AN/1112/2017
Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Änderungsantrag CDU AN-1112-2017
5116 Zeichen
Konto: Sparkasse KölnBonn IBAN: DE68 3705 0198 0003 8825 86 – BIC: COLSDE33XXX
CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk (8)
Gleichlautend
Eingang beim Bezirksbürgermeister: 22.08.2017
AN/1112/2017
Änderungsantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates
Gremium Datum der Sitzung
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.09.2017, zu TOP 8.2.1
Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017)
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates vom
22.08.2017
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Pagano,
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker,
die CDU-Fraktion bittet die Bezirksvertretung Kalk, Folgendes zu beschließen:
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fas-
sen:
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsat-
zung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen:
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe
von € 32 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind. Eine höhere ....
Herrn
Bezirksbürgermeister Marco Pagano
Frau
Oberbürgermeisterin Henriette Reker
Rathaus Kalk, Bürgeramt, Raum 925 S
Kalker Hauptstraße 247-273, 51103 Köln
Telefon (0221) 221 98303
E-Mail: CDU-BV8@STADT-KOELN.DE
- 2 -
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich
der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde
für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte
angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme
der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Begründung:
Die Antragsteller begrüßen die Anstrengungen des Landesgesetzgebers, die Rahmen-
bedingungen zur Ausübung von kommunalen Mandaten durch die Neuregelungen im
Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Durch eine konse-
quente Umsetzung dieser Neuregelungen in den Kommunen und Verbänden besteht die
Möglichkeit, die Ausübung kommunaler Mandate endlich wieder attraktiver und für einen
größeren Personenkreis als bisher überhaupt möglich zu machen.
Die Initiative der Verwaltung, den Spielraum durch den Landesgesetzgeber dahin ge-
hend zu nutzen, den Regelsatz zur Gewährung von Verdienstausfall nicht auf den in der
Landesverordnung vorgesehenen Mindestsatz vom € 8,84 zu senken, wird begrüßt. Der
bisher in der Hauptsatzung vorgesehenen Satz von € 10,50 ist nicht mehr zeitgemäß
und angemessen. Dieser Regelsatz stammt noch aus den 90er Jahren. Seinerzeit be-
trug er DM 20,00 und der Höchstsatz das 2,5-fache, also DM 50,00. Er ist also seit über
25 Jahren nicht mehr angepasst worden - außer der Umstellung auf den EURO. Der
Regelsatz in der bisherigen Höhe trägt einer echten Wertschätzung der Arbeit in der
Haushaltsführung, Erziehung, Arbeit als Selbstständiger oder Freiberufler keinerlei
Rechnung. Dies gilt aber auch für den Verwaltungsvorschlag von € 17. Daher sollte der
Rat eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes auf € 32,00 beschließen. Dies entspricht
in der Umsetzung auch der bisherigen Relation, da der bindende landeseinheitliche
Höchstsatz ja neu auf € 80,00 festgesetzt wurde, also genau dem 2,5-fachen des Re-
gelsatzes von dann neu € 32,00.
Darüber hinaus würde ein neuer Regelsatz von € 32 den Verwaltungsaufwand erheblich
reduzieren, da sich die neue, - bei den Betroffenen höchst umstrittene- Verwaltungspra-
xis zur Glaubhaftmachung des Verdienstausfalls deutlich umständlicher und aufwändi-
ger gestaltet. So reichen nicht mehr wie bisher z. B. Bescheinigungen der Kammern bei
Selbständigen oder selbst gesetzliche Vorschriften bei Übersetzern als Nachweis aus.
Bei einem höheren Regelsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Berech-
tigten, welche bisher den alten Höchstbetrag von € 26 beantragt hatten, mit diesem Re-
gelsatz zufriedengeben wird. Dies würde auch zu einer besseren Überschaubarkeit der
vermutlichen Mehrausgaben führen.
Die Aufnahme der Fahrzeiten in die Hauptsatzung ist zu begrüßen, da bisher regelmä-
ßig 1/2 Stunde berücksichtigt werden konnte. Durch die Neuregelung wird der unter-
schiedlichen Anbindung im Bereich der Innenstadt und der Außenbezirke wie z. B.
Chorweiler oder Porz, mehr Rechnung getragen. Denn dort sind auch längere Fahrzei-
ten nicht unüblich. Es sollte jedoch der bisherige Mindestsatz festgeschrieben werden.
Bei längeren Sitzungen sollten nicht die Mandatsträger, welche bis zum Schluss aushar-
ren, bestraft werden, indem ihnen noch nicht einmal die Fahrtzeit nach 20 Uhr erstattet
- 3 -
werden soll. Die Berücksichtigung der letzten angefangenen Stunde als volle Stunde
entspricht der bisherigen Praxis, welche sich bewährt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Schuiszill
CDU-Fraktionsvorsitzender
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kalker Hauptstraße 247
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- AN/1112/2017
- Typ
- Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
- Datum
- 23.08.2017
- Erstellt
- 23.08.2017 08:50