1044/2024
Aktueller Sachstand über die Wohnungen der ZBVV in Chorweiler und Seeberg
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 21.03.2024 1044/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 21.03.2024 Unterausschuss Wohnen 15.04.2024 Aktueller Sachstand über die Wohnungen der ZBVV in Chorweiler und Seeberg In den letzten Tagen gab es eine intensive Medienberichterstattung über Wohnungsmängel im Wohnungsbestand der ZBVV in Chorweiler und Seeberg. Die Verwaltung nimmt dies zum An- lass, über die Verfahren der Wohnungsaufsicht in diesem Zusammenhang zu berichten und führt hierzu folgendes aus: Im Kernbereich Chorweiler-Zentrum befinden sich Immobilien mit besonderer Beschwerde- lage und teilweise sehr schlechter Bausubstanz aus dem Bestand der ZBI-Gruppe, insbeson- dere in der Osloer Straße, Am Liverpooler Platz, in der Ludwig-Gies-Straße und den angren- zenden Bereichen. Die ZBI-Gruppe ist eine Tochtergesellschaft der Union Asset Management Holding AG (Mar- kenname: Union Investment). Union Investment ist die Fondsgesellschaft der DZ Bank und Teil der genossenschaftlichen Finanzgruppe. Die Bestände der ZBI in Chorweiler sind Teile von Immobilienfonds der Union Investment. Die ZBVV ist die Immobilienverwalterin der ZBI-Gruppe. Zur Größenordnung der Häuser Osloer Straße 2, 4 und 6 aus den ZBI/ZBVV-Beständen in Chorweiler gemäß Standort-Analyse-Programm des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik: Osloer Straße 2: 108 Haushalte mit 234 Einwohner*innen Osloer Straße 4: 114 Haushalte mit 262 Einwohner*innen Osloer Straße 6: 172 Haushalte mit 435 Einwohner*innen Mängelliste von Frau Teschlade (MdL) Frau Abgeordnete Teschlade (MdL) übersandte im Frühjahr 2023 eine Liste mit Mängeln in verschiedenen Objekten in Chorweiler an die Wohnungsaufsicht. Diese Mängelliste wurde vom Amt für Wohnungswesen ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass eine eindeutige Zuordnung dort genannter Mängel zu einzelnen Wohnungen nicht mög- lich war. Diese Liste bot daher keine hinreichende Arbeitsgrundlage für die Überprüfung, ob in Einzelfällen gegebenenfalls ein Einschreiten der Wohnungsaufsicht geboten war. 2 Die Wohnungsaufsicht hat deshalb mit der ZBVV Kontakt aufgenommen. Dabei wurden Aus- künfte zu den benannten Wohnungen angefragt. Nach den in dieser Liste genannten Adres- sen wurden außerdem laufende Bestandsfälle der Wohnungsaufsicht in den dort genannten Objekten ausgewertet. Den 21 aktuell laufenden Fällen (Wohneinheiten) liegen überwiegend folgende Sachverhalte zugrunde, in keinem dieser Fälle war es nach den Ergebnissen der technischen Begutachtung erforderlich, eine betroffene Wohnung für unbewohnbar zu erklären. Schimmel und Feuchtigkeit, beispielsweise aufgrund von Wasserschäden in Wohnun- gen und auf Balkonen Feuchtigkeit durch undichte Fenster Feuchtigkeit und Schimmel als Folgeschäden In diesen Fällen sind folgende Sachstände gegeben: Rechtlicher Hintergrund: Die Wohnungsaufsicht wird auf der Grundlage des Wohnraumstärkungsgesetzes (WohnStG NRW) tätig. Während in § 5 WohnStG NRW die Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse definiert werden, beinhaltet § 6 WohnStG NRW die Auflistung von relevan- ten Mängeln, die durch unterlassene Instandhaltung eingetreten sein können. Nach § 6 Ab- satz 1 Nr. 2 WohnStG NRW ist der Gebrauch zu Wohnzwecken insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausrei- chenden Schutz gegen Witterungseinflüsse