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V/0890/2006

Bebauungsplan Nr. 488: Roxel - Nord II

Vorlage 27.10.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 07.12.2006, TOP 6.7

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage 1 -Bürgeranhörung

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Ansehen

Anlage 4 - Plan

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Ansehen

Anlage 3 - Textl. Fest.

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Ansehen

Anlage 2 - Begründung

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Ansehen

Berichtsvorlage

3482 Zeichen

V/0890/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel - Nord II (Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / 
Brockkamp) 
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.12.2006 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
07.12.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf Bebauungsplanes Nr. 488: Roxel – Nord II (Ha-
vixbecker Straße /Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp) öffentlich auszulegen. 
 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 488 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur weiteren 
geordneten Entwicklung im Norden des Stadtteils Roxel geschaffen werden indem das Wohnge-
biet Roxel-Nord erweitert wird. Ferner sollen für die Firma Waldeck Entwicklungsmöglichkeiten 
am dortigen Standort ermöglicht werden. Darüber hinaus sollen öffentliche Grünflächen und eine 
Kleingartenanlage entstehen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde im März 2005 durchgeführt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 02.06.2005 statt. Die Äußerungen während 
dieser Beteiligungen wurden soweit möglich in der Planung berücksichtigt. 
 
Der Bebauungsplan Nr. 488 überplant den gesamten Bebauungsplan Nr. 218: Havixbecker Stra-
ße - Stodtbrockweg und Teile des Bebauungsplanes Nr. 461: Roxel - Nord - nördlich Roxeler 
Straße. Mit der Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes treten diese Pläne, soweit sie von dem 
neuen Plan überlagert werden, insgesamt bzw. teilweise außer Kraft. Die Festsetzungen in den 
übrigen Bereichen des Bebauungsplanes Nr. 461 können als eigenständige Festsetzungen be-
stehen bleiben. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen sowie der Vorlage Nr. 
885/2006 (Änderung des Flächennutzungsplanes) entnommen werden. 
 
Die Stadt Münster ist Trägerin des sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Erschließungsauf-
wandes. Die zur Realisierung des Bebauungsplanes erforderlichen Mittel werden zurzeit auf ca. 
2,3 Mio. € geschätzt.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0890/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6140 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de 
Datum: 
 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0890/2006 
 
Diese Kosten werden der Stadt Münster im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch Anlie-
gerleistungen und durch Veräußerungen von Baugrundstücken zum überwiegenden Teil ersetzt 
werden. 
 
Die erforderlichen Mittel sind im Finanzplan und Investitionsprogramm 2004 – 2008 mit 1,5 Mio. € 
veranschlagt. Dabei sind für die Haushaltsjahre bis 2009 Ausgaben von 0,05 Mio. € und in späte-
ren Haushaltsjahren ca. 1,45 Mio. € geplant. Die noch nicht veranschlagten Mittel (ca. 0,8 Mio. €) 
sollen vorbehaltlich verfügbarer Mittel im künftigen Finanzplan und Investitionsprogramm vorge-
sehen werden. 
 
Durch die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 488 werden 
keine Vorentscheidungen über die Bereitstellung von Mitteln getroffen. Hierüber ist vielmehr zu 
einem späteren Zeitpunkt bei den jährlichen Beratungen über das Investitionsprogramm unter 
Berücksichtigung der dann gegebenen Haushalts- und Finanzlage zu entscheiden. 
 
Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes soll im Januar 2007 erfolgen. 
 
I. V.  
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor  
 
 
Anlagen: 
1. Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

Anlage 1 -Bürgeranhörung

10436 Zeichen

Anlage 1 zur 
Vorlage Nr. 890/2006 
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB  
 
Stadtbezirk: 
  Münster-West 
Anlass:  Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich östlich 
Havixbecker Straße 
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 488 – Roxel Nord II Havixbecker Straße 
/ Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp 
Zeit: 
    Donnerstag, den 02.06.2005, 19.30 Uhr 
Ort:  in der Aula der Droste – Hauptschule Roxel, Tilbeck er Straße 26, in 48161 
Münster- Roxel   
Teilnehmer:   41 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der  
Bürgeranhörung:  Frau Westrup, Bezirksvorsteherin,  
Vertreter der  
Verwaltung:   Herr Kurz, Herr Schröder, Stadtplanungsamt 
 
Die Bezirksvorsteherin, Frau Westrup, eröffnet um 19:35 Uhr die Bürgeranhörung, begrüßt die 
Bürgerinnen und Bürger, stellt die Vertreter der Verwaltung und des Vorhabenträgers vor, 
informiert über den geplanten Ablauf der Veranstaltung, wonach in dieser Bürgeranhörung 3 
Planverfahren, nämlich  
a) der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplane s Nr. 498 Roxel - Gewerbegebiet 
Nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld , 
b) der Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsp lanes im Bereich östlich Havixbecker 
Straße und 
c) der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 488 – Roxel Nord II – Havixbecker Straße / 
Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp 
vorgestellt werden, erläutert die Bedeutung und den  rechtlichen Hintergrund für die frühzeitige 
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Baule itplanung und übergibt nach der Vorstellung 
des Entwurfes des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  um ca.20:00 Uhr der Verwaltung das 
Wort zur Vorstellung des Entwurfes der 14. Änderung  des Flächennutzungsplanes im Bereich 
östlich Havixbecker Straße und des Entwurfes des Be bauungsplanes Nr. 488 – Roxel Nord II – 
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp. 
 
Herr Kurz stellt mittels einer PowerPoint-Präsentat ion die Planung für den Bereich – Roxel Nord II 
– vor.  
Er beschreibt das Plangebiet, welches sich nördlich  des Stadtteils Roxel in der Nähe des 
Ortszentrums, im Anschluss an das Neubaugebiet Roxe l Nord befindet und eine Größe von ca. 
15,2 ha besitzt. 
Anlass für die Planaufstellung ist, dass in Roxel s eit längerem ein Mangel an verfügbaren 
Wohnbauflächen besteht. Um den sich abzeichnenden V erlust von Einwohnern zu verhindern, soll 
das neue Wohngebiet in Roxel - Nord um weitere Baua bschnitte ergänzt werden und überwiegend 
auf Flächen der Stadt entstehen.  
Herr Kurz beschreibt das Plankonzept für dieses Gebiet. 
Danach sollen bis zu 100 weitere Einzel- und Doppelhäuser entstehen. 
Neben der Ausweitung des Baugebietes Roxel – Nord soll das Gewerbegebiet Havixbecker Straße 
/ Stodtbrockweg (Bebauungsplan Nr. 218) neu geordnet und ergänzt und zwischen den Wohn- und 
Gewerbenutzungen ein ausreichender Abstand mit einem Lärmschutzwall festgesetzt werden.  
Darüber hinaus sollen öffentliche Grünflächen mit B allspielplatz und eine Dauerkleingartenanlage 
entstehen sowie ein verbindendes Rad- und Fußwegenetz ausgebaut werden. 
Für diese Maßnahmen ist die Änderung des Flächennutzun gsplanes und die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes erforderlich. 
Ein Lärmgutachten soll die Rahmenbedingungen, einsc hließlich der Konsequenzen durch die im 
Anschluss geplante Nordumgehung klären. 
 
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung bittet 
Herr Kurz  die Bürger, Fragen zu stellen und ihre 
Meinung zu äußern: 
- Wie dicht rückt die Wohnbebauung an das Gewerbege biet heran? 
- Welche Höhe wird der Wall bekommen? 
- Wäre eine Lärmschutzwand nicht besser geeignet?

2 
Herr Kurz antwortet: 
 Bislang waren ca. 150 m Abstand vorgesehen. Mit di esem neuen Konzept besteht ggf. die 
Möglichkeit bis auf ca. 30 bis 40 m an das Gewerbegebiet heranzurücken.  
 Es wird mit einer Höhe von 6 bis 7 m zu rechnen se in. Das genaue Maß für Höhe und Breite 
wird erst das beabsichtigte Lärmgutachten erbringen.  
 Ebenso wird die Frage nach der Art der Lärmschutza nlage, ob Wall oder Wand oder eine 
Kombination von beiden, mit dem Gutachten entschieden. 
-  
- Kann mein Grundstück Havixbecker Straße 44a im Rahm en der Planung einen Anschluss 
an das öffentliche Verkehrsnetz erhalten? 
- Die geplanten Darstellungen auf dem Grundstück Ha vixbecker Straße Nr. 56 sind so nicht 
möglich. Die Situation sollte vor Ort geprüft werden.  
Herr Kurz sichert beiden Eigentümern eine Prüfung zu. 
 
- Könnten die Grundstücke nicht besser ausgenutzt we rden, wenn die Erschließungsstraße 
an den Wall verlegt würde?. 
- Warum plant man nicht die Kleingartenanlage anstel le des südlichen Teils des 
Gewerbegebietes, um ausreichend Abstand zu erhalten? 
- Wie hoch darf im Gewerbegebiet gebaut werden? 
Herr Kurz antwortet: 
 Die Entwurfsüberlegungen sind noch nicht abgeschlo ssen, so dass auch über den Vorschlag 
einer anderen Erschließung nachgedacht werden könnte. 
 Der südliche Teil des Gewerbegebietes ist mit einer  Halle bebaut. Eine Umnutzung ist aus 
eigentumsrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen kaum vorstellbar. 
 Die Planung wird Gebäudehöhen nur bis zu maximal 1 2,0 m Höhe im Gewerbegebiet 
zulassen, damit das Orts- und Landschftsbild nicht beeinträchtigt wird. 
 
- Der Ballspielplatz war an anderer Stelle bereits n achgewiesen, warum nun dieser neue 
Standort?. 
Herr Kurz weist darauf hin, dass für die Planung in sbesondere aus Lärmschutzgründen einen 
neuen Standort sinnvoll ist.  
 
- Braucht man die Planung  an dieser Stelle eigentli ch? 
- Gibt es überhaupt einen Bedarf für die zusätzliche n 100 geplanten Wohnungen? 
- Nicht die Wohnquantität, sondern die Wohnqualität müsste erhöht werden. 
- Ist Ihnen eine Übersicht der Wohnungsleerstände in  Roxel bekannt? 
Herr Kurz antwortet: 
 Die Ergänzung bzw. der Abschluss eines vorhandenen  Plangebietes ist sicherlich sinnvoller, 
als die Entwicklung eines neuen Baugebietes. 
 Der Bedarf an neuen Wohnnutzungen in Roxel ist zwe ifellos gegeben, die Vermarktung im 
Gebiet Roxel – Nord läuft für den Einfamilienhausba u gut. Nur im Geschosswohnungsbau ist 
derzeit die Marktlage schlecht.  
 
- Was ist östlich des Regenrückhaltebeckens geplant? . 
Herr Kurz erläutert: 
 Entsprechend dem Flächennutzungsplan verbleibt hier  Landwirtschaftliche Fläche. Eine 
weitere Entwicklung ist hier nicht vorgesehen. 
 
- Wie wird das bereits bestehende Wohnen vor den wei teren Baumaßnahmen geschützt? 
- Zögert sich der Wohnungsneubau hinaus bis die Stra ßen erstellt sind? 
 Herr Kurz antwortet: 
 Einen besonderen Schutzanspruch während der Bauzei t aus dem Planungsrecht gibt es nicht. 
Hier gelten die Bestimmungen der Bauordnung und des Nachbarrechtes. 
 Der endgültige Straßenausbau wird wohl erst nach de m Wohnungsneubau kommen, ist aber 
Sache des Tiefbauamtes. 
 
- In welchem Zeitrahmen wird sich die Firma Waldeck ne u entwickeln? Wird der 
Zufahrtsverkehr dann nur noch über die Nordumgehung abgewickelt? 
- Wann wird die Nordumgehung gebaut? 
- Auf der Zufahrt zum Gewerbegrundstück und auf der H avixbecker Straße findet der 
eigentliche Lärm statt und gar nicht so sehr auf de m Gewerbegrundstück, für das der 
Lärmschutz nur vorgesehen ist.

3 
 
Herr Kurz antwortet: 
 Die Planung berücksichtigt Entwicklungsmöglichkeit en für den Firmenstandort. Über die 
zeitliche Realisierung ist noch nichts bekannt. Nac h Fertigstellung der Nordumgehung wäre 
hierüber auch ein Zufahrtsverkehr auf das Firmengelän de möglich, verbunden mit einer 
deutlichen Entlastung der bestehenden Zufahrt. Die b estehende Zufahrt entfällt allerdings 
nicht. 
 
 Die Planung der Nordumgehung wird voraussichtlich Ende 2005 fertig gestellt sein. Über die 
Herstellung dieser Straße kann derzeit noch kein genauer Zeitpunkt angegeben werden.  
 Die Problematik des Zufahrtslärms wird mit im Lärm gutachten untersucht werden. 
 
- Für Roxel gibt es schon erhebliche Entwässerungspro bleme. Wie soll das Kanalnetz die 
weiteren Neubauten entwässern? 
Herr Kurz antwortet: 
 Das Regenwasser wird über neue Trassen in das gepla nte Regenrückhaltebecken geführt. Die 
genannten Probleme werden dem Tiefbauamt mitgeteilt. 
Herr Schröder ergänzt: 
 Nach Aussagen des Tiefbauamtes hat das Mischsystem  in der Havixbecker Straße seine 
Kapazitätsgrenze erreicht, so dass hier keine Ansch lüsse mehr möglich sind. Alle Neubauten 
werden daher an das Trennsystem im Baugebiet Roxel – Nord angeschlossen. 
 
- Müssen nicht auch neue Geschäfte geschaffen werden ?  
Herr Kurz antwortet: 
 Das Zentrum Roxels liegt nur 300 m entfernt. Dort w erden sämtliche Angebote der 
Grundversorgung vorgehalten. Neben dem LM- Discount er soll auch ein Vollsortimenter dort 
entstehen. 
 
 
- Ist nicht der Abstand von 150 m zur Fabrik Waldeck berechtigt? Ein Wall schützt die neue 
Wohnbebauung wohl vor Lärm, nicht aber vor Giftunfällen und Gerüchen.  
Herr Kurz erwidert:  
 Die Zulässigkeit von Anlagen im Gewerbegebiet wird durch die Abstandsliste festgelegt. Das 
Staatliche Umweltamt prüft den Bebauungsplan hinsic htlich dieser Belange und das Ergebnis 
dieser Prüfung wird im Bebauungsplan berücksichtigt . Das Konzept, den Immissionsschutz 
durch eine Barriere (Wall) anstelle eines großen Abs tandes zu gewährleisten, wurde vom 
Staatlichen Umweltamt für geeignet gehalten, einen angemessenen Schutz der 
Wohnbebauung sicher zu stellen. 
 
- Werden die Baugrundstücke von privaten Eigentümern  oder von der Stadt verkauft 
werden?  
Herr Kurz bestätigt, dass der Verkauf wahrscheinlic h je nach Eigentumsverhältnissen zum 
Zeitpunkt der Veräußerung, sowohl von Privaten, als auch von der Stadt Münster erfolgen dürfte. 
 
Abschließend gibt er einen Ausblick auf den Verfahr ensablauf, der eine Offenlegung der weiteren 
Planung frühestens im Herbst 2005 vorsieht und die Rechtskraft für das Jahr 2006 voraussetzt 
. 
 
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen , erklärt Frau Westrup, dass alle 
Anregungen protokolliert werden und im weiteren Ent scheidungsprozess zum 
Bebauungsplanverfahrens mit abgewogen werden. Auch stehe die Verwaltung für weiteren 
Informationen zur Verfügung. Sie schließt ca. um 21:45 Uhr die Bürgeranhörung. 
 
 
Frau Westrup        Schröder 
Bezirksvorsteherin       Schriftführer

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(612400)
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Anlage 4 - Plan

3825 Zeichen

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Lärmschutzwall 
Lärmschutzwall 
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Fuß- und Radweg 
Fuß- und Radweg 
Fuß- und Radweg 
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Fuß- und Radweg 
Nr. 663 
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Grünanlage 
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Kinder und Jugendheim 
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Buschkamp 
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355 
6
441 
W
eg 
10c 
378 
483 
I
10b 
38 
189 
187 
193 
II 
59 
141 
159 
I
55a 
55b 
195 
197 
154 
466 
456 
532 
457 12 
I
10e 
I
I
10 438 
Flur 3 
Flur 29 
GE 
u. AK I-VI 
0,6 1,2 
2 II 
0°  - 30° 
GE 
u. AK I-VI 
0,6 1,2 
2 II 
0°  - 30° 
GE 
u. AK I-V 
0,6 1,2 
3 II 
0°  - 30° 
GE 
u.AK I-VII 
0,4 0,8 
1 II 
0°  - 30° 
GE 
u.AK I-VII 
0,4 0,8 
1 II 
0°  - 30° 
WA 
0,4 
I
TH max. 
4,00 m 
ED 
o
GD 
42°  ± 3° 
WA 
0,4 
I
TH max. 
4,00 m 
o
GD 
42°  ± 3° 
WA 
0,4 
I
TH max. 
4,00 m 
o
GD 
42°  ± 3° 
WA 
0,4 
II 
TH max. 
6,75 m 
ED 
o
GD 
27°  ± 3° 
FH max. 12,00 m 
FH max. 12,00 m 
FH max. 10,00 m 
FH max. 10,00 m 
FH max. 12,00 m 
ED 
ED 
I
WA 
0,4 
II 
TH max. 
6,75 m 
ED 
o
GD 
27°  ± 3° 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 890/2006 
Bebauungsplan Nr. 488 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
VERKLEINERUNG / ohne Maßstab ST ADT M TÜNS ER

Anlage 3 - Textl. Fest.

