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1675/2022

Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nummer 65412/02;Arbeitstitel: integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock

Mitteilung Ausschuss 23.05.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 13.06.2022, TOP 10.2.7

Anlage 0 Dringlichkeisvorlage

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Anlage 5 Begründung mit Umlwetbericht

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Anlage 3 VEP Ausschnitt

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Anlage 2 VBP Ausschnitt

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 4 TF

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 0 Dringlichkeisvorlage

1131 Zeichen

Anlage 0 
 
Die integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg mit rund 110 Wohneinheiten ist als 
Erweiterung der sogenannten „Indianer Siedlung“ (Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg) 
geplant. Mit dieser Siedlungserweiterung soll ein Beitrag zur Deckung des Kölner 
Wohnraumbedarfes geleistet werden. Aus diesem Grund entstehen alle Wohneinheiten als 
Projekt des geförderten Wohnungsbaus. 
Um das Projekt zeitnah zu einem Abschluss bringen zu können und um damit die finanziell 
äußerst prekäre Lage des Investors (= Siedlergenossenschaft; Zusammenschluss der 
bisherigen Bewohner des Gebietes) entgegenwirken zu können (Extreme 
Baupreissteigerung), ist eine Offenlage zu Beginn der Sommerferien unumgänglich. 
Daher ist diese Vorlage bitte mit Dringlichkeit zu behandeln. 
Offenlage eines Bebauungsplanentwurfs (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 
Nummer 65412/02 
Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-
Zollstock 
 
Vorlage XXXX / 2022 
 
hier:  Begründung der Dringlichkeit  
 für die Behandlung der Mitteilungsvorlage in der Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses am 02.06.2022

Anlage 5 Begründung mit Umlwetbericht

232514 Zeichen

/ 2 
A N L A G E 5 
 
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
inkl. Umweltbericht zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nummer 65412/02 
 
Arbeitstitel: 
„Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ 
in Köln – Zollstock 
 
 
Teil A: Städtebaulicher Teil 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
Die Stadt Köln ist gegenüber vielen anderen deutschen Großstädten eine wachsende Stadt. Zur 
Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind aus-
reichend neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 
wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Ge-
samtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 
Wohnungen bis 2019 (Ratsbeschluss vom 20.12.2016). 
 
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die „Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg“, eine circa 2,1 ha 
große Potenzialfläche mit einer zwei - bis dreigeschossigen Einzelhausbebauung mit rund 110 
Wohneinheiten und einer Kindertagesstätte zu entwickeln. Das Vorhaben soll auf Grundlage eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans planungsrechtlich vorbereitet werden. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Die integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg mit rund 110 Wohneinheit en (auch für 
Flüchtlinge) ist als Erweiterung der sogenannten „Indianer siedlung“ (Siedlergenossenschaft 
Kalscheurer Weg) geplant. Mit dieser Siedlungserweiterung soll ein Beitrag zur Deckung des Kölner 
Wohnraumbedarfes geleistet werden. Aus diesem Grund entstehen alle Wohneinheiten als Projekt 
des geförderten Wohnungsbaus. Planungsziele sind neben der Erstellung kostengünstigen Wohn-
raums gemeinschaftsfördernde Maßnahmen für die Nutzer ( beispielsweise Festplatz als „soziale 
Mitte“) und besondere ökologische Maßnahmen (beispielsweise Dachflächenbegrünung, „essbare“ 
Fassaden). 
 
Die Quartiersentwicklung will einen Beitrag zur sozialräumlichen Integration leisten. Neben genera-
tionenübergreifenden, altersgerechten und sozialen Wohnformen sollen Flüchtlinge mit gesichertem 
Aufenthaltsstatus durch Mitwirkung bei der Herstellung der eigenen Wohnung und des unmittelbaren 
Wohnumfeldes integriert werden.

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2 Verfahren 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Normalverfahren erstellt. Eine notwendige Flächen-
nutzungsplan-Änderung erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB (228. Flächennutzungs-
plan-Änderung). 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 07.02.2019 sowie die Bezirksvertretung 2 
(Rodenkirchen) am 25.02.2019 den Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss für die frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit für diesen Bebauungsplan gefasst. Die Beteiligung gemäß § 3 Absatz 
1 BauGB fand per Aushang in der Zeit vom 03.04.2019 bis 17.04.2019 statt. Vorlaufend wurden die 
Behörden in der Zeit vom 28.08.2018 bis 02.10.2018 beteiligt. 
 
Am 19.09.2019 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln nach Anhörung der Bezirks-
vertretung 2 (Rodenkirchen) vom 16.09.2019 den Vorgabenbeschluss. Auf Grundlage dieses Be-
schlusses wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erarbeitet. Die Ergebnisse 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange wurden dabei berücksichtigt. 
 
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 26.06.2020 – 12.08.2020 statt. Ab-
wägungsrelevante Stellungnahmen bezogen sich insbesondere auf: 
- Auslastung der umliegenden Grundschulen und weiterführenden Schulen, 
- Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrslärm, insbesondere möglicher Konflikt mit südlich an-
grenzendem Gewerbebetrieb (Verkauf / Bearbeitung von Grabmalen), 
- klimatische Auswirkungen, 
- die zur Erschließung des Bauvorhabens erforderliche Herstellung des Kalscheurer Wegs, 
- Sicherung des Mobilitätskonzeptes. 
 
Aufgrund der eingeg angenen Stellungnahmen und der Weiterentwicklung des Vorhabens wurden 
die Planunterlagen ergänzt bzw. geändert: 
- Planzeichnung: Anpassung der maximalen Gebäudehöhen an weiterentwickelte Vorhabenpla-
nung; neues Planzeichen für Festsetzungen gem. § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a und b 
BauGB;  
- textliche Festsetzungen: Anpassung an Mustertextfestsetzung (A, lfd. Nr. 5a)); nachrichtliche Über-
nahme der Wasserschutzzone III (D, lfd. Nr. 1); redaktionelle Änderung der Hinweise zu Denkmal-
schutz (E, lfd. Nr. 5) und Löschwasserversorgung (E, lfd. Nr. 7); 
- Begründung: Änderungen mit Bezug auf Anpassungen in der Planzeichnung bzw. den textlichen 
Festsetzungen sowie geänderte Fachgutachten 
- Überarbeitung Fachgutachten: schalltechnische Untersuchung, Mobilitätskonzept. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst in der Gemarkung Köln-Ron-
dorf, Flur 55 Teile der bisherigen Flurstücke 735, 911, 2314/8 sowie 416/70 mit einer Fläche von 
rund 2,1 ha. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Plangebiet) umfasst 
eine Gesamtfläche von 2,4 ha (einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen). 
 
Die genannten vier Flurstücke wurden zu einem neuen Grundstück verschmolzen (Flurstück 1114). 
Das Liegenschaftskataser wurde zum 15.04.2020 entsprechend fortgeführt. 
 
3.1 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet liegt zwischen der nordwestlich liegenden „Indianersiedlung“ und dem südöstlich 
angrenzenden Kalscheurer Weg. Für die Errichtung privater Stellplätze sollen die an den Südfriedhof 
angrenzenden Flächen, die bisher als unbefestigte Parkplätze genutzt wurden, in Anspruch genom-
men werden. 
Die „Indianersiedlung“ geht zurück auf das "Behelfssiedlungsgelände Oberer Komarweg", wo in den 
1920er Jahren Wohnraum für kinderreiche Familien geschaffen werden sollte. Ein Teil der Parzellen 
wurde entsprechend bebaut, ein Teil wurde weiter als Kleingärten genutzt. Auch während und nach

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dem 2. Weltkrieg verfestigte sich ein Nebeneinander von Wohn - und Kleingartennutzung. Im Jahr 
2001 gründete sich die Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg eG, die im Jahr 2003 das bisher 
bebaute Areal erwarb. 
 
Der städtebauliche Vertrag für den bestehenden Teil der Siedlung gibt als gestalterische Vorgabe 
für Neu-, An- und Umbauten eine  maximale Wandhöhe von 2,90 m, eine Firsthöhe von maximal 
4,80 m und die maximale Dachneigung von 25° vor. 
 
An der nördlich des Plangebietes liegenden Kendenicher Straße 83 – 87 wurde in den 1970er Jahren 
eine fünfgeschossige Wohnbebauung errichtet (siehe Kapitel 4.4). Südwestlich an die Bebauung an 
der Kendenicher Straße angrenzend und damit nordöstlich an das Plangebiet angrenzend, errichtete 
die Stadt Köln im Jahr 2019 eine temporäre Flüchtlingsunterkunft mit 150 Unterkunftsplätzen. 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen Flächen, die durch die Stadt Köln Dritten zur Nutzung überlassen 
worden sind. Das Flurstück 1114, Flur 55, Gemarkung Köln -Rondorf wurde zum 30.11.2019 von 
allen Vertragsverhältnissen freigestellt. Z uvor befanden sich hier Kleingärten, welche dem Bahn -
Landwirtschaft Bezirk Köln e. V. zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet wurden. Daran anschlie-
ßend wurde eine Pflegevereinbarung mit der Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. abge-
schlossen. Die als Gartenflächen genutzten Bereiche sind planungsrechtlich nicht als Kleingarten-
anlage gesichert, so dass kein Flächenausgleich erforderlich ist. Westlich grenzen Flächen des 
Kleingartenvereins Köln-Zollstock an. Im Kreuzungsbereich zum Oberen Komarweg befi ndet sich 
ein Grabsteinverkauf (ohne Nachtbetrieb). Im weiteren Umfeld sind zwei Sportanlagen (Tennisclub 
Buchholz, SV Rot Weiss, Köln-Zollstock) vorhanden. 
 
Südöstlich des Kalscheurer Wegs grenzt der Südfriedhof an. Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche 
befinden sich auf der zum Friedhof angrenzenden Seite unbefestigte Parkplätze. Zusätzlich werden 
Flächen angrenzend an den vorhandenen Grabsteinverkauf zum Parken genutzt. 
 
Die Entfernung zum Stadtteilzentrum Zollstock (Einzelhandelsschwerpunkt) am Höninger Weg / Got-
tesweg beträgt circa 1.400 m. In etwa 800 Metern Entfernung befindet sich ein Lebensmittelmarkt 
(Discounter). In unmittelbarer Nähe zur circa 800 m entfernten Stadtbahnhaltestelle „Zollstock Süd-
friedhof“ auf dem Höninger Platz befinden sich eine Bäckerei mit Café und mehrere gastronomische 
Einrichtungen. Die nächstgelegene Grundschule ist circa 1.100  m entfernt, die nächste weiterfüh-
rende Schule (Europaschule) circa 1.400 m. 
 
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe (circa 800 m) zum Naherholu ngsgebiet des Äußeren 
Grüngürtels. 
 
3.2 Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet ist über den Kalscheurer Weg erschlossen. Die Straße gilt als vor dem 01.01.1962 
als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Benutzungsart gewidmet. 
 
Der Kalscheurer W eg als Haupterschließungsstraße mündet auf die Kendenicher Straße bezie-
hungsweise führt in nördlicher Richtung weiter bis zum Zollstockgürtel.  In südlicher Richtung wird 
über den Oberen Komarweg der Militärring erreicht. Über die Straße „Am Eifeltor“ ist a uch die An-
schlussstelle Köln-Eifeltor auf die Bundesautobahn A4 in circa 1.000 m mit dem Pkw zu erreichen. 
 
Der Kalscheurer Weg ist südlich des Knotens mit der Kendenicher Straße mit etwa 7.800 Kfz/24 h 
belastet (Zählungen der Stadt Köln aus dem Jahr 2011). Im Rahmen einer Verkehrszählung im De-
zember 2018 wurde für diesen Abschnitt eine Belastung von rund 6.700 Kfz/24 h ermittelt, d. h. ein 
Rückgang von 14 %. Bei linearer Fortschreibung der Trends in Bezug auf die Entwicklung der Pend-
lerverflechtungen ist anzunehmen, dass die Verkehrsstärke auf dem Kalscheurer Weg um 8 % zu-
nimmt. 
 
Im Abschnitt zwischen der Kendenicher Straße und dem Oberen Komarweg besteht eine Regelung 
als sogenannte unechte Einbahnstraße. Diese darf für den allgemeinen Kfz -Verkehr nur in F ahrt-
richtung Süden (stadtauswärts) durchfahren werden. In Fahrtrichtung Norden (stadteinwärts) ist am

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Kreisverkehr Oberer Komarweg/ Kalscheurer Weg die Einfahrt in den Kalscheurer Weg für Linien-
busse, Taxen und Fahrräder zugelassen. 
 
Der aktuelle Gesamtque rschnitt des Kalscheurer Wegs liegt in diesem Bereich derzeit bei etwa 
14,0 m: 
5,00 m  unbefestigte Parkplätze (angrenzend an Südfriedhof) 
2,50 m  Gehweg (teilweise befestigt, Schotter) 
1,75 m  Schutzstreifen Radfahrer 
3,00 m  Fahrspur 
1,75 m  Schutzstreifen Radfahrer 
 
Auf der gesamten Länge besteht eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Zwischen den 
Knoten mit dem Zollstockgürtel und mit dem Oberen Komarweg ist der Kalscheurer Weg gegenüber 
den einmündenden Straßen vorfahrtberechtigt. 
 
Teile der in die westlich angrenzende Siedlung hineinführenden Wege verbinden die aktuelle Be-
bauung der „Indianersiedlung“ mit dem Kalscheurer Weg. 
 
Am Höninger Platz kann die Endhaltestelle der Straßenbahnlinie 12 (circa 800 m Entfernung) er-
reicht werden. In der Kendenicher Straße / Kalscheurer Weg verkehren die Buslinien 131 und 138. 
Die Bushaltestellen befinden sich im Kreuzungsbereich des Kalscheurer Wegs mit der Kendenicher 
Straße beziehungsweise dem Oberen Komarweg (Südfriedhof - Nebeneingang) in circa 300 Metern 
Entfernung und sind damit fußläufig erreichbar. 
 
3.3 Ver- und Entsorgung 
Im Kalscheurer Weg wurde im Jahr 2021 ein Kanal verlegt. Die Straße ist noch nicht endgültig her-
gestellt und unterliegt noch der Erschließungsbeitragspflicht. Die Entwässerung des Kal scheurer 
Wegs erfolgte bisher über Sickerbrunnen. Diese wurden bei Bedarf abgepumpt. Die Stadtentwäs-
serungsbetriebe haben einen Mischwasserkanal im Kalscheurer Weg auf der gesamten Länge des 
Plangebietes als Ersatz für die Sickerbrunnen hergestellt, an den auch das neue Quartier angebun-
den werden kann. 
 
3.4 Grünraumsituation 
Das Plangebiet setzt sich überwiegend aus Grünflächen unterschiedlicher Art und Nutzung zusam-
men. Es umfasst Gehölzbereiche, kleinflächige Weideflächen und Kleingärten.  
 
Für die Bestandsbäume im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde im 
Juli 2018 vom Büro LILL + SPARLA ein Baumgutachten erstellt. Darin wurden insgesamt 211 Bäume 
erfasst und bewertet. Allein zwei der erhobenen Bäume Nr. 210 und 211 wurden als „unbedingt 
erhaltenswert“ eingestuft. Hierbei handelt es sich um zwei Stieleichen, mit starkem Baumholz 
(BF33/GH721). Diese befinden sich an der äußersten südwestlichen Grenze des Plangebietes. Alle 
Bäume, die im Baumgutachten betrachtet werden, wurden vermessungstec hnisch aufgemessen 
und sind nummeriert im Bestandsplan zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Bera-
tende Ingenieure PartG mbB, in der Vermessergrundlage) enthalten. 
 
3.5 Schallimmissionssituation 
Das Plangebiet ist durch Gewerbe-, Sport- und Verkehrslärm vorbelastet. 
 
Die Militärringstraße verläuft südlich in circa 500 m Entfernung, die Bundesautobahn A4 in circa 
1.000 m Entfernung. Die Bahnstrecke Köln-Bonn mit dem Güterbahnhof Eifeltor verläuft westlich in 
circa 500 m Entfernung. Südlich der A4 befindet sich das Güterverkehrszentrum Köln-Eifeltor. 
 
Im weiteren Umfeld befinden sich zwei Sportanlagen. 
 
Nordwestlich der bestehenden Indianersiedlung liegen ein Gewerbepark mit einem Speditionsbe-
trieb, ein Baumarkt, ein Discounter sowie eine KFZ-Großwaschstraße sowie mehrere kleine Gewer-
bebetriebe. Der Gewerbepark ist durch einen Lärmschutzwall gegenüber der südlich angrenzenden

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Wohnbebauung abgeschirmt. Unmittelbar südlich grenzt ein Grabsteinverkauf (ohne Nachtbetrieb) 
an das Plangebiet an. Südlich des Plangebietes befinden sich ein Busunternehmen sowie ein Holz-
baubetrieb. 
 
3.6 Alternativstandorte 
Die geplante Integrative Quartiersentwicklung der Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg versteht 
sich als Ergänzung des nördlich anschließenden Quartiers der Siedlergenossenschaft Kalscheurer 
Weg. Der Festplatz sowie weitere besondere Angebote innerhalb der Planung (Nahversorgung, Mo-
bilität, Kita) können insbesondere sowohl durch die Mieter - wie die Siedlergenossenschaft genutzt 
werden. Insoweit gibt es keinen Alternativstandort. 
 
3.7 Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhof Eifeltor in Zollstock“, für den 
am 30.11.1981 der Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist. Das Planverfahren wurde 
allerdings nicht bis zum Satzungsbeschluss geführt. 
 
Somit liegt das gesamte Plangebiet größtenteils im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 
Baugesetzbuch (BauGB). Zur Verwirklichung des Planungsvorhabens ist entsprechend die Aufstel-
lung eines Bebauungsplans erforderlich. 
 
Es ist kein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlich, wenn gem. § 1a Abs. 3 
Satz 6 BauGB der Eingriff vor der planerischen Entscheidung vorhanden oder zulässig ist. Demnach 
stellen die bereits vorhandenen überbauten und versiegelten Flächen (wie z.B. Gebäude‐ und voll-
versiegelte Wegeflächen) keinen ausgleichpflichtigen Eingriff dar. Alle übrigen Flächen, die eine 
Überplanung im Sinne eines Eingriffes erfahren, sind ausgleichspflichtig. Ausgenommen davon sind 
die vorhandenen Grünstrukturen, die erhalten oder aufgewertet werden. Bereiche, die eine Aufwer-
tung erfahren, fließen als Ausgleich in die Bilanzierung ein. Flächen deren Strukturen erhalten wer-
den, durchlaufen die Bilanz mit einem Null‐Wert. 
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb e ines im Regionalplan festgelegten Waldbereichs  (WB), überlagert 
mit der Festlegung „Grundwasser- und Gewässerschutz“ und „regionaler Grünzug“. 
Der nördlich angrenzende Allgemeine Siedlungsbereich übernimmt als Grenze den Verlauf der Ken-
denicher Straße. 
Im Rahmen der aktuell verfolgten Regionalplan-Neuaufstellung soll das Plangebiet als Allgemeiner 
Siedlungsbereich festgelegt werden (Regionalplan-Entwurf, Dezember 2021). 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet südwes tlich des Kalscheurer Wegs 
ST überwiegend als Wohnbaufläche dar. Lediglich ein maximal 20 m breiter Streifen westlich des 
Kalscheurer Wegs und die Flächen nordöstlich des Kalscheurer Wegs ST sind als Grünfläche dar-
gestellt. 
Im Parallelverfahren soll die Darstellung des Flächennutzungsplans entsprechend geändert werden. 
Im Rahmen der parallel laufenden 228. Flächennutzungsplan -Änderung werden die landesplaneri-
schen Anfragen hinsichtlich der Anpassung an die Ziele der Raumordnung bei der Bezirksregierung 
Köln gestellt (§ 34 Abs. 1 und 5 LPlG). 
 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf 
bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Es umfasst die historischen Parkanlagen von der 
Aachener Straße bis zum Rhein an der Rodenkirchener Brücke, die verbindenden Grünzüge in den 
Innenbereich zum Volksgarten und zum Zollstock -/Raderthalgürtel sowie als Verbindungen in die 
freie Landschaft den geplanten Grünzug Weiden/Junkersdorf und den Landschaftsraum um G ut 
Horbell.

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Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit 
der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren de m Flächennutzungsplan nicht wi-
dersprochen hat. 
 
4.4 Angrenzende Bebauungspläne 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65410/03 „Kalscheurer Weg in Köln -Zollstock“ 
(rechtsverbindlich seit 10.2.1969) umfasst die Wohnbebauung an der Kendenicher Straße sowie die 
südwestlich daran angrenzende Fläche, festgesetzt als öffentliche Grünfläche (Erweiterung Süd-
friedhof). Der Kalscheurer Weg ist durch eine Teilaufhebung im Jahr 2015 aus dem Geltungsbereich 
ausgenommen worden. Durch eine 2. Teilaufhebung (rechtsverbindl ich 06.11.2019) ist auch der 
Bereich der Grünfläche aus dem Geltungsbereich ausgenommen worden, um hier die Errichtung 
einer Flüchtlingsunterkunft planungsrechtlich vorzubereiten. Die Teilaufhebung bezieht sich auf das 
Flurstück 735, Flur 55, Gemarkung Köln Rondorf westlich des Kalscheurer Weges. Vor diesem Hin-
tergrund wird der nördliche Teil des Plangebietes innerhalb des hier in Aufstellung befindlichen Vor-
habenbezogenen Bebauungsplan nicht als Öffentliche Grünfläche betrachtet, sondern es wird die 
tatsächliche Flächennutzung / Biotopstruktur zu Grunde gelegt. 
 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 
52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Be-
völkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 
609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnu ngsbedarf beläuft sich danach aktuell auf 
rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Be-
schlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Das 
Plangebiet selbst ist allerdings keine im StEK-Wohnen definierte Wohnbaufläche. 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richt-
linie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegüns-
tigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen 
wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der 
Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 10.05.2017 
im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.  
 
Für das Planungsvorhaben, in dessen Zuge circa 110 Wohneinheiten geschaffen werden soll en, 
findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 An-
wendung. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen sind alle ande-
ren Verpflichtungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM vom Planbegünstigten zu übernehmen. Die Anwen-
dungszustimmung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells des Vorhabenträ gers liegt 
vor. 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Die Verpflichtung zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums wird im Rahmen des Durchfüh-
rungsvertrags geregelt. Statt des durch das kooperative Baulandmodell geforderten Mindestanteils 
von 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus wird der Vorhabenträger auf freiwilliger Basis 100 % 
öffentlich geförderten Wohnungsbau errichten. 
 
Soziale Infrastruktur 
 
Durch die Planung entsteht ein Bedarf von 10 zusätzlichen Plätzen in der Kindertagesbetreuung. 
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf wird durch den Bau einer 5-gruppigen Kinderta-
gesstätte im Plangebiet gedeckt. Insoweit werden die Anforderungen des kooperativen Baulandmo-
dells übererfüllt.

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Öffentliche Grünflächen und Spielplätze 
Das kooperative Baulandmodell legt einen rechnerischen Mehrbedarf von 2 m² an öffentlichen Kin-
derspielplatzflächen pro zu erwartendem Einwohner fest. Das entspricht bei 287 zu erwartenden 
Einwohnern einer Fläche von rund 570 m². 
Das Amt für Wohnungswesen hat in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und dem Amt für Kin-
der, Jugend und Familie/Abt. Kinderinteressen und Jugendförderung zugestimmt, den planbeding-
ten Mehrbedarf an öffentlichen Kinderspielflächen auf Grundlage des kooperativen Baulandmodells 
durch Mitnutzung beziehungsweise Aufwertung der vorhandenen, an das Plangebiet angrenzenden 
Spielfläche der Flüchtlingsunterkunft am Kalscheurer Weg nachzuweisen. Die Fläche bleibt zu-
nächst in der Verwaltung des Amtes für Wohnungswesen und wird formal erst dann zu einem öf-
fentlichen Spielplatz beziehungsweise aufgewertet, wenn die Voraussetzungen für eine „Entkopp-
lung“ vorliegen. Bis dahin ist die Nutzung des Spielplatzes der Flüchtlingsunterkunft im Rahmen 
üblicher Zeiten für alle Kinder möglich. Eine entsprechende Regelung wird in Form einer Ablösever-
einbarung im Durchführungsvertrag aufgenommen. Private Spielflächen für Kleinkinder werden de-
zentral im Plangebiet hergestellt.  
 
Das kooperative Baulandmodell legt zusätzlich einen rechnerischen Mehrbedarf von 10 m² öffentli-
cher Grünfläche pro zu erwartendem Einwohner fest. Das entspricht bei 286 zu erwartenden Ein-
wohnern einer Fläche von rund 2.870 m² (286,6 EW x 10 m²) an öffentlicher Grünfläche. Die private 
Grünfläche – Festplatz, die bis auf die randlichen Eingrünungen öffentlich zugänglich ist, weist eine 
geplante Größe von 2.280 m² auf. Da das rechnerische Flächendefizit (rd. 590 m²) nicht im Plange-
biet nachgewiesen werden kann, muss die Vorhabenträgerin zusätzlich einen Ablösebetrag entrich-
ten. Die zu zahlende Ablösesumme könnte in die Aufwertung öffentlicher Flächen des umgebenden 
Landschaftsschutzgebietes L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende 
Grünzüge“ fließen. Die Höhe und Verpflichtung zur Zahlung der Ablösesumme werden im Durchfüh-
rungsvertrag geregelt. 
 
 
4.7 Altlasten 
Der größte Teil des Plangebietes befindet sich im Kernbereich eines Altstandortes, welcher im Alt-
lastenkataster der Stadt Köln unter der Nr. 20511 erfasst ist. An diesem Standort existierten zwei 
Ringofenziegeleien mit umgebenden flachen  Abgrabungen (zur Tongewinnung), welche in den 
1910er bis 1930‐45er Jahren betrieben wurden. Im östlichen Teil des Plangebietes reicht eine Flä-
che, die unter der Kennung 20512 und der Bezeichnung „Südfriedhof Rondorf“ als Altablagerung 
erfasst ist, in das Plangebiet hinein. Auf Teilflächen wurden etwa zwei Meter mächtige Auffüllungen 
mit Bodenaushub erkundet. 
 
Im Rahmen der orientierenden abfall- und schutzgutbezogenen Bodenu ntersuchungen des Büro 
KÜHN GEOCONSULTING (Bericht vom 10.01.2019)  wurden im Plangebiet 19 Rammkernsondie-
rungen (sechs RKS konnten aufgrund fehlender Betretungserlaubnis nicht durchgeführt werden) und 
acht Kernbohrungen (im Bereich der Zuwegungen und Straßen) niedergebracht. Dabei wurden in 
allen Rammkernsondierungen Auffüllungen angetroffen, welche bis zu einer Tiefe von 3,30 m rei-
chen. Die Auffüllungen setzen sich aus sandigen, kiesigen Schluffen sowie aus z.  T. schluffigen, 
steinigen Sanden und Kiesen mit Anteilen an mineralischen Fremdbeimengungen (Bauschutt, Zie-
gel, Beton, Schotter, Lava, Asche, Schlacke, Splitt usw.) zusammen. Der Steinanteil überwiegt zum 
Teil. Zudem muss mit größeren Steinen/ Blöcken beziehungsweise Resten ehemaliger Bebauung 
(Relikte der Ziegelfabrik) in der Auffüllung gerechnet werden. 
 
Die orientierende abfallbe zogene Bodenuntersuchung konnte ferner zeigen, dass obgleich eine 
Überschreitung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) (Wirkpfad Boden -
Grundwasser) für die Parameter Fluorid und Blei festgestellt werden konnte, aus fachgutachterlicher 
Sicht keine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser besorgt werden muss, da in der unterlagern-
den Probe (MP 8) keinerlei Prüfüberschreitungen nachgewiesen wurden und der Flurabstand zum 
Grundwasser ca. 8 m – 11 m beträgt. Ferner werden im Rahmen der Entwicklung der Liegenschaft 
und der erforderlichen Erdbaumaßnahmen die flächig vorhandenen Auffüllungen in großen Teilen 
entfernt.

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Darüber hinaus werden alle Prüfwerte der BBodSchV für die sensibelste Kategorie „Kinderspielflä-
chen“ und für die Nutzungskategorie „Wohngebiet“ im Plangebiet eingehalten. Eine Gefährdung des 
Schutzgutes Mensch ist aus fachgutachterlicher Sicht nicht gegeben. 
 
5 Vorhaben 
 
5.1 Bauliche Struktur 
Die Erweiterung der „Indianersiedlung“ sieht eine zwei - bis dreigeschossige Einzelhausbebauung 
mit insgesamt 16 Gebäuden mit einem hohen Energiestandard (mindestens KfW-Effizienzhaus 55) 
vor, wobei im Übergang zur Indianersiedlung zweigeschossige Baukörper zwischen eingeschossi-
gen Baukörpern in der Indianersiedlung und dreigeschossigen Baukörpern am Kals cheurer Weg 
vermitteln sollen. Alle Wohnhäuser sind barrierefrei geplant. Auf den Ausbau von Abstellkellern soll 
zugunsten vergrößerter Abstellräume innerhalb der Wohnungen verzichtet werden. Das Quartier soll 
durch Erdwärme mit Energie versorgt werden. 
 
