0661/2022
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62460/02 Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang
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Anlage 8 Bebauungsplan Blatt2
22113 Zeichen
Anlage 8
Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in
Köln-Vogelsang
Bebauungsplan Nummer 62450/02 (Ausschnitt Blatt 2)
Stand:
Blattformat bxh = 104 x 80 cm
Vitalisstraße/ Girlitzweg,
1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg
in Köln-Vogelsang
Blatt 2 von 2
- Offenlage-
Maßstab 1:1000
Bebauungsplan
62460/02
0 50 100 Meter
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des § 1
Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Juni 2021)
Siegel
SEAD Vermessung
Vermessungsbüro Dieper & Henkel
Bayenstraße 65
50678 Köln
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Öffentlich bestellte/r Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
gez.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung
nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die ortsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach § 10
Abs. 3 BauGB ist am erfolgt.
Bezirksbürgermeister
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom bis
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Amtsleiterin
Köln, den
I TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO)
1.1 Sondergebiet SO 1 Multifunktionshalle
Im Sondergebiet SO 1 Multifunktionshalle sind bauliche Nutzungen zulässig, die einer
Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen dienen,
insbesondere:
a) Multifunktionshalle für max. 4 500 Besuchende
b) Maximal 850 Stellplätze
c) Sozialräume
Ausnahmsweise zugelassen werden können:
a) Sporteinrichtungen
b) Gastronomie und Beherbergungsbetriebe
c) Büro- und Verwaltungsräume
d) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhabende und Betriebsleitungen
Im SO 1 ist Einzelhandel unzulässig. Hiervon ausgenommen ist Einzelhandel innerhalb
der Multifunktionshalle im Rahmen von Veranstaltungen.
1.2 Sondergebiet SO 2 Atelier
Im Sondergebiet SO 2 Atelier sind bauliche Nutzungen zulässig, die Ateliers mit
zugeordneten Wohnräumen dienen, insbesondere:
a) Atelier- und Büroräume
b) den Atelier- und Büroräumen zugeordnete Wohnräume auf maximal 25% der
Geschossfläche je Gebäude
c) Büro- und Verwaltungsräume
d) Präsentations- und Konferenzräume
e) Stellplätze
Im SO 2 sind Wohnungen ohne Zuordnung zu den Atelier- und Büroräumen
unzulässig.
1.3 Fläche für Gemeinbedarf Zweckbestimmung Schule
In der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule sind bauliche
Nutzungen zulässig, die dem Betrieb einer Schule dienen, insbesondere:
a) Unterrichtsräume
b) Räume für die Schulverwaltung, wie Zimmer für Lehrkräfte, Sekretariat und
Schulleitung
c) Sporthalle
d) Schulhöfe
e) Aula
f) Mensa mit dazugehörigen Nebenräumen, Cafeteria und Kiosk
g) Fahrradstellplätze und PKW-Stellplätze
h) Hauswirtschafts- und Technikräume
i) Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
1.4 Lärmkontingente
Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO werden die Sondergebiete SO 1 und SO 2 wie folgt
gegliedert:
In den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen
Lärmemissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Ausgabe
von Dezember 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin) weder tags (06:00 Uhr bis 22:00
Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten.
Lärmemissionskontingente tags und nachts in dB:
Teilfläche LEK, tags LEK, nachts
SO 1 61 47
SO 2 60 45
Für den im Plan dargestellten Richtungssektor A erhöhen sich die
Lärmemissionskontingente LEK um folgendes Zusatzkontingent:
Zusatzkontingent in dB für den Richtungssektor
Richtungssektor Zusatzkontingent
A 6
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN
45691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im
Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.
Der Bezugspunkt für den Richtungssektor A (307,5 / 96,5°) ist durch folgende
Koordinaten festgelegt: 350916,79 / 646364,93 (Netz 77; Landesvermessung
Nordrhein-Westfalen).
Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des
Betriebes (beurteilt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
-TA-Lärm- vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) in der Fassung der zum
Satzungsbeschluss geltenden Fassung unter Berücksichtigung der
Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach DIN 45691
für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15
dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm)
nicht überschreitet.
2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 16 BauNVO)
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf die zulässige Gebäudehöhe auf maximal 30 % aller
Dachflächen durch technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 4,5 m überschritten
werden.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB: Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht
abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,25
H, mindestens jedoch 3 m. Bei Gebäuden mit Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie gemischt genutzten Gebäuden beträgt die Tiefe der
Abstandsflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m.
4. Flächen für Nebenanlagen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit
ihren Einfahrten
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird festgesetzt:
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind Flächen für Stellplätze und Garagen sowie
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
5. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und
-leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des sonstigen Sondergebiets die
folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:
Die mit GFL (Wasseramselweg) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der
Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.
Die dem Schulgebäude zugeordneten Stellplätze sind in der mit GFL bezeichneten
Fläche zulässig.
7. Lärmschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind folgende Lärmschutzmaßnahmen
festgesetzt:
7.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind
die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
A: Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
7.2 Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
7.3 Balkone und Loggien
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird.
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen,
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet
wird.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB:
Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
M1 Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind die als CEF-Maßnahme
(CEF-1) angelegten, temporären Kleingewässer FN3 (GW2323) dauerhaft zu
erhalten.
9. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB:
9.1 Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft
zu erhalten und bei Verlust durch eine fachgerechte Baumneupflanzung zu ersetzen.
Der Stammumfang der Ersatzbaumpflanzung muss dabei mindestens 20 cm in 1 m
Höhe betragen.
M2 Die innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gekennzeichneten zusammenhängenden Gehölzstrukturen
aus standorttypischen und standortfremden Bäumen mit geringem
(BF31/GH741; BF41/GH742) bis mittlerem (BF32/GH731; BF42/GH732)
Baumholz sind dauerhaft zu erhalten.
Innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche sind je 400 m² ein Obstbaum
BF51 (GH743) oder ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum BF31
(GH741) zu pflanzen. Auf 10 % der privaten Grünfläche sind
standortheimische Feldgehölze BA11 (GH 631) zu pflanzen
M3 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M3] gekennzeichnete Einzelbaum BF41
(GH742) ist dauerhaft zu erhalten.
M4 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M4] gekennzeichnete Einzelbaum BF41
(GH742) ist dauerhaft zu erhalten.
M5 Die innerhalb der Planzeichnung mit [M5] gekennzeichnete Baumreihe BF41
(GH742) ist dauerhaft zu erhalten.
M6 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M6] gekennzeichnete Einzelbaum BF41
(GH742) ist dauerhaft zu erhalten.
M7 Die innerhalb der Planzeichnung mit [M7] gekennzeichneten zwei
Einzelbäume BF41 (GH742) sind dauerhaft zu erhalten.
M8 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M8] gekennzeichnete Einzelbaum BF41
(GH742) ist dauerhaft zu erhalten.
9.2 Pflanzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
„Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie weitere Begrünungsmaßnahmen“:
M9 Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf sind insgesamt 52
Bäume BF31 (GH741) beziehungsweise BF41 (GH742) als Einzelbäume oder
Baumgruppen zu pflanzen. Der Abstand der Bäume zueinander muss bei
Einzelpflanzungen mindestens 10 m, bei Baumgruppen mindestens 5 m
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
M10 Innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche sind je 400 m² ein Obstbaum
BF51 (GH743) oder ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum BF31
(GH741) zu pflanzen. Auf 10 % der privaten Grünfläche sind standort-
heimische Feldgehölze BA11 (GH 631) zu pflanzen.
M11 Innerhalb der festgesetzten Sonderbaufläche SO 2 mit Zweckbestimmung
„Atelier“ ist je vier angefangene Stellplätze ein Baum BF31 (GH741)
beziehungsweise BF41 (GH742) zu pflanzen. Die Bäume sind auf der
Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen mit einem Mindestabstand von
10 m zueinander zu verteilen. Je Stellplatzanlage ist nur eine Baumart
zulässig.
M12 Innerhalb der festgesetzten privaten Verkehrsfläche ist in den privaten
Stellplatzflächen je vier angefangene Stellplätze ein Baum BF31 (GH741)
beziehungsweise BF41 (GH742) zu pflanzen. Die Bäume sind auf der
Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen mit einem Mindestabstand von
10 m zueinander zu verteilen. Je Stellplatzanlage ist nur eine Baumart
zulässig.
9.3 Dachbegrünung
Die Flachdächer der Gebäude in den festgesetzten Sondergebieten SO1 und SO2
sowie in der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung
DC1/DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
9.4 Sonstige Begrünung
Die Grundstücksflächen in der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche, soweit diese nicht
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden,
sind mit Raseneinsaat, Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Gehölzen BB1
/GH51) fachgerecht zu bepflanzen.
Die Grundstücksflächen in den festgesetzten Sondergebieten SO1 und SO2, soweit
diese nicht mit Gebäuden, Wegen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden,
sind mit Raseneinsaat, Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Gehölzen BB1
(GH51) fachgerecht zu bepflanzen.
Die Grundstücksflächen in der festgesetzten privaten Grünfläche, soweit diese nicht
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden,
sind mit Raseneinsaat, Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Gehölzen BB1
(GH51) fachgerecht zu bepflanzen.
9.5 Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung
Die Pflanzung der festgesetzten Bäume nach Nummer M9 – M12 ist auf den Ausgleich
(Ersatzpflanzung) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln
fallenden Bäume im Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung anrechenbar.
II. Kennzeichnung
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan
gekennzeichnet:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerungen Nr. 40403,
40404 und 40406.
III. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
1. Natur- und Landschaftsschutz
Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte
Landschaftsschutzgebiet L Nr. 11.
IV. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der
Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722. Von der
Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
3. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs
vorbelastet.
Die festgesetzten Emissionskontingente sowie die Zusatzkontingente gelten
ausschließlich für Vorhaben, deren Lärmbeurteilung in den Geltungsbereich der
TA Lärm fällt. Soweit in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 (z.B. in der
Multifunktionshalle oder in der neuen Sporthalle) auch Sportveranstaltungen
durchgeführt werden, gilt zur Beurteilung der damit verbundenen
Geräuschimmissionen die 18. BImSchV.
4. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung
des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-151/09 sowie der Bebauungsplan-Nummer
einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
5. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von Büro Kölner Büro für Faunistik, Stand 22.07.2021:
Artenschutzprüfung (ASP) „Bebauungsplan Vitalisstraße/Girlitzweg, 1. Änderung
Gesamtschule Wasseramselweg“ ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44
Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die folgende vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahme und die folgenden Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt
werden:
a) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
Neuschaffung von sonnenexponierten, temporären Klein- und Kleinstgewässern (siehe
dazu M1):
Die Gewässer müssen in offenem, gut besonntem Gelände liegen. Vegetation sollte
nur aus schütterer Pioniervegetation bestehen. Die temporären Kleingewässer
(Tümpel) sollten unterschiedlich ausgeprägt angelegt werden, sodass stets
wasserführende Gewässer vorhanden sind. Die gesamte Gewässeroberfläche sollte
besonnt sein. Die Gewässer sollten einen großen Flachwasseranteil (<30 cm)
aufweisen. Eine Wasserführung sollte mindestens 6–8 Wochen im Zeitraum von April
bis August gewährleistet sein. Ein regelmäßiges Austrocknen ist aber normal und
notwendig.
Im Turnus von 1–3 Jahren Entbuschung bzw. Mahd, um einer Sukzession der
Gewässer und ihres Umfeldes entgegenzuwirken und den Pioniercharakter zu
erhalten. Auf eine Bepflanzung des unmittelbaren Umfeldes der Kleingewässer soll
verzichtet werden, um den Pioniercharakter der Gewässer zu fördern / zu verlängern.
Geeignete Landlebensräume und Winterquartiere für Amphibien müssen vorhanden
bzw. erreichbar sein. Hierzu sind im Umfeld der Kleingewässer entsprechende
Strukturen wie z.B. Totholz- und Steinhaufen anzulegen.
b) Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und
der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März
bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
c) Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag: Um zu vermeiden, dass es zu
signifikant erhöhten Kollisionen von Vögeln mit Glasscheiben kommt, sollte ein
Konzept gegen Vogelschlag an Glas erarbeitet werden. Für alle Neubauvorhaben sind
Glassorten zu verwenden; die einen Außenreflexionsgrad von unter 15 % aufweisen
und damit das Kollisionsrisiko für Vögel vermindern.
d) Einsatz insektenfreundlicher Außenbeleuchtung: Da das Plangebiet an naturnahe
Gehölzflächen angrenzt, ist die Berücksichtigung von insektenfreundlichen
Außenbeleuchtungen dringend erforderlich.
Die Abstrahlung von Außenleuchten in den oberen Halbraum ist möglichst zu
vermeiden. Empfohlen wird, die Abstrahlung in den Himmel für sämtliche
Außenbeleuchtungen so gering wie möglich zu halten und in naturnahen Räumen auf
null Prozent zu begrenzen.
Fassadenbeleuchtungen sind nach unten auszurichten und Bodeneinbauleuchten, die
das Licht nach oben abstrahlen, zu vermeiden. Die Beleuchtungszeiten sind auf das
notwendige Maß zu beschränken.
6. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der
Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom
17. August 2011).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011
(Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw.
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende
Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei
der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
7. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln
formuliert.
8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer
06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
9. Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
Girlitzweg
Militärringstraße
Am Wassermann
Girlitzweg
Widdersdorfer Straße
Vitalisstraße
Girlitzweg
Buchfinkenweg
Dohlenweg
Girlitzweg
Widdersdorfer Straße
Vitalis-
straße
Kuckucksweg
Am Wassermann
Wasseramselweg
Teichrohrsängerweg
Dansweilerweg
Anlage 3 Abwägung 3.1
3183 Zeichen
Anlage 3 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 62460/02 –Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girtlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öf- fentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 11.11.2021 bis zum 13.12.2021 durch- geführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 3 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stell ungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst / Luftbildauswertung Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben- abwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrie- ges (Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiese- nen Bereich der beigefügten Karte sowie des konkreten Verdachtes empfohlen. Die Beauftragung der Überprü- fung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmittelun- tersuchung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be- lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau- arbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Ja Die Hinweise über konkrete Verdachtsfälle wurden an die Grund- stückseigentümerinnen und –eigentümer weitergeleitet. Ein ent- sprechender Hinweis auf mögliche Kampfmittel ist bereits in den textlichen Festsetzungen enthalten. 2 IHK Köln Durch die im hiesigen Verfahren vorgesehene Änderung des Plangebietes von SO 1 für Sport, Gesundheit und Bil- dung, sowie von SO 2 für Sport, Kultur und sonstige Ver- anstaltung in ein SO Schule soll ein neuer Standort für die Errichtung einer Gesamtschule geschaffen werden. Die IHK Köln begrüßt die Verwirklichung des Ateliergebäudes mit Coworking-Flächen als Verbindungsstück zwischen Gewerbegebiet und Landschaftspark. Kenntnisnahme Nicht erforderlich. - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Da keine Lärmkonflikte hinsichtlich der umliegenden Ge- werbebetriebe – insbesondere des Triotops – zu erwarten sind, bestehen seitens der IHK Köln keine Bedenken hin- sichtlich des Planvorhabens. 3 Stadtwerke Köln Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG, wird mitgeteilt, dass gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken bestehen. Die geplante Bebauung kann mit Strom, Gas und Wasser aus den Anlagen der Umgebung versorgt werden. Die Belange des ÖPNV werden in aus- reichendem Maße berücksichtigt Kenntnisnahme Nicht erforderlich.
Anlage 5 Begründung
288717 Zeichen
Anlage 5
/ 2
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum
Bebauungsplan Nummer 62460/02
Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg
in Köln-Vogelsang
Anlass und Ziel der Planung
Anlass der Planung
Der Rat der Stadt Köln hat am 12.05.2015 die Planungsaufnahme zur Errichtung einer Gesamt-
schule am Standort Wasseramselweg/ Girlitzweg in Köln-Vogelsang beschlossen.
In der Stadt Köln besteht eine höhere Nachfrage nach Schulplätzen als angeboten werden können.
Dem Mangel an Schulplätzen soll mit der Errichtung eines neuen Schulgebäudes für eine Gesamt-
schule im Kölner Stadtteil Vogelsang begegnet werden. Der Schulentwicklungsplan sieht im Stadt-
bezirk Lindenthal einen dringenden Bedarf an zusätzlichen Plätzen in weiterführenden Schulen.
Steigende Kinderzahlen und die Ausweisung zusätzlicher Wohngebiete verstärken den Trend. Der
geplante Standort befindet sich östlich und nördlich des Wasseramselwegs sowie des Teichrohr-
sängerwegs und liegt an der Stadtbezirksgrenze im Stadtbezirk Ehrenfeld. Er ist daher gut geeignet,
um Schülerinnen und Schülern aus dem Stadtbezirk Lindenthal, insbesondere aus den westlichen
Stadtbereichen, einen Schulstandort zu bieten. Zusätzlich kann der Standort auch zur Bedarfsde-
ckung für den Stadtbezirk Ehrenfeld beitragen.
Im unmittelbaren Umfeld des geplanten Schulgeländes befindet sich bereits die Gesamtschule Was-
seramselweg, die bis zur Fertigstellung der geplanten Schule interimsweise in einem multifunktio-
nalen Gebäude untergebracht ist. Bis zum Sommerschulhalbjahr 2024 kann dieser Standort für die
Unterbringung der Gesamtschule genutzt werden. Danach ist das Gebäude für die Zahl der erwar-
teten Schulkinder nicht ausreichend, weshalb der neue Standort am Wasseramselweg entstehen
soll.
Ziel der Planung
Da der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 –Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogel-
sang– für die Fläche größtenteils ein Sondergebiet "SO 2 für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstal-
tungen" festsetzt, ist für das Plangebiet eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Gesamtschule zu schaffen. Festge-
setzt werden soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule.
Weiterhin soll im südwestlichen Planbereich ein Teil des bestehenden Sondergebietes "SO 1 Zweck-
bestimmung Sport, Gesundheit, Bildung" in ein Sondergebiet "SO 2 Zweckbes timmung Ateliernut-
zung mit zugeordnetem Wohnen" umgewandelt werden. Dort sollen in einem Pilotprojekt Arbeits-
räume für Alumni, Master-Studierende, Unternehmen gründende Personen beziehungsweise Start-
ups in unmittelbarer Verbindung mit zugeordnetem Wohnen geschaffen werden. Die geplante Nut-
zung ist als eine Weiterführung der angrenzenden Nutzungsstrukturen mit dem westlich gelegenen
gemischt genutzten Büro- und Wohngebäude "Zwitschermaschine" anzusehen. Die Nutzung ist
nach den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes nicht möglich, aber städtebaulich wün-
schenswert. Daher soll das Grundstück in die Bebauungsplan-Änderung mit einbezogen werden.
Der nicht von der Änderung in Gemeinbedarfsfläche betroffene Bereich des Sondergebietes "SO 2
für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" wird zum SO 1 und bleibt von der Nutzungsart her
weitestgehend unverändert. Das neue SO 1 wird aber aufgrund erforderlicher Anpassungen bei den
Festsetzungen der Lärmkontingente und der zugeordneten Bezugspunkte mit in die Änderung ein-
bezogen.
Es soll eine städtebaulich und freiraumplanerisch qualitätsvolle Bebauung bei einer gleichzeitig gu-
ten Ausnutzung des Plangebietes sichergestellt werden. Im Zuge der Bebauungsplanänderung wird
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nicht nur ein Schulstandort geschaffen, gleichzeitig wird auch das Gebiet qualität svoll weiterentwi-
ckelt. Mit der Schaffung des Planungsrechts wird der Teichrohrsängerweg als Erschließung für Bus-
linien und für den Radverkehr als Umweltstraße zur Andienung an die neue Schule und für den
Veranstaltungsverkehr der Multifunktionshalle aufgewertet sowie durch die Aufweitung des Fuß-
wegs auf der Nordseite des Girlitzwegs eine fußläufige Erschließung hergestellt.
Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 die Einleitung der Änderung
sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für das Plangebiet "Vitalisstraße/
Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang" beschlossen. Die früh-
zeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs atz 1
BauGB hat in der Zeit vom 17.08.2015 bis zum 17.09.2015 stattgefunden. Im Zeitraum der Beteili-
gung sind fünf Stellungnahmen eingegangen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte nach
Modell 1 (Aushang im Bezirksrathaus Ehrenfeld) vom 19.05. bis einschließlich 02.06.2016. Schrift-
liche Stellungnahmen konnten bis zum 09.06.2016 abgegeben werden. Es ging eine schriftliche
Stellungnahme ein.
Folgende Änderungen wurden am städtebaulichen Planungskonzept nach der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung vorgenommen:
- Veränderung Gemeinbedarfsfläche:
Aufgrund eines geplanten neuen Grenzverlaufs zwischen dem Schulgrundstück und des Son-
dergebietes SO 1 wurde die Fläche für den Gemeinbedarf angepasst.
- Multifunktionshalle:
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 62460/02 ist gemäß den textlichen Festsetzungen im SO 2
die Errichtung einer Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen zuläs-
sig. In der Begründung zum Bebauungsplan ist mehrfach die maximale Anzahl Besuchender
von 6 000 Personen erwähnt, auf die auch die relevanten Gutachten (Verkehrsgutachten,
Lärmgutachten) abgestimmt waren. Gemäß konkretisierter Nutzungsüberlegungen soll in der
Bebauungsplan-Änderung die Multifunktionshalle auf maximal 4 500 Personen beschränkt
werden.
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte anschließend mit Beschluss vom 06.07.2017 die Ver-
waltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan auszu-
arbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetz-
buch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt worden.
Mit dem erarbeiteten Bebauungsplan-Entwurf wurden die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB sowie die öffentliche Auslegung nach § 3 Ab-
satz 2 BauGB am 29.10.2021 bekannt gemacht und im Zeitraum vom 11.11. bis zum 13.12.2021
durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB gingen insgesamt 21 Stellung-
nahmen ein. Im Rahmen der Offenlage ging eine Stellungnahme ein. Die eingegangenen Stellung-
nahmen führten nicht zu Änderungen der Festsetzungen. Mit den vorliegenden Unterlagen soll jetzt
der Satzungsbeschluss eingeholt werden.
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im zweistufigen Normalverfahren nach § 2 Absatz 1
BauGB.
Erläuterungen zum Plangebiet
Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Westen Kölns im Stadtteil Vogelsang am Wasseramselweg. Es wird
im Norden und im Nordwesten durch eine Grünfläche begrenzt. Im Westen schließen sich die Ge-
bäude einer privaten Schule an. Das Plangebiet schließt neben den Baugebieten Teile der öffentli-
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chen Straßen Teichrohrsängerweg und Girlitzweg ein. An diesen Straßen liegen auch die Plange-
bietsgrenzen nach Süden und Osten. Jenseits dieser Straßen grenzt hauptsächlich Bebauung von
Gewerbebetrieben an.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke von
Flur 76:
2136, 2160, 2161, 2162, 2163, 2189, 2190, 2191, 2192, 2196, 2199, 2230, 2231, 2234, 2236, 2242,
2246, 2247, 2248, 2252, 2271, 2300, 2301, 2314, 2315, 2316, 2319, 2320, 2335, 2336, 2337, 2338,
2340, 2341, 2342, 2368, 2369, 2370, 2371, 2372, 2373, 2379, 2388, 2389, 2391, 2392, 2393, 2394,
2395, 2396, 2397, 2389,
und Flur 78:
2640, 2641, 2631, 2632, 2690, 2691, 2692, 2693, 2694, 2695, 2696
der Gemarkung Müngersdorf und hat eine Größe von ca. 6,7 ha.
Vorhandene Struktur
Das Gelände wird seit den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts gewerblich- industriell genutzt. Nach
einer Nassabgrabung zur Kiesgewinnung und anschließender Wiederverfüllung sind Teilflächen
brach gefallen. Zurzeit befinden sich im Nordosten des Plangebietes die ehemalige Basketballhalle,
die historische sanierte Wassermannhalle und eine ehemalige Tennishalle. Die restlichen Flächen
sind Brachflächen, die während der Veranstaltungen in der Wassermannhalle und den benachbar-
ten Hallen zum Teil als Parkplatz genutzt werden.
Umgebung
Nördlich grenzen wertvolle Landschaftsbestandteile an, die durch natürliche Sukzession auf dem
Wiederauffüllungsgelände entstanden sind; östlich liegt eine intensiv begrünte Aufschüttung. West-
lich des Wasseramselweges befindet sich eine private Schule ("Aktive Schule Köln") und eine Kin-
dertagestätte. Südlich und östlich des Änderungsgebietes bestehen Gewerbeflächen, die vielfältig
genutzt werden. Weiter westlich schließt sich das neue Gewerbegebiet TRIOTOP mit dem Wasser-
mannpark an.
Erschließung
Anbindung an das Straßennetz
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über den Girlitzweg und die Vitalisstraße, die mit
der Widdersdorfer Straße und dem nahen Militärring verknüpft sind. Eine südliche Anbindung be-
steht vom Girlitzweg an die Widdersdorfer Straße über eine Straßenunterführung , die durch ihren
geringen Querschnitt eine Engstelle darstellt. Jeweils 10 Autominuten entfernt befinden sich die Au-
tobahnanschlussstellen Lövenich und Bocklemünd (A 1) sowie Longerich (A 57). Der Standort ist
hierdurch optimal an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen.
ÖPNV-Anbindung
Eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht über den S -Bahn-Halte-
punkt Müngersdorf-Technologiepark, der circa 800 m entfernt liegt. Die Buserschließung erfolgt von
der Vitalisstraße aus über den Teichrohrsängerweg. Die Busse können schulseitig in Höhe des
Schulgrundstücks halten, sodass die Schulkinder ohne Fahrbahnüberquerung das Gebäude errei-
chen können. Für die beiden Linien, die an der Gesamtschule enden (144 und 139), sind zwei Hal-
testellen als Endhaltestellen erforderlich, sowie ein Haltebereich, in dem die Fahrgäste ein- und aus-
steigen können. Die Busse wenden am Kreisverkehr und fahren über den Teichrohrsängerweg zu-
rück zur Vitalisstraße.
Anbindung an das Fuß- und Radwegenetz
Für einen zukünftigen Schulstandort ist ebenfalls die Anbindung zu Fuß und mit dem Fahrrad wich-
tig. Aufgrund der Lage des Schulstandortes außerhalb einer Wohnbebauung wird ein G roßteil der
Schülerinnen und Schüler voraussichtlich mit dem ÖPNV anreisen und von den Haltestellen aus zu
Fuß zur Schule laufen oder mit dem Fahrrad fahren. Der vorhandene Zustand der Fuß - und Rad-
wege in das Gebiet ist für einen Schulweg noch nicht optimal und wird deshalb verbessert. Hierfür
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wird beispielsweise ein Radweg auf der Vitalisstraße angelegt. Zur sicheren Erschließung des Ge-
biets wurde bereits die Unterführung zwischen Girlitzweg und Widdersdorfer Straße mit einer Licht-
signalanlage ausgestattet. Eine weitere Lichtsignalanlage wird am Knotenpunkt Vitalisstraße/Girlitz-
weg zur Verbesserung der Erschließung eingerichtet.
Ver- und Entsorgung
Die Wasser- und Energieversorgung ist durch das örtliche Leitungsnetz vorhanden. Das Plangebiet
liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Köln- Stammheim und wird über den Mischwasserkanal im
Girlitzweg entwässert.
Schallimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem örtlichen Straßen- und Schienenverkehr vorbe-
lastet. Weitere Immissionen stammen von einer Diskothek, der heutigen Wassermannhalle sowie
von sonstigen Gewerbebetrieben innerhalb und außerhalb des Plangebietes. Durch die Planung
entstehen zusätzliche Emissionsquellen, insbesondere durch den Betrieb der Multifunktionshalle so-
wie den Ausbau des Teichrohrsängerwegs und damit verbundenem Verkehr. Es wurde daher eine
Schalltechnische Untersuchung durch das Büro ADU cologne durchgeführt. Die örtliche Lärmimmis-
sionssituation wird in Kapitel 6 genauer behandelt.
Alternativstandortsuche
Das Plangebiet stellt eine von wenigen noch vorhandenen Potenzialflächen für die Entwicklung ei-
nes Schulgebäudes im Kölner Stadtgebiet dar. Um dem Mangel an Schulplätzen zu begegnen, ist
die Schaffung von neuen Schulen und den damit einhergehenden freien Schulplätzen dringendes
Ziel der Stadtentwicklung. Die hier vorliegende Planung wird der vorrangigen Wiedernutzbarma-
chung brach gefallener Flächen gerecht. Die Stadt Köln steht an dieser Stelle in der Pflicht, ihre
Steuerungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um eine zukunftsträchtige und sozialgerechte Stadtent-
wicklung zu ermöglichen.
Die umliegenden Stadtteile erhalten mit der Planung eine Versorgung mit neuen Plätzen einer wei-
terführenden Schule. Die Entwicklung des Plangebietes ist daher eine gute Alternative gegenüber
einer weitergehenden Flächenentwicklung in noch nicht infrastrukturell erschlossenen Außenberei-
chen. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Standort als Sonderbaufläche mit der Zweck-
bestimmung Sport, Gesundheit und Bildung im westlichen Teil sowie Kultur und Veranstaltungen im
östlichen Teil dargestellt. Die Zweckbestimmungen Bildung und Kultur bilden die Grundlage der Aus-
weisung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule sowie die weitere Aus-
weisung der Sondergebiete SO 1 und SO 2 auf Basis der Sonderbaufläche. Die Eignung des Ge-
bietes als Schulstandort wurde somit bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung geprüft
und abgewogen. Die Stadt Köln hat im Rahmen des europaweiten Vergabeverfahrens 2019-0569-
26-6, EU-Bek. Nr. 2019/S 196-475126 vom 10. Oktober 2019 Alternativstandorte gesucht und sich
mit dem Zuschlag vom 11.02.2021 für den Standort Am Wasseramselweg entschieden.
Planungsrechtliche Situation
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 "Vitalisstraße/ Gir-
litzweg", der ein Sondergebiet "SO 1 Zweckbestimmung Sport, Gesundheit, Bildung" sowie ein Son-
dergebiet "SO 2 für Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" festsetzt. Der geplante Schul-
standort liegt zum größten Teil im Sondergebiet "SO 2".
Mit der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung wird der bestehende Bebauungsplan 6246 0/02
in Teilen überplant. Am nordwestlichen Rand greift der Bebauungsplan in den Geltungsbereich des
angrenzenden Bebauungsplanes TRIOTOP ein, der an dieser Stelle ein Gewerbegebiet festsetzt.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung über deckt Teile des rec htskräftigen Beba uungsplans
62460/02 sowie Teile des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 61460/04 TRIOTOP.
Zielbild Weststadt
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Für die Kölner Weststadt wurde am 28.10.2021 vom Stadtentwicklungsausschuss ein Zielbild be-
schlossen. Für das Plangebiet werden in diesem folgende Entwicklungsziele festgelegt:
- Sicherung und Entwicklung von Gewerbestandorten für Kleingewerbe, Dienstleistungen,
Forschung und Handel
- Einbindung identitätsstiftender Gebäude der lokalen Industriegeschichte
- Neue lineare Grünverbindungen für den Fuß- und Radverkehr (Verbindung vorhandener
Grünstrukturen
- Erhalt und Aufwertung der Grünflächen in bestehenden Wohnquartiere
- Schaffung von zentralen und (kleinen) dezentralen Mobilstationen (ÖPNV, Radabstellplätze,
Sharing-Angebote, Mikrologistik, Fahrradservice, Quartiersgarage etc.)
- Sicherung und Stärkung der (Club-)Kultur
- Erhalt und Ausbau des vorhandenen Schulangebotes im Quartier
- Weiterentwicklung der Kreativwirtschaft im Quartier
Daraus geht hervor, dass die Inhalte des Bebauungsplans dem Zielbild für die Kölner Weststadt
entsprechen.
Planungsvorgaben
Regionalplan
Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Auswei-
sung von Bauland für eine Schule in diesem Bereich entspricht den Zielen der Regional- und Lan-
desplanung.
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet vollständig als Sonderbaufläche dargestellt. Da daraus
im rechtsverbindlichen Bebauungsplan die Sondergebiete "SO 1 Zweckbestimmung Sport, Gesund-
heit, Bildung" und "SO 2 für Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" entwickelt wurden, wird
auch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Ge-
samtschule Wasseramselweg in Köln- Vogelsang“ dem Entwicklungsgebot gemäß
§ 8 Abs. 2 BauGB gerecht.
Für den Bereich des westlich gelegenen, im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietes mit
der Zweckbestimmung Sport, Gesundheit und Bildung kann Schulnutzung geschaffen werden. Der
östliche Teil mit der Zweckbestimmung Sport/ Kultur Veranstaltungen regelt ein Zweckprogramm,
welches im Hinblick auf Kultur den künftigen Nutzungen als Schule entspricht, da die Schule eine
Form der Kultureinrichtung ist. Auch die geplante Sporthalle sowie die Veranstaltungshalle als Ort
für Sport und Kultur können im Rahmen des Bebauungsplans als aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt angesehen werden.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich. Die Zweckbestimmung aus dem
Flächennutzungsplan für Kultur veranstaltungen und Bildung wird mit der Gesamtschule weiterhin
erfüllt. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes wird nicht berührt. Der Bebauungsplan ist
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Landschaftsplan
An der nordwestlichen Grenze des Plangebietes kommt es zu einer geringfügigen Überlagerung des
Geltungsbereichs der hier vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans mit dem Geltungsbereich
des Landschaftsplanes. Der Landschaftsplan setzt dort das Landschaftsschutzgebiet L11 „Äußerer
Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ fest.
Das Landschaftsschutzgebiet L11 hat den Schutzzweck „Erhaltung und Wiederherstellung der Leis-
tungsfähigkeit des Naturhaushaltes“ insbesondere durch Sicherung eines Verbundsystems reich
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strukturierter und naturnah entwickelter Landschaftsteile sowie stadtklimatisch wichtiger Ausgleichs-
räume und Durchlüftungszonen. Als besonders erhaltenswert gilt das Landschaftsschutzgebiet L11
aufgrund der Erholungsfunktion sowie insbesondere zur Sicherung großer, zusammenhängender
Freiräume für die naturnahe Erholung und zur Sicherung wichtiger Grünverbindungen.
In dem Bereich der Überlagerung des Bebauungsplans mit dem Landschaftsplan ist sowohl im
rechtskräftigen Bebauungsplan als auch in der vorliegenden Änderung eine private Grünfläche fest-
gesetzt, die den Zielen des Landschaftsschutzes nicht entgegensteht und diese durch die getroffe-
nen Festsetzungen langfristig sichert. Überlagernd wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld
In der vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 beschlossenen Rahmenplanung Braunsfeld/Müngers-
dorf/Ehrenfeld sind die mittelfristigen Planungsvorstellungen für den Bereich Girlitzweg enthalten.
Das Nutzungskonzept der Rahmenplanung sieht für den Gelt ungsbereich der Bebauungsplan-Än-
derung eine Fläche für Sport - und Freizeitanlagen sowie eine kombinierte Dienstleistungsnutzung
mit Gewerbe vor. Im Westen ist ein Bereich als Parkierungsanlage dargestellt. Die Ansiedlung einer
Schule steht dem Nutzungskonz ept der Rahmenplanung zwar ursprünglich entgegen, ist jedoch
aufgrund des zwischenzeitlichen dringenden Bedarfs an Standorten für weiterführende Schulen und
der dort schon vorhandenen privaten Schule und Kindertagesstätte aus stadtentwicklungsplaneri-
scher Sicht sinnvoll und städtebaulich vertretbar und geboten. Dies gilt ebenso für die Weiterführung
der angrenzenden Arbeits- und Wohnnutzung.
Städtebauliches Konzept
Durch die Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zwei neue unterschiedliche
Nutzungen geschaffen werden, zum einen für eine weiterführende Schule sowie westlich des Was-
seramselweges für Ateliernutzung mit zugeordnetem Wohnen. Der Teilbereich des bisherigen Son-
dergebietes "SO 2 für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen", der nicht als Gemeinbedarfs-
fläche festgesetzt wird, wird umgewandelt zum SO 1 Multifunktionshalle, welche ebenfalls Sport -,
Kultur- und sonstigen Veranstaltungen dienen soll. Änderungen erfolgen hier wegen der notwendi-
gen Anpassung der Lärmkontingente sowie der Begrenzung der Anzahl der Besuchenden und der
Stellplätze.
Gesamtschule
Gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Köln vom 12.05.2015 und des Zuschlages aus der
europaweiten Ausschreibung vom 11.02.2021 soll an dem Standort eine Gesamtschule für sechs
Züge Sekundarstufe I und fünf Züge Sekundarstufe II mit Einfach-Turnhalle und Dreifach-Turnhalle
errichtet werden. Für das Schulgrundstück soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Schule festgesetzt werden. Eine detaillierte Planung zur Schule mit den maßgebenden städtebauli-
chen Parametern, wie insbesondere Anordnung der Baukörper, Geschossigkeiten, Baumassen so-
wie Lage der Turnhallen und der Sportplätze liegt vor und bildet die Grundlage der Festsetzungen.
Das Konzept sieht einen parallel zum Wasseramselweg liegenden länglichen Schulbau vor. Dieser
ist in fünf Gebäudeteile gegliedert , die jeweils über begrünte Innenhöfe sowie eine Magistrale ver-
bunden sind.
Ateliergebäude Arbeiten und Wohnen
Im südwestlichen Planbereich sollen in einem Pilotprojekt Arbeitsräume für Absolventen und Absol-
ventinnen, Master-Studierende, Unternehmensgründende beziehungsweise Start-ups in unmittelba-
rer Verbindung mit zugeordnetem Wohnen geschaffen werden. Der Standort vermittelt als "Schar-
nier-Grundstück" zwischen den Grünflächen des Landschaftsparks und dem Stadtraum des Gewer-
begebietes TRIOTOP und fügt sich in die Umgebung aus weiteren gemischt genutzten Gebäuden
ein. So ist der geplante Gebäudetypus eine Weiterführung der angrenzenden Nutzungsst rukturen
mit dem westlich gelegenen gemischt genutzten Büro- und Wohngebäude "Zwitschermaschine" und
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der nördlich angrenzenden Bildungsachse mit den Schulgebäuden der "Aktiven Schule Köln" und
der Kindertagesstätte.
In dem geplanten Gebäude sollen die Nutzungen Arbeiten und Wohnen unmittelbar verbunden wer-
den. Es besteht nach wie vor eine erhebliche Nachfrage nach Gewerbeeinheiten mit zugehöriger
Wohnnutzung. In dem Gebäude sollen "Coworking-Flächen" und Kleinraumbüros für Start -up-Fir-
men, Absolventen und Absolventinnen und Studierende geschaffen werden. Analog zu den Nut-
zungsbedürfnissen, die sich aus der Zielgruppe ergeben, sind die vier Obergeschosse des geplan-
ten Gebäudes in Ein-Zimmer-Appartements und Wohngemeinschaften für kleinteiliges temporäres
Wohnen konzipiert. Jedem Wohnappartement ist ein Büro/Atelier zugeordnet. Das Gebäude wird
ergänzt durch eine öffentlich zugängliche Eingangsplattform, die aufgrund der bestehenden Topo-
graphie um circa einen Meter erhöht liegt.
