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3631/2021

Erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB

Mitteilung Ausschuss 18.11.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 06.12.2021, TOP 10.2.4

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 Begründung

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Ansehen

Anlage 4

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Ansehen

zu Anlage 2 +++Urkunde+++

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 6

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Anlage 3 TF

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Anlage 5

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

3934 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Lang Az 
Vorlagen-Nummer 18.11.2021 
 3631/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.11.2021 
Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021 
 
Erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 
BauGB  
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67424/03 
Arbeitstitel: Sechtemer Straße/ Bonner Straße in Köln-Raderberg 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 nach § 12 Abs. 2 und § 4 
BauGB den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans für das Gebiet an der Sechtemer Straße / Bonner Straße im Stadtteil Köln-
Raderberg gefasst. In der Folge ist das Planverfahren bis zur Offenlage durchgeführt worden. 
Ziel der Planung ist, circa 210 Wohnungen sowie Einzelhandel und Büros auf Grundlage des städte-
baulichen Konzeptes des Büros O & O Baukunst Köln zu realisieren. Das Plangebiet ist durch seine 
zentrale Lage im Stadtentwicklungsprojekt Parkstadt Süd eng mit der städtebaulichen Gesamtpla-
nung dieses neuen Entwicklungsgebietes verknüpft. 
Mit der Parkstadt Süd soll die südliche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen Stadtvierteln 
von Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz verbunden und ergänzt werden. Es wird ein neues ur-
banes Quartier mit ca. 3.500 Wohnungen und rund 4.300 Arbeitsplätzen, Kindertagesstätten, Schulen 
und Einrichtungen zur Nahversorgung sowie die Vervollständigung des Inneren Grüngürtels im Süden 
entstehen.  
Mit der Umsetzung des Planvorhabens an der Sechtemer Straße / Bonner Straße soll der erste Bau-
stein des Bebauungskonzeptes der Parkstadt Süd realisiert werden. Ziel der Planung ist die Errich-
tung einer mehrgeschossigen Blockrandbebauung. Rund 40 % der für Wohnen vorgesehenen Ge-
schossfläche werden als öffentlich geförderter Wohnraum realisiert. In den straßenseitig ausgerichte-
ten Räumlichkeiten des Erdgeschosses ist die Ansiedlung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbe-
trieben, Schank- und Speisewirtschaften und sonstigem wohnverträglichen Gewerbe geplant. Der 
somit erzielte Nutzungsmix entspricht dem städtebaulichen Ziel, mit der Parkstadt Süd ein lebendiges 
Stadtquartier zu entwickeln. Die im nördlichen Abschnitt des Plangebietes gelegene öffentliche Grün-
fläche soll als solche erhalten und mit in die Planung integriert bleiben. 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung hat in der Zeit vom 02. Au-
gust bis 15. September 2021 stattgefunden.  
Im Anschluss der Offenlage wurde folgende Änderung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor-
genommen: Im südwestlichen Bereich der festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche der 
Sechtemer Straße wurde die Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien (entlang der Grenze des 
räumlichen Geltungsbereiches) ergänzt. Diese Änderung ergibt sich aus den Erfordernissen an den 
Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen gemäß Erschließungsvertrag.  
 
Erneute Offenlage

2 
 
Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine erneute Offenlage ge-
mäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. 
Die erneute Offenlage soll im November 2021 stattfinden. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur 
Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt. 
 
Während der erneuten Offenlage können gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur 
zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfes vorgebracht werden. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 4 Auszug Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf - verkleinert 
Anlage 5 Auszug Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf – verkleinert 
Anlage 6 Gegenüberstellung der Planänderung 
 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 2 Begründung

247772 Zeichen

/ 2 
 
Anlage 2 
 
Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 67424/03 
Erneute Offenlage gemäß § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 
Baugesetzbuch (BauGB) 
Arbeitstitel: Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg 
______________________________________________________________________________ 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Die Vorhabenträgerin, die `GAG Immobilien AG`, hat mit Schreiben am 28.02.2018 bei der Stadt 
Köln die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
nach § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Plangebiet im Bereich Sechtemer Straße / Bon-
ner Straße im Stadtteil Köln-Raderberg (Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen) beantragt; mit dem Ziel, 
am Standort ca. 210 Wohnungen sowie Einzelhandel und Büros auf Grundlage des städtebauli-
chen Konzeptes des Büros O & O Baukunst Köln zu realisieren.  
Das Plangebiet ist durch seine zentrale Lage im Stadtentwicklungsprojekt Parkstadt Süd eng mit 
der städtebaulichen Gesamtplanung dieses neuen Stadtquartiers verknüpft. 
Planung Parkstadt Süd 
Die Parkstadt Süd ist Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der kommenden Jahre. Sie soll die 
südliche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen Stadtvierteln von Bayenthal, Raderberg, 
Zollstock und Sülz verbinden und ergänzen. Es wird ein neues urbanes Quartier mit ca. 3.500 
Wohnungen und rund 4.300 Arbeitsplätzen entstehen. Breite Bevölkerungsschichten sollen ein 
neues Zuhause finden. Somit soll insgesamt ein Beitrag zur Minderung des stetigen Drucks auf 
dem Kölner Wohnungsmarkt geleistet werden. Neben der Schaffung bezahlbarer Wohnungen und 
neuer Arbeitsplätze sind die Errichtung von Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen zur 
Nahversorgung sowie die Vervollständigung des Inneren Grüngürtels im Süden Teil der Planung. 
Grundlage für die Planung bildet der im Jahr 2014 gefasste Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses (StEA) über die Durchführung des Planungs- und Beteiligungsverfahrens `Kooperatives 
Verfahren Parkstadt Süd`, aus welchem der Siegerentwurf des Planungsteams O & O Baukunst 
Köln mit RMP Stephan Lenzen, Bonn, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Reinhold Baier, 
Aachen und Björnsen Beratende Ingenieure, Koblenz hervorging. Basierend auf den Ergebnissen 
des `Kooperativen Verfahrens Parkstadt Süd` hat der Stadtentwicklungsausschuss am 10.03.2016 
beschlossen, die Planung des Siegerentwurfs des Planungsteams O & O Baukunst Köln mit RMP 
Stephan Lenzen und dem Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Reinhold Baier weiter fortzuschrei-
ben. Die hieraus erarbeitete `Integrierte Planung` beinhaltet die städtebauliche und freiraumplane-
rische Entwicklung der Parkstadt Süd und bildet die Grundlage und Leitlinie für nachgelagerte Bau-
leitplanverfahren einschließlich folgender Qualifizierungsverfahren. 
Städtebauliches Konzept Sechtemer Straße / Bonner Straße 
Mit der Umsetzung des Planvorhabens an der Sechtemer Straße / Bonner Straße soll der erste 
Baustein des Bebauungskonzeptes der Parkstadt Süd realisiert werden. Ziel der Planung ist die 
Errichtung einer überwiegend fünf- bis achtgeschossigen Blockrandbebauung sowie eines städte-
baulichen Hochpunktes im Nordosten durch einen 15-geschossigen Baukörper. Die im nördlichen 
Abschnitt des Plangebietes gelegene öffentliche Grünfläche soll als solche bestehen bleiben. 
Durch das Vorhaben soll ein Beitrag zur Deckung des großen Wohnraumbedarfs in der Stadt Köln 
geschaffen werden. Vorgesehen ist ein breites Spektrum an Wohntypologien mit Kleinapparte-
ments, Studentenappartements, Familienwohnungen und Loftwohnungen. Rund 40 % der für 
Wohnen vorgesehenen Geschossfläche werden als öffentlich geförderter Wohnraum realisiert. In 
den straßenseitig ausgerichteten Räumlichkeiten des Erdgeschosses ist die Ansiedlung von Ein-

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zelhandels- und Dienstleistungsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften und sonstigem wohn-
verträglichen Gewerbe vorgesehen. Der somit erzielte Nutzungsmix entspricht dem städtebauli-
chen Ziel, mit der Parkstadt Süd ein lebendiges Stadtquartier zu entwickeln. 
Mit der Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen. Die GAG ist in dem Plange-
biet Eigentümerin von einem Großteil der Liegenschaften. Die für die Realisierung des Projektes 
noch benötigten Teilflächen befinden sich im städtischen Besitz und werden parallel zum Bebau-
ungsplanverfahren an die GAG veräußert. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung 04.07.2019 nach § 12 Abs. 2 und 4 BauGB 
die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans be-
schlossen. 
Im Vorfeld wurde die Option zur Durchführung des `beschleunigten Verfahrens` nach § 13a 
BauGB geprüft. Die Prüfung durch die Verwaltung hat ergeben, dass die Voraussetzungen hierfür 
nicht vorliegen, da das Vorhaben im Gesamtkontext der Parkstadt Süd zu sehen ist. Mit der suk-
zessiven Entwicklung des Gesamtareals ist das aktuelle Planverfahren in einem engen sachlichen, 
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufstellung von weiteren Bebauungsplänen zu 
betrachten. Somit käme es zu einer Überschreitung der für Bebauungspläne im beschleunigten 
Verfahren geltenden Obergrenze von weniger als 70.000 m² zulässiger Grundfläche.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 24.01.2019 bis einschließlich 25.02.2019. 
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang der Planung vom 
11.09.2019 bis 25.09.2019 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir-
kungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 11.09.2019 
bis 07.10.2019 zur Planung äußern. In diesem Rahmen sind drei Stellungnahmen aus der Öffent-
lichkeit innerhalb der genannten Frist sowie zwei im Wortlaut gleiche Stellungnahmen nach Ende 
der Frist eingegangen.  
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 
14.12.2021 bis 28.01.2021. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Zeit 
vom 02.08.2021 bis 15.09.2021 öffentlich ausgelegen. Im Anschluss der Offenlage wurde folgende 
Änderung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgenommen: Im südwestlichen Bereich der 
festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Sechtemer Straße wurde die Festsetzung 
von Straßenbegrenzungslinien (entlang der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches) ergänzt. 
Diese Änderung ergibt sich aus den Erfordernissen an den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflä-
chen gemäß Erschließungsvertrag.  
Der entsprechend geänderte Bebauungsplan soll jetzt erneut verkürzt ausgelegt werden. Stellung-
nahmen können nur zu den geänderten Festsetzungen (ergänzte Straßenbegrenzungslinie) abge-
geben werden. 
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes bildet vollständig das geplante 
Bauvorhaben einschließlich der umliegenden Straßenverkehrsflächen ab.  
Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB werden aus städtebaulichen Erwägungen mehrere Flächen außerhalb 
des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Regelung und Anpassung der Erschlie-

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ßung sowie zur Dokumentation und Sicherung der Bestandssituation in den Bereich des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans einbezogen. Dies betrifft die nördlich des Vorhabens gelagerte öffent-
liche Grünfläche sowie deren umliegende öffentliche Verkehrsflächen. Hierbei handelt es sich um 
eine sachnotwendige Ergänzung des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes, 
die ausschließlich der Sicherung der Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans dient. So 
gehen mit dem Vorhaben ein umfassender Um- bzw. Neubau der umliegenden Verkehrsflächen 
sowie eine geringfügige Anpassung der Begrenzung der öffentlichen Grünfläche einher, welche 
durch entsprechende Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich vor-
bereitet werden. Durch die planungsrechtliche Sicherung der vorgelagerten öffentlichen Grünfläche 
wird die geplante Bebauung zudem städtebaulich betont. Gleichzeitig bildet diese Fläche eine 
Grünzäsur in der städtebaulich verdichteten Umgebung. 
Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1) 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist eine Gesamtfläche von rund 
1,3 ha auf und umfasst die Flurstücke 1165, 1166, 1393, 1394 und, 1395 und 1525 sowie Teile der 
Flurstücke 1522, 1525 und 2174 der Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53 sowie Teile aus dem Flur-
stück 1419 der Flur 51. Die Fläche wird begrenzt durch  die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer 
Straße im Süden, im Norden und im Nordwesten und die Bonner Straße im Osten. 
Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2) 
Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP), welches Bestandteil des Durchfüh-
rungsvertrages wird, umfasst eine Fläche von ca. 6.820 m². Neben dem Bereich des Hochbauvor-
habens (4.200 m²) beinhaltet dieses auch diejenigen öff entlichen Verkehrsflächen, die durch die 
Vorhabenträgerin errichtet bzw. ertüchtigt werden (2.620 m²). Die weiteren umliegenden Verkehrs-
flächen werden z. T. über Erschließungsbeiträge finanziert und werden daher nicht in der Vorhaben- 
und Erschließungsplan einbezogen. 
 
3.2 Vorhandene Struktur, Bebauung, Begrünung 
Das Plangebiet ist im Bestand durch kleinteilige Gewerbeeinheiten sowie durch Wohnn utzungen 
geprägt. Auf dem Grundstück befinden sich zwei in West-Ost-Richtung, parallel zueinander ange-
ordnete, viergeschossige Gebäuderiegel, zwischen denen ein eingeschossiger Werkstattbau plat-
ziert wurde, sowie ein weiterer in Nord-Süd-Richtung ausgerichteter zweigeschossiger Gewerberie-
gel westlich der Sechtemer Straße. Neben autoaffinen Betrieben (Werkstätten und Reifenhandel) 
sind in diesen Gebäuden unter anderem eine Kleintierpraxis und eine Druckerei ansässig. Im Plan-
gebiet befinden sich 45 Wohnungen im Bestan d. Das Vorhabengebiet ist heute – mit Ausnahme 
einzelner Baumscheiben – vollständig versiegelt. 
Die nördlich des Vorhabengebiets gelegene Grünfläche stellt sich im Bestand als eine von hohen, 
schützenswerten Laubbäumen gesäumte Freifläche dar. Hierbei handelt es sich um einen ehema-
ligen jüdischen Friedhof. Die Grabstätten und Gebeine wurden im Jahr 1922 auf den jüdischen 
Friedhof in Bocklemünd umgebettet. 
 
3.3 Umgebung 
Die Umgebung des Plangebietes ist derzeit vorwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt. So 
befinden sich im Westen die gewerblich-industriell genutzten Flächen des Großmarktgeländes so-
wie ein Recyclingbetrieb. Im Zuge der Gesamtentwicklung der Parkstadt Süd sollen der beste-
hende Großmarkt nach Köln-Marsdorf sowie die weiteren gewerblichen Nutzungen, wie der vor-
handene Recyclingbetrieb, bis zum Jahr 2025 verlagert werden. Die Fertigstellung des Vorhabens 
an der Sechtemer Straße als Pilotprojekt der Parkstadt Süd ist ebenfalls für das Jahr 2025 geplant.  
Östlich der Bonner Straße befindet sich ein in den frühen 2000er Jahren errichteter sechsgeschos-
sigen Büro- und Einzelhandelskomplex, in dem u. a. ein Lebensmitteldiscounter, mehrere Arztpra-
xen, eine Apotheke und ein Fitnessstudio angesiedelt sind. Nördlich hiervon besteht ein weiterer 
bis zu sechsgeschossiger Wohn- und Gewerbekomplex, u. a. mit einem Küchenstudio sowie einer 
angrenzenden Fastfood-Filiale.

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Südlich schließen weitere bis zu siebengeschossige Gewerbebauten, vorwiegend für Büronutzun-
gen sowie einige Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe in den Erdgeschossen an. Städte-
baulich wird das Umfeld des Plangebietes stark durch ein im Jahr 1971 errichtetes Wohnhochhaus 
mit 26 Geschossen im Kreuzungsbereich Bonner Straße/ Schönhauser Allee geprägt. 
Die städtebauliche Umgebung des Plangebietes wird sich im Rahmen des Gesamtprojektes der 
Parkstadt Süd stark verändern. Der Großteil der vorhandenen Gewerbebetriebe soll perspektivisch 
verlagert und durch eine urbane, gemischt genutzte Bebauung und großzügige angelegt Grün- und 
Freibereiche ersetzt werden. 
 
3.4 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Plangebiet wird im Osten über die Bonner Straße sowie im Nordwesten, im Westen sowie im 
Süden über die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer Straße erschlossen. Der westlich verlaufende 
Abschnitt der Sechtemer Straße soll im Rahmen der Planungen in Richtung Westen verlagert wer-
den. Vor diesem Hintergrund wird ein Endwidmungsverfahren für die Flächen des aktuellen Stra-
ßenverlaufs durchgeführt. 
Über die Bonner Straße und die Schönhauser Straße kann in östlicher Richtung die B 51 erreicht 
werden. Diese führt in ihrem nördlichen Verlauf in die Kölner Altstadt, in ihrem südlichen Verlauf 
zur Bundesautobahn A 4. Damit ist eine gute Anbindung an das lokale und regionale Verkehrsnetz 
gegeben. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Über die Bushaltestelle Marktstraße unmittelbar südöstlich des Plangebietes an der Bonner Straße 
besteht bereits ein guter Anschluss an das ÖPNV-Netz der Stadt Köln. Von hieraus verkehren je-
weils im 10 min-Takt Busse der Linie 132 in Richtung Hauptbahnhof (Fahrzeit: 23 min) bzw. 
Meschenich (15 min) sowie der Linie 133 in Richtung Hauptbahnhof (22 min) bzw. Zollstock 
(8 min). Zudem wird derzeit die Nord-Süd-Stadtbahn über die Bonner Straße in Richtung Süden 
bis zum Verteilerring Süd (Arnoldshöhe) verlängert. In nördliche Richtung wird somit eine direkte 
Verbindung zur Kölner Innenstadt geschaffen. Mit der Fertigstellung ist voraussichtlich im Jahr 
2025 zu rechnen. 
Des Weiteren sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Parkstadt Süd zahlreiche weitere Maßnah-
men zur Stärkung des ÖPNV vorgesehen (siehe Kapitel 6.6.4). 
Fußverkehr 
An der Bonner Straße finden sich breite Gehwege, die auch Begegnungsverkehr zwischen Fuß-
gängern erlauben. An der Sechtemer Straße finden sich entweder keine Gehwege oder nur sehr 
schmale und zum Teil von parkenden Pkw eingeengte Gehwege. 
Radverkehr 
Die Bonner Straße verfügt bis zur Koblenzer Straße über getrennte Geh- und Radwege, ab dort 
wird der Radverkehr gemeinsam mit dem Fußverkehr geführt. In den übrigen, das Plangebiet um-
gebenden Straßen wird der Radverkehr im Mischverkehr mit dem Kfz-Verkehr geführt. Das Rad-
verkehrsnetz NRW verläuft nördlich des Plangebietes auf dem Bonner Wall sowie am Rhein ent-
lang. 
Technische Erschließung 
Das Plangebiet ist bereits im Bestand vollständig erschlossen und bebaut. Die erforderlichen Lei-
tungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit Strom, Wärme und Wasser sowie die Kanalt-
rassen (Mischwasserkanäle) sind in den umliegenden Straßen vorhanden. Im Rahmen der Umset-
zung des Gesamtvorhabens sowie der Verlegung des westlichen Abschnitts der Sechtemer Straße 
ist zum Teil eine Um- bzw. Neuverlegung der Leitungstrassen vorgesehen.

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3.5 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie von Gewerbelärm vorbelastet. 
 
3.6 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um die bauliche Verdichtung einer innerstädtischen Fläche im 
Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstand-
orte konnte daher verzichtet werden. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan  
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als allgemeinen Siedlungsbe-
reich (ASB) dar. Die Entwicklung der geplanten urbanen Nutzung in diesem Bereich ist somit kon-
form mit den Zielen der Regional- und Landesplanung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan  
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln als `Sonderbaufläche (SO) 
Großmarkt` dargestellt. Da diese Darstellung nicht den geplanten städtebaulichen Zielsetzungen 
`gemischte Bauflächen` mit der weiteren Konkretisierung im Bebauungsplan zum `urbanen Gebiet` 
entspricht, kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB 
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 
Das Plangebiet liegt als Teilbereich im Geltungsbereich der im Verfahren befindlichen 219. Ände-
rung des FNP, `Arbeitstitel Parkstadt Süd in Köln-Raderberg`. Mit der 219. Änderung des Flächen-
nutzungsplans wird die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen, das Areal des Großmarktes 
zukünftig zu einem gemischt genutzten Quartier zu entwickeln. Am 10.11.2016 wurde durch den 
Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 219. Änderung des 
Flächennutzungsplans sowie zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB gefasst. Der Änderungsbereich umfasst das gesamte Areal des großflächigen 
Gesamtprojektes der Parkstadt Süd von insgesamt 59,1 ha. 
Der Entwurf zur 219. Änderung des Flächennutzungsplans sieht – entsprechend dem Masterplan 
Parkstadt Süd – die künftige großflächige Darstellung gemischter Bauflächen im südlichen Ab-
schnitt des Änderungsbereiches vor. Diese Darstellung betrifft auch das Plangebiet des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans „Sechtemer Straße / Bonner Straße“, sodass eine Entwicklung der 
hier angestrebten Nutzung aus dem Flächennutzungsplan gegeben sein wird. Der nördliche Teil 
des Änderungsbereiches soll künftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dar-
gestellt werden – im Sinne der geplanten Vervollständigung des Inneren Grüngürtels. 
Die FNP-Änderung für das Plangebiet Sechtemer Straße / Bonner Straße wird im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahren Parkstadt Süd vorgenommen, um eine einheitliche Umsetzung der Ge-
samtplanung Parkstadt Süd sicherzustellen. 
 
4.3 Bestehendes Planungsrecht 
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. 
Die Zulässigkeit von Vorhaben im südlichen Teil des Plangebietes richtet sich somit nach 
§ 34 BauGB. Der Bereich der bestehenden Grünfläche ist nach § 35 BauGB als sogenannter Au-
ßenbereich im Innenbereich zu beurteilen. Jedoch hat der Stadtentwicklungsausschuss bereits am 
24.11.2015 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, Arbeitstitel: Parkstadt Süd in 
Köln-Bayenthal/-Raderberg/-Zollstock/-Sülz, für das Areal der künftigen Parkstadt Süd gefasst. Ziel 
der Planung ist die Fortführung des „Inneren Grüngürtels bis zum Rhein sowie die Schaffung von

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Bauflächen für Wohnen, Büro/ Dienstleistungen und Infrastruktureinrichtungen. Dieses Verfahren 
wird jedoch nicht fortgesetzt, sondern durch mehrere Teilbebauungspläne ersetzt. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt nicht im Landschaftsplan der Stadt Köln. 
 
4.5 Denkmalschutz 
Baudenkmäler 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Im Umfeld des Plangebiets sind 
folgende Baudenkmäler vorhanden: 
 Großmarkthalle, Marktstraße 10 
 Bunker, Marktstraße 6c 
 ehemaliges Fabrikgebäude aus dem Jahr 1924, Sechtemer Straße 5 
Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine deutliche städtebauliche und architektonische Aufwertung 
am Standort. Hierbei ist das Vorhaben weniger als alleinstehende bauliche Entwicklung, sondern 
vielmehr als ein Baustein des Gesamtprojektes der Parkstadt Süd zu betrachten. Die Planungen 
für die Parkstadt Süd binden die vorhandenen Denkmäler in das Gesamtkonzept ein. Sowohl visu-
ell als auch funktional werden die Denkmäler von den Planungen profitieren. Vorgesehen ist eine 
großflächige Entwicklung weg von industriellen und gewerblichen Nutzungen hin zu Wohnen, 
wohnverträglichem Gewerbe, Einzelhandel und attraktiven Grün- und Freiflächen. Hierdurch wird 
sowohl die Zugänglichkeit als auch die Wahrnehmbarkeit der Denkmäler deutlich verbessert und 
somit ein Beitrag zu deren langfristigem Erhalt erzielt.  
Die genannten Denkmäler befinden sich alle südlich des geplanten 15-geschossigen Gebäudes. 
Eine Beeinträchtigung aufgrund von Schattenwurf ist somit nicht zu erwarten. 
Bodendenkmäler 
Das Plangebiet liegt im Bereich eines römischen Gräberfeldes, das sich als Teil der Südnekropole 
der römischen Stadt im Zwickel zwischen der römischen Limesstraße Köln – Bonn – Mainz im Ver-
lauf der heutigen Bonner Straße und der heutigen Sechtemer Straße, einem in diesem Bereich nur 
noch reliktartig erhaltenen Altweg (früher Radeberger Straße), erstreckt. 
Seit dem Mittelalter ist in dem Areal westlich der Bonner Straße ein jüdischer Friedhof belegt. Zu 
der genauen Ausdehnung des mittelalterlich-neuzeitlichen Friedhofs liegen derzeit keine gesicher-
ten Erkenntnisse vor. Nach einer zeitgenössischen Kartierung der 1922 bei Erweiterung des Güter-
bahnhofs Bonntor freigelegen Bereiche des jüdischen Friedhofs, lag dieser auf der Westseite der 
Sechtemer Straße (früher Radeberger Straße). Es ist nicht bekannt, ob der Friedhof in seiner voll-
ständigen Ausdehnung erfasst wurde. 
Ein Ausschnitt des römischen Gräberfeldes wurde im Zuge von archäologischen Untersuchungen 
in den Jahren 1937-39 im Plangebiet ausgegraben. Die damaligen archäologischen Untersu-
chungsflächen erstrecken sich über Teile der heutigen öffentlichen Grünfläche im nördlichen Plan-
gebiet als auch über den zentralen Bereich des heute teilweise überbauten südlichen Plangebie-
tes. 
Es ist davon auszugehen, dass in den nicht unterkellerten Bereichen des Plangebietes außerhalb 
der früheren archäologischen Ausgrabungsflächen weitere Teile des römischen Gräberfeldes er-
halten sind. Alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe im Plangebiet wie der Bau ei-
ner Tiefgarage erfordern archäologische Untersuchungen auf der Grundlage des Denkmalschutz-
gesetzes (DSchG) NW, die mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzu-
stimmen sind. 
In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf die im Plange-
biet zu erwartenden Bodendenkmäler und den archäologischen Untersuchungsbedarf bei Bau-
maßnahmen mit Bodeneingriffen aufgenommen.

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4.6 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone IIIB Hürth Efferen. Südlich des Plange-
biets befinden sich das festgesetzte Grund- und Trinkwasserschutzgebiet Hochkirchen. Im Zusam-
menhang mit dem Bauvorhaben wird keine Beeinflussung der Schutzzonen erwartet. Ein entspre-
chender Hinweis wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
 
4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen 
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 
609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf 
rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – 
Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnungen 
zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem 
wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 
1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruch-
nahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit sei-
nen ökologischen Funktionen gebracht werden.  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen circa 210 Wohnungen für unterschied-
lichste Zielgruppen, hierunter auch rund 40 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für 
geförderten Wohnungsbau, geschaffen werden. Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten Be-
bauung bereits im Bestand fast vollständig versieget, so dass keine zusätzlichen Freiflächen für 
die Schaffung von Wohnraum in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben ist somit als kongru-
ent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten. 
 
4.8 Masterplan Parkstadt Süd 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat nach abschließender Beratungsfolge unter Beteiligung der 
Bezirksvertretung Rodenkirchen sowie der Ausschüsse für Verkehr und für Umwelt und Grün am 
07.02.2019 die `Integrierte Planung Parkstadt Süd` als städtebauliches Entwicklungskonzept ge-
mäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die integrierte Planung ist Grundlage und Leitlinie für 
die nachgelagerten Bauleitplanverfahren. Dadurch soll eine einheitliche Entwicklung und Fortfüh-
rung der Ideen des kooperativen Verfahrens sichergestellt werden. Die Planung sieht die Schaf-
fung eines urbanen, gemischt genutzten Stadtviertels, die Vollendung des städtischen Grüngürtels 
sowie die Umsetzung zukunftsweisender und ökologischer Verkehrskonzepte vor. 
 
4.9 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als 
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbe-
günstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es ei-
nen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats 
der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells veranlasst und am 
10.05.2017 wurde der Beschluss im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung 
für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für 
Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb der 
Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder mit weniger als 20 
Wohneinheiten nicht zur Anwendung.

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Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen ca. 210 neue Wohneinheiten ent-
wickelt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendungen des Kooperativen Baulan-
demodells in seiner fortgeschriebenen Fassung gegeben. Die Vorhabenträgerin hat am 
22.06.2020 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM unterzeichnet. Die An-
wendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² für Wohnzwecke oder min-
destens 20 Wohneinheiten entstehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im 
öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
Das Plankonzept sieht gemäß dieser Vorgabe die Schaffung von öffentlich geförderten Wohnungen 
in allen Baukörpern, abgesehen vom Turmgebäude, vor. Insgesamt werden gut 90 der 210 Woh-
nungen (rund 40 % der vorgesehenen Geschossfläche) als geförderter Wohnungsbau realisiert. 
Soziale Infrastruktur- Kindertagesstätte 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell ist der aus der Planung resultierende Mehrbedarf an 
Kindertagesstätten von den jeweiligen Planbegünstigten entweder durch Errichtung einer entspre-
chenden Kindertagesstätte oder eines gleichwertigen Angebots zu decken. Die Ermittlung des 
Mehrbedarfs des projektierten Vorhabens ist im Gesamtkontext der Entwicklung der Parkstadt Süd 
zu sehen. Im Rahmen des Gesamtprojektes Parkstadt Süd wurde durch den Fachbereich IV/2 (In-
tegrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung) für das gesamte Plangebiet Parkstadt Süd 
insgesamt der Bedarf für drei Kitas angemeldet. Diese sind mit zwei Kitas à sechs Gruppen und 
einer Kita à fünf Gruppen in der Planung Parkstadt Süd berücksichtigt und verortet. Im Plangebiet 
„Sechtemer Straße / Bonner Straße“ befindet sich keine der drei Kitaflächen. Vor dem Hintergrund 
der Gesamtanmeldung wird für dieses Wohnbauprojekt seitens IV/2 keine zusätzliche Kita gefor-
dert. 
Um auch in der Übergangszeit ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vorzuhalten, wird im Rah-
men des projektierten Vorhabens die Umsetzung einer Großtagespflege mit neun Betreuungsplät-
zen für Kinder vorgesehen. Diese ist im ersten Obergeschoss des Hochpunktes mit einer Fläche 
von mindestens 80 m² geplant. 
Öffentliche Grünflächen 
Die Planbegünstigte ist verpflichtet, den durch die Planung entstehenden Mehrbedarf an öffentli-
chen oder öffentlich zugänglichen Grünflächen (10 m² je Einwohner) nach den Vorgaben des Ko-
operativen Baulandmodells zu entwickeln, sofern der Bedarf nicht gedeckt werden kann. 
Grundlage für die Ermittlung dieses Bedarfs bildet die Anzahl durch das Vorhaben zusätzlich ge-
schaffenen Wohneinheiten. Rechengrundlage bildet die geplante Geschossfläche Wohnen von 
90 m² je Wohnung. Daraus ergibt sich eine rechnerischer Wert von 230 neuen Wohneinheiten ab-
züglich der rechnerisch ermittelten im Plangebiet bestehenden 37  Wohneinheiten = neue 193 
Wohneinheiten. Es handelt sich hier um rein rechnerische Werte, nicht um die tatsächlich geplanten 
bzw. bestehenden Wohneinheiten. Gemäß Kooperativem Baulandmodell wird im Wohnungsneubau 
von je 2,3 Einwohnern je Wohneinheit (WE) ausgegangen. 
Anhand der genannten Werte ergibt sich durch das Vorhaben somit ein Mehrbedarf an öffentlichen 
(oder öffentlich zugänglichen) Grünflächen von 193 WE x 2,3 Einwohner/WE x 10 m² = 4.439 m². 
Die erforderliche öffentliche Grünfläche wird in fußläufiger Reichweite vom Plangebiet in der Ge-
samtmaßnahme Parkstadt Süd innerhalb des Grünzuges umgesetzt. Im Durchführungsvertrag wird 
die finanzielle Beteiligung an der Herstellung der geplanten Grünfläche im Inneren Grüngürtels fest-
gelegt. Die Vorhabenträgerin wird als Planbegünstigte entsprechende Ausgleichszahlungen leisten. 
Öffentliche Spielflächen 
Des Weiteren ist die Planbegünstigte zur Schaffung des Mehrbedarfes an öffentlichen Spielflächen 
(2 m² je Einwohner) gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells verpflichtet. Vorlie-
gend ergibt sich ein solcher Mehrbedarf in einer Größe von 193 WE x 2,3 Einwohner/WE x 2 m² = 
887,8 m².

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Der erforderliche öffentliche Spielplatz wird innerhalb einer städtischen Grünfläche in der Nähe des 
Plangebietes an der Mergentheimer Straße / Ecke Raderger Straße in Köln-Raderberg umgesetzt. 
Im Durchführungsvertrag wird die Planung und  Herstellung der geplanten Spielflächen durch die 
Vorhabenträgerin festgelegt.  
Qualifizierungsverfahren 
Wird der maßgebliche Schwellenwert eines Vorhabens von 6.750 m² Grundfläche Wohnen bzw. 
75 Wohneinheiten überschritten, ist ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. In dem vorliegen-
den Bebauungsplanverfahren sind die Voraussetzungen gegeben, jedoch wurde auf ein Qualifizie-
rungsverfahren verzichtet, da das vorliegende Entwurfskonzept im Rahmen eines umfangreichen 
Planungs- und Beteiligungsverfahrens entwickelt wurde. Das Konzept der Parkstadt Süd ist aus 
einem Qualifizierungsverfahren hervorgegangen. Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans werden unter Wahrung dieses Entwurfsergebnisses die Planungsinhalte konkretisiert. 
Das Bauvorhaben steht somit als erster Baustein für die Realisierung der Parkstadt Süd und soll 
als Pilotprojekt die Gestaltungsqualitäten für die zukünftigen Vorhaben darstellen. Das Büro O & O 
Baukunst Köln zeigt als Verfasser des integrierten Rahmenplans differenzierte und tragfähige Ge-
staltungsmerkmale, welche im Rahmen des Gestaltungsbeirats intensiv diskutiert und bestätigt 
wurden. 
5. Städtebauliches Konzept 
 
5.1 Gesamtkonzept Parkstadt Süd 
Die Entwicklung des Vorhabens an der Sechtemer Straße ist der erste Baustein zur Umsetzung 
des Stadtentwicklungsprojektes Parkstadt Süd. Das Areal der Parkstadt Süd erstreckt sich zwi-
schen Bischhofsweg, Marktstraße, Schönhauser Straße, der nördlich verlaufenden Bahntrasse so-
wie dem Rheinufer und ist mit einer Gesamtfläche von 115 ha Kölns größtes Stadtentwicklungs-
projekt der kommenden Jahre. Ziel der Maßnahme ist, den historischen Inneren Grüngürtel zu voll-
enden und ein neues urbanes, gemischt genutztes Quartier zu schaffen. 
Als Grundlage für die Entwicklung des Großprojektes wurde im Jahr 2005 ein sogenanntes koope-
ratives Verfahren mit fünf Planungsteams (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, O & O 
Baukunst Köln, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung und BCE Björnsen Beratende Ingeni-
eure), der Stadtgesellschaft, Fachexperten sowie politischen Vertretern durchgeführt.  
Das favorisierte Konzept des Teams RMP Stephan Lenzen mit O & O Baukunst Köln sieht eine 
Bündelung der geplanten Bebauung in Form eines lebendigen urbanen Quartiers zum Wohnen, 
Arbeiten und Leben im südlichen Bereich vor. Entlang der Bahnlinie soll der historische Grünzug 
bis zum Rheinufer fortgeführt werden. Das Stadtquartier zeichnet sich vorwiegend durch eine ver-
dichtete Blockrandbebauung, jedoch mit großzügigen Freiflächen sowie mehreren kleinen Parkan-
lagen aus. Als zentrales Element soll die historische Markthalle bestehen bleiben. Insgesamt sol-
len Wohnungen für rund 8.000 Einwohner und 4.300 Arbeitsplätze entstehen.  
Mit dem Beschluss zum Ergebnis des kooperativen Verfahrens am 10.03.2016 (Vorlage Nr. 
3832/2015) hat der Stadtentwicklungsausschuss die Bedeutung des Projektes unterstrichen und 
die Verwaltung beauftragt, eine integrierte Planung in der Detailschärfe einer Vorentwurfsplanung 
auf der Grundlage des Ergebnisses des kooperativen Verfahrens Parkstadt Süd zu erstellen. 
Die integrierte Planung verbindet die für die heutige Stadtentwicklung wichtigen Themen Städte-
bau, Architektur, Freiraumplanung, Umwelt und Verkehr. Für die Erstellung eines Mobilitätskon-
zeptes und für die stadtklimatischen Untersuchungen wurden Fachplaner beauftragt. 
Am 28.01.2019 ist das Ergebnis der integrierten Planung von der Bezirksvertretung Rodenkirchen 
und am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss zur Kenntnis genommen worden.

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5.2 Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
5.2.1 Gliederung des Plangebietes 
Das dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugrundeliegende Konzept stellt die 
Fortschreibung des Ergebnisses aus dem `Kooperativen Verfahren Parkstadt Süd` dar. Das städ-
tebauliche Konzept sieht eine überwiegend fünf- bis achtgeschossige Bebauungsstruktur vor. Im 
Nordosten soll durch die Errichtung eines 15-geschossigen Baukörpers eine Akzentuierung erfol-
gen. Diese Überhöhung des Baukörpers an der Bonner Straße ist städtebaulich präzise gewählt. 
Der städtebauliche Hochpunkt bildet zusammen mit zwei weiteren an der Grüninsel Ecke Sechte-
mer Straße / Bonner Straße vorgesehenen, ebenfalls 15-geschossigen Hochpunkten ein neues 
städtebauliches Ensemble. Diese Dreierformation umgrenzt die vorhandene Grünfläche an der 
Bonner Straße. In Richtung Südstadt entsteht somit ein Stadteingang, der den Verlauf der Bonner 
Straße als wichtige Verkehrsachse unterstreicht und aufwertet. 
Ziel der Planung ist es, einen urbanen Gebäudeblock mit klaren Raumkanten zu entwickeln. Die 
unterschiedlichen Bauhöhen ermöglichen dabei eine städtebauliche und architektonische Ausdiffe-
renzierung. Der Hochpunkt bildet einen architektonischen Akzent im Gesamtkontext der Planung 
zur Parkstadt Süd und schafft eine wichtige städtebauliche Blickrichtung. 
Im Norden des Plangebietes soll die Fläche des ehemaligen jüdischen Friedhofs als öffentliche 
Grünfläche erhalten werden. 
5.2.2 Nutzungsstruktur 
Das geplante Nutzungskonzept der Parkstadt Süd sieht eine durchgängige urbane Mischung aus 
Wohnungen, Büro- und Einzelhandelsflächen vor. Diesem Ziel folgend soll auf dem Plangrund-
stück ein Nebeneinander von insbesondere Wohnen und Gewerbe entwickelt werden. Hierbei 
nimmt die Wohnnutzung mit rund 210 Wohneinheiten einen Nutzungsschwerpunkt ein. Angestrebt 
ist eine Mischung aus Familienwohnungen und Kleinappartements, z. B. für Studenten. Rund 40 % 
der für Wohnen vorgesehen Geschossfläche wird mit öffentlichen Fördermitteln errichtet. Der ge-
förderte Wohnungsbau ist – mit Ausnahme des Turmgebäudes – in allen Baukörpern vorgesehen. 
Im Erdgeschoss sind wohnungsnahe, gewerbliche Nutzungen wie Einzelhandelsbetriebe, gastro-
nomische Einrichtungen und sonstige Dienstleistungsbetriebe vorgesehen. Daneben können auch 
andere das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe wie bspw. Büronutzungen ange-
siedelt werden. Der Innenbereich des Erdgeschosses wird unter anderem für die Unterbringung 
von Lagerflächen, Fahrradstellplätzen und Müllstellplätzen genutzt. 
Neben Wohnungen und Gewerbe sind auch soziale Nutzungen vorgesehen. So ist eine Großta-
gespflege zur Kinderbetreuung innerhalb des Vorhabens projektiert. 
5.2.3 Freiflächen 
Der Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird durch die geplante Bebauung vollständig 
versiegelt, jedoch dient die Dachfläche des Erdgeschosses im inneren Bereich des Baublocks als 
lärmgeschützter und begrünter Innenhof für die zukünftigen Bewohner. Hier werden eine gärtne-
risch gestaltete Freifläche und die Errichtung von Spielflächen für Kleinkinder vorgesehen.  
Die anderen Dachflächen, mit Ausnahme des Hochpunktes, werden extensiv begrünt. Der Aufbau 
von Photovoltaikanlagen ist zusätzlich auf diesen Dachflächen vorgesehen.  
Im nördlichen Abschnitt des Plangebietes besteht eine öffentlich zugängige Grünfläche. Diese Flä-
che wird in ihrer Begrenzung gemäß der Erschließungsplanung geringfügig modifiziert. So kommt 
es durch den künftigen Verlauf des westlichen Abschnittes der Sechtemer Straße im Norden zu 
einer Inanspruchnahme der hiesigen Grünfläche auf einem maximal 70 cm breiten und insgesamt 
rund 7 m² großen Teilstücks. Im Gegenzug wird die Grünfläche in diesem Bereich nach Norden um 
ein Teilstück erweitert und integriert zukünftig einen heutigen Straßenbaum in die Grünfläche. Des-
weitern wird die Grünfläche im Südwesten um bis zu 3,5 m ausgeweitet. Einer Gefährdung der Be-
standsbäume wird durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. Wurzelbrücken) vorgebeugt. In 
Summe wird die öffentliche Grünfläche geringfügig von 2.330 m² auf 2.410 m² vergrößert. 
Eine private Freifläche befindet sich östlich angrenzend an das Plangebiet, jenseits der Bonner 
Straße. Mit der Weiterentwicklung des Inneren Grünzuges werden zukünftig in unmittelbarer Nähe

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zum Vorhaben großzügige öffentliche Freiflächen und Spielplätze einen attraktiven Raum zur Er-
holung bieten und eine Wegeverbindung bis an das Rheinufer schaffen. 
5.2.4 Brandschutz 
Die Feuerwehrrettung ist über die Anleiterbarkeit vom Straßenraum und durch ein Sicherheitstrep-
penhaus beim Turmgebäude vorgesehen. Nicht anleiterbare Bereiche im Norden werden über den 
Innenhof entfluchtet. 
 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Vor dem Hintergrund des großen Wohnraumbedarfes in Köln und der geplanten baulichen Ver-
dichtung des Vorhabengebietes wird für das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes 
als Art der baulichen Nutzung ein urbanes Gebiet festgesetzt. Nach der allgemeinen Zweckbestim-
mung dienen urbane Gebiete (MU) dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben 
und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 
Das urbane Gebiet soll dem stadtentwicklungspolitischen Ziel folgend überwiegend der Wohnnut-
zung vorbehalten bleiben. Das Erdgeschoss soll gemäß dem zugrundeliegenden städtebaulichen 
Konzept der gewerblichen Nutzung dienen. Daher wird gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO festge-
setzt, dass im Erdgeschoss an den Straßenseiten eine Wohnnutzung nicht zulässig ist. Ziel dieser 
Festsetzung ist eine Belebung der umliegenden Freifläche – im Sinne der Schaffung eines urba-
nen Quartiers. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im urbanen Gebiet ausnahmsweise zulässigen Tank-
stellen nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans. Sie würden dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen und zu unerwünschtem Ver-
kehrsaufkommen im Plangebiet und dessen Umfeld führen.  
Des Weiteren sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9  BauNVO die nach § 6a Abs. 2 BauNVO zulässi-
gen Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) sowie sonstige Gewerbe-
betriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle, 
bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution) ausgeschlossen. Ferner sind gemäß § 1 Abs. 6 
Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO  die nach § 6a Nr. 3 BauNVO im urbanen Gebiet ausnahmsweise zuläs-
sigen Wettbüros und Spielhallen insbesondere zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung so-
wie der Wohnbebauung im urbanen Gebiet selbst vor Störung der Wohnruhe vor allem im Nacht-
zeitraum – ausgeschlossen.  
 
Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten oder vergleichbaren Nutzungen können gravie-
rende negative städtebauliche Auswirkungen entstehen. So würde durch die Ansiedlung derartiger 
Nutzungen insbesondere das Image und die Attraktivität des Quartiers negativ beeinflusst werden. 
Es soll mit den Festsetzungen ein häufig einsetzender Trading-Down-Effekt` mit den negativen ge-
stalterischen Auswirkungen sowie die hiermit verbundenen bodenrechtlichen Spannungen – insbe-
sondere im Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen – vermieden 
werden.  
 
Die vorliegende Bauleitplanung dient dem Ziel, die im Erdgeschoss festgesetzte gewerbliche Nut-
zung für Einzelhandel, Gastronomie und Büronutzungen vorzuhalten. Einer Verdrängung durch an-
dere Nutzungsarten wie Vergnügungsstätten und vergleichbare Nutzungen (Erotikfachgeschäfte, 
Bordelle und bordellartige Betriebe), die in der Lage sind aufgrund höherer Flächenproduktivitäten 
höhere Mieten und Preise zu zahlen, ist daher entgegenzuwirken, so dass diese Nutzungen als 
nicht zulässig festgesetzt werden. 
 
Damit das geplante Vorhaben realisiert wird, wird gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzt, 
dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durch-

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führung sich die Vorhabenträgerin im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie im Durchführungs-
vertrag verpflichtet. Der Durchführungsvertrag und der Vorhaben- und Erschließungsplan sehen 
die Realisierung einer überwiegend fünf- bis achtgeschossige Bebauungsstruktur und im Nordos-
ten eines 15-geschossigen Baukörpers vor. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl 
(GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen jeweils als Höchstmaß 
festgesetzt. Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von O & O Bau-
kunst, Köln. 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GRZ) 
Für das urbane Gebiet wird eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Die Obergrenze der GRZ liegt für ur-
bane Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO bei einem Wert von 0,8. Somit wird gemäß 
§ 17 Abs. 2 BauNVO eine Überschreitung der für urbane Gebiete geltenden Obergrenze der GRZ 
ermöglicht. Durch diese Festsetzung wird im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine 
vollständige Überbauung des Vorhabengrundstücks ermöglicht. Durch die somit geschaffenen 
großzügigen Flächen im Erdgeschoss werden die hier geplanten Ansiedlungen von Einzelhandels- 
und Dienstleistungsbetrieben, die Unterbringung von Fahrradstellplätzen sowie die Zu- und Abfahrt 
der Tiefgarage ermöglicht. Die Dachflächen des Erdgeschosses dienen im Inneren des Blocks als 
begrünter Innenhof für die künftigen Bewohner. 
Für die Dachflächen der inneren Erdgeschossebene sind umfassende Maßnahmen zur Begrünung 
vorgesehen (siehe Kapitel 6.10), sodass die „Unterbauung“ dieses Bereiches durch Gewerbeflä-
chen, Fahrradstellplätze, Lagerflächen und Müllräume im Innenhof optisch nicht wahrnehmbar sein 
wird. In diesem Bereich wird zudem ein Spielplatz vorgesehen. Optisch entsteht somit der Ein-
druck eines „normalen“ begrünten Innenhofes. Neben der Erhöhung der Wohn- und Aufenthalts-
qualität tragen die Maßnahmen zur Begrünung auch zur ökologischen Kompensation der durch die 
Planung vorbereiteten Vollversiegelung bei. Auch für die weiteren Dachflächen, mit Ausnahme des 
Hochpunktes, wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Ferner wird der ruhende Verkehr komplett un-
terirdisch angeordnet. 
Die Überschreitung der Obergrenze der GRZ für urbane Gebiete nach § 17 Abs. 2 BauNVO und 
der hohe Grad der Versiegelung ist aus ökologischer und städtebaulicher Sicht im Kontext mit der 
Gesamtmaßnahme der Parkstadt Süd zu betrachten. Diese sieht die Schaffung von insgesamt 
70 ha neuer Grün- und Freiflächen vor. Insgesamt kommt es hinsichtlich der städtebaulichen und 
ökologischen Qualität – sowohl für den Gesamtraum der Parkstadt Süd als auch für den Bereich 
des hiesigen Plangebietes – zu einer deutlichen städtebaulichen Aufwertung gegenüber dem Be-
stand. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben ge-
wahrt. 
Die GFZ für das urbane Gebiet wird mit 5,8 festgesetzt. Die Obergrenze für urbane Gebiet gemäß 
§ 17 Abs. 1 BauGB von 3,0 wird somit überschritten. Die hohe Verdichtung wird vor allem durch 
den geplanten Hochpunkt im Eckbereich Sechtemer Straße / Bonner Straße erzeugt. Dieser ist 
Bestandteil eines neuen städtebaulichen Ensembles als nördliches Eingangstor zur Parkstadt Süd, 
welches gemäß der Planung zum Gesamtprojekt Parkstadt Süd aus insgesamt drei 15-geschossi-
gen Gebäuden an der Ecke Sechtemer Straße / Bonner Straße gebildet wird (siehe Kapitel 5.2.1). 
Durch Umsetzung des projektieren Vorhabens wird die Umsetzung des im Rahmen des kooperati-
ven Verfahrens für das Gesamtprojekt Parkstadt Süd entwickelten städtebaulichen Konzeptes für 
den Bereich an der Sechtemer Straße ermöglicht. 
Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen Standort 
entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit der städtebaulichen Maßgabe, der In-
nenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz 
entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der 
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen.

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Die erhöhten GRZ und GFZ sind für die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes und die Reali-
sierung des Vorhabens erforderlich und entsprechen dem städtebaulichen Ziel einer innerstädti-
schen Nachverdichtung für Wohnraum. Die hohe Verdichtung im Vorhabengebiet wird durch die 
unmittelbar angrenzende öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes ausgeglichen. Zudem 
ist die bauliche Dichte im Plangebiet im Kontext mit der Gesamtmaßnahme Parkstadt Süd zu be-
trachten, die die Schaffung von über 70 ha Grün- und Freiflächen vorsieht. Die bauliche Dichte 
über das gesamte Areal der geplanten Parkstadt Süd ist als der zentralen Lage und dem ange-
strebten urbanen Charakter angemessen anzusehen. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Überschreitung der Obergrenzen nicht gefährdet. 
Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Bestandssituation erhöhte bauli-
che Dichte sowie die Überschreitungen der erhöhten GRZ und GFZ auszugleichen. Ziel ist, gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu 
vermeiden: 
 Die obersten Dachflächen der Gebäude mit Ausnahme des Hochpunktes werden extensiv be-
grünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge der Niederschlagswasser beiträgt und sich posi-
tiv auf das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind Photovoltaikelementen vor-
gesehen, sodass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiegewinnung im Quar-
tier leisten können. 
 Der Innenhof soll mit eine intensiven Dachbegrünung gärtnerisch gestaltet werden. 
 Der motorisierte Individualverkehr MIV soll ausschließlich unterirdisch untergebracht werden. 
 Die Umsetzung des Mobilitätskonzepts (Erhöhung der notwendigen Fahrradabstellplätze und 
Anordnung von Carsharing-Plätzen) trägt zu einer Reduzierung des motorisierten Individual-
verkehrs (MIV) und somit zu einer Verringerung der Verkehrs- und Immissionsbelastung bei. 
 Im umliegenden Straßenraum werden beidseitig der geplanten Fahrbahnen großzügige Fuß-
gängerbereiche mit Breiten von in der Regel 6,00 bis 7,60 m vorgesehen. Diese werden durch 
Bäume flankiert. 
 
Zusätzlich werden sich folgende Maßnahmen hinsichtlich einer Kompensation zur baulichen Ver-
dichtung getroffen: 
 Die planungsrechtliche Sicherung der unmittelbar nördlich gelegenen öffentlichen Grünfläche 
 Die Umsetzung der Vollendung des geplanten Grüngürtels als großzügiger Freiraum in der 
fußläufigen, näheren Umgebung 
 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Zuge der 
Planung nicht beeinträchtigt. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Überschreitung nicht ent-
gegen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der GRZ- und GFZ-Überschreitungen sind 
nicht zu erwarten. 
6.2.2. Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Die getroffenen Höhenfestsetzungen orientieren sich unmittelbar an dem 
zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept. Es ist demnach vorgesehen, den gesamten Bereich 
des urbanen Gebietes zu überbauen, wobei für den Innenbereich des Gebäudeblocks maximal ein 
Vollgeschoss zulässig ist (z. B. für die Unterbringung von Gewerbeflächen, Fahrradstellplätzen, La-
gerflächen und Müllräumen). Die begrünte Dachfläche dieses eingeschossigen Gebäudeteils kann 
somit als „erhöhter“ Innenhof für die umliegende Blockrandbebauung genutzt werden.  
Im Nordosten des urbanen Gebietes wird eine maximale Anzahl von 15 Vollgeschossen festge-
setzt, um den hier vorgesehenen städtebaulichen Hochpunkt zu ermöglichen. Dieser ist Bestand-
teil der im Rahmen der Parkstadt Süd vorgesehenen städtebaulich präganten Dreierformation, wel-
che die vorhandene Grünfläche an der Bonner Straße umgrenzen soll. Dieses geplante Ensemble 
setzt sich aus drei 15-geschossigen Gebäuden zusammen und fungiert als optisches „Eingangs-
tor“ zur Parkstadt Süd. 
Die übrigen Gebäude der Blockbebauung variieren mit einer Anzahl von fünf und acht maximal zu-
lässigen Vollgeschossen. Die Höhenabstufung der einzelnen Gebäudeteile entspricht dem städte-
baulichen Gesamtkonzept und schafft bzw. ermöglicht einen baulich angepassten Übergang zu

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der umliegenden Bestandsbebauung bzw. der im Rahmen Parkstadt Süd perspektivisch vorgese-
henen Bebauung. Die hohe bauliche Verdichtung entspricht dem Ziel der Schaffung eines urbanen 
Quartiers, auch im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden.  
Im Südwesten des Plangebietes wird durch die Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen 
eine bauliche Fuge vorbereitet, die den Gebäudekomplex optisch auflockert und eine bessere Be-
lichtung und Belüftung des Innenhofes ermöglicht. 
6.2.3 Höhe der baulichen Anlagen 
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird in Metern über Normalhöhe Null (m ü NHN) festgesetzt 
und ermöglicht jeweils die Umsetzung der Gebäude mit der maximal zulässigen Anzahl der Vollge-
schosse (ohne zusätzliches Staffelgeschoss) unter Annahme üblicher Geschosshöhen für gewerb-
liche Nutzungen und Wohnungen. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn 
keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes. 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von untergeordneten Bauteilen bzw. 
baulichen Anlagen, insbesondere technischen Anlagen wie bspw. Antennen, Aufzugsüberfahrten, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw. Diese Anlagen sollen im Plangebiet grundsätzlich 
zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich zu stören. Daher wird festge-
setzt, dass diese Anlagen die maximal zulässigen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitung wird auf 2,5 m begrenzt. Der Flächenanteil der Über-
schreitungen wird für den Hochpunkt auf 70 %, für die übrigen Gebäude auf 30 % der Dachflächen 
begrenzt. Im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien werden Photo-
voltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen auf-
gebracht werden, von diesen Festsetzungen ausgenommen. Grundsätzlich müssen die Dachauf-
bauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden Ge-
schosses zurücktreten. Somit wird eine optische Dominanz dieser Anlagen vermieden. 
 
6.3 Abstandsflächen 
Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandsflächen zu öffentlichen Verkehrs-, 
Grün- und Wasserflächen in Kerngebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens 3 m. Ab-
standsfläche dürfen gemäß § 6 Abs. 2 BauO NRW auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und 
Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 
Die maximale Gebäudehöhe des geplanten Hochpunktes liegt bei rund 55 m. Dementsprechend 
ergibt sich hier eine einzuhaltende Abstandsfläche von 0,2 x 55 = 11 m. Der Abstand von der Ge-
bäudekante zur Mitte der Bonner Straße liegt hingegen bei deutlich über 20 m. Auch entlang der 
weiteren umliegenden Abschnitte an der Bonner Straße und der Sechtemer Straße werden die 
bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. 
 
6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Entsprechend der geplanten geschlossenen Blockbebauung wird für das urbane Gebiet die ge-
schlossene Bauweise festgesetzt. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und spiegeln das kon-
krete Vorhaben wider. Entsprechend der geplanten Blockrandbebauung werden die Baugrenzen 
straßenseitig jeweils unmittelbar entlang der Straßenbegrenzung geführt. Die weiteren festgesetz-
ten Baugrenzen gliedern die überbaubare Grundstücksfläche in Bereiche unterschiedlicher maxi-
mal zulässiger Gebäudehöhen und Geschossigkeiten gemäß dem städtebaulichen Konzept. Hier-
bei wird gegenüber der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten städtebaulichen Figur 
jeweils ein gewisser Spielraum eingeräumt, um ein angemessenes Maß an Flexibilität bei der Um-
setzung der Gebäudekörper zuzulassen. 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden fol-
gende Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen festgesetzt:

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- Überschreitungen der Baugrenzen durch nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Ter-
rassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m sind zulässig. 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile (wie z. B. Balkone 
einschließlich Verglasungen, Nottreppenhäusern oder Erker) um bis zu 2,00 m sind zuläs-
sig. 
Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des 
städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. 
 
6.5 Öffentliche Grünfläche 
Die nördlich der geplanten Blockbebauung anschließende öffentliche Grünfläche mit altem Baum-
bestand wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Der Fortbestand der Grünanlage in ihrer geringfügig modifi-
zierten Ausdehnung (siehe Kapitel 5.2.3) sowie ihre Einbindung in das Grün- und Freiflächenkon-
zept im Rahmen der Parkstadt Süd wird somit planungsrechtlich vorbereitet und gesichert. 
 
6.6 Erschließung 
Die künftige Erschließung des Plangebietes steht im Kontext mit der Gesamtmaßnahme der Park-
stadt Süd. In Zusammenhang der Planung für die Parkstadt Süd soll der MIV-Anteil deutlich mini-
miert und ein attraktives Angebot im Bereich des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) 
geschaffen werden. Der ruhende Verkehr soll vorwiegend in Tiefgaragen mit Zufahrten in Randla-
gen verortet werden. 
Zur verkehrstechnischen Eingliederung des Projektes in das Gesamtvorhaben der Parkstadt Süd 
wurde im Verfahren ein Mobilitätskonzept erarbeitet (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, 
Aachen (2021)). Darin wird dargestellt, wie durch die Stärkung des ÖPNVs und der Schaffung at-
traktiver Rad- und Fußwege der Pkw-Verkehr reduziert und somit zur Einsparung von Emissionen 
beigetragen wird. Kernpunkte sind hierbei der Ausbau der Stadtbahnlinie 5 mit Haltepunkt in unmit-
telbarer Nachbarschuft zum Plangebiet sowie der Bau des S-Bahnhofs „Bonner Wall“. 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Das Plangebiet wird im Osten über die Bonner Straße sowie im Nordwesten, im Westen sowie im 
Süden über die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer Straße erschlossen. 
Im Plangebiet ist vorgesehen, den westlichen Abschnitt der Sechtemer Straße weiter in Richtung 
Westen zu verlagern. Vor diesem Hintergrund wird ein Endwidmungsverfahren für die Flächen des 
aktuellen Straßenverlaufs durchgeführt. Gemäß der im Rahmen des Gesamtvorhabens der Park-
stadt Süd vorgesehenen Erschließung soll die Sechtemer Straße im Norden an den Kreisverkehr 
Bonner Straße/ Koblenzer Straße angebunden und als Einbahnstraße in Nord-Süd-Richtung aus-
gebildet werden. Zusätzlich wird auf diesem westlich des geplanten Vorhabens und der Parkan-
lage verlaufenden Abschnitt der Sechtemer Straße eine Umweltspur für Busse und Radfahrer und 
bei Bedarf für Müllfahrzeuge ausgebildet. Die beiden Fahrspuren werden mit einer Breite von je-
weils 3,25 m vorgesehen und durch einen 0,50 m breiten Mittelstreifen (Bordsteine) voneinander 
getrennt. 
Südwestlich der geplanten Blockbebauung wird die weitere Durchfahrt in Richtung Süden auf die-
sem Abschnitt der Sechtemer Straße lediglich für Busse, Radfahrer, Feuerwehr und ggf. Müllfahr-
zeuge ermöglicht (absenkbare Verkehrspoller). Im Übrigen knickt der Straßenverlauf in diesem Be-
reich Richtung Osten ab und wird (südlich der geplanten Blockbebauung) ebenfalls als Einbahn-
straße mit einer Fahrbahnbreite von 4,00 m bis zur Bonner Straße weitergeführt. Ein Anschluss 
des Großmarktgeländes (in der ggf. zu erwartenden Übergangsphase bis zu dessen Verlagerung) 
an die Sechtemer Straße wird nicht mehr vorgesehen. 
Beidseitig der beschriebenen Fahrbahnen entstehen großzügige Fußgängerbereiche mit Breiten 
von in der Regel 6,00 bis 7,60 m. Diese werden durch Baumreihen flankiert und mit Sitzbänken 
und Fahrradabstellanlagen ausgestattet und können bei entsprechendem Bedarf ggf. für Außen-
gastronomie zur Verfügung stehen.