oder gegen Feuchtigkeit bieten. Dies kann sich insbesondere durch einen Schimmelpilzbefall äußern. In aller Regel wenden sich betroffene Mieter*innen selbst unmittelbar an das Amt für Wohnungswesen, wenn sie in Gesprächen mit ihrem Vermieter über eine Instandsetzung nicht weiterkommen. Nach § 4 WohnStG kann die Gemeinde anordnen, dass die oder der Verfügungsberechtigte (das sind in der Regel die Vermieter*innen) die Erfüllung der Mindestanforderungen an Wohn- raum zu erfüllen hat (Absatz 1 Nr. 1). Ebenso kann die Gemeinde anordnen, dass die oder der Verfügungsberechtigte die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder des für den Ge- brauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustands nachholt (Absatz 2 Nr. 1). Eine technische Begutachtung vor Ort ist in jedem Einzelfall erforderlich, um Art und Ausmaß Stand des wohnungsaufsichtlichen Verfahrens Anzahl (ein- zelne Mängel) Mängel laut Rückmeldung ZBVV abgestellt 7* Mängel laut Rückmeldung ZBVV teilweise abgestellt 2* Mängelbeseitigung laut ZBVV in Bearbeitung 8 ZBVV hat wegen Mängeln Mieter Ersatzwohnraum angeboten 1 Ergebnis der Prüfung durch den Fachbereich Technik des Woh- nungsamtes steht noch aus 3 Anhörung an ZBVV wegen beabsichtigter Ordnungsverfügung zur Mängelbeseitigung 1 Ordnungsverfügung zur Mängelbeseitigung an ZBVV erteilt 3 Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung gegen- über ZBVV festgesetzt 3 Hinweis: Je betroffener Wohnung können mehrere Sachstände (z.B. bei mehreren Mängeln) zutreffen (* die zum Abschluss der Verfahren nötige Kontrollbesichtigung steht noch aus) 3 von Mängeln festzustellen, deren Ursachen zu bestimmen sowie die fachlich nötigen Schritte zur Mängelbeseitigung beurteilen zu können. Verfügungsberechtigte können nicht für Mängel herangezogen werden, die dem Verantwor- tungsbereich der Bewohner*innen zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung ist in der Praxis vor allem bei Feuchtigkeitsmängeln mit auftretendem Schimmelpilzbefall relevant. Hier muss durch die technische Begutachtung festgestellt werden, ob bauliche Mängel vorliegen (für die oder der Vermieter*in verantwortlich wäre) oder ob die Nutzer*innen der Wohnung selbst (z. B. durch falsches Heizen und Lüften) ursächlich zum Schimmelbefall beigetragen haben. Die Prüfung einer Unbewohnbarkeit von Wohnraum im Sinne des § 9 WohnStG NRW kann nur unter Mitwirkung der betroffenen Mieter*innen in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Die Wohnungsaufsicht muss dabei in jedem Einzelfall vor der Entscheidung über eine Maß- nahme, wie beispielsweise einer Instandsetzungsanordnung oder einer Unbewohnbarkeitser- klärung, die entscheidungserheblichen Tatsachen vor Ort ermitteln. Wenn sich dabei heraus- stellt, dass eine Wohnung für unbewohnbar erklärt werden muss, so hat dies für die Bewoh- ner*innen weitreichende Konsequenzen. Neben der Unbewohnbarkeitserklärung erfolgt paral- lel eine Räumungserklärung an die Bewohner*innen. Bis zur Aufhebung der Unbewohnbar- keitserklärung darf die Wohnung nicht mehr betreten werden. Es handelt sich also um eine behördliche Maßnahme, die in jedem Einzelfall mit schweren Eingriffen in die Lebensführung der Betroffenen verbunden ist. Dementsprechend sorgfältig muss eine solche Ermessensent- scheidung abgewogen werden. Vor allem ist dabei zu prüfen, ob derselbe Erfolg nicht auch mit Mitteln herbeigeführt werden kann, die mit geringeren Eingriffen in die Rechte