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Konsequenzen der Mißachtung der Beteiligungsrechte des Integrationsrates - AN/0627/2018
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 1452/2018 vom 07.05.2018
Stand: Am 11.06.2018 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB Vorlagen-Nummer 07.05.2018 1452/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 07.05.2018 Konsequenzen der Mißachtung der Beteiligungsrechte des Integrationsrates - AN/0627/2018 Mit schriftlicher Anfrage (AN/0627/2018) vom 20.04.2018 hat Herr Özküçük folgende Frage gestellt: „Es ist bereits in den laufenden Legislaturperioden mehrfach vorgekommen, dass die Jugendverwal- tung das gesetzliche Recht des Integrationsrates geschnitten und seine Beteiligungsrechte bei meh- reren Vorlagen missachtet hat. Da im Rechtsstaat jeder Rechtsbruch Konsequenzen hat, muss es für diese Ignoranz auch Konsequenzen geben. Ich frage deshalb die Verwaltung: Welche Möglichkeiten hat der Integrationsrat die Jugendverwaltung zu zwingen, das Gesetz einzuhal- ten?“ Antwort der Verwaltung: Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) legt die Beteiligungsrechte des Integrationsrates wie folgt dar: § 27 Abs. 8 GO NRW: „Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen An- gelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anre- gung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angele- genheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu er- teilen.“ Ein Vorberatungsrecht des Integrationsrates ist damit in der GO NRW nicht vorgesehen. § 27 Abs. 9 GO NRW regelt die Beteiligung wie folgt: „Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirks- vertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.“ Über die GO NRW hinausgehend legt § 22 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln fest: „Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesonde- re wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen.“ 2 Die Hauptsatzung der Stadt Köln regelt damit zusätzlich ein Informationsrecht des Integrationsrates in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betref- fen. Eine Anhörung vor der Entscheidung ist nicht vorgesehen. Eine Beteiligung des Integrationsrates hat in diesen Angelegenheiten nur vor einer Beschlussfassung durch den Rat zu erfolgen. Zudem legt § 22 Abs. 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln fest, dass der Integrationsrat sachkundige Einwohner in die Fachausschüsse entsenden kann. Die Vertreterinnen und Vertreter des Integrationsrates wir- ken als beratende Mitglieder mit. Der Integrationsrat kann nach § 27 Abs. 8 GO NRW Anregungen an Rat, Bezirksvertretungen und Fachausschüsse beschließen. Wir verweisen dazu auch auf die Beantwortung der Anfrage AN/0626/2018 zur „Beteiligung des Integ- rationsrates“ (Vorlage 1403/2018). gez. Reker
Beratungsverlauf
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