7711 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 890/2006 
 
Bebauungsplan Nr. 488 
Entwurf 
1 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
 
1.1 Für die Allgemeinen Wohngebiete 
 
1.1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind Tank-
stellen  gemäß § 4 (3) 5 BauNVO unzulässig (§ 
1 (6) BauNVO). 
 
1.1.2 Bei Einzel- und Doppelhäusern sind maximal 2 
Wohnungen  je Hauseinheit zulässig (§ 9 (1) 6 
BauGB). 
 
Bei eingeschossiger Bebauung darf das Dach-
geschoss ausnahmsweise ein Vollgeschoss  
sein, wenn die Traufhöhe und Dachneigung ein-
gehalten werden (§ 31 (1) BauGB). 
 
1.1.3 Stellplätze, überdachte Stellplätze und Gara-
gen sind nur innerhalb überbaubarer Flächen 
und in den dafür gekennzeichneten Flächen zu-
lässig. 
 
Von der Lage der  gekennzeichneten Flächen für 
Garagen können Ausnahmen zugelassen wer-
den, soweit sich die Garagen in den seitlichen 
Abstandsflächen befinden und die hintere Bau-
grenze um nicht mehr als 3,0 m überschritten 
wird (§ 12 (6) BauNVO). 
 
1.1.4 Nebenanlagen  im Sinne von § 14 (1) BauNVO 
dürfen eine Fläche von 7,5 m² pro Grundstück 
nicht überschreiten. Sie sind nur außerhalb der 
Vorgartenbereiche zulässig. Davon ausgenom-
men sind Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder. 
 
1.1.5 Bei der Berechnung der Grundflächen  sind zu-
gehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsan-
lagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, 
mitzurechnen (§ 19 (4) und § 21 a (2) BauNVO). 
 
1.1.6 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müs-
sen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsän-
derung der Gebäude in den nicht nur zum vorü-
bergehenden Aufenthalt von Menschen 
vorgesehenen Räumen die Anforderungen an 
das resultierende Schalldämm-Maß gemäß den 
ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbe-
reichen  nach DIN 4109 erfüllt werden. 
 
In den überwiegend zum Schlafen genutzten 
Räumen mit Fenstern in den Bereichen der ge-
kennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbe-
reichen) sind schallgedämmte Lüftungen vorzu-
sehen (§ 9 (1) 24 BauGB). 
 
1.2 Für die Gewerbegebiete 
 
1.2.1 In den Gewerbegebieten sind Tankstellen  ge-
mäß § 8 (2) 3 BauNVO sowie Vergnügungs-
stätten gem. § 8 (3) 3 BauNVO unzulässig (§ 1 
(6) BauNVO). 
 
1.2.2 In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbe-
triebe  unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind 
Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Ver-
kaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil ei-
nes Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen 
Waren in einem räumlich- funktionalen Zusam-
menhang mit der auf dem Baugrundstück aus-
geübten Produktion und / oder Dienstleistung 
stehen (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO). 
 
1.2.3 In dem Gewerbegebiet mit der Kennziffer 1 sind  
Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I – 
VII  (gemäß Abstandsliste zum Abstandserlass 
NW vom 21.03.1998), in den Gewerbegebieten 
mit der Kennziffer 2 sind Anlagen und Betriebe 
der Abstandsklassen I – VI  und in dem Gewer-
begebiet mit der Kennziffer 3 sind Anlagen und 
Betriebe der Abstandsklassen I – V  allgemein 
unzulässig. 
 
Ausnahmsweise sind auch Anlagen und Be-
triebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse 
sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren 
Immissionsgrad zulässig, sofern der Immissi-
onsschutz gewährleistet ist (§ 31 (1) BauGB). 
 
Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anla-
gen und Betriebe, die andere Emissionen als 
Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit 
zulässig, als von diesen keine schädlichen Um-
welteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche 
oder Erschütterungen) auf die Umgebungsnut-
zungen zu erwarten sind. 
 
1.3 Weitere Textliche Festsetzungen gemäß § 9 
BauGB 
 
1.3.1 Die Höhe der Oberkante des Erdgeschoss- 
fußbodens  von Gebäuden ist auf mindestens 
0,3 m festgesetzt (§ 9 (3) BauGB). 
 
Die Traufhöhe  ist definiert als der äußere 
Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Au-
ßenwand und der Oberkante der Dachhaut. 
 
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils 
die Oberkante der fertig gestellten Wege und 
Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung 
dienen, gemessen in der Mitte der Fassaden-
länge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäude-
teils (§ 16 (2) 4 i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 
 
1.3.2 Die mit einem Pflanzgebot  gekennzeichneten 
Flächen sind mit heimischen Sträuchern und 
Gehölzen (z. B. Buche, Stieleiche, Hainbuche, 
Vogelkirsche, Birke, Vogelbeere, Haselnuss, 
Schlehe, Weißdorn, Holunder) im Abstand von 1 
X 1 m fachgerecht zu bepflanzen. Die Pflanzung 
ist dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu erset-
zen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 
 
1.3.3 Die als besondere Anlagen und Vorkehrun-
gen zum Schutz vor schädlichen Umweltein-
wirkungen  im Sinne des Bundes – Immissions-
schutzgesetzes festgesetzten Flächen zwischen 
den Wohn- und Gewerbegebieten sind als Wall 
westlich der Gewerbegebiete mit einer Höhe von 
79,0 m über NN und südlich der Gewerbege-
biete mit einer Höhe von 78,0 m über NN zu er-
richten (§ 9 (1) 24 BauGB).

Bebauungsplan Nr. 488 
Entwurf 
2 
 
Die als besondere Anlagen und Vorkehrungen 
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
gen im Sinne des Bundes – Immissionsschutz-
gesetzes festgesetzte Fläche zwischen den Ge-
werbegebieten und den öffentlichen Grünflächen 
ist als begrünte/r Wand/Wall mit einer Höhe von 
76,0 m über NN zu errichten (§ 9 (1) 24 BauGB). 
 
 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO 
NRW 
 
2.1 Für die Allgemeinen Wohngebiete 
 
2.1.1 Doppelhäuser sind jeweils einheitlich im Mate -
rial, Farbton, Traufhöhe, Dachform und Dach-
neigung zu errichten. 
 
Ausnahmen für Solaranlagen sind zulässig. 
 
2.1.2 Als Dachformen sind Sattel-, Walm- und zur Ge-
bäudemitte ansteigende Pultdächer zulässig. 
 
Mansard- und Krüppelwalmdächer sind unzuläs-
sig. 
 
2.1.3 Dachaufbauten sind nur bei Satteldächern ab 
39°  Dachneigung zulässig. Zwischen 2 Gauben 
und zu den Ortgängen ist ein Mindestabstand 
von 1,5 m einzuhalten. Die Gesamtlänge aller 
Dachaufbauten darf 50 % der jeweiligen Fassa-
denlänge nicht überschreiten. 
 
2.1.4 Feste Grundstückseinfriedigungen sind nur bis  
zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. He-
cken oder andere Begrünungsabgrenzungen 
sind darüber hinaus als Sichtschutz zugelassen. 
 
2.1.5 Abgrabungen sind unzulässig. 
 
2.2 Für die Gewerbegebiete 
 
2.2.1 Sicherungsabgrenzungen sind nur als transpa-
rente Zäune in einem Mindestabstand von 3,0 m 
von öffentlichen Flächen und bis zu einer Höhe 
von 2,20 m zulässig. 
 
2.2.2 Werbeanlagen sind bei regelloser Anordnung, 
bei aufdringlicher Wirkung, insbesondere durch 
grelle Farbgebung und grelle Ausleuchtung so-
wie bei Ausführung in beweglicher, veränderba-
rer oder reflektierender Form unzulässig. 
 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leis-
tung zulässig. Hinweisschilder in Vorzonen sind 
bis zu einer Größe von 1,5 m² ebenfalls zulässig. 
Außenwerbung als unbeleuchtete Schriftzüge 
oder selbstleuchtende Einzelbuchstaben bzw. 
Firmenzeichen sind bis 0,5 m Höhe zulässig. Sie 
dürfen nicht länger als 2/3 der Einzelhauslänge 
sein. 
 
Die Werbeanlagen sind nur im Bereich des Erd-
geschosses bis unterhalb der Fensterbrüstung 
des ersten Obergeschosses zulässig. 
 
 
3. Hinweise 
 
3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver-
züglich der Stadt Münster / Städtische Denkmal-
behörde oder dem Landschaftsverband Westfa-
len-Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt 
für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 
15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu 
erhalten (§ 16 DSchG). 
 
3.2 Das Plangebiet grenzt an den landwirtschaftlich  
geprägten Außenbereich. Mit typischen Gerü-
chen und Geräuschen ist daher zu rechnen. 
 
3.3 Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzba-
rem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung 
und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausfüh-
rungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 
bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbo-
denlagerung.

Anlage 2 - Begründung

100318 Zeichen

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
1 
 
 
 
 
Anlage 2 zur 
Vorlage Nr. 890/2006 
 
 
BEGRÜNDUNG  
 
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 488: Roxel - Nord II (Havixbecker 
Str. / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp) 
 
Inhalt  
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen     
2. Geltungsbereich  
 
3. Planungsrechtliche Situation    
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan   
3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,    
Verordnungen 
4. räumliche und strukturelle Situation   
5. Planungsziele 
  
6 Inhalte des Bebauungsplans   
6.1 Grundzüge der Planung   
6.2 bauliche Nutzung und Baugestaltung    
 6.2.1 für die Allgemeinen Wohngebiete   
6.2.1.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte   
6.2.1.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe   
6.2.1.3 Bauweise und Bauform   
6.2.1.4 Stellplätze, Nebenanlagen   
6.2.1.5 Freiflächen, Begrünung   
6.2.2 für die Gewerbegebiet  
6.2.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte  
6.2.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe  
6.2.2.3 Bauweise und Bauform  
6.2.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen  
6.2.2.5 Werbeanlagen  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
6.6 Grünflächen / Begrünung  
6.6.1 öffentliche Grünflächen  
6.6.2 private Grünflächen  
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
6.6.5 Ausgleichsflächen 
  
6.7 Immissionsschutz  
6.8 Altlasten / Altstandorte / Bodenschutz  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
7. Flächenbilanz  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
8.2 Kurzdarstellung der Planung  
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes  
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
2 
8.4.1 Menschen  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
8.4.3 Boden  
8.4.4 Wasser  
8.4.5 Klima / Luft  
8.4.6 Landschaft  
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen   
nachteiligen Umweltauswirkungen 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)  
8.6 anderweitige Planungsmöglichkeiten  
8.7 Überwachung (Monitoring)  
8.8 Zusammenfassung  
9. Gesamtabwägung  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n  
 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
Der Stadtteil Roxel ist einer der Schwerpunkte für die künftige Wohnsiedlungsentwicklung in 
Münster. Die Planungen zur Baulandbereitstellung ko nzentrieren sich kurzfristig auf den Nor- 
den (ca. 360 WE nördlich der Roxeler Straße) und mit telfristig auf den Westen (ca. 1.500 WE 
nördlich und südlich der Tilbecker Straße). 
 
In Roxel besteht seit längerem ein Mangel an verfüg baren Wohnbauflächen. Um den sich ab- 
zeichnenden Verlust von Einwohnern z. B. durch Abwa nderung in das Umland zu verhindern, 
soll das neue Wohngebiet “Roxel – Nord“ um weitere Bauabschnitte ergänzt werden und über- 
wiegend auf Flächen der Stadt entstehen.  
 
Die Firma Waldeck möchte für ihren Standort Entwicklungsmöglichkeiten schaffen. Deshalb soll 
das Gewerbegebiet “Havixbecker Straße / Stodtbrockwe g“ (Bebauungsplan Nr. 218) neu ge- 
ordnet und ergänzt werden.  
 
Darüber hinaus sollen öffentliche Grünflächen und e ine Dauerkleingartenanlage entstehen und 
ein verbindendes Rad- und Fußwegenetz ausgebaut werden. 
 
Damit diese Maßnahmen in einer geordneten städtebaul ichen Entwicklung realisiert werden 
können, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich 
. 
 
2. Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 488 lieg t nördlich des Stadtteils Roxel in der 
Nähe des Ortszentrums, im Anschluss an das Neubauge biet “Roxel – Nord“ und hat eine Grö- 
ße von ca. 15,2 ha. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches werden  gebildet im Süden von den neuen 
Wohngebieten des Bebauungsplanes Nr. 461 “Roxel – N ord“, im Westen von der Havixbecker 
Straße und landwirtschaftlicher Nutzfläche, im Norde n  vom Stodtbrockweg und der Grenze 
zum Bebauungsplan “Roxel – Nordumgehung“ und im Ost en durch den Bereich des Brock- 
kamps.  
 
Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Grundstücke: 
 
Gemarkung Roxel 
Flur 14, Flurstücke 620, 701, Teil des Flurstückes 822 
Flur 15, Flurstücke 19, 21- 23, 57, 58, 86, 92- 96, 1 05, 111- 113, 115, 137, 138, 146, 147, 163, 
173, 174, 201 – 204, Teile der Flurstücke 167, 169, 185, 
Flur 29, Teil des Flurstückes 33,

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
3 
Flur 30, Teile der Flurstücke 2, 35, 101. 
 
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplan es sind im Plan durch einen grauen 
Farbstreifen bezeichnet. 
 
3. planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan enthält für das Pla ngebiet folgende Darstellungen: Wohn- 
baufläche, Gewerbegebiet (mit der zusätzlichen Kenn zeichnung „ohne Entwicklung“), Grünflä- 
che mit den Zweckbestimmungen “Parkanlage“ und “Dauerkleingarten“, Flächen für die Land- 
wirtschaft, Fläche für Wald und die Kennzeichnung vo n zwei Standorten für Regenrückhaltebe- 
cken.  
  
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspr echen im Bereich der dargestellten 
Flächen für die Landwirtschaft sowie der Grünflächen  somit teilweise den Zielsetzungen des 
Bebauungsplanes. 
Parallel zur  Aufstellung des Bebauungsplanes wird deshalb der Flächennutzungsplan geändert 
(14. Änderungsverfahren). Der Bebauungsplan wird da mit im Zuge des 14. Änderungsverfah- 
rens i. S. des § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
 
3.2       bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der neu aufzustellende Bebauungsplan umfasst Teile des Bebauungsplanes Nr. 461 – “Roxel-
Nord“ und den gesamten Bebauungsplan Nr. 218 “Havixbecker – Straße – Stodtbrockweg“. 
 
In den damit überlagerten Bereichen tritt der neue Bebauungsplan an die Stelle des alten 
Rechts und wird zur neuen planungsrechtlichen Beurt eilungsgrundlage. Die Festsetzungen in 
den übrigen Bereichen des Bebauungsplanes Nr. 461 –  “Roxel – Nord“ bleiben hiervon unbe- 
rührt.  
 
4. räumliche und strukturelle Situation 
-  Lage und visuelle Prägung  - 
Ca. 6 Km westlich der Innenstadt Münsters liegt der  Stadtteil Roxel, an dessen nördlichen 
Grenze, im Übergang zur freien Landschaft sich das Plangebiet befindet. 
Es wird geprägt von landwirtschaftlicher Nutzfläche , einem kleineren Waldbestand und vielen 
weiteren Einzelbäumen und Sträuchern sowie den Hall en und dem Bürogebäude der dort vor- 
handenen gewerblichen Nutzungen. 
 -  Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung   - 
Der Stadtteil Roxel hat heute ca. 8.300 Einwohner. Die Lage zu den universitären Einrichtungen 
in Gievenbeck und Sentrup und zur Innenstadt Münste rs in Verbindung mit einer umfangrei- 
chen Wohnbaulandbereitstellung hat die Entwicklung Roxels seit den 1950-er Jahren von ei- 
nem dörflich geprägten Ort zu einem überwiegenden W ohnstadtteil begünstigt. Die städtebauli- 
che Entwicklung verlief überwiegend südlich der Ort smitte. Der Bereich “Roxel – Nord“ verfügt 
daher über eine attraktive Lage zur Ortsmitte und z um landschaftlich geprägten Erholungsraum 
im Nordosten.  
- Nutzungsstruktur im Plangebiet  - 
Das Plangebiet wird zurzeit in Teilen landwirtschaft lich und in Teilen (Bereich des Bebauungs- 
planes Nr. 218) gewerblich genutzt.  
Die Flächen des Gewerbegebietes “Havixbecker Straße / Stodtbrockweg“ werden insbesondere 
durch zwei größere, aber in der Höhenentwicklung zur ückhaltende Industriehallen geprägt. Die 
Firma Waldeck betreibt hier ein Chemikalien-, Medika menten- und Arzneimittellager sowie Ein- 
und Verkauf und Kommissionierung der Waren. Zu den g enehmigten Nutzungen zählen: ein 
Lagergebäude für Büro- und Praxisbedarf, eine Klein tankstelle, eine Stickoxidabfüllanlage, ein 
Sonderlager für brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe, eine Druckerei und ein Anlage zur

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
4 
Färbemittelherstellung. Zusätzlich befinden sich auf dem Gelände des Betriebes noch neben 
einem bereits älteren Bürokomplex einige Neben- und Wohngebäude.  
An der Havixbecker Straße gibt es im Plangebiet als Abschluss der Ortslage ebenfalls einige 
Wohngebäude. 
In der Mitte des Gebietes befindet sich als prägend es Landschaftselement ein zusammenhän- 
gender Waldbestand.  
Im Osten anschließend liegt das im Bau befindliche, bereits im Bebauungsplan Nr. 461 festge- 
setzte Regenrückhaltebecken. Im Norden, östlich des  Gewerbegebietes steht ein raumbedeut- 
samer Einzelbaum, eine Stieleiche, die als Naturdenkmal (ND Nr. 663) festgesetzt ist. 
 