Die Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg plant eine Erweiterung der „Indianersiedlung“, um kos-
tengünstigen Wohnraum bereitzustellen. Um Kosten zu sparen, sollen die Häuser mit Eigenleistun-
gen der künftigen Nutzer erstellt werden. Die Ausführung der Außenanlagen ist fast überwiegend in 
Selbsthilfe beziehungsweise Eigenleistung geplant. 
 
Im Plangebiet sollen auf diese Weise 15 Wohnhäuser (sechs verschiedene Wohnhaustypen, A – E 
und G) und eine fünfgruppige Kindertagesstätte (Typ F) errichtet werden. Die geplan ten rund 110 
Wohneinheiten (Entwurf November 2021, Marciniak Architekten GmbH) können bei sich ändernden 
Bedarfen zusammengelegt oder durch sog. Schalträume kombiniert, d. h. verkleinert oder vergrößert 
werden. Die sog. „Soziale Mitte“ bildet als private Grünfläche, die als Spiel- und Veranstaltungsflä-
che genutzt werden kann, die Quartiersmitte. Hier soll im Kreuzungsbereich des Kalscheurer Wegs 
mit Weg T ein Wohnhaus mit Ladennutzung (maximal 50 m² Verkaufsfläche), die die Versorgung 
des Gebietes ergänzt, einem Versammlungsraum und dem Genossenschaftsbüro im Erdgeschoss 
entstehen. Im Zusammenhang mit der Ladennutzung soll eine Paketübergabestation eingerichtet 
werden, um Lieferverkehre im Quartier möglichst zu vermeiden. In diesem Baukörper ist auch eine 
Vier-Zimmer-Behinderten-WG mit Pflegeeinheit vorgesehen. 
 
5.2 Grün- und Freiflächen, Spielplatzflächen 
Vorhandener, dichter Gehölzbestand entlang des Kalscheurer Wegs soll weitgehend erhalten be-
ziehungsweise mit standortgerechten Gehölzen ergänzt werden. Auch we iterer Bewuchs im Plan-
gebiet wird nach Möglichkeit erhalten. Nach einer differenzierten Aufnahme der vorhandenen Ge-
hölz- und Grünstrukturen erfolgte eine Anpassung der Planung mit der Zielsetzung, die Eingriffe 
soweit wie möglich zu reduzieren. Auf der Grundlage der erarbeiteten Baumbewertung (Lill + Sparla, 
Juli 2018) wurden die Gebäude in Lage und Ausdehnung so entwickelt, dass möglichst viele Ge-
hölze erhalten werden können. Die Wohngebäude sind in Gemeinschaftsgrünflächen mit heimi-
schen Obst- und Nutzgehölzen geplant. 
 
Die nach dem Kooperativen Baulandmodell erforderliche , öffentliche Spielplatzfläche wird im Rah-
men einer Ablösevereinbarung im Durchführungsvertrag zur Ertüchtigung umliegender Spielplatz-
anlagen (siehe Kapitel 4.6) geregelt. 
 
5.3 Verkehrliche Erschließung 
Grundsätzlich ist das Quartier autoreduziert geplant. Die interne Erschließung innerhalb des Plan-
gebietes erfolgt über die vorhandenen Wege (senkrecht zum Kalscheurer Weg) und neue verbin-
dende Fußwege (zwischen den vorhandenen Wegen). Grundsätzlich entsprechen die vorhandenen 
Wege S, ST, T, U, V den verkehrlichen Mindestanforderungen für ein Befahren ohne Begegnungs-
verkehr und den Anforderungen für Rettungsfahrzeuge. Über die vorhandenen, asphaltierten Wege 
wird auch die vorhandene Bebauung im Bereich der Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg er-
schlossen.

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Auf der südöstlichen Seite des Kalscheurer Weges, unmittelbar angrenzend an den Südfriedhof, 
sind circa 90 ebenerdige Stellplätzen möglich, so dass private Kfz grundsätzlich nicht in das geplante 
Quartier fahren müssen, aber zum Be -/Entladen oder für die Beförderung von mobilitätseinge-
schränkten Bewohnern einfahren können. Die privaten Kfz -Stellplätze werden einzeln über den 
Kalscheurer Weg angefahren. In der Morgenspitzenstunde verlassen 30 Kfz das Plangebiet, wäh-
rend es 23 Kfz erreichen. In der Nachmittagsspitzenstunde verlassen 18 Kfz das Plangebiet, wäh-
rend es 24 Kfz zum Ziel haben (VIA 2022, Seite 18). Berücksichtigt ist hierbei auch die Verkehrser-
zeugung durch die Flüchtlingsunterkunft. Der planbedingte Mehrverkehr ist für die Verkehrsqualität 
auf dem Kalscheurer Weg nicht relevant. 
 
Auf Grundlage der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Köln ergibt sich unter Berücksichtigung der 
Wohnungsgrößen sowie des zu 100 % geförderten Wohnungsbaus und unter Abzug des ÖPNV -
Bonus von 40 % ein Stellplatzbedarf an Kfz- und Fahrradstellplätzen, die im Plangebiet nachgewie-
sen werden müssen. Für 20 % der Kfz-Stellplätze sind Vorkehrungen für die Nutzung von Ladeinf-
rastruktur ("Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen", § 5 Abs. 5 Stell-
platzsatzung) vorzusehen. Die Fahrradstellplätze sind wettergeschützt herzustellen (§ 5 Abs. 3 Stell-
platzsatzung), 10 % der Stellplätze (26) sind für Sonderfahrräder (Lastenfahrräder) vorzusehen (§ 5 
Abs. 4 Stellplatzsatzung). Wettergeschützte Fahrradstellplätze sind jeweils in der Nähe der Haus-
eingänge geplant. 
 
Es wurde ein Mobilitätskonzept erstellt (VIA, Mai 2022), um eine zusätzliche Verbesserung der Mo-
bilität und eine Stärkung des Umweltverbunds zu erreichen. Weitere Reduktionen der Kfz-Verkehre 
können sich durch folgende Maßnahmen ergeben: 
- car-sharing Angebot im Plangebiet bzw. im näheren Umfeld, 
- privatwirtschaftlich organisiertes Lastenradsharing, 
- (virtuelle) Leihradstation sowie Abstellflächen für die Mikromobilität (beispielsweise E-Scooter) 
- Paketübergabepunkt (beispielsweise in Kombination mit Nachbarschaftsladen), 
- Fahrradboxen an der Mobilstation Höninger Platz / Südfriedhof. 
 
Durch die Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Stärkung des Umweltverbunds kann sich die Anzahl 
der erforderlichen Kfz-Stellplätze ggf. noch weiter reduzieren. Sollten nicht alle geplanten Kfz-Stell-
plätze auf der Friedhofseite für den Nachweis der erforderlichen Kfz-Stellplätze benötigt werden, 
werden nur die notwendigen Stellplätze hergestellt und weitere Flächen für besondere Mobilitätsan-
gebote (beispielsweise Leihradstation) vorgehalten , die dann bedarfsgerecht ausgebaut werden 
können. Der Nachweis wird im Rahmen der Ba ugenehmigung geführt. Die Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln ist zu berücksichtigen. 
 
Im Zusammenhang mit der geplanten Kita sind gemäß Stellplatzsatzung 3 Kfz-Stellplätze (ohne 
„Kiss+Ride“) und 8 Fahrradstellplätze herzustellen. Geplant sind aktuell 5 Kfz-Stellplätze unmittelbar 
neben der Kita für Hol - und Bringverkehr (Kiss+Ride) sowie 6 Kfz -Stellplätze für Mitarbeitende auf 
der Friedhofseite. Die Planung ergibt sich aus der Nachfrageberechnung. 
 
Seitens der Stadt Köln ist angedacht, den Fußweg auf der Friedhofseite auszubauen. Der Gehweg 
verbindet insbesondere den Fußgängerüberweg (FGÜ) auf Höhe der Flüchtlingsunterkunft mit dem 
Fußgängerüberweg auf Höhe der Kindertagesstätte, um hier sichere Querungen zu ermöglichen. 
Der Fußweg verläuft zwischen Radverkehrsstreifen und privaten Stellplätzen. 
 
 
5.4 Entwässerung 
Die Konzeption von Flachdächern soll die Anlage extensiver Dachbegrünung ermöglichen. In Kom-
bination mit Kiesrigolen kann so Niederschlagswasser im Plangebiet zurückgehalten beziehungs-
weise versickert werden. Das Niederschlagswasser der ebenerdigen Stellplatzanlage wird straßen-
seitig in einer Rinne gesammelt und an 13 Punkten an die Kanalisation angeschlossen. Innerhalb 
der geplanten Pflanzbeete kann Niederschlagswasser zurückgehalten werden und gedrosselt an die 
Kanalisation abgegeben werden (siehe Überflutungsnachweis).

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Für die geplanten Baukörper zwischen Weg T und Weg S wird das anfallende Schmutzwasser an 
einem Übergabepunkt im Bereich des Weges ST in die Kanalisation eingeleitet. Für die geplanten 
Baukörper südlich von Weg U wird das anfallende Schmutzwasser an einem Übergabepunkt im 
Bereich des Weges V in die Kanalisation eingeleitet (siehe Punkt 2 „Erläuterungen zum Plangebiet“). 
 
6 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen gemäß § 9 BauGB) 
 
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind im Rahmen der 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhaben-
träger im Durchführungsvertrag verpflichtet h at. Änderungen des Durchführungsvertrages sind im 
Rahmen der Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig. 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die geplanten Nutzungen (Wohngebäude, ein-
schließlich die der  Versorgung des Gebietes dienenden Läden (Kiosk) sowie Anlagen für soziale 
Zwecke (Kindertagesstätte)) nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässig. 
 
Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO ausnahmsweise zu-
lässigen Gartenbaubetriebe nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, weil sie aufgrund ihres Platz-
bedarfs nicht in das städtebauliche Konzept zu integrieren sind. 
 
Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zu-
lässigen Tankstellen nicht Bes tandteil des Bebauungsplanes, weil das Plangebiet innerhalb der 
Wasserschutzzone III der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen liegt. 
 
Innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) südöstlich des Kalscheurer Wegs sind 
ausschließlich Gemeinschaftsstellplätze zulässig (siehe Kapitel 6.6), die den Nutzungen im festge-
setzten Allgemeinen Wohngebiet WA nordwestlich des Kalscheurer Wegs (Wohnhäuser, Kinderta-
gesstätte) zugeordnet werden. Es besteht ein enger räumlich-funktionaler Zusammenhang. 
 
 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet (WA) wird durch die Festsetzung 
 einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, 
 einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 sowie 
 von maximal zwei (II) beziehungsweise drei (III) Vollgeschossen in Kombination mit ma-
ximal zulässigen Gebäudehöhen festgesetzt. 
 
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Die festgesetzte Grundflächenzahl entspricht dem Orientierungswert für Obergrenzen  
in allgemeinen Wohngebieten gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. 
 
Die Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 bis zu einer Grundflächenzahl von 
maximal 0,6 durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne 
des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb de r Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird, ist gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässig. Durch die vorhande-
nen Wege, die auch der Erschließung der nördlich angrenzenden Flächen der Siedlergenossen-
schaft Kalscheurer Weg dienen, und geplante, verbindende Querwege werden Flächen in einer 
Größe von rund 2.700 m² in Anspruch genommen. Diese notwendigen Erschließungsflächen um-
fassen also bereits rund 15 % der als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Flächen nordwestlich 
des Kalscheurer Wegs (17.780 m²). 
 
Um ein möglichst autoarmes Quartier realisieren zu können, sind ebenerdige Kfz-Stellplätze auf der 
Friedhofseite des Kalscheurer Wegs als Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 
BauGB geplant (siehe Kapitel 6.6).

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Die Flächen für ebenerdige Stellplätze südlich des Kalscheurer Weges umfassen rund 1.545 m², die 
durch 16 Pflanzinseln gegliedert werden, aber überwiegend versiegelt werden. Die Notwendigkeit 
der Versiegelung der Flächen besteht aufgrund der Lage innerhalb der Wasserschutzzone III. Eine 
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers müsste über eine belebte Bodenzone erfolgen 
und einen Mindestabstand von 6 m zur Grundstücksgrenze des Südfriedhofes einhalten. Dieser 
Mindestabstand ist aufgrund der Lage der Fahrbahn nicht realisierbar. Insofern muss das anfallende 
Niederschlagswasser in den im Jahr 2021 neu verlegten Mischwasserkanal eingeleitet werden. Auf-
grund der notwendigen Versiegelung ist hier eine Überschreitung der fes tgesetzten GRZ bis 0,9 
zulässig. Der hohe Versiegelungsgrad wird insbesondere durch die räumliche Nähe zum angren-
zenden Südfriedhof kompensiert.  
 
6.2.2 Geschossflächenzahl 
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 unterschreitet den Orientierungswert für Ober-
grenzen in Allgemeinen Wohngebieten gem. § 17 Absatz 1 BauNVO. 
 
Für die geplante Kita wird ein eigenes Grundstück (rd. 1.717 m²) gebildet. Alle anderen Wohnhäuser 
werden auf einem Grundstück errichtet. Die zulässige Geschossfläche ergibt sich aus der als Allge-
meines Wohngebiet (WA) festgesetzten Fläche nördlich des Kalscheurer Wegs für die jeweiligen 
Baugrundstücke. 
 
Für die geplanten Wohnhäuser sind maximal rund 12.500 m² Geschoßfläche zulässig, das entspricht 
einer GFZ von < 0,8. Für die geplante Kita sind maximal rund 1.400 m² Geschossfläche zulässig. 
 
6.2.3 Höhe der baulichen Anlagen 
Die Höhe baulicher Anlage wird zum einen durch die Festsetzung von II beziehungsweise III Voll-
geschossen und zum anderen durch maximale Gebäudehöhen (in Meter über Normalhö hennull) 
festgesetzt. 
 
Im Übergang zu den Flächen der Siedlergenossenschaft sind maximal II -geschossige Baukörper 
zulässig, um einen städtebaulich verträglichen Übergang zur dort vorhandenen I-geschossigen Be-
bauung sicherzustellen. Die geplante Kita im südlichen Plangebiet ist ebenfalls mit II Vollgeschossen 
festgesetzt. Ein Staffelgeschoss ist möglich. 
 
Aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhen im Plangebiet wird mit der Festsetzung von maxima-
len Gebäudehöhen sichergestellt, dass Geländedifferenzen nicht für die Ausbildung überhoher Ge-
schosse genutzt werden können. Die II-III-geschossigen-Gebäudekörper (Haustypen A – F) dürfen 
mit einer maximalen Gebäudehöhe zwischen 9,0 m und 10,3 m über Gelände errichtet werden. Für 
den Baukörper nördlich des Festplatzes (Haustyp G) ist eine maximale Gebäudehöhe von 10,5 m 
über Gelände zulässig, da hier im Erdgeschoss Sondernutzungen (Versammlungsraum, Ladennut-
zung) vorgesehen sind. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH max. über NHN) bezie-
hen sich auf die Oberkante der Attika der festgesetzten Flachdächer oder – wenn keine Attika her-
gestellt wird, auf die Oberkante des Gebäudes. 
 
Überschreitungen der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen sind nur im definierten Umfang 
möglich. 
 
6.3 Überbaubare und nicht überbaubare Flächen 
Durch die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen als separate Baufenster für das jeweilige 
vorgesehene Gebäude wird das städtebauliche Konzept gebäudescharf nachvollzogen. 
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. mit § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Terras-
sen, Balkone und Vordächer die Baugrenzen um bis zu 2 m, Treppenhäuser und Erker bis maximal 
1,5 m überschreiten dürfen, um hier Gestaltungsspielräume zu lassen. Die bauordnungsrechtlich 
notwendigen Abstandsflächen müssen eingehalten werden.

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Die Außenbereiche zwischen den Häusern sollen nicht abgegrenzt werden, so dass großzügige 
Obstwiesen auf den Gartenseiten entstehen. 
 
6.4 Private Grünfläche 
Im Plangebiet ist eine öffentlich zugängliche, private Grünfläche (rund 2.280 m²) festgesetzt, welche 
die heute schon als Festplatz genutzte Fläche auch in Zukunft als Aufenthalts- und Begegnungsort 
für die Nutzer des Quartiers , aber auch für die Allgemeinheit  sichert. Die Randbereiche (rund 880 
m²) sind für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und sichern die dort vorhandenen Gehölzbestände. 
 
6.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Fußgänger und Radfahrer können das Plangebiet auf und über verbindende Wege zwischen den 
vorhandenen privaten Erschließungsstraßen durchqueren. Hier entstehen auch Platzsituationen mit 
Aufenthaltsqualität. 
 
Die privaten Erschließungsstraßen dienen zusätzlich (wie bisher) der Erschließung der vorhandenen 
Bebauung im Bereich der Siedlergenossenschaft (Fahrrecht zugunsten der Anlieger) und sind für 
das Plangebiet insbesondere als Zufahrten für Notfahrzeuge erforderlich. 
 
6.6 Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze, Stellplätze für Wertstoff- und Abfalltonnen 
Die bisherige Regelung umfasst für die Pkw-Stellplätze die Verwaltungsvorschrift zum § 51 der Lan-
desbauordnung NRW aus dem Jahr 2000 und für die Fahrradstellplätze die „Richtzahlenliste Fahr-
radabstellplätze für Köln“ aus dem Jahr 2004. Unter Berücksichtigung des vorhandenen ÖV-Ange-
bots (10 % Reduktion) sowie der Zugänglichkeit von Carsharing- und Bikesharing-Möglichkeiten im 
Umfeld (10 % Reduktion) ergeben sich auf Grundlage der bisherigen Regelung ein Pkw-Stellplatz-
bedarf von 92 Stellplätzen (davon 4 für die Kita ohne „Kiss+Ride“ ) sowie 205 Fahrradstellplätze 
(davon 8 für die Kita ohne „Kiss+Ride“). 
 
Es kann davon ausgegangen werden, dass künftig die Stellplatzsatzung der Stadt Köln gilt, die der 
Rat der Stadt Köln beschlossen hat, die aber noch nicht bekannt gemacht wurde. Auf Grundlage der 
beschlossenen Stellplatzsatzung für die Stadt Köln ergeben sich nach jetzigem Planungsstand, un-
ter Berücksichtigung des ÖPNV Bonus von 40% für die Lage des Plangebietes in Köln-Zollstock und 
des für das Vor haben erstellten Mobilitätskonzeptes, ein Stellplatzbedarf von 63 Pkw-Stellplätzen 
sowie 271 Fahrradstellplätzen (davon 8 für die Kita ohne „Kiss+Ride“). 
 
Die notwendigen Stellplätze für private Pkw werden auf der zum Südfriedhof orientierten Straßen-
seite des Kalscheurer Weges nachgewiesen. Diese Flächen sind als Gemeinschaftsstellplätze ge-
mäß § 9 Absatz 1 Nummer 22 BauGB festgesetzt. Für die geplante Kita sind 6 Mitarbeiter-Stellplätze 
e eben dort eingeplant. 
 
Die notwendigen Fahrradstellplätze werden dezentral im Plangebiet nachgewiesen. Sie sollen in der 
Nähe der Hauseingänge als wasserdurchlässige, begrünte Flächen mit Gitterrosten hergestellt wer-
den. 
 
Sollten aufgrund der neuen Stellplatzsatzung der Stadt Köln und der Umsetzung weiterer Maßnah-
men zur Stärkung des Umweltverbunds weniger Pkw-Stellplätze als vorgesehen erforderlich wer-
den, können die dann notwendige höhere Zahl von Fahrradstellplätzen (einschließlich Lastenfahr-
räder) innerhalb der gem. § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB festgesetzten Flächen nachgewiesen werden.  
Sollten Flächen nicht für Stellplätze oder Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes in Anspruch genom-
men werden müssen, bleiben sie nach Möglichkeit unversiegelt. 
 
Weitere 5 Be sucher-Stellplätze (Hol- und Bringverkehr) werden unmittelbar nördlich des Kita -Ge-
bäudes hergestellt (Festsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB). Fahrradstellplätze (auch 
für Lastenfahrräder) werden in unmittelbarer Nähe zum Eingang nachgewiesen.  Auch hier können 
bisher für Pkw -Stellplätze vorgesehene Flächen als Fahrradstellplätze genutzt werden, wenn die 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln zum Zeitpunkt der Baugenehmigung in Kraft getreten ist.

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Die Stellplätze für Wertstoff- und Abfalltonnen sind im Plan in der Nähe der Einmündungsbereiche 
der vorhandenen Wege mit dem Kalscheurer Weg festgesetzt. 
 
6.7 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Absatz 1  
 Nummer 24 BauGB – Lärmimmissionen – 
Gemäß DIN 18005 und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind in All-
gemeinen Wohngebieten (WA) folgende Orientierungswerte bzw. Richtwerte einzuhalten: 
 
Gebietsaus-
weisung 
Orientierungswerte gemäß  
DIN 18005 in dB(A)  
Immissionsrichtwerte ge-
mäß TA Lärm in dB(A) 
 Straßen-/Schienenverkehr Gewerbe, Freizeitlärm Gewerbe 
 Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 
allgemeines 
Wohngebiet 
55 45 55 40 55 40 
 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen (Büro 
für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte, August 2021) wurden die Auswirkungen von 
Gewerbe-, Sport- und Verkehrsimmissionen auf das Plangebiet geprüft. Zusätzlich wurde die Mehr-
belastung im Umfeld durch planbedingte Verkehre ermittelt. Die Schalltechnische Untersuchung 
kommt zu folgenden Ergebnissen: 
 
6.7.1 Verkehrslärm 
 
Straßenverkehr 
Der Verkehrslärm wird verursacht durch den Verkehr auf der Militärringstraße, dem Oberen Komar-
weg, Weyerstraßer Weg, Zollstockgürtel, Kalscheurer Weg, Kendenicher Straße und der Autobahn 
A4. Das Plangebiet wird über den Kalscheurer Weg erschlossen, der im Bereich des Plangebietes 
mit rund 7.095 Kfz/24 h belastet ist. Der Kalscheurer Weg mündet auf den Oberen Komarweg, der 
wiederum weiter zur Militärringstraße beziehungsweise der A4 führt. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 180 05 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 
dB(A) nachts werden durch Immissionen aus dem Straßenverkehr tags und nachts teilweise über-
schritten. An den zum Kalscheurer Weg nächstgelegenen Fassaden liegen die Beurteilungspegel 
zwischen 62 dB(A) und 66 dB(A) tags und zwischen 52 dB(A) und 57 dB(A) nachts. Die sogenannten 
Sanierungswerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts werden nicht erreicht bzw. überschritten. 
In den rückwärtigen Bereichen können die Orientierungswerte tags und nachts teilweise eingehalten 
bzw. unterschritten werden. 
 
Die Außenwohnbereiche der zum Kalscheurer Weg nächstgelegenen Gebäude sind teilweise Beur-
teilungspegeln > 62 dB(A) ausgesetzt. 
 
Durch planbedingte Mehrverkehre sind keine erheblichen Erhöhungen der Beurteilungspegel an den 
maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes zu erwarten. 
 
Schienenverkehr 
Durch den nördlich liegenden Gewerbepark verläuft das Streckennetz der Deutschen Bahn AG (DB-
Strecke 2630, 2640 und 2643) . In nordwestlicher Richtung sind die  Rangiergleise des Güterbahn-
hofs Eifeltor zu berücksichtigen. 
 
Die bestehenden Immissionen aus Schienenverkehr führen im Tagzeitraum (55 dB(A)) an der ge-
planten Wohnbebauung grundsätzlich zu keiner Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 
18005. Nachts werden die Orientierungswert e der DIN 18005 (45 dB(A) nachts) an nahezu allen 
Fassaden um maximal 9 dB(A) überschritten. Einzelne, nach Südosten gerichtete bzw. näher zum 
Kalscheurer Weg liegende Fassaden halten die Orientierungswerte auch nachts ein.

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Flugverkehr 
Laut dem erstellten Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes ist ein äquiva-
lenter Dauerschallpegel in der Klasse <= 45 dB(A) am T ag und in der Nacht zu erwarten. Die Im-
missionen aus dem Flugverkehr werden bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel 
berücksichtigt. 
 
Gesamtverkehr 
Der Gesamtverkehr erzeugt Geräusche im künftigen Plangebiet, welche die zu berücksichtigenden 
Orientierungswerte der DIN 18005 mit 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts in allen Geschossen der 
neuen Wohnbebauung überschreiten (siehe Kapitel 12.5.12.1). Einzelne Fassaden im Schallschat-
ten halten die Werte ein. Die Beurteilungspegel nachts liegen in den unterschiedlichen Immissions-
höhen zwischen 45 dB(A) ( vereinzelt im Schallschatten der Gebäude) und 6 0 dB(A) und tags zwi-
schen 50 dB(A) und 70 dB(A).  
 
6.7.2 Gewerbelärm 
Die bestehenden gewerblichen Immissionen (Gewerbebetriebe Neuer Weyerstraßenweg, Heidel-
bach Holzbau, e -Weinzierl Busvermietung Köln, Containerbahn hof Eifeltor samt weitläufigen Ge-
werbeflächen mit Speditionsbetrieben, südlich angrenzender Grabsteinverkauf) führen im Tag- und 
Nachtzeitraum an der geplanten Wohnbebauung zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte 
gemäß TA Lärm. 
 
Hierbei wird unterstellt, dass Säge- und Schleifarbeiten im Zusammenhang mit dem südlich angren-
zenden Grabsteinverkauf nicht im Freien stattfinden.  
 
 
6.7.3 Sportlärm 
Nördlich der Kendenicher Straße befindet sich eine Sportanlage, für die eine Baugenehmigung zur 
Generalsanierung des Großspielfeldes mit Belagserneuerung in einen Kunstrasenplatz sowie die 
Errichtung von sechs Flutlichtmasten und einer Lärmschutzwand erteilt wurde. Des Weiteren wurde 
eine Tennisanlage am Oberen Komarweg / Neuer Weyerstraßenweg berücksichtigt. Der Sp ortbe-
trieb findet auf beiden Anlagen tagsüber statt. Die Immissionsrichtwerte an der Bestandsbebauung 
werden eingehalten. 
Gemäß der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Ge-
bäuden in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A)  tags – außerhalb der Ruhezeiten – und 50 dB(A) 
tags – innerhalb der Ruhzeiten – sowie 40 dB(A) nachts. Ruhezeiten sind an Werktagen zwischen 
06:00 bis 08:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn - und Feiertagen zwischen 07:00 bis 
09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr. 
 
Die Immissionen im Plangebiet, verursacht durch Sportanlagen außerhalb des Plangebietes, halten 
die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet im Tagzeitraum ein.  Die vorhandene 
Wohnbebauung liegt näher zur Lärm quelle, so dass durch die geplanten Nutzungen keine Ein-
schränkungen für den Betrieb der Sportanlage zu erwarten sind. 
 
 
6.7.4 Nachbarschaftslärm 
Im derzeitigen Planungsstand sind keine haustechnischen Anlagen vorgesehen, die einen Konflikt 
hinsichtlich des Nachbarschaftslärmes auslösen könnten. Auch der planbedingte Mehrverkehr führt 
zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft (siehe 12.5.12.1). Das Plangebiet 
soll vorwiegend als autoreduzierte Zone umgesetzt werden.  
 
 
6.7.5 Lärmschutzmaßnahmen 
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden passive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
(Fenster, Wände, und Dächer ausgebaute r Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß 
DIN 4109 festgesetzt.

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Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissions-
schutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnver-
hältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. 
 
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm 
werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV und V bei freier Schallaus brei-
tung dargestellt. Im Bereich der Straße Kalscheurer Weg wird rechnerisch der Lärmpegelbereich VI 
erreicht. Der Lärmpegelbereich VI wird im Bebauungsplan nicht dargestellt, da eine Bebauung der 
Straße nicht möglich ist. An Gebäuderückseiten können durch die Eigenabschirmung des Gebäudes 
selbst oder die Abschirmung anderer Bauten niedrigere Lärmpegelbereiche erreicht werden. Es wird 
daher ergänzend textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Au-
ßenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen 
Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbe-
reich nachgewiesen wird. 
 
 
6.8 Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB 
 
6.8.1 Interne Ausgleichsmaßnahmen 
Im Rahmen einer Eingriff -Ausgleichs-Bilanzierung wurde der Biotopwert des IST -Zustandes des 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs mit rund 106.800 Biotopwertpunkten bewertet. Das geplante 
Zielbiotop „Einzel-/Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten, mit extensiver Dachbegründung auf 
den Flachdächern“ wird mit 4 Biotopwerten pro m² bewertet. Es ergibt sich eine rechnerische Diffe-
renz von rund 64.400 Biotopwertpunkten, wovon rund 7.200  Biotopwertpunkte durch Maßnahmen 
im Plangebiet ausgeglichen werden können. 
 
