einer Tiefgarage im Untergeschoss sind Stellplätze für Kunden und Mieter des Gebäudes vorgesehen. Um ein verträgliches Nebeneinander der Nutzungen zu ermöglichen, soll der ebenerdige Parkplatz des Getränkemarktes überdeckelt werden, so dass keine Lärmbelästigungen von ihm ausgehen können. Hierfür und für den Getränkemarkt selbst sind die Ausweitung des Baufensters im Erdgeschossbereich sowie die Anpassung der Grundflächenzahl (GRZ) erforderlich. 4.1 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird ein Wohn- und Geschäftsgebäude festgesetzt. Zulässig sind hier neben Wohngebäuden insbesondere auch Büros, ein Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von < 800 qm sowie die dem Getränkemarkt dienenden Lagerräume, Sozialräume etc. Nicht wesentlich störende sonstige gewerbliche Nutzungen sind darüber hinaus ausnahmsweise zulässig. Die festgesetzten Nutzungen wurden gewählt, um dem Ziel der Planung, hier ein Wohngebäude bei Sicherung des bestehenden Getränkemarktes zu errichten, gerecht zu werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) wird von 0,5 auf 0,8 erhöht. Durch die aus Lärmschutzgründen erforderliche Einhausung der Stellplätze wird aus dem offenen Parkplatz ein Garagengeschoss, das zur GRZ gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO zu rechnen ist. Die GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO wird zur Realisierung der geplanten Tiefgarage mit ihren Zu- und Ausfahrten von 0,6 auf 0,9 erhöht. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird von 1,6 auf 2,0 erhöht. Gründe sind die Sicherung des Getränkemarktes, das geplante Garagengeschoss und die Tatsache, dass das oberste Geschoss nach der aktuellen Planung weder nach alter noch nach neuer BauO NRW ein Staffelgeschoss ist, sondern als Vollgeschoss zählt. Die Ausführung von Tiefgaragen wird per Festsetzung zur zulässigen Geschossfläche begünstigt. Dies ist erwünscht, da so ein Anreiz geschaffen wird, dass der gesamte ruhende Verkehr unterhalb der Geländeoberfläche untergebracht wird. Dabei ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu berücksichtigen, dass für notwendige Stellplätze 25 qm je Stellplatz angerechnet werden dürfen. Als ausgleichende Maßnahmen wird das Plangebiet über verschiedene Begrünungsmaßnahmen intensiv gestaltet. Neben einer Begrünung der verbleibenden Freiflächen erhalten alle Gebäude eine extensive Dachbegrünung, die sich positiv auf das Mikroklima auswirken wird. Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Konzeptes werden die dort vorgesehenen Vollgeschosse festgesetzt. Da das oberste Geschoss nach aktueller Planung kein Staffelgeschoss mehr ist, wird die maximal zulässige Geschossigkeit von V auf VI Geschosse erhöht. Alle Geschosse stellen Vollgeschosse dar. Weitere Staffelgeschosse, die sich über Vollgeschossen ergeben, sind nicht vorgesehen. Dies sichert die Festsetzung zur maximalen Gebäudehöhe, die sich im Vergleich zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan nicht ändert. 6 Um die Höhenentwicklung der Gebäude neben der Zahl der Vollgeschosse im Detail zu steuern, werden auf die unterschiedlich hohen Bauteile bezogen, minimale und maximale Gebäudehöhen festgesetzt. Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung nicht über Gebühr zu beschränken, wird festgesetzt, dass Bauteile (z. B. Aufzugsüberfahren, Haustechnik, Geländer, Anlagen zur Erzeugung von regenerativer Energie), die städtebaulich von untergeordneter Bedeutung sind, die maximale Gebäudehöhe um bis zu 1,50 m überschreiten dürfen. Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 der Landesbauordnung NRW (Abstandsflächen) wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens berücksichtigt. 4.3 Geländehöhenfestsetzung Zur eindeutigen Bestimmung der Wandhöhe im Rahmen der späteren Abstandsflächenermittlung werden auch die geplanten Geländehöhen aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan als herzustellende Geländehöhen übernommen. Diese Festsetzung ist notwendig, da sich das natürliche Gelände unterhalb des geplanten Geländes befindet. Die geplante Geländesituation wird durch den Bau der Tiefgarage neu geordnet und an das Höhenniveau im Bereich des Baesweiler Hofes angepasst. Die festgesetzten, geplanten Geländehöhen der Bebauung Baesweiler Hof und der durch den vorliegenden Bebauungsplan ermöglichten Bebauung sind mit 50,8 m über NHN +/- 0,5 m an der Nahtstelle der Baugebiete identisch. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Verfahren (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) wird der durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan vorgegebene Spielraum ausgeschöpft und eine Geländehöhe von 51,3 m über NHN ohne weitere Spielräume festgesetzt, um den Vorhabenbezug zu sichern. Mit der festgesetzten Geländehöhe kann das ebenerdige Garagengeschoss im hinteren Grundstücksbereich vollständig unter dem Gelände verschwinden. Die an der Grenze, außerhalb des Geltungsbereichs des vorgesehenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehende Lärmschutzwand fängt den dann noch verbleibenden Geländeversprung zum nördlichen Baugebiet Baesweiler Hof auf. 4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzung der Bauweise ist auf das städtebauliche Konzept abgestimmt. Demnach wird entlang der Scheidtweilerstraße die geschlossene Bauweise festgesetzt, um hier die in der Umgebung vorherrschend vorhandene Blockrandbebauung zu sichern. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in dem geplanten Bebauungsplan-Verfahren (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) vergrößert, um den Getränkemarkt und das Garagengeschoss zu sichern. Sie orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept, um den Vorhabenbezug sicher zu stellen. Um klarstellend die Errichtung von Balkonen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu ermöglichen, dürfen Balkone zu den öffentlichen Verkehrsflächen um 1,5 m und zu den sonstigen, privaten Flächen um 2 m die Baugrenzen überschreiten. Die Festsetzung zu den Balkonen ist notwendig, um die Anleiterbarkeit der Feuerwehr zu sichern. Da Terrassen in den Erdgeschosszonen nicht ohne weiteres außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden dürfen, wird ihr Bau bis zu 3 m außerhalb der Baugrenzen zugelassen. Auch unterirdische Keller- und Lagerräume sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgarage liegen. 4.5 Erschließung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden in einem Verkehrsgutachten (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, August 2019) die Auswirkungen der durch das Bauvorhaben neu erzeugten Kfz-Verkehre ermittelt und bewertet. Hierzu wurden zunächst eine Verkehrserhebung 7 an den Knotenpunkten Zu- und Ausfahrt Hit-Parkplatz/Hit Markt (TG)/Scheidtweilerstraße und Maarweg/Scheidtweierstraße durchgeführt. Für die Nutzungen mit insgesamt 108 Wohneinheiten und einem Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 600 m² ergeben sich für die Bewohner, Besucher, Beschäftigen, Kunden und dem Wirtschaftsverkehr werktäglich rund 450 Kfz-Fahrten. Da der Getränkemarkt bereits vorhanden ist, sind lediglich die Fahrten der Bewohner neu anzusetzen. Alle Bestandsverkehre wurden je nach Nutzer neu im betrachteten Verkehrsnetz (Maarweg/Scheidtweilerstraße) umgelegt. Eine Reduzierung der Verkehrsmengen durch den Wegfall des Parkplatzes wurde nicht vorgenommen. Der Knotenpunkt Maarweg/Scheidtweierstraße erreicht in der Prognose in der morgendlichen Spitzenstunde wie bereits in der Analyse die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) E und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die QSV C. Die Knotenpunkte der Zu- und Ausfahrten Hit- Markt/Scheidtweilerstraße und Neubau (TG)/Scheidtweilerstraße erreichen in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde die QSV A bzw. die QSV B. QSV A entspricht einem freien Verkehrsfluss, B einem nahezu freien Verkehrsfluss. Bei Stufe C ist die Bewegungsfreiheit spürbar eingeschränkt; der Verkehrszustand ist stabil. Stufe D ist gekennzeichnet durch hohe Belastungen, die zu deutlichen Beeinträchtigungen in der Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer führen. Interaktionen zwischen ihnen finden nahezu ständig statt. Der Verkehrszustand ist noch stabil. In Stufe E schließlich treten ständige gegenseitige Behinderungen zwischen den Verkehrsteilnehmern auf. Der Verkehr bewegt sich im Bereich zwischen Stabilität und Instabilität. Die Kapazität wird jedoch gerade noch erreicht. Für die 108 Wohneinheiten und den Getränkemarkt sind unter Berücksichtigung der ÖPNV- Erschließung