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V/0716/2006

Eingliederungsleistungen gem. § 16 II Satz 2, Nr. 1-4 SGB II, Erfahrungsbericht

Vorlage 16.10.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung, Sitzung am 07.11.2006, TOP 10

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

23241 Zeichen

V/0716/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Eingliederungsleistungen gem. § 16 II Satz 2, Nr. 1-4 SGB II, Erfahrungsbericht 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.11.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Anlass des Berichts 
 
 Im Rahmen der Beratung des Geschäftsberic hts 2005 des Sozialamts im Ausschuss für 
Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung am 20.06.2006 hat die Verwaltung auf Nachfra-
ge der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen / GAL Informationen über die Leistungen gem. § 
16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II zum Jahresende 2006 in Aussicht gestellt. Im Anschluss an eine 
Beschreibung der Leistungen sowie einem Überblick über die in Münster verfügbaren An-
gebote geht der folgende Bericht der Frage nach, inwieweit die Einführung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende die Nachfrage bzw. die Inanspruchnahme der Leistungen beein-
flusst hat. In dem Zusammenhang geht der Bericht auch auf die Kooperation zwischen der 
AMS und den Trägern der genannten Leistungen ein. Den Ausführungen vorangestellt sind 
einige Hinweise zur rechtlichen Verortung der Leistungen.  
  
2. Funktion der Leistungen im Aufgabenzusammenhang des SGB II 
 
 In Ergänzung der in § 16 I SGB II aufgeführten i. e. S. arbeitsmarktpolitischen Instrumente 
nach dem SGB III sowie der Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 III SGB II offeriert § 16 Satz 2 
II SGB II weitere Eingliederungsleistungen. Die Generalklausel des § 16 II Satz 1 SGB II 
wird durch den nicht abschließenden Maßnahmekatalog in Satz 2 beispielhaft präzisiert: 
Einerseits umfassen die Ergänzungsleistungen die Möglichkeit materieller Unterstützung 
Arbeitsuchender bei Kosten im unmittelbaren Zusammenhang einer Beschäftigungsauf-
nahme (exemplarisch Nr. 5: Einstiegsgeld gem. § 29 SGB II) und Leistungen an Arbeitge-
ber/innen, z. B. dann, wenn ein durch Übergang in die Altersteilzeit frei gewordener Ar-
beitsplatz mit einem/r AlG II-Berechtigten wiederbesetzt werden soll (Nr. 6). Darüber hinaus 
enthält der Katalog sog. freie Eingliederungsleistungen  (= Dienstleistungen, Nr. 1-4), die 
sich auf die Überwindung persönlicher, nicht beschäftigungsspezifischer Integrations-
hemmnisse richten: 
 
 „1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von 
Angehörigen, 
Vorlagen-Nr.: 
V/0716/2006 
Auskunft erteilt: 
Frau  Schwering 
Ruf: 
492 50 02 
E-Mail: 
Maria.Schwering@stadt-muenster.de 
Frank.Treutler@stadt-muenster.de 
Datum: 
23.10.2006 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0716/2006 
 
 2. die Schuldnerberatung, 
 3. die psychosoziale Betreuung, 
 4. die Suchtberatung“. 
 
 Auf der Grundlage von § 16 II Satz 1 SGB II können die Leistungsträger weitere Leistungen 
entwickeln und anbieten, soweit sie sich in der skizzierten Typologie verorten lassen und 
die Eingliederungsleistungen gem. § 16 I SGB II nicht aufstocken oder ihnen zuwiderlaufen.  
 
 Gem. § 6 I Satz 1 Nr. 2 SGB II sind die kommunalen Träger für die in § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 
SGB II aufgeführten freien Eingliederungsleistungen originär zuständig. Die Zuständigkeit 
für alle anderen Leistungen des § 16 SGB II liegt bei der Bundesagentur für Arbeit; das gilt 
auch für andere, nicht ausdrücklich aufgeführte Eingliederungsleitungen auf der Basis des 
§ 16 II Satz 1 SGB II, die Liste der aufgeführten Eingliederungsleistungen in kommunaler 
Zuständigkeit ist daher abschließend.  
 