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen A1 – A3 dienen der Ergänzung der vorhandenen Gehölz-
streifen entlang des Kalscheurer Wegs. Auf der festgesetzten Fläche A4 (Teil des Festplatzes) ist 
eine intensive Fettwiese anzulegen. 
 
Zur Verbesserung des Kleinklimas wird festgesetzt, dass die Flachdächer extensiv zu begrünen 
sind. Von der Dachflächenbegrünung ausgenommen sind haustechnisch notwendige Dachaufbau-
ten, wie Antennen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter. Die extensive Dachbegrünung dient 
zum einen der Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers, da sie ein hohes Rückhal-
tepotenzial besitzt und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insek-
ten und Vögel. Als Vegetationsschicht eignet sich eine extensive Sedum-Gras-Kraut-Begrünung mit 
trockenheitsresistenten Pflanzen wie Sedum - und Sempervivum -Arten. Die Richtlinie der For-
schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL -Dachbegrünungsrichtlinien – 
Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen, Ausgabe 2018) ist zu be-
achten. 
 
Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt 
gemäß den Grundsätzen zur gestalterischen Umset zung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 
die in der Anlage zur Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a bis 135c 
BauGB vom 15. Dezember 2011 festgelegt sind. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Ingenieurbüro Rietmann, Mai 2022) werden detaillierte 
Empfehlungen zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die umzusetzenden Maßnah-
men werden im Rahmen des Durchführungsvertrages definiert und gesichert. 
 
6.8.2 Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Es verbleibt ein Bedarf an externen Ausgleichsmaßnahmen in einer Größenordnung von rund 
57.200 Biotopwertpunkten, der im Sinne von § 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB auch im Rahmen des 
Durchführungsvertrags bindend rechtlich gesichert wird. Der Ausgleich wird auf zwei Flächen in 
Köln-Longerich geleistet:

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- durch die Entwicklung eines standortgerechten Waldbestandes durch gelenkte Suk-
zession mit Initialpflanzung auf 4.145 m² Fläche (Fläche eA1) und 
- durch die Aufforstung von Acker auf 1.504 m² (Fläche eA2). 
 
Bei den in Ansatz zu bringenden Maßnahmenflächen handelt es sich um zwei Teilflächen des Flur-
stückes 1047, Flur 95 in der Gemarkung Longerich. 
 
Die Maßnahmenflächen sind mit heimischen Forstpflanzen (Qualität: 60-200 cm je nach Art, bis 4-
jährig; 3000-5000 St./ha) zu bepflanzen und mit Verbißschutz -Manschetten zu versehen. Nach 5 
Jahren Entwicklungspflege (Ausmähen, 3x/a) hat die Folgepflege rotierend jährlich auf 25 % der 
Gesamtfläche zu erfolgen, mit Läutern, Rückschnitt, Säubern und Ausmähen. 
 
Die umzusetzenden Maßnahmen werden im Rahmen des Durchführungsvertrages definiert und ge-
sichert. 
 
Durch die Realisierung der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des 
Plangebietes kann der Eingriff vollständig ausgeglichen werden. 
 
6.9 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstaben a und b BauGB 
 
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohnhäuser im nordöstlichen Teil des Plangebietes 
zwischen den Wegen S und ST sowie ST und T sind Obstwiesen anzulegen, um den bisherigen 
Charakter einer Kleingartenanlage beizubehalten. 
 
Der Untergrund ist mit einer Regel-Saatgut-Mischung (möglichst mit Kräuteranteil) nach DIN 18917 
einzusäen. Es sind mindestens 14 Obstbäume und 4 Walnuss -Bäume mit der festgesetzten 
Pflanzqualität zu pflanzen. 
 
Die Festsetzungen zur Begrünung der Stellplätze dienen der stadträumlichen Gliederung bezie-
hungsweise verträglichen Einbindung der notwendigen Stellplatzflächen. Aufgrund des unmittelbar 
angrenzenden Südfriedhofs wird hier auf die Pflanzung von Bäumen verzichtet und stattdessen mit 
Heckenbeeten gegliedert. Auch die räumliche Trennung zwischen Wohnbebau ung und Kita -Stell-
plätzen kann durch eine Heckenpflanzung wirkungsvoller erfolgen. 
 
Die innerhalb der festgesetzten Flächen M1 – M3 vorhandenen Gehölzstreifen sind zu erhalten, um 
den Charakter einer durchgrünten Siedlung aufrecht zu erhalten.

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6.10 Gestalterische Festsetzungen gem. § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m. § 89 BauO NRW 
6.10.1 Dachformen 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer in Verbindung mit den 
unter Abschnitt 6.7 beschriebenen Dachflächenbegrünungsmaßnahmen zugunsten eines wass er-
sensiblen Städtebaus zulässig. 
 
Darüber hinaus ermöglicht diese Dachform eine effiziente Ausnutzung der zur Verfügung stehenden 
Wohnbauflächen und dient damit einer flächensparsamen Bauweise.  
 
6.10.2 Abstellplätze für Müllsammelbehälter 
An den privaten Erschließungswegen sind in räumlicher Nähe zum Kalscheurer Weg Abstellplätze 
für Müllsammelbehälter vorgesehen. Ebenerdige Standplätze für Müll- und Wertstoffbehälter in den 
nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu öffentlichen Verkehrsflächen, sind zu begrünen, um sie 
im öffentlichen Straßenraum möglichst wenig in Erscheinung treten zu lassen. 
 
7 Kennzeichnungen 
Im Plangebiet befindet sich die Altablagerung Nr. 20512 (ehemaliger Standort zweier Ringofenzie-
geleien) und der Altstandort Nr. 20511  (Südfriedhof Rondorf), die im Plan entsprechend gekenn-
zeichnet sind (siehe Kapitel 12.5.12.2). 
 
8 Nachrichtliche Übernahmen 
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III der Wassergewinnungsanlage Hochkir-
chen. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung 
Hochkirchen vom 09.08.1983 sind zu beachten. Verboten ist b eispielsweise das Verwenden von 
Recyclingbaustoffen, industriellen Nebenprodukten oder sonstigen vergleichbaren Stoffen (zum Bei-
spiel Bauschutt). 
 
9 Hinweise 
9.1 Artenschutz 
Aus der Artengruppe der Amphibien und Reptilien besitzt der Wirkraum des Vorhabens für keine der 
in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten und somit artenschutzrechtlich relevanten Arten eine po-
tenzielle Eignung als Lebensraum oder Teillebensraum. Ihr mögliches Vorkommen beschränkt sich 
auf das weitere Umfeld des Vorhabenbereichs, kann aber für den Untersuchungsraum ausgeschlos-
sen werden. Die Erfassung der Fledermäuse erbrachte lediglich Nachweise einer Art. Die Zwergfle-
dermaus konnte als regelmäßig, wenn auch nicht häufig auftretende Art nachgewiesen werden, eine 
Wochenstube der Art wurde im nordwestlichen Umfeld des Vorhabenbereichs lokalisiert. Die Erfas-
sung der Haselmaus erbrachte keine Nachweise. Während der Erhebung von Voge larten konnten 
31 Arten festgestellt werden, von denen nur sieben Arten als planungsrelevant eingestuft werden 
können. Baumpieper, Bluthänfling und Star wurden nur als Überflieger festgestellt, für die der Un-
tersuchungsraum keinen Lebensraum oder Teillebensraum darstellt. Mäusebussard und Waldkauz 
wurden vereinzelt als Nahrungsgäste erfasst. Der aufgrund seines kolonieartigen Brütens auch als 
planungsrelevant einzustufende Haussperling brütet an der nördlichen Grenze des Untersuchungs-
raums, vor allem aber im nordwestlichen Umfeld. Nur der in der Niederrheinischen Bucht gefährdete 
Gimpel konnte am Rande des Vorhabenbereiches  festgestellt werden. Ein Brutvorkommen wurde 
in einer Koniferengruppe nahe der nordwestlichen Abgrenzung des Plangebietes nachgewiesen. 
Bruten im Untersuchungsraum wurden nicht nachgewiesen. 
 
Um Beeinträchtigungen zu verringern oder vollständig zu vermeiden und so das Auslösen arten-
schutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, sind folgende allgemeine Vermeidungs - und 
Minderungsmaßnahmen durchzuführen: 
 
 Maßnahme ASP -V1 – Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum 
Schutz von Vogelarten: Die Inanspruchnahme von Gehölzbeständen (Fällung, Rück-
schnitt, Rodung, Räumung von Bäumen, Gebüsch und Sträuchern) ist zwischen dem 1.

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Oktober und dem 28. beziehungsweise 29. Februar zulässig. 
 
 Maßnahme ASP-V2 – Zeitraum des Rückbaus von Lauben und Schuppen: Abbruchar-
beiten sind  zwischen dem 1. Januar und dem 28. beziehungsweise 29. Februar durch-
zuführen. Der zurückzubauende Gebäudebestand ist durch einen Fachmann zu kontrol-
lieren. 
 
 Maßnahme ASP-V3 – Allgemeine Minderung akustischer Wirkungen (Einsatz moderner 
und schallgedämpfter Arbeitsgeräte und Maschinen) 
 
 Maßnahme ASP-V4 – Verminderung bau - und betriebsbedingter Lichtemissionen 
(künstlich baubedingte Beleuchtung nur von oben herab, Verzicht auf weit ins Umfeld 
oder den Himmel abstrahlende Lichtquellen, Einsatz insektenfreundlicher Leuchtmittel) 
 
Die Maßnahmen ASP-V3 und ASP-V4 betreffen die Bauphase und sollen im Rahmen einer ökolo-
gischen Baubegleitung beachtet werden und unterliegen daher nicht der Regelungsebene des Be-
bauungsplans. Die in der Anlage zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag für die Bauphase iden-
tifizierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind gleichermaßen zu beachten. 
 
9.2 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur 
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c 
BauGB vom 15. Deze mber 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser 
Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-
nahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
9.3 Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landesw assergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtli-
chen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
Von der Verpf lichtung ausgenommen ist die festgesetzte Fläche für Gemeinschaftsstellplätze, da 
hier die notwendigen Abstände zur Grundstücksgrenze für eine schadlose Versickerung über die 
belebte Bodenzone nicht eingehalten werden können. 
 
9.4 Starkregenereignisse 
Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen ei-
nes Überflutungsnachweises nachzuweisen. 
 
9.5 Bodendenkmale 
Es wird auf die Meldepflicht gemäß §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen. 
 
Nach Auswertung historischer Karten war in den er sten Jahrzehnten des 20. Jahrhundert im Plan-
gebiet ein Ziegeleibetrieb angesiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass im überwiegenden Teil des 
Plangebietes im Zuge der Ziegelproduktion großflächiger Geländeabbau für die Tongewinnung statt-
gefunden hat. In den betroffenen Flächen, die zusätzlich durch den Gebäudebestand des Ziegelbe-
triebes überprägt sind, ist von einem gestörten Bodenaufbau mit stark eingeschränkten Erhaltungs-
möglichkeiten für Bodendenkmäler und archäologische Fundstellen auszugehen. 
 
Im Rahmen der Bauausschachtungen sind in Teilen des Plangebietes archäologische Überwachun-
gen durch das Römisch -Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt 
Köln erforderlich. 
 
9.6 Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver-
mehrte Bombenabwürfe. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird emp-
fohlen.

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9.7 Löschwasserversorgung 
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mind. 8 4 m³ / min für 
mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung 
ist in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu führen und der 
zuständigen Brandschutzdienststelle vor Baubeginn vorzulegen. 
 
10 Planverwirklichung 
 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB 
geschaffen. Die Erbbaurechts- bzw. Grundstücksverhandlungen mit der Stadt finden gegenwärtig 
statt, sodass sich das Plangebiet zum Satzungsbeschluss in der Verfügungsberechtigung bzw. im 
Eigentum der Vorhabenträgerin befinden wird. Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird 
ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der die Realisierung des geplanten Vorhabens innerhalb 
einer bestimmten Frist sichert. 
 
Da es sich bei dem vorliegenden Planwerk um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, 
werden die Planungs- und Erschließungskosten, soweit sie durch das Vorhaben ausgelöst werden, 
von der Vorhabenträgerin übernommen. Kosten für den Grunderwerb zukünftiger öffentli cher Flä-
chen werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht begründet. 
 
Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorge-
sehen. 
 
Regelungsinhalte des Durchführungsvertrages sollen unter anderem werden: 
 
 Die zeitnahe Durchführung des Vorhabens inkl. Schaffung sozial geförderten Wohnungs-
baus,  
 Die Sicherung der Erfüllung von Pflichten auf Grundlage des kooperativen Baulandmodells, 
 Die Herstellung von Geh-, Fahr und Leitungsrechten, 
 Die Herstellung interner Ausgleichsmaßnahmen, 
 Die Herstellung externer Ausgleichsmaßnahmen, 
 Die Umsetzung der gestalterischen Vorgaben zur Freiraumgestaltung, 
 Die Herstellung von Stellplätzen  entsprechend den Vorgaben der Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln 
 Die Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung des Umweltverbunds (Mobilitätskonzept) 
 
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag soll Anlage des Durchführungsvertrages werden.

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11 Städtebauliche Kennwerte 
 
Größe des Plangebietes (einschließlich öffentliche Verkehrsfläche) 2,4 ha 
Art der baulichen Nutzung – Allgemeines Wohngebiet rund 19.324 m² 
davon Gemeinschaftsstellplätze (an Friedhof angrenzend) rund 1.544 m² 
Anzahl der Wohnungen rund 110 
Private Grünflächen rund 2.283 m² 
davon öffentlich zugängliche private Grünflächen rund 1.400 m²

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12  
Teil B: Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
12.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg “ in Köln-Zollstock hat zum Ziel die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die wohnbauliche Entwicklung eines integrativen Quartiers mit 14 Mehrfamilienhäusern, 
einem Gemeinschaftshaus und einer Kindertagesstätte durch die „Mietergenossenschaft Kalscheu-
rer Weg“ zu schaffen (Allgemeines Wohngebiet). Dabei ist die Errichtung von 1 3 Gebäuden nord-
östlich der sozialen Mitte, einem von Bebauung frei bleibenden zentralen Platz inmitten des Sied-
lungsbereiches (private Grünfläche), und 3 weiteren Gebäuden südwestlich dieses Platzes vorge-
sehen. Die Erschließung des Quartiers erfolgt über den Kalscheurer Weg  (öffentliche Verkehrsflä-
che). Für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist entlang des Kalscheurer Weges im Südosten 
ein begleitender Parkstreifen vorgesehen. Die Häuser werden über die bereits vorhandenen Wohn-
wege (Stich-/ Seitenstraßen des Kalscheurer Weges) erschlossen. 
Die integrative Quartiersentwicklung ist als Erweiterung der sogenannten „Indianer siedlung“ (Sied-
lergenossenschaft Kalscheurer Weg) geplant. Planungsziele sind neben der Erstellung kostengüns-
tigen Wohnraums gemeinschaftsfördernde Maßnahmen für die Nutzer („Soziale Mitte“) und beson-
dere ökologische Maßnahmen (Dachflächenbegrünung , größtmöglicher Erhalt der Grünstruktur ). 
Die Quartiersentwicklung will einen Beit rag zur sozialräumlichen Integration leisten. So sind auch 
die Gartenflächen mit angrenzenden Obstwiesen als gemeinschaftliche Anlagen geplant. Alle 
Wohneinheiten entstehen als Projekte des geförderten Wohnungsbaus. 
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in der Begründung zum Bebauungsplanverfahren 
(Kapitel 1) beschrieben. 
 
12.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezoge nen Bebauungsplanes beträgt 
ca. 24.182 m². Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt ge-
gliedert: 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Versiegelte Flächen/Gebäude 4.386 Gebäudefläche/versiegelte Fläche 10.293 
  davon extensiv begrünte Dachfläche 3.500 
Teilversiegelte Flächen 4.377 davon Wegefläche 4.129 
  Öffentliche Verkehrsfläche  
(Kalscheurer Weg) 
2.694 
Vegetationsflächen 15.419 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern, etc. 
2.807 
  Private Grün- und Gartenflächen  8.388 
Summe 24.182 m² Summe (ohne Dachbegrünung) 24.182 m² 
 
12.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweil igen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgese tz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz) , dem  Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG)  sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSc hG). Auf Landeseben greifen

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weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerü-
chen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen ( LWG NRW – Schutz des Grundwasserdar-
gebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirks regierungen wie Wasserschutzzonen-Verord-
nungen und der Luftreinhalteplan. 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung  und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
12.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umset-
zung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf 
die geplanten Nutzungen im Ge ltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. 
Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkun-
gen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschrif-
ten und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet 
diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben. 
 
12.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2,4 ha nordwestlich des Kalscheurer Weges und 
des Kölner Südfriedhofes. 
Zwischen Südfriedhof und Kalscheurer Weg befinde n sich eine Ruderalflur und geschotterte Flä-
chen, die derzeit zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. 
Entlang des Kalscheurer Wegs säumen baumheckenartige Gehölzstreifen die Straße, die jeweils 
durch Stichwege in das Plangebiet unterbrochen werden. Ein großer Teil des Plangebietes besteht 
aus Fettweiden, die, ausgehend von den umgebenden Gehölzstrukturen, zum Teil der beginnenden 
Sukzession unterliegen. Bis zur Nutzungsaufgabe wurden die Weideflächen mit Pferden beweidet. 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich zusammenhängend einige Schrebergärten ohne  
größere Gehölzbestände und überwiegend mit Gartenhütten. Die Stichwege, die durch das Plange-
biet in die nordwestlich angrenzende „Indianersiedlung“ führen, sind geschottert (Weg ST) oder ver-
siegelt (Weg S, T, U und V).  Zusammenhängende Gehölzflächen befinden sich zwischen Weg ST 
uns S sowie zwischen Weg U und V, welche wesentlich zur Durchgrünung des Plangebietes beitra-
gen. 
Der südwestliche Teil des Plangebiets nördlich des Kalscheurer Wegs ab Weg V besteht überwie-
gend aus geschotterten Flächen, die derzeit als Materiallager von dem benachbarten Steinmetzbe-
trieb, sowie ebenfalls zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Kleine Teilbereiche sind in 
diesem Bereich versiegelt, zudem stehen größere Einzelbäume entlang der vorhandenen Einzäu-
nung. 
Insgesamt ist das Plangebiet vielfältig klein strukturiert und überwiegend gut durchgrünt. 
Das gesamte Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet. Es besteht kein rechtskräftiger Bebau-
ungsplan. Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Außenbereich (§  35 BauGB). 
Nur wenige kleine Flächen des Plangebietes, insbesondere entlang der nordwestlichen Plangebiets-
grenze zwischen den Wegen ST und T, zwischen den Wegen T und U sowie ganz im Südwesten 
sind dem Innenbereich zuzuordnen.

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12.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Für den nördlichen Teil des Plangebietes (Flächen um den Weg S) galt bis vor kurzem der Bebau-
ungsplan Nr. 65410/03 (rechtsverbindlich seit 10.2.1969), der diesen Teil als „Öffentliche Grünfläche 
(Friedhof)“ auswies. Im Jahre 2015 wurde durch ein Teilaufhebungsverfahren der Kalscheurer Weg 
aus dem Geltungsbereich ausgenommen (1. Teilaufhebung). Mit der zweiten Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes Nr. (6440 ND/03) 65410/03 mit dem Arbeitstitel: „Kalscheurer Weg in Köln-Zoll-
stock, 2. Teilaufhebung“ wurde der Bereich der öffentlichen Grünfläche aus dem Geltungsbereich 
herausgenommen (rechtsverbindlich seit 06.11.2019). 
Vor diesem Hintergrund wird der nördliche Teil des Plangebietes innerhalb des hier in Aufstellu ng 
befindlichen Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht mehr als Öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Friedhof betrachtet, sondern es wird die tatsächliche Flächennutzung / Biotop-
struktur zu Grunde gelegt. Der überwiegende Teil des Plangebietes ist somit gemäß § 35 BauGB zu 
beurteilen. Nur wenige kleine Flächen des Plangebietes insbesondere entlang der nordwestlichen 
Plangebietsgrenze zwischen den Wegen ST und T, zwischen den Wegen T und U sowie ganz im 
Südwesten zählen gemäß § 34 BauGB zum Innenbereich. 
Der geltende Flächennutzungsplan stellt den nördlichen Teil des Plangebietes als Grünfläche dar, 
die sich nach Südwesten hin bandartig entlang des Kalscheurer Weges hinaus erstreckt . Wegen 
des nicht vorhandenen Bedarfs ist eine Umsetzung der Friedhofserweiterung nicht zu erwarten. Der 
Landschaftsplan Köln weist die Flächen als Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel Mün-
gersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ aus. Gemäß Entwicklungsziel Nr. 2 des Land-
schaftsplans ist für das Plangebiet zudem die „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grün-
anlagen“ vorgesehen. Entsprechend sind ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich der 
Grünfläche nur solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit ei-
ner Grünfläche stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landschaftsplans nicht widerspre-
chen. Solche Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte, Dauerkleingärten oder die 
Erweiterung des Friedhofes wären nach § 35 BauGB zulässig. 
Die mittleren und südlichen Flächen des Plangebietes werden durch die 164. FNP -Änderung von 
2008 überwiegend als „Wohnbauflächen“ dargestellt. Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, da der Trä-
ger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widerspro-
chen hat. In diesen Bereichen scheint aufgrund des anhaltenden Wohnbedarfs im Stadtgebiet eine 
zukünftige städtebauliche Entwicklung als wahrscheinlich. 
Demnach si nd Vorhaben durch Genehmigungen nach §  35 BauGB im Bereich der im FNP als 
„Wohnbaufläche“ gekennzeichneten Flächen möglich, wenn es sich um privilegierte Vorhaben nach 
§ 35 Abs. 1 oder Abs. 2 handelt. Möglich wären insbesondere landwirtschaftliche Nutzungen, auch 
Biogasanlagen in einem bestimmten Umfang, Gartenbaunutzung, Tierhaltung, Versorgungseinrich-
tungen (Strom, Gas , Wasser, Telekommunikation, Wasser, Abwasser), Einrichtungen zur Erfor-
schung oder Nutzung von Wind - und Wasserenergie, Anlagen zur Erforsc hung, Entwicklung oder 
Nutzung der Kernenergie. Aufgrund der vorhandenen Wohngebiete angrenzend zum Plangebiet ist 
davon auszugehen, dass die meisten der vorgenannten Nutzungen im Geltungsbereich des Plan-
gebietes nicht zulässig oder nur sehr einschränkt zulässig wären.  
Vorhaben, die nach § 35 Abs. 2 zu genehmigen wären, müssten mit der räumlichen Nähe zur Wohn-
bebauung konform gehen. 
 
12.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereich d es vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt 
zu einer voraussichtlichen Versiegelung von ca. 10.293 m². Auf den Flachdächern der geplanten 
Bebauung ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Die Planung der Wohngebäude erfolgte 
unter der Zielsetzung, vorhandene Gehölzflächen weitestgehend zu erhalten. Die zukünftigen Gar-
tenflächen und der Festplatz (private Grünfläche / soziale Mitte) berücksichtigen ebenfalls den größt-
möglichen Erhalt der vorhandenen Vegetation  und tragen so zum Erhalt des „ grünen“ Charakters 
des Plangebietes bei.

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12.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
12.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein faunistisches Gutachten inklusive Arten-
schutzrechtliche Prüfung (ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2018) durchgeführt und eine Stel-
lungnahme zur Konkretisierung des Vorhabenbereichs (naturgutachten oliver tillmanns 2019) abge-
geben. Kartierungen der im Plangebiet vorhandenen Tierarten erfolgten von April bis Ende Septem-
ber 2018. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Artengruppen der Vögel und der Fleder-
mäuse sowie zur Erfassung der Haselmaus und  eine Erhebung weiterer Artengruppen (sonstige 
Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten) im Rahmen einer Querschnittskartierung durchgeführt. 
Die Kartierungen beschränken sich somit nicht nur auf die sogenannten „planungsrelevanten“ Arten 
sondern berücksichtigen auch viele weitere im Plangebiet vorhandene Tierarten. Untersucht wurde 
das direkte Plangebiet (Geltungsbereich des Bebauungsplans) sowie ein 100 m-Puffer um diesen 
(Untersuchungsraum). Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammenfassend 
dargestellt. 
 
Vögel 
Der Großteil der im Untersuchungsraum erhobenen Vogelarten ist den ubiquitären Arten der Gärten, 
Parks und Wälder zuzuordnen. Im Rahmen einer konkreten Erhebung der Avifauna konnten im Un-
tersuchungsraum im Jahr 2018 insgesamt 31 Vogelarten nachgewiesen werden. Von den nachge-
wiesenen ubiquitären Arten (häufig vorkommende Arten, sogenannte Allerweltsarten) brüten 21 im 
Untersuchungsraum oder im nahen Umfeld. Im Bereich der geplanten Bebauung kann das Vorkom-
men einzelner Brutplätze von häufi gen und wenig störungssensiblen Arten nicht ausgeschlossen 
werden. Im Plangebiet selber wurden drei Reviere der Amsel, jeweils ein Revierzentrum der Blau-
meise, des Buchfink, der Kohlmeise, des Grünling, der Mönchsgrasmücke und des Zaunkönig, so-
wie jeweils zwei Reviere der Heckenbraunelle, der Ringeltaube, des Rotkehlchen und des Zil pzalp 
kartiert. Diese sogenannten Allerweltsarten sind nicht planungsrelevant. Die restlichen Arten wurden 
als Nahrungsgast oder als Überflieger im Plangebiet eingestuft. 
Von des insgesamt 31 Vogelarten sind 7 Arten aufgrund ihrer Gefährdung und/ oder des gesetzli-
chen Schutzstatus planungsrelevant. Planungsrelevante Vogelarten konnten nur im Umfeld des 
Plangebiets festgestellt werden. Die Arten Baumpieper, Bluthänfling und Star wu rden lediglich im 
Überflug beobachtet. Sie besitzen im Untersuchungsraum keine geeigneten Teillebensräume. Der 
Mäusebussard und der Waldkauz traten als Nahrungsgast im Untersuchungsraum auf. Der 
Haussperling wurde mit insgesamt 7 Revierzentren im nordwestl ichen Randbereich des Untersu-
chungsraums nachgewiesen. Er brütet an den bestehenden Wohngebäuden in über 100 m Entfer-
nung zum Plangebiet. Im Plangebiet tritt die Art nur als seltener Nahrungsgast auf. Ein Brutvorkom-
men des Gimpels wurde in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet in einer Koniferengruppe festgestellt. 
Das Umfeld des Brutplatzes wird von den brütenden Individuen zur Nahrungssuche genutzt. 
 
Säugetiere 
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel, Maulwurf 
oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im Untersuchungs-
raum anzunehmen. 
Als planungsrelevante Säugetierart wurde im Plangebiet und im Untersuchungsraum die Zwergfle-
dermaus jagend und im Überflug festgestellt. Nordwestlich des P langebietes konnte durch ausflie-
gende Individuen an einem Gebäude ein Wochenstubenquartier nachgewiesen werden. Eine Nut-
zung der Schuppen und Lauben im Plangebiet als Einzel- oder Zwischenquartier kann nicht ausge-
schlossen werden, da die Art regelmäßig zwischen verschiedenen Quartieren wechselt. 
Ein Vorkommen der planungsrelevanten Haselmaus im Untersuchungsraum ist auszuschließen, da 
sie weder durch Beobachtung frei hängender Sommernester, noch durch Fraßspuren an Nahrungs-
resten oder die Nestanlage in ausgebrachten künstlichen Neströhren nachgewiesen wurde. 
 