insgesamt 95 Stellplätze zu errichten. Durch die Verlagerung des Verkehrs (Entfall Hit-Parkplatz) steigt die Stellplatznachfrage in der vorhandenen Hit-Tiefgarage. Diese Nachfrage durch Hit-Kunden und/oder Hit-Getränkekunden kann auch in den Spitzenzeiten vollständig abgedeckt werden. Um die Leichtigkeit und Zügigkeit des Verkehrs auf der Scheidtweilerstraße zu sichern, wurde ein Ein- beziehungsweise Ausfahrtsbereich für die geplante Tiefgarage sowie ein Zufahrtsbereich für die Anlieferung festgesetzt. Das bedeutet, dass außerhalb der festgesetzten Bereiche keine den Verkehrsfluss störenden Ein- und Ausfahrten entlang der Scheidtweilerstraße zulässig sind. Die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen und Umzugswagen im Bereich der Blockrandöffnung an der Scheidtweilerstraße in die Innenlage wird durch die Festsetzung der Tiefgaragenein- und -aus- fahrten nicht berührt. Der Bereich, der planungsrechtlich von Tiefgaragen unterbaut werden darf, wird als zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben von dieser Festsetzung unberührt, da hinter dieser Festsetzung zurückgeblieben werden kann. Aufgrund der guten Erreichbarkeit des Plangebietes durch den ÖPNV können die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (ein Stellplatz pro Wohnung) um 25 % reduziert werden. Die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation ist über die bestehenden Leitungstrassen in der Scheidtweilerstraße gesichert. Die Energie- und Wasserversorgung der geplanten Bebauung erfolgt über zentrale Übergabestationen an der Grundstücksgrenze. Ein Anschluss an die Fernwärmeversorgung ist geplant. Die Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes erfolgt in die öffentliche Kanalisation, die im Bereich der Scheidtweilerstraße vorhanden ist. Das Niederschlagswasser wird gepuffert über die geplanten Gründächer ebenfalls der öffentlichen Kanalisation zugeleitet. Die Entwässerung wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens mit den Stadtentwässerungsbetrieben abgestimmt. 8 Fahrradabstellplätze sowie Standorte für die Müllentsorgung (Müllschränke) sind im östlichen Grundstücksbereich geplant. 4.6 Geh- und Leitungsrecht Der städtebauliche Entwurf für den rechtsverbindlichen Bebauungsplan sieht vor, im Kreuzungsbereich Maarweg/Scheidtweilerstraße einen neuen urbanen Quartiersplatz vorzusehen, der bis in den aktuellen Geltungsbereich reicht. Der Platz wird per Gehrecht für die Allgemeinheit gesichert. Außerdem wird zur möglichen Leitungsführung über diesen Platz auch ein Leitungsrecht für die Versorgungsträger als mögliche Option festgesetzt. Für Einsatzfahrzeuge bleibt der Platz auch im Bedarfsfall befahrbar, ohne dass dies einer Festsetzung bedarf. Die Festsetzung des Geh- und Leitungsrechtes wurde unverändert aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. 4.7 Grünflächen Das Plangebiet ist von den Stellplatzflächen des bestehenden HIT-Getränkemarktes geprägt. Des Weiteren sind im Plangebiet Pflanzbeete mit verschiedenen Bäumen und Buschwerk vorhanden. Auf der Stellplatzanlage des Getränkemarktes sind drei, ein Ahorn und zwei Rotdorn gepflanzt, die wegen ihres zu geringen Stammumfanges nicht unter die Baumschutzsatzung fallen. Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und Sträuchern die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a bis 135c BauGB mit Stand vom 15.01.2012 entwickelt. Diese Grundsätze werden als Norm in den Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle Vorhaben auf dem Gebiet der Stadt Köln zu fixieren. Das Wohnumfeld in der Innenlage soll durch eine intensive Begrünung der Baugrundstücke gestärkt werden. Hierzu enthält der Bebauungsplan eine allgemein gehaltene Festsetzung. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Grünplan (Calles de Brabant, 2019) erarbeitet, dessen wesentliche Inhalte im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt sind. Die im VEP dargestellten Baumstandorte können im Zuge der Umsetzung des Vorhabens geringfügig verschoben werden. Die Pflanzungen sichern nicht nur ein optisch angenehmes Wohnumfeld, sondern tragen auch zu einer relevanten Ausgleichsfunktion für das Mikroklima bei. Um die Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnumfeld einzubetten, sind die Bereiche der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut werden, zu begrünen. Nebenanlagen (Wege, Feuerwehrzufahrten, Müllstandplätze etc.) bleiben von dieser Regelung ausgenommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens ein Maß von 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht aufweisen, damit dort entsprechende Neupflanzungen vorgenommen werden können. Dadurch wird ein wurzelbares Volumen gesichert, das auch Stauden und Sträuchern eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Im Falle der Pflanzung von Bäumen 1. und 2. Ordnung sind Überdeckungen von 1,2 m beziehungsweise 1,5 m vorzunehmen, um günstige Wuchsbedingungen zu gewährleisten. Die Dächer sollen extensiv und blütenreich mit einer Substratschicht von mindestens 8 cm Stärke begrünt werden. Die Dachbegrünung verfolgt mehrere Ziele: Extensive Dachbegrünungen wirken sich wie die Bepflanzung der Baugrundstücke positiv auf das lokale Klima aus. Die Dachbegrünung dient als Pufferung des Niederschlagswassers, bevor es der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird. Die Stärke der Tragschicht wird festgelegt, damit die Dachbegründung die oben genannten Funktionen erfüllen kann, die ihr mit der Festsetzung zugedacht ist. Es werden die Stellen bestimmt, die von einer Dachbegrünung frei gehalten werden können. Dabei handelt es sich insbesondere um technische Anlagen auch zur Erzeugung 9 von regenerativer Energie und Terrassen. Die vorhandene Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze soll mit Hilfe vorgestellter Rankgerüste mit Rankpflanzen begrünt werden. Auch dies wirkt sich positiv auf das lokale Klima aus. 4.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Die Orientierungswerte der DIN 18005 können insbesondere an den Blockrändern des Plangebietes nicht eingehalten werden. Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz sind jedoch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Gebäuden gewährleistet. Aufgrund der Verkehrslärmbelastung, die von der Scheidtweilerstraße ausgeht, werden konkrete, passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Durch eine Abgrenzung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), die in freier Schallausbreitung ermittelt wurden, werden die Vorgaben an die Außenbauteile der Gebäude im Bebauungsplan verankert. Die DIN-Norm regelt die Anforderungen, die an die Ausführung von Außenbauteilen wie zum Bei- spiel Dächer, Wände, Türen und Fenster im Sinne des Schallschutzes eingehalten werden müssen. Im Bereich des Plangebietes ist der Straßenverkehrslärm so hoch, dass dort eine natürliche Belüftung der schutzbedürftigen Räume mit Schlaffunktion (Schlaf- und Kinderzimmer) über geöffnete oder gekippte Fenster nicht mehr möglich ist. Daher müssen die Grundrisse entweder so gegliedert werden, dass die oben genannten schutzbedürftigen Räume mit Schlaffunktion auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden oder diese Räume müssen mit schallgedämmten Lüftungsanlagen geschützt werden. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewiesen werden. Aus Richtung des KVB-Geländes, welches auch zur Nachtzeit betrieben wird, wirkt zudem Gewerbelärm auf das Plangebiet ein. Zur Abschirmung insbesondere der Balkone und Terrassen im Westen der Bebauung wird eine geschlossene Bebauung festgesetzt, die die bestehende Bebauung Baesweiler Hof ergänzt. Per textlicher Festsetzung wird geregelt, dass Fenster von sonstigen schutzbedürftigen Räumen (Aufenthaltsräumen) nach TA Lärm nur zur lärmzugewandten Seite des KVB-Geländes angeordnet werden dürfen, wenn diese Fenster nicht geöffnet werden können. Dies bedeutet, dass Lärmschutzgrundrisse entwickelt werden müssen. Räume mit Schlaffunktion sind in östliche Richtung zum KVB-Gelände nicht zulässig, da beim Gewerbelärm keine schallgedämmten Lüftungsanlagen eingesetzt werden können. 