 Die Leistungen gem. § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II wurden mit Einführung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende zum 01.01.2005 nicht neu geschaffen oder als originäre Leis-
tungsbereiche des SGB II begründet; statt dessen entlehnt die Norm die betreffenden An-
gebote anderen Rechtskreisen des Sozialgesetzbuchs, aus deren Vorschriften sich die 
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung im Einzelfall ergeben. 
Für alle Leistungen, die § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II aufführt, ist, sofern sie Personen in 
Münster zugute kommen sollen und nicht andere Leistungsträger (z. B. Sozialversiche-
rungsträger) vorgehen, die Stadt Münster zuständig, überwiegend als Sozialhilfeträger, für 
die Betreuung minderjähriger Kinder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Die in ihren 
angestammten Rechtskreisen teilweise als Pflichtleistungen mit individuellem Rechtsan-
spruch ausgestalteten Leistungen bietet das SGB II ausschließlich als Ermessensleistun-
gen an, stets unter der Voraussetzung ihrer Erforderlichkeit zur Eingliederung der erwerbs-
fähigen Leistungsberechtigten in Beschäftigung; in diesem Rahmen müssen sich die Leis-
tungen nicht allein an AlG II-Berechtigte, sondern können sich auch an andere Mitglieder 
der Bedarfsgemeinschaft richten. Die Aufnahme der Leistungen in das SGB II eröffnet da-
mit die Möglichkeit, die betreffenden Angebote und Dienste im Aufgabenzusammenhang 
des SGB II zweckgerichtet verfügbar zu machen.  
 
 Die Stadt Münster hat die freien Eingliederungsleistungen gem. § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB 
II nicht an die Arbeitsgemeinschaft Münster übertragen, insbesondere deshalb nicht, weil 
die Leistungen überwiegend von freien Trägern erbracht werden (§ 3 III Vertrag über die 
Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches 
Sozialgesetzbuch [SGB II], Vorlage V/0799/2004). Damit gewährt nicht die Arbeitsgemein-
schaft, sondern gewähren die Stadt Münster bzw. Anbieter in freier Trägerschaft die betref-
fenden Leistungen; die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft bezieht sich ausschließlich auf 
Vermittlung der Leistungen im Rahmen des Fallmanagements bzw. der Eingliederungsver-
einbarung, soweit sie im jeweiligen Einzelfall für die Annäherung an das Eingliederungsziel 
erforderlich sind.  
 
 Die Gewährung jener Leistungen, die dem Rechtskreis der Sozialhilfe entlehnt sind, durch 
die Stadt Münster als Sozialhilfeträger kollidiert im übrigen nicht mit den korrespondieren-
den Ausschließungsgründen gem. §§ 5 II SGB II und 21 SGB XI; deren Zweck besteht in 
der Vermeidung von Schnittstellen zwischen beiden Büchern im Hinblick auf materielle 
Leistungen zur Existenzsicherung. Der Anspruchsausschluss gem. § 5 II SGB II bezieht 
sich dagegen nicht auf Beratung und andere personale Dienstleistungen gem. § 11 V sowie 
den Kap. 5, 8 oder 9 SGB XII. 
 
3. Beschreibung der Leistungen 
  
 Ein Gesetz, das ausdrücklich auf Integration in Arbeit abzielt, um materielle Bedürftigkeit zu 
überwinden, bietet folgerichtig Ansätze an, die das Problem der Vereinbarkeit von Familie

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und Beruf zu bewältigen suchen; insbesondere mit Blick auf das niedrige Niveau der zur 
Bedarfsdeckung angebotenen Leistungen sowie auf die Anforderungen der Arbeitswelt an 
die wirtschaftliche und persönliche Stabilität Erwerbstätiger müssen ferner Auswege in 
Aussicht gestellt werden zu verhindern, dass wirtschaftliche, psychische oder andere per-
sönliche Schwierigkeiten die Lebenssituation im Einzelfall in einer Weise bestimmen, die für 
Eingliederungsperspektiven keinen Raum lässt. Im Einzelnen lassen sich die Leistungen 
gem. § 16 II Satz 2, Nr. 1-4 SGB II inhaltlich und mit Blick auf ihre Ziele im Leistungszu-
sammenhang des SGB II wie folgt skizzieren: 
 
