Anfrage: Schutzwall zur Nuesser Landstraße in Köln-Seeberg, hier: Beantwortung
Beantwortung einer Anfrage (BV) 2820/2020 vom 14.09.2020
Stand: Am 03.12.2020 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671 Vorlagen-Nummer 2820/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Anfrage: Schutzwall zur Nuesser Landstraße in Köln-Seeberg, hier: Beantwortung Parallel zur Neusser Landstraße, zwischen Asternweg und Oranjehofstraße in Köln-Seeberg ist vor mehr als 50 Jahren eine Wohnbebauung errichtet worden. Diese Wohnbebauung wurde zum Schutz mit einem Erdwall, der bepflanzt wurde, gegen den Verkehrslärm der B9, Neusser Landstraße, geschützt. Nun sind ein großer Teil der schützenden Anpflanzungen wegen Trockenheitsschäden, Ruß- rindenerkrankung, und anderer Baumkrankheiten gefällt worden. Der geplante Lärmschutz hat seine Funktion verloren, obwohl der Verkehrslärm von der Neusser Landstraße in den vergangenen Jahren kontinuierlich mehr geworden ist. Dies führt nachweislich zu Stress- krankheiten bei den Anwohnern und Schlafbeschwerden. Wir fragen die Verwaltung: 1. Sind Ersatzpflanzungen für die gerodeten Bäume vorgesehen? a) Wenn ja , wann? b) Wenn nein, warum nicht? 2. Ist einen Lärmschutz in anderer Form (wie auch immer) geplant? a) Wenn ja , wann? b) Wenn nein, warum nicht? Antwort der Verwaltung: zu 1) Bei den angesprochenen Fällungen handelte es sich zum aller größten Teil um abge- storbene Sämlingsaustriebe von 10 – 20 cm Durchmesser. Wenige größere Bäume sind gefällt worden. Durch die Gehölzentnahme wurde der Bestand im Unterholz aus- gelichtet. Nachpflanzungen sind nicht vorgesehen und in diesem dichten Bestand auch nicht erforderlich. Eine Naturverjüngung mit Feldahorn ist an vielen Stellen be- reits in der Entwicklung. 2 zu 2) Wie oben erwähnt wurde mit der Wohnbebauung ein Lärmschutzwall angelegt. Es ist davon auszugehen, dass Lage und Höhe des Walles so ausgelegt wurde, dass hie r- durch tatsächlich eine Lärmschutzfunktion gegeben ist. An der Lage und der Höhe des Walles ist nichts verändert worden, so dass auch keine Beeinträchtigung dieser Funk- tion gegeben ist. Gehölzbestände können nur bei einer sehr großen Tiefe Lärmschutz- funktionen übernehmen, di e in diesem Fall nicht gegeben ist. Gehölzbestände „ver- decken“ jedoch die Lärmquelle und haben somit psychologisch Einfluss auf das Lärm- empfinden des Betrachters.
Beratungsverlauf
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03.12.2020
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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