Änderungen zum Förderprogramm "Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen"
Mitteilung Ausschuss 0069/2020 vom 15.01.2020
Stand: Am 03.02.2020 im Finanzausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V/7 Vorlagen-Nummer 15.01.2020 0069/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Umwelt und Grün 23.01.2020 Finanzausschuss 03.02.2020 Änderungen zum Förderprogramm "Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen" Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.03.2018 die Richtlinie des Förderprogramms „Alt- bausanierung und Energieeffizienz – klimafreundliches Wohnen“ (3520/2017) beschlossen und die Verwaltung mit der Umsetzung beauftragt. Das Förderprogramm ist am 01.10.2018 in Kraft getreten. Laut Förderrichtlinie werden Änderungen aufgrund von Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten dem Fach- und Finanzausschuss mitgeteilt. Nach Ablauf des ersten Bearbeitungsjahres wurde Überarbeitungsbedarf am Förderprogramm fest- gestellt. Die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlichen Änderungen an den Förderbedingungen werden nun rückwirkend für Anträge, die ab dem 01.01.2020 eingegangen sind, angewendet. Fördertatbestand bisheriger Text kurze Erläuterung neuer Text 6.6 Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern, obersten Geschoss- und Kellerde- cken sowie Fenstern Besonderheit Dach Wird eine bestehende Dachkonstruktion in ei- nem Maß verändert, dass sie gemäß aktuell gültiger EnEV als Neu- bau zu werten ist, sind hier eingebaute Däm- mungen nicht förderfä- hig. Unter Umständen kann aufgrund des bauli- chen Zustandes der Ab- riss und Wiederaufbau einer Dachkonstruktion erforderlich sein. Ein Wiederaufbau in unver- änderter Lage gemäß den bestehenden Dach- proportionen wird als Ersatz der Bestandskon- struktion gewertet; es gelten die zuvor be- schriebenen Vorausset- zungen Bezug zur EnEV entfällt Wird eine bestehende Dachkonstruktion in einem Maß verändert, dass sie als Neubau zu werten ist, sind hier eingebaute Dämmungen nicht förder- fähig. Unter Umständen kann aufgrund des bauli- chen Zustandes der Ab- riss und Wiederaufbau einer Dachkonstruktion erforderlich sein. Ein Wie- deraufbau in unveränder- ter Lage gemäß den be- stehenden Dachproportio- nen wird als Ersatz der Bestandskonstruktion ge- wertet; es gelten die zuvor beschriebenen Vorausset- zungen 2 Nachweise Dämmmate- rial/ Wärmebrücke Die Förderung für Dämmmaterialien beträgt 15 €/m3 oder für umwelt- freundliche Dämmmate- rialien gemäß 5.2, 30 €/m3. Änderung von Ku- bikmeter in Quad- ratmeter Die Förderung für Dämmmaterialien beträgt 15 €/ m² oder für umwelt- freundliche Dämmmateria- lien gemäß 5.2, 30 €/ m². Bereich Heizungsopti- mierung 6.7.1 Austausch von Thermostatventilen und Thermostatköpfen aus- schließlich in Kombinati- on mit einem Hydrauli- schen Abgleich der ent- sprechenden Heizungs- anlage Die Förderung der Ther- mostatventile und -köpfe beträgt 100% und des hydraulischen Abgleichs 50% der Bruttokosten gemäß Schlussrech- nung. Festsetzung einer Förderhöchstsumme Die Förderung der Ther- mostatventile und -köpfe beträgt 100% und des hydraulischen Abgleichs 50% der Bruttokosten ge- mäß Schlussrechnung. Die Förderhöchstgrenze wird begrenzt auf maximal 75€ Brutto pro Thermos- tatventilkopf mit Ventilun- terteil im Antragsobjekt. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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23.01.2020
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 3.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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