3148/2020
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
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Anlage 1 Satzung des Vereins VJAAD e.V.
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Anlage 1 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Verein für junge afrikanische und andere Diaspora (VJAAD). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."; § 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Köln Der Verein wurde am 02.01.2013 errichtet. § 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. § 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige“ § 2 Zweck des Vereins § 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist: - die Unterstützung von afrikanischen Jugendlichen und Jugendliche mit afrikanischem und anderem Migrationshintergrund durch gezielte Integrations- und Migrationsarbeit (durch Sprachförderung, Förderung der beruflichen Weiterbildung). -Kinderbetreuung (mit Schwerpunkt auf Kindern mit Migrationshintergrund) - Völkerverständigung - die Förderung der Hilfe für verfolgte Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler - die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit § 2 Nr. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung einer Beratungsstelle sowie Betreuungsstelle (Schwerpunkt: Kinder mit Migrationshintergrund), durch Förderung von gezieltem Sprachunterricht, beruflicher Weiterbildung im Rahmen der Integrationsarbeit. Weiterhin soll die Völkerverständigung gefördert sowie die Armut und Bildungslosigkeit in den Entwicklungsländern bekämpft werden. Durch gezielte und nachhaltige Projekte in den Entwicklungsländern soll den Menschen eine Lebensperspektive gegeben und der Ansturm von Flüchtlingen nach Europa verringert werden. § 2 Nr. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 2 Nr. 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 2 Nr. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Nr. 6 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. § 2 Nr. 7 Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet 1) mit dem Tod des Mitglieds, 2) durch freiwilligen Austritt, 3) durch Streichung von der Mitgliederliste, 4) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. § 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 6 Organe des Vereins a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen und Mitarbeiter/innen für den Verein einzustellen. Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder scheidet er aus sonstigem Grund aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort. Die Vereinigung zwei Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig § 8 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. § 9 Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet einer der zwei Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. § 10 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. 2) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 3) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 4) Ernennung von Ehrenmitgliedern. § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird von dem Vorstand oder Leiter der Versammlung geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. § 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend. § 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung § 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der 3. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins a) an einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (Caritasverband für die Stadt Köln e.V.) oder b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) errichtet und verabschiedet. Köln, 04.03.2020 Stand: 04.03.2020 Datenschutzordnung Migrafrica VJAAD e.V. als Anlage zur Vereinssatzung 1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein oder der Teilnahme an Workshops, Seminaren, Fachtagungen etc., erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social -Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt. 2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 4. Mit dem Beitritt eines Mitglieds oder bei Teilnahme an Workshops, Seminaren, Fachtagungen etc. nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: · Vor- und Zuname · Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) · Kommunikationsdaten ( E-Mail) Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist. Sonstige Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 5. Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereinsinternen Zwecken verwendet werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht. 6. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. 7. Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Die Beschwerde kann online unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/index.php eingereicht werden.
Anlage 4 Auszug Beschlussprotokoll_TOP 2.1.1_JHA 25.08.2020
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Geschäftsführung Jugendhilfeausschuss Frau Siebeneck / Frau Wolf Telefon: (0221) 24031 E-Mail: jugendhilfeausschuss@stadt-koeln.de Datum: 31.08.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 25.08.2020 öffentlich 2.1.1 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Verein für Junge afrikanische und andere Diaspora (VJAAD) e.V. 1940/2020 Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den „Verein für junge afrikanische und andere Diaspora (VJAAD) e.V., Braunstr. 21, 50933 Köln gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuer- kennen. Abstimmungsergebnis: 14 Zustimmungen: SPD-Fraktion (3), CDU-Fraktion (2), Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen (2), FDP-Fraktion (1), Fraktion Die Linke. (1), AWO Kreisverband Köln e.V. (1), BDKJ Erzdiözese Köln e.V. (1), Caritasverband Köln e.V. (1), Der Paritätische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die Falken Kreisver- band Köln (1) keine Gegenstimmen keine Enthaltungen Einstimmig zugestimmt. Anmerkung: Frau Kupferer (Sportjugend Köln e.V.) und ihr Vertreter waren bei Beratung und Be- schlussfassung nicht anwesend.