-  Nutzungsstruktur im näheren Umfeld  - 
Der Siedlungsrand im Westen des Plangebietes besteh t aus I - bis II -geschossigen Wohnge- 
bäuden, die entlang der Havixbecker Straße aufgrund ihrer historischen Entwicklung her stärker 
mit Läden durchmischt  sind.  
 
Im Süden des Plangebietes schließt das Neubaugebiet “Roxel – Nord“ mit ca. 360 neuen, im 
Bau befindlichen Einfamilienhäusern und Wohnungen an. 
 
Im Norden und Osten geht das Plangebiet in den von landwirtschaftlicher Nutzung geprägten 
Landschaftsraum über, in dem einzelne Betriebsstell en vorhanden sind. Auf der Hofstelle am 
Stodtbrockweg nordöstlich des Plangebietes wird Intensivtierhaltung betrieben.   
 
5.      Planungsziele 
 
 übergeordnete Ziele: 
  Das Wohngebiet “Roxel – Nord“ soll erweitert und ergänzt werden. 
 Das Gewerbegebiet “Havixbecker Straße / Stodtbrockw eg“ soll neu geordnet und ergänzt 
werden. 
 Zwischen diesen Nutzungen soll ein ausreichender Im missionsschutz sichergestellt wer- 
den.  
 Darüber hinaus sollen öffentliche Grünflächen sowi e  
 eine Dauerkleingartenanlage entstehen und   
 ein verbindendes Rad- und Fußwegenetz ausgebaut werd en. 
 
konkrete Zielsetzungen: 
 In  Ergänzung des Wohngebietes “Roxel – Nord“ sollen ca. 110 Wohngebäude als Einzel- 
und/oder Doppelhäuser entstehen.  
 Zusammen mit der Erweiterung der überbaubaren Fläche n für gewerbliche Nutzungen, soll 
das vorhandene Gewerbegebiet entsprechend der aktue llen Abstandsliste neu gegliedert  
werden. 
 Der erforderliche Abstand zwischen den WA- Gebiete n und GE- Gebieten soll durch einen 
Lärmschutzwall verringert werden.  
 Ebenfalls soll ein ausreichender Lärmschutz für di e geplante Kleingartenanlage vorgese- 
hen werden. 
 Es soll, der bisherigen Planung “Roxel – Nord“ ent sprechend, eine zusammenhängende 
öffentliche Grünflächen mit einem neuen Standort für den Ballspielplatz entstehen. 
 Hinzukommen soll eine Dauerkleingartenanlage mit c a. 20 Gärten, Vereinshaus und Stell- 
platzanlage. 
 
weitere Ziele 
 Das bislang in der Planung “Roxel – Nord“ vorgeseh ene Rad- und Fußwegenetz in den 
Grünflächen soll durch eine zusätzliche Anbindung an den Stodtbrockweg ergänzt werden. 
 Der vorhandene Wald und das vorhandene Naturdenkma les sollen erhalten und in die 
Grünplanung integriert werden. 
 Für das bereits in Bau befindliche Regenrückhaltebe cken soll eine Planungsanpassung 
erfolgen.

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
5 
 Die Erschließung der Wohngebiete soll sich am Bauge biet “Roxel – Nord“ orientieren und 
einen Anschluss an die Havixbecker Straße erhalten. 
 Die Erschließung des Gewerbegebietes soll zusätzlic h über den Stodtbrockweg zur ge- 
planten Nordumgehung erfolgen können. 
 
6.      Inhalte des Bebauungsplans 
 
6.1 Grundzüge der Planung  
Damit die  beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnun g gewährleistet ist, sind für die 
Realisierung der Ziele des Bebauungsplans - auf der Grundlage des Städtebaulichen Entwurfs 
- die Festsetzungen bzgl. 
• der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, 
• der Einhaltung der Baugrenzen, 
• der öffentlichen Verkehrsflächen, 
• der öffentlichen Grünflächen, 
• die aktiven Schallschutzmaßnahmen, 
• der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verk ehrs sowie 
• der Begrünung in den Baugebieten 
von substanzieller Bedeutung und stellen die Grundzüge der Planung dar. 
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Die Baugebiete gliedern sich in Allgemeine Wohngebiete (WA) für die Bereiche, die das zukünf- 
tige Neubaugebiet “Roxel – Nord“ im Norden begrenze n und für den Bereich, der den An- 
schluss dieses Wohngebietes an die vorhandene Wohnb ebauung im Westen bis zur Havixbe- 
cker Straße herstellt; sowie in Gewerbegebiete (GE),  die in der Fläche, der des bisherigen Be- 
bauungsplanes Nr. 218 entsprechen. Diese auf Grund  der Lage um das Ortszentrum städte- 
baulich gewünschte Nutzungsstaffelung bzw. städteba ulich gewünschte Trennung der Wohn- 
und Gewerbegebiete entspricht und ergänzt damit auc h die vorhandene bauliche Umgebung 
und fügt sich in diese ein. 
Durch den Ausschluss von Abstandsklassen in den Gew erbegebieten soll sichergestellt wer- 
den, dass hier nur Betriebe angesiedelt werden, die  das vorhandene Wohnen im Umfeld bzw. 
die städtebaulichen Funktionen des Stadtteiles Roxel nicht negativ beeinflussen. 
  
 
6.2.1 für die Allgemeinen Wohngebiete 
6.2.1.1  Nutzungsart, Nutzungsdichte 
-  Art der baulichen Nutzung  - 
Die festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete  sind hinsichtlich ihres Nutzungskataloges, auf 
Grund der Lage zu den umgebenden Wohnnutzungen und der relativen Nähe zum Ortszentrum 
nur insofern eingeschränkt, als Tankstellen gemäß § 4  (3) 5 BauNVO unzulässig sind (TF 
1.1.1) . Damit wird dem Ziel entsprochen, hier den Wohnnutz ungen den Vorrang zu geben, aber 
auch in untergeordnetem Anteil Läden,  Dienstleistungsnutzungen und nicht störende Hand- 
werksbetriebe  möglichst in Zusammenhang mit der Wohnung, realisieren zu können . 
Die Festsetzung als WA-Gebiete berücksichtigt die Tatsache, dass die zukünftigen Wohngebie- 
te Vorbelastungen aus den vorhandenen Gewerbegebiet en und aus der landwirtschaftlichen 
Tätigkeit (H 3.2) ausgesetzt sind, die einen hohen Anspruch an die Wo hnruhe wie in einem 
Reinen Wohngebiet nicht rechtfertigen. Hierzu zähle n auch die Verkehrsbelastungen auf der 
Havixbecker Straße und die mit einem normalen landwi rtschaftlichen Betrieb verbundenen Be- 
einträchtigungen aus dem angrenzenden Außenbereich. 
 
 -  Maß der baulichen Nutzung  - 
Der planungsrechtlich geforderte und der örtlichen Situation angemessene sparsame und scho- 
nende Umgang mit Grund und Boden wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl  (GRZ) 
von 0,4 gesichert. Das Maß der Nutzung wird darüber hinaus durch die Zahl der Vollgeschos- 
se , die Baugrenzen , die maximale Traufhöhe  und die Dachneigung  bestimmt. Damit wird die 
maximal überbaubare Fläche und die Umrisslinie der G ebäude und damit die bauliche Ausnut- 
zung und Baumasse festgelegt.

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
6 
Die Orientierungswerte der BauNVO für die GFZ im WA-G ebiet werden auf diese Weise in der 
Gesamtbetrachtung der jeweiligen städtebaulichen Abschnitte eingehalten.  
 
6.2.1.2  bebaubare Flächen, Bauhöhe 
-  überbaubare Grundstücksflächen  - 
Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind mittels Baugrenzen  im Verhältnis zu den zur Ver- 
fügung stehenden Flächen so festgesetzt, dass bei de r zukünftigen Aufteilung der Grundstücke 
eine ausreichende Flexibilität gegeben ist. Ebenso v erbleibt für die zukünftigen Bauvorhaben 
trotz der eher geringen Grundstückstiefen in den Ba ufenstern eine ausreichende Variabilität 
hinsichtlich der Lage und Grundfläche der Gebäude. 
 
-  Zahl der Vollgeschosse  - 
In Anlehnung an das städtebauliche Entwurfskonzept für das Baugebiet “Roxel – Nord“ sieht 
dieser Bebauungsplan ebenfalls einzelne Wohnquartie re von überschaubarer Größe vor. Diese 
werden jeweils über Stichstraßen erschlossen und umf assen verschiedene Formen des Einfa- 
milienhausbaus in  I bis  II geschossiger Bauweise .  
Zur Gewährleistung familiengerechter Wohnflächengröße n darf das Dachgeschoss  bei einge- 
schossiger Bebauung  ausnahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die fest gesetzten Trauf- 
höhe und die Dachneigung, und damit die angestrebte n Gebäudeprofile eingehalten werden 
(TF 1.1.2, 2. Satz) . 
 
-  Bauhöhen  - 
Die  Höhe der baulichen Anlagen ist für alle Gebäude in Abhängigkeit zur Zahl der Vo llge- 
schosse, der festgesetzten Traufhöhen, der zulässigen Bautiefe (Breite der Baufenster) und der 
zulässigen Dachneigung flexibel festgesetzt. 
Bezugspunkt für die festgesetzten Traufhöhen ist jew eils die Oberkante der fertiggestellten 
Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fas- 
sadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteil s. Die Traufhöhen sind bei 1-
geschossiger Bauweise auf 4,00 m und bei 2-geschoss iger Bauweise auf 6,75 m festgesetzt 
und sind definiert als der äußere Schnittpunkt zwisc hen der Oberfläche der Außenhaut und der 
Oberkante der Dachhaut. 
Aus Gründen der Überflutungssicherheit ist die Höhe  der Oberkante des Erdgeschossfußbo- 
dens von Gebäuden auf mindestens 0,3 m festgesetzt. 
Die Traufhöhen berücksichtigen die für den möglichen  Nutzungszweck erforderlichen Ge- 
schosshöhen und zusätzlichen Spielraum für einen er forderlichen bzw. möglichen Sockel- 
und/oder Gesimsbereich. In Abhängigkeit zur Zahl der  Vollgeschosse und der Traufhöhe ent- 
stehen Gebäude mit flachgeneigten bzw. steilgeneigten Dächern (TF 1.3.1) . 
 
6.2.1.3  Bauweise und Bauform 
Für alle Allgemeinen Wohngebiete wird die offene Bauweise  und hinsichtlich der Einfamilien- 
hausform in Baugebiete für Einzel- und Doppelhäuser  festgesetzt. Damit wird gewährleistet, 
dass der städtebauliche Entwurf umgesetzt werden ka nn und keine Bauweisen entstehen kön- 
nen, die dem Ziel der städtebaulichen Planung widers prechen. Damit wird auch die Möglichkeit 
gegeben, je nach Wunsch des Bauherrn marktgerecht reagieren zu können. 
Zur Unterstützung des Zieles insbesondere die Einfami lienhausbebauung zu fördern und die 
ortstypische Bebauung mit geringer Dichte aufzugrei fen, sind in den WA- Gebieten je Hausein- 
heit maximal 2 Wohneinheiten  (TF 1.1.2) zulässig. Die Begrenzung auf maximal zwei Wohn- 
einheiten je Gebäude  dient angesichts der geplante n flächensparenden Bauweise der Siche- 
rung einer ökologisch verträglichen Dichte und verhindern eine sonst mögliche Überlastung des 
öffentlichen Verkehrsraums durch den fahrenden und ruhenden Verkehr. 
 
Die Realisierung der städtebaulich- stadtgestalteri schen Absichten hinsichtlich  der äußeren 
Gestaltung  von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflä chen wird durch zeichneri- 
sche und textliche Festsetzungen auf Grundlage von §  86 BauO NRW (TF 2.1.1 - 2.1.5) sicher- 
gestellt. Im Einzelnen trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur: 
• Profil-, Material- und Farbgleichheit von Doppelhäu sern, 
•  Dachform und Gebäudestellung,

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
7 
•  Zulässigkeit, Lage und Größe von Dachaufbauten, 
•  Zulässigkeit von Grundstückseinfriedigungen und 
•  Unzulässigkeit von Abgrabungen. 
Auf eine weitergehende Detaillierung gestalterische r Festsetzungen wird verzichtet, um ein 
hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzeln en Bauherrn und Architekten zu bewah- 
ren. 
 
Die TF  2.1.1 – 2.1.3  heben auf den gestalterischen Anspruch des Städteb aulichen Entwurfes 
ab, indem mittels der  Festlegungen  der Profilgleichheit , des Materials und der  Farbgebung 
von Doppelhäusern, der Festlegung der Dachform im Zusammenhang mit der im Plan festge- 
setzten Hauptfirstrichtung  und der Zulässigkeit von  Dachgauben  (nur bei steiler Dachnei- 
gung, Mindestabstand und Größenbegrenzung) eine durc h den Städtebaulichen Entwurf beab- 
sichtigte, qualitätvolle und der attraktiven Umgebu ng entsprechenden Architektursprache und -
baustruktur zu wählen ist.  
 
Damit Maßnahmen zur Solarnutzung durch diese Festsetz ungen nicht verhindert werden, sind 
in diesen Fällen Ausnahmen möglich.  
 
Mit den gebäudebezogenen gestalterischen Festsetzung en sind absehbar keine wirtschaftlich 
erhöhten Aufwendungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes für Dritte gegeben. 
 
6.2.1.4  Stellplätze, Nebenanlagen 
In den Allgemeinen Wohngebieten sind zur Vermeidung  einer wahllosen und uneinheitlichen 
Anordnung auf den Baugrundstücken und zur Freihaltun g der den öffentlichen Raum prägen- 
den Vorgartenzone Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen gemäß TF 1.1.3 nur 
innerhalb der überbaubaren Flächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. 
Damit im Rahmen der privaten Bauplanung  flexible L ösungen möglich bleiben, können von der 
Lage der  gekennzeichneten Flächen für Garagen Ausnahmen zugel assen werden, soweit sich 
die Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befin den und die hintere Baugrenze um nicht 
mehr als 3,0 m überschritten wird. 
 
Ebenfalls zur Vermeidung einer wahllosen und uneinh eitlichen Anordnung auf den Bau- 
grundstücken und zur Freihaltung der den öffentliche n Raum prägenden Vorgartenzone sowie 
zur einheitlichen Begrenzung auf eine maximale Größe  ist in den Allgemeinen Baugebieten die 
Errichtung von Nebenanlagen in ihrer Lage auf außerhalb der Vorgartenbereiche sowie in ihrer 
Größe auf 7,50 qm pro Grundstück begrenzt. Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder sind davon 
ausgenommen (TF 1.1.4) . 
 
6.2.1.5  Freiflächen, Begrünung 
Damit die Versieglung der privaten Grundstücksfläch en auch in dem Falle der Realisierung von 
Gemeinschaftsanlagen außerhalb des Baugrundstückes b egrenzt bleibt, sind die zugehörigen 
Flächenanteile bei der Berechnung der Grundfläche mitzurechnen (TF 1.1.5) . 
 
Feste Grundstückseinfriedigungen sind nur bis zu einer Höhe von max. 1.20 m zulässig , um 
die Qualität des öffentlichen Raumes zu gewährleist en und die Freiflächen- und Gebäudewahr- 
nehmbarkeit weitgehend erlebbar zu erhalten sowie n achbarliche Beeinträchtigungen zu ver- 
meiden. Als Sichtschutz dienende Hecken und andere Begrünungsabgrenzungen sind davon 
ausgenommen (TF 2.1.4) .  
 
Abgrabungen  sind generell unzulässig (TF 2.1.5) , um zum einen ebenfalls die Freiflächen- und 
Gebäudewahrnehmbarkeit weitgehend erlebbar und betr etbar zu erhalten, zum anderen um i. 
d. R. schlecht belichtete Nutzungen (Wohnfunktionen ) in den Kellerbereichen der Gebäude zu 
verhindern und die Nutzungsdichte auf die Vollgesch osse und die Nutzung des Dachgeschos- 
ses zu beschränken. 
 
6.2.2 für die Gewerbegebiete

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
8 
Die Firma Waldeck beabsichtigt den Bau einer weitere n Lager- und Kommissionierungshalle. 
Damit diese Nutzung ermöglicht wird, werden folgend e Festsetzungen im Bebauungsplan ge- 
troffen.  
 
