Mandari Insight

1289/2017

75405/03; Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil; Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs

Mitteilung Ausschuss 02.06.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 06.07.2017, TOP 9.2.7

Anlage 2 (Begründung zur Offenlage)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 (Betriebskartierung)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 (Bebauungsplan-Entwurf)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 (Festsetzungen)

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 (Begründung zur Offenlage)

25123 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
613Hüls1289-2017 KeSB  
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan-Entwurf 75405/03 
Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil 
(im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler  
Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB) 
  
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Der Bebauungsplan wird zur Erhaltung und Entwicklung der beiden fußläufig nahegelegenen 
zentralen Versorgungsbereiche "Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Straße" und "Nahver-
sorgungszentrum Finkenberg" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufgestellt. Demnach ist als Fest-
setzungsmöglichkeit lediglich vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 BauGB zulässigen baulichen Nut-
zungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungs-
möglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der An-
wendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich ein Discounter mit 799 m² Verkaufsfläche. 
Der Einzelhandelsbetrieb beabsichtigt eine Nutzungsänderung der Lagerfläche und damit die Er-
weiterung der Verkaufsfläche von 799 m² auf insgesamt 1 033 m². Das Vorhaben ist durch die ge-
plante Vergrößerung als großflächig zu beurteilen und widerspricht somit der Zielsetzung des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzepts. Demnach soll großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungs-
relevanten Kernsortimenten aus den 700 m-Radien um zentrale Versorgungsbereiche ausge-
schlossen werden. Das vorgenannte Konzept bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den 
Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne zentrenrelevanten Planungen der Stadt. Das Zen-
trenkonzept gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien 
in City, Bezirks- und Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzie-
rung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Ver-
sorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und aperio-
dische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausreichende, 
umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicher-
zustellen. Durch die Sicherung und Stärkung der zentralen Konzentration von Geschäften und 
Dienstleistungsbetrieben in Siedlungsschwerpunkten mit kurzen Einkaufswegen und guter ÖPNV-
Anbindung sollen die Zentren neben ihrer Versorgungsfunktion aber auch Schwerpunkte des öf-
fentlichen Lebens darstellen. 
 
Eine weitere Vergrößerung von Nahversorgern ist hier aus Gründen des Zentrenschutzes unbe-
dingt zu vermeiden. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit 
der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Großflächige 
Standorte, wie hier beantragt an der Carlebachstraße, entfalten schädliche Auswirkungen auf zen-
trale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. Der Standort an der Carlebach-
straße befindet sich in Randlage zum Wohnbereich Eil, außerhalb der ausgewiesenen zentralen 
Versorgungsbereiche, aber innerhalb der jeweiligen 700 m-Radien beider Zentren, so dass im Fal-
le einer Ergänzung beziehungsweise Erweiterung des bereits vorhandenen Einzelhandelsange-
bots zusätzliche Umsatzumverteilungen in hohem Maße zu erwarten sind. Der Tatsache, dass sich 
im Plangebiet bereits nahversorgungsrelevanter Einzelhandel mit einer gewissen Versorgungsbe-
deutung für die angrenzenden Wohnbereiche befindet, wird durch den Bestandsschutz hinreichend 
Rechnung getragen. Perspektivisch ist jeglicher Ausbau des nahversorgungs- und zentrenrelevan-
ten Einzelhandels am Standort zum Schutz der vorgenannten zentralen Versorgungsbereiche 
zwingend zu vermeiden.

- 2 - 
/ 3 
 
Der vorgesehene Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des Landesentwicklungsplans (LEP) 
NRW - "Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 8" - und damit der Verhinderung einer 
Einzelhandelsagglomeration. Dort heißt es: "Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem Ent-
stehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen 
mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken." 
 
Es besteht dringender Handlungsbedarf, da am 12.07.2016 eine Voranfrage zur Klärung des Pla-
nungsrechts (Bebauungsgenehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Nutzungsän-
derung der Lagerfläche und Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,92 m² auf insgesamt 
1 033,34 m² - gestellt wurde. Zuvor wurde 2011 der Discounter an der Neuen Eiler Straße Num-
mer 41 mit einer Verkaufsfläche von knapp 800 m² sowie einer Geschossfläche von circa 1 550 m² 
errichtet. Aufgrund der vorhandenen Situation des Discounters müsste der Antrag in der Beurtei-
lung nach § 34 BauGB wohl genehmigt werden, da auch der Zentrenschutz nach § 34 Absatz 3 
BauGB, wonach von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche 
in der Gemeinde zu erwarten sein dürfen, nur mit einem Bebauungsplan erfolgreich umgesetzt 
werden kann. 
 
