3587/2018
Bürgerbefragung Ost-West-Achse
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/VIII Vorlagen-Nummer 05.11.2018 3587/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 13.11.2018 Bürgerbefragung Ost-West-Achse In der Ratssitzung am 03.05.2018 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.4 der Antrag der Gru p- pe GUT und von RM Wortmann (Freie Wähler Köln) betreffend "Bürgerbefragung Ost -West-Achse" AN/0591/2018 bzw. der Änderungsantrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, der Gruppe GUT und von RM Wortmann (Freie Wähler Köln) AN/0712/2018 beschlossen. Beschluss über den Antrag in der Fassung des Änderungsantrages: Die Verwaltung wird beauftragt, darzustellen wie die Bürgerinnen und Bürger im Anschluss an das laufende öffentliche Beteiligungsverfahren zur „Verstärk ung der Ost -West-Achse des Kölner Stad t- bahnnetzes“ in eine Entscheidung eingebunden werden können, sofern der Rat dies beschließen würde. Dazu sind zu betrachten: 1) Die Möglichkeit eines Ratsbürgerentscheids gemäß Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit der S atzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentsche i- den und Ratsbürgerentscheiden Ein Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 GO NRW (i. V. m. § 6 der Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden) zur Ost-West-Achse kommt nicht in Betracht. Da über das Vorhaben „Ost -West-Achse Köln“ im Rahmen eines Planfeststellungsverfahren entschieden wird, wäre in dieser Angelegenheit ein Ratsbürgerentscheid (wie auch ein Bürgerbegehren) ge m. § 26 Abs. 5 Nr. 4 GO NRW unz u- lässig. Dies ergibt sich auch aus § 6 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 5 der Satzung über die Durchfü h- rung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden. 2) Die Möglichkeit einer Einwohnerbefragung zum Ausbau des Hafen Godorfs im Jahr 2011 Eine Bürgerbefragung ist gesetzlich nicht geregelt. Es sollte sich daher an den Vorgaben des § 26 GO NRW orientiert und ein Quorum (für die Stadt Köln gilt 10% gemäß GO § 26 Abs. 7.) festgelegt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Entscheidung der Mehrheit von einer Mindestzahl der Abstimmungsberechtigten getragen wird. Die Erreichung eines 10%-Quorums wurde auch bei der Bürgerbefragung Godorfer Hafen seitens des Rates für erforderlich geha l- ten. Dieses Quorum konnte bei der Bürgerbefragung nicht erreicht werden. Der Rat kann also die Durchführung einer Befragung der Bürgerschaft beschließen und da r- über seitens der zu befragenden Einwohnerinnen bzw. Bürger diese um eine Empfehlung bzw. ein Meinungsbild zu einem bestimmten Vorhaben bitten. Letztlich kann das Ergebnis einer Bürger - bzw. Einwohnerbefragung nicht die Entscheidung des Rates ersetzen. Die in der Gemeindeordnung festgelegten Beteiligungsformen, in denen der Bürgerschaft eine eigenständige Sachentscheidung gewährt w ird, sind insofern abschli e- ßend. 2 Mögliche Beteiligungsformen wären z.B. eine Briefbefragung (analog Briefwahl), eine Direk t- befragung (analog Direktwahl), eine Kombination aus Brief - und Direktbefragung und eine Kombination aus Brief - und Direktbefragung sowie Befragungstag (Einrichtung von Befr a- gungsräumen an einem einzigen Befragungstag (z. B. Sonntag) analog eines Wahltages einer gesetzlich angeordneten Wahl mit verringerter Anzahl an Befragungsgebäuden und Befr a- gungsbezirken). Bei der Einwohnerbefragu ng zum Vorhaben Godorfer Hafen wurde die sehr aufwendige Var i- ante Kombination Brief - und Direktbefragung sowie Befragungstag gewählt. Sie gleicht der Vorgehensweise einer gesetzlich angeordneten Wahl, jedoch mit verringerter Anzahl an B e- fragungsgebäuden. J edem Teilnahmeberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, an der A b- stimmung teilzunehmen. - Voraussichtliche Kosten: 1.500.000 EUR - Zeitlicher Vorlauf bis zum Auswertungstag: 5 – 6 Monate - Nachteil: sehr hoher Aufwand; Kosten sind im Vergleich zu einer gesetzli ch ange- ordneten Wahl fast identisch (1,5 bis 2,5 Mio EUR) Abgesehen hiervon kann es sich bei einer Selbstverpflichtung des Rates, wie im Falle der Ausgestaltung der Einwohnerbefragung zum Godorfer Hafen, nur um eine freiwillige Erklärung handeln, die gerade nur im Falle ihrer Freiwilligkeit den Grundsatz des freien Mandats im Si n- ne des § 43 Abs. 1 GO NRW nicht berührt. Dies kann aber