2119/2021
Wölfe in Köln AN/1235/2021
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4925 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 04.06.2021 2119/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 04.06.2021 Wölfe in Köln AN/1235/2021 Stellungnahme zu einer Anfrage der CDU (AN/1235/2021) Wölfe in Köln 1. Wie ist die Wolf-Population in der Umgebung von Köln und ist davon auszugehen, dass in Zu- kunft häufiger einzelne Wölfe durch Köln ziehen? 2. Ist das Eindringen eines Wolfs in urbane Gegenden artgerechtes Verhalten? 3. Sind vergleichbare Fälle schon aus anderen (Groß)Städten bekannt? 4. Welche Tiere können von einem Wolf angegriffen, verletzt oder getötet werden? Sind beispielsweise die Schafherden im Äußeren Grüngürtel durch den Wolf gefährdet? Was kann ggf. zu ihrem Schutz unternommen werden? 5. Wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen: a. zum Schutz des Wolfs? b. zur Entschädigung von Bauern, die Tiere verloren haben, weil sie von einem Wolf ge- rissen worden sind? Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Zu 1) Im Umland von Köln wurde im letzten Jahr das Wolfsgebiet „Oberbergisches Land“ aufgrund bestätig- ter Wolfsnachweise im Oberbergischen Kreis (Bereich Engelskirchen) und im Rhein Sieg-Kreis (Raum Leuscheid) ausgewiesen. Ein Wolfsgebiet wird bei einer festen Ansiedlung von Wölfen festge- legt, das heißt erst wenn territoriale Einzelwölfe, Paare oder Wolfsrudel über die Dauer von einem halben Jahr mehrfach in einem Gebiet nachgewiesen werden können. Im Bereich Leuscheid gibt es ein bestätigtes Wolfsrudel. Ein Wolfsrudel besteht aus dem Elternpaar, dem Nachwuchs aus dem Vorjahr und dem Nachwuchs aus demselben Jahr. Das rechtrheinische Kölner Stadtgebiet ist als Puf- ferzone zum benachbarten Wolfsgebiet ausgewiesen. Die Ausweisungen ermöglichen es Fördermittel zur Prävention zu beantragen. Spätestens mit Erreichen der Geschlechtsreife mit 10 bis 22 Monaten wandern Jungwölfe in der Re- gel aus dem elterlichen Territorium ab und suchen sich ein freies Revier, wo sie mit einem Ge- schlechtspartner eine eigene Familie gründen. Dabei legen sie manchmal Strecken von mehreren hundert Kilometern zurück, wenn sie kein passendes Revier oder keinen Partner finden. Es ist daher auch zukünftig möglich, dass Wölfe durch das Gebiet der Stadt Köln ziehen. Da Wölfe sehr vorsichtig sind, werden sie eher durch weniger besiedelte Bereiche ziehen. Im Jahr 2019 zog ein Wolf über die Grünbrücke zwischen Wahner Heide und Königsforst. 2 Zu 2) Es ist bekannt, dass Wölfe auf ihren Wanderungen auch besiedelte Bereiche durchqueren. Ihrem artgerechten Verhalten entspricht es, dass sie dabei Menschen aus dem Weg gehen. Es ist zu ver- muten, dass die Corona-Ausgangsbeschränkungen dafür gesorgt haben, dass der Wolf weitgehend ungestört durch Köln laufen konnte. Zu 3) Aufgrund der Zunahme der Wolfspopulation in Deutschland sind Wolfssichtungen auch aus besiedel- ten Bereichen bekannt. Ein Fall wie in Köln ist aber sehr ungewöhnlich. Zu 4) Wölfe ernähren sich überwiegend von Wildtieren (Hirsche, Rehe, Wildschweine u.a.), die in ihrem Territorium vorkommen. Da sie Nahrungsopportunisten sind, töten sie aber auch Haustiere (Schafe, Ziegen, Kleinpferde), die ihrem Beuteschema entsprechen. In Wolfsgebieten ist es daher notwendig Haustiere, die im Freiland gehalten werden, durch wolfssichere Zäune zu schützen. Zu 5) zu a.) Als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gehört der Wolf zu den national streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz). Demnach ist es streng verboten, ihn zu fangen, zu ver- letzen oder gar zu töten. Die Jagd auf Wölfe ist daher ausnahmslos untersagt. Der vorsätzliche Abschuss eines Wolfes ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder mit Freiheits- strafe geahndet. Darüber hinaus sind jagdrechtliche Konsequenzen wie der Entzug des Jagdscheines oder ein Verbot der Jagd möglich. Die Möglichkeit einer Tötung besteht lediglich bei einzelnen Exemplaren, die dem Menschen auf- grund individueller Verhaltensauffälligkeiten zu nahe kommen – oder wiederholt gesicherte Zäune überwunden haben, um Nutztiere zu töten. zu b.) Es gibt für NRW einen Wolfsmanagementplan https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/pdf/Wolfsmanagementplan.pdf , in dem die rechtlichen Grundlagen, die Zuständigkeiten, das Monitoring von Wolfsvorkommen, die Entschädigung für Wolfs- risse, Präventionsmaßnahmen und die Öffentlichkeitsarbeit aufgeführt sind. Halter von Tieren können bei Wolfsrissen aufgrund der Förderrichtlinie Wolf https://wolf.nrw/wolf/web/babel/media/17_02_03_f%C3%B6rderrichtlinien%20wolf%20(ver%C3%B6ff entlicht).pdf Entschädigungen beantragen. In den Wolfsgebieten und in den Pufferzonen werden daneben Präventionsmaßnahmen wie die An- schaffung wolfsabweisender Elektrozäune zu 100 Prozent gefördert. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2119/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 04.06.2021
- Erstellt
- 01.06.2021 17:16