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Der nördlich des geplanten Vorhabens verlaufende Abschnitt der Sechtemer Straße soll künftig als 
Fuß- und Radverbindung fungieren (Gesamtbreite: 6 m). In Bezug auf den Kfz-Verkehr wird dieser 
Straßenabschnitt lediglich für Liefervorgänge für die im Erdgeschoss geplanten Nutzungen als Ein-
bahnstraße sowie bei Bedarf zur Einfahrt für Müllfahrzeuge geöffnet. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die vorhandenen und geplanten Verkehrsflächen-
durch die Festsetzung als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. 
6.6.2 Ruhender Verkehr (Tiefgarage) 
Bei der Stadt Köln liegt eine neue Stellplatzsatzung als Beschlussvorlage (Stand: 14.04.2020) vor, 
die jedoch noch nicht rechtsgültig ist. Bis Inkrafttreten der neuen Stellplatzsatzung richtet sich die im 
Bauordnungsverfahren nachzuweisende Anzahl der Pkw-Stellplätze nach der bestehenden Stell-
platzsatzung (zu Fahrradstellplätzen siehe Kapitel 6.6.3). 
Mobilitätskonzept 
Für das projektierte Vorhaben wurde daher im Rahmen des Mobilitätskonzeptes ( BSV Büro für 
Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen ( 2021)) eine überschlägige Berechnung der erforderlichen 
Stellplätze sowohl auf Grundlage der bestehenden als auch der neuen, im Entwurf vorliegenden 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln durchgeführt, da die in Planung befindliche Stellplatzsatzung dem 
Ziel eines stärkeren Umweltverbundes mehr Rechnung trägt. Bei der Berechnung der erforderlichen 
Stellplätze wurden dabei die gemäß des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorbereiteten Nut-
zungen im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung zugrunde gelegt, d.h., es wurde jeweils die höhere 
Anzahl der geforderten PKW-Stellplätze und Fahrradstellplätze berechnet und nachgewiesen: 
Stellplatzreduzierung 
Im Sinne einer Stärkung des Umweltverbundes soll für das begründete Vorhaben von den Mög-
lichkeiten einer Stellplatzreduktion Gebrauch gemacht werden. Für den Bereich der Parkstadt Süd 
besteht bereits die Möglichkeit, die Anzahl der nachzuweisenden Pkw-Stellplätze aufgrund folgen-
der Gegebenheiten und Maßnahmen zu reduzieren: 
 In Bereichen mit hoher ÖPNV-Erschließung ist die Anzahl der erforderlichen Pkw-Stellplätze 
um 30 % zu reduzieren. Insbesondere aufgrund der nahe gelegenen Stadtbahn- und Bus-
haltestellen kann diese Voraussetzung am Standort als gegeben betrachtet werden. 
 Eine weitere Stellplatzreduzierung um 10 % kann bei der Bereitstellung eines Carsharing-
Angebotes erfolgen. Vorliegend soll dies durch die Bereitstellung von drei Carsharing-Stell-
plätzen im Bereich der Tiefgarage erfolgen. 
 Wird im Rahmen eines Vorhabens ein Mehrangebot an Fahrradabstellplätzen von 30 % (be-
stehende Stellplatzsatzung) bzw. 10 % (neue Stellplatzsatzung) gegenüber dem allgemei-
nen Bedarf geschaffen, wird der nachzuweisende Pkw-Stellplatzbedarf um weitere 5 % re-
duziert. Auch dieser Anforderung soll im Rahmen des Vorhabens nachgekommen werden 
(siehe Kapitel 6.6.3).  
Stellplatzbedarf nach bestehender Stellplatzsatzung 
Nach der bestehenden Stellplatzsatzung ergibt sich auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen 
ein Bedarf von 271 Pkw-Stellplätzen, welche durch die oben beschriebenen Maßnahmen um ins-
gesamt 45 % auf 149 Pkw- Stellplätze reduziert werden können. 
Nutzung Umfang Stellplatzschlüssel 
ermittelter  
Stellplatzbedarf 
Wohnen  210 WE 
1 Stpl. / WE bis 150 m² 
1 Stpl. je WE über 150 m² 
210 
Großtagespflege 9 Betreuungsplätze 1 Stpl. / 20-30 Betreuungs-
plätze, mind. 2 Stpl. 2 
Verkaufsstätten Vkfl.: 1742 m² 1 Stpl. je 30-50 m² Vkfl. 
(hier: je 50 m² Vkfl.) 35

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Gastronomie Gastraum: 282 m² 
1 Stpl. je 6-12 m² Gastraum 
(hier: je 12 m² Gastraum) 24 
  Summe: 271 
  Reduzierter  
Stellplatzbedarf: 
149 
 
Stellplatzbedarf nach neuer Stellplatzsatzung 
Nach der neuen Stellplatzsatzung ergibt sich auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen ein Be-
darf von 231 Pkw-Stellplätzen, welche durch die oben beschriebenen Maßnahmen auf 127 Pkw- 
Stellplätzte reduziert werden können. 
Nutzung Umfang Stellplatzschlüssel ermittelter  
Stellplatzbedarf 
Wohnen  210 WE 
0,5 Stpl. / WE bis 50 m² 
1 Stpl. / WE über 50 m² 
Geförderter Wohnungsbau X 
Faktor 0,8 
170 
Großtagespflege 9 Betreuungsplätze 1 Stpl. / 10 Betreuungsplätze, 
mind. 2 Stpl. 2 
Verkaufsstätten Vkfl.: 1742 m² 1 Stpl. je 50 m² Vkfl. 35 
Gastronomie Gastraum: 282 m² 1 Stpl. je 12 m² Gastraum 24 
  Summe: 231 
  Reduzierter  
Stellplatzbedarf: 127 
 
Umsetzung 
Für das Vorhaben wurden bereits die Anforderungen der neuen Stellplatzsatzung berücksichtigt, 
die weniger PKW-Stellplätze fordert. Im Vorhaben ist die Schaffung von 130 Pkw-Stellplätzen in 
der Tiefgarage vorgesehen. Sofern die Einstufung des Stellplatzbedarfes noch nach bestehender 
Stellplatzsatzung erfolgen wird (hier ist der Bedarf für 149 erforderlichen Stellplätze ermittelt), wird 
für die Differenz zwischen nachzuweisenden (149 Stellplätze) und vorgesehenen Stellplätzen (130 
Stellplätze) eine temporäre Ablöse bis zum Beschluss der neuen Stellplatzsatzung erforderlich. Die 
genannten Maßnahmen zu Stellplatzreduzierung werden über den Durchführungsvertrag geregelt. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass Stell-
plätze für Kfz nur unterhalb der Geländeoberfläche bzw. unterhalb der überbaubaren Grundstücks-
fläche des urbanen Gebietes zulässig sind. Diese Festsetzung entspricht dem Ziel, gemäß städte-
baulichem Konzept die Stellplätze in den beiden vorgesehenen Untergeschossen zu verorten. Die 
oberirdischen Geschosse stehen somit – bis auf den Bereich der Zu- und Abfahrtszonen der ge-
planten Tiefgarage – vollständig für die Hauptnutzungen zu Verfügung. Oberirdische Garagenge-
schosse widersprächen den Ansprüchen an ein qualitativ hochwertiges städtebauliches und archi-
tektonisches Erscheinungsbild und einer Belebung des öffentlichen Raumes. 
Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen 
Die Ein- und Ausfahrt zu den unterirdischen Garagengeschossen wird gemäß städtebaulichem 
Konzept an der Westseite des Vorhabens verortet. Die Zulässigkeit von Ein- und Ausfahrtberei-
chen wird daher im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf den westlichen Teil des festgesetzten 
urbanen Gebietes (MU) beschränkt. 
Ladeinfrastruktur

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In der Tiefgarage werden ca. 12 Elektro-Ladestationen für Pkw vorgerüstet. Eine entsprechende 
Regelung wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 
6.6.3 Fuß- und Radverkehr 
Der Rad- und Fußverkehr soll nach Planung der Parkstadt Süd in den Haupt-, Neben und Ergän-
zungsrouten überwiegend im Mischverkehr verlaufen. Im nördlichen Abschnitt des geplanten inne-
ren Grüngürtels ist der Verlauf eines Radschnellweges parallel zu den Gleisanlagen der Deut-
schen Bahn vorgesehen.  
Der Fuß- und Radverkehr entlang der Bonner Straße östlich des Plangebietes wird bereits im Be-
stand beidseitig auf getrennten Streifen geführt. Nördlich des geplanten Gebäudeblocks ist eine 
Fuß- und Radwegeverbindung vorgesehen. Südlich und westlich der Bebauung soll der Radver-
kehr künftig auf den Fahrbahnen entlanggeführt werden. Eine Separierung des Radverkehrs würde 
hier aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der Straßenkategorie keine nennens-
werten Vorteile für die Verkehrssicherheit des Radverkehrs mit sich bringen. 
Durch die großzügigen Breiten der Gehwege wird überall ein reibungsloser Begegnungsverkehr für 
Fußgänger gewährleistet. Ebenso wird ausreichend Raum für die Errichtung von Fahrradstellplät-
zen sowie bei Bedarf für die Nutzung der Bereiche für Außengastronomie gewährleistet. 
Zur Stärkung des Radverkehrs soll im Plangebiet ein großzügiges Angebot an Fahrradstellplätzen 
bereitgestellt werden. Hinsichtlich der nachzuweisenden Fahrradstellplätze ergibt sich für die pro-
jektierten Wohneinheiten nach bestehender Stellplatzsatzung ein Bedarf von 360, nach neuer 
Stellplatzsatzung von 452 Stellplätzen. Für die Großtagespflege müssten sowohl nach bestehen-
der als auch nach neuer Stellplatzsatzung zwei Fahrradstellplätze geschaffen werden. Für die ge-
werblichen Nutzungen (ohne Gastronomie) ergibt sich ein Bedarf von 25 Fahrradstellplätzen nach 
bestehender Satzung bzw. 44 Fahrradstellplätzen nach neuer Satzung. Für die vorgesehenen 
gastronomischen Einrichtungen müssten nach bestehender Satzung 23, nach neuer Satzung 28 
Fahrradstellplätze geschaffen werden.  
Nach bestehender Stellplatzsatzung wären somit insgesamt 410, nach neuer Satzung 526 Fahr-
radstellplätze zu schaffen. Um die aufgeführte Reduzierung der nachzuweisenden Pkw-Stellplätze 
infolge von Maßnahmen zur Radverkehrsförderung (siehe Kapitel 6.6.2) zu erreichen, ist die An-
zahl der Fahrradstellplätze nach bestehender Satzung auf 533 (+30 %), nach neuer Stellplatzsat-
zung auf 579 (+10 %) zu erhöhen. 
Das Konzept sieht die Schaffung von 579 Fahrradabstellplätzen vor, davon 510 als private Stell-
plätze für die Wohnnutzungen und 69 öffentlich zugänglich (18 im Erdgeschoss des Gebäude-
blocks und 51 im öffentlichen Raum). Die Anforderungen sowohl der bestehenden als auch der 
neuen Stellplatzsatzung werden somit erfüllt. 
6.6.4 ÖPNV 
Für das Plangebiet besteht bereits heute eine gute ÖPNV-Anbindung, welche insbesondere durch 
die Verlängerung der Nord-Süd-Stadtbahn über die Bonner Straße in Richtung Süden bis zum Ver-
teilerring Süd (Arnoldshöhe) noch deutlich verbessert wird (siehe Kapitel 3.4). 
Im Rahmen der Umsetzung der Planung zur Parkstadt Süd soll zudem künftig ein zentraler Boule-
vard als sogenannte Mobilitätstrasse mit einer Bündelung der gesamten öffentlichen Verkehrsmit-
tel (Ausschluss des MIV) fungieren. Die nördlich des geplanten Grüngürtels gelegene Bahntrasse 
soll mittel- bis langfristig auch für eine S-Bahn-Linie (S 16) zur Verfügung stehen. Eine Haltestelle 
ist am Bonner Wall vorgesehen. Die S-Bahn-Linie S 16 ist ein Teilprojekt des NVR-
Nahverkehrsplankonzepts 2030+. Der geplante Streckenverlauf führt von Leverkusen nach Au 
(Sieg) und beinhaltet die größeren Haltepunkte Köln-Mülheim, Köln Messe/ Deutz, Köln Hbf, Köln 
Süd, Köln/Bonn Flughafen und Troisdorf. Eine entsprechende Machbarkeitsstudie soll im Jahr 
2021 abgeschlossen werden. 
6.6.5 Carsharing 
Im Rahmen des projektierten Vorhabens sollen mindestens drei Stellplätze für ein Carsharing-An-
gebot zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Sicherung erfolgt im Durchführungsver-
trag. Auf diese Weise wird ein Anreiz geschaffen, dass möglichst viele der künftigen Bewohner

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(und Besucher) des Plangebietes auf ein eigenes Auto verzichten. Die Anzahl der gemäß Stell-
platzsatzung erforderlichen Pkw-Stellplätze kann auf diese Weise um 10 % reduziert werden 
(siehe Kapitel 6.6.2). 
6.6.6 Verkehrsuntersuchung 
Zur Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf das umliegende Straßennetz 
wurde eine verkehrsgutachterliche Untersuchung durchgeführt (Brenner Bernhard Ingenieure 
GmbH, Köln (2020)). Das dabei betrachtete Untersuchungsgebiet ist für die makroskopische Ver-
kehrsprognose in westlicher Richtung durch die Vorgebirgstraße, in südlicher Richtung durch den 
Raderberggürtel, in östlicher Richtung durch das Gustav-Heinemann-Ufer und in nördlicher Rich-
tung durch den Ubierring begrenzt. In der mikroskopischen Verkehrsflusssimulation wird das Un-
tersuchungsgebiet auf die zusammenhängenden Straßenquerschnitte Bonner Straße, Koblenzer 
Straße, Schönhauser Straße, Marktstraße, Bischofsweg und Brühler Straße begrenzt. 
Im Rahmen der Untersuchung wurde das Verkehrsaufkommen für den Analysefall (baustellenfreier 
Verkehrszustand zum Zeitpunkt der Verkehrserhebungen im Mai 2019), den Prognose-Nullfall 
2030 (Entwicklung des Verkehrsaufkommens ohne Umsetzung der Planung, jedoch unter Berück-
sichtigung der anderen Maßnahmen im Rahmen der Parkstadt Süd) und den Prognose-Planfall 
2030 (Prognose-Nullfall plus prognostiziertes Verkehrsaufkommen mit Umsetzung des Planvorha-
bens) ermittelt. Für die Prognose-Fälle wurde zudem eine Reduzierung des Fahrzeugaufkommens 
durch die Inbetriebnahme der dritten Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn berücksichtigt. 
Demnach sind auf der östlich des Plangebietes verlaufenden Bonner Straße sowie auf der rund 
300 m südlich verlaufenden Marktstraße/ Schönhauser Straße bereits im Bestand relativ hohe Ver-
kehrszahlen zwischen 12.800 und 25.500 Kfz/Tag zu verzeichnen. Durch die Realisierung des Ge-
samtvorhabens der Parkstadt Süd ist auf dem Abschnitt der Bonner Straße östlich des Plangebie-
tes sowie nördlich der Koblenzer Straße mit einem leichten Anstieg des Verkehrsaufkommens zu 
rechnen. Für die Schönhauser Straße sowie den südlich anschließenden Verlauf der Bonner 
Straße wird hingegen ein leichter Rückgang des Verkehrsaufkommens prognostiziert.  
Die Untersuchungen zeigen, dass durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
auf diesen Streckenabschnitten keine oder lediglich marginale Veränderungen des Verkehrsauf-
kommens gegenüber dem Prognose-Nullfall zu erwarten sind. 
Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens ist auf den Abschnitten der Sechtemer Straße westlich 
und südlich der geplanten Blockbebauung zu erwarten. Gegenüber 500 bzw. 700 Kfz/Tag im Be-
stand wäre bereits im Nullfall mit einem Anstieg auf 1.000 bzw. 1.600 Kfz/Tag zu rechnen. Nach 
Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird für diese Streckenabschnitte ein Ver-
kehrsaufkommen von 1.500 Kfz/Tag prognostiziert. Dieser Verlagerungseffekt ist in erster Linie auf 
den Entfall der Zufahrten zum Großmarkt nördlich des Vorhabens sowie die geplante Einbahnstra-
ßenregelung zurückzuführen.  
 
DTVw-Prognose aus Modellumlegung: Verkehrsgutachten Anlage 6.3 
Streckenabschnitt Analysefall 
[Kfz/24 h] 
Nullfall 
[Kfz/24 h] 
Planfall 
[Kfz/24 h] 
Sechtemer Straße (nördl. Großmarktzufahrt) 1.500 1.200 - 
Sechtemer Straße (südl. Großmarktzufahrt) 500 1.200 - 
Sechtemer Straße (westl. des Vorhabens) 500 1.000 1.500 
Sechtemer Straße (südl. des Vorhabens) 700 1.600 1.500 
Bonner Straße (nördl. Koblenzer Straße) 14.400 17.400 17.500 
Bonner Straße (südl. Koblenzer Straße) 12.800 13.300 11.900 
Bonner Straße (nördl. Schönhauser Straße) 12.300 13.300 13.400 
Bonner Straße (südl. Marktstraße) 25.500 21.900 21.900

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Bonner Straße (südl. Brühler Straße) 18.000 13.700 13.700 
Marktstraße (westl. Bonner Straße) 12.900 12.800 12.700 
Schönhauser Straße (östl. Bonner Straße) 13.300 12.100 12.100 
 
Darüber hinaus erfolgte die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der relevanten Knotenpunkte als 
Nachweis der Qualität des Verkehrsablaufs (QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemes-
sung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) über insgesamt sechs Qualitätsstufen. Stufe A bil-
det die beste Qualitätsstufe mit geringen Wartezeiten an den Knotenpunkten und schneller Abferti-
gung der Verkehrsteilnehmer. Stufe F zeichnet sich hingegen durch extrem lange Wartezeiten und 
Stauaufkommen aus. Untersucht wurde die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte für die jeweilige 
morgendliche und nachmittägliche Spitzenstunde. Eine leistungsfähige Einmündung sollte mindes-
tens die Qualitätsstufe (QSV) D aufweisen.  
Im Ergebnis zeigen sich keine nennenswerten Veränderungen der Leistungsfähigkeit der umlie-
genden Kreuzungspunkte. Der Verkehr kann in der Regel leistungsfähig abgewickelt werden. In 
den meisten Fällen wird für die Verkehrsströme die Qualitätsstufe A oder B erreicht. 
Die nachfolgende Tabelle zeigt ausschließlich diejenigen Verkehrsströme auf, für die in einem der 
drei betrachteten Fälle (Analysefall, Nullfall und Planfall) zur Morgenspitze der Verkehr nicht 
(mehr) leistungsfähig abgewickelt werden kann. Demnach ist nach Umsetzung der Planung ledig-
lich für drei Abbiegespuren keine leistungsfähige Abwicklung mehr gegeben (Qualitätsstufe E). In 
allen drei Fällen ergibt sich jedoch keine Verschlechterung gegenüber dem Nullfall. In zwei Fällen 
kann nach Umsetzung der Planung hingegen gegenüber dem Analysefall bzw. dem Nullfall wieder 
eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung erreicht werden. 
 
Knotenpunkt Analysefall Nullfall Planfall 
Rechtsabbieger aus der Schönhauser Straße 
in die Bonner Straße  
D E E 
Rechtsabbieger aus der Bonner Straße in die 
Schönhauser Straße 
E E E 
Linksabbieger aus der Schönhauser Straße 
in die Bonner Straße 
E C C 
Linkabbieger aus der Marktstraße in die Bon-
ner Straße 
- E D 
Linksabbieger Schönhauser Straße in die 
Koblenzer Straße  
D E E 
 
Gesamtergebnis 
Zusammenfassend ergeben sich durch die Umsetzung des projektierten Vorhabens nennenswerte 
Verlagerungen der Verkehrsströme in erster Linie durch den Entfall der Zufahrten zum Großmarkt-
gelände (bzw. der hier nachfolgenden Nutzungen) nördlich der geplanten Blockbebauung sowie 
durch die geplante Einbahnstraßenregelung für den westlichen und südlichen Verlauf der Sechte-
mer Straße. In der Folge ist auf dem Abschnitt der Sechtemer Straße westlich des Vorhabens mit 
einem Anstieg des Verkehrsaufkommens von 1.000 Kfz/Tag im Prognose-Nullfall auf 1.500 
Kfz/Tag zu rechnen, welches jedoch grundsätzlich noch als wohnverträglich zu betrachten ist. Zu-
dem profitiert der Standort künftig durch die breit angelegten Gehwege sowie den weitgehenden 
und den Entfall des Kfz-Verkehrs auf dem nördlich angrenzenden Abschnitt der Sechtemer Straße 
und den Wegfall des Schwerlastverkehrs des Großmarktes und des Recyclingbetriebes. 
Durch die Umsetzung des Vorhabens (Planfall) kommt es gegenüber dem betrachteten Nullfall an 
keinem der umliegenden Verkehrsknotenpunkte zu einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit. 
Gemäß gutachterlicher Einschätzung ist davon auszugehen, dass die festgestellten Defizite der

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Abwicklung des Verkehrs im Zuge der weiteren Gesamtplanung der Parkstadt Süd gelöst werden 
können. 
 
6.7 Soziale Infrastruktur 
Großtagespflege 
Die integrierte Planung für das Gesamtprojekt Parkstadt Süd sieht im Rahmen der Planungen 
Standorte/ Flächen für den erzeugten Bedarf an sozialer Infrastruktur (Kitas, Schulgebäude und 
Kinderspielplätze) für das gesamte Entwicklungsgebiet vor. Der durch das vorliegende Vorhaben, 
welches ein Teilgebiet der Parkstadt Süd darstellt, erzeugte Mehrbedarf wird zukünftig im Areal der 
Parkstadt Süd nachgewiesen. Hier sind insgesamt drei Kitags geplant. 
Vor dem Hintergrund der im Rahmen der Parkstadt Süd geplanten Kitas wird für den Standort des 
Vorhabens „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ keine zusätzliche Kita angemeldet. Um jedoch 
auch in der Übergangszeit bis zur Realisierung der Kitas innerhalb der Parkstadt Süd ein bedarfs-
gerechtes Betreuungsangebot vorzuhalten, wird im Rahmen des projektierten Vorhabens die Um-
setzung einer Großtagespflege für Kinder mit neun Betreuungsplätzen vorgesehen. Diese ist im 
ersten Obergeschoss des Hochpunktes mit einer Fläche von mindestens 80 m² geplant (siehe Ka-
pitel 4.9). 
Öffentliche Spielplatzfläche 
Der zusätzliche Bedarf an öffentlichen Spielflächen von rund 890 m² wird durch die Umsetzung ei-
nes Spielplatzes innerhalb einer städtischen Grünfläche in der Nähe des Plangebietes an der 
Mergentheimer Straße / Ecke Raderger Straße in Köln-Raderberg umgesetzt (siehe Kapitel 4.9). 
 
6.8 Technische Infrastruktur 
Das Plangebiet ist bereits im Bestand vollständig erschlossen und bebaut. Die erforderlichen Lei-
tungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit Strom, Wärme und Wasser sowie die Kanalt-
rassen (Mischwasserkanäle) sind in den umliegenden Straßen vorhanden. Im Rahmen der Umset-
zung des Gesamtvorhabens sowie der Verlegung des westlichen Abschnitts der Sechtemer Straße 
ist zum Teil eine Um- bzw. Neuverlegung der Leitungstrassen vorgesehen. 
§ 44 Landeswassergesetz (LWG) ist im Planverfahren nicht anzuwenden, da eine erstmalige Be-
bauung vor 1996 auf dem Grundstück bereits vorhanden war. Ein entsprechender Hinweis wird in 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
Grundsätzlich kann das Niederschlagswasser des Plangebietes in die Kanalisation geleitet wer-
den. Im Bereich des künftigen Verlaufs der Sechtemer Straße westlich der geplanten Blockbebau-
ung ist die Verlegung eines Mischwasserkanals vorgesehen. Ebenso erfolgt hier eine Neuverle-
gung einer Gasmitteldruckleitung und des Stromleitungen (Mittelspannung). 
Die im bisherigen Verlauf der Sechtemer Straße vorhandenen Ver- und Entsorgungstrassen wer-
den vollständig zurückgebaut. 
Starkregenereignis 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln ist heute 
die Starkregengefährdung auch bei extremen Regenereignissen innerhalb des bebauten Bereichs 
überwiegend gering, in kleineren Teilflächen auch als mäßig eingestuft. Zudem werden Teilflächen 
der Sechtemer Straße als mäßig beeinträchtigt dargestellt. Im Bereich der Bonner Straße werden 
Bereiche mit sehr hoher Beeinträchtigung dargestellt. Diese liegen außerhalb des Geltungsberei-
ches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
Durch einen Überflutungsnachweis (H2R Ingenieure, Bad Breisig (2021)) wird nachgewiesen, dass 
im Starkregenfall Niederschlagswasser für das geplante Gebäude und für die angrenzende Nut-
zungen schadfrei zurückgehalten oder abgeführt werden kann.

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6.9 Immissionsschutz 
6.9.1 Lärm 
Im Bebauungsplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet unter anderem, dass schädliche 
Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden sind. Auf 
das Plangebiet wirkt Straßenverkehrslärm von den umliegenden Straßen, insbesondere der Bon-
ner Straße, Schienenverkehrslärm (KVB-Linie 5 Bonner Straße, Streckenabschnitt Köln Südbrü-
cke - Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG), Fluglärm sowie Gewerbelärm ein. Auf diese Situa-
tion reagiert das städtebauliche Konzept durch die Ausbildung einer weitgehend geschlossenen 
Blockrandbebauung. Durch die relativ hohe Ausbildung der Gebäude entsteht im Inneren des ge-
planten Baublocks ein ruhiger Innenhof. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung durchge-
führt, um die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen sowie die mit der Planung verbun-
denen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten 
(ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Schalltechnische Untersuchung). 
Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/ Schiene) ist die DIN 18005 „Schallschutz im 
Hochbau“. Im vorliegenden Fall werden hilfsweise die Werte für Mischgebiete zurate gezogen, da 
die relativ neu eingeführte Gebietskategorie „urbanes Gebiet“ noch nicht in das Regelwerk aufge-
nommen wurde. Diese liegen tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) bei 60 dB(A) und nachts (22:00 bis 
6:00 Uhr) bei 50 dB(A). 
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist die TA-Lärm. Gemäß TA-Lärm sind 
für urbane Gebiete die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht einzuhal-
ten. 
Straßenverkehrslärm 
Hohe Beeinträchtigungen aufgrund von Straßenverkehrslärm liegen am Tag vor allem an den östli-
chen Fassaden entlang der Bonner Straße vor. Hier sind tagsüber Beurteilungspegel gemäß RLS-
90 von bis zu 68 dB(A) zu erwarten, was einer Überschreitung des für diesen Zeitraum geltenden 
Orientierungswertes nach DIN 18005 um 8 dB(A) entspricht. An den übrigen Fassaden entlang der 
umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen (Sechtemer Straße) wird der Orientierungswert von 
60 dB(A) für Mischgebiete überwiegend eingehalten, lediglich im Nordosten und Südosten des 
Baublocks um maximal 4 dB(A) überschritten. An den in Richtung Innenhof ausgerichteten Fassa-
den liegen die maximalen Beurteilungspegel bei 56 dB(A), wobei auf Ebene des Innenhofs selbst 
maximale Pegel von 37 dB(A) zu erwarten sind, sodass der geltende DIN 18005-Orientierunsgwert 
hier deutlich unterschritten wird.  
Zur Nachtzeit kommt es durch den Straßenverkehrslärm an den Richtung Bonner Straße ausge-
richteten Fassaden zu Beurteilungspegeln von bis zu bis 61 dB(A). Dies entspricht einer Über-
schreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 von 50 dB(A) um maximal 11 dB(A). Für die 
Richtung Norden ausgerichteten Fassaden werden zur Nachtzeit maximal Beurteilungspegel von 
52 bis 57 dB(A) ermittelt, was einer Überschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 zwi-
schen 2 dB(A) und 7 dB(A) entspricht. Im Südosten kommt es zu einer Überschreitung des 
DIN 18005-Wertes um maximal 6 dB(A). An den übrigen nach außen gerichteten Fassaden des 
geplanten Baublocks wird der Orientierungswert von 50 dB(A) auf allen Etagen eingehalten.  
An den in Richtung Innenhof ausgerichteten Fassaden liegen die ermittelten Werte bei maximal 
48 dB(A), wobei auf Ebene des Innenhofes selbst die Pegel in der Regel einen Wert von 29 dB(A) 
nicht überschreiten, sodass hier eine deutliche Unterschreitung des DIN 18005-Wertes vorliegt. 
Schienenverkehrslärm 
Die Beurteilungspegel von Schienenverkehrslärm variieren tagsüber an den Außenseiten des 
Blocks. In der Regel sind Pegel zwischen 48 dB(A) im Südosten und 64 dB(A) an der Bonner 
Straße sowie zwischen 42 dB(A) und 54 dB(A) an den Fassaden Richtung Innenhof zu verzeich-
nen. Eine Überschreitung des Orientierungswertes für Mischgebiete nach DIN 18005 (60 dB(A)) 
von bis zu 4 dB(A) ist somit an den Fassaden Richtung Bonner Straße sowie z. T. an den Richtung 
Norden ausgerichteten Fassaden gegeben.

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Für den Nachtzeitraum werden an den nach außen gerichteten Fassaden Beurteilungspegel auf-
grund von Schienenverkehrslärm zwischen 44 dB(A) im Südwesten und 63 dB(A) im Nordosten 
des Plangebietes prognostiziert. Eine Überschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 
(50 dB(A)) durch Schienenverkehrslärm ist somit an dem Großteil der nach außen gerichteten Fas-
saden gegeben. Im Nordosten liegt dieser bei bis 13 dB(A). An den Richtung Süden ausgerichte-
ten Fassaden kann in der Regel eine Einhaltung des DIN 18005-Orientierungswertes verzeichnet 
werden, die maximale Überschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 (50 dB(A)) beträgt 
hier maximal 3 dB(A). An den nach innen gerichteten Fassaden kommt es ab dem 5. OG stellen-
weise zu einer Überschreitung um bis zum 5 dB(A). 
Die Immissionen resultieren aus dem Schienenverkehr der Deutschen Bahn auf dem südlichen Ei-
senbahnring Köln. Eine Lärmschutzwand ab 5 m Höhe entlang der Bahnlinie der DB als aktiver 
Schallschutz könnte die Überschreitung der Lärmimmissionen der kritischen Lärmwerte von 
60 dB(A) verhindern. Die technische als auch die administrative Umsetzung einer solchen Wand 
entlang des südlichen Eisenbahnringes auf dem Bahndamm ist zeitnah nicht realistisch, sodass 
entsprechende Maßnahmen zum passiven Schallschutz erforderlich werden. 
Fluglärm 
Zur Berücksichtigung des Fluglärms wird auf Unterlagen der Stadt Köln (in Anlehnung an das Flug-
lärmgesetz gemäß 1. Flug-LSV erstellter Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes, Stand 2014) zurückgegriffen. Es wird ein energieäquivalenter Dauerschallpegel zum 
Flugverkehr kleiner gleich 45 dB(A) tags und nachts zugrunde gelegt. 
Gesamtverkehrslärm 
In Summe ergeben sich tagsüber entlang der umliegenden Verkehrsflächen Beurteilungspegel 
aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr) von zwischen 
59 dB(A) im Südwesten bis zu 69 dB(A) an den Fassaden entlang der Bonner Straße. Für die Fas-
saden in Richtung Innenhof sind Beurteilungspegel aufgrund von Verkehrslärm zwischen 43 dB(A) 
und 58 dB(A) zu erwarten. 
Der Orientierungswert für Mischgebiete nach DIN 18005 von 60 dB(A) tags wird demnach in 
Summe entlang der Bonner Straße tagsüber um bis zu 9 dB(A) überschritten. Auch an den Fassa-
den an der nördlichen und der südöstlichen Außenseite des Vorhabens liegt eine Überschreitung 
von maximal 6 dB(A) vor. Entlang den Fassaden im Westen und Südwesten des Plangebietes so-
wie an den Richtung Innenhof gerichteten Fassaden wird der Orientierungswerte eingehalten, z. T. 
sogar deutlich unterschritten. 
Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert für Mischgebiete nach DIN 18005 von 50 dB(A) entlang 
der Bonner Straße um bis zu 14 dB(A) überschritten. Im Übrigen sind an den Blockaußenseiten 
Beurteilungspegel zwischen 48 dB(A) im Südwesten und 63 dB(A) im Nordosten zu erwarten. Zum 
Innenhof wird auf den unteren Etagen der Orientierungswert in der Regel eingehalten, auf den hö-
heren Etagen um bis zu 5 dB(A) überschritten. 
Rechtliche Einordnung 
Im Rahmen der Abwägung kann bei Überwiegen anderer Belange von den Orientierungswerten 
der DIN 18005 abgewichen werden.  
Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind aufgrund 
der Überschreitungen der Orientierungswerte, Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich. Fol-
gende Festsetzungen werden dazu im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen:  
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden passive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
(Fenster, Wände, und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß 
DIN 4109 auf Grundlage des berechneten maßgeblichen Außenlärmpegels festgesetzt und im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV und V bei freier Schal-
lausbreitung räumlich verortet. Der Lärmpegelbereich VI ist in dem östlichen Streifen des Planvor-
habens, entlang der Bonner Straße verortet.

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Die Lärmpegelbereiche stellen somit den Worstcase dar und berücksichtigen die Lärmarten 
Straße, Schiene, Flugverkehr und Gewerbe. An Gebäuderückseiten können durch die Eigenab-
schirmung des Gebäudes selbst oder die Abschirmung anderer Bauten niedrigere Lärmpegelberei-
che erreicht werden. Es wird daher ergänzend textlich festgesetzt, dass die Minderung der zu tref-
fenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Ver-
fahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein 
niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) ist auf dem gesamten Plangebiet ein Gesamtbeurteilungspegel 
über 45 dB(A) zu erwarten. Dies betrifft insbesondere die äußeren Fassaden des Vorhabens. Um 
für die Wohnnutzung ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzim-
mern bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fens-
terunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maß-
nahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
Balkone und Loggien  
Da Balkone und Loggien als sogenannte Außenwohnbereiche dienen, wird im Bebauungsplan 
zum Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse festgesetzt, dass für diese bei einem 
Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) Schallschutzmaßnahmen zu 
treffen sind. Bis zu diesem Wert sind unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erho-
lung nicht zu erwarten. 
Die Maßnahmen müssen sicherstellen, dass der vorgenannte Beurteilungspegel an den Außen-
wohnbereichen (Balkon, Loggia) nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und 
Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine 
Loggia errichtet wird. Ziel der Festsetzung ist es, den zukünftigen Nutzern des Plangebietes ruhige 
Freibereiche zur Verfügung zu stellen. 
Gewerbelärm 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Gewerbebetriebe und gewerbliche Nutzungen. 
Hierunter fallen bspw. das angrenzende Großmarktgelände sowie seine Zu- und Abfahrtswege, ein 
Wertstoffentsorgungsbetrieb und weitere, überwiegend nicht störende Gewerbe (Büros, Dienstleis-
ter, Ladenlokale mit dazugehörigen Parkplätzen). 
Insgesamt sind im Plangebiet tagsüber Beurteilungspegel gemäß TA Lärm zwischen 34 dB(A) im 
Osten und 47 dB(A) im Westen des Plangebietes zu verzeichnen. Der maßgebliche Richtwert 
nach TA Lärm für urbane Gebiete von 63 dB(A) wird somit deutlich unterschritten. 
Zur Nachtzeit variieren die Schallimmissionen aufgrund von Gewerbelärm zwischen 33 dB(A) im 
Osten und 48 dB(A) im Westen des Plangebietes. Der Richtwert nach TA Lärm für urbane Gebiete 
(45 dB(A)) wird somit partiell überschritten.  Die erhöhten Lärmpegel zur Nachtzeit sind vornehm-
lich auf das Verkehrsgeschehen auf dem Großmarktgelände in den frühen Morgenstunden zurück-
zuführen. Die Veränderung der Zufahrtsituation, wie sie bereits heute besteht (Zufahrt zum Groß-
marktgelände nicht mehr über die Sechtemer Straße, sondern ausschließlich von Süden über die 
Marktstraße -bis zum Baubeginn der 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn, von Westen über den 
Bischofsweg und von Norden über die Bonner Straße in Höhe des Kreisverkehrs), kann das Prob-
lem der nächtlichen Überschreitungen bereits lösen. 
Nach der geplanten Verlagerung des Großmarktes bis zum Jahr 2025 ist mit einer deutlichen Re-
duzierung des zu erwartenden Gewerbelärms im Plangebiet zu rechnen. Ebenso führt der Wegfall 
des benachbarten Recyclingbetriebes dazu, dass Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet künftig 
als untergeordnet zu bezeichnen sind. 
Auswirkungen auf die Umgebung (Mehrverkehre) 
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist auf den angrenzenden Straßen z. T. mit einer Zunahme des 
Verkehrsaufkommens und folglich mit Pegelerhöhungen zu rechnen. Auf der Grundlage der im 
Rahmen des Verkehrsgutachtens ermittelten DTV-Werte wurden für die Schalluntersuchung drei 
Immissionsorte für die Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung gewählt.

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Die Betrachtungen zeigen, dass an den betrachten Immissionsorten die zu erwartenden Lärmpe-
gel mit der Planung nahezu unverändert bleiben werden. Gleichzeitig liegen die Abslolutpegel 
deutlich unter kritischen Lärmimmissionen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. 
 
Immissionsort Nullfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Planfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Differenz 
Pegel Lr [dB(A)] 
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 
IO 1 Bonner Straße 145 - 2.OG 63,2 55,9 63,1 55,8 -0,1 -0,1 
IO 2 Bonner Straße 141 - 2.OG 66,3 58,9 66,2 58,9 -0,1 0 
IO 3 Bonner Straße 211 - 10.OG 59,0 51,9 59,1 51,9 +0,1 0 
 
Auswirkungen auf die Umgebung (Tiefgarage) 
Die schalltechnischen Auswirkungen der im Plangebiet vorgesehenen Tiefgarage sind entspre-
chend der TA Lärm zu beurteilen. Die Betrachtungen im Rahmen der schalltechnischen Untersu-
chung verdeutlichen, dass in der Umgebung keine Überschreitungen der maßblichen Immissions-
richtwerte aufgrund der Tiefgarage zu erwarten sind. So werden für die Fassaden der (möglichen) 
neuen Gebäude an der Westseite des gegenüber der geplanten Tiefgaragenzufahrt maximale Be-
urteilungspegel gemäß TA Lärm von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts prognostiziert. Somit wer-
den sogar die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für allgemeine Wohngebiete (63 dB(A) Tags 
und 45 dB(A) nachts) deutlich unterschritten.  
Auswirkung durch Straßenausbau (16. BImschV) 
Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens geht im Westen des Plangebietes eine Verlegung 
des hier verlaufenden Abschnittes der Sechtemer Straße (entsprechend der integrierten Planung 
Parkstadt Süd) einher. Die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen im Sinne der 16. BImschV auf 
die Bestandsbebauung wurden in einer Untersuchung gutachterlich ermittelt (ADU Cologne Institut 
für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020): Untersuchung zur 16. BImSchV. Für die betroffenen Be-
standsfassaden südlich der geplanten Bebauung werden im Zuge des Straßenum- bzw. ausbaus 
maximale Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts prognostiziert. Diese Straßen-
randbebauung ist planungs- und immissionsschutzrechtlich als Mischgebiet einzustufen. Die somit 
maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach 16. BImschV (64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) wer-
den folglich eingehalten. Durch die Straßenneuplanung der Sechtemer Straße ergeben sich daher 
keine Ansprüche auf Schallschutz auf Grundlage der 16. BImSchV. 
Abwägung 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrs-, Fluglärm und Gewerbelärm vorbelastet. 
Die wesentlichen Lärmkonflikte ergeben sich jedoch aus den Immissionen von Straßen- und 
Schienenverkehrslärm. 
In der praktischen Konsequenz ist bei der planerischen Ausweisung von Baugebieten zunächst 
nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu prüfen, ob zumutbare Lärmimmissionen be-
reits durch hinreichende Abstände zu den maßgeblichen Emissionsquellen gewährleistet sind.  
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation 
aus, da dies bedeuten würde, dass eine urbane Mischnutzung an dieser Stelle nicht umsetzbar 
wäre. Das Vorhaben stellt den ersten Baustein der Gesamtmaßnahme der Parkstadt Süd, einem 
der maßgeblichen städtebaulichen Projekte der Stadt Köln der nächsten Jahre dar. Die Planung 
für das Vorhaben folgt hinsichtlich Gebäudekubatur und baulicher Nutzung den übergeordneten 
Entwicklungszielen. 
Die Verwirklichung von 210 Wohneinheiten folgt dem Ziel, dem immensem Wohnraumbedarf ge-
recht zu werden. Sie setzt den Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der Innenentwicklung der 
Vorzug vor der Außenentwicklung zu geben ist.

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In der städtebaulichen Planung sind aktive Maßnahmen zum Schallschutz grundsätzlich passiven 
Maßnahmen z. B. an den Gebäuden selbst vorzuziehen. Im vorliegenden Fall ist die Errichtung ak-
tiver Schallschutzmaßnahmen, bspw. in Form einer Lärmschutzwand nicht möglich bzw. städte-
baulich nicht vertretbar, da hierdurch die Bebauung vom öffentlichen Straßenraum abgeschottet 
würde. Da im Inneren des Gebäudeblocks in der Regel eine Einhaltung, zum Teil eine deutliche 
Unterschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 gegeben ist, kann durch geschickte 
Grundrissanordnungen optimal auf die vorhandene Lärmsituation reagiert werden. So kann insbe-
sondere durch die durchgesteckte Ausbildung der Wohnungen sichergestellt werden, dass die 
Wohnungen mindestens über mindestens einen Wohn- oder Schlafraum zum lärmgeschützten In-
nenhof verfügen. 
Des Weiteren werden Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
von Gebäuden getroffen. Durch die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
(gemäß DIN 4109) und fensterunabhängige Belüftungen kann eine Einhaltung wohnverträglicher 
Innenraumpegel sichergestellt werden. Ebenso werden für Freisitze Maßnahmen zum Schall-
schutz festgesetzt, die Einhaltung bzw. Unterschreitung des aus gesundheitlicher Sicht kritischen 
Schallpegels von 62 dB(A) sicherstellen. 
Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse. 
6.9.2 Luftschadstoffe 
Für das Plangebiet wurde eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen erstellt 
(iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020)).  
In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die Konzentration der Luftschad-
stoffe NO2 auf dem Plangebiet und in dessen relevanter Umgebung ist. Feinstaub PM10 und PM2,5 
werden nicht betrachtet. Aktuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass innerhalb des Stadt-
gebietes die Feinstaub-Belastungen deutlich unterhalb der Grenzwerte der 39. BImSchV liegen. 
Für den Bestandsfall ist das Jahr 2019 das Bezugsjahr der Emissionsberechnungen. Für die unter-
suchten Fälle Prognose-Nullfall und -Planfall wird das Jahr 2030 für die Emissionsdatenbasis an-
gesetzt. 
Prognose-Nullfall 2030: Verkehrsaufkommen zum Prognose-Nullfall des Verkehrsgutachtens unter 
Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der aktuellen Bebauung (Wohnen und ge-
werbliche Nutzung) innerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechte-
mer Straße / Bonner Straße“ und der im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes „Parkstadt Süd“ 
geplanten Bebauung außerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
„Sechtemer Straße / Bonner Straße“ unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz-beding-
ten Luftschadstoffemissionen; Reduzierung des Fahrzeugaufkommens durch die Inbetriebnahme 
der dritten Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn. 
Prognose-Planfall 2030: Verkehrsaufkommen zum Nullfall des Verkehrsgutachtens unter Berück-
sichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebie-
tes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ (Stadt Köln, 
Stand: 11.10.2018); Anbindung der Sechtemer Straße an den nördlichen Kreisverkehr und Ausbil-
dung als Einbahnstraße sowie Berücksichtigung der im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes 
„Parkstadt Süd“ geplanten Bebauung außerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ unter Zugrundelegung der damit einhergehen-
den Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen. 
Im Bestand ergibt sich demnach eine maximaler NO2-Jahresmittelwertes von 38 µg/m³. In beiden 
Prognosefällen wird ein maximaler Wert von 34 µg/m³ erreicht. An den Wohnfassaden im Plange-
biet liegt die maximale NO2-Belastung bei 33 µg/m³. Der geltende Grenzwert für den Jahresmittel-
wert der NO2-Belastung von 40 µg/m³ wird somit an allen beurteilungsrelevanten Fassaden des 
Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plangebäude eingehalten. 
Auch der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stunden-
mittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) wird sicher eingehalten. 
Heizkraftwerk Südstadt

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Das Bauvorhaben befindet sich in eine Entfernung von knapp 500 m zum Heizwerk Südstadt, das 
ursprünglich als Heizkraftwerk betrieben wurde. Zur immissionsschutzrechtlichen Einordnung mög-
licher Auswirkungen wurde eine Stellungnahme durch das Büro iMA eingeholt (iMA Cologne Insti-
tut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021)) 
Demnach ist in Anlehnung an die VDI 3781 Blatt 4 sicher davon auszugehen, dass der geplante 
Hochpunkt die Ableitbedingungen der Schornsteine in die freie Luftströmung nicht negativ beein-
flusst. Im Übrigen müsste der geplante Hochpunkt in einer Ausbreitungsrechnung nach TA Luft 
nicht explizit als Strömungshindernis berücksichtigt werden. Daher haben die positiven Ergebnisse 
der Immissionsprognose für das Heizkraftwerk Südstadt von 2011 auch nach Realisierung des ge-
planten Hochpunktes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße“ in Köln-Ra-
derberg weiterhin Bestand. Es besteht demnach kein Konflikt zwischen dem Heizwerk und der ge-
planten Bebauung Sechtemer Straße. 
 
6.9.3 Erschütterung 
Aufgrund der Lage des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur KVB-Trasse (Bonner Straße) und 
insbesondere zur Rampe der Einfahrt in den U-Bahn Tunnel wurde eine Untersuchung zu mögli-
chen Einwirkungen durch Erschütterungen erstellt (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH, Köln (2019): Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen). Im Ergebnis ist nicht mit 
schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Plangebäude im Sechtemer Block selbst oder auf Men-
schen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem öffentlichen 
Schienenverkehr zu rechnen. 
6.9.4 Verschattung 
Aufgrund der gegenüber dem Bestand deutlich höheren geplanten Gebäudehöhen und baulichen 
Verdichtung, ist durch die Planung mit Beeinträchtigungen in Bezug auf eine erhöhte Verschattung 
und Beeinträchtigungen der Besonnung zu rechnen. Dies betrifft sowohl die Fassaden der geplan-
ten Neubauten als auch der Bestandbebauung bzw. im Rahmen der Gesamtmaßnahme der Park-
stadt Süd perspektivisch vorgesehenen Neubauten im unmittelbaren Umfeld. 
Daher wurden die potenzielle Besonnungsdauer und Verschattung für das projektierte Vorhaben 
im Verfahren untersucht (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Untersu-
chung zur Besonnung/Verschattung).  
Grundlage für die Ermittlung und Einordnung der Besonnungszeiten bildet die DIN EN 17037. 
Diese enthält drei Empfehlungsstufen für die Besonnungsdauer an einem Tag zwischen 1. Februar 
und 21. März (gering = 1,5 Stunden Besonnung; mittel = 3 Stunden Besonnung; hoch = 4 Stunden 
Besonnung). Sofern diese Empfehlungen auf eine Wohnung angewendet werden, soll für mindes-
tens einen Wohnraum eine entsprechende Besonnungsdauer eingehalten werden. 
Im Ergebnis ist für die Neubauten ausschließlich an den Nordfassaden mit einer Unterschreitung 
der niedrigsten Empfehlungsstufen (1,5 Stunden Besonnungsdauer) zu rechnen. An der Ostseite 
des Gebäudeblocks werden ab dem 3. Obergeschoss ≥ 4 Stunden direkter Sonneneinstrahlung 
erreicht. Für die Westseite des Gebäudeblocks im Erd- und 1. Obergeschoss sind eine Besonnung 
von > 1,5 Stunden und ≤ 3,0 Stunden zu erwarten. Ab dem 2. Obergeschoss werden entlang der 
gesamten Westfassade > 3,0 Stunden Besonnung ermittelt. Die Südfassade ist naturgemäß güns-
tig gelegen. Die Verschattung durch die südlich gelegenen Nachbarbebauung löst sich hier ab dem 
1. Obergeschoss auf. 
Im Innenhof können alle in Richtung Süden orientierten Fassaden über alle Geschosshöhen aus-
reichend besonnt werden. Auch für die Ost- und Westfassaden im Innenhof werden – mit Aus-
nahme der südlichen Abschnitte der unteren Geschosse – in der Regel ≥ 4 Stunden direkter Son-
neneinstrahlung erreicht. Auf diese Weise kann durch eine geschickte Grundrissanordnung in der 
Regel eine hinreichende Besonnungsdauer sichergestellt werden. Durch die zweiseitige Beson-
nung der Wohnräume zu unterschiedlichen Tageszeiten können in Summe im Tagesgang ≥ 4 
Stunden direkter Sonneinstrahlung erreicht werden. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse ist hier somit nicht zu erwarten. 
Mit einem gewissen Schattenwurf durch die Planung ist unweigerlich an den Fassaden der west-
lich des Plangebietes perspektivisch vorgesehenen Bebauung im Rahmen der Parkstadt Süd zu

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rechnen. Jedoch wird für alle hiesigen Fassadenabschnitte eine Besonnungsdauer > 1,5 Stunden, 
ab dem 2. Obergeschoss > 3 Stunden sowie ab dem 4. Obergeschoss > 4 Stunden ermittelt. Eine 
ausreichende Besonnung kann für die hier vorgesehenen Nutzungen somit gewährleistet werden. 
Zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnungszeiten bestehender Gebäude kommt es an 
den Westfassaden der Bonner Straße 143 und 145. Diese Gebäude weisen insgesamt sechs Voll-
geschosse zzgl. Staffelgeschoss auf, wobei sich in den unteren beiden Geschossen Geschäfte, in 
den darüber liegenden Geschossen Wohnungen befinden. An den Ostfassaden liegen für die Ge-
bäude bereits im Bestand z. T. Besonnungszeiten < 1,5 Stunden vor. An den Westfassaden kann 
im Bestand überwiegend eine Besonnungszeit von über vier Stunden erreicht werden. Nach Um-
setzung des projektierten Vorhabens reduzieren sich die Besonnungszeiten für die Westfassaden 
der Wohnnutzungen im 3. und 4. Obergeschoss im nördliche Abschnitt auf drei bis vier Stunden, 
im südlichen Abschnitt auf unter 3 Stunden, hiervon betroffen sind zwei Balkone und die dazu ge-
hörigen Wohnungen, z. T auch auf unter 1,5 Stunden. Das gilt für einen Balkon und die dazu gehö-
rige Wohnung. Ab dem 5. Obergeschoss kommt es zu keinen nennenswerten Veränderungen der 
Besonnungszeiten gegenüber dem Bestand. 
Dazu ist auszuführen, dass die genannten Fassaden bereits im Bestand eine gewisse Verschat-
tung aufgrund eines baulichen Vorsprungs ab dem 2. Obergeschoss im südlichen Teil dieser Ge-
bäudezeile aufweisen. Zudem profitieren diese Gebäude hinsichtlich der Besonnungszeiten im Be-
stand durch die relativ niedrige vorhandene Bebauung im Plangebiet. Auch bei einem Verzicht auf 
den im Plangebiet vorgesehenen Hochpunkt und einer Ausbildung der Gebäudehöhen etwa ent-
sprechend der umliegenden Bebauung wäre an den genannten Fassaden mit einer ähnlich starken 
Verschattung zu rechnen. 
Generell ist festzustellen, dass in typischer städtischer Bebauung die Abstandsflächen regelmäßig 
nicht ausreichen, um in den unteren Etagen die Empfehlungen der DIN EN 17037 zu erfüllen. Un-
ter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit 
geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Im 
vorliegenden Fall werden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen gegenüber 
dem Bestand deutlich eingehalten. 
Hinzu kommt, dass die tatsächliche natürliche Belichtung von Innenräumen nicht in erster Linie auf 
direkte Besonnung, sondern auf das sogenannte diffuse Licht zurückzuführen ist. Unterstützt wer-
den kann dies auch durch den Einbau bodentiefer, großer Fenster. Aufgrund dessen ist auch für 
die genannten Gebäude an der Bonner Straße – in Anbetracht der relativ großen Abstände zu den 
nächstgelegenen Gebäuden – mit einer ausreichenden Belichtung zu rechnen, um gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. 
 
6.10  Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Um die freiraumplanerische Qualität sowohl des öffentlichen als auch des privaten Raums zu un-
terstützen, werden Festsetzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes getroffen. Die 
Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie der 
Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes.  
Die verwendeten Kürzel (z. B. GH 51) innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß 
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 
2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
Anpflanzen/ Erhalt von Bäumen 
Im Rahmen des Vorhabens sollen möglichst viele der vorhandenen Bäume erhalten werden. Im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden daher alle 20 Bäume innerhalb der öffentlichen Grün-
fläche, acht Bäume im Bereich der Bonner Straße sowie drei Bäume im südlichen Abschnitt der 
Sechtemer Straße zum Erhalt festgesetzt. 
Weitere zehn Bäume befinden sich im westlichen und südwestlichen Abschnitt der Sechtemer 
Straße. Von diesen müssen vier im Rahmen des Vorhabens entfallen. Die verbleibenden sechs

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Bestandbäume können voraussichtlich zunächst erhalten werden, müssen aber ggf. im Rahmen 
der weiteren Umsetzung der Parkstadt Süd entfallen. 
Um eine weitere Begrünung des Straßenraums vorzubereiten, sowie einen Ausgleich zu den ggf. 
abgängigen Bäumen zu schaffen, werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Eintrag in 
der Planzeichnung insgesamt 15 Bäume (BF 31 / GH 741) im Bereich des (künftigen) Verlaufes 
der Sechtemer Straße festgesetzt, davon acht im Abschnitt westlich der öffentlichen Grünfläche 
sowie vier westlich und drei südlich des projektierten Vorhabens. Im Sinne einer hinreichenden 
Flexibilität in Bezug auf die Ausgestaltung des öffentlichen Raumes darf von den festgesetzten 
Baumstandorten um bis zu 5 m abgewichen werden. 
Intensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der eingeschossigen Gebäudeteile – also des Innenhofes – sind mit einer intensi-
ven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/ oder Gehölzen 
(BB 1 / GH 51 oder GH 52) zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, die Flächen 
für Spielgeräte, Terrassen und notwendigen technischen Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,60 m zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. 
Um den Abfluss des Niederschlagswassers zu gewährleisten darf die Stärke der Vegetationstrag-
schicht im Bereich der erforderlichen Retentionsmulden auf bis zu 0,30 m zuzüglich Filter- und 
Drainschicht abgesenkt werden. 
Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 1,00 m Tiefe zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ be-
tragen. Diese Substratvolumen sind erforderlich, um einen langfristen Erhalt der Bäume zu ermög-
lichen. 
Extensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der sonstigen Gebäudeteile, mit Ausnahme des Hochpunktes, im festgesetzten 
urbanen Gebiet (MU) sind mit einer mindestens extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB 6243 / 
NB 6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,15 m 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Für den Hochpunkt wird aufgrund der hier 
umfassend erforderlichen technischen Aufbauten sowie zum Zweck der Ausbildung einer Dachter-
rasse auf die Festsetzung einer Dachbegrünung verzichtet. 
Um die erforderlichen technischen Aufbauten im Sinne einer modernen Gebäudetechnik und 
Dachterrassen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass auf maximal 30 % der Dachflächen zuguns-
ten dieser Anlagen auf eine Dachbegrünung verzichtet werden darf. Im Sinne der Nutzung erneu-
erbarer Energien darf dieser Anteil durch Photovoltaikelemente auf bis zu 35 % erhöht werden. 
Unabhängig davon sind Photovoltaikelemente auch über der Dachbegrünung zulässig. Diese Pho-
tovoltaikelemente sind so anzuordnen, dass eine ausreichende Belichtung und Beregnung der da-
runter liegenden Dachbegrünung gewährleistet ist. Die geringe Wärmeabstrahlung von Gründä-
chern wirkt sich grundsätzlich positiv auf den Ertrag von Photovoltaik-Modulen aus. 
Die Dachbegrünung trägt zu einer Verbesserung des Retentionsvermögens und des Mikroklimas 
bei. 
6.11 Artenschutz 
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I für das Plangebiet durchge-
führt (Sven Berkey Landschaftsarchitekt, Wermelskirchen (2020)). 
Die Artenschutzprüfung erfolgte auf Grundlage der vor Ort erfassten Biotop- und Gebäudestruktu-
ren, der Abfrage des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ für das 
Messtischblatt 5007 (Köln), Quadrant 4 sowie weiterer zugänglicher faunistischer bzw. natur-
schutzfachlicher Daten. Des Weiteren wurde zur Erfassung der Avifauna im Vorhabenbereich und

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in seinem näheren Umfeld im Juli 2019 eine morgendliche Begehung durchgeführt, in deren Rah-
men alle Beobachtungen von Vogelarten kartiert und dokumentiert wurden. Bei den Erfassungen 
wurden 13 Vogelarten festgestellt, von denen vermutlich fünf Arten auch im Plangebiet brüten. Zu-
vor wurden Teile des Gebäudebestands (insbesondere Keller und Dachstühle) im Zuge einer se-
paraten Begehung im Juni 2019 auf Vorkommen von gebäudebrütenden Vogelarten und gebäude-
bewohnenden Fledermäuse überprüft. 
Mehlschwalben 
Auf dem benachbarten Gelände des Großmarktes (denkmalgeschützte Markthalle) wurde eine 
Brutkolonie der planungsrelevanten Mehlschwalbe festgestellt. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-
gen für die Brutkolonie sind in Hinblick auf die gegebene Vorbelastungssituation auf dem Groß-
marktgelände und den Abständen zum Vorhaben auszuschließen.  
Mauersegler (durch den Abriss betroffen) 
Der auf der Vorwarnliste der Roten Liste aufgeführte Mauersegler (Rote Liste Nordrhein-Westfalen 
2016: Vorwarnliste) wurde mit einem einzelnen Brutpaar an der Westfassade des Gebäudes der 
Sechtemer Straße 8 im Plangebiet registriert. Der Mauersegler kann aufgrund seiner überwiegend 
kolonieartigen Brutvorkommen als planungsrelevant eingestuft werden. Eine Koloniebildung wurde 
im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt. Das Brutpaar ist im Rahmen des Abrisses der beste-
henden Gebäude betroffen. Der Brutplatz wurde vor Beginn der Brutphase im Februar 2021 ver-
schlossen. Der abrissbedingte Verlust eines Brutplatzes des Mauerseglers wird durch Anbringung 
von Nisthilfen für die Art an den geplanten Neubauten auszugleichen. 
Davon abgesehen wurden keine vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten innerhalb des 
Plangebietes festgestellt. 
Fledermäuse (durch den Abriss potentiell betroffen)  
Hinweise auf eine hervorgehobene Bedeutung der vorhandenen Bebauung für gebäudebewoh-
nende Fledermäuse wurden im Rahmen einer orientierenden Erstbegehung der Gebäude nicht 
festgestellt. Im vorhandenen Baumbestand wurden keine Strukturen mit relevanter Bedeutung für 
baumbewohnende Fledermäuse festgestellt. 
Spalten im Gebäudebestand mit potentieller Eignung für Fledermausquartiere werden  durch 
Rückbau des Gebäudebestandszerstört. Vor Durchführung der Abrissarbeiten ist eine Kontrolle 
der Spalten auf Besatz mit Fledermäusen durch einen Fachgutachter durchzuführen. Bei festge-
stellten Quartieren ist ein Ausgleich durch Anbringung von Fledermauskästen, z.B. an den Neu-
bauten erforderlich. 
Allerweltsarten 
Es wird davon ausgegangen, dass bei den, nicht planungsrelevanten Vogelarten wegen ihrer An-
passungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) die öko-
logische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt 
bleibt, da diese unproblematisch in andere Bereiche ausweichen können. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.  
Bei Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden aus gutachterlicher Sicht 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Bezug auf 
die nachgewiesenen Arten abgewendet, die lokalen Populationen der Arten verbleiben in einem 
guten Erhaltungszustand. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.  
Die Arbeiten sind zu stoppen, sollten Tiere während der Arbeiten angetroffen werden. Durch einen 
faunistischen Fachgutachter ist festzustellen, ob weitere Maßnahmen, wie z. B. das Bergen von 
Tieren, erforderlich werden. Das hat in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt 
Köln zu erfolgen.  
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die einzuhaltenden Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen des Bebauungsplanes aufgenommen. Weitere Maßnahmen werden 
im Zuge der Baugenehmigung geregelt bzw. sind im Zuge des Abrisses bereits erfolgt.

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6.12 Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel 
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die Prinzipien einer energieeffizien-
ten Bauweise sowie die Belange des Klimaschutzes und die Anpassung an den Klimawandel kon-
sequent berücksichtigt. In diesem Kontext sind vor allem folgende Aspekte zu nennen: 
Klimaschutz 
Das Vorhaben befindet sich in einer integrierten, gut erschlossen Lage mit überdurchschnittlicher 
technischer und sozialer Infrastruktur und folgt somit dem Prinzip der Stadt der kurzen Wege. 
Durch die Wiedernutzbarmachung/ Nutzungsintensivierung bereits versiegelter, brach gefallener 
bzw. "untergenutzter" Flächen wird der Ausweisung weiterer Bauflächen an autoaffinen Standorten 
am Stadtrand entgegengewirkt. Die Planung sieht eine kleinräumige Nutzungsmischung aus Woh-
nen, Einzelhandel, Dienstleitungen und sonstigem nicht störenden Gewerbe vor. Aufgrund der gu-
ten ÖPNV-Anbindung und Fahrradinfrastruktur (weiterer Ausbau im Rahmen des Gesamtprojektes 
der Parkstadt Süd) ist mit einem niedrigen MIV-Anteil zu rechnen. 
Die Umsetzung des Vorhabens erfordert keine wesentliche zusätzliche Flächeninanspruchnahme 
für die Verkehrsinfrastruktur. Die Baukörper grenzen an die öffentlichen Straßen an. Die zweige-
schossige Tiefgarage dient der komprimierten Unterbringung des ruhenden Verkehrs, was einer 
weiteren oberirdischen Flächenversiegelung entgegenwirkt und eine intensive Begrünung des In-
nenhofes ermöglicht. 
Durch die kompakte Bauweise, welche sich weitgehend ohne Fassadenversprünge und Staffelge-
schosse auszeichnet sowie die vorgesehene Dachbegrünung (s. u.) wird zu einer Minimierung des 
Wärmeverlustes beigetragen. Die Einhaltung des EEWärmeG ist über den Wärmeerzeuger (Fern-
wärme der Rheinenergie) mit einem Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung von 95,5% gesichert. 
Anpassung an den Klimawandel 
Die Decke über dem durchlaufenden Erdgeschoss (Gewerbe-, Lager und Fahrradabstellflächen) 
wird intensiv begrünt und dient der Verortung der Kleinkinderspielflächen und Bewohnergärten. 
Alle übrigen Dachflächen mit Ausnahme des Hochpunktes werden extensiv begrünt, wodurch ein 
Beitrag zur Retention des Niederschlagswassers und zum klimatischen Ausgleich, insbesondere 
der Vermeidung von Hitzeinseln geleistet wird (Für den Hochpunkt wird aufgrund der hier umfas-
send erforderliche technischen Aufbauten sowie zum Zweck der Ausbildung einer Dachterrasse 
auf die Festsetzung einer Dachbegrünung verzichtet). Die an das Vorhaben angrenzende Grünflä-
che wird planungsrechtlich gesichert. Nahezu alle Bestandsbäume können erhalten werden. Im 
Straßenraum werden insgesamt 15 neue Bäume gepflanzt. 11 Straßenbäume und 20 zum Teil 
großkronige Bäume in der Grünfläche werden zum Erhalt festgesetzt und dadurch dauerhaft gesi-
chert. 
Die Maßnahmen zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz wurden in einem Bericht durch das 
Architektenbüro O & O Baukunst zusammengefasst (O & O Baukunst, Köln (2021)). 
 
7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß 
§ 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des 
geplanten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachform, Werbeanlagen und Satelli-
tenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen getroffen. 
 