der Beteilig- ten verbunden wären. Werden Unbewohnbarkeits- und Räumungserklärung durch die Wohnungsaufsicht ausge- sprochen, so ist damit das Erfordernis der Unterbringung der Bewohner*innen verbunden. Für die Unterbringung der Bewohner hat der Verfügungsberechtigte zu sorgen. Er kann für die Unterbringung auf seinen weiteren Wohnungsbestand zurückgreifen, aber auch eine Anmie- tung von beispielsweise Hotels vornehmen. Nur wenn Verfügungsberechtigte dazu nicht in der Lage sind und dies ausdrücklich erklären, muss die Verwaltung die Unterbringung der Be- troffenen veranlassen. In jedem Fall haben Verfügungsberechtigte die für die Unterbringung anfallenden Kosten zu tragen. Wie laufen solche Verfahren in der Praxis ab? In der Regel melden sich betroffene Mieter*innen bei der Wohnungsaufsicht. Dabei wird auch erörtert, welche Schritte die Bewohner*innen bereits unternommen haben, um ihre oder Ihren Vermieter*in zur (Wieder-) Herstellung des aus dem Mietvertrag geschuldeten Zustands ihrer Wohnung zu veranlassen. Wird erkennbar, dass ein Einschreiten der Wohnungsaufsicht ge- boten ist, so werden den Bewohner*innen Termine zur Überprüfung der Missstände durch das technische Personal der Wohnungsaufsicht angeboten. Diese Ortsbesichtigungen müssen die Mieter*innen in der Wohnung ermöglichen (gesetzliche Mitwirkungspflicht). Sofern diese not- wendige Mitwirkung der Mieter*innen unterbleibt und daher die betroffenen Wohnräume nicht in Augenschein genommen werden können, können auch keine Aussagen über Art und Aus- maß von Mängeln und erst recht nicht über eine etwaige Unbewohnbarkeit einer Wohnung getroffen werden. Dazu sind technische Feuchtigkeitsmessungen und insbesondere eine Ge- samtschau der Wohnräume und eventuell angrenzender Flächen unabdingbar. In der Vergangenheit blieb in Einzelfällen die z.T. auch wiederholte Kontaktaufnahme mit den Bewohnenden erfolglos. Ein Kontakt zur Wohnungsaufsicht kann auch beispielsweise durch die Mieter*innenkontakt- stelle in Chorweiler erfolgen. Die dortigen Mitarbeitenden geben solche Mängelanzeigen mit den notwendigen und vollständigen Informationen an die Wohnungsaufsicht weiter und be- gleiten auch bei Ortsterminen. Erörterung mit der ZBVV Lösungsmöglichkeiten in Form von Instandsetzungen für die Ursachen dieser und anderer Problematiken wurde mit der ZBVV zu deren Wohnungsbestand bereits erörtert. In einem von 4 der ZBI Anfang 2023 vorgelegten Sanierungskonzept wurden insbesondere wasserführende Leitungen, Fassaden- und Fenstersanierungen bereits benannt. Aus fachlicher Sicht sind diese Maßnahmen in Rahmen einer umfassenden Sanierung der betroffenen Gebäude nun- mehr durch die Verfügungsberechtigte dringend zur Realisierung zu bringen. Eine Begehung jeder einzelnen Wohnung des erheblichen Wohnungsbestandes der ZBVV in Chorweiler ist zunächst ohne eine konkrete Mängelanzeige der einzelnen betroffenen Bewoh- ner*innen nicht möglich. Im Übrigen stehen der Wohnungsaufsicht auch die für eine solche zeitnahe Besichtigung des gesamten Wohnungsbestandes durch geschultes technisches Fachpersonal erforderlichen Personalressourcen in dieser Größenordnung bei Weitem nicht zur Verfügung. Die ZBVV ist unter Hinweis auf die 21 laufenden Verfahren wegen Feuchtigkeitsscha- den/Schimmelbefall aktuell um unverzügliche Stellungnahme gebeten worden. Sie selbst hatte in einer Medienberichterstattung mitgeteilt, dass in Chorweiler und Seeberg lediglich fünf Wohnungen von Schimmel bzw. Feuchtigkeit befallen seien. Allen Mietenden seien Ersatz- wohnungen angeboten worden. Die ZBVV wurde gebeten, diese Angaben zu konkretisieren. Gez. Dr. Rau
