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1122/2017

Schwerbehindertenstelle - Fragen zum Thema Anträge und Antragsberbeitung

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 28.04.2017

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 16.05.2017, TOP 5.1.1

Anlage - Gesetzliche Grundlagen

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anlage - Gesetzliche Grundlagen

10086 Zeichen

1 
 
Anlage: Gesetzliche Grundlagen  
 
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe 
behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) 
§ 2 Behinderung 
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder 
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem 
für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in 
der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die 
Beeinträchtigung zu erwarten ist. 
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der 
Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 
rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. 
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen 
mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die 
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung 
ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen 
oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). 
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe 
behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) 
§ 14 Zuständigkeitsklärung 
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb 
von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn 
geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen 
umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. 
Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den 
Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. 
Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist 
diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem 
Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache 
erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der 
Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten 
Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen. 
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den 
Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht 
eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen 
nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den 
Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in

2 
 
Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für 
die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die 
Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. 
Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die 
beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er 
unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von 
wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 
und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller. 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen 
von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag 
der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs. 
(4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 
Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung 
zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, 
dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die 
Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur 
Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten 
Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete 
Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer 
Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Für 
unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 
erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die 
Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes. 
(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, 
bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die 
Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der 
Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den 
Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter 
Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich 
Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem 
Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende 
sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das 
Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten 
getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der 
Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der 
Gesundheitsämter bleiben unberührt. 
(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für 
erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 
sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die Leistungsberechtigten 
werden hierüber unterrichtet 
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe 
behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) 
§ 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise

3 
 
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des 
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung 
und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann 
festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale 
bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes 
Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung 
der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 
Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des 
Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der 
Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch 
Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 
werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine 
Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 
vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt 
werden. 
(2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das 
Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung 
schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder 
Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese 
Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der 
behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft 
macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der 
Behinderung. 
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, 
so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in 
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. 
Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach 
Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist. 
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale 
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die 
zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1. 
(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund 
einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als 
schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 
über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die 
Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten 
Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer 
des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz 
schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine 
Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

4 
 
 
Sozialgerichtsgesetz (SGG) 
§ 88  
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in 
angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf 
von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt 
ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht 
erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm 
bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem 
Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. 
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der 
Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

9006 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/02/02-6 
 
Vorlagen-Nummer  28.04.2017 
 1122/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.05.2017 
 
Schwerbehindertenstelle - Fragen zum Thema Anträge und Antragsberbeitung 
Mit Schreiben vom 10.03.2017 stellt Herr Paul Intveen für die Vertreterinnen und Vertreter 
der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Be-
hindertenpolitik 5 Fragen. 
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: 
Frage 1 
 
Welche Fristen muss die Schwerbehindertenstelle auf Basis geltenden Rechts, abgeleitet 
aus Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsrecht etc. einhalten, um vorliegende Anträge auf 
Ausstellung, Änderung und Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen fristgerecht zu 
bearbeiten?  
Antwort zu Frage 1 
 
Es ist zu differenzieren zwischen dem  
- Feststellungsbescheid und dem  
- Schwerbehindertenausweis. 
 
Mit dem Feststellungsbescheid wird das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehinder-
tenrecht beendet. Erst ab Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 kann der An-
tragstellerin / dem Antragsteller aufgrund des Bescheides ein Schwerbehindertenausweis 
ausgestellt werden.  
 
Der  Ausweis hat lediglich eine  
klarstellende, deklaratorische Funktion, wohingegen der Feststellungsbescheid 
rechtsbegründende Wirkung hat.  
 
Feststellungsverfahren und Feststellungsbescheid 
Verfahren 
 
Das Feststellungsverfahren richtet sich nach § 69 Abs. 1 SGB IX. Hiernach stellen die zu-
ständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung 
und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.  
 