Um eine weitere Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit zentrengefährdendem 
Einzelhandel zu unterbinden, wird in diesem Plangebiet Einzelhandel mit nahversorgungs- und 
zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. Der zurzeit bestehende kleinflächige Discounter 
genießt Bestandsschutz; eine weitere Entwicklung dieses Betriebes wird nicht zugelassen. 
 
§ 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche 
als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeutung 
und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung 
einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografischen Entwicklung eines 
besonderen Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen.  
 
Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche wurde mit dem § 9 Absatz 2 a BauGB 2007 ein neues 
Planungsinstrument geschaffen. Der einfache Bebauungsplan dient nicht nur dem Schutz und der 
Erhaltung, sondern auch der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Nahversorgungs-
zentrum Eil, Frankfurter Straße" und "Nahversorgungszentrum Finkenberg". 
 
Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, kann gemäß 
§ 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den Bebauungsplan 
wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet, und es sind keine Anhaltspunkte für eine Be-
einträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB genannten Schutzgüter vorhanden. Auch 
bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz-
zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete 
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Damit liegen keine Ausschlussgründe für das verein-
fachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Eine Umweltprüfung und eine zusammenfassende Erklä-
rung sind nach § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich.  
 
Am 10.11.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 06.10.2016 beschlosse-
ne Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, für den Bereich Carlebachstraße einen Bebauungsplan 
im vereinfachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit nah-
versorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzu-
setzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 12.10.2016 im Amtsblatt veröffentlicht.

- 3 - 
/ 4 
2. Planungsalternativen 
 
Einziges Ziel des Bebauungsplanes ist die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungs-
bereiche "Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Straße" und "Nahversorgungszentrum Finken-
berg" durch Steuerung der derzeitigen Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet. Dazu werden im 
Plangebiet Regelungen zur künftigen Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen getroffen. 
 
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Auf-
grund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplans, im Plangebiet Einzelhandelsnutzun-
gen mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten zum Erhalt und zur Entwicklung des 
benachbarten zentralen Versorgungsbereichs auszuschließen, ergeben sich keine sinnvollen al-
ternativen Planungsvarianten. 
 
 
3. Beschreibung des Bebauungsplangebiets 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den Bereich zwischen dem nördlich gelegenen 
Bauhaus, begrenzt im Osten durch die Neue Eiler Straße, im Süden durch die Carlebachstraße 
und im Westen durch die angrenzende Grünfläche (Grundstücke Gemarkung Eil, Flur 16, Flurstü-
cke 879 und 904) in Köln-Porz-Eil. 
 
Das Plangebiet befindet sich in Randlage zum Wohnbereich Eil. Es liegt überdies außerhalb der 
ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche, aber innerhalb der jeweiligen 700 m-Radien bei-
der Zentren, so dass im Falle einer Ergänzung beziehungsweise Erweiterung des bereits vorhan-
denen Einzelhandelsangebots zusätzliche Umsatzumverteilungen in hohem Maße zu erwarten 
sind. Der Tatsache, dass sich im Plangebiet bereits nahversorgungsrelevanter Einzelhandel mit 
einer gewissen Versorgungsbedeutung für die angrenzenden Wohnbereiche befindet, wird durch 
den Bestandsschutz hinreichend Rechnung getragen. Perspektivisch ist jeglicher Ausbau des Ein-
zelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten am Standort zum Schutz der 
vorgenannten zentralen Versorgungsbereiche zwingend zu vermeiden. 
 
