1726/2024
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der CDU-Fraktion betreffend des Bebauungsplans Nr. 63482/02 mit Arbeitstitel „Rochusstraße in Köln-Ossendorf“
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 13.06.2024 1726/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Sportausschuss 20.06.2024 Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der CDU- Fraktion betreffend des Bebauungsplans Nr. 63482/02 mit Arbeitstitel „Rochusstraße in Köln-Ossendorf“ Gemäß der Anfrage (AN/0698/2024) bitten die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln um Beantwortung folgender Fragestellungen: Frage 1) Wurde die Sportverwaltung in die Erstellung der Vorlage 0258/2024 (Satzungsbe- schluss B-Plan) einbezogen? Wenn ja, welche Stellungnahme hat die Sportverwaltung dazu abgegeben. Antwort der Verwaltung zu 1) Ja, das Sportamt wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Die Sportnutzung wurde vom Sportamt erstmals im Rahmen der Beteiligung der Dienststellen nach § 4 Abs. 1 BauGB mit Stellungnahme vom 15.03.2017 vorgetragen. Die Aktualisierung der Nutzungszeiten des Sportplatzes Süd wurde vom Sportamt im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mit Stellungnahme vom 10.02.2022 mitgeteilt. Die vorgebrachten Einwände wurden abgewogen. Die Abwägungsergebnisse wurden in der Planung umgesetzt. Die Umwandlung des südlichen Platzes in einen Kunstrasenplatz und die daraus resultierende Erweiterung der Nutzungszeiten wurde in der Erstellung des schalltech- nischen Gutachtens berücksichtigt. Frage 2) Hat die Verwaltung bei der Erarbeitung der Vorlage 0258/2024 den Ratsbeschluss zur Umwandlung des Platzes 1 der Sportanlage Rochusstraße in ein Kunststoffrasenfeld mit- einbezogen? Antwort der Verwaltung zu 2) Im Bebauungsplanverfahren wurde die Umwandlung des Sportplatzes in einen Kunstrasen- platz berücksichtigt. Die Sportanlage besteht aus einem Sportvereinsheim sowie aus zwei Sportfeldern. Der südli- che Sportplatz wird vom Verein SC Germania Ossendorf 1894 e.V. genutzt, der nördliche Platz vom Verein DJK Roland Köln-West. Ans Plangebiet grenzen direkt das südliche Sport- feld sowie das Vereinsheim an. 2 Die Sportnutzung wurde vom Sportamt im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB mit Stellungnahme vom 15.03.2017 erstmalig angegeben. Die Aktualisierung der Nutzungs- zeiten des südlichen Sportfeldes wurde vom Sportamt im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mit Stellungnahme vom 10.02.2022 gemeldet. In dem schalltechnischen Gutachten ist die Umwandlung des südlichen Platzes ebenfalls in einen Kunstrasenplatz und die daraus resultierende Erweiterung der Nutzungszeiten berück- sichtigt. Als Schallemissionsquellen wurden berücksichtigt: die südliche Spielfeldfläche als Flächenquelle, die Zuschauer auf beiden Seiten des südlichen Feldes als Linienquelle und die Nutzung des Vereinsheims (südlich des südlichen Spielfeldes). Es sind keine Beschallungsan- lagen vorhanden. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen im Plangebiet hat ergeben, dass die Orientierungswerte der Schallimmission in den West- und Nordfassaden der geplanten Wohngebäude überschritten werden (siehe ab Seite 13 des Gutachtens). Die Planung reagiert mit Festsetzungen des Bebauungsplans auf die vorhandene und ge- plante Sportplatznutzung hinsichtlich des Lärms. - TF 5.1. Lärmpegelbereiche. Es sind technische Anforderungen an den betroffenen Fassaden festgesetzt, die die Innenräume von Lärm abschirmen - TF 5-2. Öffenbare Fenster von schutzbedürftige Räume sind an den betroffenen Fas- saden ausgeschlossen. Schlafzimmer, Kinder- und Wohnzimmer sind an den betroffe- nen Fassaden ausschließlich mit nicht öffenbaren Fenstern zulässig Außenwohnbereiche (Gärten) sind östlich angeordnet und profitieren von den lärmabschir- menden Wohngebäuden. Die Nutzung des Sportplatzes sowie des Vereinsheims werden durch die Planung nicht eingeschränkt. Frage 3) Sieht die Verwaltung durch den mit der Vorlage 0258/2024 ermöglichten Bau von 12 Einfamilienreihenhäusern die Nutzung der Sportanlage Rochusstraße als gefährdet oder nur noch eingeschränkt möglich an? Wenn nein, warum nicht? Frage 4) Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass durch den mit Vorlage 0258/2024 ermög- lichten Bau von 12 Einfamilienreihenhäusern die Realisierung des Ratsbeschlusses 2312/2022 (Umwandlung des Tennenplatzes 1 in ein Kunststoffrasenspielfeld) unmöglich ge- macht wird? Wenn nein, aufgrund welcher Erkenntnisse kommt die Verwaltung zu diesem Er- gebnis? Antwort der Verwaltung zu 3) und 4) Nein, die geplanten 12 Reihenhäuser werden die Sportanlage Rochusstraße in ihrer beste- henden sowie in ihrer geplanten Nutzung weder gefährden noch einschränken. Zur Lösung des Lärmkonfliktes zwischen dem Sportplatz und den geplanten 12 Reihenhäu- sern werden im geplanten Wohngebiet Maßnahmen in Form von textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. An den West- und Nordfassaden der geplanten Wohngebäude, an denen Überschreitungen der Schallimmissionen vorliegen, sind öffenbare Fenster von schutz- bedürftigen Räumen ausgeschlossen. Schlaf-, Kinder- und Aufenthaltsräume sind an den be- troffenen Fassaden ausschließlich mit nicht öffenbaren Fenstern zulässig. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden somit gewährleistet und sichergestellt. Bei der Umwandlung des Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz ist auf die neue Wohnbe- bauung Rücksicht zu nehmen. Das entsprechende Schallschutzgutachten wird im Rahmen der Planung der Generalsanierung erstellt. Aufgrund der im B-Plan zu verankernden Grund- rissvorgaben zur Anordnung der sensiblen Wohnräume abseits der Sportanlage sind keine zusätzlichen Immissionsorte zu erwarten, die zu einer Einschränkung der Nutzungszeiten füh- ren könnten. Die Sportanlage wird somit durch die Planung von 12 Einfamilienreihenhäusern nicht beein- trächtigt. 3 Frage 5) Hat die Verwaltung bei Erarbeitung der Vorlage 0258/2024 beachtet, dass auch an anderen Kölner Standorten die Nutzung einer Sportanlage durch die mit der heranrückenden Wohnbebauung verbundene Lärmschutzproblematik massiv eingeschränkt wird? Antwort der Verwaltung zu 5) Im Rahmen der Beteiligung der Dienststellen und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu Bauleitplanverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird das Sportamt grundsätzlich informiert und um Stellungnahme gebeten. Dies betrifft vornehmlich die Verfahren der Wohnraumentwicklung, da hier Mehrbedarfe her- ausgearbeitet werden und Vorschläge im Sinne der Sportentwicklungsplanung getätigt wer- den können. Durch das Sportamt wird darauf hingewiesen, dass sich bei bestehenden Sportanlagen durch eine heranrückende Wohnbebauung keine Einschränkungen für die Sportnutzung ergeben dürfen. Die Nutzung des Sportplatzes sowie des Vereinsheims werden durch die Festsetzun- gen nicht eingeschränkt. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1726/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 13.06.2024
- Erstellt
- 28.05.2024 15:00