3.1 Betreuung von Familienangehörigen  
 
 Die Leistungen gem. § 16 II, Satz 2, Nr. 1 SGB II folgen dem Ziel, eine (künftige) berufliche 
Tätigkeit oder eine Ausbildung mit den innerfamilialen Aufgaben des bzw. der Leistungsbe-
rechtigten zu vereinbaren. Aufgeführt werden die Betreuung minderjähriger oder behinder-
ter Kinder sowie die häusliche Pflege von Angehörigen. Wenn einer beruflichen Tätigkeit, 
einer Ausbildung oder einer anderen Eingliederungsmaßnahme solche Betreuungspflichten 
des oder der Leistungsberechtigten entgegen stehen, muss die AMS als Trägerin der Leis-
tungen nach dem SGB II die Verfügbarkeit alternativer Betreuungsmöglichkeiten durch Drit-
te prüfen und ggf. veranlassen, dass die Berechtigten sie in Anspruch nehmen.  
 
 Die Betreuung minderjähriger Kinder umfasst sämtliche Angebotsbereiche der Tages-
betreuung nach Kap. 2, Abschnitt 3 SGB VIII (Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kin-
dertagespflege, von Eltern selbst organisierte Tagesbetreuungsangebote für Kinder). Die 
Norm beschränkt sich nicht darauf, an den Rechtsanspruch von Kindern nach Vollendung 
des 3. Lebensjahres auf den Besuch einer Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt (§ 24 I S. 
1 SGB VIII) anzuknüpfen, sondern umfasst die gesamte Bandbreite an Betreuungsangebo-
ten für Kinder aller infrage kommenden Altersgruppen. Damit ist der AMS, über die aktive 
Mithilfe bei der Realisierung des Rechtsanspruchs auf Tagesbetreuung für Kinder im Vor-
schulalter hinaus, die Möglichkeit eröffnet, wohngebiets- bzw. berufs-/ausbildungsortnahe 
Betreuungsangebote für Kinder leistungsberechtigter Mütter und Väter zu erschließen, die 
einer Eingliederungsmaßnahme oder einer beruflichen Tätigkeit, ggf. auch mit Blick auf fle-
xible Betreuungszeiten, Raum geben. Der nicht ausdrücklich auf Tages betreuung begrenz-
te Betreuungsbegriff bedeutet ferner, dass das Fallmanagement der AMS darüber hinaus 
die familiäre Situation im Hinblick auf Betreuungsbedarfe der (minderjährigen) Kinder um-
fassend in den Blick nehmen kann, um Integrationshemmnisse zu orten und, in Kooperati-
on mit den Leistungsberechtigten und ggf. weiteren Institutionen, idealerweise zu beheben. 
Ausdrücklich aufgeführt ist ferner die Betreuung von (auch von volljährigen) Kindern mit 
Behinderung, in deren Zusammenhang unterschiedliche Angebote zur Förderung der Kin-
der und zur Entlastung der Eltern in Betracht kommen können.  
 
 Darüber hinaus umfasst die Leistung nach § 16 II, Satz 2 Nr. 1 SGB II die häusliche Pflege 
von Angehörigen. Mit Blick auf die Zielsetzung, erwerbsfähige Leistungsberechtigte für eine 
Eingliederungsmaßnahme oder eine berufliche Tätigkeit von der Sorge für Angehörige zu 
entlasten, ist in diesem Zusammenhang eine weite Interpretation des Begriffs „Pflege“  an-
gezeigt. Insbesondere ist nicht entscheidend, dass Angehörige in einem bestimmten Um-
fang pflegebedürftig sind; maßgeblich ist, dass ein/e Leistungsberechtigt/e tatsächlich we-
gen der Pflege Angehöriger nicht in der Lage ist, eine konkrete Maßnahme oder Erwerbstä-
tigkeit auszuüben. Auch insoweit hat das Fallmanagement der AMS die Aufgabe, Entlas-
tungsmöglichkeiten zu erschließen. 
 