 
4. Charakterisierung der zentralen Versorgungsbereiche 
 
"Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Straße" 
Das gewachsene Nahversorgungszentrum Eil ist zentral im Stadtteil Porz-Eil gelegen und erstreckt 
sich beidseits entlang der stark befahrenen Frankfurter Straße (B 8) über etwa 600 m zwischen 
den Einmündungen Bochumer Straße und Hirschgraben. Nutzungsschwerpunkte mit geschlosse-
nem Geschäftsbesatz befinden sich im Teilbereich zwischen Bergerstraße und Leidenhausener 
Straße sowie in der einheitlich konzipierten Ladenzeile südlich der Kirche. Zugeordnetes Versor-
gungsgebiet sind die Stadtteilviertel Eil und Eil-Süd mit rund 9 000 Einwohnern, die zum überwie-
genden Teil im fußläufigen Einzugsbereich des Zentrums (Fußweg von weniger als 700 m) woh-
nen. Im Stadtteil Porz-Eil ist in den Jahren bis 2025 mit einem Bevölkerungswachstum zu rechnen 
(siehe kleinräumige Bevölkerungsprognose für Köln). Der Einzelhandelsbesatz ist äußerst kleintei-
lig und durch Fachgeschäfte geprägt. Die Verkaufsflächenausstattung entspricht dem Orientie-
rungswert für ein Nahversorgungszentrum. Qualitativ verfügt das Zentrum über ein breit gefächer-
tes Angebot von Bäckereien über Floristen bis hin zu Haushalts- und Elektrowaren. Jedoch fehlt 
ein leistungsfähiger Magnetbetrieb im Lebensmittelbereich. Ein sehr kleinflächiger Netto hat den 
Standort verlassen. Bei den Komplementärnutzungen liegt die Ausstattung deutlich über den Ori-
entierungswerten, insbesondere bei Dienstleistungen (auch Fachärzte) und beim Gastgewerbe. 
Durch das Fehlen eines leistungsstarken Magnetbetriebs, der die Funktion eines Frequenzbringers 
für den Facheinzelhandel übernehmen könnte, ist das Zentrum Eil besonders von der Kundentreue 
abhängig. Perspektivisch ist ein Ausbau des Angebots vor allem quantitativ zwingend geboten und 
Ziel der städtischen Zentrenplanung. Ansiedlungsbegehren insbesondere von Vollsortimentern und 
Discountern sind konsequent auf den zentralen Versorgungsbereich zu lenken. Wegen der beeng-
ten räumlichen Situation sind vorhandene Potenzialflächen im nördlichen Zentrenbereich jedoch 
realistisch erst mittelfristig zu mobilisieren. Bis dahin ist zum Schutz des kleinteiligen Bestands ein 
konsequenter Ausschluss konkurrierenden, nicht zentrenintegrierten Einzelhandels im Einzugsbe-
reich des zentralen Versorgungsbereichs zwingend notwendig.

- 4 - 
/ 5 
 
"Nahversorgungszentrum Finkenberg" 
Bei diesem zentralen Versorgungsbereich handelt es sich um ein mit der Entwicklung des Stadt-
teils Finkenberg in den 1960/70er Jahren geplantes Nahversorgungszentrum in zentraler und inte-
grierter Lage im nordöstlichen Bereich des Stadtteils. Zugeordnetes Versorgungsgebiet ist der ge-
samte Stadtteil Finkenberg mit rund 6 700 Einwohnern. Für die Jahre bis 2025 prognostiziert die 
kleinräumige Bevölkerungsprognose für Köln für den Stadtteil Finkenberg eine überdurchschnittli-
che Zunahme der Bevölkerung (das heißt mehr als 9,5 %). Aufgrund der kompakten Bebauung der 
Großwohnsiedlung ist der gesamte Stadtteil fußläufig, das heißt mit maximal 700 m Fußweg an 
das Zentrum angebunden. 
Aufgrund von Kaufkraftverlusten in der Bevölkerung sowie insbesondere durch die Ansiedlung von 
Lebensmittelmärkten in nicht zentrenintegrierter Lage (vor Beschluss des EHZK) hat sich der Ein-
zelhandelsbestand im Geschäftszentrum in den vergangenen Jahren verringert. Zum Zeitpunkt der 
Erhebung zum EHZK (2008) im zentralen Versorgungsbereich lag der Einzelhandel sowohl bezüg-
lich der Anzahl der Betriebe als auch der Quadratmeter Verkaufsfläche (VKF) leicht über den Ori-
entierungswerten für ein Nahversorgungszentrum. Die Ausstattung mit Komplementärnutzungen 
(hier insbesondere Dienstleistungen und Gastronomie) lag hingegen insgesamt unter den Orientie-
rungswerten. Als Magnetbetrieb fungierte ein Plus-Discounter mit wenig wettbewerbsfähigem 
Marktauftritt (circa 600 m² VKF). Ergänzt wurde das Angebot im kurzfristigen Bedarf (unter ande-
rem Bäcker, Obst- und Gemüseanbieter, Apotheke, Schreibwaren, Blumen) sowie durch einzelne 
Betriebe des mittel- und langfristigen Bedarfs.  
Im Rahmen eines städtebaulichen Sanierungsgebiets ist ab 2010 eine umfangreiche bauliche Um-
gestaltung und damit Aufwertung des gesamten Zentrenbereichs erfolgt. Der Magnetbetrieb Plus, 
heute Netto, hat sich innerhalb des Zentrums auf die dafür vorgesehene Potenzialfläche verlagert 
und dabei die VKF deutlich erweitern können. An den ehemaligen Plus-Standort wechselte ein 
bereits im Nahversorgungszentrum vorhandener russischer Lebensmittelmarkt, der seine VKF da-
bei ebenfalls vergrößert hat. 
Diese leicht positiven Tendenzen können jedoch nur durch einen weiterhin konsequenten Aus-
schluss von Einzelhandel in nicht integrierter Lage weiterentwickelt werden. 
 
