V/0716/2006
Eingliederungsleistungen gem. § 16 II Satz 2, Nr. 1-4 SGB II, Erfahrungsbericht
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Berichtsvorlage
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V/0716/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Eingliederungsleistungen gem. § 16 II Satz 2, Nr. 1-4 SGB II, Erfahrungsbericht Beratungsfolge 07.11.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht Bericht: 1. Anlass des Berichts Im Rahmen der Beratung des Geschäftsberic hts 2005 des Sozialamts im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung am 20.06.2006 hat die Verwaltung auf Nachfra- ge der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen / GAL Informationen über die Leistungen gem. § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II zum Jahresende 2006 in Aussicht gestellt. Im Anschluss an eine Beschreibung der Leistungen sowie einem Überblick über die in Münster verfügbaren An- gebote geht der folgende Bericht der Frage nach, inwieweit die Einführung der Grundsiche- rung für Arbeitsuchende die Nachfrage bzw. die Inanspruchnahme der Leistungen beein- flusst hat. In dem Zusammenhang geht der Bericht auch auf die Kooperation zwischen der AMS und den Trägern der genannten Leistungen ein. Den Ausführungen vorangestellt sind einige Hinweise zur rechtlichen Verortung der Leistungen. 2. Funktion der Leistungen im Aufgabenzusammenhang des SGB II In Ergänzung der in § 16 I SGB II aufgeführten i. e. S. arbeitsmarktpolitischen Instrumente nach dem SGB III sowie der Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 III SGB II offeriert § 16 Satz 2 II SGB II weitere Eingliederungsleistungen. Die Generalklausel des § 16 II Satz 1 SGB II wird durch den nicht abschließenden Maßnahmekatalog in Satz 2 beispielhaft präzisiert: Einerseits umfassen die Ergänzungsleistungen die Möglichkeit materieller Unterstützung Arbeitsuchender bei Kosten im unmittelbaren Zusammenhang einer Beschäftigungsauf- nahme (exemplarisch Nr. 5: Einstiegsgeld gem. § 29 SGB II) und Leistungen an Arbeitge- ber/innen, z. B. dann, wenn ein durch Übergang in die Altersteilzeit frei gewordener Ar- beitsplatz mit einem/r AlG II-Berechtigten wiederbesetzt werden soll (Nr. 6). Darüber hinaus enthält der Katalog sog. freie Eingliederungsleistungen (= Dienstleistungen, Nr. 1-4), die sich auf die Überwindung persönlicher, nicht beschäftigungsspezifischer Integrations- hemmnisse richten: „1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, Vorlagen-Nr.: V/0716/2006 Auskunft erteilt: Frau Schwering Ruf: 492 50 02 E-Mail: Maria.Schwering@stadt-muenster.de Frank.Treutler@stadt-muenster.de Datum: 23.10.2006 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0716/2006 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung“. Auf der Grundlage von § 16 II Satz 1 SGB II können die Leistungsträger weitere Leistungen entwickeln und anbieten, soweit sie sich in der skizzierten Typologie verorten lassen und die Eingliederungsleistungen gem. § 16 I SGB II nicht aufstocken oder ihnen zuwiderlaufen. Gem. § 6 I Satz 1 Nr. 2 SGB II sind die kommunalen Träger für die in § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II aufgeführten freien Eingliederungsleistungen originär zuständig. Die Zuständigkeit für alle anderen Leistungen des § 16 SGB II liegt bei der Bundesagentur für Arbeit; das gilt auch für andere, nicht ausdrücklich aufgeführte Eingliederungsleitungen auf der Basis des § 16 II Satz 1 SGB II, die Liste der aufgeführten Eingliederungsleistungen in kommunaler Zuständigkeit ist daher abschließend. Die Leistungen gem. § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II wurden mit Einführung der Grundsiche- rung für Arbeitsuchende zum 01.01.2005 nicht neu geschaffen oder als originäre Leis- tungsbereiche des SGB II begründet; statt dessen entlehnt die Norm die betreffenden An- gebote anderen Rechtskreisen des Sozialgesetzbuchs, aus deren Vorschriften sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung im Einzelfall ergeben. Für alle Leistungen, die § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II aufführt, ist, sofern sie Personen in Münster zugute kommen sollen und nicht andere Leistungsträger (z. B. Sozialversiche- rungsträger) vorgehen, die Stadt Münster zuständig, überwiegend als Sozialhilfeträger, für die Betreuung minderjähriger Kinder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Die in ihren angestammten Rechtskreisen teilweise als Pflichtleistungen mit individuellem Rechtsan- spruch ausgestalteten Leistungen bietet das SGB II ausschließlich als Ermessensleistun- gen an, stets unter der Voraussetzung ihrer Erforderlichkeit zur Eingliederung der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten in Beschäftigung; in diesem Rahmen müssen sich die Leis- tungen nicht allein an AlG II-Berechtigte, sondern können sich auch an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten. Die Aufnahme der Leistungen in das SGB II eröffnet da- mit die Möglichkeit, die betreffenden Angebote und Dienste im Aufgabenzusammenhang des SGB II zweckgerichtet verfügbar zu machen. Die Stadt Münster hat die freien Eingliederungsleistungen gem. § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II nicht an die Arbeitsgemeinschaft Münster übertragen, insbesondere deshalb nicht, weil die Leistungen überwiegend von freien Trägern erbracht werden (§ 3 III Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II], Vorlage V/0799/2004). Damit gewährt nicht die Arbeitsgemein- schaft, sondern gewähren die Stadt Münster bzw. Anbieter in freier Trägerschaft die betref- fenden Leistungen; die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft bezieht sich ausschließlich auf Vermittlung der Leistungen im Rahmen des Fallmanagements bzw. der Eingliederungsver- einbarung, soweit sie im jeweiligen Einzelfall für die Annäherung an das Eingliederungsziel erforderlich sind. Die Gewährung jener Leistungen, die dem Rechtskreis der Sozialhilfe entlehnt sind, durch die Stadt Münster als Sozialhilfeträger kollidiert im übrigen nicht mit den korrespondieren- den Ausschließungsgründen gem. §§ 5 II SGB II und 21 SGB XI; deren Zweck besteht in der Vermeidung von Schnittstellen zwischen beiden Büchern im Hinblick auf materielle Leistungen zur Existenzsicherung. Der Anspruchsausschluss gem. § 5 II SGB II bezieht sich dagegen nicht auf Beratung und andere personale Dienstleistungen gem. § 11 V sowie den Kap. 5, 8 oder 9 SGB XII. 3. Beschreibung der Leistungen Ein Gesetz, das ausdrücklich auf Integration in Arbeit abzielt, um materielle Bedürftigkeit zu überwinden, bietet folgerichtig Ansätze an, die das Problem der Vereinbarkeit von Familie 3 V/0716/2006 und Beruf zu bewältigen suchen; insbesondere mit Blick auf das niedrige Niveau der zur Bedarfsdeckung angebotenen Leistungen sowie auf die Anforderungen der Arbeitswelt an die wirtschaftliche und persönliche Stabilität Erwerbstätiger müssen ferner Auswege in Aussicht gestellt werden zu verhindern, dass wirtschaftliche, psychische oder andere per- sönliche Schwierigkeiten die Lebenssituation im Einzelfall in einer Weise bestimmen, die für Eingliederungsperspektiven keinen Raum lässt. Im Einzelnen lassen sich die Leistungen gem. § 16 II Satz 2, Nr. 1-4 SGB II inhaltlich und mit Blick auf ihre Ziele im Leistungszu- sammenhang des SGB II wie folgt skizzieren: 3.1 Betreuung von Familienangehörigen Die Leistungen gem. § 16 II, Satz 2, Nr. 1 SGB II folgen dem Ziel, eine (künftige) berufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung mit den innerfamilialen Aufgaben des bzw. der Leistungsbe- rechtigten zu vereinbaren. Aufgeführt werden die Betreuung minderjähriger oder behinder- ter Kinder sowie die häusliche Pflege von Angehörigen. Wenn einer beruflichen Tätigkeit, einer Ausbildung oder einer anderen Eingliederungsmaßnahme solche Betreuungspflichten des oder