7.1 Dachform 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen 
bestimmt. Innerhalb des Plangebietes soll als Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung von 
höchstens 5 Grad zulässig sein. Durch die Festsetzung von Flachdächern werden – dem zugrun-
deliegenden Entwurf entsprechend – zeitgemäße Gebäude errichtet, die sich gestalterisch in das 
Gesamtkonzept der Parkstadt Süd einfügen. Zudem ermöglicht die Ausbildung von Flachdächern 
die Umsetzung der vorgesehenen Dachbegrünung.

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7.2 Werbeanlagen 
Im Sinne einer einheitlichen, geordneten und maßvollen Gestaltung von Werbeanlagen werden 
diese durch Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf bestimmte zulässige Arten 
und Bereiche beschränkt. 
So sind Werbeanlagen ausschließlich an den Außenwandflächen der straßenseitigen Gebäudefas-
saden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Beschilderung zulässig. Die Wer-
beanlagen sind ausschließlich zwischen der Oberkante der Fensteröffnung im Erdgeschoss und 
der Unterkante Fensteröffnung im ersten Obergeschoss anzubringen. 
Gebäudeübergreifende oder vor Fenstern angeordnete Werbeanlagen sind unzulässig. Die Länge 
der Werbeanlagen dürfen höchstens 2/3 der jeweiligen Gebäudefassade überspannen.  
Einzelanlagen dürfen jeweils die maximale Höhe (H 1) von 0,90 m und die maximale Breite (B  1) 
einer Fensterfront im Erdgeschoss nicht überschreiten. Sie müssen ferner zur jeweils benachbarten 
Werbeanlage einen Mindestabstand (A 1) in Breite der Fertigmaße der Pfeilerbreite (voraussichtlich 
ca. 0,75 m) zwischen den Erdgeschossfenstern und einen Mindestabstand (A  2) von 0,15 m zur 
Oberkante des Erdgeschossfensters einhalten. Zu Gebäudeecken ist ein Abstand entsprechend des 
Eckpfeilermaßes (voraussichtlich ca. 0,75 m) einzuhalten. 
 
Abbildung 1: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlagen W  1 – W 3 (nicht maßstäblich):  
 
  
W 1 – W 3 = maximale Höhe H  1 = 0,90 m, maximale Breite B  1 = Breite des  
darunterliegenden Fensters  (F) 
A 1  = Mindestabstand Fertigmaß  Pfeiler 
A 2  = Mindestabstand 0,15  m 
F 1 – F 3 = Fenster / Fenstereinheit  
 
 
Davon abweichend können Werbeanlagen mit Schriftzügen aus Einzelbuchstaben, die direkt auf der 
Wandfläche angebracht sind, mehr Fläche in Anspruch nehmen. Die maximale zulässige Höhe (H 2) 
ergibt sich aus dem Maß zwischen der Oberkante des Abstands (A 2) und der Unterkante der Fens-
teröffnung im ersten Obergeschoss, jedoch nicht mehr als 1,20  m. Die maximal zulässige Breite 
(B 2) ergibt sich aus der Addition zweier nebeneinanderliegen Fenstermaße.

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Abbildung 2: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlage W  4 aus Einzelbuchstaben (nicht maß-
stäblich): 
 
  
W 4  = maximale Höhe H  2 = 1,20 m, maximale Breite B  2 = zwei Fenstereinheiten 
A 1  = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler  
A 2  = Mindestabstand 0,15  m 
F 4 – F 6 = Fenster / Fenstereinheit  
 
 
Flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 0,30 m vor der Außenwand 
auskragen und in den Straßenraum hineinragen, wenn jeweils eine Mindesthöhe über der Straßen-
oberfläche am Anbringungsort von 3,00 m eingehalten wird. 
Senkrecht zur Fassade stehende Werbeanlagen dürfen bis maximal 1,00 m vor die Bauflucht aus-
kragen und in den Straßenraum hineinragen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der aufgehenden 
Fassade des Anbringungsgebäudes (Hauswand) und dem parallel dazu entferntesten Punkt der 
Werbeanlage. Die Fläche der senkrecht zur Hauswand angebrachten Werbeanlagen darf inkl. der 
Befestigung 0,50 m² nicht überschreiten. Die Anzahl der senkrecht zur Fassade angebrachten, aus-
kragenden Werbeanlagen (Ausleger) darf die Anzahl der Nutzungseinheiten im Erdgeschoss inner-
halb eines Gebäudes nicht überschreiten.  
Das Bekleben von Schaufensterflächen mit Folien oder Ähnlichem ist zulässig, wenn die verdeckte 
Fläche nicht mehr als 40% der Schaufensterfläche einnimmt. 
Werbeanlagen mit wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte be-
ziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen mit frei-
liegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen 
nur hinterleuchtet und nicht blinkend sein. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage 
angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
Freistehende Werbeträger, Pylone oder vergleichbare Anlagen sind nicht zulässig. 
Werbeanlagen sind zudem ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. 
Diese Festsetzungen tragen zu einem langfristigen Erhalt eines ansprechenden Erscheinungsbil-
des im Plangebiet bei und eröffnen zugleich den im Plangebiet ansässigen Gewerbetreibenden die 
Möglichkeit, in angemessener Form auf sich aufmerksam zu machen.

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7.3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenempfangsanlagen (Parabolantennen) nur auf den 
Dachflächen (mit Ausnahme der ein- und zweigeschossigen Gebäudeteile) zulässig und Mobil-
funksendemasten und -anlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Diese Festsetzungen dienen 
ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers. 
 
8. Hinweise  
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, Lärmimmissi-
onen, Denkmalschutz, Kampfmitteln, der Wasserschutzzone, der Versickerung des Niederschlags-
wassers, Starkregen, Artenschutz, der Baumschutzsatzung, der Satzung zur Erhebung von Kos-
tenerstattungsbeiträgen, der Stellplatzreduzierung, öffentlich gefördertem Wohnungsbau und die 
maßgeblichen DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke aufgenommen. Die Hinweise dienen 
dem Schutz der Allgemeinheit und tragen der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentü-
mern und Bauherren im Plangebiet Rechnung. 
 
9. Städtebauliche Kennziffern 
Größe des Plangebiets ca. 13.110 m² 
Urbanes Gebiet (MU) ca. 4.210 m² 
öffentliche Grünflächen ca. 2.410 m² 
Verkehrsfläche ca. 6.490 m² 
Wohnfläche gesamt ca. 13.970 m² 
Anzahl der geplanten WE ca. 210 
davon öffentlich gefördert ca. 92 
Bruttogrundfläche Gewerbe ca. 2.660 m² 
 
 
10. Planverwirklichung 
Das Vorhabengebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Die für die Realisierung des 
Projektes geplanten Verkehrsflächen befinden sich im städtischen Besitz. Zur Umsetzung der Pla-
nung wird ein Entwidmungsverfahren für die bestehenden und zukünftig entfallenden Straßenflä-
chen durchgeführt. Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfris-
tig geplant. 
 
10.1 Durchführungsvertrag 
Die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist im Durchführungsvertrag zwischen 
Stadt und Vorhabenträgerin geregelt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des 
Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Begrünungsmaßnahmen sowie 
zum Umbau der vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb einer bestimmten Frist nach 
den Regelungen des Vertrages. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurzfris-
tige Umsetzung der Planung vorgesehen. 
 
10.2 Kosten der Stadt Köln 
Die Kosten aller Maßnahmen trägt die Vorhabenträgerin. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten.

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11. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wer-
den in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
11.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplans 
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen zur Umsetzung des Vorhabens der Parkstadt Süd als „Startprojekt“ geschaffen werden. 
Ziel ist die Errichtung einer überwiegend fünf- bis achtgeschossigen Blockrandbebauung sowie ei-
nes städtebaulichen Hochpunktes im Nordosten durch einen 15-geschossigen Baukörper. Die im 
nördlichen Abschnitt des Plangebietes gelegene Parkanlage, soll als solche bestehen bleiben. 
Das Plangebiet weist eine Gesamtfläche von rund 1,3 ha auf. Die Fläche wird begrenzt durch: 
 die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer Straße im Süden, im Norden und im Nordwesten 
 die Bonner Straße im Osten 
Der Bereich der geplanten Blockrandbebauung ohne die umliegenden Verkehrs- und Grünflächen 
umfasst eine Fläche von rund 4.200 m². 
Weitergehende Informationen zu den Zielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dem 
städtebaulichen Gesamtkonzept sind dem städtebaulichen Teil der Begründung (Kapitel 1 und Ka-
pitel 5) zu entnehmen. Die städtebaulichen Festsetzungen werden hier in Kapitel 6 aufgeführt. 
 
11.2 Bedarf an Grund und Boden 
Durch die Planung werden keine unversiegelten Flächen in Anspruch genommen. Die Vegeta-
tionsflächen sowie der Großteil der Straßenbäume bleiben erhalten. 
 
Bedarf an Grund und Boden  
Bestandsnutzung in m² (ge-
rundet) 
geplante Vorhaben in m² (ge-
rundet) 
Bebaute Flächen 4.800 Bebaute Flächen 4.200 
Grünfläche/Park (öffentlich) 2.300 Grünfläche/Park (öffentlich) 2.300 
Verkehrsflächen 6.000 Verkehrsflächen 6.600 
Gesamt (Geltungsbereich des 
Bebauungsplans) 
13.100  13.100 
 
11.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen“ zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene

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greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen. 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkun-
gen 
 
11.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans 67424/03 „Sechtemer Straße / Bonner Straße“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkun-
gen durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die Umweltbelange ent-
stehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der 
Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauer-
haft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
Für den Abbruch der Bestandsgebäude und die geplante Neubebauung werden Regelungen zur 
Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmi-
gungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet diese Prüfung keine tiefergehende Untersu-
chung von Auswirkungen der Bauphase. 
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, ob und inwiefern bei der Umsetzung der Planung Techni-
ken oder Stoffe eingesetzt und verwendet werden, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswir-
kungen führen können. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ stellt den ersten Bau-
stein des städtebaulichen Gesamtkonzeptes „Parkstadt Süd“ dar.  
Die Integrierte Planung verbindet die für die heutige Stadtentwicklung wichtigen Themen Städte-
bau, Architektur, Freiraumplanung, Umwelt und Verkehr. Mit dem Vorhaben an der Sechtemer 
Straße / Bonner Straße wird die Umsetzung des Konzeptes begonnen. Weitere Bauleitplanverfah-
ren, von denen kumulierende Auswirkungen ausgehen können, sind in der Folge zu erwarten, der-
zeit jedoch nicht bekannt. 
 
11.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet wird im Bestand von Verkehrsflächen der Sechtemer Straße und Bonner Straße, 
einem mit Wohnen und Gewerbe gemischt genutzten Baublock und der durch großkronige Bäume 
dominerten Grünfläche geprägt. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans stellt 
sich im Bestand als bebaute Fläche dar. Dieser Bereich wird neben Wohnnutzungen durch klein-
teilige, gewerbliche Nutzungen (u. a. Werkstätten, Reifenhandel, Tierarztpraxis, Druckerei) ge-
prägt. Entlang der Bonner Straße befindet sich eine Baumreihe. Vereinzelte Straßenbäume finden 
sich auch in der Sechtemer Straße. 
Die im Norden des Plangebietes gelegene Grünfläche stellt sich im Bestand als von hohen, schüt-
zenswerten Laubbäumen gesäumte Wiesenfläche dar. Hierbei handelt es sich um einen ehemali-
gen jüdischen Friedhof. Die Grabstätten und Gebeine wurden im Jahr 1922 auf den jüdischen 
Friedhof in Bocklemünd umgebettet.

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11.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla-
nung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die derzeitig versiegelten Flächen weiterhin gewerblich 
genutzt werden oder als Verkehrsfläche vorgehalten werden. Die gewerblichen Nutzungen und 
Baumassen könnten nur in geringem Umfang erweitert werden. 
Erhebliche umweltrelevante Eingriffe wären für diesen Teilbereich auf Grund der starken Versiege-
lung und intensiven Nutzung nahezu ausgeschlossen. 
Die bestehende Grünfläche (ehemaliger Jüdischer Friedhof) würde ebenfalls in der derzeitigen 
Ausprägung erhalten bleiben. Eingriffe und Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter, insbeson-
dere Natur und Landschaft, sind in diesem Bereich nicht zu erwarten. 
Bei der Nullvariante wird bei den technischen Analysen, wie beim Verkehrsmodell für den Nullfall 
2030 von einer Umsetzung des Parkstadt gemäß der Integrierten Planung ausgegangen. Nur so 
kann es zu einer Bewertung der Auswirkungen des konkreten Planprojektes kommen im Hinblick 
auf rechtliche Grundlagen kommen. Die technischen Analysen wie die Lärm- und die Luftschad-
stoffberechnung basieren auf den gleichen Annahmen.  
Die umweltrelevanten Belange wie Artenschutz, Klimawandel, Biologische Vielfalt etc. lassen bei 
der Betrachtung der Nullvariante die Entwicklung, die durch die vollständige Umsetzung der Inte-
grierten Planung einhergehen würden, weitgehend außer Acht und betrachten fokussiert die Ver-
änderung innerhalb des Plangebietes. 
Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. 
Die Zulässigkeit von Vorhaben im südlichen Teil des Plangebietes richtet sich somit nach 
§ 34 BauGB. Der Bereich der bestehenden Grünfläche ist nach § 35 BauGB als sogenannter Au-
ßenbereich im Innenbereich zu beurteilen. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans der Stadt Köln. 
 
11.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung 
Die Planung sieht die Errichtung eines neuen Wohnquartiers mit integrierten gewerblichen Nutzun-
gen im südlichen Teilbereich des Plangebietes vor. Da dieser Bereich bereits im Bestand nahezu 
in Gänze versiegelt ist, wird hier keine Zunahme der Flächenversiegelung vorbereitet. 
Es kommt zu einer deutlichen Erhöhung der Baumasse gegenüber dem heutigen Bestand. Die 
Planung sieht eine fünf- bis achtgeschossige Bebauung mit einem 15-geschossigen Hochpunkt 
vor. 
Die Schaffung neuer Wohneinheiten zieht eine Erhöhung des heute vorhandenen Verkehrsauf-
kommens nach sich. 
Die geplanten Gebäude verschatten z. T. den gegenüberliegenden Bestand.  
Der ehemalige jüdische Friedhof im Norden des Plangebietes wird erhalten und als öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Somit werden auch Lebensräume 
von Tieren und Pflanzen planungsrechtlich gesichert.

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11.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
 
11.5.1 Tiere 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand: 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) durchgeführt (Sven Berkey Landschaftsarchitekt, Wermels-
kirchen (2020)). 
Im Juni und Juli 2019 erfolgten Begehungen des Plangebietes und dessen unmittelbaren Umge-
bung zur Überprüfung von Vorkommen planungsrelevanter Arten, insbesondere von gebäudebe-
wohnenden Vogel- und Fledermausarten. 
Mit der Mehlschwalbe konnte eine planungsrelevante Art bei der Luftjagd im Plangebiet festgestellt 
werden. Die Brutplätze der Art liegen außerhalb des Plangebietes im Bereich des benachbarten 
Großmarktes. 
Der auf der Vorwarnliste der Roten Liste aufgeführte Mauersegler (Rote Liste Nordrhein-Westfalen 
2016: Vorwarnliste) wurde mit einem einzelnen Brutpaar an der Westfassade des Gebäudes der 
Sechtemer Straße 8 im Plangebiet registriert. Jedoch konnten keine Brutkolonien festgestellt wer-
den. Der Mauersegler ist durch den Abriss betroffen. 
Weitere Nachweise von Brutvogelvorkommen konnten nicht erbracht werden. 
Während der Ortsbegehungen konnten zudem die mittlerweile in Köln eingebürgerten Arten Ale-
xandersittich und Halsbandsittich beim Überfliegen des Plangebietes beobachtet werden.  
Fledermäuse bzw. Anzeichen auf ein Vorkommen von Fledermäusen konnten im Rahmen der 
Ortsbegehungen nicht erbracht werden. Aufgrund der zahlreichen Spalten- und Fassadenverste-
cke ist eine Nutzung der Bestandsgebäude als Tages- oder Sommerquartier oder auch als Wo-
chenstubenquartier jedoch nicht in Gänze auszuschließen. Die Fledermaus wäre bei einem Vor-
kommen durch den Abriss betroffen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die heute anzutreffende Biotop- bzw. Nutzungsstruktu-
ren erhalten und stünden weiterhin für die bei der artenschutzrechtlichen Untersuchung gesichte-
ten Tierarten als Lebensraum und Nahrungshabitate zur Verfügung. Veränderungen der Gebäude 
und Nutzungen, die eine Veränderung der Lebensraumvoraussetzungen der Gebäudebrüter nach 
sich ziehen würden, können nicht ausgeschlossen werden.  
Auch heute kann bereits ein Abriss und Neubau erfolgen. Betroffen wäre in diesem Fall der Brut-
platz des Mauerseglers. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird ein bekannter Brutplatz des Mauerseglers zerstört. Der Brut-
platz wurde vor Beginn der Brutphase im Februar 2021 verschlossen. Aus dem Abbruch ergibt sich 
die Notwendigkeit artenschutzrechtlicher Maßnahmen für den Mauersegler. Der Mauersegler kann 
aufgrund seiner überwiegend kolonieartigen Brutvorkommen als planungsrelevant eingestuft wer-
den, wobei es sich hier um ein Einzelpaar handelt Hier ist festzuhalten, dass die Zerstörung des 
Brutplatzes bereits durch dessen Verschluss als Vorbereitung der Abbruchmaßnahme erfolgte, so-
mit auch ohne die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausgelöst wurde und 
dementsprechende Ersatzmaßnahmen vorzusehen sind. 
Die Grünstrukturen und nahezu der ganze Baumbestand innerhalb des Plangebietes – und somit 
wertvolle Lebensraumstrukturen in einem ansonsten stark anthropogen geprägten Umfeld – blei-
ben erhalten.

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In geringem Umfang werden durch die Planung neue Lebensraumstrukturen für Tiere geschaffen. 
Insbesondere die geplanten Dachbegrünungen bieten Lebensraum für Insekten und somit auch für 
Vögel und Fledermäuse. Die geplanten Straßenbäume bieten ebenfalls Brutplätze und Lebens-
raum für Vögel und Leitlinien für Fledermäuse. 
Entsprechende Maßnahmen des Artenschutzes sind im Zusammenhang mit dem Abriss erfolgt. 
Es wird davon ausgegangen, dass bei den sonstigen, nicht planungsrelevanten Vogelarten wegen 
ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) 
die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin 
gewahrt bleibt, da diese unproblematisch in andere Bereiche ausweichen können. Es ist daher da-
von auszugehen, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch die Artenschutzprüfung werden Maßnahmen aufgeführt, die der Vermeidung und Minderung 
artenschutzrechtlich relevanter Beeinträchtigungen dienen und darüber hinaus die Aufgaben des 
vorsorglichen Artenschutzes erfüllen. Folgende Maßnahmen sind im Rahmen des Bebauungspla-
nes durchzuführen: 
V1 – Fällung, Rückschnitt und Räumung von Gehölzen  
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines 
jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den 
Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflege-schnitte zur Besei-
tigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sofern durch eine Fachperson (ökologische Bauüberwachung) nachgewiesen werden kann, dass 
im Vorhabenbereich und in dessen unmittelbaren Umfeld keine Vögel mehr brüten, können Fäll-, 
Rückschnitt und Räumungsmaßnahmen im Gehölzbestand auch innerhalb der Brut-zeit erfolgen. 
V2 – Bauzeitenbeschränkung bzgl. Abbruch von Gebäuden  
Zur Vermeidung der Zerstörung von Nestern und Gelegen oder der Tötung von nicht-flüggen Jung-
vögeln der Gebäudebrüter sowie der Zerstörung von Sommerquartieren von Fledermäusen dürfen 
die Abbrucharbeiten an entsprechenden Gebäudeteilen innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 
01.09. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres nur durchgeführt werden, sofern durch eine 
Fachperson (ökologische Bauüberwachung) nachgewiesen werden kann, dass im Vorhabenbe-
reich und in dessen unmittelbaren Umfeld keine Vögel brüten und keine Hinweise auf ein Vorkom-
men von Fledermäusen vorliegen. 
Bewertung: 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen, wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Es wurde ein Nistplatz des Mauerseglers im Plange-
biet festgestellt, der ausschließlich im Zuge des Abbruchs relevant ist. Entsprechende Maßnahmen 
sind in Zuge des Abbruchs vorzusehen. 
Unter Beachtung der genannten Vermeidungsmaßnahmen werden Verbotstatbestände des allge-
meinen und vertiefenden Artenschutzes gemäß § 39 und § 44 BNatSchG ausgeschlossen. Zur 
Vermeidung des Tötungsverbotes für die festgestellten Arten wird eine terminierte Baufeldräumung 
und Rodung (Abbruch, Maßnahmen im Gehölzbestand) vorgesehen. Nach Freigabe durch eine 
Fachperson (ökologische Bauüberwachung) kann auch ein anderer Zeitraum für Abbruch und Ro-
dung/ Rückschnitt ermöglicht werden. 
 
11.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln

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Im Juni 2018 erfolgte die Kartierung des im Bebauungsplangebiet vorhandenen Biotoptypenbe-
standes und des in der Örtlichkeit vorhandenen Baum- und Gehölzbestandes. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet zeichnet sich durch gängige innerstädtische Bepflanzung mit Straßenbäumen aus. 
Dominierend ist der Baumbestand der Grünfläche mit der innenliegenden Rasenfläche. Außerge-
wöhnliche Pflanzenarten sind nicht vorhanden.  
Der südliche Teil des Plangebietes stellt sich mit Ausnahme von Baumstandorten als vollständig 
versiegelt dar. Hier findet sich eine Rosskastanie im Bereich der Kfz-Werkstatt, die jedoch im Zuge 
der Abbruch- und Bauarbeiten zu roden ist. Entlang der geplanten Bebauung sind die Bonner 
Straße und die Sechtemer Straße (im nordwestlichen Teil) durch Rosskastanien eingegrünt. Der 
südliche Abschnitt der Sechtemer Straße ist von Linden besäumt. 
Durch das Büro Sturmberg Baumexperten wurde u. a. für diese 11 Rosskastanien eine Baumbe-
wertung hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verkehrssicherheit durchgeführt (Sturm-
berg Baumexperten, Overath (2020)). 
Die Standorte dieser Bäume sind durch Versiegelung und Verdichtung, Verkehrsteilnehmer, Son-
neneinstrahlung, mangelnde Wasserversorgung z. T. stark negativ beeinträchtigt. Es wurde an al-
len Rosskastanien ein Befall durch Miniermotten festgestellt. Der überwiegende Teil des unter-
suchten Baumbestandes wird als stärker geschädigt eingestuft. Vier der elf Bäume werden aus 
Sicht der Verkehrssicherungspflicht kritisch eingestuft. Dementsprechend werden im Gutachten 
Pflege- und -sicherungsmaßnahmen aufgeführt. 
Die nördlich gelegene Grünfläche wird von einer wertgebenden, landschaftsästhetisch hochwerti-
gen Baumreihe (Platanen mit geringem-mittlerem Stammdurchmesser, Hybridpappeln mit starkem 
Stammdurchmesser) eingesäumt. Die Innenfläche wird durch Rasenflächen geprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die heute im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen bzw. Nutzungstypen werden auch weiterhin an-
zutreffen sein. Gleiches gilt für den vorhandenen Baumbestand. Die durch Sturmberg Baumexper-
ten aufgeführten Maßnahmen am Baumbestand an der Sechtemer Straße und Bonner Straße 
müssten gleichwohl durchgeführt werden, um die Verkehrssicherheitspflicht zu gewährleisten 
(Sturmberg Baumexperten, Overath (2020)). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der vorhandene Baumbestand aus Platanen und Hybridpappeln innerhalb der öffentlichen Grünflä-
che bleibt vollständig erhalten und wird zum Erhalt festgesetzt. Die Grünfläche bleibt in ihrer Aus-
prägung mit der innenliegenden Rasenfläche erhalten. Die Straßenbäume (Rosskastanien) in der 
Bonner Straße bleiben ebenfalls erhalten und werden zum Erhalt festgesetzt.  
In der Sechtemer Straße sind 13 Straßenbäume (Rosskastanien, Linden, Ahorn) vorhanden. Von 
diesen müssen vier im Rahmen des Vorhabens entfallen, da hier die neue Erschließungsstraße für 
die Bebauung Sechtemer Straße gebaut wird. Drei Straßenbäume im südlichen Abschnitt der 
Sechtemer Straße werden zum Erhalt festgesetzt. Die verbleibenden sechs Bestandbäume kön-
nen voraussichtlich zunächst erhalten werden, müssen aber ggf. im Rahmen der weiteren Umset-
zung der Parkstadt Süd entfallen. Abgängige Bäume sind gemäß der Baumschutzsatzung der 
Stadt Köln zu ersetzen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird zudem die Pflanzung von 
mindestens 15 Bäumen im Bereich des (künftigen) Verlaufes der Sechtemer Straße festgesetzt, 
davon acht im Abschnitt westlich der öffentlichen Grünfläche sowie vier westlich und drei südlich 
des projektierten Vorhabens. 
Die intensive Begrünung der eingeschossigen Bauten sowie die extensive Begrünung von Teilen 
sonstiger Flachdächer sind ebenso planungsrechtlich festgesetzt. 
Die Wiesenflächen der Grünfläche werden entsprechend der bisher durchgeführten Pflege auch 
zukünftig gemäht.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Baumschutzsatzung: 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Rodung von vier im Sinne der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäumen (Ross-Kastanien, mit Stammumfängen von 
190 und 250 cm) vorbereitet, die zukünftig in der Verkehrsfläche bzw. im Bereich der Blockrandbe-
bauung liegen. Es ergibt sich gemäß der Baumschutzsatzung ein rechnerischer Ausgleichsbedarf 
von fünf Bäumen. 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen: 
Grünordnerische Maßnahmen erfüllen ebenfalls eine Funktion zur Vermeidung und Minderung der 
negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanze. Neben den Vorgaben zum Erhalt des Baum-
bestandes im Bereich der Grünfläche sowie den Festsetzungen zum Erhalt und der Neuanpflan-
zung von Bäumen kommt insbesondere der intensiven und extensiven Dachbegrünung eine Funk-
tion zur Vermeidung und Minderung der negativen Auswirkungen für das Schutzgut Pflanze zu. 
So werden die Dächer der eingeschossigen Gebäudeteile (Innenhof) gemäß den textlichen Fest-
setzungen einer intensiven Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/ oder Gehölzen 
(BB 1 / GH 51 oder GH 52) zugeführt, sofern diese nicht mit Wegen, Spielplätzen, Terrassen, tech-
nischen Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen) oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. 
Vorgesehen ist eine Substrateinbaustärke von 0,60 m zuzüglich Filter- und Drainschicht. Im Be-
reich der erforderlichen Retentionsmulden darf die Stärke der Vegetationstragschicht auf bis zu 
0,30 m zuzüglich Filter- und Drainschicht reduziert werden. Im Bereich der Neuanpflanzung von 
Bäumen ist eine Substratschichtstärke von mindestens 1,00 m Tiefe zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht auf einer Fläche von 25 m³ vorzusehen. 
Eine extensive Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) erfolgt gemäß den textlichen Fest-
setzungen im Bereich der Dachflächen sonstiger Gebäudeteilen mit Ausnahme des Hochpunktes. 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,15 m zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen sind hiervon Flächen für haustechnisch notwendige 
Dachaufbauten, Dachterrassen sowie untergeordnete Kiesflächen. Photovoltaikflächen sind über 
der Dachbegrünung zulässig. Diese sind so anzuordnen, dass eine ausreichende Belichtung und 
Beregnung der darunter liegenden Dachbegrünung gewährleistet ist. 
Bewertung: 
Die nördlich gelegene Grünfläche wird planungsrechtlich als Grünfläche mit der Zweckbindung 
Parkanlage gesichert, hier erfolgen keine Eingriffe. 
Das Plangebiet stellt sich im Bereich der geplanten Bebauung im Bestand als nahezu vollversie-
gelt dar. Durch die geplanten intensiven und extensiven Dachbegrünungen erfolgt eine ökologi-
sche Aufwertung im Vergleich zum Bestand. Abgehende Bäume werden durch die Neuanpflanzun-
gen im Sinne der Baumschutzsatzung vollständig ausgeglichen. Hinzu kommen mindestens 
15 Neupflanzungen von Straßenbäumen in den öffentlichen Verkehrsflächen. 
Das Schutzgut Pflanze erfährt eine positive Veränderung. Es kommt es zu einer stärkeren Begrü-
nung und nachhaltigen Sicherung des erweiterten Vegetationsbestandes. 
 
11.5.3 Fläche 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand – (derzeitiger Umweltzustand):  
Der heute mit Wohnen und Gewerbe genutzte Baublock hat eine weitgehende Nutzungsauslas-
tung.

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Die baumbestandene Grünfläche ehemaliger jüdischer Friedhof muss aus ökologischer, städte-
baulicher und kultureller Sicht als Tabufläche angesehen werden und steht für eine bauliche Ent-
wicklung nicht zur Disposition.  
Das Plangebiet wird von Straßenverkehrsflächen umschlossen und weist bereits im Bestand nicht 
nur eine gute verkehrliche Erschließung, sondern im Umfeld auch eine ausgesprochen ausge-
prägte Infrastrukturausstattung auf. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Entwicklung durch Aufstockung und Veränderung der Gebäude ist aufgrund der hohen beste-
henden Versiegelung und der durch § 34 BauGB gesetzten planungsrechtlichen Rahmenbedin-
gungen nur begrenzt möglich.  
Die Grünfläche steht für eine weitere bauliche Entwicklung nicht zur Disposition. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch eine Anpassung der Straßenführung wird das Baufeld vergrößert. Durch eine deutliche Er-
höhung der Dichte und Höhe wird eine hohe Auslastung des Grundstücks erreicht. Das Tabug-
rundstück der nördlichen Grünfläche mindert mögliche negative Auswirkungen hoher Dichte und 
Höhe. Die Planung generiert eine maximale Flächenauslastung. 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Fläche überplant, die sich bereits im Be-
stand als nahezu vollversiegelt darstellt. Versiegelungen oder Teilversiegelungen sind für die nörd-
lich gelegene Grünfläche nicht vorgesehen. Es wird folglich durch den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan keine unversiegelten Flächen überbaut oder anderweitig negativ beansprucht. Ein infra-
strukturell bestens ausgestatteter Standort erfährt eine deutlich höhere Auslastung. Insbesondere 
der Anteil der Wohnnutzung wird deutlich erhöht. 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind folglich als positiv im Sinne der Innenentwicklung 
und der Ausschöpfung vorhandener Potentiale zu werten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch das Vorhaben wird ein Beitrag zu einem sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Fläche ge-
leistet, sodass Maßnahmen nicht erforderlich sind. 
Bewertung: 
Bestens erschlossene Bereiche erfahren eine deutlich höhere Auslastung durch Höhe und Dichte 
und wirken dem Flächenverbrauch entgegen. 
Durch die Tabufläche Grünanlage können negative Auswirkungen hoher Dichte gemindert werden. 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind positiv zu bewerten. 
 
11.5.4 Boden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Böden innerhalb des Plangebietes sind bereits im Bestand als stark anthropogen überformt zu 
beschreiben. Die Böden im Bereich der vorhandenen Bebauung und der Verkehrsflächen sind 
durch Versiegelung und damit einhergehende Bodenauf- und abträge erheblich beeinträchtigt. 
Dementsprechend werden sie in der Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Geologischen Dienstes 
NRW als überbaute Fläche (Industrie, Wohnen, Autobahnkreuze, Eisenbahn; Boden-Einheit 
L_XG4) dargestellt. 
Auch im Bereich der Grünfläche sind die natürlich vorkommenden Böden (gemäß Bodenkarte im 
Maßstab 1:50.000 des Geologischen Dienstes NRW typische Auengleye, teils pseudovergleyt,

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nicht als geschützt eingestuft) durch die Nutzung als Parkanlage und ehemaligen Friedhof als ge-
stört einzustufen. 
Durch das Büro Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH wurden Untersu-
chungen zum Baugrund (Gründung/ Geotechnik sowie Schadstoffe und Fremdanteile) im Bereich 
der geplanten Bebauung durchgeführt und in einem Gutachten zusammengefasst (Ingenieurteam 
Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH, Köln/ Lohmar (2017)). Hierbei wurden zehn Ramm-
kernsondierungen mit einer maximalen Tiefe von 7 m unter Geländeoberkante durchgeführt. 
Zudem wurden Mischproben genommen und in einem Labor chemisch analysiert. Im Rahmen der 
Untersuchungen wurden insbesondere Auffüllungen (Sand/ Kiessand mit geringen Anteilen an 
Bauschutt o. vgl.) nachgewiesen, die teilweise bis 5 m unter Gelände reichen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der jetzige Bodenzustand bleibt bestehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden keine Eingriffe in das Schutzgut Boden 
vorbereitet, da nur Flächen einer Wohn- und Gewerbenutzung zugeführt werden sollen, die bereits 
im Bestand als nahezu vollversiegelt einzustufen sind. 
Der nördlich gelegene Grünbestand wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Grün-
fläche festgesetzt. Hier sind keine Eingriffe in das Schutzgut Boden durch Baumaßnahmen vorge-
sehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Es liegen keine negativen Bodenveränderungen oder Bodeneingriffe vor, sodass Maßnahmen 
nicht erforderlich sind.  
Bewertung: 
Eingriffe in das Schutzgut Boden liegen nicht vor. Im Zuge der Festsetzung der Grünfläche wird 
eine Fläche mit gewachsenem, wenn auch aufgrund des ehemaligen Friedhofes nicht gänzlich un-
gestörten Bodens, gesichert.  
 
11.5.5 Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
11.5.5.1 Oberflächenwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
 
Innerhalb des Plangebietes oder dessen näherem Umfeld befinden sich keine Oberflächengewäs-
ser. 
 
11.5.5.2 Grundwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß dem Baugrundgutachten ist anhand der Grundwassergleichenkarte ein Grundwasserflur-
abstand von etwa 8,60 m zu ermitteln. Insbesondere Aufgrund der Nähe zum Rhein kann dieser 
jedoch deutlich unterschritten werden. Anhand der Auswertung von Grundwassermesspegeln im 
näheren Umfeld des Plangebietes wurden Grundwassermessstände von etwa 6,50 m unter Flur 
ermittelt.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die Grundwassersituation im Plangebiet gegenüber dem 
Bestand unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Da durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan lediglich Flächen einer Wohn- und Gewerbe-
funktion zugeführt werden, die sich bereits im Bestand als nahezu vollversiegelt darstellen, werden 
bei Durchführung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Grundwasserschichten 
und der Grundwasserneubildungsrate ausgelöst. Durch die festgesetzte Dachbegrünung wird ein 
Beitrag zu Regenwasserretention geleistet. 
Gemäß dem Baugrundgutachten kann es bei langanhaltenden Jahrhunderthochwassern im Rhein 
und den sich daraus ergebenden hohen Grundwasserpegeln zu Beeinträchtigungen der Tiefgara-
gengeschosse kommen. Wenngleich der angenommene Bemessungszustand eine Worstcase-An-
nahme wiedergibt, wird dieser zur Bemessung durch den Gutachter empfohlen.  
Entsprechende bauliche Vorgaben und Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen sind im Rahmen 
der Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. 
Der Grünfläche im Norden ist eine Funktion zur Grundwasseranreicherung, aber auch der Spei-
cherung und Verdunstung von anfallenden Niederschlägen beizumessen. Entsprechendes gilt für 
die festgesetzte Dachbegrünung. 
Eine ortsnahe Versickerung innerhalb der als urbanes Gebiet festgesetzten Flächen ist aufgrund 
der geplanten Versiegelungsrate und den Tiefgaragen nicht geplant. Die Entwässerung erfolgt, wie 
bereits im Bestand, über das vorhandene städtische Kanalnetz. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Es liegen keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Grundwasser vor, sodass Maßnahmen 
nicht erforderlich sind. 
Bewertung: 
Im Rahmen der Planung werden keine Flächen einer Neuversiegelung zugeführt. Die Grünfläche, 
die der Grundwasserneubildung dient, wird erhalten und gesichert. Es werden keine Beeinträchti-
gungen des Schutzgutes Grundwasser vorbereitet. 
 
11.5.6 Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
11.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet werden derzeit Luftschadstoffe und Treibhausgase aus Kfz-Verkehr und durch die 
Gebäudeheizungen bzw. -kühlung emittiert. Produktionsbedingte gewerbliche Emissionen spielen 
nur eine untergeordnete Rolle. Zudem wirken Luftschadstoffe durch die Emissionen auf der 
Sechtemer Straße, der Bonner Straße und aus dem Großmarktgeschehen auf das Plangebiet ein. 
Schon heute ist der Verkehr auf der Sechtemer Straße nur noch gering vom Großmarktgeschehen 
beeinflusst. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtumsetzung der Planung werden auch künftig Luftschadstoffe emittiert. Der zu erwartende 
Umweltzustand in Bezug auf Emissionen entspricht dem Bestand. Durch technische Entwicklun-
gen (Neubau ersetzt älteren Bestand) ist ggf. ein Rückgang der Emissionen möglich.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Bebauung des Plangebietes führt zur Emission von Luftschadstoffen und Treibhausgasen aus 
dem motorisierten Verkehr im Plangebiet. Die geplanten Gebäude führen zu CO2-Emissionen. 
Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen (2021)) 
wird dargestellt, wie durch die Stärkung des ÖPNV und der Rad- und Fußwege der Pkw-Verkehr 
reduziert und somit zur Einsparung von Emissionen beigetragen wird. Kernpunkte sind hierbei der 
Ausbau der Stadtbahnlinie 5 (Nord-Süd-Stadtbahn) mit Haltepunkt in unmittelbarer Nachbarschuft 
zum Plangebiet, der Bau des S-Bahnhofs Bonner Wall, die Schaffung attraktiver Fuß- und Rad-
wege sowie Carsharing-Angebote, die im Durchführungsvertrag verbindlich gesichert werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch die Bereitstellung eines großzügigen Angebotes von deutlich über 500 Fahrradstellplätzen 
im Bereich der Tiefgarage und im öffentlichen Raum soll die Nutzung von Fahrrädern attraktiver 
gestaltet werden. Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes für das Vorhaben werden Vorgaben zur 
Stärkung des Radverkehrs getroffen. Diese werden im Durchführungsvertrag verbindlich gesichert.  
Im Rahmen des projektierten Vorhabens sollen mindestens drei Stellplätze für ein Carsharing-An-
gebot zur Verfügung gestellt werden. Eine Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag. Auf diese 
Weise wird ein Beitrag dazu geleistet, dass möglichst viele der künftigen Bewohner (und Besu-
cher) des Plangebietes auf ein eigenes Auto verzichten können. Im Rahmen der Baugenehmi-
gungsverfahren sind Maßnahmen darzustellen, die der energetischen Optimierung der Gebäude 
dienen und somit zur Energieeinsparung beitragen. 
11.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Durch das Gutachterbüro iMA Cologne GmbH wurde 2020 eine Luftschadstoffprognose zu ver-
kehrsbedingten Immissionen innerhalb des Plangebietes erarbeitet (iMA Cologne Institut für Im-
missionsschutz GmbH, Köln (2020)). 
In Anwendung der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(39. BImSchV) wurde für den Bereich der geplanten Bebauung und dessen unmittelbarer Umge-
bung untersucht, wie hoch die Konzentrationen der verkehrsbedingten Luftschadstoff-Komponente 
NO2 sind. Feinstäube (PM10 und PM2,5) wurden nicht untersucht. Die Grenzwerte der 39. BImSchV 
für entsprechende Feinstäube werden gemäß den aktuellsten Messungen des LANUV innerhalb 
des Stadtgebietes eingehalten. 
Als Bezugsjahr der Emissionsberechnung wurde für den Bestandsfall das Jahr 2019 und für die 
Nullvariante und die Prognose Planung das Bezugsjahr 2030 bei den Berechnungen zugrunde ge-
legt. 
Die höchsten Belastungen durch NO2 treten im Bereich der Fahrspuren der Bonner Straße auf. 
Der zulässige Grenzwert von 40 µg/m3 wird im Bestandsfall unterschritten. Der höchste Wert wird 
am Erdgeschoss des Gebäudes Bonner Straße 178: 37,8 µg/m3 ermittelt, dies entspricht einem 
Ausschöpfungsgrad von 95 % des Grenzwertes. 
Mit zunehmendem Abstand zu den Fahrspuren gehen die Immissionskonzentrate zurück.  
Heizkraftwerk Südstadt 
Das Bauvorhaben befindet sich in eine Entfernung von knapp 500 m zum Heizwerk Südstadt, das 
ursprünglich als Heizkraftwerk betrieben wurde. Zur immissionsschutzrechtlichen Einordnung mög-
licher Auswirkungen wurde eine Stellungnahme durch das Büro iMA eingeholt (iMA Cologne Insti-
tut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021)) erstellt.

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Demnach ist in Anlehnung an die VDI 3781 Blatt 4 sicher davon auszugehen, dass der geplante 
Hochpunkt die Ableitbedingungen der Schornsteine in die freie Luftströmung nicht negativ beein-
flusst. Im Übrigen müsste der geplante Hochpunkt in einer Ausbreitungsrechnung nach TA Luft 
nicht explizit als Strömungshindernis berücksichtigt werden. Daher haben die positiven Ergebnisse 
der Immissionsprognose für das Heizkraftwerk Südstadt von 2011 auch nach Realisierung des ge-
planten Hochpunktes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße“ in Köln-Ra-
derberg weiterhin Bestand. Es besteht demnach kein Konflikt zwischen dem Heizwerk und der ge-
planten Bebauung Sechtemer Straße. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Rahmen des Prognosefalls für die Nullvariante wurde ein Verkehrsaufkommen im Jahr 2030 
gemäß den Angaben des Verkehrsgutachtens (Brenner Bernhard Ingenieure GmbH, Köln (2020)) 
als Grundlage im Rahmen der Luftschadstoffprognose angenommen. Hierbei wird auch davon 
ausgegangen, dass durch den Ersatz von Altfahrzeugen durch modernere Fahrzeuge Luftschad-
stoffe reduziert werden können. 
Für den Prognose-Nullfall werden maximale NO2-Konzentrationen von 32,8 µg/m3 und ein Aus-
schöpfungsgrad von 82 %, im Bereich der Bonner Straße 178 prognostiziert. Die zulässigen 
Grenzwerte für NO2-Konzentrationen werden folglich im Prognose-Nullfall nicht überschritten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Analog zum Prognose-Nullfall wird ein Verkehrsaufkommen im Jahr 2030 gemäß den Angaben 
des Verkehrsgutachtens im Rahmen der Luftschadstoff-Prognose angenommen. Im Prognose-
Planfall ist eine Mehrbelastung durch den Quell- und Zielverkehr des Quartiers „Sechtemer Block“ 
und der Bebauung Parkstadt Süd berücksichtigt. 
Für den Prognose-Planfall werden maximale NO2-Konzentrationen im Bereich Erdgeschoss des 
Gebäudes Bonner Straße 178 von 33,1 µg/m3 und ein Ausschöpfungsgrad von 83 % prognosti-
ziert. Die zulässigen Grenzwerte für NO2-Konzentrationen werden folglich im Prognose-Planfall 
nicht überschritten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Die Grenzwerte für verkehrsbedingte NO2-Konzentrationen werden weder im Bestand noch in den 
Prognosefällen überschritten. Die prognostizierten Abweichungen zwischen den Prognosefällen 
sind minimal. Es sind folglich keine Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich 
von verkehrsbedingten Luftschadstoff-Immissionen erforderlich. 
Bewertung Schutzgut Luft: 
Es werden keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft durch die Planung ausge-
löst. 
11.5.7 Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Durch die Klimatologische Untersuchung Parkstadt Süd in Köln, Dr. Düttemeyer Umweltmeteorolo-
gie 2018, wurde ein hohes thermisches Niveau im Bereich der geplanten Parkstadt ermittelt, das 
sich durch als deutlich wärmer als das Freiland und kühler als der Innenstadtbereich darstellt. Für 
die zukünftige Entwicklung der sommerlichen Wärmebelastung wird eine deutliche Zunahme der 
Anzahl der Sommertage und der heißen Tage prognostiziert. 
Die Synthetische Klimafunktionskarte weist für das Plangebiet ein Klimatop des Typs Stadtklima II 
aus. Dies bedeutet, dass alle Klimaelemente starken Veränderungen im Vergleich zum Freiland

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unterliegen. Entsprechende Klimatope stellen sich aufgrund der hohen Versieglung und der Ge-
bäudekörper als intensive Wärmeinseln dar (Wärmespeicherung technogener Substanzen wie Be-
ton und Asphalt, geringe Verdunstungsrate). Durch die Bebauung sind Windfelder gestört, was ne-
ben klimatischen Auswirkungen auch die Luftqualität (geringerer Luftaustausch) beeinträchtigen 
kann, die Folge sind oftmals hohe Schadstoffbelastungen. 
Die Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“, welche die zukünftig zu er-
wartenden stadtklimatischen Gegebenheiten darstellt, weist das gesamte Plangebiet der Klasse 1 
„sehr hoch belastete Siedlungsflächen“ zu. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“, welche die zukünftig zu er-
wartenden stadtklimatischen Gegebenheiten darstellt, weist das gesamte Plangebiet der Klasse 1 
„sehr hoch belastete Siedlungsflächen“ zu. Diese Klasse wird durch dichte Bebauung und hohe 
Versiegelungsgrade geprägt. Geringe Grünanteile können kaum zu einer klimatischen Aufwertung 
beitragen. Für die klimatisch stark belasteten Gebiete der Klasse 1 sind Maßnahmen zur Verbes-
serung des Stadtklimas durchzuführen. Bei Nichtdurchführung der Planung würden die gegenwär-
tigen Bebauungs- und Versiegelungsgrade mit ihren negativen klimatischen Auswirkungen beste-
hen bleiben. Die zu erwartende deutliche höhere klimatologische Belastung in der Zukunft bleibt in 
ihren Auswirkungen unvermindert bestehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Klimagutachten für die Parkstadt wertet die Situation an heißen Tagen und Tropennächte aus. 
Das thermische Empfinden wird als heiß und im Inneren des Baublocks Sechtemer Straße auch 
als sehr heiß wahrgenommen. Es kommt am Tag zu Hitzestau in Bereichen direkter Sonnenexpo-
sition und geringen Luftaustausches. Das betrifft z. B. den Innenhof des Sechtemer Blocks und 
schwächt sich im Nachtzeitraum nur wenig ab. Der Effekt des Grünzuges wirkt sich für den 
Sechtemer Block nur wenig aus. Es kommt durch die Anlage des Grünzuges innerhalb des Parks 
zu geringeren Windgeschwindigkeiten bei Wärmbelastung als innerhalb des bebauten Bereiches. 
Für den Bereich der Bebauung Sechtemer Straße sind diese jedoch ähnlich wie im Bestand durch 
die Blockbebauung und die Straßenschluchten gering.  
Durch die geplanten Maßnahmen zur Innenhofbegrünung, Dachbegrünung und zur Pflanzung von 
Bäumen im Straßenraum werden die klimatischen Auswirkungen reduziert. Somit wird zu einer ge-
ringfügigen Aufwertung des Mikroklimas beitragen. Da diese Maßnahmen festgesetzt sind, werden 
sie auch sicher umgesetzt. Das Gutachten weist nach, dass es durch derartige Maßnahmen der 
Begrünung zu einer Verbesserung der thermischen Behaglichkeit kommt. 
Auch bei Durchführung der Planung würde das Plangebiet der Klasse 1 gemäß der Planungshin-
weiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ zugeordnet werden. Eine Nutzungsintensivie-
rung durch großflächige Bebauung ist in entsprechenden Gebieten als problematisch einzustufen. 
Durch das Vorhaben werden jedoch lediglich bereits überbaute Flächen in Anspruch genommen, 
so dass klimawirksame Neuversiegelungen auszuschließen sind. Zudem sollen durch die grünord-
nerischen Festsetzungen positive Auswirkungen für das Mikroklima erreicht werden. Die klimawirk-
same Freifläche (ehemaliger Jüdischer Friedhof) wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan planungsrechtlich als Grünfläche festgesetzt und langfristig gesichert. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Innenhofbegrünung, Dachbegrünung und Festsetzung von Bäumen im Plangebiet führen zu einer 
geringen thermischen Entlastung. Die geplanten Baumstandorte im Straßenraum sollen so ange-
ordnet werden, dass die Durchlüftung über die Schneisen innerhalb der Bebauung gewahrt blei-
ben. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen gehen positive Effekte auf das Lokalklima 
aus. 
Bewertung: 
Die thermische Belastungssituation bleibt auch nach Durchführung der Maßnahmen hoch. Die ge-
planten Maßnahmen können zu einer geringen Entlastung führen.

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11.5.8 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bewertung: 
Die einzelnen Schutzgüter stehen in einer Abhängigkeit zueinander. Bspw. ginge mit dem Verlust 
von Boden durch Versiegelung auch ein Verlust von Vegetationsstandorten einher, was wiederum 
einen Verlust von Nahrung und Lebensraum für Tiere bedeuten kann. Darüber hinaus gingen mit 
Bodenverlusten und Versiegelungen auch negative Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser 
(Reduktion der Grundwasserneubildung) und auf die Schutzgüter Klima und Luft aus (Verlust von 
Kalt- und Frischluftentstehungsflächen). 
Bekannte Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Schutzgütern bei Umsetzung der Planung wur-
den, sofern möglich, berücksichtigt. 
Da bei Umsetzung der Planung keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen einzelner Schutz-
güter zu erwarten sind oder diese durch geeignete Maßnahmen zu Vermeidung, Minderung und 
Ersatz ausgeschlossen werden können, entsprechen die Wirkungsgefüge im Planfall in etwa de-
nen, die im Bestand zu beschreiben wären. 
Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen der Wirkungsgefüge vorbereitet. 
 
11.5.9 Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Landschafts- und Ortsbild des Plangebietes wird im Bestand durch die im südlichen Plange-
biet vorhandenen Wohn- und Gewerbebauten geprägt. Neben Wohnhäusern finden sich hier 
bspw. Werkstätten und Ladenlokale. Eine Durchgrünung dieses Bereiches ist mit Ausnahme von 
Einzelbäumen nicht gegeben. 
Die nördlich gelegene Freifläche wird durch eine Baumreihe eingefasst und im Inneren durch Ra-
senflächen geprägt. Innerhalb eines stark urban geprägten Raumes kommt dieser Fläche eine Be-
deutung als landschaftsästhetisch höherwertiges und strukturgebendes Element zu. 
Auch die Baumreihen an der Bonner Straße und der Baumbestand an der Sechtemer Straße tra-
gen als lineare Elemente zu einer Gliederung und Aufwertung des Landschafs- und Ortsbildes im 
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und seines Umfeldes bei. 
Auch das Umfeld des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist derzeit durch intensive Wohn- und 
Gewerbenutzungen mit hohen Versiegelungsgraden und geringen Grünanteilen geprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wären keine Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes 
zu erwarten, die über die Auswirkungen natürlicher Prozesse, insbesondere Verluste bei den Be-
standsbäumen, zu beschreiben wären. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Planung wird eine bereits baulich genutzte Fläche einer neuen Nutzung zugeführt. Die 
Planung sieht ein neues, modernes Stadtquartier mit mehrgeschossigen Wohn- und Arbeitsgebäu-
den vor. Als städtebauliche Akzentuierung ist das 15-geschossige Gebäude im nordöstlichen Be-
reich des Stadtquartiers zu beschreiben. Das Ortsbild wird dementsprechend einer Veränderung 
unterworfen.

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Die Freifläche im Norden des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird in ihrer derzeitigen Form 
als Grünfläche festgesetzt und somit langfristig erhalten. Abgehende Bäume werden im Sinne der 
Baumschutzsatzung kompensiert. Sofern möglich, wird diese Kompensation vor Ort durchgeführt, 
bspw. unmittelbare Ersatzpflanzungen für abgehende Bäume an der Bonner Straße im Zufahrtsbe-
reich der Baustelle. Im Rahmen der Planung ist zudem die Pflanzung von mindestens 15 Bäumen 
im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch eine ansprechende Architektur soll das neue Quartier zu einer Aufwertung des Stadtbildes 
beitragen. Landschaftsästhetische Elemente wie die Freifläche im Norden werden planungsrecht-
lich gesichert. Abgehende Bäume werden im Sinne der Baumschutzsatzung kompensiert. Der um-
liegende Freiraum wird durch Neupflanzungen optisch aufgewertet. 
Bewertung: 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (hier Landschafts- und Ortsbild) sind aufgrund 
der Bestandssituation und der Planungsziele nicht als erhebliche negative Beeinträchtigung einzu-
stufen. 
 
11.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der als neues Wohn- und Gewerbequartier vorgesehene Teilbereich des Plangebietes stellt sich 
im Bestand als überbaut und nahezu vollversiegelt dar. Im Rahmen der Artenschutzprüfung (Sven 
Berkey Landschaftsarchitekt, Wermelskirchen (2020)) wurde innerhalb des Plangebietes ein Nist-
platz des Mauerseglers nachgewiesen, zudem werden Brutvorkommen von ubiquitären Vogelarten 
des städtischen Raumes im Plangebiet und dessen Umfeld erwartet. Im Umfeld (Großmarkthalle) 
ist zudem eine Brutkolonie der Mehlschwalbe nachgewiesen worden. 
Vorkommen von Fledermäusen konnten an den Bestandsgebäuden oder den Bestandsbäumen 
nicht festgestellt werden. 
Die Grünfläche im Norden wird durch Platanen und Hybridpappeln eingesäumt. Die inneren Flä-
chen werden im Bestand als Wiese/ Rasenfläche genutzt. Aufgrund der Mahdhäufigkeit ist dieser 
Bereich nicht als extensiv bewirtschaftet einzustufen. 
An der Bonner Straße und der Sechtemer Straße finden sich Bestände der Rosskastanie. Diese 
weisen überwiegend Schadbilder auf, die u. a. auf die extremen Standortbedingungen und die 
Kastanien-Miniermotte zurückzuführen sind (Sturmberg Baumexperten, Overath (2020)). 
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist auf Grund der Lage und Nutzung als gering einzustufen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das heute anzutreffende Pflanzen- und Artenspektrum 
respektive deren Vielfalt erhalten, da die Flächen weiterhin als Lebensraum und Nahrungshabitate 
zur Verfügung stünden. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Artenvielfalt und das Artenspektrum 
durch natürliche und nicht-natürliche Ereignisse immer verschieben können. Entsprechende Aus-
wirkungen sind jedoch nicht prognostizierbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung werden die vorhandenen Lebensraumstrukturen erhalten oder durch neue, 
aber vergleichbare Lebensraumstrukturen ersetzt. Durch die extensiven und die intensiven Dach-
begrünungen werden Lebensgrundlagen für neue Vegetationsgesellschaften und neue Lebens-
raumstrukturen geschaffen. Diese dienen als Lebensraum für Insekten und andere Wirbellose und 
somit auch als Nahrungsgrundlage für Vögel und Fledermäuse.

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Abgehende Bäume werden im Sinne der Baumschutzsatzung ersetzt. Im Straßenraum kommen 
Mindestens 15 Bäume hinzu. Die Fläche des ehemaligen jüdischen Friedhofes wird als Grünfläche 
festgesetzt und in ihrer jetzigen Form erhalten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch die vorgegebenen Maßnahmen zum Artenschutz (siehe Kapitel 6.10) und grünordnerische 
Maßnahmen (siehe Kapitel 6.9) können negative Auswirkungen auf die Biodiversität ausgeschlos-
sen werden.  
Bewertung: 
Wertvolle Habitatstrukturen und Lebensräume werden nicht überplant. Durch die Vermeidungs-, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden negative Auswirkungen auf die Biodiversität des 
Plangebietes ausgeschlossen. Insbesondere durch die Dachbegrünung und die Baumpflanzungen 
wird einer Aufwertung der Biodiversität vorbereitet. 
 
11.5.11  Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzge-
biete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH/ VG 
 
Das Plangebiet ist weder Bestandteil eines Naturschutzgebietes, FFH-(Flora-Fauna-Habitat) Ge-
bietes oder europäischen Vogelschutzgebietes, noch befinden sich Schutzgebiete im näheren Um-
feld des Plangebietes. 
Bewertung: 
Natura 2000-Gebiete sind durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht betroffen. 
 
