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2820/2020

Anfrage: Schutzwall zur Nuesser Landstraße in Köln-Seeberg, hier: Beantwortung

Beantwortung einer Anfrage (BV) 14.09.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 03.12.2020, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2360 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67/671 
 
Vorlagen-Nummer 
 2820/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)  
 
Anfrage: Schutzwall zur Nuesser Landstraße in Köln-Seeberg, hier: Beantwortung 
Parallel zur Neusser Landstraße, zwischen Asternweg und Oranjehofstraße in Köln-Seeberg 
ist vor mehr als 50 Jahren eine Wohnbebauung errichtet worden. 
 
Diese Wohnbebauung wurde zum Schutz mit einem Erdwall, der bepflanzt wurde, gegen den 
Verkehrslärm der B9, Neusser Landstraße, geschützt. 
 
Nun sind ein großer Teil der schützenden Anpflanzungen wegen Trockenheitsschäden, Ruß-
rindenerkrankung, und anderer Baumkrankheiten gefällt worden. Der geplante Lärmschutz 
hat seine Funktion verloren, obwohl der Verkehrslärm von der Neusser Landstraße in den 
vergangenen Jahren kontinuierlich mehr geworden ist. Dies führt nachweislich zu Stress-
krankheiten bei den Anwohnern und Schlafbeschwerden. 
 
Wir fragen die Verwaltung: 
 
1. Sind Ersatzpflanzungen für die gerodeten Bäume vorgesehen? 
a) Wenn ja , wann? 
b) Wenn nein, warum nicht? 
 
2. Ist einen Lärmschutz in anderer Form (wie auch immer) geplant? 
a) Wenn ja , wann?  
b) Wenn nein, warum nicht? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
 zu 1) 
 
Bei den angesprochenen Fällungen handelte es sich zum aller größten Teil um abge-
storbene Sämlingsaustriebe von 10 – 20 cm Durchmesser. Wenige größere Bäume 
sind gefällt worden. Durch die Gehölzentnahme wurde der Bestand im Unterholz aus-
gelichtet. Nachpflanzungen sind nicht vorgesehen und in diesem dichten Bestand 
auch nicht erforderlich. Eine Naturverjüngung mit Feldahorn ist an vielen Stellen be-
reits in der Entwicklung.

2 
 
zu 2) 
 
Wie oben erwähnt wurde mit der Wohnbebauung ein Lärmschutzwall angelegt. Es ist 
davon auszugehen, dass Lage und Höhe des Walles so ausgelegt wurde, dass hie r-
durch tatsächlich eine Lärmschutzfunktion gegeben ist. An der Lage und der Höhe des 
Walles ist nichts verändert worden, so dass auch keine Beeinträchtigung dieser Funk-
tion gegeben ist. Gehölzbestände können nur bei einer sehr großen Tiefe Lärmschutz-
funktionen übernehmen, di e in diesem Fall nicht gegeben ist. Gehölzbestände „ver-
decken“ jedoch die Lärmquelle und haben somit psychologisch Einfluss auf das Lärm-
empfinden des Betrachters.

Beratungsverlauf (1)

03.12.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2820/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
14.09.2020
Erstellt
09.09.2020 17:49