0008/2017
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Verkehrs- und Straßenreinigungssituation in der Bergerstraße - Köln-Porz (Az.: 02-1600-154/16)
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Anlage 1 Eingabe
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Anlage 1:
Köln, den 14.09.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Umwandlung des Abschnitts Bergerstraße, Hausnummern 35-53 in
ein reines Wohngebiet, sofern es noch als Mischgebiet existiert. Damit verbunden wäre ein
Parkverbot für LKWs in diesem engen Straßenabschnitt, der längs der Bergerbrücke liegt.Im
hinteren Abschnitt (Nrn. 35-39) ist die Straße so eng, dass im Notfall z. B. die Feuerwehr
nicht durchkäme. Zudem bedeutet das Parken eines größeren Kraftwagens die Versperrung
jeglicher Sicht aus den Fenstern der Erdgeschosswohnungen, was die Wohnqualität
erheblich beeinträchtigt. Auch beantrage ich nochmals die Anbringung eines Papierkorbes
am Geländer der Brücke in Höhe der Straßenbahnlinie. Während der Zeit, in der dort ein
solcher hing, war das Müllaufkommen in unserer Straße sehr vermindert. Seit man ihn
wieder abgehängt hat, ist der Brückenaufgang wieder regelmäßig vermüllt. Noch schlimmer
sieht es am Straßeneingang auf Höhe des unbebauten Gartengrundstücks Ecke Deutzer
Weg aus. Die städtische Straßenreinigung scheint sich dafür nicht zuständig zu fühlen.
Außerdem muss endlich eine sichere Lösung gefunden werden, um sicher aus der
Bergerstraße auf den Deutzer Weg abbiegen zu können. Die gebogene Straßenführung stellt
ohnehin ein Sichthindernis dar. Dazu kommt, dass der Gartenzaun des Eckgrundstücks
mittlerweile so durchhängt, dass die Straßenmündung nicht mehr ausreichend einsehbar ist.
Da die Straße immer stärker befahren wird und die Nutzer die Gefährdungslage
unzureichend einschätzen, ist unfallfreies Verlassen der Straße reine Glückssache. Auch der
Verkehr von rechts stellt nach wie vor eine Gefährdung dar, da die Sicht nur bis zum
Eckhaus reicht. Der Fußgängerüberweg ist daher ebenfalls nicht sicher. Ich war bereits
Zeugin, wie ein Schulkind des Morgens angefahren wurde. Zum Glück kam es mit dem
Schrecken davon. Der Fahrer hat nicht einmal angehalten! Vielleicht könnten hier, wie auf
der anderen Seite der Bergerbrücke (jenseits der Bahnstrecke), Anwohnerparkplätze
eingerichtet werden. Da kostenfreies Parken in Porz mittlerweile nicht mehr "zum Service"
gehört, werden wir hier oft zugeparkt. Ich hoffe, hier lässt sich schnell Abhilfe schaffen.