Amphibien und Reptilien

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Innerhalb des Plangebietes und dessen Wirkraum stehen keine geeigneten Lebensräume für Am-
phibien und Reptilien zur Verfügung, sodass ein Vorkommen im Plangebiet ausgeschlossen wird. 
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen Erhe-
bung im Untersuchungsraum sind in der „Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst und kön-
nen der Anlage zum Umweltbericht entnommen werden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der jetzigen Nutzung des Plangebietes wäre nicht mit Eingriffen in Lebensstätten 
oder Brutreviere von wildlebenden Vogelarten zu rechnen. Im Rahmen der Umsetzung eines geneh-
migungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) wäre im Vorfeld eine Artenschutz-
prüfung durchzuführen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung des Plangebietes vor, 
wodurch es teilweise zum Verlust von Gehölzflächen und offenen Wiesenflächen kommt. Im Plan-
gebiet kommt es voraussichtlich zur Inanspruchnahme einzelner Brutplätze von häufigen und wenig 
störungssensiblen Vogelarten (Amsel, Blaumeise, Buchfink, Grünling, Heckenbraunelle, Mönchs-
grasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp). Hierbei handelt es sich aber nicht 
um seltene, gefährdete oder streng geschützte Arten. Für die wenigen Brutpaare ist anzunehmen, 
dass sie in den Grünflächen im Umfeld ebenfalls Brutplätze  vorfinden. Für die nicht planungsrele-
vanten Vogelarten verhindern die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen das Eintreten arten-
schutzrechtlicher Verbotstatbestände. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nahrungs-
räume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabenbedingt nicht betroffen und erhebliche Stö-
rungen aufgrund der hohen Störungstoleranz der Arten oder der hohen Distanz, in der sie zum Plan-
gebiet brüten, auszuschließen. 
Für die planungsrelevante Zwergfledermaus verhindern die Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-
men das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Wegen der nur mäßig intensiven an-
lage- und geringen betriebsbedingten Wirkungen, den bestehenden Vorbelastungen im Plangebiet 
und der geringen Sensibilität der Zwergfledermaus bezüglich künstlicher Lichtquellen sind in Verbin-
dung mit den Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine Auswirkungen auf die Art Zwergfle-
dermaus zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig 
zu vermeiden und umso das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, 
werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: 
 Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten, zwi-
schen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar (Maßnahme ASP-V1)  
 Zeitraum des Rückbaus von Lauben und Schuppen, nach einem Kälteeinbruch, zwi-
schen dem 1. Januar und dem 28./29. Feb ruar, Kontrolle der Lauben und Schuppen 
durch einen Fachmann (Maßnahme ASP-V2) 
 Erhalt von vorhandenen Gehölzbeständen im Plangebiet 
 Pflanzung / Ergänzung weitere Gehölze (Bäume und Sträucher) im Plangebiet.  
Bewertung:  
Die vorhandenen Biotope ( insbesondere Bäume und gewachsene Gehölzbestände) und andere 
Strukturen (wie Lauben und Schuppen) stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tie-
ren dar. Die großflächige Überprägung des Plangebietes verursacht Betroffenheiten für diese Arten 
und stellt somit eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Bestand dar. Bei den 24 im Unter-
suchungsraum nachgewiesenen, landesweit verbreiteten, allgemein häufigen und ungefährdeten 
Vogelarten ist von keiner Gefährdung der lokalen Population durch das Vorhaben auszugehen und 
Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die planungsrelevanten Vögel und Fle-
dermäuse. Durch die Schaffung neuer Biotopstrukturen (Gebüschflächen) im Bereich der Privaten 
Grünfläche sowie als Ergänzung der vorhandenen baumheckenartigen Gehölzbestände im Plange-
biet können wertvolle Strukturelemente in das Plangebiet eingebracht werden, die den Arten poten-
ziell neuen Lebensraum bieten können. Auch der Erhalt großer Gehölzbestände am Kalscheurer

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Weg trägt zum Erhalt von Lebensraum von wildlebenden Arten bei. Unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs-/ Minderungsmaßnahmen sind keine Konflikte zu erwarten.  
 
12.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbiotope-
rhebung (März + Juni 2019) durchgeführt und sowohl textlich als auch kartographisch im Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2020) dargestellt. 
Das Plangebiet setzt sich überwiegend aus Grünflächen unterschiedlicher Art und Nutzung zusam-
men. Es umfasst verschiedenartige Gehölzbereiche (wie Baumhecken, Sträucher, Gebüschflächen, 
Einzelbäume und Baumgruppen von Laub -, Nadel- und Obstbäumen, drei verschiedengroße Wei-
deflächen, wegebegleitende Gras - und Ruderalflurbestände und Kleingartenbereiche mit kleinen 
Lauben und Schuppen. Zudem sind größere und kleinere Platzflächen vornehmlich in teilversiegelter 
Form (Schotter) im Plangebiet vorzufinden. Dazu zählt auch der südlich des Kalscheurer Weges 
befindliche ca. 5 m. breite Schotterstreifen, der u.a. als Parkplatz genutzt wird. Vier von fünf der in 
die westlich angrenzende Siedlung hineinführenden Wege sind asphaltiert, einer ist geschottert. Die 
Stichwege verbinden die aktuelle Bebauung „Indianersiedlung“ mit dem Kalscheurer Weg.  
Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu 
entnehmen. 
Das gesamte Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet L17. Es besteht kein rechtskräftiger Be-
bauungsplan. Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Außenbereich (§  35 
BauBG). Nur wenige Teile des Plangebietes insbesondere entlang der nordwestlichen Plangebiets-
grenze zwischen den Weg ST und T sowie T und U sowie ganz im Südwesten zählen zum Innen-
bereich. Der genaue Grenzverlauf zwischen Innenbereich (§  34 BauGB) und Außenbereich (§  35 
BauGB) ist dem Plan Nr.  3 „Plan zur Darstellung der Eingriffs bereiche“ des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrags zu entnehmen. 
Des Weiteren wurde im Juli 2018 für die Bäume im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen B e-
bauungsplanes ein Baumgutachten erstellt (Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB 
2018/2019). Darin wurden insgesamt 211 Bäume erfasst und bewertet. Zwei der erhobenen Bäume 
Nr. 210 und 211 wurden als „unbedingt erhaltenswert“ eingestuft. Hierbei handelt es sich um zwei 
alte Stieleichen, mit starkem Baumholz (BF33/GH721). Diese befinden sich an der äußersten süd-
westlichen Grenze des Plangebietes.  
Eine ausführliche Dokumentation aller Bäume (Erfassungsblätter und Bestandsplan) ist dem Baum-
gutachten zu entnehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtumsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes würde sich der Umweltzustand ge-
genüber dem aktuellen Zustand vorrausichtlich nicht ändern. Die Weideflächen würden sich auch in 
Zukunft als intensiv genutzte Pferdekoppeln mit dem im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag be-
schriebenen Arteninventar darstellen. Die vorhandenen Gehölzflächen blieben erhalten und würden 
sich weiter entwickeln können. Die Kleingartenflächen würden weiterhin ihrer Nutzung unterliegen, 
ebenso die Platz- und Wegeflächen. Insgesamt entspricht die Prognose bei Nichtdurchführung der 
Planung dem dargestellten Bestand. 
Gemäß Entwicklungsziel Nr. 2 des Landschaftsplanes ist für das Plangebiet die „Erhaltung und Wei-
terentwicklung vorhandener Grünanlagen“ vorgesehen. Eine Bebauung ist nicht zulässig. Ohne Auf-
stellung eines Bebauungsplanes sind im Bereich der Grünanlagen nur solche Nutzungen genehmi-
gungsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen und den Schutzzielen 
und -zwecken des Landschaftsplans nicht widersprechen. Im Rahmen der Umsetzung eines geneh-
migungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Überprägung 
von Vegetationsflächen kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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/ 28 
 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans im Bereich des § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung 
nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Damit sind dau-
erhafte Eingriffe möglich, die im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen sind. Im Falle der Errich-
tung einer Integrativen Wohnquartiersentwicklung sollen vorhandene Gehölzbestände (Bäume und 
Sträucher etc.) möglichst erhalten bleiben. 
Dennoch führt die geplante Bebauung zu einem Teilverlust der vorhandenen Vegetationsstrukturen 
durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Im ausgewiesenen B ebau-
ungsplangebiet entfallen z.T. vorhandene Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche 
oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Für zwei alte und vitale Einzelbäume am westlichen 
Rand des Plangebietes wird der Erhalt festgesetzt. Auch die vorhandenen straßenbegleitenden 
Baumheckenstrukturen sowie die größere geschlossene Gehölzfläche im Nordosten werden erhal-
ten. Die private Grünfläche wird auch künftig ihrer bisherigen Nutzung (intensiv genutzte Wiese) 
zugeführt. Randlich werden ergänzend höherwertige Biotopstrukturen (Gebüsche) neu geschaffen. 
Verbleibende negative Auswirkungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemar-
kung Longerich, Flur 95, Teile des Flurstücks 1047) kompensiert (siehe Kapitel Eingriffsregelung) 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung des Allgemeinen Wohnge-
bietes mit Hecken, Sträuchern, Wiesenfläche und Obstgehölzen (HN21.1, BF51.1).  
 Erhalt der vorhandenen Gehölzbestände (Baumhecken) entlang des Kalscheurer We-
ges (BD72) sowie im Osten des Plangebietes (BD52). 
 Erhalt von zwei Einzelbäumen im Südwesten des Plangebietes (BF33). 
 Erhalt von einzelnen Gebüschen randlich sowie in der Grünanlage (BB1.a). 
 Gärtnerische Gestaltung der Pflanzflächen (Pflanzung von Hecken) im Bereich der 
PKW-Stellplatzanlagen (BD3). 
 Erhalt der privaten Grünfläche (EA31). 
 Ergänzung der vorhandenen Gehölzbestände durch weitere standortheimische Strauch-
pflanzungen (BB1; BD51).  
 Extensive Dachbegrünung aller Gebäude zur Reduzierung der Ableitmenge des Nieder-
schlagswassers und Schaffung von Biotopen (HN21.1). 
 Externe Ausgleichsmaßnahme mit dem Entwicklungsziel stando rttypischer Waldbe-
stand (AX11) 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine stärkere anthropogene Beeinflussung 
und durch die Bebauung eine Überprägung der Vegetation. Das Schutzgut Pflanzen wird im Plan-
gebiet, trotzt der Zunahme  der Versiegelung zwar eine untergeordnete aber weiterhin unterstüt-
zende Rolle spielen. Die geplanten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet 
sowie zum großflächigen Erhalt sind positiv zu bewerten. Insgesamt werden ca. 800 m² neue Pflanz-
fläche (Gebüsche, Baumhecken) geschaffen. E s werden 18 Obstbäume gepflanzt. Der Anteil von 
Grünflächen mit 35 % an der Gesamtfläche sinkt im Vergleich zum Bestand (64  %). Durch die ge-
plante extensive Dachbegrünung auf allen Hauptgebäudekörpern kann der Anteil an Grünstruktur 
im Plangebiet um weitere 14 % auf insgesamt 49 % erhöht werden. Verbleibende negative Auswir-
kungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Longerich, Flur 95, Teile des 
Flurstücks 1047) kompensiert.  
 
12.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet befinden sich überwiegend unbebaute, unversiegelte und mit Vegetation bestandene 
Flächen. Die Stichwege, die in die bereits bebauten Bereiche nordwestlich des Plangebiets führen, 
sind größtenteils versiegelt (Weg V, U, T, S) und teilweise geschottert (Weg ST sowie Verbindungs-
wege und Mülltonnenaufstellflächen. Im südlichen Teil des Plangebiets liegen geschotterte Bereiche

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und kleinere versiegelte Flächen, die derzeit von dem benachbarten Steinmetzbetrieb als Lagerflä-
che genutzt werden. Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt ca. 18 % (Summe 
der versiegelten Straßen, Wege- und Platzflächen). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche 
zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbe-
reich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Inanspruch nahme und Versiegelung weiterer Flächen 
kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können heute bestehende Ve-
getationsflächen und unversiegelte Flächen mit 16 Gebäuden bebaut werden. Die Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt zu einer Inanspruchnahme der Flächen als Allgemei-
nes Wohngebiet mit einem Umfang von 19.207 m². Als private Grünfläche bleiben 2.281 m² erhalten. 
Zudem werden mit den gemeinschaftlichen Gartenflächen weitere Grünflächen geschaffen. Der Ver-
siegelungsgrad durch die geplanten Gebäude, Stellplätze, Straßen, Wege - und Platzflächen liegt 
bei ca. 43 % des Plangebietes. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im Sinne des § 1a Abs. 2 ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Die Planung 
sieht den Erhalt großflächiger Vegetationsflächen und einer privaten Grünfläche vor bei einer maxi-
malen Ausnutzung der überbaubaren Flächen . Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (naturnahe 
Gärten, extensive Dachbegrünung und Versickerungssysteme) sorgen dafür, dass der nachteilige 
Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. 
 
Bewertung: 
Teilbereiche des Plangebietes sind bereits im Flächennutzungsplan für eine Wohnbaunutzung vor-
gesehen. Die nordwestlich angrenzenden Grundstücke sind bereits mit Wohnhäusern bebaut. Der 
Anschluss der Bebauung bis an den Kalscheurer Weg scheint vor dem Hintergrund sinnvoll, dass 
Wohnraum in Köln knapp ist und Innenentwicklungspotentiale im städtischen Bereich genutzt wer-
den sollten. Durch die Nutzung von Innenentwicklungspotentialen kann die Flächenneuinanspruch-
nahme verringert werden. Im Plangebiet erfolgt eine Zunahme des Versiegelungsgrads von 18% auf 
43%.  
 
12.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der geologische Untergrund des Plangebietes wird aus tertiären Tonen und Sanden zusammenge-
setzt. Diese werden von den Kiessanden der Niederterrasse des Rheins überlagert. Den Abschluss 
des natürlichen Bodenprofils bilden pleistozäne Deckschichten (Hochflutablagerungen). 
Im Rahmen einer boden- und baugrundtechnischen Untersuchung (Kühn Geoconsulting 2018) wur-
den im Plangebiet 19 Rammkernsondierungen bis zu 6,00 m Tiefe und 8 Kernbohrungen zur Beur-
teilung der bodentechnischen Kennwerte und abfalltechnischen Einstufung  niedergebracht. Dabei 
wurden in allen Rammkernsondierungen Auffüllungen angetr offen, welche bis zu einer Tiefe von 
3,30 m reichen. Die Auffüllungen setzen sich aus sandigen, kiesigen Schluffen sowie aus z.T. schluf-
figen, steinigen Sanden und Kiesen mit Anteilen an mineralischen Fremdbeimengungen (Bauschutt, 
Ziegel, Beton, Schotter, Lava, Asche, Schlacke Splitt usw.) zusammen. Der Steinanteil überwiegt 
zum Teil. Zudem muss mit größeren Steinen/ Blöcken bzw. Resten ehemaliger Bebauung (Relikte 
einer Ziegelfabrik) in der Auffüllung gerechnet werden. Die Hochflutablagerungen finden sich nur in 
einem Teil der Bohrungen und reichen bis zu einer Tiefe von 3,50 m unter das Gelände. Es handelt 
sich hierbei um schluffig-sandige Tone, sandig-tonige Schluffe und schluffige Fein-/Mittelsande. Die 
Kiessande der Niederterrasse wurden in allen durchgeführten Sondierungen angetroffen und setzen

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sich aus einer sehr dicht gelagerten Abfolge von Sanden und Kiesen in wechselnder Abfolge zu-
sammen.  
Es ist davon auszugehen, dass die gemäß Bodenkarte NRW für das Plangebiet angegebenen Bo-
dentypen, großflächig Auftrags-Regosol und randlich am Kalscheurer Weg Parabraunerde, unge-
stört nicht mehr anzutreffen sind. Die industrielle Nutzung des Standortes seit Anfang des 20. Jahr-
hunderts verursachte eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthro-
pogene Überprägung des Plangebietes bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten 
(siehe unter anderem Abschnitt 7.5.12.2 Altlasten). 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt. 
 Kühn Geoconsulting GmbH (2018): Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV 
„Indianer Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Orientierendes Baugrundgutach-
ten. Stand 03.12.2018. 
 Kühn Geoconsulting GmbH (2019): Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV 
„Indianer Siedlung“ Köln -Zollstock, Kalscheurer Weg – Bericht – orientierende abfall- 
und schutzgutbezogene Bodenuntersuchung. Stand 10.01.2019. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden 
zu erwarten. Wegen des nicht vorhandenen Bedarfs ist eine Umsetzung der Friedhofserweiterung 
nicht zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Au-
ßenbereich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Inansp ruchnahme und Versiegelung weiterer Flä-
chen kommen. Bodeneingriffe und Versiegelungen für Nutzungen wie Wegeverbindungen oder Kin-
derspielgeräte wären ebenfalls zulässig. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im Plan-
gebiet und infolgedessen zu einem Verlust an offener Bodenfläche. Im Bereich der zu erhaltenden 
und zu ergänzenden Gehölzflächen , der privaten Grünfläche  sowie der künftigen Gartenflächen 
bleibt der Anschluss an den gewachsenen Boden und unterliegenden Untergrund erhalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 Erhalt / Schaffung von unversiegelter Fläche (private Grün- und Gartenflächen) mit einer 
Flächengröße von ca. 8.388 m². 
 Großzügiger Erhalt von Vegetationsflächen im Plangebiet 
 
Bewertung:  
Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen als über-
prägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Le-
bensraum und ihre natürlichen Filter -, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet  und 
gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung 
des Naturhaushaltes führt. Die Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist aber gegenüber der Ver-
siegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. Im Bereich der zu erhaltenden und zu ergän-
zenden Gehölzflächen sowie der künftigen Gartenflächen bleibt der Anschluss an den gewachsenen 
Boden und unterliegenden Untergrund erhalten. 
 
12.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
12.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW , 
WRRL 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das Plangebiet liegt innerhalb des Was-
serschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III. (vgl. Kap. 7.5.16) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Im Plangebiet sind weiterhin keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Anlage von Oberflächen-
gewässern im Rahmen von privilegierten Vorhaben im Außenbereich ist nicht wahrscheinlich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses vorh abenbezogenen Bebauungsplans 
ist nicht vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine Ober-
flächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden. 
 
Bewertung: 
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine Oberflächengewässer 
vorhanden oder geplant sind. 
 
12.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt im Poren -Grundwasserleiter des Rheingrabens und hier vollständig im sehr 
ergiebigen Grundwasserkörper ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserkörper ist wegen Belas-
tungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen Zustand (MKULNV 2018). Die 
mittleren Grundwassergleichen (2003) liegen bei 41 m NHN, womit bei einer mittleren Geländehöhe 
von ca. 50 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 9 m vorliegt. Gemäß Auswertungen der 
Baugrundgutachten (Kühn Geoconsulting 2018 und 2019) wurde im Rahmen der durchgeführten 
Bohrungen bis zu einer max. Bohr-/Rammtiefe von 6,00 m unter Gelände im Plangebiet kein Grund-
wasser angetroffen. Grundwasser ist erst im tieferen Untergrund im Bereich der Kiessande zu er-
warten. In Abhängigkeit von der jeweiligen Niederschlagssituation muss in den Schichten oberhalb 
des verwitterten Fels sowie in den aufgefüllten Böden mit dem Auftreten von Staunässe bzw. 
Schichtwasser gerechnet werden. Die Hochflutablagerungen weisen keine ausreichenden Dur ch-
lässigkeiten auf, um anfallendes Wasser versickern zu können. In den Kiessanden ist eine Versi-
ckerung möglich.  
In Teilbereichen des Plangebiets besteht durch die bereichsweise Befestigung der Flächen (Wege, 
Parkplatz- und Verkehrsflächen) bereits eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung. 
Im Bereich des Schotterstreifens zwischen Kalscheurer Weg und Südfriedhof befinden sich Sicker-
schächte. 
Folgendes Gutachten / Untersuchung zum Schutzgut Grundwasser wurde erstellt. 
 Kühn Geoconsulting GmbH (2019): Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV 
„Indianer Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Stellungnahme Ergänzungsboh-
rung / Ermittlung Durchlässigkeit. Stand 11.01.2019. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich zunächst keine Veränderungen der Grundwasser-
verhältnisse. Die Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach §  35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im 
Außenbereich könnte zu einer Teilversiegelung des Plangebietes und damit einer Reduzierung der 
Grundwasserneubildung durch Niederschlagswasser führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung 
von Freiflächen durch Bebauung und somit zu einem weiteren Verlust von Versickerungsfläche n. 
Die Versiegelung führt damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate.  
Trotz der Vorbelastungen und Überprägungen im Boden ist eine Versickerung des nicht klärpflichti-
gen Niederschlagwassers g emäß § 44 Abs.1 des Landeswassergesetzes (LWG) über dezentrale 
Versickerungsanlagen auf den Grundstücken geplant und zulässig. Das anfallende Niederschlags-
wasser (Wege und Platzflächen) wird in den angrenzenden Vegetationsflächen oberflächennah ver-
sickert. Ebenso wird der reduzierte Abfluss aus den Dachgrünflächen in den angrenzenden Garten-
flächen in Kiesrigolen versickert. Vor der Einleitung in die Kiesrigole sind Absetzbecken geplant.

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Auch die nicht überbaubaren Grünflächen stehen als Versickerungsflächen zur Verfügung und wir-
ken sich daher positiv auf die Grundwasserneubildung auf. 
Das anfallende Niederschlagswasser des geplanten vollversiegelten Parkplatzstreifens (Betonstein-
pflaster) südlich des Kalscheurer Weges wird in den neu herzustellenden Mischwasserkanal im 
Kalscheurer Weg eingeleitet und steht somit dem Wasserkreislauf / der Grundwasserneubildung 
nicht mehr zur Verfügung. Eine Versickerung des Niederschlagswassers der Parkplätze mittels einer 
Versickerungsanlage (über die belebte Bodenzone) ist nicht möglich. Grund dafür ist der nicht ein-
zuhaltende Mindestabstand der Anlage zur Grundstücksgrenze des Südfriedhofes. Die im geplanten 
Stellplatzstreifen vorhandenen Sickerschächte werden künftig nicht mehr benötigt und zurückbe-
baut. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Zur Minderung des erhöhten Niederschlagswasserabflusses soll die Versiegelung von Flächen und 
Wegen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben, in dem dort wo es möglich ist, Schotterra sen oder 
wassergebundene Wegedecken (z.B. Fahrradstellplätze) zum Einsatz kommen. Die Flachdächer 
der geplanten Häuser werden extensiv begrünt, was zu einer gedrosselten Ableitung des abfließen-
den Niederschlagswassers führt. Das Dachflächenwasser kann somi t der Versickerung zugeführt 
werden. 
Anfallendes Abwasser wird an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ( neu herzustellender  
Mischwasserkanal im Kalscheurer Weg), sodass dieses vollständig und sicher aus der Wasser-
schutzzone hinausgeleitet wird. 
 
Bewertung: 
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
kommt es zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet. Insgesamt sind 
jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu besorgen. Eine Gefähr-
dung des Schutzgutes Grundwasser wird aus fachgutachterlicher Sicht (abfall- und schutzgutbezo-
gene Bodenuntersuchung) nicht besorgt, da in der unterlagernden Probe MP 8 keinerlei Prüfwert-
überschreitungen nachgewiesen wurden und der Flurabstand zum Grundwasser ca. 8  m bis 11 m 
beträgt. 
 
 
12.5.6 Luft 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
12.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des Plangebietes ist derzeit die einzige Emissionsquelle für Luftschadstoffe der Kfz -Ver-
kehr auf dem Kalscheurer Weg.  Es liegen DTV -Werte aus dem Jahr 2011 für die Kreuzung 
Kalscheurer Weg / Kendenicher Straße vor. Im Dezember 2018 erfolgte eine automatisierte Ver-
kehrszählung (Planungsbüro VIA eG, 2018) an den Knotenpunkten Kalscheurer Weg / Kendenicher 
Straße und Kalscheurer Weg / Oberer Komarweg vor. Gegenüber der Zählung der Stadt Köln aus 
dem Jahr 2011 (7.780 Kfz je 24h; Planungsbüro Via eG, 2019) weist der Kalscheurer Weg südlich 
der Kendenicher Straße im Dezember 2018 mit 6.695 Kfz je 24h einen Rückgang des Verkehrs um 
14 % auf. Aus der Umgebung wirken die Luftschadstoffemissionen der Gebäudeheizungen der be-
nachbarten Wohngebäude auf das Pla ngebiet ein. Insgesamt ist damit von einer mäßigen Emissi-
onsvorbelastung der Luft im Plangebiet auszugehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist nicht von einer Änderung der jetzigen Emissionsbe-
lastung auszugehen. Zulässige, privilegierte Vorhaben im Plangebiet können zu weiteren  Emissi-
onsquellen und damit einer höheren Emissionsbelastung im Plangebiet führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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/ 33 
 
Es wird von einer Zunahme der Kfz-Querschnittsbelastung um 3,5 % durch den Quell- und Zielver-
kehr des geplanten Wohngebietes aus gegangen (Planungsbüro VIA eG, 201 9). Diese Zunahme 
liegt im Bereich täglicher Zufallsschwankungen und ist für die Verkehrsqualität auf der Straße nicht 
relevant. Es wird daher davon ausgegangen, dass es bei Durchführung der Planung nur zu einer 
geringfügig höheren Emissionsbelastung durch den vermehrten Kfz -Verkehr kommen wird. Durch 
die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es zu einer Zunahme der E missionen aus Gebäude-
heizungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
 Für die integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg wurde ein Mobilitätskon-
zept erstellt (Planungsbüro VIA eG). Darin werden Handlungsmaßnahmen formuliert, 
die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW -Nutzung bei-
tragen. Drei Carsharing-Stellplätze und ein Bikesharing-Angebot sind Teil des Mobili-
tätskonzeptes. 
 
Bewertung: 
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und Gebäude-
heizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. 
 
12.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln und 
innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Feinstau-
bausstoß (grüne Plakette) befahren werden und wurde zum 01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert. 
Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Labor Dr. Rabe HygieneConsult  2003), ermittelt anhand des 
Flechtenbewuchses 2001-2003, weist für das Plangebiet die Luftgüte-Zone II (mittlere Luftgüte) aus. 
Die Luftqualität wird im Allgemeine n als unproblematisch für die Wohnbevölkerung angesehen. In 
unmittelbarer Nähe von Emittenten (stark befahrene Straßen) können dennoch bedenkliche Belas-
tungen bestehen. 
Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstelle an der Luxemburger Straße, innerhalb des d icht 
bebauten Siedlungsbereichs, überschreitet die Werte der 39. BImSchV für NO 2 (40 µg/m³) im Jahr 
2018 mit 44  µg/m³ deutlich. Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen des Kalscheurer 
Wegs im Vergleich zur Luxemburger Straße ist auch mit deutlich geringen NO2-Werten für das Plan-
gebiet zu rechnen.  
Aktuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten PM 10 und PM 2,5 
insbesondere auch an für NO 2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation unterhalb gesund-
heitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV liegen; dies wird somit gemäß Vorgabe des Stadtpla-
nungsamtes der Stadt Köln im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung in Bezug auf Feinstaub auf das 
Stadtgebiet von Köln extrapoliert. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde es im Plangebiet zunächst nicht zu einer Änderung der 
Luftgüte im Plangebiet kommen. Durch die Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben im 
Außenbereich könnte jedoch eine Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immis-
sionen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude und den entstehenden Mehrverkehr. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
 Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage einer privaten Grünfläche, Gehölz-
pflanzungen und extensive Dachbegrünung) im Plangebiet können zur Reduktion der 
allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten

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Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und 
gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) 
filtern. 
 
Bewertung: 
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff -
Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die geplante Durchgrünung des 
Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet und somit zu einer Beibe-
haltung einer mittleren Luftgüte im Plangebiet führen. Eine erhebliche Veränderung der Luftqualität 
ist durch die geringfügige Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen nicht zu befürchten. 
 
12.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 2013) 
werden der Norden und der Südwesten des Plangebietes als klimaaktive Flächen der Klasse 4 dar-
gestellt. Die mittleren Bereiche stellen belastete Siedlungsflächen der Klasse 3 dar. 
Die klimaaktiven Freiflächen stehen in Zusammenhang mit dem Südfriedhof und den Ausläufern des 
Grüngürtels. Es kann angenommen werden, dass größere vegetationsbestandene Freiflächen im 
Plangebiet über Nacht Kaltluft entstehen lassen, der die nordwestlich vorhandenen Wohn flächen 
lokal begrenzt mit Kaltluft versorgt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegetationsflä-
chen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lok al begrenzten Kaltluftaustausch zur Verfügung. 
Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Au-
ßenbereich könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes und damit einer 
Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Plangebiet nimmt der Anteil der klimaaktiven 
Vegetationsflächen ab. Im Plangebiet werden 4.203 m² Grün- und Pflanzflächen sowie eine exten-
sive Dachbegrünung festgesetzt sowie der Erhalt de s Festplatzes, aller Gehölzbestände am 
Kalscheurer Weg und eines Gehölzbestandes zwischen Weg ST und S . Darüber hinaus ist die 
Durchgrünung der Wohnbauflächen mit Obstbaumwiesen im gesamten Plangebiet vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 Die Erhaltung der vorhandenen Wiesenfläche als private Grünfläche und die angestrebte 
hohe Durchgrünung de s Plangebietes tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduk-
tion bei, die zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt.  
 Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser im Bereich der Hausgärten. und  
 Extensive Dachbegrünung auf allen Gebäuden. Hiermit kann ein Teil der klimatischen 
Auswirkungen (sommerliche Überwärmung / Hitzeereignisse) innerhalb des Plangebie-
tes gemindert werden.  
Innerhalb des Plangebiets werden stadtklimatisch wirksame Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt. 
Neben der Anlage von extensiver Dachbegrünung werden Gebüschflächen ergänzt und angelegt  
sowie vorhandene Baumhecken ergänzt. In den rückwärtigen Grundstücksflächen werden Obstwie-
sen angelegt. Auf dem Quartiersplatz werden ebenfalls Obstbäume gepflanzt. 
 
Bewertung: 
Der klimatische Ist-Zustand verschlechtert sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans insgesamt. 
Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung

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reduziert. Ein Großteil der vorhandenen Vegetationsflächen (Festplatz, Gehölzflächen) bleibt erhal-
ten und wird durch Pflanzungen ergänzt, was sich positiv auf die zukünftige nächtliche Kaltluftbildung 
auswirkt. Durch die Anlage von Dachbegrünung werden Niederschlagswässer zurückgehalten und 
reduziert abgegeben. Diese Maßnahmen tragen zur Minderung von Hitzeereignissen  durch Ver-
dunstungskälte bei. Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiegelung und die Bebauung sind 
aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung beschränkt. 
 
