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AN/1112/2017

Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017)

Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat 23.08.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 07.09.2017

Änderungsantrag CDU AN-1112-2017

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Änderungsantrag CDU AN-1112-2017

5116 Zeichen

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CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk (8) 
 
Gleichlautend 
 
 
       
 
 
 
Eingang beim Bezirksbürgermeister: 22.08.2017 
 
AN/1112/2017 
 
Änderungsantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.09.2017, zu TOP 8.2.1 
 
Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017) 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates vom 
22.08.2017 
 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Pagano, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, 
 
die CDU-Fraktion bittet die Bezirksvertretung Kalk, Folgendes zu beschließen: 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fas-
sen: 
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsat-
zung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
 
§ 24 Hauptsatzung 
Ersatz des Verdienstausfalls 
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 
 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von € 32 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind. Eine höhere .... 
 
Herrn 
Bezirksbürgermeister Marco Pagano 
 
Frau 
Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
 
Rathaus Kalk, Bürgeramt, Raum 925 S 
Kalker Hauptstraße 247-273, 51103 Köln 
Telefon (0221) 221 98303 
E-Mail: CDU-BV8@STADT-KOELN.DE

- 2 - 
 
 
 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich 
der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde 
für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte 
angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme 
der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
 
 
Begründung: 
 
Die Antragsteller begrüßen die Anstrengungen des Landesgesetzgebers, die Rahmen-
bedingungen zur Ausübung von kommunalen Mandaten durch die Neuregelungen im 
Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Durch eine konse-
quente Umsetzung dieser Neuregelungen in den Kommunen und Verbänden besteht die 
Möglichkeit, die Ausübung kommunaler Mandate endlich wieder attraktiver und für einen 
größeren Personenkreis als bisher überhaupt möglich zu machen. 
 
Die Initiative der Verwaltung, den Spielraum durch den Landesgesetzgeber dahin ge-
hend zu nutzen, den Regelsatz zur Gewährung von Verdienstausfall nicht auf den in der 
Landesverordnung vorgesehenen Mindestsatz vom € 8,84 zu senken, wird begrüßt. Der 
bisher in der Hauptsatzung vorgesehenen Satz von € 10,50 ist nicht mehr zeitgemäß 
und angemessen. Dieser Regelsatz stammt noch aus den 90er Jahren. Seinerzeit be-
trug er DM 20,00 und der Höchstsatz das 2,5-fache, also DM 50,00. Er ist also seit über 
25 Jahren nicht mehr angepasst worden - außer der Umstellung auf den EURO. Der 
Regelsatz in der bisherigen Höhe trägt einer echten Wertschätzung der Arbeit in der 
Haushaltsführung, Erziehung, Arbeit als Selbstständiger oder Freiberufler keinerlei 
Rechnung. Dies gilt aber auch für den Verwaltungsvorschlag von € 17. Daher sollte der 
Rat eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes auf € 32,00 beschließen. Dies entspricht 
in der Umsetzung auch der bisherigen Relation, da der bindende landeseinheitliche 
Höchstsatz ja neu auf € 80,00 festgesetzt wurde, also genau dem 2,5-fachen des Re-
gelsatzes von dann neu € 32,00. 
 
Darüber hinaus würde ein neuer Regelsatz von € 32 den Verwaltungsaufwand erheblich 
reduzieren, da sich die neue, - bei den Betroffenen höchst umstrittene- Verwaltungspra-
xis zur Glaubhaftmachung des Verdienstausfalls deutlich umständlicher und aufwändi-
ger gestaltet. So reichen nicht mehr wie bisher z. B. Bescheinigungen der Kammern bei 
Selbständigen oder selbst gesetzliche Vorschriften bei Übersetzern als Nachweis aus. 
Bei einem höheren Regelsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Berech-
tigten, welche bisher den alten Höchstbetrag von € 26 beantragt hatten, mit diesem Re-
gelsatz zufriedengeben wird. Dies würde auch zu einer besseren Überschaubarkeit der 
vermutlichen Mehrausgaben führen. 
 
Die Aufnahme der Fahrzeiten in die Hauptsatzung ist zu begrüßen, da bisher regelmä-
ßig 1/2 Stunde berücksichtigt werden konnte. Durch die Neuregelung wird der unter-
schiedlichen Anbindung im Bereich der Innenstadt und der Außenbezirke wie z. B. 
Chorweiler oder Porz, mehr Rechnung getragen. Denn dort sind auch längere Fahrzei-
ten nicht unüblich. Es sollte jedoch der bisherige Mindestsatz festgeschrieben werden. 
Bei längeren Sitzungen sollten nicht die Mandatsträger, welche bis zum Schluss aushar-
ren, bestraft werden, indem ihnen noch nicht einmal die Fahrtzeit nach 20 Uhr erstattet

- 3 - 
 
 
 
werden soll. Die Berücksichtigung der letzten angefangenen Stunde als volle Stunde 
entspricht der bisherigen Praxis, welche sich bewährt hat. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Jürgen Schuiszill 
CDU-Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

07.09.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kalker Hauptstraße 247

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Details

Aktenzeichen
AN/1112/2017
Typ
Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
Datum
23.08.2017
Erstellt
23.08.2017 08:50