 
5. Begründung der Planinhalte 
 
Mit dem § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammenhang 
bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Inte-
resse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Ge-
meinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder 
nicht zulässig sind. Auf diese Weise kann der Schutz zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt 
werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB 
kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. 
 
Aus diesem Grund sind zur Umsetzung des Einzelhandelskonzepts sowohl die Teilaufhebung des 
Bebauungsplans 75409/02 als auch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans notwendig. Hin-
sichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzepts soll zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß 
Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Perspektivisch wird hierdurch 
auch eine sonst mögliche künftige Einzelhandelsagglomeration verhindert. Der bestehende Ein-
zelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz. 
 
Um eine weitere Entwicklung des Plangebiets mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzel-
handel zu unterbinden, wird die Absicht verfolgt, im Plangebiet den Ausschluss von Einzelhandel 
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 
17.12.2013 festzusetzen. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung der benachbarten 
zentralen Versorgungsbereiche "Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Straße" und "Nahversor-
gungszentrum Finkenberg", da davon auszugehen ist, dass durch den Ausschluss des zentren- 
und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet dessen weitere Ansiedlung in den 
angrenzenden Nahversorgungszentren zu verzeichnen sein wird.

- 5 - 
/ 6 
Der im Geltungsbereich liegende Discounter genießt passiven Bestandsschutz, da dem Betrieb 
aus den oben genannten Gründen keine Erweiterungsmöglichkeit gegeben werden kann. Somit ist 
er auf seine derzeitige Verkaufsfläche begrenzt, muss aber aufgrund des Bestandschutzes gedul-
det werden. Durch die Überplanung gilt für diesen Betrieb kein erweiterter Bestandschutz, der sich 
auch nicht aus dem Eigentumsrecht (Artikel 14 Grundgesetz) herleiten lässt. 
 
Eine planungsrechtliche Sicherung des bestehenden Einzelhandelsbetriebs durch Zulassung des 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels ausschließlich auf den derzeit mit dieser 
Nutzung belegten Grundstücken würde dem Planungsziel zuwiderlaufen, bei möglicher Geschäfts-
aufgabe im Plangebiet keine neuen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrele-
vanten Sortimenten zuzulassen, um die zentralen Versorgungsbereiche "Nahversorgungszentrum 
Eil, Frankfurter Straße" und "Nahversorgungszentrum Finkenberg" zu stärken. 
 
Eine Sicherung des vorhandenen Discounters nach § 1 Absatz 10 BauNVO, wonach bei Betriebs-
aufgabe keine erneute Genehmigung dieser Nutzung zulässig wäre, kommt bei einem Verfahren 
nach § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht, da in diesem kein Baugebiet festgesetzt werden 
kann, was aber Voraussetzung für die Anwendung von § 1 Absatz 10 BauNVO ist. 
 
Die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche  "Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Stra-
ße" und "Nahversorgungszentrum Finkenberg" ist deshalb ein grundsätzlich tragfähiges städtebau-
liches Ziel, das den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel recht-
fertigt. Im Rahmen der Abwägung wird daher den öffentlichen Belangen Vorrang vor den privaten 
Eigentümerinteressen des überplanten Betriebs und dem Neuansiedlungsbegehren gegeben.  
 
Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und 
aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur Er-
reichung ihres Ziels, die zentralen Versorgungsbereiche "Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter 
Straße" und "Nahversorgungszentrum Finkenberg" zu stärken, nicht darauf beschränkt, nur solche 
Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswer-
tem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es im Stadt-
teilzentrum bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Nahversorgungszentren zu-
zuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. 
 
Da gemäß § 9 Absatz 2a BauGB nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten ausgeschlossen wird, bedeutet dies bezogen auf den gesamten Planbereich, dass bei 
Neubauten oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen weiter-
hin in dem zuvor gegebenen Umfang nach § 34 BauGB erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der 
städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungs-
chancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, 
sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums. 
 
 
6. Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche Festsetzung 
 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentsliste" 
(Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird. 
 
"Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 
 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Ange-
botsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. 
Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zentrenkonzept ge-
wählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des Statis-
tischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der 
vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste.

- 6 - 
/ 7 
 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2), 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Bekleidung 
ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen 
(52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevals-
bekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze 
(52.43.2),  
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne elektrogroßgerätelektrotechnischen 
Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computer-
teile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikati-
onsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6), 
4. Leuchten (52.44.2), 
5.  Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, 
Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör 
(auch Noten) (52.45.3), 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21),  
Antiquitäten (52.50), 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenkartikel 
(52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23), 
8.  Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7), 
9.  Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7), 
10.  Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, 
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel  
(z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92), 
11.  Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7), 
12.  zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2), 
13.  Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente. 
 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der 
Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentrenrelevant 
sein. 
 
Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und Sortimentsgruppen 
sind:  
14.  Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Ge-
flügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren 
(52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), 
Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren 
(52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5), 
15.  Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizini-
sche und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel 
(52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2), 
16.  Blumen, Kränze (52.49.11), 
17.  Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11).

- 7 - 
 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente:  
1.  Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1), 
2.  Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46), 
3.  Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12), 
4.  Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware)  
(52.45 teilw.), 
5.  Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie  
Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.), 
6.  Auto- und Motorradhandel (50.1), 
7.  Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4), 
8.  Gebrauchtwaren dieser Sortimente. 
 
Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation der 
Wirtschaftszweige" des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Fest-
setzung des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, 
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage 4 (Betriebskartierung)

509 Zeichen

1
278
46
ABC
D
35
Standort B
Standort A
Standort C
Standort D
Standort D
Standort D
Betriebe:  1ALDI 2BAUHAUS 3Friseur 4Kiosk 5$872+$86.g/1%211 6%LOO\%RWWOH*HWUlQNHPDUNW 7Leerstand 8)UHLZLOOLJH)HXHUZHKU.|OQ/|VFKJUXSSH(LOPROF car (Alles rund um Ihr Auto)
&DUOHEDFKVWUD‰HLQ.|OQ3RU](LOBetriebskartierungL E G E N D ELeerstandsonstiges GewerbeAbgrenzung des Aufstellungsbeschlussesvom 11.10.2016
'LH2EHUEUJHUPHLVWHULQ
61 / 613 StadtplanungsamtBetriebskartierung Stand: 25.08.2016XQPD‰VWlEOLFKN

Anlage 1 (Bebauungsplan-Entwurf)