12.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Aufgrund der bestehenden naturnahen Freifläche besteht ein Wirkungsgefüge zwischen den 
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungsge-
füge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zu einer 
Realisierung von zulässigen, privilegierten Vorhaben kommen, treten je nach Art des Vorhabens 
Änderungen der Wirkungsgefüge ein. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Durchführung der Planung führt zu einer Versiegelung von derzeit offenen Bodenflächen, die 
Pflanzen als Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beiträgt. Die Beseitigung 
von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von offe-
nen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
 Die flächensparende Planung und die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet 
können die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft vermindern. 
 
Bewertung: 
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten, negativen Beeinflussung des 
Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. 
Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten. 
 
12.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich am Stadtrand von Köln im Übergangsbereich von Siedlung zum freien 
Landschaftsraum. Das Ortsbild des Plangebietes ist vegetationsreich . Zu den prägende n Land-
schaftselementen zählen die unterschiedlichen Gehölzbestände vor allem entlang des Kalscheurer 
Weges sowie an den Stichwegen, die Wiesen/ Weideflächen und die Kleingärten. Der südwestliche 
Rand des Plangebietes wird neben größeren Schotterflächen durch eine Gruppe alter ortsbildprä-
gender Laubbäume markiert.  
Außerhalb des Plangebietes grenz en im Westen Einzelhausbebauung (Indianersiedlung) und im 
Nordosten, vor der 5-geschossige Reihenhausbebauung Kendenicher Straße, das Gelände eines 
Flüchtlingsheimes an, im Südosten erstreckt sich der Südfriedhof mit seinem alten und mächtigen 
Baumbestand und weiter westlich schließt sich neben weiteren Schrebergartenflächen der Grünzug 
(Wald- und Wiesenflächen) um den Militärring an, als Übergang zur freien Landschaft.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Landschaft im derzeitigen Zustand, wie unter „Bestand“ 
beschrieben, erhalten. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder 
Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu Eingriffen in das Ortsbild führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht eine Wohnnutzung vor. Es soll eine integrative Quartiersentwicklung als Erweite-
rung der sog enannten „Indianersiedlung“ (Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg) stattfinden . 
Durch die Bebauung erfolgt ein Anschluss an die vorhandene Bebauung unter Berücksichtigung und 
Einbeziehung der Grünstruktur. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 Der Erhalt eines Großteils der vorhandenen Gehölzbestände am Kalscheurer Weg so-
wie zwischen den Wegen ST und S, der Erhalt der zwei großen Stieleichen im Südwes-
ten sowie die geplanten Gehölzanpflanzungen, wie Obstbäume, Hecken, weitere Sträu-
cher und die geplante extensive Dachbegrünung auf allen Gebäuden beeinflussen das 
Ortsbild im Plangebiet positiv. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer Veränderung des lokalen Erscheinungsbildes, wenn auch 
teilweise nur indirekt wahrnehmbar. Der vorhandene baumheckenartige Gehölzstreifen entlang des 
Kalscheurer Weges wird vollständig erhalten bleiben, wodurch das Erschei nungsbild des Plange-
bietes zur Straße hin, bis auf den südwestlichen Abschnitt ab Weg   V, weitestgehend bestehen 
bleibt. Erst beim Passieren der Stichwege in das Plangebiet hinein wird die Wohnbebauung direkt 
wahrnehmbar sein. Die Gebäude werden so in der Fläche platziert, dass der weitest gehende Erhalt 
vorhandener Gehölzbestände sowie der privaten Grünfläche möglich wird und in Verbindung mit 
weiteren Anpflanzungen (wie Obstbäume, Hecken, Anlage ext. Dachbegrünung etc.) der grüne Cha-
rakter des Plangebietes bestehen bleibt. Im südwestlichen Teil des Plangebietes ab Weg V werden 
die künftige Wohnbebauung und das geplante Gebäude der Kindertagesstätte von der Straße aus 
direkt erkennbar sein. Hier soll durch die Anpflanzung von Hecken und die Anlage berankter Zäune 
der Blick auf die Bebauung optisch aufgewertet werden. Dazu trägt auch der Erhalt zweier alter 
Laubbäume an der Südwestgrenze des Plangebietes im Garten der Kindertagesstätte bei. Es erge-
ben sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine über das örtliche Landschaftsbild 
hinausreichende Fernwirkungen. 
 
 
12.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden sowohl faunis tische Untersuchungen als auch 
eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Des Weiteren wurde ein Baumgutachten erstellt. Das Plan-
gebiet ist anthropogen überformt, besitzt insgesamt jedoch eine hohe und vielfältige Biotopausstat-
tung. In Verbindung mit dem dokumentierten Besatz an wildlebenden Tierarten ist von einer hohen 
biologischen Vielfalt im Plangebiet auszugehen. Auch angrenzend dazu (Gelände des Südfriedho-
fes) sind wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen vorhan-
den, so dass ein biologischer Austausch zwischen den Flächen besteht.  
Durch die mosaikartige Freiraumstruktur von Friedhof, Weidefläche, Gehölzen und Sträuchern so-
wie den angrenzenden Gebäuden ist der Bereich in seiner biologischen Vielfalt besonders im dicht 
besiedelten städtischen Umfeld selten und wertvoll. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zustand 
mit zum Teil hochwertigen Biotopstrukturen und Rückzugsräumen verbleiben. Die zulässige Umset-
zung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu

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einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes und damit einer der biologischen Viel-
falt führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des überwiegenden Plangebietes vor. Beste-
hende Vegetationsstrukturen werden teilweise entfernt oder in ihrer Natürlichkeit eingeschränkt . 
Dennoch wird dem  Erhalt der vorhandener Biotopstrukturen und einer durchgrünten integrativen 
Quartiersentwicklung der Vorrang gegeben. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Be-
bauungsplangebiet werden zudem neue Vegetationsstrukturen in das Gebiet eingebracht  (wie be-
grünte Dachflächen, Obstwiesen / Gärten).  Insgesamt kommt es zu einer Minderung der biologi-
schen Vielfalt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 Erhalt vorhandener Vegetationsstrukturen (Baumhecken, Gebüsche, Bäume) 
 Einbringen von extensiven Dachbegrünungen zur Anreicherung der Struktur- und Arten-
vielfalt.  
 Festsetzung, dass sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu er-
halten und bei Abgang zu ersetzen sind.  
 
Bewertung:  
Durch die Errichtung der Wohnbebauung kommt es grundsätzlich zu einer Einschränkung der bio-
logischen Vielfalt im Plangebiet. Dennoch ist trotz der künftig intensiveren Nutzung aufgrund der 
hohen und vielfältigen Biotopausstattung (Erhalt und Neuanlage von Biotopstrukturen) und den da-
mit verbundenen Tierlebensräumen mit einer mittleren biologischen Vielfalt zu rechnen.  
Im Südwesten und Süden tritt aufgrund der bereits bestehenden Versiegelung / Überprägung im 
Bestand und der geplanten Durchgrünung keine wesentliche Verschlechterung der Bestandssitua-
tion ein. 
 
12.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 200 0-Gebiete ( Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Plangebietes.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Die Benennung von Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen.  
 
12.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
12.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)

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Das Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück (2019) erstellte für 
den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Jahr 2019 eine schalltechnische Unter-
suchung zu den Lärmemissionen und -immissionen. Die Untersuchung berücksichtigt den öffentli-
chen Straßen- und Schienenlärm, Lärm aus Flugverkehr sowie Gewerbelärm und Sportlärm. 
Zur Berechnung der Emission des Straßenverkehrs wurde auf die zur Verfügung gestellten Zahlen 
des Verkehrsgutachtens (Planungsbüro VIA eG 2019) sowie den Verkehrszahlen der Stadt Köln  
(Amt für Umwelt - und Verbraucherschutz 2019 ) und den übermittelten Daten von Straßen NRW  
(Straßen NRW online 2019, Bundesanstalt für Straßenwesen BAST 2015) zurückgegriffen. Die Bun-
desautobahn 4 wurde inklusive Lärmschutz berücksichtigt.  
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Schienenverkehrs wurde auf die Zugzahlen der Deut-
schen Bahn AG (Verkehrsmanagement Deutsche Bahn AG 2018) zurückgegriffen. Für den Rangier-
bahnhof Köln-Eifeltor liegen keine belastbaren Daten vor. Die Emission des Schienenverkehrs wird 
durch Berechnung analog der eingeführten Richtlinie zur Berechnung der Schallimmis sionen von 
Schienenwegen aus dem Jahr 2014 (Schall 03) ermittelt.  
Es wurden außerdem orientierende Immissionsmessungen an der Friesheimer Straße 10, dem 
Kalscheurer Weg (Weg T), der Bebauung nordwestlich des Kreisverkehrs Oberer Komarweg und 
am Zollstockgürtel Nr. 112 durchgeführt. 
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orient ierungswerte ist anzustreben. 
Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00 -22:00 Uhr) und 8 Stunden in 
der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
 
Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB(A) 
 Straßen-/Schienenver-
kehr 
Industrie/Gewerbe, Frei-
zeitlärm 
 Tag Nacht Tag Nacht 
Reine Wohngebiete 50 40 50 35 
Allgemeine Wohngebiete 55 45 55 40 
Mischgebiete, Dorfgebiete 60 50 60 45 
Gewerbegebiete, Kerngebiete 65 55 65 50 
Sonstige Sondergebiete, so weit 
sie schutzbedürftig sind, je nach 
Nutzungsart 
45-65 35-65 45-65 35-65 
 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist 
bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen  der 
Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immissionsgrenz-
werte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden: 
 
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB(A) 
 Tag Nacht 
Gewerbegebiete  69 59 
Kern-, Dorf-, Mischgebiete 64 54 
Reine und Allgemeine Wohngebiete und Klein-
siedlungsgebiete 
59 49 
Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Alten-
heime 
57 47 
 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarsc haft wird in der TA Lärm 
geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).

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Tabelle 3: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Industriegebiete 70 70 
Gewerbegebiete  65 50 
Urbane Gebiete  63 45 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 60 45 
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsberei-
che 
55 40 
Reine Wohngebiete 50 35 
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 35 
 
Die Beurteilung von Lärm durch Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung 
geregelt. Gemäß Verordnung §  2 Abs (2) bestehen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden 
folgende Immissionsrichtwerte: 
1. in Gewerbegebieten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A), 
nachts 50 dB(A), 
 
 1a. in urbanen Gebieten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A), 
nachts 45 dB(A), 
 
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A), 
nachts 45 dB(A), 
 
3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A), 
nachts 40 dB(A), 
 
4. in reinen Wohngebieten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A), 
nachts 35 dB(A), 
 
5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), 
nachts 35 dB(A). 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet ist vorbelastet durch Lä rmimmissionen aus dem Straßen -, Schienen-, Sport- und 
Gewerbelärm. Im Plangebiet selbst sind keine Lärmemittenten vorhanden. 
Straßenverkehrslärm: 
Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Wesentlichen durch die folgenden Straßen bestimmt: Mili-
tärringstraße westlich und östlich des Oberen Komarweges in ca. 500 m Entfernung, Weyerstraßer 
Weg, Zollstockgürtel westlich und östlich des Weyerstraßer Weges, Kalscheurer Weg, Oberer Ko-
marweg, Kendenicher Straße und Fernlärm der Bundesautobahn 4, in ca. 1.000  m Entfernung. 
Schienenverkehrslärm:

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Neben dem im Nordwesten befindlichen Rangierbahnhof Köln-Eifeltor, als Verlängerung des südlich 
gelegenen Containerbahnhofes Eifeltor, sind die drei Zugstrecken der Deutschen Bahn AG (DB -
Strecke 2630, 2640 und 2643) weitere Emittenten, die auf das Plangebiet einwirken.  
Gewerbelärm: 
Unmittelbar südlich grenzt an das Plangebiet ein Steinmetzbetrieb / Grabsteinverkauf, der Grabmale 
ausstellt und verkauft. Nordwestlich des Plangebietes emittiert ein Gewerbepark mit einem großen 
Speditionsbetrieb, einem Baumarkt, einem Discounter, einer Kfz -Großwaschstraße und mehreren 
kleinen Gewerbebetrieben sowie der Rangierbahnhof Eifeltor Schallemissionen, die durch einen 
Lärmschutzwall abgeschirmt, auf die Indianersiedlung und das Plangebiet ein wirken. Etwa 1 km 
südlich des Plangebietes und südlich der Bundesautobahn 4 liegen weitere Speditionsbetriebsflä-
chen und der Containerbahnhof Eifeltor. Südlich des Vorhabens befinden sich zudem ein Busunter-
nehmen sowie ein Holzbaubetrieb. 
Alle bestehenden gewerblichen Immissionen führen im Tag - und Nachtzeitraum an der Bestands-
bebauung nördlich des Plangebietes und im Plangebiet selbst zu keiner Überschreitung der jeweils 
gültigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Durch den Bestandsbetrieb „Grabsteinverkauf“ wird der 
Immissionsrichtwert an der Bestandsbebauung und im südlichen Bereich des Plangebiets im Tag-
zeitraum ausgeschöpft. 
Fluglärm: 
Es wirken Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr auf das Plangebiet ein. Gemäß Schallimmissi-
onsplan Fluglärm Stadt Köln sind  Dauerschallpegel zum Flugverkehr ≤  45 dB(A) tags und nachts 
ermittelt worden. 
 
Sportlärm: 
Im weiteren Umfeld gibt es zwei Sportanlagen, deren Nutzung im Tagzeitraum stattfindet. Nördlich 
des Plangebietes befindet sich der Sportplatz des S.V. Rot Weiss Köl n-Zollstock 05 e.V., dessen 
Schallemissionen durch Fußballspiele und den Trainingsbetrieb auf die Umgebung einwirken. Wei-
tere Immissionen erzeugen die Tennisanlage des Tennisclub Buchholz mit 6 Spielfeldern und die 
dazugehörenden 50 Kfz-Stellplätze. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der jetzigen Nutzung des Plangebietes (Beweidung der Grünflächen, Nutzung der 
Kleingärten, Parkplatzflächen) wäre nicht mit höheren Lärmbelastungen zu rechnen. Im Rahmen der 
Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) wären hö-
here Belastungen durch Verkehr und ggf. Gewerbelärm zu erwarten und im Vorfeld ein entsprechen-
des Lärmgutachten durchzuführen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Straßenverkehrslärm: 
Der Verkehrslärm, welcher im Bestand auf die aktuelle Nutzung im Plangebiet einwirkt, wird verur-
sacht durch den Verkehr auf der Militärringstraße, dem Oberen Komarweg, Weyerstraßer Weg, Zoll-
stockgürtel, Kalscheurer Weg, Kendenicher Straße und der Autobahn A4. Mit Umsetzung der Pla-
nung werden diese Geräusche ebenso auf die geplante Wohnbebauung einwirken. 
Hierbei zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehr die Orien-
tierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) über-
schreiten. Die höchsten Beurteilungspegel durch den Straßenverkehr werden am Tag im Nahbe-
reich des Kalscheurer Weges erreicht. An den Fassaden der geplanten Gebäude, die zum Kalscheu-
rer Weg orientiert sind, werden Werte zwischen 65 dB(A) und 70 dB(A) erreicht. Bei zunehmender 
Entfernung und Abschirmung durch die Gebäude sind Werte bis 45 dB(A) möglich.  
 
Mit Durchführung der Planung erhört sich das Verkehrsaufkommen um 400 Kfz pro 24 Stunden im 
Plangebiet (mehr Anwohner = mehr PKW-Verkehre). Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel, aus-
gelöst durch die Erhöhung des Straßenverkehrs durch das Vorhaben zeigt sich, dass die Differenz 
unter 3dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum bleibt. Somit ist von ke iner erheblichen Beeinträchtigung 
der Nachbarschaft in Folge der Durchführung des Vorhabens zu rechnen.

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Schienenverkehrslärm: 
Der öffentliche Schienenverkehrslärm wird verursacht durch den Betrieb auf dem im Nordwesten 
befindlichen Rangierbahnhof Köln-Eifeltor sowie durch den Verkehr auf den dort verlaufenden drei 
Zugstrecken der Deutschen Bahn AG. 
Bei Durchführung der Planung wirken sich die Geräusche des Schienenverkehrslärms auch auf die 
neue Wohnbebauung aus. Der Tag-Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
(55 dB(A) tags) wird in allen betrachteten Geschossen im Plangebiet unterschritten und somit ein-
gehalten (keine negativen Auswirkungen tags ). Dem gegenüber wird der Nacht-Orientierungswert 
der DIN  18005 (45 dB(A) nachts) in allen  betrachteten Geschossen im Plangebiet überschritten 
(nachteilige Auswirkungen nachts). Die Überschreitungen erfolgen vor allem im Norden des Plan-
gebietes. An den Nordwestfassaden der geplanten Gebäude im Norden kommt es zu Beurteilungs-
pegeln von bis zu 60  dB(A) in der Nacht. An den Südostfassaden werden vereinzelt werde v on 
maximal 45 dB(A) erreicht. Der Großteil der Südostfassaden weist jedoch Beurteilungspegel von bis 
zu 55 dB(A) auf.  
 
Fluglärm: 
Die Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr, welche gemäß Scha llimmissionsplan Fluglärm Stadt 
Köln ermittelt worden sind (Dauerschallpegel Flugverkehr ≤ 45 dB(A) tags und nachts), wirken auch 
auf die künftige Wohnbebauung im Plangebiet ein. 
 
Fazit Verkehrslärm (Straße, Schiene und Flugverkehr): 
Der Gesamtverkehr erzeugt Geräusche im künftigen Plangebiet, welche die Orientierungswerte der 
DIN 18005 mit 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts in allen Geschossen der neuen Wohnbebauung 
überschreiten. Einzelne Fassaden im Schallschatten halten die Werte ein.  Die Beurteilungspegel 
nachts liegen in den unterschiedlichen Immissionshöhen zwischen 45 dB(A) (vereinzelt im Schall-
schatten der Gebäude) und 65 dB(A) und tags zwischen 50 dB(A) und 70 dB(A).  
 
Gewerbelärm: 
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kommt es  durch die bestehenden und 
plangegebenen gewerblichen Immissionen im Tag- und Nachtzeitraum an der geplanten Wohnbe-
bauung des Plangebietes zu keiner Überschreitung der jeweils gültigen Immissionsrichtwerte der TA 
– Lärm (55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts).  
 
Sportlärm: 
Die Berechnung und Beurteilung der Geräusche durch die Sportanlagen erfolgten gemäß der 
18. BImSchV. 
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Lärmemission verursacht durch die beiden Sportanlagen 
(Sportplatz, Tennisanlage) außerhalb des Bebauungsplangebietes, die Immissionsrichtwerte für ein 
allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplangebiet im Tagzeitraum einhalten . Von einer Nachtnut-
zung der beiden Sportanlagen und eventuell daraus resultierenden Auswirkungen wird derzeit nicht 
ausgegangen. 
 
Maßgeblicher Außenlärmpegel 
In der DIN 4109 wird der Schutz gegen Außenlärm behandelt. Die Anforderungen an die Luftschall-
dämmung von Außenbauteilen gehen von den sogenannten Lärmpegelbereichen aus. Diesen Lärm-
pegelbereichen sind die jeweils „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet. 
Der maßgebliche Außenlärmpegel ermittelt sich jeweils aus den im Plangebiet vorhandenen unter-
schiedlichen Lärmquellen (Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärm) für den ungünstigsten Fall.  Rührt 
die Geräuschbelastung von mehreren Lärmquellen her, so berechnet sich daraus der resultierende 
maßgebliche Außenlärmpegel für den Fall der freien Schallausbreitung aus den einzelnen maßgeb-
lichen Außenlärmpegeln der vorhandenen Lärmquellen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wurden in einem 
Gutachten (Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück, 2019) be-
nannt. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Ve rkehrslärm sind im Plangebiet nicht realisierbar.

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Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz-
maßnahmen gesichert werden. Im genannten Gutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der 
maßgebliche Außenlärmpegel (Maximum Tag/ Nacht über alle Geschosse) bei freier Schallausbrei-
tung dargestellt. Im Ergebnis sind im Plangebiet die Lärmpegelbereiche IV, V und VI bzw. der maß-
gebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A), bis zu 75 dB(A) und bis zu 80 dB(A) anzusetzen. 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß 
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau Ausgabe 2018) entsprechend den in der Planzeichnung dar-
gestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Die aus der vorgenannten Festsetzung  resultierenden 
Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Ein-
zelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schall-
technische Untersuchung der sich aus der Änderung ergebende Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 
nachgewiesen wird. 
 
Aufgrund der durch die Planung zu erwartenden Lärmbelastung aus dem Straßen - und Schienen-
verkehr (mit über 45 dB (A) nachts) sind folgende Maßnahmen vorzusehen: 
 Es kann durch Anordnung der Raumfunktion bzw. Raumnutzung auf die Außenlärmpe-
gel reagiert werden. 
 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmt 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und 
Türen sicher zu stellen.  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen vorlastet. Die bestehende sowie künftige Geräuschbe-
lastung im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gehen vor al lem von Straßen - 
und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm aus. Der resultierende maßgebliche Außenlärmpegel, für 
den Fall der freien Schallausbreitung, berechnet sich aus den einzelnen maßgeblichen Außenlärm-
pegeln der vorhandenen Lärmquellen ( Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärm) im Plangebiet für den 
ungünstigsten Fall. 
Im Ergebnis der Berechnung des resultierenden maßgeblichen Außenlärmpegels (ermittelt in der 
ungünstigsten Geschosshöhe) erfolgt die Zuordnung auf die Lärmpegelbereiche. Somit wird der 
Kalscheurer Weg mit <= 80 dB (A) maßgeblichem Außenlärmpegel dem Lärmpegelbereich LPB VI 
zugeordnet. Die beidseits den Kalscheurer Weg begleitenden Flächen sowie das südwestliche Plan-
gebiet ab dem Weg U mit dem maßgeblichen Außenlärmpegel von <= 75  dB (A) entspricht dem 
LPB V. Die verbleibenden Flächen im nordwestlichen Plangebiet mit <= 70  dB (A) maßgeblichem 
Außenlärmpegel werden dem LPB IV zugeordnet. 
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Festset-
zungen zur Minderung der Lärmbelastung sind entsprechend den ermittelten und in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur 
Umsetzung gelangen. Lärmrelevante Auswirkungen aufgrund des planbedingten Mehrverkehrs ge-
hen vom Plangebiet nicht aus.  
 
 
12.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Kern eines Altstandortes, welcher im Alt-
lastenkataster der Stadt Köln unter der Nr.  20511 erfasst ist. Hier existierten zwei Ringofenziege-
leien mit umgebenden flachen Abgrabungen (zur Tongewinnung), welche in den 1910er bis 1930 -
45er Jahren betrieben wurden. Von Osten her reicht eine Fläche in das Plangebiet hinein, die unter 
der Kennung 20512 und der Bezeichnung „Südfriedhof Rondorf“ als Altablagerung erfasst ist. Auf 
Teilflächen wurden etwa zwei Meter mächtige Auffüllungen mit Bodenaushub erkundet. 
Im Rahmen einer orientierenden abfall - und schutzgutbezogenen Bodenuntersuchung (Kühn Ge-
oconsulting GmbH, 2019) wurden insgesamt 19 Rammkernsondierungen (RKS) mit einer Tiefe von 
max. 6,00 m abgeteuft. Aus den Sondierungen wurden 8 Mischproben gemäß LAGA-Richtlinie und

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nach den Vorgaben der Deponieverordnung analysiert. Zur Überprüfung eines potenziell vorhande-
nen Teergehaltes wurden die vorhandenen Schwarzdecken auf den Verdachtsparameter polyzykli-
schen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht. 
In den Mischprobenfeldern MP 4 und MP 6 wurde eine Überschreitung der Prüfwerte der Bundes-
bodenschutzverordnung (BBodSchV) für die Parameter Fluorid und Blei festgestellt. Die Überschrei-
tung ist aus fachgutachterlicher Sicht auf Produktionsrückstände des ehemaligen Ziegeleibetriebs 
in der Auffüllung zurückzuführen. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser ist auszuschlie-
ßen, da in der unterlagernden Probe MP 8 keinerlei Prüfwertüberschreitungen nachgewiesen wur-
den und der Fl urabstand zum Grundwasser ca. 8  m – 11 m beträgt. Die untersuchten Schwarz -
decken sind als teerfrei eingestuft. Der Vergleich der Ergebnisse der orientierenden abfallbezogenen 
Bodenuntersuchung mit den Prüfwerten der BBodSchV zeigte, dass alle Mischproben die Prüfwerte 
der zukünftigen Nutzungskategorie „Wohngebiete“ einhalten. Vielmehr werden sogar die Prüfwerte 
der sensibelsten Kategorie „Kinderspielflächen“ eingehalten.  
In den Mischproben MP 4 und MP 6 wurden erhöhte TOC -Gehalte (gesamter organischer Kohlen-
stoff) und Glühverluste nachgewiesen (Deponieklasse DK II). Nach den Ausführungen in der Depo-
nieverordnung sind Überschreitungen bei diesen beiden Parametern mit Zustimmung der zuständi-
gen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht wer-
den. Diese Bestimmung wird im Zuge der Bauausführung bei Abfrage der Deponie geklärt. Zur Über-
prüfung dieses Sachverhaltes sind Zusatzuntersuchungen durchzuführen, welche bisher noch nicht 
veranlasst wurden (Test besitzt eine Gültigkeit von nur einem halben Jahr).  (Kühn Geoconsulting 
GmbH 2019). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Versiegelungsgrad in der derzeitigen Form erhalten 
bleiben und es würden sich keine  Änderungen in Bezug auf Altlasten ergeben. Die zulässige Um-
setzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte 
zu Bodeneingriffen führen, die im Detail zu untersuchen wären. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Durchführung der Planung führt zu einer Mehrversiegelung der Fläche. Es werden Erdbaumaß-
nahmen durchgeführt, durch welche große Teile der flächig vorhandenen Auffüllung entfernt werden. 
Von den 16 geplanten Gebäuden ist nur das Gemeinschaftshaus am Weg  T an der privaten Grün-
fläche (Festplatz) mit einem Kel lergeschoss geplant. Die Gründungstiefe beträgt hier ca. 3  m. Alle 
anderen Gebäude werden normal tief, frostfrei (80 cm tief) gegründet. Da die Bodenverhältnisse sich 
so darstellen, dass eine normale Tragfähigkeit in den oberen Schichten nicht gewährleistet ist, wird 
es Brunnengründungen geben, die ja nach Lage der tragenden Schichten bis 3 m tief sein können. 
Die Erdbaumaßnahmen zum Zwecke der Herstellung von Leitungsgräben finden bis in eine Tiefe 
von 80 cm statt. Insgesamt wird das potentielle Restrisiko einer Gefährdung des Schutzgutes Grund-
wasser, dessen Flurabstand ca. 8 m – 11 m beträgt, durch die Erdbaumaßnahmen deutlich verrin-
gert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Auf Grundlage der Untersuchung von Kühn Geoconsulting GmbH (2018) sind die untersuchten Bö-
den der Mischproben MP 1 bis MP 8 im Falle eines Aushubs unter der AVV -Schlüsselnummer 
170504 – Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen – einer fachgerechten 
Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Ebenso sind die untersuchten Schwarzdecken unter der AVV-
Schlüsselnummer 170302 – Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen – 
einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. 
 
Bewertung:  
Die Böden im Plangebiet müssen durch den Altstandort von zwei Ziegeleibetrieben sowie den Alt-
ablagerungen „Südfriedhof Rondorf“ als geschädigt und mit einem gestörten Aufbau angesehen 
werden. Da die Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskategorie „Wohnge-
biet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher 
Sicht nicht gegeben. Die Überschreitung der Prüfwerte für die Parameter Fluorid und Blei ist aus 
fachgutachterlicher Sicht auf Produktionsrückstände des ehemaligen Ziegeleibetriebs in der Auffül-
lung zurückzuführen. Die Auffüllungen im Plangebiet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,2  m und

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3,3 m auf. Die Mischproben MP 7 und MP 8, die aus dem ungestörten Boden unterhalb der Auffül-
lung gewonnen wurden, erbrachten in der Untersuchung keinerlei Prüfwertüberschreitungen. Damit 
kann eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Flurabstand ca. 8 m – 11 m beträgt, 
ausgeschlossen. Demnach ist keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu be-
sorgen.  
 
 
12.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf das Plangebiet wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nutzungen ein. 
Auch aus dem Schienenverkehr (Güterverkehr Eifeltor) können aufgrund der großen Entfernung (ca. 
400 m) keine Auswirkungen abgeleitet werden. Es treten keine Erschütterungen auf.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Durch die Nutzungen werden keine Er-
schütterungen ausgelöst. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 
oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte je nach Betrieb Erschütterungen verursacht werden. 
Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Wohnen und private Grünfläche) gehen keine 
Erschütterungen aus. Auch wirken keine Erschütterungen auf das Plangebiet ein.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit Wohn-
nutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen zu 
rechnen.  
 