Anlage 3 Schutzkonzept VJAAD e.V.
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© MIGRAFRICA Schutzkonzept (Darstellung der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen bzgl. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) für den Verein Migrafrica VJAAD e.V. Präambel i ©49 | Das Wohl der uns anvertrauten Menschen-war-und-ist-uns-els-migrantische Organisation ein elementares Anliegen. Es ist unser Ziel, am Aufbau einer Kultur der Achtsamkeit mitzuwirken, die das körperliche, geistige und seelische Wohl und die körperliche und psychische Unversehrtheit der von uns Betreuten in den Mittelpunkt stellt. Wir tragen eine gemeinsame Verantwortung gegenüber den sich uns anvertrauenden Menschen, die wir durch genaues Hinsehen, klares Benennen kritisch wahrgenommener Situationen und Ermöglichen von Veränderungen zu deren Schutz vor (sexualisierter) Gewalt wahrnehmen. Sowohl für die Führungskräfte als auch für die Fachkräfte aus allen Berufsgruppen ist Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt Bestandteil ihres professionellen Handelns. Deshalb war es uns bei der Entwicklung unseres Institutionellen Schutzkonzeptes wichtig, die Auseinandersetzung mit Fragen des Schutzes von Minderjährigen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in unseren Diensten, insbesondere vor (sexualisierter) Gewalt, anzuregen und die Einführung von Maßnahmen zur Prävention zu unterstützen. Uns ist bewusst, dass (sexuelle) Grenzverletzungen gegenüber Mitarbeitenden, Klientinnen und Klienten, Patin, Angehörigen etc., aber auch (sexuelle) Grenzverletzungen innerhalb der genannten Gruppen nicht ausgeklammert werden dürfen. Dies soll Beachtung in den Präventionsbemühungen finden. Mit dem vorliegenden Institutionellen Schutzkonzept möchten wir einen Entwicklungsprozess auf allen Ebenen anstoßen. Mitarbeitende, Beratende sollen partizipativ einbezogen und deren Selbstbildungsprozesse unterstützt werden. Unser Schutzkonzept soll ferner dazu beitragen, Haltungen und Verhalten zu reflektieren und uns dadurch zu handlungsleitenden Orientierungen im Arbeitsalltag zu führen. Uns ist es wichtig, dass mit dem Institutionellen Schutzkonzept die Kommunikation über Verbindlichkeit und Achtsamkeit aufrechterhalten wird. Wir sind davon überzeugt, dass die Umsetzung des Schutzkonzeptes in der Praxis nur gelingen kann, wenn unser Miteinander von einer Grundhaltung der Achtsamkeit, des Respekts und der Wertschätzung getragen wird, die die Verantwortung gegenüber allen Beteiligten ernst nimmt und in unseren Diensten und Einrichtungen sichtbar wird. Vor diesem Hintergrund verstehen wir das Institutionelle Schutzkonzept als ein Baustein zur nachhaltigen Regelung der Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt in unserem Verein. Neben konkreten Maßnahmen, die im Weiteren benannt werden, sind grundsätzliche Einstellungen und Verhaltensweisen wichtig, um die uns anvertrauten Menschen bestmöglich zu schützen. © MIGRAFRICA Dazu gehören u.a.: aktive Umsetzung der eigenen und der Institutionellen Werthaltung in die Arbeit Sensibilität für Grenzverletzungen, Übergriffe und (sexualisierte) Gewalt Achten der Persönlichkeitsrechte und der Intimsphäre der betreuten/behandelten Personen Fördern der Selbstkompetenzen der betreuten/behandelten Personen besonnenes, aber auch entschiedenes Eingreifen bei Grenzverletzungen jeglicher Art Reflektieren des eigenen Verhaltens gegenüber den betreuten/behandelten Personen Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt in unserem Verein beteiligungsorientiert in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen(gruppen). Dazu gehören auch die uns anvertrauten Menschen, deren Angehörige etc. Bestandteile des Institutionellen Schutzkonzeptes für unseren Verein Präventionsordnung: sind nach der © MIGRAFRICA Kultur der Achtsamkeit Interventionsplan “Qualitäts- Erweitertes management Führungszeugnis Partizipation von Kindern und j Jugendlichen Beratungs- und Nachhaltige Arbeitstäldes: Bzw. Schutz Beschwerdewege Aufarbeitung 2 I Schutz - und edet Risikofaktoren Hilfsbedürftige ee ae DES ZZ .. n Erwachsenen Analyse des eigenen Personalauswahl und Verhaltenskodex und - entwicklung / Aus- Selbstauskunftserklä und Fortbildung rung Grundhaltung: Wertschätzung und Respekt 1. Präventionsfachkraft Präventionsfachkraft Unser Verein hat über das Bistum eine Präventionsfachkräfte ausbilden lassen. Unsere Präventionsfachkraft e Ist Ansprechpartner/-in für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt. © kennt die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen und kann über interne und externe Beratungsstellen informieren. © Unterstützt unseren Verein bei der Erstellung, Umsetzung und Weiterentwicklung des Schutzkonzeptes bemüht sich um die Platzierung des Themas innerhalb des Vereins berät bei Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprojekten und - maßnahmen für Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene © trägt mit Sorge dafür, dass qualifizierte Personen zum Einsatz kommen. OÖ MIGRAFRICA 2. Risikoanalyse Bei der Erstellung einer Risikoanalyse sind wir in projektübergreifenden und einrichtungsinternen Arbeitsgruppen alltäglichen Abläufen auf Risiken und Schwachstellen, die (sexualisierte) Gewalt ermöglichen oder sogar begünstigen, überprüft und bewertet worden. Die Ergebnisse der Risikoanalyse sind in die Erarbeitung des Schutzkonzeptes eingeflossen. Insbesondere haben wir uns in der Risikoanalyse u.a. mit folgenden Themenbereichen auseinandergesetzt: welcher Personenkreis wird mit der Risikoanalyse beauftragt? gibt es bereits relevante Aussagen im Leitbild / im Hauskonzept des Trägers zum Thema? Mit welchen Zielgruppen arbeiten die Einrichtungen Evaluierung der Organigramme auf Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse Erhebung und Analyse der Risikoorte an denen besonders Gefährdungs- /Gewaltmomente entstehen können Finden sich im Leitbild Aussagen die Bezüge auf die Präventionsordnung geben? Ist eine Fehlerkultur implementiert? Wie wird mit Fehlern umgegangen? In welchem Kontext gibt es bereits klare Handlungsanweisungen (z.B. Beschwerdewege o.