Multifunktionshalle
Das nicht von der Änderung in Gemeinbedarfsfläche betroffene Sondergebiet "SO 2 für Sport-, Kul-
tur- und sonstige Veranstaltungen" wird zum SO 1 und bleibt vom Grundsatz her in der Nutzungsart
unverändert. Hier erfolgen Anpassungen bei den Festsetzungen der Lärmkontingente und der zu-
geordneten Bezugspunkte.
Freiflächen
Neben der Anlage des Schulhauptgebäudes und des Turnhallengebäudes ist die geplante Fläche
für Gemeinbedarf von Frei flächen geprägt. Im Süden des Schulgrundstücks wird ein Vorplatz als
Eingang der Schule angelegt und zwischen Schul- und Turnhallengebäude wird der Schulhof ange-
legt. Mit der Festsetzung der privaten Grünfläche im Nordwesten des Grundstücks wird der Über-
gang in den geschützten Landschaftsbestandteil geschaffen.
Verkehrliche Erschließung
Im Zuge der Planung werden Teile der bestehenden oder bereits planungsrechtlich gesicherten Er-
schließungsstraßen erweitert.
Der im Wasseramselweg gelegene Wendehammer im Norden der Straße wird für die Andienung
durch ein dreiachsiges Müllfahrzeug im Norden und Westen erweitert und die gesamte Straße sowie
der schulseitige Gehweg als auch die Stellplätze für den Bring- und Holverkehr wird als private Ver-
kehrsfläche festgesetzt. Zusätzlich wird er mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemein-
heit belegt. Dies in Kombination mit dem Querschnitt ermöglicht, dass die Straße als Erschließung
für die anliegenden und schon bestehenden Nutzungen genutzt werden kann. Der westliche Teil
des Wasseramselwegs mit den bereits vorhandenen Senkrechtparkplätzen ist nicht Teil der Bebau-
ungsplanänderung. Der Wendehammer wird mit Parkplätzen versehen und für ein Müllfahrzeug be-
fahrbar sein. Im südlichen Teil wird der Wasseramselweg an einen neu zu errichtenden Kreisverkehr
anschließen. Dieser Kreisverkehr ersetzt die bisher an dieser Stelle vorhandene Kreuzung zwischen
den beiden Teilen der Straße Am Wassermann und dem Wasseramselweg. Von diesem Kreisver-
kehr aus werden außerdem die bestehenden Straßen Am Wassermann im Süden und im Westen
sowie der Teichrohrsängerweg im Osten erschlossen. Die Straße am Wassermann sowie der Was-
seramselweg sind bereits ausgebaut.
Über den Wasseramselweg wird die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule
erschlossen. Auf der östlichen Seite der Straße entstehen auf privater Fläche 12 Schrägparker, die
dem Hol- und Bringverkehr der Schule dienen sollen. Weitere 9 Hol- und Bringstellplätze werden im
nördlichen Wendehammerbereich angelegt. Jenseits der Straße, auf dem südlichen Schulgrund-
stück, werden 274 Fahrradabstellplätze und weitere 282 Fahrradstellplätze auf dem Schul grund-
stück verteilt errichtet (insgesamt 556 Fahrradstellplätze auf Schulgrundstück), weshalb der Teich-
rohrsängerweg eine wichtige Erschließungsfunktion für den Radverkehr der Schulkinder haben wird.
Nordwestlich und nordöstlich des Schulgebäudes liegt der Schulhof, östlich daran anknüpfend die
Sporthalle. Fahrradstellplätze sind auf dem Vorplatz im Süden des Gebäudes und im Nord -Osten
an der Mensa bzw. Sporthalle vorgesehen. Stellflächen für Pkw sind auf der östlichen Seite des
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Schulgebäudes sowie auf der westlichen Seite als Schrägparker auf dem Schulgrundstück geplant.
Diese werden von der Straße Wasseramselweg erreicht und dienen dem Bringen und Abholen von
Schulkindern.
Der Teichrohrsängerweg wird im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens ertüchtigt und erhält eine
optisch klare Gliederung von Fahrbahn, Bushaltebuchten und Gehwegen. Außerdem erhält der
Teichrohrsängerweg auf seiner nördlichen Seite in Höhe der Wassermannhalle Haltebuchten für
Taxis und Kleinbusse, die im Falle von Veranstaltungen genutzt werden können. Der Teichrohrsän-
gerweg erhält an sei ner östlichen Seite eine bauliche Anbindung an die Vitalisstraße . Durch die
Einrichtung einer Busschleuse im Teichrohrsängerweg wird die Durchfahrt für den motorisierten In-
dividualverkehr unterbrochen. Der Teichrohrsängerweg erhält jeweils östlich und westlich der Bus-
schleuse eine Ausweitung, durch die das Wenden für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ermöglicht wird.
Auf der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule werden, neben den genannten
Fahrradstellplätzen, auch 46 Stellplätze für Kfz errichtet. Diese werden auf der Ostseite des geplan-
ten Schulgebäudes entstehen. Bei Sportveranstaltungen in der Sporthalle außerhalb der Schulzei-
ten kann zudem der östliche Teil des Schulhofes als Parkplatz für 35 PKW genutzt werden. Der
Schulhof wird an dieser Stelle mit zwei Nutzungen zu unterschiedlichen Zeiten belegt. Östlich des
Gebäudes Am Wa ssermann 40 (derzei tige Nu tzung Schulinterim) entstehen in dem Straßenab-
schnitt insgesamt 13 weitere Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr.
Für das SO 2 sind Stellplätze sowohl oberirdisch als auch unterirdisch in einer Tiefgarage zulässig.
Im SO 1 sind gemäß textlichen Festsetzungen maximal 850 Stellplätze zulässig. Diese Zahl ent-
spricht der in der Verkehrsuntersuchung für Veranstaltungen in der Wassermannhalle zur Verfügung
stehenden Anzahl an Stellplätzen. 450 Stellplätze sind dabei bauordnungsrechtlich erforderlich,
diese können ebenerdig innerhalb des SO 1 un tergebracht werden. Weitere 400 Stellplätze kann
der Ei gentümer im Umfel d des Plangebietes auf eigenen Grundstücken zur V erfügung stellen.
Grundsätzlich wäre aber auch der Bau einer Parkpalette/ eines Parkhauses mit maximal 850 Stell-
plätzen im SO 1 zulässig.
Verkehrsanalyse
Eine Verkehrsuntersuchung (Verkehrsgutachten Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vogel-
sang, verkehrskonzept Aachen, April 2020) zum geplanten Schulstandort am Wasseramselweg hat
gezeigt, dass der Standort als Schulstandort geeignet ist. Grundsätzlich aber muss die Erreichbar-
keit für zu Fuß Gehende, Radfahrende und zum Teil auch für ÖV-Nutzende noch verbessert werden.
Für zu Fuß Gehende und Radfahrende bedeutet das die Schaffung von attraktiven Wegeverbindun-
gen durch den geschützten Landschaftsbestandteil nach Norden, zur Vitalisstraße und damit zur S-
Bahnhaltestelle nach Osten und durch den Tunnel Girlitzweg in Richtung Süden (Müngersdorf). Für
den ÖPNV bedeutet das vor allem eine möglichst direkte Verbindung von und nach Vogelsang,
Lindenthal, Junkersdorf, Widdersdorf und Teile von Weiden in Verbindung mit einer Durchbindung
einzelner Buslinien bis an die Schule. Zudem sollten Maßnahmen für eine möglichst verkehrssichere
Abwicklung des Bring- und Abholverkehrs vorgesehen werden.
Die Untersuchung hat gezeigt, dass der Teichrohrsängerweg nicht für die verkehrliche Erschließung
des Triotops erforderlich ist. Allerdings dient der Ausbau der Straße als Umwelttrasse einer sicheren
Erschließung der geplanten Schule und des bestehenden Triotops für Fuß- und Radverkehr sowie
für den öffentlichen Verkehr.
Das Hauptproblem für die Erschließung des Kfz -Verkehrs ist die Anbindung an die Widdersdorfer
Straße durch die Engstelle im Tunnel Girlitzweg. Verkehrstechnisch ist die Erschließung mit Hilfe
eines Einrichtungsverkehrs im Tunnel machbar, führt jedoch insbesondere während des konzentrier-
ten Abflusses am Nachmittag zu leichten Verzögerungen auf der Vitalisstraße und dem Girlitzweg.
Um zu vermeiden, dass sich die Fahrzeuge auf dem Girlitzweg bis zum Tunnel zurückstauen, muss
der Knotenpunkt Vitalisstraße / Girlitzweg künftig verkehrsabhängig signalisiert werden. Bei entspre-
chender Notwendigkeit kann die nördliche Zufahrt Vitalisstraße gepförtnert werden, um den Stau-
raum zwischen der DB-Unterführung Girlitzweg und Vitalisstraße freizuhalten.
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Die Abwicklung des Bring- und Abholverkehrs an der Schule erfordert den Bau eines Kreisverkehrs-
platzes am Knoten Wasseramselweg / Am Wassermann und zwei Haltezonen für den Bring- und
Holverkehr der Schule beidseitig der Straße Am Wassermann zwischen Girlitzweg und Kreisverkehr.
Die Lehrkraftstellplätze sind auf der Ostseite des Schulgrundstücks angeordnet und über den Teich-
rohrsängerweg erschlossen.
Im Ergebnis kann unter Berücksichtigung der im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen der ge-
plante Schulstandort verkehrlich hinreichend sicher und leistungsfähig angebunden werden. Eine
den Zielwerten entsprechende leistungsfähige Abwicklung des Veranstaltungsverkehrs ist ebenfalls
durch entsprechende Maßnahmen möglich.
Ver- und Entsorgung
Auf dem Schulgrundstück ist in der nordwestlichen Flanke, nördlich des Wendehammers des Was-
seramselwegs, eine Fläche für Müllcontainer vorgesehen. Dort besteht Platz für 24 Container mit
einem Fassungsvermögen von je 1.100 Liter.
Die Versickerung von Niederschlägen ist aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur sehr eingeschränkt
möglich (geoteam 2016, S. 23). Eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern
auf dem Gelände sollte vermieden werden (Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008). Die Umgebung
des Plangebietes ist bebaut und erschlossen. Das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser
sowie das Regenwasser werden in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Das Regenwasser des
Schulgrundstückes wird über den vorhandenen Stauraumkanal DN1400 im Wasseramselweg in den
öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Die Entwässerung des SO1 erfolgt derzeit über einen
bestehenden Kanal zum Girlitzweg. Damit ist das SO1 bereits angeschlossen.
Überflutungsnachweis:
Für das Schulgrundstück gibt es mehrere Rückhalteräume, durch die der Überflutungsnachweis er-
bracht wird. Auf Dachflächen anfallendes Wasser wird durch Schaffung von Aufstauvolumina mithilfe
extensiver Dachbegrünung auf den entsprechenden Flächen des Schulgebäudes zurück gehalten.
Das anfallende Wasser von Verkehrsflächen wird über einen Rigolenfüllkörper auf dem Vorplatz der
Schule zurück gehalten. Der Schulhof zwischen Sporthalle und Schulgebäude sowie der nordwest-
liche Teil des Schulgeländes werden als Überflutungsfläche hergestellt.
Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)
Art der baulichen Nutzung
Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs.1 Nr. 5 BauGB
Das Schulgrundstück soll im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Schule festgesetzt werden. Es ist die Ansiedlung der Gesamtschule Wasseramselweg vorgesehen,
welche für das erste Schuljahr 2018/2019 in einem Containerbau und bereits seit dem Schuljahr
2019/2020 interimsweise im südlich liegenden multifun ktionalen Gebäude „SNAKE“ untergebracht
ist. Die Gesamtschule befindet sich noch im Aufbau und wächst jedes Jahr um einen Jahrgang.
Daher ist es notwendig, dass im Zuge dieser Bebauungsplanänderung der Bau eines ausreichend
großen Schulgebäudes planungsrec htlich gesichert wird. Die aktuelle Planung der Gebäude auf
dem Schulgrundstück ist Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs zur Qualitätssicherung.
Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO)
Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO werden zwei sonstige Sondergebiete mit den Zweckbestimmungen
SO 1 - Multifunktionshalle – und SO 2 - Atelier – festgesetzt.
Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässig, die einer Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sons-
tige Veranstaltungen dienen, insbesondere:
a) Multifunktionshalle für max. 4 500 Besuchende
b) Maximal 850 Stellplätze
c) Sozialräume
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Ausnahmsweise können zugelassen werden:
a) Sporteinrichtungen
b) Gastronomie und Beherbergungsbetriebe
c) Büro- und Verwaltungsräume
d) Wohnungen für Aufsichts - und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhabende und Be-
triebsleitung
Einzelhandel ist im SO 1 innerhalb der Multifunktionshalle im Rahmen von Veranstaltungen zulässig.
Das SO 1 ist dem Bau der Multifunktionshalle für Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen ge-
widmet. Als Ergänzung sind Sporteinrichtungen, Gastronomie sowie Büro- und Verwaltungsräume
zulässig, jedoch auch hier nur als Ausnahme, um die eigentliche Zweckbestimmung des Gebietes
zu wahren. Gleiches gilt für betriebsbezogenes Wohnen.
Im Sondergebiet ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Art generell unzulässig, da
dies mit der Funktion des Gebietes nicht vereinbar wäre. Vereinbar und deshalb zulässig sind jedoch
einzelne Warensortimente, deren Verkaufsflächen sich der Hauptnutzung räumlich unterordnen und
die speziell auf die hier geplanten Einrichtungen zugeschnitten sind, um sie aus praktischen und
wirtschaftlichen Erwägungen an Ort und Stelle anbieten zu können. Da sich das Angebot auf die
Versorgung des Gebietes beschränkt, ergeben sich keine Konkurrenz mit den umliegenden Ge-
schäftszentren und keine Nachteile für die dort zu versorgende Bevölkerung. Gemäß dieser Zielset-
zung wird der Umfang des gebietsbezogenen Einzelhandels streng begrenzt. Verkaufsflächen sind
nur innerhalb der hier geplanten Multifunktionshalle zulässig. Da Warenverkäufe nur in Kombination
mit den einzelnen Veranstaltungen stattfinden (Merchandising) und sich auf untergeordnete Neben-
flächen beschränken, fällt dieses Angebot in Bezug auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche
nicht ins Gewicht.
Im SO 2 sind bauliche Nutzungen zulässig, die Ateliers mit zugeordneten Wohnräumen dienen, ins-
besondere:
a) Atelier- und Büroräume,
b) den Atelier- und Büroräumen zugeordnete Wohnräume
c) Büro- und Verwaltungsräume
d) Präsentations- und Konferenzräume
e) Stellplätze
In SO 2 sind Wohnungen ohne Zuordnung zu den Atelier- und Büroräumen unzulässig.
Das Arbeits- und Wohngebäude Ecke Wasseramselweg/ Am Wassermann soll als Sondergebiet
(SO 2) festgesetzt werden, da es sich wesentlich von den anderen Baugebieten unterscheidet. Die
Voraussetzungen für die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO sind erfüllt, da es
sich keinem der in den §§ 2 ff bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb
sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nic ht erreichen lässt. Die Festset zung
eines Mischgebietes scheidet aus, da zum einen ein deutliches "Übergewicht", bezogen auf die Ge-
schossfläche, bei den Arbeitsräumen (Büroräume, Ateli ers, Besprechungsräume etc.) ge genüber
den Wohnräumen herrscht (circa 75 % zu 25 %), was nicht mehr der Zweckbestimmung eines Misch-
gebietes entspricht. Zum anderen ist bei einem Mischgebiet keine konkrete Zuordnung eines Bü-
roraums zu einer Wohnung möglich. "Allgemeines Wohnen", welches in einem Mischgebiet zulässig
ist, ist an dieser Stelle nicht erwünscht. Die Nutzungen Wohnen und Gewerbe sind in dem vorlie-
genden Fall derart miteinander verquickt, dass hier von einer einzigartig gemischten Weise zwischen
Wohnen und Gewerbe ausgegangen werden kann, die sich nicht durch ein Mischgebiet abbilden
lässt.
Um eine rechtssichere Abgrenzung zum Mischgebiet zu verdeutlichen, wird eine Festsetzung zur
Beschränkung des Wohnnutzungsanteiles bezogen auf die Gesamtgeschossfläche aufgenommen.
Der weit überwiegende Teil der Geschossfläche soll Atelier - und Büronutzungen vorbehalten blei-
ben. Mit der Beschränkung der Zulässigkeit von Wohnnutzung auf maximal 25% der Geschossflä-
che je Gebäude wird eine Entwicklung zu einem Wohnstandort unterbunden.
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Ein Gewerbegebiet kommt ebenfalls nicht in Betracht, da hier gemäß § 8 Absatz 3 BauNVO nur
Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonen mög-
lich sind. Vorliegend besteht jedoch kein betriebliches Bedürfnis, dass die Gewerbetreibenden in der
Nähe ihrer Büroräume wohnen. Es stellt lediglich eine Erleichterung beziehungsweise höheren Kom-
fort bezüglich der Einteilung und Abwicklung ihrer beruflichen Tätigkeit dar.
Lärmkontingentierung
Die Nutzung eines Bebauungsplangebietes kann durch Geräuschimmissionen zu Konflikten mit der
Umgebung führen. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes werden planungsrechtliche
Festsetzungen zur Vermeidung von künftigen Konflikten in Form von Lär mkontingentierung getrof-
fen, die einerseits eine verträgliche Nutzung für hinzukommendes Gewerbe ermöglichen (Verhinde-
rung des „Windhundprinzips“) und andererseits gegebenenfalls den derzeitigen Bestand sichern.
Grundlage einer Lärmkontingentierung in Bebauungsplänen ist generell die DIN 45691 (Geräusch-
kontingentierung), die Begrifflichkeiten, fachliche Grundlagen und Rechenwege vereinheitlicht. Für
eine Lärmkontingentierung wird die Schutzbedürftigkeit von Nutzungen im Einwirkbereich des Plan-
gebietes nach Tages- und Nachtzeitraum bestimmt. Aufgrund von Entfernung, topografischen und
baulichen Verhältnissen kann ein Gesamt-Emissionspotenzial bestimmt werden, das die Einhaltung
der Immissionswerte im Einwirkbereich sicherstellt. Dieses Gesamt -Emissionspotenzial wird rech-
nerisch auf die Fläche des Plangebiets aufgeteilt, so dass im Bebauungsplan ein Emissionswert je
Quadratmeter Baugebiet bestimmt und als Eigenschaft eines Betriebs im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr.
2 BauNVO festgesetzt werden kann. Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Je lauter ein künftiger Be-
trieb sein will, über desto mehr Fläche muss er verfügen.
Die Festsetzung der Emissionskontingente geschieht auf der Basis einer ungehinderten Schallaus-
breitung, um die eindeutige Verknüpfung mit anteiligen Beurteilungspegeln an ausgewählten Immis-
sionsorten sicherzustellen. Daraus resultieren oft Festsetzungen der Emissionskontingente mit Wer-
ten, die niedriger sind als für Gewerbe typische Werte einer tatsächlichen, auf die Fläche bezogenen
Schallleistung. Dies bedeutet aber nicht von vornherein den Ausschluss bestimmter Nutzungen und
Betriebsarten. Denn unter Berücksichtigung von zusätzlichen Schallminderungsmaßnahmen, wie
z.B. durch Anordnungen von Hallen, Geländegeometrie, Schallschutzwänden oder –wällen zur Ab-
schirmung oder auch durch zeitliche Begrenzung von Betriebszeiten, sind auch durchaus höhere
Werte der tatsächlichen Schallleistung möglich, wenn sie zu den gleichen Teilbeurteilungspegeln
führen, wie die Emissionskontingente im Falle einer ungehinderten Schallausbreitung.
Wahl der Immissionsorte
Für die Berechnung der Emissionskontingente ist eine ausreichende Zahl von Immissionsorten der-
art zu wählen, dass bei Einhaltung der Planwerte an diesen Immissionsorten auch im übrigen Ein-
wirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten sind. Immissionsorte können
dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb der zu kontingentierenden Flächen bzw. des Bebau-
ungsplanes liegen. Immissionsorte können sowohl zu vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen als
auch zu plangegebenen schutzwürdigen Nutzungen gehören.
Zusatzkontingente
Bei der Ermittlung der Emissionskontingente werden diese häufig durch einen oder wenige kritische
Immissionsorte begrenzt, während an anderen Immissionsorten die Planwerte nicht ausgeschöpft
werden. Um die zu kontingentierenden Flächen besser nutzen zu können, kann man ggf. Zusatz-
kontingente für einzelne Richtungssektoren (siehe Anhang A.2 in der DIN 45691) oder für einzelne
Immissionsorte (siehe Anhang A.3 in der DIN 45691) festlegen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob
das geltende Recht und die Rechtsp rechung Festsetzungen von Zusatzkontingenten für einzelne
Immissionsorte zulassen. Laut Schallgutachten ist eine Festsetzung von Zusatzkontingenten für ein-
zelne Immissionsorte nur dann zulässig, wenn sie sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
befinden.
Für das Sondergebiet SO 1 wurde ein Emissionskontingent von 61 dB(A)/m² für den Tagzeitraum
und 47 dB(A)/m² für den Nachtzeitraum, für das Sondergebiet SO 2 ein Emissionskontingent von 60
dB(A)/m² für den Tagzeitraum und 45 dB(A)/m² für den Nachtzeitraum ermittelt. Die für den Tagzeit-
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raum ermittelten Emissionskontingente lassen eine weitgehend uneingeschränkte gewerbliche Nut-
zung zu. Für den Nachtzeitraum ergeben sich im Vergleich zu nicht vorbelasteten Gebieten be-
stimmte Nutzungseinschränkungen, die eine frühzeitige, schalltechnisch optimierte Anlagenplanung
erforderlich machen. Unter Berücksichtigung der insbesondere für südliche und westliche Richtun-
gen ermittelten Zusatzkontingente ergeben sich dennoch ausreichende Optionen für verschiedene
Nutzungskonzepte. Über die im Bebauungsplan festgelegte Schallemissionskontingentierung ist si-
chergestellt, dass sich insbesondere im kritischen Nachtzeitraum keine nachteiligen Veränderungen
der Schallimmissionssituation ergeben.
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich im Sektor A (siehe Planzeichnung) befinden, erhöhen sich
die Emissionskontingente LEK um die folgenden Zusatzkontingente: 6 dB tags und 6 dB nachts.
Mit den Festsetzungen ist gesichert, dass durch die vom Plangebiet ausgehenden Schallemissionen
im Bereich der Immissionspunkte tagsüber Schallimmissionsanteile von höchstens 61 dB(A) hervor-
gerufen werden, so dass auch unter Berücksichtigung der heutigen Gewerbegeräuschvorbelastung
der Immissionsrichtwert für Mischgebiete in Höhe von 65 dB(A) an den näc hstgelegenen Immissi-
onsorten eingehalten werden kann. Bei Einhaltung der Kontingente ist davon auszugehen, dass sich
auch bei vollständiger Nutzung des Plangebiets keine nachteiligen Änderungen der Schallimmissi-
onssituation im Bereich der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich des Plangebietes
ergeben.
Die festgesetzte Kontingentierung regelt abschließend das Schutzbedürfnis der nördlich gelegenen
Wohnbebauung. Zwischenzeitlich wurde der Bauantrag für die Sporthalle der künftigen Gesamt-
schule eingereicht, der eine Lärmschutzwand auf dem Dach zum Inhalt hat. Dies hat zur Folge, dass
die im Bebauungsplan festgesetzten LEK ausgeschöpft werden können bei gleichzeitigem Schutz
der nächstgelegenen Wohnbebauung.
Zugleich ist im SO 1 durch das Zusammens piel des Lärmkontingents und der Zusatzkontingente
sichergestellt, dass die Lärmkontingentierung für die dort geplante Multifunktionshalle auskömmlich
ist. Der Betrieb wird durch die Kontingentierung gegenüber des bestehenden Bebauungsplans er-
möglicht. Tatsächlich erhöht sich das Lärmemissionskontingent in diesem Bereich um 7 dB(A) tags
bzw. 4 dB(A) nachts gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 62460/02.
Maß der baulichen Nutzung
Für die Gemeinbedarfsfläche und das SO 1 wird ein gemeinsames Baufenster im Bebauungsplan
mit Hilfe von Baugrenzen festgesetzt. Im SO 2 wird ein einzelnes Baufenster festgesetzt . Ergänzt
werden soll die Festsetzung durch die Angaben der Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 für die Schule
und 0,8 für die SO 1 und SO 2. Da in der Fläche für Gemeinbedarf eine Schule und ein Sporthallen-
gebäude mit entsprechenden Nebenanlagen, darunter auch eine Schulhoffläche, geplant sind, wird
hier eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Hierdurch können alle für den Betrieb einer Schule notwendigen
Flächen, auch außerhalb der überbaubaren Flächen, ermöglicht werden.
Eine Geschossflächenzahl sowie eine Angabe der maximal erlaubten Vollgeschosse wird im Bebau-
ungsplan nicht festgesetzt. Dafür wird die maximal zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. Für die Flä-
che für Gemeinbedarf werden 71 m über Normalhöhennull (NHN), für das SO 1 werden 74,5 m ü.
NHN und für das SO 2 werden 72 m ü. NHN als maximal zulässige Gebäudehöhe festgesetzt.
Bauweise/ Überbaubare Grundstücksfläche
Auf die Festsetzung einer Bauweise wurde verzichtet, da im Sondergebiet einerseits eine kompakte
Bauweise realisiert und andererseits der Gebäudeplanung möglichst viel Gestaltungsfreiheit einge-
räumt werden soll. Somit können entlang den Verkehrsflächen geschlossene Bauzeilen und in deren
Rückraum sowohl Hausgruppen als auch Solitärgebäude entstehen. Aufgrund der spezifischen Aus-
gestaltung von Schulgebäuden ist auch für die Gemeinbedarfsfläche die Festsetzung einer Bau-
weise städtebaulich nicht sinnvoll. Damit bleibt die Bauweise auf die Abstandregelung der Landes-
bauordnung (BauO NRW) beschränkt, wobei ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandflächen
von 0,25 H, mindestens jedoch drei Meter, in SO 2 gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB festgesetzt
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wird. Bei Gebäuden mit Wohnungen für Aufsi chts- und Bereitschaftspersonen sowie gemischt ge-
nutzten Gebäuden beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens jedoch drei Meter.
Die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der jeweiligen Baugebiete sind großzügig bemes-
sen und werden durch Baugrenzen bestimmt, um die eigentlichen Baukörper flexibel platzieren zu
können oder in ihrem Bestand zu sichern. Die derzeitige Planung kann somit passgenau in die über-
baubaren Flächen eingefügt werden. Die Baugrenzen werden entsprechend der Entwurfsintention
größtenteils parallel zu den öffentlichen Erschließungsstraßen bzw. den privaten mit Geh- , Fahr-
und/ oder Leitungsrechten zu belastenden Erschließungsflächen festgesetzt.
Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ist für das Schulgrundstück ein Bedarf an Stellplätzen wäh-
rend der schulischen Nutzung von 55 Plätzen und während einer außerschulischen Nutzung von 79
Stellplätzen ermittelt worden. Geplant sind insgesamt 93 Pkw-Stellplätze auf dem Schulgrundstück,
wodurch der rechnerische Bedarf bei der schulischen und außerschulischen Nutzung gedeckt wer-
den kann. Während einer Veranstaltung mit 4.500 Besuchenden in der Multifunktionshalle wurde
unabhängig von den Vorgaben der Bauordnung ein Bedarf von 450 notwendigen Stellplätzen ermit-
telt. Weitere 400 Stellplätze können bei Bedarf im umliegenden Gebiet zur Verfügung gestellt wer-
den. Innerhalb der Fläche des SO 1 sind bis zu 497 Stellplätze geplant. In dem Verkehrsgutachten
wird außerhalb des Bauordnungsrechtes aufgezeigt, dass ausreichend Stellplätze für den Veran-
staltungsverkehr in der geplanten Multifunktionshalle über in der Umgebung des Plangebiets lie-
gende Stellplätze vorhanden sind. Im Übrigen gelten für den Stellplatznachweis di e Vorgaben aus
der noch bekannt zu machenden Stellplatzsatzung der Stadt Köln.
Nebenanlagen
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücks-
fläche zulässig. Diese Festsetzung wurde gewählt, da es sich bei der Gemeinbedarfsfläche um kein
Baugebiet der BauNVO handelt und somit auch nicht geregelt ist, dass Nebenanlagen außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Da auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen bauliche Anlagen wie z.B. Zäune, Bänke, Hochbeete, Spielgeräte, Fahrradabstellan-
lagen etc. möglich sein sollen, wird diese Festsetzung erforderlich.
Erschließungsflächen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Öffentliche Verkehrsflächen
Das Plangebiet wird durch eine parallel zum Girlitzweg geplante Straße , den Teichrohrsängerweg,
erschlossen. Die Planstraße wird im Westen an das Gewerbegebiet TRIOTOP angebunden und im
Osten mit der Vitalisstraße verknüpft. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sind unterschiedliche
Straßenquerschnitte erforderlich:
Im Bereich des Sondergebietes, wo sich die Schulstätte befindet, beträgt der Straßenquerschnitt
13,50 m, bestehend aus einem nördlichen 3,50 m breiten Gehweg, einem 3,00 m breiten Busstreifen
auf der Nordseite, einer 6,50 m breiten Fahrbahn und einem 50cm breiten Schrammbord auf der
Südseite. Im Bereich der Multifunktionshalle weist der Straßenquerschnitt 12,50 m auf und im wei-
teren Verlauf bis zur Vitalisstraße reduziert sich der Straßenquerschnitt auf 11,50 m. Entlang des
gesamten Teichrohrsängerwegs wird auf der Nordseite ein Gehweg von mindestens 2,50 m und auf
der Südseite ein Sicherheitsstreifen (Schrammbord) von ca. 0,50 m Breite eingerichtet.
Private Verkehrsflächen
Die Privatstraße „Wasseramselweg“ zur Erschließung des SO 2 und der Gemeinbedarfsfläche ist
auf der Grundlage des Bebauungsplanes 61460/04 "TRIOTOP" ausgebaut worden und wurde im
rechtskräftigen Bebauungsplan 62460/02 als Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.
In der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung soll das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht übernommen
werden, allerdings wird die Fläche nicht einem SO zugeschlagen, sondern als private Verkehrsflä-
che festgesetzt. So wird ermöglicht, dass alle am Wasseramselweg liegenden Grundstücke weiter-
hin erschlossen werden können.
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Ver- und Entsorgung
Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen sind g emäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
unterirdisch zu führen, um nachhaltige städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit
sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß
Planeintrag zu belasten. In der mit GFL bezeichneten Fläche sind den Gebäuden zugeordnete Stell-
flächen zulässig. Diese Festsetzung soll die Zugänglichkeit und Befahrbarkeit der Privatstraße Was-
seramselweg sicherstellen.
Private Grünfläche
Im nordwestlichen Teil des Plangebietes befindet sich eine festgesetzte private Grünfläche. Die Flä-
che wird nördlich, östlich und westlich durch das angrenzende Landschaftsschutzgebiet „Äußerer
Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ (LSG -11) mit seinen dichten Gehölzbest änden
eingefasst. In der privaten Grünfläche befinden sich zwei vegetationsfreie Kleinstgewässer, die als
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die Kreuzkröte (siehe ASP-CEF1) angelegt wurden. In der
privaten Grünfläche ist durchgehend eine Fl äche für Bindungen für Bepflanzungen und für die Er-
haltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Ein Teilbereich ist mit
Pflanzgeboten durch die Kennzeichnung als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen gekennzeichnet.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Im Vorfeld der Planung wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP 1) geführt (Kölner Büro für
Faunistik (KBfF) Juni 2021). Die Ergebnisse werden ausführlich im Umweltbericht (Teil B) darge-
stellt. Laut dieser Artenschutzprüfung ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG, wenn die genannten Vermeidungsmaßnahmen und die CEF- Maßnahme (Umsiedlung
potentiell auftretender Kreuzkröte) durchgeführt werden.
Grundlage der Konfliktermitt lung der vorliegenden Prüfung sind die Regelungen des § 44 Abs. 1
BNatSchG, nach dem eine Tötung oder Verletzung von Individuen (Nr. 1), eine erhebliche Störung
lokaler Populationen (Nr. 2) oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten (Nr. 3) artenschutzrechtlich relevanter Arten verboten ist. Als artenschutzrechtlich relevant
sind entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSc hG im Zusammenhang mit dem Vorhaben die europäisch
geschützten Arten (Arten nach Anhang IV der FFH -Richtlinie und wildlebende Vogelarten) zu be-
trachten. Der vorliegende Beitrag kommt unter Zugrundelegung der genannten Rechtsgrundlagen
zu folgendem Ergebnis:
Im Untersuchungsgebiet wurden 28 Vogelarten bei den K artierungen festgestellt. 18 Arten wurden
als Brutvögel identifiziert, 9 davon im näheren Umfeld des Untersuchungsgebietes. 9 Arten haben
ihr Brutrevier innerhalb des Plangebiets. Keine dieser Brutvogelar ten ist planungsrelevant, d.h. die
nachgewiesenen Brutvögel sind alle ungefährdet und verbreitet.
Als Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie konnten im Plangebiet 2 Fledermausarten (Zwergfle-
dermaus, Großer Abendsegler,) als Nahrungsgäste festgestellt werden. Da es sich bei dem Vorha-
benbereich um keinen essenziellen Nahrungsraum handelt, kann eine artenschutzrechtliche Betrof-
fenheit der Fledermausarten ausgeschlossen werden.
Mit der Kreuzkröte als Anhang IV Art der FFH-Richtlinie wurde eine planungsrelevante Amphibienart
im Untersuchungsgebiet festgestellt. Ohne Durchführung von Schutzmaßnahmen könnten einzelne
Tiere oder ihre Entwicklungsstadien bei den Bauarbeiten geschädigt werden
Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher, die auch
aus Sicht des Artenschutzes von Bedeutung sind. Im Vordergrund steht hierbei der mögliche Verlust
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von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, daneben die unmittelbare Gefährdung von Individuen durch
die Flächeninanspruchnahme bei Umsetzung des Bauvorhabens.
Für einige im Plangebiet beobachtete Arten können artenschutzrechtliche Betroffenheiten auch
ohne die Durchführung von Vermeidungs maßnahmen von vorneherein ausgeschlo ssen werden.
Dies betrifft alle wildlebenden Vogelarten, die lediglich als Gastvögel im Plangebiet auftreten. Bei all
diesen Arten kann eine unmittelbare Betroffenheit von Individuen oder ihren Entwicklungsstadien
ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen, die sich auf die lokalen Populationen auswirken,
lassen sich ebenfalls ausschließen. Die genannten Arten verlieren durch das Vorhaben auch keine
potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, da diese das Plangebiet insgesamt nicht zur Fort-
pflanzung nutzen.
Für die betroffenen verbreiteten Brutvogelarten sowie planungsrelevanten Fledermausarten werden
geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgeschlagen, mit denen artenschutz-
rechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden können. Sie bestehen aus einer zeitlichen und
räumlichen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme oder alternativ der Einrichtung einer öko-
logischen Baubegleitung. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann insbesondere das Eintreten
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefähr-
dung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien) vermieden werden.
Zum Schutz der Kreuzkröte werden besondere vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF -
Maßnahmen) vorgegeben (ökologische Baubegleitung, Umsiedlung der Tiere, Schaffung von Aus-
weichlebensräumen), die sicherstellen, dass eine G efährdung von Individuen und ihren Entwick-
lungsstadien sichergestellt werden kann und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. In der privaten Grünfläche im Nordwesten
des Plangebietes wurden bereits Lebensräume für die Kreuzkröte in Form von sonnenexponieren,
temporär wasserführenden Klein- und Kleinstgewässern geschaffen.
Zusammenfassend und unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaß-
nahmen kommt die Artenschutzprüfung zu dem Schluss, dass das Bauvorhaben aus artenschutz-
rechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig ist.
Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Im Bebauungsplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet unter anderem , dass schädliche
Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden sind. Auf das
Plangebiet wirkt Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm sowie Gewerbelärm ein, die
in einem Lärmgutachten erfasst und bewertet wurden (Schalltechnische Untersuchung der Lärmim-
missionen aus Straßen-, Schienenverkehr und Gewerbe zum Bebauungsplan Nr. 60460/02 1. Än-
derung Vitalisstraße/Girlitzweg, Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vogelsang).
Einwirkungen durch Straßenverkehrslärm:
Zur Beurteilung der Immission des öffentlichen Straßenverkehrs werden ausschließlich die Flächen
außerhalb der Verkehrsflächen beurteilt. Im Plangebiet liegen Beurteilungspegel von kleiner 60
dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) für
Mischgebiete dort eingehalten werden. Die Orientierungswerte für Gewerbegebiete werden im SO
1 eingehalten. Die Ergebnisse der Straßenverkehrslär mberechnung fließen bei der Ermittlung der
maßgeblichen Außenlärmpegel ein.
Einwirkungen durch Schienenverkehrslärm:
Im Plangebiet liegen großflächig Beurteilungspegel von kleiner 55 dB(A) tags und nachts vor, so
dass die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt 1) für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50
dB(A) nachts dort tags eingehalten und nachts um bis zu 5 dB überschritten werden können. Die
Orientierungswerte für Gewerbegebiet von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts werden dort im SO 1
somit tags sowie nachts eingehalten. Lediglich in einem kleinen Streifen im südlichen Randbereich
des Plangebiets entlang der Verkehrsflächen Am Wassermann und Teichrohrsängerweg liegen Be-
urteilungspegel von kleiner 60 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vor, so dass die Orientierungswerte
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der DIN 18005 (Beiblatt1) für Mischgebiete dort tags eingehalten und nachts eine Überschreitung
im Intervall von 5 bis 10 dB zu verzeichnen ist. Im SO 1 werden dort die Richtwerte für Gewerbege-
biete tags eingehalten und nachts um bis zu 5 dB überschritten. Die Ergebnisse der Schienenver-
kehrslärmberechnungen fließen bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN
4109 ein.
Passiver Schallschutz
Aktive Lärmschutzmaßnahmen scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Aufgrund der Über-
schreitung der Orientierungswerte durch den Schienen- und Straßenverkehrslärm werden folgende
passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt:
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet mit passiven Schallschutzmaßnah-
men sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrachtung nach
DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpe-
gelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden.
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen ergrif-
fen. Sie betreffen die Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) III und IV in der Planzeichnung. Aus
den festgesetzten Lärmpegelbereichen ergeben sich die Mindestanforderungen an die Luftschall-
dämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend
und sind für den Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Mit einer Öffnungsklausel zu
dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungs-
verfahren der jeweils dargestellte Lärmpegelbereich unterschritten werden. Bei der Wertung der
Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass es so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Ge-
bäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB entspricht also einer freien Schallausbreitung über
den geplanten Bereich und damit dem als ungünstigsten anzunehmenden Fall (worst case).