der Leistungsberechtigten entgegen stehen, muss die AMS als Trägerin der Leis- tungen nach dem SGB II die Verfügbarkeit alternativer Betreuungsmöglichkeiten durch Drit- te prüfen und ggf. veranlassen, dass die Berechtigten sie in Anspruch nehmen. Die Betreuung minderjähriger Kinder umfasst sämtliche Angebotsbereiche der Tages- betreuung nach Kap. 2, Abschnitt 3 SGB VIII (Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kin- dertagespflege, von Eltern selbst organisierte Tagesbetreuungsangebote für Kinder). Die Norm beschränkt sich nicht darauf, an den Rechtsanspruch von Kindern nach Vollendung des 3. Lebensjahres auf den Besuch einer Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt (§ 24 I S. 1 SGB VIII) anzuknüpfen, sondern umfasst die gesamte Bandbreite an Betreuungsangebo- ten für Kinder aller infrage kommenden Altersgruppen. Damit ist der AMS, über die aktive Mithilfe bei der Realisierung des Rechtsanspruchs auf Tagesbetreuung für Kinder im Vor- schulalter hinaus, die Möglichkeit eröffnet, wohngebiets- bzw. berufs-/ausbildungsortnahe Betreuungsangebote für Kinder leistungsberechtigter Mütter und Väter zu erschließen, die einer Eingliederungsmaßnahme oder einer beruflichen Tätigkeit, ggf. auch mit Blick auf fle- xible Betreuungszeiten, Raum geben. Der nicht ausdrücklich auf Tages betreuung begrenz- te Betreuungsbegriff bedeutet ferner, dass das Fallmanagement der AMS darüber hinaus die familiäre Situation im Hinblick auf Betreuungsbedarfe der (minderjährigen) Kinder um- fassend in den Blick nehmen kann, um Integrationshemmnisse zu orten und, in Kooperati- on mit den Leistungsberechtigten und ggf. weiteren Institutionen, idealerweise zu beheben. Ausdrücklich aufgeführt ist ferner die Betreuung von (auch von volljährigen) Kindern mit Behinderung, in deren Zusammenhang unterschiedliche Angebote zur Förderung der Kin- der und zur Entlastung der Eltern in Betracht kommen können. Darüber hinaus umfasst die Leistung nach § 16 II, Satz 2 Nr. 1 SGB II die häusliche Pflege von Angehörigen. Mit Blick auf die Zielsetzung, erwerbsfähige Leistungsberechtigte für eine Eingliederungsmaßnahme oder eine berufliche Tätigkeit von der Sorge für Angehörige zu entlasten, ist in diesem Zusammenhang eine weite Interpretation des Begriffs „Pflege“ an- gezeigt. Insbesondere ist nicht entscheidend, dass Angehörige in einem bestimmten Um- fang pflegebedürftig sind; maßgeblich ist, dass ein/e Leistungsberechtigt/e tatsächlich we- gen der Pflege Angehöriger nicht in der Lage ist, eine konkrete Maßnahme oder Erwerbstä- tigkeit auszuüben. Auch insoweit hat das Fallmanagement der AMS die Aufgabe, Entlas- tungsmöglichkeiten zu erschließen. 3.2 Schuldnerberatung Aufgabe der Schuldnerberatung gem. § 16 II Satz 2 Nr. 2 SGB II (der an die Lebenslage, nicht an die ratsuchende Person anknüpfende Begriff ist Schuld enberatung) ist es, Men- schen mit Schuldenproblemen bzw. bei drohender oder bereits eingetretener Überschul- dung finanzielle, rechtliche und psychosoziale Hilfestellungen zu geben. Vorrangiges Ziel 4 V/0716/2006 von Schuldenberatung ist das Erschließen aller tatsächlichen und rechtlichen Möglichkei- ten, die existenziellen Lebensbedürfnisse verschuldeter oder von Verschuldung bedrohter Menschen möglichst unmittelbar abzusichern, auf längere Sicht darüber hinaus die Stabili- sierung der Lebenssituation in psycho-sozialer Hinsicht, die Stärkung der Eigenkompetenz für die Problemlösung und eine idealerweise nachhaltige Überwindung der Verschuldung, ggf. auch im Rahmen des Verbraucherinsolven zverfahrens. Die präventive Dimension von Schuldenberatung ergänzen Angebote der Budgetberatung, die im weiteren Vorfeld zur Vermeidung von Überschuldung ansetzen. Im Leistungszusammenhang des SGB II hat Schuldenberatung damit einerseits die Funktion, die Leistungen zum Lebensunterhalt für die Existenzsicherung der Berechtigten tatsächlich verfügbar zu machen, andererseits da- für zu sorgen, dass die Eingliederung in Arbeit nicht an Schuldenproblemen scheitert. 