6.2.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte 
-  Art der baulichen Nutzung  - 
Die festgesetzten Gewerbegebiete  sind hinsichtlich ihres Nutzungskataloges, auf Gru nd der 
Lage zu den umgebenden Wohnnutzungen und dem angren zenden Freiraum neben der Fest- 
setzung von Abstandsklassen  nur  insofern eingeschränkt, als Tankstellen, Vergnügungs stätten 
(TF 1.2.1) und Einzelhandelsbetriebe (TF 1.2.2) unzulässig sind. Ausnahmsweise zulässig sind 
Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Verkaufsfläche  als untergeordneter Betriebsteil eines 
Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in ei nem räumlich- funktionalen Zusammen- 
hang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion und/ oder Dienstleistung stehen.  
Damit soll sichergestellt werden, dass die ausgewie senen Bauflächen vorrangig produzieren- 
den Handwerks- und Gewerbebetrieben vorbehalten ble iben. Die Ansiedlung von Einzelhan- 
delsbetrieben wäre angesichts der bestehenden stadt räumlichen Lage strukturell unverträglich. 
Einzelhandelspotentiale sollen auf die Zentren gemäß dem Einzelhandelskonzept der Stadt 
Münster gelenkt werden. Mit der Ausnahmeregelung wird betrieblichen Bedürfnissen Rechnung 
getragen, ohne die bestehenden städtebaulichen Zielvorstellungen zu beeinträchtigen.  
 
-  Maß der baulichen Nutzung  - 
Der planungsrechtlich geforderte und der örtlichen Situation angemessene sparsame und scho- 
nende Umgang mit Grund und Boden wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl  (GRZ)  
von 0,4 im äußeren Gewerbegebiet und 0,6 in inneren Gewerbegebieten sowie durch die Fest- 
setzung der Geschossflächenzahl  (GFZ) von 0,8 im äußeren Gewerbegebiet und 1,2 in den 
inneren Gewerbegebieten gesichert und ermöglicht da mit  die Voraussetzung für Betriebsverla- 
gerungen, Erweiterungen und Neuansiedlungen.  
Das Maß der Nutzung wird darüber hinaus durch die Zah l der Vollgeschosse , die Baugren- 
zen , die maximale Firsthöhe  und die Dachneigung  bestimmt. Damit wird die maximal über- 
baubare Fläche und die Umrisslinie der Gebäude und d amit die bauliche Ausnutzung und 
Baumasse festgelegt.  
Die Orientierungswerte der BauNVO für die GRZ und di e GFZ in den GE-Gebieten werden auf 
diese Weise in der Gesamtbetrachtung der jeweiligen städtebaulichen Abschnitte eingehalten.  
 
6.2.2.2  bebaubare Flächen, Bauhöhe 
-  überbaubare Grundstücksflächen  - 
Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind mittels Baugrenzen  im Verhältnis zu den zur Ver- 
fügung stehenden Flächen sehr großzügig festgesetzt. Damit ist bei der zukünftigen Aufteilung 
der Grundstücke eine ausreichende Flexibilität gegeb en. Ebenso verbleibt für die zukünftigen 
Bauvorhaben in den Baufenstern eine ausreichende Va riabilität hinsichtlich der Lage und 
Grundfläche der Gebäude. 
 
-  Zahl der Vollgeschosse  - 
Die Geschosszahl  wird auf zwei Vollgeschosse begrenzt. Das entspric ht den Bedürfnissen der 
hier vorhandenen und anzusiedelnden Betriebe und wi rkt sich nicht negativ auf die Gestaltung 
des Orts- und Landschaftsbildes aus. 
  
-  Bauhöhen  - 
Die  Höhe der baulichen Anlagen ist für alle Gebäude auf maximal 10,0 m im äußeren G ewer- 
begebiet und 12,0 m in den inneren Gewerbegebieten festgesetzt. 
Bezugspunkt für die festgesetzte Firsthöhe ist jewei ls die Oberkante der fertiggestellten Wege 
und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dien en, gemessen in der Mitte der Fassaden- 
länge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils.  
Aus Gründen der Überflutungssicherheit ist die Höhe  der Oberkante des Erdgeschossfußbo- 
dens von Gebäuden auf mindestens 0,3 m festgesetzt. 
Die Firsthöhe berücksichtigt die für den möglichen N utzungszweck erforderlichen Geschosshö- 
hen und zusätzlichen Spielraum für einen erforderli chen bzw. möglichen Sockel- und/oder Ge-

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
9 
simsbereich, so dass Gebäude mit flachgeneigten bzw . steilgeneigten Dächern  möglich wer- 
den (TF 1.3.1) . 
Damit einerseits das Orts- und Landschaftsbild durc h die möglichen gewerblichen Neubauten 
gestalterisch nicht beeinträchtigt wird und anderer seits schädliche Immissionen auf die be- 
nachbarten Gebiete vermieden werden, ist diese Begr enzung der Höhe dieser Gebäude erfor- 
derlich. 
 
6.2.2.3  Bauweise und Bauform 
Im Einzelnen werden nur textliche Festsetzungen auf Grundlage von § 86 BauO NRW (TF 2.2.1 
und 2.2.2)  nur getroffen zur: 
•  Zulässigkeit von Grundstückseinfriedigungen  und 
•  Zulässigkeit von Werbeanlagen . 
Auf eine weitergehende Detaillierung gestalterische r Festsetzungen wird verzichtet,  um ein 
Höchstmaß an Baufreiheit zu garantieren. 
 
Gemäß TF 2.2.1  sind für die Grundstücke Sicherungsabgrenzungen  nur als transparente 
Zäune in einem Mindestabstand von 3,0 m von öffentli chen Flächen und bis zu einer Höhe von 
2,20 m zulässig, damit das Orts- und Landschaftsbil d durch mögliche Einfriedigungen  gestalte- 
risch nicht beeinträchtigt wird. 
  
Mit dieser gestalterischen Festsetzung sind absehbar  keine wirtschaftlich wesentlich erhöhten 
Aufwendungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes für Dritte gegeben. 
 
6.2.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen 
Die baurechtlich erforderlichen Stellplätze  und Nebenanlagen  sind in den Gewerbegebieten 
allgemein zulässig. Allerdings soll in Kombination mit den Begrünungsvorschriften das Erschei- 
nungsbild zu den benachbarten Grundstücksflächen verbessert werden. 
 
6.2.2.5 Werbeanlagen      
Durch textl. Festsetzung sind Werbeanlagen  hinsichtlich Anordnung, Anbringungsart, Anbrin- 
gungsort, Größe und Lage beschränkt (TF 2.2.2) . Der Regelungsbedarf für die Ausgestaltung 
von Werbeanlagen ergibt sich aus der Lage des Gewer begebietes in Nachbarschaft zum freien 
Landschaftsraum und aus der gebotenen Rücksichtnahm e auf die südöstlich benachbarte 
Wohnbebauung. Darüber hinaus soll verhindert werden , dass durch optische Reize die Ver- 
kehrssicherheit auf der Havixbecker Straße und der geplanten Nordumgehung gefährdet wird.  
 
6.3   Verkehrsflächen / Erschließung 
Die Wohnbauflächen werden durch verkehrsberuhigte Anliegerstraßen  und Wohnwege  von 
der Roxeler Straße über die Wohnstraßen des bisherige n Baugebietes “Roxel – Nord“ und der 
Havixbecker Straße erschlossen. Hierzu dient die Ver längerung der Straßen Buschkamp, Im 
Seihof und Bredeheide. 
Die verkehrsberuhigten Anliegerstraßen weisen eine B reite von 5,75 m auf und erschließen die 
Wohnquartiere. Für ausreichenden Bewegungsraum im Be gegnungsfall Lkw/Pkw ist damit ge- 
sorgt. 
Für Besucherverkehr sind im notwendigen Maß öffentliche Stellplatzflächen  ausgewiesen. 
Das Fuß- und Radwegenetz  bietet eine vom Fahrverkehr unabhängige Erschließung  des 
Wohnumfeldes, der Ortsmitte von Roxel sowie des umgebenden Landschaftsraumes.  
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegten Flächen dienen der Erschließung einzelner 
Wohnzeilen mit wenigen Wohneinheiten. Die Breite vo n in der Regel min. 4,0 m ist für die Her- 
stellung des Kanalanschlusses erforderlich. 
 
Die Gewerbegebiete werden einerseits auf vorhandenen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
belegten Flächen von der Havixbecker Straße und ander erseits, um eine optimale Anbindung 
zu ermöglichen, vom im Zuge der Errichtung der Nordu mgehung ausgebauten Stodtbrockweg 
erschlossen.

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
10  
Damit die Havixbecker Straße im Bereich des Bebauung splanes anstelle des gemeinsamen 
Geh- und Radweges einen getrennten Geh- und Radweg erhält, ist die Verbreiterung der öf- 
fentlichen Verkehrsfläche um 1,5 m erforderlich und wird dementsprechend festgesetzt. 
 
-  Zu- und Abfahrtsverbot  - 
Entlang der Havixbecker Straße wird mit Ausnahme vor handener und geplanter Zufahrten kei- 
ne weitere Zu- und Abfahrt zugelassen (Bereich ohne Ein- und Ausfahrt) . Aufgrund der ho- 
hen Verkehrsbelastung auf dieser Straße wären sonst Störungen des Verkehrsflusses zu be- 
fürchten.  
 
Ebenfalls wird die Ein- und Ausfahrt  vom Gewerbegebiet zum Stodtbrockweg an einer sowoh l 
für die Betriebe günstigen Stelle festgesetzt und f ür die übrigen an den Stodtbrockweg angren- 
zenden Flächen ausgeschlossen, damit der erforderlic he Ausbau dieser Straße städtebaulich 
und wirtschaftlich sinnvoll begrenzt bleibt. 
 
-  Öffentlicher Personennahverkehr  - 
Roxel hat zurzeit eine ausreichende Anbindung an de n ÖPNV. Aufgrund des zu erwartenden 
Bevölkerungswachstums ist die ÖPNV-Bedienungsqualit ät für Roxel u. a. durch die Wiederin- 
betriebnahme des Schienenhaltepunktes im Süden Roxels zu verbessern.  
Das Plangebiet wird durch die beiden Bushaltestelle n Schelmenstiege und Post angebunden. 
Eine Erschließung des Plangebietes mit einer eigenst ändigen ÖPNV-Trasse ist nicht vorgese- 
hen. Der Bedarf an zusätzlichen Haltestellen wird i m weiteren Verfahren seitens der Fachbe- 
hörden geprüft.  
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt in separat en Schmutz- und Regenwasserkanallei- 
tungsnetzen (Trennsystem). 
Überall im Plangebiet stehen oberflächennahe Schluf fe, Geschiebe- und Kreidemergel bzw. 
verwittertes Mergelgestein an. Diese Schichten sind  nur schwach durchlässig bzw. undurchläs- 
sig. Eine verzögerungsfreie Versickerung von Nieder schlagswasser ist nicht möglich. Daher 
sind Regenrückhaltebecken erforderlich.  
Die Höhenentwicklung innerhalb des Plangebietes nim mt von der Roxeler Straße in nördlicher 
Richtung kontinuierlich ab. Deshalb werden Regenrüc khaltebecken und das Schmutzwasser- 
pumpwerk, wie bereits im Bebauungsplan “Roxel – Nord“ festgesetzt, in geringfügig veränderter 
Form (dem Ausbauentwurf angepasst) am nördlichen Rand der Wohngebiete angeordnet.  
Da die Topographie nicht einheitlich nach Norden abf ällt, sondern innerhalb des Plangebietes 
wechselnde Höhenverhältnisse bestehen, sind die Reg enwasservorflutverhältnisse sehr un- 
günstig. Daher sind Geländeauffüllungen im nordwest lich Teilgebiet um ca. 0,4 bis 1,0 m und 
im nordöstlichen Teilgebiet um bis zu 1,0 m erforderlich.  
 
Ein Anschluss der Kanalisation an die der Havixbeck er Straße ist auf Grund der dort möglichen 
Leistung nicht machbar, so dass alle neuen Baugrund stücke im östlichen Bereich bis zur Ha- 
vixbecker Straße ebenfalls an das o.a. System angeschlossen werden. 
 
Gegebenenfalls notwendige zusätzliche oder veränder nde Maßnahmen werden im weiteren 
Verfahren seitens der Fachbehörden geprüft.  
 
 -  
Energieversorgung - 
Die Wohngebiete sollen mit Ausnahme der bereits bes tehenden Bebauung eine Nahwärmever- 
sorgung erhalten. Ein Blockheizkraftwerk ist an der  Haupterschließung des Bebauungsplanes 
“Roxel – Nord“ vorhanden.  
 
Zur Stromversorgung werden neben der bestehenden, un d durch entsprechende Rechte gesi- 
cherten Trafo-Station, Bereich Havixbecker Straße 56 keine weiteren Stationen gebraucht. 
 
-  Versorgungseinrichtungen - 
Einzelhandelseinrichtungen und Dienstleistungen sin d im Plangebiet wegen des nahegelege- 
nen Stadtteilzentrums (ca. 400 m Entfernung) nicht vorgesehen.

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
11  
In der Ortsmitte werden derzeit Standorte für leist ungsfähige Lebensmittelversorger – einen 
Lebensmittelvollsortimenter an der Pienersallee und  einen LM-Discounter an der Wulfertstraße  
- durch die Stadt in Zusammenarbeit mit Investoren e ntwickelt.  Zusammen mit den vorhande- 
nen Fachgeschäften und dem stark frequentierten Woch enmarkt wird die Ortsmitte dann über 
eine große Angebotsbandbreite von Gütern  des täglichen Bedarfes verfügen. 
           
Darüber hinaus verfügt Roxel z.Z. über eine breite ö ffentliche Infrastruktur (Schulen, Sportanla- 
gen, Schwimmhalle ÖPNV-Anbindung zur Innenstadt, Bezirksverwaltungsstelle). 
 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
An zentraler Stelle des Bebauungsplanes “Roxel – No rd“ wird eine Gemeinbedarfsfläche vor- 
gesehen. Sie umfasst ca. 5.000 qm und dient zur Err ichtung eines Kinder- und Jugendzent- 
rums. Da es in Roxel keine Jugendtreffmöglichkeiten  außerhalb konfessionell gebundener oder 
sportlich orientierter Einrichtungen gibt, zudem kein Jugendhilfeträger attraktive Freizeitangebo- 
te vorhält, ist diese Einrichtung erforderlich. Der Standort ist aus dem Plangebiet gut erreichbar.  
Im gesamten Baugebiet werden ca. 360 Wohneinheiten entstehen. Hieraus resultiert der Bedarf 
für eine 4-Gruppen-Kindertagesstätte. Um Kinder- un d Jugendeinrichtung an einem Standort 
unterbringen zu können, ist eine zweigeschossige Ba uweise vorgesehen und eine großzügige 
Freifläche zugeordnet.  
 
Als Zweckbestimmung für die Gemeinbedarfsfläche wird  "soziale Einrichtungen, z. B. KITA, 
Kinder- und Jugendeinrichtungen, Begegnung, Kommuni kation, Alteneinrichtungen" ausgewie- 
sen. Damit wird deutlich, dass es sich um eine ganz tägig genutzte Einrichtung mit einzelnen 
Abend- und Wochenendveranstaltungen handeln wird. 
 
Der Zuwachs von ca. 110 Wohneinheiten durch diesen B ebauungsplan erfordert nach derzeiti- 
gem Kenntnisstand keine notwendige Erweiterung dieser festgesetzten Maßnahmen. 
 
6.6  Grünflächen / Begrünung 
 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 
Öffentliche Grünflächen gliedern das künftige Wohng ebiet unter Berücksichtigung der schüt- 
zenswerten Landschaftselemente.  
Vom Eichenmischwäldchen in der Mitte durchzieht ein  zentraler Grünzug das Plangebiet vom 
Stodtbrockweg mit einem festgesetzten denkmalgeschü tzten raumbedeutsamer Einzelbaum 
(eine Stieleiche, Naturdenkmal Nr. 663) im Norden, bis zur Roxeler Straße im Süden. Er be- 
zieht die Wallhecke entlang dem Fließgewässer (332.30 00.930) mit ein, schafft beidseits aus- 
reichend Raum und umfasst sowohl die Flächen des Reg enrückhaltebeckens, als auch die 
Flächen der geplanten Kleingartenanlage.  
Nach Osten werden ebenfalls die notwendigen Abstand sflächen zum Gewerbegebiet mit ge- 
plantem Lärmschutzwall Bestandteil der öffentlichen Grünflächen. 
 
Gegenüber der Kinder- und Jugendeinrichtung ist der  Spielplatzstandort mit Angeboten für alle 
Altersgruppen (A, B/C-Bereich) im Bebauungsplanes “Roxel – Nord“ vorgesehen. Der ca. 2.000 
qm große Spielplatz wird in die Gestaltung des zentr alen Grünzugs eingebunden und ist über 
das Fußwegenetz aus allen Teilen des Plangebietes gut zu erreichen. 
Der unter Lärmgesichtspunkten konfliktträchtige Bol zplatz wird ausgelagert und in diesem Be- 
bauungsplan neu im nördlichen Bereich des Grünzuges vorgesehen 
. 
  
Fuß- und Radwegeverbindungen innerhalb dieser Grünzü ge vernetzen die Wohngebiete unter- 
einander, mit der Roxeler Straße, der Havixbecker Straße und dem Stodtbrockweg. 
 
6.6.2  Private Grünflächen 
Im Nordwesten des Plangebietes ist eine private Grü nfläche als Dauerkleingartenanlage mit ca. 
20 Kleingärten vorgesehen, um den erwarteten Bedarf aus den Neubaugebieten abzudecken.  
Die Anlage wird von Norden vom Stodtbrockweg erschl ossen und erhält eine Fuß- und Radwe- 
geverbindung nach Süden in die Wohngebiete.