ä.) Die Ergebnisse der Risikoanalyse sind in Treffen vorgestellt worden und wurden bei der Erstellung des Schutzkonzeptes berücksichtigt. Aufgrund der Feststellungen insbesondere bezogen auf die Themen wie z.B. Gefahrenmomente, Gefahrenorte, Zielgruppen und hierarchische Strukturen werden wir diese im kommenden Jahr in den Fortbildungen zum Schutzkonzept gemeinsam mit den Mitarbeitern vertiefen. 3. Persönliche Eignung, Personalauswahl und -entwicklung Um den Schutz der sowohl uns anvertrauten schutz- und/oder hilfebedürftigen Personen in unserem Verein als auch den Mitarbeitern untereinander zu optimieren und nachhaltig sicherstellen zu können, thematisieren die personalverantwortlichen Führungskräfte unseres Vereins die gelebte Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt. Der Prozess der Personaleignung, Personalauswahl und deren Weiterentwicklung gliedern sich in nachfolgende Bereiche: e Sichtung der Bewerbungsunterlagen ®e Vorstellungsgespräch und dessen Auswertung e Nach der Einstellung Bewerbungsunterlagen und deren Sichtung Die durch den Bewerber eingereichten Unterlagen werden durch die personalverantwortlichen Mitarbeitenden sorgfältig auf folgende Kriterien in geprüft: äußere Form und die Vollständigkeit der Unterlagen lückenloser beruflicher Werdegang Gibt es „Brüche" im Lebenslauf, Unplausibilitäten oder Widersprüche nachgewiesene fachliche Kompetenz durch Ausbildung bzw. Zusatzqualifikationen Arbeitszeugnisse: Enthalten die Arbeitszeugnisse auffällige Aussagen zu Verhalten in Bezug auf Nähe, Distanz und Empathie? © MIGRAFRICA © Handelt es sich um eine/n Bewerber/in, die/der ungewöhnlich häufig Stellen wechselte? Welche Begründungen gibt es für den häufigen Wechsel? Hat der Bewerber häufig den Wohnort gewechselt? Gibt es Besonderheiten in der Vita (außergewöhnliche Ausbildungen, Auslandsaufenthalte, spezielle Hobbies, soziales Engagement oder Ehrenamt)? Das Vorstellungsgespräch und dessen anschließende Auswertung Ziel des Vorstellungsgespräches ist es, einen allgemeinen Eindruck über Sozialverhalten und Fähigkeiten des Bewerbers zu bekommen. Während des Vorstellungsgespräches sollen folgende Erkenntnisse über die Eigenschaften des Bewerbers gewonnen werden: Eigeninitiative Belastbarkeit Arbeitsbereitschaft Teamfähigkeit Problemlöseverhalten Selbständigkeit kommunikatives Vermögen Nach der Einstellung Nach dem erfolgreich durchgeführten Personalauswahlverfahren, sind die Personalverantwortlichen dazu angehalten, in regelmäßigen Abständen Mitarbeiter- Vorgesetzten-Gespräche und Teamsitzungen durchzuführen. In den genannten Gesprächen sollen sie auch nachfolgende Aspekte ansprechen: © ein respektvoller Umgang miteinander sowie wertschätzende Grundhaltung gegenüber den (der) uns anvertrauten Personen, als auch den Mitarbeitenden untereinander ® einangemessenes und professionelles Verhalten gegenüber den schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen und Minderjährigen, deren Angehörigen, Kooperationspartnern und sonstigen Personen und Mitarbeitenden e ein angemessenes professionelles Verhältnis von Nähe und Distanz zu den anvertrauten Personen und den Mitarbeitenden ®e Fachwissen und eine entsprechende Grundhaltung zum grenzachtenden Umgang 4. Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftsbogen In unserem Verein setzen wir keine Personen ein, die rechtskräftig wegen einer in &$ 2 Abs. 2 genannten Straftat verurteilt sind. Mitarbeitende sowie ehrenamtliche Tätige müssen entsprechend der gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Darüber hinaus fordern wir alle Mitarbeitenden auf eine © MIGRAFRICA Selbstauskunftserklärung abzugeben. In der Selbstauskunftserklärung versichert der Mitarbeiter, dass er nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt ist und auch kein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird, verpflichtet er sich, dies seinem Dienstvorgesetzten umgehend mitzuteilen. Die Selbstauskunftserklärung wird nach den geltenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Personalabteilung verwaltet und aufbewahrt. 5. Beschwerdewege Nur gemeinsam können wir als Personen und Institution zum Schutz der sich uns anvertrauenden Menschen beitragen. Eine wichtige Säule ist dabei die Beteiligung der sich uns anvertrauenden Menschen. Es ist wichtig, dass sie ihre Rechte kennen, von den von uns entwickelten schützenden Strukturen Kenntnis erhalten und sich angemessen bei der Entwicklung von Beschwerdewegen einbringen können. In einem solchen Miteinander achten und fördern wir die Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, nehmen wir Grenzverletzungen wahr und ahnden diese unverzüglich und in konsequenter Die für unseren Verein zuständige Präventionsfachkraft ist bei einer Vermutung oder einem Vorfall der direkte Ansprechpartner. Im Anhang ist eine Übersicht über regionalbezogene externe Beratungsmöglichkeiten angefügt. Die Personen und Stellen sowie die Verfahrenswege für Kinder und Jugendliche sowie schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene, Personensorgeberechtigte sowie alle ehrenamtlich und hauptberuflich Mitarbeitende beschrieben und öffentlich bekannt gemacht. Alle ehrenamtlich und hauptberuflich Mitarbeitenden erhalten den in diesem Schutzkonzept entwickelten Handlungsleitfaden gemeinsam mit dem Verhaltenskodex in einem übersichtlichen Flyer ausgehändigt. 