3.3 Psychosoziale Betreuung Psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16 II Satz 2 Nr. 3 SGB II bezeichnet professionel- le, beratende und begleitende Unterstützung zur, insbesondere emotionalen, Stabilisierung der persönlichen Situation Leistungsberechtigter. Die Ziele der Betreuung beziehen sich vor allem auf die Stärkung persönlicher Fähigkeiten, besonders auf die Überwindung motivati- onaler Probleme im Alltag sowie mit Blick auf die Eingliederung in Arbeit, ferner auf die Klä- rung persönlicher Zukunftsperspektiven. Psychosoziale Betreuung umfassen alle ambulan- ten Formen der vorsorgenden, begleitenden und nachgehenden Betreuung sowie die Bera- tung in schwierigen Lebenssituationen und Krisenintervention. Die Unterstützungsangebote umfasst auch Anleitung bei der Tagesstrukturierung und ggf. Vermittlung in andere Betreu- ungsformen. 3.4 Suchtberatung Suchtmittelabhängige und –missbrauchende Menschen sind besonders gefährdet, ihren Arbeitsplatz zu verlieren bzw. haben aufgrund ihrer Erkrankung besonders schlechte Ein- gliederungsperspektiven in Arbeit. Sie sind daher auf frühzeitige Problemerkennung sowie auf fachgerechte Unterstützung und Behandlung angewiesen. Hier leisten die Angebote der Sucht- und Drogenberatung neben dem beraterisch-therapeutischen Ansatz eine integrierte Suchtkrankenhilfe, die das soziale Bezugsfeld der betroffenen Menschen einbindet. So schaffen sie eine für die Behandlungsorientierung notwendige konstruktive Verbindung von externem sozialen Druck und motivierender Beratung. Dabei wird die Bemühung um den Schutz der Klientinnen und Klienten vor zerstörerischen Belastungen mit eingebunden. Die mit Rehabilitationseinrichtungen netzförmig kooperierenden Anbieter der Suchtberatung verfügen über vielfältige Erfahrungen, auf die individuelle Einzelfallsituation zugeschnittene, effiziente Hilfen zu entwickeln und aufrecht zu erhalten. 4. Angebote in Münster Einen Überblick über die Angebote bzw. Anbieter der Leistungen gem. § 16 II Satz 2, Nr. 1- 4 SGB II vermittelt die folgende Übersicht: Angebot Anbieter Angebot im Stadtteil Betreuung minderjähri- ger und behinderter Kinder Kindertageseinrichtungen konfessioneller Träger Kindertageseinrichtungen in städt. Trägerschaft Kindertageseinrichtungen und –gruppen in privater Trägerschaft Tagespflegestellen (Tagesmütter) Sonderkindergärten Stadtverwaltung, Gesundheitsamt, Beratungs- stelle für Entwicklungsfragen im Kindes- und Jugendalter in allen Stadtteilen Häusliche Pflege Ange- höriger Ambulante und teilstationäre Pflegeinrichtungen in allen Stadtteilen Schuldnerberatung Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Münster-Steinfurt e.V. Caritasverband Münster e.V. neben zentralen Beratungsstellen mit stadtgebietsweiter Ausrichtung zusätz- lich Angebote in einigen Stadtteilen 5 V/0716/2006 Diakonisches Werk, Ev . Beratungsdienste gGmbH Katholischer Verein für soziale Dienste (SKM) Verbraucherzentrale Stadtverwaltung, Sozialamt, Schuldnerbera- tungsstelle Psychosoziale Betreu- ung Stadtverwaltung Münster, Amt für Kinder, Ju- gendliche und Familien, Kommunaler Sozial- dienst Psychosoziale Betreuungs- und Beratungsinsti- tutionen verschiedener Träger neben zentralen Beratungsstellen mit stadtgebietsweiter Ausrichtung zusätz- lich Angebote in einigen Stadtteilen Suchtberatung Indro e.V. Stadtverwaltung, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Drogenberatungsstelle Caritasverband Münster e.V. Diakonisches Werk, Ev . Beratungsdienste gGmbH neben zentralen Beratungsstellen mit stadtgebietsweiter Ausrichtung zusätz- lich Angebote in einigen Stadtteilen 5. Erfahrungen in der Umsetzung Die Vermutung einer stärkeren Nachfrage bzw. einer intensiveren Inanspruchnahme der in § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II aufgeführt en Leistungen seit Jahresbeginn 2005, die auch