Ohne konkrete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das erforderli-
che Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf
Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen
Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugenehmi-
gungsverfahren bekannt werden. In der Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zum
Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer sowie zum
Schutz der Außenwohnbereiche wird jedoch ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Der Begriff „fenster-
unabhängige Belüftungseinrichtungen“ ist nicht gleichzusetzen mit Fenstern, die man nicht öffnen
kann. Für die Nachtruhe ist es jedoch erforderlich, die Fenster geschlossen zu halten und die fens-
terunabhängige Belüftung zu nutzen.
Bei der Umsetzung der oben genannten passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung
insgesamt gesunden Wohnverhältnissen.
Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Mit den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden zugleich Eingriffe in Natur
und Landschaft vermieden oder ausgeglichen. Hierzu wird die am nordwestlichen Rand des Plan-
gebietes existierende Freifläche als private Grünfläche und als Übergang zwi schen Neubebauung
und angrenzendem Landschaftraum festgesetzt. Der wertvolle Gehölzbestand auf der Grünfläche
bleibt erhalten und wird durch neue Anpflanzungen ergänzt, wodurch ihre Vielfalt, Schönheit und
Eigenart im Naturhaushalt gesichert und gemäß den Vorgaben des grünordnerischen Begleitplans
weiter entwickelt wird.
Um die freiraumplanerische Qualität des öffentlichen als auch privaten Raums zu unterstützen, wer-
den Festsetzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes getroffen. Dem erarbeiteten
Grünordnungsplan folgend werden umfangreiche Erhaltungs- und Begrünungsmaßnahmen (M1 –
M12) festgesetzt. Die Festsetzungen dienen den Belangen von Natur und Landschaft sowie der
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Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes und können auf Ersatzpflanzungen nach Baumschutz-
satzung angerechnet werden. Allgemeine Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten
Grundstücksflächen ergänzen die Grünfestsetzungen.
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet sind die Dachflächen der obersten Ge-
schosse extensiv mit Magerrasen oder Sedumgesellschaften zu begrünen. Die Substrathöhe muss
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der extensi-
ven Dachbegrünung sind Dachterrassen und technische Aufbauten. Die Dachbegrünung reduziert
durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das
Geländeklima und damit auf die stadtklimatischen Bedingungen.
Die verwendeten Kürzel (z. B. BF41) innerhalb der Begründung und Begrünungsfestsetzungen be-
ziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaß-
stäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
Ausgleichsmaßnahmen
Für den hier vorliegenden Bebauungsplan w urde im Rahmen des Grünordnungsplanes eine Ein-
griffs-/ Ausgleichsbilanzierung für den Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich gemäß Planeintrag er-
stellt. Nach Gegenüberstellung des Ist - (Bestandswert) und Soll -Zustandes (Zielwert) des Aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereiches ergibt sich ein Defizit (Biotopwertverlust), wie es auch schon für
den bestehenden Bebauungsplan Nr. 62460/02 ermittelt wurde. Das Defizit des rechtskräftigen Be-
bauungsplans konnte durch planinterne Aufwertungsmaßnahmen zu 62% ausgeglichen werden. Die
vorliegende Planung zur 1. Änderung erreicht eine Kompensation von knapp 28%. Im rechtskräfti-
gen wie auch im neuen Bebauungsplan kann kein vollständiger Ausgleich im Plangebiet erreicht
werden. Nach § 1 Absatz 7 und § 1a Absatz 3 BauGB hat die Stadt Köln das ermittelte Defizit in die
Abwägung einzustellen.
Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan wird das Defizit der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzie-
rung größer, da der Bau einer Schule besonders durch den Schulhof sehr flächenintensiv ist. Im
rechtskräftigen Bebauungsplan war zudem eine intensive Dachbegrünung festgesetzt, die sich für
das Planungsziel der 1. Änderung so nicht umsetz en lässt. Die 1. Änderung des Bebauungsplans
sieht die Errichtung einer S chule, den dazugehörigen Schulhofflächen sowie einer Turnhalle auch
im ausgleichspflichtigen E ingriffsbereich vor. Besonders die Anlage einer Schulhoffläche und der
Turnhalle hat zur Folge, dass die Versiegelung im Vergleich zu den bestehenden Sondergebieten
zunimmt. Da die Schule samt Turnhalle auf einem vergleichsweise kleinen Grundstück realisiert
werden soll, erhöht sich die Relation von versiegelter Fläche zu unversiegelter Fläche in der neu
festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf, welche im rechtskräftigen Bebauungsplan nur eine Teilflä-
che eines Sondergebietes war.
Das rechnerisch ermittelte Kompensationsdefizit kann bei einem Festhalten an den Planungszielen
im Plangebiet nicht weiter gemindert oder gar ausgeglichen werden. Die Suche, der Ankauf und die
Herstellung einer externen Ausgleichsfläche stellen einen hohen planerischen und finanziellen Auf-
wand dar. Auch der zeitliche Aufwand für die Flächensuche, der zu einer maßgeblichen Verzöge-
rung der Planaufstellung und damit des Neubaus und der Inbetriebnahme der Gesamtschule geführt
hätte, muss bei der Abwägung des vollständigen Ausgleichs Berücksichtigung finden. Zur Klarstel-
lung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber für Bauleitplan-Verfahren
keinen vollständigen Ausgleich zwingend fordert, sondern den Ausgleichsumfang unter das Abwä-
gungsgebot stellt. Wichtige städtebauliche und andere Gründe können herangezogen werden, um
von einer vollständigen Kompensation abzusehen. Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses an der Errichtung einer zusätzlichen Gesamtschule in Köln wird das Defizit hingenom-
men.
Die Turnhalle sowie auch die Schulhoffläche sind elementare Grundeinrichtungen für einen ord-
nungsgemäßen Schulbetrieb. Die Grundflächenzahl in der Gemeinbedarfsfläche erhöht sich dem-
entsprechend von 0,8 auf 1,0. Das zieht nach sich, dass einerseits im Plangebiet weniger Flächen
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zum Ausgleich zur Verfügung stehen und andererseits das Plangebiet in seinem Ist -Zustand (Be-
standwert) niedriger bewertet wurde, als es in der Bilanzierung für den rechtskräftigen Bebauungs-
plan Nr. 62460/02 vorgenommen wurde. Es ist allerdings von hoher Bedeutung, den Schulneubau
voran zu treiben, da die Bevölkerung Kölns stetig wächst und damit die Nachfrage nach Schulplätzen
stetig steigt. Der Schulentwicklungsplan sieht insbesondere im Stadtbezirk Lindenthal einen drin-
genden Bedarf an zusätzlichen Plätzen in weiterführenden Schulen. Alternative Standorte mit ver-
gleichbaren Rahmenbedingungen liegen im Kölner Stadtgebiet nicht vor. Um den dringenden Bedarf
nach zusätzlichen Schulplätzen zu decken, ist die Errichtung der Schule für die Stadt Köln von gro-
ßer Bedeutung. Außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches sieht die Planung den Erhalt
und insbesondere die Pflanzungen von zahlreichen neuen Bäumen im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes vor. Diese dienen ebenfalls dem Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt durch
die geplanten Nutzungen Schule und Sondergebietseinrichtungen.
Kennzeichnung
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerungen Nr. 40403, 40404 und 40406.
Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festset-
zungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
Natur- und Landschaftsschutz
Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet L. 11
„Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“.
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Umweltbericht
A Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt.
Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Was-
seramselweg in Köln-Vogelsang“ ist es, Planungsrecht für die Ansiedlung einer Gesamtschule am
Standort Wasseramselweg/Teichrohrsängerweg zu schaffen. Die räumliche Lage des Schulstandor-
tes eignet sich gut, um zusätzliche Schulplätze für Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtbezir k
Lindenthal und auch dem Stadtbezirk Ehrenfeld bereitzustellen. Weiterhin ist geplant, auf dem
Grundstück Ecke Wasseramselweg/ Am Wassermann Arbeits- und Büroräume für Studierende und
Unternehmensgründende in unmittelbarer Verbindung mit zugeordnetem Wohnen zu realisieren.
Da der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 „Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang“ für das
Plangebiet größtenteils ein Sondergebiet SO 2 für „Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen"
festsetzt, ist für das Plangebiet eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Festgesetzt wer-
den soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ sowie ein Sondergebiet SO
2 mit der Zweckbestimmung „Ateliernutzung mit zugehörigem Wohnen“. Bei der Ateliernutzung han-
delt es sich um ein Pilotprojekt, bei dem Arbeitsräume für Alumni, Master-Studierende, Unternehmen
gründende Personen beziehungsweise Start -ups in unmittelbarer Verbindung mit zugeordneten
Wohnmöglichkeiten bereitgestellt werden.
Das bestehende Sondergebiet SO 2 mit Zweckbestimmung „Sport-, Kultur- und sonstige Veranstal-
tungen" soll von der Nutzungsart her (heutige Eventhalle) unverändert bleiben. Hier ist es beabsich-
tig, die Größe der Veranstaltungshalle von maximal 6.000 auf 4.500 Zuschauer zu verkleinern. Dazu
wird das bestehende Sondergebiet SO 2 in ein Sondergebiet SO 1 mit Zweckbestimmung „Multi-
funktionshalle“ umgewandelt.
Um die Erschließung sowie die verkehrliche Anbindung des neuen Schulstandortes zu verbessern,
ist eine Reihe von Verkehrsumbaumaßnahmen im Umf eld des neuen Schulstandortes geplant.
Dadurch soll vor allem die Erreichbarkeit für zu Fuß Gehende, Radfahrende und die ÖPNV -
Nutzende verbessert werden.
Am 12.05.2015 hat der Rat der Stadt Köln die Planungsaufnahme zur Errichtung einer Gesamt-
schule am St andort Wasseramselweg/ Girlitzweg in Köln- Vogelsang beschlossen. Für das beab-
sichtigte Änderungsverfahren kann der vom Stadtentwicklungsausschuss am 10.03.2016 beschlos-
sene Änderungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 aufgenommen werden.
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kap. 5 und 6 der Begründung zum Bebauungs-
planverfahren beschrieben.
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Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt ca. 67.022 m². Die Flächennutzun-
gen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert:
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m²
Private Grünfläche 2.637 Private Grünfläche 2.637
Gemeinbedarfsfläche 0 Gemeinbedarfsfläche 25.909
Sondergebiet (SO1 und SO2) 51.652 Sondergebiet (SO1 und SO2) 24.754
Öffentliche Verkehrsfläche 10.077 Öffentliche Verkehrsfläche 11.702
Private Verkehrsfläche 0 Private Verkehrsfläche 2.020
Gewerbegebiet 1.206 Gewerbegebiet 0
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen
weitere Regelungen wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung
von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grund-
wasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzo-
nen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vitalis-
straße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang“. Geprüft wird,
welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbe-
lange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich
aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw.
dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und
nicht vorhersehbare Ereignisse.
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Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschrif-
ten und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet
diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden bei Vor-
liegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben.
7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 6,7 ha und liegt innerhalb des Geltungsbereiches
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 62460/02 aus dem Jahre 2012.
Nach der rechtskräftigen Planzeichnung des Bebauungsplanes ist das Plangebiet überwiegend als
Sondergebiet mit der Unterteilung Sondergebiet SO 1 „für Sport, Gesundheit und Bildung“ und Son-
dergebiet SO 2 „für Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ festgesetzt, wobei das SO 1 als
Dreieck im westlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeformt ist. In den festgesetzten
Sondergebieten SO 1 und SO 2 gelten folgende Festsetzungen: Sondergebiet, Maß der baulichen
Nutzung (Grundflächenzahl 0,8, Geschossflächenzahl 2,4). Hinsichtlich der maximalen Gebäude-
höhen unterscheiden sich die beiden Sondergebiete. Im Sondergebiet SO 1 wird die maximale Höhe
über die Geschossigkeit mit maximal fünf Geschossen geregelt, im Sondergebiet SO 2 wird die
maximale Gebäudehöhe über eine absolute Zahl geregelt und mit OK max. von 74,50 m über Nor-
malhöhennull (NHN) festgesetzt. Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen
werden in Form von Baugrenzen geregelt. Im Sondergebiet SO 2 wird mit Hilfe einer Umgrenzungs-
linie die überbaubare Fläche für eine mögliche Parkhaus -Errichtung begrenzt und die Höhe des
Parkhauses über eine absolute Zahl mit OK max. 66,00 m über Normalhöhennull festgesetzt. Für
das Parkhaus wird mit der Kennzeichnung FD als Dachfläche ein Flac hdach festgesetzt. Im Son-
dergebiet SO 1 sind außerhalb der Baugrenzen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende
Flächen festgesetzt. Entlang der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze sind an der Straße „Am
Wassermann“ punktuelle Festsetzungen für den Erhalt von Bestandsbäumen dargestellt. Der west-
liche Zipfel des Plangebietes ist als private Grünfläche festgesetzt. Innerhalb dieser Grünfläche wer-
den Flächen zur Anpflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen festgesetzt.
Derzeitig befindet sich im Sondergebiet SO 1 „für Sport, Gesundheit und Bildung“ eine Kindertages-
stätte und eine Grund- und Hauptschule als Ersatzschule. Die Flächen um die Kindertagestätte und
der Schulen sind größtenteils unversiegelt und bestehen aus Rasen- und Spielflächen. Im nordöst-
lichen Teil des Sondergebietes SO 2 „für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ befindet sich
eine Veranstaltungshalle. Die Flächen um die Veranstaltungshalle sind größtenteils versiegelt und
werden überwiegend als Parkplatzfläche genutzt. Im nördlichen Teil des Sondergebietes SO 2 „für
Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ befindet sich eine ehemalige Tennishalle. Nördlich
von der ehemaligen Sporthalle stocken zwei Baumreihen aus Pappeln. Auch hier ist der überwie-
gende Teil der umliegenden Flächen bereits versiegelt und durch anthropogene Einflüsse geprägt.
Die unversiegelten Bereiche sind teilweise mit Veg etationsbeständen bestockt, teilweise sind Auf-
schüttungen und offener Boden vorzufinden. Insgesamt sind die Flächen durch anthropogene Ein-
flüsse geprägt. Die im Nordwesten festgesetzte private Grünfläche ist teilweise mit Vegetationsbe-
ständen bestockt, teilweise sind offene Bodenflächen vorhanden.
7.4.2. Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante)
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind kurzfristig keine Veränderungen im Plangebiet zu erwar-
ten. Mittel- oder langfristig können die nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan bestehenden und
noch nicht ausgeübten Bau- und Nutzungsrechte jederzeit realisiert werden. Baurechtlich ist hier die
Errichtung eines Parkhauses im Sondergebiet SO 2 möglich und würde zu einer Verdichtung der
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Baumasse im Geltungsbereich des Bebauungsplanes führen. Da die Fläche derzeit schon zum über-
wiegenden Teil versiegelt ist, würde die Errichtung des Parkhauses zu einer geringfügigen Inan-
spruchnahme unversiegelter Flächen führen und zu einem Eingriff in die darunter liegenden anthro-
pogenen Auffüllböden. Darüber hinaus wäre im Sondergebiet SO 2 im Bereich der bestehenden
Veranstaltungshalle die Errichtung einer Multifunktionshalle für ca. 6.000 Besucherplätzen möglich.
Diese heute zulässige Nutzung würde bei Umsetzung zu einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung
im Plangebiet sowie auf dem umliegenden Straßenverkehrsnetz führen.
Die extensive Dachbegrünung des Parkhauses würde einen Teil der verlorenen gegangenen Bio-
toptypfunktionen und Bodenfunktionen kompensieren und sich positiv auf die Rückhaltung von an-
fallendem Niederschlagswasser auswirken. Für Insekten und andere Kleinstlebewes en würde die
extensive Dachbegrünung einen neuen Lebensraum darstellen, der die Strukturvielfalt im Plangebiet
erhöht.
7.4.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Vorrangiges Ziel der Planung ist die Ansiedlung einer Gesamtschule einschließlich der notwendigen
Infrastruktur in einer Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“. Darüber hinaus soll ein Sondergebiet
SO 2 „Atelier“ mit zugehörigem Wohnen im Plangebiet integriert werden und Nutzungsänderungen
für das Sondergebiet SO 1 „Multifunktionshalle“ vollzogen werden.
Mit der Errichtung des neuen Schulgebäudes, der neuen Sporthalle und der dazugehörigen Infra-
struktur in der Fläche für Gemeinbedarf kommt es baubedingt zu einem Verlust von Bäumen, Ge-
hölz- und Ruderalflächen sowie dem Rückbau der ehemaligen Sporthalle. Die Dachflächen des
neuen Schulgebäudes und der Sporthalle werden anteilig mit einer extensiven Dachbegrünung be-
grünt. Um einen Teil des täglichen Stromverbrauches abzudecken, wird auf dem Dach der neuen
Sporthalle zusätzlich eine Photovoltaikanlage installiert. Um das neue Schulgelände in den Über-
gangsbereich zwischen Siedlungsstruktur und freier Landschaft zu integrieren und den Verlust der
Bestandsvegetation zu mildern, werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 72 neue Bäume
gepflanzt sowie Rasen- und Gehölzflächen angelegt.
Mit der Umsetzung der Bebauungsplanänderung steigt der Versiegelungsgrad im Plangebiet an und
bewirkt eine zunehmende Verstädterung des Gebietes. Während der rechtskräftige Bebauungsplan
für die beiden Sondergebiete SO 1 und SO 2 eine GRZ von 0,8 festsetzt, setzt der neue Bebau-
ungsplan für die zentral gelegene Gemeinbedarfsfläche „Schule“ eine GRZ von 1,0 fest. Für die
beiden Sondergebietsflächen SO 1 „Multifunktionshalle“ und SO 2 „ Atelier“ wurde die GRZ mit 0,8
aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Die festgesetzte Geschoßflächenzahl von
2,4 für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 wurde nicht aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan über-
nommen und wird in der neuen Planung nicht mehr planungsrechtlich festgesetzt. Um die Anord-
nung der neuen Baukörper im Plangebiet flexibel gestalten zu können, erfolgt eine Anpassung der
im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Die neuen Baugrenzen verlaufen
künftig größtenteils parallel zu den öffentlichen Erschließungsstraßen bzw. den privaten mit Geh -,
Fahr- und/ oder Leitungsrechten zu belastenden Erschließungsflächen.
Hinsichtlich der künftigen Gebäudehöhen wird für die Gemeinbedarfsfläche „Schule“ eine GH max.
71 m über Normalhöhennull festgesetzt und bedeutet im Vergleich zu den Festsetzungen des rechts-
kräftigen Bebauungsplanes eine Reduzierung der maximalen Gebäudehöhe in diesem Bereich. Für
das Sondergebiet SO 1 „Multifunktionshalle“ wird die maximale Gebäudehöhe mit GH max. 74,5 m
über Normalhöhennull aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Im Sondergebiet SO
2 „Atelier“ wird die Festsetzung von fünf Vollgeschossen auf eine GH max. 72 m über Normalhöhen-
null geändert.
Für das Sondergebiet SO 2 „Multifunktionshalle“ er folgt mit der Planumsetzung eine Reduzierung
der maximalen Besucherplätze von 6.000 auf 4.500 Besucherplätze. Die im rechtskräftigen Bebau-
ungsplan zulässige Parkhausnutzung, die bis heute nie umgesetzt wurde, wird nicht in die die neue
Planung übernommen und entfällt. Um den Stellplatzbedarf für die 4.500 Besucher der Multifunkti-
onshalle zu gewährleisten, werden im Sondergebiet SO 2 maximal 850 Stellplätze festgesetzt.
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Um die Anforderungen an den Lärmschutz im Plangebiet zu gewährleisten wurde die Lärmkont in-
gentierung aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen und hinsichtlich der neuen städ-
tebaulichen Situation angepasst.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte private Grünfläche wird in ihrer Abgrenzung in
die neue Planung übernommen und bildet weiterhin den Übergang zum Landschaftsschutzgebiet
L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“. Hinsichtlich der dort getroffenen
Festsetzungen für Flächen zum Anpflanzen sowie dem Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen sieht die neue Planung eine geringfügige Änderung vor, um in der privaten Grün-
fläche die für die Planung erforderlichen Artenschutzmaßnahmen in Form zweier Ausgleichsgewäs-
ser für die Kreuzkröte (CEF-Maßnahme) integrieren zu können. Die Vorgaben zur Bepflanzung der
privaten Grünfläche wurden unverändert in die neue Planung übernommen.
Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
7.5.1. Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für das Bebauungsplanverfahren wurde vom Kölner Büro für Faunistik (2021) eine artenschutz-
rechtliche Prüfung durchgeführt. Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung waren Bestandsauf-
nahmen in den Jahren 2016 und 2020. Die Ermittlung des prüfungsrelevanten Artenspektrums er-
folgte auf Grundlage einer Potenzialeinschätzung mit Hilfe des Messtischblattes (MTB) 5007 Köln,
1. Quadrant sowie einer Erfassung der Lebensraumsituation im Wirkungsbereich des Vorhabens im
Rahmen einer Artenschutzprüfung Stufe 1 im Jahr 2016 durch das Kölner Büro für Faunistik. Dabei
wurden gezielte Bestandsaufnahmen zu den Artengruppen der Säugetiere (Haselmaus und Fleder-
mäuse), Vögel, Reptilien und Amphibien im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der un-
mittelbar angrenzenden Grünflächen durchgeführt.
Im Jahr 2020 erfolgten zudem weitere faunistische Kartierungen zu den Artengruppen Amphibien,
Reptilien und Fledermäusen durch das Büro Strix (2020). Die Ergebnisse der durchgeführten Erfas-
sungen werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt:
Vögel
Für die Artengruppe der Vögel wurde von März bis Juni 2016 eine flächendeckende Revierkartierung
nach Südbeck et. al. 2005 mit fünf Begehungen dur chgeführt. Dabei wurden auch Beobachtungen
von Nahrungsgästen und Durchzüglern dokumentiert.
Bei den Kartierungen wurden insgesamt 28 Vogelarten festgestellt. 18 Arten wurden dabei als Brut-
vögel festgestellt, wobei 9 Arten ihr Brutrevier innerhalb des Plangebiets hatten und 9 Arten im nä-
heren Umfeld des Plangebietes. Bei den erfassten Brutvogelarten handelte es sich ausschließlich
um ungefährdete und verbreite Vogelarten, die nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als planungs-
relevant anzusehen sind. Planungsrelevante Arten wurden lediglich als Gastvögel im Plangebiet
nachgewiesen. Dabei handelt es sich um den Graureiher als Überflieger sowie die Arten Haussper-
ling, Mäusebussard und Star als Nahrungsgäste mit Bruten im Umfeld des Plangebietes.
Fledermäuse
Zur Untersuchung der Fledermäuse wurde im Zeitraum von Juni bis Juli 2016 eine flächendeckende
Erfassung mittels eines Bat-Detektors im Rahmen von drei Begehungen durchgeführt. Im Jahr 2020
erfolgten an zwei Terminen im September und Oktober 2020 Schwarmkontrollen zu möglichen Fle-
dermausvorkommen im Plangebiet. Bei den Untersuchungen konnten zwei Fledermausarten mittels
der akustischen Erfassungen im Plangebiet festgestellt werden. Dabei handelt es sich um die Zwerg-
fledermaus als häufigste Art und den Großen Abendsegler. Insgesamt wurde die Fledermausaktivi-
tät im Untersuchungsgebiet als sehr gering eingestuft. Hinweise auf eine Quartiernutzung der im
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Plangebiet befindlichen Gebäude konnten nicht erbracht werden. Individuen der Zwergfledermaus
konnten bei der Jagd entlang der Gehölzstrukturen im Plangebiet festgestellt werden. Für den Gro-
ßen Abendsegler wurden zwei Einzelkontakte registriert.
Haselmaus
Zur Erfassung der Haselmaus wurden im März 2016 zehn Nisttubes in geeigneten Gehölzstrukturen
im Plangebiet aufgehängt und an fünf Terminen im Zeitraum von April bis November 2016 kontrol-
liert. Bei der Kontrolle der Nisttubes wurde zusätzlich auf Haselmaus-Kobel und sonstige Hinweise
der Art geachtet. Bei den Kontrollen konnte kein Nachweis oder Verdacht für die Haselmaus erbracht
werden. Ein Vorkommen wurde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
Amphibien
Zur Erfassung der Amphibien wurden im Jahr 2016 die im Plangebiet vorkommenden wassergefüll-
ten Bereiche tagsüber auf Laichschnüre und Quappen für die Arten Kreuz- und Wechselkröte kon-
trolliert. Darüber hinaus erfolgten nächtliche Begehungen bei den Fledermausuntersuchungen, um
Pfützen auf Laich und Quappen zu kontrollieren und rufende Tiere zu verhören. Ergänzend erfolgten
von Juni bis Juli 2020 drei Begehungen durch das Büro Strix.
Bei den durchgeführten Begehungen konnten am 02.06.2016 in den Pfützen im Eingangsbereich
zum Wassermannpark acht Laichschnüre der Kreuzkröte gezählt werden. In der darauffolgenden
Nacht wurden rufende Kreuzkröten-Männchen gehört und adulte Tiere an den Laichgewässern ge-
sichtet. Da die Pfützen kurze Zeit später ausgetrocknet waren, konnte keine erfolgreiche Metamor-
phose der Kaulquappen beobachtet werden (Kölner Büro für Faunistik 2021). Ein weiter Nachweis
der Kreuzkröte konnte auch bei den Untersuchungen im Jahr 2020 durch das Büro Strix erbracht
werden. Am 03.07.2020 wurden vier rufende Männchen sowie zwei Laichschnüre im Plangebiet
nachgewiesen (Büro Strix 2020).
Reptilien
Die Artengruppe der Reptilien wurde mittels Sichtbeobachtungen an sieben Terminen im Zeitraum
von März bis August 2016 untersucht. Darüber hinaus fanden im Zeitraum von Juni bis Oktober
2020 sechs Begehungen durch das Büro Strix statt. Bei den durchgeführt en Erfassungen konnten
hinsichtlich der Artengruppe der Reptilien keine Hinwiese auf planungsrelevante Reptilienvorkom-
men erbracht werden.
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten artenschutzrechtli-
chen Prüfung sind in der „ Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst und können der Anlage
zum Umweltbericht entnommen werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der jetzigen Nutzungen im Plangebiet ist nicht
mit Eingriffen in die vorhandenen Lebensräume und -stätten der in der artenschutzrechtlichen Prü-
fung erfassten Tierartengruppen zu rechnen. Das nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Be-
bauungsplanes planungsrechtlich zulässige Parkhaus nimmt keine Flächen in Anspruch, die einen
Lebensraum für die erfassten Tierarten darstellen. Auswirkungen auf die vorhandenen lokalen Po-
pulationen und eine Verschlechterung deren Lebensraumangebotes sind dadurch nicht gegeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die vorliegende Bebauungsplanänderung sieht eine Umnutzung des Plangebietes vor, wodurch es
baubedingt zu einem zum Verlust von Bäumen, Gehölz - und Ruderalflächen sowie dem Rückbau
einer Turnhalle kommt. Mit der Inanspruchnahme der gehölzbestandenen Flächen geht voraussicht-
lich der Verlust einzelner Brutplätze von häufigen und wenig störungssensiblen Vogelarten einher.
Auch kann es dabei zu einer unmittelbaren Gefährdung von Entwicklungsstadien und von nicht flug-
fähigen Jungtieren einhergehen. Generell ist für diese weit verbreiteten und ungefährdeten Arten
anzunehmen, dass sie im Umfeld des Plangebietes Ausweichbrutplätze vorfinden. Zusätzlich wer-
den durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen neue Gehölzflächen im Plangebiet angelegt, die
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mittel- bis langfristig ein Lebensraumraumangebot für die betroffenen Vogelarten darstellen. In der
Bauphase ist mit Störwirkungen auf das Vorkommen dieser Arten zu rechnen. Diese Störungen sind
aber zeitlich befristet und sind nach Abschluss der Baumaßnahmen nicht mehr wirksam. Um Kon-
flikte mit den Verbotstatbeständen nach dem § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern sind entspre-
chende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen, die ein Eintre-
ten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verhindern.
Für die festgestellten Gastvögel lassen sich vorhabenbedingte artenschutzrechtliche Betroffenhei-
ten ausschließen, da die Arten das Plangebiet nicht zur Brut nutzen und zukünftig keine Bruten zu
erwarten sind. Betriebsbedingte Gefährdungen sind für die Arten auszuschließen, da der Verkehr
nicht mit Geschwindigkeiten stattfinden wird die zu Kollisionsopfern bei Vögeln führen können. Eine
erhebliche Störung der genannten planungsrelevanten Gastvogelarten ist ausgeschlossen, da die
Brutstandorte außerhalb des Plangebietes liegen und nicht von den dauerhaften bau-, anlage- und
betriebsbedingten Störungen betr offen sind und die im Plangebiet befindlichen Nahrungshabitate
keine essentielle Nahrungshabitate darstellen. Ein Verlust von Fortpflanzungs - und Ruhestätten
könnte allenfalls für Gastvogelarten eintreten, die bestimmte Flächen im Untersuchungsgebiet re-
gelmäßig zur Rast oder Überwinterung aufsuchen. Für Gastvögel, die keine Bindung an bestimmte
Lebensräume oder Strukturen im Untersuchungsgebiet besitzen, sind Beeinträchtigungen von Fort-
pflanzungs-/Ruhestätten von vorneherein nicht zu erwarten.
Die planungsrelevante Zwergfledermaus und der Große Abendsegler wurden im Untersuchungsge-
biet als Nahrungsgäste festgestellt, wobei der Große Abendsegler mit zwei Einzelkontakten regis-
triert wurde. Durch die baubedingten Flächeninanspruchnahmen gehen deren Nahrungshabitate im
Plangebiet verloren. Da es sich bei den beanspruchten Flächen nicht um essentielle Nahrungshabi-
tate für die betroffenen Fledermausarten handelt, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhal-
tungszustandes der lokalen Population nicht zu befürchten. Durch die zeitliche Begrenzung der Ge-
hölzrodungen kann eine Beeinträchtigung der Fledermausarten bei der Beseitigung der Gehölzbe-
stände ausgeschlossen werden. Eine Quartiernutzung konnte bei den Untersuchungen im Plange-
biet nicht festgestellt werden. Di e rückzubauende Turnhalle besitzt aber ein Quartierspotential für
Fledermäuse in Form von Spalten und Öffnungen in der Fassade und konnte im Rahmen der Un-
tersuchungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Um Konflikte mit dem § 44 Abs. 1 BNatSchG
beim Rückbau zu vermeiden, wurden entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
konzipiert, die ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verhindern. Dazu ist vor dem
Rückbau der Turnhalle eine Kontrolle durch eine ökologische Baubegleitung durchzuführen, die si-
cherstellt, dass das Gebäude nicht von Fledermäusen genutzt wird (siehe ASP-V3). Wegen der nur
mäßig intensiven anlage- und geringen betriebsbedingten Wirkungen, den bestehenden Vorbelas-
tungen im Plangebiet und der geringen Sensibilität der erfassten Fledermausarten bezüglich künst-
licher Lichtquellen sind bei Beachtung der konzipierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
keine Auswirkungen durch die geplanten Gebäude und Lichtquellen auf die Arten zu erwarten.
Die Haselmaus konnte bei den durchgeführten Untersuchungen im Jahr 2016 nicht erfasst werden.
Auch konnten keine Hinweise auf einen Verdacht erbracht werden, so dass ein Vorkommen mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Eine Beeinträchtigung der Haselmaus durch die
Umsetzung des Bebauungsplanes ist dadurch ausgeschlossen.
Hinsichtlich der planungsrelevanten Kreuzkröte konnte bei den Erfassungen in den Jahren 2016 und
2020 ein Nachweis der Art erbracht werden, unter anderem auch reproduzierende Nachweise. Im
Zuge der Bauausführung könnten ohne die Durchführung von artspezifischen Schutzmaßnahmen
einzelne Tiere oder deren Entwicklungsstadien geschädigt werden. Um das Tötungsrisiko zu mini-
mieren, sind Adulte, Quappen oder Laichvorkommen vor dem Eingriffsbeginn aus den Vorkommens-
bereichen durch eine ökologische Baubegleitung abzufangen und in geeignete Lebensräume um-
zusiedeln. Da die Kreuzkröte als wenig sensibel gegenüber optischen und akustischen Störwirkun-
gen gilt, ist nicht davon auszugehen, dass über die Lebensraumverluste hinausgehenden störungs-
bedingte Beeinträchtigungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu erwarten sind. Die vor-
habenbedingten Flächeninanspruchnahmen führen voraussichtlich zu einem Verlust von Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten in Form von Laichgewässern und Landverstecken dieser Art. Um die öko-
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logische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufrecht zu erhalten, ist die Neu-
schaffung von geeigneten Lebensräumen im räumlichen Zusammenhang in Form von vorgezoge-
nen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Diese vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wurden be-
reits durchgeführt und stehen der Art vor Eingriffsbeginn als Ausweichlebensraum zur Verfügung.
Ein Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird dadurch vermieden.
Hinsichtlich der Artengruppe der Reptilien konnten bei den Untersuchungen im Jahr 2016 und 2020
keine Hinwiese auf planungsrelevante Reptilienvorkommen erbracht werden. Eine Beeinträchtigung
planungsrelevanter Reptilienarten durch die Umsetzung des Bebauungsplanes ist dadurch ausge-
schlossen.
Ergänzend zur artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Kölner Büro für Faunistik (2021) wurde im
Rahmen des Bauantragsverfahrens zum Neubau der Gesamtschule Wasseramselweg aufgrund der
Planung großzügiger Fensterflächen (zum Teil raumhohe Glasfassaden) ein Vogelschutzkonzept
erarbeitet (v-architekten 2021), um ein erhöhtes Risiko der Kollisionen von Vögeln mit Glasscheiben
zu vermeiden. Folgende Maßnahmen wurden vorgesehen:
- Es wird allgemein im gesamten Gebäude reflexionsarmes Glas mit einem maximalen
Außenreflexionsgrad von 15% eingesetzt.
- Es werden geprüfte als hochwirksam eingestufte Schutzmuster gemäß dem Leitfaden
„Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ an exponierten Glasflächen und spiegelnde
Außenfassaden angebracht. Die Planung sieht eine Markierung der Kategorie A „hoch wirksam
– Vogelschutzglas“ vor.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig
zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden
folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen:
ASP-V1: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation, insbesondere die Rodung von
Gehölzen sowie kontrollierte Beseitigung der Gehölze: Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetation,
insbesondere der Rodung von Gehölzen, sollten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender
Vogelarten und Aktivitätszeit von Fledermäusen stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbeset-
zung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September
eines jeden Jahres. Die Beseitigung der Vegetation sollte folglich zwischen Anfang Oktober und
Ende Februar erfolgen. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschä-
digung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden (Verbotstatbestand des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere).
Zudem werden Störwirkungen auf im näheren Umfeld der in Anspruch zu nehmenden Flächen vor-
kommenden Arten gemindert.
ASP-V2 (baubedingt): Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Es sollte möglich
sein, die Flächeninanspruchnahmen so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der
über das eigentliche Baufeld hinausgeht, soweit wie möglich vermieden wird. Dies gilt in besonde-
rem Maße für die Inanspruchnahme von Gehölzen. Diese stellen einen Brutlebensraum für verbrei-
tete Vogelarten dar. Daher sollten die Inanspruchnahmen dieser Bereiche auf das unbedingt not-
wendige Maß beschränkt werden.
ASP-V3 Ökologische Baubegleitung: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit
wildlebender Vogelarten oder Aktivitätszeit von Amphibien stattfinden, sind entweder vorher Maß-
nahmen zur Vermeidung einer (Brut-)Ansiedlung zu treffen (z.B. Verminderung der Attraktivität von
Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkom-
men rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können, um eine Tötung von Einzelindividuen zu
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vermeiden. Des Weiteren ist der Baustellenbereich regelmäßig auf Vorkommen von Amphibienarten
(v.a. Kreuzkröte) zu kontrollieren. Werden Tiere oder deren Entwicklungsstadien festgestellt, so sind
diese zu bergen und auf geeignete Ersatzflächen zu verbringen. So kann eine Gefährdung von In-
dividuen vermieden werden und die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten bleibt durch diese Ausgleichmaßnahme gegeben. Vor dem Rückbau der
alten Turnhalle ist zudem durch die ökologische Baubegleitung zu klären, ob das Gebäude von Fle-
dermäusen zur Quartiernutzung aufgesucht wird.
ASP-V4: Umsiedlung der im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Kreuzkröte in benach-
barte Maßnahmenflächen: In unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengebiet wurde die pla-
nungsrelevante Kreuzkröte zur Reproduktionszeit in einem als Fortpflanzungsstätte geeigneten Le-
bensraum nachgewiesen. Während der Bauarbeiten kommt es möglicherweise zu einer Einwande-
rung von Individuen der Art, sodass diese aus dem Vorhabenbereich umgesiedelt werden müssen,
um eine unmittelbare Gefährdung und ein erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen.
Im Bereich der Baustelle festgestellte Kreuzkröten oder deren Entwicklungsstadien werden auf Er-
satzflächen verbracht, die bereits mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln abgestimmt
und bereits angelegt wurden. Durch die vorgesehene Durchführung der umfangreichen Verminde-
rungs- und Vermeidungsmaßnahmen wird eine Auslösung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs.
1 Nr. 1 BNatSchG während der Bauphase verhindert.
ASP-V5 (betriebsbedingt): Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag: Um zu vermei-
den, dass es zu signifi kant erhöhten Kollisionen von Vögeln mit Glasscheiben kommt, sollte ein
Konzept gegen Vogelschlag an Glas erarbeitet werden. Für alle Neubauvorhaben sind Glassorten
zu verwenden; die einen Außenreflexionsgrad von unter 15 % aufweisen und damit das Kollisi ons-
risiko für Vögel vermindern.
Zur Vermeidung von Kollisionen anfliegender Vögel sind u.U. wirksame Beklebungen / Bedruckun-
gen der Außenscheiben vorzunehmen. Beispiele von wirksamen Markierungen können einer Publi-
kation der Schweizerischen Vogelwarte Sempach entnommen werden (Vogelfreundliches Bauen
mit Glas und Licht. 2., überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach).
ASP-V6 (betriebsbedingt): Einsatz insektenfreundlicher Außenbeleuchtung: Künstliches Licht in der
Nacht kann Populationen lichtempfindlicher Arten erheblich beeinträchtigen, Lebensräume ver-
schlechtern und Ökosysteme und Ökosystemfunktionen verzerren. Aus diesen Gründen und da das
Plangebiet an naturnahe Gehölzflächen angrenzt, ist die Berücksichtigung von insektenfreundlichen
Außenbeleuchtungen dringend erforderlich.
Die Abstrahlung von Außenleuchten in den oberen Halbraum ist möglichst zu vermeiden. Empfohlen
wird, die Abstrahlung in den Himmel für sämtliche Außenbeleuchtungen so gering wie möglich zu
halten und in naturnahen Räumen auf null Prozent zu begrenzen.