12.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasser-
schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass , Seveso II-RL, KAS 18, 12. 
BImschV 
 
Hochwasser  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet liegt in keinem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für HQ500) 
und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige 
Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach §  35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich 
könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes führen. Auswirkungen 
durch Extremhochwasser sind aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb eines Hochwasser-
risikogebietes sowie außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet es des 
Rheins nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für 
HQ500) und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins von Hochwasser 
nicht betroffen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Es besteht für das Plangebiet heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhoch-
wasser des Rheins.  
 
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Bereich Kendenicher Straße / Kalscheurer Weg befindet sich nach Angaben der Bundes-
netzagentur eine standortbescheinigungspflichtige Funkanlage, deren standortbezogener Sicher-
heitsabstand mit 11,3 m angegeben wird. Mit dem Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur 
sicher, dass die in Deutschland geltenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagne-
tischen Feldern von Funkanlagen Anwendung finden. Das Plangebiet befindet sich in circa. 200 m 
Entfernung, so dass der einzuhaltende Sicherheitsabstand eingehalten wird. Zudem befindet sich 
entlang der Bahnschienen eine 110 KV -Bahnstromleitung. Auch hier wird ein ausreichend großer 
Abstand von mindestens 10 m nach 26. BImSchV zum Plangebiet eingehalten. Das Plangebiet be-
findet sich in ca. 400  m zur KV -Bahnstromleitung. Es besteht kein Einfluss durch elektrische und 
magnetische Felder durch die Oberleitungen der  Bahn. Im Plangebiet befinden sich entlang der 
Wege S und T Freileitungen mit Niederspannung (Betriebsspannung bis 1000 Volt).  
Auch von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Eine Trafostation 
befindet sich in der Kendenicher Straße (Google Street View 2017). Da Kenndaten zu dieser Station 
nicht bekannt sind, wird von einer, der angrenzenden Wohnbebauung angemessenen, maximalen 
Nennleistung von 630 KVA ausgegangen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegier-
ten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte je nach Art der Vorha-
ben eine elektromagnetische Belastung verursachen. Dies wäre im entsprechenden Genehmi-
gungsverfahren zu prüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die möglichen vorhandenen elektromagnetischen Vorbelastungen bleiben bestehen. Neue Trafosta-
tionen sind im Plangebiet nicht geplant.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen sind aufgrund des ausreichenden Abstandes nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die geringen Leistungen der vorhandenen der Freileitungen, der Trafostation und des Funksend e-
mastes sorgen dafür, dass die elektromagnetischen Grenzwerte eingehalten werden.  
Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem Bahnbetrieb im Nordosten des Plan-
gebietes können aufgrund der hohen Entfernung ebenfalls ausgeschlossen werden.  
 
Störfallrisiko  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände oder angemes-
senen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL.  
Westlich, in ca. 400 m befindet sic h die Altölumschlagstelle Eifeltor. Die Arbeitsstätte ist kein Be-
triebsbereich nach der Störfall-Verordnung. In ca. 500 m Entfernung befindet sich eine Flüssiggas-
lagerung. Die Arbeitsstätte ist kein Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Es entsteht kein neues Störfallrisiko.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung):  
Es entsteht kein neues Störfallrisiko.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen werden nicht getroffen.  
 
Bewertung:  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände oder angemes-
senen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Durch die Pla-
nung besteht kein neues Störfallrisiko.  
 
Starkregen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Starkregengefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetrieb Köln AöR zeigen auf, dass bei mitt-
leren und extremen Starkregenereignissen Bereiche der nördlichen We idefläche sowie de s Fest-
platzes im Bebauungsplangebiet einstauen und für diese Bereiche eine mäßig hohe bis hohe Ge-
fährdungen vorliegt.   
Aufgrund des geringen Versiegelungsgrad im Plangebiet können aktuell die anfallenden Nieder-
schläge im Plangebiet versickern. Die durchgeführten Untersuchungen zur Durchlässigkeit der Bö-
den im Plangebiet zeigen, dass die Hochflutenablagerungen keine ausreichenden Durchlässigkeiten 
aufweisen, um anfallendes Wasser versickern zu können. In den Kiessanden ist eine Versickerung 
möglich. (Kühn Geoconsulting 2019).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegier-
ten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Ver-
siegelung oder Bebauung des Plangebietes führen. Auswirkungen durch Starkregenereignisse 
könnten je nach Art der Vorhaben in Form anfallenden Niederschlagswasser auftreten. Die nötige 
Versickerung vor Ort, insbesondere in den tieferliegenden Kiessanden wäre im entsprechenden Ge-
nehmigungsverfahren zu prüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das anfallende Niederschlagwasser der Gebäudedachflächen wird auf den Grundstücken in Kiesri-
golen, die nach DWA-A138 dimensioniert werden, eingeleitet und versickert (Entwässerungskon-
zept, Lill+Sparla 2020). Die Zuleitung von den Dachflächen erfolgt über Regenwasserleitungen 
DN150 im Mindestgefälle frostfrei verlegt. Vor der Einleitung in die Kiesrigole sind Abs etzbecken 
geplant. Hierfür sind gemäß der untersuchten Durchlässigkeit der Böden (Kühn Geoconsulting, 
2019) die versickerungsfähigen Kiessande in Tiefen von 60-180 cm unterhalb der Geländeoberkante 
zu erreichen. Insgesamt ist die Anlage von 7 Kiesrigolen geplant. Die befestigten Wegeflächen wer-
den in den angrenzenden Vegetationsflächen oberflächennah versickert.   
Auf den Grundstücken werden zudem Maßnahmen zur Abflussvermeidung, wie Dachbegrünung 
und das Vorhalten von Flächen zur kontrollierten schadlosen Überflutung bei Starkregenereignissen 
umgesetzt. Die Überflutungsflächen werden jeweils oberhalb der Kiesrigolen -Körper in größerer 
Ausdehnung in den Gemeinschaftsgärten angelegt. 
Die geplanten Anlagen für die Regenentwässerung sind dem Entwässerungsanlage nplan-Konzept 
(Lill + Sparla, 2020) zu entnehmen.  
Die Entwässerung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers (Abwasser) erfolgt im Mischsys-
tem. Der neu herzustellende Mischwasserkanal wird im Kalscheurer Weg verlegt und an die vorhan-
dene Mischwasserkanalisation (MW) angeschlossen. Die Planung und Herstellung des Mischwas-
serkanals erfolgt durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB). Das auf den KFZ -Stell-
plätzen anfallende (verschmutzte) Niederschlagswasser wird in die öffentliche Mischwasserkan ali-
sation eingeleitet.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
 Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung Abflüsse: Minimierung der versiegelten 
Fläche durch Festsetzung einer GRZ von 0,4, Einsatz wasserdurchlässiger Flächenbe-
festigungen sowie Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern 
im Plangebiet.  
 Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen: Innerhalb der Gartenflä-
chen sollen Kiesrigolen sowie Flächen zur kontrollierten schadlosen Überflutung ange-
legt werden, die als Rückstauflächen für das 30-jährliche Starkregenereignis fungieren.  
 
Bewertung:  
Durch die geplanten Maßnahmen zur Abflussvermeidung (Gründächer, geringe Versiegelungs-
grade) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigolen, Schaffung von Retentionsfläche) 
können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und/oder abgeführt werden. Die 
Entwässerung des Erschließungsgebietes ist über den neu herzustellenden Mischwasserkanal im 
Kalscheurer Weg möglich. Der Kanal wurde seitens der StEB eigens dafür umgeplant, um die erfor-
derlichen Wassermengen aufnehmen zu können (Schreiben der StEB, 9. März 2020). Die Planung 
berücksichtigt die Empfehlung der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvor-
soge. Ein Überflutungsnachweis liegt vor.  
 
Kampfmittel 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Luftbilder des Plangebietes aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern 
Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe im Plangebiet, weshalb dort mit Kriegsaltlasten zu rechnen 
ist. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die möglichen vorhandenen Kriegsaltlasten würden im Plangebiet verbleiben. Die zulässige Umset-
zung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu 
Bodeneingriffen führen, die eine detaillierte Untersuchung der Situation zu den Kampfmitteln erfor-
derlich macht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann aufgrund des konkreten Hinweises auf Kampf-
mittel nicht ausgeschlossen werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Erfolgen Erdarbei-
ten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbei-
ten etc. ist eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Eine Kampfmittelräumung findet, falls not-
wendig, vor Umsetzung der Baumaßnahmen statt. 
 
Bewertung:  
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung der zu überbauenden Fläche und 
ggf. notwendiger Räumung nicht mehr gegeben. 
 
12.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) / Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante):  
Es liegen keine Angaben zu Bau- oder Bodendenkmäler im Plangebiet vor. Im Plangebiet und sei-
nem näheren Umfeld haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen 
stattgefunden. Nach Auswertung historischer Karten war in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahr-
hundert im Plangebiet ein Ziegeleibetrieb angesiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass im überwiegen-
den Teil des Plangebietes großflächiger Geländeabbau für die Tongewinnung stattgefunden hat. In

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den betroffenen Flächen, die zudem durch den Gebäudebestand überprägt sind, ist von einem ge-
störten Bodenaufbau mit stark eingeschränkten Erhaltungsmöglichkeiten für Bodendenkmäler und 
archäologische Fundstellen auszugehen. 
Die Kleingartensiedlung gehört zu den Kulturlandschaftselementen, für die jedoch keine Schutzan-
sprüche bestehen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zustand 
verbleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 
BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes 
führen. Damit verbunden könnte es zu Eingriffen in den Bod en mit Auswirkungen auf eventuelle 
archäologische Bodenfunde kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung kann es zu Bodeneingriffen kommen, die mit Auswirkungen auf 
eventuelle archäologische Bodenfunde verbunden sein können.  
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 Im Rahmen der Baumaßnahmen zu Bodeneingriffen sind in Teilen des Plangebietes  
archäologische Überwachungen durch das Römisch-Germanische Museum / Archäolo-
gische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln erforderlich. 
 Im Bebauungsplanverfahren erfolgt der Hinweis, dass bei zufälligen Funden und Befun-
den nach §§ 15 und 16 DSchG NW das Römisch -Germanische Museum / Archäologi-
sche Bodendenkmalpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unverzüglich zu in-
formieren und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem 
Zustand zu erhalten sind. 
 
Bewertung:  
Es liegen keine Angaben zu Bau- oder Bodendenkmälern im Plangebiet vor. Eingriffe in den Boden 
können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische Bodenfunde/ Befunde verbunden 
sein.  
 
12.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder 
Wärme. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich zunächst nichts. Im Falle der Umsetzung 
von zulässigen, privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB können Abfälle und Abwässer anfallen, 
für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann außerdem eine Beeinträchti-
gung auf die angrenzenden Wohnbau- und Friedhofsflächen durch die Emission von Licht erfolgen. 
Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emit-
tieren, ist im Plangebiet aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der 
Planung nicht einhergehen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfall-
wirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung 
nicht zu erwarten. Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von

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künstlichen Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen 
gemäß Lichterlass NW zu erwarten.  
Das anfallende Abwasser durch die neue Wohnbebauung wird in die öffentliche Kanalisation (neu 
herzustellender Mischwasserkanal im Kalscheurer Weg) abgeleitet. Das anfallende Abwasser wird 
vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Auswirkungen durch Lichtemissionen Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu erwarten, 
so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.  
 
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 
Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber keinen relevan-
ten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
 
12.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Energie-
einsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarener-
getischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB ist die Umsetzung von privilegierten Vorhaben, z.B. die der 
Energiegewinnung und/ oder Nutzung dienen entsprechend des § 35 zulässig.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach einem hohen Energiestandard (mindestens KfW 55) 
errichtet. Eine weitestgehende Verwendung von Holz als nachhaltiger Baustoff für Konstruktion uns 
Ausführung ist vorgesehen. 
Die geplanten Gebäude weisen durch ihre kompakte Kubatur mit wenigen Vor- und Rücksprüngen 
ein günstiges A/V -Verhältnis (Quotient aus Oberflächen zu Volumina) auf. Die Südfassaden aller 
Gebäude stehen in einem Winkel <45 Grad zu einer optimalen Südausrichtung. Die Gebäude neh-
men Rücksicht auf die vorhandenen und zu erhaltenden Gehölzbestände. Unter Ausnutzung des 
Schmalseitenprivilegs beträgt der Abstand zwischen den Gebäuden zum Teil nur 6  m. Um einen 
Wert von größer als 2,7 (Quotient aus dem Abstand der Schatten werf enden Kanten zu der Höhe 
der Verschattungskanten) zu erreichen, müssten die Gebäude im Plangebiet einen Abstand von 
rund 20 m zueinander haben. Das Quartier ist nicht nach den Kriterien einer optimalen Ausnutzung 
solarer Wärmegewinne geplant ist, sondern unterliegt dem Aspekt, den durchgrünten Charakter bei-
zubehalten. Zudem soll eine möglichst hohe Zahl von Wohneinheiten erreicht werden, welche die 
Realisierung größerer Abstände der Gebäude zu einander nicht möglich macht. 
Im Plangebiet ist die Verwendung von Erdwärme als Energieträger angedacht. Untersuchungen zur 
Nutzung von Geothermie laufen derzeit. Ergebnisse dazu liegen noch nicht vor.  
Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung 
reduziert. Die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik ist möglich. Dennoch gilt der Vorrang dem 
Erhalt des vorhandenen Grüns sowie der flächigen Neuanlage von extensiver Dachbegrünung. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Für die Flachdächer der Wohng ebäude wird die Anlage einer extensiven Dachbegrünung festge-
setzt. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energie-
bedarfs beitragen.

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Bewertung:  
Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach einem hohen Energiestandard (mindestens KfW 55) 
errichtet, welcher über dem aktuellen Energiestandard gemäß Energieeinsparverordnung 
(EnEV2016) liegt. Mit der Verwendung von Holz wird zudem ein positiver Beitrag zur Nachhaltigkeit 
geleistet. Die Nutzung vo n Erdwärme als Energieträger wird derzeit untersucht. Durch die Anlage 
extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. 
 
12.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Ver-
sion, Stand 28.04.1991) vollständig im Landschaftsschutzgebiet (L  17) „Äußerer Grüngürtel Mün-
gersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Als Entwicklungsziel Nr. 2 ist für das Plange-
biet die „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhand ener Grünanlagen“ vorgesehen. Für den südli-
chen Teil des Plangebietes ist zudem das Entwicklungsziel Nr.  6 „Ausstattung der Landschaft für 
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ formuliert.  
Der Regionalplan stellt das Gebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ mit der Freiraumfunk-
tion „Grundwasser- und Gewässerschutz“ dar. Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzge-
biets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erw eiterten Umweltzone Köln, die im Luft-
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf 
nur von Kfz mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Änderungen ergeben. Durch den Land-
schaftsplan sind entsprechend ohne Aufstellung des Bebauungsplanes im Bereich der Grünfläche 
nur solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Grünflä-
che stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landschaftsplans nicht widersprechen. Solche 
Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte, Dauerkleingärten oder die Erweiterung 
des Friedhofes wären nach § 35 BauGB zulässig. Im Bereich der Ausweisung im Flächennutzungs-
plan als Wohnbaufläche wären privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Au-
ßenbereich zulässig. Zukünftige Vorhaben müssen zudem die Auflagen der Wasserschutzgebiets-
verordnung beachten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock“ widerspricht den Festsetzungen des Landschafts-
planes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Darstellungen und Festsetzungen des Land-
schaftsplans außer Kraft. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um die pla-
nungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen. Die Vorgaben des 
Luftreinhalteplans sind zu beachten. Durch die Zunahme der Wohnbebauung kommt es zu einem 
geringfügig erhöhtem Verkehrsaufkommen sowie Emissionen aus möglichen Hausbränden. Die 
Auswirkungen sind aufgrund der geringen Zunahme der Wohnbebauung  gering. Die Auflagen der 
Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 Hinweis zur Beachtung der Wasserschutzzonen-Verordnung 
Bewertung:  
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten wi-
dersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des 
Bebauungsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung nicht widersproc hen hat. 
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der Luft-
reinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen und wird im Kapitel 7.5.6.2 mit betrachtet.  Das

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Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasser schutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus 
resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
 
12.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, 
Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)/ Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 
BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche Belastungen der 
Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei der Realisierung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die eine entsprechende 
Zunahme des Kfz-Verkehrs verursachen. Das Vorhaben umfasst ca. 110 Wohneinheiten. Bei einer 
mittleren Wohnungsbelegung von 2,5 Einwohnern/Wohneinheit ist mit 275 Einwohnern zu rechnen. 
Durch Bewohner, Beschäftigte, Kita-Nutzung, Besucher und Güterverkehr verursachen 543 zusätz-
liche Kfz-Fahrten je Werktag. Die Spitzenstunden liegen dabei am Morgen zwischen 7:00 Uhr und 
8:00 Uhr mit 57 Fahrten sowie am Nachmittag zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr mit 48 Fahrten. 
Die zusätzlichen Verkehre führen zu einer Zunahme der Querschnittsbelastung um 3 ,5 %, was im 
Bereich der tägl ichen Zufallsschwankungen liegt und daher als nicht relevant anzusehen ist (Pla-
nungsbüro VIA eG). Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es zu einer Zunahme der 
Emissionen aus Gebäudeheizungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Aufgrund der geringen Zunahme der Immissionen sind keine Maßnahmen erforderlich.  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luft-
reinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe, Stickoxide und 
Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Rege-
lungen des Luftreinhalteplans nicht.  Es kommt zu keiner erheblich en Zunahme von Immissionen 
durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Hausbränden.  Vergleich hierzu auch Kap. 7.5.6.2 Luft-
schadstoffe. Die Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. 
 
12.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 
6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander tren-
nen lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen, das Bodengefüge mit seiner

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Filterfunktion bleibt erhalten. Die Oberflächenwasser/ Regenwässer können in tiefere Bodenschich-
ten gelangen und stehen damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Damit gehen klimatisch- 
und luftreinigende Funktionen von der bestehenden Grünfläche mit Baumbestand aus.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit dem Erhalt der Grünfläche bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktion wie 
Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Frischluftproduktion und Schaffung eines Klein-
klimas besonders in strahlungsintensiven Sommermonaten erhalten. Der Vegetationsbestand dient 
weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere. Es wären privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 
oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens erfolgen erhebliche Ein-
griffe in die Wirkungsgefüge.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Durchführung der Planung werden Grünflächen versiegelt und Gehölze gerodet, damit entfallen 
potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Mit der Überdeckung durch den Baukörper stehen 
für den Wasserhaushalt weniger Retentionskörper und Versickerungsmöglichkeit zur Verfügung, 
was einen negativen Einfluss auf das Klima hat. Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche 
Immissionen gegeben. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeinträchtigt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. Siehe 
hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.7. 
 
Bewertung:  
Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Retention un d Filterfunktion von Pflanzen gehen durch das Vorhaben weitgehend  
verloren. Verloren gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden.  
Es besteht nach Errichtung der Gebäude  ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entsprechende 
Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen.   
 
12.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
- Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur - und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. 
Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)/ Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante):  
Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plangebiet 
liegt weder an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten noch sind störfallrele-
vante Betriebe in der näheren Umgebung angesiedelt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nic hts an der Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle und Katastrophen ändern . Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben 
nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Bebauung des 
Plangebietes führen. Eine neue Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen 
entsteht damit nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die festgesetzte Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet und Grünfläche im 
Bebauungsplangebiet ist mit Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht zu rechnen.

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Auch die Ansiedelung von Menschen in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der geringen An-
fälligkeit des Plangebiets und seiner Umgebung für schwere Unfälle und Katastrophe n als unprob-
lematisch zu bewerten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die Anfälligkeit des Plan gebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Auswirkungen 
auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch erhöht die geplante Nutzung (Wohnbebau-
ung und Grünfläche) die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Unfälle und Katastrophen nicht.  
 
12.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-
bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 
7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz) 
sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Vorausset-
zung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerechte Bewertung von Ein-
griffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der 
Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), 
ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln -Codes“. Bewertungskriterien sind dabei 
Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur - und Artenvielfalt und 
Häufigkeit. 
 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LFB, 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB  2020) für das Bauleitplanverfahren, indem die Aus-
gangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan -Nr. 1 LFB) (= 
Bestand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauung-
splanes sowie der Entwurf/Grünplanung (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden. Die Ausgangs- 
bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 
BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bereits bebaute/versiegelte Flächen handelt. Bei 
der Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Ausgangsbiotop der Biotopzustand (reale Vegetation) 
zugrunde gelegt, der unmittelbar zum Zeitpunkt der Planaufstellung (Vegetationsaufnahme) vor dem 
planbedingt möglichen Eingriff ermittelt wurde. 
Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgte in 
enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan zur Darstellung der 
Eingriffsbereiche (Plan -Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Die bereits heute im Plangebiet überprägten 
Flächen (versiegelt Straßen und Wege), welche in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben 
sollen, zählen nicht zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftig als Wohnbebauung ge-
planten Flächen sowie die künftig neu versiegelten Wegeflächen sind den ausgleichspflichtigen 
Eingriffsflächen zu zuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche sind Vege-
tationsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben oder aufgewertet werden.  
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Bew-
ertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in den „Tabellen 2 Bilanz zur Eingriffsregelung“ 
zusammenfassend dargestellt sind und der Anlage zum Umweltbericht entnommen werden können. 
In den beiden ersten Tabellen wird zur Schaffung eines Gesamtüberblicks – als Information – der 
gesamte Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betrachtet.  
In den drei weiteren Tabellen a), b) und c) wird der Bestandsbiotopwert des ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kriterien dargestellt sowie der Plan-
biotopwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs nach Durchführung der Planung. Auf der 
Grundlage dieser Eingriffsbewertung erfolgt die Darstellung der geplanten Minderungsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes. 
Letztere werden in der Tabelle d) in der Anlage dargestellt.

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nur we-
nige und kleine Flächen im Randbereich der nordwestlichen Bebauungsplangrenze sind als Innen-
bereich gem. § 34 Baugesetzbuch dargestellt und zählen somit nicht zum ausgleichpflichtigen Ein-
griffsbereich. 
Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet (24.182  m²) beträgt 176.812 Biotopwertpunkte. Der 
Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (11.213 m²) beträgt 106.771 Biotopwert-
punkte. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich grundsätzlich keine Änderungen 
oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben.  
Vorhaben durch Genehmigungen nach §  35 BauGB sind möglich, wenn es sich um privilegierte 
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 handelt. Somit würde sich der Umweltzustand verschlech-
tern. Es greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnatur-
schutzgesetzt NRW und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans ein 
Planwert von 118.785 Biotopwertpunkten. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich 
ein Planwert von 42.367 Biotopwertpunkten.  
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des §  35 BauGB die Eingriffsregelung nach Bun-
desnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzt NRW. Damit sind dauerhafte 
Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet 
(Differenz aus Tabelle n 2  b-a bzw. Planwert - Bestandswert) ergibt ein Defizit  
von -64.404 Biotopwertpunkten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Vermeidung -/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
vorgesehen: 
 Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durch grünung des Allgemeinen Wohnge-
bietes mit Hecken, Sträuchern, Wiesenfläche und Obstgehölzen (HN21.1, BF51.1) 
 Erhalt der vorhandenen Gehölzbestände (Baumhecken) entlang des Kalscheurer We-
ges (BD72) sowie im Osten des Plangebietes (BD52) 
 Erhalt von zwei Einze lbäumen (Stieleichen) im Südwesten des Plangebietes (BF33) 
(M4) 
 Erhalt von einzelnen Gebüschen randlich sowie in der Grünanlage (BB1.a) 
 Gärtnerische Gestaltung der Pflanzflächen (Pflanzung von Hecken) im Bereich der 
PKW-Stellplatzanlagen (BD3) 
 Gestaltung / Erhalt der privaten Grünanlage als Festplatz (EA31) 
 Wahl von wasserdurchlässigem Material für die Fahrrad-Stellplatzflächen. 
 Ergänzung der vorhandenen Gehölzbestände durch weitere standortheimische Strauch-
pflanzungen (BB1; BD51) (M1+M2+M3) 
 Extensive Dachbegrünung aller Gebäude zur Reduzierung der Ableitmenge des Nieder-
schlagswassers und Schaffung von Biotopen (HN21.1) 
Außerhalb des Plangebiets sind folgende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen  (vgl. Plan-Nr. 4 “ex-
terner Ausgleichsplan” des LFB): 
 Innerhalb der mi t [A] festgesetzten Fläche ist ein standortgerechter Laubholzforst 
(AX11/GH3131) anzulegen. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine gelenkte Suk-
zession mit Initialpflanzung zu erfolgen.  
 Innerhalb der mit [B] festgesetzten Fläche ist ein standortgerechte r Laubholzforst 
(AX11/GH3131) anzulegen. Die Entwicklung der Fläche hat durch gezielte Aufforstungs-
maßnahmen zu erfolgen.  
Das durch den Eingriff verursachte Defizit im Plangebiet von 64.404 Punkten wird über interne 
(7.226 P.) und externe (57.180 P.) Ausgleichsmaßnahmen mit insgesamt 64.406 Punkten vollstän-
dig ausgeglichen.

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Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung An - 
wendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegeris cher Begleitplan. 
Dort werden Minderungs-/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets entwickelt als 
auch Ausgleichsmaßnahmen extern auf zwei städtischen Flächen, im Bereich des Äußeren Grün-
gürtels mit seinen Grünverbindungen um Longerich (Gemarkung Longerich, Flur 95, Teile des Flur-
stücks 1047) vorgeschlagen, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleichen. Den Ein-
griff durch die geplante Quartiersentwicklung wird die Mietergenossenschaft durch die Anlage / Ent-
wicklung eines standort heimischen Laubwaldes in Köln -Longerich ausgleichen. Alle Minderungs - 
und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städtebau-
lichen Vertrag gesichert.  Durch die Minderungs -/ Ausgleichsmaßnahmen und die externen Aus-
gleichsmaßnahmen wird der Eingriff vollständig kompensiert.  
 
12.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Derzeit sind keine Vorhaben benachbarter Plangebiete bekannt , die zu kumulierenden Wirkungen 
führen könnten. 
 
12.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund einge-
setzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkun-
gen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau - und Betriebsstoffe, 
sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie 
ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch 
von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem Umgang 
mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.  
 
12.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Die geplante Wohnbebauung stellt eine Erweiterung der bereits bestehenden „Indianersiedlung“ dar. 
Die Gebäude wurden aus planerischer Sicht unter Berücksichtigung der vorhandenen Vegetation 
optimal und flächensparend angeordnet. Aus diesem Grund ergibt sich keine Planungsalternative 
zur Bereitstellung von Wohnraum. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
12.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungswe ise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … 
 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare 
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Ein-
schätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergaben sich im Fall der Erhebung der 
vorgesehenen baugrundtechnischen sowie der abfall- und schutzgutbezogenen Daten.  
Im Plangebiet wurden im Rahmen der orientierenden Baugrunduntersuchung (Oktober 2018) insge-
samt 19  Rammkernsondierungen abgeteuft. 6 Bohrungen (RKS  4, RKS  11-13 und RKS  16+17) 
konnten nicht durchgeführt werden, da keine Betretungserlaubnis für die jeweiligen Geländeberei-
che vorlag. In der RKS  22 konnte aufgrund von Bohrhindernissen (Ziegelsteine, Ziege lbruch) im 
Untergrund nicht bis zur Endtiefe von 6 m abgeteuft werden (Kühn Geoconsulting GmbH 2018).

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Zum Zeitpunkt der Geländeuntersuchung im Rahmen der abfall- und schutzgutbezogenen Untersu-
chungen waren Teilbereiche des Gebietes bebaut (Schrebergärten/  Wohngebäude). Für einige 
Grundstücke / Flächen lag zum Zeitpunkt der Geländeuntersuchung keine Betretungserlaubnis vor 
(Kühn Geoconsulting GmbH 2019). 
 
12.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Es sind keine Maßnahmen zum Monitoring geplant.  
 
