2008/0469
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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ÔÔÔÀÀÀÀÀÀÿÿÿÿSatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.06.2003
vom
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S.757) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 GVBl. I S. 54) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
§ 5 Abs.2 erhält folgende neue Fassung:
Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde jährlich 600,00 Euro.
§ 5 Abs.4 wird gestrichen.
§ 5 Abs.5 wird § 5 Abs. 4 und wie folgt neu gefasst:
Der Nachweis gemäß Abs.3 ist durch Gutachten eines Sachverständigen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder eines vergleichbaren Verbandes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien auf Kosten der Hundehalterin/ des Hundehalters zu erbringen und alle zwei Jahre neu vorzulegen.
§ 5 Abs.6 wird § 5 Abs. 5 wobei im 1. Satz hinter § 6 Abs. 1 -2 gestrichen wird.
In § 6 Abs.1 d) wird hinter Tierheim eingefügt: ...im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
In § 6 Abs.1 e) S. 1 wird hinter die Folge abgenommen von einem Sachverständigen des VDH eingefügt:
oder eines vergleichbaren Verbandes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien.
§ 6 Abs.1 e) S.2 wird wie folgt geändert:
Nach der Folge des Prüfungszeugnisses ist einzufügen alle zwei Jahre neu.
Als § 6 Abs.1 e) S.3 wird angefügt:
Ausgenommen hiervon sind Hunde die älter als 8 Jahre sind.
§ 6 Abs.2 wird gestrichen.
§ 6 Abs.3 wird § 6 Abs.2, wobei hinter Abs.1 und 2 gestrichen wird.
In § 7 e) wird hinter die Folge abgenommen von einem Sachverständigen des VDH eingefügt:
oder eines vergleichbaren Verbandes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien.
§ 7 erhält folgende neue Ordnungsziffer:
c) Hunde, für die eine Haftpflichtversicherung vorliegt und bei denen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hundehalterin/ des Hundehalters so schlecht sind, dass ihr/ ihm die Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalterinnen/ Hundehalter Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII sind oder solchen Personen wirtschaftlich gleichstehen. Dies muss der zuständigen Behörde jährlich neu nachgewiesen werden.
§ 8 Ziff. 1 ist wie folgt zu fassen:
1. die Hunde nicht Hunde im Sinne von § 5 Abs. 3 sind, es sei denn deren Halter haben den Nachweis nach § 5 Abs.4 dieser Satzung vorgelegt,.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Darmstadt, den
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Stadtkämmerer
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Hundesteuersatzung 212
1
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vom 21.12.19981
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 1. April
1993 (GVBL 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 (GVBL I
S. 214), sowie der §§ 1,2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG)
vom 17. März 1970 (GVBL I S. 429), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998
(GVBL I S. 405), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 17.12.1998 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gebiet der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
§ 2
Steuerpflicht und Haftung
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im
Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufnimmt.
Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, unter-
gebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder
Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt-
schuldner der Steuer.
§ 3
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt auf-
genommen wird, frühestens mit dem 1. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt wird. Bei
Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen
Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei
Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des
Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 23.12.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2003,
veröffentlicht im Darmstädter Echo und in der Südhessen-Woche am 12.06.2003, in Kraft getreten am
01.07.2003.
2
wird.
§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer
anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
(3) Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 e) und Steuerermäßigung nach § 7 b) der Satzung werden
jeweils für das gesamte Erhebungsjahr erteilt, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen.
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den 1. Hund 66,00 €,
für den 2. Hund 84,00 €,
für den 3. und jeden weiteren Hund 102,00 €.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
für gefährliche Hunde und für Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
(Kampfhunde) jährlich 600,00 €.
(3) Als gefährliche Hunde gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampf-
bereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleichwirkende Zuchtmerkmale ge-
züchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,
2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder
4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen,
solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen, Tieren oder Sachen aufweist.
(4) Als Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) gelten Hunde
folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden
anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen:
1. Pit-Bull-Terrier und American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Dogo Argentino
6. Fila Brasileiro
7. Mastiff
8. Mastino Napoletano
9. American Bulldog
Hundesteuersatzung 212
3
10. Kangal (Karabash)
11. Kaukasischer Owtscharka
solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, daß dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen, Tieren oder Sachen aufweist.
(5) Der Nachweis gemäß Abs. 3 und Abs. 4 ist durch Gutachten eines Sacherständigen des
Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) auf Kosten der Hundehalterin/des
Hundehalters zu erbringen und alle zwei Jahre neu vorzulegen.
(6) Hunde, für die nach § 6 Abs. 1-2 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die nach § 7 Steuerermäßigung gewährt
wird, gelten als erste Hunde.
§ 6
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser
Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
b) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten,
c) Gebrauchshunde von Forstbediensteten, im Privatforstdienst angestellten Personen oder
bestätigten Jagdaufsehern,
d) Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf
das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
e) Hunde, die haftpflichtversichert sind und mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung, einen
Teamtest oder eine gleich- bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des VDH,
abgenommen von einem Sacherständigen des VDH, bestanden haben. Die Prüfung ist durch
Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
(2) Eine Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung
vorliegt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hundehalters so schlecht sind, dass ihm die
Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind
in der Regel erfüllt, wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalterinnen/
Hundehalter Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz sind oder solchen Personen wirtschaftlich gleichstehen. Dies muss
der zuständigen Behörde jährlich neu nachgewiesen werden.
(3) Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 und 2 ist jeweils nur für einen Hund möglich.