3.2 Schuldnerberatung 
 
Aufgabe der Schuldnerberatung gem. § 16 II Satz 2 Nr. 2 SGB II (der an die Lebenslage, 
nicht an die ratsuchende Person anknüpfende Begriff ist Schuld enberatung) ist es, Men-
schen mit Schuldenproblemen bzw. bei drohender oder bereits eingetretener Überschul-
dung finanzielle, rechtliche und psychosoziale Hilfestellungen zu geben. Vorrangiges Ziel

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von Schuldenberatung ist das Erschließen aller tatsächlichen und rechtlichen Möglichkei-
ten, die existenziellen Lebensbedürfnisse verschuldeter oder von Verschuldung bedrohter 
Menschen möglichst unmittelbar abzusichern, auf längere Sicht darüber hinaus die Stabili-
sierung der Lebenssituation in psycho-sozialer Hinsicht, die Stärkung der Eigenkompetenz 
für die Problemlösung und eine idealerweise nachhaltige Überwindung der Verschuldung, 
ggf. auch im Rahmen des Verbraucherinsolven zverfahrens. Die präventive Dimension von 
Schuldenberatung ergänzen Angebote der Budgetberatung, die im weiteren Vorfeld zur 
Vermeidung von Überschuldung ansetzen.  Im Leistungszusammenhang des SGB II hat 
Schuldenberatung damit einerseits die Funktion, die Leistungen zum Lebensunterhalt für 
die Existenzsicherung der Berechtigten tatsächlich verfügbar zu machen, andererseits da-
für zu sorgen, dass die Eingliederung in Arbeit nicht an Schuldenproblemen scheitert.  
 
3.3 Psychosoziale Betreuung 
 
 Psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16 II Satz 2 Nr. 3 SGB II bezeichnet professionel-
le, beratende und begleitende Unterstützung zur, insbesondere emotionalen, Stabilisierung 
der persönlichen Situation Leistungsberechtigter. Die Ziele der Betreuung beziehen sich vor 
allem auf die Stärkung persönlicher Fähigkeiten, besonders auf die Überwindung motivati-
onaler Probleme im Alltag sowie mit Blick auf die Eingliederung in Arbeit, ferner auf die Klä-
rung persönlicher Zukunftsperspektiven. Psychosoziale Betreuung umfassen alle ambulan-
ten Formen der vorsorgenden, begleitenden und nachgehenden Betreuung sowie die Bera-
tung in schwierigen Lebenssituationen und Krisenintervention. Die Unterstützungsangebote 
umfasst auch Anleitung bei der Tagesstrukturierung und ggf. Vermittlung in andere Betreu-
ungsformen.  
 
3.4 Suchtberatung 
 
 Suchtmittelabhängige und –missbrauchende Menschen sind besonders gefährdet, ihren 
Arbeitsplatz zu verlieren bzw. haben aufgrund ihrer Erkrankung besonders schlechte Ein-
gliederungsperspektiven in Arbeit. Sie sind daher auf frühzeitige Problemerkennung sowie 
auf fachgerechte Unterstützung und Behandlung angewiesen. Hier leisten die Angebote der 
Sucht- und Drogenberatung neben dem beraterisch-therapeutischen Ansatz eine integrierte 
Suchtkrankenhilfe, die das soziale Bezugsfeld der betroffenen Menschen einbindet. So 
schaffen sie eine für die Behandlungsorientierung notwendige konstruktive Verbindung von 
externem sozialen Druck und motivierender Beratung. Dabei wird die Bemühung um den 
Schutz der Klientinnen und Klienten vor zerstörerischen Belastungen mit eingebunden. Die 
mit Rehabilitationseinrichtungen netzförmig kooperierenden Anbieter der Suchtberatung 
verfügen über vielfältige Erfahrungen, auf die individuelle Einzelfallsituation zugeschnittene, 
effiziente Hilfen zu entwickeln und aufrecht zu erhalten.  
 