Bebauungsplan Nr. 488 
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12  
 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
In der Mitte des Plangebietes wird entsprechend dem Bestand eine Waldfläche festgesetzt. Das 
Fließgewässer, das von der südlich gelegenen zentrale n Teichanlage aus nach Norden fließt, 
durchquert den Wald. Am Austritt aus dem Wald ist d as Gewässer entrohrt und naturnah aus- 
gebaut. Zur Berücksichtigung einer Zufahrt für Holzab fuhrfahrzeuge an die Waldfläche wird 
eine dementsprechende Abgrenzung südlich des Waldes , westlich des vorhandenen Grabens 
in der öffentlichen Grünfläche vorgeschlagen. 
Innerhalb des Schutzabstandes zum Wald wird ein Teil  des Regenrückhaltebeckens angeord- 
net. 
 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebot 
Mit der um die Gewerbegebiete umlaufenden Festsetzung von Flächen zur Anpflanzung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzung  soll das Erscheinungsbild von den be- 
nachbarten Grundstücksflächen und in den Gewerbegebieten selbst verbessert werden sowie 
das Orts- und Landschaftsbild gewahrt bleiben. 
Entlang der Havixbecker Strasse wird auf den privat en Grundstücksflächen ebenfalls eine Flä- 
chen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und son stigen Bepflanzung in unterschiedlicher 
Tiefe (5,0 m im Bestand und 17,0 m, bzw. 12,0 m bei den Neubauten) festgesetzt, damit zum 
öffentlichen Raum hin ein durchgrüntes Erscheinungs bild wahrgenommen werden kann. Die 
großen Tiefen bei den Neubauten ergeben sich aus dem Abstand, den die Neubebauung von 
den Havixbecker Straße einhalten muss und die gering e Tiefe im Bestand ergibt sich daraus, 
dass der Eingriff in die vorhandenen Gärten möglich st gering gehalten werden soll. Die unter- 
schiedliche Tiefe von 12,0 m und 17,0 m bei den Neub auten ergibt sich aus der unterschiedli- 
chen Stellung (Trauf- und Firstständigkeit) der Gebäude. 
Zur inhaltlichen Ausformung dieser Festsetzung sind d ie mit diesem Pflanzgebot gekennzeich- 
neten Flächen mit heimischen Sträuchern und Gehölzen  (z. B. Buche, Stieleiche, Hainbuche, 
Vogelkirsche, Birke, Vogelbeere, Haselnuss, Schlehe, Weißdorn, Holunder) im Abstand von 1 X 
1 m fachgerecht zu bepflanzen. Die Pflanzung ist da uerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu erset- 
zen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB) (TF 1.3.2) .
 
 
6.6.5 Ausgleichsflächen 
Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung zum Bebauungspl an wurde ein zusätzlicher Ausgleichs- 
flächenbedarf von ca. 1,04 ha ermittelt.  
Da dieser Ausgleichsflächenbedarf nicht innerhalb d es Geltungsbereiches des Bebauungspla- 
nes nachgewiesen werden kann, wird eine geeignete s tädtische Fläche  zur Verfügung gestellt. 
Die Lage und Abgrenzung der 1,04 ha großen Ausgleich sfläche, Gem. Roxel, Flur 28, Flurstü- 
cke 31 und 56 sind der Anlage 1  zu entnehmen.  
Das prozentuale Zuordnungsverhältnis zwischen dem Au sgleich für Bebauung und Erschlie- 
ßung wird auf Grundlage des nach der Offenlegung übe rarbeiteten Bebauungsplanentwurfes 
vorgenommen. 
Die vorgesehenen und festgesetzten Ausgleichsfläche n übernehmen für die mit der Planung 
verbundenen Eingriffe Ausgleichsfunktion. Die Ausgl eichsflächen werden allen Grundstücksflä- 
chen innerhalb des Bebauungsplans auf denen Eingrif fe aufgrund der Bebauungsplanfestset- 
zungen zu erwarten sind, anteilig (Bebauung und Verkehr) zugeordnet.  
 
6.7 Immissionsschutz 
Im Bebauungsplan sind die Belange des Immissionssch utzes angemessen zu berücksichtigen. 
Von Bedeutung sind hier insbesondere die neu festge setzten Gewerbegebiete und die heran- 
rückende Wohnbebauung. Um einen ausreichenden Immis sionsschutz sicherzustellen, sind die 
gewerblichen Bauflächen nach Abstandsklassen gemäß A bstandserlass Nordrhein-Westfalen 
gegliedert, um „interne“ Immissionskonflikte zu vermeiden und den hier anzusiedelnden Betrie- 
ben angemessene Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. 
 
Nördlich der Wohngebiete befindet sich das Gewerbeg ebiet “Havixbecker Straße / Stodtbrock- 
weg“, das auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 218 entstanden ist. Der 
neue Bebauungsplan gliedert die Gewerbegebietsfläch en auf der Grundlage des derzeit gülti-

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
13  
gen Abstandserlasses in vier Teilbereiche mit drei u nterschiedlichen Kategorien zulässiger 
Abstandsklassen.  
Umlaufend um die gesamten gewerblichen Flächen, in d er besonderen Nähe zu den angren- 
zenden Nutzungen, 
 also auch zum geplanten Wohngebiet orientiert, befi ndet sich das Gewer- 
begebiet mit der Kennziffer 1, in dem Betriebe mit den Ziffern 1 – 212 unzulässig sind, in dem 
aber ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der nächstn iedrigeren Abstandsklasse mit den 
Ziffern 192 – 212 sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgrad zulässig sind, 
sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (TF 1.2.3) . 
Zur Mitte der gewerblichen Flächen hin, im Norden und  im Süden  befinden sich zwei Gewerbe- 
gebiete mit der Kennziffer 2, in denen Betriebe mit  den Ziffern 1 – 191 unzulässig sind, in dem 
aber ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der nächstn iedrigeren Abstandsklasse mit den 
Ziffern 154 – 191 sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgrad zulässig sind, 
sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (TF 1.2.3) . 
Im zentralen Bereich der gewerblichen Flächen, an de r am wenigsten empfindlichen Stelle, 
befindet sich das Gewerbegebiet mit der Kennziffer 3, in dem Betriebe mit den Ziffern 1 – 153 
unzulässig sind, in dem aber ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der nächstniedrigeren Ab- 
standsklasse mit den Ziffern 79 – 153 sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissi- 
onsgrad zulässig sind, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (TF 1.2.3) . 
 
Entsprechend dem Trennungsgebot des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz und diesen Fest- 
setzungen wird künftig eine Barriere (Lärmschutzwal l) statt einer Abstandsfläche zwischen den 
Gewerbegebieten und der heranrückenden Wohnbebauung berücksichtigt. 
 Demgemäß sind die 
als besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im 
Sinne des Bundes – Immissionsschutzgesetzes festges etzten Flächen zwischen den Wohn- 
und Gewerbegebieten als Lärmschutzwall - mit einer Höhe von 5 m über Gelände und damit 
westlich der Gewerbegebiete 79,0 m über NN und südlich der Gewerbegebiete 78,0 m über NN 
- zu errichten (TF 1.3.3, 2. S.). 
Ebenso wird zwischen den Gewerbegebieten und der ge planten Dauerkleingartenanlage ein/e 
begrünte/r Wall/Wand mit einer Höhe von 3,0 m und d amit 76,0 m über NN festgesetzt (TF 
1.3.3, 3. S.).  
Diese Festsetzung ist auch ein Ergebnis der gutachte rlichen Untersuchung zur Bewertung des 
Lärms im Plangebiet:  
„Um eine Aussage für künftige (unbekannte) Nutzunge n treffen zu können, wurde nicht die 
tatsächliche derzeitige Nutzung berücksichtigt, son dern auf die in der DIN 18005 genannten 
flächenbezogenen Schallleistungspegel - FSP – zurück gegriffen. Im Einflussbereich der ge- 
werblich genutzten Flächen werden die Immissionswert e der TA Lärm geringfügig um bis zu 3 
dB(A) überschritten. Durch den aktiven Lärmschutz w erden die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm, die mit den Orientierungswerten der DIN 18005  gleichzusetzen sind, nicht nur eingehal- 
ten, sondern im Nahbereich auch um mindestens 2 dB(A) unterschritten.  
Die Böschungsneigung der Wälle ist mit 1:1,5 zu wäh len und die Wallkronenbreite hat mindes- 
tens 2,0 m zu betragen. Soweit aus Platzgründen ein e Wall – Wand - Kombination zur Ausfüh- 
rung kommen soll, ist die vorgenannte Höhe des akti ven Lärmschutzes über NN  in jedem Fall 
zu gewährleisten. Eine Reduzierung der Höhe des aktiven Lärmschutzes ist nicht möglich.“ 
Damit ist davon auszugehen, dass keine Belastungen durch gewerbegebietstypische Lärm- 
emissionen  für das geplante heranrückende Wohnen und für die geplante Dauerkleingartenan- 
lage entstehen.  
Für die Zufahrt  zum Gewerbegebiet von der Havixbecker Straße, welche nicht in den Ansätzen 
über den flächenbezogenen Schallleistungspegel enth alten ist, werden sich vorläufig im Rah- 
men von Baugenehmigungsverfahren Nutzungseinschränk ungen ergeben können. Nach Er- 
richtung der Nordumgehung mit der Nutzungsmöglichke it einer zweiten Zufahrt zum Gewerbe- 
gebiet über den auszubauenden  Stodtbrockweg, ist e ine solche mögliche Einschränkung nicht 
mehr gegeben. 
Nach dem Lärmgutachten ist die derzeitige Nutzung d er gewerblichen Flächen im Planungsbe- 
reich für die geplante Bebauung nahezu unbedenklich . Lediglich im Bereich der Zufahrt ist die 
Grenze des Möglichen in Verbindung mit den Kfz – Geräuschen erreicht.  
  
Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen  als 
Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zuläss ig, als von diesen keine schädlichen Um-

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
14  
welteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Er schütterungen) auf die Umgebungsnut- 
zungen zu erwarten sind (TF 1.2.3) . Damit wird insgesamt sichergestellt, dass keine A nlagen 
und Betriebe entstehen können, die schädlich auf die Umgebungsnutzungen einwirken können. 
Andererseits bleibt die Palette der auf der Grundla ge des derzeit gültigen Abstandserlasses 
allgemein oder ausnahmsweise als zulässig festgeset zten Anlagen und Betriebe möglichst weit 
gefächert, so dass auch solche Anlagen und Betriebe  entstehen können, die wegen fehlender 
Abstände nach dem Abstandserlass an sich unzulässig  wären, aber die diesen Mangel ggf. 
unter Berücksichtigung des neusten Standes der Techn ik durch entsprechende Maßnahmen 
ausgleichen können. Die Verträglichkeit dieser Anla gen und Betriebe ist im Rahmen des Bau- 
genehmigungsverfahrens nachzuweisen. 
Die in diesem Gewerbegebiet vorhandenen, gewerblich en Nutzungen: ein Lagergebäude für 
Büro- und Praxisbedarf, eine Kleintankstelle, eine Stickoxidabfüllanlage, ein Sonderlager für 
brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe, eine Dru ckerei und ein Anlage zur Färbemittelher- 
stellung sind alle genehmigt. Sie wären auch auf de r Basis der Festsetzungen des neuen Be- 
bauungsplanes grundsätzlich zulässig. 
Überwiegend gehen von den vorhandenen, gewerblichen Nutzungen Lärmimmissionen aus, die 
durch die beschriebenen, bzw. festgesetzten, aktive n Maßnahmen in Bezug auf die Umgebung 
ausreichend begrenzt werden. Andere, wesentliche, s chädliche Umwelteinwirkungen auf die 
Umgebungsnutzungen aus den genannten, vorhandenen N utzungen sind nicht bekannt: so 
falle  nach Aussagen der Feuerwehr Münster das o.g. Sonderlager nicht in den Geltungsbe- 
reich der Störfallverordnung. Es müssen nur die übl ichen baurechtlichen Abstände eingehalten 
werden. Auch die vorhandene Lagerung brennbarer und  giftiger Stoffe fällt – aufgrund der ge- 
ringen Mengen - nicht unter die erhöhten Sicherheit sanforderungen der Gefahrenstoffverord- 
nung. 
Darüberhinaus beabsichtigt der Gewerbetreibende  de n Bau einer weiteren Lager- und Kom- 
missionierungshalle, die ebenfalls durch die beschr iebenen neuen Festsetzungen des Bebau- 
ungsplanes zugelassen werden kann und nicht zu schä dlichen Umwelteinwirkungen auf die 
Umgebungsnutzungen führt. 
 
Da das Plangebiet an den landwirtschaftlichen Außenb ereich angrenzt, wird darauf hingewie- 
sen, dass mit typischen Gerüchen und Geräuschen  zu rechnen ist (H 3.2) . 
 
Von der Havixbecker Straße und der BAB 1 ausgehender  Verkehrslärm  wirkt auf das Plange- 
biet  ein und überschreitet in Teilen die Orientierungswerte nach DIN 18005/07.02. 
Auf Grund der hohen Lärmbelastungen von der Havixbe cker Straße wird der schalltechnischen 
Untersuchung gemäß zum Schutz vor schädlichen Umwelt einwirkungen im Sinne des Bundes 
– Immissionsschutzgesetzes, die Neubebauung ca. 20, 0 m von der Havixbecker Straße ent- 
fernt festgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 1 8005 für WA – Gebiete werden somit nur an 
den Westfassaden um bis zu 5 dB/A überschritten.  
Darüberhinaus setzt der Bebauungsplan nach Maßgabe d er schalltechnischen Untersuchung 
für einige betroffene Bereiche passive Lärmschutzmaßnahmen fest, damit innerhalb der zukünf- 
tigen Wohngebäude eine zumutbare Wohn- und Schlafruhe von 40 dB(A) am Tag und 30 dB(A) 
in der Nacht gewahrt: 
Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungs- 
änderung der Gebäude in den nicht nur zum vorüberge henden Aufenthalt von Menschen vor- 
gesehenen Räumen die Anforderungen an das resultier ende Schalldämm-Maß gemäß den 
ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen  nach DIN 4109 erfüllt werden. 
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mi t Fenstern in den Bereichen der ge- 
kennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereichen) sind schallgedämmte Lüftungen vorzu- 
sehen (TF 1.1.6) .  
Um den gegebenen Überschreitungen des Orientierungs wertes nachts bei nicht gegebener 
Überschreitung des Orientierungswertes tags entgege n zu wirken, wurde auch der Lärmpegel- 
bereich II ausgewiesen, der ggf. den Einbau schallgedämmter Lüftungen erfordert. 
Die schallgedämmte Lüftung ist nicht erforderlich, wenn zusätzlich Fenster in den Bereichen 
vorgesehen sind, die keine Überschreitung der Orientierungswerte aufweisen. 
 
Durch den vom geplanten Ballspielplatz ausgehenden Sportlärm  ist unter Berücksichtigung der 
Richtwerte für Mischgebiete die Einhaltung der erfo rderlichen Ruhe für die geplante Kleingar-

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
15  
tenanlage außerhalb der Ruhezeiten gewährleistet. Nu tzungseinschränkungen für den Ball- 
spielplatz innerhalb der Ruhezeiten sollten mit der Inbetriebnahme erwogen werden. 
 
6.8 Altlasten / Altstandorte / Bodenschutz 
Eine Teilfläche der Firma Waldeck, Havixbecker Str. wurde als ALV 42 im das Altlasten-
/Verdachtsflächenkataster auf Grund der ehemaligen Eigenversorgertankstelle aufgenommen. 
Bei Untersuchungen im Oktober/ November 2005 wurde der Bereich der ehemaligen Tankstel- 
le, sowie der Bereich eines abgemeldeten Altöltanks untersucht. 
Bei den Untersuchungen wurden bis maximal 3,7 m Tief e Auffüllungen durch Bauschutt, Zie- 
gelbruch und Glasasche angetroffen. Im Bereich der Tankstelle konnten keine nutzungsspezifi- 
schen Kontaminationen gefunden werden. Im Bereich d es Altöltanks wurden PAK-Gehalte von 
2,18 mg/kg in 0,7 - 1,2 m Tiefe analysiert. 
Auf Grund der Nutzung sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 
Eine Kennzeichnung der Fläche ist im Bebauungsplan erfolgt. 
 
Auf Grund der besonderen Fruchtbarkeit des Mutterbodens im westlichen Bereich des Plange- 
bietes wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen (H 3.3) , dass gemäß § 202 BauGB Mutter- 
boden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen ist. 
Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und 
der Oberbodenlagerung. 
 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
-  Bodendenkmale 
Da es sich bei dem Plangebiet um eine über Jahrhund erte hinweg besiedelte Kulturlandschaft 
handelt, können bei Bodeneingriffen jederzeit archä ologische Funde und Befunde auftreten. 
Daher wurden entsprechende Hinweise zur Benachricht igung der Stadt Münster oder des 
Westf. Museums für Archäologie / Amt für Bodendenkm alpflege im Bebauungsplan aufgenom- 
men (H 3.1) . 
-  Baudenkmale  - 
Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt.  
 