Mit freundlichen Grüßen,
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 0008/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Verkehrs- und Straßenreinigungssituation in der Bergerstraße - Köln-Porz (Az.: 02-1600-154/16) Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz dankt der Petentin für ihre Eingabe und begrüßt die Maßnahmen der Ver- waltung zur Verbesserung der Verkehrs- und Straßenreinigungssituation im Bereich der Berger Stra- ße und des Deutzer Weges. Die Bezirksvertretung bittet die Verwaltung eine Parkraumuntersuchung in diesem Bereich durchzuführen. Alternative: Die Bezirksvertretung Porz dankt der Petentin für ihre Eingabe und begrüßt die Maßnahmen der Ver- waltung zur Verbesserung der Verkehrs- und Straßenreinigungssituation im Bereich der Berger Stra- ße und des Deutzer Weges. Die Bezirksvertretung spricht sich gegen die Durchführung einer Park- raumuntersuchung in diesem Bereich aus. Bezirksvertretung 7 (Porz) 28.03.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die Petentin beschwert sich über die Verkehrssituation in der Bergerstraße in Köln-Porz (vgl. Anlage 1). Stellungnahme der Verwaltung Verkehrssituation Der Abschnitt der Bergerstraße 35-53 weist eine Straßenbreite zwischen 4,50 Meter und 6 Meter auf. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist bereits das Halten an engen Straßen- stellen unzulässig (§ 12 Abs. 1 Ziffer 1 StVO). Eng im Sinne des Gesetzes gilt eine Straßenstelle, wenn der verbleibende Verkehrsraum nach Abstellen eines Fahrzeuges nur 3 Meter beträgt. Somit gilt der oben genannte Bereich der Bergerstraße in Teilbereichen als enge Straßenstelle. Insoweit besteht dort bereits ein gesetzliches Halteverbot, das sowohl PKW als auch LKW erfasst. Der Gesetzgeber sieht in den §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO vor, dass Verkehrszeichen und Ver- kehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Verkehrszeichen, die lediglich gesetzliche Regelungen wiedergeben oder be- reits verbotene Verhaltensweisen verhindern, dürfen nicht angeordnet werden. Da die StVO u.a. be- reits das Halten an engen Straßenstellen verbietet, ist damit eine hinreichende Regelung getroffen, die jedem Verkehrsteilnehmer bzw. Führerscheininhaber geläufig sein muss. Der Bereich wird von der Verwaltung im Rahmen der personellen Kapazitäten regelmäßig überwacht. Festgestellt Verkehrsverstöße werden geahndet. Darüber hinaus können Parkverstöße auch unter der Rufnummer 221-32000 direkt angezeigt werden. Bei dem o.g. Abschnitt der Bergerstraße handelt es sich um eine Sackgasse, in der aufgrund der ge- ringen Fahrbahnbreiten keine Wendemöglichkeit vorhanden ist. Aus diesem Grund wird zurzeit ge- prüft, ob hier ein generelles Durchfahrtverbot für Fahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht angeordnet werden kann. Hinsichtlich der erschwerten Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt aus der Bergerstraße in den Deutzer Weg sowie der Erkennbarkeit des Fußgängerüberweges auf dem Deutzer Weg werden die Sichtbe- ziehungen durch die Verwaltung überprüft, um Verbesserungen zu planen. Die Ergebnisse der Prü- fung werden der Bezirksvertretung vorgelegt. Die Markierung des Fußgängerüberweges ist lückenhaft und wird kurzfristig erneuert. Zur Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes ist zunächst ein Beschluss der Bezirksvertretung zur Durchführung einer Parkraumuntersuchung notwendig. Nach Durchführung der Untersuchung werden die Ergebnisse mit einer Beschlussempfehlung ebenfalls zur Entscheidung vorgelegt. Straßenreinigung / Papierkorb Laut gültiger Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln erfolgt die Fahrbahnreinigung der Berger Straße und des Deutzer Weges in dem bemängelten Bereich einmal wöchentlich durch die AWB. Die Gehwegreinigung ist auf die Anlieger übertragen. Die Parkplätze unter der Bergerbrücke werden im Rahmen der Fahrbahnreinigung zweimal wöchentlich gereinigt. Die von der Petentin beantragte Errichtung eines Papierkorbes an der Bergerbrücke ist erfolgt. Hinsichtlich der Anliegerreinigung ist die AWB mit der Verwaltung in Kontakt um einzelne Eigentümer bzw. Anlieger auf ihre Reinigungsverpflichtung hinzuweisen und Verbesserungen der Reinigungssitu- ation vor Ort zu erreichen. Bei Beschwerden oder Rückfragen steht der zuständige Gruppenleiter der AWB montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 13.30 Uhr unter der für Anrufer kostenfreien Rufnummer 0800/9292211 zur Verfü- gung. Anlagen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0008/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 17.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27