aus Sicht der Einwohnerinnen und Einwohner möglicherweise eine „gefühlte Selbstbindung des Rates“, d.h. eine „Verbindlichke it“ hervorrufen und wird daher als kritisch eingestuft. Die Kosten der Einwohnerbefragung zum Godorfer Hafen im Jahr 2011 beliefen sich auf in s- gesamt rund 925.000 EUR. Angesichts der Erfahrungen aus den letzten Wahlereignissen hi n- sichtlich der Beschaffun g von Ressourcen und dem Ansteigen der Einwohnerzahl auf 1.084.795 (Stand 31.12.2017) im Vergleich zum Abstimmungsjahr 2011, in dem die Einwo h- nerzahl 1.027.504 betrug, sind Kosten in Höhe von bis zu 1.500.000 EUR zu erwarten. Im Rahmen von Bürgerbegehren und Ratsbürgerbegehren kann über die gestellte Frage nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden (§ 26 Abs. 7 S. 1 GO NRW). Eine „Entweder -Oder- Entscheidung“ kommt nicht in Betracht. Durch die fehlende gesetzliche Regelung sollten die Fragen auch hier so f ormuliert werden, dass sie mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ bean t- wortet werden könnten. Die komplexen Fragestellungen zur Planung der Kapazitätserhöhung der Ost-West-Achse sind aus Sicht der Verwaltung nicht geeignet ausschließlich mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Deshalb wurde bewusst das durchgeführte Beteiligungsverfahren gewählt. Eine Bürgerbefragung würde den Start der Planung um mehrere Monate (je nach B e- teiligungsform 3 bis 6 Monate) verzögern, erhebliche Ressourcen binden und Kosten je n ach Beteiligungsform in Höhe von mindestens 500.000 EUR bis 1,5 Mio EUR erfordern. 3) Dabei ist auch die Frage des Zeitpunktes einer Bürger*innenentscheidung in Abhängigkeit von der Prüfung der in Diskussion stehenden Varianten zu prüfen Da ein Ratsbürgeren tscheid wie unter 1) erläutert unzulässig ist und seitens der Verwaltung von einer Bürgerbefragung abgeraten wird, kann zur Frage des geeigneten Zeitpunktes keine Aussage getroffen werden. 4) Die Erfahrungen mit erfolgten bzw. laufenden Beteiligungsverfahren , wie z.B. Mülheim Süd, Parkstadt Süd und Deutzer Hafen In den vorgenannten Beteiligungsverfahren wurden mit den Bürgerinnen und Bürgern sehr komplexe nutzungsstrukturelle, freiraumplanerische und städtebauliche Fragestellungen über mehrere Veranstaltunge n hinweg erörtert. Die Grundlage für die jeweiligen Veranstaltungen bildeten die zum jeweiligen Planungsstand erarbeiteten Skizzen und Entwürfe (z.B. aus Wett- bewerben, Planungen der Verwaltung oder von externen Planern). 3 Die Bürgerinnen und Bürger hatten d ie Möglichkeit an speziellen Thementischen ihre jeweil i- gen Zielsetzungen und Anforderungen zu diskutieren und zu formulieren. Ansprechpartner an diesen Thementischen waren Fachleute, da häufig weiterer Erläuterungsbedarf in diesen vie l- schichtigen Aufgabens tellungen festzustellen war. Gerade der Dialog ermöglichte einen Ei n- blick in die Prozesse und Abhängigkeiten. In einem Bürgerentscheid o.ä. können diese umfangreichen Sachverhalte nicht aufgezeigt werden, daher ist er aus Sicht der Verwaltung für derartige Planungsaufgaben kein geeignetes Instrument der Beteiligung. Bei der durchgeführten frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur Kapazitätserhöhung der Ost -West- Achse wurden zahlreiche Termine an denen sich die Bürgerinnen und Bürger über das Projekt und die ver schiedenen Varianten mit Expertinnen und Experten austauschen konnten durc h- geführt. Auch Expeditionstermine aus unterschiedlichen Blickwinkeln der Verkehrsteilnehmer (Anwohner/Anrainer, Individualverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr) haben stattgefu n- den. Zum Abschluss wurden die Ergebnisse den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt und e i- ne Empfehlung zu einer der Vorzugsvarianten formuliert. So konnten die Bürgerinnen und Bürger von Anfang an aktiv teilhaben und mitarbeiten. Die Ergebnisse dieser Bürgerbe teili- gung wurden bei der Erstellun g der Ratsvorlage mit Varianten empfehlung berücksichtigt und bilden die Grundlage für die Entscheidung durch den Rat, insofern hat eine Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger bereits stattgefunden. Im folgenden Planungsproz ess wird die Bü r- gerbeteiligung selbstverständlich fortgeführt. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3587/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 05.11.2018
- Erstellt
- 30.10.2018 16:27