4. Angebote in Münster 
 
 Einen Überblick über die Angebote bzw. Anbieter der Leistungen gem. § 16 II Satz 2, Nr. 1-
4 SGB II vermittelt die folgende Übersicht: 
 
Angebot Anbieter Angebot im Stadtteil 
Betreuung minderjähri-
ger und behinderter 
Kinder 
Kindertageseinrichtungen konfessioneller Träger 
Kindertageseinrichtungen in städt. Trägerschaft 
Kindertageseinrichtungen und –gruppen in 
privater Trägerschaft 
Tagespflegestellen (Tagesmütter) 
Sonderkindergärten 
Stadtverwaltung, Gesundheitsamt, Beratungs-
stelle für Entwicklungsfragen im Kindes- und 
Jugendalter 
in allen Stadtteilen 
Häusliche Pflege Ange-
höriger 
Ambulante und teilstationäre Pflegeinrichtungen  in allen Stadtteilen 
Schuldnerberatung Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Münster-Steinfurt 
e.V. 
Caritasverband Münster e.V. 
neben zentralen Beratungsstellen mit 
stadtgebietsweiter Ausrichtung zusätz-
lich Angebote in einigen Stadtteilen

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Diakonisches Werk, Ev . Beratungsdienste 
gGmbH 
Katholischer Verein für soziale Dienste (SKM) 
Verbraucherzentrale 
Stadtverwaltung, Sozialamt, Schuldnerbera-
tungsstelle 
Psychosoziale Betreu-
ung 
Stadtverwaltung Münster, Amt für Kinder, Ju-
gendliche und Familien, Kommunaler Sozial-
dienst 
Psychosoziale Betreuungs- und Beratungsinsti-
tutionen verschiedener Träger  
neben zentralen Beratungsstellen mit 
stadtgebietsweiter Ausrichtung zusätz-
lich Angebote in einigen Stadtteilen 
Suchtberatung Indro e.V. 
Stadtverwaltung, Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien, Drogenberatungsstelle 
Caritasverband Münster e.V. 
Diakonisches Werk, Ev . Beratungsdienste 
gGmbH 
neben zentralen Beratungsstellen mit 
stadtgebietsweiter Ausrichtung zusätz-
lich Angebote in einigen Stadtteilen  
 
 
5. Erfahrungen in der Umsetzung  
 
 Die Vermutung einer stärkeren Nachfrage bzw. einer intensiveren Inanspruchnahme der in 
§ 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II aufgeführt en Leistungen seit Jahresbeginn 2005, die auch 
zum Hintergrund des Berichtsanliegens gehört, stützt sich vor allem auf die Aufnahme der 
Leistungen in den Katalog aktivierender Instrumente des SGB II, deren systematische An-
wendung dem gesetzlichen Ziel begegnen soll, Bedürftigkeit insbesondere durch Arbeit zu 
vermeiden, zu mindern oder zu überwinden. Einige Anbieter der Leistungen haben vor Ein-
führung des SGB II befürchtet, mit einer Vielzahl  von (Standard-)Nachfragen konfrontiert zu 
werden, die ihre Kapazitäten übersteigen, oder Einschränkungen in fachlicher Hinsicht im 
Zuge stark formalisierter Verfahren in der Zusammenarbeit mit der AMS erwartet.  
  
5.1 Generelle Erfahrungen 
 
 Im Laufe der letzten 9 Monate hat die Verwaltung zwei Gespräche mit den Trägern geführt, 
die Angebote der genannten Leistungsfelder in Münster anbieten. Zusammen gefasst 
brachten die Träger zum Ausdruck, dass die angesprochenen Befürchtungen nicht bestätigt 
wurden. Einige Träger haben sich mit den Fallmanager/innen der AMS über ihre Arbeit 
ausgetauscht und Vermittlungskriterien verabredet. Auch die AG gem. § 67 SGB XII und 
der Arbeitskreis der Schuldnerberatungsstellen haben Grundsatzgespräche mit den Fall-
manager/innen geführt.  
 