6. Verhaltenskodex Der Verein Migrafrica VJAAD e.V. bietet Menschen Unterstützung und Hilfeleistung zu jeglichen Asylfragen an und unterstützt sie in Fragen der Integration in die Mehrheitsgesellschaft. Die Lebensräume sollen geschützte Orte sein, an denen sie angenommen und sicher sind. Die Verantwortung für den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, insbesondere sexualisierter Gewalt, liegt bei den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den ehrenamtlich Tätigen, die in einem wertschätzenden Klima einander und den ihnen anvertrauten Menschen begegnen sollen. Dabei finden sie in dem notwendigen Maß Unterstützung und Begleitung in allen Lebensbereichen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. © MIGRAFRICA Verhaltenskodex des Vereins: Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde. Ich stärke sie, für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit wirksam einzutreten. Ich setze mich für ein Klima ein, das von Achtsamkeit geprägt ist. Ich setze mich dafür ein, dass unser Verein ein sicherer Ort für alle ist. Ich gehe verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der in unserer Einrichtung/unserem Dienst betreuten/begleiteten/hier lebenden Menschen. Dies gilt auch für den Umgang mit Bildern und Medien sowie für die Nutzung des Internets. Mir ist meine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bewusst. Ich handele nachvollziehbar und ehrlich. Beziehungen gestalte ich transparent und nutze keine Abhängigkeiten aus. Ich toleriere weder diskriminierendes, gewalttätiges noch grenzüberschreitendes sexualisiertes Verhalten in Wort oder Tat. Ich beziehe dagegen aktiv Stellung. Nehme ich Grenzverletzungen wahr, bin ich verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen einzuleiten. Ich kenne die Verfahrenswege und die Ansprechpartner bei einem Vorfall (sexualisierter) Gewalt. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen kann oder Hilfe zur Klärung bekomme und werde sie bei Bedarf in Anspruch nehmen. Ich bin mir bewusst, dass jegliche Form von sexualisierter Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen oder Hilfebedürftigen disziplinarische, arbeitsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat. Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexuellen Missbrauch und/oder Gewaltanwendung nahe legt, wende ich mich an einen vertrauten Mitarbeiter oder Mitarbeiterin (z. B. die benannte Präventionsfachkraft) und berate mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen nach den Vorgaben des Vereins Der im Verein, in dem ich tätig bin, entwickelte und dort geltende Verhaltenskodex für den Umgang miteinander ist mir bekannt und ich halte mich an diesen. Verhaltenskodex für die Arbeit mit schutz- oder hilfebedürftigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen Gestaltung von Nähe und Distanz In der pädagogischen Arbeit mit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen und Jugendlichen geht es darum, ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein, insbesondere dann, wenn dadurch emotionale ‚Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten. Einzelgespräche, Übungseinheiten, Einzelunterricht usw. finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein. © MIGRAFRICA Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen, wie z. B, gemeinsame private Urlaube. Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und zu achten und nicht abfällig zu kommentieren. Grenzverletzungen müssen thematisiert und dürfen nicht übergangen werden. Angemessenheit von Körperkontakt Bei körperlichen Berührungen in der Arbeit mit Menschen sind Achtsamkeit und Zurückhaltung geboten, d.h. der Wille der Schutzperson ist ausnahmslos zu respektieren. Körperliche Berührungen haben dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Sie setzen die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Schutzperson voraus. Körperkontakt ist sensibel und nur zur Dauer und zum Zweck einer Versorgung wie z. B. Erste Hilfe, Trost erlaubt. Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung, insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder Androhung von Strafe, sind nicht erlaubt. Sprache und Wortwahl Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst verletzt und gedemütigt werden. Verbale und nonverbale Interaktionen sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und auf die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein. Kinder und Jugendliche werden mit ihrem Vornamen und nicht ohne ihr Einverständnis mit Kose- oder Spitznamen angesprochen. In keiner Form von Interaktion und Kommunikation wird sexualisierte Sprache verwendet. Ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen geduldet, auch nicht unter den Kindern und Jugendlichen. Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und an die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein. Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation muss in Sprache und Wortwahl durch Wertschätzung und einen an die Bedürfnisse und das Alter der Schutzperson angepassten Umgang geprägt sein. Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist es erklärte Aufgabe aller Beteiligten, einzuschreiten und Position zu beziehen. Sexualisierte Sprache von Seiten der Betreuungspersonen ist im Arbeitsumfeld nicht erlaubt. Über sexualisierte Sprache von schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen ist offen mit diesen zu sprechen. Es macht Sinn, Aufklärungsgespräche bei Unwissenheit über Begrifflichkeiten anzubieten Auf die Nutzung einer achtsamen und sachlichen Sprache in Bezug auf Sexualität ist hinzuweisen. Die verbale Wertschätzung und persönlichen Distanzwünsche der schutz- und hilfebedürftigen Menschen müssen gewahrt sein. Es ist zu erfragen, wie schutz- und hilfebedürftige Erwachsene angesprochen werden möchten. Im Zweifelsfall ist ein achtsames Siezen einem Duzen vorzuziehen. © MIGRAFRICA Beachtung der Intimsphäre Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das es zu wahren gilt. Insbesondere Veranstaltungen mit Übernachtung sind besondere Herausforderungen und Situationen, bei denen man sich der damit verbundenen hohen Verantwortung bewusst sein muss. Zulässigkeit von Geschenken Geschenke und Bevorzugungen stellen keine Maßnahme dar, um das Selbstbewusstsein schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener und Jugendlicher zu stärken. Vielmehr können exklusive Geschenke, insbesondere, wenn sie nur ausgewählten Personen zuteilwerden, deren emotionale Abhängigkeit fördern. Daher gehört es zu den Aufgaben der verantwortlich Tätigen, den Umgang mit Geschenken reflektiert und transparent, gegebenenfalls eher restriktiv zu handhaben. Vielmehr können exklusive Geschenke, insbesondere wenn sie nur ausgewählten Kindern zuteilwerden, deren emotionale Abhängigkeit fördern. Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken Der Umgang mit sozialen Netzwerken und digitalen Medien gehört in der heutigen Zeit zum Alltag. Um Medienkompetenz zu fördern, ist ein umsichtiger Umgang damit unablässig. Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien muss im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander sorgsam getroffen werden. e Das gemeinsame Ansehen von pornografischem und gewaltverherrlichendem Bild- und Tonmaterial ist verboten. © Der Austausch von privaten Daten mit Betreuungspersonen zwecks persönlicher Kontaktaufnahme im privaten Bereich ist verboten. Anfreundungen in sozialen Netzwerken sowie Austausch von privaten Adresswie Telefon- und E-Maildaten zwecks nichtberuflicher Aktivitäten und Informationsaustausch sind untersagt. e Bei Veröffentlichungen von Foto- und Tonmaterial oder Texten ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten. Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch Schutzpersonen auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen. © MIGRAFRICA 7. Maßnahmen zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Als migrantische Organisation verpflichten wir uns die Würde, Freiheit und Selbstbestimmung der Menschen, die sich uns anvertrauen oder uns anvertraut werden, zu wahren. Dies bedeutet für uns auch, die Wahrnehmung, das Selbstbewusstsein und die Handlungsfähigkeit der Menschen zu fördern bzw. zu erhalten. Zur Stärkung der Selbstkompetenz der von uns Betreuten gehören die Information über ihre Rechte und Pflichten, aber auch über die geltenden Verhaltensregeln in unseren jeweiligen Einrichtungen für einen respektvollen und Grenzen achtenden Umgang in der Begegnung miteinander. Wir arbeiten präventiv mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, in dem wir sie in ihrer Selbstbestimmung und Autonomie so weit wie möglich stärken und bestrebt sind, sie entsprechend aktiv in Entscheidungen einzubeziehen (Partizipation). Das in unserem Verein tätige Personal begegnet den Menschen mit einer wertschätzenden und ressourcenorientierten Haltung, die in Team- und Einzelgesprächen mit Vorgesetzten gefördert wird. Gleichzeitig unterstützen unsere Mitarbeiter/innen die zu betreuenden Personen, sich — intern oder extern — mit Themen wie z. B. dem eigenen Körper (Sensibilisierung für physische Integrität und Wohlbefinden), den eigenen Rechten (Schutz vor Gewalt / Vernachlässigung und möglichen Anlaufstellen bei Hilfebedarf), ihrer Sexualität (Enttabuisierung, Sprachfähigkeit schaffen), Förderung von Ich-Stärke (kreative Angebote oder auch Selbstbehauptungskurse) zu beschäftigen. Darüber hinaus werden die betreuten Menschen informiert, auf welchem Weg sie eine Beschwerde im Fall von Beeinträchtigung/Missachtung ihrer Rechte äußern können und wie der daraus resultierende Verfahrensweg aufgebaut ist. 8. Handlungsleitfaden bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt Grundsätze Ruhe bewahren Bei einem Verdacht sind die nächsten Schritte ohne Verzögerung und mit Bedacht zu planen. Auch wenn die Situation emotional belastend sein kann, ist ein besonnenes Vorgehen wichtig. Durch überlegtes Handeln können Fehlentscheidungen vermieden werden. Wenn sich eine Person Ihnen anvertraut: Zuhören, Glauben schenken und ermutigen, sich mitzuteilen. Das Erzählte vertraulich behandeln, aber dem Opfer erklären, dass Sie sich Unterstützung holen müssen. Dem Opfer zusichern, über das weitere Vorgehen zu informieren. Fachliche Hilfe einholen Es ist wichtig, mit einem Verdacht oder einem unguten Gefühl nicht alleine zu bleiben, sondern in dieser Situation für die eigene Entlastung zu sorgen und das weitere Vorgehen zu planen. Als Ansprechpartner/innen kommen dafür die Präventionsfachkraft, Leitungspersonen oder © MIGRAFRICA Fachberatungsstellen in Frage. Gemeinsam sollte abgewogen werden, welche nächsten Schritte zu tun sind. Prüfen Als erstes ist gemeinsam mit der Präventionsfachkraft zu prüfen und einzuschätzen, ob es einen sofortigen Handlungsbedarf gibt, etwa wenn es zu weiteren gefährdenden Situationen kommen kann. Dem Opferschutz ist höchste Priorität einzuräumen. Informieren Je nach Sachlage sind Leitungspersonen, weitere Fachkräfte, Beratungsstellen, bei betroffenen minderjährigen Schutzbefohlenen das Jugendamt zu informieren. Grundsätzlich müssen die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten gewahrt werden. Dokumentieren Der gesamte Prozess ist zwingend in allen Schritten sorgfältig zu dokumentieren. Das hilft bei späterer externer Beratung und zur späteren abschließenden Reflektion. Außerdem können Sie sich dann auch später noch an die Einzelheiten erinnern, was in einem möglichen Strafverfahren hilfreich sein kann. Achtung In einer Situation, in der Sie mit einem Verdacht auf sexuelle Gewalt konfrontiert sind, sind Sprachlosigkeit und das Gefühl hilflos zu sein normal und kein Zeichen von