V/0433/2013
Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk 15 Münster - Hiltrup
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Beschlussvorlage
2633 Zeichen
V/0433/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Zentrales Justiziariat Betrifft Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk 15 Münster - Hiltrup Beratungsfolge 27.06.2013 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Als Schiedsperson für den Bezirk 15 Münster – Hiltrup wird wiedergewählt Frau Annette Eckervogt Frau Eckervogt ist 60 Jahre alt und wohnt im Bezirk Hiltrup 2. Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 15 Münster – Hiltrup wird gewählt Herr Gerd Buschmeier 68 Jahre alt oder Frau Ursula Loroch 61 Jahre alt oder Herr Burkhard Müller 59 Jahre alt Alle drei Bewerber haben ihren Wohnsitz im Bezirk Münster – Hiltrup. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Vorlagen-Nr.: V/0433/2013 Auskunft erteilt: Frau Kistler Ruf: 492-3025 E-Mail: KistlerP@stadt-muenster.de Datum: 04.06.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0433/2013 Begründung: Zu 1. Frau Eckervogt ist bereits seit 5 Jahren Schiedsfrau im Bezirk Münster - Hiltrup. Ihre Amtszeit läuft im August 2013 ab. Aus diesem Grund ist eine Wiederwahl erforderlich. Frau Eckervogt hat sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wiederwahl durch die Bezirksvertretung Hiltrup, ihre ehrenamtliche Tätigkeit als Schiedsfrau für weitere 5 Jahre auszuüben. Zu 2. Die Amtszeit des bisherigen Schiedsmannes Herrn Klaus Gottwald endet auch im August 2013. Aus Altersgründen kann sich Herr Gottwald leider für keine weitere Amtszeit mehr zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl erforderlich. Herr Buschmeier, Frau Loroch und Herr Müller haben sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl, das Amt der stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen. Für das Amt der Schiedsperson kommt i n Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge- eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsb e- zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wieder gewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft sind, werden von allen Bewerbern erfüllt. I. V. Paal
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0433/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.06.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37