11.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
  
11.5.12.1 Lärm 
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109-1: 2018-01, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BIm-
SchV, 24. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse) 
 
Durch das Büro ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zu den Lärmemissionen und Lärmimmissionen aus Verkehr (insbesondere Straßen 
und Schienenverkehr), Gewerbe, den erforderlichen (passiven) Schallschutzmaßnahmen und der 
Beurteilung von Nachbarschaftskonflikten erarbeitet (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH, Köln (2021): Schalltechnische Untersuchung). 
Für die Beurteilung und Prüfung der Anspruchsberechtigung auf aktiven Schallschutz durch die 
Verlegung der Sechtemer Straße ist ein weiteres Gutachten (ADU Cologne Institut für Immissions-
schutz GmbH, Köln (2020): Untersuchung zur 16. BImSchV) erstellt worden. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Bestandsfall werden Immissionen untersucht, die auf die Bestandsgebäude einwirken. Als rele-
vante Quellen sind gemäß Schallgutachten der Straßenverkehr, der Schienenverkehr, der Flug-
lärm sowie der Gewerbelärm inkl. Gewerbeneubauten genannt. Das Plangebiet ist im Bestandsfall 
als Mischgebiet mit entsprechender Gebietsempfindlichkeit eingestuft. 
Straßenverkehrslärm:

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Der Straßenverkehrslärm wird maßgeblich durch den Verkehr auf den angrenzenden Straßen Bon-
ner Straße und Sechtemer Straße bestimmt. Darüber hinaus wurden im Rahmen der schalltechni-
schen Untersuchungen die umliegenden Straßen (Schönhauser Straße, Koblenzer Straße und 
weitere untergeordnete Straßenabschnitte) berücksichtigt. 
Die Orientierungswerte für Straßen- und Schienenverkehrslärm gemäß der DIN 18005 betragen 
für Mischgebiete 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. 
Im Bestand wurden Beurteilungspegel gemessen, die diese Orientierungswerte überschreiten. So 
liegen die höchstbelasteten Fassaden des Plangebietes an der Bonner Straße, hier sind Beurtei-
lungspegel von 68 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts zu erwarten. 
Schienenverkehrslärm: 
Der Schienenverkehrslärm resultiert maßgeblich aus den Zugbewegungen auf dem Streckenab-
schnitt 2641 Köln Südbrücke – Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG, welcher sich etwa 250 m 
nördlich der Bestandsbebauung (und geplanten Bebauung) befindet. 
Zur Berechnung wurden Daten der Deutschen Bahn AG herangezogen. 
Die angrenzende Linie 5 der Kölner Verkehrsbetriebe wird derzeit im Bereich der Bonner Straße 
erweitert und somit nur im Rahmen der Prognosefälle als Schallquelle berücksichtigt. 
Die höchstbelasteten Fassaden des Plangebietes sind die Nordfassaden. Hier sind gemäß Schall-
gutachten maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts durch den Schie-
nenverkehrslärm nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte für Straßen- und Schienenverkehrs-
lärm gemäß der DIN 18005 betragen für Mischgebiete 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts; somit 
werden der Orientierungswerte im Bestand durch den Schienenverkehrslärm tags nicht überschrit-
ten. Nachts kommt es hingegen zu Überschreitung von bis zu 8 dB(A). 
Fluglärm: 
Im Rahmen der Ermittlung von maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Beurteilungspegel von 
< 45 dB(A) zu Tages- und Nachtzeiten zu Grunde gelegt, der durch das Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt (Schallimmissionspläne) übermittelt wurde. 
Gesamtverkehrslärm 
In Summe ergeben sich entlang der umliegenden Verkehrsflächen im Bestand Beurteilungspegel 
aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr) von tagsüber 
56 dB(A) an den Westfassaden und 69 dB(A) entlang der Bonner Straße. Nachts variieren die Be-
urteilungspegel zwischen 48 dB(A) in Westen des Plangebietes und 62 dB(A) entlang der Bonner 
Straße.  
Gewerbelärm: 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Gewerbebetriebe und gewerbliche Nutzungen. 
Hierunter fallen bspw. das angrenzende Großmarktgelände sowie seine Zu- und Abfahrtswege, ein 
Wertstoffentsorgungsbetrieb und weitere, überwiegend nicht störende Gewerbe (Büros, Dienstleis-
ter, Ladenlokale mit dazugehörigen Parkplätzen). 
Insgesamt sind im Plangebiet tagsüber Beurteilungspegel gemäß TA Lärm zwischen 34 dB(A) im 
Osten und 47 dB(A) im Westen des Plangebietes zu verzeichnen. Der maßgebliche Richtwert 
nach TA Lärm für urbane Gebiete von 63 dB(A) wird somit deutlich unterschritten. 
Zur Nachtzeit variieren die Schallimmissionen aufgrund von Gewerbelärm zwischen 33 dB(A) im 
Osten und 48 dB(A) im Westen des Plangebietes. Der maßgebliche Richtwert nach TA Lärm für 
urbane Gebiete (45 dB(A)) wird somit partiell überschritten. Die erhöhten Lärmpegel zur Nachtzeit 
sind vornehmlich auf das Verkehrsgeschehen auf dem Großmarktgelände zurückzuführen. Die 
Veränderung der Zufahrtsituation, wie sie bereits heute besteht (Zufahrt zum Großmarktgelände 
führt nicht mehr über die Sechtemer Straße), kann das Problem der nächtlichen Überschreitungen 
bereits lösen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Im Rahmen des Prognose-Nullfalls werden für 2030 die auf den derzeitigen Gebäude-Bestand ein-
wirkenden Immissionen unter Berücksichtigung von Nutzungsänderungen in der Umgebung (Auf-
gabe des benachbarten Großmarkstandortes und Nutzungsänderung im Plangebiet) untersucht 
bzw. prognostiziert. Hierbei werden zusätzlich Prognosedaten für den Schienenverkehr und den 
anzunehmenden Straßenverkehr (Prognose-Nullfall) zur Beurteilung herangezogen. 
Im Rahmen der Nullvariante wird der untersuchte Bereich des Plangebietes als Mischgebiet beur-
teilt. 
Straßenverkehrslärm: 
Im Rahmen des Prognose-Nullfalls wird aufgezeigt, dass die höchsten Belastungen der Fassaden-
bereiche im Plangebiet an der Sechtemer Straße zu verorten wären. Hier sind maximale Beurtei-
lungspegel von 68 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts durch ADU Cologne (2021) genannt. 
Schienenverkehrslärm: 
Der Schienenverkehrslärm geht im Prognose-Nullfall für das Jahr 2030 maßgeblich von der 
Bahntrasse im Bereich der Bonner Straße (Linie 5 der Kölner Verkehrsbetriebe) sowie durch die 
Zugbewegungen auf der Strecke 2641 Köln Südbrücke – Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG 
aus. Hierzu wurden Fahrpläne der künftigen Linie 5 der Stadtbahn sowie Prognosedaten der Deut-
schen Bahn für beide Prognosefälle berücksichtigt. 
Im Planungsnullfall wird für die bestehenden Gebäude im Plangebiet eine Höchstbelastung aus 
dem Schienenverkehr von tags 63 dB(A) und nachts 61 dB(A) für die Ostfassaden an der Bonner 
Straße erwartet. Somit würden die für Mischgebiete genannten Orientierungswerte der DIN 18005 
für Straßen- und Schienenverkehrslärm von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts im Plannullfall 
überschritten werden. 
Fluglärm: 
Im Rahmen der Ermittlung von maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Beurteilungspegel von 
<45 dB(A) zu Tages- und Nachtzeiten zu Grunde gelegt. 
Gesamtverkehrslärm 
In Summe ergeben sich entlang der umliegenden Verkehrsflächen im Nullfall Beurteilungspegel 
aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr) von tagsüber 
58 dB(A) an den Westfassaden und 69 dB(A) entlang der Bonner Straße. Nachts variieren die Be-
urteilungspegel zwischen 52 dB(A) in Westen des Plangebietes und 63 dB(A) entlang der Bonner 
Straße.  
Gewerbelärm: 
Im Prognose-Nullfall entfallen weitestgehend alle gewerblichen Nutzungen aus dem Bestand wie 
bspw. der Großmarkt sowie der Recyclingbetrieb der Firma BWE Balthasar GmbH. 
Die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete werden folglich im Prognose-Nullfall eingehalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen des Planungsfalls werden für 2030 die auf die geplanten Gebäude einwirkenden Im-
missionen unter Berücksichtigung von Nutzungsänderungen in der Umgebung (Aufgabe des be-
nachbarten Großmarkstandortes und Nutzungsänderung im Plangebiet) untersucht bzw. prognosti-
ziert. Hierbei werden zusätzlich Prognosedaten für den Schienenverkehr und den anzunehmenden 
Straßenverkehr zur Beurteilung herangezogen. 
Im Rahmen des Planfalles wird der untersuchte Bereich des Plangebietes als urbanes Gebiet be-
urteilt. Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/ Schiene) ist die DIN 18005 „Schallschutz 
im Hochbau“. Im vorliegenden Fall werden hilfsweise die Werte für Mischgebiete zurate gezogen, 
da die relativ junge Gebietskategorie „urbanes Gebiet“ noch nicht in das Regelwerk aufgenommen 
wurde. Diese liegen tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) bei 60 dB(A) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) bei 
50 dB(A). 
Straßenverkehrslärm:

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Im Ergebnis ist für den Planfall festzuhalten, dass die höchsten Fassadenbelastungen im Bereich 
der Bonner Straße zu verorten sind. Hier sind durch ADU Cologne (2021) 68 dB(A) tags und 
61 dB(A) nachts als Beurteilungspegel prognostiziert. Somit werden die Orientierungswerte der 
DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts durch den prognostizierten 
Straßenverkehrslärm um 8 dB(A) tags und 11 dB(A) nachts überschritten. Zur Wahrung der gesun-
den Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden Maßnahmen zum Schallschutz durch den vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan festgesetzt (siehe Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen). 
Schienenverkehrslärm: 
Der Schienenverkehrslärm geht im Planfall für das Jahr 2030 maßgeblich von der Bahntrasse im 
Bereich der Bonner Straße (Linie 5 der Kölner Verkehrsbetriebe) sowie durch die Zugbewegungen 
auf dem Streckenabschnitt 2641 Köln Südbrücke – Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG aus. 
Hierzu wurden Fahrpläne der künftigen Linie 5 der Stadtbahn sowie Prognosedaten der Deutschen 
Bahn berücksichtigt. 
Im Planfall wird für die geplanten Gebäude eine Höchstbelastung aus dem Schienenverkehr von 
tags 64 dB(A) und nachts 63 dB(A) für Nord- und Ostfassade erwartet. Somit werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts teilweise deut-
lich durch den prognostizierten Schienenverkehrslärm überschritten. Im Nachtzeitraum liegt die 
Überschreitung bei 13 dB(A) und auch die kritischen Lärmwerte von 60 dB(A) nachts werden um 
3 dB(A) überschritten. Zur Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden Maß-
nahmen zum Schallschutz durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt (siehe Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen). 
Die Immissionen resultieren aus dem Schienenverkehr der Deutschen Bahn auf dem südlichen Ei-
senbahnring Köln. Eine Lärmschutzwand ab 5 m Höhe entlang der Bahnlinie der DB als aktiver 
Schallschutz könnte die Überschreitung der Lärmimmissionen der kritischen Lärmwerte von 
60 dB(A) verhindern. Die technische als auch die administrative Umsetzung einer solchen Wand 
entlang des südlichen Eisenbahnringes auf dem Bahndamm ist zeitnah nicht realistisch. 
Fluglärm: 
Im Rahmen der Ermittlung von maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Beurteilungspegel von 
<45 dB(A) zu Tages- und Nachtzeiten zu Grunde gelegt. 
Gesamtverkehrslärm: 
In Summe ergeben sich Beurteilungspegel aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienen-
verkehr, Flugverkehr) von tagsüber bis zu 69 dB(A) an den Fassaden entlang der Bonner Straße. 
Für die übrigen Fassaden entlang der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen werden in der Re-
gel maximale Beurteilungspegel tags zwischen 59 dB(A) im Süden und im Westen sowie von 
65 dB(A) im Norden des Plangebietes prognostiziert. Für die Fassaden in Richtung Innenhof sind 
Beurteilungspegel aufgrund von Verkehrslärm zwischen 43 dB(A) und 58 dB(A) zu erwarten. 
Zur Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden Maßnahmen zum Schallschutz 
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt (siehe Vermeidungs- und Minderungs-
maßnahmen). 
Gewerbelärm: 
Im Prognose-Planfall sind keine relevanten emittierenden Gewerbebetriebe im Umfeld des Plange-
bietes mehr vorhanden (Verlagerung des Großmarktes und des Recyclingbetriebes).  
Die schalltechnischen Auswirkungen der im Plangebiet vorgesehenen Tiefgarage sind entspre-
chend der TA Lärm zu beurteilen. Die Betrachtungen im Rahmen der schalltechnischen Untersu-
chung verdeutlichen, dass weder im Plangebiet noch in der Umgebung Überschreitungen der 
maßblichen Immissionsrichtwerte aufgrund der Tiefgarage zu erwarten sind. So werden für die 
Fassaden der (möglichen) neuen Gebäude an der Westseite des gegenüber der geplanten Tiefga-
ragenzufahrt maximale Beurteilungspegel gemäß TA Lärm von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts 
prognostiziert. Somit werden sogar die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für Mischgebiete 
(60 dB(A) Tags und 45 dB(A) nachts) deutlich unterschritten. Für ein geplantes allgemeines Wohn-
gebiet sind die Tagwerte (55 dB(A) duetlich unterschritten, der Nachtwert (40 dB(A) wird um 1

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DB(A) überschritten, sodass im Fall eines geplanten allgemeinen Wohngebietes hier Maßnahmen 
zum Schallschutz erforderlich wären.  
Im Planfall sind Einwirkungen des Gewerbelärms, resultierend aus Vorbelastungen und Tiefgara-
gen, somit als untergeordnet zu bezeichnet, die Richtwerte der TA Lärm werden eingehalten bzw. 
unterschritten. 
Planbedingter Mehrverkehr 
Durch das Plangebäude und die Zunahme von Wohneinheiten kommt es ausgelöst durch die Pla-
nung zu Veränderungen des Verkehrsaufkommens im öffentlichen Straßenverkehr.  
Auf der Grundlage der im Rahmen des Verkehrsgutachtens ermittelten DTV-Werte wurden für die 
Schalluntersuchung drei Immissionsorte an der Bonner Straße für die Betrachtung der Auswirkun-
gen des Vorhabens auf die Umgebung gewählt. Die Betrachtungen zeigen, dass an den betrach-
ten Immissionsorte die zu Erwartenden Lärmpegel mit der Planung nahezu unverändert bleiben. 
Die Lärmwerte liegen deutlich unterhalb kritischer Verkehrslärmimmissionen von 70dB(A) tags und 
60 dB(A) nachts.  
Immissionsort Nullfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Planfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Differenz 
Pegel Lr [dB(A)] 
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 
IO 1 Bonner Straße 145 - 2.OG 63,2 55,9 63,1 55,8 -0,1 -0,1 
IO 2 Bonner Straße 141 - 2.OG 66,3 59,0 66,2 58,9 -0,1 -0,1 
IO 3 Bonner Straße 211 - 10.OG 59,1 51,9 59,1 51,9 0 0 
 
Straßenneubau - 16. BImSchV 
Mit dem Vorhaben geht im Westen des Plangebietes eine Verlegung des hier verlaufenden Ab-
schnittes der Sechtemer Straße (entsprechend der integrierten Planung Parkstadt Süd) einher. 
Gemäß der verkehrstechnischen Untersuchung ist auf diesem Streckenabschnitt mit einem Ver-
kehrsaufkommen von rund 1.500 Kfz/Tag gerechnet (gegenüber 700 Kfz/Tag im Bestand und 
1.000 Kfz/Tag im Nullfall auf dem bisherigen Straßenverlauf). 
Die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen im Sinne der 16. BImschV auf die Umgebung wurden 
in einer Untersuchung gutachterlich ermittelt (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, 
Köln (2020): Untersuchung zur 16. BImSchV). Im Ergebnis sind entlang des künftigen Straßenver-
laufes Immissionspegel durch Straßenverkehrslärm von maximal 60 dB(A) tags und 50 dB(A) 
nachts zu erwarten. Für die Bestandsfassaden südlich der geplanten Bebauung werden im Zuge 
des Straßenum- bzw. ausbaus maximale Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) 
nachts prognostiziert. Diese Straßenrandbebauung ist planungs- und immissionsschutzrechtlich 
als Mischgebiet einzustufen. Die somit maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach 16. BImschV 
(64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) werden folglich eingehalten. Durch die Straßenneuplanung 
der Sechtemer Straße ergeben sich daher keine Ansprüche auf Schallschutz auf Grundlage der 
16. BImSchV. 
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: 
Durch den Straßen- und Schienenverkehr werden teilweise erhebliche Überschreitungen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 ausgelöst. Dementsprechend werden durch den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan entsprechende passive Maßnahmen zum Schallschutz festgesetzt (ADU Cologne, 
2021): 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen DIN 4109  
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden passive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
(Fenster, Wände, und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß

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DIN 4109 auf Grundlage des berechneten maßgeblichen Außenlärmpegels festgesetzt und im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV und V bei freier Schal-
lausbreitung räumlich verortet. 
Schutz der Nachtruhe 
Um für die Wohnnutzung ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist bei Schlaf- und Kinderzimmern 
bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterun-
abhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnah-
men bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen 
Liegen an Außenwohnbereichen die Beurteilungspegel im Tagzeitraum über 62 dB(A), so sind 
Lärmschutzmaßnahmen (z. B. schallabsorbierende Decken oder Abschirmungen) erforderlich. 
Hiervon ausgenommen sind Außenwohnbereiche von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätz-
lich auf der lärmabgewandten Seite ein Außenwohnbereich errichtet wird. 
Bewertung: 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die angrenzenden Flächen 
sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Bonner Straße und Sechtemer 
Straße, durch den Schienenverkehr und durch Gewerbelärm. Sowohl im Prognose-Nullfall als 
auch im Planfall wird zusätzlicher Schienenverkehrslärm durch die sich derzeit im Bau befindliche 
Stadtbahn ausgelöst. Dementgegen steht ein Rückgang des Gewerbelärms durch die Nutzungsän-
derung im Umfeld des Plangebietes. Die Überschreitungen der Orientierungswerte des Straßen- 
und Schienenverkehrslärms am Plangebäude sind als erheblich einzustufen. In Teilbereichen des 
Plangebietes werden nachts Schallpegel von 60 dB(A) überschritten, durch entsprechende Fest-
setzungen können jedoch schalltechnisch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt 
werden. Bei Umsetzung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen 
sind gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die künftige Wohnbevölkerung auszuschließen. 
Negative Auswirkungen für die Wohn- und Gewerbenutzungen im Umfeld des Plangebietes, die 
durch die Umsetzung der Planung ausgelöst werden, können ausgeschlossen werden. 
 
11.5.12.2 Altlasten 
 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es liegen für das Plangebiet keine Hinweise auf Altlasten vor. 
Bewertung: 
Der Umweltbelang Altlasten ist für die Bewertung des Vorhabens nicht relevant, da im Plangebiet 
weder Altlastenverdachtsflächen noch Altablagerungen vorhanden sind. Sowohl im Bestand als 
auch im Prognose-Nullfall oder im Planfall können keine negativen Beeinträchtigungen über den 
Wirkungspfad Boden-(Pflanze-)Mensch ausgelöst werden, da nahezu eine Vollversiegelung vor-
liegt. 
 
11.5.12.3 Erschütterungen 
 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes wie auch in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich keine Einrich-
tungen, die schädliche Einwirkungen durch Erschütterungen auf die geplante Wohnbebauung aus-
lösen würden. In ca. 250 m Entfernung nördlich des Plangebietes verläuft die Eisenbahntrasse der 
Deutschen Bahn AG (DB Strecke 2641). Durch den Bahnbetrieb werden keine Beeinträchtigungen

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durch Erschütterungen ausgelöst. Erschütterungen durch die neue Stadtbahnlinie 5 wurden im Be-
standsfall nicht berücksichtigt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die neue Stadtbahnlinie 5 können in geringem Umfang Erschütterungen ausgelöst werden. 
Die Linie verläuft im Bereich der Bonner Straße, überwiegend als Trogbauwerk. Auf Höhe des 
Plangebietes wird die Schienentrasse über eine Rampe auf die das Straßenniveau geführt. Durch 
das geringe Gewicht und Geschwindigkeit der Stadtbahnen sind die Auswirkungen auf die Be-
standsbebauung als nicht erheblich einzustufen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die neue Stadtbahnlinie 5 können in geringem Umfang Erschütterungen ausgelöst werden. 
Die Linie verläuft im Bereich der Bonner Straße, überwiegend als Trogbauwerk. Zudem verkehren 
hier Straßenbahnen. Durch das geringe Gewicht und Geschwindigkeit sind die Auswirkungen auf 
die geplante Bebauung als nicht erheblich einzustufen.  
Durch das Büro ZPP German Engineering wurde im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme 
dargelegt, dass durch die geplanten Gebäude, insbesondere im Rahmen der Bauausführung, 
keine negativen Auswirkungen auf das Trogbauwerk der Kölner Verkehrsbetriebe für die Stadt-
bahnlinie 5 ausgehen (ZPP German Engineering, Bochum (2019)). 
Zudem wurde durch das Büro ADU Cologne in einer gutachterlichen Stellungnahme dargestellt, 
dass nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Vorhaben selbst oder auf Menschen in 
den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr 
(Nord-Süd-U-Bahn) zu rechnen ist (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln 
(2019): Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen). Die anstelle der Bestandsgebäude 
Sechtemer Straße 2 bis 6 und 8 bis 12 auf dem Plangrundstück Sechtemer Block geplanten Ge-
bäude werden in moderner Massivbauweise in gleichem Abstand zur KVB-Trasse errichtet. Es ist 
aus diesem Grund davon auszugehen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-T2 und DIN 4150-T3 
für die Plangebäude eingehalten werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Weder im Bestand, noch bei Durchführungen der Planung wirken erhebliche Erschütterungen auf 
das Plangebiet ein. Umweltrelevante Erschütterungen, die durch die Planung ausgelöst werden 
könnten, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der Umweltbelang „Erschütterungen“ ist nicht betroffen. 
Bewertung: 
Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Erschütterungen bei Durchführung der Pla-
nung zu erwarten. 
 
11.5.12.4 Besonnung/ Belichtung 
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Eine Untersuchung von Besonnung und Belichtung im Bestandsfall erfolgte nicht. Dieser ist mit 
dem Prognosenullfall vergleichbar, da auch hier das Plangebiet mit der Bestandsbebauung be-
rücksichtigt wird. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch das Büro ADU Cologne erfolgte eine Untersuchung zur potenziellen Besonnungsdauer und 
Verschattung sowohl für den Prognose-Nullfall (Erhalt der Bestandsgebäude des Sechtemer 
Blocks, Überplanung von Nachbargebäuden) als auch für den Planfall (neuer Gebäudekomplex im 
Sechtemer Block und neue Nachbarbebauung) (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH, Köln (2021): Untersuchung zur Besonnung/Verschattung).

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Durch die DIN EN 17037 werden Empfehlungen für die tägliche Besonnungszeit gegeben, um so 
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren. Hierbei werden drei Empfehlungsstufen 
für die Besonnungsdauer an einem Tag zwischen 1. Februar und 21. März (gering = 1,5 Stunden 
Besonnung; mittel = 3 Stunden Besonnung; hoch = 4 Stunden Besonnung) gegeben. Sofern diese 
Empfehlungen auf eine Wohnung angewendet werden, soll für mindestens einen Wohnraum eine 
entsprechende Besonnungsdauer eingehalten werden. 
Für die Bestandsgebäude im Plangebiet ist insbesondere auf den Nordfassaden und tieferen 
Stockwerken eine Unterschreitung der empfohlenen 1,5 Stunden Besonnungsdauer festzuhalten. 
Da die Wohnungen jedoch auch über Räume verfügen, die nach anderen Himmelsrichtungen aus-
gerichtet sind, können die Mindestanforderungen eingehalten werden. 
Aufgrund der relativ geringen Gebäudehöhen der Bestandsgebäude im Plagebiet von einem bis 
maximal vier Vollgeschossen, sind im Nullfall keine relevanten Verschattungsverhältnisse zwi-
schen ihnen und der östlichen Nachbarbebauung an der Bonner Straße zu erkennen. Verschattete 
Fassadenabschnitte der Nachbarbebauung beruhen auf Eigenverschattung durch Gebäude außer-
halb des Plangebietes. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Planfall ist für die Neubauten ausschließlich an den Nordfassaden mit einer Unterschreitung der 
niedrigsten Empfehlungsstufen zu rechnen (1,5 Stunden Besonnungsdauer). An der Ostseite des 
Gebäudeblocks werden ab dem 3. Obergeschoss ≥ 4 Stunden direkter Sonneneinstrahlung er-
reicht. Für die Westseite des Gebäudeblocks im Erd- und 1. Obergeschoss sind eine Besonnung 
von > 1,5 Stunden und ≤ 3,0 Stunden zu erwarten. Ab dem 2. Obergeschoss werden entlang der 
gesamten Westfassade > 3,0 Stunden Besonnung ermittelt. Die Südfassade ist naturgemäß güns-
tig gelegen. Die Verschattung durch die südlich gelegene Nachbarbebauung löst sich ab dem 
1. Obergeschoss auf. 
Im Innenhof können alle in Richtung Süden orientierten Fassaden über alle Geschosshöhen aus-
reichend besonnt werden. Auch für die Ost- und Westfassaden im Innenhof werden – mit Aus-
nahme der südlichen Abschnitte der unteren Geschosse – in der Regel ≥ 4 Stunden direkter Son-
neneinstrahlung erreicht. Auf diese Weise kann durch eine geschickt Grundrissanordnung in der 
Regel eine hinreichende Besonnungsdauer sichergestellt werden. Durch die zweiseitige Beson-
nung der Wohnräume zu unterschiedlichen Tageszeiten können in Summe im Tagesgang ≥ 4 
Stunden direkter Sonneinstrahlung erreicht werden. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse ist hier somit nicht zu erwarten. 
Mit einem gewissen Schattenwurf durch die Planung ist unweigerlich an den Fassaden der west-
lich des Plangebietes perspektivisch vorgesehenen Bebauung im Rahmen der Parkstadt Süd zu 
rechnen. Jedoch wird für alle hiesigen Fassadenabschnitte eine Besonnungsdauer > 1,5 Stunden, 
ab dem 2. Obergeschoss > 3 Stunden sowie ab dem 4. Obergeschoss > 4 Stunden ermittelt. Eine 
ausreichende Besonnung kann für die hier vorgesehenen Nutzungen somit gewährleistet werden. 
Zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnungszeiten bestehender Gebäude kommt es an 
den Westfassaden der Bonner Straße 143 und 145. Diese Gebäude weisen insgesamt sechs Voll-
geschosse zzgl. Staffelgeschoss auf, wobei sich in den unteren beiden Geschossen Geschäfte 
und in den darüber liegenden Geschossen Wohnungen befinden. An den Ostfassaden liegen für 
die Gebäude bereits im Bestand z. T. Besonnungszeiten < 1,5 Stunden vor. An den Westfassaden 
kann im Bestand überwiegend eine Besonnungszeit von über vier Stunden erreicht werden. Nach 
Umsetzung des projektierten Vorhabens reduzieren sich die Besonnungszeiten für die Westfassa-
den der Wohnnutzungen im 3. und 4. Obergeschoss im nördliche Abschnitt auf drei bis vier Stun-
den, im südlichen Abschnitt auf unter 3 Stunden hiervon betroffen sind zwei Balkone und die dazu 
gehörigen Wohnungen, z. T auch auf unter 1,5 Stunden. Das gilt für einen Balkon und die dazu ge-
hörige Wohnung. Ab dem 5. Obergeschoss kommt es zu keinen nennenswerten Veränderungen 
der Besonnungszeiten gegenüber dem Bestand. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch die Ausbildung eines lediglich zweigeschossigen Gebäudeteils im südlichen Abschnitt der 
Blockrandbebauung wird der Innenhof deutlich stärker besonnt und belichtet als dies bei einem

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Verzicht auf diese „Lücke“ der Fall wäre. Der Innenhof profitiert hinsichtlich der Besonnung und 
Belichtung zudem durch seine „erhöhte“ Lage (Unterbauung durch das Erdgeschoss). Durch die 
Ausbildung durchgesteckter Wohnungen kann in der Regel eine hinreichende Besonnungsdauer 
sichergestellt werden. Durch die zweiseitige Besonnung der Wohnräume zu unterschiedlichen Ta-
geszeiten werde für die Wohnungen in Summe im Tagesgang ≥ 4 Stunden direkter Sonneinstrah-
lung erreicht. 
Bewertung: 
Die geplanten Nordfassaden weisen zum Teil Unterschreitungen der Empfehlungsstufe „gering“ 
nach DIN EN 17037 auf. Entsprechende Grundrissplanungen sind durchzuführen, damit die ge-
sunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können. Im Umfeld werden teilweise Büro- 
und Wohnräume ausgelöst durch die Planung neu und stärker verschattet. Hier liegen Beeinträch-
tigungen vor. 
 
11.5.12.5 sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken 
z. B. Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandel-
folgen) 
 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasser-
schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso-III-RL, KAS 18, 
12. BImschV 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Störfallbetriebe 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
Im Plangebiet oder dessen wirkungsrelevanten Umfeld ist derzeit keine Quelle starker elektromag-
netischer Strahlung bekannt. 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
Das Plangebiet liegt nicht einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet und nicht in einem Hoch-
wasserrisikogebiet des Rheins. Das Plangebiet ist gemäß der Hochwassergefahrenkarte der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff am 28.02.2020) selbst bei einem 500-jährigen Hochwas-
serereignis (Köln Pegel 12,90 m) nicht betroffen. 
Starkregenereignisse 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff 
am 28.02.2020) ist heute die Starkregengefährdung auch bei extremen Regenereignissen inner-
halb des bebauten Bereichs überwiegend gering, in kleineren Teilflächen auch als mäßig einge-
stuft. Zudem werden Teilflächen der Sechtemer Straße als mäßig beeinträchtig dargestellt. Hier 
befindet sich eine Tieflage. Im Bereich der Bonner Straße werden Bereiche mit sehr hoher Beein-
trächtigung dargestellt. Diese liegen außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans und sind auf die Rampe der KVB zurückzuführen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“ würde 
dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Störfallbetriebe 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend ist nicht mit der Ansiedlung von Störfallbetrieben zu 
rechnen, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Stör-
fall- Verordnung, 12. BImSchV) fallen. 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
Im Plangebiet oder dessen wirkungsrelevantem Umfeld werden bei Umsetzung der Planung keine 
Quellen starker elektromagnetischer Strahlung vorbereitet. Von der geplanten Stadtbahntrasse ge-
hen keine elektromagnetischen Felder aus, die eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen 
Gesundheit darstellen können. 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
Das Plangebiet liegt nicht einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das Plangebiet ist ge-
mäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff am 28.02.2020) 
selbst bei einem extremen Hochwasserereignis, d. h. bei einem 500-jährigen Hochwasser (Köln 
Pegel 12,90 m) nicht betroffen.  
Starkregenereignisse 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff 
am 28.02.2020) ist heute die Starkregengefährdung auch bei extremen Regenereignissen inner-
halb des bebauten Bereichs überwiegend gering, im Bereich der Sechtemer Straße auch als mä-
ßig eingestuft. Durch die geplanten Dachbegrünungen können die lokalen Auswirkungen von 
Starkregenereignissen geringfügig reduziert werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine negative Beeinträchtigung für die sons-
tigen gesundheitlichen Belange bzw. durch Erhöhung von Risiken ausgelöst. 
Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen und den damit einhergehenden Retentions- 
und Pufferwirkungen können darüber hinaus die lokalen Auswirkungen von extremen Regenereig-
nissen gegenüber der Bestandssituation reduziert werden.  
Bewertung: 
Hinsichtlich der Umweltbelange „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“ ist keine Betroffenheit ge-
geben. 
 
11.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Baudenkmale 
Die Gebäude im Plangebiet unterliegen nicht dem Denkmalschutz. 
Bodendenkmale 
Das Plangebiet liegt in einer Teilfläche des südlichen römischen Gräberfeldes, die sich zwischen 
der römischen Fernstraße Köln – Bonn – Mainz (heutige Bonner Straße) und der Sechtemer 
Straße erstreckt. Bei früheren archäologischen Untersuchungen wurden Teilbereiche des römi-
schen Friedhofs im Plangebiet ausgegraben. Außerhalb der bereits archäologisch untersuchten 
Flächen und der modern unterkellerten Bereiche des Plangebietes ist von einer Erhaltung des un-
terirdischen Denkmalbestandes auszugehen, der durch Bauvorhaben mit Bodeneingriffen wie dem 
Bau einer Tiefgarage unmittelbar betroffen ist.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Baudenkmale 
Da innerhalb des Plangebietes keine baulichen Denkmäler vorhanden sind, liegt bei Nichtdurch-
führung der Planung keine Betroffenheit vor. 
Bodendenkmale 
Der im Plangebiet vorhandene unterirdische Denkmalbestand würde im Plannullfall aufgrund der 
fortbestehenden Flächennutzung nicht beeinträchtigt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Baudenkmale 
Da innerhalb des Plangebietes keine baulichen Denkmäler vorhanden sind, liegt bei Durchführung 
der Planung keine Betroffenheit vor. 
Bodendenkmale 
Im Plangebiet liegen konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern vor, die von 
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wie dem Bau einer Tiefgarage unmittelbar betroffen sind. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Bei der Umsetzung der Planung sind im Rahmen von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wie 
dem Bau einer Tiefgarage archäologische Untersuchungen sicherzustellen. Durch die archäologi-
schen Maßnahmen, die mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustim-
men sind, wird eine archäologische Untersuchung, Dokumentation und Bergung nicht dauerhaft im 
Plangebiet zu erhaltender Bestandteile von Bodendenkmälern sichergestellt. 
Bewertung: 
Beim derzeitigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass es aufgrund der durchzuführenden 
Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln nicht zu Beeinträchti-
gungen des im Plangebiet zu erwartenden archäologischen Kulturgutes kommen wird.  
 
11.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strah-
lung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Licht-/ Geruchsemissionen 
Innerhalb des Plangebietes oder dessen Umgebung befinden sich keine Betriebe oder sonstigen 
Einrichtungen, von denen erhebliche Lichtemissionen ausgehen.  
Hinsichtlich Geruchsimmissionen sind Einwirkungen aufgrund des nahe gelegenen Recyclingbe-
triebes der Firma BWE Balthasar GmbH nicht auszuschließen. Die Genehmigung aus dem Jahr 
2011 legt hierzu eine Minderungsmaßnahme fest. Konflikte aufgrund von Geruchsbelästigungen 
sind nicht bekannt. Der Betrieb wird bis spätestens 2025 seinen Standort verlagert haben. 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen / Abwasser 
Im Bestand werden anfallende Abfälle und Abwässer sachgerecht entsorgt. 
Belastungen aus Strahlungen und Wärme 
Erhebliche Belastungen aus Strahlungen sind nicht gegeben. Untypische Wärmebelastungen, die 
nicht den klimatischen Auswirkungen der Siedlungslage zuzuschreiben sind, sind ebenfalls nicht 
gegeben.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Licht- und Geruchsemissionen 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich auch im Plannullfall keine Betriebe oder sonstigen Ein-
richtungen, von denen erhebliche Geruchs- oder Lichtemissionen ausgehen, wenn man davon 
ausgeht, dass der Recyclingbetrieb der Firma BWE Balthasar GmbH bis 2025 den Standort ver-
lässt. 
Die Belastungen aus Licht und Gerüchen sind im Plannullfall weiterhin als typisch für den Sied-
lungsraum einzustufen.  
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser 
Im Plannullfall ist weiterhin von einer sachgerechten Entsorgung der anfallenden Abfälle und Ab-
wässer auszugehen. 
Belastungen aus Strahlungen und Wärme 
Erhebliche Belastungen aus Strahlungen sind im Prognose-Nullfall nicht gegeben. Untypische 
Wärmebelastungen, die nicht den klimatischen Auswirkungen der Siedlungslage zuzuschreiben 
sind, sind im Prognose-Nullfall ebenfalls nicht gegeben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Licht- und Geruchsemissionen 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich auch im Planfall keine Betriebe oder sonstigen Einrich-
tungen, von denen erhebliche Geruchs- oder Lichtemissionen ausgehen, wenn man davon aus-
geht, dass der Recyclingbetrieb der Firma BWE Balthasar GmbH bis 2025 den Standort verlassen 
hat. 
Die Belastungen aus Licht und Gerüchen sind im Planfall weiterhin als typisch für den Siedlungs-
raum einzustufen. 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser 
Die Beseitigung des anfallenden Abwassers erfolgt über die öffentlichen Kanäle in der Bonner 
Straße und Sechtemer Straße. Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu 
erbringen. 
Die Entsorgung von Abfällen erfolgt gemäß den Vorgaben der Stadt Köln (getrennte Müllentsor-
gung). Für einen reibungslosen Ablauf der Hausmüllbeseitigung durch die städtischen Abfallbe-
triebe (AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln) werden ausreichende Flächen vorgehalten. 
Belastungen aus Strahlungen und Wärme 
Erhebliche Belastungen aus Strahlungen sind im Planfall nicht gegeben. Untypische Wärmebelas-
tungen, die nicht den klimatischen Auswirkungen der Siedlungslage zuzuschreiben sind, sind im 
Planfall ebenfalls nicht gegeben. 
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der 
Planung nicht einhergehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
Bewertung: 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern erfolgt durch die Errichtung technischer 
Infrastrukturen. Die im Planfall anfallenden Abwässer werden sachgerecht über das öffentliche Ka-
nalnetz abgeführt und einer Aufbereitung zugeführt. Die im Zusammenhang mit den künftigen 
Wohn- und Gewerbenutzungen anfallenden Abfälle und recycelbaren Wertstoffe werden sachge-
recht entsorgt. Von der öffentlichen Müllabfuhr anfahrbare Müllsammelstellen werden in ausrei-
chende Anzahl und Flächengröße vorgehalten.

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11.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz - EEG 2017), Gebäudeenergiegesetz (GEG 11/2020), Beschluss des Stadtentwick-
lungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Eine hohe Energieeffizienz ist den Bestandsgebäuden auf Grund von Bauart und Baujahr sowie 
äußerer Merkmale nicht beizumessen, wenngleich teilweise die Energieeffizienz durch neue Fas-
sadendämmungen und/ oder neue Fenster verbessert wurde. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Würde es zu einem Abriss und Neubau im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten kommen, so 
würden die heute geltenden Anforderungen durch den gesetzlichen Rahmen zu einem höheren 
Standard der Energieeffizienz führen im Vergleich zu der heutigen Bebauung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die kompakte Baustruktur kommt es zu geringen Wärmeverlusten. Durch den Einsatz von 
Fernwärme sollen die Warmwasserbereitung und die Beheizung des Quartiers erfolgen. 
Die Dämmung und Energieeffizienz der neuen Gebäude entsprechen mindestens den gesetzli-
chen Vorgaben und dem Stand der Technik. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Die Nutzung von Fernwärme ist vorgesehen. Der Einsatz von Photovoltaik-Anlagen im Bereich der 
Dachflächen ist explizit vorgesehen. Die verbindliche Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag. 
Bewertung: 
Über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) hinaus wird Fernwärme mit einem 
Anteil erneuerbarer Energie verwendet und der Einsatz von Photovoltaik zur Energiegewinnung 
vorgesehen. 
 
11.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO 
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 6) 
Das Plangebiet und dessen näheres Umfeld liegen nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 
der Stadt Köln. 
Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet befindet sich nicht im Einzugsbereich bzw. in einer Schutzzone eines rechtskräfti-
gen Trinkwasserschutzgebietes. Es liegt in der geplanten Wasserschutzzone IIIB des Wasserwer-
kes Hürth Efferen. 
Hochwasser- Risikogebiet des Rheines und Starkregenereignisse der Stadt Köln 
Wie unter Kapitel 11.5.12.5 dargelegt, liegt das Plangebiet nicht einem festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet. Eine Betroffenheit liegt selbst bei extremen Hochwasserereignissen (>500-
jähriges Hochwasserereignis) nicht vor.

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Das Plangebiet ist bei Starkregenereignissen lediglich geringfügig und kleinflächig durch Tieflagen 
betroffen. 
Bewertung:  
Die Planung hat keinen Einfluss auf die genannten Fachplanungen. 
Eine negative Beeinträchtigung anderer Pläne mitsamt deren Zielen wird durch die Planung nicht 
vorbereitet. 
 
 
10.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen 
der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)  
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung und Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, zweite 
Fortschreibung 2019 
 
Bewertung: 
Das Plangebiet liegt innerhalb der grünen Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln 2019. 
Im Plangebiet sowie dem weiteren Umfeld dürfen nur Fahrzeuge mit der grünen Plakette der 
Schadstoffklasse 4 und besser fahren. Transitstrecken sind im Bereich des Plangebietes ebenfalls 
nicht vorhanden. 
Gemäß aktuellen Messungen des LANUV überschreitet die Belastung mit Feinstäuben (PM10 und 
PM2) nicht den gesundheitlichen Grenzwert (iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, 
Köln (2020)). 
Das Stadtentwicklungskonzept Parkstadt Süd sowie entsprechend folgende Beschlüsse des Rates 
der Stadt Köln sehen die Umsiedlung des Großmarktes in die Nähe der autobahnnahen Peripherie 
vor. So kann perspektivisch der Lkw-Verkehr auf der Bonner Straße deutlich reduziert werden. 
Im Zusammenhang mit dem Umweltbelang Luft, hier insbesondere auf das Plangebiet einwirkende 
Luftschadstoffe (Immissionen) wie auch durch das Plangebiet ausgehende potentielle Emissionen 
auf angrenzende Siedlungsbereiche werden unter den Kapiteln 11.5.6.1 und 11.5.6.2 des Umwelt-
berichtes eingehend erörtert und bewertet. 
 
11.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl-
kerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) 
 
Da bei Umsetzung der Planung keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen einzelner Schutz-
güter zu erwarten sind oder diese durch geeignete Maßnahmen zu Vermeidung, Minderung und 
Ersatz ausgeschlossen werden können, ergibt sich keine Verstärkung der Auswirkung eines 
Schutzgutes durch Wechselwirkungen. 
Bewertung: 
Es ergeben sich keine Wechselwirkungen oder sich verstärkende Effekte durch die Auswirkungen 
der Planung.

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11.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastro-
phen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kul-
tur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Nach Auswertungen der vorliegenden Daten (bspw. Störfallbetriebe, Starkregenereignis-Karten, 
Hochwasserkarten u. a.) stellt sich das Plangebiet im Bestand nicht als anfällig für schwere Unfälle 
und Katastrophen dar. Eine generelle Hauptgefährdung stellen im Siedlungsraum Brände dar. Im 
Bestand sind jedoch die Anforderungen und Vorgaben der Rettungskräfte erfüllt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Der Kenntnisstand bezüglich dieses Umweltbelangs würde dem Sachstand des derzeitigen Um-
weltzustandes entsprechen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Wie im Bestand bestehen auch im Planfall insbesondere Risiken durch Brand. Durch die Anord-
nung der Erschließungswege und Freiflächen werden ausreichende Bewegungsflächen für die Ein-
satzkräfte vorgehalten. 
Die Konzepte zu Rettungswegen und zum Brandschutz im Bereich des Plangebietes unter Berück-
sichtigung der geltenden Regelwerke und gesetzlichen Vorgaben sind im Rahmen der Baugeneh-
migungsverfahren darzustellen. Hierbei sind Bewegungsflächen für Rettungsfahrzeuge und Feuer-
wehrfahrzeuge zu berücksichtigen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch die Berücksichtigung von Rettungswegen, Anleiterbarkeit und weiteren baulichen Maßnah-
men können mögliche Auswirkungen durch Brand und andere Katastrophenfälle minimiert werden. 
Bewertung: 
Durch die Umsetzung der Planung wird keine erhöhte Anfälligkeit für schwere Unfälle und Kata-
strophen ausgelöst. Rettungskonzepte und Brandschutzmaßnahmen werden im Rahmen der Bau-
genehmigungsverfahren geregelt. 
 
11.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bereitet im Vergleich zum Bestand keine zusätzlichen Ein-
griffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vor. Demzufolge besteht gemäß § 1a Abs. 3 
Satz 6 BauGB keine Verpflichtung zum Ausgleich. Das Vermeidungsgebot der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung hat weiterhin Gültigkeit. 
 
11.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter 
Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2b) ff) 
 
In jedem Bauleitplanverfahren werden grundsätzlich die erwartbaren Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter erfasst und bewertet. 
Da die Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter jedoch nicht alleine auf ein Plangebiet zu be-
schränken sind, werden hier oftmals bereits kumulative Auswirkungen indirekt berücksichtigt.

- 65 - 
 
/ 66 
 
Bspw. sind Auswirkungen auf die Luftqualität oder Beeinträchtigungen durch Lärm immer im Kon-
text der Umgebung zu betrachten. 
Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanung werden Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. 
Ziel für die Parkstadt Süd ist die Entwicklung eines modernen, lebensfreundlichen Stadtquartiers. 
Insgesamt soll eine Aufwertung der Schutzgüter erfolgen. 
Eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen ist an dieser Stelle nicht im Detail möglich, da 
die genauen Ziele und Festsetzungen der einzelnen Bebauungspläne nicht bekannt sind bzw. der-
zeit noch nicht aufgestellt werden. In Teilen umfassen die vorliegenden Gutachten jedoch schon 
den gesamten Betrachtungsraum der Parkstadt Süd und geben allgemein gültige Empfehlungen 
zur Vermeidung und Minderung erheblicher Umweltauswirkungen.  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die Auswirkungen für die einzelnen Projektbau-
steine zu erfassen und zu bewerten. Vorgaben und Regelungen in Form von Festsetzungen sind 
hierbei zum Wohl der im BauGB genannten Schutzgütern und Umweltbelange aufzuführen. 
 
11.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2. b) hh) 
 
Auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind keine Vorgaben zum Einsatz von 
baulichen Stoffen zu treffen.  
Um beurteilen zu können, ob durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße / 
Bonner Straße“ die Belange von Schutzgütern bzw. der Umweltbelange betroffen sind, wurden 
Fachgutachten erstellt. 
Die hierbei angewendeten Methoden entsprechen den allgemein anerkannten Vorgaben und tech-
nischen wie wissenschaftlichen Standards.  
Dies gilt auch für den Einsatz von Untersuchungsprogrammen (Software) und für die eingesetzten 
Hilfsmittel bei Untersuchungen vor Ort. 
Bei Umsetzung der geplanten Gebäude ist davon auszugehen, dass handelsübliche, den techni-
schen Anforderungen entsprechende umweltverträgliche Baustoffe und sonstige Materialien ver-
wendet werden. 
 
11.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alter-
nativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2d) 
 
Vor dem Hintergrund der starken Wohnraumnachfrage im städtischen Raum bietet das Plangebiet 
die Möglichkeit, ein neues Quartier im Umfeld von Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen. 
Darüber hinaus ist das Plangebiet Teilfläche des Stadtentwicklungskonzeptes Parkstadt Süd. Die-
ses Konzept ist eines der größten und für die weitere Stadtentwicklung maßgeblichsten Projekte 
im südlichen Stadtgebiet. Im Rahmen der Konzeptionierung wurden unterschiedliche Nutzungen 
erörtert und geprüft. 
Alternative Nutzungen des Plangebietes wurden daher auf der Ebene des Bebauungsplanverfah-
rens nicht geprüft.

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C Zusätzliche Angaben 
 
11.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An-
gaben  
 
Die vorliegenden umweltrelevanten Informationen erlauben eine Einschätzung der Umweltauswir-
kungen und -folgen durch das Vorhaben. Zur Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter und Umweltbelange wurden, sofern nötig, entsprechende Fachgutachten erstellt. Die 
hierbei angewendeten Methoden entsprechen den wissenschaftlichen und technischen Standards. 
Weitere Angaben des Umweltberichtes wurden anhand öffentlich zugänglicher Umweltinformatio-
nen getroffen, bspw. anhand von online verfügbaren Daten der Stadt Köln oder des Landesamtes 
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). 
Darüber hinaus wurden, sofern keine Daten vorlagen und dies fachlich vertretbar ist, Annahmen 
anhand von Erfahrungswerten und fachlich fundierter Abschätzungen getroffen. Diese wurden rein 
verbal-argumentativ dargelegt, ohne auf konkrete Berechnungen oder Modellierungen zu basieren. 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutzgutbezogenen 
Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den zugrundeliegenden Gutachten erläu-
tert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des 
Umweltberichtes entnommen werden. 
Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im vorliegenden Bauleitplan-
verfahren keine technischen oder inhaltlichen Schwierigkeiten auf (Anlage 1 Nr. 3a BauGB). 
In der Umweltprüfung wurden die unter Punkt 11.9 „Referenzliste und Quellen“ aufgeführten Gut-
achten und Informationen ausgewertet. 
 
11.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswir-
kungen (Monitoring) 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 3b) 
 
Es bestehen keine Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Umweltauswirkungen und der genann-
ten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Monitoringmaßnahmen sind nicht erforderlich. 
11.8 Zusammenfassung 
 
Tiere  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Im Zuge der Bauleitplanung, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I) durchgeführt. 
Durch die Planung werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 
BNatSchG ausgelöst.  
Es erfolgen Hinweise bezüglich der Rodung und des Abbruchs zur Vermeidung von Verbotstatbe-
ständen.  
 
Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Das geplante Vorhaben initiiert keine erheblichen Eingriffe in den vorhandenen Vegetationsbe-
stand. Es entfallen planbedingt vier Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen. Festgesetzt 
werden 15 zu pflanzende Bäume sowie Dachbegrünung. Die angrenzende Freifläche wird nicht 
überbaut, sondern als Grünfläche festgesetzt und somit planungsrechtlich gesichert.

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Das Schutzgut Pflanzen wird durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans un-
ter Berücksichtigung grünordnerischer Maßnahmen positiv beeinflusst. 
 
Fläche  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Neubebauung von Flächen vorbereitet, 
die bereits im Bestand nahezu vollversiegelt sind.  
 
Boden 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden keine Eingriffe in das Schutzgut Boden 
vorbereitet, da nur Flächen einer Wohn- und Gewerbenutzung zugeführt werden sollen, die bereits 
im Bestand als nahezu vollversiegelt einzustufen sind. 
Die nördlich gelegene Freifläche als Grünfläche festgesetzt. Somit werden die anstehenden Böden 
und deren Teilfunktionen nachhaltig gesichert. 
Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen, da diese im Plangebiet nicht anzu-
treffen sind. 
Grundwasser 
Der Umweltbelang „Grundwasser“ ist durch die Planung nicht erheblich betroffen.  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ erfolgt keine 
negative Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser. 
 
Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Im Rahmen einer Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten Immissionen innerhalb des Plan-
gebiet konnte nachgewiesen werden, dass die Grenzwerte für verkehrsbedingte NO2-
Konzentrationen weder im Bestand noch in den Prognosefällen überschritten werden. Es werden 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft durch Immissionen ausgelöst. Das 
Heizwerk Südstadt löst keinen Konflikt zu der geplanten Bebauung aus.  
Von den festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sowie den Maßnahmen für eine nicht motorisierte 
Mobilität gehen positive Auswirkungen auf die Luftqualität des Plangebietes aus. 
 
Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Das Plangebiet ist gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ der 
Klasse 1 „sehr hoch belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen.  
Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens werden nur Flächen überbaut, die bereits im Bestand 
nahezu vollständig versiegelt sind. Durch Festsetzung einer Grünfläche und der geplanten grün-
ordnerischen Maßnahmen gehen positive Effekte auf das Lokalklima aus. 
Das Schutzgutes Klima wird durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. 
 
Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

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/ 69 
 
 
Durch die Planung wird ein ohnehin intensiv genutzter Bereich einer neuen Nutzung zugeführt. Die 
Planung sieht ein neues, modernes Stadtquartier mit mehrgeschossigen Wohn- und Arbeitsgebäu-
den vor. Die Freifläche im Norden des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird in ihrer derzeiti-
gen Form als Grünfläche festgesetzt und somit langfristig erhalten. 
 
Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Mit der geplanten Umsetzung des neuen Stadtquartiers wird sich das heutige Artenspektrum hin-
sichtlich der künftig anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten nicht erheblich verändern. Durch die 
vorgegebenen Maßnahmen zum Artenschutz und grünordnerische Maßnahmen können negative 
Auswirkungen auf die Biodiversität ausgeschlossen werden.  
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 
 
Weder die Erhaltungsziele noch der Schutzzweck von Natura 2000-Gebiete sind durch die Umset-
zung des Vorhabens betroffen.  
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
 
Lärm 
Es wurde ein umfangreiches Lärmgutachten erstellt, das den Straßenverkehrslärm, den Schienen-
verkehrslärm, den Gewerbelärm und den Fluglärm berücksichtigt, diesen bewertet und entspre-
chend erforderliche passive Maßnahmen zum Schallschutz benennt 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die angrenzenden Flächen 
sind lärmvorbelastet durch den umgebenden Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr und 
Fluglärm) sowie durch Gewerbelärm. Die Überschreitungen der Orientierungswerte nach 
DIN 18005 sind als erheblich einzustufen. Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltech-
nisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
Die durch das Vorhaben hervorgerufenen Mehrverkehre sowie die Verlegung des westlichen Ab-
schnittes der Sechtemer Straße rufen keine erheblichen zusätzlichen Belastungen für die (Be-
stands-)Bebauung in der Umgebung hervor.  
Altlasten 
(BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen) 
Der Umweltbelang Altlasten ist für die Bewertung des Vorhabens nicht relevant, da weder Altlasten 
noch Altlastenverdachtsflächen bekannt sind. 
Erschütterungen 
(Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2) 
Erschütterungen durch die Stadtbahnlinie, die auf das Plangebiet einwirken sind untersucht wor-
den. Auswirkungen auf die Bebauung konnten nicht ermittelt werden. Der Umweltbelang „Erschüt-
terungen“ ist nicht betroffen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Hinsichtlich der Umweltbelange „sonstige Gesundheitsbelange / Risiken“ ist in Bezug auf Störfall-
betriebsbereiche, elektromagnetischer Felder und Hochwasserschutzkonzept keine Betroffenheit 
gegeben. 
Starkregenereignisse

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Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln liegt im Plangebiet 
eine Starkregengefährdung vor. Ein Überflutungsnachweis ist erfolgt. Durch bauliche Maßnahmen 
im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen durch 
Starkregenereignisse ausgeschlossen werden. 
Besonnung / Belichtung 
Aufgrund der gegenüber dem Bestand deutlich höheren geplanten Gebäudehöhen und baulichen 
Verdichtung, ist durch die Planung mit Beeinträchtigungen in Bezug auf eine erhöhte Verschattung 
und Beeinträchtigungen der Besonnung zu rechnen. Es wird aber davon ausgegangenen, dass 
eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 
Baudenkmale 
Baudenkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
Im Plangebiet sind Belange der Bodendenkmalpflege betroffen. Die im nördlichen Geltungsbereich 
liegende Grünfläche war Bestandteil des Jüdischen Friedhofes in Köln-Bayenthal. Der Bereich 
stellt sich im Bestand als Freifläche dar und wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
als Grünfläche festgesetzt, so dass eine Störung von möglicherweise verbliebenen Gräbern aus-
geschlossen wird. 
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 
 
Bei Durchführung der Planung werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Licht- 
oder Geruchsemissionen ausgelöst und wirken auch nicht von außen auf das Plangebiet ein. Eine 
Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Pla-
nung nicht einhergehen. 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern erfolgt durch die Errichtung technischer 
Infrastrukturen, d. h. anfallende Abwässer werden sachgerecht an das öffentliche Kanalnetz ange-
schlossen. Die im Zusammenhang mit den künftigen Wohnnutzungen anfallenden Abfälle und re-
cycelbaren Wertstoffen werden sachgerecht entsorgt. Von der öffentlichen Müllabfuhr anfahrbare 
Müllsammelstellen werden in ausreichender Anzahl und Flächengröße vorgehalten. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
 
Durch die Errichtung des neuen Wohn- und Gewerbequartiers ist zukünftig ein erhöhter Energiebe-
darf zu erwarten. Unter Anwendung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), dem 
Einsatz von Fernwärme sowie der Planung von Photovoltaikanlagen wird dem Umweltbelang „Er-
neuerbarer Energien/ Energieeffizienz“ Rechnung getragen. Durch die Schaffung von begrünten 
Dachflächen gehen positive Auswirkungen auf die energetische Bilanz der Gebäude aus. Grund-
sätzlich hinsichtlich der Energieeffizienz mit einer deutliche Verbesserung gegenüber der vorhan-
denen Bestandsbebauung zu rechnen. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 
 
Die Ziele der genannten Planungen werden nicht beeinträchtigt.

- 70 - 
 
/ 71 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgeleg-
ten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) 
 
Die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV werden eingehalten. 
Durch die Umsiedlung des Großmarktes in die Nähe der autobahnnahen Peripherie wird der Lkw-
Verkehr auf der Bonner Straße und damit die Luftschadstoffbelastung zukünftig deutlich reduziert 
werden.  
Grünordnerische Maßnahmen dienen der Staubbindung und dem Ausgleich der Temperaturgänge.  
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des 
Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
 
Durch die Umsetzung der Planung wird keine erhöhte Anfälligkeit für schwere Unfälle und Kata-
strophen ausgelöst. Rettungskonzepte und Brandschutzmaßnahmen sind im Rahmen der Bauge-
nehmigungsverfahren zu regeln. 
 
Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ein Ausgleich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 
BauGB nicht erforderlich. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2b) ff) 
 
Effekte durch Kumulation mit benachbarten Plangebieten sind nicht zu erwarten.  
 
Eingesetzte Techniken und Stoffe 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2b) hh) 
 
Die eingesetzten Techniken und Untersuchungsmethoden Methoden entsprechen den allgemein 
anerkannten Vorgaben und technischen wie wissenschaftlichen Standards.  
 
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2d) 
 
Vor dem Hintergrund der starken Wohnraumnachfrage im städtischen Raum bietet das Plangebiet 
die Möglichkeit, ein neues Quartier im Umfeld von Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen. 
Darüber hinaus ist das Plangebiet Teilfläche des von Politik und Verwaltung beschlossenen Stadt-
entwicklungskonzeptes Parkstadt Süd. Dieses Konzept ist eines der größten und für die weitere 
Stadtentwicklung maßgeblichsten Projekte im Kölner Stadtgebiet. Im Rahmen der Konzeptionie-
rung wurden unterschiedliche Nutzungen erörtert und geprüft.  
Alternative Nutzungen des Plangebietes wurden daher auf der Ebene des Bebauungsplanverfah-
rens nicht geprüft. 
 
11.9 Referenzliste der Quellen 
 
Allgemeine Daten und Informationen (bspw. der Stadt Köln): 
 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;

- 71 - 
 
/ 72 
 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, Geobasis NRW Köln GIS  
- KABAS Kartographische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallver-
ordnung, LANUV NRW 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Hoch-
wasserrisikokarte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014 
 
 
Fachgutachten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sechtemer Straße bzw. für das 
Entwicklungsvorhaben Parkstadt Süd: 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Schalltechnische Un-
tersuchung zu den Lärmemissionen und Lärmimmissionen aus dem Straßen- und 
Schienenverkehr sowie aus dem Gewerbe bezüglich des Neubaus eines Wohn- und 
Gewerbekomplexes an der Sechtemer Str. in Köln Raderberg. (Sechtemer Block SEC) 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020): Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan „Sechtemer Straße“ in Köln Raderberg Untersuchung zur 16. BImSchV 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Untersuchung zur po-
tenziellen Besonnungsdauer nach DIN EN 17037 und Verschattung für den Neubau 
eines Wohn- und Gewerbekomplexes an der Sechtemer Str. in Köln Radeberg 
(Sechtemer Block SEC) 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2019): Sechtemer Block in 
Köln-Raderberg WE 7570; Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen durch die 
KVB im Endausbau gemäß Planfeststellungsverfahren 
 
 Brenner Bernhard Ingenieure GmbH, Köln (2020): Verkehrsuntersuchung zum vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Sechtemer Straße 
 
 BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen 
(2021): Verkehrsplanerische Beratung und Begleitung zur Projektentwicklung „Sechte-
mer Block“ in Köln – Mobilitätskonzept –  
 
 Dr. Dütemeyer (2018), Klimatologische Untersuchung Parkstadt Süd in Köln, Umwelt-
meteorologie; Untersuchung der Klimaauswirkungen für die gesamte Parkstadt; Maß-
nahmen 
 
 H2R Ingenieure, Bad Breisig (2021): SEC – Sechtemer Straße Baustein 33, Parkstadt 
Süd Köln Erläuterungsbericht Überflutungsnachweise  
 
 iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020): Luftschadstoffprognose 
zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvor-
habens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße“ in Köln-Rader-
berg

- 72 - 
 
 
 
 iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Stellungnahme zu den 
möglichen Auswirkungen des geplanten Hochpunktes im Bereich des Bebauungsplan-
gebietes zum Bebauungsplanverfahren „Sechtemer Straße“ in Köln-Raderberg auf die 
Ausbreitungssituation von Luftschadstoffen durch das bestehende Heizkraftwerk Süd-
stadt in Köln. 
 
 Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH, Köln/ Lohmar (2017): 
Bericht zur Baugrunduntersuchung (Gründung und Geotechnik) Sechtemer Straße in 
Köln 
 
 O & O Baukunst, Köln (2021): Klimaschutzkonzept Pilotprojekt – Sechtemer Straße, 
GAG 
 
 Sturmberg Baumexperten, Overath (2020): Baumkontrolle Bericht; BV: Sechtemer 
Straße und Bonner Straße sowie Parkanlage Sechtemer Straße und Bonner Straße 
 
 Sven Berkey Landschaftsarchitekt, Wermelskirchen (2020): Artenschutzprüfung Vorha-
benbezogener Bebauungsplan und Gebäudeabriss Sechtemer Straße/Bonner Straße 
in Köln-Raderberg Erläuterungsbericht 
 
 ZPP German Engineering, Bochum (2019): KVB – Technische Beratung (lfd. Nr. 003) 
Sechtemer Str. / Nord-Süd-Stadtbahn – Stellungnahme zur Realisierung des angren-
zenden Bauvorhabens „Sechtemer Block“

Anlage 4

1477 Zeichen

48.6448.6748.7048.9248.8748.7548.8149.3849.3749.3949.3749.2249.3649.38
48.95
49.2549.1348.68
48.9148.8248.74
49.1049.2449.14
49.3249.27
49.0948.84
49.37
48.7448.8648.7448.9548.96 48.8449.2349.0248.9248.9749.0749.1749.11
49.04
48.7549.1749.4549.74
49.22
48.9049.0049.00
49.23
49.5649.5449.5449.4249.5649.6649.5549.6749.1049.10
48.91
49.2049.2649.4449.4249.3549.4249.29
49.20
49.1049.3949.1749.3149.25 49.3749.35
49.0448.9748.9649.1448.7649.61
48.8148.9348.9548.6848.7949.1048.8549.0349.0848.9649.0849.16
49.30
49.0748.7648.9748.9148.6948.62
49.16
49.10
1884
1
141
1525
1166
2174
11655607244
2436
1393
1883
1394743 1419
1522
17381735
1881
1395
1150127412761275141
6 170
8
124 102
II
Bonner Strasse
Sechtemer Strasse
TrafoKVBFDIKVBFDITrafo
KVB U-Bahn
Sechtemer Strasse
ab II OGFDVIFDIIVIII
IFD
Gruen
ISD
IFDIIFD
FD
SDI
FD
PD
IV
II
IFDIFD
IFD
IVWDWhs
PD
IFDGaIFDHalleIISD
IFD WDIGe-HsHalle
SDII ISDI
Köln-Rondorf
Köln-Rondorf
Sechtemer Strasse
FDII
FDISDI
49.38
MUFDGRZ1,0gGFZ5,8VXVVVIIIVIIIITGa
Ein- und Ausfahrt TGa
Öffentliche Grünfläche
max 67,0 m ü NHNGHmax 101,5 m ü NHNGHmax 67,0 m ü NHNGHmax 69,8 m ü NHNGHmax 59,2 m ü NHNGHmax 75,6 m ü NHNGHmax 57,0 m ü NHNGHXXLPB VLPB IV
LPB VLPB VI
LPB VLPB IV
-Parkanlage-
-g-
X
XLPB VLPB VI16,5
39,5
18,810,5 6,0
16,0
16,0
16,013,5
16,0 15,0
Ladezone
Ladezone
Sechtemer StrasseSechtemer StrasseSechtemer Strasse
Anlage 4Vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf67424/03Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-RaderbergErneute Offenlage

zu Anlage 2 +++Urkunde+++

247218 Zeichen

/ 2 
 
 
 
Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 67424/03 
Erneute Offenlage gemäß § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 
Baugesetzbuch (BauGB) 
Arbeitstitel: Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg 
______________________________________________________________________________ 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Die Vorhabenträgerin, die `GAG Immobilien AG`, hat mit Schreiben am 28.02.2018 bei der Stadt 
Köln die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
nach § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Plangebiet im Bereich Sechtemer Straße / 
Bonner Straße im Stadtteil Köln-Raderberg (Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen) beantragt; mit dem 
Ziel, am Standort ca. 210 Wohnungen sowie Einzelhandel und Büros auf Grundlage des 
städtebaulichen Konzeptes des Büros O & O Baukunst Köln zu realisieren.  
Das Plangebiet ist durch seine zentrale Lage im Stadtentwicklungsprojekt Parkstadt Süd eng mit 
der städtebaulichen Gesamtplanung dieses neuen Stadtquartiers verknüpft. 
Planung Parkstadt Süd 
Die Parkstadt Süd ist Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der kommenden Jahre. Sie soll die 
südliche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen Stadtvierteln von Bayenthal, Raderberg, 
Zollstock und Sülz verbinden und ergänzen. Es wird ein neues urbanes Quartier mit ca. 3.500 
Wohnungen und rund 4.300 Arbeitsplätzen entstehen. Breite Bevölkerungsschichten sollen ein 
neues Zuhause finden. Somit soll insgesamt ein Beitrag zur Minderung des stetigen Drucks auf 
dem Kölner Wohnungsmarkt geleistet werden. Neben der Schaffung bezahlbarer Wohnungen und 
neuer Arbeitsplätze sind die Errichtung von Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen zur 
Nahversorgung sowie die Vervollständigung des Inneren Grüngürtels im Süden Teil der Planung. 
Grundlage für die Planung bildet der im Jahr 2014 gefasste Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses (StEA) über die Durchführung des Planungs- und 
Beteiligungsverfahrens `Kooperatives Verfahren Parkstadt Süd`, aus welchem der Siegerentwurf 
des Planungsteams O & O Baukunst Köln mit RMP Stephan Lenzen, Bonn, BSV Büro für Stadt- 
und Verkehrsplanung, Reinhold Baier, Aachen und Björnsen Beratende Ingenieure, Koblenz 
hervorging. Basierend auf den Ergebnissen des `Kooperativen Verfahrens Parkstadt Süd` hat der 
Stadtentwicklungsausschuss am 10.03.2016 beschlossen, die Planung des Siegerentwurfs des 
Planungsteams O & O Baukunst Köln mit RMP Stephan Lenzen und dem Büro für Stadt- und 
Verkehrsplanung Reinhold Baier weiter fortzuschreiben. Die hieraus erarbeitete `Integrierte 
Planung` beinhaltet die städtebauliche und freiraumplanerische Entwicklung der Parkstadt Süd und 
bildet die Grundlage und Leitlinie für nachgelagerte Bauleitplanverfahren einschließlich folgender 
Qualifizierungsverfahren. 
Städtebauliches Konzept Sechtemer Straße / Bonner Straße 
Mit der Umsetzung des Planvorhabens an der Sechtemer Straße / Bonner Straße soll der erste 
Baustein des Bebauungskonzeptes der Parkstadt Süd realisiert werden. Ziel der Planung ist die 
Errichtung einer überwiegend fünf- bis achtgeschossigen Blockrandbebauung sowie eines 
städtebaulichen Hochpunktes im Nordosten durch einen 15-geschossigen Baukörper. Die im 
nördlichen Abschnitt des Plangebietes gelegene öffentliche Grünfläche soll als solche bestehen 
bleiben. 
Durch das Vorhaben soll ein Beitrag zur Deckung des großen Wohnraumbedarfs in der Stadt Köln 
geschaffen werden. Vorgesehen ist ein breites Spektrum an Wohntypologien mit 
Kleinappartements, Studentenappartements, Familienwohnungen und Loftwohnungen. Rund 40 % 
der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche werden als öffentlich geförderter Wohnraum

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realisiert. In den straßenseitig ausgerichteten Räumlichkeiten des Erdgeschosses ist die 
Ansiedlung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften und 
sonstigem wohnverträglichen Gewerbe vorgesehen. Der somit erzielte Nutzungsmix entspricht 
dem städtebaulichen Ziel, mit der Parkstadt Süd ein lebendiges Stadtquartier zu entwickeln. 
Mit der Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen. Die GAG ist 
in dem Plangebiet Eigentümerin von einem Großteil der Liegenschaften. Die für die Realisierung 
des Projektes noch benötigten Teilflächen befinden sich im städtischen Besitz und werden parallel 
zum Bebauungsplanverfahren an die GAG veräußert. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung 04.07.2019 nach § 12 Abs. 2 und 4 BauGB 
die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
beschlossen. 
Im Vorfeld wurde die Option zur Durchführung des `beschleunigten Verfahrens` nach § 13a 
BauGB geprüft. Die Prüfung durch die Verwaltung hat ergeben, dass die Voraussetzungen hierfür 
nicht vorliegen, da das Vorhaben im Gesamtkontext der Parkstadt Süd zu sehen ist. Mit der 
sukzessiven Entwicklung des Gesamtareals ist das aktuelle Planverfahren in einem engen 
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufstellung von weiteren 
Bebauungsplänen zu betrachten. Somit käme es zu einer Überschreitung der für Bebauungspläne 
im beschleunigten Verfahren geltenden Obergrenze von weniger als 70.000 m² zulässiger 
Grundfläche.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 24.01.2019 bis einschließlich 25.02.2019. 
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang der Planung vom 
11.09.2019 bis 25.09.2019 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 
11.09.2019 bis 07.10.2019 zur Planung äußern. In diesem Rahmen sind drei Stellungnahmen aus 
der Öffentlichkeit innerhalb der genannten Frist sowie zwei im Wortlaut gleiche Stellungnahmen 
nach Ende der Frist eingegangen.  
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 
14.12.2021 bis 28.01.2021. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Zeit 
vom 02.08.2021 bis 15.09.2021 öffentlich ausgelegen. Im Anschluss der Offenlage wurde folgende 
Änderung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgenommen: Im südwestlichen Bereich der 
festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Sechtemer Straße wurde die Festsetzung 
von Straßenbegrenzungslinien (entlang der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches) ergänzt. 
Diese Änderung ergibt sich aus den Erfordernissen an den Ausbau der öffentlichen 
Verkehrsflächen gemäß Erschließungsvertrag.  
Der entsprechend geänderte Bebauungsplan soll jetzt erneut verkürzt ausgelegt werden. 
Stellungnahmen können nur zu den geänderten Festsetzungen (ergänzte 
Straßenbegrenzungslinie) abgegeben werden. 
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes bildet vollständig das geplante 
Bauvorhaben einschließlich der umliegenden Straßenverkehrsflächen ab.