4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Interesse eines harmonischen Ortsbildes werden innerhalb des Plangebietes folgende gestalterische Festsetzungen begründet: Da die Dachgestaltung Einfluss auf die einheitliche, städtebauliche Wirkung des Baugebietes besitzt, werden Regelungen zur Dachform in den Bebauungsplan übernommen. Demnach sind auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfes Flach- und Pultdächer bis 10 Grad zulässig. Diese Dachformen sind auf das vorgesehene Bauprogramm abgestimmt und vermeiden, dass auch nach der erstmaligen Realisierung des Vorhabens gestalterische Fehlentwicklungen in Form von unproportionierten Dächern auftreten können. Die Festsetzungen ergänzen die Regelungen zur Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse und zur maximalen Gebäudehöhe und tragen dazu bei, dass sich das Vorhaben in das Ortsbild einfügt. Wenngleich der Bebauungsplan auch günstige Rahmenbedingungen für die Energiewende ermöglicht, ist gleichfalls die Wahrung des Ortsbildes durch die möglichen Anlagen zur 10 Erzeugung von regenerativer Energie zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wurde durch textliche Festsetzungen die Anordnung und die Höhe dieser und anderer technischer Anlagen so geregelt, dass sie möglichst wenig optisch in Erscheinung treten, ohne den erwünscht hohe Wirkungsgrad der Anlagen zur Erzeugung von regenerativer Energie außer Acht zu lassen. Um die Wirkung der Vor- und Hausgärten als Teil des durchgrünten Raumes in der Innenlage zu unterstützen, sind Mauern oder frei aufgestellte Zäune als Einfriedung unzulässig. Einfriedungen sind daher nur in Form von Laubhecken oder Zäune in Verbindung mit hinterpflanzten Laubhecken zulässig. Die Gestaltung der Standorte für Müllbehälter wird festgelegt, da solche Einrichtungen besonders negativen Einfluss auf das Erscheinungsbild des Wohnquartiers haben können. Die Festsetzung ermöglicht eine Bandbreite an alternativen Bauformen, die sowohl gestalterischen als auch funktionalen Ansprüchen an ein gepflegtes Wohnumfeld gerecht werden. 5. Umweltbelange Der Bebauungsplan (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) wird auf Grundlage des § 13 a BauGB aufgestellt. Auch wenn von der Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB und Erstellung eines Umweltberichtes gemäß Anlage 1 zum BauGB abgesehen werden kann, sind dennoch die relevanten Umweltbelange, die sich aus der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ergeben, zu ermitteln und zu bewerten. Eingriffe in den Naturhaushalt sind durch den rechtskräftigen Bebauungsplan bereits zulässig. 5.1 Pflanzen (Baumschutzsatzung) Durch die Planung entfallen 5 Gehölze, die aufgrund ihres zu geringen Stammumfanges nicht unter die Baumschutzsatzung fallen. Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neuanpflanzung von 11 Bäumen und diverser Sträucher geplant, sodass das Plangebiet insgesamt eine Aufwertung erfährt. 5.2 Immissionsschutz Gewerbelärm Das schalltechnische Prognosegutachten zur Planung (Graner + Partner Ingenieure, April 2018) hat den Anlagenlärm aus Anlieferung Getränkehandel, Haustechnik und Tiefgaragenzufahrt untersucht. Die Berechnungen zeigen, dass in der Nachbarschaft die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm von 55 / 40 dB(A) tags / nachts für ein allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. 60 / 45 dB(A) tags / nachts für ein Mischgebiet (MI) teilweise deutlich unterschritten und damit sicher eingehalten werden. Am geplanten Gebäude, direkt oberhalb der Einfahrt zur Anlieferzone, werden die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts) tagsüber um ca. 1 dB und nachts um ca. 15 dB(A) unterschritten, also eingehalten. Auch die kurzzeitigen Geräuschspitzen, die durch die Anlieferung des Betriebes entstehen können, wurden durch schalltechnische Berechnungen ermittelt. Die zulässigen Maximalpegel gemäß TA Lärm werden durch den geplanten Betrieb tags und nachts unterschritten, also eingehalten. Die Auswirkungen durch den Betriebshof West der KVB wurden nicht erneut betrachtet, da im Plangebiet wie auch im rechtsverbindlichen Bebauungsplan 63451/02 in Richtung Osten keine Immissionsorte vorgesehen sind Im Gutachten zum Ursprungs-Bebauungsplan 63451/02 wurde der Betriebshof untersucht und im Ergebnis wurden Immissionsorte ausgeschlossen. Da diese Festsetzung in den vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen wurde, konnte auf eine erneute Untersuchung des Betriebshofes verzichtet werden. 