 Mehrere Träger haben kritisiert, dass ein Teil der Eingliederungsvereinbarungen für die 
Berechtigten nicht oder nicht hinreichend verständlich sei. Die Vereinbarungen erzeugten 
bei einigen Berechtigten Orientierungsprobleme und Ängste, sodass Übersetzungshilfen er-
forderlich seien, in Einzelfällen auch Stabilisierungshilfen.  
 
5.2 Hinweise aus Trägersicht nach Leistungsbereichen 
 
 Die Schuldnerberatungsstellen heben ausdrücklich hervor, dass eine gründliche Prüfung 
der Motivation zur Annahme der Beratungsleistungen durch die Fallmanager/innen eine 
wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Start der Beratung darstellt. Eine Zunahme 
der Nachfrage aufgrund der Einführung des SGB II verzeichnen die Schuldnerberatungs-
stellen nicht. 
 
 In den Angebotsbereichen psychosoziale Betreuung und Suchtberatung haben die Dienst-
stellen der Stadt Münster (Kommunaler Sozialdienst, Drogenberatungsstelle) laufende Kon-
takte zur AMS, insbesondere im Bereich der Betreuung Jugendlicher und junger Erwach-
sener (U25); die Vermittlung Leistungsberechtigter erfolgt in diesem Rahmen im Einzelfall 
und jeweils abgestimmt. Die Suchtberatungsstelle des Caritasverbandes berichtet, dass 
sich ihre Ratsuchenden ausschließlich selbst melden. – Für die Gruppe der Menschen mit

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besonderen sozialen Schwierigkeiten wird festgestellt, dass die von der AMS formulierten 
Anforderungen und Sanktionen realistisch gestaltet sein müssen bzw. die Berechtigten 
nicht überfordern dürfen. Diese Einschätzung konnten die Träger der AG gem. § 67 SGB 
XII den Fallmanager/innen der AMS vermitteln. 
 
 Auch in diesen Leistungsbereichen stellen die Anbieter keinen Nachfragezuwachs aufgrund 
der Einführung des SGB II fest. 
 
 Im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter ist ein Tagesbetreuungsan-
gebot jeweils sofort und ortsnah ohne Einschränkungen gewährleistet. In welchem Umfang 
sich die Platzvergabe auf SGB II-Berechtigte bezieht, wird nicht erhoben. Für die Aufgabe 
‚Beratung Kindertagesbetreuung für Arbeitssuchende’ hatte die AMS zum 01.05.2005 eine 
halbe Stelle eingerichtet. Der Zugang zu den hilfebedürftigen Familien erfolgt zum Teil über 
die Fallmanager/innen sowie über andere Mitarbeiter/innen des Bereichs Markt und Integ-
ration der AMS. Die Nachfrage nach Kindertagesbetreuungsangeboten bezieht sich zum 
größten Teil auf die Gruppe der unter dreijährigen Kinder. In dem Zusammenhang ist die 
Tendenz zu verzeichnen, dass Berufsrückkehr erinnen zunehmend bereits vor dem 3. Ge-
burtstag ihres Kindes wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen möchten; die Betreuung für 
diese Kinder wird überwiegend durch Tagesmütter sichergestellt. Von den in diesem Feld 
tätigen Mitarbeiter/innen wird jedoch nicht bestätigt, dass mit Einführung von SGB II die 
Nachfrage nach Kinderbetreuungsmöglichkeiten gestiegen ist. 
 