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Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB werden aus städtebaulichen Erwägungen mehrere Flächen außerhalb 
des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Regelung und Anpassung der 
Erschließung sowie zur Dokumentation und Sicherung der Bestandssituation in den Bereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen. Dies betrifft die nördlich des Vorhabens 
gelagerte öffentliche Grünfläche sowie deren umliegende öffentliche Verkehrsflächen. Hierbei 
handelt es sich um eine sachnotwendige Ergänzung des Geltungsbereiches des Vorhaben- und 
Erschließungsplanes, die ausschließlich der Sicherung der Funktion des Vorhaben- und 
Erschließungsplans dient. So gehen mit dem Vorhaben ein umfassender Um- bzw. Neubau der 
umliegenden Verkehrsflächen sowie eine geringfügige Anpassung der Begrenzung der öffentlichen 
Grünfläche einher, welche durch entsprechende Festsetzung im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitet werden. Durch die planungsrechtliche Sicherung der 
vorgelagerten öffentlichen Grünfläche wird die geplante Bebauung zudem städtebaulich betont. 
Gleichzeitig bildet diese Fläche eine Grünzäsur in der städtebaulich verdichteten Umgebung. 
Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1) 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist eine Gesamtfläche von rund 
1,3 ha auf und umfasst die Flurstücke 1165, 1166, 1393, 1394 und, 1395 und 1525 sowie Teile der 
Flurstücke 1522, 1525 und 2174 der Ge markung Köln-Rondorf, Flur 53 s owie Teile aus dem 
Flurstück 1419 der Flur 51. Die Fläche wird begrenzt durch die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer 
Straße im Süden, im Norden und im Nordwesten und die Bonner Straße im Osten. 
Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2) 
Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) , welches Bestandteil des 
Durchführungsvertrages wird, umfasst eine Fläche von  ca. 6.820  m². Neben dem Bereich des 
Hochbauvorhabens (4.200 m²) beinhaltet dieses auch diejenigen öffentlichen Verkehrsflächen, die 
durch die Vorhabenträgerin errichtet bzw. ertüchtigt werden (2.620 m²). Die weiteren umliegenden 
Verkehrsflächen werden z. T. über Erschließungsbeiträge finanziert und werden daher nicht in der 
Vorhaben- und Erschließungsplan einbezogen. 
 
3.2 Vorhandene Struktur, Bebauung, Begrünung 
Das Plangebiet ist im Bestand durch kleinteilige Gewerbeeinheiten sowie durch Wohnn utzungen 
geprägt. Auf dem Grundstück befinden sich zwei in West -Ost-Richtung, parallel zueinander 
angeordnete, viergeschossige Gebäuderiegel, zwischen denen ein eingeschossiger Werkstattbau 
platziert wurde, sowie ein weiterer in Nord -Süd-Richtung ausgerichteter zweige schossiger 
Gewerberiegel westlich der Sechtemer Straße. Neben autoaffinen Betrieben (Werkstätten und 
Reifenhandel) sind in diesen Gebäud en unter anderem eine Kleintierpraxis und eine Druckerei 
ansässig. Im Plangebiet befinden sich 45 Wohnungen im Bestand. Das Vorhabengebiet ist heute – 
mit Ausnahme einzelner Baumscheiben – vollständig versiegelt. 
Die nördlich des Vorhabengebiets gelegene Grünfläche stellt sich im Bestand als eine von hohen, 
schützenswerten Laubbäumen gesäumte Freifläche dar. Hierbei handelt es sich um einen 
ehemaligen jüdischen Friedhof. Die Grabstätten und Gebeine wurden im Jahr 1922 auf den 
jüdischen Friedhof in Bocklemünd umgebettet. 
 
3.3 Umgebung 
Die Umgebung des Plangebietes ist derzeit vorwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt. So 
befinden sich im Westen die gewerblich-industriell genutzten Flächen des Großmarktgeländes 
sowie ein Recyclingbetrieb. Im Zuge der Gesamtentwicklung der Parkstadt Süd sollen der 
bestehende Großmarkt nach Köln-Marsdorf sowie die weiteren gewerblichen Nutzungen, wie der 
vorhandene Recyclingbetrieb, bis zum Jahr 2025 verlagert werden. Die Fertigstellung des 
Vorhabens an der Sechtemer Straße als Pilotprojekt der Parkstadt Süd ist ebenfalls für das Jahr 
2025 geplant.  
Östlich der Bonner Straße befindet sich ein in den frühen 2000er Jahren errichteter 
sechsgeschossigen Büro- und Einzelhandelskomplex, in dem u. a. ein Lebensmitteldiscounter, 
mehrere Arztpraxen, eine Apotheke und ein Fitnessstudio angesiedelt sind. Nördlich hiervon

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besteht ein weiterer bis zu sechsgeschossiger Wohn- und Gewerbekomplex, u. a. mit einem 
Küchenstudio sowie einer angrenzenden Fastfood-Filiale. 
Südlich schließen weitere bis zu siebengeschossige Gewerbebauten, vorwiegend für 
Büronutzungen sowie einige Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe in den Erdgeschossen 
an. Städtebaulich wird das Umfeld des Plangebietes stark durch ein im Jahr 1971 errichtetes 
Wohnhochhaus mit 26 Geschossen im Kreuzungsbereich Bonner Straße/ Schönhauser Allee 
geprägt. 
Die städtebauliche Umgebung des Plangebietes wird sich im Rahmen des Gesamtprojektes der 
Parkstadt Süd stark verändern. Der Großteil der vorhandenen Gewerbebetriebe soll perspektivisch 
verlagert und durch eine urbane, gemischt genutzte Bebauung und großzügige angelegt Grün- und 
Freibereiche ersetzt werden. 
 
3.4 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Plangebiet wird im Osten über die Bonner Straße sowie im Nordwesten, im Westen sowie im 
Süden über die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer Straße erschlossen. Der westlich verlaufende 
Abschnitt der Sechtemer Straße soll im Rahmen der Planungen in Richtung Westen verlagert 
werden. Vor diesem Hintergrund wird ein Endwidmungsverfahren für die Flächen des aktuellen 
Straßenverlaufs durchgeführt. 
Über die Bonner Straße und die Schönhauser Straße kann in östlicher Richtung die B 51 erreicht 
werden. Diese führt in ihrem nördlichen Verlauf in die Kölner Altstadt, in ihrem südlichen Verlauf 
zur Bundesautobahn A 4. Damit ist eine gute Anbindung an das lokale und regionale Verkehrsnetz 
gegeben. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Über die Bushaltestelle Marktstraße unmittelbar südöstlich des Plangebietes an der Bonner Straße 
besteht bereits ein guter Anschluss an das ÖPNV-Netz der Stadt Köln. Von hieraus verkehren 
jeweils im 10 min-Takt Busse der Linie 132 in Richtung Hauptbahnhof (Fahrzeit: 23 min) bzw. 
Meschenich (15 min) sowie der Linie 133 in Richtung Hauptbahnhof (22 min) bzw. Zollstock 
(8 min). Zudem wird derzeit die Nord-Süd-Stadtbahn über die Bonner Straße in Richtung Süden 
bis zum Verteilerring Süd (Arnoldshöhe) verlängert. In nördliche Richtung wird somit eine direkte 
Verbindung zur Kölner Innenstadt geschaffen. Mit der Fertigstellung ist voraussichtlich im Jahr 
2025 zu rechnen. 
Des Weiteren sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Parkstadt Süd zahlreiche weitere 
Maßnahmen zur Stärkung des ÖPNV vorgesehen (siehe Kapitel 6.6.4). 
Fußverkehr 
An der Bonner Straße finden sich breite Gehwege, die auch Begegnungsverkehr zwischen 
Fußgängern erlauben. An der Sechtemer Straße finden sich entweder keine Gehwege oder nur 
sehr schmale und zum Teil von parkenden Pkw eingeengte Gehwege. 
Radverkehr 
Die Bonner Straße verfügt bis zur Koblenzer Straße über getrennte Geh- und Radwege, ab dort 
wird der Radverkehr gemeinsam mit dem Fußverkehr geführt. In den übrigen, das Plangebiet 
umgebenden Straßen wird der Radverkehr im Mischverkehr mit dem Kfz-Verkehr geführt. Das 
Radverkehrsnetz NRW verläuft nördlich des Plangebietes auf dem Bonner Wall sowie am Rhein 
entlang. 
Technische Erschließung 
Das Plangebiet ist bereits im Bestand vollständig erschlossen und bebaut. Die erforderlichen 
Leitungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit Strom, Wärme und Wasser sowie die 
Kanaltrassen (Mischwasserkanäle) sind in den umliegenden Straßen vorhanden. Im Rahmen der 
Umsetzung des Gesamtvorhabens sowie der Verlegung des westlichen Abschnitts der Sechtemer 
Straße ist zum Teil eine Um- bzw. Neuverlegung der Leitungstrassen vorgesehen.

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3.5 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie von Gewerbelärm vorbelastet. 
 
3.6 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um die bauliche Verdichtung einer innerstädtischen Fläche im 
Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung eventueller 
Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan  
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als allgemeinen 
Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Entwicklung der geplanten urbanen Nutzung in diesem Bereich 
ist somit konform mit den Zielen der Regional- und Landesplanung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan  
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln als `Sonderbaufläche (SO) 
Großmarkt` dargestellt. Da diese Darstellung nicht den geplanten städtebaulichen Zielsetzungen 
`gemischte Bauflächen` mit der weiteren Konkretisierung im Bebauungsplan zum `urbanen Gebiet` 
entspricht, kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB 
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 
Das Plangebiet liegt als Teilbereich im Geltungsbereich der im Verfahren befindlichen 219. 
Änderung des FNP, `Arbeitstitel Parkstadt Süd in Köln-Raderberg`. Mit der 219. Änderung des 
Flächennutzungsplans wird die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen, das Areal des 
Großmarktes zukünftig zu einem gemischt genutzten Quartier zu entwickeln. Am 10.11.2016 
wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 
219. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zur Durchführung der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gefasst. Der Änderungsbereich umfasst das 
gesamte Areal des großflächigen Gesamtprojektes der Parkstadt Süd von insgesamt 59,1 ha. 
Der Entwurf zur 219. Änderung des Flächennutzungsplans sieht – entsprechend dem Masterplan 
Parkstadt Süd – die künftige großflächige Darstellung gemischter Bauflächen im südlichen 
Abschnitt des Änderungsbereiches vor. Diese Darstellung betrifft auch das Plangebiet des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sechtemer Straße / Bonner Straße“, sodass eine 
Entwicklung der hier angestrebten Nutzung aus dem Flächennutzungsplan gegeben sein wird. Der 
nördliche Teil des Änderungsbereiches soll künftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Parkanlage“ dargestellt werden – im Sinne der geplanten Vervollständigung des Inneren 
Grüngürtels. 
Die FNP-Änderung für das Plangebiet Sechtemer Straße / Bonner Straße wird im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahren Parkstadt Süd vorgenommen, um eine einheitliche Umsetzung der 
Gesamtplanung Parkstadt Süd sicherzustellen. 
 
4.3 Bestehendes Planungsrecht 
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. 
Die Zulässigkeit von Vorhaben im südlichen Teil des Plangebietes richtet sich somit nach 
§ 34 BauGB. Der Bereich der bestehenden Grünfläche ist nach § 35 BauGB als sogenannter 
Außenbereich im Innenbereich zu beurteilen. Jedoch hat der Stadtentwicklungsausschuss bereits

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am 24.11.2015 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, Arbeitstitel: Parkstadt Süd in 
Köln-Bayenthal/-Raderberg/-Zollstock/-Sülz, für das Areal der künftigen Parkstadt Süd gefasst. Ziel 
der Planung ist die Fortführung des „Inneren Grüngürtels bis zum Rhein sowie die Schaffung von 
Bauflächen für Wohnen, Büro/ Dienstleistungen und Infrastruktureinrichtungen. Dieses Verfahren 
wird jedoch nicht fortgesetzt, sondern durch mehrere Teilbebauungspläne ersetzt. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt nicht im Landschaftsplan der Stadt Köln. 
 
4.5 Denkmalschutz 
Baudenkmäler 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Im Umfeld des Plangebiets sind 
folgende Baudenkmäler vorhanden: 
 Großmarkthalle, Marktstraße 10 
 Bunker, Marktstraße 6c 
 ehemaliges Fabrikgebäude aus dem Jahr 1924, Sechtemer Straße 5 
Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine deutliche städtebauliche und architektonische Aufwertung 
am Standort. Hierbei ist das Vorhaben weniger als alleinstehende bauliche Entwicklung, sondern 
vielmehr als ein Baustein des Gesamtprojektes der Parkstadt Süd zu betrachten. Die Planungen 
für die Parkstadt Süd binden die vorhandenen Denkmäler in das Gesamtkonzept ein. Sowohl 
visuell als auch funktional werden die Denkmäler von den Planungen profitieren. Vorgesehen ist 
eine großflächige Entwicklung weg von industriellen und gewerblichen Nutzungen hin zu Wohnen, 
wohnverträglichem Gewerbe, Einzelhandel und attraktiven Grün- und Freiflächen. Hierdurch wird 
sowohl die Zugänglichkeit als auch die Wahrnehmbarkeit der Denkmäler deutlich verbessert und 
somit ein Beitrag zu deren langfristigem Erhalt erzielt.  
Die genannten Denkmäler befinden sich alle südlich des geplanten 15-geschossigen Gebäudes. 
Eine Beeinträchtigung aufgrund von Schattenwurf ist somit nicht zu erwarten. 
Bodendenkmäler 
Das Plangebiet liegt im Bereich eines römischen Gräberfeldes, das sich als Teil der Südnekropole 
der römischen Stadt im Zwickel zwischen der römischen Limesstraße Köln – Bonn – Mainz im 
Verlauf der heutigen Bonner Straße und der heutigen Sechtemer Straße, einem in diesem Bereich 
nur noch reliktartig erhaltenen Altweg (früher Radeberger Straße), erstreckt. 
Seit dem Mittelalter ist in dem Areal westlich der Bonner Straße ein jüdischer Friedhof belegt. Zu 
der genauen Ausdehnung des mittelalterlich-neuzeitlichen Friedhofs liegen derzeit keine 
gesicherten Erkenntnisse vor. Nach einer zeitgenössischen Kartierung der 1922 bei Erweiterung 
des Güterbahnhofs Bonntor freigelegen Bereiche des jüdischen Friedhofs, lag dieser auf der 
Westseite der Sechtemer Straße (früher Radeberger Straße). Es ist nicht bekannt, ob der Friedhof 
in seiner vollständigen Ausdehnung erfasst wurde. 
Ein Ausschnitt des römischen Gräberfeldes wurde im Zuge von archäologischen Untersuchungen 
in den Jahren 1937-39 im Plangebiet ausgegraben. Die damaligen archäologischen 
Untersuchungsflächen erstrecken sich über Teile der heutigen öffentlichen Grünfläche im 
nördlichen Plangebiet als auch über den zentralen Bereich des heute teilweise überbauten 
südlichen Plangebietes. 
Es ist davon auszugehen, dass in den nicht unterkellerten Bereichen des Plangebietes außerhalb 
der früheren archäologischen Ausgrabungsflächen weitere Teile des römischen Gräberfeldes 
erhalten sind. Alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe im Plangebiet wie der Bau 
einer Tiefgarage erfordern archäologische Untersuchungen auf der Grundlage des 
Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, die mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der 
Stadt Köln abzustimmen sind.

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In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf die im 
Plangebiet zu erwartenden Bodendenkmäler und den archäologischen Untersuchungsbedarf bei 
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen aufgenommen. 
 
4.6 Wasserschutzzone  
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone IIIB Hürth Efferen. Südlich des 
Plangebiets befinden sich das festgesetzte Grund- und Trinkwasserschutzgebiet Hochkirchen. Im 
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben wird keine Beeinflussung der Schutzzonen erwartet. Ein 
entsprechender Hinweis wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
 
4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen 
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 
609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf 
rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – 
Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnungen 
zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem 
wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 
1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der 
Inanspruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in 
Einklang mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden.  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen circa 210 Wohnungen für 
unterschiedlichste Zielgruppen, hierunter auch rund 40 % der für Wohnen vorgesehenen 
Geschossfläche für geförderten Wohnungsbau, geschaffen werden. Das Plangebiet ist im Bereich 
der geplanten Bebauung bereits im Bestand fast vollständig versieget, so dass keine zusätzlichen 
Freiflächen für die Schaffung von Wohnraum in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben ist 
somit als kongruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten. 
 
4.8 Masterplan Parkstadt Süd 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat nach abschließender Beratungsfolge unter Beteiligung der 
Bezirksvertretung Rodenkirchen sowie der Ausschüsse für Verkehr und für Umwelt und Grün am 
07.02.2019 die `Integrierte Planung Parkstadt Süd` als städtebauliches Entwicklungskonzept 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die integrierte Planung ist Grundlage und Leitlinie 
für die nachgelagerten Bauleitplanverfahren. Dadurch soll eine einheitliche Entwicklung und 
Fortführung der Ideen des kooperativen Verfahrens sichergestellt werden. Die Planung sieht die 
Schaffung eines urbanen, gemischt genutzten Stadtviertels, die Vollendung des städtischen 
Grüngürtels sowie die Umsetzung zukunftsweisender und ökologischer Verkehrskonzepte vor. 
 
4.9 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als 
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der 
Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet 
es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des 
Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells veranlasst und am 
10.05.2017 wurde der Beschluss im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung 
für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für

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Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb der 
Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder mit weniger als 20 
Wohneinheiten nicht zur Anwendung. 
Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen ca. 210 neue Wohneinheiten 
entwickelt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendungen des Kooperativen 
Baulandemodells in seiner fortgeschriebenen Fassung gegeben. Die Vorhabenträgerin hat am 
22.06.2020 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM unterzeichnet. Die 
Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² für Wohnzwecke oder 
mindestens 20 Wohneinheiten entstehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke 
im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
Das Plankonzept sieht gemäß dieser Vorgabe die Schaffung von öffentlich geförderten Wohnungen 
in allen Baukörpern, abgesehen vom Turmgebäude, vor. Insgesamt werden gut 90 der 210 
Wohnungen (rund 40 % der vorgesehenen Geschossfläche) als geförderter Wohnungsbau realisiert. 
Soziale Infrastruktur- Kindertagesstätte 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell ist der aus der Planung resultierende Mehrbedarf an 
Kindertagesstätten von den jeweiligen Planbegünstigten entweder durch Errichtung einer 
entsprechenden Kindertagesstätte oder eines gleichwertigen Angebots zu decken. Die Ermittlung 
des Mehrbedarfs des projektierten Vorhabens ist im Gesamtkontext der Entwicklung der Parkstadt 
Süd zu sehen. Im Rahmen des Gesamtprojektes Parkstadt Süd wurde durch den Fachbereich IV/2 
(Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung) für das gesamte Plangebiet Parkstadt 
Süd insgesamt der Bedarf für drei Kitas angemeldet. Diese sind mit zwei Kitas à sechs Gruppen 
und einer Kita à fünf Gruppen in der Planung Parkstadt Süd berücksichtigt und verortet. Im 
Plangebiet „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ befindet sich keine der drei Kitaflächen. Vor dem 
Hintergrund der Gesamtanmeldung wird für dieses Wohnbauprojekt seitens IV/2 keine zusätzliche 
Kita gefordert. 
Um auch in der Übergangszeit ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vorzuhalten, wird im 
Rahmen des projektierten Vorhabens die Umsetzung einer Großtagespflege mit neun 
Betreuungsplätzen für Kinder vorgesehen. Diese ist im ersten Obergeschoss des Hochpunktes mit 
einer Fläche von mindestens 80 m² geplant. 
Öffentliche Grünflächen 
Die Planbegünstigte ist verpflichtet, den durch die Planung entstehenden Mehrbedarf an 
öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Grünflächen (10 m² je Einwohner) nach den Vorgaben 
des Kooperativen Baulandmodells zu entwickeln, sofern der Bedarf nicht gedeckt werden kann. 
Grundlage für die Ermittlung dieses Bedarfs bildet die Anzahl durch das Vorhaben zusätzlich 
geschaffenen Wohneinheiten. Rechengrundlage bildet die geplante Geschossfläche Wohnen von 
90 m² je Wohnung. Daraus ergibt si ch eine rechnerischer Wert von 230 neuen Wohneinheiten 
abzüglich der rechnerisch ermittelten im Plangebiet bestehenden 37  Wohneinheiten = neue 193 
Wohneinheiten. Es handelt sich hier um rein rechnerische Werte, nicht um die tatsächlich geplanten 
bzw. bestehenden Wohneinheiten. Gemäß Kooperativem Baulandmodell wird im Wohnungsneubau 
von je 2,3 Einwohnern je Wohneinheit (WE) ausgegangen. 
Anhand der genannten Werte ergibt sich durch das Vorhaben somit ein Mehrbedarf an öffentlichen 
(oder öffentlich zugänglichen) Grünflächen von 193 WE x 2,3 Einwohner/WE x 10 m² = 4.439 m². 
Die erforderliche öffentliche Grünfläche wird in fußläufiger Reichweite vom Plangebiet in der 
Gesamtmaßnahme Parkstadt Süd innerhalb des Grünzuges umgesetzt. Im Durchführungsvertrag 
wird die finanzielle Beteiligung an der Herstellung der geplanten Grünfläche im Inneren Grüngürtels 
festgelegt. Die Vorhabenträgerin wird als Planbegünstigte entsprechende Ausgleichszahlungen 
leisten. 
Öffentliche Spielflächen

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Des Weiteren ist die Planbegünstigte zur Schaffung des Mehrbedarfes an öffentlichen Spielflächen 
(2 m² je Einwohner) gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells verpflichtet. 
Vorliegend ergibt sich ein solcher Mehrbedarf in einer Größe von 193 WE x 2,3  Einwohner/WE x 
2 m² = 887,8 m². 
Der erforderliche öffentliche Spielplatz wird innerhalb einer städtischen Grünfläche in der Nähe des 
Plangebietes an der Mergentheimer Straße / Ecke Raderger Straße in Köln-Raderberg umgesetzt. 
Im Durchführungsvertrag wird die Planung und  Herstellung der geplanten Spielflächen durch die 
Vorhabenträgerin festgelegt.  
Qualifizierungsverfahren 
Wird der maßgebliche Schwellenwert eines Vorhabens von 6.750 m² Grundfläche Wohnen bzw. 
75 Wohneinheiten überschritten, ist ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. In dem 
vorliegenden Bebauungsplanverfahren sind die Voraussetzungen gegeben, jedoch wurde auf ein 
Qualifizierungsverfahren verzichtet, da das vorliegende Entwurfskonzept im Rahmen eines 
umfangreichen Planungs- und Beteiligungsverfahrens entwickelt wurde. Das Konzept der 
Parkstadt Süd ist aus einem Qualifizierungsverfahren hervorgegangen. Mit Umsetzung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden unter Wahrung dieses Entwurfsergebnisses die 
Planungsinhalte konkretisiert. Das Bauvorhaben steht somit als erster Baustein für die 
Realisierung der Parkstadt Süd und soll als Pilotprojekt die Gestaltungsqualitäten für die 
zukünftigen Vorhaben darstellen. Das Büro O & O Baukunst Köln zeigt als Verfasser des 
integrierten Rahmenplans differenzierte und tragfähige Gestaltungsmerkmale, welche im Rahmen 
des Gestaltungsbeirats intensiv diskutiert und bestätigt wurden. 
5. Städtebauliches Konzept 
 
5.1 Gesamtkonzept Parkstadt Süd 
Die Entwicklung des Vorhabens an der Sechtemer Straße ist der erste Baustein zur Umsetzung 
des Stadtentwicklungsprojektes Parkstadt Süd. Das Areal der Parkstadt Süd erstreckt sich 
zwischen Bischhofsweg, Marktstraße, Schönhauser Straße, der nördlich verlaufenden Bahntrasse 
sowie dem Rheinufer und ist mit einer Gesamtfläche von 115 ha Kölns größtes 
Stadtentwicklungsprojekt der kommenden Jahre. Ziel der Maßnahme ist, den historischen Inneren 
Grüngürtel zu vollenden und ein neues urbanes, gemischt genutztes Quartier zu schaffen. 
Als Grundlage für die Entwicklung des Großprojektes wurde im Jahr 2005 ein sogenanntes 
kooperatives Verfahren mit fünf Planungsteams (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 
O & O Baukunst Köln, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung und BCE Björnsen Beratende 
Ingenieure), der Stadtgesellschaft, Fachexperten sowie politischen Vertretern durchgeführt.  
Das favorisierte Konzept des Teams RMP Stephan Lenzen mit O & O Baukunst Köln sieht eine 
Bündelung der geplanten Bebauung in Form eines lebendigen urbanen Quartiers zum Wohnen, 
Arbeiten und Leben im südlichen Bereich vor. Entlang der Bahnlinie soll der historische Grünzug 
bis zum Rheinufer fortgeführt werden. Das Stadtquartier zeichnet sich vorwiegend durch eine 
verdichtete Blockrandbebauung, jedoch mit großzügigen Freiflächen sowie mehreren kleinen 
Parkanlagen aus. Als zentrales Element soll die historische Markthalle bestehen bleiben. 
Insgesamt sollen Wohnungen für rund 8.000 Einwohner und 4.300 Arbeitsplätze entstehen.  
Mit dem Beschluss zum Ergebnis des kooperativen Verfahrens am 10.03.2016 (Vorlage Nr. 
3832/2015) hat der Stadtentwicklungsausschuss die Bedeutung des Projektes unterstrichen und 
die Verwaltung beauftragt, eine integrierte Planung in der Detailschärfe einer Vorentwurfsplanung 
auf der Grundlage des Ergebnisses des kooperativen Verfahrens Parkstadt Süd zu erstellen. 
Die integrierte Planung verbindet die für die heutige Stadtentwicklung wichtigen Themen 
Städtebau, Architektur, Freiraumplanung, Umwelt und Verkehr. Für die Erstellung eines 
Mobilitätskonzeptes und für die stadtklimatischen Untersuchungen wurden Fachplaner beauftragt. 
Am 28.01.2019 ist das Ergebnis der integrierten Planung von der Bezirksvertretung Rodenkirchen 
und am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss zur Kenntnis genommen worden.

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5.2 Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
5.2.1 Gliederung des Plangebietes 
Das dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugrundeliegende Konzept stellt die 
Fortschreibung des Ergebnisses aus dem `Kooperativen Verfahren Parkstadt Süd` dar. Das 
städtebauliche Konzept sieht eine überwiegend fünf- bis achtgeschossige Bebauungsstruktur vor. 
Im Nordosten soll durch die Errichtung eines 15-geschossigen Baukörpers eine Akzentuierung 
erfolgen. Diese Überhöhung des Baukörpers an der Bonner Straße ist städtebaulich präzise 
gewählt. Der städtebauliche Hochpunkt bildet zusammen mit zwei weiteren an der Grüninsel Ecke 
Sechtemer Straße / Bonner Straße vorgesehenen, ebenfalls 15-geschossigen Hochpunkten ein 
neues städtebauliches Ensemble. Diese Dreierformation umgrenzt die vorhandene Grünfläche an 
der Bonner Straße. In Richtung Südstadt entsteht somit ein Stadteingang, der den Verlauf der 
Bonner Straße als wichtige Verkehrsachse unterstreicht und aufwertet. 
Ziel der Planung ist es, einen urbanen Gebäudeblock mit klaren Raumkanten zu entwickeln. Die 
unterschiedlichen Bauhöhen ermöglichen dabei eine städtebauliche und architektonische 
Ausdifferenzierung. Der Hochpunkt bildet einen architektonischen Akzent im Gesamtkontext der 
Planung zur Parkstadt Süd und schafft eine wichtige städtebauliche Blickrichtung. 
Im Norden des Plangebietes soll die Fläche des ehemaligen jüdischen Friedhofs als öffentliche 
Grünfläche erhalten werden. 
5.2.2 Nutzungsstruktur 
Das geplante Nutzungskonzept der Parkstadt Süd sieht eine durchgängige urbane Mischung aus 
Wohnungen, Büro- und Einzelhandelsflächen vor. Diesem Ziel folgend soll auf dem 
Plangrundstück ein Nebeneinander von insbesondere Wohnen und Gewerbe entwickelt werden. 
Hierbei nimmt die Wohnnutzung mit rund 210 Wohneinheiten einen Nutzungsschwerpunkt ein. 
Angestrebt ist eine Mischung aus Familienwohnungen und Kleinappartements, z. B. für Studenten. 
Rund 40 % der für Wohnen vorgesehen Geschossfläche wird mit öffentlichen Fördermitteln 
errichtet. Der geförderte Wohnungsbau ist – mit Ausnahme des Turmgebäudes – in allen 
Baukörpern vorgesehen. 
Im Erdgeschoss sind wohnungsnahe, gewerbliche Nutzungen wie Einzelhandelsbetriebe, 
gastronomische Einrichtungen und sonstige Dienstleistungsbetriebe vorgesehen. Daneben können 
auch andere das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe wie bspw. Büronutzungen 
angesiedelt werden. Der Innenbereich des Erdgeschosses wird unter anderem für die 
Unterbringung von Lagerflächen, Fahrradstellplätzen und Müllstellplätzen genutzt. 
Neben Wohnungen und Gewerbe sind auch soziale Nutzungen vorgesehen. So ist eine 
Großtagespflege zur Kinderbetreuung innerhalb des Vorhabens projektiert. 
5.2.3 Freiflächen 
Der Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird durch die geplante Bebauung vollständig 
versiegelt, jedoch dient die Dachfläche des Erdgeschosses im inneren Bereich des Baublocks als 
lärmgeschützter und begrünter Innenhof für die zukünftigen Bewohner. Hier werden eine 
gärtnerisch gestaltete Freifläche und die Errichtung von Spielflächen für Kleinkinder vorgesehen.  
Die anderen Dachflächen, mit Ausnahme des Hochpunktes, werden extensiv begrünt. Der Aufbau 
von Photovoltaikanlagen ist zusätzlich auf diesen Dachflächen vorgesehen.  
Im nördlichen Abschnitt des Plangebietes besteht eine öffentlich zugängige Grünfläche. Diese 
Fläche wird in ihrer Begrenzung gemäß der Erschließungsplanung geringfügig modifiziert. So 
kommt es durch den künftigen Verlauf des westlichen Abschnittes der Sechtemer Straße im 
Norden zu einer Inanspruchnahme der hiesigen Grünfläche auf einem maximal 70 cm breiten und 
insgesamt rund 7 m² großen Teilstücks. Im Gegenzug wird die Grünfläche in diesem Bereich nach 
Norden um ein Teilstück erweitert und integriert zukünftig einen heutigen Straßenbaum in die 
Grünfläche. Desweitern wird die Grünfläche im Südwesten um bis zu 3,5 m ausgeweitet. Einer 
Gefährdung der Bestandsbäume wird durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. 
Wurzelbrücken) vorgebeugt. In Summe wird die öffentliche Grünfläche geringfügig von 2.330 m² 
auf 2.410 m² vergrößert.

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Eine private Freifläche befindet sich östlich angrenzend an das Plangebiet, jenseits der Bonner 
Straße. Mit der Weiterentwicklung des Inneren Grünzuges werden zukünftig in unmittelbarer Nähe 
zum Vorhaben großzügige öffentliche Freiflächen und Spielplätze einen attraktiven Raum zur 
Erholung bieten und eine Wegeverbindung bis an das Rheinufer schaffen. 
5.2.4 Brandschutz  
Die Feuerwehrrettung ist über die Anleiterbarkeit vom Straßenraum und durch ein 
Sicherheitstreppenhaus beim Turmgebäude vorgesehen. Nicht anleiterbare Bereiche im Norden 
werden über den Innenhof entfluchtet. 
 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung  
Vor dem Hintergrund des großen Wohnraumbedarfes in Köln und der geplanten baulichen 
Verdichtung des Vorhabengebietes wird für das Plangebiet des Vorhaben- und 
Erschließungsplanes als Art der baulichen Nutzung ein urbanes Gebiet festgesetzt. Nach der 
allgemeinen Zweckbestimmung dienen urbane Gebiete (MU) dem Wohnen sowie der 
Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die das 
Wohnen nicht wesentlich stören. 
Das urbane Gebiet soll dem stadtentwicklungspolitischen Ziel folgend überwiegend der 
Wohnnutzung vorbehalten bleiben. Das Erdgeschoss soll gemäß dem zugrundeliegenden 
städtebaulichen Konzept der gewerblichen Nutzung dienen. Daher wird gemäß 
§ 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass im Erdgeschoss an den Straßenseiten eine 
Wohnnutzung nicht zulässig ist. Ziel dieser Festsetzung ist eine Belebung der umliegenden 
Freifläche – im Sinne der Schaffung eines urbanen Quartiers. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im urbanen Gebiet ausnahmsweise zulässigen 
Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans. Sie würden dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen und zu 
unerwünschtem Verkehrsaufkommen im Plangebiet und dessen Umfeld führen.  
Des Weiteren sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9  BauNVO die nach § 6a Abs. 2 BauNVO 
zulässigen Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) sowie sonstige 
Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden 
(Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution) ausgeschlossen. Ferner sind gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO  die nach § 6a Nr. 3 BauNVO im urbanen Gebiet 
ausnahmsweise zulässigen Wettbüros und Spielhallen insbesondere zum Schutz der 
angrenzenden Wohnbebauung sowie der Wohnbebauung im urbanen Gebiet selbst vor Störung 
der Wohnruhe vor allem im Nachtzeitraum – ausgeschlossen.  
 
Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten oder vergleichbaren Nutzungen können 
gravierende negative städtebauliche Auswirkungen entstehen. So würde durch die Ansiedlung 
derartiger Nutzungen insbesondere das Image und die Attraktivität des Quartiers negativ 
beeinflusst werden. Es soll mit den Festsetzungen ein häufig einsetzender Trading-Down-Effekt` 
mit den negativen gestalterischen Auswirkungen sowie die hiermit verbundenen bodenrechtlichen 
Spannungen – insbesondere im Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgesehenen 
Wohnnutzungen – vermieden werden.  
 
Die vorliegende Bauleitplanung dient dem Ziel, die im Erdgeschoss festgesetzte gewerbliche 
Nutzung für Einzelhandel, Gastronomie und Büronutzungen vorzuhalten. Einer Verdrängung durch 
andere Nutzungsarten wie Vergnügungsstätten und vergleichbare Nutzungen 
(Erotikfachgeschäfte, Bordelle und bordellartige Betriebe), die in der Lage sind aufgrund höherer 
Flächenproduktivitäten höhere Mieten und Preise zu zahlen, ist daher entgegenzuwirken, so dass 
diese Nutzungen als nicht zulässig festgesetzt werden.

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Damit das geplante Vorhaben realisiert wird, wird gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzt, 
dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren 
Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie im 
Durchführungsvertrag verpflichtet. Der Durchführungsvertrag und der Vorhaben- und 
Erschließungsplan sehen die Realisierung einer überwiegend fünf- bis achtgeschossige 
Bebauungsstruktur und im Nordosten eines 15-geschossigen Baukörpers vor. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl 
(GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen jeweils als Höchstmaß 
festgesetzt. Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von 
O & O Baukunst, Köln. 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GRZ) 
Für das urbane Gebiet wird eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Die Obergrenze der GRZ liegt für 
urbane Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO bei einem Wert von 0,8. Somit wird gemäß 
§ 17 Abs. 2 BauNVO eine Überschreitung der für urbane Gebiete geltenden Obergrenze der GRZ 
ermöglicht. Durch diese Festsetzung wird im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine 
vollständige Überbauung des Vorhabengrundstücks ermöglicht. Durch die somit geschaffenen 
großzügigen Flächen im Erdgeschoss werden die hier geplanten Ansiedlungen von Einzelhandels- 
und Dienstleistungsbetrieben, die Unterbringung von Fahrradstellplätzen sowie die Zu- und Abfahrt 
der Tiefgarage ermöglicht. Die Dachflächen des Erdgeschosses dienen im Inneren des Blocks als 
begrünter Innenhof für die künftigen Bewohner. 
Für die Dachflächen der inneren Erdgeschossebene sind umfassende Maßnahmen zur Begrünung 
vorgesehen (siehe Kapitel 6.10), sodass die „Unterbauung“ dieses Bereiches durch 
Gewerbeflächen, Fahrradstellplätze, Lagerflächen und Müllräume im Innenhof optisch nicht 
wahrnehmbar sein wird. In diesem Bereich wird zudem ein Spielplatz vorgesehen. Optisch entsteht 
somit der Eindruck eines „normalen“ begrünten Innenhofes. Neben der Erhöhung der Wohn- und 
Aufenthaltsqualität tragen die Maßnahmen zur Begrünung auch zur ökologischen Kompensation 
der durch die Planung vorbereiteten Vollversiegelung bei. Auch für die weiteren Dachflächen, mit 
Ausnahme des Hochpunktes, wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Ferner wird der ruhende 
Verkehr komplett unterirdisch angeordnet. 
Die Überschreitung der Obergrenze der GRZ für urbane Gebiete nach § 17 Abs. 2 BauNVO und 
der hohe Grad der Versiegelung ist aus ökologischer und städtebaulicher Sicht im Kontext mit der 
Gesamtmaßnahme der Parkstadt Süd zu betrachten. Diese sieht die Schaffung von insgesamt 
70 ha neuer Grün- und Freiflächen vor. Insgesamt kommt es hinsichtlich der städtebaulichen und 
ökologischen Qualität – sowohl für den Gesamtraum der Parkstadt Süd als auch für den Bereich 
des hiesigen Plangebietes – zu einer deutlichen städtebaulichen Aufwertung gegenüber dem 
Bestand. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben 
gewahrt. 
Die GFZ für das urbane Gebiet wird mit 5,8 festgesetzt. Die Obergrenze für urbane Gebiet gemäß 
§ 17 Abs. 1 BauGB von 3,0 wird somit überschritten. Die hohe Verdichtung wird vor allem durch 
den geplanten Hochpunkt im Eckbereich Sechtemer Straße / Bonner Straße erzeugt. Dieser ist 
Bestandteil eines neuen städtebaulichen Ensembles als nördliches Eingangstor zur Parkstadt Süd, 
welches gemäß der Planung zum Gesamtprojekt Parkstadt Süd aus insgesamt drei 15-
geschossigen Gebäuden an der Ecke Sechtemer Straße / Bonner Straße gebildet wird (siehe 
Kapitel 5.2.1). Durch Umsetzung des projektieren Vorhabens wird die Umsetzung des im Rahmen 
des kooperativen Verfahrens für das Gesamtprojekt Parkstadt Süd entwickelten städtebaulichen 
Konzeptes für den Bereich an der Sechtemer Straße ermöglicht. 
Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen Standort 
entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit der städtebaulichen Maßgabe, der 
Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz 
entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der 
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen.

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Die erhöhten GRZ und GFZ sind für die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes und die 
Realisierung des Vorhabens erforderlich und entsprechen dem städtebaulichen Ziel einer 
innerstädtischen Nachverdichtung für Wohnraum. Die hohe Verdichtung im Vorhabengebiet wird 
durch die unmittelbar angrenzende öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes 
ausgeglichen. Zudem ist die bauliche Dichte im Plangebiet im Kontext mit der Gesamtmaßnahme 
Parkstadt Süd zu betrachten, die die Schaffung von über 70 ha Grün- und Freiflächen vorsieht. Die 
bauliche Dichte über das gesamte Areal der geplanten Parkstadt Süd ist als der zentralen Lage 
und dem angestrebten urbanen Charakter angemessen anzusehen. Die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Überschreitung der 
Obergrenzen nicht gefährdet. 
Folgende Maßnahmen werden  getroffen, um die im Vergleich zur Bestandssituation erhöhte 
bauliche Dichte sowie die Überschreitungen der erhöhten GRZ und GFZ auszugleichen. Ziel ist, 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die 
Umwelt zu vermeiden: 
 Die obersten Dachflächen der Gebäude mit Ausnahme des Hochpunktes werden extensiv 
begrünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge der Niederschlagswasser beiträgt und sich 
positiv auf das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind Photovoltaikelementen 
vorgesehen, sodass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiegewinnung im 
Quartier leisten können. 
 Der Innenhof soll mit eine intensiven Dachbegrünung gärtnerisch gestaltet werden. 
 Der motorisierte Individualverkehr MIV soll ausschließlich unterirdisch untergebracht werden. 
 Die Umsetzung des Mobilitätskonzepts (Erhöhung der notwendigen Fahrradabstellplätze und 
Anordnung von Carsharing -Plätzen) trägt zu einer Reduzierung des motorisierten 
Individualverkehrs (MIV) und somit zu einer Verringerung der Verkehrs - und 
Immissionsbelastung bei. 
 Im umliegenden Straßenraum werden beidseitig der geplanten Fahrbahnen großzügige 
Fußgängerbereiche mit Breiten von in der Regel 6,00 bis 7,60 m vorgesehen. Diese werden 
durch Bäume flankiert. 
 
Zusätzlich werden sich folgende Maßnahmen hinsichtlich einer Kompensation zur baulichen 
Verdichtung getroffen: 
 Die planungsrechtliche Sicherung der unmittelbar nördlich gelegenen öffentlichen Grünfläche 
 Die Umsetzung der Vollendung des geplanten Grüngürtels als großzügiger Freiraum in der 
fußläufigen, näheren Umgebung 
 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Zuge der 
Planung nicht beeinträchtigt. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Überschreitung nicht 
entgegen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der GRZ- und GFZ-Überschreitungen 
sind nicht zu erwarten. 
6.2.2. Zahl der Vollgeschosse  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Die getroffenen Höhenfestsetzungen orientieren sich unmittelbar an dem 
zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept. Es ist demnach vorgesehen, den gesamten Bereich 
des urbanen Gebietes zu überbauen, wobei für den Innenbereich des Gebäudeblocks maximal ein 
Vollgeschoss zulässig ist ( z. B. für die Unterbringung von Gewerbeflächen, Fahrradstellplätzen, 
Lagerflächen und Müllräumen). Die begrünte Dachfläche dieses eingeschossigen Gebäudeteils 
kann somit als „erhöhter“ Innenhof für die umliegende Blockrandbebauung genutzt werden.  
Im Nordosten des urbanen Gebietes wird eine maximale Anzahl von 15 Vollgeschossen 
festgesetzt, um den hier vorgesehenen städtebaulichen Hochpunkt zu ermöglichen. Dieser ist 
Bestandteil der im Rahmen der Parkstadt Süd vorgesehenen städtebaulich präganten 
Dreierformation, welche die vorhandene Grünfläche an der Bonner Straße umgrenzen soll. Dieses 
geplante Ensemble setzt sich aus drei 15-geschossigen Gebäuden zusammen und fungiert als 
optisches „Eingangstor“ zur Parkstadt Süd.

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Die übrigen Gebäude der Blockbebauung variieren mit einer Anzahl von fünf und acht maximal 
zulässigen Vollgeschossen. Die Höhenabstufung der einzelnen Gebäudeteile entspricht dem 
städtebaulichen Gesamtkonzept und schafft bzw. ermöglicht einen baulich angepassten Übergang 
zu der umliegenden Bestandsbebauung bzw. der im Rahmen Parkstadt Süd perspektivisch 
vorgesehenen Bebauung. Die hohe bauliche Verdichtung entspricht dem Ziel der Schaffung eines 
urbanen Quartiers, auch im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden.  
Im Südwesten des Plangebietes wird durch die Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen 
eine bauliche Fuge vorbereitet, die den Gebäudekomplex optisch auflockert und eine bessere 
Belichtung und Belüftung des Innenhofes ermöglicht. 
6.2.3 Höhe der baulichen Anlagen 
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird in Metern über Normalhöhe Null (m ü NHN) festgesetzt 
und ermöglicht jeweils die Umsetzung der Gebäude mit der maximal zulässigen Anzahl der 
Vollgeschosse (ohne zusätzliches Staffelgeschoss) unter Annahme üblicher Geschosshöhen für 
gewerbliche Nutzungen und Wohnungen. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika 
oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes. 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von untergeordneten Bauteilen bzw. 
baulichen Anlagen, insbesondere technischen Anlagen wie bspw. Antennen, Aufzugsüberfahrten, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw. Diese Anlagen sollen im Plangebiet grundsätzlich 
zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich zu stören. Daher wird 
festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zulässigen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitung wird auf 2,5 m begrenzt. Der Flächenanteil der 
Überschreitungen wird für den Hochpunkt auf 70 %, für die übrigen Gebäude auf 30 % der 
Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien 
werden Photovoltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den 
Dachflächen aufgebracht werden, von diesen Festsetzungen ausgenommen. Grundsätzlich 
müssen die Dachaufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des 
darunterliegenden Geschosses zurücktreten. Somit wird eine optische Dominanz dieser Anlagen 
vermieden. 
 
6.3 Abstandsflächen 
Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandsflächen zu öffentlichen Verkehrs-, 
Grün- und Wasserflächen in Kerngebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens 3 m. 
Abstandsfläche dürfen gemäß § 6 Abs. 2 BauO NRW auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und 
Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 
Die maximale Gebäudehöhe des geplanten Hochpunktes liegt bei rund 55 m. Dementsprechend 
ergibt sich hier eine einzuhaltende Abstandsfläche von 0,2 x 55 = 11 m. Der Abstand von der 
Gebäudekante zur Mitte der Bonner Straße liegt hingegen bei deutlich über 20 m. Auch entlang 
der weiteren umliegenden Abschnitte an der Bonner Straße und der Sechtemer Straße werden die 
bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. 
 
6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Entsprechend der geplanten geschlossenen Blockbebauung wird für das urbane Gebiet die 
geschlossene Bauweise festgesetzt. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und spiegeln das 
konkrete Vorhaben wider. Entsprechend der geplanten Blockrandbebauung werden die 
Baugrenzen straßenseitig jeweils unmittelbar entlang der Straßenbegrenzung geführt. Die weiteren 
festgesetzten Baugrenzen gliedern die überbaubare Grundstücksfläche in Bereiche 
unterschiedlicher maximal zulässiger Gebäudehöhen und Geschossigkeiten gemäß dem 
städtebaulichen Konzept. Hierbei wird gegenüber der im Vorhaben- und Erschließungsplan 
dargestellten städtebaulichen Figur jeweils ein gewisser Spielraum eingeräumt, um ein 
angemessenes Maß an Flexibilität bei der Umsetzung der Gebäudekörper zuzulassen.

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Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden 
folgende Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen festgesetzt: 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch nicht überdachte, an Gebäude angrenzende 
Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m sind zulässig. 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile (wie z. B. Balkone 
einschließlich Verglasungen, Nottreppenhäusern oder Erker) um bis zu 2,00 m sind 
zulässig. 
Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des 
städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. 
 
6.5 Öffentliche Grünfläche 
Die nördlich der geplanten Blockbebauung anschließende öffentliche Grünfläche mit altem 
Baumbestand wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Der Fortbestand der Grünanlage in ihrer geringfügig 
modifizierten Ausdehnung (siehe Kapitel 5.2.3) sowie ihre Einbindung in das Grün- und 
Freiflächenkonzept im Rahmen der Parkstadt Süd wird somit planungsrechtlich vorbereitet und 
gesichert. 
 
6.6 Erschließung 
Die künftige Erschließung des Plangebietes steht im Kontext mit der Gesamtmaßnahme der 
Parkstadt Süd. In Zusammenhang der Planung für die Parkstadt Süd soll der MIV-Anteil deutlich 
minimiert und ein attraktives Angebot im Bereich des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und 
Radverkehr) geschaffen werden. Der ruhende Verkehr soll vorwiegend in Tiefgaragen mit 
Zufahrten in Randlagen verortet werden. 
Zur verkehrstechnischen Eingliederung des Projektes in das Gesamtvorhaben der Parkstadt Süd 
wurde im Verfahren ein Mobilitätskonzept erarbeitet (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, 
Aachen (2021)). Darin wird dargestellt, wie durch die Stärkung des ÖPNVs und der Schaffung 
attraktiver Rad- und Fußwege der Pkw-Verkehr reduziert und somit zur Einsparung von 
Emissionen beigetragen wird. Kernpunkte sind hierbei der Ausbau der Stadtbahnlinie 5 mit 
Haltepunkt in unmittelbarer Nachbarschuft zum Plangebiet sowie der Bau des S-Bahnhofs „Bonner 
Wall“. 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Das Plangebiet wird im Osten über die Bonner Straße sowie im Nordwesten, im Westen sowie im 
Süden über die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer Straße erschlossen. 
Im Plangebiet ist vorgesehen, den westlichen Abschnitt der Sechtemer Straße weiter in Richtung 
Westen zu verlagern. Vor diesem Hintergrund wird ein Endwidmungsverfahren für die Flächen des 
aktuellen Straßenverlaufs durchgeführt. Gemäß der im Rahmen des Gesamtvorhabens der 
Parkstadt Süd vorgesehenen Erschließung soll die Sechtemer Straße im Norden an den 
Kreisverkehr Bonner Straße/ Koblenzer Straße angebunden und als Einbahnstraße in Nord-Süd-
Richtung ausgebildet werden. Zusätzlich wird auf diesem westlich des geplanten Vorhabens und 
der Parkanlage verlaufenden Abschnitt der Sechtemer Straße eine Umweltspur für Busse und 
Radfahrer und bei Bedarf für Müllfahrzeuge ausgebildet. Die beiden Fahrspuren werden mit einer 
Breite von jeweils 3,25 m vorgesehen und durch einen 0,50 m breiten Mittelstreifen (Bordsteine) 
voneinander getrennt. 
Südwestlich der geplanten Blockbebauung wird die weitere Durchfahrt in Richtung Süden auf 
diesem Abschnitt der Sechtemer Straße lediglich für Busse, Radfahrer, Feuerwehr und ggf. 
Müllfahrzeuge ermöglicht (absenkbare Verkehrspoller). Im Übrigen knickt der Straßenverlauf in 
diesem Bereich Richtung Osten ab und wird (südlich der geplanten Blockbebauung) ebenfalls als 
Einbahnstraße mit einer Fahrbahnbreite von 4,00 m bis zur Bonner Straße weitergeführt. Ein 
Anschluss des Großmarktgeländes (in der ggf. zu erwartenden Übergangsphase bis zu dessen 
Verlagerung) an die Sechtemer Straße wird nicht mehr vorgesehen.

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Beidseitig der beschriebenen Fahrbahnen entstehen großzügige Fußgängerbereiche mit Breiten 
von in der Regel 6,00 bis 7,60 m. Diese werden durch Baumreihen flankiert und mit Sitzbänken 
und Fahrradabstellanlagen ausgestattet und können bei entsprechendem Bedarf ggf. für 
Außengastronomie zur Verfügung stehen. 
Der nördlich des geplanten Vorhabens verlaufende Abschnitt der Sechtemer Straße soll künftig als 
Fuß- und Radverbindung fungieren (Gesamtbreite: 6 m). In Bezug auf den Kfz-Verkehr wird dieser 
Straßenabschnitt lediglich für Liefervorgänge für die im Erdgeschoss geplanten Nutzungen als 
Einbahnstraße sowie bei Bedarf zur Einfahrt für Müllfahrzeuge geöffnet. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die vorhandenen und  geplanten 
Verkehrsflächendurch die Festsetzung als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. 
6.6.2 Ruhender Verkehr (Tiefgarage) 
Bei der Stadt Köln liegt eine neue Stellplatzsatzung als Beschlussvorlage (Stand: 14.04.2020) vor, 
die jedoch noch nicht rechtsgültig ist. Bis Inkrafttreten der neuen Stellplatzsatzung richtet sich die im 
Bauordnungsverfahren nachzuweisende Anzahl der Pkw -Stellplätze nach der bestehenden 
Stellplatzsatzung (zu Fahrradstellplätzen siehe Kapitel 6.6.3). 
Mobilitätskonzept 
Für das projektierte Vorhaben wurde daher im Rahmen des Mobilitätskonzeptes ( BSV Büro für 
Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen (2021) ) eine überschlägige Berechnung der erforderlichen 
Stellplätze sowohl auf Grundlage der bestehenden als auch der neuen, im Entwurf vorliegenden 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln durchgeführt, da die in Planung befindliche Stellplatzsatzung dem 
Ziel eines stärkeren Umweltverbundes mehr Rechnung trägt. Bei der Berechnung der erforderlichen 
Stellplätze wurden dabei die gemäß de s vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorbereiteten 
Nutzungen im Sinne einer Worst -Case-Betrachtung zugrunde gelegt, d.h., es wurde jeweils die 
höhere Anzahl der geforderten PKW -Stellplätze und Fahrradstellplätze berechnet und 
nachgewiesen: 
Stellplatzreduzierung 
Im Sinne einer Stärkung des Umweltverbundes soll für das begründete Vorhaben von den 
Möglichkeiten einer Stellplatzreduktion Gebrauch gemacht werden. Für den Bereich der Parkstadt 
Süd besteht bereits die Möglichkeit, die Anzahl der nachzuweisenden Pkw-Stellplätze aufgrund 
folgender Gegebenheiten und Maßnahmen zu reduzieren: 
 In Bereichen mit hoher ÖPNV-Erschließung ist die Anzahl der erforderlichen Pkw-Stellplätze 
um 30 % zu reduzieren . Insbesondere aufgrund der nahe gelegenen Stadtbahn - und 
Bushaltestellen kann diese Voraussetzung am Standort als gegeben betrachtet werden. 
 Eine weitere Stellplatzreduzierung um 10 % kann bei der Bereitstellung eines Carsharing-
Angebotes erfolgen. Vorliegend soll dies durch die Bereitstellung von drei Carsharin g-
Stellplätzen im Bereich der Tiefgarage erfolgen. 
 Wird im Rahmen eines Vorhabens ein Mehrangebot an Fahrradabstellplätzen von 30  % 
(bestehende Stellplatzsatzung) bzw. 10  % (neue Stellplatzsatzung) gegenüber dem 
allgemeinen Bedarf geschaffen, wird der nachzuweisende Pkw-Stellplatzbedarf um weitere 
5 % reduziert. Auch dieser Anforderung soll im Rahmen des Vorhabens nachgekommen 
werden (siehe Kapitel 6.6.3).  
Stellplatzbedarf nach bestehender Stellplatzsatzung 
Nach der bestehenden Stellplatzsatzung ergibt sich auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen 
ein Bedarf von 271 Pkw-Stellplätzen, welche durch die oben beschriebenen Maßnahmen um 
insgesamt 45 % auf 149 Pkw- Stellplätze reduziert werden können. 
Nutzung Umfang Stellplatzschlüssel 
ermittelter  
Stellplatzbeda rf 
Wohnen  210 WE  
1 Stpl. / WE bis 150 m² 
1 Stpl. je WE über 150  m² 
210

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Großtagespflege 9 Betreuungsplätze 1 Stpl. / 20-30 
Betreuungsplätze, mind. 2 Stpl.  2 
Verkaufsstätten Vkfl.: 1742 m²  
1 Stpl. je 30-50 m² Vkfl. 
(hier: je 50 m² Vkfl.) 
35 
Gastronomie Gastraum: 282 m²  
1 Stpl. je 6-12 m² Gastraum 
(hier: je 12 m² Gastraum) 
24 
  Summe : 271 
  Reduzierter  
Stellplatzbedarf:  
149 
 
Stellplatzbedarf nach neuer Stellplatzsatzung 
Nach der neuen Stellplatzsatzung ergibt sich auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen ein 
Bedarf von 231 Pkw-Stellplätzen, welche durch die oben beschriebenen Maßnahmen auf 
127 Pkw- Stellplätzte reduziert werden können. 
Nutzung Umfang Stellplatzschlüssel ermittelter  
Stellplatzbedarf  
Wohnen  210 WE  
0,5 Stpl. / WE bis 50 m² 
1 Stpl. / WE über 50  m² 
Geförderter Wohnungsbau X 
Faktor 0,8 
170 
Großtagespflege 9 Betreuungsplätze 1 Stpl. / 10 Betreuungsplätze, 
mind. 2 Stpl. 2 
Verkaufsstätten Vkfl.: 1742 m²  1 Stpl. je 50 m² Vkfl. 35 
Gastronomie Gastraum: 282 m²  1 Stpl. je 12 m² Gastraum 24 
  Summe : 231 
  Reduzierter  
Stellplatzbedarf:  127 
 
Umsetzung 
Für das Vorhaben wurden bereits die Anforderungen der neuen Stellplatzsatzung berücksichtigt, 
die weniger PKW-Stellplätze fordert. Im Vorhaben ist die Schaffung von 130 Pkw-Stellplätzen in 
der Tiefgarage vorgesehen. Sofern die Einstufung des Stellplatzbedarfes noch nach bestehender 
Stellplatzsatzung erfolgen wird (hier ist der Bedarf für 149 erforderlichen Stellplätze ermittelt), wird 
für die Differenz zwischen nachzuweisenden (149 Stellplätze) und vorgesehenen Stellplätzen (130 
Stellplätze) eine temporäre Ablöse bis zum Beschluss der neuen Stellplatzsatzung erforderlich. Die 
genannten Maßnahmen zu Stellplatzreduzierung werden über den Durchführungsvertrag geregelt. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass 
Stellplätze für Kfz nur unterhalb der Geländeoberfläche bzw. unterhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche des urbanen Gebietes zulässig sind. Diese Festsetzung entspricht dem Ziel, 
gemäß städtebaulichem Konzept die Stellplätze in den beiden vorgesehenen Untergeschossen zu 
verorten. Die oberirdischen Geschosse stehen somit – bis auf den Bereich der Zu- und 
Abfahrtszonen der geplanten Tiefgarage – vollständig für die Hauptnutzungen zu Verfügung. 
Oberirdische Garagengeschosse widersprächen den Ansprüchen an ein qualitativ hochwertiges 
städtebauliches und architektonisches Erscheinungsbild und einer Belebung des öffentlichen 
Raumes. 
Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen 
Die Ein- und Ausfahrt zu den unterirdischen Garagengeschossen wird gemäß städtebaulichem 
Konzept an der Westseite des Vorhabens verortet. Die Zulässigkeit von Ein- und

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Ausfahrtbereichen wird daher im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf den westlichen Teil des 
festgesetzten urbanen Gebietes (MU) beschränkt. 
Ladeinfrastruktur 
In der Tiefgarage werden ca. 12 Elektro-Ladestationen für Pkw vorgerüstet. Eine entsprechende 
Regelung wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 
6.6.3 Fuß- und Radverkehr 
Der Rad- und Fußverkehr soll nach Planung der Parkstadt Süd in den Haupt-, Neben und 
Ergänzungsrouten überwiegend im Mischverkehr verlaufen. Im nördlichen Abschnitt des geplanten 
inneren Grüngürtels ist der Verlauf eines Radschnellweges parallel zu den Gleisanlagen der 
Deutschen Bahn vorgesehen.  
Der Fuß- und Radverkehr entlang der Bonner Straße östlich des Plangebietes wird bereits im 
Bestand beidseitig auf getrennten Streifen geführt. Nördlich des geplanten Gebäudeblocks ist eine 
Fuß- und Radwegeverbindung vorgesehen. Südlich und westlich der Bebauung soll der 
Radverkehr künftig auf den Fahrbahnen entlanggeführt werden. Eine Separierung des 
Radverkehrs würde hier aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der 
Straßenkategorie keine nennenswerten Vorteile für die Verkehrssicherheit des Radverkehrs mit 
sich bringen. 
Durch die großzügigen Breiten der Gehwege wird überall ein reibungsloser Begegnungsverkehr für 
Fußgänger gewährleistet. Ebenso wird ausreichend Raum für die Errichtung von 
Fahrradstellplätzen sowie bei Bedarf für die Nutzung der Bereiche für Außengastronomie 
gewährleistet. 
Zur Stärkung des Radverkehrs soll im Plangebiet ein großzügiges Angebot an Fahrradstellplätzen 
bereitgestellt werden. Hinsichtlich der nachzuweisenden Fahrradstellplätze ergibt sich für die 
projektierten Wohneinheiten nach bestehender Stellplatzsatzung ein Bedarf von 360, nach neuer 
Stellplatzsatzung von 452 Stellplätzen. Für die Großtagespflege müssten sowohl nach 
bestehender als auch nach neuer Stellplatzsatzung zwei Fahrradstellplätze geschaffen werden. 
Für die gewerblichen Nutzungen (ohne Gastronomie) ergibt sich ein Bedarf von 25 
Fahrradstellplätzen nach bestehender Satzung bzw. 44 Fahrradstellplätzen nach neuer Satzung. 
Für die vorgesehenen gastronomischen Einrichtungen müssten nach bestehender Satzung 23, 
nach neuer Satzung 28 Fahrradstellplätze geschaffen werden.  
Nach bestehender Stellplatzsatzung wären somit insgesamt 410, nach neuer Satzung 526 
Fahrradstellplätze zu schaffen. Um die aufgeführte Reduzierung der nachzuweisenden Pkw-
Stellplätze infolge von Maßnahmen zur Radverkehrsförderung (siehe Kapitel 6.6.2) zu erreichen, 
ist die Anzahl der Fahrradstellplätze nach bestehender Satzung auf 533 (+30 %), nach neuer 
Stellplatzsatzung auf 579 (+10 %) zu erhöhen. 
Das Konzept sieht die Schaffung von 579 Fahrradabstellplätzen vor, davon 510 als private 
Stellplätze für die Wohnnutzungen und 69 öffentlich zugänglich (18 im Erdgeschoss des 
Gebäudeblocks und 51 im öffentlichen Raum). Die Anforderungen sowohl der bestehenden als 
auch der neuen Stellplatzsatzung werden somit erfüllt. 
6.6.4 ÖPNV 
Für das Plangebiet besteht bereits heute eine gute ÖPNV-Anbindung, welche insbesondere durch 
die Verlängerung der Nord-Süd-Stadtbahn über die Bonner Straße in Richtung Süden bis zum 
Verteilerring Süd (Arnoldshöhe) noch deutlich verbessert wird (siehe Kapitel 3.4). 
Im Rahmen der Umsetzung der Planung zur Parkstadt Süd soll zudem künftig ein zentraler 
Boulevard als sogenannte Mobilitätstrasse mit einer Bündelung der gesamten öffentlichen 
Verkehrsmittel (Ausschluss des MIV) fungieren. Die nördlich des geplanten Grüngürtels gelegene 
Bahntrasse soll mittel- bis langfristig auch für eine S-Bahn-Linie (S 16) zur Verfügung stehen. Eine 
Haltestelle ist am Bonner Wall vorgesehen. Die S-Bahn-Linie S 16 ist ein Teilprojekt des NVR-
Nahverkehrsplankonzepts 2030+. Der geplante Streckenverlauf führt von Leverkusen nach Au 
(Sieg) und beinhaltet die größeren Haltepunkte Köln-Mülheim, Köln Messe/ Deutz, Köln Hbf, Köln 
Süd, Köln/Bonn Flughafen und Troisdorf. Eine entsprechende Machbarkeitsstudie soll im Jahr 
2021 abgeschlossen werden.