Versagen. Reflexion Es ist wichtig, den gesamten Prozess und die getroffenen Entscheidungen abschließend gemeinsam mit der Präventionsfachkraft zu reflektieren. Hierbei ist auch der Handlungsleitfaden auf seine Umsetzbarkeit hin zu evaluieren. Auch das persönliche Befinden und die Situation in dem betroffenen Team sind hier in den Blick zu nehmen. Sinnvoll kann es sein, dazu externe Hilfe in Anspruch zu nehmen, wie z.B. Supervision. Ggfs. Rehabilitation Bei eventuellen Falschbeschuldigungen ist eine aktive Rehabilitation Grundbedingung. Alle am Prozess Beteiligten bzw. denen die Vorwürfe bekannt waren, sind durch die Leitungsebene umgehend und schriftlich zu informieren, dass die geäußerten Verdachtsmomente gegen bestimmte Personen vollkommen ausgeräumt sind. Sollten die Vorwürfe öffentlich geworden sein, ist die Öffentlichkeit im angemessenen Rahmen zu informieren über die Rehabilitation. Diesen Personen und auch dem betroffenen Team sind durch die Leitungsebene Unterstützungsangebote (z.B. externe Supervision) zur Aufarbeitung zu unterbreiten. © MIGRAFRICA Anhang Leitfaden zu Meldepflichten gemäß 847 SGB VIII bei Ereignissen und Entwicklungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können. 1. Prüfung, ob ein meldepflichtiges Ereignis vorliegt Meldepflichtige Ereignisse können sein: Fehlverhalten von Mitarbeiter*innen und durch diese verursachte Gefährdung der zu betreuenden Jungen Erwachsenen Dazu zählen z.B.: Aufsichtspflichtverletzungen Unfälle mit Personenschaden Verursachte oder begünstigte Übergriffe/Gewalttätigkeiten Sexualisierte Gewalt Herabwürdigende Erziehungsstile Grob unpädagogisches (vorwiegend verletzendes) Verhalten Verletzungen der Rechte von Kindern und Jugendlichen Der Verdacht auf Zugehörigkeit zu einer Sekte oder einer extremistischen Vereinigung Straften von Mitarbeiter*innen e Straftaten, die zu einem Eintrag ins Bundeszentralregister führen bzw. geführt haben (insbesondere Straftaten im Bereich der sexuellen Gewalt) Gefährdung, Schädigung und Verstöße durch zu betreuende Kinder und Jugendliche Gravierende selbstgefährdende Handlungen Selbsttötung bzw. Selbsttötungsversuche Sexualisierte Gewalt Gefährliche Körperverletzung Sonstige strafrechtliche relevanten Ereignisse Besonders schwere Unfälle von Kindern und Jugendlichen © Auch solche, die nicht mit einem Fehlverhalten des Aufsichtspersonals im Zusammenhang stehen © Ebenso schwere Unfälle, die sich außerhalb der Einrichtung ereignet haben (Schule, häusliches Umfeld) Weitere Ereignisse © Krankheiten mit hohem Infektionsrisiko (ausgenommen Läuse) © Mängelfeststellung durch andere Aufsichtspersonen (z.B. Bau- oder Gesundheitsamt) Entwicklungen im Zusammenhang mit strukturellen und personellen Rahmenbedingungen e Erhebliche personelle Ausfälle (Schließung der Einrichtung) © MIGRAFRICA Wiederholte Mobbingvorwürfe bzw. -vorfälle 2. Verfahrensweise im Umgang mit meldepflichtigen Ereignissen/Vorkommnissen Liegt ein meldepflichtiges Ereignis vor, muss dieses durch den Verein unverzüglich beim Landesjugendamt telefonisch gemeldet werden. Ansprechpartner beim LVR ist Herr Marc Schönberger, Telefon: 0221 809-6280, Telefax: 0221 8284-4324, E-Mail: marc.schoenberger@lvr.de Eine Beratung im Team und die Rücksprache mit der Leitung zur Prüfung des Ereignisses ist erforderlich und gewünscht Ansprechpartner aus dem Leitungsteam ist: Amanuel Amare, Geschäftsführer (amare@migrafrica.org) Ansprechpartner als Präventionsfachkraft: Martin Kaufmann, Präventionsfachkraft (kaufmann@migrafrica.org) Für Urlaubs- und Abwesenheitszeiten werden Vertretungen benannt. im Regelfall wird eine Meldung durch die Leitung vorgenommen In Ausnahmefällen kann die Meldung durch die pädagogische Fachkraft vorgenommen werden Die schriftliche Meldung kann per E-Mail oder per Fax erfolgen Relevanter Inhalt: Darstellung des Ereignisses Detaillierte Beschreibung, Ort, Zeitpunkt, beteiligte Personen, Name des/der Minderjährigen (anonymisierter Nachname), Geburtsdatum, fallführendes Jugendamt, weitere Beteiligte Angabe zum Betreuungsangebot Angebotsformen, Adresse, evtl. diensthabendes Personal Bereits eingeleitete sowie kurzfristig geplante Maßnahmen Angaben über die evtl. Befragung der beteiligten Jungen Erwachsenen Informationsweitergabe an Personensorgeberechtigte und zuständigen ASD-Mitarbeiter*in Stellungnahme zum Sachverhalt und fachliche Einschätzung Sonstige relevanten Informationen Bereits absehbare Konsequenzen 3. © MIGRAFRICA Verantwortungsbereiche im Umgang mit meldepflichtigen Erei nissen/Vorkommnissen Verantwortungsbereiche Pädagogische Fachkräfte und Projektleitung Leitung des Vereins Wahrnehmung und Prüfung meldepflichtiger Ereignisse Beratung im Team und Rücksprache mit der Leitung Unterstützung bei der schriftlichen Meldung Vorbereitung der Durchführung der Meldung, telefonisch und | schriftlich Information an das Jugendamt der Stadt Köln Umsetzung im Aufarbeitungsprozesses: fachlich angemessene, notwendige Konsequenzen, weitere Arbeitsaufträge Kooperation mit dem LVR-Landesjugendamt bei der weiteren Vorgehensweise were migraftica.org MIGRAFRICA sfrikanische gm Diaspora e.V. frican X other diaspora
Anlage 2 päd. Konzept des VJAAD e.V.