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wird also überprüft, ob eine Behinderung im Sinne 
des Gesetzes vorliegt. Menschen sind gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre kör-
perliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit

2 
 
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher 
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.  
Die Antragstellerin / der Antragsteller gibt in ihrem / seinem Antrag neben Adressdaten, Er-
werbstätigkeit insbesondere an, 
 
 welches Ziel sie / er mit ihrem / seinem Antrag verfolgt und 
 benennt ihre / seine behandelnden Ärzte.  
 
In einem ersten Schritt werden dann die Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. 
Die Antragstellerin / der Antragsteller kann ihrem / seinem Antrag auch schon ihr / ihm vorlie-
gende Befundberichte beifügen.  
 
Hierneben kann das Verfahren in der Regel beschleunigt werden, wenn nur Ärzte angegeben 
werden, die relevante Angaben machen können. Wenn die Antragstellerin / der Antragsteller 
zum Beispiel vor allem an Beeinträchtigungen der Wirbelsäule leidet, wäre insbesondere der 
behandelnde Orthopäde relevant. Hier kann also die Antragstellerin / der Antragsteller selbst 
für möglichst aussagekräftige Angaben sorgen. Im Interesse der Antragstellerinnen und An-
tragsteller sollte dieser Tipp gerne weitergegeben werden. 
 
Bei der Anforderung der Befundberichte kommt es häufig zu zeitlichen Verzögerungen, auf 
die die Stadt Köln keinen Einfluss hat. Vielfach müssen die Berichte aufgrund des hohen Pa-
tientenaufkommens bei den Ärzten mehrfach angemahnt werden. Allein hierdurch kann sich 
das Verfahren um vier bis fünf Monate verzögern.  
 
In einem zweiten Schritt wird der ärztliche Dienst beauftragt, die angeforderten (oder dem 
Antrag bereits beigefügten) Befundberichte auszuwerten. Der ärztliche Dienst ist beim Land-
schaftsverband Rheinland angesiedelt und eine Kooperation der Städte Köln, Bonn, Lever-
kusen und des Rhein-Erft-Kreises, der eine ausgewogene Arbeit mit hoher Fachkompetenz 
gewährleistet. Es wird also ein Arzt eingeschaltet, der den medizinischen Sachverhalt bewer-
tet. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Schwerbehindertenstelle sind als medi-
zinische Laien nämlich nicht in der Lage, hierzu eine Bewertung vorzunehmen. Der zuständi-
ge Arzt fertigt eine gutachtliche Stellungnahme über die bei der Antragstellerin / dem Antrag-
steller vorliegenden Funktionsdefizite an.  
Diese gutachtliche Stellungnahme verwertet die / der zuständige Sachbearbeiterin / Sachbe-
arbeiter der Schwerbehindertenstelle und erteilt den Feststellungsbescheid (oder auch ab-
lehnenden Bescheid).  
 
Zeitliche Vorgaben / Fristen 
 
Für Anträge von nicht erwerbstätigen Personen gibt es keine bestimmte Bearbeitungsfrist.  
Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter 
Mensch (also einen Grad der Behinderung von mindestens 50), so gibt das Gesetz hierfür 
relativ kurze Bearbeitungsfristen vor. Dies hängt damit zusammen, dass die erwerbstätige 
Person und auch ihr Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher Schutzbedingungen ein beson-
ders hohes Interesse an einer schnellen Bescheidung hat.  
 
Wenn im Feststellungsverfahren eine ärztliche Stellungnahme ausnahmsweise nicht erfor-
derlich sein sollte, ist über den Antrag einer erwerbstätigen Person innerhalb von drei Wo-
chen nach Antragseingang zu entscheiden. Ist eine ärztliche Stellungnahme erforderlich, ist 
die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der gutachtlichen Stellung-
nahme zu treffen. Der Arzt hat die angeforderte Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen 
nach Auftragserteilung anzufertigen.