7.      Flächenbilanz 
 
 
Flächenbilanz Bebauungsplan 488, Roxel Nord II 
 ha % 
Gesamtes Plangebiet 15,12 100 
Verkehrsfläche 0,63 4,2 
Öffentliche Grünfläche 1,49 9,9 
Private Grünfläche 1,28 8,4 
Wasserwirtschaftsfläche 0,55 3,6 
Waldfläche 0,78 5,2 
GE 5,43 35,9 
WA 4,32 28,6 
Lärmschutzwall 0,64 4,2 
 
8.      Auswirkungen auf die Umwelt  /  Umweltberic ht gem. § 2 a BauGB 
 
8.1      Rahmen der Umweltprüfung 
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermi ttelten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltberich t dargelegt. Der Umweltbericht er- 
streckt sich zugleich auf die Teilaufhebung des Beba uungsplanes Nr. 461 Roxel-Nord, nördlich 
Roxeler Straße sowie die Aufhebung des Bebauungsplan s Nr. 218 Havixbecker Stra-

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
16  
ße/Stodtbrockweg, da für die Aufhebung eines Bebauun gsplanes die gleichen Vorschriften 
gelten wie für eine Neuaufstellung. Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind 
die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fach gesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes. 
Für die Belange des Immissionsschutzes fußt der Umwel tbericht auf den Ergebnissen des Gut- 
achtens des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge  (2006). Hinsichtlich der Untergrundver- 
hältnisse liegt durch die Hinz Geotechnik Ingenieurgesellschaft mbH (1998/2002) ein Gutachten 
zum Bebauungsplan Nr. 461 Roxel-Nord vor. 
 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Roxel-Nord u mfasst eine insgesamt ca. 15,1 ha 
große Fläche, die unmittelbar nördlich an das Neubaug ebiet Roxel-Nord angrenzt. Die für die 
Wohnbebauung vorgesehenen Flächen werden heute überw iegend landwirtschaftlich genutzt. 
Die geplanten Gewerbegebietsflächen decken sich mit  den bereits im Bebauungsplan Nr. 218 
ausgewiesenen aber erst teilweise realisierten Gewe rbeflächen der Fa. Waldeck. Mit der Auf- 
stellung des Bebauungsplanes ist die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 218 und die Teil- 
aufhebung des Bebauungsplans Nr. 461 (nördlicher Teil) verbunden. 
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt die planungs rechtlichen Voraussetzungen für ca. 110 
Wohneinheiten zu schaffen. Geplant sind Einzel- und  Doppelhäuser in 1-2 geschossiger Bau- 
weise. Die Wohnbauflächen werden als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt.  
Im Bereich des Gewerbegebietes erfolgt eine leichte  Erhöhung der Grundflächen- und Ge- 
schossflächenzahl. Die Baugrenzen werden deutlich e rweitert. Zudem wird das Gebiet gemäß 
den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gegli edert und die Anbindung an die Umge- 
hungsstraße über den Stodtbrockweg vorbereitet. 
Zwischen dem Wohn- und Gewerbegebiet sowie zwischen Gewerbegebiet und geplanter Klein- 
gartenanlage werden Lärmschutzwälle festgesetzt. Da s Gewerbegebiet wird zudem allseitig 
durch Pflanzgebote eingefasst. Schließlich dient ein Bolzplatz der Abdeckung des Bedarfes aus 
altem und neuem Wohngebiet.  
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist – abhängig A usnutzung der festgesetzten Grund- 
flächenzahl - eine Gesamtversiegelung (Bau- und Verkehrsflächen) von ca. 5 ha verbunden.  
 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelts chutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes  zu berücksichtigen.  
 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen / Gesundheit  - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- TA-Lärm 
- DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerk) 
- 22. BImSchV, 18.BImSchV, 12. BImSchV 
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie     
      92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den     
      Regelungen des BauGB) 
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- 22. BImSchV 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den  
      Regelungen des BauGB) 
 
Der Flächennutzungsplan stellt den überwiegenden Teil  der geplanten Wohngebiete als Fläche 
für die Landwirtschaft dar und wird parallel geände rt. Der Stadtteilrahmenplan Münster-Roxel 
(2001) formuliert die örtlichen Entwicklungsziele. Demnach ist zwischen Wohngebiet und Ge- 
werbe die Entwicklung eines ökologisch wertvollen G rünzuges vorgesehen, der auch das Re- 
genrückhaltebecken (RRB) für Roxel-Nord umfassen sollte.

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
17  
Das Bebauungsplangebiet liegt innerhalb der Gebiets kulisse des im Aufstellungsverfahren be- 
findlichen Landschaftsplanes 3 „Roxeler Riedel“. Re chtswirksame Darstellungen und Festset- 
zungen liegen daraus noch nicht vor. 
 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah- 
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern darge- 
legt. 
 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirku ngsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechen d der jeweiligen Relevanz für den Bebau- 
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestand situation, eine Prognose der zu erwar- 
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellu ng der vorgesehenen Maßnahmen zur 
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. 
 
8.4.1 Mensch 
Der Stadtteil Roxel ist einer der Schwerpunkte für die künftige Wohnsiedlungsentwicklung in 
Münster. Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird  durch landwirtschaftliche Nutzflächen, 
vorwiegend Ackerflächen sowie den Gewerbebetrieb de r Fa. Waldeck bestimmt. In das Plan- 
gebiet integriert wird der Wohnbestand entlang der Havixbecker Straße und innerhalb des Ge- 
werbegebietes. Weitere Wohnbebauung grenzt südlich mit dem Wohngebiet Roxel-Nord und 
nördlich im Bereich des Stodtbrockweges an das geplante Baugebiet an. 
 
Im Zuge der Entwicklung des Baugebietes Roxel-Nord i st eine Wegeverbindung in Nord-
Südrichtung entlang eines Grünzuges eingerichtet worden, die gegenwärtig im Bereich des neu 
angelegten Regenrückhaltebeckens endet. Eine sonstige örtlich bedeutsame Erholungsnutzung 
findet im Plangebiet zurzeit nicht statt. 
 
Vorbelastungen durch Immissionen:  
Das Plangebiet ist (Lärm-)Immissionsbelastungen dur ch die Havixbecker Straße und den an- 
sässigen Gewerbebetrieb ausgesetzt. Betroffen ist z urzeit der vorhandene Gebäudebestand an 
der Havixbecker Straße. Hinsichtlich des Verkehrslär ms durch die Havixbecker Straße werden 
die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich übers chritten. Die Autobahn A1 wirkt sich durch 
die Entfernung nicht mehr maßgeblich auf das Plangebiet aus. 
 
Hinsichtlich des Zufahrtsverkehrs zur Fa. Waldeck wur de im Rahmen der Schalltechnischen 
Untersuchung zum Bebauungsplan die derzeitige Situa tion untersucht. Der gegenwärtige be- 
triebliche Verkehr, der nach den Bestimmungen der TA -Lärm zu beurteilen ist, führt gegenwär- 
tig nicht zu Überschreitungen der Richtwerte der TA- Lärm. Allerdings ist durch den gegenwärti- 
gen Verkehr unter Einhaltung der Richtwerte die Gre nze des zulässigen betrieblichen Verkehrs 
tags ausgeschöpft. Mehr An- oder Abfahrten sind nic ht möglich. Für nächtliche Anlieferun- 
gen/Abfahrten ist bei Einhaltung des Immissionsrich twertes der Grenzbereich bei 2 Lkw gege- 
ben. 
 
Die Fa. Waldeck betreibt ein Chemikalien-, Medikamen ten- und Arzneimittellager. Zu den ge- 
nehmigten Nutzungen zählen auch eine Kleintankstell e, eine Stickstoffabfüllanlage und ein 
Sonderlager für brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe. Die gelagerten gefährlichen Stoffe 
liegen jedoch nur in geringen Mengen vor.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkende n Immissionen sind nach den gesetzli- 
chen Umweltanforderungen wie folgt zu werten: 
 
Lärmimmissionen 
 
Den Angaben zum Lärmschutz liegt eine schalltechnis che Untersuchung zugrunde (Planungs- 
büro für Lärmschutz Altenberge GmbH 2006). Als Prog nosehorizont für die verkehrlichen Im- 
missionen wurde das Jahr 2010 festgelegt:

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
18  
Gewerbelärm  
Entsprechend dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG hab en die Gemeinden bei raumbe- 
deutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen 
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwi rkungen (z.B. Lärm) auf die ausschließ- 
lich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige 
Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Zur Ve rmeidung von Konflikten zwischen Ge- 
werbenutzung und heranrückender Wohnbebauung werden  im Bebauungsplan neben den Ab- 
standsklassen, die das Spektrum möglicher Betriebsa rten festlegen, auch aktive Lärmschutz- 
maßnahmen (Lärmschutzwall) festgesetzt. Damit können  Beeinträchtigungen, die aus dem 
geringen Abstand der Nutzungen resultieren könnten, vermieden werden. 
Da die nach den festgesetzten Abstandsklassen erforderlichen Abstände zwischen Wohngebiet 
und Gewerbegebiet nicht eingehalten werden, wird im  schalltechnischen Gutachten das Maß 
des zusätzlich erforderlichen aktiven Lärmschutzes ermittelt. Bei der Ermittlung der maßgebli- 
chen gewerblichen Lärmimmissionen wurde zur Berücks ichtigung künftiger Entwicklungsmög- 
lichkeiten nicht allein auf die tatsächliche und de rzeitige Nutzung abgestellt, sondern darüber 
hinaus auf die in der DIN 18005 genannten flächenbe zogenen Schallleistungspegel (FSP) zu- 
rückgegriffen. Der FSP dient zur Berechnung von Mind estabständen bzw. der Feststellung von 
erforderlichen Schutzmaßnahmen, wenn die Art der in einem Gebiet sich ansiedelnden Betrie- 
be noch nicht bekannt ist. Für das Gewerbegebiet wir d ein FSP von 60 dB(A) der Berechnung 
zugrunde gelegt. Damit wird auch das künftige gewer bliche Entwicklungspotenzial berücksich- 
tigt. 
Nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens werden bei Zugrundelegung der flächenbezogenen 
Schalleistungspegel die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Einflussbereich der gewerblich 
genutzten Flächen ohne zusätzlichen Lärmschutz um bi s zu 3 dB(A) überschritten. Dies gilt 
sowohl für das allgemeine Wohngebiet als auch für d ie Kleingartenanlage. Mit der Festsetzung 
eines Lärmschutzwalles (Höhe: 5,0 m ggü. Wohngebiet  bzw. 3,0 m ggü Kleingartenanlage) 
werden die Immissionssrichtwerte der TA-Lärm, die mit den Orientierungswerten der DIN 18005 
gleichzusetzen sind, nicht nur eingehalten, sondern  auch um mindestens 2 dB(A) unterschrit- 
ten. Dadurch ist eine ausreichende Prognosesicherhe it für die derzeitige und künftige gewerbli- 
che Nutzungen innerhalb der ausgewiesenen Gewerbeflächen gegeben.  
 
Mit Blick auf die benachbarte Bebauung am Stodtbroc kweg ergeben sich bei prognostizierten 
Immissionspegeln von max. 58 dB(A) tags und 43 dB(A ) nachts keine Überschreitungen der 
Immissionsrichtwerte. Dabei ist zu berücksichtigen,  dass die Gebäude aufgrund der Lage im 
Außenbereich lediglich den Schutzanspruch eines Mischgebietes besitzen. 
 
Für die Zufahrt zum Gewerbegebiet von der Havixbecker  Straße, die nicht über flächenbezoge- 
ne Schallleistungspegel erfasst sind, werden sich l aut Schalltechnischer Untersuchung im Rah- 
men des Baugenehmigungsverfahrens für gewerbliche E rweiterungen Nutzungseinschränkun- 
gen ergeben, da die gegenwärtige Nutzung der Zufahrt  bereits die Richtwerte der TA-Lärm 
ausschöpft. Im Kontext mit der geplanten Nordostumg ehung von Roxel ist daher längerfristig 
bereits eine Erschließung des Gewerbegebietes über den Stodtbrockweg vorgesehen.  
 
Da die konkrete künftige Nutzung des Gewerbegebiete s noch nicht absehbar ist, erfolgt die 
Sicherstellung der Annahmen aus der Immissionsprogn ose durch Einzelnachweise im Bauge- 
nehmigungsverfahren.  
 
Verkehrslärm 
 
Die Bundesautobahn A 1  führt zu geringen Vorbelastungen durch Verkehrslär m. Anhand der 
Unterlagen zur Planfeststellung des 6-streifigen Au sbaus lassen sich für den östlichen Teil des 
Plangebietes für das Prognosejahr geringfügige Über schreitungen der Orientierungswerte der 
DIN 18005 von 1 dB(A) für den Nachtzeitraum festste llen. Am Tag werden die Orientierungs- 
werte eingehalten. Soweit auch die geplante Nordost umgehung der Berechnung zu Grunde 
gelegt wird, erhöhen sich die zu erwartenden Lärmbe lastungen um bis zu 2 dB(A), ohne dass 
dies tags zu einer Überschreitung des Orientierungswertes führen würde.  
 
Die für das Prognosejahr 2010 ermittelten Verkehrsb elastungen auf der Havixbecker Straße  
(DTV 
2010  9.700 Kfz/24h) führen zu Lärmimmissionen im Geltun gsbereich des Bebauungspla-

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
19  
nes, die nach den Ergebnissen des Schalltechnischen  Gutachtens im Nahbereich der Straße 
deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte z ur Folge hätten. Aus diesem Grund sind 
die Baugrenzen der geplanten Neubebauung deutlich v on der Straße abgesetzt worden. Die 
Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 180 05 (WA = 55 dB(A) tags / 45 dB(A) 
nachts) liegen damit im Bereich der lärmexponierten  Westfassaden lediglich im Bereich von ca. 
5 dB(A) tags und nachts. Überschreitungen dieser Gr ößenordnung liegen nach gutachterlicher 
Einschätzung in einem Bereich, der das Erfordernis eines aktiven Lärmschutzes noch nicht 
hervorruft. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind entlang der Havixbecker Straße aus städtebau- 
lichen und gestalterischen Gesichtspunkten nämlich nicht erwünscht. Nach Realisierung der 
Nordostumgehung und einer damit verbundenen Reduzie rung des Verkehrs auf der Havixbe- 
cker Straße um bis zu 5.400 Kfz/24h werden Pegelmind erungen von ca. 4 dB(A) prognostiziert, 
so dass für diesen Fall die Orientierungswerte nur n och geringfügig überschritten werden. Ein 
Pflanzgebot parallel zur Havixbecker Straße bewirkt zudem eine optische Abschirmung zwi- 
schen Wohnnutzung und Straße. 
Zur Sicherung eines verträglichen Innenraumpegels vo n 40 dB(A) am Tag und 30 dB(A) in der 
Nacht werden bedingt durch den Verzicht auf aktiven  Lärmschutz passive Lärmschutzmaß- 
nahmen  erforderlich. Der Bebauungsplan enthält aus diesem  Grund entsprechende Festset- 
zungen der erforderlichen Lärmpegelbereiche gemäß DI N 4109. Entlang der Havixbecker Stra- 
ße ist an den straßenseitigen Fassaden die Festsetzung von Lärmpegelbereich III bzw. im Be- 
reich der näher an die Straße herangerückten Bestand sgebäude von Lärmpegelbereich IV er- 
forderlich. An den weniger exponierten Fassaden bzw.  weiter entfernt liegenden Gebäuden 
werden abgestufte Festsetzungen von Lärmpegelbereich en notwendig. In den überwiegend 
zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Be reichen der gekennzeichneten Gebäu- 
defronten (Lärmpegelbereichen) sind schallgedämmte Lüftungen erforderlich (vgl. TF 1.1.6) 
 
Sportlärm 
 
Im Einflussbereich des Bolzplatzes werden die Immis sionsrichtwerte der 18.BImSchV außer- 
halb und innerhalb der Ruhezeiten an den Wohnhäuser n im Gewerbegebiet eingehalten. Für 
die Kleingartenanlage, für die es in der 18.BImSchV  keine konkreten Richtwerte gibt, ist unter 
Berücksichtigung der Richtwerte für Mischgebiete eb enfalls die Einhaltung außerhalb der Ru- 
hezeiten gewährleistet. Innerhalb der Ruhezeiten is t eine Überschreitung gegeben, soweit 
Kleingärten mit einem entsprechenden Schutzanspruch  der 18.BImSchV zu berücksichtigen 
sind. Im schalltechnischen Gutachten werden daher N utzungseinschränkungen während der 
Ruhezeiten in Betracht gezogen. 
 
Sonstige gewerbliche Immissionen: 
 
Die gegenwärtige Nutzung des Gewerbegebietes verursacht über die beschriebenen Lärmim- 
missionen hinaus keine nennenswerten sonstigen Immissionen (z.B. Gerüche, Stäube, Er- 
schütterungen). Da mit den festgesetzten Abstandsklassen grundsätzlich aber auch Betriebe 
mit stärkerem derartigem Immissionsverhalten zulässig wären und der geplante Lärmschutzwall 
hierfür keine ausreichende Abschirmwirkung aufweist, werden allgemein oder ausnahmsweise 
zulässige Betriebe, die zu derartigen schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Umgebungsnut- 
zung führen können, ausgeschlossen (TF 1.2.3). Entsprechende Betriebe haben im Rahmen 
des Genehmigungsverfahrens die Möglichkeit, den Nachweis der Unbedenklichkeit der Immis- 
sionen zu erbringen. Der gegenwärtige Gewerbebetrieb wird durch die genannte Festsetzung 
nicht eingeschränkt, zumal derartige Immissionen von dem Betrieb nicht ausgehen. 
 
Lagerung gefährlicher Stoffe 
 
Von den gelagerten brennbaren und giftigen Stoffen geht nach Aussagen der Feuerwehr keine 
besondere Gefährdung für die geplante bzw. vorhande ne Wohnbebauung aus. Der Betrieb fällt 
nicht in den Geltungsbereich der Störfall-Verordnun g (12. BImSchV). Ein spezielles Abstander- 
fordernis für die Wohnbebauung ergibt sich aus der Lagerung der genannten Stoffe nicht. 
 