Ergänzende Anlage zu Mitteilung 1044_2024__10.04.2024
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Anlage zur Mitteilung 1044/2024 I. In der 31. Ratssitzung vom 21.03.2024 wurde das Thema „Wohnungsmängel im Kölner Norden“ im Zusammenhang mit einem Dringlichkeitsantrag der SPD -Fraktion (AN/0494/2024) unter TOP 3.1.10 debattiert. Dabei wurde auch auf diese zu diesem Zeitpunkt bereits öffentliche Mitteilung (1044/2024) der Verwaltung in den Ausschuss Soziales und Senioren (und weitere Ausschüsse) Bezug genommen. Zu den in dieser Ratssitzung im Redebeitr ag von RM Ira Sommer (CDU) aufgeworfenen Fragen, die dem Wortprotokoll der Sitzung entnommen wurden, nimmt die Verwaltung in dieser Anlage ergänzend wie folgt Stellung: 1) Im Hinblick auf die Verweisung des Dringlichkeitsantrages in den Unterausschuss Wohnen und in den Sozialausschuss fragt Frau Sommer: „Die Verwaltung wird gebeten, bis dahin mitzuteilen, inwieweit sie Möglichkeiten sieht, gegen die Missstände vorzugehen.“ Antwort der Verwaltung: Über die rechtlichen Möglichkeiten und den praktischen Ablauf der Verfahren der Wohnungsaufsicht wird in d ieser Mitteilung 1044/2024 ausführlich berichtet. Die Verwaltung sieht hier keinen Ergänzungsbedarf. 2) Im Weiteren erörtert Frau Sommer: „Andererseits haben wir hier eine Vielzahl an Mietverhältnissen, in denen die Stadt die Menschen durch Übernahme der Mieten stützt. Und wer bezahlt, der darf auch Leistungen erwarten. Der muss sich eben dann auch darum kümmern, dass alles in Ordnung ist. Wenn es die Mieterinnen und Mieter selbst nicht schaffen, dann ist es unsere Pflicht, dies zu tun, oder auch die Pflicht der Verwaltung, dafür Sorge zu tragen.“ Antwort der Verwaltung: Auf der Basis des privatrechtlichen Mietvertrages sind Mieterinne n und Mieter berechtigt, bei erheblichen Mängeln an der Mietsache eine Mietminde rung vorzunehmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und in welcher Höhe eine Mietminderung angemessen ist, ist in jedem Einzelfall orientiert an der einschlägigen Rechtsprechung zu entscheiden. Die Verwaltung ist nicht befugt, in diesem Sinne eine Rechtsberatung für Mieterinnen und Mietern anzubieten. Bei Mieter*innen, die Leistungen durch das Jobcenter oder Amt für Soziales, Seniorinnen und Senioren beziehen , kann von dort in geeigneten Fällen der Mitgliedsbeitrag des Mietervereins Köln übern ommen werden , damit beim Anlage zur Mitteilung 1044/2024 Mieterverein eine Rechtsberatung zu Fragen einer Mietminderung in Anspruch genommen werden kann. Hat die Beratung durch den Mieterverein zum Ergebnis, dass eine Mietminderung in einer bestimmten Höhe rechtlich angemessen ist, so kommt auch ein e Kürzung von Leistungen in entsprechender Höhe in Betracht. 3) Im Hinblick auf eine mögliche Sanierung des Wohnungsbestandes von ZBVV / ZBI fragt Frau Sommer in ihrem Redebeitrag weiter: „(…) dann müssen wir wissen, inwieweit die Umsetzung des Sanierungskon zeptes durchgesetzt werden kann.“ Antwort der Verwaltung: Das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) bietet keine Rechtsgrundlage für die Durchsetzung eines Sanierungskonzeptes im Wohnungsbestand. Das Gesetz regelt in § 5 WohnStG NRW die Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum (die dort auch näher definiert werden) sowie in § 6 WohnStG NRW bestimmte Instandsetzungserfordernisse, die ein Einschreiten der Wohnungsaufsicht dann begründen können, wenn notwendige Instandsetzungen unter bleiben. Für eine Sanierung oder Modernisierung des Wohnungsbestandes bietet dieses Gesetz keine Grundlage. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW gibt hierzu in dem von dort herausgegebenen Leitfaden zum WohnStG NRW folgende Erläuterung: „(…) Darüber hinaus ergänzt das im Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB die entsprechenden Vorschriften des WohnStG, kann sie jedoch nicht ersetzen, da solche Anordnungen nur aus städtebaulichen Gründen erlassen werden können (…)“ 4) Im Hinblick auf die Verweisung des Dringlichkeitsantrages (AN/0494/2024) in den Unterausschuss Wohnen und in den Sozialausschuss fragt Frau Sommer in ihrem weiteren Redebeitrag: „(…) was passiert, wenn die beschriebene Sanierung eben nicht erfolgt. Sind insoweit auch Mietminderungen möglich?“ Antwort der Verwaltung: Die Frage wurde bereits oben zu Frage 2 erläutert (privatrechtliche Aspekte). 5) Frau Sommer fragt in Bezug auf die Mitteilung 1044/2024 : „Wir wollen weiter wissen, ob zu den erwähnten 21 laufenden Verfahren bereits Stellung genommen wurde, wie von der Verwaltung angefragt. Ebenfalls bitte n wir darum, die mündliche Anfrage der CDU -Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 14.03.2024 in den Vorgang einzubeziehen und auch diese Fragen zu beantworten.“ Anlage zur Mitteilung 1044/2024 Antwort der Verwaltung: Zum ersten Teil der Frage wird auf die ausführliche Sachstandsschilderung in dieser Mitteilung 1044/2024 verwiesen. Ergänzend dazu wird hier die Sachstandübersicht aus dieser Mitteilung in aktualisierter Fassung (Stand 09.04.2024) wiedergegeben: Mit der Beantwortung 1181/2024 hat die Verwaltung auf die mündliche Anfrage aus der CDU-Fraktion der Bezirksvertretung 6 geantwortet. II. In der 4. Sondersitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren am 21.3.2024 bat RM Joisten (SPD) unter TOP 3.1 die Verwaltung hinsichtlich der von Frau Teschlade (SPD) eingereichten Mängelliste um eine s chriftliche Darlegung, wie mit dieser Liste umgegangen werde. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung hat in der Mitteilung 1044/2024 auf den Seiten 1 und 2 ausführlich dazu Stellung genommen, wie mit der eingereichten Mängelliste verfahren worden ist. Eine Aktualisierung des Sachstands ist der vorstehenden Stellungnahme zu I.5. zu entnehmen. Eine zusätzliche eingereichte Übersicht, die der Verwaltung Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätte, liegt ihr nicht vor. Stand des wohnungsaufsichtlichen Verfahrens (09.04.2024) Anzahl (einzelne Mängel) Mängel laut Rückmeldung ZBVV abgestellt 2 Mängel laut Rückmeldung ZBVV teilweise abgestellt 0 Mängelbeseitigung laut ZBVV in Bearbeitung 6 ZBVV hat wegen Mängeln Mieter Ersatzwohnraum angeboten 1 Ergebnis der Prüfung durch den Fachbereich Technik des Wohnungsamtes steht noch aus 10 Anhörung an ZBVV wegen beabsichtigter Ordnungsverfügung zur Mängelbeseitigung 3 Ordnungsverfügung zur Mängelbeseitigung an ZBVV erteilt 1 Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung gegenüber ZBVV festgesetzt 1 Hinweis: Je betroffener Wohnung können mehrere Sachstände (z.B. bei mehreren Mängeln) zutreffen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1044/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.03.2024
- Erstellt
- 19.03.2024 09:39