6477 Zeichen

0 25 50 Meter
Bebauungsplan - Entwurf75405/030D‰VWDE
'LH2EHUEUJHUPHLVWHULQ.|OQGHQBeigeordneter.|OQGHQ 2EHUEUJHUPHLVWHULQ.|OQGHQ
Die Planaufstellung ist vom Stadtentwick-lungsausschuss amQDFK†$EV%DX*%EHVFKORVVHQXQGDPRUWVEOLFKEHNDQQWgemacht worden.)UGHQ3ODQHQWZXUIStadtplanungsamtDipl. -Ing. Arch.Amtsleiterin(VZLUGEHVFKHLQLJWGD‰GLHVH3ODQXQunterlage den Bestimmungen des†$EV3ODQ=9HQWVSULFKW( Stand                              )$PWIU/LHJHQVFKDIWHQ9HUPHVVXQJu. KatasterVermessungsabteilung
.|OQGHQ.|OQGHQ.|OQGHQ2EHUEUJHUPHLVWHULQ2EHUEUJHUPHLVWHULQ
Der Planentwurf hat in der Zeitvom                      bisQDFK†$EV%DX*%PLW%HJUQGXQJ|IIHQWOLFKDXVJHOHJHQ'LH2EHUEUJHUPHLVWHULQStadtplanungsamtIm Auftrag
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat inseiner Sitzung amQDFK†$EV%DX*%DOV6DW]XQJPLW%HJUQGXQJQDFK†$EV%DX*%EHschlossen worden.'LHRUWVEOLFKH%HNDQQWPDFKXQJEHUGLHGenehmigung / den Beschluss des Bebau-XQJVSODQHVGXUFKGHQ5DWHLQVFKOLH‰OLFKGHV+LQZHLVHVQDFK†$EV%DX*%ist am                         erfolgt.
$UEHLWVWLWHO&DUOHEDFKVWUD‰HLQ.|OQ3RU](LO
Stand: Februar 2017
Bestand
I,IIIS,W      46.71
BahngleiseBordsteintopografische Begrenzung)OXUVWFNVJUHQ]HFlurgrenzeDachformZahl der VollgeschosseYRUKDQGHQH*HElXGHBaum
YRUKDQGHQH+|KHQODJHEHU1+1Durchfahrt
    Dezernat VI, Stadtentwicklung,Planen und Bauen StOVR
PlanungGeltungsbereiches desBebauungsplanes*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ
=HLFKHQHUNOlUXQJ.|OQGHQ
Ausschluss des Einzelhandels als textliche Festsetzung*HPl‰†$EVDW]D%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]WGDVVLP*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQHV(LQ]HOKDQGHOPLW]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWHQ6RUWLPHQWHQJHPl‰GHU]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWHQ6RUWLPHQWHGHV(LQ]HOKDQGHOVLQGHU6WDGW.|OQ.|OQHU6RUWLPHQWVOLVWH5DWVEHVFKOXVVYRPDXVJHVFKORVVHQZLUG'LHVGLHQWGHU6WlUNXQJXQG(QWZLFNOXQJGHU1DKYHUVRUJXQJVIXQNWLRQGHV1DKYHUVRUJXQJV]HQWUXPV(LO)UDQNIXUWHU6WUD‰HXQGGHVNahversorgungszentrums Finkenberg und somit der Umsetzung des Einzelhandels- und=HQWUHQNRQ]HSWHV.|OQHinweis:,QGHUWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJ]XP$XVVFKOXVVGHV(LQ]HOKDQGHOVZLUGDXIGLH.|OQHU6RUWLPHQWVOLVWH5DWVEHVFKOXVVYRPYHUZLHVHQ'LHVH/LVWHZLUGEHLP$PWIU/LHJHQVFKDIWHQVermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06. E 05 Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2,.|OQZlKUHQGGHUgIIQXQJV]HLWHQ]XU(LQVLFKWQDKPHEHUHLWJHKDOWHQ.|OQHU6RUWLPHQWVOLVWHYRP5DWGHU6WDGW.|OQEHVFKORVVHQDP$QKDOWVSXQNWHIUGLH=HQWUHQUHOHYDQ]YRQ(LQ]HOKDQGHOVVRUWLPHQWHQHUJHEHQVLFKDXVGHP$QJHERWVEHVWDQGLQGHQ]HQWUDOHQ9HUVRUJXQJVEHUHLFKHQLQ9HUELQGXQJPLWVWlGWHEDXOLFKHQ.ULWHULHQ'LH1XPPHULHUXQJZXUGHDXIGHU*UXQGODJHGHUIUGDV(LQ]HOKDQGHOVXQG=HQWUHQNRQ]HSWJHZlKOWHQ6\VWHPDWLNYHUIHLQHUW6LHEDVLHUWDXIGHU.ODVVLILNDWLRQGHUWirtschaftszweige" des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003.Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind:1.%FKHU=HLWVFKULIWHQXQG$QWLTXDULDWH2.+DQGDUEHLWHQ6FKQHLGHUHLEHGDUI.XU]ZDUHQ6WRIIH1lKPDVFKLQHQ%HNOHLGXQJRKQHDXVJHSUlJWHQ6FKZHUSXQNW%HNOHLGXQJ+HUUHQ%HNOHLGXQJ'DPHQ6SH]LDOEHNOHLGXQJXQG=XEHK|U]%%HUXIVEHNOHLGXQJhEHUJU|‰HQ.DUQHYDOVEHNOHLGXQJ+WH6RFNHQ6FKXKH/HGHUXQG7lVFKQHUZDUHQ3HO]H3. (LQ]HOKDQGHOPLWHOHNWULVFKHQ+DXVKDOWVJHUlWHQRKQH(OHNWURJUR‰JHUlWHOHNWURWHFKQLVFKHQErzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computerteile,6RIWZDUHXQG%URPDVFKLQHQ.RPPXQLNDWLRQVHOHNWURQLN7HOHNRPPXQLNDWLRQVHQGJHUlWHXQG0RELOWHOHIRQH4.Leuchten (52.44.2)5. $XJHQRSWLNHU+|UDNXVWLN)RWRXQGRSWLVFKH(U]HXJQLVVH6FKPXFN8KUHQ(GHOPHWDOOZDUHQ6SLHOZDUHQ0XVLNLQVWUXPHQWHXQG=XEHK|UDXFK1RWHQ(52.45.3)6..XQVWJHJHQVWlQGH%LOGHU%LOGHUUDKPHQXQGNXQVWJHZHUEOLFKH(U]HXJQLVVH$QWLTXLWlWHQ7.+DXVKDOWVZDUHQ%HVWHFN7|SIH*ODVZDUHQ3RU]HOODQ.HUDPLN*HVFKHQNDUWLNHO%ULHIPDUNHQXQG0Q]HQ8. +DXVKDOWVWH[WLOLHQ:lVFKH]%%HWWZlVFKH+DQGWFKHU7LVFKGHFNHQ%HWWGHFNHQHeimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7)9. %HNOHLGXQJ.LQGHUXQG6lXJOLQJH%DE\PDUNW10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel,-DJGDUWLNHOXQG5HLWDUWLNHORKQH6SRUWJUR‰JHUlWHVRQVWLJHU)DFKHLQ]HOKDQGHO(z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92)11. )DKUUlGHU)DKUUDGWHLOHXQG]XEHK|U12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2)13. *HEUDXFKWZDUHQGHUKLHUDXIJHIKUWHQ6RUWLPHQWH1DKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWH6RUWLPHQWHVLQGYRUDOOHPGLH:DUHQGHVWlJOLFKHQ%HGDUIVGLHGHU*UXQGYHUVRUJXQJLQVEHVRQGHUHPLW/HEHQVPLWWHOQGLHQHQ6LHN|QQHQDXFK]HQWUHQUHOHYDQWVHLQNahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente undSortimentsgruppen sind:14. 1DKUXQJVXQG*HQXVVPLWWHO2EVW*HPVH.DUWRIIHOQ)OHLVFK)OHLVFKZDUHQ*HIOJHO:LOG)LVFK0HHUHVIUFKWHXQG)LVFKHU]HXJQLVVH%DFNZDUHQ6‰ZDUHQ*HWUlQNHPlUNWH:HLQ6HNW6SLULWXRVHQ.DIIHH7HHVRQVWLJH*HWUlQNH7DEDNZDUHQ5HIRUPZDUHQ%LRZDUHQVRQVWLJHNahrungsmittel (52.27.5)15. *HVXQGKHLWVXQG.|USHUSIOHJHDUWLNHO3KDUPD]HXWLVFKH$UWLNHO$SRWKHNHQPHGL]LQLVFKHXQGRUWKRSlGLVFKH$UWLNHONRVPHWLVFKH(U]HXJQLVVHXQG.|USHUSIOHJHPLWWHODrogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2)16. %OXPHQ.UlQ]H17. 6FKUHLEXQG3DSLHUZDUHQ6FKXOXQG%URDUWLNHO%DVWHO]XEHK|U=HLWXQJHQhEULJEOHLEHQGHPQDFKDOVQLFKW]HQWUHQUHOHYDQWH6RUWLPHQWH1. 0|EHODXFK7HSSLFKH7HSSLFKE|GHQ0DWUDW]HQXQG/DWWHQURVWH2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46)3. 3IODQ]HQXQG*DUWHQEHGDUI*DUWHQFHQWHU*lUWQHUHLHQ4. (LQ]HOKDQGHOPLWHOHNWULVFKHQ+DXVKDOWVJHUlWHQQXU(OHNWURJUR‰JHUlWHZHL‰H:DUH(52.45 teilw.)5. 6SRUWDUWLNHOQXU6SRUWJUR‰JHUlWHZLH.DQXV5XGHU0RWRUXQG6HJHOERRWHVRZLH7XUQJHUlWHZLH%DUUHQ3IHUGH%|FNHXQG9HUJOHLFKEDUHVWHLOZ6. Auto- und Motorradhandel (50.1)7. $XWRXQG0RWRUUDG=XEHK|U8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente
&DUOHEDFKVWUD‰H
Theodor- Heuss6WUD‰H
N

