1122/2017
Schwerbehindertenstelle - Fragen zum Thema Anträge und Antragsberbeitung
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Anlage - Gesetzliche Grundlagen
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1 Anlage: Gesetzliche Grundlagen Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) § 2 Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) § 14 Zuständigkeitsklärung (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen. (2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in 2 Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs. (4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes. (5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt. (6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) § 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise 3 (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist. (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1. (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 88 (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-6 Vorlagen-Nummer 28.04.2017 1122/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.05.2017 Schwerbehindertenstelle - Fragen zum Thema Anträge und Antragsberbeitung Mit Schreiben vom 10.03.2017 stellt Herr Paul Intveen für die Vertreterinnen und Vertreter der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Be- hindertenpolitik 5 Fragen. Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Frage 1 Welche Fristen muss die Schwerbehindertenstelle auf Basis geltenden Rechts, abgeleitet aus Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsrecht etc. einhalten, um vorliegende Anträge auf Ausstellung, Änderung und Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen fristgerecht zu bearbeiten? Antwort zu Frage 1 Es ist zu differenzieren zwischen dem - Feststellungsbescheid und dem - Schwerbehindertenausweis. Mit dem Feststellungsbescheid wird das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehinder- tenrecht beendet. Erst ab Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 kann der An- tragstellerin / dem Antragsteller aufgrund des Bescheides ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Der Ausweis hat lediglich eine klarstellende, deklaratorische Funktion, wohingegen der Feststellungsbescheid rechtsbegründende Wirkung hat. Feststellungsverfahren und Feststellungsbescheid Verfahren Das Feststellungsverfahren richtet sich nach § 69 Abs. 1 SGB IX. Hiernach stellen die zu- ständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wird also überprüft, ob eine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Menschen sind gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre kör- perliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit 2 länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Antragstellerin / der Antragsteller gibt in ihrem / seinem Antrag neben Adressdaten, Er- werbstätigkeit insbesondere an, welches Ziel sie / er mit ihrem / seinem Antrag verfolgt und benennt ihre / seine behandelnden Ärzte. In einem ersten Schritt werden dann die Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Antragstellerin / der Antragsteller kann ihrem / seinem Antrag auch schon ihr / ihm vorlie- gende Befundberichte beifügen. Hierneben kann das Verfahren in der Regel beschleunigt werden, wenn nur Ärzte angegeben werden, die relevante Angaben machen können. Wenn die Antragstellerin / der Antragsteller zum Beispiel vor allem an Beeinträchtigungen der Wirbelsäule leidet, wäre insbesondere der behandelnde Orthopäde relevant. Hier kann also die Antragstellerin / der Antragsteller selbst für möglichst aussagekräftige Angaben sorgen. Im Interesse der Antragstellerinnen und An- tragsteller sollte dieser Tipp gerne weitergegeben werden. Bei der Anforderung der Befundberichte kommt es häufig zu zeitlichen Verzögerungen, auf die die Stadt Köln keinen Einfluss hat. Vielfach müssen die Berichte aufgrund des hohen Pa- tientenaufkommens bei den Ärzten mehrfach angemahnt werden. Allein hierdurch kann sich das Verfahren um vier bis fünf Monate verzögern. In einem zweiten Schritt wird der ärztliche Dienst beauftragt, die angeforderten (oder dem Antrag bereits beigefügten) Befundberichte auszuwerten. Der ärztliche Dienst ist beim Land- schaftsverband Rheinland angesiedelt und eine Kooperation der Städte Köln, Bonn, Lever- kusen und des Rhein-Erft-Kreises, der eine ausgewogene Arbeit mit hoher Fachkompetenz gewährleistet. Es wird also ein Arzt eingeschaltet, der den medizinischen Sachverhalt bewer- tet. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Schwerbehindertenstelle sind als medi- zinische Laien nämlich nicht in der Lage, hierzu eine Bewertung vorzunehmen. Der zuständi- ge Arzt fertigt eine gutachtliche Stellungnahme über die bei der Antragstellerin / dem Antrag- steller vorliegenden Funktionsdefizite an. Diese gutachtliche Stellungnahme verwertet die / der zuständige Sachbearbeiterin / Sachbe- arbeiter der Schwerbehindertenstelle und erteilt den Feststellungsbescheid (oder auch ab- lehnenden Bescheid). Zeitliche Vorgaben / Fristen Für Anträge von nicht erwerbstätigen Personen gibt es keine bestimmte Bearbeitungsfrist. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (also einen Grad der Behinderung von mindestens 50), so gibt das Gesetz hierfür relativ kurze Bearbeitungsfristen vor. Dies hängt damit zusammen, dass die erwerbstätige Person und auch ihr Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher Schutzbedingungen ein beson- ders hohes Interesse an einer schnellen Bescheidung hat. Wenn im Feststellungsverfahren eine ärztliche Stellungnahme ausnahmsweise nicht erfor- derlich sein sollte, ist über den Antrag einer erwerbstätigen Person innerhalb von drei Wo- chen nach Antragseingang zu entscheiden. Ist eine ärztliche Stellungnahme erforderlich, ist die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der gutachtlichen Stellung- nahme zu treffen. Der Arzt hat die angeforderte Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung anzufertigen. 3 Die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist bei erwerbstätigen Personen kann jedoch tatsäch- lich kaum eingehalten werden. Deshalb kann die Antragstellerin / der Antragsteller auch erst sechs Monate nach Antragseingang bei dem Sozialgericht eine Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz erheben. Voraussetzung ist, dass die Behörde innerhalb vorgenannter Frist ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Mit der Untätigkeitsklage kann die Entscheidung über den Antrag über das Gericht erzwungen werden. Schwerbehindertenausweis Auf Antrag des behinderten Menschen stellt die Stadt Köln auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie ggfs. weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen gegenüber Dritten (vgl. § 69 Abs. 5 SGB IX), zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt. Verfahren Sobald erstmalig eine Schwerbehinderteneigenschaft in einem Bescheid festgestellt wird, wird parallel auch der Schwerbehindertenausweis erstellt bzw. in Auftrag gegeben. Diese verknüpfte Bearbeitung von Bescheid und Ausweis ist von der in der Schwerbehindertenstel- le genutzten Software vorgegeben. Seit dem 01.01.2015 wird der Schwerbehindertenausweis ausschließlich im Scheckkarten- format erteilt. Der neue Ausweis wird in diesem Fall von einem externen Dienstleister erstellt und direkt an die Antragstellerin / den Antragsteller versandt. Schwerbehindertenausweise können zudem jederzeit verlängert werden, sofern der zugrun- de liegende Feststellungsbescheid nicht aufgehoben oder abgeändert worden ist. Zeitliche Vorgaben / Fristen Für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises gibt es keine gesetzlich vorgegebene Frist. Da jedoch Feststellungsbescheid und Ausweis in einem Arbeitsschritt erstellt bzw. in Auftrag gegeben werden, kommt es in diesem Verfahrensstadium in der Regel nicht zu Ver- zögerungen. Frage 2 Wie ist die aktuelle Bearbeitungsdauer von eingehenden Anträgen? Antwort zu Frage 2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Erstanträgen in Monaten: 5,23 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Änderungsanträgen in Monaten: 4,59 Frage 3 Welche Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Situation sind von Verwaltungsseite vorgesehen? Antwort zu Frage 3 - Nachbesetzung vakanter Stellen - Optimierung der Geschäftsabläufe / Verbesserung einzelner Arbeitsschritte 4 - Aufrufanlage zur besseren Steuerung des Kundenaufkommens - Einbindung des Bürgertelefons, um eine bessere telefonische Erreichbarkeit sicherzu- stellen - Änderung der Öffnungszeiten, um mehr publikumsfreie Zeiten für die Bearbeitung der Akten/Anträge zu haben Frage 4 Wann werden diese Maßnahmen umgesetzt? Wenn sie bisher nicht umgesetzt wurden – was sind die Gründe? Antwort zu Frage 4 Bereits umgesetzte Maßnahmen: - reduzierte Öffnungszeiten - einzelne Arbeitsschritte wurden zum Teil optimiert, zum Beispiel die Verteilung der krankheitsbedingt abwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Einbindung des Bürgertelefons - Einrichtung einer Aufrufanlage In Arbeit: - Geschäftsprozessoptimierung - Stellenbesetzungsverfahren zur Nachbesetzung 5,5 vakanter Stellen Frage 5 Gibt es weitergehende Planungen zur Verbesserung? Wenn ja – welche? Antwort zu Frage 5 - Schulungen / Training für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1122/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 28.04.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27