zum Hintergrund des Berichtsanliegens gehört, stützt sich vor allem auf die Aufnahme der Leistungen in den Katalog aktivierender Instrumente des SGB II, deren systematische An- wendung dem gesetzlichen Ziel begegnen soll, Bedürftigkeit insbesondere durch Arbeit zu vermeiden, zu mindern oder zu überwinden. Einige Anbieter der Leistungen haben vor Ein- führung des SGB II befürchtet, mit einer Vielzahl von (Standard-)Nachfragen konfrontiert zu werden, die ihre Kapazitäten übersteigen, oder Einschränkungen in fachlicher Hinsicht im Zuge stark formalisierter Verfahren in der Zusammenarbeit mit der AMS erwartet. 5.1 Generelle Erfahrungen Im Laufe der letzten 9 Monate hat die Verwaltung zwei Gespräche mit den Trägern geführt, die Angebote der genannten Leistungsfelder in Münster anbieten. Zusammen gefasst brachten die Träger zum Ausdruck, dass die angesprochenen Befürchtungen nicht bestätigt wurden. Einige Träger haben sich mit den Fallmanager/innen der AMS über ihre Arbeit ausgetauscht und Vermittlungskriterien verabredet. Auch die AG gem. § 67 SGB XII und der Arbeitskreis der Schuldnerberatungsstellen haben Grundsatzgespräche mit den Fall- manager/innen geführt. Mehrere Träger haben kritisiert, dass ein Teil der Eingliederungsvereinbarungen für die Berechtigten nicht oder nicht hinreichend verständlich sei. Die Vereinbarungen erzeugten bei einigen Berechtigten Orientierungsprobleme und Ängste, sodass Übersetzungshilfen er- forderlich seien, in Einzelfällen auch Stabilisierungshilfen. 5.2 Hinweise aus Trägersicht nach Leistungsbereichen Die Schuldnerberatungsstellen heben ausdrücklich hervor, dass eine gründliche Prüfung der Motivation zur Annahme der Beratungsleistungen durch die Fallmanager/innen eine wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Start der Beratung darstellt. Eine Zunahme der Nachfrage aufgrund der Einführung des SGB II verzeichnen die Schuldnerberatungs- stellen nicht. In den Angebotsbereichen psychosoziale Betreuung und Suchtberatung haben die Dienst- stellen der Stadt Münster (Kommunaler Sozialdienst, Drogenberatungsstelle) laufende Kon- takte zur AMS, insbesondere im Bereich der Betreuung Jugendlicher und junger Erwach- sener (U25); die Vermittlung Leistungsberechtigter erfolgt in diesem Rahmen im Einzelfall und jeweils abgestimmt. Die Suchtberatungsstelle des Caritasverbandes berichtet, dass sich ihre Ratsuchenden ausschließlich selbst melden. – Für die Gruppe der Menschen mit 6 V/0716/2006 besonderen sozialen Schwierigkeiten wird festgestellt, dass die von der AMS formulierten Anforderungen und Sanktionen realistisch gestaltet sein müssen bzw. die Berechtigten nicht überfordern dürfen. Diese Einschätzung konnten die Träger der AG gem. § 67 SGB XII den Fallmanager/innen der AMS vermitteln. Auch in diesen Leistungsbereichen stellen die Anbieter keinen Nachfragezuwachs aufgrund der Einführung des SGB II fest. Im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter ist ein Tagesbetreuungsan- gebot jeweils sofort und ortsnah ohne Einschränkungen gewährleistet. In welchem Umfang sich die Platzvergabe auf SGB II-Berechtigte bezieht, wird nicht erhoben. Für die Aufgabe ‚Beratung Kindertagesbetreuung für Arbeitssuchende’ hatte die AMS zum 01.05.2005 eine halbe Stelle eingerichtet. Der Zugang zu den hilfebedürftigen Familien erfolgt zum Teil über die Fallmanager/innen sowie über andere Mitarbeiter/innen des Bereichs Markt und Integ- ration der AMS. Die Nachfrage nach Kindertagesbetreuungsangeboten bezieht sich zum größten Teil auf die Gruppe der unter dreijährigen Kinder. In dem Zusammenhang ist die Tendenz zu verzeichnen, dass Berufsrückkehr erinnen zunehmend bereits vor dem 3. Ge- burtstag ihres Kindes wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen möchten; die Betreuung für diese Kinder wird überwiegend durch Tagesmütter sichergestellt. Von den in diesem Feld tätigen Mitarbeiter/innen wird jedoch nicht bestätigt, dass