Fassadenbeleuchtungen sind nach unten auszurichten und Bodeneinbauleuchten, die das Licht
nach oben abstrahlen, zu vermeiden. Die Beleuchtungszeiten sind auf das notwendige Maß zu be-
schränken.
Für Beleuchtungsanlagen ist der Blaulichtanteil der Lichtemissionen so weit wie möglich zu reduzie-
ren. Hierfür sind Leuchtmittel wie Natriumdampf-Niederdruckleuchten oder PC Amber LED zu emp-
fehlen. Für LED-Neuinstallationen der Straßenbeleuchtung werden Farbtemperaturen von 3000 Kel-
vin oder weniger empfohlen. Diese warmweiße Lichtfarbe erlaubt eine gute Farberkennung auch bei
nebligen Bedingungen und ermöglicht eine bessere Dunkeladaptation des Auges als kaltweißere
Lichtfarben (BfN 2019).
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden flache Senken In Anspruch genommen, die nach
Niederschlagsereignissen Laichgewässer für die Kreuzkröte darstellen können. Um einen Eintritt der
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz für die Kreuzköte zu vermeiden,
werden nach der artenschutzrechtlichen Prüfung funktionserhaltende Maßnahmen notwendig, die
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der Art eine Ausweichmöglichkeit bietet. Folgende funktionserhaltende Maßnahme wird dabei vor-
gesehen:
ASP-CEF1: Neuschaffung von sonnenexponierten, temporären Klein- und Kleinstgewässern. Die
Gewässer müssen in offenem, gut besonntem Gelände liegen. Vegetation sollte nur aus schütterer
Pioniervegetation bestehen. Die temporären Klein- gewässer (Tümpel) sollten unterschiedlich aus-
geprägt angelegt werden, so dass stets wasserführende Gewässer vorhanden sind. Die gesamte
Gewässeroberfläche sollte besonnt sein. Die Gewässer sollten einen großen Flachwasseranteil (<30
cm) aufweisen. Eine Wasserführung sollte mindestens 6–8 Wochen im Zeitraum von April bis August
gewährleistet sein. Ein regelmäßiges Austrocknen ist aber normal und notwendig.
Im Turnus von 1–3 Jahren Entbuschung bzw. Mahd, um einer Sukzession der Gewässer und ihres
Umfeldes entgegenzuwirken und den Pioniercharakter zu erhalten. Auf eine Bepflanzung des un-
mittelbaren Umfeldes der Kleingewässer soll verzichtet werden, um den Pioniercharakter der Ge-
wässer zu fördern / zu verlängern. Geeignete Landlebensräume und Winterquartiere für Amphibien
müssen vorhanden bzw. erreichbar sein. . Hierzu sind im Umfeld der Kleingewässer entsprechende
Strukturen wie z.B. Totholz- und Steinhaufen anzulegen.
Die Vermeidungsmaßnahmen (ASP-V1 bis ASP-V6) werden als Hinweis in den Bebauungsplan auf-
genommen. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (ASP -CEF1) wird im Bebauungsplan festge-
setzt.
Bewertung:
Mit der Umsetzung der Bebauungsplanänderung kommt es baubedingt zu einem Lebensraumver-
lust in Form von Bäumen, Gehölz - und Ruderalflächen sowie dem Rückbau einer Turnhalle, die
Lebensraum geschützter Tierarten sind. Davon betroffen sind im Wesentlichen Brutplätze von häu-
figen und wenig störungssensiblen Vogelarten in Form von baubedingten Gehölzverlusten. Für die
planungsrelevante Zwergfledermaus und den großen Abendsegler gehen baubedingt nicht essenti-
elle Nahrungshabitate verloren, deren Verlust keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszu-
standes der lokalen Population befürchten lässt. Hinsichtlich der planungsrelevanten Kreuzkröte
sind im Zuge der Bauausführung Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Form von Laich-
gewässern und Landversteck en zu erwarten. Um die ökologische Funktion der betroffenen Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten aufrecht zu erhalten, ist die Neuschaffung von geeigneten Lebensräu-
men im räumlichen Zusammenhang in Form von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Diese vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wurden bereits durchgeführt und stehen der Art vor
Eingriffsbeginn als Ausweichlebensraum zur Verfügung. Ein Eintreten des Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird dadurch vermieden. Um tötungs- und störungsbedingte Be-
einträchtigungen der festgestellten Arten zu vermeiden, wurden entsprechende Vermeidungs - und
Minderungsmaßnahmen in der Artenschutzprüfung konzipiert um Konflikte mit den Bestimmungen
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG zu verhindern. Für andere geschützte Tierarten sind keine
Konflikte zu erwarten.
Die artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik (2021) kommt zu dem Ergebnis,
dass unter Beachtung der vorgeschlagenen Vermeidungs - und Verminderungsmaßnahmen sowie
den beschriebenen funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen), der Bebauungsplan aus
artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG
zulässig ist.
7.5.2. Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsat-
zung Stadt Köln
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
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Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Mai 2021 eine Begehung des Plangebietes
zur Bestandsbiotoperhebung durch die Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB durchgeführt.
Zur Begutachtung des Baumbestandes im Bereich des künftigen Schulgebäudes wurde ein Sach-
verständigen Gutachten zum Baumbestand auf dem Grundstück am Wasseramselweg 50829 von
Lambrecht R. (2021) angefertigt. Ergänzend dazu wurde auf bereits bestehende Gutachten und Un-
terlagen aus vorangegangenen Erhebungen zurückgegriffen um die Biotopausstattung des Plange-
bietes zu beschreiben.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamt-
schule Wasseramselweg in Köln Vogelsang umfasst nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.
62460/02 „Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang“ eine Sondergebietsfläche (SO), die sich in die
Sondergebiete SO 1 für „Sport, Gesundheit und Bildung“ und SO 2 für „Sport-, Kultur- und sonstige
Veranstaltungen“ unterteilt. Das Sondergebiet SO 1 befindet sich im südwestlichen Teil, das Son-
dergebiet SO 2 im südöstlichen Teil des Plangebietes. Zwischen den beiden Sondergebieten ver-
läuft die private Verkehrsfläche „Am Wasseramselweg“. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes
befindet sich eine private Grünfläche.
In den Freiflächen des bestehenden Sondergebietes SO 2 mit Zweckbestimmung „Sport, Kultur und
sonstige Veranstaltungen“ stocken teilweise einzelne Solitärbäume und -gehölze sowie kleinere Ge-
hölzgruppen. Stellenweise ist offener Boden anzutreffen sowie anthropogene Aufschüttungen. Der
Gehölzbestand besteht aus Flieder, Zierkirsche, Eibe, Erbsenstrauch, Hartriegel, Schwarzer Holun-
der, Feuerdorn, Japanische Zierquitte, Hundsrose, Feldahorn, Waldrebe sowie Wildapfel. Im Unter-
wuchs und in den gehölzfreien Bereichen sowie entlang der vorhandenen Wege- und Verkehrsflä-
chen stockt eine Vielzahl krautiger Pflanzen, die je nach Bodenbeschaffenheit variieren. Teilweise
sind die Bestände flächendeckend ausgebildet, teilweise durch offene Bodenstellen und Störungen
unterbrochen. In den krautigen Beständen konnten unter anderem Brennessel, Rotblättriger Günsel,
Johanniskraut, Weicher Storchenschnabel, Königskerze, Vergissmeinnicht, Löwenzahn, Stein-
brech, Reiherschnabel, Gemeiner Ostermennig, Große Klette, Magerite, Spitzwegerich, Knob-
lauchsrauke, Wilde Karde, Acker-Schmalwand, Weideröschen, Ehrenpreis und verschiedene Dis-
telarten aufgefunden werden. Südwestlich der bestehenden Veranstaltungshalle befindet sich eine
Baumgruppe aus mehreren Zitterpappeln. Die Freiflächen östlich der alten Turnhalle beziehungs-
weise nordöstlich der bestehenden Veranstaltungshalle waren zum Zeitpunkt der Begehung ge-
räumt und fast vollständig vegetationsfrei. Nur in Teilbereichen deutete sich ein krautiger Aufwuchs
aus Ruderalfluren und Gräsern an.
Die nicht bebauten Flächen des bestehenden Sondergebietes SO 1 mit Zweckbestimmung „Sport,
Gesundheit und Bildung“ sind mit einer Grasflur begrünt. Auf der angrenzenden Sondergebietsflä-
che stocken eine ältere Silber-Weide und ein Japansicher Schnurbaum. Zwischen den beiden Son-
dergebieten SO1 und SO 2 verläuft private Verkehrsfläche „Wasseramselweg“, die ist vollständig
versiegelt ist.
Im nordöstlichen Teil des Plangebietes befindet sich eine festgesetzte private Grünfläche, in der
Brombeeraufwuchs den Vegetationsbestand dominiert. Zum Zeitpunkt der Begehung, war die Flä-
che gemäht und der Brombeeraufwuchs nur anhand kurzer Stoppel zu erkennen. In der privaten
Grünfläche befinden sich zwei vegetationsfreie Kleinstgewässer, die als vorgezogene Ausgleichs-
maßnahme für die Kreuzkröte (siehe ASP-CEF1) fungieren.
Zur Begutachtung des Baumbestandes im Bereich des künftigen Schulge bäudes wurde ein Sach-
verständigen Gutachten zum Baumbestand auf dem Grundstück am Wasseramselweg 50829 von
Lambrecht R. (2021) angefertigt. Auf dem Grundstück am Wasseramselweg 50829 stocken insge-
samt 48 Bäume, die im Rahmen des Baumgutachtens hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit in Au-
genschein genommen wurden. Darüber hinaus wurden die jeweiligen Baumarten bestimmt und der
Stammesumfang in 1 m Höhe gemessen sowie eine Beurteilung der Vitalität vorgenommen. Alle
Bäume wurden nummeriert und in einem Lagepla n verortet und die gesammelten Daten schriftlich
dokumentiert.
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Der überwiegende Teil besteht aus zwei Baumreihen Schwarzpappeln, die im Bereich nördlich der
alten Sporthalle stocken und schätzungsweise 80 Jahre alt sind. Die Baumreihen weisen einen we-
sentlich zu engen Abstand in den Reihen auf, so dass der Großteil der Pappeln keine artgerechte,
sondern eine einseitige Krone ausgebildet hat . Zudem wurden die Bäume seit vielen Jahren nicht
fachgerecht gepflegt und weisen viele gebrochene Äste und Totholz sowie Zwiesel im Kronenbe-
reich auf. Insgesamt wurde der Pappelbestand als nicht stand- und bruchfest beurteilt und befindet
sich nach der gutachterlichen Einschätzung in der Resignationsphase. Die Schwarzpappelreihen
werden durch eine Robinie und eine Birke ergänzt. Die Robinie war zum Zeitpunkt der Begutachtung
bereits abgestorben, die Birke befindet sich nach dem Gutachten eben falls in der Resignations-
phase.
Die restlichen Bäume sind vereinzelt über das Grundstück verteilt. Dazu gehört ein Silberahorn, der
südlich der abzureißenden Sporthalle stockt und dessen Krone vor Jahren gekappt wurde. Insge-
samt weist der Baum Zwiesel und Faulstellen auf und befindet sich in der Degenerationsphase. Im
Bereich der Freifläche südlich der alten Sporthalle im Bereich des Wasseramselweges stocken ein
Bergahorn, der sich in der Stagnationsphase befindet, sowie eine Sal-Weide, die sich in der Resig-
nationsphase befindet. Darüber hinaus wurden eine Sal-Weide, eine Birke und eine Kiefer doku-
mentiert, die alle zum Begehungszeitpunkt nicht mehr vorhanden waren (Lambrecht R. 2021).
Alle 48 Bestandsbäume, die im Sachverständigen Gutachten von Lambrecht R. (2021) dokumentiert
wurden, müssen im Zuge der Bauausführung gefällt werden. Von den 48 Bäumen waren zum Zeit-
punkt der Begutachtung neun Bäume nicht mehr vorhanden oder bereits abgestorben. Die restlichen
39 Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Nach dem Baumgutachten sind für
die zu fällenden Bäume insgesamt 76 Ersatzbäume zu pflanzen.
Neben den im Sachverständigen Gutachten von Lambrecht R. (2021) dokumentierten Bäumen sind
im Plangebiet weitere Bäume vorhanden. Im bestehenden Sondergebiet SO 2 südwestlich von der
bestehenden Veranstaltungshalle gelegen, stockt eine Baumgruppe aus mehreren Zitterpappeln.
Ob die Bäume gefällt oder erhalten werden können, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschlie-
ßend geklärt. Darüber hinaus stocken auf dem Flurstück 263 im Bereich der Verkehrswege „Was-
seramselweg“/Ecke „Am Wassermann“ eine Silberweide und ein japanischer Schnurbaum. Beide
Bäume müssen im Zuge der Bauausführung gefällt werden. Die Silberweide fällt nach derzeitiger
Stammausprägung unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der Schnurbaum fällt aufgrund
seines jungen Alters nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Damit erhöht sich die Anzahl
der erforderlichen Ersatzpflanzungen auf 77 Bäume. Der Verpflichtung von 77 Ersatzbaumpflanzun-
gen stehen insgesamt 72 Baumneupflanzungen gegenüber.
Im Bereich der öffentlichen Verkehrswege „Am Wassermann“ und „G irlitzweg“ stocken weitere
Bäume. Auf der westlichen Seite der Straße „Am Wassermann“ stocken fünf junge Tulpenbäume
entlang des Gehweges. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stockt eine Hänge-Birke in einer
privaten Grünfläche. Im Bereich des „Girlitzweges“ befinden sich zwei ältere Pappeln sowie ein jun-
ger Eingriffeliger Weißdorn. Diese Bäume werden von der Planung nicht tangiert und im Bebauungs-
plan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zum Erhalt festgesetzt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte sind weitgehend um-
gesetzt und ein Großteil der Flächen ist bereits anthropogen überformt und versiegelt. Die vorhan-
denen Biotopstrukturen werden regelmäßig durch m enschliches Einwirken gestört und unterliegen
nur bedingt einer natürlichen Entwicklung. Bei Beibehaltung des Status Quo ist kurzfristig davon
auszugehen, dass die im Plangebiet befindlichen Pappelreihen gefällt werden. Nach der gutachter-
lichen Einschätzung sind die Bäume nicht mehr stand- und bruchfest und befinden sich in der Re-
signationsphase so dass sie eine Verkehrsgefahr darstellen. Mittel- bis langfristig sind weitere Ein-
griffe durch die mit Umgrenzungslinien dargestellte Fläche für eine Parkhausnutzung möglich. Der
nördliche Teilbereich dieser Fläche ist derzeitig noch unversiegelt und überwiegend vegetationsfrei.
Stellenweise deutet sich dort eine Grasflur und teilweise krautiger Aufwuchs einer Ruderalvegetation
an. Mit der Errichtung des Parkhauses würden die noch unversiegelten Bereiche durch den Gebäu-
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/ 32
dekörper versiegelt, so dass der Flächenversiegelungsgrad im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes erhöht wird. Für die übrigen unversiegelten Flächen ist anzunehmen , dass diese einer zuneh-
menden Sukzession unterliegen, sofern dort menschliche Störungen in Form von Pflegearbeiten
unterbleiben.
Nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes soll das Parkhaus zu einem
Großteil mit einer extensiven Dachbegrünung (70 %) begrünt werden. Die extensive Dachbegrünung
wirkt sich positiv auf die Begrünung des Plangebietes aus und stellt einen Vegetationsstandort für
bestimmte Pflanzenarten sowie einen Lebensraum für mobile Tierarten dar. Die im Plangebiet ver-
lorengegangenen Biotopfunktionen können durch die extensive Dachbegrünung teilweise kompen-
siert werden. Durch die geplanten Baum-Neupflanzungen entlang des Teichrohrsängerweges kön-
nen neue Grünstrukturen geschaffen werden und ein Teil der zu fällenden Bäume ersetzt werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Umsetzung der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden die Vegetationsbestände im
Plangebiet gerodet und durch das künftige Schulgebäude, die neue Sporthalle sowie den dazuge-
hörigen Schulhof und die erforderlichen Erschließungsanlagen überbaut. Der Baumbestand an der
Straße am Wassermann sowie am Girlitzweg wird von der Planung nicht berührt und kann entspre-
chend erhalten werden. Eine entsprechende Festsetzung zum Erhalt und dauerhaften Ersatz von
Bestandsbäumen ist im Bebauungsplan vorgesehen.
Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen werden neue Gehölzstrukturen in Form von Baum -
und Gebüschpflanzungen sowie Heckenpflanzungen und Rasenflächen im Plangebiet geschaffen.
Darüber hinaus werden das neue Schulgebäude sowie die neue Sporthalle mit einer extensiven
Dachbegrünung versehen. Ein Teil der verlorengegangenen Biotopstrukturen kann dadurch kom-
pensiert werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
- Planerischer Erhalt und Ersatz von Einzelbäumen.
- Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung der Gemeindebedarfsfläche sowie
der Sondergebietsflächen mit Hecken, Sträuchern, Rasenflächen und 76 Bäumen.
- Begrünung der privaten Stellplätze am Wasseramselweg mit 4 Bäumen
- Anteilige Begrünung der Dachflächen des Schulgebäudes und der Sporthalle mit einer extensi-
ven Dachbegrünung.
Bewertung:
Mit Umsetzung der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird ein überwiegender Teil der Vegeta-
tionsbestände im Plangebiet entfernt. Nur wenige Bestandsbäume können erhalten werden. Die bei
der Begehung des Plangebietes festgestellte relativ hohe Anzahl verschiedener Pflanzenarten geht
dabei verloren. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können den Verlust der Pflanzenvielfalt nicht
vollständig kompensieren, so dass mit der Planumsetzung ein Diversitätsverlust für die Fauna ein-
hergeht.
7.5.3. Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist zu einem Großteil mit Gebäudestrukturen und dazugehörigen Verkehrsflächen
versiegelt. Die unversiegelten Bereiche sind teilweise mit Vegetationsbeständen bestockt, teilweise
liegt offener Boden vor. Insgesamt sind die unversiegelten Flächen durch anthropogene Einfl üsse
geprägt. Konkrete Flächenkennwerte zum Versiegelungsgrad liegen nicht vor. Die GRZ, die die Be-
bauung in den Sondergebietsflächen SO 1 und SO 2 regelt, ist im rechtskräftigen Bebauungsplan
für beide Sondergebiete mit 0,8 festgesetzt.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte sind weitgehend um-
gesetzt und ein Großteil der Flächen ist bereits anthropogen überformt und versiegelt. Bei Beibehal-
tung des Status Quo ist mittel- bis langfristig davon auszugehen, dass die planungsrechtlich festge-
setzte Parkhausnutzung umgesetzt wird. Der nördliche Teilbereich der dafür vorgesehenen Fläche
ist derzeitig noch unversiegelt und überwiegend vegetationsfrei und würde durch die Umsetzung
versiegelt werden, so dass der Flächenversiegelungsgrad im Geltungsbereich des Bebauungs pla-
nes geringfügig erhöht wird.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Umsetzung der Planung steigt der Flächenversiegelungsgrad durc h das neue Schulgebäude,
die neue Sporthalle sowie das Schulhof-Außengelände und den dazugehörigen Verkehrs- und Stell-
plätzen weiter an.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Eine konkrete Maßnahmenkonzeption zur Vermeidung-, Minderung und zum Ausgleich erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen ist nicht erforderlich. Generell ist in einem Bauleitplanverfahren
mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umzugehen und
wird bei der vorliegenden Planung berücksichtigt.
Bewertung:
Das Plangebiet befindet sich im Bereich einer alten Nassabgrabungsfläche und ist anthropogen
überformt und zu einem Großteil versiegelt. Natürliche Böden stehen, wenn nur kleinteilig, im Plan-
gebiet an. Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden überwiegend bereits versiegelte
Flächen und nur in einem geringfügigen Maß unversiegelte Flächen in Anspruch genommen. Gene-
rell ist dabei eine Flächenversiegelung mit Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden als negativ
zu bewerten. Da es sich hierbei um eine anthropogen vorbelastete Fläche handelt und nur gering-
fügig natürliche Böden in Anspruch genommen werden, ist die Beeinträchtigung der Schutzgüter
Fläche und Boden (siehe vergleichend Kap. 7.5.4) als nicht erheblich zu bewerten.
Mit der Entwicklung einer bereits erschlossenen und gut integrierten Lage wird dem Schutzgut Flä-
che Rechnung getragen, um bestehende Infrastrukturen zu nutzen und zu stärken und eine zusätz-
liche Inanspruchnahme von Flächen in noch zu erschließenden Lagen zu verringern.
7.5.4. Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Nach der digitalen Bodenkarte (BK) von NRW 1:50.000 (Geologisches Landesamt NRW 2021) liegt
das Plangebiet im Bereich künstlich veränderter Böden >Q (U5). Als Bodeneinheit ist L5106_>Q531
mit dem Bodentyp Auftrags -Regosol angegeben. Die Böden bestehen aus Terrassenmaterial mit
Löß- oder Hochflutlehm auf Sand und Kies der Haupt-, Mittel- oder Niederterrasse. Insgesamt herr-
schen sandige Lehme vor, die Hauptbodenart bilden Lehme und Schluffe. Die Ertragsfähigkeit wird
als gering bis mittel beschrieben.
Nach den altlasten- und baugrundtechnischen Untersuchungen durch die Dr. Tillmanns & Partner
GmbH (2008) liegt das Plangebiet im Bereich der pleistozänen Niederterrasse des Rheins. In anth-
ropogen unbeeinflussten Bereichen wird die pleistozäne Niederterrasse von schluffig- sandigen
Hochflutbildungen des Holozäns mit einer Mächtigkeit von ca. 3 m überlagert. Die Terrassenabla-
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gerungen reichen im Plangebiet bis ca. 25 m unter Geländeoberkante. Der darunter befindliche tie-
fere Untergrund bildet der durch Fein- und Mittelsande geprägte tertiäre Unterflözrhytmus I. Ab einer
Tiefe von 45 m sind Braunkohleeinlagerungen ausgewiesen.
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurde der Untergrund mit insgesamt 44 Ramm-
sondierungen erkundet. Die Rammsondierungen wurden bis zu einer maxim alen Tiefe von 27,8 m
unter die vorherrschende Geländeoberkante in den Boden eingebracht. Nach den Untersuchungs-
erkenntnissen befindet sich das Plangebiet nahezu vollständig innerhalb der Auffüllungsbereiche
der ehemaligen Nassabgrabung mit der Altablagerungs-Nr. 40404. Dadurch ist in den überplanten
Bereichen flächendeckend mit Auffüllungsböden in großer Mächtigkeit zu erwarten. Mit Ausnahme
von vier Rammkernsondierungen reichen die Auffüllungen bis zur jeweiligen Endteufe. Bei vier
durchgeführten Rammkernsondierungen liegen die ermittelten Auffüllmächtigkeiten zwischen 8 -20
m. Insgesamt bestehen die entnommenen Auffüllungsproben aus einem uneinheitlich zusammen-
gesetzten Bodengemisch aus wechselnden Anteilen von Schluff, Sand und Kies sowie Bauschutt.
Als nachgeordnete Nebengemengeteile wurden Ton, Schlacken und Aschen vorgefunden. Unterge-
ordnet fanden sich in den Auffüllmengen auch Schotter und Schwarzdeckenmaterial wieder, sowie
vereinzelt Holz und Hausbrandasche. Im Bereich der ehemaligen Tennisplätze wurden zudem hohe
Anteile von roten Aschen und Schlacken vorgefunden. Insgesamt sind die Auffüllmengen als erd-
feucht zu beschreiben mit teilweise oberflächennahen Vernässungshorizonten.
Im Jahr 2016 wurden durch Geoteam (2016) eine Baugrunderkundung sowie orientierende boden-
chemische Untersuchungen durchgeführt. Dabei wurde der Untergrund mittels zehn Rammsondie-
rungen bis 17 m und acht Kleinrammbohrungen bis 10 m unter Geländeoberkante sondiert, wobei
die Unterkante der Auffüllungen bei keiner Bohrung erreicht wurde. Im untersuchten Baugrund konn-
ten großflächige Auffüllungen mit Fremdbeimengungen > 10 % (Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke,
Bitumen) bis in ca. 8,0 m Tiefe unter der Geländeoberkante und stellenweise sogar bis 10,0 m unter
GOK festgestellt werden. In den mit Hilfe der Kleinrammbohrungen aufgeschlossenen Bereichen
überwiegen insgesamt nichtbindige Bodenarten (Bodenklasse 3 nach DIN 18300, VOB 2012). In
tieferen Größen wurden lokal überwiegend schwach bindige Böden (Bodenklasse 4 nach DIN
18300) in weicher bis steifer Konsistenz erbohrt. Die angetroffenen Sand - Kies Gemische setzen
sich stellenweise zum Großteil aus mineralischen, anthropogenen Bestandteilen wie Beton und Zie-
gelbruch zusammen. Nur untergeordnet wurden Schlacken oder Asche/ Kohle erkundet. Die durch-
geführten Kornverteilungsanalysen zeigen in der Regel weitgestufte Verteilungen, sodass die Auf-
füllböden als gemischtkörnige Böden nach DIN 18196 eingestuft werden können. Die durchgeführ-
ten Rammsondierungen weisen auf einen derzeit sehr inhomogenen Untergrund mit unterschied-
lichsten mechanischen Eigenschaften hin. Daraus resultiert ein unspezifisches Last -Verformungs-
verhalten des Baugrundes, bei dem auch bei gleichmäßiger Beanspruchung mit Setzungsunter-
schieden zu rechnen ist. Ein nachlaufendes oder zeitversetztes Setzungsverhalten kann dadurch
nicht ausgeschlossen werden, auch sind Setzungsbeträge bei einer unmittelbaren Gründung auf der
heterogenen Auffüllung nicht bezifferbar. Insgesamt ist eine unmittelbare Gründung auf dem Ge-
lände ohne erforderliche Zusatzmaßnahmen nicht möglich (Geoteam 2016).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
zu erwarten. Die Böden im Plangebiet sind durch die vorangegangene Nutzung als Nassabgrabung
vorbelastet und durch Flächenversiegelungen überprägt, so dass kaum natürliche Bodenverhält-
nisse im Geltungsbereich des Bebauungsplanes anzunehmen sind. Die vollständige Umsetzung der
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes würde zusätzliche Flächenversiegelungen
nach sich ziehen. Der mit der Errichtung des Parkhauses verbundene Eingriff in den Boden im Son-
dergebiet SO 2 wäre planungsrechtlich zulässig. Dies würde eine weitere Inanspruchnahme und
Überprägung von Boden nach sich ziehen. In den nicht versiegelten Bereichen können sich langfris-
tig wieder natürliche Bodenfunktionen entwickeln.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 40404, einer ehemaligen Nassabgrabung, die in
weiten Teilen wiederverfüllt wurde. Die Böden im Plangebiet sind als vorbelastet und überprägt zu
- 34 –
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beschreiben. Natürliche Böden bzw. Bodenverhältnisse stehen, wenn nur kleinteilig, an. D ie Reali-
sierung des Bebauungsplanes führt zu einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme unversiegelter
Bereiche, die sich im Bereich der Auffüllböden befinden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
- In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf den § 12 Bundesbodenschutz -Verordnung
(BBodSchV) zum Bodenschutz aufgenommen.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 40404, einer ehemaligen Nassabgrabung, die in
weiten Teilen wiederverfüllt wurde. Die vorgefundenen Böden bzw. Auffüllungen sind als vorbelastet
und überprägt zu beschreiben. Natürliche Böden bzw. Bodenverhältnisse stehen, wenn nur kleintei-
lig, an. Die angetroffenen Auffüllungen sind überwiegend bodenmechanisch für einen Wiedereinbau
geeignet.
7.5.5. Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW,
WRRL
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst befinden sich keine Oberflächengewässer. Das
nächste bekannte Oberflächengewässer, der „Wassermannsee“, liegt nördlich des Plangebietes in
knapp 30 m Entfernung (MKULNV 2020).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer vorhanden, so dass
durch die Nichtdurchführung der Planung keine Veränderungen zu erwarten sind.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden für die planungsrelevante Kreuzkröte zwei tem-
poräre Kleinstgewässer im Plangebiet in Form einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-
Maßnahme) angelegt. Diese tragen zu einer kleinteiligen Strukturanreicherung im Plangebiet bei.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden keine Oberflächengewässer tangiert oder
nachteilig beeinträchtigt. Ein Erfordernis, Vermeidungs -/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
im Bebauungsplan festzusetzen, besteht nicht.
Bewertung:
In seinem jetzigen Zustand beherbergt das Plangebiet keine Oberflächengewässer. Durch die An-
lage der Kleingewässer für die Kreuzkröte erfährt das Plangebiet eine Strukturanreicherung, die ins-
gesamt positiv für den U mweltbelang Wasser mit Hinblick auf Oberflächengewässer zu bewerten
ist.
Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Grundwasserkörpers 27_19‚Terras-
sen des Rheins‘. Der Grundwasserkörper befindet sich durch Ammonium, Arsen und Sulfat Belas-
tungen in einem schlechten chemischen Zustand. Insgesamt wird der Grundwasserkörper als sehr
ergiebig eingestuft. Für das Plangebiet liegen keine Ausweisungen von bestehenden und derzeitig
geplanten Wasserschutzzonen vor (MKULNV 2020).
Das Plangebiet ist in seinem aktuellen Zustand durch vorhandene Bebauung sowie Wege- und Ver-
kehrsflächen anthropogen überprägt. Hinsichtlich der Grundwasserneubildungsrate liegen keine ge-
nauen Angaben vor, jedoch ist es anzunehmen, dass die Versieglung die Neubildungsrate reduziert
und nur auf den unversiegelten Freiflächen des Plangebietes eine Grundwasserneubildung stattfin-
det. Durch die darunter liegenden anthropogenen durchlässigen Auffüllböden ist anzunehmen, dass
diese geringer ausfällt als es bei gewachsenen Böden der Fall wäre.
Für das Plangebiet wurden Grundwasseruntersuchungen im Rahmen der Altlasten- und baugrund-
technischen Untersuchungen durch die Dr. Tillmanns & Part ner GmbH (2008) durchgeführt. Dazu
wurde auf Ergebnisse von Vorgutachten zurückgegriffen, in denen vorliegendes hydrochemisches
Datenmaterial der relevanten Grundwassermessstellen sowie das An- und Abstromverhalten im Be-
reich der Altablagerung 40404 zusamm engestellt und ausgewertet wurden. Danach ist die Grund-
wasserfließrichtung generell nach Osten in Richtung zum Vorfluter Rhein gerichtet. Entsprechend
der Geländehöhen von ca. 47,5-50,3 m über Normalnull (NN) liegen die Grundwasserflurabstände
zwischen 7,2 und 12,8 m. Bezogen auf eine mittlere Geländehöhe um 49,5 m über Normalnull und
einem errechneten Grundwasserstand von ca. 40 m über Normalnull beträgt der Flurabstand ca. 9,5
m. Nach dem Gutachten ist für das Plangebiet von einem Grundwasserhöchststand von 42 m über
Normalnull bei entsprechenden Flurabständen von 5,5- 8,5 m auszugehen. Die als Hinweis auf
Grundwasser dienenden nassen Bodenschicht en wurden in einer Tiefe von 10- 12 m festgestellt.
Insgesamt ist der Grundwasserstand als verhältnismäßig tiefer Grundwasserstand einzustufen. Die
zur Beurteilung herangezogene Grundwassermessstelle (Nr. 076639113) weist für den Messzeit-
raum 1993 bis 2005 einen Höchstgrundwasserstand von 40,42 m über Normalnull auf (gemessen
am 22.12.1992).
Die Auswertung der hydrochemischen Daten ergab, dass an zwei der drei relevanten Messstellen
bis auf leicht erhöhte Summengehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die
Grenzwerte der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) überwiegend eingehalten werden. Weitere
Grenzwertüberschreitungen wurden im zentralen Auffüllungsbereich für die weniger toxikologisch
relevanten Parameter Eisen und Mangan ermittelt. An allen drei Messstellen wurden leicht erhöhte
Phenolgehalte ermittelt, die in Abstromrichtung deutlich abnehmen und fast ausschließlich unterhalb
der Bestimmungsgrenze für Phenole liegen. Nach den gesammelten Erkenntnissen ist die im Altab-
lagerungsbereich v orliegende geringfügige Grundwasserverunreinigung als ortskonstant zu be-
schreiben. Hinweise, auf eine Austragung von Altablagerungsinhaltsstoffen und eine damit verbun-
dene ausgehende Belastung des Grundwassers mit anorganischen und/oder organischen Stoffen
ist nicht erkennbar.
Insgesamt wirkt sich eine Bebauung des Plangebietes positiv auf die mit dem Sickerwasserpfad
ausgetragenen Schadstoffe und den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aus. Da ein möglicher Aus-
trag von Schadstoffen aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad nicht auszuschließen ist,
sollte eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Gelände vermie-
den werden (Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008).
Bei den im Jahr 2016 durch Geoteam (2016) durchgeführten Baugrund und bodenchemischen Un-
tersuchungen wurde festgestellt, dass der Grundwasserspiegel mit dem Wasserspiegel des benach-
barten Wassermannsees korrespondiert. Der gemessene Grundwasserstand liegt bei etwa 9,00 bis
10,00 m unter der derzeitigen Geländeoberkante. Bei den Bohrungen wurde versucht den Wasser-
stand zu loten. Bei keiner Bohrung konnte ein freier Wasserspiegel festgestellt werden. Die stellen-
weise kopfnassen tieferen Böden weisen auf einen Grundwasserschwankungsbereich hin. Hinsicht-
lich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ergaben die untersuchten Mischproben für die im süd-
westlichen und im nord-/ nordwestlichen Baugrundbereich entnommenen Proben jeweils eine Prüf-
wertüberschreitung für polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-Gehalt im Säuleneluat).
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Die ermittelten Werte stellen eine „leichte Flüchtigkeit“ der bereits im Feststoff festgestellten polyzyk-
lischen aromatischen Kohlenwasserstoff-Gehalte und tragen latent die Gefahr mit sich, dass ent-
sprechende Schadstoffkonzentrationen ins Grundwasser gelangen könnten. Gemäß BBodSchV
2012 sind lokal vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung zu vermeiden.
Inwieweit Maßnahmen daraus resultieren, ist derzeit nicht abschätzbar. Eine Kontamination im
Sinne der TRGS 519 ist derzeit nicht erkennbar (Geoteam 2016).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte sind weitge-
hend umgesetzt und ein Großteil der Flächen ist bereits überformt und v ersiegelt. Dies gilt zum
überwiegenden Teil auch für die mit Baulinien dargestellte Fläche für eine Parkhausnutzung. Der
nördliche Teilbereich dieser Fläche ist derzeitig noch unversiegelt und ist weitestgehend vegetati-
onsfrei. In Teilbereichen deutet sich eine Grasflur und teilweise Ruderalvegetation an. Demnach
würde mit der Errichtung des Parkhauses eine geringfügige Flächenneuversiegelung einhergehen,
die eine Verringerung der Grundwasserneubildung im Plangebiet bewirkt. Durch die Begrünung des
Parkdecks kann ein Teil des anfallenden Niederschlagswassers länger zurückgehalten werden, was
sich wiederrum positiv auf den Niederschlagsabfluss auswirkt. Neben der möglichen Parkhauser-
richtung sind nur geringfügige Neuversiegelungen im Zuge von Bestandsänderung en zu erwarten.
Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen auf den Grundwasserzustand und die Grundwasser-
neubildung sind insgesamt als nicht erheblich einzustufen und es sind keine erheblichen Verände-
rungen für das Grundwasser durch die Umsetzung der Bebauungsplanänderung zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Durchführung der Planung entstehen im Plangebiet zusätzliche Flächenversiegelungen, die zu
einem erhöhten Niederschlagsabfluss führen und sich geringfügig negativ auf die Grundwasserneu-
bildungsrate auswirken. Hinsichtlich der mit dem Sickerwasserpfad möglichen Schadstoffausträgen
und dem damit verbundenen Wirkungspfad Boden-Grundwasser ist die geplante Bebauung insge-
samt als positiv zu bewerten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Gelände ist zu ver-
meiden, um mögliche Schadstoffausträge aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad aus-
zuschließen. Um Eintragungen in das Grundwasser zu vermeiden, sind lokal vorgeschriebene Maß-
nahmen gemäß BBodSchV 2012 zu ergreifen.
Bewertung:
Bis auf die festgestellten Bodenverunreinigungen durch leicht erhöhte polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK) Summengehalte werden für alle anderen Parameter die Grenzwerte der
Trinkwasserverordnung überwiegend eingehalten. Insgesamt sind die im Altablagerungsbereich vor-
handenen und geringfügigen Grundwasserverunreinigungen als ortskonstant zu bewerten und wer-
den nicht durch das abströmende Grundwasser verfrachtet. Hinweise, dass durch die Altablage-
rungsinhaltsstoffe eine Gefährdung für das Grundwasser oder den Wirkungspfad Boden -Mensch
besteht, liegen nicht vor.
Hinsichtlich der geplanten Bebauung ist davon auszugehen, dass sich diese insgesamt positiv auf
die mit dem Sickerwasserpfad ausgetragenen Schadstoffe und den damit verbundenen Wirkungs-
pfad Boden-Grundwasser auswirkt. Es wird jedoch empfohlen, eine Fassung und zentrale Versicke-
rung von Niederschlagswässern auf dem Gelände zu vermeiden, um einen möglichen Schadstoff-
austrag aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad zu verhindern (Dr. Tillmanns & Partner
GmbH 2008). Eine Gefährdung des Grundwassers durch PAK ist nicht auszuschließen. Inwieweit
Maßnahmen daraus resultieren, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Eine Kontamination im
Sinne der Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 ist derzeit nicht erkennbar (Geoteam 2016).
Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet kann ein Teil des Niederschlags-
wassers in den Vegetationsflächen zurückgehalten werden und den Pflanzen zur Verfügung stehen.
- 37 –
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Eine weitere Rückhaltung kann durch die anteilige extensive Dachbegrünung erfolgen. Erhebliche
Beeinträchtigungen für das Grundwasser sind durch die Planrealisierung nicht erkennbar.
