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0008/2017

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Verkehrs- und Straßenreinigungssituation in der Bergerstraße - Köln-Porz (Az.: 02-1600-154/16)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 17.03.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 16.05.2017, TOP 2.1

Anlage 1 Eingabe

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Eingabe

2276 Zeichen

Anlage 1: 
        Köln, den 14.09.2016 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
hiermit beantrage ich die Umwandlung des Abschnitts Bergerstraße, Hausnummern 35-53 in 
ein reines Wohngebiet, sofern es noch als Mischgebiet existiert. Damit verbunden wäre ein 
Parkverbot für LKWs in diesem engen Straßenabschnitt, der längs der Bergerbrücke liegt.Im 
hinteren Abschnitt (Nrn. 35-39) ist die Straße so eng, dass im Notfall z. B. die Feuerwehr 
nicht durchkäme. Zudem bedeutet das Parken eines größeren Kraftwagens die Versperrung 
jeglicher Sicht aus den Fenstern der Erdgeschosswohnungen, was die Wohnqualität 
erheblich beeinträchtigt. Auch beantrage ich nochmals die Anbringung eines Papierkorbes 
am Geländer der Brücke in Höhe der Straßenbahnlinie. Während der Zeit, in der dort ein 
solcher hing, war das Müllaufkommen in unserer Straße sehr vermindert. Seit man ihn 
wieder abgehängt hat, ist der Brückenaufgang wieder regelmäßig vermüllt. Noch schlimmer 
sieht es am Straßeneingang auf Höhe des unbebauten Gartengrundstücks Ecke Deutzer 
Weg aus. Die städtische Straßenreinigung scheint sich dafür nicht zuständig zu fühlen. 
Außerdem muss endlich eine sichere Lösung gefunden werden, um sicher aus der 
Bergerstraße auf den Deutzer Weg abbiegen zu können. Die gebogene Straßenführung stellt 
ohnehin ein Sichthindernis dar. Dazu kommt, dass der Gartenzaun des Eckgrundstücks 
mittlerweile so durchhängt, dass die Straßenmündung nicht mehr ausreichend einsehbar ist. 
Da die Straße immer stärker befahren wird und die Nutzer die Gefährdungslage 
unzureichend einschätzen, ist unfallfreies Verlassen der Straße reine Glückssache. Auch der 
Verkehr von rechts stellt nach wie vor eine Gefährdung dar, da die Sicht nur bis zum 
Eckhaus reicht. Der Fußgängerüberweg ist daher ebenfalls nicht sicher. Ich war bereits 
Zeugin, wie ein Schulkind des Morgens angefahren wurde. Zum Glück kam es mit dem 
Schrecken davon. Der Fahrer hat nicht einmal angehalten! Vielleicht könnten hier, wie auf 
der anderen Seite der Bergerbrücke (jenseits der Bahnstrecke), Anwohnerparkplätze 
eingerichtet werden. Da kostenfreies Parken in Porz mittlerweile nicht mehr "zum Service" 
gehört, werden wir hier oft zugeparkt. Ich hoffe, hier lässt sich schnell Abhilfe schaffen. 
Mit freundlichen Grüßen,

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4703 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0008/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Verkehrs- und Straßenreinigungssituation in der 
Bergerstraße - Köln-Porz (Az.: 02-1600-154/16) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Porz dankt der Petentin für ihre Eingabe und begrüßt die Maßnahmen der Ver-
waltung zur Verbesserung der Verkehrs- und Straßenreinigungssituation im Bereich der Berger Stra-
ße und des Deutzer Weges. Die Bezirksvertretung bittet die Verwaltung eine Parkraumuntersuchung 
in diesem Bereich durchzuführen. 
 