Landwirtschaft / Gerüche 
 
Ca. 300 m nördlich des Plangebietes am Stodtbrockwe g befindet sich ein landwirtschaftlicher 
Schweinemastbetrieb. Aufgrund der Entfernung zum Pl angebiet, der vergleichsweise geringen 
Größe des vorhandenen Tierbestandes und der vorherrsc henden westlichen Windrichtung sind 
relevante Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten. I n Nachbarschaft zum landschaftlich ge-

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
20  
prägten Außenbereich ist allerdings mit typischen Ge räuschen und Gerüchen zu rechnen. (vgl. 
Hinweis 3.4) 
 
Erholungsnutzung 
 
Hinsichtlich der Erholungsnutzung werden sich die B edingungen nach vollständiger Umsetzung 
des Bebauungsplanes verbessern. Zum einen erfolgt ei n Wegenetzschluss vom Ortskern Ro- 
xels über die neu geschaffene Grünverbindung bis zu m Stodtbrockweg. Zum anderen werden 
durch die Anlage eines Bolzplatzes und einer Kleing artenanlage die Angebote für die örtliche 
Erholung erweitert. Ein Kinderspielplatz im bereits  bestehenden Baugebiet Roxel-Nord ist über 
die geplante Grün-/Wegeverbindung zügig zu erreichen. 
 
Waldabstand 
 
Das Forstamt Münster weist darauf hin, dass gemäß dem  RdErl. des Ministeriums für Bauen 
und Wohnen vom 24.01.1997 (im Baugenehmigungsverfah ren) darauf hingewirkt werden soll, 
dass Bauvorhaben einen Abstand zum Wald von 35 m ei nhalten sollen. Der Abstand dient der 
Abwehr von Gefahren, die vom Wald auf die Bebauung und umgekehrt ausgehen können (z.B. 
Waldbrände).  
Im Gewerbegebiet beträgt der Abstand der Baugrenze zum Wald 5-10 m. Die bereits vorhan- 
denen Wohngebäude im Gewerbegebiet weisen einen Abs tand von 4-6 m auf. Die Baugrenzen 
der geplanten Wohngebiete im Süden und Westen des W aldes haben einen Abstand von 22 
bzw. 31 m.  
 
Die neu festgesetzten Baugrenzen innerhalb des Gewe rbegebietes bewegen sich weitestge- 
hend im Rahmen der ehemaligen Baugrenzen des bisher igen Bebauungsplan Nr. 218. Hin- 
sichtlich der Wohnbebauung werden die Abstände gemä ß o.g. RdErl. an den drei nächstliegen- 
den Gebäuden nicht eingehalten.  
 
8.4.2 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 
Das Gebiet wird im südlichen Teil überwiegend durch Ackerflächen bestimmt. Daran schließen 
sich nach Norden ein kleinerer Eichenmischwald mit älterem Baumbestand sowie die Gewerbe- 
flächen der Fa. Waldeck mit markantem Gehölzbestand an. Von Süden nach Norden durch- 
fließt ein temporär Wasser führendes Fließgewässer mit  Ufergehölzen das Gebiet. Im Bereich 
des bereits neu angelegten Regenrückhaltebeckens is t das Gewässer im Zuge der Erschlie- 
ßung des in Bau befindlichen Wohngebietes renaturier t worden. Das Regenrückhaltebecken 
wird gegenwärtig von Pionierarten der Tier- und Pflanzenwelt besiedelt. 
Nördlich der heutigen Gewerbeflächen erfolgt eine W eidenutzung (Pferdekoppeln). Einige Be- 
reiche liegen auch brach und werden durch hochwüchsige Grasfluren gekennzeichnet. 
 
Der Wald und Gewässerkomplex ist Teil eines schutzwü rdigen Biotops gemäß Biotopkataster 
NRW. Die lokale Bedeutung für Vögel (Buschbrüter), Amphibien und Libellen wird im Kataster 
hervorgehoben. Für den Waldbestand ist das Vorkommen  streng geschützter Tierarten (z.B. 
Fledermäuse) nicht auszuschließen. 
 
Am nördlichen Rand des Bebauungsplangebietes liegt das Naturdenkmal Nr. 663, eine alte 
Eiche am Stodtbrockweg. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Bei den für die Wohnbebauung einschließlich Lärmschu tzwall und die Kleingartenanlage in 
Anspruch genommenen Flächen handelt es sich fast aus schließlich um Ackerflächen mit gerin- 
ger Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Die südlich der Zufahrt zur Fa. Waldeck gele- 
genen Gärten und Kulturen sind etwas strukturreiche r, aber ohne größere Bedeutung als Le- 
bensraum für Tiere und Pflanzen. 
Die gewerblichen Flächen bleiben in ihrer Ausdehnung  weitgehend auf die bereits im rechts- 
wirksamen Bebauungsplan Nr. 218 festgesetzten Gewer beflächen beschränkt. Die überbauba- 
re Fläche wird darin jedoch deutlich ausgeweitet. Be i den im nördlichen Bereich des Geländes 
gelegenen Flächen, die bislang noch nicht für gewerb liche Zwecke genutzt werden, haben sich 
Strukturen ausgebildet, die für Tiere und Pflanzen d er Agrarlandschaft bedeutsam sind. Diese 
Strukturen gehen bei einer gewerblichen Inanspruchnahme größtenteils verloren.

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
21  
 
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutu ng (FFH-Gebiete) oder Europäische 
Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert. Durch die  Beschränkung der neu geplanten Bebau- 
ung auf bisherige Ackerflächen bzw. das bereits aus gewiesene Gewerbegebiet ist eine Gefähr- 
dung etwaiger Vorkommen geschützter Tierarten nicht zu erwarten. Der Waldbestand als et- 
waiger Lebensraum von geschützten Arten wird nicht maßgeblich beeinträchtigt. 
 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
 
Die geplante Bebauung des Raumes und die mit der Re alisierung des Bebauungsplans einher- 
gehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teilleben sräumen, der damit verbundenen Unter- 
brechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Biotopstruk- 
turen sowie die Überbauung von bisher versickerungs fähigen und offenporigen Flächen stellt 
einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natu r und Landschaft gemäß § 18 Bundesnatur- 
schutzgesetz dar. 
 
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der de rzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des 
Plangebietes von derzeit ca. 19 % auf ca. 34 %. 
 
Der Bebauungsplanentwurf bindet die ökologisch wert vollen Landschaftselemente einschließ- 
lich des Naturdenkmales in das Plankonzept ein und trägt damit zu deren Erhaltung und lang- 
fristigen Sicherung bei. Durch die Integration der Landschaftselemente in die öffentlichen Grün- 
flächen bzw. der Festsetzung von Wald wurde der gese tzlichen Vorgabe der Eingriffsvermei- 
dung bzw. Eingriffsminimierung weitgehend entsproch en. Durch die Erhöhung des Nutzungs- 
druckes aus dem künftigen Baugebiet heraus ist jedoch mit Qualitätseinbußen zu rechnen. 
Ein Eingriff in Natur und Landschaft resultiert aus den Festsetzungen des Gewerbegebietes nur 
insoweit, als es durch die Erhöhung der Grundfläche nzahl (GRZ) zu einer stärkeren Ausnut- 
zung der Fläche kommen kann, als dies bislang durch das bestehende Planungsrecht der Fall 
ist. 
 
Zusätzlicher Ausgleichsbedarf 
 
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestan dswertigkeit vom Mai 2005 mit der öko- 
logischen Wertigkeit der Planung führt trotz der er wähnten eingriffsmindernden Maßnahmen 
und unter Berücksichtigung des innerhalb des Geltun gsbereiches des Bebauungsplanes anre- 
chenbaren Kompensationspotentials zu einem zusätzli chen Ausgleichsflächenbedarf von ca. 
1,04 ha. 
 
Da dieser zusätzliche Ausgleichsflächenbedarf aufgr und der Planungsvorgaben und der hier- 
aus resultierenden Nutzungsintensitäten sowie der entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der 
Stadt Münster nicht innerhalb des Geltungsbereiches  des Bebauungsplanes nachgewiesen 
werden kann, wird der Ausgleich außerhalb des Bebauu ngsplangebietes nachgewiesen. Hierzu 
werden Flächen im Niederungsbereich der Aa nördlich von Roxel herangezogen und aufgewer- 
tet (Gemarkung Roxel, Flur 28, Flurstücke 23, 31 und 56). 
 
Über eine Zuordnungsfestsetzung werden die Flächen de n Eingriffen im Bebauungsplan Nr. 
488 zugeordnet und planungsrechtlich gesichert. 
 
8.4.3  Boden   
Natürliche Bodenverhältnisse  
Die Boden- und Untergrundverhältnisse wurden für de n südlichen Teil durch ein Gutachten 
näher bestimmt (Hinz Geotechnik Ingenieurgesellscha ft mbH 1998/2002). Das Gebiet liegt im 
Bereich kreidezeitlicher Tonmergelsteine, die in unt erschiedlichen Mächtigkeiten von Löß und 
zu einem geringen Teil von Moränenablagerungen (Gesc hiebelehm/-mergel) überlagert wer- 
den. Als Bodentypen sind vorwiegend Gley-Pseudogley , Pseudogley und Pseudogley-
Parabraunerde anzutreffen. Die Böden, deren Bodenar t zumeist als sandiger Schluff anzuspre- 
chen ist, werden durch Staunässe bestimmt, die z.T. bis zur Geländeoberfläche heranreicht.  
Die Böden des Untersuchungsgebietes haben hinsichtl ich der im Bundesbodenschutzgesetz 
genannten natürlichen Funktionen (z.B. Filter- und Pu fferfunktion) eine mittlere-hohe Bedeu- 
tung. Im Westen des Plangebietes befinden sich entl ang der Havixbecker Straße auf einem

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
22  
Streifen von ca. 100 m Breite Böden mit einer sehr hohen Bodenfruchtbarkeit. Mit einer Boden- 
wertzahl von 80 zählt der Standort zu den Böden mit  der höchsten natürlichen Ertragsfähigkeit 
in Münster. Die Böden sind nach Einstufung des Geol ogischen Dienstes NRW aufgrund der 
natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig einzustufen. 
Die Böden des Plangebietes sowie der Untergrund las sen eine verzögerungsfreie Versickerung 
von Niederschlagswasser nicht zu.  
 
Altlasten 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes befindet sich auf dem Gelände der Fa. Waldeck eine im städ- 
tischen Kataster geführte Altlasten/-verdachtsfläche in Form einer ehemaligen Eigenverbrau- 
chertankstelle. Bei Untersuchungen im Oktober/ November 2005 wurde der Bereich der ehe- 
maligen Tankstelle, sowie der Bereich eines abgemeldeten Altöltanks untersucht. Bei den Un- 
tersuchungen wurden bis maximal 3,7 m Tiefe Auffüllungen durch Bauschutt, Ziegelbruch und 
Glasasche angetroffen. Im Bereich der Tankstelle konnten keine nutzungsspezifischen Konta- 
minationen gefunden werden. Im Bereich des Altöltanks wurden PAK-Gehalte von 2,18 mg/kg 
in 0,7 - 1,2 m Tiefe analysiert. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Überbauung/Versiegelung und Aufschüttung von 0,4 – 1,0 m der natürlich anstehen- 
den Böden wird der Boden in seinen Funktionen für de n Naturhaushalt nachhaltig beeinträch- 
tigt. Der verbleibende Eingriff in den Boden wird im Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert. 
 
Der wegen seiner ausgeprägten Bodenfruchtbarkeit sc hutzwürdige Boden kann durch die Be- 
bauung und die Erschließungsmaßnahmen nicht erhalten werden. Durch den Abstand der Bau- 
flächen von der Havixbecker Straße erfolgt jedoch zu mindest eine Reduzierung dieses Ein- 
griffs. Gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches ist  der bei den Aushubarbeiten anfallen- 
de Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu 
schützen (§ 202 BauGB). Der Bebauungsplan enthält e inen entsprechenden Hinweis zum 
schonenden Umgang mit dem Boden (Hinweis Nr. 3.3). 
 
Auf Grund der gewerblichen Nutzung sind keine weiteren Maßnahmen zur Sicherung der Alt- 
lasten-/verdachtsfläche erforderlich. Im Bebauungsplan erfolgt eine entsprechende Kennzeich- 
nung der Fläche (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). 
 
8.4.4 Wasser 
Oberflächengewässer 
 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein namenl oses Fließgewässer , das in die Münster- 
sche Aa entwässert. Das Gewässer Nr. 3323000.930 du rchfließt von Süden kommend den 
zentralen Grünzug, quert den Waldbestand und umflie ßt schließlich das bereits vorhandene 
Regenrückhaltebecken. Das im Süden trapezförmig aus gebaute Fließgewässer wird in seinem 
Verlauf von Gehölzen gesäumt. Innerhalb des Waldbes tandes mündet von Norden kommend 
ein weiterer kleiner Wasserlauf in das Gewässer ein . Im Bereich des Regenrückhaltebeckens 
ist der Bachlauf im Zuge der Erschließung des Baugebi etes Roxel-Nord renaturiert worden und 
wird von dort aus in Richtung der Hoflage Schulze Stodtbrock verrohrt weitergeführt. 
Bei den auf dem Firmengelände der Fa. Waldeck gelegenen Wasserbecken handelt es sich um 
ein Löschwasservorhalte- und ein Regenrückhaltebecken.  
 
Grundwasser 
 
Im Zuge der Erschließungsplanung für das Wohngebiet w urden die Boden- und Grundwasser- 
verhältnisse begutachtet (Hinz Geotechnik Ingenieur gesellschaft mbH 1998/2002). Im Gebiet 
befinden sich demnach quartäre Lockersedimente in u nterschiedlichen Mächtigkeiten. Es han- 
delt sich um Lößablagerungen und stellenweise um Ges chiebelehm/-mergel. In diesen Schich- 
ten ist kein geschlossener Porengrundwasserleiter vorhanden. 
Unterlagert werden diese Schichten von teils verwit tertem klüftigem Kalkmergelstein der Ober- 
kreide, der sich als Kluftgrundwasserleiter mit ger inger Ergiebigkeit darstellt. Der Kluftgrund- 
wasserleiter hat durch die überlagernden Deckschich ten und den Verwitterungshorizont des 
Kreidemergels ein hohes Schutzpotenzial gegenüber möglichen Verunreinigungen.

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
23  
Bei den Bohrungen im Zuge des Bodengutachtens bzw. d es hydrogeologischen Gutachtens 
wurden im zentralen und östlichen Teil des Wohngebie tes im Porengrundwasserleiter Wasser- 
stände von ca. 2,0-2,5 m unter Geländeoberkante erb ohrt. Der geschlossene Grundwasser- 
spiegel im Kluftgrundwasserleiter wurde nicht erbohrt. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Eine Beeinträchtigung des Fließgewässers ist nicht ge geben. Besonders ergiebige, geschützte 
oder schützenswerte Grundwasservorkommen liegen nic ht vor, so dass keine erheblich 
nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu er warten sind. Sofern im Zuge der Bauar- 
beiten die schützende Deckschicht abgetragen und de r Kluftgrundwasserleiter erreicht wird, 
besteht bei baubedingtem Eintrag von Schadstoffen e in Gefährdungspotenzial für das Grund- 
wasser.  
Durch die Erschließung des Baugebietes und die zuneh mende Versiegelung ist eine Verminde- 
rung der Grundwasserneubildung unvermeidlich. Die f ehlende Eignung des Gebietes für eine 
Niederschlagswasserversickerung lässt eine unmittel bare Kompensation für das Schutzgut 
Grundwasser nicht zu. Anfallendes Niederschlagswass er wird stattdessen über die Regenwas- 
serkanalisation dem Regenrückhaltebecken zugeleitet  und gelangt von dort gedrosselt in das 
namenlose Fließgewässer. Die verminderte Grundwassern eubildung wird im Rahmen der Ein- 
griffsregelung berücksichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. 
 
8.4.5 Klima/Luft 
Die Klimafunktionskarte der Stadtklimaanalyse stellt das Plangebiet als Klimatop tiefer liegen- 
der Ebenen bzw. locker bebauter Gebäudeansammlungen dar. Eine maßgeblich über das 
Plangebiet hinausgehende klimatische Funktion des Raumes ist nicht zu erwarten. Die unver- 
siegelten landwirtschaftlichen Flächen haben eine örtliche Funktion als Kaltluftentstehungsge- 
biet.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die vorgesehene Wohnbebauung erfolgt ein Wech sel vom Freilandklima zum etwas 
wärmeren Klima der locker bebauten Bereiche. Nennen swerte über das Plangebiet hinaus wir- 
kende lokalklimatische Veränderungen sind durch die  Bebauung in Verbindung mit den geplan- 
ten Grünflächen nicht zu erwarten.  
Hinsichtlich des Gewerbegebietes erfolgt im Vergleich zum planungsrechtlich gesicherten Be- 
stand lediglich eine leichte Erhöhung der Dichte, die sich klimatisch nicht nennenswert auswir- 
ken wird. 
Die geringfügige klimatische Beeinträchtigung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berück- 
sichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. 
 
Zur effizienten Energieversorgung 
 wird das Wohngebiet, abgesehen vom baulichen Bestand, 
an ein bereits vorhandenes Blockheizkraftwerk im benachbarten Baugebiet angeschlossen. Die 
Nutzung regenerativer Energien, z.B. der Solarenergie ist möglich.  
 