7.5.6. Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftreinhalte-
plan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet selber sind als Luftschadstoffemittenten die bestehende Veranstaltungshalle mit den
dazugehörigen Stellplätzen sowie die alte Turnhalle zu benennen. Genaue Kennzahlen zu den Be-
standsemissionen liegen nicht vor. Hinsichtlich der Gebäude ergeben sich Emissionen aus veralteter
Heiztechnik in Form von Kohlenstoffdioxid (CO 2) und Stickstoffdioxid (NO 2). Nach den textli chen
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans ist für die Multifunktionshalle für Sport-, Kultur-
und sonstige Veranstaltungen eine maximale Besucheranzahl von 6.000 Personen festgesetzt. Aus
dem daraus resultierenden Veranstaltungsverkehr und dem Straßenverkehr auf der Straße Was-
seramselweg ergeben sich Emissionen durch die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe wie Kohlen-
stoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mik-
rofeinstäuben (PM2,5).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung des Status Quo ist hinsichtlich der Emissionsentwicklung im Plangebiet die im
Sondergebiet SO 2 mögliche Errichtung einer Multifunktionshalle mit ca. 6.000 Besucherplätzen re-
levant. Diese heute zulässige Nutzung würde bei Umsetzung zu einer deutlich erhöhten Verkehrs-
belastung im Plangebiet sowie auf dem umliegenden Straßenverkehrsnetz führen. Ein erhöhter Ver-
anstaltungsverkehr führt mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer Erhöhung der verkehrsbeding-
ten Luftschadstoffe Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von
Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Für die Errichtung der Gesamtschule am Wasseramselweg wurde ein Verkehrsgutachten durch das
Planungsbüro Verkehrskonzept (2020) erarbeitet. Als Grundlage zur Berechnung des künftigen
Schulverkehrs wurde angenommen, dass an dem geplanten Schulstandort im Endzustand 1.200
Schüler und 112 Lehrer untergebracht sind und der Unterricht für alle Schulklassen um 8:00 Uhr
beginnt und für alle Schulklassen um 16:00 Uhr endet. Für die morgendliche Spitzenstunde ergeben
sich aus den Annahmen ein Zielverkehr zur Schule von 229 Fahrten (Eltern und Lehrer) und ein
Quellverkehr von 179 Fahrten (nur Eltern). Für die Spitzenstunde am Nachmittag wurde zusätzlich
zu Grunde gelegt, dass nur 80 % der morgens mit dem Auto gebrachten Schülerinnen und Schüler
auch wieder mit dem Auto abgeholt werden. Der daraus resultierende Zielverkehr beträgt 143 Fahr-
ten (Eltern) und im Quellverkehr 193 Fahrten (Eltern und Lehrer). Insgesamt ergibt sich aus dem
Schulverkehr eine Verkehrsbelastung von insgesamt 744 Kfz-Fahrten pro Tag und eine geringfügige
Erhöhung der damit verbundenen verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen für Kohlenstoffdi-
oxid (CO
2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofein-
stäuben (PM2,5).
Der Abriss der alten Sporthalle und die damit verbundene Demontage der alten Heiztechnik wirken
sich reduzierend auf die Entwicklung von Kohlenstoffdioxid (CO2) und Stickstoffdioxid (NO2) im Plan-
gebiet aus. Die geplante Reduzierung der maximalen Besucheranzahl der bestehenden Multifunkti-
onshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen von 6.000 auf maximal 4.500 Besucher
wird den damit verbundenen Veranstaltungsverkehr reduzieren und einen Rückgang verkehrsbe-
dingter Luftschadstoffe wie Kohlenstoffdioxid (CO
2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) so-
wie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) im Plangebiet bewirken.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
- Die Verwendung moderner Heiztechniken kann die Luftschadstoffemissionen vermindern. Die
hohe Gesamteffizienz des Kraft -Wärme-Kopplungs-Prozesses sorgt für niedrige Treibhaus-
gasemissionen bei der Erzeugung von Fernwärme.
- Verringerung der Besucherzahl von derzeit 6.000 auf maximal 4.500 Besucher.
Bewertung:
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet wie Kohlenstoffdioxid (CO
2), Stickstoffdioxid
(NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) werden im
Bereich des SO 1 „Mehrzweckhalle“ durch die Verringerung der maximalen Besucherzahl (von 6.000
auf maximal 4.500 Besucher) und der damit einhergehenden Reduzierung der Verkehrsmenge ge-
genüber dem Bestand gemindert. Für die geplante Schule ist hingegen durch den Schulverkehr
(insgesamt 744 Kfz-Fahrten pro Tag) mit einer geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffe zu rech-
nen.
Der Abriss der alten Sporthalle und die Demontage der alten Heiztechnik sind positiv hinsichtlich der
Emissionsentwicklung im Plangebiet zu bewerten.
Kurzfristig bedeutet der Verlust der großen Anzahl an Bestandsbäumen im Plangebiet auch einen
Verlust an CO²-Speicherkapazitäten und ihrer Luftfilterfunktion im Plangebiet. Durch einen größt-
möglichen Erhalt von Freiflächen und der dort befindlichen Grünstrukturen sowie die vorgesehenen
Gebüsch- und Baumpflanzungen können die Klima- und immissionsökologischen Ausgleichsfunkti-
onen der verlorengegangenen Grünstrukturen langfristig kompensiert werden. Insgesamt ist keine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft im Hinblick auf die Emissionsentwicklung im Plan-
gebiet zu erwarten.
Luftschadstoffe – Immissionen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhalteplan
für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019
Die Schadstoffkonzentrationen an einem Ort setzen sich aus der großräumig vorhandenen soge-
nannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr zusammen. Die
Hintergrundbelastung im Plangebiet kann anhand von Messwerten umliegender H intergrundmess-
stationen ermittelt werden. Für das Plangebiet liegt die nächst gelegene Messstation an der Turiner
Straße (Innenstadt). Aufgrund der großen Entfernung zu der Station, sind die Daten nicht aussage-
kräftig, so dass keine konkreten Aussagen getroffen werden können, ob entsprechende Grenzwerte
gemäß 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit für die Schadstoffe NO
2 und die
Feinstaubfraktionen PM10 und PM 2,5 eingehalten werden.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das Plangebiet liegt in nerhalb der Grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregie-
rung Köln (2019) für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist eine Feinstaub-
reduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelastung) in den betroffenen
Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren
werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissions-
situation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.
Nach dem Luftgüte- Index (LUGI) liegt das Plangebiet mit einem Wert von 1,4 in der Zone II mit
mittlerer Luftgüte und einem mäßig hohen Belastungsgrad. Aus lufthygienischer Sicht ist das Plan-
gebiet selbst als unproblematisch für Wohnbebauung anzusehen. In direkter Näher von Emittenten
können jedoch bedenkliche Belastungen bestehen (Labor Dr. Rabe HygieneConsult). Dazu zählen
stark befahrene Straßen wie der der nahegelegene Militärring mit seinem hohen Verkehrsaufkom-
- 39 –
/ 40
men, an denen bedenkliche Belastungen durch die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe wie Kohlen-
stoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mik-
rofeinstäuben (PM2,5) vorherrschen können. Neben dem Militärring, der die wesentlichste Vorbelas-
tung hinsichtlich möglicher Luftschadstoffeinträgen darstellt, ergeben sich w eitere Vorbelastungen
aus den unmittelbar angrenzenden Nutzungen. H ier sind die Nutzungen am Girlitzweg und der
Straße Am Wassermann in Form von Büros, Einzel - und Großhandel sowie Gewerbebetrieben zu
benennen. Zusätzliche verkehrsbedingte Immissionen ergeben sich auf dem Girlitzweg, die Vitalis-
straße, den Wasseramselweg und die Straße Am Wassermann.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Straßenverkehr auf dem nahegelegenen und stark befahrenen Militärring wird zukünftig voraus-
sichtlich weiter zunehmen und ein Anstieg der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe wie Kohlenstoff-
dioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikro-
feinstäuben (PM2,5) im Bereich des Militärringes bewirken. Es ist anzunehmen, dass diese bei Nicht-
durchführung der Planung auf das Plangebiet einwirken und die Luftqualität beeinflussen. Ob sich
daraus eine Verschlechterung der Luftqualität im Plangebiet ergibt, ist ohne eine entsprechende
gutachterliche Untersuchung schwer zu beurteilen. Für die umliegenden Nutzungen ist anzuneh-
men, dass sich hier vorerst keine Veränderungen ergeben, die eine Zunahme von Immissionen für
das Plangebiet bewirken. Auch ist anzunehmen, dass der Straßenverkehr auf den Straßen Girlitz-
weg, Vitalisstraße, Wasseramselweg und Am Wassermann nicht wesentlich zunehmen wird.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Realisierung des Schulstandortes und dem daraus resultierenden zunehmenden Ziel- und
Quellverkehr, über den Girlitzweg, die Vitalisstraße, den Wasseramselweg und die Straße Am Was-
sermann wird sich die Luftqualität voraussichtlich geringfügig verschlechtern.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
- Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln ( 3. Fortschreibung 2021 ;) diverse
Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation
im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.
- Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen in Form von Baum- und Gehölzpflanzungen sowie
die anteilige extensive Dachbegrünung der neuen Gebäude im Plangebiet können zur Reduktion
der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten
können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige
Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.
Bewertung:
Durch die Realisierung des Schulstandortes und dem daraus resultierenden, gegenüber dem heuti-
gen Bestand zunehmenden Ziel- und Quellverkehr, über den Girlitzweg, die Vitalisstraße, den Was-
seramselweg und die Straße Am Wassermann wird sich die Luftqualität voraussichtlich verschlech-
tern.
Die im Plangebiet vorgesehenen grünordnerischen Maßnahmen, insbesondere die Pflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen können einen Beitrag zur Minderung der Schad-
stoffbelastung beitragen. Ihre Funktion als CO² -Speicher, Luftfilter und ihre Feinstaubbindung ist
dabei positiv zu bewerten.
7.5.7. Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier:
Wärmebelastung)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
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Bedingt durch das subatlantisch-atlantisch geprägte Klima im Plangebiet sind die Winter relativ mild
und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier bei ca. 700 mm bis 800
mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,1 °C (LANUV 2020).
Das Plangebiet zeichnet sich durch einen hohen Grad an Flächenversiegelungen aus. Die vorhan-
denen Baustrukturen und die asphaltierten Verkehrsflächen erwärmen sich bei Sonneneinstrahlung
und wirken sich negativ auf die Kaltluftentstehung und das Lokalklima aus. Zudem geht von Baukör-
pern eine Barrierewirkung für den Luftaustausch und die Durchlüftung des Plangebietes aus. Insge-
samt lässt sich der aktuelle Zustand des Plangebietes als Übergangsbereich zwischen freier Land-
schaft und Siedlungsraum mit steigenden Belastungsgraden beschreiben. Die nördlich gelegenen
dichten Gehölzbestände sowie der dort befi ndliche Wassermannsee sind klimaaktive Flächen und
können sich dabei positiv auswirken und geringfügig zur Verbesserung lokalen Kleinklimas im Plan-
gebiet beitragen.
Dies ist auch in der der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln ersicht-
lich. Dort ist der Änderungsbereich des Bebauungsplanes mit Klasse 3 als belastete Siedlungsfläche
gekennzeichnet. Die im Nordwesten des Plangebietes festgesetzte private Grünfläche sowie die
daran angrenzenden Vegetationsbestände des Landschaftsschutzgebietes mit dem Wassermann-
see sind dort teilweise als klimaaktive Bereiche dargestellt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die bestehenden Baurechte des
rechtskräftigen Bebauungsplans mittel- oder langfristig vollständig umgesetzt werden. Damit würden
eine zusätzliche Flächenversiegelung und eine Barrierewirkung durch den Gebäudekörper des
Parkhauses entstehen, die sich negativ auf den lokalen Luftaustausch und die Kaltluftentstehung im
Plangebiet auswirken. Beeinträchtigungen für das Großklima sind mit der Realisierung der beste-
henden Baurechte nicht zu erwarten. Die mit dem Parkhaus anzulegende großflächige Dachbegrü-
nung würde sich mindernd auf die beschriebenen negativen Faktoren für das Lokalklima auswirken.
Insgesamt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima bei Nicht -Durchfüh-
rung der Planung zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Zunahme der Flächenversiegelung, der Baumasse und der vertikalen Gebäudestrukturen
im Planungsgebiet werden die bereits vorherrschenden Negativwirkungen auf das Lokalklima weiter
verstärkt. Eine Zunahme der Erwärmung sowie eine Verringerung der Kaltluftentstehung und des
lokalen Luftaustausches im Plangebiet sind sehr wahrscheinlich anzunehmen. Im Zuge der Bauaus-
führung werden 50 Bestandsbäume gefällt. Ihre Funktion als CO² -Speicher und Luftfilter geht
dadurch verloren, genauso wie ihre beschattende Wirkung im belaubten Zustand. Zwar werden für
die Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, entsprechende Ersatzpflanzun-
gen vorgesehen und zusätzlich neue Bäume im Zuge der geplanten Begrünungsmaßnahmen ge-
pflanzt, jedoch sind die klimarelevanten Wirkungen von jungen Bäumen als geringfügiger zu bewer-
ten als die von älteren und ausgeprägten Bäumen. Durch die Schaffung der Ausgleichsgewässer für
die Kreuzkröte entstehen im Plangebiet temporäre kleine Oberflächengewässer, die in dieser Form
noch nicht im Plangebiet vorhanden sind. In einem geringen Maße können sich die Kleinstgewässer
positiv auf das Mikroklima auswirken. In Bezug auf das Lokal - sowie das Großklima nehmen sie
aber keine relevante und verbessernde Funktion ein.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Durch die geplanten Änderungen sind insgesamt keine erheblichen Auswirkungen für das Klima zu
erwarten. Ein Erfordernis, entsprechende Vermeidungs -/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
im Bebauungsplan festzusetzen, besteht nicht.
- 41 –
/ 42
Durch den planerischen Erhalt von Einzelbäumen sowie die Pflanzung von 72 neuen Bäumen, die
Anlage von Raseneinsaaten, Stauden- und/ oder Gehölzpflanzungen, sowie durch die anteilige Be-
grünung der Dachflächen der neuen Gebäude werden neue Grünstrukturen geschaffen, die sich
positiv auf das lokale Klima auswirken.
Bewertung:
Mit der Realisierung der vorliegenden Planung werden Teilflächen neu versiegelt und überprägt so-
wie ein Großteil der Bestandsbäume gefällt, was sich negativ auf das Lokalklima auswirkt. Die fest-
gesetzten Begrünungsmaßnahmen können mittel- und langfristig klimawirksame Funktionen über-
nehmen und die zu erwartenden Auswirkungen vermindern. Durch die Auswahl entsprechender
Baumarten, die bspw. als besonders klimarelevant hinsichtlich ihrer CO² -Speicherfunktion,
Feinstaubbindung und Verdunstungsleistung gelten, kann auf lange Sicht ein Mehrwert erzielt wer-
den, der sich positiv auf das Lokalklima und die CO²-Speicherfunktion auswirkt. Die anteilige exten-
sive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Reduktion von Kaltluftentste-
hung und den Wärmeinseleffekt auswirken. In der Gesamtbetrachtung sind dadurch keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen des Lokalklimas im Plangebiet zu erwarten. Beeinträchtigungen des Groß-
klimas sind ebenfalls nicht zu erwarten.
7.5.8. Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Durch die anthropogenen Vorbelastungen und Beeinträchtigungen des Plangebietes sind die natür-
lichen Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Was-
ser und Luft im Plangebiet nur eingeschränkt vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die bestehenden Baurechte des
rechtskräftigen Bebauungsplans mittel- oder langfristig vollständig umgesetzt werden. Mit der Rea-
lisierung des Parkhauses würden derzeit offene Bodenflächen versiegelt und die Grundwasserneu-
bildung reduziert. Zusätzlich entstünde eine Barrierewirkung durch den Gebäudekörper des Park-
hauses für nicht mobile Tierarten sowie den lokalen Luftaustausch. Die mit dem Parkhaus anzule-
gende großflächige Dachbegrünung begünstigt eine landschaftsbildverträgliche Einbindung und
würde sich positiv auf die Rückhaltung von Niederschlagswasser auswirken und zudem einen neuen
Lebensraum für mobile Tierarten darstellen. Insgesamt würde die Beibehaltung des derzeitigen Um-
weltzustands nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wirkungsgefüges zwischen den
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft führen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Durchführung der Planung führt zu einer Zunahme des Versiegelungsgrades im Plangebiet so-
wie zum Verlust von derzeit offenen Bodenflächen, die Pflanzen als Vegetationsstandort dienen und
zur natürlichen Versickerung von anfallenden Niederschlagswasser beitragen. Die geplante Besei-
tigung von Vegetationsbeständen stellt einen Lebensraumverlust für Tiere dar, mindert die lokale
Kaltluftentstehung und reduziert die Luftgüte. Durch die vertikalen Baustrukturen wi rd der Luftaus-
tausch im Plangebiet vermindert und stellt für weniger mobile Tierarten eine zusätzliche Barriere
dar. Durch die Zunahme des Versiegelungsgrades und dem Verlust von offenen Bodenflächen wird
die Grundwasserneubildung reduziert. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen sowie die anteilige
extensive Begrünung der Dachflächen der neuen Gebäude wirken mindernd auf die zuvor beschrie-
benen negativen Faktoren.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
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Durch eine flächenschonende Planung und die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes können die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen den
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft teilweise vermindert werden.
Bewertung:
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten Beeinflussung des Wirkungs-
gefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Großräumige
Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter
innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten. Dabei sind die nördlich an das
Plangebiet angrenzenden weitläufigen Gehölzbestände in Bezug auf die Schutzgüter Tiere, Pflan-
zen, Wasser, Luft und Klima und deren Wechselwirkungen von höherer Bedeutung als das Plange-
biet selbst und werden durch die Planung nicht berührt.
7.5.9. Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Gelände und Relief des Plangebietes ist relativ eben und weist eine mittlere Höhe von ca. 49,5
m über Normalhöhennull auf. Teilweise sind kleinere Erhebungen vorhanden, die auf anthropogenes
Einwirken zurückzuführen sind. Bedeutsam für das Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes sind
die nordöstlich der alten Turnhalle stockenden Pappelreihen. Vereinzelt stocken Gehölze sowie
auch kleinere Gehölzgruppen im Plangebiet, die die Landschaft anreichern und als landschaftliche
Strukturelemente beschrieben werden können. Insgesamt überwiegen die anthropogenen Einflüsse
durch Flächenversiegelungen in Form von Gebäuden und Verkehrsflächen. Als wesentliche Stör-
faktoren sind die Veranstaltungshalle im Osten sowie die im Norden liegende alte Sport halle zu
benennen.
Prägend für das Landschaftsbild insgesamt sind die nördlich an das Plangebiet angrenzenden weit-
räumigen und dichten Gehölzbestände. Die Gehölzbestände stocken auf einer Erhebung, die durch
Ablagerungen des Kiesabbaus entstanden ist. Die Erhebung, die sich nördlich ansteigend nach Os-
ten zieht und am höchsten Punkt eine Höhe bis ca. 72 m über Normalhöhennull erreicht, ist die
bedeutendste Erhebung in der Umgebung. Als weiteres bedeutsames Landschaftselement ist der
nördlich des Plangebietes liegende Wassermannsee zu benennen. Der See, ebenfalls ein Zeugnis
der ehemaligen Nassabgrabung, liegt ca. 9-10 m tiefer als die angrenzenden Flächen, so dass der
Wasserspiegel bei ca. 40 m über Normalhöhennull liegt.
Die umliegenden Gewerbeflächen weisen einen heterogenen Charakter auf. Auffällig sind die teil-
weise ungenutzten Gebäude und das unterschiedliche Alter der Baustrukturen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind für das Landscha ftsbild nur geringfügige Veränderungen
durch die Errichtung des Parkhauses zu erwarten. Durch die Flächeninanspruchnahme und den neu
entstehenden Baukörper entsteht ein zusätzlicher Störfaktor für das Landschaftsbild, dessen Wir-
kung durch die großflächige extensive Dachbegrünung des Parkdecks gemindert und eine land-
schaftsverträgliche Einbindung begünstigt wird. Insgesamt führen die Veränderungen nicht zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Zuge der Planausführung werden alle Landschaftsstrukturelemente in Form von Gehölzen im
Plangebiet entfernt. Der Anteil an versiegelten Flächen nimmt zu, genauso wie die Anzahl der Bau-
körper und vertikalen Baustrukturen. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen entstehen
im Plangebiet punktuell neue Strukturelemente für das Landschaftsbild.
- 43 –
/ 44
Die nördlich des Plangebietes landschaftsprägenden und für das Landschaftsbild bedeutsamen Ge-
hölzbestände werden durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht berührt. Gleiches gilt für
den Wassermannsee.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
- Planerischer Erhalt von Einzelbäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
- Neupflanzung von 72 neuen Bäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
- Anlage von Raseneinsaaten, Stauden- und/ oder Gehölzpflanzungen im Bereich der Gemeinbe-
darfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“.
- Anteilige Begrünung der Dachflächen des neuen Schulgebäudes sowie der neuen Sporthalle mit
einer extensiven Dachbegrünung.
Bewertung:
Das Plangebiet selbst ist in seinem Bestand bereits anthropogen überformt und stellt einen Über-
gangsbereich zwischen urbanen Siedlungsraum und freier Landschaft dar. Der Verlust fast aller
Landschaftsstrukturelemente im Plangebiet kann nur teilweise durch die geplanten grünordneri-
schen Maßnahmen kompensiert werden. Der zunehmende Flächenversiegelungsgrad sowie die
steigende Anzahl an Baukörpern und vertikalen Baustrukturen verstärken den urbanen C harakter.
Die anteilige extensive Begrünung der Dachflächen des neuen Schulgebäudes sowie der neuen
Sporthalle wirken diesem entgegen und begünstigen eine verträgliche Einbindung in die Umgebung.
Die nördlich des Plangebietes landschaftsbildprägenden und bedeutsamen Gehölzbestände werden
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht berührt. Insgesamt ist nach Abschluss der Pla-
nung nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu rechnen.
7.5.10. Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für die Änderung des Bebauungsplanes wurden faunistische Untersuchungen, eine Biotoptypen-
kartierung und ein Baumgutachten erstellt. Insgesamt lässt sich das Plangebiet als anthropogen
überformt beschreiben. Durch die vorhandenen zwei Schwarzpappelreihen sind relativ viele Bäume
im Plangebiet vorhanden. Schwarzpappeln im hohen Alter stellen oftmals vielen Tier- und Insekten-
arten einen Lebensraum dar. Insgesamt bilden die vorhandenen Biotoptypen ein Mix aus Gehölz -,
offenen Boden- und Ruderalflächen dar, die durch menschliches Einwirken immer wieder Störungen
unterliegen. Dementsprechend findet sich dort eine relativ große Vielfalt an unterschiedlichen Pflan-
zenarten wieder. Das bei den faunistischen Kartierungen erfasste Tierartenspektrum ist hingegen
weniger vielfältig. Hier ist anzunehmen, dass die nördlich des Plangebietes stockenden Gehölzbe-
stände eine höhere Vielfalt ausweisen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung des Status quo würden das Plangebiet in seinem derzeitigen Zustand verbleiben.
Die vorhandenen Vegetationsbestände würden weiterhin als Lebens - und Rückzugsraum für die
vorhandenen Tier- und Insektenarten bestehen bleiben. Die zulässige Errichtung des Parkhauses
findet in erster Linie auf bereits versiegelten Flächen statt und führt nur zu einer geringfügigen Be-
anspruchung von offenen Bodenflächen. Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf die
biologische Vielfalt bei Nicht-Durchführung der Planung zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Durchführung der Planung werden die vorhandenen Baum- und Gehölzbestände im Plangebiet
beseitigt und die vorhandenen Frei - und Ruderalflächen geräumt und anschließend größtenteils
- 44 –
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überbaut. Die relativ hohe Vielfalt an unterschiedlichen Pflanzenarten geht dabei verloren, genauso
wie die Lebens- und Rückzugsräume der vorhandenen Tierpopulationen.
Strukturanreichernd hingegen wirkt sich die Anlage der Kleinstgewässer für die Kreuzkröte aus.
Dadurch entstehen im Plangebiet ein vorher nicht vorhandener Sonderstandort und zugleich ein
Lebensraum, von dem neben der Kreuzkröte auch andere Kleinstlebewesen wie Insekten, andere
Amphibienarten sowie Vögel p rofitieren können. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen in Form
von Baumneupflanzungen, Gehölz - und Heckenpflanzungen stellen teilweise einen Ausgleich für
die verlorenen gegangenen Gehölzbestände dar.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
- Planungsrechtliche Sicherung und Erhaltung für Bestandsbäume sowie verbindliche Regelun-
gen zum dauerhaften Ersatz.
- Anlage von Kleinstgewässern für die Kreuzkröte als Ausgleichslebensraum wirkt sich positiv
auf die Struktur und Artenvielfalt aus.
- Planungsrechtliche Sicherung der Begrünungsmaßnahmen, sowie Regelungen zum dauerhaf-
ten Erhalt und Ersatz. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität einheimi-
scher Pflanzenarten fördert die biologische Vielfal t im Plangebiet. Eine entsprechende Arten-
auswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung Berücksichtigung finden.
- Anteilige Begrünung der Dachflächen des neuen Schulgebäudes sowie der neuen Sporthalle
mit einer extensiven Dachbegrünung.
Bewertung:
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt im Plan-
gebiet. Neben dem Lebensraumverlust für die vorhandenen Tierarten nimmt auch der Struktur- und
Artenreichtum der lokalen Fauna ab. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Anlage der
Kleinstgewässer sowie die anteilige Dachbegrünung der neuen Gebäude können den Verlust zwar
mindern, aber nicht vollständig kompensieren. Durch das Einbringen von Blühhorizonten und einer
hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert wer-
den.
7.5.11. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet und seiner Umgebung befinden sich keine Natura 2000 Gebiete. In über 8,0 km west-
licher Richtung befindet sich das nächstgelegene Natura 2000 Gebiet, der Königsdorfer For st mit
der Kennung DE-5006-301.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nicht-Durchführung der Planung ergeben sich keine Auswirkungen oder Beeinträchtigungen auf
Natura 2000 Gebiete sowie deren Schutzzweck und Erhaltungsziele.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auch bei Durchführung der Planung sind keine Auswirkungen oder Beeinträchtigungen auf Natura
2000 Gebiete und deren Schutzzweck und Erhaltungsziele erkennbar.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
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Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs - oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura 2000 Gebiete und dem
jeweiligen Schutzzweck und den Erhaltungszielen.
7.5.12. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Für das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 62460/02 mit dem Arbeitstitel „Vitalisstraße/
Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang“ wurde eine schalltech-
nische Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne (2021) durchgeführt.
Für die Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs wurde auf die zur Verfügung gestellten
Zahlen des Verkehrsgutachtens (Planungsbüro Verkehrskonzept 2020) zurückgegriffen.
Für den Schienenverkehr wurden die Prognosedaten der Deutschen Bahn AG für das Stichjahr 2030
zu den Streckenabschnitten 2600, 2611, 2612, 2613, 2622, 9606 sowie Angaben der Häfen und
Güterverkehr Köln AG verwendet.
Darüber hinaus wurde auf die vorliegenden Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen
und -immissionen aus dem Gewerbelärm der Sondergebiete SO 1 und SO 2 im Rahmen des Be-
bauungsplanes „BOIS de Cologne“ in Köln - Vogelsang, P0914158, ADU cologne Gm bH vom
05.04.2011 und die Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen aus
Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbelärm sowie Sport und Freizeitlärm im Rahmen des Be-
bauungsplanes „BOIS de Cologne“ in Köln- Vogelsang, P0810039, ADU cologne GmbH mit Stand
15.05.2009 zurückgegriffen.
Die Beurteilungspegel der einzelnen Emittentenarten wurden auf unterschiedliche Art ermittelt.
Hinsichtlich der Verkehrsimmissionen auf öffentlichen Straßen- und Schienenwegen wurden Beur-
teilungspegel auf Basis nach oben gerundeter Mittelungspegel für den Tag (06:00 – 22:00 Uhr) und
die Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) ermittelt, die im Anschluss für einen Vergleich mit den zulässigen
Immissionswerten herangezogen wurden.
Für die Lärmemittenten Industrie und Gewerbe wurden die Beurteilungspegel gemäß TA Lärm er-
mittelt. Für Lärmarten, wie beispielweise dem Nachbarschaftslärm, für die keine verbindlichen Re-
gelwerke vorliegen, wurde zur Bewertung meistens die TA Lärm als fachlich fundierte Erkenntnis-
quelle herangezogen.
Die Immissionsempfindlichkeit der Gemeinbedarfsfläche (Schule) und der Fläche SO 2 (Atelier)
wurde analog einem Mischgebiet und die der Fläche SO 1 (Multifunktionshalle) wurde analog einem
Gewerbegebiet angesetzt (ADU cologne 2021).
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte:
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz
im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben.
Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00- 22:00 Uhr) und 8 Stunden in
der Nacht (22:00-06:00 Uhr).
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Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1)
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB(A)
Straßen-/Schienenver-
kehr
Industrie/Gewerbe
Tag Nacht Tag Nacht
Reine Wohngebiete 50 40 50 35
Allgemeine Wohngebiete 55 45 55 40
Kleingartenanlagen, Friedhöfe,
Parkanlagen
55 55 55 55
Mischgebiete, Dorfgebiete 60 50 60 45
Gewerbegebiete, Kerngebiete 65 55 65 50
Sonstige Sondergebiete, soweit sie
schutzbedürftig sind, je nach Nut-
zungsart
45-65 35-65 45-65 35-65
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist
bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der
Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immissionsgrenz-
werte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Der Tagzeitraum erstreckt sich über 16
Stunden, von 06:00 – 22:00 Uhr, der Nachtzeitraum über 8 Stunden, von 22:00 – 06:00 Uhr.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm vorbe-
lastet.
Straßenverkehrslärm:
Die Straßenverkehrslärmsituation im Plangebiet wird im Wesentlichen durch die Straßen Teichrohr-
sängerweg, Wasseramselweg, Girlitzweg, Militärringstraße (Fernlärm), Widdersdorfer Straße (Fern-
lärm) und Vitalisstraße (Fernlärm) bestimmt. Für die private Verkehrsfläche Wasseramselweg liegen
keine Verkehrsdaten vor. Nach der gutachterlichen Einschätzung wird der Wasseramselweg haupt-
sächlich als Zufahrt zu den Lehrerstellplätzen der Privatschule sowie der Gesamtschule genutzt. Zur
Ermittlung der Straßenverkehrslärmemissionen wurde eine Fahrtbewegung pr o Stellplatz pro Tag
angesetzt.
Nach den Ermittlungsergebnissen für die Straßenverkehrsimmiss ionen liegen im Plangebiet Beur-
teilungspegel von kleiner 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor. Danach werden die Orientierungs-
werte der DIN 18005 (Beiblatt1) für Mischgebiete in diesen Bereichen eingehalten. Im SO 1 werden
die Orientierungswerte für Gewerbegebiete eingehalten.
Schienenverkehrslärm:
Die Schienenverkehrslärmsituation durch öffentliche Schienenwege im Plangebiet wird von mehre-
ren Strecken der Deutschen Bahn AG bestimmt. Dazu zählen der Streckenabschnitt 2600 Köln Eh-
renfeld – Köln Lövenich, Streckenabschnitt 2611 Köln Ehrenfeld – Köln Ehrenfeld Gbf Westkopf,
Streckenabschnitt 2611 Köln Gbf Westkopf – Pulheim, Streckenabschnitt 2612 Köln Ehrenfeld –
Köln Ehrenfeld Gbf Westkopf, Streckenabschnitt 2613 Köln Ehrenfeld Pbf – Köln Ehrenfeld, Stre-
ckenabschnitt 2622 Köln Hansaring – K. Müngersdorf Technologiepark, Streckenabschnitt 9609
Köln Bickendorf – Köln Ehrenfeld Gbf sowie zwei Güterverkehrsstrecken der HGK (Köln Ehrenfeld
– Köln Bickendorf und Köln Ehrenfeld – Köln Frechen).
Hinsichtlich der Immissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr liegen im Plangebiet großflächig
Beurteilungspegel von kleiner 55 dB(A) tags und nachts vor. Die Orientierungswerte der DIN 18005
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(Beiblatt1) für Mischgebiete werden dort tags eingehalten, während nachts die Orientierungswerte
um bis zu 5 dB überschritten werden können.
Für eine kleine Fläche im südlichen Randbereich des Plangebietes, die zur Verkehrsfläche Teichro-
hrsängerweg sowie Am Wassermann gelegen ist, wurden Beurteilungspegel von kleiner 60 dB(A)
tags und 60 dB(A) nachts ermittelt. Mit Hinblick auf die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1)
für Mischgebiete werden dort die Orientierungswerte tags eingehalten und nachts um bis zu 5 bis
10 dB überschritten. Im SO 1 werden die Richtwerte für Gewerbegebiete tags eingehalten und
nachts um bis zu 5 dB überschritten.
Gewerbelärm:
Das Plangebiet ist durch außerhalb des Plangebietes angeordnete Gewerbeflächen vorbelastet.
Südlich und südöstlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich die Gewerbegebiete GE 1 und
GE 2 des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 60460/02 „Vitalistraße/ Girlitzweg“, in denen meh-
rere Gewerbebetriebe ansässig sind. Bis auf das niedergelegte Transportbetonwerk wurden alle
gewerblichen Nutzungen bei der Betrachtung des Gewerbelärms berücksichtigt.
In westlicher beziehungsweise südwestlicher Richtung befindet sich das Bebauungsplangebiet Nr.
61460/04 “TRIOTOP-Girlitzweg“. Auf dem Gelände wird derzeit nichtstörendes Gewerbe und zum
Teil auch Wohnbebauung errichtet.
Zur Berechnung der gewerblichen Vorbelastung (Immissionen) wurden die Festsetzungen beider
Bebauungspläne herangezogen. Dazu wurden elf Immissionsorte (IO 1- 11) ausgewählt. Bei den
Immissionsorten IO3 bis IO5 und für IO4 wurde zusätzlich die Immissionsempfindlichkeit der aktu-
ellen Entwicklung entsprechend angepasst und für diese entsprechend der Immissionsschutzrele-
vanten Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 60460/02 „Vitalistraße/ Girlitzweg“
und Nr. 61460/04 “TRIOTOP -Girlitzweg“ Immissionspegel berechnet. Die aus der gewerblichen
Vorbelastung ermittelten Immissionspegel sind in Tabelle 3 dargestellt und liegen für den Tag zwi-
schen 44,6 und 61,1 dB (A) und in der Nacht zwischen 29,6 und 46,1 dB (A).
Nach den durchgeführten Berechnungen werden an allen ausgewählten Immissionsorten (IO 1-11)
die Immissionsrichtwerte der TA -Lärm für die gewerbliche Vorbelastung unters chritten und damit
eingehalten.
Aufbauend auf den ermittelten gewerblichen Vorbelastungen der ausgewählten Immissionsorte (IO
1-11) wurden entsprechend der Immissionsrichtwerte (L
G) nach TA-Lärm zulässige Planwerte (LPI)
festgelegt (siehe Tabelle 3).
Tabelle 3: Vorbelastung und Planwerte an ausgewählten Immissionsorten (IO 1-11)
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Um Konflikte durch die künftige Nutzung des Bebauungsplangebietes mit der Umgebung zu vermei-
den, wurden auf Grundlage der ermittelten Planwerte (L PI) entsprechende Emissionskontingente
(LEK) für den Bebauungsplan festgelegt. Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungs-
planes Nr. 60460/02 „Vitalistraße/ Girlitzweg“ sind dabei drei Teilflächen (SO 1, SO 2 und private
Verkehrsfläche) zu berücksichtigen, für die sich folgende Emissionskontingente ergeben:
SO 1 61 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts
SO 2 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich im Sektor A befinden, erhöhen sich die Emissionskontin-
gente LEK um die folgenden Zusatzkontingente:
6 dB tags und 6 dB nachts.
Auf Basis der ermittelten Emissionskontingente wurden entsprechend der Lärmquellen ö ffentlicher
Straßen- und Schienenverkehr sowie dem Gewerbelärm der maßgebliche Außenlärmpegel La nach
DIN 4109:2018-01 berechnet um darauf aufbauend Lärmpegelbereiche für den Bebauungsplan de-
finieren zu können (siehe Tabelle 5).
Weitere relevante Lärmquellen wie der Flug -, Sport- und Freizeitlärm wurden in der schalltechni-
schen Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne (2021) nicht betrachtet. Hin-
weise, dass entsprechende Flug- oder Freizeitlärmemissionsquellen im Plangebiet oder seiner Um-
gebung vorhanden sind und auf dieses einwirken, liegen nicht vor.
Mit Hinblick auf den Sportlärm ist von Relevanz, dass mit Umsetzung der Planung im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes eine neue Sporthalle entsteht, die vorrangig dem Schulbetrieb zur Aus-
führung des Schulsports dienen soll. Der Schulsport gilt nach der Sportanlagenlärmschutzverord-
nung (18. BImSchV) als privilegiert und ist nicht als Sportlärm anzusehen. Neben dem Schulsport
soll die Sporthalle aber auch dem Vereinssport dienen, so dass in diesem Zusammenhang eine
Emissionsquelle für Sportlärm entsteht. Da es sich bei der Sporthalle aber um ein in sich geschlos-
senes Gebäude handelt, ist nicht davon auszugehen, dass durch den Vereinssport relevante Sport-
lärmemissionen entstehen, die sich negativ auf die Umgebung und dort befindliche sensible Nutzun-
gen (SO 2 Ateliernutzung) auswirken. Ein Schutz des Nachtruhezeitraumes ist durch die Begren-
zung des Nutzungszeitraumes in den Abendstunden auf 22.00 h gewährleistet.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung der jetzigen Nutzungen im Plangebiet ist kurzfristig nicht mit einer Veränderung
beziehungsweise Erhöhung der Lärmbelastung innerhalb des Plangebietes zu rechnen. Durch die
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist die Errichtung einer Multifunktionshalle mit
mehreren tausend Besucherplätzen möglich. Mittel- bis langfristig ist davon auszugehen, dass durch
die Erhöhung der maximalen Besucherzahl für die Multifunktionshalle auch der daraus resultierende
Veranstaltungsverkehr im Plangebiet und seiner Umgebung erhöht wird. Ein erhöhter Veranstal-
tungsverkehr führt mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer erhöhten Verkehrslärmbelastung.
Eine fundierte Beurteilung und Bewertung sind aber nur auf Grundlage eines eig enständigen Gut-
achtens möglich.
Im Bebauungsplangebiet Nr. 61460/04 “TRIOTOP-Girlitzweg“ wird derzeit nichtstörendes Gewerbe
zum Teil auch mit Wohnbebauung errichtet. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch die Errich-
tung von Wohngebäuden und von nicht störenden Gewerbebetrieben die Lärmsituation im Plange-
biet wesentlich verschlechtert wird.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Durchführung der Planung ergeben sich durch die geplante Nutzung des Bebauungsplange-
bietes Zusatzverkehre, die in der schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmimmissionen von
ADU cologne (2021) durch Gegenüberstellung eines Prognose-Null- und Prognose-Planfalles ermit-
telt wurden. Die Daten des Prognose- Planfalles beruhen auf der Verkehrsuntersuchung des Pla-
nungsbüros VIA eG (2008) und die des Prognose-Nullfalles auf den Verkehrszahlen der schalltech-
nischen Untersuchung zur ehemaligen Plansituation durch ADU cologne GmbH (2009). Der Ver-
gleich der beiden Planfälle ist in Tabelle 4 ersichtlich. Nach dem Vergleich beider P lanfälle liegen
die Beurteilungspegel sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall unter den Werten
von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts (ADU cologne 2021).