5.3 Aufgabenwahrnehmung durch die AMS 
 
 Die Inanspruchnahme einer Leistung gem. § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II soll verbindlich 
vereinbart werden, wenn sie für die Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen er-
forderlich ist und dadurch Vermittlungshemmnisse abgebaut werden können. Die Vorberei-
tung bzw. den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen gem. § 15 SGB II gehört in 
der AMS zu den Aufgaben der Fallmanager/innen, fallweise der Arbeitsvermittler/innen. In 
diesem Rahmen wird jeweils vor dem Hintergrund der individuellen Situation festgestellt, ob 
die Inanspruchnahme einer der Leistungen in Betracht kommt; eine obligatorische Verwei-
sung an Träger der Leistungen ohne Prüfung der Einzelheiten und ohne vorherige Abstim-
mung mit den Berechtigten findet nicht statt.  
 
 Der Arbeitsgemeinschaft Münster (AMS) ist es bis auf weiteres nicht möglich, die Fälle zu 
dokumentieren, in denen in Eingliederungsvereinbarungen die Inanspruchnahme einer 
Leistung nach § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II festgeschrieben ist. Auch die künftig eingesetz-
te Software ‚VerBIS’ bietet in ihrem Maßnahmedokumentationsprogramm keine ausrei-
chenden Möglichkeiten, die insoweit beabsichtigte Zielerreichung geeignet nachzuweisen.  
 
 Sanktionen wegen einer unterlassenen, gleichwohl vereinbarten, Inanspruchnahme einer 
freien Eingliederungsleistung wurden bislang nicht aktiviert. Kürzungen der Leistungen zum 
Lebensunterhalt wären zudem, jedenfalls soweit vereinbarte Leistungen gem. § 16 II Satz 2 
Nr. 2-4 SGB II nicht in Anspruch genommen wurden, mit Blick auf die betreffenden Leis-
tungsziele sorgfältig zu prüfen; für den Fall, eine Leistung nach Nr. 1 ohne nachvollziehba-
ren Grund in Anspruch zu nehmen, wäre es dagegen denkbar, Leistungskürzungen zu prü-
fen. Im Übrigen wird sich die AMS auch künftig darauf konzentrieren, Berechtigten eine ge-
botene Inanspruchnahme freier Eingliederungsleistungen mittels Überzeugung nahe zu 
bringen. 
 
5. Ausblick 
 
 Die Leistungen gem. § 16 II Satz 2 Nr. 1-4 SGB II stellen den Leistungsträgern des SGB II 
Möglichkeiten bereit, Eingliederungs- bzw. Vermittlungsaktivitäten auch mit Blick auf die 
familiäre und persönliche Situation Leistungsberechtigter planmäßig zu flankieren oder län-
gerfristig vorzubereiten. Aus Sicht der Verwaltung ist es, mit Blick auf die generelle Zielset-

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zung des SGB II, sachgerecht, die Leistungen auf der Grundlage der individuellen Möglich-
keiten und der Akzeptanzbereitschaft der Berechtigten in den Eingliederungsprozess ein-
zubinden; dagegen sind weder eine restriktive noch eine inflationäre Vermittlung jener Leis-
tungen angezeigt. Lediglich die Realisierung des Rechtsanspruchs auf Besuch einer Ta-
gesbetreuungseinrichtung für Vorschulkinder steht im Regelfall nicht zur Disposition.  
 
 Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Träger, die diese Leistungen anbieten, mit der 
AMS bietet die gegenwärtige netzförmige Kooperation bessere Aussichten für den Erfolg 
der Leistungen als eine Formalisierung der Zusammenarbeit. Die Verwaltung wird sich al-
lerdings darum bemühen, die bestehende Zusammenarbeit sowie den regelmäßigen Infor-
mationsaustausch zu verstetigen. Die Ziele dieses Austauschs umfassen auch Verbesse-
rungen der Eingliederungsvereinbarungen im Hinblick auf Aussagekraft und Verständlich-
keit.  
 
 Im Rahmen der Berichterstattung über die Arbeit der AMS wird die Verwaltung den Aus-
schuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung künftig auch über Entwicklungen in 
diesem Leistungssektor auf dem Laufenden halten. 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
gez.: Dr. Klein

Beratungsverlauf (1)

07.11.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 10 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0716/2006
Typ
Vorlage
Datum
16.10.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37