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Spielen Lufttaxis (vertikaler Personennahverkehr) bei den Planungen rund um eine kommunale Stellplatzsatzung eine Rolle?
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 2994/2018 vom 12.11.2018
Stand: Am 13.11.2018 im Verkehrsausschuss beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/4 Vorlagen-Nummer 12.11.2018 2994/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 13.11.2018 Spielen Lufttaxis (vertikaler Personennahverkehr) bei den Planungen rund um eine kommunale Stellplatzsatzung eine Rolle? hier. Anfrage der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 11.09.2018, TOP 5.2.3 Die Ratsgruppe BUNT bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. „Wann kann mit der kommunalen Stellplatzsatzung für Köln gerechnet werden, und finden in ihr auch neue Technologien wie das Lufttaxi usw. Platz?“ 2. „Werden die o. g. neuen Technologien bei den Stadt- und Verkehrsplanungen bereits heute be- rücksichtigt?“ Antwort der Verwaltung zu Frage 1: Das Baurechtsmodernisierungsgesetz beinhaltet eine Satzungsermächtigung, nach der die Kommu- nen die Stellplatzfrage im Baugenehmigungsverfahren in eigener Zuständigkeit regeln können. Die- ses Gesetz ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber auf dieser Grundlage erstellt die Verwaltung bereits jetzt den Entwurf einer entsprechenden Satzung, die im kommenden Jahr in die politische Beratung eingebracht wird. Da sich die Satzung auf die Regelung der Stellplatzfrage im Baugenehmigungsverfahren bezieht, finden Lufttaxis hier keine Berücksichtigung. Antwort der Verwaltung zu Frage 2: Derzeit werden eine ganze Reihe neuartiger Luftfahrzeugkonzepte diskutiert, bei denen Passagiere mit automatisch fliegenden Kleinhubschraubern transportiert werden sollen. Bislang hat noch keines dieser Konzepte eine Reife erlangt, die eine Bewertung des Einsatzes im urbanen Umfeld zulassen würde. Neben technischen Fragestellungen, wie der möglichen Reichweite und der Sicherheit gegen Kollisionen mit anderen (Luft-)Fahrzeugen, sind vor allem die rechtlichen Fragen zum Einsatz solcher Luftfahrzeuge weitgehend ungeklärt. Ohne eine solche Grundlage wäre die Berücksichtigung dieser Verkehrsmittel in der Kölner Verkehrsplanung rein hypothetisch. Gez. BG Blome
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