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Pädag MIGRAFRICA ogisches Konzept im Bereich Inklusion/Integration In unserer Funktion als kommunikative Schnittstelle zwischen jungen Ratsuchenden und öffentlichen Institutionen beraten, begleiten und fördern wir junge Menschen mit Migrati ons- und Fluchtgeschichte in folgenden Tätigkeitsfeldern und Bereichen: Asylrechtsberatung Begleitung bei Behördengängen und Rechtsverfahren Information zu aufenthaltsrechtlichen Belangen Vermittlung von Anwält*innen und Rechtshilfe Dolmetschen und Übersetzen Bildung und Arbeit Kultur ADRESSE Migrafrica Intensive Bildungsberatung für Eltern und deren Kinder Vermittlung von Sprach- und Integrationskursen Zeugnisanerkennungsverfahren für Schul-, Studien- und Berufsabschlüsse Aufklärung und Information über das (vor-) schulische und berufliche Bildungssystem ; Berufsorientierung Entwicklung von Perspektiven und Zielen in Schule, Studium und Beruf Sprachsensibles Kommunikationstraining für Schule, Studium und Beruf Kommunikation mit (potenziellen) Arbeitgebern, Schulen, Kindertagesstätten und sonstigen Bildungseinrichtungen Vermittlung unternehmerischer Kenntnisse und Begleitung bei Unternehmensgründungen Vernetzung mit Kooperationspartnern und Vermittlung an geeignete Träger und Freizeit Organisation und Durchführung eigener Kultur- und Freizeitangebote Vermittlung an geeignete Träger in den Bereichen Sport, Kunst, Musik, usw. Information und Beratung zu individueller Freizeitgestaltung Vernetzung mit arıderen Trägern und Organisationen KONTAKT VEREIN BANK Tel +49 (0)221 16897111 ‚Amtsgerichts Köln VR 17675 Postbank, Koln Brauhstraße 21 info@Migrafrica.org Finanzamt: Köln-Nord IBAN: DE4O 3701 0050 0974 1805 05 50933 Köln www.migrafrica.org Steuernummer:217/5984/1600 BIC: PBNKDEFF MIGRAFRICA Unsere Arbeit fußt dabei stets auf den folgenden pädagogischen Prinzipien: 1. Aufbau nachhaltiger und langfristiger Vertrauensbeziehungen Als migrantische Organisation beschäftigen wir Menschen mit eigener Flucht- und Migrationsgeschichte, die auf Basis ihrer eigenen Biografie und Erfahrungswelt besonders befähigt sind, die Lebenssituation und Perspektive Ratsuchender zu verstehen und so eine vertrauensvolle Beziehung aufbauen und Vertrauen in Institutionen schaffen können. Sie dienen als Vorbilder und wissen am besten, was soziale und berufliche Integration bedeutet. Sie sprechen in vielen Fällen die Erstsprache der Teilnehmenden und bieten so einen „sprachlichen Schutzraum“ in dem Ratsuchende sich sicher fühlen. Der Mensch steht bei unserer Arbeit im Mittelpunkt. Durch aktives Zuhören ermitteln wir Bedarfe, Wünsche, Ziele und Methoden um einen positiven Entwicklungsprozess zu unterstützen und beziehen die ratsuchenden Menschen von vornherein in Entscheidungsprozesse mit ein und konzipieren unsere Projekte und Tätigkeiten auf Basis der Bedarfe der Teilnehmenden. Dies schafft eine hohe Identifikation mit unserer Arbeit und versetzt die jungen Menschen in eine aktive, gestaltende Rolle. Sorgen und Bedürfnisse werden ernst genommen. Zukunftsperspektiven werden gemeinsam entwickelt. 2. Partizipation und Teilhabe Um diese Möglichkeiten der Partizipation und Teilhabe zu schaffen, orientieren wir uns am Konzept der CLEAR" Methode. Menschen können dann mitreden, mitmachen und mitentscheiden, wenn einige grundlegende Voraussetzungen beachtet werden. © -Can do: Haben Teilnehmende die Ressourcen und das Wissen aktiv teilzuhaben? Wie müssen Maßnahmen angepasst werden um dies zu gewährleisten? L-Like to: Besteht eine Verbundenheit zum Vorhaben und die Motivation mitzumachen? Gibt es einen konkreten Nutzen, eine Aussicht auf einen positiven Verlauf? E - Enabled to: Werden Möglichkeiten und Ressourcen für eine Teilnahme zur Verfügung gestellt und berücksichtigt? ADRESSE KONTAKT VEREIN BANK Migrafrica Tel +49 (022116697111 Amtsgerichts Köln VR 17675 Postbank, Köln Braunstraße 21 info@Migrafrica.org Finanzamt: Köln-Nord IBAN: DE4O 3701 0050 0974 1605 05 50933 Köln www.migrafrica.org Steuernummer:217/5954/1800 BIC: PBNKDEFF A- Asked to: Wurden die Menschen in die Gestaltung der Angebote miteinbezogen? Wurden sie bei der Entscheidung über Inhalt und Form gefragt? Werden Änderungsvorschläge berücksichtigt? R- Responded to: Gab es realistische Chancen Ziele zu verwirklichen? Woran können diese gemessen werden? Wird das Angebot angenommen, weil es Erfolg verspricht? Für die Zielgruppe junger, geflüchteter Menschen stellen einige dieser Voraussetzungen Hürden dar, die oftmals wenig beachtet oder nicht überwunden werden können und so Partizipationsmöglichkeiten einschränken und strukturelle Hierarchien verfestigen. Wir versuchen deshalb durchgehend, potentielle (unsichtbare) Barrieren zu antizipieren, zu reflektieren und zu überwinden. 3. Ressourcenorientierung Junge Menschen, die sich an uns wenden verfügen über einen großen Schatz an Kompetenzen und Stärken, die ihnen leider oftmals selbst nicht bewusst sind. Wir setzen deshalb auf eine Orientierung an Potentialen und positiven Ressourcen bei den Menschen selbst, in. ihrem familiären Umfeld und im Sozialraum. Wir achten im Rahmen des Appreciative Inquiry? Ansatzes auf eine Fokussierung auf all dem was klappt, was gut ist und was funktioniert und entwickeln auf dieser Basis Wünsche und Träume, die mit unserer Unterstützung individualisiert und selbstbestimmt zu konkreten Maßnahmen und Handlungen führen, die wiederum reflektiert und als Grundlage für weitere Zielsetzungen dienen. ' Für genauere Informationen siehe: http://sectordialogues.org/sites/default/files/acoes/documentos/gove_01_- perito_- gerry_stoker_- paper.pdf. ? Für genauere Informationen siehe: http://www.bpb.de/veranstaltungen/dokumentation/129204/wertschaetzende- erkundung-appreciative-inquiry. 