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6.6.5 Carsharing 
Im Rahmen des projektierten Vorhabens sollen mindestens drei Stellplätze für ein Carsharing-
Angebot zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Sicherung erfolgt im 
Durchführungsvertrag. Auf diese Weise wird ein Anreiz geschaffen, dass möglichst viele der 
künftigen Bewohner (und Besucher) des Plangebietes auf ein eigenes Auto verzichten. Die Anzahl 
der gemäß Stellplatzsatzung erforderlichen Pkw-Stellplätze kann auf diese Weise um 10 % 
reduziert werden (siehe Kapitel 6.6.2). 
6.6.6 Verkehrsuntersuchung 
Zur Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf das umliegende Straßennetz 
wurde eine verkehrsgutachterliche Untersuchung durchgeführt (Brenner Bernhard Ingenieure 
GmbH, Köln (2020)). Das dabei betrachtete Untersuchungsgebiet ist für die makroskopische 
Verkehrsprognose in westlicher Richtung durch die Vorgebirgstraße, in südlicher Richtung durch 
den Raderberggürtel, in östlicher Richtung durch das Gustav-Heinemann-Ufer und in nördlicher 
Richtung durch den Ubierring begrenzt. In der mikroskopischen Verkehrsflusssimulation wird das 
Untersuchungsgebiet auf die zusammenhängenden Straßenquerschnitte Bonner Straße, 
Koblenzer Straße, Schönhauser Straße, Marktstraße, Bischofsweg und Brühler Straße begrenzt. 
Im Rahmen der Untersuchung wurde das Verkehrsaufkommen für den Analysefall (baustellenfreier 
Verkehrszustand zum Zeitpunkt der Verkehrserhebungen im Mai 2019), den Prognose-Nullfall 
2030 (Entwicklung des Verkehrsaufkommens ohne Umsetzung der Planung, jedoch unter 
Berücksichtigung der anderen Maßnahmen im Rahmen der Parkstadt Süd) und den Prognose-
Planfall 2030 (Prognose-Nullfall plus prognostiziertes Verkehrsaufkommen mit Umsetzung des 
Planvorhabens) ermittelt. Für die Prognose-Fälle wurde zudem eine Reduzierung des 
Fahrzeugaufkommens durch die Inbetriebnahme der dritten Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn 
berücksichtigt. 
Demnach sind auf der östlich des Plangebietes verlaufenden Bonner Straße sowie auf der rund 
300 m südlich verlaufenden Marktstraße/ Schönhauser Straße bereits im Bestand relativ hohe 
Verkehrszahlen zwischen 12.800 und 25.500 Kfz/Tag zu verzeichnen. Durch die Realisierung des 
Gesamtvorhabens der Parkstadt Süd ist auf dem Abschnitt der Bonner Straße östlich des 
Plangebietes sowie nördlich der Koblenzer Straße mit einem leichten Anstieg des 
Verkehrsaufkommens zu rechnen. Für die Schönhauser Straße sowie den südlich anschließenden 
Verlauf der Bonner Straße wird hingegen ein leichter Rückgang des Verkehrsaufkommens 
prognostiziert.  
Die Untersuchungen zeigen, dass durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
auf diesen Streckenabschnitten keine oder lediglich marginale Veränderungen des 
Verkehrsaufkommens gegenüber dem Prognose-Nullfall zu erwarten sind. 
Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens ist auf den Abschnitten der Sechtemer Straße westlich 
und südlich der geplanten Blockbebauung zu erwarten. Gegenüber 500 bzw. 700 Kfz/Tag im 
Bestand wäre bereits im Nullfall mit einem Anstieg auf 1.000 bzw. 1.600 Kfz/Tag zu rechnen. Nach 
Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird für diese Streckenabschnitte ein 
Verkehrsaufkommen von 1.500 Kfz/Tag prognostiziert. Dieser Verlagerungseffekt ist in erster Linie 
auf den Entfall der Zufahrten zum Großmarkt nördlich des Vorhabens sowie die geplante 
Einbahnstraßenregelung zurückzuführen.  
 
DTVw-Prognose aus Modellumlegung: Verkehrsgutachten Anlage 6.3 
Streckenabschnitt Analysefall 
[Kfz/24 h] 
Nullfall 
[Kfz/24 h] 
Planfall 
[Kfz/24 h] 
Sechtemer Straße (nördl. Großmarktzufahrt)  1.500 1.200 - 
Sechtemer Straße (südl. Großmarktzufahrt)  500 1.200 - 
Sechtemer Straße (westl. des Vorhabens ) 500 1.000 1.500 
Sechtemer Straße (südl. des Vorhabens ) 700 1.600 1.500

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Bonner Straße (nördl. Koblenzer Straße)  14.400 17.400 17.500 
Bonner Straße (südl. Koblenzer Straße)  12.800 13.300 11.900 
Bonner Straße (nördl. Schönhauser Straße)  12.300 13.300 13.400 
Bonner Straße (südl. Marktstraße)  25.500 21.900 21.900 
Bonner Straße (südl. Brühler Straße)  18.000 13.700 13.700 
Marktstraße (westl. Bonner Straße)  12.900 12.800 12.700 
Schönhauser Straße (östl. Bonner Straße) 13.300 12.100 12.100 
 
Darüber hinaus erfolgte die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der relevanten Knotenpunkte als 
Nachweis der Qualität des Verkehrsablaufs (QSV) auf Grundlage des Handbuches für die 
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) über insgesamt sechs Qualitätsstufen. Stufe 
A bildet die beste Qualitätsstufe mit geringen Wartezeiten an den Knotenpunkten und schneller 
Abfertigung der Verkehrsteilnehmer. Stufe F zeichnet sich hingegen durch extrem lange 
Wartezeiten und Stauaufkommen aus. Untersucht wurde die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte 
für die jeweilige morgendliche und nachmittägliche Spitzenstunde. Eine leistungsfähige 
Einmündung sollte mindestens die Qualitätsstufe (QSV) D aufweisen.  
Im Ergebnis zeigen sich keine nennenswerten Veränderungen der Leistungsfähigkeit der 
umliegenden Kreuzungspunkte. Der Verkehr kann in der Regel leistungsfähig abgewickelt werden. 
In den meisten Fällen wird für die Verkehrsströme die Qualitätsstufe A oder B erreicht. 
Die nachfolgende Tabelle zeigt ausschließlich diejenigen Verkehrsströme auf, für die in einem der 
drei betrachteten Fälle (Analysefall, Nullfall und Planfall) zur Morgenspitze der Verkehr nicht 
(mehr) leistungsfähig abgewickelt werden kann. Demnach ist nach Umsetzung der Planung 
lediglich für drei Abbiegespuren keine leistungsfähige Abwicklung mehr gegeben (Qualitätsstufe 
E). In allen drei Fällen ergibt sich jedoch keine Verschlechterung gegenüber dem Nullfall. In zwei 
Fällen kann nach Umsetzung der Planung hingegen gegenüber dem Analysefall bzw. dem Nullfall 
wieder eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung erreicht werden. 
 
Knotenpunkt Analysefall Nullfall Planfall 
Rechtsabbieger aus der Schönhauser Straße in 
die Bonner Straße  
D E E 
Rechtsabbieger aus der Bonner Straße in die  
Schönhauser Straße  
E E E 
Linksabbieger aus der Schönhauser Straße in die 
Bonner Straße  
E C C 
Linkabbieger aus der Marktstraße in die Bonner 
Straße 
- E D 
Linksabbieger Schönhauser Straße in die 
Koblenzer Straße  
D E E 
 
Gesamtergebnis 
Zusammenfassend ergeben sich durch die Umsetzung des projektierten Vorhabens nennenswerte 
Verlagerungen der Verkehrsströme in erster Linie durch den Entfall der Zufahrten zum 
Großmarktgelände (bzw. der hier nachfolgenden Nutzungen) nördlich der geplanten 
Blockbebauung sowie durch die geplante Einbahnstraßenregelung für den westlichen und 
südlichen Verlauf der Sechtemer Straße. In der Folge ist auf dem Abschnitt der Sechtemer Straße 
westlich des Vorhabens mit einem Anstieg des Verkehrsaufkommens von 1.000 Kfz/Tag im 
Prognose-Nullfall auf 1.500 Kfz/Tag zu rechnen, welches jedoch grundsätzlich noch als 
wohnverträglich zu betrachten ist. Zudem profitiert der Standort künftig durch die breit angelegten 
Gehwege sowie den weitgehenden und den Entfall des Kfz-Verkehrs auf dem nördlich

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angrenzenden Abschnitt der Sechtemer Straße und den Wegfall des Schwerlastverkehrs des 
Großmarktes und des Recyclingbetriebes. 
Durch die Umsetzung des Vorhabens (Planfall) kommt es gegenüber dem betrachteten Nullfall an 
keinem der umliegenden Verkehrsknotenpunkte zu einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit. 
Gemäß gutachterlicher Einschätzung ist davon auszugehen, dass die festgestellten Defizite der 
Abwicklung des Verkehrs im Zuge der weiteren Gesamtplanung der Parkstadt Süd gelöst werden 
können. 
 
6.7 Soziale Infrastruktur 
Großtagespflege 
Die integrierte Planung für das Gesamtprojekt Parkstadt Süd sieht im Rahmen der Planungen 
Standorte/ Flächen für den erzeugten Bedarf an sozialer Infrastruktur (Kitas, Schulgebäude und 
Kinderspielplätze) für das gesamte Entwicklungsgebiet vor. Der durch das vorliegende Vorhaben, 
welches ein Teilgebiet der Parkstadt Süd darstellt, erzeugte Mehrbedarf wird zukünftig im Areal der 
Parkstadt Süd nachgewiesen. Hier sind insgesamt drei Kitags geplant. 
Vor dem Hintergrund der im Rahmen der Parkstadt Süd geplanten Kitas wird für den Standort des 
Vorhabens „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ keine zusätzliche Kita angemeldet. Um jedoch 
auch in der Übergangszeit bis zur Realisierung der Kitas innerhalb der Parkstadt Süd ein 
bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vorzuhalten, wird im Rahmen des projektierten Vorhabens 
die Umsetzung einer Großtagespflege für Kinder mit neun Betreuungsplätzen vorgesehen. Diese 
ist im ersten Obergeschoss des Hochpunktes mit einer Fläche von mindestens 80 m² geplant 
(siehe Kapitel 4.9). 
Öffentliche Spielplatzfläche 
Der zusätzliche Bedarf an öffentlichen Spielflächen von rund 890 m² wird durch die Umsetzung 
eines Spielplatzes innerhalb einer städtischen Grünfläche in der Nähe des Plangebietes an der 
Mergentheimer Straße / Ecke Raderger Straße in Köln-Raderberg umgesetzt (siehe Kapitel 4.9). 
 
6.8 Technische Infrastruktur 
Das Plangebiet ist bereits im Bestand vollständig erschlossen und bebaut. Die erforderlichen 
Leitungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit Strom, Wärme und Wasser sowie die 
Kanaltrassen (Mischwasserkanäle) sind in den umliegenden Straßen vorhanden. Im Rahmen der 
Umsetzung des Gesamtvorhabens sowie der Verlegung des westlichen Abschnitts der Sechtemer 
Straße ist zum Teil eine Um- bzw. Neuverlegung der Leitungstrassen vorgesehen. 
§ 44 Landeswassergesetz (LWG) ist im Planverfahren nicht anzuwenden, da eine erstmalige 
Bebauung vor 1996 auf dem Grundstück bereits vorhanden war. Ein entsprechender Hinweis wird 
in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
Grundsätzlich kann das Niederschlagswasser des Plangebietes in die Kanalisation geleitet 
werden. Im Bereich des künftigen Verlaufs der Sechtemer Straße westlich der geplanten 
Blockbebauung ist die Verlegung eines Mischwasserkanals vorgesehen. Ebenso erfolgt hier eine 
Neuverlegung einer Gasmitteldruckleitung und des Stromleitungen (Mittelspannung). 
Die im bisherigen Verlauf der Sechtemer Straße vorhandenen Ver- und Entsorgungstrassen 
werden vollständig zurückgebaut. 
Starkregenereignis 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln ist heute 
die Starkregengefährdung auch bei extremen Regenereignissen innerhalb des bebauten Bereichs 
überwiegend gering, in kleineren Teilflächen auch als mäßig eingestuft. Zudem werden Teilflächen 
der Sechtemer Straße als mäßig beeinträchtigt dargestellt. Im Bereich der Bonner Straße werden 
Bereiche mit sehr hoher Beeinträchtigung dargestellt. Diese liegen außerhalb des 
Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

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Durch einen Überflutungsnachweis (H2R Ingenieure, Bad Breisig (2021)) wird nachgewiesen, dass 
im Starkregenfall Niederschlagswasser für das geplante Gebäude und für die angrenzende 
Nutzungen schadfrei zurückgehalten oder abgeführt werden kann. 
 
6.9 Immissionsschutz 
6.9.1 Lärm 
Im Bebauungsplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet unter anderem, dass schädliche 
Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden sind. Auf 
das Plangebiet wirkt Straßenverkehrslärm von den umliegenden Straßen, insbesondere der 
Bonner Straße, Schienenverkehrslärm (KVB-Linie 5 Bonner Straße, Streckenabschnitt Köln 
Südbrücke - Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG), Fluglärm sowie Gewerbelärm ein. Auf 
diese Situation reagiert das städtebauliche Konzept durch die Ausbildung einer weitgehend 
geschlossenen Blockrandbebauung. Durch die relativ hohe Ausbildung der Gebäude entsteht im 
Inneren des geplanten Baublocks ein ruhiger Innenhof. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung 
durchgeführt, um die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen sowie die mit der Planung 
verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu 
bewerten (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Schalltechnische 
Untersuchung). Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/ Schiene) ist die DIN 18005 
„Schallschutz im Hochbau“. Im vorliegenden Fall werden hilfsweise die Werte für Mischgebiete 
zurate gezogen, da die relativ neu eingeführte Gebietskategorie „urbanes Gebiet“ noch nicht in das 
Regelwerk aufgenommen wurde. Diese liegen tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) bei 60 dB(A) und 
nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) bei 50 dB(A). 
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist die TA-Lärm. Gemäß TA-Lärm sind 
für urbane Gebiete die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht 
einzuhalten. 
Straßenverkehrslärm 
Hohe Beeinträchtigungen aufgrund von Straßenverkehrslärm liegen am Tag vor allem an den 
östlichen Fassaden entlang der Bonner Straße vor. Hier sind tagsüber Beurteilungspegel gemäß 
RLS-90 von bis zu 68 dB(A) zu erwarten, was einer Überschreitung des für diesen Zeitraum 
geltenden Orientierungswertes nach DIN 18005 um 8 dB(A) entspricht. An den übrigen Fassaden 
entlang der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen (Sechtemer Straße) wird der 
Orientierungswert von 60 dB(A) für Mischgebiete überwiegend eingehalten, lediglich im Nordosten 
und Südosten des Baublocks um maximal 4 dB(A) überschritten. An den in Richtung Innenhof 
ausgerichteten Fassaden liegen die maximalen Beurteilungspegel bei 56 dB(A), wobei auf Ebene 
des Innenhofs selbst maximale Pegel von 37 dB(A) zu erwarten sind, sodass der geltende 
DIN 18005-Orientierunsgwert hier deutlich unterschritten wird.  
Zur Nachtzeit kommt es durch den Straßenverkehrslärm an den Richtung Bonner Straße 
ausgerichteten Fassaden zu Beurteilungspegeln von bis zu bis 61 dB(A). Dies entspricht einer 
Überschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 von 50 dB(A) um maximal 11 dB(A). Für 
die Richtung Norden ausgerichteten Fassaden werden zur Nachtzeit maximal Beurteilungspegel 
von 52 bis 57 dB(A) ermittelt, was einer Überschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 
zwischen 2 dB(A) und 7 dB(A) entspricht. Im Südosten kommt es zu einer Überschreitung des 
DIN 18005-Wertes um maximal 6 dB(A). An den übrigen nach außen gerichteten Fassaden des 
geplanten Baublocks wird der Orientierungswert von 50 dB(A) auf allen Etagen eingehalten.  
An den in Richtung Innenhof ausgerichteten Fassaden liegen die ermittelten Werte bei maximal 
48 dB(A), wobei auf Ebene des Innenhofes selbst die Pegel in der Regel einen Wert von 29 dB(A) 
nicht überschreiten, sodass hier eine deutliche Unterschreitung des DIN 18005-Wertes vorliegt. 
Schienenverkehrslärm 
Die Beurteilungspegel von Schienenverkehrslärm variieren tagsüber an den Außenseiten des 
Blocks. In der Regel sind Pegel zwischen 48 dB(A) im Südosten und 64 dB(A) an der Bonner

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Straße sowie zwischen 42 dB(A) und 54 dB(A) an den Fassaden Richtung Innenhof zu 
verzeichnen. Eine Überschreitung des Orientierungswertes für Mischgebiete nach DIN 18005 
(60 dB(A)) von bis zu 4 dB(A) ist somit an den Fassaden Richtung Bonner Straße sowie z. T. an 
den Richtung Norden ausgerichteten Fassaden gegeben. 
Für den Nachtzeitraum werden an den nach außen gerichteten Fassaden Beurteilungspegel 
aufgrund von Schienenverkehrslärm zwischen 44 dB(A) im Südwesten und 63 dB(A) im Nordosten 
des Plangebietes prognostiziert. Eine Überschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 
(50 dB(A)) durch Schienenverkehrslärm ist somit an dem Großteil der nach außen gerichteten 
Fassaden gegeben. Im Nordosten liegt dieser bei bis 13 dB(A). An den Richtung Süden 
ausgerichteten Fassaden kann in der Regel eine Einhaltung des DIN 18005-Orientierungswertes 
verzeichnet werden, die maximale Überschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 (50 
dB(A)) beträgt hier maximal 3 dB(A). An den nach innen gerichteten Fassaden kommt es ab dem 
5. OG stellenweise zu einer Überschreitung um bis zum 5 dB(A). 
Die Immissionen resultieren aus dem Schienenverkehr der Deutschen Bahn auf dem südlichen 
Eisenbahnring Köln. Eine Lärmschutzwand ab 5 m Höhe entlang der Bahnlinie der DB als aktiver 
Schallschutz könnte die Überschreitung der Lärmimmissionen der kritischen Lärmwerte von 
60 dB(A) verhindern. Die technische als auch die administrative Umsetzung einer solchen Wand 
entlang des südlichen Eisenbahnringes auf dem Bahndamm ist zeitnah nicht realistisch, sodass 
entsprechende Maßnahmen zum passiven Schallschutz erforderlich werden. 
Fluglärm 
Zur Berücksichtigung des Fluglärms wird auf Unterlagen der Stadt Köln (in Anlehnung an das 
Fluglärmgesetz gemäß 1. Flug-LSV erstellter Schallimmissionsplan des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes, Stand 2014) zurückgegriffen. Es wird ein energieäquivalenter 
Dauerschallpegel zum Flugverkehr kleiner gleich 45 dB(A) tags und nachts zugrunde gelegt. 
Gesamtverkehrslärm 
In Summe ergeben sich tagsüber entlang der umliegenden Verkehrsflächen Beurteilungspegel 
aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr) von zwischen 
59 dB(A) im Südwesten bis zu 69 dB(A) an den Fassaden entlang der Bonner Straße. Für die 
Fassaden in Richtung Innenhof sind Beurteilungspegel aufgrund von Verkehrslärm zwischen 
43 dB(A) und 58 dB(A) zu erwarten. 
Der Orientierungswert für Mischgebiete nach DIN 18005 von 60 dB(A) tags wird demnach in 
Summe entlang der Bonner Straße tagsüber um bis zu 9 dB(A) überschritten. Auch an den 
Fassaden an der nördlichen und der südöstlichen Außenseite des Vorhabens liegt eine 
Überschreitung von maximal 6 dB(A) vor. Entlang den Fassaden im Westen und Südwesten des 
Plangebietes sowie an den Richtung Innenhof gerichteten Fassaden wird der Orientierungswerte 
eingehalten, z. T. sogar deutlich unterschritten. 
Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert für Mischgebiete nach DIN 18005 von 50 dB(A) entlang 
der Bonner Straße um bis zu 14 dB(A) überschritten. Im Übrigen sind an den Blockaußenseiten 
Beurteilungspegel zwischen 48 dB(A) im Südwesten und 63 dB(A) im Nordosten zu erwarten. Zum 
Innenhof wird auf den unteren Etagen der Orientierungswert in der Regel eingehalten, auf den 
höheren Etagen um bis zu 5 dB(A) überschritten. 
Rechtliche Einordnung 
Im Rahmen der Abwägung kann bei Überwiegen anderer Belange von den Orientierungswerten 
der DIN 18005 abgewichen werden.  
Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind aufgrund 
der Überschreitungen der Orientierungswerte, Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich. 
Folgende Festsetzungen werden dazu im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen:  
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden passive 
Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen (Fenster, Wände, und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger

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Nutzungen gemäß DIN 4109 auf Grundlage des berechneten maßgeblichen Außenlärmpegels 
festgesetzt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV 
und V bei freier Schallausbreitung räumlich verortet. Der Lärmpegelbereich VI ist in dem östlichen 
Streifen des Planvorhabens, entlang der Bonner Straße verortet. 
Die Lärmpegelbereiche stellen somit den Worstcase dar und berücksichtigen die Lärmarten 
Straße, Schiene, Flugverkehr und Gewerbe. An Gebäuderückseiten können durch die 
Eigenabschirmung des Gebäudes selbst oder die Abschirmung anderer Bauten niedrigere 
Lärmpegelbereiche erreicht werden. Es wird daher ergänzend textlich festgesetzt, dass die 
Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) ist auf dem gesamten Plangebiet ein Gesamtbeurteilungspegel 
über 45 dB(A) zu erwarten. Dies betrifft insbesondere die äußeren Fassaden des Vorhabens. Um 
für die Wohnnutzung ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und 
Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) 
eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
Balkone und Loggien  
Da Balkone und Loggien als sogenannte Außenwohnbereiche dienen, wird im Bebauungsplan 
zum Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse festgesetzt, dass für diese bei einem 
Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) Schallschutzmaßnahmen zu 
treffen sind. Bis zu diesem Wert sind unzumutbare Störungen der Kommunikation und der 
Erholung nicht zu erwarten. 
Die Maßnahmen müssen sicherstellen, dass der vorgenannte Beurteilungspegel an den 
Außenwohnbereichen (Balkon, Loggia) nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind 
Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon 
oder eine Loggia errichtet wird. Ziel der Festsetzung ist es, den zukünftigen Nutzern des 
Plangebietes ruhige Freibereiche zur Verfügung zu stellen. 
Gewerbelärm 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Gewerbebetriebe und gewerbliche Nutzungen. 
Hierunter fallen bspw. das angrenzende Großmarktgelände sowie seine Zu- und Abfahrtswege, ein 
Wertstoffentsorgungsbetrieb und weitere, überwiegend nicht störende Gewerbe (Büros, 
Dienstleister, Ladenlokale mit dazugehörigen Parkplätzen). 
Insgesamt sind im Plangebiet tagsüber Beurteilungspegel gemäß TA Lärm zwischen 34 dB(A) im 
Osten und 47 dB(A) im Westen des Plangebietes zu verzeichnen. Der maßgebliche Richtwert 
nach TA Lärm für urbane Gebiete von 63 dB(A) wird somit deutlich unterschritten. 
Zur Nachtzeit variieren die Schallimmissionen aufgrund von Gewerbelärm zwischen 33 dB(A) im 
Osten und 48 dB(A) im Westen des Plangebietes. Der Richtwert nach TA Lärm für urbane Gebiete 
(45 dB(A)) wird somit partiell überschritten.  Die erhöhten Lärmpegel zur Nachtzeit sind 
vornehmlich auf das Verkehrsgeschehen auf dem Großmarktgelände in den frühen 
Morgenstunden zurückzuführen. Die Veränderung der Zufahrtsituation, wie sie bereits heute 
besteht (Zufahrt zum Großmarktgelände nicht mehr über die Sechtemer Straße, sondern 
ausschließlich von Süden über die Marktstraße -bis zum Baubeginn der 3. Baustufe der Nord-Süd-
Stadtbahn, von Westen über den Bischofsweg und von Norden über die Bonner Straße in Höhe 
des Kreisverkehrs), kann das Problem der nächtlichen Überschreitungen bereits lösen. 
Nach der geplanten Verlagerung des Großmarktes bis zum Jahr 2025 ist mit einer deutlichen 
Reduzierung des zu erwartenden Gewerbelärms im Plangebiet zu rechnen. Ebenso führt der 
Wegfall des benachbarten Recyclingbetriebes dazu, dass Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet 
künftig als untergeordnet zu bezeichnen sind.

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Auswirkungen auf die Umgebung (Mehrverkehre) 
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist auf den angrenzenden Straßen z. T. mit einer Zunahme des 
Verkehrsaufkommens und folglich mit Pegelerhöhungen zu rechnen. Auf der Grundlage der im 
Rahmen des Verkehrsgutachtens ermittelten DTV-Werte wurden für die Schalluntersuchung drei 
Immissionsorte für die Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung gewählt. 
Die Betrachtungen zeigen, dass an den betrachten Immissionsorten die zu erwartenden 
Lärmpegel mit der Planung nahezu unverändert bleiben werden. Gleichzeitig liegen die 
Abslolutpegel deutlich unter kritischen Lärmimmissionen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. 
 
Immissionsort Nullfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Planfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Differenz 
Pegel Lr [dB(A)] 
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 
IO 1 Bonner Straße 145 - 2.OG 63,2 55,9 63,1 55,8 -0,1 -0,1 
IO 2 Bonner Straße 141 - 2.OG 66,3 58,9 66,2 58,9 -0,1 0 
IO 3 Bonner Straße 211 - 10.OG 59,0 51,9 59,1 51,9 +0,1 0 
 
Auswirkungen auf die Umgebung (Tiefgarage) 
Die schalltechnischen Auswirkungen der im Plangebiet vorgesehenen Tiefgarage sind 
entsprechend der TA Lärm zu beurteilen. Die Betrachtungen im Rahmen der schalltechnischen 
Untersuchung verdeutlichen, dass in der Umgebung keine Überschreitungen der maßblichen 
Immissionsrichtwerte aufgrund der Tiefgarage zu erwarten sind. So werden für die Fassaden der 
(möglichen) neuen Gebäude an der Westseite des gegenüber der geplanten Tiefgaragenzufahrt 
maximale Beurteilungspegel gemäß TA Lärm von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts 
prognostiziert. Somit werden sogar die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für allgemeine 
Wohngebiete (63 dB(A) Tags und 45 dB(A) nachts) deutlich unterschritten.  
Auswirkung durch Straßenausbau (16. BImschV) 
Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens geht im Westen des Plangebietes eine Verlegung 
des hier verlaufenden Abschnittes der Sechtemer Straße (entsprechend der integrierten Planung 
Parkstadt Süd) einher. Die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen im Sinne der 16. BImschV auf 
die Bestandsbebauung wurden in einer Untersuchung gutachterlich ermittelt (ADU Cologne Institut 
für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020): Untersuchung zur 16. BImSchV. Für die betroffenen 
Bestandsfassaden südlich der geplanten Bebauung werden im Zuge des Straßenum- bzw. 
ausbaus maximale Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts prognostiziert. Diese 
Straßenrandbebauung ist planungs- und immissionsschutzrechtlich als Mischgebiet einzustufen. 
Die somit maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach 16. BImschV (64 dB(A) tags und 54 dB(A) 
nachts) werden folglich eingehalten. Durch die Straßenneuplanung der Sechtemer Straße ergeben 
sich daher keine Ansprüche auf Schallschutz auf Grundlage der 16. BImSchV. 
Abwägung 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrs-, Fluglärm und Gewerbelärm vorbelastet. 
Die wesentlichen Lärmkonflikte ergeben sich jedoch aus den Immissionen von Straßen- und 
Schienenverkehrslärm. 
In der praktischen Konsequenz ist bei der planerischen Ausweisung von Baugebieten zunächst 
nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu prüfen, ob zumutbare Lärmimmissionen 
bereits durch hinreichende Abstände zu den maßgeblichen Emissionsquellen gewährleistet sind.  
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation 
aus, da dies bedeuten würde, dass eine urbane Mischnutzung an dieser Stelle nicht umsetzbar 
wäre. Das Vorhaben stellt den ersten Baustein der Gesamtmaßnahme der Parkstadt Süd, einem 
der maßgeblichen städtebaulichen Projekte der Stadt Köln der nächsten Jahre dar. Die Planung 
für das Vorhaben folgt hinsichtlich Gebäudekubatur und baulicher Nutzung den übergeordneten 
Entwicklungszielen.

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Die Verwirklichung von 210 Wohneinheiten folgt dem Ziel, dem immensem Wohnraumbedarf 
gerecht zu werden. Sie setzt den Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der Innenentwicklung 
der Vorzug vor der Außenentwicklung zu geben ist. 
In der städtebaulichen Planung sind aktive Maßnahmen zum Schallschutz grundsätzlich passiven 
Maßnahmen z. B. an den Gebäuden selbst vorzuziehen. Im vorliegenden Fall ist die Errichtung 
aktiver Schallschutzmaßnahmen, bspw. in Form einer Lärmschutzwand nicht möglich bzw. 
städtebaulich nicht vertretbar, da hierdurch die Bebauung vom öffentlichen Straßenraum 
abgeschottet würde. Da im Inneren des Gebäudeblocks in der Regel eine Einhaltung, zum Teil 
eine deutliche Unterschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 gegeben ist, kann durch 
geschickte Grundrissanordnungen optimal auf die vorhandene Lärmsituation reagiert werden. So 
kann insbesondere durch die durchgesteckte Ausbildung der Wohnungen sichergestellt werden, 
dass die Wohnungen mindestens über mindestens einen Wohn- oder Schlafraum zum 
lärmgeschützten Innenhof verfügen. 
Des Weiteren werden Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
von Gebäuden getroffen. Durch die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
(gemäß DIN 4109) und fensterunabhängige Belüftungen kann eine Einhaltung wohnverträglicher 
Innenraumpegel sichergestellt werden. Ebenso werden für Freisitze Maßnahmen zum 
Schallschutz festgesetzt, die Einhaltung bzw. Unterschreitung des aus gesundheitlicher Sicht 
kritischen Schallpegels von 62 dB(A) sicherstellen. 
Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse. 
6.9.2 Luftschadstoffe 
Für das Plangebiet wurde eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen erstellt 
(iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020)).  
In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die Konzentration der 
Luftschadstoffe NO2 auf dem Plangebiet und in dessen relevanter Umgebung ist. Feinstaub PM10 
und PM2,5 werden nicht betrachtet. Aktuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass innerhalb 
des Stadtgebietes die Feinstaub-Belastungen deutlich unterhalb der Grenzwerte der 39. BImSchV 
liegen. 
Für den Bestandsfall ist das Jahr 2019 das Bezugsjahr der Emissionsberechnungen. Für die 
untersuchten Fälle Prognose-Nullfall und -Planfall wird das Jahr 2030 für die Emissionsdatenbasis 
angesetzt. 
Prognose-Nullfall 2030: Verkehrsaufkommen zum Prognose-Nullfall des Verkehrsgutachtens unter 
Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der aktuellen Bebauung (Wohnen und 
gewerbliche Nutzung) innerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
„Sechtemer Straße / Bonner Straße“ und der im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes 
„Parkstadt Süd“ geplanten Bebauung außerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ unter Zugrundelegung der damit 
einhergehenden Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen; Reduzierung des Fahrzeugaufkommens 
durch die Inbetriebnahme der dritten Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn. 
Prognose-Planfall 2030: Verkehrsaufkommen zum Nullfall des Verkehrsgutachtens unter 
Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebauung innerhalb des 
Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ 
(Stadt Köln, Stand: 11.10.2018); Anbindung der Sechtemer Straße an den nördlichen Kreisverkehr 
und Ausbildung als Einbahnstraße sowie Berücksichtigung der im Rahmen des 
Stadtentwicklungskonzeptes „Parkstadt Süd“ geplanten Bebauung außerhalb des Plangebietes 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ unter 
Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen. 
Im Bestand ergibt sich demnach eine maximaler NO2-Jahresmittelwertes von 38 µg/m³. In beiden 
Prognosefällen wird ein maximaler Wert von 34 µg/m³ erreicht. An den Wohnfassaden im 
Plangebiet liegt die maximale NO2-Belastung bei 33 µg/m³. Der geltende Grenzwert für den 
Jahresmittelwert der NO2-Belastung von 40 µg/m³ wird somit an allen beurteilungsrelevanten 
Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plangebäude

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eingehalten. Auch der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch 
die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) wird sicher eingehalten. 
Heizkraftwerk Südstadt 
Das Bauvorhaben befindet sich in eine Entfernung von knapp 500 m zum Heizwerk Südstadt, das 
ursprünglich als Heizkraftwerk betrieben wurde. Zur immissionsschutzrechtlichen Einordnung 
möglicher Auswirkungen wurde eine Stellungnahme durch das Büro iMA eingeholt (iMA Cologne 
Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021)) 
Demnach ist in Anlehnung an die VDI 3781 Blatt 4 sicher davon auszugehen, dass der geplante 
Hochpunkt die Ableitbedingungen der Schornsteine in die freie Luftströmung nicht negativ 
beeinflusst. Im Übrigen müsste der geplante Hochpunkt in einer Ausbreitungsrechnung nach TA 
Luft nicht explizit als Strömungshindernis berücksichtigt werden. Daher haben die positiven 
Ergebnisse der Immissionsprognose für das Heizkraftwerk Südstadt von 2011 auch nach 
Realisierung des geplanten Hochpunktes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer 
Straße“ in Köln-Raderberg weiterhin Bestand. Es besteht demnach kein Konflikt zwischen dem 
Heizwerk und der geplanten Bebauung Sechtemer Straße. 
 
6.9.3 Erschütterung 
Aufgrund der Lage des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur KVB-Trasse (Bonner Straße) und 
insbesondere zur Rampe der Einfahrt in den U-Bahn Tunnel wurde eine Untersuchung zu 
möglichen Einwirkungen durch Erschütterungen erstellt (ADU Cologne Institut für 
Immissionsschutz GmbH, Köln (2019): Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen). Im 
Ergebnis ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Plangebäude im Sechtemer Block 
selbst oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus 
dem öffentlichen Schienenverkehr zu rechnen. 
6.9.4 Verschattung 
Aufgrund der gegenüber dem Bestand deutlich höheren geplanten Gebäudehöhen und baulichen 
Verdichtung, ist durch die Planung mit Beeinträchtigungen in Bezug auf eine erhöhte Verschattung 
und Beeinträchtigungen der Besonnung zu rechnen. Dies betrifft sowohl die Fassaden der 
geplanten Neubauten als auch der Bestandbebauung bzw. im Rahmen der Gesamtmaßnahme der 
Parkstadt Süd perspektivisch vorgesehenen Neubauten im unmittelbaren Umfeld. 
Daher wurden die potenzielle Besonnungsdauer und Verschattung für das projektierte Vorhaben 
im Verfahren untersucht (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): 
Untersuchung zur Besonnung/Verschattung).  
Grundlage für die Ermittlung und Einordnung der Besonnungszeiten bildet die DIN EN 17037. 
Diese enthält drei Empfehlungsstufen für die Besonnungsdauer an einem Tag zwischen 1. Februar 
und 21. März (gering = 1,5 Stunden Besonnung; mittel = 3 Stunden Besonnung; hoch = 4 Stunden 
Besonnung). Sofern diese Empfehlungen auf eine Wohnung angewendet werden, soll für 
mindestens einen Wohnraum eine entsprechende Besonnungsdauer eingehalten werden. 
Im Ergebnis ist für die Neubauten ausschließlich an den Nordfassaden mit einer Unterschreitung 
der niedrigsten Empfehlungsstufen (1,5 Stunden Besonnungsdauer) zu rechnen. An der Ostseite 
des Gebäudeblocks werden ab dem 3. Obergeschoss ≥ 4 Stunden direkter Sonneneinstrahlung 
erreicht. Für die Westseite des Gebäudeblocks im Erd- und 1. Obergeschoss sind eine Besonnung 
von > 1,5 Stunden und ≤ 3,0 Stunden zu erwarten. Ab dem 2. Obergeschoss werden entlang der 
gesamten Westfassade > 3,0 Stunden Besonnung ermittelt. Die Südfassade ist naturgemäß 
günstig gelegen. Die Verschattung durch die südlich gelegenen Nachbarbebauung löst sich hier ab 
dem 1. Obergeschoss auf. 
Im Innenhof können alle in Richtung Süden orientierten Fassaden über alle Geschosshöhen 
ausreichend besonnt werden. Auch für die Ost- und Westfassaden im Innenhof werden – mit 
Ausnahme der südlichen Abschnitte der unteren Geschosse – in der Regel ≥ 4 Stunden direkter 
Sonneneinstrahlung erreicht. Auf diese Weise kann durch eine geschickte Grundrissanordnung in 
der Regel eine hinreichende Besonnungsdauer sichergestellt werden. Durch die zweiseitige 
Besonnung der Wohnräume zu unterschiedlichen Tageszeiten können in Summe im Tagesgang ≥

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4 Stunden direkter Sonneinstrahlung erreicht werden. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse ist hier somit nicht zu erwarten. 
Mit einem gewissen Schattenwurf durch die Planung ist unweigerlich an den Fassaden der 
westlich des Plangebietes perspektivisch vorgesehenen Bebauung im Rahmen der Parkstadt Süd 
zu rechnen. Jedoch wird für alle hiesigen Fassadenabschnitte eine Besonnungsdauer > 1,5 
Stunden, ab dem 2. Obergeschoss > 3 Stunden sowie ab dem 4. Obergeschoss > 4 Stunden 
ermittelt. Eine ausreichende Besonnung kann für die hier vorgesehenen Nutzungen somit 
gewährleistet werden. 
Zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnungszeiten bestehender Gebäude kommt es an 
den Westfassaden der Bonner Straße 143 und 145. Diese Gebäude weisen insgesamt sechs 
Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss auf, wobei sich in den unteren beiden Geschossen 
Geschäfte, in den darüber liegenden Geschossen Wohnungen befinden. An den Ostfassaden 
liegen für die Gebäude bereits im Bestand z. T. Besonnungszeiten < 1,5 Stunden vor. An den 
Westfassaden kann im Bestand überwiegend eine Besonnungszeit von über vier Stunden erreicht 
werden. Nach Umsetzung des projektierten Vorhabens reduzieren sich die Besonnungszeiten für 
die Westfassaden der Wohnnutzungen im 3. und 4. Obergeschoss im nördliche Abschnitt auf drei 
bis vier Stunden, im südlichen Abschnitt auf unter 3 Stunden, hiervon betroffen sind zwei Balkone 
und die dazu gehörigen Wohnungen, z. T auch auf unter 1,5 Stunden. Das gilt für einen Balkon 
und die dazu gehörige Wohnung. Ab dem 5. Obergeschoss kommt es zu keinen nennenswerten 
Veränderungen der Besonnungszeiten gegenüber dem Bestand. 
Dazu ist auszuführen, dass die genannten Fassaden bereits im Bestand eine gewisse 
Verschattung aufgrund eines baulichen Vorsprungs ab dem 2. Obergeschoss im südlichen Teil 
dieser Gebäudezeile aufweisen. Zudem profitieren diese Gebäude hinsichtlich der 
Besonnungszeiten im Bestand durch die relativ niedrige vorhandene Bebauung im Plangebiet. 
Auch bei einem Verzicht auf den im Plangebiet vorgesehenen Hochpunkt und einer Ausbildung der 
Gebäudehöhen etwa entsprechend der umliegenden Bebauung wäre an den genannten Fassaden 
mit einer ähnlich starken Verschattung zu rechnen. 
Generell ist festzustellen, dass in typischer städtischer Bebauung die Abstandsflächen regelmäßig 
nicht ausreichen, um in den unteren Etagen die Empfehlungen der DIN EN 17037 zu erfüllen. 
Unter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten 
mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. 
Im vorliegenden Fall werden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen gegenüber 
dem Bestand deutlich eingehalten. 
Hinzu kommt, dass die tatsächliche natürliche Belichtung von Innenräumen nicht in erster Linie auf 
direkte Besonnung, sondern auf das sogenannte diffuse Licht zurückzuführen ist. Unterstützt 
werden kann dies auch durch den Einbau bodentiefer, großer Fenster. Aufgrund dessen ist auch 
für die genannten Gebäude an der Bonner Straße – in Anbetracht der relativ großen Abstände zu 
den nächstgelegenen Gebäuden – mit einer ausreichenden Belichtung zu rechnen, um gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. 
 
6.10  Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege  
Um die freiraumplanerische Qualität sowohl des öffentlichen als auch des privaten Raums zu 
unterstützen, werden Festsetzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes getroffen. Die 
Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie der 
Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes.  
Die verwendeten Kürzel (z. B. GH 51) innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß 
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar

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2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
Anpflanzen/ Erhalt von Bäumen 
Im Rahmen des Vorhabens sollen möglichst viele der vorhandenen Bäume erhalten werden. Im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden daher alle 20 Bäume innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche, acht Bäume im Bereich der Bonner Straße sowie drei Bäume im südlichen Abschnitt 
der Sechtemer Straße zum Erhalt festgesetzt. 
Weitere zehn Bäume befinden sich im westlichen und südwestlichen Abschnitt der Sechtemer 
Straße. Von diesen müssen vier im Rahmen des Vorhabens entfallen. Die verbleibenden sechs 
Bestandbäume können voraussichtlich zunächst erhalten werden, müssen aber ggf. im Rahmen 
der weiteren Umsetzung der Parkstadt Süd entfallen. 
Um eine weitere Begrünung des Straßenraums vorzubereiten, sowie einen Ausgleich zu den ggf. 
abgängigen Bäumen zu schaffen, werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Eintrag in 
der Planzeichnung insgesamt 15 Bäume (BF 31 / GH 741) im Bereich des (künftigen) Verlaufes 
der Sechtemer Straße festgesetzt, davon acht im Abschnitt westlich der öffentlichen Grünfläche 
sowie vier westlich und drei südlich des projektierten Vorhabens. Im Sinne einer hinreichenden 
Flexibilität in Bezug auf die Ausgestaltung des öffentlichen Raumes darf von den festgesetzten 
Baumstandorten um bis zu 5 m abgewichen werden. 
Intensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der eingeschossigen Gebäudeteile – also des Innenhofes – sind mit einer 
intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/ oder 
Gehölzen (BB 1 / GH 51 oder GH 52) zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, 
die Flächen für Spielgeräte, Terrassen und notwendigen technischen Aufbauten (wie z. B. 
Lüftungsanlagen). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,60 m zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. 
Um den Abfluss des Niederschlagswassers zu gewährleisten darf die Stärke der 
Vegetationstragschicht im Bereich der erforderlichen Retentionsmulden auf bis zu 0,30 m 
zuzüglich Filter- und Drainschicht abgesenkt werden. 
Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 1,00 m Tiefe zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ 
betragen. Diese Substratvolumen sind erforderlich, um einen langfristen Erhalt der Bäume zu 
ermöglichen. 
Extensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der sonstigen Gebäudeteile, mit Ausnahme des Hochpunktes, im festgesetzten 
urbanen Gebiet (MU) sind mit einer mindestens extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB 6243 / 
NB 6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,15 m 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Für den Hochpunkt wird aufgrund der hier 
umfassend erforderlichen technischen Aufbauten sowie zum Zweck der Ausbildung einer 
Dachterrasse auf die Festsetzung einer Dachbegrünung verzichtet. 
Um die erforderlichen technischen Aufbauten im Sinne einer modernen Gebäudetechnik und 
Dachterrassen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass auf maximal 30 % der Dachflächen 
zugunsten dieser Anlagen auf eine Dachbegrünung verzichtet werden darf. Im Sinne der Nutzung 
erneuerbarer Energien darf dieser Anteil durch Photovoltaikelemente auf bis zu 35 % erhöht 
werden. Unabhängig davon sind Photovoltaikelemente auch über der Dachbegrünung zulässig. 
Diese Photovoltaikelemente sind so anzuordnen, dass eine ausreichende Belichtung und 
Beregnung der darunter liegenden Dachbegrünung gewährleistet ist. Die geringe 
Wärmeabstrahlung von Gründächern wirkt sich grundsätzlich positiv auf den Ertrag von 
Photovoltaik-Modulen aus.

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Die Dachbegrünung trägt zu einer Verbesserung des Retentionsvermögens und des Mikroklimas 
bei. 
6.11 Artenschutz 
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I für das Plangebiet 
durchgeführt (Sven Berkey Landschaftsarchitekt, Wermelskirchen (2020)). 
Die Artenschutzprüfung erfolgte auf Grundlage der vor Ort erfassten Biotop- und 
Gebäudestrukturen, der Abfrage des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-
Westfalen“ für das Messtischblatt 5007 (Köln), Quadrant 4 sowie weiterer zugänglicher 
faunistischer bzw. naturschutzfachlicher Daten. Des Weiteren wurde zur Erfassung der Avifauna 
im Vorhabenbereich und in seinem näheren Umfeld im Juli 2019 eine morgendliche Begehung 
durchgeführt, in deren Rahmen alle Beobachtungen von Vogelarten kartiert und dokumentiert 
wurden. Bei den Erfassungen wurden 13 Vogelarten festgestellt, von denen vermutlich fünf Arten 
auch im Plangebiet brüten. Zuvor wurden Teile des Gebäudebestands (insbesondere Keller und 
Dachstühle) im Zuge einer separaten Begehung im Juni 2019 auf Vorkommen von 
gebäudebrütenden Vogelarten und gebäudebewohnenden Fledermäuse überprüft. 
Mehlschwalben 
Auf dem benachbarten Gelände des Großmarktes (denkmalgeschützte Markthalle) wurde eine 
Brutkolonie der planungsrelevanten Mehlschwalbe festgestellt. Vorhabenbedingte 
Beeinträchtigungen für die Brutkolonie sind in Hinblick auf die gegebene Vorbelastungssituation 
auf dem Großmarktgelände und den Abständen zum Vorhaben auszuschließen.  
Mauersegler (durch den Abriss betroffen) 
Der auf der Vorwarnliste der Roten Liste aufgeführte Mauersegler (Rote Liste Nordrhein-Westfalen 
2016: Vorwarnliste) wurde mit einem einzelnen Brutpaar an der Westfassade des Gebäudes der 
Sechtemer Straße 8 im Plangebiet registriert. Der Mauersegler kann aufgrund seiner überwiegend 
kolonieartigen Brutvorkommen als planungsrelevant eingestuft werden. Eine Koloniebildung wurde 
im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt. Das Brutpaar ist im Rahmen des Abrisses der 
bestehenden Gebäude betroffen. Der Brutplatz wurde vor Beginn der Brutphase im Februar 2021 
verschlossen. Der abrissbedingte Verlust eines Brutplatzes des Mauerseglers wird durch 
Anbringung von Nisthilfen für die Art an den geplanten Neubauten auszugleichen. 
Davon abgesehen wurden keine vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten innerhalb des 
Plangebietes festgestellt. 
Fledermäuse (durch den Abriss potentiell betroffen)  
Hinweise auf eine hervorgehobene Bedeutung der vorhandenen Bebauung für 
gebäudebewohnende Fledermäuse wurden im Rahmen einer orientierenden Erstbegehung der 
Gebäude nicht festgestellt. Im vorhandenen Baumbestand wurden keine Strukturen mit relevanter 
Bedeutung für baumbewohnende Fledermäuse festgestellt. 
Spalten im Gebäudebestand mit potentieller Eignung für Fledermausquartiere werden  durch 
Rückbau des Gebäudebestandszerstört. Vor Durchführung der Abrissarbeiten ist eine Kontrolle 
der Spalten auf Besatz mit Fledermäusen durch einen Fachgutachter durchzuführen. Bei 
festgestellten Quartieren ist ein Ausgleich durch Anbringung von Fledermauskästen, z.B. an den 
Neubauten erforderlich. 
Allerweltsarten 
Es wird davon ausgegangen, dass bei den, nicht planungsrelevanten Vogelarten wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) die 
ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin 
gewahrt bleibt, da diese unproblematisch in andere Bereiche ausweichen können. Es ist daher 
davon auszugehen, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.  
Bei Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden aus gutachterlicher Sicht 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Bezug auf

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die nachgewiesenen Arten abgewendet, die lokalen Populationen der Arten verbleiben in einem 
guten Erhaltungszustand. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.  
Die Arbeiten sind zu stoppen, sollten Tiere während der Arbeiten angetroffen werden. Durch einen 
faunistischen Fachgutachter ist festzustellen, ob weitere Maßnahmen, wie z. B. das Bergen von 
Tieren, erforderlich werden. Das hat in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt 
Köln zu erfolgen.  
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die einzuhaltenden Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen des Bebauungsplanes aufgenommen. Weitere Maßnahmen werden 
im Zuge der Baugenehmigung geregelt bzw. sind im Zuge des Abrisses bereits erfolgt. 
 
6.12 Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel 
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die Prinzipien einer 
energieeffizienten Bauweise sowie die Belange des Klimaschutzes und die Anpassung an den 
Klimawandel konsequent berücksichtigt. In diesem Kontext sind vor allem folgende Aspekte zu 
nennen: 
Klimaschutz 
Das Vorhaben befindet sich in einer integrierten, gut erschlossen Lage mit überdurchschnittlicher 
technischer und sozialer Infrastruktur und folgt somit dem Prinzip der Stadt der kurzen Wege. 
Durch die Wiedernutzbarmachung/ Nutzungsintensivierung bereits versiegelter, brach gefallener 
bzw. "untergenutzter" Flächen wird der Ausweisung weiterer Bauflächen an autoaffinen Standorten 
am Stadtrand entgegengewirkt. Die Planung sieht eine kleinräumige Nutzungsmischung aus 
Wohnen, Einzelhandel, Dienstleitungen und sonstigem nicht störenden Gewerbe vor. Aufgrund der 
guten ÖPNV-Anbindung und Fahrradinfrastruktur (weiterer Ausbau im Rahmen des 
Gesamtprojektes der Parkstadt Süd) ist mit einem niedrigen MIV-Anteil zu rechnen. 
Die Umsetzung des Vorhabens erfordert keine wesentliche zusätzliche Flächeninanspruchnahme 
für die Verkehrsinfrastruktur. Die Baukörper grenzen an die öffentlichen Straßen an. Die 
zweigeschossige Tiefgarage dient der komprimierten Unterbringung des ruhenden Verkehrs, was 
einer weiteren oberirdischen Flächenversiegelung entgegenwirkt und eine intensive Begrünung 
des Innenhofes ermöglicht. 
Durch die kompakte Bauweise, welche sich weitgehend ohne Fassadenversprünge und 
Staffelgeschosse auszeichnet sowie die vorgesehene Dachbegrünung (s. u.) wird zu einer 
Minimierung des Wärmeverlustes beigetragen. Die Einhaltung des EEWärmeG ist über den 
Wärmeerzeuger (Fernwärme der Rheinenergie) mit einem Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung von 
95,5% gesichert. 
Anpassung an den Klimawandel 
Die Decke über dem durchlaufenden Erdgeschoss (Gewerbe-, Lager und Fahrradabstellflächen) 
wird intensiv begrünt und dient der Verortung der Kleinkinderspielflächen und Bewohnergärten. 
Alle übrigen Dachflächen mit Ausnahme des Hochpunktes werden extensiv begrünt, wodurch ein 
Beitrag zur Retention des Niederschlagswassers und zum klimatischen Ausgleich, insbesondere 
der Vermeidung von Hitzeinseln geleistet wird (Für den Hochpunkt wird aufgrund der hier 
umfassend erforderliche technischen Aufbauten sowie zum Zweck der Ausbildung einer 
Dachterrasse auf die Festsetzung einer Dachbegrünung verzichtet). Die an das Vorhaben 
angrenzende Grünfläche wird planungsrechtlich gesichert. Nahezu alle Bestandsbäume können 
erhalten werden. Im Straßenraum werden insgesamt 15 neue Bäume gepflanzt. 11 Straßenbäume 
und 20 zum Teil großkronige Bäume in der Grünfläche werden zum Erhalt festgesetzt und dadurch 
dauerhaft gesichert. 
Die Maßnahmen zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz wurden in einem Bericht durch das 
Architektenbüro O & O Baukunst zusammengefasst (O & O Baukunst, Köln (2021)).

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7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß 
§ 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des 
geplanten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachform, Werbeanlagen und 
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen getroffen. 
 
7.1 Dachform 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen 
bestimmt. Innerhalb des Plangebietes soll als Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung von 
höchstens 5 Grad zulässig sein. Durch die Festsetzung von Flachdächern werden – dem 
zugrundeliegenden Entwurf entsprechend – zeitgemäße Gebäude errichtet, die sich gestalterisch 
in das Gesamtkonzept der Parkstadt Süd einfügen. Zudem ermöglicht die Ausbildung von 
Flachdächern die Umsetzung der vorgesehenen Dachbegrünung. 
 
7.2 Werbeanlagen 
Im Sinne einer einheitlichen, geordneten und maßvollen Gestaltung von Werbeanlagen werden 
diese durch Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf bestimmte zulässige Arten 
und Bereiche beschränkt. 
So sind Werbeanlagen ausschließlich an den Außenwandflächen der straßenseitigen 
Gebäudefassaden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Beschilderung 
zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich zwischen der Oberkante der Fensteröffnung im 
Erdgeschoss und der Unterkante Fensteröffnung im ersten Obergeschoss anzubringen. 
Gebäudeübergreifende oder vor Fenstern angeordnete Werbeanlagen sind unzulässig. Die Länge 
der Werbeanlagen dürfen höchstens 2/3 der jeweiligen Gebäudefassade überspannen.  
Einzelanlagen dürfen jeweils die maximale Höhe (H 1) von 0,90 m und die maximale Breite (B  1) 
einer Fensterfront im Erdgeschoss nicht überschreiten. Sie müssen ferner zur jeweils benachbarten 
Werbeanlage einen Mindestabstand (A 1) in Breite der Fertigmaße der Pfeilerbreite (voraussichtlich 
ca. 0,75 m) zwischen den Erdgeschossfenstern und einen Mindestabstand (A  2) von 0,15 m zur 
Oberkante des Erdgeschossfensters einhalten. Zu Gebäudeecken ist ein Abstand entsprechend des 
Eckpfeilermaßes (voraussichtlich ca. 0,75 m) einzuhalten. 
 
Abbildung 1: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlagen W  1 – W 3 (nicht maßstäblich):  
 
  
W 1 – W 3 = maximale Höhe H  1 = 0,90 m, maximale Breite B  1 = Breite des  
darunterliegenden Fensters  (F)

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A 1  = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler  
A 2  = Mindestabstand 0,15  m 
F 1 – F 3 = Fenster / Fenstereinheit 
 
 
Davon abweichend können Werbeanlagen mit Schriftzügen aus Einzelbuchstaben, die direkt auf der 
Wandfläche angebracht sind, mehr Fläche in Anspruch nehmen. Die maximale zulässige Höhe (H 2) 
ergibt sich aus dem Maß zwischen der Oberkante des Abstands (A  2) und der Unterkant e der 
Fensteröffnung im ersten Obergeschoss, jedoch nicht mehr als 1,20 m. Die maximal zulässige Breite 
(B 2) ergibt sich aus der Addition zweier nebeneinanderliegen Fenstermaße. 
Abbildung 2: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlage W  4 aus Einzelbuchstaben (nicht 
maßstäblich):  
 
  
W 4  = maximale Höhe H  2 = 1,20 m, maximale Breite B  2 = zwei Fenstereinheiten 
A 1  = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler  
A 2  = Mindestabstand 0,15  m 
F 4 – F 6 = Fenster / Fenstereinheit 
 
 
Flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 0,30 m vor der Außenwand 
auskragen und in den Straßenraum hineinragen, wenn jeweils eine Mindesthöhe über der 
Straßenoberfläche am Anbringungsort von 3,00 m eingehalten wird. 
Senkrecht zur Fassade stehende Werbeanlag en dürfen bis maximal 1,00  m vor die Bauflucht 
auskragen und in den Straßenraum hineinragen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der 
aufgehenden Fassade des Anbringungsgebäudes (Hauswand) und dem parallel dazu entferntesten 
Punkt der Werbeanlage. Die Fläche der senkrecht zur Hauswand angebrachten Werbeanlagen darf 
inkl. der Befestigung 0,50  m² nicht überschreiten. Die Anzahl der senkrecht zur Fassade 
angebrachten, auskragenden Werbeanlagen (Ausleger) darf die Anzahl der Nutzungseinheiten im 
Erdgeschoss innerhalb eines Gebäudes nicht überschreiten.  
Das Bekleben von Schaufensterflächen mit Folien oder Ähnlichem ist zulässig, wenn die verdeckte 
Fläche nicht mehr als 40% der Schaufensterfläche einnimmt. 
Werbeanlagen mit wechselnden oder mit bewegten Sichtfläche n sowie akustisch unterstützte 
beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen mit 
freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen 
nur hinterleuchtet und nicht blinkend sein. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage 
angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig.

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Freistehende Werbeträger, Pylone oder vergleichbare Anlagen sind nicht zulässig. 
Werbeanlagen sind zudem ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. 
Diese Festsetzungen tragen zu einem langfristigen Erhalt eines ansprechenden 
Erscheinungsbildes im Plangebiet bei und eröffnen zugleich den im Plangebiet ansässigen 
Gewerbetreibenden die Möglichkeit, in angemessener Form auf sich aufmerksam zu machen. 
 
7.3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenempfangsanlagen (Parabolantennen) nur auf den 
Dachflächen (mit Ausnahme der ein- und zweigeschossigen Gebäudeteile) zulässig und 
Mobilfunksendemasten und -anlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Diese Festsetzungen 
dienen ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers. 
 
8. Hinweise  
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, 
Lärmimmissionen, Denkmalschutz, Kampfmitteln, der Wasserschutzzone, der Versickerung des 
Niederschlagswassers, Starkregen, Artenschutz, der Baumschutzsatzung, der Satzung zur 
Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen, der Stellplatzreduzierung, öffentlich gefördertem 
Wohnungsbau und die maßgeblichen DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke aufgenommen. 
Die Hinweise dienen dem Schutz der Allgemeinheit und tragen der Informationspflicht gegenüber 
Grundstückseigentümern und Bauherren im Plangebiet Rechnung. 
 
9. Städtebauliche Kennziffern 
Größe des Plangebiets  ca. 13.110 m² 
Urbanes Gebiet (MU) ca. 4.210 m² 
öffentliche Grünflächen  ca. 2.410 m² 
Verkehrsfläche  ca. 6.490 m² 
Wohnfläche gesamt  ca. 13.970 m² 
Anzahl der geplanten WE  ca. 210 
davon öffentlich gefördert ca. 92 
Bruttogrundfläche Gewerbe  ca. 2.660 m² 
 
 
10. Planverwirklichung 
Das Vorhabengebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Die für die Realisierung des 
Projektes geplanten Verkehrsflächen befinden sich im städtischen Besitz. Zur Umsetzung der 
Planung wird ein Entwidmungsverfahren für die bestehenden und zukünftig entfallenden 
Straßenflächen durchgeführt. Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- 
bis mittelfristig geplant. 
 
10.1 Durchführungsvertrag 
Die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist im Durchführungsvertrag zwischen 
Stadt und Vorhabenträgerin geregelt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des 
Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Begrünungsmaßnahmen sowie 
zum Umbau der vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb einer bestimmten Frist nach 
den Regelungen des Vertrages. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine 
kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen.

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10.2 Kosten der Stadt Köln 
Die Kosten aller Maßnahmen trägt die Vorhabenträgerin. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten.