Hinsichtlich weiterer relevanter Lärmquellen wie dem Flug - und Freizeitlärm ist nach derzeitigem
Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass sich nach Durchführung der Planung die Flug- oder
Freizeitlärmsituation im Plangebiet verändert. Beim Sportlärm ist davon auszugehen, dass mit der
Errichtung der neuen Sporthalle und dem Wegfall der alten Turnhalle sich lediglich die räumliche
Lage der Sporthalle im Plangebiet verändert. Auch hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und
der vorhandenen Datengrundlage nicht davon auszugehen, dass sich nach Durchführung der Pla-
nung die Sportlärmsituation wesentlich verändert.
Tabelle 4: Vergleich der Beurteilungspegel im Prognose -Null- und Prognose-Planfall an maßgebli-
chen Immissionsorten in der jeweils ungünstigsten Geschosshöhe
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind folgende Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festge-
setzt:
Lärmkontigente
Im SO 1 und SO 2 sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die folgen-
den Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Geräuschskontigentierung Ausgabe von Dezem-
ber 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin) weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis
06:00 Uhr) überschreiten:
SO 1 61 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts
SO 2 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts.
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich im Sektor A befinden, erhöhen sich die Emissionskontin-
gente LEK um die folgenden Zusatzkontingente:
6 dB tags und 6 dB nachts.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahm en entsprechend den im Be-
bauungsplan dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räu-
men zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schall-
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärm-
pegeln ergibt sich aus Tabelle 5.
Tabelle 5: Zuordnung der dargestellten Lärmpegelbereiche und den maßgeblichen Außenlärmpe-
geln (es handelt sich um dB(A)-Werte).
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
L
a
dB
I 55
II 60
- 51 –
/ 52
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
Maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
r örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärm-
pegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00
bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
Bewertung:
Nach dem Vergleich des Prognose-Null- und Prognose Planfalles durch ADU cologne (2021) liegen
die Beurteilungspegel in beiden Planfällen unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A)
nachts. Die Erhöhungen der Beurteilungspegel um bis zu 3 dB durch den planbedingten Zusatzver-
kehr sind nach der gutachterlichen Einschätzung insgesamt als ni cht wesentlich zu beurteilen. Die
maximale Erhöhung liegt am Immissionsort IO1 und beträgt 2,3 dB. Danach ist keine wesentliche
Erhöhung der Beurteilungspegel durch den planbedingten Zusatzverkehr zu erwarten (ADU cologne
2021).
Aufgrund der Festsetzung der oben beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im
Bebauungsplan, sind durch die Planumsetzung und die damit verbundenen Lärmimmissionen keine
erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit zu erwarten.
Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Nach dem Verdachtsflächenkataster der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Bereich der Altablage-
rung Nr. 40404, eine nachweislich von etwa 1925 bi s 1960 betriebene Nassabgrabung, die nach
Beendigung der Abgrabungstätigkeiten in weiten Bereichen wiederverfüllt wurde. Zur Beurteilung
der Altlastensituation hinsichtlich schutzgutgefährdender Fragestellungen wurden für das Plangebiet
mehrere Gutachten erstellt. I m Rahmen einer a ltlasten- und baugrundtechnischen Untersuchung
durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008) wurden bereits vorhandene Gutachten ausgewertet
und in die Bearbeitung miteinbezogen sowie neue Bodenluft - und Bodenuntersuchungen durchge-
führt. Im Jahr 2016 wurden durch Geoteam (2016) weitere Baugrund- und bodenchemische Unter-
suchungen durchgeführt. Die wesentlichen Ergebnisse der beiden Gutachten werden nachfolgend
zusammenfassend dargestellt:
Bodenluftuntersuchungen
Bei den durch geführten Untersuchungen auf die Hauptkomponenten der Bodenluft ergaben sich
keine Hinweise auf leichtflüchtige Verbindungen durch sensorische Auffälligkeiten. Auf eine Unter-
suchung hinsichtlich leichtflüchtiger organischer Verbindungen (LCKW und BTX -Aromaten) wurde
deshalb verzichtet. Für den Parameter Methan wurde in der Mehrzahl der Messstellen kein Methan
oberhalb der gerätespezifischen Bestimmungsgrenze von 0,1 Vol.-% festgestellt. Bei zwei Messstel-
len wurde ein leichter erhöhter Methan Gehalt von 0,8 Vol.-% festgestellt, der ein Hinweis auf lokal
anaerobe Abbauprozesse von organischen Substanzen (Holz) im Boden darstellt. Erkenntnisse aus
- 52 –
/ 53
Voruntersuchungen der Dr. Tillmanns & Partner GmbH aus dem Jahre 2004 zeigten einen gering-
fügig erhöhten Methan-Gehalt mit 3,3 Vol.-% an der nordwestlichen Grundstücksgrenze. Insgesamt
liegen die ermittelten Gehalte deutlich unter der unteren Explosionsgrenze von Luft -Methan-Gemi-
schen (5 Vol.% Methan). Die ermittelten Kohlendioxidgehalte (CO 2) sind weitgehend vergleichbar
mit der Normalzusammensetzung der Bodenluft. Gegenüber der Atmosphäre liegt eine deutliche
Kohlendioxidanreicherung durch biologische Aktivität vor. An sechs Messstellen konnten gegenüber
der Normalzusammensetzung der Bodenluft erhöhte Kohlendioxidgehalte als Hinweis auf aerobe
Abbauprozesse von organischen Materialen festgestellt werden. Kohlenmonoxid (CO) wurde in kei-
ner Messstelle nachgewiesen. Mit Ausnahme von fünf Messstellen wurden leicht bis deutlich redu-
zierte Sauerstoffgehalte (O
2) nachgewiesen, die Hinweise auf sauerstoffzehrende Abbauprozesse
darstellen.
Die Ergebnisse zu den untersuchten Bodenluft -Hauptkomponenten liefern keine Hinweise auf ein
Entgasungspotential im Altablagerungskörper im Untersuchungsgebiet. Verglichen mit der durchge-
führten historischen Recherche stehen sie im Einklang und belegen, dass im Bereich der Altablage-
rung 40404 genehmigungskonform Bodenaushub und Bauschutt abgelagert wurden. Der an der
nordwestlichen Grundstücksgrenze ermittelte erhöhte Methan-Gehalt ist als Einzelfund zu bewerten
und stellt bei der Neunutzung keine Gefährdung dar, da im Bereich und weiteren Umfeld dieser
Messstelle keine Überbauung geplant ist (Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2008).
Bodenuntersuchungen
Bei den durchgeführten Bodenuntersuchungen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008)
wurde bei drei Rammsondierungen ein PAK -Geruch festgestellt, der wahrscheinlich auf die
Schwarzdeckenreste und Teerpappen in den Auffüllmengen zurückzuführen ist. Hins ichtlich einer
entsorgungs- und wiedereinbaubezogenen Bewertung der potentiell anfallenden Aushubmassen
wurden die entnommenen Einzelproben zu Mischproben zusammengeführt und auf den Paramter-
umfang der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für Boden im Feststoff und Eluat analysiert.
Bei der Analyse wurden ein Anteil von eingelagerten mineralischen Fremdbestandteilen mit > 10
Vol. % festgestellt, so dass die Mischproben gemäß den Technischen Regeln der LAGA als Bau-
schutt einzustufen und zu bewerten sind. In den Mischproben wurden keine EOX - (extrahierbare
Organohalogene) oder Cyanid-Gehalte oberhalb der Bestimmungsgrenze gemessen. Die ermittel-
ten Gehalte an mineralölähnlichen Kohlenwasserstoffen liegen unterhalb des Z 1.1 -Wertes der
LAGA. Für die Parameter BTX-Aromaten und LCKW liegen die ermittelten Werte ausschließlich un-
terhalb oder im Bereich der jeweiligen Bestimmungsgrenzen. In zwei Mischproben wurden Polycyc-
lische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Summengehalte nach EPA festgestellt, die dem Zu-
ordnungswert Z 1.2 genügen. Die in den übrigen Mischproben festgestellten Werte unterschreiten
deutlich den Z 2-Wert von 75 mg/kg. Hinsichtlich des toxikologisch besonders zu beachtenden Ein-
zelparameters Benzo(a)pyren lagen alle Ergebnisse unterhalb des Prüfw ertes der BBodSchV für
Park- und Freizeitanlagen von 10 mg/kg. Die Befunde genügen sogar dem Prüfwert für Kinderspiel-
flächen von 2 mg/kg. Die Untersuchungen auf den Parameter Polychlorierte Biphenyle (PCB) erga-
ben in einer Mischprobe einen leicht erhöhten Wert und lagen ausschließlich unterhalb und im Be-
reich der Bestimmungsgrenze liegende Summengehalte. Insgesamt liegt der leicht erhöhte Gehalt
für Polychlorierte Biphenyle unterhalb des Z 2-Zuordnungswertes der LAGA. Angesichts der übrigen
unauffälligen Gehalte ist dieser als "Ausreißer" zu bewerten und stellt höchstwahrscheinlich eine
punktuelle Belastung in den Auffüllungsböden (z.B. an Bauschuttmaterialien anhaftende, PCB -
haltige Fugendichtungen) dar. Die aus dem Feststoff ermittelten Schwermetallgehalt e genügen
durchweg den LAGA-Z 1.2-Zuordnungswerten. Die Befunde der Eluatuntersuchungen liegen bis auf
die Werte für Sulfat durchgehend unterhalb oder im Bereich der LAGA Z 0- Zuordnungswerte. Die
Sulfat-Befunde zweier Proben genügen den Z 1.1 - und die Befunde zweier weiterer Proben Z 1.2-
Zuordnungswerten der LAGA. Die Ergebnisse zeigen, dass die analysierten Mischproben gemäß
den chemischen Analysen im Feststoff den Z 2 -Zuordnungswerten der LAGA für Recyclingbau-
stoffe/ nichtaufbereiteten Bauschutt genügen. Die Analysenergebnisse im Eluat liegen unterhalb der
Z 1.2-Zuordnungswerte der LAGA. Aufgrund der leicht erhöhten PAK -Gehalte ist das Material im
Falle einer Entsorgung insgesamt als Z 2-Material gemäß LAGA einzustufen.
Die Untersuchungsergebnisse der Mischproben halten sowohl die Prüfwerte der BBodSchV für den
Wirkungspfad Boden - Mensch, Szenario Park und Freizeitanlagen, als auch für den Wirkungspfad
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/ 54
Boden - Grundwasser ein. Das Aushubmaterial kann daher in Absprache mit den zuständigen Fach-
behörden örtlich umgelagert und beispielsweise im Plangebiet als Füllboden oder für eine land-
schaftsgestalterische Maßnahme genutzt werden. Bei einer möglichen Bepflanzung sind die wieder-
aufgefüllten Bereiche jedoch mit geeignetem Bodenmaterial in ausreichender Mächti gkeit abzude-
cken, dass die Anforderungen an natürliche Bodenfunktionen gemäß § 2 BBodSchG erfüllt (Dr. Till-
manns & Partner GmbH (2008).
Im Jahr 2016 wurden durch Geoteam (2016) eine Baugrunderkundung sowie orientierende boden-
chemische Untersuchungen durchgeführt. Im untersuchten Baugrund konnten großflächige Auffül-
lungen mit Fremdbeimengungen > 10 % (Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke, Bitumen) bis in ca. 8,0
m Tiefe unter der Geländeoberkante und stellenweise sogar bis 10,0 m unter GOK festgestellt wer-
den. Aus umwelttechnischer Sicht wurden die Auffüllböden als Bauschutt bewertet und durchgängig
als stark kalkhaltig angesprochen.
Bei der abfalltechnischen Beurteilung gemäß LAGA sind baufeldübergreifend schadstoffbedingte
Auffälligkeiten festgestellt worden. Diese äußern sich im Wesentlichen durch Polycyclische aroma-
tische Kohlenwasserstoff-Gehalte (Teer, Bitumen) und mineralische Kohlenwasserstoffe (KW) sowie
in den Schwermetallgehalten im Feststoff. Darüber hinaus sind teilweise erhöhte Sulfatgehalte im
Eluat gemessen worden. Alle festgestellten Auffälligkeiten halten mindestens die Zuordnungswerte
der Einbauklasse Z 2 ein. Eine Deponieentsorgung der anstehenden Auffüllungen ist nach derzeiti-
gem Kenntnisstand unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Z 2 voraussichtlich nicht
erforderlich.
Die orientierende umwelttechnische Gefährdungsabschätzung der anstehenden Auffüllungen
ergab, dass für den Wirkungspfad Boden-Mensch die direkt unter Geländeoberkante anstehenden
Auffüllungen im südwestlichen Baufeldbereich keine Prüfwerte überschreiten. In allen anderen Bau-
feldbereichen wurden erhöhte Bleigehalte im Feststoff festgestellt, die eine Prüfwertüberschreitung
darstellen. Im westlichen und mittleren Baufeldbereich überschreitet der Bleigehalt mit 390 mg/kg
die für Kinderspielflächen einzuhaltenden Prüfwerte. Die festgestellten Bleigehalte im östlichen Be-
reich mit 615 mg/kg sind weiter erhöht und überschreiten auch hier die Prüfwerte für Wohngebiete.
Die höchsten Bleikonzentrationen wurden im nördlichen und nordwestlichen Baufeldbereich ange-
troffen und liegen mit 1110 mg/kg über den Prüfwerten für Park- und Freizeitanlagen.
Da für die Errichtung eines Schulgebäudes im direkt zur Oberfläche im Kontakt stehenden Baugrund
die Prüfwerte für Kinderspielflächen einzuhalten sind, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen
in den entsprechenden Baufeldern wie beispielsweise Bodenaustausch oder Versiegelung der Ober-
fläche vorzunehmen. Anschließend sind die erneuerten beziehungsweise versiegelten Bereiche hin-
sichtlich des Wirkungspfades Boden -Mensch gemäß BBodSchV 2012 und auf die Einhaltung von
Maßnahme-Werten zu prüfen.
Die Bewertung nach BBodSchV kam zu dem Ergebnis, dass bei der geplanten Nutzung von einer
Gefährdung des Menschen durch Schwermetalle (Blei -Gehalte) auszugehen ist. Dadurch sind für
die geplante Nutzung entsprechende Schutzmaßnahmen (Bodenaustausch oder Versiegelung) er-
forderlich (Geoteam 2016).
Grundwasseruntersuchungen
Die Ergebnisse zu den Grundwasseruntersuchungen sind ausführlich im Kapitel 7.5.5.2 „Grundwas-
ser“ dargelegt. Nach den gesammelten Erkenntnissen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH ist
die im Altablagerungsbereich vorliegende geringfügige Grundwasserverunreinigung als ortskonstant
zu beschreiben. Hinweise auf eine Austragung von Altablagerungsinhaltsstoffen und eine damit ver-
bundene ausgehende Belastung des Grundwassers mit anorganischen und/oder organischen Stof-
fen ist nicht erkennbar. Eine Bebauung des Plangebietes wirkt sich demnach positiv auf die mit dem
Sickerwasserpfad ausgetragenen Schadstoffe und den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aus. Da
ein möglicher Austrag von Schadstoffen aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad nicht
auszuschließen ist, sollte eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern auf
dem Gelände vermieden werden (Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008).
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Bei den im Jahr 2016 durch Geoteam (2016) durchgeführten bodenchemischen Untersuchungen
wurde festgestellt, dass hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser für die im südwestli-
chen und im Nord/ nordwestlichen Baugrundbereich entnommenen Proben jeweils eine Prüfwert-
überschreitung für polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-Gehalt im Säuleneluat) vor-
liegt. Die ermittelten Werte stellen eine „leichte Flüchtigkeit“ der bereits im Feststoff festgestellten
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoff-Gehalte und tragen latent die Gefahr mit sich, dass
entsprechende Schadstoffkonzentrationen ins Grundwasser gelangen könnten. Gemäß BBodSchV
2012 sind lokal vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung zu vermeiden.
Inwieweit Maßnahmen daraus resultieren ist derzeit nicht abschätzbar. Eine Kontamination im Sinne
der TRGS 519 ist derzeit nicht erkennbar (Geoteam 2016).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf die bestehende Altlast-
situation zu erwarten. Der mit der Errichtung des Parkhauses verbundene Eingriff in die Auffüllböden
im Sondergebiet SO 2 wäre planungsrechtlich zulässig. Nach dem vorliegenden Bodengutachten
wirkt sich eine Flächenversiegelung positiv auf die vorhandene Altlastsituation und auf die von ihr
ausgehenden Gefährdungen für den Menschen und das Grundwasser im Plangebiet aus.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Insgesamt wird das Grundstück ohne Zusatzmaßnahme nicht uneingeschränkt nutzbar sein und es
wird von einer unmittelbaren Bebauung der Auffüllung abgeraten. Durch gezielte Erdbaumaßnah-
men kann die Nutzbarkeit erhöht werden. Nach dem Gründungskonzept der Dr. Tillmanns & Partner
GmbH (2020) ist ein temporärer Ausbau der Auffüllungen mit anschließender Bodenverbesserung
und einem qualitätsgesicherten Wiedereinbau möglich. Die Tiefe des temporären Ausbaus ist ab-
hängig von den einwirkenden Lasten und Bodenpressungen aus dem jeweils geplanten Gebäude.
Hierbei wirken neben der Geschossigkeit auch das Tragwerk (Abstand der Stützen untereinander,
Wandscheiben), die W ahl und Stärke der jeweiligen Baustoffe sowie Auflasten durch technische
Aufbauten und deren Verteilung auf die Bodenpressungen ein. Die Gründungen sind für jedes Bau-
werk unterschiedlich und werden individuell durch einen Gutachter berechnet.
Hinsichtlich der bodenchemischen Belastung sind die Bodenstoffe aufgrund der Klassifizierung von
Z2 zum Wiedereinbau geeignet, jedoch ist damit zu rechnen das nicht alle Auffüllungen wiederein-
gebaut werden können. Vorsorglich sollte eine Bodenabfuhr von 5 % des Gesamtaushubs aufgrund
der chemischen Inhaltsstoffe berücksichtigt werden. Dabei ist eine Versiegelung im Erdbaubereich
erforderlich. Bedingt durch die Nutzungshistorie ist bei einer Bebauung des Plangebietes mit deutli-
chen monetären Mehraufwendungen zurechnen. Dabei ist zu beachten, dass auch nach einer Flä-
chenaufbereitung eine mögliche Einschränkung in der Bebaubarkeit vorhanden bleibt. Es könnten
hochbelastete Gründungen oder mehrere Tiefgeschosse nicht möglich sein. Darüber hinaus könnte
sich indirekt eine Einschränkung der Geschossigkeit auf etwa 4 bis 5 Hochgeschosse und 1 Tiefge-
schoss je nach Wahl der Bauweise ergeben.
Nach den vorliegenden Bodengutachten wirken sich Flächenversiegelungen positiv auf die vorhan-
dene Altlastsituation und auf die von ihr ausgehenden Gefährdungen für den Menschen und das
Grundwasser im Plangebiet aus. Demnach ist durch die Errichtung des geplanten Schulgebäudes
und der neuen Sporthalle sowie dazugehörigen Außenanlagen (Schulhof und Verkehrsflächen) mit
einer Verbesserung der Altlastensituation zu rechnen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
- Die Kennzeichnung von Altablagerungen gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln im Bebauungs-
plan, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder
die Allgemeinheit hervorgerufen werden können.
- Für die belasteten Auffüllungen sind folgende Sicherungsmaßnahmen vorgesehen:
- Gutachterlich abgestimmte Bodenverbesserungsmaßnahmen.
- Versiegelung der kontaminierten Bereiche im Erdbaubereich. Die Machbarkeit ist mit der Un-
teren Bodenschutz- und Wasserschutzbehörde abzustimmen.
- Oberflächennaher Bodenaustausch oder Versiegelung der schadstoffbelasteten Bereiche.
- 55 –
/ 56
- Im Anschluss an die hergestellten erneuerten bzw. versiegelten Bereiche sind gemäß
BBodSchV 2012 erneut Prüfungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden- Mensch auf die
Einhaltung von Maßnahmenwerten zu überprüfen.
Bewertung:
Im Plangebiet sind mit Ausnahme des südwestlichen Baufeldes erhöhte Bleigehalte in allen anste-
henden Auffüllungen festgestellt worden. Durch die geplante Offenlegung der schadstoffhaltigen
Bodenbereiche im Bereich der geplanten Schule ist der Transferpfad Boden – Mensch betroffen. Es
sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Bodenaustausch oder Versiegelung im Erdbaube-
reich) durchzuführen, um keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung Wohnzwe-
cke, Schule und Grünfläche zu besorgen. Nach dem Sicherungskonzept für die geplanten Außen-
anlagen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2021) werden weite Teile des Schulaußengelän-
des mit Asphalt- und Pflasterflächen versiegelt. Dadurch kann in diesen Bereichen ein Kontakt von
Kindern mit den unterlagernden Böden und eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ausgeschlos-
sen werden. In den unversiegelten Bereichen (Grün - und Pflanzflächen sowie Spielgeräteflächen)
erfolgt ein Bodenabtrag von 0,4 m Mächtigkeit und der Einbau von sauberem Boden/Oberboden,
der die Vorsorgewerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden – Mensch für das Szenario Kin-
derspielflächen einhält. Im Bereich von Spielflächen ist zusätzlich eine Grabsperre zu errichten, um
einen direkten Kontakt von spielenden Kindern mit den unterlagernden Auffüllungen auszuschlie-
ßen. Mit den beschriebenen Maßnahmen kann eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch in den
unversiegelten Bereichen durch die unterlagernden Auffüllböden ausgeschlossen werden (Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2021).
Hinsichtlich der bodenchemischen Belastung sind die Bodenstoffe aufgrund der Klassifizierung Z 2
zum Wiedereinbau geeignet, jedoch ist damit zu rechnen, dass nicht alle Auffüllungen wieder ein-
gebaut werden können. Vorsorglich sollte eine Bodenabfuhr von 5 % des Gesamtaushubs aufgrund
der chemischen Inhaltsstoffe berücksichtigt werden. Insgesamt w ird das Grundstück ohne Zusatz-
maßnahme nicht uneingeschränkt nutzbar sein und es wird von einer unmittelbaren Bebauung der
Auffüllung abgeraten. Durch gezielte Erdbaumaßnahmen kann die Nutzbarkeit erhöht werden. Al-
lerdings ist eine Versiegelung im Erdbaubereich erforderlich. Bei einer Bebauung des Plangebietes
ist durch die Nutzungshistorie mit deutlichen monetären Mehraufwendungen zurechnen.
Nach den Grundwasseruntersuchungen durch Geoteam (2016) ist eine Gefährdung des Grundwas-
sers durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nicht auszuschließen. Zum Zeit-
punkt der Gutachtenerstellung war nicht abschätzbar, inwieweit Maßnahmen daraus resultieren.
Eine Kontamination im Sinne der TRGS 519 konnte nach den bodenchemischen Untersuchungen
durch Geoteam (2016) nicht festgestellt werden. Nach dem Sicherungskonzept für die geplanten
Außenanlagen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2021) genügen die Befunde aus den Un-
tersuchungen im Jahre 2008 (Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2008) den Prüfwerten der BBodSchV
für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser. Eine Bebauung des Plangebietes wirkt sich demnach
positiv auf die mit dem Sickerwasserpfad ausgetragenen Schadstoffe und den Wirkungspfad Boden-
Grundwasser aus. Eine zentrale Fassung und Versickerung von Niederschlagswässern sind in der
Planung nicht vorgesehen. Die Niederschlagswässer werden in die örtliche Kanalisation eingeleitet,
so dass eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden- Grundwasser über den Sickerwasserpfad
ausgeschlossen werden kann.
Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Südlich des Plangebietes verläuft in ca. 150 m Entfernung ein Bahndamm. Die dazugehörige „Hal-
testelle Köln Müngersdorf – Technologiepark“ liegt in südöstlicher Richtung zum Plangebiet in ca.
450 m Entfernung. Weitere Erschütterungsrelevante Quellen im Umfeld des Plangebietes sind nicht
bekannt.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nicht-Durchführung der Planung wird der S-Bahnbetrieb wie bisher ablaufen. Durch das Befah-
ren der Gleise ist im unmittelbaren Umfeld der Trasse mit Erschütterungen zu rechnen. Auswirkun-
gen auf das Plangebiet sind auf Grund der Entfernung nicht zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Durchführung der Planung wird der Bahnbetrieb wie in der Bestandsituation ablaufen. Das Be-
fahren der Gleise führt zu Erschütterungen im unmittelbaren Umfeld der Gleistrasse.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Durch die Planung sind keine zusätzlichen Erschütterungsrelevanten Änderungen zu erwarten. Ein
Erfordernis, entsprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungs-
plan festzusetzen, besteht nicht.
Bewertung:
Das Befahren der Gleise führt im unmittelbaren Umfeld der Gleistrasse zu Erschütterungen. Nach
dem jetzigen Kenntnisstand haben diese auf Grund der Entfernung von ca. 150 m keine Auswirkun-
gen auf das Plangebiet.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen)
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasser-
schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 18, 12. BIm-
SchV
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Hochwasser
Gemäß Hochwassergefahrenkarte liegt das Bebauungsplangebiet nicht in einem Hochwasserrisiko-
gebiet (Extremhochwasser, das im Mittel deutlich seltener als alle 100 Jahre auftritt) und außerhalb
des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.
Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb des Hochwasserrisikogebietes und des gesetzlich
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist die Planung weder direkt noch indirekt
betroffen.
Magnetfeldbelastung
In ca. 160 m südlicher Richtung verläuft eine S -Bahnlinie der Deutschen Bahn. Magnetische
Bahnstromfelder der Deutschen Bahn sind im direkten Umfeld des Plangebietes nicht bekannt. Das
elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom betrieben.
Nach Angaben der Bundesnetzagentur (2020) befinden sich in dem südwestlich bis südöstlich be-
stehenden Gewerbegebiet vier standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen. Mit dem Standort-
verfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland geltenden Grenzwerte zum
Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen Anwendung finden. Für die
in ca. 300 m an der Straße „Am Wassermann“ liegenden Anlage mit der Standortbescheinigungs-
Nr. 49012900 wird ein standortbezogener Sicherheitsabstand von 25,92 m in Hauptstrahlrichtung
angegeben. In ca. 80 m südlicher Richtung vom Plangebiet befindet sich am Wasseramselweg ge-
genüber der bereits bestehenden Gesamtschule „Am Wasseramselweg“ eine weitere Anlage mit der
Standortbescheinigungs-Nr. 490991 und einem standortbezogenen Sicherheitsabstand von 20,25
m in Hauptstrahlrichtung. Eine weitere Anlage mit der Standortbescheinigungs-Nr. 491064 befindet
sich in ca. 200 m südöstlicher Richtung. Hier wird der standortbezogene Sicherheitsabstand mit 9,81
m in Hauptstrahlrichtung angegeben. Die vierte Anlage mit der Standortbescheinigungs-Nr. 491253
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befindet sich am Girlitzweg in ca. 350 m Entfernung zum Plangebiet. Der standortbezogene Sicher-
heitsabstand wird mit 21,90 m angegeben. Im Plangebiet selbst befinden sich keine Anlagen, von
denen elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen.
Störfallrisiko
Als Störfallbetrieb im Nahbereich wird die RheinEnergie AG ausgewiesen. Bei dem benannten Stör-
fallbetrieb handelt es sich um ein Erdgas-Lager der RheinEnergie AG mit dem abstandsbestimmen-
den Stoff Erdgas. Der Achtungsabstand nach KAS-18 beträgt 200 m. Das Plangebiet befindet sich
in über 1 km Entfernung zum Gefahrenlager.
Starkregen
Gemäß der Starkregengefahrenkarte liegt bei einem 100 -jährlichen Starkregenereignis in einigen
kleineren Teilbereichen des Plangebietes, zum Beispiel im Bereich der heutigen Parkplatzfläche im
SO 2 und im zentralen Bereich des Teichrohrsängerweges, eine Überflutungsgefahr vor.
Kampfmittel
Nach der Luftbildauswertung des Kampfmittelräumdienstes liegt das Plangebiet in einem Bereich
des Kölner Stadtgebietes, in dem während des zweiten Weltkrieges vermehrt Bombenabwürfe statt-
gefunden haben. Insgesamt liegen für den Bereich neun Verdachtspunkte vor, die bislang noch nicht
überprüft wurden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre im Zuge von Baugenehmigungen das Thema Überflu-
tungsvorsorge aus Starkregenereignissen zu prüfen bzw. zu regeln. Für alle anderen Belange sind
bei Nichtdurchführung der Planung keine Änderungen im Vergleich zur Bestandsituation zu erwar-
ten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Hochwasser
Auch nach Durchführung der Planung liegt das Plangebiet außerhalb eines Hochwasserrisikogebie-
tes und den gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten des Rheins.
Magnetfeldbelastung
Mit Umsetzung der Planung wird sich der Abstand zwischen den beschriebenen Anlagen und dem
Plangebiet nicht verringern. Eine Beeinträchtigung durch Magnetfeldbelastungen im Plangebiet ist
nicht erkennbar.
Störfallrisiko
Mit Durchführung der Planung wird sich der Achtungsabstand zum Erdgas-Lager der RheinEnergie
AG nicht verringern. Eine Beeinträchtigung ist nicht gegeben.
Starkregen
Nach dem Baugrundgutachten sowie orientierenden bodenchemischen Untersuchungen durch Ge-
oteam (2016) ist eine Versickerung von Niederschlägen durch die Bodenbeschaffenheit nur sehr
eingeschränkt möglich. Dementsprechend wurde für die Errichtung der Gesamtschule ein Überflu-
tungsnachweis nach DIN 1986-100 und Entwässerungskonzept durch bPlan (2021) erarbeitet. Die
Konzeption sieht es vor, dass auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser und Regenwasser in
die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Die anfallenden Niederschlagsmengen auf dem Schulgrund-
stück werden über den vorhandenen Stauraumkanal DN 1400 im Bereich des Wasseramselweges
in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Die Entwässerung des künftigen Sondergebietes
SO 1 erfolgt zurzeit über einen bestehenden Kanal am Girlitzweg.
Nach dem Überflutungsnachweis werden auf dem Schulgrundstück mehrere Rüc khalteräume ge-
schaffen, durch die die erforderlichen Retentionsvolumina zur Rückhaltung von anfallendem Nieder-
schlagswasser bereitgestellt werden.
Mit Hilfe von Aufstauvolumen in Form einer extensiven Dachbegrünung wird das auf den Dachflä-
chen der neuen Gebäude anfallende Niederschlagswasser zurückgehalten. Das anfallende Nieder-
schlagswasser auf Verkehrsflächen wird über zwei Rigolenfüllkörper (Volumen=38,3 m³ und 49,2
m³) auf dem Schulgelände zurückgehalten . Der nordwestliche Teil des Schulgeländes sowie der
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Schulhof zwischen dem neuen Schulgebäude und der neuen Turnhalle werden als Überflutungsflä-
che hergestellt.
Kampfmittel
Mit Umsetzung der Planung wird im Plangebiet eine Sicherheitsdetektion durchgeführt, bei der die
zu überbauende Fläche auf Kampfmittel überprüft und gegebenenfalls von Kampfmitteln geräumt
wird.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Hochwasser
Das Bebauungsplangebiet liegt gemäß der Hochwassergefahrenkarte nicht in einem Hochwasser-
risikogebiet und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.
Eine Gefährdung des Bebauungsplangebietes durch Hochwasser kann ausgeschlossen werden.
Magnetfeldbelastung
Auf Grund der ausreichenden Entfernungen der beschriebenen Anlagen zum Plangebiet ist eine
Beeinträchtigung durch Magnetfeldbelastungen im Plangebiet nicht erkennbar.
Störfallrisiko
Mögliche Gefahren durch Störfallbetriebe können ausgeschlossen werden, da der nächstgelegene
Störfallbetrieb sich in über 1 km Entfernung zum Plangebiet befindet und der vorgeschriebene Ach-
tungsabstand von 200 m eingehalten wird.
Starkregen
Hinsichtlich möglicher Gefahren durch Starkregenregenereignisse berücksichtigt die vorliegende
Planung für das Schulgelände die erforderlichen Rückhaltevolumina und Überflutungsflächen nach
dem Überflutungsnachweis durch bPlan (2021). Eine Gefährdung durch Starkregenereignisse kann
ausgeschlossen werden.
Kampfmittel
Hinsichtlich möglicher Kampfmittel im Plangebiet wird mit Umsetzung der Planung, die zu überbau-
ende Fläche auf Kampfmittel überprüft und gegebenenfalls von Kampfmitteln geräumt. Demnach ist
anzunehmen, dass sich die Kampfmittelsituation nach Umsetzung der Planung verbessert und so
eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit ausgeschlossen werden kann.
Besonnung/Belichtung
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 – 1 2011
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Besonnung eines Ortes hängt im Wesentlichen von der geografischen Lage und den Horizont-
einschränkungen durch die Orographie sowie durch mögliche Hindernisse ab. Im Städtebau bestim-
men in erster Linie die Gebäudestrukturen, welche Bereiche im Verlauf eines Tages verschattet oder
besonnt werden. Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Beurteilung der potentiellen Beson-
nungsdauer dient die DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen - Allgemeine Anforderungen“) in der
aktuellen Fassung 2011-07. Diese empfiehlt am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) in
Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine Wohnung gilt danach
als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h- Kriterium der DIN 5034 -1
erfüllt. Um eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten zu gewährleisten, sollte eine mög-
liche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen.
Für das Bebauungsplanverfahren wurde kein Gutachten hinsichtlich der k ünftigen Besonnung be-
ziehungsweise Belichtungssituation erstellt. Aussagen dazu lassen sich in der Regel über die im
- 59 –
/ 60
Bebauungsplan festgesetzten Abstandsflächen herleiten. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflä-
chen regeln, welche Mindestabstände zwischen ei nzelnen Gebäuden erforderlich sind und dienen
unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zwischen benach-
barten Gebäuden sicher zu stellen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der jeweiligen
Wandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen. Der Gebäudebestand im Plangebiet besteht
aus der nördlich gelegenen alten Turnhalle sowie der im Osten liegenden Veranstaltungshalle. Zwi-
schen den beiden Gebäuden beträgt der Abstand ca. 24 m so dass hier ein ausreichender Abstand
zwischen den Gebäuden vorhanden ist. Die Abstände zu umliegenden Gebäuden außerhalb des
Plangebietes sind wesentlich größer. Die westlich des Wasseramselweges liegende Bebauung ist
ca. 39 m von der alten Turnhalle entfernt. Der südlich der Veranstaltungshall e liegende Gebäude-
bestand ist ca. 70 m entfernt. Der östlich von der Veranstaltungshalle befindliche Gewerbebetri eb
ist ca. 90 m davon entfernt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich die Besonnung- und Belichtungsverhältnisse im
Plangebiet nicht wesentlich verändern. Durch die Errichtung des Parkhauses würde ein neuer Ge-
bäudekörper im Plangebiet entstehen, dessen Gebäudehöhe mit FD OK max. 66,00 m über Nor-
malhöhennull festgesetzt ist. Für die westlich davon gelegene Veranstaltungshalle ist eine OK max.
mit 74,50 über Normalhöhennull festgesetzt. Da es sich bei beiden Nutzungen wie auch bei der
bestehenden Turnhalle um keine dem Wohnen dienende Nutzungen handelt, in den umliegenden
Bereichen auch keine Wohnbebauung vorhanden ist, ist eine Beeinträchtigung der Besonnung- und
Belichtungsverhältnisse nach den Vorgaben der DIN 5034-1 nicht zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die für das künftige Schulgebäude und die neue Sporthalle festgesetzten Abstandsflächen liegen
fast alle innerhalb der dazugehörigen Grundstücke. Die westliche Abstandfläche des künftigen
Schulgebäudes reicht geringfügig bis auf die private Verkehrsfläche Wasseramselweg. Die südliche
Abstandsfläche der neuen Sporthalle reicht geringfügig auf das Grundstück des Sondergebietes SO
1 mit Zweckbestimmung „Multifunktionshalle“. In diesem Bereich besteht keine Bebauung und ist
auch keine Bebauung mit Gebäudekörpern geplant. Für das Sondergebiet SO 2 „Atelier“ beträgt das
Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen im Bebauungsplan erforderlich.
Bewertung:
Alle im Lageplan von Sead Vermessung (2021) dargestellten Abstandsflächen liegen innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und belasten keine außerhalb des Geltungsbereiches lie-
genden Grundstücke. Für das Sondergebiet SO 2 „Atelier“ beträgt das Maß der Tiefe der Abstands-
fläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Nach jetzigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass
auch dort die Abstandsflächen zu benachbarten Gebäuden und Grundstücken eingehalten werden.
Eine negative Beeinträchtigung der Besonnung - und Belichtungsverhältnisse ist durch die Bebau-
ungsplanänderung nicht zu erwarten.
7.5.13. Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden.
- 60 –
/ 61
Aus der Stellungnahme des Römisch-Germanischen Museums vom 15.09.2015 zum geplanten Än-
derungsverfahren geht hervor, dass keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen im
Planungsgebiet bekannt sind.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich hinsichtlich Kultur- und Sach-
güter mittel- oder langfristig keine relevanten Änderungen im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes ergeben werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Von der Planung sind keine Kultur- und Sachgüter betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Es sind keine erheblichen Auswirkungen für Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Ein Erfordernis ent-
sprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan festzuset-
zen besteht nicht.
Bewertung:
Es liegen keine Hinweise auf Baudenkmäler und archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen
im Änderungsbereich des Bebauungsplanes vor. Die Belange der archäologischen Bodendenkmal-
pflege sind dadurch nicht berührt und es sind keine erheblichen Auswirkungen auf Bau- , Boden-
denkmäler und Pfundstellen zu erwarten.
7.5.14. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI -Hinweise „Messung, Beurteilung und
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Emissionen von Licht können durch die Nutzung der Multifunktionshalle (Arena an der Wassermann-
halle) als Veranstaltungsort für Open-Air-Konzerte durch eine Bühnenlichtshow entstehen. Die Be-
einträchtigungen beschränken sich weitestgehend auf die Sommermonat e und kommen nur zeit-
weise vor.
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionen von Gerüchen, Strahlung oder Wärme vor.
Abfälle und Abwässer fallen innerhalb der bebauten Flächen an und werden regelgerecht entsorgt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der jetzi ge Zustand bezüglich der Emissionen erhalten
bleiben. Gegenebenfalls wäre durch die Neuerrichtung einer Multifunktionshalle mit mehreren tau-
send Besucherplätzen eine höhere Einwirkung von Störfaktoren hinsichtlich der Lichtimmissionen
gegeben. Emittenten für Gerüche, Strahlung oder Wärme lassen sich im Plangebiet und dessen
Umgebung nicht feststellen. Abfälle und Abwässer fallen innerhalb von bebauten Flächen an und
werden regelgerecht entsorgt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung sieht die weitere Nutzung der Multifunktionshalle im Sondergebiet SO 1 als Veranstal-
tungsort für Open-Air-Konzerte und als Auto-Kino vor. Eine Reduzierung der Besucherzahl wird sich
gegebenenfalls auf die Größe der Bühne auswirken, die zu erwartenden Lichtemissionen jedoch
nicht erheblich vermindern. Daher ist weiterhin von temporären Lichtemissionen durch Open- Air-
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/ 62
Veranstaltungen auszugehen. Inwiefern diese Emissionen eine Wohnnutzung im SO 2 „Atelier“ be-
einträchtigen, ist im Rahmen von Einzelgenehmigungen zu klären. Die Lichtemissionen sind jedoch
saisonal auf die Sommermonate beschränkt und hier auch nur an einzelnen Abenden zu erwarten.
