3602/2024
Förderprogramm der Bezirksvertretung Mülheim für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 (3) GO NW im Stadtbezirk Köln-Mülheim für das Doppelhaushaltsjahr 2025/2026
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Förderprogramm der Bezirksvertretung Mülheim bezirksorientierte Mittel 2025-2026
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Förderprogramm der Bezirksvertretung Mülheim für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 (3) GO NW im Stadtbezirk Köln-Mülheim für das Doppelhaushaltsjahr 2025/2026 Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt? Ziel der bezirklichen Förderung ist grundsätzlich die Anschub- oder Ergänzungsfinanzierung von bezirklichen Projekten, die ohne diese Förderung nicht verwirklicht werden könnten. Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt beziehungsweise gefördert werden? Die Förderung soll im Stadtbezirk Mülheim (Buchforst, Buchheim, Dellbrück, Dünnwald, Flittard, Höhenhaus, Holweide, Mülheim, Stammheim) schwerpunktmäßig dazu beitragen, nachhaltige soziale Sicherungen und Entwicklungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Familie, Heimatpflege/Brauchtum, Integration, Leben im öffentlichen Raum, Ökologie, Senior*innen, Sportpflege/Sportförderung sowie Stadtgestaltung zu ermöglichen. Gefördert werden nur Maßnahmen für den Stadtbezirk Mülheim. Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? Das Finanzvolumen für das Doppelhaushaltsjahr 2025/2026 beträgt insgesamt 190.800 Euro sowie 5.160 Euro für 2025 und 4.961 € an Kulturmitteln. Für die Förderung der Bürgervereine im Stadtbezirk Mülheim stehen darüber hinaus 2.599 Euro im Jahr 2025 und 2.499 Euro im Jahr 2026 zur Verfügung. Wie hoch ist das Fördervolumen für die einzelnen Fördermaßnahmen ? Das Fördervolumen für einzelne Fördermaßnahmen beläuft sich grundsätzlich auf maximal 10.000 Euro. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksvertretung sofern hierzu ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus bezirksbezogenen Haushaltsmitteln besteht nicht. Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 1.Januar 2025 bis zum 31.Dezember 2026. Was ist förderfähig? Eine Bezuschussung für bereits durchgeführte Projekte, Maßnahmen oder Beschaffungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksvertretung sofern hierzu ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Nicht zuschussfähig sind Maßnahmen für private Zwecke sowie gewinnorientierte oder gewerbliche Maßnahmen. Nicht gefördert werden Maßnahmen die rassistisch, sexistisch oder menschenverachtend sind, sowie Maßnahmen, deren Veranstalter*innen diese Ansichten vertreten. Weitere nicht zuwendungsfähige Posten sind: • Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung • Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (zum Beispiel Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) • Spenden an Dritte • Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (zum Beispiel Versäumnisgebühren, Bußgelder) Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 1. Der Antrag ist online zu stellen (https://foerdermittel.stadt-koeln.de/). 2. Jedem Antrag ist eine möglichst detaillierte tabellarische Kosten- und Einnahmenübersicht beizufügen. Zusätzliche Erläuterungen zum Projekt können ebenfalls angehangen werden. 3. Anträge, die nicht vollständig ausgefüllt sind, werden nicht in die Beratung aufgenommen. Muss ein Eigenanteil erbracht werden? Die Vollfinanzierung einer Maßnahme ist in der Regel nicht möglich. Ein angemessener Eigenanteil in Höhe von 10 % bis 5.000 Euro beantragter Zuschusssumme und in Höhe von 20 % ab 5.001 Euro bis 10.000 Euro beantragter Zuschusssumme sollte gewährleistet und ausgewiesen sein. Ehrenamtliche Eigenleistungen können hierbei in Form von persönlicher Arbeitsleistung pauschal in Höhe von 10 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde anerkannt werden. Sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation erfordert, kann im angemessenen Umfang ein höherer Betrag bis maximal 20 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde anerkannt werden. Wer entscheidet über die Förderung? Entscheidungsbefugt ist alleine die Bezirksvertretung Mülheim nach folgendem Verfahren: Ein Arbeitskreis der Bezirksvertretung Mülheim (bestehend aus den gemeldeten Mitgliedern der Fraktionen der Bezirksvertretung) unter der Leitung des Bezirksbürgermeisters berät die Zuschussanträge vor. Auf Grundlage dieser Vorberatung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die nächste Sitzung der Bezirksvertretung. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Mülheim gewährt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat der Stadt Köln die bezirksorientierten Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stellt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden. Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? Die Bezirksvertretung entscheidet in der Regel einmal jährlich über die Vergabe der Fördermittel. Für die rechtzeitige Beratung in den Sitzungen ist der folgende Stichtag (Eingang beim Bezirksbürgermeister) maßgeblich: 31.März 2025 für das Jahr 2025 31.März 2026 für das Jahr 2026 Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms? Der*die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme beziehungsweise nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden? Der*die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • der Förderzweck beziehungsweise die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, • der*die Fördermittelempfänger*in seine*ihre Tätigkeit einstellt/seine*ihre Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht genehmigt hat oder der*die Fördermittelempfänger*in nachträglich nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die*der Zuschussempfänger*in einen vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die*der Empfänger*in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Bezirksvertretung/der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein*e Antragssteller/in das erste Mal bei der Bezirksvertretung Mülheim einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen durchgeführt. Ferner behält sich die Bezirksvertretung/die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der Maßnahme beziehungsweise nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. Was muss sonst noch beachtet werden? 1. Bei öffentlichen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den bewilligten bezirksorientierten Mitteln stehen, ist vorher eine Einladung an die Bezirksvertretung Mülheim (vertreten durch den Bezirksbürgermeister) zu senden. 2. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die Unterstützung der Bezirksvertretung Mülheim ausdrücklich mit Beachflags sowie der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Mülheim“ und/oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo und die Beachflags können beim Bürgeramt angefordert werden. 3. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungsgrundsätze.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 3602/2024 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderprogramm der Bezirksvertretung Mülheim für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 (3) GO NW im Stadtbezirk Köln-Mülheim für das Doppelhaushaltsjahr 2025/2026 Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt das bezirkliche Förderprogramm für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 (3) GO NRW für das Doppelhaushaltsjahr 2025/2026 (Anlage 1). Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.12.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 198.559 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Rat der Stadt Köln hat der Bezirksvertretung Mülheim bezirksorientierte Haushaltsmittel gem. §37 (3) GO NRW für das Jahr 2025 in Höhe von 190.800 Euro sowie 5.160 Euro für 2025 und 4.961 € an Kulturmitteln bereitgestellt. Für die Förderung der Bürgervereine im Stadtbezirk Mülheim stehen darüber hinaus 2.599 Euro im Jahr 2025 und 2.499 Euro im Jahr 2026 zur Verfügung. Diese Mittel werden von der Bezirksvertretung Mülheim zur Anschub- oder Ergänzungsfinan- zierung von bezirklichen Projekten, die ohne diese Förderung nicht verwirklicht werden könn- ten, verwendet. Die Förderung soll im Stadtbezirk Mülheim (Buchforst, Buchhheim, Dellbrück, Dünnwald, Flittard, Höhenhaus, Holweide, Mülheim, Stammheim) schwerpunktmäßig dazu beitragen, nachhaltige soziale Sicherungen und Entwicklungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Fa- milie, Heimatpflege/Brauchtum, Integration, Leben im öffentlichen Raum, Ökologie, Seniorin- nen und Senioren, Sportpflege/Sportförderung sowie Stadtgestaltung zu ermöglichen. Zur Erreichung dieser strategischen Ziele der Bezirksvertretung hat die Verwaltung für das Doppelhaushaltsjahr 2025/2026 das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) erarbeitet. Anlagen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3602/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 14.11.2024
- Erstellt
- 13.11.2024 10:30