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Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017)
Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat AN/1112/2017 vom 23.08.2017
Stand: Am 07.09.2017 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) ungeändert beschlossen.
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Änderungsantrag CDU AN-1112-2017
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Konto: Sparkasse KölnBonn IBAN: DE68 3705 0198 0003 8825 86 – BIC: COLSDE33XXX CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk (8) Gleichlautend Eingang beim Bezirksbürgermeister: 22.08.2017 AN/1112/2017 Änderungsantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.09.2017, zu TOP 8.2.1 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017) Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates vom 22.08.2017 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Pagano, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, die CDU-Fraktion bittet die Bezirksvertretung Kalk, Folgendes zu beschließen: Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fas- sen: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsat- zung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan- den sind. Eine höhere .... Herrn Bezirksbürgermeister Marco Pagano Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus Kalk, Bürgeramt, Raum 925 S Kalker Hauptstraße 247-273, 51103 Köln Telefon (0221) 221 98303 E-Mail: CDU-BV8@STADT-KOELN.DE - 2 - (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Begründung: Die Antragsteller begrüßen die Anstrengungen des Landesgesetzgebers, die Rahmen- bedingungen zur Ausübung von kommunalen Mandaten durch die Neuregelungen im Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Durch eine konse- quente Umsetzung dieser Neuregelungen in den Kommunen und Verbänden besteht die Möglichkeit, die Ausübung kommunaler Mandate endlich wieder attraktiver und für einen größeren Personenkreis als bisher überhaupt möglich zu machen. Die Initiative der Verwaltung, den Spielraum durch den Landesgesetzgeber dahin ge- hend zu nutzen, den Regelsatz zur Gewährung von Verdienstausfall nicht auf den in der Landesverordnung vorgesehenen Mindestsatz vom € 8,84 zu senken, wird begrüßt. Der bisher in der Hauptsatzung vorgesehenen Satz von € 10,50 ist nicht mehr zeitgemäß und angemessen. Dieser Regelsatz stammt noch aus den 90er Jahren. Seinerzeit be- trug er DM 20,00 und der Höchstsatz das 2,5-fache, also DM 50,00. Er ist also seit über 25 Jahren nicht mehr angepasst worden - außer der Umstellung auf den EURO. Der Regelsatz in der bisherigen Höhe trägt einer echten Wertschätzung der Arbeit in der Haushaltsführung, Erziehung, Arbeit als Selbstständiger oder Freiberufler keinerlei Rechnung. Dies gilt aber auch für den Verwaltungsvorschlag von € 17. Daher sollte der Rat eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes auf € 32,00 beschließen. Dies entspricht in der Umsetzung auch der bisherigen Relation, da der bindende landeseinheitliche Höchstsatz ja neu auf € 80,00 festgesetzt wurde, also genau dem 2,5-fachen des Re- gelsatzes von dann neu € 32,00. Darüber hinaus würde ein neuer Regelsatz von € 32 den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren, da sich die neue, - bei den Betroffenen höchst umstrittene- Verwaltungspra- xis zur Glaubhaftmachung des Verdienstausfalls deutlich umständlicher und aufwändi- ger gestaltet. So reichen nicht mehr wie bisher z. B. Bescheinigungen der Kammern bei Selbständigen oder selbst gesetzliche Vorschriften bei Übersetzern als Nachweis aus. Bei einem höheren Regelsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Berech- tigten, welche bisher den alten Höchstbetrag von € 26 beantragt hatten, mit diesem Re- gelsatz zufriedengeben wird. Dies würde auch zu einer besseren Überschaubarkeit der vermutlichen Mehrausgaben führen. Die Aufnahme der Fahrzeiten in die Hauptsatzung ist zu begrüßen, da bisher regelmä- ßig 1/2 Stunde berücksichtigt werden konnte. Durch die Neuregelung wird der unter- schiedlichen Anbindung im Bereich der Innenstadt und der Außenbezirke wie z. B. Chorweiler oder Porz, mehr Rechnung getragen. Denn dort sind auch längere Fahrzei- ten nicht unüblich. Es sollte jedoch der bisherige Mindestsatz festgeschrieben werden. Bei längeren Sitzungen sollten nicht die Mandatsträger, welche bis zum Schluss aushar- ren, bestraft werden, indem ihnen noch nicht einmal die Fahrtzeit nach 20 Uhr erstattet - 3 - werden soll. Die Berücksichtigung der letzten angefangenen Stunde als volle Stunde entspricht der bisherigen Praxis, welche sich bewährt hat. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Schuiszill CDU-Fraktionsvorsitzender
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