Die Nutzung der Schule vornehmlich in den Tagesstunden ist von den Lichtemissionen durch Open-
Air-Veranstaltungen nicht tangiert. Durch den Bau der Schule mit der entsprechenden Infrastruktur
kommt es zu einer geringfügigen Erhöhung von künstlichen Lichtquellen im Plangebiet. Es sind
keine erheblichen Lichtemissionen gemäß Lichterlass NW zu erwarten.
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-, Geruchs- oder Strahlungsemissionen wird mit der Um-
setzung der Planung nicht einhergehen.
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
sichergestellt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
- Auswirkungen durch Lichtemissionen sind durch die Multifunktionshalle zu erwarten. Im Rahmen
des Verfahrens ist zu prüfen, ob Nutzungseinschränkungen gegenüber der geplanten
Wohnbebauung im SO 2 „Atelier“ zu erfolgen haben.
- Auswirkungen durch Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu erwarten, so dass keine
Maßnahmen erforderlich sind.
Bewertung:
Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung (Schule) geringfügig zunehmen. Diese neh-
men aber keinen relevanten Einfluss auf das Umfeld. Die Nutzung der Multifunktionshalle im Son-
dergebiet SO 1 als Veranstaltungsort für Open- Air-Konzerte geht mit Lichtemissionen einher. Der
Status quo wird für das Sondergebiet SO 1 „Multifunktionshalle“ erhalten. Im Rahmen von Einzelge-
nehmigungen ist zu prüfen, ob Nutzungseinschränkungen gegenüber der geplanten Wohnbebauung
im Sondergebiet SO 2 „Atelier“ zu erfolgen haben.
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die gepl ante Nutzung nicht zu erwarten.
Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.
7.5.15. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und
zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020) , Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nicht-Durchführung der Planung besteht die Möglichkeit ein Parkhaus im Sondergebiet SO 2 zu
errichten. Nach dem neuesten Stand der Technik ist es möglich, eine nachhaltig und zukunftssicher
Parkhausanlage zu planen. Mit Photovoltaikanlagen und Batterien, die die Energie speichern, kann
ein Parkhaus zu 100 % energieneutral erbaut werden. Ergänzend reduziert die Festsetzung einer
extensiven Dachbegrünung den Energiebedarf des neuen Gebäudes.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Planung der neu zu errichtenden Gebäude im Bereich der Gemeinbedarfsfläche „Schule“
werden die Anforderungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand vom 26.04.2021 berück-
sichtigt. Der Energiebedarf wird durch die Umsetzung von Passivhauskomponenten wie Dämmung
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/ 63
und Fensterverglasung für die geplanten Gebäude gemindert. Ergänzend reduziert die geplante an-
teilige extensive Dachbegrünung auf den Flachdächern der Schule den Energiebedarf des neuen
Schulgebäudes.
Für die Wärmeversorgung sorgt ein effizientes Heizsystem, bestehend aus einer Kombination von
elektrischen Luftwasserwärmepumpen und einem Gas-Spitzenlastkessel. Über eine hocheffiziente
Lüftungsanlage mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mehr als 75% werden die Gebäude voll-
flächig be- und entlüftet.
Ein Teil des im täglichen Betrieb entstehenden Bedarfs an elektrischem Strom wird über eine Pho-
tovoltaikanlage auf dem Dach der Sporthalle gedeckt. Durch die Berücksichtigung der Photovoltaik-
anlage wird eine wesentliche Senkung des Primärenergiebedarfes für die Gebäude erreicht.
Die weiteren Flächen im Plangebiet haben keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Ener-
gie.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Für den Schulneubau werden die Anforderungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand
vom 26.04.2021 eingehalten. Eine Regelung dazu im Bebauungsplan erfolgt nicht.
Die Wärm eversorgung für die Gebäude der Gemeinbedarfsflächen soll über ein effizientes
Heizsystem bestehend aus einer Kombination von elektrischen Luftwasserwärmepumpen und
einem Gas-Spitzenlastkessel erfolgen (Umsetzung der Energieleitlinien der Stadt Köln).
Die Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans
möglich, wird aber nicht festgesetzt. Auf den Dachflächen der Sporthalle ist diese konkret
geplant.
Für die Flachdächer der Schulgebäude wird die A nlage einer extensiven Dachbegrünung
festgesetzt. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des
Energiebedarfs beitragen.
Bewertung:
Die neu zu errichtenden Gebäude innerhalb der Gemeinbedarfsfläche werden nach den Anforde-
rungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand vom 06.11.2017 errichtet. Dies bedeutet, es
werden Passivhauskomponenten, eine effiziente Heiztechnik und Photovoltaikanlagen umgesetzt.
Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz der neuen
Schulgebäude.
Die weiteren Flächen im Plangebiet haben keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Ener-
gie. Für die SO 1 und SO 2 Fläche werden keine Regelungen zur Energieeffizienz vorgenommen.
7.5.16. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungs-
bereich (ASB)“ dar.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Köln (digi-
tale Version, Stand 28.04.1991). Dort ist das Plangebiet als Innenbereich gemäß § 34 BauGB und
- 63 –
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Bauflächen gemäß BP dargestellt. Im Norden grenzt das Plangebiet an das Landschaftsschutzge-
biet L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ und überlagert geringfügig ei-
nen Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans der Bezirksregierung Köln (2. Fort-
schreibung 2019). Dort befindet es sich innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone
Köln, die im Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf nur von Kfz
mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus liegt das Plan-
gebiet im Bereich der angedachten großen Fahrverbotszone.
Unter den Punkt aktuelle und geplante Angebotsausweitungen im ÖPNV und SPNV sind dem Luft-
reinhalteplan folgende Aussagen zu entnehmen:
- Zum Fahrplanwechsel Dez. 2018
Seit Ende der Sommerferien 2018 wurde die Linie 144 bis zum Gewerbegebiet
TRIOTOP/Schule Wasseramselweg verlängert.
- Zum Fahrplanwechsel Dez. 2019
Nach den Sommerferien 2019 wurde auch die Linie 139 (wie 2018 bereits die Linie 144) bis zum
Gewerbegebiet TRIOTOP/Schule Wasseramselweg verlängert.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Durch die Beibehaltung des Status Quo ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Darstel-
lungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi-
onsschutzrechtes.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In dem Überlagerungsbereich zwischen Bebauungsplan und dem Landschaftsplan ist sowohl im
rechtskräftigen Bebauungsplan als auch in der vorliegenden Änderung eine private Grünfläche fest-
gesetzt, die den Zielen des Landschaftsschutzes nicht entgegensteht und der Landschaftsschutz an
dieser Stelle erhalten bleiben kann. Überlagernd wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Hinsichtlich der Darstellungen von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissi-
onsschutzrechtes ergeben sich keine Veränderungen durch die Planung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs - oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen hinsichtlich der aufgeführten Planwerke erforderlich.
Bewertung:
Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Mün-
gersdorf“ wird durch die Änderung des Bebauungsplanes nur geringfügig überlagert. Eine Beein-
trächtigung des im Landschaftsplan festgesetzten Schutzzweckes ist damit nicht verbunden. Der
Bebauungsplan setzt für den Überlagerungsbereich eine private Grünfläche fest, die den Zielen des
Landschaftsschutzes nicht entgegensteht und der Landschaftsschutz an dieser Stelle erhalten blei-
ben kann. Überlagernd wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen.
Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und des Immissionsschutzrechtes wird durch
die Umsetzung der Planung nicht widersprochen. Eine Anpassung oder Änderung der genannten
Plangrundwerke ist nicht erforderlich.
7.5.17. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-ver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
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Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV,
Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fort-
schreibung 2019
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luft-
reinhalteplanes ist eine langfristige Senkung verkehrsbedingter Luftschadst offe, Stickoxide und
Feinstaub.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich keine Änderungen oder Auswir-
kungen ergeben. Dennoch wäre eine Umsetzung der heute noch nicht vorhandenen aber gemäß
rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Errichtung des Parkhauses) möglich. Da sich
die festgesetzte Anzahl der maximalen Besucherzahl der Veranstaltungshalle von 6.000 Personen
nicht verändert wird sich auch der Veranstaltungsverkehr nicht ändern. Eine Veränderung der jetzi-
gen Emissionsbelastung durch neue Emissionsquellen (wie Gebäudeheizungen und ansteigendem
KfZ-Verkehr) im Plangebiet zu rechnen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind
nicht anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Es müssen keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen fest gelegt werden, da
das Plangebiet schon innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt und
Überschreitungen von Grenzwerten der 39.BImSchV nicht anzunehmen sind.
7.5.18. Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander tren-
nen lassen. Im Plangebiet herrschen anthropogene Auffüllböden vor, natürliche Böden und unbe-
lastete Bodenverhältnisse stehen, wenn nur kleinteilig an. Im Bereich der Freiflächen dient der Bo-
den Pflanzen und Tieren als Lebensraum. Anfallendes Regenwasser kann dort versickern und steht
der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Von der Bestandsvegetation insbesondere vom Baum-
bestand gehen klimatische und luftreinigende Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden
Wechselwirkungen durch die anthropogenen Einflüsse bereits vorbelastet und eingeschränkt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist kurzfristig davon auszugehen, dass die im Plangebiet sto-
ckenden und abgängigen Pappelreihen, gefällt werden. Die restlichen Vegetationsbestände würden
in ihrer Ausprägung erhalten bleiben. Mittel- oder langfristig wäre die Errichtung eines Parkhauses
im Sondergebiet SO 2 möglich und würde zu einer geringfügigen Inanspruchnahme unversiegelter
Flächen und einer Verdichtung der Baumasse führen sowie zu einem Eingriff in die darunter liegen-
den anthropogenen Auffüllböden.
- 65 –
/ 66
Die extensive Dachbegrünung des Parkhauses würde einen Teil der verlorenen gegangenen Bio-
toptypfunktionen und Bodenfunktionen kompensieren und sich positiv auf die Rückhaltung von an-
fallendem Niederschlagswasser auswirken. Für Insekten und andere Kleinstlebewesen würde die
extensive Dachbegrünung zudem einen neuen Lebensraum darstellen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden die schadstoffhaltigen Bodenbereiche im Bereich
der geplanten Schule offengelegt, von denen der Transferpfad Boden – Mensch betroffen ist. Durch
entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Bodenaustausch und Versiegelung im Erdbaubereich) wird
eine Gesundheitsgefährdung vermieden. Zudem kommt es zu einem Verlust von Bäumen, Gehölz-
und Ruderalflächen. Der Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzie-
ren das Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und führen zu einer R eduzierung der Grund-
wasserneubildungsrate. Darüber hinaus werden die klimarelevanten Funktionen im Plangebiet ge-
schmälert. Die neuen vertikalen Baustrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten
und verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind durch den ansteigende
Schul- und Veranstaltungsverkehr zu erwarten.
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können die verloren gegangenen klimarelevanten Funktio-
nen der Bestandsvegetation erst mittel- bis langfristig übernehmen. Für allgemein häufige und wenig
störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen Lebensraum darstellen. Die anteilige ex-
tensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Reduktion von Kaltluftent-
stehung und den Wärmeinseleffekt auswirken. Hinsichtlich auf die mit dem Sickerwasserpfad mög-
lichen Schadstoffausträge und den damit v erbundenen Wirkungspfad Boden- Grundwasser ist die
geplante Bebauung insgesamt als positiv zu bewerten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. Siehe
hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.7.
Bewertung:
Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe
von Frischluft, Beschattung, Retention und Filterfunktion von Pflanzen geht durch das Vorhaben
weitgehend verloren. Die verloren gegangenen Funktionen können durch die neuen Begrünungs-
maßnahmen erst mittel- bis langfristig wieder kompensiert werden.
Es besteht nach Errichtung der Gebäude und der Schulhofaußenanlage ein Eingriff in das Wirkungs-
gefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswir-
kungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen.
7.5.19. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB -
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,
Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur - und Sachgüter,
Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Kölner Stadtgebiet liegt gemäß DIN EN 1998- 1/NA (2011) in der Erdbebenzone 1. Danach
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der
Erdbebenzonen können im Kölner Stadtgebiet leichte Erdbeben auftreten die zu leichten Beschädi-
gungen an Gebäuden führen können.
Das Plangebiet liegt weder direkt an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten
noch sind störfallrelevante Betriebe in der direkten Umgebung angesiedelt. Insgesamt ist die Gefahr
- 66 –
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für sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrschein-
lich anzunehmen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde si ch nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die bestehenden zulässigen Bau- und Nutzungsrechte
führen nicht dazu, dass eine zusätzliche Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Ka-
tastrophen entsteht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Errichtung der neuen Gebäude im Plangebiet werden die Vorgaben und Hinweise der DIN
EN 1998-1/NA (2011) berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Anforderungen an Rettungswege
und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte berücksichtigt, so dass sich die geringe Anfäl-
ligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht erhöht.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Eine Maßnahmenkonzeption ist nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Bis auf die Mög-
lichkeit leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Pl angebiet als
sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Durchführung der Planung wird sich die geringe Anfällig-
keit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht erhöhen.
7.5.20. Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-
bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr.
7 a) BauGB bezeichnet en Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz)
sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Vorausset-
zung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerechte Bewertung von Ein-
griffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in der Stadt Köln durchgängig auf Grund-
lage der Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von „Ludwig/ Froelich + Sporbeck“
(1991), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-Codes“. Bewertungskriterien sind
dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur - und Artenvielfalt
und Häufigkeit.
Die Bewertung des Eingriffs für den Bebauungsplan Nr. 62460/02 Arbeitstitel „Vitalisstraße/ Girlitz-
weg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vogelsang“ erfolgt im Rahmen des Grün-
ordnungsplanes (GOP, Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021). Grundlage für die Ein-
griffsbewertung bilden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg“, die dem Bestandsplan des Grünordnungs-
planes (Plan Nr. 1 GOP) als Ausgangsbiotope (Ist -Zustand) zu entnehmen sind. Die Zielbiotope
(Soll-Zustand) sind gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 62460/02 Arbeitstitel „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in
Köln Vogelsang” definiert und sind dem Maßnahmenplan des Grünordnungsplanes (Plan Nr. 2 GOP)
zu entnehmen. Auf Basis einer Gegenüberstellung der Ausgangsbiotope und der Zielbiotope erfolgt
die Eingriffsermitttlung und -bewertung.
Die detaillierte Ableitung und Begründung des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgte in en-
ger Abstimmung mit dem Grünflächen- und Stadtplanungsamt der Stadt Köln. Der Ausgleichspflich-
tige Eingriffsbereich ist dem Bestandsplan des Grünordnungsplanes (Plan-Nr. 1) zu entnehmen und
bezieht sich nur auf einen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (nordöstlicher Teil), da
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dieser Bereich vor Aufstellung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes als Außenbereich im
Sinne des § 35 BauGB galt und die an dieser Stelle getroffenen Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes bis heute nicht umgesetzt wurden. Konkret handelt es sich hierbei um Flächen im
bestehenden Sondergebiet SO 2 für „Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“. Die dort festge-
setzte Parkhausnutzung mit extensiver Dachbegrünung, die einen Ausgleich für die Eingriffe des
rechtskräftigen Bebauungsplanes darstellt, wurde im Bebauungsplan nie umgesetzt. Für die restli-
che Fläche des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Er-
holungsanlagen größerer Ausdehnung fest. Für diese Flächen ist ein Ausgleich nach dem Bun-
desnaturschutzgesetz noch zu erbringen und wird mit der vorliegenden 1. Änderung des Bebau-
ungsplanes umgesetzt. Alle anderen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind im
Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB zu betrachten. Ein Ausgleich ist hier nicht erforderlich, da die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Bebauungsplangebiet liegt planungsrechtlich im Innenbereich gemäß § 30 BauGB. Im östlichen
Teilbereich des Geltungsbereiches setzt de r rechtskräftige Bebauungsplan eine Parkhausnutzung
mit extensiver Dachbegrünung sowie Erholungsanlagen größerer Ausdehnung fest. Die Flächen
wurden im rechtskräftigen Bebauungsplan anteilig als Ausgleich des Eingriffes festgesetzt, jedoch
nie realisiert. Demnach besteht für diese Flächen eine Ausgleichsverpflichtung die durch die Umset-
zung des rechtskräftigen Bebauungsplanes noch zu erbringen ist (Ausgleichspflichtiger Eingriffsbe-
reich). Die restlichen Flächen im Geltungsbereich zählen nicht zum ausgleichpflichtigen Eingriffsbe-
reich. Konkret handelt es sich hierbei um Erholungsanlagen größerer Ausdehnung, Gewerbe inner-
halb von Ortschaften, versiegelte Fahr- und Feldwege sowie eine private Grünfläche.
Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet (67.022 m²) beträgt 139.146 Biotopwertpunkte. Der
Bestandswert des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (8.595 m²) beträgt 31.240 Biotopwert-
punkte.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist anzunehmen, dass sich kurzfristig keine Veränderungen im
Plangebiet ergeben. Mittel - oder langfristig können die nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan
bestehenden und noch nicht ausgeübten Bau- und Nutzungsrechte jederzeit realisiert werden. Bau-
rechtlich ist hier di e Errichtung eines Parkhauses mit extensiver Dachbegrünung im Sondergebiet
SO 2 für „Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ möglich. Mit der Realisierung würde die
bestehende Ausgleichsverpflichtung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erfüllt werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans ein
Planwert von 73.559 Biotopwertpunkten. Für den Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich
ein Planwert von 8.595 Biotopwertpunkten.
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des § 35 BauGB die Eingriffsregelung nach Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Danach sind dauerhafte
Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet
(Soll-Zustandswert - Ist-Zustandswert) ergibt ein Defizit von 22.645 Biotopwertpunkten.
Das ermittelte Defizit (Biotopwertverlust) kann durch Aufwertungen innerhalb des Plangebietes (au-
ßerhalb des Eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches) um 840 Biotopwertpunkte verringert werden.
Bei den Aufwertungsmaßnahmen handelt es sich um die Anlage vegetationsfreier Kleinstgewässer,
die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die Kreuzkröte (ASP-CEF1) in der festgesetzten pri-
vaten Grünfläche bereits angelegt wurden. Demnach besteht nach dem BNatSchG eine Ausgleichs-
verpflichtung für das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
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Anlage vegetationsfreier Kleinstgewässer als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die Kreuzkröte
(ASP-CEF1) in der festgesetzten privaten Grünfläche.
Bewertung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung An-
wendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Grünordnungsplan (GOP) durch die
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2021), der als Gutachten dem Bebauungsplan beige-
fügt ist.
Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet (Soll-Zustandswert - Ist-
Zustandswert) ergibt ein Defizit von 22.645 Biotopwertpunkten. Das ermittelte Defizit (Biotopwert-
verlust) kann durch Aufwertungen innerhalb des Plangebietes (außerhalb des Eingriffspflichtigen
Ausgleichsbereiches) um 840 Biotopwertpunkte verringert werden.
Demnach besteht nach dem BNatSchG eine Ausgleichsverpflichtung für das verbleibende Defizit
von 21.805 Biotopwertpunkten. Nach § 1 Absatz 7 und § 1a Absatz 3 BauGB hat die Stadt Köln das
ermittelte Defizit in die Abwägung einzustellen.
Um das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten vollständig kompensieren zu können,
ist eine weitere Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (planextern) erforderlich (siehe
Kapitel 6.11. Ausgleichsmaßnahmen) . Im Grünordnungsplan ist beispielhaft dargestellt, wie ein
möglicher Ausgleich außerhalb des Plangebietes erfolgen könnte. Durch die Aufforstung einer 1.983
m² großen Ackerfläche in einen Laubforst, mit jungem Stangenholz aus einheimischen und stand-
ortgerechten Gehölzen könnte das verbleibende Defizit vollständig ausgeglichen werden.
7.5.21. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plan-
gebiete vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltauswirkungen ist dadurch nicht
gegeben.
7.5.22. eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund einge-
setzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkun-
gen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe,
sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie
ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch
von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen werden bei sachgerechtem Umgang mit
umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.
7.5.23. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Vorrangiges Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, Ge-
samtschule Wasseramselweg in Köln- Vogelsang“ ist es, Planungsrecht für die geplante Schulnut-
zung durch Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ zu schaffen. Für die Schule wurde im
Vorfeld ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, mit dem Ergebnis, das die vorliegende Planung
die bestmögliche Variante darstellt. Darüber hinaus soll die Größe der Veranstaltungshalle im be-
stehenden Sondergebiet SO 2 von 6.000 auf 4.500 Zuschauer verkleinert werden und zusätzlich
eine „Ateliersnutzung mit geringem Wohnen“ im Plangebiet integriert werden.
Das Plangebiet stellt eine von wenigen noch vorhandenen Potenzialflächen für die E ntwicklung ei-
nes Schulgebäudes im Kölner Stadtgebiet dar. Die hier vorliegende Planung wird der vorrangigen
Wiedernutzbarmachung brach gefallener Flächen gerecht und stellt eine gute Alternative gegenüber
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einer weitergehenden Flächenentwicklung in noch nicht infrastrukturell erschlossenen Außenberei-
chen dar. Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen liegen nach derzeitigem Kenntnis-
stand im Kölner Stadtgebiet nicht vor. Die besondere räumliche Lage des Schulstandortes zur De-
ckung des Bedarfes an Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtbezirk Lindenthal
und auch dem Stadtbezirk Ehrenfeld machen den Standort attraktiv für die geplante Schulnutzung.
Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden Standortalternativen nicht geprüft.
C Zusätzliche Angaben
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Folgende technische Verfahren wurden bei der Umweltprüfung angewendet:
- Rammkernsondierungen im Rahmen der Altlasten- und baugrundtechnischen Untersuchungen
(Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2008)
- Rammkernsondierungen und Kleinrammbohrungen im Rahmen der Baugrunderkundung sowie
orientierenden bodenchemischen Untersuchungen (Geoteam 2016),
- Einsatz der validierten Software „CadnaA“ (ver2020 build: 179.5050) zur Berechnung der einzel-
nen Lärmemittentenarten im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne 2021),
- Flächendeckende Revierkartierung zur Untersuchung der Vogelfauna, Einsatz eines Fleder-
mausdetektors D 240X (Fa. Pettersson) zur Erfassung der Fledermausfauna, Ausbringung von
Nisttubes zur Erfassung der Haselmaus im Rahmen der Artschutzprüfung (Kölner Büro für
Faunistik 2021),
- Einsatz der Software „GRUNDSTÜCK.XLS“ (Version 1.3.3) zur Erstellung des Überflutungs-
nachweises (bPlan 2021).
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung von Angaben lagen nicht vor.
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Ein-
schätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrung swerten und Abschätzungen. Entspre-
chend sind keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen zu formulieren.
Zusammenfassung
Tiere:
Die artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik (2021) kommt zu dem Ergebnis,
dass unter Beachtung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie
durch Neuschaffung von sonnenexponierten, temporären Klein- und Kleinstgewässern für die Kreuz-
kröte (ASP-CEF1), der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des §
44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig ist.
Durch die Festsetzung der privaten Grünfläche, der Neupflanzung von 72 Bäumen und die Begrü-
nung der unbefestigten Flächen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sowie durch die anteilige Be-
grünung der neuen Dachflächen werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die ubiquitären
Arten einen Lebensraum bieten können.
Pflanzen:
Mit Umsetzung der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird ein überwiegender Teil der Vegeta-
tionsbestände im Plangebiet entfernt. Nur wenige Bestandsbäume im Bereich der öffentlichen Ver-
kehrsflächen können erhalten werden. Die bei der Begehung des Plangebietes festgestellte relativ
hohe Anzahl verschiedener Pflanzenarten geht dabei verloren. Die geplanten Begrünungsmaßnah-
men können den Verlust der Pflanzenvielfalt nicht vollständig kompensieren, so dass mit der Pla-
numsetzung ein Diversitätsverlust für die Fauna einhergeht. Die anteilige extensive Begrünung der
neuen Dachflächen kann den Diversitätsverlust vermindern. Insgesamt bleibt das Plangebiet ein
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stark anthropogen beeinflusster und durch die Bebauung geprägter Bereich, in der das Schutzgut
Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann.
Fläche:
Mit der Entwicklung einer bereits erschlossenen und gut integrierten Lage, wird dem Schutzgut Flä-
che Rechnung getragen, um bestehende Infrastrukturen zu nutzen und zu stärken und eine zusätz-
liche Inanspruchnahme von Flächen in noch zu erschließenden Lagen zu verringern. Insgesamt
steigt der Flächenversiegelungsgrad an. Aufgrund der bereits bestehenden Flächenversiegelungen
stellt die Erhöhung des Flächenversiegelungsgrades keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutz-
gutes Fläche dar.
Boden:
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 40404, einer ehemaligen Nassabgrabung, die in
weiten Teilen wiederverfüllt wurde. Die vorgefundenen Böden bzw. Auffüllungen sind als vorbelastet
und überprägt zu beschreiben. Natürliche Böden bzw. Bodenverhältnisse stehen, wenn nur kleintei-
lig an. Auf Grund der Vorbelastung sind die mit der Planung verbundenen Eingriffe in das Schutzgut
Boden als nicht erheblich zu bewerten.
Wasser:
Oberflächenwasser:
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Durch die Anlage von Kleingewässern
für die Kreuzkröte kommen neue, kleinflächige Oberflächengewässer im Plangebiet zu liegen.
Grundwasser:
Mit Durchführung der Planung entstehen im Plangebiet zusätzliche Flächenversiegelungen, die zu
einem erhöhten Niederschlagsabfluss führen und sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswir-
ken. Aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets als Altablagerung ist eine Fassung und zentrale
Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Gelände jedoch zu vermeiden, um einen mögli-
chen Schadstoffaustrag aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad zu verhindern. Hin-
sichtlich auf die mit dem Sickerwasserpfad möglichen Schadstoffausträgen und den damit verbun-
denen Wirkungspfad Boden-Grundwasser ist die geplante Bebauung insgesamt als positiv zu be-
werten.
Luft:
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase:
Die Emission von Luftschadstoffen wird durch die Verringerung der maximalen Besucherzahl (von
6.000 auf maximal 4.500 Besucher) für das SO 11 „Mehrzweckhalle“ reduziert. Für die geplante
Schule ist hingegen durch den Schulverkehr mit einer geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffe
zu rechen. Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes zu erwarten.
Luftschadstoffe – Immissionen:
Durch die Realisierung des Schulstandortes und dem daraus resultierenden zunehmenden Ziel- und
Quellverkehr, über den Girlitzweg, die Vitalisstraße, den Wasseramselweg und die Straße Am Was-
sermann wird sich die Luftqualität voraussichtlich verschlechtern.
Die im Plangebiet vorgesehenen grünordnerischen Maßnahmen, insbesondere die Pflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen können einen Beitrag zur Minderung der Schad-
stoffbelastung beitragen. Ihre Funktion als CO² -Speicher, Luftfilter und ihre Feinstaubbindung ist
dabei positiv zu bewerten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes zu einer erheblichen Immissionserhöhung beiträgt.
Klima:
Mit der Realisierung der vorliegenden Planung werden Teilflächen neu versiegelt und überprägt so-
wie ein der Großteil der Bestandsbäume gefällt, was sich negativ auf das Lokalklima auswirkt. Die
neuen Baustrukturen erhöhen den Wärmeinseleffekt und verringern den lokalen Luftaustausch. Die
festgesetzten Begrünungsmaßnahmen können mittel - und langfristig klimawirksame Funktionen
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übernehmen und die zu erwartenden Auswirkungen vermindern. Die anteilige extensive Dachbegrü-
nung kann sich positiv auf den verstärkten Wärmeinseleffekt auswirken. Erhebliche Auswirkungen
für das Groß- und Kleinklima sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:
Das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft
ist durch die anthropogenen Einflüsse bereits eingeschränkt. Die Umsetzung des Bebauungsplans
führt lokal zu einer weiteren Beeinflussung des Wirkungsgefüges zwischen den genannten Schutz-
gütern. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die
einzelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten. Dabei sind
die nördlich an das Plangebiet angrenzenden weitläufigen Gehölzbestände in Bezug auf die Schutz-
güter Tiere, Pflanzen, Wasser, Luft und Klima und deren Wechselwirkungen von höherer Bedeutung
als das Plangebiet selbst und werden durch die Planung nicht berührt.
Landschaft:
Der Charakter des Plangebiets wird durch die Umsetzung der Planung verändert. Der heutige Über-
gangsbereich zwischen urbanen Siedlungsraum und freier Landschaft geht zugunsten von Sied-
lungsraum verloren, insbesondere durch den Verlust fast aller Landschaftsstrukturelemente im Plan-
gebiet und verstärkt den urbanen Charakter. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen, in
Verbindung mit der geplanten extensiven Dachbegrünung kann eine verträgliche Einbindung der
Gebäude in die Umgebung erfolgen. Die nördlich an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände,
die prägend für das Landschaftsbild sind werden von der Planung nicht berührt, so dass insgesamt
nach Abschluss der Planung nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu
rechnen ist.
Biologische Vielfalt:
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt im Plan-
gebiet. Neben dem Lebensraumverlust für die vorhandenen Tierarten nimmt auch der Struktur- und
Artenreichtum der lokalen Fauna ab. Die geplanten Begrünun gsmaßnahmen und die Anlage der
Kleinstgewässer sowie die anteilige Dachbegrünung der neuen Gebäude können den Verlust zwar
mindern, aber nicht vollständig kompensieren. Durch das Einbringen von Blühhorizonten und einer
hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert wer-
den.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Be-
deutung/europäische Vogelschutzgebiete):
Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura 2000 Gebiete und dem
jeweiligen Schutzzweck und den Erhaltungszielen.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm:
Nach dem Vergleich des Prognose-Null- und Prognose Planfalles ergeben sich nach der Planums-
etzung nutzungsbedingte Zusatzverkehre im Plangebiet. Dabei liegen die ermittelten Beurteilungs-
pegel in beiden Planfällen unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. Die maximale
Erhöhung liegt am Immissionsort IO1 und beträgt 2,3 dB . Die ermittelten Erhöhungen der Beurtei-
lungspegel um bis zu 3 dB d urch den planbedingten Zusatzverkehr sind nach der gutachterlichen
Einschätzung insgesamt als nicht wesentlich zu beurteilen.
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs - und Minderungsmaß-
nahmen sind mit der Planumsetzung und den damit verbundenen Lärmimmissionen keine erhebli-
chen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit zu erwarten.
Altlasten:
Im Plangebiet sind mit Ausnahme des südwestlichen Baufeldbereiche erhöhte Bleigehalte in allen
anstehenden Auffüllungen festgestellt worden. Durch die geplante Offenlegung der schadstoffhalti-
gen Bodenbereiche im Bereich der geplanten Schule ist der Transferpfad Boden – Mensch betroffen.
Es sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Bodenaustausch und Versiegelung im Erdbaube-
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reich) durchzuführen, um k eine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung Wohnzwe-
cke, Schule und Grünfläche zu besorgen. Hinsichtlich der bodenchemischen Belastung sind die Auf-
füllungen aufgrund der Klassifizierung von Z2 zum Wiedereinbau geeignet, jedoch ist damit zu rech-
nen das nicht alle Auffüllungen wiedereingebaut werden können. Die Flächenversiegelung wirkt sich
insgesamt positiv auf die vorhandene Altlastsituation und auf die von ihr ausgehenden Gefährdun-
gen für den Menschen und das Grundwasser im Plangebiet aus.
Erschütterungen:
Südlich des Plangebietes verläuft in ca. 150 m Entfernung ein Bahndamm. Das Befahren der Gleise
führt im unmittelbaren Umfeld der Gleistrasse zu Erschütterungen. Nach dem jetzigen Kenntnisstand
haben diese auf Grund der Entfernung von ca. 150 m keine Auswirkungen auf das Plangebiet. Durch
die Umsetzung des Bebauungsplanes werden keine erschütterungserzeugenden Nutzungen errich-
tet.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:
Sonstige Gesundheitsbelange und Risiken durch Magnetfeldbelastungen wirken nicht auf das Plan-
gebiet ein noch werden sie von der Umsetzung der Planung verstärkt.
Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb des Hochwasserrisikogebietes und des gesetzlich
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist die Planung weder direkt noch indirekt
betroffen.
Das Plangebiet liegt in keinem Achtungsabstand zu einem Störfallbetrieb, so dass Gefährdungen
durch Störfallbetriebe ausgeschlossen werden können.
Auf dem Schulgrundstück anfallendes Schmutzwasser wird in die öffentliche Kanalisation eingelei-
tet.
Hinsichtlich möglicher Gefahren durch Starkregenregenereignisse sieht die Konzeption vor, die an-
fallenden Niederschlagsmengen auf dem Schulgrundstück in den öffentlichen Mischwasserkanal am
Wasseramselweg einzuleiten. Die Entwässerung des Sondergebietes SO 1 erfolgt zurzeit über ei-
nen bestehenden Kanal am Girlitzweg. Die erforderlichen Rückhaltevolumina und Überflutungsflä-
chen für das Schulgelände werden in der Planung berücksichtigt. Mit Hilfe von Aufstauvolumen in
Form einer extensiven Dachbegrünung wird das auf den Dachflächen der neuen Gebäude anfal-
lende Niederschlagswasser zurückgehalten. Das anfallende Niederschlagswasser auf Verkehrsflä-
chen wird über zwei Rigolenfüllkörper auf dem Schulgelände zurückgehalten. Der nordwestliche Teil
des Schulgeländes sowie der Schulhof zwischen dem neuen Schulgebäude und der neuen Turn-
halle werden als Überflutungsfläche hergestellt. Eine Gefährdung durch Starkregenereignisse kann
ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich möglicher Kampfmittel im Plangebiet wird mit Umsetzung der Planung, die zu überbau-
ende Fläche auf Kampfmittel überprüft und gegebenenfalls von Kampfmitteln geräumt. Demnach ist
anzunehmen, dass sich die Kampfmittelsituation nach Umsetzung der Planung verbessert und so
eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit ausgeschlossen werden kann.
Besonnung/Belichtung:
Alle Abstandsflächen liegen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und belasten
keine außerhalb des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke. Für das Sondergebiet SO 2 „Ate-
lier“ beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Eine negative
Beeinträchtigung der Besonnung- und Belichtungsverhältnisse ist durch die Bebauungsplanände-
rung nicht zu erwarten.
Kultur- und sonstige Sachgüter:
Es liegen keine Hinweise auf Baudenkmäler und archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen
im Änderungsbereich des Bebauungsplanes vor. Die Belange der archäologischen Bodendenkmal-
pflege sind dadurch nicht berührt und es sind keine erheblichen Auswirkungen auf Bau- , Boden-
denkmäler und Pfundstellen zu erwarten.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern:
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Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung (Schule) geringfügig zunehmen. Diese
nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Die Nutzun g der Multifunktionshalle im
Sondergebiet SO1 als Veranstaltungsort für Open-Air-Konzerte geht mit Lichtemissionen einher. Der
Status quo wird für das Sondergebiet SO1 „Multifunktionshalle“ erhalten. Im Rahmen des Verfahrens
ist zu prüfen, ob Nutzungseinsc hränkungen gegenüber der geplanten Wohnbebauung im
Sondergebiet SO2 Atelier zu erfolgen haben.
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten.
Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:
Die neu zu errichtenden Gebäude innerhalb der Gemeinbedarfsflächen werden nach den Anforde-
rungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand vom 06.11.2017 errichtet. Dies bedeutet, es
werden Passivhauskomponenten, eine effiziente Heiztechnik und Photovoltaikanlagen umgesetzt.
Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz der neuen
Schulgebäude.
Die weiteren Flächen im Plangebiet haben keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Ener-
gie.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
fall-, Immissionsschutzrechtes:
Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Mün-
gersdorf“ wird durch die Änderung des Bebauungsplanes nur geringfügig überlagert. Eine Beein-
trächtigung des im Landschaftsplan festgesetzten Schutzzweckes ist damit nicht verbunden. Der
Bebauungsplan setzt für den Überlagerungsbereich eine private Grünfläche fest, die den Zielen des
Landschaftsschutzes nicht entgegensteht und der Landschaftsschutz an dieser Stelle erhalten blei-
ben kann. Überlagernd wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen.
Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes wird durch die Um-
setzung der Planung nicht widersprochen und bewirkt keine Veränderungen hinsichtlich der Darstel-
lungen genannten Plangrundwerke.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden:
Das Plangebiet liegt schon innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Über-
schreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind von daher nicht anzunehmen.
Wechselwirkungen:
Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe
von Frischluft, Beschattung, Retention und Filt erfunktion von Pflanzen gehen durch das Vorhaben
weitgehend verloren. Die verloren gegangenen Funktionen können durch die neuen Begrünungs-
maßnahmen nur mittel- bis langfristig wieder kompensiert werden.
Mit der Errichtung der Gebäude und der Schulhofaußenanlage entsteht ein Eingriff in das Wirkungs-
gefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswir-
kungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen.
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Bis auf die Mög-
lichkeit leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als
sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Bei der Errichtung der neuen Gebäude im Plangebiet werden
die Vorgaben und Hinweise der DIN EN 1998 -1/NA (2011) berücksichtigt. Darüber hinaus werden
die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte berück-
sichtigt, so dass sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht erhöht.
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Nach Durchführung der Planung wird sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere
Unfälle oder Katastrophen nicht erhöhen.
Eingriffsregelung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung An-
wendung. Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet (67.022 m²) beträgt nach dem rechtskräf-
tigen Bebauungsplan 139.146 Biotopwertpunkte. Der B estandswert des Ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereichs (8.595 m²) beträgt 31.240 Biotopwertpunkte.
Nach Durchführung der Planung ergibt sich für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans
ein Planwert von 73.559 Biotopwertpunkten. Für den Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt
sich ein Planwert von 8.595 Biotopwertpunkten.
Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet (Soll-Zustandswert - Ist-
Zustandswert) ergibt ein Defizit von 22.645 Biotopwertpunkten. Dieses Defizit kann durch Aufwer-
tungen innerhalb des Plangebietes und außerhalb des e ingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches um
840 Biotopwertpunkte verringert werden. Demnach besteht nach dem BNatSchG eine Ausgleichs-
verpflichtung für das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten. Nach § 1 Absatz 7 und §
1a Absatz 3 BauGB hat die Stadt Köln das ermittelte Defizit in die Abwägung einzustellen.