12.8 Zusammenfassung 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln -Zollstock hat zum Ziel die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die wohnbauliche Entwicklung eines integrativen Quartiers mit 14 Mehrfamilienhäusern, 
einem Gemeinschaftshaus und einer Kindertagesstätte durch die „Mietergenossenschaft Kalscheu-
rer Weg“ zu schaffen (Allgemeines Wohngebiet). 
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2,4 ha nordwestlich des Kalscheurer Weges und 
des Kölner Südfriedhofes. Zwischen Südfriedhof und Kalscheurer Weg befinden sich eine Ruderal-
flur und geschotterte Flächen, die derzeit zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. 
Insgesamt ist das Plangebiet vie lfältig klein strukturiert und überwiegend gut durchgrünt.  Es setzt 
sich aus Grünflächen unterschiedlicher Art und Nutzung zusammen, wie verschiedenartige Gehölz-
bereiche (Baumhecken, Sträucher, Gebüschflächen, Einzelbäume und Baumgruppen), Weideflä-
chen, Kleingartenbereiche mit Lauben und Schuppen und wegebegleitende Ruderalflurbereiche. 
Zudem sind größere und kleinere Platzflächen vornehmlich in teilversiegelter Form (Schotter) im 
Plangebiet vorzufinden. Wegeflächen (versiegelt und teilversiegelt) durchzieh en kammartig vom 
Kalscheurer Weg aus das Plangebiet.  
Das gesamte Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet. Es besteht kein rechtskräftiger Bebau-
ungsplan. Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Außenbereich (§  35 BauGB). 
Nur wenige kleine Flächen des Plangebietes, insbesondere entlang der nordwestlichen Plangebiets-
grenze zwischen den Wegen ST und T, zwischen den Wegen T und U sowie ganz im Südwesten 
sind dem Innenbereich zuzuordnen. 
Die integrative Quartiersentwicklung ist als Erweiterung der sogenannten „Indianersiedlung“ (Sied-
lergenossenschaft Kalscheurer Weg) im Norden geplant. Planungsziele sind neben der Erstellung 
kostengünstigen Wohnraums gemeinschaftsfördernde Maßnahmen für die Nutzer („Soziale Mitte“) 
und besondere ökologische Maßnahmen (Dachflächenbegrünung, größtmöglicher Erhalt der Grün-
struktur). Die Quartiersentwicklung will einen Beitrag zur sozialräumlichen Integration leisten. So 
sind auch die Gartenflächen mit angrenzenden Obstwiesen als gemeinschaftliche Anlagen geplant. 
Alle Wohneinheiten entstehen als Projekte des geförderten Wohnungsbaus. 
 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Landschaft/Ortsbild“, „Boden“, 
„Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ 
wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Umweltbe-
lange werden im Umweltbericht erläutert: 
 
Tiere: Die vorhandenen Biotope (insbesondere Bäume und gewachsene Gehölzbestände) und an-
dere Strukturen (wie Lauben und Schuppen) stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden 
Tieren dar. Die großflächige Überprägung des Plangebietes verursacht Betroffenheiten für diese 
Arten und stellt somit eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Bestand dar. Bei den 24 im 
Untersuchungsraum nachgewiesenen, landesweit verbreiteten, allgemein häufigen und ungefähr-
deten Vogelarten ist von keiner Gefährdung der lokalen Population durch das Vorhaben auszugehen 
und Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die pl anungsrelevanten Vögel und 
Fledermäuse. Durch die Schaffung neuer Biotopstrukturen (Gebüschflächen) im Bereich der Priva-
ten Grünfläche sowie als Ergänzung der vorhandenen baumheckenartigen Gehölzbestände im Plan-
gebiet können wertvolle Strukturelemente in das Plangebiet eingebracht werden, die den Arten po-
tenziell neuen Lebensraum bieten können. Auch der Erhalt großer Gehölzbestände am Kalscheurer 
Weg trägt zum Erhalt von Lebensraum von wildlebenden Arten bei. Unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs-/ Minderungsmaßnahmen sind keine Konflikte zu erwarten.

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Pflanze: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine stärkere anthropogene Beein-
flussung und durch die Bebauung eine Überprägung der Vegetation. Das Schutzgut Pflanzen wird 
im Plangebiet, trotzt der Zunahme der Versiegelung zwar eine untergeordnete aber weiterhin unter-
stützende Rolle spielen. Die geplanten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plan-
gebiet sowie zum großflächigen Erhalt sind positiv zu bewerten. Insgesamt werden ca. 800 m² neue 
Pflanzfläche (Gebüsche, Baumhecken) geschaffen. Es werden 18 Obstbäume gepflanzt. Der Anteil 
von Grünflächen mit 35 % an der Gesamtfläche sinkt im Vergleich zum Bestand (64  %). Durch die 
geplante extensive Dachbegrünung auf allen Hauptgebäudekörpern kann der Anteil an Grünstruktur 
im Plangebiet um weitere 14 % auf insgesamt 49 % erhöht werden. Verbleibende negative Auswir-
kungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Longerich, Flur 95, Teile des 
Flurstücks 1047) kompensiert.  
 
Fläche: Teilbereiche des Plangebietes sind bereits im Flächennutzungsplan für eine Wohnbaunut-
zung vorgesehen. Die nordwestlich angrenzenden Grundstücke sind bereits mit Wohnhäusern be-
baut. Der Anschluss der Bebauung bis an den Kalscheurer Weg scheint vor dem Hintergrund sinn-
voll, dass Wohnraum in Köln knapp ist und Innenentwicklungspotentiale im städtischen Bereich ge-
nutzt werden sollten. Durch die Nutzung von Innenentwicklungspotentialen kann die Flächenneuin-
anspruchnahme verringert werden. Im Plangebiet erfo lgt eine Zunahme des Versiegelungsgrads 
von 18% auf 43%. 
 
Boden: Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen 
als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität 
als Lebensraum und ihre natürlichen Filter -, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet 
und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Be-
lastung des Naturhaushaltes führt. Die Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist aber gegenüber 
der Versiegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. Im Bereich der zu erhaltenden und zu 
ergänzenden Gehölzflächen sowie der künftigen Gartenflächen bleibt der Anschluss an den ge-
wachsenen Boden und unterliegenden Untergrund erhalten.  
 
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine 
Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
 
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans kommt es zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet. 
Insgesamt sind jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu besor-
gen. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser wird aus fachgutachterlicher Sicht (abfall- und 
schutzgutbezogene Bodenuntersuchung) nicht besorgt, da in der unterlagernden Probe MP 8 kei-
nerlei Prüfwertüberschreitungen nachgewiesen wurden und der Flurabstand zum Grundwasser ca. 
8 m bis 11 m beträgt. 
 
Luftschadstoffe Immissionen: Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen 
Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die 
geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plange-
biet und somit zur Beibehaltung einer mittleren Luftgüte im Plangebiet führen. Eine erhebliche Ver-
änderung der Luftqualität ist durch die geringfügige Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen nicht 
zu befürchten. 
 
Klima: Der klimatische Ist-Zustand verschlechtert sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans ins-
gesamt. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene 
Planung reduziert. Ein Großteil der vorhandenen Vegetationsflächen (Fest platz, Gehölzflächen) 
bleibt erhalten und wird durch Pfl anzungen ergänzt, was sich positiv auf die zukünftige nächtliche 
Kaltluftbildung auswirkt. Durch die Anlage von Dachbegrünung werden Niederschlagswässer zu-
rückgehalten und reduziert abgegeben. Diese Maßnahmen tragen zur Minderung von Hitzeereignis-
sen durch Verdunstungskälte bei. Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiegelung und die 
Bebauung sind aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung beschränkt. 
 
Wirkungsgefüge: Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten, ne gativen 
Beeinflussung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,

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Wasser und Luft. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen 
auf die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten. 
 
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer Veränderung des lokalen Erscheinungsbil-
des, wenn auch teilweise nur indirekt wahrnehmbar. Der vorhandene baumheckenartige Gehölz-
streifen entlang des Kalscheurer Weges wir d vollständig erhalten bleiben, wodurch das Erschei-
nungsbild des Plangebietes zur Straße hin, bis auf den südwestlichen Abschnitt ab Weg V, weitest-
gehend bestehen bleibt. Erst beim Passieren der Stichwege in das Plangebiet hinein wird die Wohn-
bebauung direkt wahrnehmbar sein. Die Gebäude werden so in der Fläche platziert, dass der wei-
testgehende Erhalt vorhandener Gehölzbestände sowie der privaten Grünfläche möglich wird und 
in Verbindung mit weiteren Anpflanzungen (wie Obstbäume, Hecken, Anlage ext. Dachbe grünung 
etc.) der grüne Charakter des Plangebietes bestehen bleibt. Im südwestlichen Teil des Plangebietes 
ab Weg V werden die künftige Wohnbebauung und das geplante Gebäude der Kindertagesstätte 
von der Straße aus direkt erkennbar sein. Hier soll durch die Anpflanzung von Hecken und die An-
lage berankter Zäune der Blick auf die Bebauung optisch aufgewertet werden. Dazu trägt auch der 
Erhalt zweier alter Laubbäume an der Südwestgrenze des Plangebietes im Garten der Kindertages-
stätte bei. Es ergeben sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine über das örtliche 
Landschaftsbild hinausreichende Fernwirkungen. 
 
Biologische Vielfalt: Durch die Errichtung der Wohnbebauung kommt es grundsätzlich zu einer 
Einschränkung der biologischen Vielfalt im Plangebiet.  Dennoch ist trotz der künftig intensiveren 
Nutzung aufgrund der hohen und vielfältigen Biotopausstattung (Erhalt und Neuanlage von Biotop-
strukturen) und den damit verbundenen Tierlebensräumen mit einer mittleren biologischen Vielfalt 
zu rechnen.  
Im Südwesten und Süden tritt aufgrund der bereits bestehenden Versiegelung / Überprägung im 
Bestand und der geplanten Durchgrünung keine wesentliche Verschlechterung der Bestandssitua-
tion ein. 
 
Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen. 
 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärm) vorlastet. 
Die bestehende sowie künftige Geräuschbelastung im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes gehen vor allem von Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm aus. 
Im Ergebnis der Berechnung des resultierenden maßgeblichen Außenlärmpegels (ermittelt in der 
ungünstigsten Geschosshöhe) erfolgt die Zuordnung auf die Lärmpegelbereiche. Somit wird der 
Kalscheurer Weg mit <= 80 dB (A) maßgeblichem Außenlärmpegel dem Lärmpegelbereich LPB VI 
zugeordnet. Die beidseits den Kalscheurer Weg begleitenden Flächen sowie das südwestliche Plan-
gebiet ab dem Weg U mit dem maßgeblichen Außenlärmpegel von <= 75  dB (A) entspricht dem 
LPB V. Die verbleibenden Flächen im nordwestli chen Plangebiet mit <= 70  dB (A) maßgeblichem 
Außenlärmpegel werden dem LPB IV zugeordnet. 
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Festset-
zungen zur Minderung der Lärmbelastung sind entsprechend den ermittelten und in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur 
Umsetzung gelangen. Lärmrelevante Auswirkungen aufgrund des planbedingten Mehrverkehrs ge-
hen vom Plangebiet nicht aus. 
 
Altlasten: Die Böden im Plangebiet müssen durch den Altstandort von zwei Ziegeleibetrieben sowie 
den Altablagerungen „Südfriedhof Rondorf“ als geschädigt und mit einem gestörten Aufbau angese-
hen werden. Da die Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskategorie  
„Wohngebiet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachter-
licher Sicht nicht gegeben. Die Überschreitung der Prüfwerte für die Parameter Fluorid und Blei ist 
aus fachgutachterlicher Sicht auf Produktionsrückstände des eh emaligen Ziegeleibetriebs in der 
Auffüllung zurückzuführen. Die Auffüllungen im Plangebiet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,2  m 
und 3,3 m auf. Die Mischproben MP  7 und MP  8, die aus dem ungestörten Boden unterhalb der 
Auffüllung gewonnen wurden, erbrachten in der Untersuchung keinerlei Prüfwertüberschreitungen. 
Damit kann eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Flurabstand ca. 8  m – 11 m 
beträgt, ausgeschlossen. Demnach ist keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung 
zu besorgen.

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Erschütterungen: Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante 
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungs-
immissionen zu rechnen. 
 
Hochwasser: Es besteht für das Plangebiet heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus ei-
nem Extremhochwasser des Rheins. 
 
Magnetfeldbelastungen: Die geringen Leistungen der vorhandenen der Freileitungen, der Tra-
fostation und des Funksendemastes sorgen dafür, dass die elektromagnetischen Grenzwerte ei n-
gehalten werden.  
Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem Bahnbetrieb im Nordosten des Plan-
gebietes können aufgrund der hohen Entfernung ebenfalls ausgeschlossen werden. 
 
Störfallrisiko: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerh alb von Achtungsabstände 
oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III -RL. 
Durch die Planung besteht kein neues Störfallrisiko. 
 
Starkregen: Durch die geplanten Maßnahmen zur Abflussvermeidung (Gründächer, geringe Ver-
siegelungsgrade) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigolen, Schaffung von Re-
tentionsfläche) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und/oder abge-
führt werden. Die Entwässerung des Erschließungsgebietes ist über den neu herzustellenden Misch-
wasserkanal im Kalscheurer Weg möglich. Der Kanal wurde seitens der StEB eigens dafür umge-
plant, um die erforderlichen Wassermengen aufnehmen zu können (Schreiben der StEB, 9. März 
2020). Die Planung berücksichtigt die Empfehlung der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung 
und Starkregenvorsoge. Ein Überflutungsnachweis liegt vor. 
 
Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche und ggf. notwendiger Räumung nicht mehr gegeben. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  Es liegen keine Angaben zu Bau - oder Bodendenkmälern im 
Plangebiet vor. Eingriffe in den Boden können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische 
Bodenfunde/ Befunde verbunden sein. 
 
Vermeidung von Emissionen:  Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die ge-
plante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zuneh-
men, nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regel-
gerecht entsorgt. 
 
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach einem 
hohen Energiestandard (mindestens KfW 55) errichtet, welcher über dem aktuellen Energiestandard 
gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV2016) liegt. Mit der Verwendung von Holz wird zudem ein 
positiver Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Die Nutzung von Erdwärme als Energieträger wird der-
zeit untersucht. Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energie-
bilanz neuer Gebäude. 
 
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen: Bei der Änderung des Flächennut-
zungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern 
der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Die Flächennutzungsplanänderung er-
folgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone 
betroffen und wird im Kapitel 7.5.6.2 mit betr achtet. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone 
III des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grund-
wassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu be-
achten.

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Erhalt Lu ftqualität: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der 
Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans 
widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Es kommt zu keiner erheblichen Zu-
nahme von Immissionen durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Hausbränden. Vergleich hierzu 
auch Kap. 7.5.6.2 Luftschadstoffe. Die Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39.  BImSchV 
ist gewährleistet. 
 
Wechselwirkung: Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspei-
cherung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen durch das Vorha-
ben weitgehend verloren. Verloren gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen 
werden.  
Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tiere n, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entsprechende 
Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen. 
 
Anfälligkeit für Katastrophen: Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastro-
phen ist gering. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch erh öht die 
geplante Nutzung (Wohnbebauung und Grünfläche) die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Un-
fälle und Katastrophen nicht. 
 
Eingriffsregelung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Ein-
griffsregelung Anwendung. Die Aba rbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegeri-
scher Begleitplan. Dort werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plange-
biets entwickelt als auch Ausgleichsmaßnahmen extern auf zwei städtischen Flächen, im Bereich 
des Äußeren Grüngürtels mit seinen Grünverbindungen um Longerich (Gemarkung Longerich, Flur 
95, Teile des Flurstücks 1047) vorgeschlagen, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig aus-
gleichen. Den Eingriff durch die geplante Quartiersentwicklung wird die Mietergenossenschaft durch 
die Anlage / Entwicklung eines standortheimischen Laubwaldes in Köln-Longerich ausgleichen. Alle 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen sind, werden 
im städtebaulichen Vertrag gesichert. Durch d ie Minderungs-/ Ausgleichsmaßnahmen und die ex-
ternen Ausgleichsmaßnahmen wird der Eingriff vollständig kompensiert. 
 
12.9 Referenzliste der Quellen 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J.; 
- Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltech-
nische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen eines Vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes „VEP Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock“ 50969 Köln, August 2021 
- Froelich+Sporbeck: Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Bio-
toptypen, nach D. Ludwig, Bochum, 48 S., 1991 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Google Street View: Standort Trafostation Kendenicher Straße, 2017 
- Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer 
Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Orientierendes Baugrundgutachten. Stand 
03.12.2018. 
- Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer 
Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Bericht – orientierende abfall- und schutz-
gutbezogene Bodenuntersuchung. Stand 10.01.2019. 
- Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer 
Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Stellungnahme Ergänzungsbohrung / Er-
mittlung Durchlässigkeit. Stand 11.01.2019. 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs-
hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln,

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Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Landesamt für Natu r, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem 
geschützte Arten, Messtischblatt 5007, Recklinghausen, 2014; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartografische Abbildung 
von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS)  
- Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten Partnerschaft mbB: Baumgutachten, Bestandauf-
nahme der Solitärbäume; Integrative Quartiersentwicklung „Indianersiedlung“, 
Kalscheurer Weg, Köln (2018/2019) 
- Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten Partnerschaft mb B: Entwässerungsanlagenplan -
Konzept; Integrative Quartiersentwicklung „Indianersiedlung“, Kalscheurer Weg, Köln 
(2020) 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Ministerium für K limaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz 
NRW: Grundwasserkörper - chemischer Zustand (2018). 
- naturgutachten oliver tillmanns: Ergebnisse faunistischer Erfassungen und Artenschutz-
rechtliche Prüfung – Stufe II zum Vorhaben „Integrative Quartiersentwicklung Indianer-
siedlung, Kalscheurer Weg in Köln“, 27. Oktober 2018  
- naturgutachten oliver tillmanns: Artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe II zum Vorhaben 
„Integrative Quartiersentwicklung Indianersiedlung, Kalscheurer Weg in Köln“ - Stellung-
nahme zur Konkretisierung des Vorhabenbereichs, 29. Oktober 2019 
- Planungsbüro V IA eG: Mobilitätskonzept für die Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock (Mai 2022) 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Integrative Quartiersentwicklung India-
nersiedlung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock (Nr. 65412/02), Mai 2022) 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III-Richtlinie, eigene kartographische 
Darstellung, Arbeitsstand, wird nach Vorliegen entsprechender Informationen aktuali-
siert 
- Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster, wird einzelfallbezogen fortgeschrieben; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, digitale Version, Stand 28.04.1991 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutz: Verkehrszahlen, 2019  
- Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR  und ProAqua: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR, Herr Ditgens: E -Mail-Schreiben, Betreff: 
20200309_Ditgens an Beteiligte_Aktualisierte Kanalplanung_Erschließungsvorhaben 
Kalscheurer Weg, 9. März 2020. 
- Straßen NRW: übermittelten Daten von Straßen NRW online, 2019 und Bundesanstalt 
für Straßenwesen BAST, 2015 
- Verkehrsmanagement Deutsche Bahn AG: Zugzahlen der Deutschen Bahn AG, 2018

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Anlage zum Umweltbericht vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 
65412/02  
Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg  in 
Köln-Zollstock“  
 
zu Punkt 12.5.1   Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach 
Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste 
Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutz-
maßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten 
erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Um-
welt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Amsel Brutvogel -     
Baumpieper Überflieger - /+  2 3 3 
Blaumeise Brutvogel -     
Bluthänfling Überflieger - /+  2 3 3 
Buchfink Brutvogel -     
Buntspecht Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Dohle Überflieger -     
Elster Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Gartenbaumläufer Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Gimpel Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-/+  3 V  
Grünling Brutvogel -     
Grünspecht Nahrungsgast -     
Halsbandsittich Nahrungsgast -  k. E. k. E. k. E. 
Hausrotschwanz Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Haussperling Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-/+  V V  
Heckenbraunelle Brutvogel -     
Kernbeißer Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Kohlmeise Brutvogel -     
Mauersegler Nahrungsgast -  V   
Mäusebussard Nahrungsgast -/+     
Mönchsgrasmücke Brutvogel -     
Rabenkrähe Nahrungsgast -     
Ringeltaube Brutvogel -     
Rotkehlchen Brutvogel -     
Schwanzmeise Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Singdrossel Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-

- 62 - 
 
/ 63 
 
Art Status planungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Star Überflieger -/+  3 3 3 
Stieglitz Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Waldkauz Nahrungsgast -/+     
Zaunkönig Brutvogel -     
Zilpzalp Brutvogel -     
 
Fledermäuse 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Zwergfledermaus Jagdhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A.   
 
 
 
zu Punkt 12.5.20   Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Flä-
che[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen BB1 GH51 17 646,00 10.982 
Baumhecken mit mittlerem 
Baumholz mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen BD52 GH4421 19 1.219,00 
23.161 
Vegetation an Dämmen, 
Böschungen, Straßenrän-
dern, gehölzreich, mittlerer 
Gehölzbestand, standort-
gerecht BD72 BR13121 15 1.571,00 
23.565 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standorttypisch BF32 GH731 15 13,00 
195 
Baumgruppen, Einzel-
bäume Baumreihen, mit 
starkem Baumholz, stand-
orttypisch BF33 GH721 17 70,00 
1.190 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standortfremd BF42 GH732 13 19,00 
274 
Fettweide, mäßig trocken 
bis frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 4.461,00 
44.610 
Vegetation an Dämmen, 
Böschungen, Straßenrän-
dern, gehölzarm HH7 BR132 12 149,00 
1.788 
Kleingartenanlage mit ge-
ringem Gehölzanteil HJ5 GA12 6 5.103,00 
30.618 
sonstige ausdauernde Ru-
deralfluren HP7 BR3117 13 1.923,00 
24.999

- 63 - 
 
/ 64 
 
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 245,00 
2.450 
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt HY1 VF211 0 4.386,00 
0 
Fahr- und Feldwege, teil-
versiegelt HY2 VF213 3 4.315,00 
12.945 
Platzfläche (Unterstand), 
teilversiegelt HY2.0*1 VF213 1 62,00 
62 
          0 
Summe       24.182 176.812 
 
*1 Anlage / Umbenennung Biotoptyp-Code für Sondersituation, die nicht im normalen Bewertungs-
schlüssel enthalten ist: „Platzfläche unversiegelt, überdacht“ mit 1 BW im Kriterium Natürlichkeit

- 64 - 
 
/ 65 
 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Flä-
che[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch mit über wiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen (Erhalt) BB1.a*2 GH51 17 100,00 6.000 
Gebüsch mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen (Neu)  BB1*3 GH51 15 646,00 10.982 
Baumhecken im engeren 
Sinne, mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen, geringes Baumholz BD51 GH4431 17 261,00 
3.672 
Baumhecken mit mittlerem 
Baumholz mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen BD52 GH4421 19 528,00 
10.032 
Vegetation an Dämmen, 
Böschungen, Straßenrän-
dern, gehölzreich, mittlerer 
Gehölzbestand, standort-
gerecht BD72 BR13121 15 1.371,00 
20.565 
Fettweide, mäßig trocken 
bis frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 4.461,00 
44.610 
Einzel- und Reihenhaus -
bebauung mit kleinen Gär-
ten - inkl. Dachbegrünung 
HN21.1*4 SB151 4 13.869,00 55.476 
Einzel- und Reihenhaus -
bebauung mit kleinen Gär-
ten - Parkplatzstreifen 
HN21.2*5 SB151 3 1.422,00 4.266 
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt HY1 VF211 0 4.701,00 
0 
          0 
 
Summe       24.182 118.758 
 
*2 Umbenennung / Erweiterung des Biotoptypes -Codes zwecks Unterscheidung zu den ge-
planten Gebüschstrukturen BB1 mit anderem Biotopwert (BW 15 s.u.) hier regulär mit BW 17 
*3 Abstufung des Biotopwertes im Kriterium Natürlichkeit und Arten + Strukturvielfalt um je 1 
BW 
*4 Umbenennung / Erweiterung des Biotoptypes-Codes zwecks Berücksichtigung der Aufwer-
tung aufgrund der Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern um 1 BW im 
Kriterium Arten + Strukturvielfalt  
*5 Umbenennung / Erweiterung des Biotoptypes-Codes zwecks Berücksichtigung des Hinwei-
ses auf die künftige Flächennutzung im Parkplatzstreifen entlang des Friedhofes

- 65 - 
 
/ 66 
 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Flä-
che[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen BB1 GH51 17 403,00 6.581 
Baumhecken mit mittlerem 
Baumholz mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen BD52 GH4421 19 766,00 
14.554 
Vegetation an Dämmen, 
Bösch-ungen, Straßenrän-
dern, gehölz -reich, mittle-
rer Gehölzbestand, stand-
ortgerecht BD72 BR13121 15 195,00 
2.925 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, B aumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standorttypisch BF32 GH731 15 13,00 
195 
Baumgruppen, Einzel-
bäume Baumreihen, mit 
starkem Baumholz, stand-
orttypisch BF33 GH721 17 70,00 
1.190 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standortfremd BF42 GH732 13 19,00 
274 
Fettweide, mäßig trocken 
bis frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 2.692,00 
26.920 
Vegetation an Dämmen, 
Böschungen, Straßenrän-
dern, gehölzarm HH7 BR132 12 68,00 
816 
Kleingartenanlage mit ge-
ringem Gehölzanteil HJ5 GA12 6 4.569,00 
27.414 
sonstige ausdauernde Ru-
deralfluren HP7 BR3117 13 1.669,00 
21.697 
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 245,00 
2.450 
Fahr- und Feldwege, teil-
versiegelt HY2 VF213 3 504,00 
1.512 
          0 
Summe       11.213 106.771 
 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Flä-
che[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Einzel- und Reihenhaus -
bebauung mit kleinen Gär-
ten - inkl. Dachbegrünung 
HN21.1 SB151 4 10.273,00 41.092 
Einzel- und Reihenhaus -
bebauung mit kleinen Gär-
ten - Parkplatzstreifen 
HN21.2 SB151 3 5.525,00 1.275 
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt HY1 VF211 0 515,00 0

- 66 - 
 
/ 67 
 
Summe       11.213 42.367 
      
Eingriffswert (b-a):  -64.404

/ 68 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
wert[P] 
Gebüsch mit 
überwiegend 
standorttypi-
schen Gehöl-
zen (Erhalt) BB1.a GH51 17 
Gebüsch mit 
überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen 
(Erhalt) BB1.1.a GH51 17 0 242 0 
Baumhecken 
mit mittlerem 
Baumholz 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen BD52 GH4421 19 
Baumhe-
cken mit 
mittlerem 
Baumholz 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen BD52 GH4421 19 0 446 0 
Vegetation 
an Dämmen, 
Bösch-un-
gen, Stra-
ßen-rändern, 
gehölz-reich, 
mittlerer Ge-
hölzbestand, 
standortge-
recht BD72 BR13121 15 
Vegetation 
an Dämmen, 
Bösch-un-
gen, Stra-
ßen-rän-
dern, ge-
hölz-reich, 
mittlerer Ge-
hölzbestand, 
standortge-
recht BD72 BR13121 15 0 1.389 0 
Baumgrup-
pen, Einzel-
bäume 
Baumreihen, 
mit starkem 
Baumholz, 
standortty-
pisch BF33 GH721 17 
Baumgrup-
pen, Einzel-
bäume 
Baumreihen, 
mit starkem 
Baumholz, 
standortty-
pisch BF33 GH721 17 0 334 0

- 68 - 
 
/ 69 
 
Fettweide, 
mäßig tro-
cken bis 
frisch, stark 
gedüngt EB31 LW42112 10 
Fettwiese, 
mäßig tro-
cken bis 
frisch EA31 LW41112 10 0 1.168 0 
           
Summe (M)                3.579 0 
           
Fettweide, 
mäßig tro-
cken bis 
frisch, stark 
gedüngt EB31 LW42112 10 
Gebüsch mit 
überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen BB1 GH51 15 5 392 1.960 
Fettweide, 
mäßig tro-
cken bis 
frisch, stark 
gedüngt EB31 LW42112 10 
Baumhe-
cken im en-
geren Sinne, 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen, 
gerin-ges 
Baumholz BD51 GH4431 17 7 133 931

- 69 - 
 
/ 70 
 
 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
wert[P] 
Vegetation 
an Dämmen, 
Böschungen, 
Straßenrän-
dern, gehölz-
arm HH7 BR132 12 
Gebüsch mit 
überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen BB1 GH51 15 2 116 232 
Kleingarten-
anlage mit 
geringem 
Gehölzanteil HJ5 GA12 6 
Baumhe-
cken im en-
geren Sinne, 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen, 
gerin-ges 
Baumholz BD51 GH4431 17 11 16 176 
sonstige aus-
dauernde 
Ruderalflu-
ren HP7 BR3117 13 
Gebüsch mit 
überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen BB1 GH51 15 3 25 75 
sonstige aus-
dauernde 
Ruderalflu-
ren HP7 BR3117 13 
Baumhe-
cken im en-
geren Sinne, 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen, 
gerin-ges 
Baumholz BD51 GH4431 17 4 50 200 
Platzfläche 
(Unterstand), 
teilversiegelt HY2.0 VF213 1 
Gebüsch mit 
überwie- BB1 GH51 15 14 42 588

- 70 - 
 
/ 71 
 
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen 
Platzfläche 
(Unterstand), 
teilversiegelt HY2.0 VF213 1 
Fettwiese, 
mäßig tro-
cken bis 
frisch EA31 LW41112 10 9 20 180 
Fahr- und 
Feldwege, 
teilversiegelt HY2 VF213 3 
Baumhe-
cken im en-
geren Sinne, 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen, 
gerin-ges 
Baumholz BD51 GH4431 17 14 15 210 
Fahr- und 
Feldwege, 
teilversiegelt HY2 VF213 3 
Einzel- 
u.Reihen- 
hausbebau-
ung mit klei-
nen Gärten - 
inkl. Dach-
begrünung HN21.1 SB151 4 1 2674 2.674 
                   0 
Summe (A)                3.483 7.226 
           