4. Mehrperspektivität und Multiprofessionalität Wir gehen in jedem individuellen Fall davon aus, dass konkrete Anliegen aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet werden können und unterschiedliche Menschen mit unterschiedlichen Motiven für ein und dieselbe Sache unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten und Methoden benötigen, um ihre Ziele zu verwirklichen. Wir sind durch unser multiprofessionelles Team aus Mitarbeitenden verschiedenster Fachbereiche in der Lage, eine Vielzahl an möglichen Perspektiven zu aktivieren und fachliche Expertise einzubringen. ADRESSE KONTAKT VEREIN BANK Migrafrica Tel +49 (0221 16897111 Amtsgerichts Köln VR 17675 Postbank, Köln Braunstraße 21 info®Migrafrica.org Finanzamt: Köln-Nord IBAN: DE4O 3701 0050 0974 1605 05 50933 Köln www.migrafrica.org Steuernummer:217/5964/1600 BIC: PBNKDEFF MIGRAFRICA 5. Nicht-Direktive Beratung Wir sehen die Ratsuchenden in unseren Beratungsformaten als Expert*innen für sich selbst. Nicht-direktive Beratung zeichnet sich dadurch aus, dass Ratsuchende/Lernende einen hohen Gesprächsanteil haben und bei der Entwicklung eigener Lösungsansätze begleitet werden. Beratende hören aktiv zu, stellen echte Fragen um Beratenen das Reden zu erleichtern, erteilen keine Ratschläge, erzeugen keine Autorität, sondern erkennen die Einstellungen und die Verantwortung der Beratenden für sich selbst an. Sie lenken Gespräche auf relevante Themenbereiche, diktieren jedoch nicht den Verlauf. Sie zeichnen sich aus durch Empathie, Akzeptanz, Kongruenz und Transparenz. Reden über Lösungen schafft Lösungen. 6. Handlungsorientierung In allen Settings, in denen Ratsuchende zu Lernenden werden, orientieren wir uns am Grundsatz der Handlungsorientierung, der die zuvor beschriebene Ausrichtung auf die Entwicklung eigener Zielperspektiven methodisch auch im Wissenstransfer zur Anwendung bringt. Handlungsorientierter Wissenstransfer ist interessegesteuert und orientiert sich an konkreten, echten und authentischen Anlässen und Situationen. Da ein Großteil unserer Arbeit immer auch in einen Spracherwerbskontext und die Entwicklung bedarfsgerechter kommunikativer Kompetenzen eingebettet ist, achten wir besonders darauf, dass Lernende und Ratsuchende relevante kommunikative Rollen einnehmen, die sich nicht ausschließlich auf das Annehmen und die Rezeption von Inhalten beschränken, sondern die Gelegenheit bieten, eigenes Wissen und Interessen zu berücksichtigen und den Lernprozess interaktiv mitzugestalten. Wir sind überzeugt, dass Lernen allgemein genau dann funktioniert, wenn Inhalte unter Einbezug der Lernenden so gestaltet sind, dass deren Bearbeitung oder Lösung eine reale Relevanz und einen echten Nutzen im Alltag zur Folge hat. Wir sehen deshalb konkrete Anlässe und Bedarfe als Anlass zur Entwicklung von Wissen und Kompetenzen und stellen ein ausreichendes Gerüst an inhaltlicher und methodischer Unterstützung bereit, geben Ratsuchenden jedoch die Chance, ihre Anliegen selbst und aktiv zu bearbeiten. Daraus folgt Anerkennung und damit die Förderung von Selbstwertgefühl, Selbstbewusstsein und Autonomie und motiviert junge Menschen zukünftige Situationen selbst in die Hand zu nehmen und sich bei Bedarf geeignete Unterstützung einzuholen. ADRESSE KONTAKT VEREIN BANK Migrafrica Tel +49 (0)221 16897111 ‚Amtsgerichts Köln VR 17675 Postbank, Köln Braunstraße 21 info@Migrafrica.org Finanzamt: Köln-Nord IBAN: DEAO 3701 0050 0974 1605 05 50933 Köln www.migrafrica.org Steuernummer:217/5964/1600 BIC: PBNKDEFF MIGRAFRICA 7. Mehrsprachigkeit und Sprachsensibilität Wir leben Mehrsprachigkeit. Durch die unterschiedlichen Erstsprachen und Zweit- und Fremdsprachenkenntnisse unserer Mitarbeitenden sind Herkunftssprachen selbstverständlicher Weise hörbar, sichtbar und Teil unserer Organisationskultur. Dies schafft eine Atmosphäre, in der die Bedeutung von Sprache hinsichtlich der Akzeptanz von Identität und Kultur ernstgenommen und respektiert wird. Wir beraten, unterstützen, begleiten und arbeiten auf Deutsch, bieten jedoch jederzeit Raum Herkunftssprachen miteinzubeziehen, sie als wichtige Ressource zu nutzen und Ratsuchende Lehrende werden zu lassen, in dem sich unsere Mitarbeitenden für die Sprachkenntnisse der Ratsuchenden interessieren und selbst die Lernerrolle einnehmen. In unserer Arbeit auf Deutsch achten wir insbesondere auf Sprachsensibilität. Unsere pädagogischen Mitarbeitenden haben fundierte Kenntnisse in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache und sind so in der Lage, die Komplexität und Variabilität der deutschen Sprache, beispielsweise durch die Vermeidung hochkomplexer grammatischer Strukturen oder den bewussten Einsatz von Pausen und Wiederholungen so anzupassen, dass Ratsuchende verstehen, jedoch ohne dabei nicht-authentische oder künstliche Äußerungen zu produzieren. 8. Neutralität und Unabhängigkeit Als gemeinnütziger Verein sind wir politisch, ethnisch und religiös neutral. Wir agieren unabhängig von staatlichen Strukturen und orientieren uns, auf Basis der freiheitlich- demokratischen Grundordnung, ausschließlich an den Bedarfen, Wünschen und Zielen der Menschen, die bei uns Rat suchen. E2 MIGRAFRICA dus ische ler WA a | =_04.08.2049 |] ADRESSE KONTAKT VEREIN BANK Migrafrica Tel +49 (0)221 168971 11 Amtsgerichts Köln YR 17675 Postbank, Köln Braunstraße 21 info@Migrafrica.org Finanzamt: Köln-Nord IBAN: DE4O 3701 0050 0974 1505 05 50933 Köln www.migrafrica.org Steuernummer:217/5964/1600 BIC: PBNKDEFF
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/510/62 17 01 Vorlagen-Nummer 18.12.2020 3148/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 13.04.2021 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Verein für junge afrikanische und andere Diaspora (VJAAD) e.V. Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am 25.08.2020 unter TOP: 2.1.1 die Anerkennung des „Verein für junge afrikanische und andere Diaspo- ra (VJAAD) e.V., Braunstr. 21, 50933 Köln als Träger der freien Jugendhilfe beschlossen. Der Verein ist seit über 3 Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig und erfüllt damit die Vorausset- zungen gemäß § 75 Absatz 2 SGB VIII, wonach er einen Anspruch auf die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat. Ich bitte nachträglich um Kenntnisnahme. Der Auszug aus dem Beschlussprotokoll zu Session-Nr. 1940/2020 sowie die Satzung, Konzeption und Schutzkonzept sind als Anlagen angefügt. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3148/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 26.02.2021
- Erstellt
- 28.10.2020 14:17