11 Verkehrslärm In einem schalltechnischen Prognosegutachten (Graner + Partner Ingenieure, Juli 2019) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche durch Straßenverkehr untersucht. Flug- und Schienenverkehrslärm sind für das Plangebiet nicht relevant. Zur Dimensionierung passiver Schallschutzmaßnahmen wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 ermittelt und dokumentiert. Durch eine Abgrenzung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), die in freier Schallausbreitung ermittelt wurden, werden die Vorgaben an die Außenbauteile der Gebäude im Bebauungsplan verankert (siehe Kapitel 4.8). Darüber hinaus wurden die schalltechnischen Auswirkungen durch das Planvorhaben in der Nachbarschaft durch planinduzierten Verkehr ermittelt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der genannten Ergebnisse das Planvorhaben im Einklang mit den Anforderungen an den Schallimmissionsschutz steht. Planbedingter Mehrverkehr Das vorliegende Verkehrsgutachten (BSV, 2019) prognostiziert eine geringfügige Reduzierung des Verkehrs auf der Scheidtweiler Straße. Dies führt auch zu einer Reduzierung der Beurteilungspegel tagsüber um 0,1 dB. Zur Nachtzeit bleibt die Geräuschsituation unverändert. 5.3 Verkehrsbedingte Luftschadstoffe Aufgrund einer aktualisierten Emissionsdatenbanken und der aktuellen Verkehrszahlen wurde die im Rahmen des Bebauungsplanes "Nördlich Scheidtweilerstraße / Maarweg" erarbeitete Luftschadstoffprognose aus dem Jahr 2014 durch die iMA cologne GmbH überprüft. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Emissionsdatenbank HBEFA 3.3 sowie aktualisierter Verkehrszahlen für die Scheidtweilerstraße für das Prognosejahr 2020 die Grenzwerte der 39. BImSchV für die NO2-, PM10- und PM2,5-Gesamt-Immissionen an beurteilungsrelevanten Aufpunkten für den Prognose-Planfall der Luftschadstoffuntersuchung (iMA cologne GmbH, 2014) auch im Prognosejahr 2020 weiterhin eingehalten werden. 5.4 Boden und Altlasten Das Plangebiet liegt im Kern des Altstandortes mit der Nr. 304 112 und der Bezeichnung "Maarweg 30-58". Die Fläche wurde seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts intensiv gewerblich und industriell genutzt. Unter der Adresse Scheidtweiler Str. 58, die sich im Geltungsbereich des künftigen VEP befindet, firmierte in den Jahren 1951 bis 1981 eine Zylinderschleiferei. Im Rahmen eines Gutachtens (Gutachten zur Baugrundsituation inkl. Abfalltechnischer Deklaration, Althoff & Lang, Köln, Januar 2018) wurden punktuelle Bohrungen vorgenommen und die dabei entnommenen Bodenproben untersucht und bewertet. Hinweise auf altlastenbedingte Verunreinigungen wurden dabei nicht angetroffen. 6. Planverwirklichung Die Planungs- und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen durch die die Planung keine Kosten. Nach A bschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Öffentliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung des geplanten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist. 12 7. Referenzliste der Quellen Folgende Gutachten wurden erarbeitet und sind Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 63451/03 "Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld": - Verkehrsuntersuchung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Scheidtweilerstraße in Köln- Braunsfeld, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung GmbH, Aachen, August 2019. - Schalltechnisches Prognosegutachten, Ermittlung der auf das Plangebiet des VEP "Nördlich Scheidtweiler Straße" einwirkenden Verkehrsgeräusche, Graner + Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, Juli 2019. - Schalltechnisches Prognosegutachten, Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des geplanten Wohn- und Geschäftsgebäudes Scheidtweiler Straße 50, Graner + Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, April 2018. - Stellungnahme zu den Auswirkungen der Emissionsberechnung gemäß aktueller Emissionsdatenbank HBEFA 3.3 sowie aktualisierter Verkehrszahlen auf die prognostizierten NO2 - und Feinstaub-Immissionen im Rahmen der Luftschadstoffprognose aus 2014 zum Bebauungsplanverfahren – Nördlich Scheidtweilerstraße / Maarweg in Köln-Braunsfeld –, iMA cologne GmbH, Köln, Juni 2019. - Gutachten zur Baugrundsituation inkl. Abfalltechnischer Deklaration, Althoff & Lang, Köln, Januar 2018. - Grünplanung, Calles De Brabant Landschaftsarchitekten, Pulheim, Mai 2019.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1919/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 14.08.2020
- Erstellt
- 24.06.2020 13:45