Anlage 3 (Festsetzungen)

1082 Zeichen

Ausschluss des Einzelhandels als textliche Festsetzung*HPl‰†$EVDW]D%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]WGDVVLP*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQHV(LQ]HOKDQGHOPLW]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWHQ6RUWLPHQWHQJHPl‰GHU]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWHQ6RUWLPHQWHGHV(LQ]HOKDQGHOVLQGHU6WDGW.|OQ.|OQHU6RUWLPHQWVOLVWH5DWVEHVFKOXVVYRPDXVJHVFKORVVHQZLUG'LHVGLHQWGHU6WlUNXQJXQG(QWZLFNOXQJder Nahversorgungsfunktion des 1DKYHUVRUJXQJV]HQWUXPV(LO)UDQNIXUWHU6WUD‰HXQGGHVNahversorgungszentrums Finkenberg und somit der Umsetzung des Einzelhandels- und=HQWUHQNRQ]HSWHV.|OQHinweis:,QGHUWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJ]XP$XVVFKOXVVGHV(LQ]HOKDQGHOVZLUGDXIGLH.|OQHU6RUWLPHQWVOLVWH5DWVEHVFKOXVVYRPYHUZLHVHQ'LHVH/LVWHZLUGEHLP$PWIU/LHJHQVFKDIWHQVermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06. E 05 Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2,.|OQZlKUHQGGHUgIIQXQJV]HLWHQ]XU(LQVLFKWQDKPHEHUHLWJHKDOWHQ
Anlage 
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtBebauungsplan 75405/03&DUOHEDFKVWUD‰HLQ.|OQ3RU](LO
0D‰VWDE

Mitteilung Ausschuss

2525 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
613 Hüls Ke (OL ohne Beschluss) 
Vorlagen-Nummer  09.05.2017 
 1289/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 06.07.2017 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Bebauungsplan-Entwurf 75405/03 
Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil 
 
Anlass und Ziel 
 
Am 10.11.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 06.10.2016 beschlossene 
Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, für den Bereich Carlebachstraße, einen Bebauungsplan im 
vereinfachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit nahversor-
gungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen. 
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 12.10.2016 im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
Es besteht dringender Handlungsbedarf, da am 12.07.2016 eine Voranfrage zur Klärung des Pla-
nungsrechts (Bebauungsgenehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Nutzungsände-
rung der Lagerfläche und Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,92 m² auf insgesamt 1 033,34 m² - 
gestellt wurde. 
 
Um eine weitere Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit zentrengefährdendem 
Einzelhandel zu unterbinden, wird in diesem Plangebiet Einzelhandel mit nahversorgungs- und zen-
trenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. Der zurzeit bestehende kleinflächige Discounter genießt 
Bestandsschutz; eine weitere Entwicklung dieses Betriebs wird nicht zugelassen. 
 
Der Bebauungsplan wird zur Erhaltung und Entwicklung der beiden fußläufig nahegelegenen zentra-
len Versorgungsbereiche "Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Straße" und "Nahversorgungs-
zentrum Finkenberg" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufgestellt. 
 
Die Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB ist in der 
Zeit vom 16.02. bis zum 21.03.2017 vollzogen worden. Es wurden keine planungsrelevanten Beden-
ken eingebracht. Es ist beabsichtigt, die Offenlegung des Bebauungsplan-Entwurfs 75405/03 –Ar-
beitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil– gemäß § 3 Absatz 2 BauGB im zweiten Quartal 2017 zu 
vollziehen.  
 
Der Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) hat in seiner achten Sitzung am 08.08.2016 eine 
städtebauliche Steuerung des Vorhabens durch einen Bebauungsplan mit der vorgenannten Zielrich-
tung empfohlen. 
 
 
Anlagen:  1 Bebauungsplan-Entwurf  |  2 Begründung zur Offenlage  |  3 Festsetzungen  |   
4 Betriebskartierung

Beratungsverlauf (2)

06.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.07.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1289/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
02.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27