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11. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse 
werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
11.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplans 
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Umsetzung des Vorhabens der Parkstadt Süd als „Startprojekt“ geschaffen 
werden. Ziel ist die Errichtung einer überwiegend fünf- bis achtgeschossigen Blockrandbebauung 
sowie eines städtebaulichen Hochpunktes im Nordosten durch einen 15-geschossigen Baukörper. 
Die im nördlichen Abschnitt des Plangebietes gelegene Parkanlage, soll als solche bestehen 
bleiben. 
Das Plangebiet weist eine Gesamtfläche von rund 1,3 ha auf. Die Fläche wird begrenzt durch: 
 die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer Straße im Süden, im Norden und im Nordwesten 
 die Bonner Straße im Osten 
Der Bereich der geplanten Blockrandbebauung ohne die umliegenden Verkehrs- und Grünflächen 
umfasst eine Fläche von rund 4.200 m². 
Weitergehende Informationen zu den Zielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dem 
städtebaulichen Gesamtkonzept sind dem städtebaulichen Teil der Begründung (Kapitel 1 und 
Kapitel 5) zu entnehmen. Die städtebaulichen Festsetzungen werden hier in Kapitel 6 aufgeführt. 
 
11.2 Bedarf an Grund und Boden 
Durch die Planung werden keine unversiegelten Flächen in Anspruch genommen. Die 
Vegetationsflächen sowie der Großteil der Straßenbäume bleiben erhalten. 
 
Bedarf an Grund und Boden  
Bestandsnutzung in m² 
(gerundet) 
geplante Vorhaben  in m² 
(gerundet) 
Bebaute Flächen 4.800 Bebaute Flächen 4.200 
Grünfläche/Park (öffentlich) 2.300 Grünfläche/Park (öffentlich) 2.300 
Verkehrsflächen 6.000 Verkehrsflächen 6.600 
Gesamt (Geltungsbereich des 
Bebauungsplans) 
13.100  13.100 
 
11.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes  
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen“ zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im 
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG 
– Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner

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Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – 
Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz 
des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie 
Wasserschutzzonen-Verordnungen. 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu 
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen 
Umweltauswirkungen 
 
11.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans 67424/03 „Sechtemer Straße / Bonner Straße“. Geprüft wird, welche erheblichen 
Auswirkungen durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die 
Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im 
Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise 
regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch 
außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Für den Abbruch der Bestandsgebäude und die geplante Neubebauung werden Regelungen zur 
Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschriften und Normen im nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet diese Prüfung keine tiefergehende 
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, ob und inwiefern bei der Umsetzung der Planung 
Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet werden, die zu erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen führen können. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ stellt den ersten 
Baustein des städtebaulichen Gesamtkonzeptes „Parkstadt Süd“ dar.  
Die Integrierte Planung verbindet die für die heutige Stadtentwicklung wichtigen Themen 
Städtebau, Architektur, Freiraumplanung, Umwelt und Verkehr. Mit dem Vorhaben an der 
Sechtemer Straße / Bonner Straße wird die Umsetzung des Konzeptes begonnen. Weitere 
Bauleitplanverfahren, von denen kumulierende Auswirkungen ausgehen können, sind in der Folge 
zu erwarten, derzeit jedoch nicht bekannt. 
 
11.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet wird im Bestand von Verkehrsflächen der Sechtemer Straße und Bonner Straße, 
einem mit Wohnen und Gewerbe gemischt genutzten Baublock und der durch großkronige Bäume 
dominerten Grünfläche geprägt. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans stellt 
sich im Bestand als bebaute Fläche dar. Dieser Bereich wird neben Wohnnutzungen durch 
kleinteilige, gewerbliche Nutzungen (u. a. Werkstätten, Reifenhandel, Tierarztpraxis, Druckerei) 
geprägt. Entlang der Bonner Straße befindet sich eine Baumreihe. Vereinzelte Straßenbäume 
finden sich auch in der Sechtemer Straße. 
Die im Norden des Plangebietes gelegene Grünfläche stellt sich im Bestand als von hohen, 
schützenswerten Laubbäumen gesäumte Wiesenfläche dar. Hierbei handelt es sich um einen

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ehemaligen jüdischen Friedhof. Die Grabstätten und Gebeine wurden im Jahr 1922 auf den 
jüdischen Friedhof in Bocklemünd umgebettet. 
 
11.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die derzeitig versiegelten Flächen weiterhin gewerblich 
genutzt werden oder als Verkehrsfläche vorgehalten werden. Die gewerblichen Nutzungen und 
Baumassen könnten nur in geringem Umfang erweitert werden. 
Erhebliche umweltrelevante Eingriffe wären für diesen Teilbereich auf Grund der starken 
Versiegelung und intensiven Nutzung nahezu ausgeschlossen. 
Die bestehende Grünfläche (ehemaliger Jüdischer Friedhof) würde ebenfalls in der derzeitigen 
Ausprägung erhalten bleiben. Eingriffe und Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter, 
insbesondere Natur und Landschaft, sind in diesem Bereich nicht zu erwarten. 
Bei der Nullvariante wird bei den technischen Analysen, wie beim Verkehrsmodell für den Nullfall 
2030 von einer Umsetzung des Parkstadt gemäß der Integrierten Planung ausgegangen. Nur so 
kann es zu einer Bewertung der Auswirkungen des konkreten Planprojektes kommen im Hinblick 
auf rechtliche Grundlagen kommen. Die technischen Analysen wie die Lärm- und die 
Luftschadstoffberechnung basieren auf den gleichen Annahmen.  
Die umweltrelevanten Belange wie Artenschutz, Klimawandel, Biologische Vielfalt etc. lassen bei 
der Betrachtung der Nullvariante die Entwicklung, die durch die vollständige Umsetzung der 
Integrierten Planung einhergehen würden, weitgehend außer Acht und betrachten fokussiert die 
Veränderung innerhalb des Plangebietes. 
Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. 
Die Zulässigkeit von Vorhaben im südlichen Teil des Plangebietes richtet sich somit nach 
§ 34 BauGB. Der Bereich der bestehenden Grünfläche ist nach § 35 BauGB als sogenannter 
Außenbereich im Innenbereich zu beurteilen. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans der Stadt Köln. 
 
11.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung  der 
Planung 
Die Planung sieht die Errichtung eines neuen Wohnquartiers mit integrierten gewerblichen 
Nutzungen im südlichen Teilbereich des Plangebietes vor. Da dieser Bereich bereits im Bestand 
nahezu in Gänze versiegelt ist, wird hier keine Zunahme der Flächenversiegelung vorbereitet. 
Es kommt zu einer deutlichen Erhöhung der Baumasse gegenüber dem heutigen Bestand. Die 
Planung sieht eine fünf- bis achtgeschossige Bebauung mit einem 15-geschossigen Hochpunkt 
vor. 
Die Schaffung neuer Wohneinheiten zieht eine Erhöhung des heute vorhandenen 
Verkehrsaufkommens nach sich. 
Die geplanten Gebäude verschatten z. T. den gegenüberliegenden Bestand.  
Der ehemalige jüdische Friedhof im Norden des Plangebietes wird erhalten und als öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Somit werden auch Lebensräume 
von Tieren und Pflanzen planungsrechtlich gesichert.

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11.5 Umweltbelange gemäß §  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
 
11.5.1 Tiere 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand: 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) durchgeführt (Sven Berkey Landschaftsarchitekt, 
Wermelskirchen (2020)). 
Im Juni und Juli 2019 erfolgten Begehungen des Plangebietes und dessen unmittelbaren 
Umgebung zur Überprüfung von Vorkommen planungsrelevanter Arten, insbesondere von 
gebäudebewohnenden Vogel- und Fledermausarten. 
Mit der Mehlschwalbe konnte eine planungsrelevante Art bei der Luftjagd im Plangebiet festgestellt 
werden. Die Brutplätze der Art liegen außerhalb des Plangebietes im Bereich des benachbarten 
Großmarktes. 
Der auf der Vorwarnliste der Roten Liste aufgeführte Mauersegler (Rote Liste Nordrhein-Westfalen 
2016: Vorwarnliste) wurde mit einem einzelnen Brutpaar an der Westfassade des Gebäudes der 
Sechtemer Straße 8 im Plangebiet registriert. Jedoch konnten keine Brutkolonien festgestellt 
werden. Der Mauersegler ist durch den Abriss betroffen. 
Weitere Nachweise von Brutvogelvorkommen konnten nicht erbracht werden. 
Während der Ortsbegehungen konnten zudem die mittlerweile in Köln eingebürgerten Arten 
Alexandersittich und Halsbandsittich beim Überfliegen des Plangebietes beobachtet werden.  
Fledermäuse bzw. Anzeichen auf ein Vorkommen von Fledermäusen konnten im Rahmen der 
Ortsbegehungen nicht erbracht werden. Aufgrund der zahlreichen Spalten- und 
Fassadenverstecke ist eine Nutzung der Bestandsgebäude als Tages- oder Sommerquartier oder 
auch als Wochenstubenquartier jedoch nicht in Gänze auszuschließen. Die Fledermaus wäre bei 
einem Vorkommen durch den Abriss betroffen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die heute anzutreffende Biotop- bzw. 
Nutzungsstrukturen erhalten und stünden weiterhin für die bei der artenschutzrechtlichen 
Untersuchung gesichteten Tierarten als Lebensraum und Nahrungshabitate zur Verfügung. 
Veränderungen der Gebäude und Nutzungen, die eine Veränderung der 
Lebensraumvoraussetzungen der Gebäudebrüter nach sich ziehen würden, können nicht 
ausgeschlossen werden.  
Auch heute kann bereits ein Abriss und Neubau erfolgen. Betroffen wäre in diesem Fall der 
Brutplatz des Mauerseglers. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird ein bekannter Brutplatz des Mauerseglers zerstört. Der 
Brutplatz wurde vor Beginn der Brutphase im Februar 2021 verschlossen. Aus dem Abbruch ergibt 
sich die Notwendigkeit artenschutzrechtlicher Maßnahmen für den Mauersegler. Der Mauersegler 
kann aufgrund seiner überwiegend kolonieartigen Brutvorkommen als planungsrelevant eingestuft 
werden, wobei es sich hier um ein Einzelpaar handelt Hier ist festzuhalten, dass die Zerstörung 
des Brutplatzes bereits durch dessen Verschluss als Vorbereitung der Abbruchmaßnahme 
erfolgte, somit auch ohne die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausgelöst 
wurde und dementsprechende Ersatzmaßnahmen vorzusehen sind. 
Die Grünstrukturen und nahezu der ganze Baumbestand innerhalb des Plangebietes – und somit 
wertvolle Lebensraumstrukturen in einem ansonsten stark anthropogen geprägten Umfeld – 
bleiben erhalten.

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In geringem Umfang werden durch die Planung neue Lebensraumstrukturen für Tiere geschaffen. 
Insbesondere die geplanten Dachbegrünungen bieten Lebensraum für Insekten und somit auch für 
Vögel und Fledermäuse. Die geplanten Straßenbäume bieten ebenfalls Brutplätze und 
Lebensraum für Vögel und Leitlinien für Fledermäuse. 
Entsprechende Maßnahmen des Artenschutzes sind im Zusammenhang mit dem Abriss erfolgt. 
Es wird davon ausgegangen, dass bei den sonstigen, nicht planungsrelevanten Vogelarten wegen 
ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) 
die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin 
gewahrt bleibt, da diese unproblematisch in andere Bereiche ausweichen können. Es ist daher 
davon auszugehen, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch die Artenschutzprüfung werden Maßnahmen aufgeführt, die der Vermeidung und Minderung 
artenschutzrechtlich relevanter Beeinträchtigungen dienen und darüber hinaus die Aufgaben des 
vorsorglichen Artenschutzes erfüllen. Folgende Maßnahmen sind im Rahmen des 
Bebauungsplanes durchzuführen: 
V1 – Fällung, Rückschnitt und Räumung von Gehölzen  
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines 
jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den 
Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflege-schnitte zur 
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sofern durch eine Fachperson (ökologische Bauüberwachung) nachgewiesen werden kann, dass 
im Vorhabenbereich und in dessen unmittelbaren Umfeld keine Vögel mehr brüten, können Fäll-, 
Rückschnitt und Räumungsmaßnahmen im Gehölzbestand auch innerhalb der Brut-zeit erfolgen. 
V2 – Bauzeitenbeschränkung bzgl. Abbruch von Gebäuden  
Zur Vermeidung der Zerstörung von Nestern und Gelegen oder der Tötung von nicht-flüggen 
Jungvögeln der Gebäudebrüter sowie der Zerstörung von Sommerquartieren von Fledermäusen 
dürfen die Abbrucharbeiten an entsprechenden Gebäudeteilen innerhalb des Zeitraumes zwischen 
dem 01.09. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres nur durchgeführt werden, sofern durch 
eine Fachperson (ökologische Bauüberwachung) nachgewiesen werden kann, dass im 
Vorhabenbereich und in dessen unmittelbaren Umfeld keine Vögel brüten und keine Hinweise auf 
ein Vorkommen von Fledermäusen vorliegen. 
Bewertung: 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen, wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Es wurde ein Nistplatz des Mauerseglers im 
Plangebiet festgestellt, der ausschließlich im Zuge des Abbruchs relevant ist. Entsprechende 
Maßnahmen sind in Zuge des Abbruchs vorzusehen. 
Unter Beachtung der genannten Vermeidungsmaßnahmen werden Verbotstatbestände des 
allgemeinen und vertiefenden Artenschutzes gemäß § 39 und § 44 BNatSchG ausgeschlossen. 
Zur Vermeidung des Tötungsverbotes für die festgestellten Arten wird eine terminierte 
Baufeldräumung und Rodung (Abbruch, Maßnahmen im Gehölzbestand) vorgesehen. Nach 
Freigabe durch eine Fachperson (ökologische Bauüberwachung) kann auch ein anderer Zeitraum 
für Abbruch und Rodung/ Rückschnitt ermöglicht werden. 
 
11.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
Baumschutzsatzung Stadt Köln

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Im Juni 2018 erfolgte die Kartierung des im Bebauungsplangebiet vorhandenen 
Biotoptypenbestandes und des in der Örtlichkeit vorhandenen Baum- und Gehölzbestandes. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet zeichnet sich durch gängige innerstädtische Bepflanzung mit Straßenbäumen aus. 
Dominierend ist der Baumbestand der Grünfläche mit der innenliegenden Rasenfläche. 
Außergewöhnliche Pflanzenarten sind nicht vorhanden.  
Der südliche Teil des Plangebietes stellt sich mit Ausnahme von Baumstandorten als vollständig 
versiegelt dar. Hier findet sich eine Rosskastanie im Bereich der Kfz-Werkstatt, die jedoch im Zuge 
der Abbruch- und Bauarbeiten zu roden ist. Entlang der geplanten Bebauung sind die Bonner 
Straße und die Sechtemer Straße (im nordwestlichen Teil) durch Rosskastanien eingegrünt. Der 
südliche Abschnitt der Sechtemer Straße ist von Linden besäumt. 
Durch das Büro Sturmberg Baumexperten wurde u. a. für diese 11 Rosskastanien eine 
Baumbewertung hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verkehrssicherheit durchgeführt 
(Sturmberg Baumexperten, Overath (2020)). 
Die Standorte dieser Bäume sind durch Versiegelung und Verdichtung, Verkehrsteilnehmer, 
Sonneneinstrahlung, mangelnde Wasserversorgung z. T. stark negativ beeinträchtigt. Es wurde an 
allen Rosskastanien ein Befall durch Miniermotten festgestellt. Der überwiegende Teil des 
untersuchten Baumbestandes wird als stärker geschädigt eingestuft. Vier der elf Bäume werden 
aus Sicht der Verkehrssicherungspflicht kritisch eingestuft. Dementsprechend werden im 
Gutachten Pflege- und -sicherungsmaßnahmen aufgeführt. 
Die nördlich gelegene Grünfläche wird von einer wertgebenden, landschaftsästhetisch 
hochwertigen Baumreihe (Platanen mit geringem-mittlerem Stammdurchmesser, Hybridpappeln 
mit starkem Stammdurchmesser) eingesäumt. Die Innenfläche wird durch Rasenflächen geprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die heute im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen bzw. Nutzungstypen werden auch weiterhin 
anzutreffen sein. Gleiches gilt für den vorhandenen Baumbestand. Die durch Sturmberg 
Baumexperten aufgeführten Maßnahmen am Baumbestand an der Sechtemer Straße und Bonner 
Straße müssten gleichwohl durchgeführt werden, um die Verkehrssicherheitspflicht zu 
gewährleisten (Sturmberg Baumexperten, Overath (2020)). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der vorhandene Baumbestand aus Platanen und Hybridpappeln innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche bleibt vollständig erhalten und wird zum Erhalt festgesetzt. Die Grünfläche bleibt in 
ihrer Ausprägung mit der innenliegenden Rasenfläche erhalten. Die Straßenbäume 
(Rosskastanien) in der Bonner Straße bleiben ebenfalls erhalten und werden zum Erhalt 
festgesetzt.  
In der Sechtemer Straße sind 13 Straßenbäume (Rosskastanien, Linden, Ahorn) vorhanden. Von 
diesen müssen vier im Rahmen des Vorhabens entfallen, da hier die neue Erschließungsstraße für 
die Bebauung Sechtemer Straße gebaut wird. Drei Straßenbäume im südlichen Abschnitt der 
Sechtemer Straße werden zum Erhalt festgesetzt. Die verbleibenden sechs Bestandbäume 
können voraussichtlich zunächst erhalten werden, müssen aber ggf. im Rahmen der weiteren 
Umsetzung der Parkstadt Süd entfallen. Abgängige Bäume sind gemäß der Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln zu ersetzen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird zudem die Pflanzung von 
mindestens 15 Bäumen im Bereich des (künftigen) Verlaufes der Sechtemer Straße festgesetzt, 
davon acht im Abschnitt westlich der öffentlichen Grünfläche sowie vier westlich und drei südlich 
des projektierten Vorhabens. 
Die intensive Begrünung der eingeschossigen Bauten sowie die extensive Begrünung von Teilen 
sonstiger Flachdächer sind ebenso planungsrechtlich festgesetzt. 
Die Wiesenflächen der Grünfläche werden entsprechend der bisher durchgeführten Pflege auch 
zukünftig gemäht.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Baumschutzsatzung: 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Rodung von vier im Sinne der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäumen (Ross-Kastanien, mit Stammumfängen 
von 190 und 250 cm) vorbereitet, die zukünftig in der Verkehrsfläche bzw. im Bereich der 
Blockrandbebauung liegen. Es ergibt sich gemäß der Baumschutzsatzung ein rechnerischer 
Ausgleichsbedarf von fünf Bäumen. 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen: 
Grünordnerische Maßnahmen erfüllen ebenfalls eine Funktion zur Vermeidung und Minderung der 
negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanze. Neben den Vorgaben zum Erhalt des 
Baumbestandes im Bereich der Grünfläche sowie den Festsetzungen zum Erhalt und der 
Neuanpflanzung von Bäumen kommt insbesondere der intensiven und extensiven Dachbegrünung 
eine Funktion zur Vermeidung und Minderung der negativen Auswirkungen für das Schutzgut 
Pflanze zu. 
So werden die Dächer der eingeschossigen Gebäudeteile (Innenhof) gemäß den textlichen 
Festsetzungen einer intensiven Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/ oder 
Gehölzen (BB 1 / GH 51 oder GH 52) zugeführt, sofern diese nicht mit Wegen, Spielplätzen, 
Terrassen, technischen Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen) oder sonstigen Nebenanlagen 
überbaut werden. Vorgesehen ist eine Substrateinbaustärke von 0,60 m zuzüglich Filter- und 
Drainschicht. Im Bereich der erforderlichen Retentionsmulden darf die Stärke der 
Vegetationstragschicht auf bis zu 0,30 m zuzüglich Filter- und Drainschicht reduziert werden. Im 
Bereich der Neuanpflanzung von Bäumen ist eine Substratschichtstärke von mindestens 1,00 m 
Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auf einer Fläche von 25 m³ vorzusehen. 
Eine extensive Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) erfolgt gemäß den textlichen 
Festsetzungen im Bereich der Dachflächen sonstiger Gebäudeteilen mit Ausnahme des 
Hochpunktes. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,15 m zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen sind hiervon Flächen für haustechnisch 
notwendige Dachaufbauten, Dachterrassen sowie untergeordnete Kiesflächen. Photovoltaikflächen 
sind über der Dachbegrünung zulässig. Diese sind so anzuordnen, dass eine ausreichende 
Belichtung und Beregnung der darunter liegenden Dachbegrünung gewährleistet ist. 
Bewertung: 
Die nördlich gelegene Grünfläche wird planungsrechtlich als Grünfläche mit der Zweckbindung 
Parkanlage gesichert, hier erfolgen keine Eingriffe. 
Das Plangebiet stellt sich im Bereich der geplanten Bebauung im Bestand als nahezu 
vollversiegelt dar. Durch die geplanten intensiven und extensiven Dachbegrünungen erfolgt eine 
ökologische Aufwertung im Vergleich zum Bestand. Abgehende Bäume werden durch die 
Neuanpflanzungen im Sinne der Baumschutzsatzung vollständig ausgeglichen. Hinzu kommen 
mindestens 15 Neupflanzungen von Straßenbäumen in den öffentlichen Verkehrsflächen. 
Das Schutzgut Pflanze erfährt eine positive Veränderung. Es kommt es zu einer stärkeren 
Begrünung und nachhaltigen Sicherung des erweiterten Vegetationsbestandes. 
 
11.5.3 Fläche 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand – (derzeitiger Umweltzustand):  
Der heute mit Wohnen und Gewerbe genutzte Baublock hat eine weitgehende 
Nutzungsauslastung.

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Die baumbestandene Grünfläche ehemaliger jüdischer Friedhof muss aus ökologischer, 
städtebaulicher und kultureller Sicht als Tabufläche angesehen werden und steht für eine bauliche 
Entwicklung nicht zur Disposition.  
Das Plangebiet wird von Straßenverkehrsflächen umschlossen und weist bereits im Bestand nicht 
nur eine gute verkehrliche Erschließung, sondern im Umfeld auch eine ausgesprochen 
ausgeprägte Infrastrukturausstattung auf. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Entwicklung durch Aufstockung und Veränderung der Gebäude ist aufgrund der hohen 
bestehenden Versiegelung und der durch § 34 BauGB gesetzten planungsrechtlichen 
Rahmenbedingungen nur begrenzt möglich.  
Die Grünfläche steht für eine weitere bauliche Entwicklung nicht zur Disposition. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch eine Anpassung der Straßenführung wird das Baufeld vergrößert. Durch eine deutliche 
Erhöhung der Dichte und Höhe wird eine hohe Auslastung des Grundstücks erreicht. Das 
Tabugrundstück der nördlichen Grünfläche mindert mögliche negative Auswirkungen hoher Dichte 
und Höhe. Die Planung generiert eine maximale Flächenauslastung. 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Fläche überplant, die sich bereits im 
Bestand als nahezu vollversiegelt darstellt. Versiegelungen oder Teilversiegelungen sind für die 
nördlich gelegene Grünfläche nicht vorgesehen. Es wird folglich durch den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan keine unversiegelten Flächen überbaut oder anderweitig negativ beansprucht. Ein 
infrastrukturell bestens ausgestatteter Standort erfährt eine deutlich höhere Auslastung. 
Insbesondere der Anteil der Wohnnutzung wird deutlich erhöht. 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind folglich als positiv im Sinne der Innenentwicklung 
und der Ausschöpfung vorhandener Potentiale zu werten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch das Vorhaben wird ein Beitrag zu einem sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Fläche 
geleistet, sodass Maßnahmen nicht erforderlich sind. 
Bewertung: 
Bestens erschlossene Bereiche erfahren eine deutlich höhere Auslastung durch Höhe und Dichte 
und wirken dem Flächenverbrauch entgegen. 
Durch die Tabufläche Grünanlage können negative Auswirkungen hoher Dichte gemindert werden. 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind positiv zu bewerten. 
 
11.5.4 Boden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Böden innerhalb des Plangebietes sind bereits im Bestand als stark anthropogen überformt zu 
beschreiben. Die Böden im Bereich der vorhandenen Bebauung und der Verkehrsflächen sind 
durch Versiegelung und damit einhergehende Bodenauf- und abträge erheblich beeinträchtigt. 
Dementsprechend werden sie in der Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Geologischen Dienstes 
NRW als überbaute Fläche (Industrie, Wohnen, Autobahnkreuze, Eisenbahn; Boden-Einheit 
L_XG4) dargestellt. 
Auch im Bereich der Grünfläche sind die natürlich vorkommenden Böden (gemäß Bodenkarte im 
Maßstab 1:50.000 des Geologischen Dienstes NRW typische Auengleye, teils pseudovergleyt,

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nicht als geschützt eingestuft) durch die Nutzung als Parkanlage und ehemaligen Friedhof als 
gestört einzustufen. 
Durch das Büro Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH wurden 
Untersuchungen zum Baugrund (Gründung/ Geotechnik sowie Schadstoffe und Fremdanteile) im 
Bereich der geplanten Bebauung durchgeführt und in einem Gutachten zusammengefasst 
(Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH, Köln/ Lohmar (2017)). Hierbei 
wurden zehn Rammkernsondierungen mit einer maximalen Tiefe von 7 m unter Geländeoberkante 
durchgeführt. 
Zudem wurden Mischproben genommen und in einem Labor chemisch analysiert. Im Rahmen der 
Untersuchungen wurden insbesondere Auffüllungen (Sand/ Kiessand mit geringen Anteilen an 
Bauschutt o. vgl.) nachgewiesen, die teilweise bis 5 m unter Gelände reichen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der jetzige Bodenzustand bleibt bestehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden keine Eingriffe in das Schutzgut Boden 
vorbereitet, da nur Flächen einer Wohn- und Gewerbenutzung zugeführt werden sollen, die bereits 
im Bestand als nahezu vollversiegelt einzustufen sind. 
Der nördlich gelegene Grünbestand wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als 
Grünfläche festgesetzt. Hier sind keine Eingriffe in das Schutzgut Boden durch Baumaßnahmen 
vorgesehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es liegen keine negativen Bodenveränderungen oder Bodeneingriffe vor, sodass Maßnahmen 
nicht erforderlich sind.  
Bewertung: 
Eingriffe in das Schutzgut Boden liegen nicht vor. Im Zuge der Festsetzung der Grünfläche wird 
eine Fläche mit gewachsenem, wenn auch aufgrund des ehemaligen Friedhofes nicht gänzlich 
ungestörten Bodens, gesichert.  
 
11.5.5 Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
11.5.5.1 Oberflächenwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
 
Innerhalb des Plangebietes oder dessen näherem Umfeld befinden sich keine 
Oberflächengewässer. 
 
11.5.5.2 Grundwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß dem Baugrundgutachten ist anhand der Grundwassergleichenkarte ein 
Grundwasserflurabstand von etwa 8,60 m zu ermitteln. Insbesondere Aufgrund der Nähe zum 
Rhein kann dieser jedoch deutlich unterschritten werden. Anhand der Auswertung von

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Grundwassermesspegeln im näheren Umfeld des Plangebietes wurden Grundwassermessstände 
von etwa 6,50 m unter Flur ermittelt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die Grundwassersituation im Plangebiet gegenüber dem 
Bestand unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Da durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan lediglich Flächen einer Wohn- und 
Gewerbefunktion zugeführt werden, die sich bereits im Bestand als nahezu vollversiegelt 
darstellen, werden bei Durchführung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen der 
Grundwasserschichten und der Grundwasserneubildungsrate ausgelöst. Durch die festgesetzte 
Dachbegrünung wird ein Beitrag zu Regenwasserretention geleistet. 
Gemäß dem Baugrundgutachten kann es bei langanhaltenden Jahrhunderthochwassern im Rhein 
und den sich daraus ergebenden hohen Grundwasserpegeln zu Beeinträchtigungen der 
Tiefgaragengeschosse kommen. Wenngleich der angenommene Bemessungszustand eine 
Worstcase-Annahme wiedergibt, wird dieser zur Bemessung durch den Gutachter empfohlen.  
Entsprechende bauliche Vorgaben und Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen sind im Rahmen 
der Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. 
Der Grünfläche im Norden ist eine Funktion zur Grundwasseranreicherung, aber auch der 
Speicherung und Verdunstung von anfallenden Niederschlägen beizumessen. Entsprechendes gilt 
für die festgesetzte Dachbegrünung. 
Eine ortsnahe Versickerung innerhalb der als urbanes Gebiet festgesetzten Flächen ist aufgrund 
der geplanten Versiegelungsrate und den Tiefgaragen nicht geplant. Die Entwässerung erfolgt, wie 
bereits im Bestand, über das vorhandene städtische Kanalnetz. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es liegen keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Grundwasser vor, sodass Maßnahmen 
nicht erforderlich sind. 
Bewertung: 
Im Rahmen der Planung werden keine Flächen einer Neuversiegelung zugeführt. Die Grünfläche, 
die der Grundwasserneubildung dient, wird erhalten und gesichert. Es werden keine 
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser vorbereitet. 
 
11.5.6 Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
11.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet werden derzeit Luftschadstoffe und Treibhausgase aus Kfz-Verkehr und durch die 
Gebäudeheizungen bzw. -kühlung emittiert. Produktionsbedingte gewerbliche Emissionen spielen 
nur eine untergeordnete Rolle. Zudem wirken Luftschadstoffe durch die Emissionen auf der 
Sechtemer Straße, der Bonner Straße und aus dem Großmarktgeschehen auf das Plangebiet ein. 
Schon heute ist der Verkehr auf der Sechtemer Straße nur noch gering vom Großmarktgeschehen 
beeinflusst. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Bei Nichtumsetzung der Planung werden auch künftig Luftschadstoffe emittiert. Der zu erwartende 
Umweltzustand in Bezug auf Emissionen entspricht dem Bestand. Durch technische 
Entwicklungen (Neubau ersetzt älteren Bestand) ist ggf. ein Rückgang der Emissionen möglich. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Bebauung des Plangebietes führt zur Emission von Luftschadstoffen und Treibhausgasen aus 
dem motorisierten Verkehr im Plangebiet. Die geplanten Gebäude führen zu CO2-Emissionen. 
Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen (2021)) 
wird dargestellt, wie durch die Stärkung des ÖPNV und der Rad- und Fußwege der Pkw-Verkehr 
reduziert und somit zur Einsparung von Emissionen beigetragen wird. Kernpunkte sind hierbei der 
Ausbau der Stadtbahnlinie 5 (Nord-Süd-Stadtbahn) mit Haltepunkt in unmittelbarer Nachbarschuft 
zum Plangebiet, der Bau des S-Bahnhofs Bonner Wall, die Schaffung attraktiver Fuß- und 
Radwege sowie Carsharing-Angebote, die im Durchführungsvertrag verbindlich gesichert werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch die Bereitstellung eines großzügigen Angebotes von deutlich über 500 Fahrradstellplätzen 
im Bereich der Tiefgarage und im öffentlichen Raum soll die Nutzung von Fahrrädern attraktiver 
gestaltet werden. Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes für das Vorhaben werden Vorgaben zur 
Stärkung des Radverkehrs getroffen. Diese werden im Durchführungsvertrag verbindlich gesichert.  
Im Rahmen des projektierten Vorhabens sollen mindestens drei Stellplätze für ein Carsharing-
Angebot zur Verfügung gestellt werden. Eine Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag. Auf diese 
Weise wird ein Beitrag dazu geleistet, dass möglichst viele der künftigen Bewohner (und 
Besucher) des Plangebietes auf ein eigenes Auto verzichten können. Im Rahmen der 
Baugenehmigungsverfahren sind Maßnahmen darzustellen, die der energetischen Optimierung 
der Gebäude dienen und somit zur Energieeinsparung beitragen. 
11.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Durch das Gutachterbüro iMA Cologne GmbH wurde 2020 eine Luftschadstoffprognose zu 
verkehrsbedingten Immissionen innerhalb des Plangebietes erarbeitet (iMA Cologne Institut für 
Immissionsschutz GmbH, Köln (2020)). 
In Anwendung der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(39. BImSchV) wurde für den Bereich der geplanten Bebauung und dessen unmittelbarer 
Umgebung untersucht, wie hoch die Konzentrationen der verkehrsbedingten Luftschadstoff-
Komponente NO2 sind. Feinstäube (PM10 und PM2,5) wurden nicht untersucht. Die Grenzwerte der 
39. BImSchV für entsprechende Feinstäube werden gemäß den aktuellsten Messungen des 
LANUV innerhalb des Stadtgebietes eingehalten. 
Als Bezugsjahr der Emissionsberechnung wurde für den Bestandsfall das Jahr 2019 und für die 
Nullvariante und die Prognose Planung das Bezugsjahr 2030 bei den Berechnungen zugrunde 
gelegt. 
Die höchsten Belastungen durch NO2 treten im Bereich der Fahrspuren der Bonner Straße auf. 
Der zulässige Grenzwert von 40 µg/m3 wird im Bestandsfall unterschritten. Der höchste Wert wird 
am Erdgeschoss des Gebäudes Bonner Straße 178: 37,8 µg/m3 ermittelt, dies entspricht einem 
Ausschöpfungsgrad von 95 % des Grenzwertes. 
Mit zunehmendem Abstand zu den Fahrspuren gehen die Immissionskonzentrate zurück.  
Heizkraftwerk Südstadt 
Das Bauvorhaben befindet sich in eine Entfernung von knapp 500 m zum Heizwerk Südstadt, das 
ursprünglich als Heizkraftwerk betrieben wurde. Zur immissionsschutzrechtlichen Einordnung

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möglicher Auswirkungen wurde eine Stellungnahme durch das Büro iMA eingeholt (iMA Cologne 
Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021)) erstellt. 
Demnach ist in Anlehnung an die VDI 3781 Blatt 4 sicher davon auszugehen, dass der geplante 
Hochpunkt die Ableitbedingungen der Schornsteine in die freie Luftströmung nicht negativ 
beeinflusst. Im Übrigen müsste der geplante Hochpunkt in einer Ausbreitungsrechnung nach TA 
Luft nicht explizit als Strömungshindernis berücksichtigt werden. Daher haben die positiven 
Ergebnisse der Immissionsprognose für das Heizkraftwerk Südstadt von 2011 auch nach 
Realisierung des geplanten Hochpunktes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer 
Straße“ in Köln-Raderberg weiterhin Bestand. Es besteht demnach kein Konflikt zwischen dem 
Heizwerk und der geplanten Bebauung Sechtemer Straße. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Rahmen des Prognosefalls für die Nullvariante wurde ein Verkehrsaufkommen im Jahr 2030 
gemäß den Angaben des Verkehrsgutachtens (Brenner Bernhard Ingenieure GmbH, Köln (2020)) 
als Grundlage im Rahmen der Luftschadstoffprognose angenommen. Hierbei wird auch davon 
ausgegangen, dass durch den Ersatz von Altfahrzeugen durch modernere Fahrzeuge 
Luftschadstoffe reduziert werden können. 
Für den Prognose-Nullfall werden maximale NO2-Konzentrationen von 32,8 µg/m3 und ein 
Ausschöpfungsgrad von 82 %, im Bereich der Bonner Straße 178 prognostiziert. Die zulässigen 
Grenzwerte für NO2-Konzentrationen werden folglich im Prognose-Nullfall nicht überschritten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Analog zum Prognose-Nullfall wird ein Verkehrsaufkommen im Jahr 2030 gemäß den Angaben 
des Verkehrsgutachtens im Rahmen der Luftschadstoff-Prognose angenommen. Im Prognose-
Planfall ist eine Mehrbelastung durch den Quell- und Zielverkehr des Quartiers „Sechtemer Block“ 
und der Bebauung Parkstadt Süd berücksichtigt. 
Für den Prognose-Planfall werden maximale NO2-Konzentrationen im Bereich Erdgeschoss des 
Gebäudes Bonner Straße 178 von 33,1 µg/m3 und ein Ausschöpfungsgrad von 83 % 
prognostiziert. Die zulässigen Grenzwerte für NO2-Konzentrationen werden folglich im Prognose-
Planfall nicht überschritten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Grenzwerte für verkehrsbedingte NO2-Konzentrationen werden weder im Bestand noch in den 
Prognosefällen überschritten. Die prognostizierten Abweichungen zwischen den Prognosefällen 
sind minimal. Es sind folglich keine Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich 
von verkehrsbedingten Luftschadstoff-Immissionen erforderlich. 
Bewertung Schutzgut Luft: 
Es werden keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft durch die Planung 
ausgelöst. 
11.5.7 Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Durch die Klimatologische Untersuchung Parkstadt Süd in Köln, Dr. Düttemeyer Umweltmeteorolo-
gie 2018, wurde ein hohes thermisches Niveau im Bereich der geplanten Parkstadt ermittelt, das 
sich durch als deutlich wärmer als das Freiland und kühler als der Innenstadtbereich darstellt. Für 
die zukünftige Entwicklung der sommerlichen Wärmebelastung wird eine deutliche Zunahme der 
Anzahl der Sommertage und der heißen Tage prognostiziert.

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Die Synthetische Klimafunktionskarte weist für das Plangebiet ein Klimatop des Typs Stadtklima II 
aus. Dies bedeutet, dass alle Klimaelemente starken Veränderungen im Vergleich zum Freiland 
unterliegen. Entsprechende Klimatope stellen sich aufgrund der hohen Versieglung und der 
Gebäudekörper als intensive Wärmeinseln dar (Wärmespeicherung technogener Substanzen wie 
Beton und Asphalt, geringe Verdunstungsrate). Durch die Bebauung sind Windfelder gestört, was 
neben klimatischen Auswirkungen auch die Luftqualität (geringerer Luftaustausch) beeinträchtigen 
kann, die Folge sind oftmals hohe Schadstoffbelastungen. 
Die Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“, welche die zukünftig zu 
erwartenden stadtklimatischen Gegebenheiten darstellt, weist das gesamte Plangebiet der 
Klasse 1 „sehr hoch belastete Siedlungsflächen“ zu. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“, welche die zukünftig zu 
erwartenden stadtklimatischen Gegebenheiten darstellt, weist das gesamte Plangebiet der 
Klasse 1 „sehr hoch belastete Siedlungsflächen“ zu. Diese Klasse wird durch dichte Bebauung und 
hohe Versiegelungsgrade geprägt. Geringe Grünanteile können kaum zu einer klimatischen 
Aufwertung beitragen. Für die klimatisch stark belasteten Gebiete der Klasse 1 sind Maßnahmen 
zur Verbesserung des Stadtklimas durchzuführen. Bei Nichtdurchführung der Planung würden die 
gegenwärtigen Bebauungs- und Versiegelungsgrade mit ihren negativen klimatischen 
Auswirkungen bestehen bleiben. Die zu erwartende deutliche höhere klimatologische Belastung in 
der Zukunft bleibt in ihren Auswirkungen unvermindert bestehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Klimagutachten für die Parkstadt wertet die Situation an heißen Tagen und Tropennächte aus. 
Das thermische Empfinden wird als heiß und im Inneren des Baublocks Sechtemer Straße auch 
als sehr heiß wahrgenommen. Es kommt am Tag zu Hitzestau in Bereichen direkter 
Sonnenexposition und geringen Luftaustausches. Das betrifft z. B. den Innenhof des Sechtemer 
Blocks und schwächt sich im Nachtzeitraum nur wenig ab. Der Effekt des Grünzuges wirkt sich für 
den Sechtemer Block nur wenig aus. Es kommt durch die Anlage des Grünzuges innerhalb des 
Parks zu geringeren Windgeschwindigkeiten bei Wärmbelastung als innerhalb des bebauten 
Bereiches. Für den Bereich der Bebauung Sechtemer Straße sind diese jedoch ähnlich wie im 
Bestand durch die Blockbebauung und die Straßenschluchten gering.  
Durch die geplanten Maßnahmen zur Innenhofbegrünung, Dachbegrünung und zur Pflanzung von 
Bäumen im Straßenraum werden die klimatischen Auswirkungen reduziert. Somit wird zu einer 
geringfügigen Aufwertung des Mikroklimas beitragen. Da diese Maßnahmen festgesetzt sind, 
werden sie auch sicher umgesetzt. Das Gutachten weist nach, dass es durch derartige 
Maßnahmen der Begrünung zu einer Verbesserung der thermischen Behaglichkeit kommt. 
Auch bei Durchführung der Planung würde das Plangebiet der Klasse 1 gemäß der 
Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ zugeordnet werden. Eine 
Nutzungsintensivierung durch großflächige Bebauung ist in entsprechenden Gebieten als 
problematisch einzustufen. Durch das Vorhaben werden jedoch lediglich bereits überbaute 
Flächen in Anspruch genommen, so dass klimawirksame Neuversiegelungen auszuschließen sind. 
Zudem sollen durch die grünordnerischen Festsetzungen positive Auswirkungen für das 
Mikroklima erreicht werden. Die klimawirksame Freifläche (ehemaliger Jüdischer Friedhof) wird 
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich als Grünfläche festgesetzt und 
langfristig gesichert. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Innenhofbegrünung, Dachbegrünung und Festsetzung von Bäumen im Plangebiet führen zu einer 
geringen thermischen Entlastung. Die geplanten Baumstandorte im Straßenraum sollen so 
angeordnet werden, dass die Durchlüftung über die Schneisen innerhalb der Bebauung gewahrt 
bleiben. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen gehen positive Effekte auf das 
Lokalklima aus. 
Bewertung:

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Die thermische Belastungssituation bleibt auch nach Durchführung der Maßnahmen hoch. Die 
geplanten Maßnahmen können zu einer geringen Entlastung führen.  
 
11.5.8 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bewertung: 
Die einzelnen Schutzgüter stehen in einer Abhängigkeit zueinander. Bspw. ginge mit dem Verlust 
von Boden durch Versiegelung auch ein Verlust von Vegetationsstandorten einher, was wiederum 
einen Verlust von Nahrung und Lebensraum für Tiere bedeuten kann. Darüber hinaus gingen mit 
Bodenverlusten und Versiegelungen auch negative Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser 
(Reduktion der Grundwasserneubildung) und auf die Schutzgüter Klima und Luft aus (Verlust von 
Kalt- und Frischluftentstehungsflächen). 
Bekannte Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Schutzgütern bei Umsetzung der Planung 
wurden, sofern möglich, berücksichtigt. 
Da bei Umsetzung der Planung keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen einzelner 
Schutzgüter zu erwarten sind oder diese durch geeignete Maßnahmen zu Vermeidung, Minderung 
und Ersatz ausgeschlossen werden können, entsprechen die Wirkungsgefüge im Planfall in etwa 
denen, die im Bestand zu beschreiben wären. 
Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen der Wirkungsgefüge vorbereitet. 
 
11.5.9 Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Landschafts- und Ortsbild des Plangebietes wird im Bestand durch die im südlichen 
Plangebiet vorhandenen Wohn- und Gewerbebauten geprägt. Neben Wohnhäusern finden sich 
hier bspw. Werkstätten und Ladenlokale. Eine Durchgrünung dieses Bereiches ist mit Ausnahme 
von Einzelbäumen nicht gegeben. 
Die nördlich gelegene Freifläche wird durch eine Baumreihe eingefasst und im Inneren durch 
Rasenflächen geprägt. Innerhalb eines stark urban geprägten Raumes kommt dieser Fläche eine 
Bedeutung als landschaftsästhetisch höherwertiges und strukturgebendes Element zu. 
Auch die Baumreihen an der Bonner Straße und der Baumbestand an der Sechtemer Straße 
tragen als lineare Elemente zu einer Gliederung und Aufwertung des Landschafs- und Ortsbildes 
im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und seines Umfeldes bei. 
Auch das Umfeld des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist derzeit durch intensive Wohn- und 
Gewerbenutzungen mit hohen Versiegelungsgraden und geringen Grünanteilen geprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wären keine Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes 
zu erwarten, die über die Auswirkungen natürlicher Prozesse, insbesondere Verluste bei den 
Bestandsbäumen, zu beschreiben wären. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Planung wird eine bereits baulich genutzte Fläche einer neuen Nutzung zugeführt. Die 
Planung sieht ein neues, modernes Stadtquartier mit mehrgeschossigen Wohn- und 
Arbeitsgebäuden vor. Als städtebauliche Akzentuierung ist das 15-geschossige Gebäude im

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nordöstlichen Bereich des Stadtquartiers zu beschreiben. Das Ortsbild wird dementsprechend 
einer Veränderung unterworfen. 
Die Freifläche im Norden des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird in ihrer derzeitigen Form 
als Grünfläche festgesetzt und somit langfristig erhalten. Abgehende Bäume werden im Sinne der 
Baumschutzsatzung kompensiert. Sofern möglich, wird diese Kompensation vor Ort durchgeführt, 
bspw. unmittelbare Ersatzpflanzungen für abgehende Bäume an der Bonner Straße im 
Zufahrtsbereich der Baustelle. Im Rahmen der Planung ist zudem die Pflanzung von mindestens 
15 Bäumen im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch eine ansprechende Architektur soll das neue Quartier zu einer Aufwertung des Stadtbildes 
beitragen. Landschaftsästhetische Elemente wie die Freifläche im Norden werden 
planungsrechtlich gesichert. Abgehende Bäume werden im Sinne der Baumschutzsatzung 
kompensiert. Der umliegende Freiraum wird durch Neupflanzungen optisch aufgewertet. 
Bewertung: 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (hier Landschafts- und Ortsbild) sind aufgrund 
der Bestandssituation und der Planungsziele nicht als erhebliche negative Beeinträchtigung 
einzustufen. 
 
11.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der als neues Wohn- und Gewerbequartier vorgesehene Teilbereich des Plangebietes stellt sich 
im Bestand als überbaut und nahezu vollversiegelt dar. Im Rahmen der Artenschutzprüfung (Sven 
Berkey Landschaftsarchitekt, Wermelskirchen (2020)) wurde innerhalb des Plangebietes ein 
Nistplatz des Mauerseglers nachgewiesen, zudem werden Brutvorkommen von ubiquitären 
Vogelarten des städtischen Raumes im Plangebiet und dessen Umfeld erwartet. Im Umfeld 
(Großmarkthalle) ist zudem eine Brutkolonie der Mehlschwalbe nachgewiesen worden. 
Vorkommen von Fledermäusen konnten an den Bestandsgebäuden oder den Bestandsbäumen 
nicht festgestellt werden. 
Die Grünfläche im Norden wird durch Platanen und Hybridpappeln eingesäumt. Die inneren 
Flächen werden im Bestand als Wiese/ Rasenfläche genutzt. Aufgrund der Mahdhäufigkeit ist 
dieser Bereich nicht als extensiv bewirtschaftet einzustufen. 
An der Bonner Straße und der Sechtemer Straße finden sich Bestände der Rosskastanie. Diese 
weisen überwiegend Schadbilder auf, die u. a. auf die extremen Standortbedingungen und die 
Kastanien-Miniermotte zurückzuführen sind (Sturmberg Baumexperten, Overath (2020)). 
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist auf Grund der Lage und Nutzung als gering einzustufen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das heute anzutreffende Pflanzen- und Artenspektrum 
respektive deren Vielfalt erhalten, da die Flächen weiterhin als Lebensraum und Nahrungshabitate 
zur Verfügung stünden. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Artenvielfalt und das Artenspektrum 
durch natürliche und nicht-natürliche Ereignisse immer verschieben können. Entsprechende 
Auswirkungen sind jedoch nicht prognostizierbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung werden die vorhandenen Lebensraumstrukturen erhalten oder durch neue, 
aber vergleichbare Lebensraumstrukturen ersetzt. Durch die extensiven und die intensiven 
Dachbegrünungen werden Lebensgrundlagen für neue Vegetationsgesellschaften und neue

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Lebensraumstrukturen geschaffen. Diese dienen als Lebensraum für Insekten und andere 
Wirbellose und somit auch als Nahrungsgrundlage für Vögel und Fledermäuse. 
Abgehende Bäume werden im Sinne der Baumschutzsatzung ersetzt. Im Straßenraum kommen 
Mindestens 15 Bäume hinzu. Die Fläche des ehemaligen jüdischen Friedhofes wird als Grünfläche 
festgesetzt und in ihrer jetzigen Form erhalten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch die vorgegebenen Maßnahmen zum Artenschutz (siehe Kapitel 6.10) und grünordnerische 
Maßnahmen (siehe Kapitel 6.9) können negative Auswirkungen auf die Biodiversität 
ausgeschlossen werden.  
Bewertung: 
Wertvolle Habitatstrukturen und Lebensräume werden nicht überplant. Durch die Vermeidungs-, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden negative Auswirkungen auf die Biodiversität des 
Plangebietes ausgeschlossen. Insbesondere durch die Dachbegrünung und die Baumpflanzungen 
wird einer Aufwertung der Biodiversität vorbereitet. 
 
11.5.11  Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete ) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH/ VG 
 
Das Plangebiet ist weder Bestandteil eines Naturschutzgebietes, FFH-(Flora-Fauna-Habitat) 
Gebietes oder europäischen Vogelschutzgebietes, noch befinden sich Schutzgebiete im näheren 
Umfeld des Plangebietes. 
Bewertung: 
Natura 2000-Gebiete sind durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht betroffen. 
 
11.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
  
11.5.12.1 Lärm 
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109-1: 2018-01, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. 
BImSchV, 24. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse) 
 
Durch das Büro ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zu den Lärmemissionen und Lärmimmissionen aus Verkehr (insbesondere Straßen 
und Schienenverkehr), Gewerbe, den erforderlichen (passiven) Schallschutzmaßnahmen und der 
Beurteilung von Nachbarschaftskonflikten erarbeitet (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH, Köln (2021): Schalltechnische Untersuchung). 
Für die Beurteilung und Prüfung der Anspruchsberechtigung auf aktiven Schallschutz durch die 
Verlegung der Sechtemer Straße ist ein weiteres Gutachten (ADU Cologne Institut für 
Immissionsschutz GmbH, Köln (2020): Untersuchung zur 16. BImSchV) erstellt worden. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Bestandsfall werden Immissionen untersucht, die auf die Bestandsgebäude einwirken. Als 
relevante Quellen sind gemäß Schallgutachten der Straßenverkehr, der Schienenverkehr, der 
Fluglärm sowie der Gewerbelärm inkl. Gewerbeneubauten genannt. Das Plangebiet ist im 
Bestandsfall als Mischgebiet mit entsprechender Gebietsempfindlichkeit eingestuft.

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Straßenverkehrslärm: 
Der Straßenverkehrslärm wird maßgeblich durch den Verkehr auf den angrenzenden Straßen 
Bonner Straße und Sechtemer Straße bestimmt. Darüber hinaus wurden im Rahmen der 
schalltechnischen Untersuchungen die umliegenden Straßen (Schönhauser Straße, Koblenzer 
Straße und weitere untergeordnete Straßenabschnitte) berücksichtigt. 
Die Orientierungswerte für Straßen- und Schienenverkehrslärm gemäß der DIN 18005 betragen 
für Mischgebiete 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. 
Im Bestand wurden Beurteilungspegel gemessen, die diese Orientierungswerte überschreiten. So 
liegen die höchstbelasteten Fassaden des Plangebietes an der Bonner Straße, hier sind 
Beurteilungspegel von 68 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts zu erwarten. 
Schienenverkehrslärm:  
Der Schienenverkehrslärm resultiert maßgeblich aus den Zugbewegungen auf dem 
Streckenabschnitt 2641 Köln Südbrücke – Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG, welcher sich 
etwa 250 m nördlich der Bestandsbebauung (und geplanten Bebauung) befindet. 
Zur Berechnung wurden Daten der Deutschen Bahn AG herangezogen. 
Die angrenzende Linie 5 der Kölner Verkehrsbetriebe wird derzeit im Bereich der Bonner Straße 
erweitert und somit nur im Rahmen der Prognosefälle als Schallquelle berücksichtigt. 
Die höchstbelasteten Fassaden des Plangebietes sind die Nordfassaden. Hier sind gemäß 
Schallgutachten maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts durch den 
Schienenverkehrslärm nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte für Straßen- und 
Schienenverkehrslärm gemäß der DIN 18005 betragen für Mischgebiete 60 dB(A) tags und 50 
dB(A) nachts; somit werden der Orientierungswerte im Bestand durch den Schienenverkehrslärm 
tags nicht überschritten. Nachts kommt es hingegen zu Überschreitung von bis zu 8 dB(A). 
Fluglärm: 
Im Rahmen der Ermittlung von maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Beurteilungspegel von 
< 45 dB(A) zu Tages- und Nachtzeiten zu Grunde gelegt, der durch das Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt (Schallimmissionspläne) übermittelt wurde. 
Gesamtverkehrslärm 
In Summe ergeben sich entlang der umliegenden Verkehrsflächen im Bestand Beurteilungspegel 
aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr) von tagsüber 
56 dB(A) an den Westfassaden und 69 dB(A) entlang der Bonner Straße. Nachts variieren die 
Beurteilungspegel zwischen 48 dB(A) in Westen des Plangebietes und 62 dB(A) entlang der 
Bonner Straße.  
Gewerbelärm: 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Gewerbebetriebe und gewerbliche Nutzungen. 
Hierunter fallen bspw. das angrenzende Großmarktgelände sowie seine Zu- und Abfahrtswege, ein 
Wertstoffentsorgungsbetrieb und weitere, überwiegend nicht störende Gewerbe (Büros, 
Dienstleister, Ladenlokale mit dazugehörigen Parkplätzen). 
Insgesamt sind im Plangebiet tagsüber Beurteilungspegel gemäß TA Lärm zwischen 34 dB(A) im 
Osten und 47 dB(A) im Westen des Plangebietes zu verzeichnen. Der maßgebliche Richtwert 
nach TA Lärm für urbane Gebiete von 63 dB(A) wird somit deutlich unterschritten. 
Zur Nachtzeit variieren die Schallimmissionen aufgrund von Gewerbelärm zwischen 33 dB(A) im 
Osten und 48 dB(A) im Westen des Plangebietes. Der maßgebliche Richtwert nach TA Lärm für 
urbane Gebiete (45 dB(A)) wird somit partiell überschritten. Die erhöhten Lärmpegel zur Nachtzeit 
sind vornehmlich auf das Verkehrsgeschehen auf dem Großmarktgelände zurückzuführen. Die 
Veränderung der Zufahrtsituation, wie sie bereits heute besteht (Zufahrt zum Großmarktgelände 
führt nicht mehr über die Sechtemer Straße), kann das Problem der nächtlichen Überschreitungen 
bereits lösen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Im Rahmen des Prognose-Nullfalls werden für 2030 die auf den derzeitigen Gebäude-Bestand 
einwirkenden Immissionen unter Berücksichtigung von Nutzungsänderungen in der Umgebung 
(Aufgabe des benachbarten Großmarkstandortes und Nutzungsänderung im Plangebiet) 
untersucht bzw. prognostiziert. Hierbei werden zusätzlich Prognosedaten für den Schienenverkehr 
und den anzunehmenden Straßenverkehr (Prognose-Nullfall) zur Beurteilung herangezogen. 
Im Rahmen der Nullvariante wird der untersuchte Bereich des Plangebietes als Mischgebiet 
beurteilt. 
Straßenverkehrslärm: 
Im Rahmen des Prognose-Nullfalls wird aufgezeigt, dass die höchsten Belastungen der 
Fassadenbereiche im Plangebiet an der Sechtemer Straße zu verorten wären. Hier sind maximale 
Beurteilungspegel von 68 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts durch ADU Cologne (2021) genannt. 
Schienenverkehrslärm: 
Der Schienenverkehrslärm geht im Prognose-Nullfall für das Jahr 2030 maßgeblich von der 
Bahntrasse im Bereich der Bonner Straße (Linie 5 der Kölner Verkehrsbetriebe) sowie durch die 
Zugbewegungen auf der Strecke 2641 Köln Südbrücke – Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG 
aus. Hierzu wurden Fahrpläne der künftigen Linie 5 der Stadtbahn sowie Prognosedaten der 
Deutschen Bahn für beide Prognosefälle berücksichtigt. 
Im Planungsnullfall wird für die bestehenden Gebäude im Plangebiet eine Höchstbelastung aus 
dem Schienenverkehr von tags 63 dB(A) und nachts 61 dB(A) für die Ostfassaden an der Bonner 
Straße erwartet. Somit würden die für Mischgebiete genannten Orientierungswerte der DIN 18005 
für Straßen- und Schienenverkehrslärm von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts im Plannullfall 
überschritten werden. 
Fluglärm: 
Im Rahmen der Ermittlung von maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Beurteilungspegel von 
<45 dB(A) zu Tages- und Nachtzeiten zu Grunde gelegt. 
Gesamtverkehrslärm 
In Summe ergeben sich entlang der umliegenden Verkehrsflächen im Nullfall Beurteilungspegel 
aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr) von tagsüber 
58 dB(A) an den Westfassaden und 69 dB(A) entlang der Bonner Straße. Nachts variieren die 
Beurteilungspegel zwischen 52 dB(A) in Westen des Plangebietes und 63 dB(A) entlang der 
Bonner Straße.  
Gewerbelärm: 
Im Prognose-Nullfall entfallen weitestgehend alle gewerblichen Nutzungen aus dem Bestand wie 
bspw. der Großmarkt sowie der Recyclingbetrieb der Firma BWE Balthasar GmbH. 
Die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete werden folglich im Prognose-Nullfall eingehalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen des Planungsfalls werden für 2030 die auf die geplanten Gebäude einwirkenden 
Immissionen unter Berücksichtigung von Nutzungsänderungen in der Umgebung (Aufgabe des 
benachbarten Großmarkstandortes und Nutzungsänderung im Plangebiet) untersucht bzw. 
prognostiziert. Hierbei werden zusätzlich Prognosedaten für den Schienenverkehr und den 
anzunehmenden Straßenverkehr zur Beurteilung herangezogen. 
Im Rahmen des Planfalles wird der untersuchte Bereich des Plangebietes als urbanes Gebiet 
beurteilt. Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/ Schiene) ist die DIN 18005 
„Schallschutz im Hochbau“. Im vorliegenden Fall werden hilfsweise die Werte für Mischgebiete 
zurate gezogen, da die relativ junge Gebietskategorie „urbanes Gebiet“ noch nicht in das 
Regelwerk aufgenommen wurde. Diese liegen tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) bei 60 dB(A) und 
nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) bei 50 dB(A). 
Straßenverkehrslärm:

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Im Ergebnis ist für den Planfall festzuhalten, dass die höchsten Fassadenbelastungen im Bereich 
der Bonner Straße zu verorten sind. Hier sind durch ADU Cologne (2021) 68 dB(A) tags und 
61 dB(A) nachts als Beurteilungspegel prognostiziert. Somit werden die Orientierungswerte der 
DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts durch den prognostizierten 
Straßenverkehrslärm um 8 dB(A) tags und 11 dB(A) nachts überschritten. Zur Wahrung der 
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden Maßnahmen zum Schallschutz durch den 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt (siehe Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen). 
Schienenverkehrslärm: 
Der Schienenverkehrslärm geht im Planfall für das Jahr 2030 maßgeblich von der Bahntrasse im 
Bereich der Bonner Straße (Linie 5 der Kölner Verkehrsbetriebe) sowie durch die Zugbewegungen 
auf dem Streckenabschnitt 2641 Köln Südbrücke – Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG aus. 
Hierzu wurden Fahrpläne der künftigen Linie 5 der Stadtbahn sowie Prognosedaten der Deutschen 
Bahn berücksichtigt. 
Im Planfall wird für die geplanten Gebäude eine Höchstbelastung aus dem Schienenverkehr von 
tags 64 dB(A) und nachts 63 dB(A) für Nord- und Ostfassade erwartet. Somit werden die 
Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts 
teilweise deutlich durch den prognostizierten Schienenverkehrslärm überschritten. Im 
Nachtzeitraum liegt die Überschreitung bei 13 dB(A) und auch die kritischen Lärmwerte von 
60 dB(A) nachts werden um 3 dB(A) überschritten. Zur Wahrung der gesunden Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse werden Maßnahmen zum Schallschutz durch den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan festgesetzt (siehe Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen). 
Die Immissionen resultieren aus dem Schienenverkehr der Deutschen Bahn auf dem südlichen 
Eisenbahnring Köln. Eine Lärmschutzwand ab 5 m Höhe entlang der Bahnlinie der DB als aktiver 
Schallschutz könnte die Überschreitung der Lärmimmissionen der kritischen Lärmwerte von 
60 dB(A) verhindern. Die technische als auch die administrative Umsetzung einer solchen Wand 
entlang des südlichen Eisenbahnringes auf dem Bahndamm ist zeitnah nicht realistisch. 
Fluglärm: 
Im Rahmen der Ermittlung von maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Beurteilungspegel von 
<45 dB(A) zu Tages- und Nachtzeiten zu Grunde gelegt. 
Gesamtverkehrslärm: 
In Summe ergeben sich Beurteilungspegel aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, 
Schienenverkehr, Flugverkehr) von tagsüber bis zu 69 dB(A) an den Fassaden entlang der Bonner 
Straße. Für die übrigen Fassaden entlang der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen werden in 
der Regel maximale Beurteilungspegel tags zwischen 59 dB(A) im Süden und im Westen sowie 
von 65 dB(A) im Norden des Plangebietes prognostiziert. Für die Fassaden in Richtung Innenhof 
sind Beurteilungspegel aufgrund von Verkehrslärm zwischen 43 dB(A) und 58 dB(A) zu erwarten. 
Zur Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden Maßnahmen zum Schallschutz 
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt (siehe Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen). 
Gewerbelärm: 
Im Prognose-Planfall sind keine relevanten emittierenden Gewerbebetriebe im Umfeld des 
Plangebietes mehr vorhanden (Verlagerung des Großmarktes und des Recyclingbetriebes).  
Die schalltechnischen Auswirkungen der im Plangebiet vorgesehenen Tiefgarage sind 
entsprechend der TA Lärm zu beurteilen. Die Betrachtungen im Rahmen der schalltechnischen 
Untersuchung verdeutlichen, dass weder im Plangebiet noch in der Umgebung Überschreitungen 
der maßblichen Immissionsrichtwerte aufgrund der Tiefgarage zu erwarten sind. So werden für die 
Fassaden der (möglichen) neuen Gebäude an der Westseite des gegenüber der geplanten 
Tiefgaragenzufahrt maximale Beurteilungspegel gemäß TA Lärm von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) 
nachts prognostiziert. Somit werden sogar die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für 
Mischgebiete (60 dB(A) Tags und 45 dB(A) nachts) deutlich unterschritten. Für ein geplantes 
allgemeines Wohngebiet sind die Tagwerte (55 dB(A) duetlich unterschritten, der Nachtwert (40

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dB(A) wird um 1 DB(A) überschritten, sodass im Fall eines geplanten allgemeinen Wohngebietes 
hier Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich wären.  
Im Planfall sind Einwirkungen des Gewerbelärms, resultierend aus Vorbelastungen und 
Tiefgaragen, somit als untergeordnet zu bezeichnet, die Richtwerte der TA Lärm werden 
eingehalten bzw. unterschritten. 
Planbedingter Mehrverkehr 
Durch das Plangebäude und die Zunahme von Wohneinheiten kommt es ausgelöst durch die 
Planung zu Veränderungen des Verkehrsaufkommens im öffentlichen Straßenverkehr.  
Auf der Grundlage der im Rahmen des Verkehrsgutachtens ermittelten DTV-Werte wurden für die 
Schalluntersuchung drei Immissionsorte an der Bonner Straße für die Betrachtung der 
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung gewählt. Die Betrachtungen zeigen, dass an den 
betrachten Immissionsorte die zu Erwartenden Lärmpegel mit der Planung nahezu unverändert 
bleiben. Die Lärmwerte liegen deutlich unterhalb kritischer Verkehrslärmimmissionen von 70dB(A) 
tags und 60 dB(A) nachts.  
Immissionsort Nullfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Planfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Differenz 
Pegel Lr [dB(A)] 
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 
IO 1 Bonner Straße 145 - 2.OG 63,2 55,9 63,1 55,8 -0,1 -0,1 
IO 2 Bonner Straße 141 - 2.OG 66,3 59,0 66,2 58,9 -0,1 -0,1 
IO 3 Bonner Straße 211 - 10.OG 59,1 51,9 59,1 51,9 0 0 
 
Straßenneubau - 16. BImSchV 
Mit dem Vorhaben geht im Westen des Plangebietes eine Verlegung des hier verlaufenden 
Abschnittes der Sechtemer Straße (entsprechend der integrierten Planung Parkstadt Süd) einher. 
Gemäß der verkehrstechnischen Untersuchung ist auf diesem Streckenabschnitt mit einem 
Verkehrsaufkommen von rund 1.500 Kfz/Tag gerechnet (gegenüber 700 Kfz/Tag im Bestand und 
1.000 Kfz/Tag im Nullfall auf dem bisherigen Straßenverlauf). 
Die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen im Sinne der 16. BImschV auf die Umgebung wurden 
in einer Untersuchung gutachterlich ermittelt (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, 
Köln (2020): Untersuchung zur 16. BImSchV). Im Ergebnis sind entlang des künftigen 
Straßenverlaufes Immissionspegel durch Straßenverkehrslärm von maximal 60 dB(A) tags und 
50 dB(A) nachts zu erwarten. Für die Bestandsfassaden südlich der geplanten Bebauung werden 
im Zuge des Straßenum- bzw. ausbaus maximale Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 
35 dB(A) nachts prognostiziert. Diese Straßenrandbebauung ist planungs- und 
immissionsschutzrechtlich als Mischgebiet einzustufen. Die somit maßgeblichen 
Immissionsgrenzwerte nach 16. BImschV (64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) werden folglich 
eingehalten. Durch die Straßenneuplanung der Sechtemer Straße ergeben sich daher keine 
Ansprüche auf Schallschutz auf Grundlage der 16. BImSchV. 
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: 
Durch den Straßen- und Schienenverkehr werden teilweise erhebliche Überschreitungen 
Orientierungswerte der DIN 18005 ausgelöst. Dementsprechend werden durch den 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende passive Maßnahmen zum Schallschutz 
festgesetzt (ADU Cologne, 2021): 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen DIN 4109  
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden passive 
Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen (Fenster, Wände, und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger 
Nutzungen gemäß DIN 4109 auf Grundlage des berechneten maßgeblichen Außenlärmpegels 
festgesetzt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV 
und V bei freier Schallausbreitung räumlich verortet.