3 
 
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist bei erwerbstätigen Personen kann jedoch tatsäch-
lich kaum eingehalten werden. Deshalb kann die Antragstellerin / der Antragsteller auch erst 
sechs Monate nach Antragseingang bei dem Sozialgericht eine Untätigkeitsklage nach § 88 
Sozialgerichtsgesetz erheben. Voraussetzung ist, dass die Behörde innerhalb vorgenannter 
Frist ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Mit der Untätigkeitsklage kann die 
Entscheidung über den Antrag über das Gericht erzwungen werden.  
 
Schwerbehindertenausweis 
 
Auf Antrag des behinderten Menschen stellt die Stadt Köln auf Grund einer Feststellung der 
Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad 
der Behinderung sowie ggfs. weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem 
Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen gegenüber Dritten (vgl. § 69 Abs. 5 SGB 
IX), zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt.  
 
Verfahren 
 
Sobald erstmalig eine Schwerbehinderteneigenschaft in einem Bescheid festgestellt wird, 
wird parallel auch der Schwerbehindertenausweis erstellt bzw. in Auftrag gegeben. Diese 
verknüpfte Bearbeitung von Bescheid und Ausweis ist von der in der Schwerbehindertenstel-
le genutzten Software vorgegeben.  
 
Seit dem 01.01.2015 wird der Schwerbehindertenausweis ausschließlich im Scheckkarten-
format erteilt. Der neue Ausweis wird in diesem Fall von einem externen Dienstleister erstellt 
und direkt an die Antragstellerin / den Antragsteller versandt.  
Schwerbehindertenausweise können zudem jederzeit verlängert werden, sofern der zugrun-
de liegende Feststellungsbescheid nicht aufgehoben oder abgeändert worden ist.  
 
Zeitliche Vorgaben / Fristen 
 
Für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises gibt es keine gesetzlich vorgegebene 
Frist. Da jedoch Feststellungsbescheid und Ausweis in einem Arbeitsschritt erstellt bzw. in 
Auftrag gegeben werden, kommt es in diesem Verfahrensstadium in der Regel nicht zu Ver-
zögerungen.  
 
Frage 2 
 
Wie ist die aktuelle Bearbeitungsdauer von eingehenden Anträgen? 
 
Antwort zu Frage 2 
 
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Erstanträgen in Monaten:   5,23 
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Änderungsanträgen in Monaten:  4,59 
 
Frage 3 
 
Welche Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Situation sind von Verwaltungsseite 
vorgesehen?  
 
Antwort zu Frage 3 
 
- Nachbesetzung vakanter Stellen 
- Optimierung der Geschäftsabläufe / Verbesserung einzelner Arbeitsschritte

4 
 
- Aufrufanlage zur besseren Steuerung des Kundenaufkommens 
- Einbindung des Bürgertelefons, um eine bessere telefonische Erreichbarkeit sicherzu-
stellen 
- Änderung der Öffnungszeiten, um mehr publikumsfreie Zeiten für die Bearbeitung der 
Akten/Anträge zu haben 
 
Frage 4 
 
Wann werden diese Maßnahmen umgesetzt? Wenn sie bisher nicht umgesetzt wurden – 
was sind die Gründe?  
 
Antwort zu Frage 4 
 
Bereits umgesetzte Maßnahmen: 
- reduzierte Öffnungszeiten 
- einzelne Arbeitsschritte wurden zum Teil optimiert, zum Beispiel die Verteilung der 
krankheitsbedingt abwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
- Einbindung des Bürgertelefons  
- Einrichtung einer Aufrufanlage  
 
In Arbeit: 
- Geschäftsprozessoptimierung 
- Stellenbesetzungsverfahren zur Nachbesetzung 5,5 vakanter Stellen  
 
Frage 5 
 
Gibt es weitergehende Planungen zur Verbesserung? Wenn ja – welche?  
 
Antwort zu Frage 5 
 
- Schulungen / Training für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

16.05.2017 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 5.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1122/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
28.04.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27