8.4.6 Landschaft 
Der Landschaftsraum liegt im Übergangsbereich zwisc hen dem im Bau befindlichen Wohnge- 
biet Roxel-Nord und den angrenzenden landwirtschaft lich geprägten Flächen. Das Land- 
schaftsbild ist durch die umgebenden baulichen Nutzungen bereits vorgeprägt.  
Markante Landschaftselemente stellen das Wäldchen, der zentrale Grünzug entlang des Bach- 
laufes und das Naturdenkmal am Stodtbrockweg dar. D arüber hinaus befinden sich auf dem 
Betriebsgelände des ansässigen Gewerbetriebes ausge prägte Gehölz- bzw. Baumbestände, 
die gegenwärtig zu einer guten Einbindung des Betriebes in den Landschaftsraum beitragen. 
 
Der Stadtteilrahmenplan sieht zwischen Wohngebiet u nd Gewerbe die Entwicklung eines öko- 
logisch wertvollen Grünzuges vor, der auch das Rege nrückhaltebecken (RRB) für Roxel-Nord 
umfassen sollte.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Inanspruchnahme durch Wohnbauflächen erstreckt sich vornehmlich auf Ackerflächen zwi- 
schen bereits vorhandenen Bauflächen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann so-

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
24  
mit gemindert werden. Durch die Verlagerung des RRB nach Osten ist ein breiterer Grünzug 
zwischen Gewerbe und Wohnbauflächen entsprechend der Stadtteilrahmenplanung nicht mehr 
vorgesehen. Die grünordnerisch sinnvolle Abschirmung zwischen den beiden Nutzungen wird 
durch den geplanten Lärmschutzwall sichergestellt. 
Die Festsetzungen des Gewerbegebietes unterscheiden sich im Hinblick auf die landschaftli- 
chen Auswirkungen vom geltenden Bebauungsplan vor allem dahingehend, dass das Baufens- 
ter deutlich nach Norden ausgedehnt wird. Damit sind bauliche Anlagen mit einer Firsthöhe von 
bis zu 12 m auch im nördlichen, der freien Landschaft zugewandten Bereich des Gewerbege- 
bietes möglich. Durch allseitig vorgesehene Eingrünungsmaßnahmen ist eine längerfristige 
Einbindung in den Landschaftsraum allerdings weitgehend sichergestellt.  
Die geplante Kleingartenanlage tritt durch die künftige Grünstruktur der Gärten sowie die An- 
bindung an die geplante Bebauung und die Infrastruktureinrichtungen landschaftlich nicht 
nachteilig in Erscheinung. 
 
Das Naturdenkmal am Stodtbrockweg wird durch die Planung nicht unmittelbar in Mitleiden- 
schaft gezogen. Die geplante Grünverbindung ist auf das Naturdenkmal ausgerichtet. Der vor- 
gesehene Wegeausbau wird außerhalb des geschützten Kronentraufbereichs geführt und be- 
einträchtigt das Naturdenkmal nicht. Bei einer zukünftigen Erschließung des Gewerbegebietes 
über den Stodtbrockweg ist bei den erforderlichen Ausbauplanungen dem Schutzbedarf des 
Naturdenkmales Rechnung zu tragen. 
 
Die verbleibenden Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation 
ausgeglichen. 
 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Als Sachgüter sind die vorhandene Wohn- und Gewerbebebauung sowie die land- und forst- 
wirtschaftlichen Nutzflächen zu berücksichtigen.  
Angaben über zu berücksichtigende Kulturgüter (z.B. Denkmale) liegen für das Plangebiet nicht 
vor. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Der Bestand an Sachgütern wird mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Nutzflächen in die 
Planung integriert. Eine Inanspruchnahme der hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen ist bei 
Realisierung der Planung unvermeidbar (vgl. § 1a (2) BauGB). 
Hinsichtlich der möglichen Auffindung von Bodendenkmälern enthält der Bebauungsplan ent- 
sprechende Hinweise zur Berücksichtigung der Kulturgüter. 
 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nich t erkennbar. Wechselseitige Auswirkun- 
gen werden ansonsten unter den einzelnen betrachtet en Schutzgütern beschrieben und bewer- 
tet. 
  
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die auch 
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zu r Vermeidung, zur Minderung und 
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. Die Erheb lichkeit der Auswirkungen auf die einzel- 
nen Schutzgüter ist in der nachstellenden Tabelle zusammengefasst worden.  
 
 
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
25  
Immissionsschutz 
• Lärmbelastungen durch Verkehrslärm der Havixbecker  
Straße (Minderungsmaßnahmen sind vorgesehen) 
• Gewerblicher Lärm wird durch geplanten Wall einge-
dämmt, Belastungsgrenze im Zufahrtsbereich erreicht 
• Bolzplatz kann zu Belästigungen der Kleingartenanl age 
während der Ruhezeiten führen 
• Sonstige störende gewerbliche Immissionen werden 
ausgeschlossen 
 Unterschreitung der Abstände zum Wald  
Menschen 
 
Verbesserung der Erschließung für die Erholung durch  We- 
genetzschluss und erweiterte Erholungsangebote. 
- 
Pflanzen 
und Tiere 
Eingriffe in Natur und Landschaft werden minimiert,  verblei- 
bende Beeinträchtigungen werden ausgeglichen. 
Keine Betroffenheit besonders schutzwürdiger Arten oder 
Gebiete. 
 
Boden Inanspruchnahme hochwertiger Ackerböden /  
Flächenverbrauch  
 
Wasser Verminderte Grundwasserneubildung, lokal wir ksam  
Klima / Luft klimatisch weitgehend unbedeutsam 
keine erheblichen lufthygienischen Auswirkungen 
- 
Landschaft Umfassende Eingrünungsmaßnahmen mindern d ie negativen 
Einflüsse auf den landschaftlichen Außenbereich 
 
Kultur- und 
Sachgüter 
Keine Betroffenheit bekannter Kulturgüter 
Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher N utzflä- 
chen (vgl. Boden) 
 
Wechsel- 
wirkungen 
Keine besonders zu berücksichtigende Wechselwirkung en 
zwischen den Schutzgütern 
- 
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich 
 
8.5  Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null- Variante) 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutig e Zustand in weiten Teilen erhalten. Die 
beschriebenen Beeinträchtigungen der Umwelt könnten  im Vergleich zum Planungsfall vermie- 
den werden. Im Rahmen des bestehenden Planungsrecht es ist allerdings bereits heute eine 
Erweiterung des baulichen Bestandes im Gewerbegebie t bzw. die Realisierung eines Bolzplat- 
zes südwestlich des Waldes möglich. 
 
8.6  anderweitige Planungsmöglichkeiten 
 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes kommen keine grun dsätzlichen anderweitigen Pla- 
nungsmöglichkeiten in Betracht. Zur umfassenden Berü cksichtigung der Belange des Immissi- 
onsschutzes wurde im Verfahren die Lage von empfind lichen (Wohn-) Nutzungen und Lärm 
emittierenden Anlagen (Bolzplatz) optimiert.  
Hinsichtlich der Wahl des Standortes enthalten die Begründung sowie der Umweltbericht zur 
Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechende Ausführungen. 
 
8.7  Überwachung  (Monitoring) 
 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwac hen. Sie werden damit in die Lage ver- 
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermit teln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Ab- 
hilfe zu ergreifen. 
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleichsflächen erfolgt eine kontinu- 
ierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. 
Insbesondere im Hinblick auf die Zufahrtssituation z um Gewerbegebiet sind die Auswirkungen 
auf die Nachbarschaft im Zuge des nachfolgenden Baug enehmigungsverfahrens zu prüfen.

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
26  
Dabei sind die Folgen einer veränderten Erschließung des Gewerbegebietes über den 
Stodtbrockweg nach Realisierung der Nordostumgehung  zu berücksichtigen. Bei einer Er- 
schließung des Gewerbegebietes von der Umgehungsstra ße aus sind zudem die Auswirkun- 
gen auf das Naturdenkmal Nr. 663 zu prüfen, um Gefä hrdungen frühzeitig zu erkennen und 
abwenden zu können. 
 
Mit Blick auf die Nachbarschaft von Bolzplatz und K leingartenanlage ist nach Inbetriebnahme 
zu prüfen, ob für den Bolzplatz ggf. die Nutzungsze iten beschränkt werden müssen. Dabei 
kann auf etwaige Hinweise der Kleingärtner reagiert werden. 
 
8.8  Zusammenfassung 
 
Die Stadt Münster plant in Ergänzung des in Bau befindlichen Wohngebietes Roxel-Nord ein 
weiteres Baugebiet für ca. 110 Wohneinheiten. Im Zuge dieser Planungen wird auch das nörd- 
lich angrenzende Gewerbegebiet optimiert und die Verträglichkeit der Nutzungen abgestimmt. 
Angrenzend an den sich bis zum Stodtbrockweg fortsetzenden Nord-Süd-Grünzug des beste- 
henden Wohngebietes werden eine Kleingartenanlage und ein Bolzplatz vorgesehen. 
 
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und be- 
wertet diese umweltfachlich. Der mit der Planung einhergehende unvermeidliche Eingriff in 
Natur und Landschaft wird durch Ausgleichsmaßnahmen im Niederungsbereich der Aa (ca. 
1,04 ha) außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kompensiert. Zur Minimie- 
rung des Eingriffs erfolgt auch eine möglichst gute Einbindung in die freie Landschaft durch 
Anpflanzungen am Rand des Baugebietes. 
 
Mit der Planung ist die Inanspruchnahme von Freiraum verbunden. Dabei werden auch schutz- 
würdige Böden mit sehr hoher Ertragsfähigkeit in Anspruch genommen. 
 
Im Hinblick auf eine verträgliche Nachbarschaft von Wohn- und Gewerbenutzung erfolgt zu- 
nächst eine Gliederung des Gewerbegebietes nach Abstandsklassen. Besonders immissions- 
trächtige Betriebe können damit von vornherein ausgeschlossen werden. Zur Sicherstellung der 
konkreten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt zudem eine Trennung von Woh- 
nen und Gewerbe durch einen Lärmschutzwall (Höhe = 5,0m). Damit wird sichergestellt, dass 
weder heute noch zukünftig vom Gewerbegebiet ausgehende unzulässige Lärmimmissionen 
auf das Wohngebiet ausgehen. Ein niedrigerer Wall schützt darüber hinaus die geplanten 
Kleingärten. Im Bereich der aus lärmtechnischer Sicht bereits ausgelasteten Zufahrt von der 
Havixbecker Straße zum Gewerbegebiet sind im Baugenehmigungsverfahren Regelungen für 
ein verträgliches Nebeneinander der Nutzungen zu finden. Eine generelle Entlastung ist erst mit 
Realisierung einer neuen Zufahrt mit Anschluss an die Nordostumgehung zu erwarten. 
 
Das Plangebiet ist im Nahbereich der Havixbecker Straße erheblichen Lärmimmissionen aus- 
gesetzt. Zum Schutz der geplanten Wohnbebauung vor dem Verkehrslärm der Havixbecker 
Straße sind die Baugrenzen daher deutlich von der Straße abgerückt worden. Damit kann er- 
reicht werden, dass die Überschreitungen der Orientierungswerte sich auf etwa 5 dB(A) be- 
schränken. Aus städtebaulichen Erwägungen ist kein aktiver Lärmschutz vorgesehen, aber 
auch nicht zwingend erforderlich. Zum Schutz der Innenraumpegel erfolgt passiver Lärmschutz 
in Form der Ausweisung von Lärmpegelbereichen. Nach Realisierung der Nord-Ostumgehung 
von Roxel ist zukünftig von einer deutlichen Reduzierung der Immissionen auszugehen. 
Gewerbliche Immissionen, die sich schädlich auf das benachbarte Wohngebiet auswirken 
könnten, werden durch geeignete Festsetzungen ausgeschlossen.  
 
Die Lage des Bolzplatzes ist an die Anforderungen des Immissionsschutzes angepasst worden. 
Etwaige Konflikte mit den unmittelbar angrenzenden Kleingärten lassen sich bei Bedarf durch 
Einschränkungen der Nutzungszeiten lösen. 
 
Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch geeignete 
Ausgleichsmaßnahmen im Niederungsbereich der Aa kompensiert. Im Hinblick auf die Siche-

Bebauungsplan Nr. 488 
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27  
rung der natürlichen Lebensgrundlagen ist die Überbauung von ca. 1 ha hochproduktiver Bö- 
den, die zu den von Natur aus fruchtbarsten Böden in Münster zählen, zu vermerken. 
 
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können somit zumeist durch die verträgliche Ab- 
stimmung der Nutzungen sowie durch geeignete Maßnahmen vermieden oder zumindest ge- 
mindert werden. Hinsichtlich des Bodenschutzes und des Immissionsschutzes (Verkehrslärm) 
verbleiben in die Abwägung einzustellende erhebliche Umweltauswirkungen. 
 
9.     Gesamtabwägung 
 
Die vorgetragenen Umweltbelange werden weitestgehen d berücksichtigt, so dass erhebliche 
Belastungen im Wesentlichen nicht auftreten. 
 
Die auf die geplante Wohnbebauung an der Havixbecke r Straße einwirkende Lärmbelastung 
von dieser Straße ist durch den großen Abstand der vo rgesehenen Gärten und Häuser, durch 
die festgesetzte Eingrünung und die festgesetzten p assiven Lärmschutzmaßnahmen ausrei- 
chend begrenzt und damit in Bezug auf die neuen Woh nnutzungen vertretbar. Ein noch weite- 
res Abrücken der Wohnbebauung von der Havixbecker S traße aus Gründen der an den der 
Verkehrsfläche zugewandten Gebäudeseiten zu Spitzen verkehrszeiten möglichen bis zu 5 
dB(A) Überschreitungen der Orientierungswerte der D IN 18005 ist nicht zwingend und würde 
damit dem Ziel neue Wohnbauflächen zu schaffen entge genstehen. In Abwägung zu dem aus- 
reichenden Abstand wären ein Lärmschutzwall oder ei ne Lärmschutzwand an dieser Stelle 
städtebaulich und gestalterisch für das Orts- und L andschaftsbild beeinträchtigend und damit 
nicht empfehlenswert, so dass die hier festgesetzte n Maßnahmen zusammen eine sinnvolle 
und akzeptable Lösung darstellen. Darüberhinaus spr icht die zu erwartende weitere Entlastung 
von Verkehrslärm in diesem Bereich durch den beabsi chtigten Bau der Nordostumgehung e- 
benfalls für die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. 
 
Für die Inanspruchnahme hochwertiger Ackerböden als Bauland wird durch Ausgleichsmaß- 
nahmen ausreichend Ersatz geschaffen. In den textli chen Festsetzungen wird auf den Schutz 
des vorhandenen Mutterbodens hingewiesen. Sowohl de n Erhalt in den zukünftigen Gärten als 
auch die an anderer Stelle verwendbare Nutzung bei Versiegelung kann - auch aus wirtschaftli- 
chen Überlegungen - erwartet werden. Die Inanspruch nahme hochwertiger Ackerböden ist 
auch in Anbetracht ihrer hohen Qualität gerechtfert igt, um die städtebauliche Zielsetzung einer 
kompakten Siedlungsentwicklung (Stadt der kurzen Wege) zu ermöglichen. 
 
Soweit von den beschriebenen Maßnahmen erhebliche Um weltauswirkungen im Sinne des 
Umweltberichtes verbleiben, sind diese damit zumind est ausreichend gemindert und hinsicht- 
lich der Ziele des Bebauungsplanes insgesamt vertretbar. 
 
10.      Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
 
Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes sind, soweit noch erforderlich, als Maßnahmen zur 
Ordnung des Grund und Bodens freihändige vertraglic he Vereinbarungen zwischen der Stadt 
Münster und den beteiligten Grundstückseigentümern vorgesehen, und, falls diese Verhand- 
lungen nicht zum Ziele führen sollten, hilfsweise die Enteignung. 
 
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar  die persönlichen Lebensumstände der 
im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen, na chteilige Auswirkungen in wirtschaftli- 
cher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu er warten. Ein Sozialplan ist daher nicht erfor- 
derlich.  
 
Der Ausbau soll auf der Grundlage des Bebauungsplan es erfolgen. Ein Ausbau in Teilabschnit- 
ten bleibt vorbehalten.  
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch 
als Anlage zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 488:  
Roxel - Nord II (Havixbecker Str. / Stodtbrockweg /

Bebauungsplan Nr. 488 
ENTWURF 
 
 
28  
Nordumgehung / Brockkamp). 
 
Münster, 
Der Oberbürgermeister 
I.V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

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(D:20061031100659)
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(D:20061031100659)
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(612400)
/Author 
-mark-

Beratungsverlauf (2)

07.12.2006 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.12.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Bebauungsplan Nr. 488 (amtlicher Umring) amtlich
  • Havixbecker Straße 44a
  • Roxeler Straße
  • Tilbecker Straße
  • Pienersallee
  • Wulfertstraße
  • Stodtbrockweg
  • Brockkamp
  • Buschkamp 24
  • Nottulner Landweg
  • Schelmenstiege
  • An der Kleikuhle 2
  • Im Seihof 664
  • Bredeheide
  • Stiegkamp 734
  • Brock

Bebauungsplan Nr. 488

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxel-Nord II - Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0890/2006
Typ
Vorlage
Datum
27.10.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37