mit Einführung von SGB II die Nachfrage nach Kinderbetreuungsmöglichkeiten gestiegen ist. 5.3 Aufgabenwahrnehmung durch die AMS Die Inanspruchnahme einer Leistung gem. § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II soll verbindlich vereinbart werden, wenn sie für die Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen er- forderlich ist und dadurch Vermittlungshemmnisse abgebaut werden können. Die Vorberei- tung bzw. den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen gem. § 15 SGB II gehört in der AMS zu den Aufgaben der Fallmanager/innen, fallweise der Arbeitsvermittler/innen. In diesem Rahmen wird jeweils vor dem Hintergrund der individuellen Situation festgestellt, ob die Inanspruchnahme einer der Leistungen in Betracht kommt; eine obligatorische Verwei- sung an Träger der Leistungen ohne Prüfung der Einzelheiten und ohne vorherige Abstim- mung mit den Berechtigten findet nicht statt. Der Arbeitsgemeinschaft Münster (AMS) ist es bis auf weiteres nicht möglich, die Fälle zu dokumentieren, in denen in Eingliederungsvereinbarungen die Inanspruchnahme einer Leistung nach § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II festgeschrieben ist. Auch die künftig eingesetz- te Software ‚VerBIS’ bietet in ihrem Maßnahmedokumentationsprogramm keine ausrei- chenden Möglichkeiten, die insoweit beabsichtigte Zielerreichung geeignet nachzuweisen. Sanktionen wegen einer unterlassenen, gleichwohl vereinbarten, Inanspruchnahme einer freien Eingliederungsleistung wurden bislang nicht aktiviert. Kürzungen der Leistungen zum Lebensunterhalt wären zudem, jedenfalls soweit vereinbarte Leistungen gem. § 16 II Satz 2 Nr. 2-4 SGB II nicht in Anspruch genommen wurden, mit Blick auf die betreffenden Leis- tungsziele sorgfältig zu prüfen; für den Fall, eine Leistung nach Nr. 1 ohne nachvollziehba- ren Grund in Anspruch zu nehmen, wäre es dagegen denkbar, Leistungskürzungen zu prü- fen. Im Übrigen wird sich die AMS auch künftig darauf konzentrieren, Berechtigten eine ge- botene Inanspruchnahme freier Eingliederungsleistungen mittels Überzeugung nahe zu bringen. 5. Ausblick Die Leistungen gem. § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II stellen den Leistungsträgern des SGB II Möglichkeiten bereit, Eingliederungs- bzw. Vermittlungsaktivitäten auch mit Blick auf die familiäre und persönliche Situation Leistungsberechtigter planmäßig zu flankieren oder län- gerfristig vorzubereiten. Aus Sicht der Verwaltung ist es, mit Blick auf die generelle Zielset- 7 V/0716/2006 zung des SGB II, sachgerecht, die Leistungen auf der Grundlage der individuellen Möglich- keiten und der Akzeptanzbereitschaft der Berechtigten in den Eingliederungsprozess ein- zubinden; dagegen sind weder eine restriktive noch eine inflationäre Vermittlung jener Leis- tungen angezeigt. Lediglich die Realisierung des Rechtsanspruchs auf Besuch einer Ta- gesbetreuungseinrichtung für Vorschulkinder steht im Regelfall nicht zur Disposition. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Träger, die diese Leistungen anbieten, mit der AMS bietet die gegenwärtige netzförmige Kooperation bessere Aussichten für den Erfolg der Leistungen als eine Formalisierung der Zusammenarbeit. Die Verwaltung wird sich al- lerdings darum bemühen, die bestehende Zusammenarbeit sowie den regelmäßigen Infor- mationsaustausch zu verstetigen. Die Ziele dieses Austauschs umfassen auch Verbesse- rungen der Eingliederungsvereinbarungen im Hinblick auf Aussagekraft und Verständlich- keit. Im Rahmen der Berichterstattung über die Arbeit der AMS wird die Verwaltung den Aus- schuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung künftig auch über Entwicklungen in diesem Leistungssektor auf dem Laufenden halten. In Vertretung gez.: Dr. Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0716/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 16.10.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37