 
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
wert[P] 
landwirt-
schaftliche 
Bebauung, 
intensive 
Nutzung HN51 SB191 4 
Laubholz-
forst, junges 
Stangen-
holz, einhei-
misch, AX11 GH3131 16 12 2.245 26.940

- 71 - 
 
 
 
standortge-
recht 
Artenreiche 
Intensivfett-
wiese, mäßig 
trocken bis 
frisch  EA31*6 LW41112 8 
Laubholz-
forst, junges 
Stangen-
holz, einhei-
misch, 
standortge-
recht AX11 GH3131 16 8 1.900 15.200 
Acker, ohne 
Wildkrautflur HA0 LW1 6 
Laubholz-
forst, junges 
Stangen-
holz, einhei-
misch, 
standortge-
recht AX11 GH3131 16 10 1.504 15.040 
                0   0 
Summe               0 0 57.180 
 
*6 Abweichung vom Regelwert - je 1 Punkt Abzug bei Maturität und Struktur- und Artenvielfalt 
           
           
Ausgleichswert (c+d): 64.406         
           
Bilanz (Ausgleich - Ein-
griff): 2 0,00 %

Anlage 3 VEP Ausschnitt

5062 Zeichen

Weg ST
Weg V
Weg U
Weg T
Weg S
Festplatz
1114
938
910
940
184
50.33
51.09
50.33
50.27
50.77
50.64
50.96
49.86
51.54
51.13
51.18
51.30
51.25
51.25
51.57
51.51
51.24
51.59
52.06
51.11
50.65
51.88
51.83
51.15
51.82
51.82
51.76
51.30
51.12
51.15
51.00
Kalscheurer Weg
51.14
49.92
52.11
51.03
52.00
51.22 51.76
49.53
49.66
50.39
50.16
50.97
50.38
51.56
51.06
51.12
51.39
50.66
50.77
50.75
51.08
50.99
51.22
49.79
51.19
51.21
51.41
49.89
50.02
50.05
50.14
50.45
50.32
50.34
50.34
50.61
50.58
51.38
51.27
51.40
50.03
51.50
51.48
51.61
49.57
52.09
51.63
51.60
51.06
Gemarkung: Köln-Rondorf
Flur: 55
50.14
51.23
51.33
Weg ST
50.71
50.80
50.77
51.40
50.39
50.67
49.76
49.78
50.50
50.33
Radweg
Weg  V
51.17
51.97
Gehweg
51.21
50.99
Radweg
52.07
51.68
50.78
51.08
Gehweg
52.04
51.26
50.14
Haltestelle
50.11
49.88
50.90
50.85
50.26
52.03
49.68
51.07
50.44
49.68
50.70
50.46
49.69
51.02
51.99
51.92
49.75
50.45
51.54
50.27
51.20
50.68
52.02
50.48
S
IIF
S
I
S
I
I
F
WD
I
F
I
P
I
I
I
P
II
I
F
II
P
F
F
F
I
I
I
F
F
I
F
P
I
WD
23
7
1
5
13
19
12
15
I
II
19
13
9
WD
14
14
P
II
21
F
I
9
16
WD
II
P
P
8
17
18
22
6
11
5
20
11
25
1 f
6
4
14
7
I
15
17
9
3
II
11
F
2
15
I
18
12
16
3
8
21
12
10
13
I
F
I
I
S
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I
P
S
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I
MD
I
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I
P
I
F
F
I
II
F
I
I
F
I
S
I
A
D
E2
II FD
F
II FD
E1
III FD
A1III FD
G
III FD
DII FD
CIII FD
B
III FD
DII FD
B
III FD
A1III FD
A1
III FD
A2
II FD
A2
III FD
E2
III FD
E1
III FD
Abschnitt A Abschnitt DAbschnitt B Abschnitt C
Abschnitt A
Abschnitt B
Abschnitt C
Abschnitt D
Zeichenerklärung
 Vorhaben- und Erschließungsplan
- Entwurf
zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan - Entwurf
65412/02
PlanungPlanung
geplante Gebäude mit Flachdach
Straßenverkehrsfläche
Privatstraßen (versiegelt)
Fuß- und Radwege
private Grünfläche
Hecken (vorhanden / geplant)
und Dachbegrünung
geplante Terrassen und Balkone,
HausbezeichnungenA - G
FlachdachFD
(wassergebunden)
Müllstandorte (nachrichtlich)
Straßenabwicklung  (nachrichtlich)              M. 1:200
Schnittlinie Straßenabwicklung
Straßenabwicklung  (nachrichtlich)              M. 1:200
Straßenabwicklung  (nachrichtlich)              M. 1:200
Straßenabwicklung  (nachrichtlich)              M. 1:200
N
0 25 50 Meter
Maßstab 1: 500
"Integrative Quartiersentwicklung
am Kalscheurer Weg in Köln - Zollstock“
Blatt 3 von 3
Vordächer
Fahrradstellplätze
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
ohne Maßstab
Kita mit Außenspielfläche
Haustyp F - Kita 62,7 m ü.NHN Haustyp E1 60,8 m ü.NHN
Haustyp A1 60,4 m ü.NHN
OKFF 51,2 m ü.NHN
OKFF 52,03 m ü.NHN OKFF 51,58 m ü.NHN
Haustyp G
62,1 m ü.NHN
Haustyp A1
OKFF 51,39 m ü.NHN
Haustyp A1 59,4 m ü.NHN
60,4 m ü.NHN
OKFF 50,21 m ü.NHN
A         D
Anzahl der VollgeschosseIII
-Offenlage-
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des § 1
Abs. 2 PlanZV entspricht.
(Stand 16.02.2018)
Vermessungsbüro SEAD
Bayenstraße 65 - 50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 07.02.2019 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 27.03.2019 ortsüblich
bekannt gemacht.
Die Oberbürgermeisterin,
in Vertretung
gez. Markus Greitemann,
Beigeordneter
Köln, den 19.03.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 03.04.2019 bis
17.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3
Abs. 2 BauGB erneut öffentlich
ausgelegen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch
den Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger
Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg
gez.
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez.
Köln, den
gez.
Bezirksbürgermeister
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen.
gez.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
gez.
gez.gez.gez.
Erhalt und Anpflanzen 
von Gehölzen
Pflanzinsel
Private Kfz-Stellplätze
(nachrichtlich)
(nachrichtlich)
Anlage 3

Anlage 2 VBP Ausschnitt

5652 Zeichen

I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt
Bestand
Zeichenerklärung
PlanungPlanung
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des § 1
Abs. 2 PlanZV entspricht.
(Stand 16.02.2018)
Vermessungsbüro SEAD
Bayenstraße 65 - 50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie 
GrundflächenzahlGRZ
z.B. II Zahl der Vollgeschosse
GFZ
St
Private Grünflächen
Stellplätze Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
als Höchstmaß
Geschossflächenzahl
Baum zu erhalten
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 07.02.2019 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 27.03.2019 ortsüblich
bekannt gemacht.
Die Oberbürgermeisterin,
in Vertretung
gez. Markus Greitemann,
Beigeordneter
Köln, den 19.03.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 03.04.2019 bis
17.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis               nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3
Abs. 2 BauGB erneut öffentlich
ausgelegen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch
den Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger
Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg
gez.
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez.
Köln, den
Bezirksbürgermeister
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis                     nach § 3 Abs. 2 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen.
gez.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
0 25 50 Meter
Maßstab 1: 500
"Integrative Quartiersentwicklung
am Kalscheurer Weg in Köln - Zollstock“
Blatt 1 von 3
M Müllstandorte
LPB V
LPB VI
Abgrenzung unterschiedlicher
Lärmpegelbereiche
GH 0,00 maximale Gebäudehöhe in Metern
über Normalhöhennull
FlachdachFD
Begrünungsmaßnahmen
GSt Gemeinschaftsstellplätze
Straßenverkehrsflächen
Baum zu pflanzen
(Standorte nachrichtlich)
Ausgleichsmaßnahmen
Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Umgrenzung der Externen 
Externe Ausgleichsmaßnahme 1
Ausgleichsmaßnahmen
eA1z.B.
Eingriffsbereich
Ausgleichspflichtiger 
Flächen mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
z. B. A1
z. B. M1
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan - Entwurf
65412/02 
und Vorhaben- und
Erschließungsplan - Entwurf
-Offenlage-
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
WA
Mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastende
Flächen
46,71
gez.gez.
gez.gez.gez.
nur nachrichtlich
Stellplatzaufteilung
nur nachrichtlich
Stellplatzaufteilung
1114
938
910
940
184
50.33
51.09
50.33
50.27
50.77
50.64
50.96
49.86
51.54
51.13
51.18
51.30
51.25
51.25
51.57
51.51
51.24
51.59
52.06
51.11
50.65
51.88
51.83
51.15
51.82
51.82
51.76
51.30
51.12
51.15
51.00
Kalscheurer Weg
51.14
49.92
52.11
51.03
52.00
51.22 51.76
49.53
49.66
50.39
50.16
50.97
50.38
51.56
51.06
51.12
51.39
50.66
50.77
50.75
51.08
50.99
51.22
49.79
51.19
51.21
51.41
49.89
50.02
50.05
50.14
50.45
50.32
50.34
50.34
50.61
50.58
51.38
51.27
51.40
50.03
51.50
51.48
51.61
49.57
52.09
51.63
51.60
51.06
Gemarkung: Köln-Rondorf
Flur: 55
50.14
51.23
51.33
Weg ST
50.71
50.80
50.77
51.40
50.39
50.67
49.76
49.78
50.50
50.33
Radweg
Weg  V
51.17
51.97
Gehweg
51.21
50.99
Radweg
52.07
51.68
50.78
51.08
Gehweg
52.04
51.26
50.14
Haltestelle
50.11
49.88
50.90
50.85
50.26
52.03
49.68
51.07
50.44
49.68
50.70
50.46
49.69
51.02
51.99
51.92
49.75
50.45
51.54
50.27
51.20
50.68
52.02
50.48
S
IIF
S
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23
7
1
5
13
19
12
15
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14
14
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II
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16
WD
II
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17
18
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11
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11
25
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II
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I
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I
S
I
II
GH 59,9
III
GH 59,8
II
GH 59,5
III
GH 59,4
III
GH 59,6
II
GH 59,4
III
GH 59,5
III
GH 59,4
III
GH 60,2
II
GH 60,3
III
GH 60,2
III
GH 60,4
III
GH 62,1
III
GH 60,4
III
GH 60,8
II
GH 62,7
WA
GRZ 0,4
GFZ 0,8
FD
Gehrecht zugunsten
der Allgemeinheit
Altablagerung
Nr. 20511
Private
Grünfläche
- Festplatz -
A 4
M 3
A 3
M 1
A 1
M 1
A 1
M 1
A 1
Altablagerung
Nr. 20512
St
M
M
M
M
M
M
M 2
Weg U
Weg V
Weg T
Weg ST
Weg S
Geh- und Fahrrecht
-Quartiersplatz-
Geh-, Fahr-
und
Leitungsrecht
GSt
WA
LPBIV
LPBV
LPBIV
LPBV
A 2
WA
GRZ 0,4
GFZ 0,8
FD
Geh-, Fahr-
und
Leitungsrecht
Geh- und
Fahrrecht
Geh-, Fahr-
und Leitungs-
recht
eA1
eA2
N
N
Lage der externen Ausgleichsmaßnahmen eA1 und eA2
im Flurstück 1047 (Gemarkung Longerich, Flur 95)
M. 1:5000
Textliche Festsetzungen siehe Blatt 2
Anlage 2

Anlage 4 TF

19737 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  4  
 
 
 
Textliche Festsetzungen 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 65412/02 "Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock" 
 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO 
– allgemeines Wohngebiet  
1.1 Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahms-
weise zulässigen Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplanes. 
 
b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahms-
weise zulässigen Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht Bestandteil des Bebauungspla-
nes. 
 
1.2 Bedingte Festsetzung 
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind im Rahmen 
der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich 
der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
 
2 Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit 
§ 16 und 19 BauNVO 
2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet nordwestlich des 
Kalscheurer Wegs die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und 
Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauli-
chen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich un-
terbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. 
 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet südöstlich des 
Kalscheurer Wegs die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Gemeinschafts-
stellplätzen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 
 
2.2 Höhe baulicher Anlagen 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet  
(WA) maximale Gebäudehöhen (in Meter über Normalhöhennull) als Höchstgrenze festge-
setzt.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt 
wird, die Oberkante des Gebäudes.  
 
2.3 Überschreitung festgesetzter maximaler Gebäudehöhen 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeord-
nete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüf-
tungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten 
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der 
Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. 
Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußen-
kante zurücktreten. 
 
Durch notwendige Absturzsicherungen darf die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um 
maximal 1,0 m überschritten werden, ohne dass das Maß der Höhe von der Gebäudeau-
ßenkante zurücktreten muss. 
 
3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 9 Absatz 1 Num-
mer 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO 
 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbau-
bare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
Die Baugrenzen der II- und III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
dürfen durch Terrassen, Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m, durch Treppenhäuser 
und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel 
der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 
 
4 Stellplätze gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 22 BauGB 
 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind oberirdische Kfz-Stellplätze für Besucher der Kita (Hol- 
und Bringverkehr) nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit „St“ festgesetzten Flächen 
(Stellplätze) zulässig. 
 
Mit Ausnahme der Kfz-Stellplätze für Besucher der Kita sind innerhalb der nach § 9 Abs. 1 
Nr. 22 BauGB mit „GSt“ festgesetzten Flächen (Gemeinschaftsstellplätze) die notwendigen 
Stellplätze für das Baugebiet nachzuweisen. Die Anzahl notwendiger Stellplätze richtet sich 
nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. 
 
Sofern die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nummer 22 BauGB mit „St“ und „GSt“ festgesetzten 
Flächen nicht für den Nachweis notwendiger Stellplätze in Anspruch genommen werden, 
sind innerhalb dieser Flächen ausnahmsweise Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes (bei-
spielsweise Leihradstation) zulässig. Ansonsten sind die Flächen unversiegelt zu belassen, 
sofern keine verkehrlichen oder wasserrechtlichen Belange entgegenstehen. 
 
5 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Absatz 1 
Nummer 24 BauGB

- 3 - 
 
/ 4 
 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärm-
pegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag 
GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB (A) 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB (A) sind die Anforderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein nied-
rigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außen-
bauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungsein-
richtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu 
stellen. 
 
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, 
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vor-
genannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind 
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge-
wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
6 Interne Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB 
 
6.1 Interne Ausgleichsmaßnahmen innerhalb von Flächen für das Anpflanzen von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Innerhalb der gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB festgesetzten Flächen 
sind folgende interne Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen:

- 4 - 
 
/ 5 
 
 
A1 Innerhalb der in der Planzeichnung mit A1 (Ausgleichsmaßnahme 
1) bezeichneten Flächen entlang des Kalscheurer Weges sind vor-
handene, baumheckenartige Gehölzstreifen mit standorttypischen 
Gebüschen (BB1/GH51) zu ergänzen. 
 
A2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit A2 (Ausgleichsmaßnahme 
2) bezeichneten Fläche zwischen den Wegen S und ST sind vor-
handene Baumhecken mit einheimischen und standortgerechten 
Gehölzanpflanzungen mit geringem Baumholz (BD51/GH4431) zu 
ergänzen. 
 
A3 Innerhalb der in der Planzeichnung mit A3 (Ausgleichsmaßnahme 
3) bezeichneten Fläche auf dem Festplatz zwischen Weg T und U 
sind die vorhandenen Gebüschflächen sowie der vorhandene, 
baumheckenartige Gehölzstreifen mit standorttypischen Gebü-
schen (BB1/GH51) zu ergänzen. 
 
 
6.2 Interne Ausgleichsflächen innerhalb der privaten Grünfläche - Festplatz 
 
A4 Innerhalb der festgesetzten, privaten Grünfläche - Festplatz, aber 
außerhalb der Fläche A3, ist eine intensive Fettwiese 
(EA31/LW41112) anzulegen und zu erhalten; ausnahmsweise ist 
auf ca. 10 % dieser Teilfläche der Erhalt von standortgerechten, 
einheimischen Sträuchern (BB1 /GH51) möglich. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 3. 
 
6.3 Dachbegrünung 
Die Flachdächer der Hauptbaukörper im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer ex-
tensiven Dachbegrünung DC1/NB6243 zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit 
einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. 
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 
30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbe-
grünung zulässig. 
 
7 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a BauGB sind in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten 
folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
 
a) Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen den Wegen S und ST bzw. ST und 
T sind Obstwiesen (HN21.1/SB151) anzulegen und mindestens 14 Obstbäume mit jungem 
Baumholz (BF51/GH743), Hochstämme mit einem Stammumfang von 12 -14 cm zu pflan-
zen.

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b) Auf dem Quartiersplatz sind 4 Walnuss-Bäume (BF51/GH743), Hochstämme mit einem 
Stammumfang von 16 -18 cm zu pflanzen. 
c) Innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) südlich des 
Kalscheurer Weges (Friedhofseite) sind zwischen jeweils 6 Stellplätze standortheimische 
Hecken (BD3/GH412) in Beetflächen anzulegen. Ein Heckenschnitt hat 1 – 2-mal pro Jahr 
zu erfolgen. 
d) Die innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze (St) nördlich des Kalscheurer We-
ges zulässigen ebenerdigen Stellplätze sind mit standortheimischen Hecken (BD3/GH412) 
einzufassen. Ein Heckenschnitt hat 1 – 2-mal pro Jahr zu erfolgen. 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 3. 
 
8 Flächen für Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b 
BauGB 
 
Innerhalb der gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b BauGB festgesetzten Flächen 
sind folgende Maßnahmen durchzuführen: 
 
M1 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M1 (Begrünungsmaß-
nahme 1) bezeichneten Flächen entlang des Kalscheurer Weges 
sind vorhandene, baumheckenartige Gehölzstreifen mit standortty-
pischem, mittlerem Baumholz (BD72/BR13121) zu erhalten. 
 
M2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M2 (Begrünungsmaß-
nahme 2) bezeichneten Fläche zwischen den Wegen S und ST 
sind vorhandene Baumhecken mit standorttypischem, mittlerem 
Baumholz (BD52/GH4421) zu erhalten. 
 
M3 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M3 (Begrünungsmaß-
nahme 3) bezeichneten Fläche auf dem Festplatz zwischen Weg T 
und U sind die vorhandenen Gebüschflächen (BB1 /GH51) sowie 
der vorhandene, baumheckenartige Gehölzstreifen mit standortty-
pischem, mittlerem Baumholz (BD72/BR13121) zu erhalten. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 3. 
 
9 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschlie-
ßungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastende Flächen ge-
mäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) 
die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
 
- Die mit GFL bezeichneten Flächen (Privatstraßen) sind mit einem Geh- und Radfahr-
recht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht für motorisierten Individualverkehr 
zugunsten der Anlieger sowie der Ver- und Entsorgungsträger sowie von Notfahrzeu-
gen und zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger 
zu belasten.

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- Die mit GF bezeichneten Flächen (Privatwege) sind mit einem Geh- und Radfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
 
- Die mit G bezeichneten Flächen (Festplatz) sind mit einem Gehrecht zugunsten der All-
gemeinheit zu belasten. 
 
 
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN 
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 und 4 BauO NRW werden folgende 
gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform und Dachneigung 
Für die Hauptbaukörper sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung 
von bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Von der Festsetzung eines Flachdachs aus-
genommen sind Vordächer von Hauptbaukörpern und Dächer über Nebenanlagen und Fahr-
radstellplätzen. 
 
2. Abstellplätze für Müllsammelbehälter 
Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen 
oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. 
 
C KENNZEICHNUNGEN 
 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
 
1. Altablagerung, Altstandort 
Im Plangebiet befinden sich die Altablagerung Nr. 20512 („Südfriedhof Rondorf“) und der Alt-
standort Nr. 20511 („zwei Ziegeleibetriebe“). Die Überschreitung der Prüfwerte für die Para-
meter Fluorid und Blei ist aus fachgutachterlicher Sicht auf Produktionsrückstände des ehe-
maligen Ziegeleibetriebs in der Auffüllung zurückzuführen. 
 
D NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Fest-
setzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
1. Wasserschutzzone 
 Das Plangebiet liegt vollständig in der Wasserschutzzone III der Wassergewinnungsanlage 
Hochkirchen. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzge-
bietsverordnung Hochkirchen vom 09.08.1983 sind zu beachten. 
 
 
E HINWEISE 
 
1. Rechtsgrundlagen

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Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 
2017 (BGBl. I S. 3634). 
 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
 
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
 
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
 
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
2. Artenschutz 
 
a) Laut Artenschutzprüfung von Büro naturgutachten oliver tillmanns, Oktober 2018, Ergebnisse 
faunistischer Erfassungen und Artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe II, ergeben sich keine 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine 
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
 
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September 
eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschnei-
den, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pfle-
geschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäu-
men. 
 
 Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter 
nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die 
Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
c) Der Rückbau von Lauben und Schuppen ist zum Schutz von Fledermäusen im Zeitraum vom 
01. Januar bis 28. Februar durchzuführen. Bei einem Eingriff innerhalb des Zeitraumes vom 
01. Januar bis 28. Februar ist der zurückzubauende Gebäudebestand durch fachkundiges 
Personal auf mögliche Vorkommen von geschützten Arten zu untersuchen. 
 
d) Die in der Anlage zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag für die Bauphase identifizierten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind zu beachten. 
 
3. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
 Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An-
lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja-
nuar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitäts-
maßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.

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4. Versickerung von Niederschlagswasser 
 Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der 
wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 Von der Verpflichtung ausgenommen ist die festgesetzte Fläche für Gemeinschaftsstell-
plätze. 
 
5. Starkregenereignisse 
 Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen 
im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzu-
stimmen. 
 
6. Denkmalschutz 
 Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu rechnen. 
Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenk-
malpflege der Stadt Köln, Cäcilienstraße 46, 50667 Köln, Tel. 0221-22122305 einzuschalten. 
 
7. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
 Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-569/20/ sowie der Be-
bauungsplan-Nummer einzuschalten. 
 
8. Löschwasserversorgung 
 Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mind. 84 m³ / min 
für mindestens 2 h nachzuweisen. Der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversor-
gung ist in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu 
führen und der zuständigen Brandschutzdienststelle vor Baubeginn vorzulegen. 
 
9. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Im Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes fest-
gehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichs-
maßnahmen. 
 
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Longerich, Flur 95, Flurstück 1047 wer-
den folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den allgemeinen Wohngebieten 
hergestellt: 
 
 Maßnahme eA1: Anlage eines standortgerechten Laubholzforstes (Kürzel 
AX11/GH3131) auf 4.145 m² des Flurstücks 1047, Flur 95, Gemarkung Longerich. 
Die Entwicklung der Fläche hat durch eine gelenkte Sukzession mit Initialpflanzung 
zu erfolgen. 
 
 Maßnahme eA2: Anlage eines standortgerechten Laubholzforstes (Kürzel 
AX11/GH3131) auf 1.504 m² des Flurstücks 1047, Flur 95, Gemarkung Longerich. 
Die Entwicklung der Fläche hat durch gezielte Aufforstungsmaßnahmen zu erfolgen.

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/  
 
 Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 und eA2 in Bezug auf 
die Eingriffe durch die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete werden im städte-
baulichen Vertrag geregelt.  
 
10. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten verpflichtet, min-
destens 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der 
jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
 
11. Regelwerke 
 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde 
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen-
dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, 
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Mitteilung Ausschuss

5426 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
612 Schü Az 
Vorlagen-Nummer  23.05.2022 
 1675/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.06.2022 
 
Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nummer 65412/02; 
Arbeitstitel: integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock 
Anlass und Ziel 
Die Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg hat am 02.05.2018 den Antrag auf Einleitung eines Ver-
fahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
(VEP) in Köln-Zollstock gestellt 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine circa 2,1 ha große Potenzialfläche mit einer zwei- bis dreige-
schossigen Einzelhausbebauung mit rund 110 Wohneinheiten und einer Kindertagesstätte zu entwi-
ckeln. Das Vorhaben soll auf Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans planungsrecht-
lich vorbereitet werden. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes liegt im Stadtteil Zollstock des Stadtbezirkes Ro-
denkirchen. Nordwestlich grenzt der Geltungsbereich an die bereits bestehende Indianersiedlung an, 
nordöstlich an eine Grünfläche, auf der sich gegenwärtig eine Flüchtlingsunterkunft mit zugehörigem 
Spielplatz befindet, südlich an den Südfriedhof in Zollstock und südwestlich an den Äußeren Grüngür-
tel. 
 
Die so genannte „Indian ersiedlung“ geht zurück auf das "Behelfssiedlungsgelände Oberer Komar-
weg", wo in den 1920er Jahren Wohnraum für kinderreiche Familien geschaffen werden sollte. Ein 
Teil der Parzellen wurde entsprechend bebaut, ein Teil wurde weiter als Kleingärten genutzt. Auch bis 
nach dem 2. Weltkrieg verfestigte sich ein Nebeneinander von Wohn- und Kleingartennutzung. 
 
Die Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg  beabsichtigt die Entwicklung einer Fläche vorrangig zum 
Zwecke neuen Wohnraums mit etwa 110 Wohneinheiten und einer Kindertagesstätte. Alle Wohnein-
heiten entstehen als Projekt des geförderten Wohnungsbaus. Bereits im Jahr 2003 erwarb die Ge-
nossenschaft das teilweise bebaute Areal. Die integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg 
ist als Erweiterung der sogena nnten „Indianer Siedlung“ geplant. Das Projekt beabsichtigt einen Bei-
trag zur sozialräumlichen Integration zu leisten. Neben generationenübergreifenden, altersgerechten 
und sozialen Wohnformen sollen Flüchtlinge mit gesichertem Aufenthaltsstatus durch Mitwirkung bei 
der Herstellung der eigenen Wohnung und des unmittelbaren Wohnumfeldes integriert werden. 
 
Die Richtlinie zum Kooperativen Baulandmodell in ihrer vom Rat der Stadt Köln am 04.04.2017 be-
schlossenen fortgeschriebenen Fassung findet bei dem Verfahren Anwendung.

2 
 
Verfahrensverlauf 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Normalverfahren erstellt. Eine notwendige Flächen-
nutzungsplan-Änderung erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB (228. Flächennutzungs-
plan-Änderung). 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 07.02.2019 sowie die Bezirksvertretung 2 
(Rodenkirchen) am 25.02.2019 den Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss für die frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit für diesen Bebauungsplan gefasst.  
 
Die Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand per Aushang in der Zeit vom 03.04.2019 bis 
17.04.2019 statt. Vorlaufend wurden die Behörden in der Zeit vom 28.08.2018 bis 02.10.2018 betei-
ligt. 
 
Am 19.09.2019 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Kö ln nach Anhörung der Bezirks-
vertretung 2 (Rodenkirchen) vom 16.09.2019 den Vorgabenbeschluss. Auf Grundlage dieses Be-
schlusses wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erarbeitet. Die Ergebnisse 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange wurden dabei berücksichtigt. 
 
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 26.06.2020 – 12.08.2020 statt. 
 
Regelungen zur öffentlichen Auslegung:  
Im Zuge der Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie sind in Abweichung der bislang übli-
chen Auslegungspraxis besondere Regelungen seitens der Stadt Köln, Dezernat Planen und Bauen – 
Stadtplanungsamt getroffen worden. So wird nach aktuellem Vorgehen die Einsichtn ahme in die öf-
fentlich auszulegenden Unterlagen nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der in der Be-
kanntmachung angegebenen Telefonnummer oder der E -Mailadresse möglich sein. Eigens zu die-
sem Zweck wurde als Ort für Offenlagen das Ladenlokal 5 (LL 5) im Gebäude des Stadthauses fest-
gelegt. Der Raum wird in der Bekanntmachung bezeichnet als: Stadt Köln – Stadtplanungs-
amt/Außenstelle. 
 
Die öffentliche Auslegung (Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgt im Juni 2022. Die entspre-
chende ortsübliche Bekanntmachung über Ort der Auslegung und den genauen Zeitraum erfolgt im 
Amtsblatt der Stadt Köln. Darüber hinaus werden im Internet auf der Homepage der Stadt Köln 
gleichlautende Hinweise erfolgen und die öffentlich auszulegenden Unterlagen digital verfügbar sein. 
 
Anlagen 
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf (Ausschnitt) 
Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf (Ausschnitt) 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (2)

02.06.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.06.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (19)

  • Bayenstraße 65
  • Cäcilienstraße 46
  • Kendenicher Straße 83
  • Aachener Straße
  • Militärringstraße
  • Luxemburger Straße
  • Friesheimer Straße 10
  • Kalscheurer Weg 51
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Höninger Weg
  • Höninger Platz
  • Oberer Komarweg
  • Am Eifeltor
  • Zollstockgürtel
  • Raderthalgürtel
  • Straße 10
  • Straße 8
  • Am Rande
  • Im Garten

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Details

Aktenzeichen
1675/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
23.05.2022
Erstellt
17.05.2022 11:30