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Schutz der Nachtruhe 
Um für die Wohnnutzung ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist bei Schlaf- und Kinderzimmern 
bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige 
Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen 
Liegen an Außenwohnbereichen die Beurteilungspegel im Tagzeitraum über 62 dB(A), so sind 
Lärmschutzmaßnahmen (z. B. schallabsorbierende Decken oder Abschirmungen) erforderlich. 
Hiervon ausgenommen sind Außenwohnbereiche von durchgesteckten Wohnungen, wenn 
zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Außenwohnbereich errichtet wird. 
Bewertung: 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die angrenzenden Flächen 
sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Bonner Straße und Sechtemer 
Straße, durch den Schienenverkehr und durch Gewerbelärm. Sowohl im Prognose-Nullfall als 
auch im Planfall wird zusätzlicher Schienenverkehrslärm durch die sich derzeit im Bau befindliche 
Stadtbahn ausgelöst. Dementgegen steht ein Rückgang des Gewerbelärms durch die 
Nutzungsänderung im Umfeld des Plangebietes. Die Überschreitungen der Orientierungswerte des 
Straßen- und Schienenverkehrslärms am Plangebäude sind als erheblich einzustufen. In 
Teilbereichen des Plangebietes werden nachts Schallpegel von 60 dB(A) überschritten, durch 
entsprechende Festsetzungen können jedoch schalltechnisch gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden. Bei Umsetzung der im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen sind gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die 
künftige Wohnbevölkerung auszuschließen. 
Negative Auswirkungen für die Wohn- und Gewerbenutzungen im Umfeld des Plangebietes, die 
durch die Umsetzung der Planung ausgelöst werden, können ausgeschlossen werden. 
 
11.5.12.2 Altlasten 
 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es liegen für das Plangebiet keine Hinweise auf Altlasten vor. 
Bewertung: 
Der Umweltbelang Altlasten ist für die Bewertung des Vorhabens nicht relevant, da im Plangebiet 
weder Altlastenverdachtsflächen noch Altablagerungen vorhanden sind. Sowohl im Bestand als 
auch im Prognose-Nullfall oder im Planfall können keine negativen Beeinträchtigungen über den 
Wirkungspfad Boden-(Pflanze-)Mensch ausgelöst werden, da nahezu eine Vollversiegelung 
vorliegt. 
 
11.5.12.3 Erschütterungen 
 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes wie auch in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich keine 
Einrichtungen, die schädliche Einwirkungen durch Erschütterungen auf die geplante 
Wohnbebauung auslösen würden. In ca. 250 m Entfernung nördlich des Plangebietes verläuft die 
Eisenbahntrasse der Deutschen Bahn AG (DB Strecke 2641). Durch den Bahnbetrieb werden 
keine Beeinträchtigungen durch Erschütterungen ausgelöst. Erschütterungen durch die neue 
Stadtbahnlinie 5 wurden im Bestandsfall nicht berücksichtigt.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die neue Stadtbahnlinie 5 können in geringem Umfang Erschütterungen ausgelöst werden. 
Die Linie verläuft im Bereich der Bonner Straße, überwiegend als Trogbauwerk. Auf Höhe des 
Plangebietes wird die Schienentrasse über eine Rampe auf die das Straßenniveau geführt. Durch 
das geringe Gewicht und Geschwindigkeit der Stadtbahnen sind die Auswirkungen auf die 
Bestandsbebauung als nicht erheblich einzustufen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die neue Stadtbahnlinie 5 können in geringem Umfang Erschütterungen ausgelöst werden. 
Die Linie verläuft im Bereich der Bonner Straße, überwiegend als Trogbauwerk. Zudem verkehren 
hier Straßenbahnen. Durch das geringe Gewicht und Geschwindigkeit sind die Auswirkungen auf 
die geplante Bebauung als nicht erheblich einzustufen.  
Durch das Büro ZPP German Engineering wurde im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme 
dargelegt, dass durch die geplanten Gebäude, insbesondere im Rahmen der Bauausführung, 
keine negativen Auswirkungen auf das Trogbauwerk der Kölner Verkehrsbetriebe für die 
Stadtbahnlinie 5 ausgehen (ZPP German Engineering, Bochum (2019)). 
Zudem wurde durch das Büro ADU Cologne in einer gutachterlichen Stellungnahme dargestellt, 
dass nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Vorhaben selbst oder auf Menschen in 
den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr 
(Nord-Süd-U-Bahn) zu rechnen ist (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln 
(2019): Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen). Die anstelle der Bestandsgebäude 
Sechtemer Straße 2 bis 6 und 8 bis 12 auf dem Plangrundstück Sechtemer Block geplanten 
Gebäude werden in moderner Massivbauweise in gleichem Abstand zur KVB-Trasse errichtet. Es 
ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-T2 und DIN 4150-
T3 für die Plangebäude eingehalten werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Weder im Bestand, noch bei Durchführungen der Planung wirken erhebliche Erschütterungen auf 
das Plangebiet ein. Umweltrelevante Erschütterungen, die durch die Planung ausgelöst werden 
könnten, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der Umweltbelang „Erschütterungen“ ist nicht betroffen. 
Bewertung: 
Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Erschütterungen bei Durchführung der 
Planung zu erwarten. 
 
11.5.12.4 Besonnung/ Belichtung 
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Eine Untersuchung von Besonnung und Belichtung im Bestandsfall erfolgte nicht. Dieser ist mit 
dem Prognosenullfall vergleichbar, da auch hier das Plangebiet mit der Bestandsbebauung 
berücksichtigt wird. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch das Büro ADU Cologne erfolgte eine Untersuchung zur potenziellen Besonnungsdauer und 
Verschattung sowohl für den Prognose-Nullfall (Erhalt der Bestandsgebäude des Sechtemer 
Blocks, Überplanung von Nachbargebäuden) als auch für den Planfall (neuer Gebäudekomplex im 
Sechtemer Block und neue Nachbarbebauung) (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH, Köln (2021): Untersuchung zur Besonnung/Verschattung). 
Durch die DIN EN 17037 werden Empfehlungen für die tägliche Besonnungszeit gegeben, um so 
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren. Hierbei werden drei Empfehlungsstufen 
für die Besonnungsdauer an einem Tag zwischen 1. Februar und 21. März (gering = 1,5 Stunden

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Besonnung; mittel = 3 Stunden Besonnung; hoch = 4 Stunden Besonnung) gegeben. Sofern diese 
Empfehlungen auf eine Wohnung angewendet werden, soll für mindestens einen Wohnraum eine 
entsprechende Besonnungsdauer eingehalten werden. 
Für die Bestandsgebäude im Plangebiet ist insbesondere auf den Nordfassaden und tieferen 
Stockwerken eine Unterschreitung der empfohlenen 1,5 Stunden Besonnungsdauer festzuhalten. 
Da die Wohnungen jedoch auch über Räume verfügen, die nach anderen Himmelsrichtungen 
ausgerichtet sind, können die Mindestanforderungen eingehalten werden. 
Aufgrund der relativ geringen Gebäudehöhen der Bestandsgebäude im Plagebiet von einem bis 
maximal vier Vollgeschossen, sind im Nullfall keine relevanten Verschattungsverhältnisse 
zwischen ihnen und der östlichen Nachbarbebauung an der Bonner Straße zu erkennen. 
Verschattete Fassadenabschnitte der Nachbarbebauung beruhen auf Eigenverschattung durch 
Gebäude außerhalb des Plangebietes. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Planfall ist für die Neubauten ausschließlich an den Nordfassaden mit einer Unterschreitung der 
niedrigsten Empfehlungsstufen zu rechnen (1,5 Stunden Besonnungsdauer). An der Ostseite des 
Gebäudeblocks werden ab dem 3. Obergeschoss ≥ 4 Stunden direkter Sonneneinstrahlung 
erreicht. Für die Westseite des Gebäudeblocks im Erd- und 1. Obergeschoss sind eine Besonnung 
von > 1,5 Stunden und ≤ 3,0 Stunden zu erwarten. Ab dem 2. Obergeschoss werden entlang der 
gesamten Westfassade > 3,0 Stunden Besonnung ermittelt. Die Südfassade ist naturgemäß 
günstig gelegen. Die Verschattung durch die südlich gelegene Nachbarbebauung löst sich ab dem 
1. Obergeschoss auf. 
Im Innenhof können alle in Richtung Süden orientierten Fassaden über alle Geschosshöhen 
ausreichend besonnt werden. Auch für die Ost- und Westfassaden im Innenhof werden – mit 
Ausnahme der südlichen Abschnitte der unteren Geschosse – in der Regel ≥ 4 Stunden direkter 
Sonneneinstrahlung erreicht. Auf diese Weise kann durch eine geschickt Grundrissanordnung in 
der Regel eine hinreichende Besonnungsdauer sichergestellt werden. Durch die zweiseitige 
Besonnung der Wohnräume zu unterschiedlichen Tageszeiten können in Summe im Tagesgang ≥ 
4 Stunden direkter Sonneinstrahlung erreicht werden. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse ist hier somit nicht zu erwarten. 
Mit einem gewissen Schattenwurf durch die Planung ist unweigerlich an den Fassaden der 
westlich des Plangebietes perspektivisch vorgesehenen Bebauung im Rahmen der Parkstadt Süd 
zu rechnen. Jedoch wird für alle hiesigen Fassadenabschnitte eine Besonnungsdauer > 1,5 
Stunden, ab dem 2. Obergeschoss > 3 Stunden sowie ab dem 4. Obergeschoss > 4 Stunden 
ermittelt. Eine ausreichende Besonnung kann für die hier vorgesehenen Nutzungen somit 
gewährleistet werden. 
Zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnungszeiten bestehender Gebäude kommt es an 
den Westfassaden der Bonner Straße 143 und 145. Diese Gebäude weisen insgesamt sechs 
Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss auf, wobei sich in den unteren beiden Geschossen Geschäfte 
und in den darüber liegenden Geschossen Wohnungen befinden. An den Ostfassaden liegen für 
die Gebäude bereits im Bestand z. T. Besonnungszeiten < 1,5 Stunden vor. An den Westfassaden 
kann im Bestand überwiegend eine Besonnungszeit von über vier Stunden erreicht werden. Nach 
Umsetzung des projektierten Vorhabens reduzieren sich die Besonnungszeiten für die 
Westfassaden der Wohnnutzungen im 3. und 4. Obergeschoss im nördliche Abschnitt auf drei bis 
vier Stunden, im südlichen Abschnitt auf unter 3 Stunden hiervon betroffen sind zwei Balkone und 
die dazu gehörigen Wohnungen, z. T auch auf unter 1,5 Stunden. Das gilt für einen Balkon und die 
dazu gehörige Wohnung. Ab dem 5. Obergeschoss kommt es zu keinen nennenswerten 
Veränderungen der Besonnungszeiten gegenüber dem Bestand. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch die Ausbildung eines lediglich zweigeschossigen Gebäudeteils im südlichen Abschnitt der 
Blockrandbebauung wird der Innenhof deutlich stärker besonnt und belichtet als dies bei einem 
Verzicht auf diese „Lücke“ der Fall wäre. Der Innenhof profitiert hinsichtlich der Besonnung und 
Belichtung zudem durch seine „erhöhte“ Lage (Unterbauung durch das Erdgeschoss). Durch die

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Ausbildung durchgesteckter Wohnungen kann in der Regel eine hinreichende Besonnungsdauer 
sichergestellt werden. Durch die zweiseitige Besonnung der Wohnräume zu unterschiedlichen 
Tageszeiten werde für die Wohnungen in Summe im Tagesgang ≥ 4 Stunden direkter 
Sonneinstrahlung erreicht. 
Bewertung: 
Die geplanten Nordfassaden weisen zum Teil Unterschreitungen der Empfehlungsstufe „gering“ 
nach DIN EN 17037 auf. Entsprechende Grundrissplanungen sind durchzuführen, damit die 
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können. Im Umfeld werden teilweise 
Büro- und Wohnräume ausgelöst durch die Planung neu und stärker verschattet. Hier liegen 
Beeinträchtigungen vor. 
 
11.5.12.5 sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken 
z. B. Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen 
(Klimawandelfolgen) 
 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso-III-RL, 
KAS 18, 12. BImschV 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Störfallbetriebe 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
Im Plangebiet oder dessen wirkungsrelevanten Umfeld ist derzeit keine Quelle starker 
elektromagnetischer Strahlung bekannt. 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
Das Plangebiet liegt nicht einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet und nicht in einem 
Hochwasserrisikogebiet des Rheins. Das Plangebiet ist gemäß der Hochwassergefahrenkarte der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff am 28.02.2020) selbst bei einem 500-jährigen 
Hochwasserereignis (Köln Pegel 12,90 m) nicht betroffen. 
Starkregenereignisse 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff 
am 28.02.2020) ist heute die Starkregengefährdung auch bei extremen Regenereignissen 
innerhalb des bebauten Bereichs überwiegend gering, in kleineren Teilflächen auch als mäßig 
eingestuft. Zudem werden Teilflächen der Sechtemer Straße als mäßig beeinträchtig dargestellt. 
Hier befindet sich eine Tieflage. Im Bereich der Bonner Straße werden Bereiche mit sehr hoher 
Beeinträchtigung dargestellt. Diese liegen außerhalb des Geltungsbereiches des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und sind auf die Rampe der KVB zurückzuführen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“ würde 
dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Störfallbetriebe 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend ist nicht mit der Ansiedlung von Störfallbetrieben zu 
rechnen, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(Störfall- Verordnung, 12. BImSchV) fallen.

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Elektromagnetische Felder (EMF) 
Im Plangebiet oder dessen wirkungsrelevantem Umfeld werden bei Umsetzung der Planung keine 
Quellen starker elektromagnetischer Strahlung vorbereitet. Von der geplanten Stadtbahntrasse 
gehen keine elektromagnetischen Felder aus, die eine erhebliche Beeinträchtigung der 
menschlichen Gesundheit darstellen können. 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
Das Plangebiet liegt nicht einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das Plangebiet ist 
gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff am 
28.02.2020) selbst bei einem extremen Hochwasserereignis, d. h. bei einem 500-jährigen 
Hochwasser (Köln Pegel 12,90 m) nicht betroffen.  
Starkregenereignisse 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff 
am 28.02.2020) ist heute die Starkregengefährdung auch bei extremen Regenereignissen 
innerhalb des bebauten Bereichs überwiegend gering, im Bereich der Sechtemer Straße auch als 
mäßig eingestuft. Durch die geplanten Dachbegrünungen können die lokalen Auswirkungen von 
Starkregenereignissen geringfügig reduziert werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine negative Beeinträchtigung für die 
sonstigen gesundheitlichen Belange bzw. durch Erhöhung von Risiken ausgelöst. 
Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen und den damit einhergehenden Retentions- 
und Pufferwirkungen können darüber hinaus die lokalen Auswirkungen von extremen 
Regenereignissen gegenüber der Bestandssituation reduziert werden.  
Bewertung: 
Hinsichtlich der Umweltbelange „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“ ist keine Betroffenheit 
gegeben. 
 
11.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Baudenkmale 
Die Gebäude im Plangebiet unterliegen nicht dem Denkmalschutz. 
Bodendenkmale 
Das Plangebiet liegt in einer Teilfläche des südlichen römischen Gräberfeldes, die sich zwischen 
der römischen Fernstraße Köln – Bonn – Mainz (heutige Bonner Straße) und der Sechtemer 
Straße erstreckt. Bei früheren archäologischen Untersuchungen wurden Teilbereiche des 
römischen Friedhofs im Plangebiet ausgegraben. Außerhalb der bereits archäologisch 
untersuchten Flächen und der modern unterkellerten Bereiche des Plangebietes ist von einer 
Erhaltung des unterirdischen Denkmalbestandes auszugehen, der durch Bauvorhaben mit 
Bodeneingriffen wie dem Bau einer Tiefgarage unmittelbar betroffen ist. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Baudenkmale 
Da innerhalb des Plangebietes keine baulichen Denkmäler vorhanden sind, liegt bei 
Nichtdurchführung der Planung keine Betroffenheit vor.

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Bodendenkmale 
Der im Plangebiet vorhandene unterirdische Denkmalbestand würde im Plannullfall aufgrund der 
fortbestehenden Flächennutzung nicht beeinträchtigt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Baudenkmale 
Da innerhalb des Plangebietes keine baulichen Denkmäler vorhanden sind, liegt bei Durchführung 
der Planung keine Betroffenheit vor. 
Bodendenkmale 
Im Plangebiet liegen konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern vor, die von 
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wie dem Bau einer Tiefgarage unmittelbar betroffen sind. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Bei der Umsetzung der Planung sind im Rahmen von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wie 
dem Bau einer Tiefgarage archäologische Untersuchungen sicherzustellen. Durch die 
archäologischen Maßnahmen, die mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln 
abzustimmen sind, wird eine archäologische Untersuchung, Dokumentation und Bergung nicht 
dauerhaft im Plangebiet zu erhaltender Bestandteile von Bodendenkmälern sichergestellt. 
Bewertung: 
Beim derzeitigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass es aufgrund der durchzuführenden 
Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln nicht zu 
Beeinträchtigungen des im Plangebiet zu erwartenden archäologischen Kulturgutes kommen wird.  
 
11.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Licht-/ Geruchsemissionen 
Innerhalb des Plangebietes oder dessen Umgebung befinden sich keine Betriebe oder sonstigen 
Einrichtungen, von denen erhebliche Lichtemissionen ausgehen.  
Hinsichtlich Geruchsimmissionen sind Einwirkungen aufgrund des nahe gelegenen 
Recyclingbetriebes der Firma BWE Balthasar GmbH nicht auszuschließen. Die Genehmigung aus 
dem Jahr 2011 legt hierzu eine Minderungsmaßnahme fest. Konflikte aufgrund von 
Geruchsbelästigungen sind nicht bekannt. Der Betrieb wird bis spätestens 2025 seinen Standort 
verlagert haben. 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen / Abwasser 
Im Bestand werden anfallende Abfälle und Abwässer sachgerecht entsorgt. 
Belastungen aus Strahlungen und Wärme 
Erhebliche Belastungen aus Strahlungen sind nicht gegeben. Untypische Wärmebelastungen, die 
nicht den klimatischen Auswirkungen der Siedlungslage zuzuschreiben sind, sind ebenfalls nicht 
gegeben.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Licht- und Geruchsemissionen

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Innerhalb des Plangebietes befinden sich auch im Plannullfall keine Betriebe oder sonstigen 
Einrichtungen, von denen erhebliche Geruchs- oder Lichtemissionen ausgehen, wenn man davon 
ausgeht, dass der Recyclingbetrieb der Firma BWE Balthasar GmbH bis 2025 den Standort 
verlässt. 
Die Belastungen aus Licht und Gerüchen sind im Plannullfall weiterhin als typisch für den 
Siedlungsraum einzustufen.  
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser 
Im Plannullfall ist weiterhin von einer sachgerechten Entsorgung der anfallenden Abfälle und 
Abwässer auszugehen. 
Belastungen aus Strahlungen und Wärme 
Erhebliche Belastungen aus Strahlungen sind im Prognose-Nullfall nicht gegeben. Untypische 
Wärmebelastungen, die nicht den klimatischen Auswirkungen der Siedlungslage zuzuschreiben 
sind, sind im Prognose-Nullfall ebenfalls nicht gegeben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Licht- und Geruchsemissionen 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich auch im Planfall keine Betriebe oder sonstigen 
Einrichtungen, von denen erhebliche Geruchs- oder Lichtemissionen ausgehen, wenn man davon 
ausgeht, dass der Recyclingbetrieb der Firma BWE Balthasar GmbH bis 2025 den Standort 
verlassen hat. 
Die Belastungen aus Licht und Gerüchen sind im Planfall weiterhin als typisch für den 
Siedlungsraum einzustufen. 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser 
Die Beseitigung des anfallenden Abwassers erfolgt über die öffentlichen Kanäle in der Bonner 
Straße und Sechtemer Straße. Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu 
erbringen. 
Die Entsorgung von Abfällen erfolgt gemäß den Vorgaben der Stadt Köln (getrennte 
Müllentsorgung). Für einen reibungslosen Ablauf der Hausmüllbeseitigung durch die städtischen 
Abfallbetriebe (AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln) werden ausreichende Flächen vorgehalten. 
Belastungen aus Strahlungen und Wärme 
Erhebliche Belastungen aus Strahlungen sind im Planfall nicht gegeben. Untypische 
Wärmebelastungen, die nicht den klimatischen Auswirkungen der Siedlungslage zuzuschreiben 
sind, sind im Planfall ebenfalls nicht gegeben. 
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der 
Planung nicht einhergehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
Bewertung: 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern erfolgt durch die Errichtung technischer 
Infrastrukturen. Die im Planfall anfallenden Abwässer werden sachgerecht über das öffentliche 
Kanalnetz abgeführt und einer Aufbereitung zugeführt. Die im Zusammenhang mit den künftigen 
Wohn- und Gewerbenutzungen anfallenden Abfälle und recycelbaren Wertstoffe werden 
sachgerecht entsorgt. Von der öffentlichen Müllabfuhr anfahrbare Müllsammelstellen werden in 
ausreichende Anzahl und Flächengröße vorgehalten.

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11.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-
Energien-Gesetz - EEG 2017), Gebäudeenergiegesetz (GEG 11/2020), Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Eine hohe Energieeffizienz ist den Bestandsgebäuden auf Grund von Bauart und Baujahr sowie 
äußerer Merkmale nicht beizumessen, wenngleich teilweise die Energieeffizienz durch neue 
Fassadendämmungen und/ oder neue Fenster verbessert wurde. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Würde es zu einem Abriss und Neubau im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten kommen, so 
würden die heute geltenden Anforderungen durch den gesetzlichen Rahmen zu einem höheren 
Standard der Energieeffizienz führen im Vergleich zu der heutigen Bebauung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die kompakte Baustruktur kommt es zu geringen Wärmeverlusten. Durch den Einsatz von 
Fernwärme sollen die Warmwasserbereitung und die Beheizung des Quartiers erfolgen. 
Die Dämmung und Energieeffizienz der neuen Gebäude entsprechen mindestens den 
gesetzlichen Vorgaben und dem Stand der Technik. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Nutzung von Fernwärme ist vorgesehen. Der Einsatz von Photovoltaik-Anlagen im Bereich der 
Dachflächen ist explizit vorgesehen. Die verbindliche Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag. 
Bewertung: 
Über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) hinaus wird Fernwärme mit einem 
Anteil erneuerbarer Energie verwendet und der Einsatz von Photovoltaik zur Energiegewinnung 
vorgesehen. 
 
11.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO 
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 6) 
Das Plangebiet und dessen näheres Umfeld liegen nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 
der Stadt Köln. 
Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet befindet sich nicht im Einzugsbereich bzw. in einer Schutzzone eines 
rechtskräftigen Trinkwasserschutzgebietes. Es liegt in der geplanten Wasserschutzzone IIIB des 
Wasserwerkes Hürth Efferen. 
Hochwasser- Risikogebiet des Rheines und Starkregenereignisse der Stadt Köln 
Wie unter Kapitel 11.5.12.5 dargelegt, liegt das Plangebiet nicht einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Eine Betroffenheit liegt selbst bei extremen Hochwasserereignissen 
(>500-jähriges Hochwasserereignis) nicht vor.

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Das Plangebiet ist bei Starkregenereignissen lediglich geringfügig und kleinflächig durch Tieflagen 
betroffen. 
Bewertung:  
Die Planung hat keinen Einfluss auf die genannten Fachplanungen. 
Eine negative Beeinträchtigung anderer Pläne mitsamt deren Zielen wird durch die Planung nicht 
vorbereitet. 
 
 
10.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)  
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 
39. BImSchV, Erhaltung und Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet 
Köln, zweite Fortschreibung 2019 
 
Bewertung: 
Das Plangebiet liegt innerhalb der grünen Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln 2019. 
Im Plangebiet sowie dem weiteren Umfeld dürfen nur Fahrzeuge mit der grünen Plakette der 
Schadstoffklasse 4 und besser fahren. Transitstrecken sind im Bereich des Plangebietes ebenfalls 
nicht vorhanden. 
Gemäß aktuellen Messungen des LANUV überschreitet die Belastung mit Feinstäuben (PM10 und 
PM2) nicht den gesundheitlichen Grenzwert (iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, 
Köln (2020)). 
Das Stadtentwicklungskonzept Parkstadt Süd sowie entsprechend folgende Beschlüsse des Rates 
der Stadt Köln sehen die Umsiedlung des Großmarktes in die Nähe der autobahnnahen Peripherie 
vor. So kann perspektivisch der Lkw-Verkehr auf der Bonner Straße deutlich reduziert werden. 
Im Zusammenhang mit dem Umweltbelang Luft, hier insbesondere auf das Plangebiet einwirkende 
Luftschadstoffe (Immissionen) wie auch durch das Plangebiet ausgehende potentielle Emissionen 
auf angrenzende Siedlungsbereiche werden unter den Kapiteln 11.5.6.1 und 11.5.6.2 des 
Umweltberichtes eingehend erörtert und bewertet. 
 
11.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) 
 
Da bei Umsetzung der Planung keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen einzelner 
Schutzgüter zu erwarten sind oder diese durch geeignete Maßnahmen zu Vermeidung, Minderung 
und Ersatz ausgeschlossen werden können, ergibt sich keine Verstärkung der Auswirkung eines 
Schutzgutes durch Wechselwirkungen. 
Bewertung: 
Es ergeben sich keine Wechselwirkungen oder sich verstärkende Effekte durch die Auswirkungen 
der Planung.

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11.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Nach Auswertungen der vorliegenden Daten (bspw. Störfallbetriebe, Starkregenereignis-Karten, 
Hochwasserkarten u. a.) stellt sich das Plangebiet im Bestand nicht als anfällig für schwere Unfälle 
und Katastrophen dar. Eine generelle Hauptgefährdung stellen im Siedlungsraum Brände dar. Im 
Bestand sind jedoch die Anforderungen und Vorgaben der Rettungskräfte erfüllt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Der Kenntnisstand bezüglich dieses Umweltbelangs würde dem Sachstand des derzeitigen 
Umweltzustandes entsprechen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Wie im Bestand bestehen auch im Planfall insbesondere Risiken durch Brand. Durch die 
Anordnung der Erschließungswege und Freiflächen werden ausreichende Bewegungsflächen für 
die Einsatzkräfte vorgehalten. 
Die Konzepte zu Rettungswegen und zum Brandschutz im Bereich des Plangebietes unter 
Berücksichtigung der geltenden Regelwerke und gesetzlichen Vorgaben sind im Rahmen der 
Baugenehmigungsverfahren darzustellen. Hierbei sind Bewegungsflächen für Rettungsfahrzeuge 
und Feuerwehrfahrzeuge zu berücksichtigen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch die Berücksichtigung von Rettungswegen, Anleiterbarkeit und weiteren baulichen 
Maßnahmen können mögliche Auswirkungen durch Brand und andere Katastrophenfälle minimiert 
werden. 
Bewertung: 
Durch die Umsetzung der Planung wird keine erhöhte Anfälligkeit für schwere Unfälle und 
Katastrophen ausgelöst. Rettungskonzepte und Brandschutzmaßnahmen werden im Rahmen der 
Baugenehmigungsverfahren geregelt. 
 
11.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bereitet im Vergleich zum Bestand keine zusätzlichen 
Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vor. Demzufolge besteht gemäß § 1a Abs. 
3 Satz 6 BauGB keine Verpflichtung zum Ausgleich. Das Vermeidungsgebot der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat weiterhin Gültigkeit. 
 
11.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter 
Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2b) ff) 
 
In jedem Bauleitplanverfahren werden grundsätzlich die erwartbaren Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter erfasst und bewertet. 
Da die Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter jedoch nicht alleine auf ein Plangebiet zu 
beschränken sind, werden hier oftmals bereits kumulative Auswirkungen indirekt berücksichtigt.

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Bspw. sind Auswirkungen auf die Luftqualität oder Beeinträchtigungen durch Lärm immer im 
Kontext der Umgebung zu betrachten. 
Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanung werden Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. 
Ziel für die Parkstadt Süd ist die Entwicklung eines modernen, lebensfreundlichen Stadtquartiers. 
Insgesamt soll eine Aufwertung der Schutzgüter erfolgen. 
Eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen ist an dieser Stelle nicht im Detail möglich, da 
die genauen Ziele und Festsetzungen der einzelnen Bebauungspläne nicht bekannt sind bzw. 
derzeit noch nicht aufgestellt werden. In Teilen umfassen die vorliegenden Gutachten jedoch 
schon den gesamten Betrachtungsraum der Parkstadt Süd und geben allgemein gültige 
Empfehlungen zur Vermeidung und Minderung erheblicher Umweltauswirkungen.  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die Auswirkungen für die einzelnen 
Projektbausteine zu erfassen und zu bewerten. Vorgaben und Regelungen in Form von 
Festsetzungen sind hierbei zum Wohl der im BauGB genannten Schutzgütern und Umweltbelange 
aufzuführen. 
 
11.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2. b) hh) 
 
Auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind keine Vorgaben zum Einsatz von 
baulichen Stoffen zu treffen.  
Um beurteilen zu können, ob durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße / 
Bonner Straße“ die Belange von Schutzgütern bzw. der Umweltbelange betroffen sind, wurden 
Fachgutachten erstellt. 
Die hierbei angewendeten Methoden entsprechen den allgemein anerkannten Vorgaben und 
technischen wie wissenschaftlichen Standards.  
Dies gilt auch für den Einsatz von Untersuchungsprogrammen (Software) und für die eingesetzten 
Hilfsmittel bei Untersuchungen vor Ort. 
Bei Umsetzung der geplanten Gebäude ist davon auszugehen, dass handelsübliche, den 
technischen Anforderungen entsprechende umweltverträgliche Baustoffe und sonstige Materialien 
verwendet werden. 
 
11.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2d) 
 
Vor dem Hintergrund der starken Wohnraumnachfrage im städtischen Raum bietet das Plangebiet 
die Möglichkeit, ein neues Quartier im Umfeld von Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen. 
Darüber hinaus ist das Plangebiet Teilfläche des Stadtentwicklungskonzeptes Parkstadt Süd. 
Dieses Konzept ist eines der größten und für die weitere Stadtentwicklung maßgeblichsten 
Projekte im südlichen Stadtgebiet. Im Rahmen der Konzeptionierung wurden unterschiedliche 
Nutzungen erörtert und geprüft. 
Alternative Nutzungen des Plangebietes wurden daher auf der Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens nicht geprüft.

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C Zusätzliche Angaben 
 
11.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 
Die vorliegenden umweltrelevanten Informationen erlauben eine Einschätzung der 
Umweltauswirkungen und -folgen durch das Vorhaben. Zur Bewertung der Auswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange wurden, sofern nötig, entsprechende Fachgutachten 
erstellt. Die hierbei angewendeten Methoden entsprechen den wissenschaftlichen und technischen 
Standards. 
Weitere Angaben des Umweltberichtes wurden anhand öffentlich zugänglicher 
Umweltinformationen getroffen, bspw. anhand von online verfügbaren Daten der Stadt Köln oder 
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). 
Darüber hinaus wurden, sofern keine Daten vorlagen und dies fachlich vertretbar ist, Annahmen 
anhand von Erfahrungswerten und fachlich fundierter Abschätzungen getroffen. Diese wurden rein 
verbal-argumentativ dargelegt, ohne auf konkrete Berechnungen oder Modellierungen zu basieren. 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutzgutbezogenen 
Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den zugrundeliegenden Gutachten 
erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten 
des Umweltberichtes entnommen werden. 
Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im vorliegenden 
Bauleitplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen Schwierigkeiten auf (Anlage 1 
Nr. 3a BauGB). 
In der Umweltprüfung wurden die unter Punkt 11.9 „Referenzliste und Quellen“ aufgeführten 
Gutachten und Informationen ausgewertet. 
 
11.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 3b) 
 
Es bestehen keine Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Umweltauswirkungen und der 
genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Monitoringmaßnahmen sind nicht 
erforderlich. 
11.8 Zusammenfassung 
 
Tiere  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Im Zuge der Bauleitplanung, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I) durchgeführt. 
Durch die Planung werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 
BNatSchG ausgelöst.  
Es erfolgen Hinweise bezüglich der Rodung und des Abbruchs zur Vermeidung von 
Verbotstatbeständen.  
 
Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Das geplante Vorhaben initiiert keine erheblichen Eingriffe in den vorhandenen 
Vegetationsbestand. Es entfallen planbedingt vier Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen.

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Festgesetzt werden 15 zu pflanzende Bäume sowie Dachbegrünung. Die angrenzende Freifläche 
wird nicht überbaut, sondern als Grünfläche festgesetzt und somit planungsrechtlich gesichert. 
Das Schutzgut Pflanzen wird durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
unter Berücksichtigung grünordnerischer Maßnahmen positiv beeinflusst. 
 
Fläche  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Neubebauung von Flächen vorbereitet, 
die bereits im Bestand nahezu vollversiegelt sind.  
 
Boden 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden keine Eingriffe in das Schutzgut Boden 
vorbereitet, da nur Flächen einer Wohn- und Gewerbenutzung zugeführt werden sollen, die bereits 
im Bestand als nahezu vollversiegelt einzustufen sind. 
Die nördlich gelegene Freifläche als Grünfläche festgesetzt. Somit werden die anstehenden Böden 
und deren Teilfunktionen nachhaltig gesichert. 
Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen, da diese im Plangebiet nicht 
anzutreffen sind. 
Grundwasser 
Der Umweltbelang „Grundwasser“ ist durch die Planung nicht erheblich betroffen.  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße / Bonner Straße“ erfolgt keine 
negative Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser. 
 
Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Im Rahmen einer Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten Immissionen innerhalb des 
Plangebiet konnte nachgewiesen werden, dass die Grenzwerte für verkehrsbedingte NO2-
Konzentrationen weder im Bestand noch in den Prognosefällen überschritten werden. Es werden 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft durch Immissionen ausgelöst. Das 
Heizwerk Südstadt löst keinen Konflikt zu der geplanten Bebauung aus.  
Von den festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sowie den Maßnahmen für eine nicht motorisierte 
Mobilität gehen positive Auswirkungen auf die Luftqualität des Plangebietes aus. 
 
Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Das Plangebiet ist gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ der 
Klasse 1 „sehr hoch belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen.  
Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens werden nur Flächen überbaut, die bereits im Bestand 
nahezu vollständig versiegelt sind. Durch Festsetzung einer Grünfläche und der geplanten 
grünordnerischen Maßnahmen gehen positive Effekte auf das Lokalklima aus. 
Das Schutzgutes Klima wird durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt.

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Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Durch die Planung wird ein ohnehin intensiv genutzter Bereich einer neuen Nutzung zugeführt. Die 
Planung sieht ein neues, modernes Stadtquartier mit mehrgeschossigen Wohn- und 
Arbeitsgebäuden vor. Die Freifläche im Norden des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird in 
ihrer derzeitigen Form als Grünfläche festgesetzt und somit langfristig erhalten. 
 
Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Mit der geplanten Umsetzung des neuen Stadtquartiers wird sich das heutige Artenspektrum 
hinsichtlich der künftig anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten nicht erheblich verändern. Durch 
die vorgegebenen Maßnahmen zum Artenschutz und grünordnerische Maßnahmen können 
negative Auswirkungen auf die Biodiversität ausgeschlossen werden.  
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 
 
Weder die Erhaltungsziele noch der Schutzzweck von Natura 2000-Gebiete sind durch die 
Umsetzung des Vorhabens betroffen.  
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
 
Lärm 
Es wurde ein umfangreiches Lärmgutachten erstellt, das den Straßenverkehrslärm, den 
Schienenverkehrslärm, den Gewerbelärm und den Fluglärm berücksichtigt, diesen bewertet und 
entsprechend erforderliche passive Maßnahmen zum Schallschutz benennt 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die angrenzenden Flächen 
sind lärmvorbelastet durch den umgebenden Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr und 
Fluglärm) sowie durch Gewerbelärm. Die Überschreitungen der Orientierungswerte nach 
DIN 18005 sind als erheblich einzustufen. Durch entsprechende Festsetzungen werden 
schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
Die durch das Vorhaben hervorgerufenen Mehrverkehre sowie die Verlegung des westlichen 
Abschnittes der Sechtemer Straße rufen keine erheblichen zusätzlichen Belastungen für die 
(Bestands-)Bebauung in der Umgebung hervor.  
Altlasten 
(BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen) 
Der Umweltbelang Altlasten ist für die Bewertung des Vorhabens nicht relevant, da weder Altlasten 
noch Altlastenverdachtsflächen bekannt sind. 
Erschütterungen 
(Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2) 
Erschütterungen durch die Stadtbahnlinie, die auf das Plangebiet einwirken sind untersucht 
worden. Auswirkungen auf die Bebauung konnten nicht ermittelt werden. Der Umweltbelang 
„Erschütterungen“ ist nicht betroffen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Hinsichtlich der Umweltbelange „sonstige Gesundheitsbelange / Risiken“ ist in Bezug auf 
Störfallbetriebsbereiche, elektromagnetischer Felder und Hochwasserschutzkonzept keine 
Betroffenheit gegeben.

- 70 - 
 
/ 71 
 
Starkregenereignisse 
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln liegt im Plangebiet 
eine Starkregengefährdung vor. Ein Überflutungsnachweis ist erfolgt. Durch bauliche Maßnahmen 
im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen durch 
Starkregenereignisse ausgeschlossen werden. 
Besonnung / Belichtung 
Aufgrund der gegenüber dem Bestand deutlich höheren geplanten Gebäudehöhen und baulichen 
Verdichtung, ist durch die Planung mit Beeinträchtigungen in Bezug auf eine erhöhte Verschattung 
und Beeinträchtigungen der Besonnung zu rechnen. Es wird aber davon ausgegangenen, dass 
eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 
Baudenkmale 
Baudenkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
Im Plangebiet sind Belange der Bodendenkmalpflege betroffen. Die im nördlichen Geltungsbereich 
liegende Grünfläche war Bestandteil des Jüdischen Friedhofes in Köln-Bayenthal. Der Bereich 
stellt sich im Bestand als Freifläche dar und wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
als Grünfläche festgesetzt, so dass eine Störung von möglicherweise verbliebenen Gräbern 
ausgeschlossen wird. 
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 
 
Bei Durchführung der Planung werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Licht- 
oder Geruchsemissionen ausgelöst und wirken auch nicht von außen auf das Plangebiet ein. Eine 
Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der 
Planung nicht einhergehen. 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern erfolgt durch die Errichtung technischer 
Infrastrukturen, d. h. anfallende Abwässer werden sachgerecht an das öffentliche Kanalnetz 
angeschlossen. Die im Zusammenhang mit den künftigen Wohnnutzungen anfallenden Abfälle und 
recycelbaren Wertstoffen werden sachgerecht entsorgt. Von der öffentlichen Müllabfuhr anfahrbare 
Müllsammelstellen werden in ausreichender Anzahl und Flächengröße vorgehalten. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
 
Durch die Errichtung des neuen Wohn- und Gewerbequartiers ist zukünftig ein erhöhter 
Energiebedarf zu erwarten. Unter Anwendung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes 
(GEG), dem Einsatz von Fernwärme sowie der Planung von Photovoltaikanlagen wird dem 
Umweltbelang „Erneuerbarer Energien/ Energieeffizienz“ Rechnung getragen. Durch die Schaffung 
von begrünten Dachflächen gehen positive Auswirkungen auf die energetische Bilanz der 
Gebäude aus. Grundsätzlich hinsichtlich der Energieeffizienz mit einer deutliche Verbesserung 
gegenüber der vorhandenen Bestandsbebauung zu rechnen. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 
 
Die Ziele der genannten Planungen werden nicht beeinträchtigt.

- 71 - 
 
/ 72 
 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) 
 
Die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV werden eingehalten. 
Durch die Umsiedlung des Großmarktes in die Nähe der autobahnnahen Peripherie wird der Lkw-
Verkehr auf der Bonner Straße und damit die Luftschadstoffbelastung zukünftig deutlich reduziert 
werden.  
Grünordnerische Maßnahmen dienen der Staubbindung und dem Ausgleich der Temperaturgänge.  
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des 
Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
 
Durch die Umsetzung der Planung wird keine erhöhte Anfälligkeit für schwere Unfälle und 
Katastrophen ausgelöst. Rettungskonzepte und Brandschutzmaßnahmen sind im Rahmen der 
Baugenehmigungsverfahren zu regeln. 
 
Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ein Ausgleich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 
BauGB nicht erforderlich. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2b) ff) 
 
Effekte durch Kumulation mit benachbarten Plangebieten sind nicht zu erwarten.  
 
Eingesetzte Techniken und Stoffe 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2b) hh) 
 
Die eingesetzten Techniken und Untersuchungsmethoden Methoden entsprechen den allgemein 
anerkannten Vorgaben und technischen wie wissenschaftlichen Standards.  
 
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2d) 
 
Vor dem Hintergrund der starken Wohnraumnachfrage im städtischen Raum bietet das Plangebiet 
die Möglichkeit, ein neues Quartier im Umfeld von Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen. 
Darüber hinaus ist das Plangebiet Teilfläche des von Politik und Verwaltung beschlossenen 
Stadtentwicklungskonzeptes Parkstadt Süd. Dieses Konzept ist eines der größten und für die 
weitere Stadtentwicklung maßgeblichsten Projekte im Kölner Stadtgebiet. Im Rahmen der 
Konzeptionierung wurden unterschiedliche Nutzungen erörtert und geprüft.  
Alternative Nutzungen des Plangebietes wurden daher auf der Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens nicht geprüft. 
 
11.9 Referenzliste der Quellen 
 
Allgemeine Daten und Informationen (bspw. der Stadt Köln):

- 72 - 
 
/ 73 
 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, Geobasis NRW Köln GIS  
- KABAS Kartographische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach 
Störfallverordnung, LANUV NRW 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Hochwasserrisikokarte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014 
 
 
Fachgutachten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sechtemer Straße bzw. für das 
Entwicklungsvorhaben Parkstadt Süd: 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Schalltechnische 
Untersuchung zu den Lärmemissionen und Lärmimmissionen aus dem Straßen- und 
Schienenverkehr sowie aus dem Gewerbe bezüglich des Neubaus eines Wohn- und 
Gewerbekomplexes an der Sechtemer Str. in Köln Raderberg. (Sechtemer Block SEC) 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020): Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan „Sechtemer Straße“ in Köln Raderberg Untersuchung zur 16. BImSchV 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Untersuchung zur 
potenziellen Besonnungsdauer nach DIN EN 17037 und Verschattung für den Neubau 
eines Wohn- und Gewerbekomplexes an der Sechtemer Str. in Köln Radeberg 
(Sechtemer Block SEC) 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2019): Sechtemer Block in 
Köln-Raderberg WE 7570; Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen durch die 
KVB im Endausbau gemäß Planfeststellungsverfahren 
 
 Brenner Bernhard Ingenieure GmbH, Köln (2020): Verkehrsuntersuchung zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sechtemer Straße 
 
 BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen 
(2021): Verkehrsplanerische Beratung und Begleitung zur Projektentwicklung 
„Sechtemer Block“ in Köln – Mobilitätskonzept –  
 
 Dr. Dütemeyer (2018), Klimatologische Untersuchung Parkstadt Süd in Köln, 
Umweltmeteorologie; Untersuchung der Klimaauswirkungen für die gesamte Parkstadt; 
Maßnahmen 
 
 H2R Ingenieure, Bad Breisig (2021): SEC – Sechtemer Straße Baustein 33, Parkstadt 
Süd Köln Erläuterungsbericht Überflutungsnachweise  
 
 iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020): Luftschadstoffprognose 
zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des 
Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße“ in Köln-
Raderberg

- 73 - 
 
 
 
 
 iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Stellungnahme zu den 
möglichen Auswirkungen des geplanten Hochpunktes im Bereich des 
Bebauungsplangebietes zum Bebauungsplanverfahren „Sechtemer Straße“ in Köln-
Raderberg auf die Ausbreitungssituation von Luftschadstoffen durch das bestehende 
Heizkraftwerk Südstadt in Köln. 
 
 Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH, Köln/ Lohmar (2017): 
Bericht zur Baugrunduntersuchung (Gründung und Geotechnik) Sechtemer Straße in 
Köln 
 
 O & O Baukunst, Köln (2021): Klimaschutzkonzept Pilotprojekt – Sechtemer Straße, 
GAG 
 
 Sturmberg Baumexperten, Overath (2020): Baumkontrolle Bericht; BV: Sechtemer 
Straße und Bonner Straße sowie Parkanlage Sechtemer Straße und Bonner Straße 
 
 Sven Berkey Landschaftsarchitekt, Wermelskirchen (2020): Artenschutzprüfung 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Gebäudeabriss Sechtemer Straße/Bonner 
Straße in Köln-Raderberg Erläuterungsbericht 
 
 ZPP German Engineering, Bochum (2019): KVB – Technische Beratung (lfd. Nr. 003) 
Sechtemer Str. / Nord-Süd-Stadtbahn – Stellungnahme zur Realisierung des 
angrenzenden Bauvorhabens „Sechtemer Block“ 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 67424/03 wird gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a 
Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung erneut öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 1 Geltungsbereich

491 Zeichen

Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes (VEP)
Einbeziehung gemäß
§ 12 (4) BauGB
Einbeziehung gemäß
§ 12 (4) BauGB
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.0 5025 100 150 Meter N
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
 Sechtemer Straße/Bonner Straße
in Köln - Raderberg
Maßstab  1 : 2 500
Anlage 1

Anlage 6

1725 Zeichen

48.64
48.67
48.7048.92
48.87
48.75
48.81
49.38
49.37 48.91
48.82
48.74
49.09
48.84
48.75
49.17
49.45
49.74
49.22
48.9049.0049.00
49.23
49.56
48.91
49.04 48.97
48.96
49.14
48.7649.61
48.81
48.93
48.95 48.68
48.79
49.10
48.8549.03
49.0848.9649.08
49.16
49.30
49.07
48.76
48.97
48.91
48.69
48.62
1884
1166
2174
5607244
2436
1393
18831738
1735
1881
6
8
II
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
IFD
I SD
SD
I
FD
PD
II
IFD
I FD
PDI FD
WD
I
Ge-Hs
Halle
SDII
I
SD
I
FD
II
FD
ISD
I
49.38
MU
FD
GRZ
g
GFZ
V
II
VIII
Ein- und Ausfahrt TGa
Öffentliche Grünfläche
max 67,0 m ü NHNGH
max 59,2 m ü NHNGH
max 75,6 m ü NHNGH
X
X
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
-g-
X
39,5
18,8
10,5
6,0
16,0
16,0
16,0
15,0
Ladezone
48.64
48.67
48.7048.92
48.87
48.75
48.81
49.38
49.37 48.91
48.82
48.74
49.09
48.84
48.75
49.17
49.45
49.74
49.22
48.9049.0049.00
49.23
49.56
48.91
49.04 48.97
48.96
49.14
48.7649.61
48.81
48.93
48.95 48.68
48.79
49.10
48.8549.03
49.0848.9649.08
49.16
49.30
49.07
48.76
48.97
48.91
48.69
48.62
1884
1166
2174
5607244
2436
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8
II
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
IFD
I SD
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I
49.38
MU
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GRZ
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GFZ
V
II
VIII
Ein- und Ausfahrt TGa
Öffentliche Grünfläche
max 67,0 m ü NHNGH
max 59,2 m ü NHNGH
max 75,6 m ü NHNGH
X
X
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
-g-
X
39,5
18,8
10,5
6,0
16,0
16,0
16,0
15,0
Ladezone
48.7048.92
48.87
48.68
48.76
48.97
48.69
48.62
I
Halle
SD
Ein- und Ausfahrt TGa
X
48.7048.92
48.87
48.68
48.76
48.97
48.69
48.62
I
Halle
SD
Ein- und Ausfahrt TGa
X
Anlage 6
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf
67424/03
Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg
OffenlageErneute Offenlage
Hinweis:
Straßenbegrenzungslinie wurde ergänzt.

Anlage 3 TF

17969 Zeichen

/ 2 
 
Anlage 3 
 
Textliche Festsetzungen 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 67424/03 
Arbeitstitel: Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg 
___________________________________________________________________________ 
 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1. Art der baulichen Nutzung 
1.1 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind die im urbanen Gebiet (MU) 
nach § 6a Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflä-
chen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätig-
keiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Be-
triebe einschließlich Wohnungsprostitution) nicht zulässig.  
1.2 Gemäß § 1 Abs. 6  Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs.  9 BauNVO sind die im 
urbanen Gebiet (MU) nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wett-
büros und Spielhallen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
1.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zu-
lässigen Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungs-
plans.  
1.4 Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist im Erdgeschoss an den Straßenseiten eine Wohn-
nutzung nicht zulässig. 
1.4 Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der 
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
2. Maß der baulichen Nutzung 
2.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Ge-
bäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt. 
 Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt 
wird die Oberkante des Gebäudes. 
2.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen im urbanen Ge-
biet (MU) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Auf-
zugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeord-
neten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitun-
gen beträgt 2,50 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche 
darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind die 15-geschossigen 
Gebäudeteile, für die eine maximal zulässige Überschreitung von 70 % festgesetzt wird. 
Von der Überschreitung ausgenommen sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit 
Dachbegrünung. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudeaußenkante zurücktreten.

- 2 - 
 
/ 3 
 
3. Überbaubare Grundstücksfläche  
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die über-
baubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
Die Baugrenzen im urbanen Gebiet (MU) dürfen durch nicht überdachte, an Gebäude 
angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m, durch untergeord-
nete Gebäudeteile (wie z. B. Balkone einschließlich von Verglasungen, Nottreppenhäu-
sern oder Erker) um bis zu 2,00 m überschritten werden. 
4. Stellplätze, Ein- und Ausfahrten 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) Stellplätze für Pkw und mo-
torisierte Zweiräder nur unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) zulässig.  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird festgesetzt, dass Ein- und Ausfahrten von Tiefga-
ragen ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereiches zulässig sind. 
5. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
5.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbau-
teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1): 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
 der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärm-
pegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
5.2  Schutz der Nachtruhe

- 3 - 
 
/ 4 
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und 
Türen sicher zu stellen. 
5.3  Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer-
den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel von 62 dB(A) im Bereich der Bal-
kone und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und 
Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten 
Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
6. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs-
maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
- Innerhalb der Sechtemer Straße sind mindestens 15 Bäume (BF 31 / GH 741) 
gemäß Eintrag in der Planzeichnung zu pflanzen. Von den festgesetzten Baum-
standorten kann um bis zu 5 m abgewichen werden. 
 
- Die Flachdächer der eingeschossigen Gebäudeteile im urbanen Gebiet (MU) 
sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / 
BR 132) Stauden und/ oder Gehölzen (BB 1 / GH 51 oder GH 52) zu bepflanzen. 
Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, die Flächen für Spielgeräte, Terras-
sen und notwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,60 m zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Im Bereich der erforderlichen Retentions-
mulden darf die Stärke der Vegetationstragschicht auf bis zu 0,30 m zuzüglich 
Filter- und Drainschicht abgesenkt werden. Bei einer Baumpflanzung ist eine Ve-
getationstragschicht von mindestens 1,00 m Tiefe zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ be-
tragen. 
- Die Flachdächer der sonstigen Gebäudeteile mit Ausnahme der Gebäudeteile 
mit maximal 15 Vollgeschossen im urbanen Gebiet (MU) sind mit einer extensi-
ven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegeta-
tionstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,15 m zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und 
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der Dachflächen zulässig sind. Die-
ser Anteil darf durch Photovoltaikelemente auf bis zu 35 % erhöht werden. Un-
abhängig davon sind Photovoltaikelemente auch über der Dachbegrünung zu-
lässig. Die Photovoltaikelemente sind so anzuordnen, dass eine ausreichende 
Belichtung und Beregnung der darunter liegenden Dachbegrünung gewährleistet 
ist.

- 4 - 
 
/ 5 
 
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW werden fol-
gende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1.  Dachform 
Im urbanen Gebiet (MU) sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Nei-
gung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
 
2.  Werbeanlagen 
2.1 Werbeanlagen sind ausschließlich an den Außenwandflächen der straßenseitigen Ge-
bäudefassaden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Beschilde-
rung zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich zwischen der Oberkante der Fens-
teröffnung im Erdgeschoss und der Unterkante der Fensteröffnung im ersten Oberge-
schoss anzubringen. 
2.2 Gebäudeübergreifende oder vor Fenstern angeordnete Werbeanlagen sind unzulässig. 
Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der jeweiligen Gebäudefassade über-
spannen.  
2.3 Einzelanlagen dürfen jeweils die maximale Höhe (H  1) von 0,90 m und die maximale 
Breite (B 1) einer Fensterfront im Erdgeschoss nicht überschreiten. Sie müssen ferner 
zur jeweils benachbarten Werbeanlage einen Mindestabstand (A 1) in Breite der Fertig-
maße der Pfeilerbreite zwischen den Erdgeschossfenstern und einen Mindestabstand 
(A 2) von 0,15 m zur Oberkante des Erdgeschossfensters einhalten. Zu Gebäudeecken 
ist ein Abstand entsprechend des Eckpfeilermaßes einzuhalten. 
 
Abbildung 1: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlagen W  1 – W 3 (nicht maß-
stäblich): 
 
W 1 – W 3 = maximale Höhe H  1 = 0,90 m, maximale Breite B  1 = Breite des  
darunterliegenden Fenster s (F) 
A 1  = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler  
A 2  = Mindestabstand 0,15  m 
F 1 – F 3  = Fenster / Fenstereinheit

- 5 - 
 
/ 6 
 
2.4 Abweichend von der Festsetzung 2.3 können Werbeanlagen mit Schriftzügen aus Ein-
zelbuchstaben, die direkt auf der Wandfläche angebracht sind, mehr Fläche in Anspruch 
nehmen. Die maximale zulässige Höhe (H  2) ergibt sich aus  dem Maß zwischen der 
Oberkante des Abstands (A 2) und der Unterkante der Fensteröffnung im ersten Ober-
geschoss, jedoch nicht mehr als 1,20 m. Die maximal zulässige Breite (B 2) ergibt sich 
aus der Addition zweier nebeneinanderliegen Fenstermaße. 
Abbildung 2: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlage W  4 aus Einzelbuchstaben 
(nicht maßstäblich):  
 
 
W 4 = maximale Höhe H  2 = 1,20 m, maximale Breite B  2 = zwei Fenstereinheiten 
A 1 = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler  
A 2 = Mindestabstand 0,15  m 
F 4 – F 6 = Fenster / Fenstereinheit  
 
2.5 Flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 0,30 m vor der Au-
ßenwand auskragen und in den Straßenraum hineinragen, wenn jeweils eine Mindest-
höhe über der Straßenoberfläche am Anbringungsort von 3,00 m eingehalten wird.  
2.6 Senkrecht zur Fassade stehende Werbeanlagen dürfen bis maximal 1,00 m vor die Bau-
flucht auskragen und in den Straßenraum hineinragen. Maßgeblich ist der Abstand zwi-
schen der aufgehenden Fassade des Anbringungsgebäudes (Hauswand) und dem pa-
rallel dazu entferntesten Punkt der Werbeanlage. Die Fläche der senkrecht zur Haus-
wand angebrachten Werbeanlagen darf inkl. der Befestigung 0,50 m² nicht überschrei-
ten. Die Anzahl der senkrecht zur Fassade angebrachten, auskragenden Werbeanlagen 
(Ausleger) darf die Anzahl der Nutzungseinheiten im Erdgeschoss innerhalb eines Ge-
bäudes nicht überschreiten. 
2.7 Das Bekleben von Schaufensterflächen mit Folien oder Ähnlichem ist zulässig, wenn die 
verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der Schaufensterfläche einnimmt. 
2.8 Werbeanlagen mit wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unter-
stützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. 
Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind nicht 
zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet und nicht blinkend sein. Senkrecht zur 
Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind unzu-
lässig.

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/ 7 
 
2.9 Freistehende Werbeträger, Pylone oder vergleichbare Anlagen sind nicht zulässig. 
2.10 Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. 
 
3.  Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
3.1 Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zu-
lässig, mit Ausnahme der ein- und zweigeschossigen Gebäudeteilen. 
3.2 Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
 
III. Hinweise 
 
1. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. 
November  2017 (BGBI. I.S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar.1990 (BGBl. I S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 18. Dezember.1990 (BGBl. I S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli.2018 (GV. NRW S. 421). 
e) Für die Rechtsgrundlagen a) bis d) gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassungen. 
 
2. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr und des 
nördlich angrenzenden Gewerbegebietes vorbelastet. 
 
3. Denkmalschutz 
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Römisches Gräberfeld als Teil 
der Südnekropole der römischen Stadt“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe 
beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäo-
logische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit 
dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, 
abzustimmen sind.  
4. Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf 
vermehrte Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel 
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Daher wird eine Überprü-
fung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges empfohlen.

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/ 8 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 
1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetek-
tion empfohlen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittel-
beseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf unter Benennung des Aktenzei-
chens Az. 22.5-3-5315000-141/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. 
5. Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone IIIB Hürth Efferen. 
6. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.  
Starkregen 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der 
Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plange-
biet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
7. Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung von Büro Berkey, 2020, „Artenschutzprüfung Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan und Gebäudeabriss Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg“, 
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß §  44 Abs.  1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) sowie keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September 
eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschnei-
den, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflege-
schnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zer-
störung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. Sep-
tember eines jeden Jahres erfolgen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungs- oder Abbrucharbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen 
Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren 
Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
8.  Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).

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9.  Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
10. Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren eine Reduzierung 
der im S inne des § 48 BauO NRW nachzuweisenden Stellplätze um bis 45 % aufgrund der 
Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. 
Reinhold Baier GmbH, Aachen (2021): Verkehrsplanerische Beratung und Begleitung zur Pro-
jektentwicklung „Sechtemer Block“ in Köln) (ÖPNV-Anbindung, Carsharing, Mehrangebot an 
Fahrradstellplätzen) geltend zu machen. 
11. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 10. Mai 2017 ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im 
öffentlich geförderten Segment gemäß den jeweils aktuellen Wohnraumförderbestimmungen 
des Landes NRW zu errichten. 
12. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer  06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage 5

2011 Zeichen

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49.39 49.17
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48.96
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2
II
Bonner Strasse
Sechtemer Strasse
TrafoKVBFDI
KVB
FDI
Trafo
KVB U-Bahn
Sechtemer Strasse
ab II OG
FD
VI
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Halle
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Halle
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I
Köln-Rondorf
Köln-Rondorf
Sechtemer Strasse
FD
II
FD
ISD
I
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Dachterrasse
TechnischeAufbauten
Mulde
Bäume, Hecken und
Sträucher beispielhaft
RDA
Kälteerzeugung Turm
Kältepumpe
Pufferspeicher
Retail
Lüftung alsDachgerät Retail
Retail
Lüftung alsDachgerät
Retail
Druckentlastungs-öffnung
Abströmventilator
Druckentlastungsöffnung
Retail Retail
Lüftung alsDachgerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Lüftungsgerät, außen
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Müllraum
Aufzug
Entlüftungsventilator
Lüftungsgerät, außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-
Außengerät
Müllraum
Müllraum
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Müllraum
Lüftungsgerät,
außen
Klima-
Außengerät
NEA Abluft
I
VIII
VI
V
XV
V
II
Ladezone
Ladezone
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan
Entwurf
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Entwurf
67424/03
Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg
Erneute Offenlage

Beratungsverlauf (2)

02.12.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.12.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3631/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
18.11.2021
Erstellt
15.10.2021 09:16