Alternative: 
 
Die Bezirksvertretung Porz dankt der Petentin für ihre Eingabe und begrüßt die Maßnahmen der Ver-
waltung zur Verbesserung der Verkehrs- und Straßenreinigungssituation im Bereich der Berger Stra-
ße und des Deutzer Weges. Die Bezirksvertretung spricht sich gegen die Durchführung einer Park-
raumuntersuchung in diesem Bereich aus. 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 28.03.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Begründung: 
Die Petentin beschwert sich über die Verkehrssituation in der Bergerstraße in Köln-Porz (vgl. Anlage 
1). 
Stellungnahme der Verwaltung 
Verkehrssituation 
Der Abschnitt der Bergerstraße 35-53 weist eine Straßenbreite zwischen 4,50 Meter und 6 Meter auf. 
Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist bereits das Halten an engen Straßen-
stellen unzulässig (§ 12 Abs. 1 Ziffer 1 StVO). Eng im Sinne des Gesetzes gilt eine Straßenstelle, 
wenn der verbleibende Verkehrsraum nach Abstellen eines Fahrzeuges nur 3 Meter beträgt. Somit 
gilt der oben genannte Bereich der Bergerstraße in Teilbereichen als enge Straßenstelle. Insoweit 
besteht dort bereits ein gesetzliches Halteverbot, das sowohl PKW als auch LKW erfasst. 
Der Gesetzgeber sieht in den §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO vor, dass Verkehrszeichen und Ver-
kehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund besonderer Umstände 
zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie 
möglich anzuordnen. Verkehrszeichen, die lediglich gesetzliche Regelungen wiedergeben oder be-
reits verbotene Verhaltensweisen verhindern, dürfen nicht angeordnet werden. Da die StVO u.a. be-
reits das Halten an engen Straßenstellen verbietet, ist damit eine hinreichende Regelung getroffen, 
die jedem Verkehrsteilnehmer bzw. Führerscheininhaber geläufig sein muss. 
Der Bereich wird von der Verwaltung im Rahmen der personellen Kapazitäten regelmäßig überwacht. 
Festgestellt Verkehrsverstöße werden geahndet. Darüber hinaus können Parkverstöße auch unter 
der Rufnummer 221-32000 direkt angezeigt werden. 
Bei dem o.g. Abschnitt der Bergerstraße handelt es sich um eine Sackgasse, in der aufgrund der ge-
ringen Fahrbahnbreiten keine Wendemöglichkeit vorhanden ist. Aus diesem Grund wird zurzeit ge-
prüft, ob hier ein generelles Durchfahrtverbot für Fahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht 
angeordnet werden kann. 
Hinsichtlich der erschwerten Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt aus der Bergerstraße in den Deutzer 
Weg sowie der Erkennbarkeit des Fußgängerüberweges auf dem Deutzer Weg werden die Sichtbe-
ziehungen durch die Verwaltung überprüft, um Verbesserungen zu planen. Die Ergebnisse der Prü-
fung werden der Bezirksvertretung vorgelegt. Die Markierung des Fußgängerüberweges ist lückenhaft 
und wird kurzfristig erneuert. 
Zur Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes ist zunächst ein Beschluss der Bezirksvertretung zur 
Durchführung einer Parkraumuntersuchung notwendig. Nach Durchführung der Untersuchung werden 
die Ergebnisse mit einer Beschlussempfehlung ebenfalls zur Entscheidung vorgelegt. 
Straßenreinigung / Papierkorb 
Laut gültiger Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln erfolgt die Fahrbahnreinigung der Berger 
Straße und des Deutzer Weges in dem bemängelten Bereich einmal wöchentlich durch die AWB. Die 
Gehwegreinigung ist auf die Anlieger übertragen. Die Parkplätze unter der Bergerbrücke werden im 
Rahmen der Fahrbahnreinigung zweimal wöchentlich gereinigt. 
Die von der Petentin beantragte Errichtung eines Papierkorbes an der Bergerbrücke ist erfolgt. 
Hinsichtlich der Anliegerreinigung ist die AWB mit der Verwaltung in Kontakt um einzelne Eigentümer 
bzw. Anlieger auf ihre Reinigungsverpflichtung hinzuweisen und Verbesserungen der Reinigungssitu-
ation vor Ort zu erreichen. 
Bei Beschwerden oder Rückfragen steht der zuständige Gruppenleiter der AWB montags bis freitags 
von 6.00 Uhr bis 13.30 Uhr unter der für Anrufer kostenfreien Rufnummer 0800/9292211 zur Verfü-
gung. 
Anlagen

Beratungsverlauf (1)

16.05.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0008/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
17.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27