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Mitteilung zum Halteverbot vor dem Grünzug Charlier

Mitteilung BV 0346/2017 vom 02.02.2017

Stand: Am 13.03.2017 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Mitteilung BV

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663/3 Vorlagen-Nummer 0346/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.03.2017 Mitteilung zum Halteverbot vor dem Grünzug Charlier hier: Beschluss der Bezirksvertretung Mülheim aus der Sitzung vom 23.01.2017, TOP 8.1.1 Beschlusstext der Bezirksvertretung Mülheim vom 23.01.2017 zu TOP 8.1.1 Halteverbot vor dem Grünzug Charlier : „Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt, ein absolutes Halteverbot durch Beschilderung auf der Deutz-Mülheimer Straße vor dem Eingang zum Grünzug Charlier einzurichten und mittels entsprechender Kontrollen durchzusetzen.“ Mitteilung der Verwaltung: Der Bereich um den Grünzug Chalier ist mehrfach straßenverkehrstechnisch überprüft worden. Hier handelt es sich um eine offizielle beschilderte und gesiegelte Feuerwehrzufahrt. Gem. § 12 StVO ist das Parken grundsätzlich verboten. Des Weiteren wird hier durch die Ignoranz der Ver- kehrsteilnehmer halbseitig auf dem Gehweg entgegen den gesetzlichen Bestimmungen geparkt. Die Aufstellung von Haltverbotszeichen nur zur Verdeutlichung bestehender gesetzlicher Halt- verbote ist grundsätzlich unzulässig. Dies wurde seinerzeit mit der Einführung des § 45 Abs. 9 StVO in der amtlichen Begründung ausdrücklich erwähnt. Diese Vorschrift wurde explizit einge- führt, um den Schilderwald auszulichten und Mehrfachregelungen zu verringern bzw. gänzlich zu verhindern. In Gänze sind hier ahndungsfähige Ordnungswidrigkeiten vorhanden, die dem Ord- nungs- und Verkehrsdienst ermöglichen, tätig zu werden. Das Amt für öffentliche Ordnung, Ordnungs- und Verkehrsdienst wurde mit der Bitte um verstärk- te Kontrollen im Rahmen der personellen Möglichkeiten über die vorhandene Verkehrssituation informiert.

Beratungsverlauf

  1. 13.03.2017

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 10.2.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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