Um das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten vollständig kompensieren zu können,
ist ein Ausgleich außerhalb des Plangebietes erforderlich. Ein möglicher Ausgleich könnte durch die
Aufforstung einer 1.983 m² großen Ackerfläche in einen Laubforst, mit jungem Stangenholz aus
einheimischen und standortgerechten Gehölzen erfolgen. Dadurch könnte das verbleibende Defizit
vollständig ausgeglichen werden.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):
Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plan-
gebiete vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltauswirkungen ist dadurch nicht
gegeben.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund einge-
setzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten
Nutzungen werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.
Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen liegen nach derzeitigem Kenntnisstand im Köl-
ner Stadtgebiet nicht vor. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden Standortalternati-
ven nicht geprüft.
Für die festgestellten Bleigehalte in den betroffenen Baufeldbereichen sind entsprechende Siche-
rungsmaßnahmen wie Bodenaustausch oder Versiegelung der Oberfläche vorzunehmen. Im An-
schluss an die hergestellten erneuerten bzw. versiegelten Bereiche sind gemäß BBodSchV 2012
erneut Prüfungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch auf die Einhaltung von Maßnah-
menwerten zu überprüfen.
Städtebauliche Kennziffern
Größe des Plangebiets ca. 67.022
Fläche für Gemeinbedarf Schule ca. 25.909
Sondergebiet SO 1 ca. 22.908
Sondergebiet SO 2 ca. 1.846
Grünflächen ca. 2.637
Verkehrsfläche ca. 13.722
davon öffentlich ca. 11.702
davon privat ca. 2.020
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Planverwirklichung
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 den
Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule
Wasseramselweg in Köln-Vogelsang gefasst. Mit der Entscheidung für den gewählten Standort vom
11.02.2021 liegt bereits ein Vertrag zur Errichtung der Schule vor.
- Die dingliche Sicherung der Geh -, Fahr- und Leitungsrechte auf dem Wasseramselw eg ist
bereits eingetragen.
- Interne Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen wird jede*r Grundstückseigentü-
mer*in im Rahmen der Bebauung auf eigene Kosten auf eigenem Grundstück anteilig gemäß
Vorgaben durchführen.
- Anlage der CEF-Maßnahme für die Kreuzkröte wurde bereits auf dem Schulgrundstück her-
gestellt und durch die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen gepflegt.
Die Kosten aller öffentlichen Erschließungsmaßnahmen trägt die Stadt Köln und diese werden über
die gesetzlich vorgegebenen Erschließungsbeiträge mit den Grundstücksanrainer*innen abgerech-
net.
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Referenzliste der Quellen
- Stadt Köln: Landschaftsplan, digitale Version (Stand 28.04.1991)
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NR W: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
- Kölner Büro für Faunistik (2021 ): Artenschutzprüfung (ASP) „Bebauungsplan Vitalis-
straße/Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg“. Gutachten im Auftrag der
Friedrich Wassermann Projektentwicklung, Entwurf. Stand: 22.07.2021.
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;
- Geologischer Dienst NRW (2021): Digitale Bodenkarte von Nordrhein- Westfalen , M.
1:50.000, Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.. Krefeld;
- MKULNV - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW
(2020), elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013. Abgerufen am 19.03.2021;
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2021;
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.;
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR,
Köln, 2014;
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen
(2020): Klimaatlas NRW, abrufbar unter: Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. . Stand
06.04.2021;
- Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008): VEP-Verfahren für das BV Bois de Cologne Girlitzweg
in Köln Vogelsang; altlasten- und baugrundtechnischen Untersuchungen. Stand 30.10.2008.
- Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2020): Gründungskonzept für das BV Neubau Lerncampus
Wasseramselweg (Stand 2020).
- Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2021): BV Lerncampus Wasseramselweg (Gesamtschule
Lindenthal) - Sicherungskonzept für die geplanten Aussenanlagen. Erläuterungsbericht vom
31.08.2021.
- Lambrecht R. (2021): Sachverständigen Gutachten - Baumbestand auf dem Anwes en der
Gesamtschule Wasseramselweg Köln. Anlage zum Baumfällantrag. Stand: 26.03.2021.
- Geoteam - Ingenieurgesellschaft mgH für Geotechnik, Tunnelbau und Umwelttechnik (2016):
Baugrunderkundung sowie orientierende bodenmechanische Untersuchungen -Bewertung
des Grundstückes der ehemaligen Kiesgrube Vogelsang im Hinblick auf die Errichtung des
Lerncampus Wasseramselweg. Bericht 00.420_Bo2. Stand 02.05.2016.
- bPlan - Ingenieurgesellschaft (2021): Rückhaltung für den Überflutungsschutz gem. Überflu-
tungsnachweis nach DIN 1986- 100 für den Neubau Gesamtschule Wasseramselweg in
50829 Köln. Stand 27.07.2021.
- Verkehrskonzept – Planungsbüro für Verkehrsplanung (2020): Verkehrsgutachten Gesamt-
schule Wasseramselweg in Köln Vogelsang. Verfasser: Simone Heidemann und Walter
Braun. Schlussbericht, Stand 29.04.2020.
- ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (2021): Schalltechnische Untersuchung
der Lärmimmissionen aus Straßen-, Schienenverkehr und Gewerbe zum Bebauungsplan Nr.
60460/02 1.Änderung Vitalistraße/ Girlitzweg, Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vo-
gelsang. Entwurf, Planungsstand November 2021, aktualisiert 28.01.2022.
- Sead Vermessung - Vermessungsbüro Dieper & Henkel (2021): Lageplan zum Bauvorhaben
Neubau Gesamtschule Wasseramselweg. Bauherr/in: Objekt Schule Wasseramselweg BV
& Co. KG, M. 1:500. Stand Juni 2021.
- V-architekten GmbH (2021): Erläuterungsbericht Vogelschutzkonzept zum Bauantrag Ge-
nehmigungsplanung (LPH4) Neubau Gesamtschule Wasseramselweg. Stand 11.06.2021.
- 77 –
/ 78
- Büro Strix - Naturschutz und Freilandökologie (2020): BV Neubau einer Gesamtschule Ge-
werbepark Triotop in Köln - Faunistische Untersuchungen, Zwischenbericht Stand (Dezem-
ber) 2020.
- 78 –
/ 79
Anlage zum Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 62460/02: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Än-
derung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang
zu Punkt 7.5.1 Tiere
Tabelle 1 Kartierte Tierarten:
Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunisti-
schen Erhebung im Untersuchungsraum (Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für Faunistik,
April 2021).
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach
Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste
Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark g efährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutz-
maßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten
erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Um-
welt- und Verbraucherschutz NRW.
- 79 –
/ 80
Vogelarten
Art Status planungs-
relevant
RL
NB
RL
NW
RL
D
Amsel Brutvogel -
Bachstelze Nahrungsgast/ Brutvo-
gel
V V
Blaumeise Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Buntspecht Nahrungsgast -
Dorngrasmücke Brutvogel -
Elster Nahrungsgast -
Gartenbaumläufer Brutvogel -
Graureiher Überflieger +
Grünfink Nahrungsgast -
Grünspecht Nahrungsgast -
Halsbandsittich Überflieger - k. E. k. E. k. E.
Hausrotschwanz Nahrungsgast/ Brutvo-
gel
-
Haussperling Nahrungsgast/ Brutvo-
gel
+ V V V
Heckenbraunelle Brutvogel -
Kohlmeise Brutvogel -
Mauersegler Nahrungsgast - V
Mäusebussard Nahrungsgast +
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Nilgans Überflieger - k. E. k. E. k. E.
Rabenkrähe Nahrungsgast/ Brutvo-
gel
-
Ringeltaube Überflieger/ Nah-
rungsgast/ Brutvogel
-
Rotkehlchen Brutvogel -
Star Nahrungsgast/ Brutvo-
gel
+ 3 3 3
Stieglitz Nahrungsgast -
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Säugetiere
Art Status planungs-
relevant FFH RL NW RL
TL
RL D
Zwergfledermaus Jagdhabitat/ Trans-
ferflug + FFH
Anh. IV * *
Großer Abendsegler Jagdhabitat/ Trans-
ferflug + FFH
Anh. IV R R/V V
Amphibien
Art Status planungs-
relevant FFH RL
NRW
RL
NRBU
Kreuzkröte Laichgewässer/ Jung-
tiere und Adulte + FFH
Anh. IV 3 V
- 80 –
/ 81
zu Punkt 9.5.20 Eingriffsregelung
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Erholungsanlagen größerer Aus-
dehnung (abzgl. Parkhauses) HU2 PA32 1 40.094 40.094
Parkhaus (ohne Dachbegrünung
[30%]) HN4 SB211 1 3.902 3.902
Parkhaus (mit Dachbegrünung
Magerrasen [70 %]) DC1 NB6 8 9.106 72.848
Gewerbe innerhalb von Ortschaf-
ten HN4 SB211 1 1.206 1.206
Fahr- und Feldwege, versiegelt HY1 VF211 0 10.077 0
Private Grünfläche HJ6 GA221 8 2.637 21.096
Summe 67.022 139.146
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Gewerbe innerhalb von Ortschaf-
ten (SO 1 und SO 2) HN4 SB211 1 24.754 24.754
Öffentliche Gebäude mit Freiflä-
chen, geringer Versiegelungs-
grad (Gemeinbedarfsfläche
„Schule“) HN21 SB172 1 25.909 25.909
Fahr- und Feldwege, versiegelt
(inkl. Privater Verkehrsfläche) HY1 VF211 0 13.722 0
Private Grünfläche, HJ6 GA221 8 2.517 21.096
davon Gräben ohne starke Vege-
tationsentwicklung eutroph FN3 GW2323 15 120 1.800
Summe 67.022 73.559
- 81 –
/ 82
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Erholungsanlagen größerer Aus-
dehnung HU2 PA32 1 3.973 3.973
Anteil Dachbegrünung Parkhaus
- Mauerpfefferrasen (70 % der
Parkhausfläche*) DC1 NB6 8 3.235 25.880
Parkhaus (Gewerbe innerhalb
von Ortschaften (30 % der Park-
hausfläche*) HN4 SB211 1 1.387 1.387
Summe 8.595 31.240
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Öffentliche Gebäude mit Freiflä-
chen, hoher Versiegelungsgrad
(Gemeinbedarfsfläche "Schule") HN1 SB171 1 8.296 8.296
Gewerbe innerhalb von Ortschaf-
ten (Sondergebiet SO 1 "Multi-
funktionshalle") HN4 SB211 1 299 299
Summe 8.595 8.595
Eingriffswert (a-b): -22.645
Anlage 5
82
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P]
Ziergärten mit
hohem Ge-
hölzanteil (Ge-
hölz-anteil >
25%)
HJ6 GA221 8
Gräben ohne
starke Vegeta-
tionsentwick-
lung eutroph
FN3 GW2323 15 7 120 840
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P]
Summe
Ausgleichswert (c+d): 840
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): -21.805 96 %
Beschlussvorlage Rat
9831 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/612 612 Wirt Az Vorlagen-Nummer 0661/2022 Freigabedatum 14.03.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf Nummer 62460/02 Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln- Vogelsang Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. den Geltungsbereich des Bebauungsplans betreffend die Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 62460/02 –Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Was- seramselweg in Köln-Vogelsang – gemäß des Aufstellungsbeschlusses des Stadtentwicklungs- ausschusses vom 10. März 2016 auf das vom Bebauungsplan betroffene Gebiet zu verkleinern (siehe Anlage 1); 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen Teichrohrsängerweg, Am Was- sermann, Wasseramselweg, Girlitzweg, einer bewaldeten Aufschüttung sowie einem bestehen- den Kindermöbelgeschäft in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang—abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2, 3 und 4; 3. den Bebauungsplan Nummer 62460/02 –Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Ge- samtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang – nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel- tenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.04.2022 Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 26.04.2022 Rat 05.05.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Energiekonzept wurde für das Schulbauvorhaben erstellt Weitere Ausführungen sind dem Punkt 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effizi- ente Nutzung von Energie in der Begründung zu entnehmen. Begründung Anlass und Ziel Der Rat der Stadt Köln hat am 12.05.2015 die Planungsaufnahme zur Errichtung einer Gesamtschule am Standort Wasseramselweg/ Girlitzweg in Köln-Vogelsang beschlossen. In der Stadt Köln besteht eine höhere Nachfrage nach Schulplätzen als angeboten werden können. Dem Mangel an Schulplätzen soll mit der Errichtung eines neuen Schulgebäudes für eine Gesamt- schule im Kölner Stadtteil Vogelsang begegnet werden. Der Schulentwicklungsplan sieht im Stadtbe- zirk Lindenthal einen dringenden Bedarf an zusätzlichen Plätzen in weiterführenden Schulen. Stei- gende Kinderzahlen und die Ausweisung zusätzlicher Wohngebiete verstärken den Trend. Der ge- plante Standort befindet sich östlich und nördlich des Wasseramselwegs sowie des Teichrohrsänger- wegs und liegt an der Stadtbezirksgrenze im Stadtbezirk Ehrenfeld. Er ist daher gut geeignet, um Schülerinnen und Schülern aus dem Stadtbezirk Lindenthal, insbesondere aus den westlichen Stadt- bereichen, einen Schulstandort zu bieten. Zusätzlich kann der Standort auch zur Bedarfsdeckung für den Stadtbezirk Ehrenfeld beitragen. Im unmittelbaren Umfeld des geplanten Schulgeländes befindet sich bereits die Gesamtschule Was- seramselweg, die bis zur Fertigstellung der geplanten Schule interimsweise in einem multifunktiona- len Gebäude untergebracht ist. Bis zum Sommerschulhalbjahr 2024 kann dieser Standort für die Un- terbringung der Gesamtschule genutzt werden. Danach ist das Gebäude für die Zahl der erwarteten Schulkinder nicht ausreichend, weshalb der neue Standort am Wasseramselweg entstehen soll. Da der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 –Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln- Vogelsang– für die Fläche größtenteils ein Sondergebiet "SO 2 für Sport-, Kultur- und sonstige Ver- anstaltungen" festsetzt, ist für das Plangebiet eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Gesamtschule zu schaffen. Fest- gesetzt werden soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule. Weiterhin soll im südwestlichen Planbereich ein Teil des bestehenden Sondergebietes "SO 1 Zweck- bestimmung Sport, Gesundheit, Bildung" in ein Sondergebiet "SO 2 Zweckbestimmung Ateliernut- zung mit zugeordnetem Wohnen" umgewandelt werden. Dort sollen in einem Pilotprojekt Arbeitsräu- me für Alumni, Master-Studierende, Unternehmen gründende Personen beziehungsweise Start-ups in unmittelbarer Verbindung mit zugeordnetem Wohnen geschaffen werden. Die geplante Nutzung ist als eine Weiterführung der angrenzenden Nutzungsstrukturen mit dem westlich gelegenen gemischt genutzten Büro- und Wohngebäude "Zwitschermaschine" anzusehen. Die Nutzung ist nach den Fest- setzungen des bestehenden Bebauungsplanes nicht möglich, aber städtebaulich wünschenswert. Daher soll das Grundstück in die Bebauungsplan-Änderung mit einbezogen werden. Der nicht von der Änderung in Gemeinbedarfsfläche betroffene Bereich des Sondergebietes "SO 2 für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" wird zum SO 1 und bleibt von der Nutzungsart her wei- 3 testgehend unverändert. Das neue SO 1 wird aber aufgrund erforderlicher Anpassungen bei den Festsetzungen der Lärmkontingente und der zugeordneten Bezugspunkte mit in die Änderung einbe- zogen. Es soll eine städtebaulich und freiraumplanerisch qualitätsvolle Bebauung bei einer gleichzeitig guten Ausnutzung des Plangebietes sichergestellt werden. Im Zuge der Bebauungsplanänderung wird nicht nur ein Schulstandort geschaffen, gleichzeitig wird auch das Gebiet qualitätsvoll weiterentwickelt. Mit der Schaffung des Planungsrechts wird der Teichrohrsängerweg als Erschließung für Buslinien und für den Radverkehr als Umweltstraße zur Andienung an die neue Schule und für den Veranstaltungs- verkehr der Multifunktionshalle aufgewertet sowie durch die Aufweitung des Fußwegs auf der Nord- seite des Girlitzwegs eine fußläufige Erschließung hergestellt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der vorgenannten Vorhaben geschaffen werden. 4 Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 die Einleitung der Änderung sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für das Plangebiet "Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang" beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 17.08.2015 bis zum 17.09.2015 stattgefunden. Im Zeitraum der Beteili- gung sind fünf Stellungnahmen eingegangen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte nach Modell 1 (Aushang im Bezirksrathaus Ehrenfeld) vom 19.05.2016 bis einschließlich 02.06.2016. Schriftliche Stellung- nahmen konnten bis zum 09.06.2016 eingereicht werden. Es ging eine schriftliche Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. Folgende Änderungen wurden am städtebaulichen Planungskonzept nach der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung vorgenommen: Veränderung Gemeinbedarfsfläche: Aufgrund eines geplanten neuen Grenzverlaufs zwischen dem Schulgrundstück und des Son- dergebietes SO 1 wurde die Fläche für den Gemeinbedarf angepasst. Multifunktionshalle: Im rechtskräftigen Bebauungsplan 62460/02 ist gemäß den textlichen Festsetzungen im SO 2 die Errichtung einer Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen zuläs- sig. In der Begründung zum Bebauungsplan ist mehrfach die maximale Anzahl Besuchender von 6 000 Personen erwähnt, auf die auch die relevanten Gutachten (Verkehrsgutachten, Lärmgutachten) abgestimmt waren. Gemäß konkretisierter Nutzungsüberlegungen soll in der Bebauungsplan-Änderung die Multifunktionshalle auf maximal 4 500 Personen beschränkt wer- den. Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 06.07.2017 die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt wor- den. Mit dem erarbeiteten Bebauungsplan-Entwurf wurden die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB sowie die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs am 29.10.2021 bekannt gemacht und im Zeitraum vom 11.11.2021 bis zum 13.12.2021 durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen insgesamt 21 Stellungnah- men ein. Im Rahmen der Offenlage ging eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. Die einge- gangenen Stellungnahmen führten nicht zu Änderungen der Festsetzungen. Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 3 Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 5 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 6 Textliche Festsetzungen 5 Anlage 7 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf (Blatt 1) Anlage 8 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf (Blatt 2)
Anlage 7 Bebauungsplan Blatt1
3574 Zeichen
Anlage 7
Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in
Köln-Vogelsang
Bebauungsplan Nummer 62450/02 (Ausschnitt Baltt 1)
Stand:
Blattformat bxh = 104 x 80 cm
Zeichenerklärung
N
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Vorhabenbezogenen
Planung
GrundflächenzahlGRZ
Baugrenze
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zu belastende Flächen
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des § 1
Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Juni 2021)
Siegel
SEAD Vermessung
Vermessungsbüro Dieper & Henkel
Bayenstraße 65
50678 Köln
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Öffentlich bestellte/r Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Einleitung am 10.03.2016 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 20.04.2016
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung
nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die ortsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach § 10
Abs. 3 BauGB ist am erfolgt.
Bezirksbürgermeister
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Baum zu pflanzen
Lärmpegelbereiche, z.B. III und IV
Straßenbegrenzungslinie
auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
I,III
F, P, S
46.71
vorhandene Gebäude
Bestand
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Vitalisstraße/ Girlitzweg,
1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg
in Köln-Vogelsang
Blatt 1 von 2
- Offenlage-
Maßstab 1:1000
Bebauungsplan
62460/02
0 50 100 Meter
Bebauungsplanes
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat
in der Zeit vom 19.05.16 bis 02.06.16
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Baum zu erhalten
SondergebietSO
und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
Umgrenzung von Flächen zum
Maßnahmenbezeichnung, z.B. M1,
Amtsleiterin
Köln, den
Umgrenzung der Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefähr-
denden Stoffen belastet sind
maximale Gebäudehöhe in MeternGH über Normalhöhennull (NHN)
Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen
Straßenverkehrsflächen
Private Grünfläche
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Flächen, die dem Landschafts-
schutz unterliegen
Flächen mit Bindungen für Bepflan-
zungen und für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
LandschaftsschutzgebietL
Grenze zwischen Nutzungsarten
M 1
nicht überbaubar I überbaubar
nicht überbaubar I überbaubar
ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
(Standort nachrichtlich)
PG
Bezugspunkt der Sektoren
Textliche Festsetzungen siehe Blatt 2
Girlitzweg
Militärringstraße
Am Wassermann
Girlitzweg
Widdersdorfer Straße
Vitalisstraße
Girlitzweg
Buchfinkenweg
Dohlenweg
Girlitzweg
Widdersdorfer Straße
Vitalis-
straße
Kuckucksweg
Am Wassermann
Wasseramselweg
Teichrohrsängerweg
Dansweilerweg
-Multifunktionshalle-SO 1-Atelier-
SO 2
Bezugspunkt
der Sektoren
Sektor A
#
#
#
#
#
Anlage 2 Abwägung 4.2
4828 Zeichen
Anlage 2 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg, 1. Änderung Gesamt- schule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang – eingegangenen Stellungnahme aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirkrathaus Ehrenfeld vom 19.05.2016 bis einschließlich 02.06.2016 durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen zur Planung konnten bis zum 09.06.2016 an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Ehrenfeld, Herrn Josef Wirges, Venloer Straße 419-421, 50825 Köln, gerichtet werden. Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend wird die fristgerecht eingegangene Stellungnahme dokumentiert sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Die Einwenderin sei Eigentümerin von großen Flächenan- teilen im Plangebiet, ebenso von Grundstücken und einer Veranstaltungshalle südlich angrenzend an den Teichro- hrsängerweg. Wegeführung über den Boesner-Parkplatz Die Frage der Erschließung der Schule sei noch nicht vollständig geklärt. Der offensichtliche Wunsch der Stadt Köln sei eine Wegeführung über den sogenannten Boes- ner-Parkplatz, also das Eigentum der Einwenderin zu pla- nen. Es wird zu bedenken gegeben, dass die Einwenderin sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht festlegen könne und wol- le, ob sie einer Wegeführung über ihr Eigentum zustim- men werde, da auch erst die Ergebnisse des Verkehrs- gutachtens abgewartet werden müssten. Kenntnisnahme Der sogenannte Boesner-Parkplatz ist nicht Teil der Bebau- ungsplan-Änderung. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 62460/02 ist für den Boesner-Parkplatz bereits ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Daher ist die planungsrechtliche Sicherung der Wegeführung erfolgt und kei- ne Aufnahme in den Geltungsbereich der 1. Änderung des Be- bauungsplanes erforderlich. Die über das Planungsrecht hinaus- gehende notwendige Sicherung der Wegerechte über Baulasten und/oder Grunddienstbarkeiten ist nicht Teil des Bebauungs- planverfahrens. Gemäß dem Vorabzug des Verkehrsgutachtens ist die Schulwegführung über den Boesner-Parkplatz nicht un- bedingt erforderlich. Festsetzung SO 3 „Ateliernutzung mit zugeordnetem Wohnen“ Es werden Bedenken geäußert, dass durch die Festset- zung des SO 3 Zweckbestimmung „Ateliernutzung mit zugeordnetem Wohnen“ für die Nutzung der „Halle Tor 2“ erhebliche Probleme entstehen könnten, ebenso für die ja Im Lärmgutachten wird untersucht, inwieweit die zulässigen Nut- zung im SO 3 im Hinblick auf die bestehenden Nutzungen in der Umgebung bzw. die geplanten Nutzungen im Plangebiet zu beur- teilen ist und welche Maßnahmen bzw. Festsetzungen getroffen werden müssen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass das SO 3 den Schutzstatus eines Mischgebietes hat. - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung geplante Nutzung in dem SO 2 Zweckbestimmung „Sport, Kultur und sonstige Veranstaltungen“ Es müsste sichergestellt sein, dass von der im SO 3 zu- lässigen und gewünschten Nutzung keine Probleme für die bereits vorhandene Nutzung bestehen. Die im SO 3 geplante Nutzung entbinde die Stadt Köln nicht von der Verpflichtung, die Einhaltung bestimmter Lärmwerte sicherzustellen. Die geplante Errichtung der Schule werde aus lärmtechni- scher Sicht eher unproblematisch angesehen, da Veran- staltungen im Wesentlichen in den Abendstunden statt- fänden, also zu einer Zeit, in der kein Schulbetrieb mehr stattfände. Die Schule hat ebenfalls den Schutzstatus eines Mischgebietes. Weitere Anregungen Es werde sich vorbehalten, noch weitere Anregungen für die Nutzung auf die Teilfläche des Bebauungsplanes, welche jetzt mit SO 2 belegt sei, zu formulieren und vorzu- tragen. Dies hänge aber vom Ergebnis der verkehrsgut- achterlichen Untersuchung ab. Kenntnisnahme Die Verwaltung befindet sich mit den Eigentümern im B-Plan- Geltungsbereich im fortlaufenden Dialog. Weitere Anregungen wie die Reduzierung der geplanten Größe der Multifunktionshalle im SO 2 auf max. 4.500 Personen wurden bereits berücksichtigt. Lärmkontingente Die im Bebauungsplan Nr. 62460/02 festgesetzten Lärm- kontingente müssten in der 1. Änderung mit berücksichtigt werden und es dürfe nicht zu einem nachteiligen Ergebnis für die Einwenderin führe. ja Die Anpassung der Lärmemissionskontingente erfolgt im Rah- men der Bebauungsplan-Änderung. In einem Lärmgutachten wird ermittelt, wie die Lärmemissionskontingente angepasst werden müssen.
Anlage 4 Abwägung 3.2
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Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 62460/02 – Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girtlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 29.10.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 11.11.2021 bis zum 13.12.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist eine Stellungnahme eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Die Einwenderin regt an, die Zahl der Besuchenden von 4.500 auf 5.000 für 10 Veranstaltungen im Jahr anzuhe- ben. Im Rahmen des unter Ziffer 1.4 festgesetzten Lärmkontin- gents habe ggf. eine Anpassung zu erfolgen, dass die Kontingentierung kein Problem darstelle. Der Wegfall des ursprünglich festgesetzten Parkhauses wird begrüßt. Es wird um Sicherstellung gebeten, dass die bestehende Nutzung durch die geplanten weiteren neuen Nutzungen nicht eingeschränkt werde. Nein Der Anregung, die Zahl der Besuchenden von 4.500 auf 5.000 für 10 Veranstaltungen im Jahr zuzulassen, kann hier nicht gefolgt werden, da dies nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans ist. Ein entsprechender Antrag kann im späteren Baugenehmigungs- verfahren geprüft werden. Die Festsetzung der Begrenzung der Besuchenden auf 4.500 im SO 1 erfolgte aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen. Mit der Verkehrsuntersuchung wurde dargelegt, dass eine Abwick- lung des motorisierten Individualverkehrs sowie die Unterbrin- gung des ruhenden Verkehrs möglich ist. Das festgesetzte Lärmkontingent für das SO 1 liegt höher als im ursprünglichen Bebauungsplan. Dies war unter Berücksichtigung der aktuell geplanten Schule und des SO 2 möglich, da hier nur eine geringe Lärmentwicklung zu erwarten ist. Eine weitere Erhö- hung des Kontingentes für das SO 1 ist nicht möglich. Im Bebauungsplan werden alle Belange berücksichtigt, so dass sowohl die Schulnutzung, die Nutzung des SO 2 „Atelier“ als auch die Nutzung des SO 1 „Multifunktionshalle“ ohne gegensei- tige Beeinträchtigungen möglich sind.
Anlage 6 Textliche Festsetzungen
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Anlage 6 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nummer 62460/02 Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramsel- weg in Köln-Vogelsang I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO) 1.1 Sondergebiet SO 1 Multifunktionshalle Im Sondergebiet SO 1 Multifunktionshalle sind bauliche Nutzungen zulässig, die einer Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen dienen, insbesondere: a) Multifunktionshalle für max. 4 500 Besuchende b) Maximal 850 Stellplätze c) Sozialräume Ausnahmsweise zugelassen werden können: a) Sporteinrichtungen b) Gastronomie und Beherbergungsbetriebe c) Büro- und Verwaltungsräume d) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhabende und Betriebsleitungen Im SO 1 ist Einzelhandel unzulässig. Hiervon ausgenommen ist Einzelhandel innerhalb der Multifunktionshalle im Rahmen von Veranstaltungen. 1.2 Sondergebiet SO 2 Atelier Im Sondergebiet SO 2 Atelier sind bauliche Nutzungen zulässig, die Ateliers mit zugeordneten Wohnräumen dienen, insbesondere: a) Atelier- und Büroräume b) den Atelier- und Büroräumen zugeordnete Wohnräume auf maximal 25% der Geschossfläche je Gebäude - 2 - /2 c) Büro- und Verwaltungsräume d) Präsentations- und Konferenzräume e) Stellplätze Im SO 2 sind Wohnungen ohne Zuordnung zu den Atelier- und Büroräumen unzulässig. 1.3 Fläche für Gemeinbedarf Zweckbestimmung Schule In der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule sind bauliche Nutzungen zulässig, die dem Betrieb einer Schule dienen, insbesondere: a) Unterrichtsräume b) Räume für die Schulverwaltung, wie Zimmer für Lehrkräfte, Sekretariat und Schulleitung c) Sporthalle d) Schulhöfe e) Aula f) Mensa mit dazugehörigen Nebenräumen, Cafeteria und Kiosk g) Fahrradstellplätze und PKW-Stellplätze h) Hauswirtschafts- und Technikräume i) Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen 1.4 Lärmkontingente Gemäß § 1 1 Abs. 2 BauNVO werden die Sondergebiete SO 1 und SO 2 wie folgt gegliedert: In den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Lärmemissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Ausgabe von Dezember 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin) weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten. - 3 - /3 Lärmemissionskontingente tags und nachts in dB: Teilfläche LEK, tags LEK, nachts SO 1 61 47 SO 2 60 45 Für den im Plan dargestellten Richtungssektor A erhöhen sich die Lärmemissionskontingente LEK um folgendes Zusatzkontingent: Zusatzkontingent in dB für den Richtungssektor Richtungssektor Zusatzkontingent A 6 Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist. Der Bezugspunkt für den Richtung ssektor A (307,5 / 96,5°) ist durch folgende Koordinaten festgelegt: 350916,79 / 646364,93 (Netz 77; Landesvermessung Nordrhein-Westfalen). Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des Betriebes (beurteilt nach der Techni schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA-Lärm- vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) in der Fassung der zum Satzungsbeschluss geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach DIN 45691 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf die z ulässige Gebäudehöhe auf maximal 30 % aller Dachflächen durch technische Aufba uten bis zu einer Höhe von 4,5 m überschritten werden. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB: Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen - 4 - /4 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei Gebäuden mit Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie gemischt genutzten Gebäuden beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. 4. Flächen für Nebenanlagen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird festgesetzt: Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 5. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des sonstigen Sondergebiets die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: Die mit GFL (Wasseramselweg) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. Die dem Schulgebäude zugeordneten Stellplätze sind in der mit GFL bezeichneten Fläche zulässig. 7. Lärmschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind folgende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt: 7.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: - 5 - /5 Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a A: Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 7.2 Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 7.3 Balkone und Loggien Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. - 6 - /6 8. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. M1 Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind die als CEF- Maßnahme (CEF -1) angelegten, temporären Kleingewässer FN3 (GW2323) dauerhaft zu erhalten. 9. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB: 9.1 Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust durch eine fachgerechte Baumneupflanzung zu ersetzen. Der Stammumfang der Ersatzbaumpflanzung muss dabei mindestens 20 cm in 1 m Höhe betragen. M2 Die innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gekennzeichneten zusammenhängenden Gehölzstrukturen aus standorttypischen und standortfremden Bäumen mit geringem (BF31/GH741; BF41/GH742) bis mittlerem (BF32/GH731; BF42/GH732) Baumholz sind dauerhaft zu erhalten. Innerhalb der festgesetzten privaten Grün fläche sind je 400 m² ein Obstbaum BF51 (GH743) oder ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum BF31 (GH741) zu pflanzen. Auf 10 % der privaten Grünfläche sind standortheimische Feldgehölze BA11 (GH 631) zu pflanzen M3 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M3] gekennzeichnete Einzelbaum BF41 (GH742) ist dauerhaft zu erhalten. M4 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M4] gekennzeichnete Einzelbaum BF41 (GH742) ist dauerhaft zu erhalten. M5 Die innerhalb der Planzeichnung mit [ M5] gekennzeichnete Baumreihe BF41 (GH742) ist dauerhaft zu erhalten. M6 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M6] gekennzeichnete Einzelbaum BF41 (GH742) ist dauerhaft zu erhalten. M7 Die innerhalb der Planzeichnung mit [M 7] gekennzeichneten zwei Einzelbäume BF41 (GH742) sind dauerhaft zu erhalten. M8 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M 8] gekennzeichnete Einzelbaum BF41 (GH742) ist dauerhaft zu erhalten. - 7 - /7 9.2 Pflanzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie weitere Begrünungsmaßnahmen“: M9 Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf sind insgesamt 52 Bäume BF31 (GH741) beziehungsweise BF41 (GH742) als Einzelbäume oder Baumgruppen zu pflanzen. Der Abstand der Bäume zueinander muss bei Einzelpflanzungen mindestens 10 m, bei Baumgruppen mindestens 5 m betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. M10 Innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche sind je 400 m² ein Obstbaum BF51 (GH743) oder ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum BF31 (GH741) zu pflanzen. Auf 10 % der privaten Grünfläche sind standortheimische Feldgehölze BA11 (GH 631) zu pflanzen. M11 Innerhalb der festgesetzten Sonderbaufläche SO 2 mit Zweckbestimmung „Atelier“ ist je vier angefangene Stellplätze ein Baum BF31 (GH741) beziehungsweise BF41 (GH742) zu pflanzen. Die Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäß igen Abständen mit einem Mindestabstand von 10 m zueinander zu verteilen. Je Stellplatzanlage ist nur eine Baumart zulässig. M12 Innerhalb der festgesetzten privaten Verkehrsfläche ist in den privaten Stellplatzflächen je vier angefangene Stellplätze ein B aum BF31 (GH741) beziehungsweise BF41 (GH742) zu pflanzen. Die Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen mit einem Mindestabstand von 10 m zueinander zu verteilen. Je Stellplatzanlage ist nur eine Baumart zulässig. 9.3 Dachbegrünung Die Flachdächer der Gebäude in den festgesetzten Sondergebieten SO1 und SO2 sowie in der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 9.4 Sonstige Begrünung Die Grundstücksflächen in der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Raseneinsaat, Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Gehölzen BB1 /GH51) fachgerecht zu bepflanzen. - 8 - /8 Die Grundstücksflächen in den festgesetzten Sondergebieten SO1 und SO2 , soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Raseneinsaat, Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Gehölzen BB1 (GH51) fachgerecht zu bepflanzen. Die Grundstücksflächen in der festgesetzten privaten Grünfläche, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Raseneinsaat, Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Gehölzen BB1 (GH51) fachgerecht zu bepflanzen. 9.5 Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung Die Pflanzung der festgesetzten Bäume nach Nummer M 9 – M12 ist auf den Ausgleich (Ersatzpflanzung) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallenden Bäume im Geltungsbereich der Bebauungsplan- Änderung anrechenbar. II. Kennzeichnung Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lieg en die Altablagerung en Nr. 40403, 40404 und 40406. III. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss - und Be- nutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Be- bauungsplan übernommen: 1. Natur- und Landschaftsschutz Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet L Nr. 11. IV. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. - 9 - /9 2. Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 3. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. Die festgesetzten Emissionskon tingente sowie die Zusatzkontingente gelten ausschließlich für Vorhaben, deren Lärmbeurteilung in den Geltungsbereich der TA Lär m fällt. Soweit in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 (z.B. in der Multifunktionshalle oder in der neuen Sporthalle) auch Sportveranstaltungen durchgeführt wer den, gilt zur Beurteilung der damit verbundenen Geräuschimmissionen die 18. BImSchV. 4. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5- 3-5315000-151/09 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 5. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von Büro Kölner Büro für Faunistik, Stand 22.07.2021: Artenschutzprüfung (ASP) „Bebauungsplan Vitalisstraße/Girlitzweg, 1. Ände- rung Gesamtschule Wasseramselweg“ ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die folgende vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme und die folgenden Vermeidungsmaßnah- men umgesetzt werden: a) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG - 10 - /10 Neuschaffung von sonnenexponierten, temporären Klein- und Kleinstgewässern (siehe dazu M1): Die Gewässer müssen in offenem, gut besonntem Gelände liegen. Vegetation sollte nur aus schütterer Pioniervegetation bestehen. Die temporären Kleinge- wässer (Tümpel) sollten unterschiedlich ausgeprägt angelegt werden, sodass stets wasserführende Gewässer vorhanden sind. Die gesamte Gewässerober- fläche sollte besonnt sein. Die Gewässer sollten einen großen Flachwasseran- teil (<30 cm) aufweisen. Eine Wasserführung sollte mindestens 6–8 Wochen im Zeitraum von April bis August gewährleistet sein. Ein regelmäßiges Austrock- nen ist aber normal und notwendig. Im Turnus von 1–3 Jahren Entbuschung bzw. Mahd, um einer Sukzession der Gewässer und ihres Umfeldes entgegenzuwirken und den Pioniercharakter zu erhalten. Auf eine Bepflanzung des unmittelbaren Umfeldes der Kleingewässer soll verzichtet werden, um den Pioniercharakter der Gewässer zu fördern / zu verlängern. Geeignete Landlebensräume und Winterquartiere für Amphibien müssen vorhanden bzw. erreichbar sein. Hier zu sind im Umfeld der Kleingewässer entsprechende Strukturen wie z.B. Totholz - und Steinhauf en anzulegen. b) Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Ro dungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. c) Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag: Um zu vermeiden, dass es zu signifikant erhöhten Kollisionen von Vögeln mit Glasscheiben kommt, sollte ein Konzept gegen Vogelschlag an Glas erarbeitet werden. Für alle Neubauvorhaben sind Glassor ten zu verwenden; die einen Außenreflexionsgrad von unter 15 % aufweisen und damit das Kollisionsrisiko für Vögel vermindern. d) Einsatz insektenfreundlicher Außenbeleuchtung: Da das Plangebiet an naturnahe Gehölzflächen angrenzt, ist die Berücksichtigung von insektenfreundlichen Außenbeleuchtungen dringend erforderlich. Die Abstrahlung von Außenleuchten in den oberen Halbraum ist möglichst zu vermeiden. Empfohlen wird, die Abstrahlung in den Himmel für sämtliche Außenbeleuchtungen so gering wie möglich zu halten und in naturnahen Räumen auf null Prozent zu begrenzen. Fassadenbeleuchtungen sind nach unten auszurichten und Bodeneinbauleuchten, die das Licht nach oben abstrahlen, zu vermeiden. Die Beleuchtungszeiten sind auf das notwendige Maß zu beschränken. - 11 - /11 6. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 7. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 9. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz -Verordnung (BBodS chV) sind zu beachten.
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtAnlage zur Änderung des Bebauungsplanes 62460/02Arbeitstitel: "Vitalisstraße/Girlitzweg,1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang" 010050200300 Meter
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0661/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.03.2022
- Erstellt
- 22.02.2022 16:38