4
§ 7
Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die Gemeinde
geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten
im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind
oder
b) Hunde, die mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung, einen Teamtest oder eine gleich-
bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des VDH, abgenommen von einem
Sachverständigen des VDH, bestanden haben. Die Prüfung ist durch Vorlage des
Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
§ 8
Allgemeine Voraussetzungen
für Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde nicht Hunde im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 sind, es sei denn, deren
Halter haben den Nachweis nach § 5 Abs. 5 dieser Satzung vorgelegt,
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den an-
gegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahres-
betrag fällig.
Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai,
zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.
Hundesteuersatzung 212
5
§ 10
Meldepflicht
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen
1. nach der Aufnahme oder
2. wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist und das Alter von drei Monaten erreicht hat oder
3. nach Zuzug der Hundehalterin oder des Hundehalters nach Darmstadt
bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Angabe der Rasse, Gruppe oder Kreuzung des
Tieres und des Namens und Anschrift der/des bisherigen Halterin/Halters bzw. des Tierheims
schriftlich anzumelden.
In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach
dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver-
günstigung, so ist dies der Wissenschaftsstadt Darmstadt innerhalb von zwei Wochen
schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird ein Hund veräußert oder abgegeben, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und
Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
§ 11
Hundesteuermarken
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der
Wissenschaftsstadt Darmstadt bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit
einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der
Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt
zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke
ausgehändigt. Dafür ist die in der Verwaltungskostensatzung festgesetzte Gebühr zu
entrichten. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke;
die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust ge-
ratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich
an die Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückzugeben.
6
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach § 10
Abs. 1 bis 3 sowie den Pflichten über das Anbringen und die Rückgabe von
Hundesteuermarken gemäß § 11 Abs. 3, 4 und 5 Satz 3, 2. Halbsatz, sowie Satz 4 dieser
Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
§ 13
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt
bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.03.1957 in
der Fassung vom 05.11.1991 außer Kraft.
Darmstadt, den 21.12.1998
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Cornelia Diekmann
Stadtkämmerin
2008/0469
6286 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 19.11.2008 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Abteilung Steuern, Gebüh- ren, Beiträge Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: beteiligt: - Rechtsamt - Ordnungsamt Vorlage-Nr. 2008/0469 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über di e Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorlage vom: 10.11.2008 Beschlussvorschlag: Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt. Anlagen: - Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung (derzeit gültige Fassung) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 10.11.2008 zu Art. I Ziffern 1 und 2: Gemeinden können für Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz festlegen, müssen dies aber nicht. In den letzten Jahren sind faktisch keine Kampfhunde der erhöhten Steuer nach § 5 Abs.2 i.V.m. § 5 Abs. 4 der Hundesteuersatzung unterfallen, da das Vorliegen eines Wesenstests bereits Vorausset- zung für das Halten eines Kampfhundes nach der hessischen Hundeverordnung ist und die Satzung bei Vorlage eines Wesenstests eine Befreiung vorsah. Der erhöhte Steuersatz für Kampfhunde nach § 5 Abs. 4 der Satzung wurde deshalb nie erhoben und kann daher gestrichen werden. Darüber hinaus haben unterschiedliche Voraussetzungen in der Hundeverordnung und der städti- schen Hundesteuersatzung zu Schwierigkeiten in der Praxis und zu Unzufriedenheit bei den Bürgern geführt. So waren die Zeitpunkte der Vorlagepflicht unterschiedlich, so dass zunächst eine erhöhte Steuer festgesetzt und nachträglich wieder geändert werden musste. Neben den praktischen Schwierigkeiten hat sich der mit der erhöhten Steuer für Kampfhunde erhoffte Lenkungszweck nicht erfüllt. Die Anzahl an Kampfhunden im Stadtgebiet ist seit Einführung der erhöh- ten Steuer kaum zurückgegangen, auf Grund der Befreiungsvorschrift nach Vorlage eines Wesens- tests ist der Lenkungszweck ganz in den Hintergrund gerückt. Aus verwaltungstechnischer Sicht wird es in Zukunft nicht mehr nötig sein, die städtische Hundesteu- ersatzung in Bezug auf die Auflistung der als Kampfhunde geltenden Rassen an die hessische Hun- deverordnung anzupassen und auch die hierbei bestehende Kontrollpflicht der Stadt, ob die in der Hundeverordnung aufgeführten Kampfhunde tatsächlich als solche zu qualifizieren sind, entfällt. zu Art. I Ziffer 3, 6 und 11: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte eine Regelung in einer Hundesteuersatzung, welche eine Steuerermäßigung von der Ablegung der Begleithundeprüfung bei einem Verband des deutschen Hundewesens abhängig machte, als Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungs- verbot (Art. 12 EGV) in Verbindung mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 46ff EGV) gewertet. Im Hinblick auf die Europarechtskonformität der Satzung und um eventuelle Rechtsstreitigkeiten in der Zukunft zu vermeiden ist eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. zu Art. I Ziffer 4: Die Änderung ist eine Folgeänderung wegen des Wegfalls von § 5 Abs.4. zu Art. I Ziffer 5: Die Anschaffung eines Hundes aus einem Tierheim ist als Steuerbefreiungsgrund für höchstens zwei Jahre in die Hundesteuersatzung aufgenommen worden, um das Tierheim Darmstadt zu entlasten. Aufgrund der fehlenden Klarstellung, dass es sich um einen Hund aus dem Darmstädter Tierheim handeln muss, sind in der Vergangenheit überwiegend Hunde aus Tierheimen in ganz Deutschland oder aus dem Ausland in den Genuss der Steuerbefreiung gelangt. Zu einer Entlastung des Darm- städter Tierheims hat dies nicht geführt, es wurde teilweise der gegenteilige Effekt erzielt. Mit der Än- derung soll nun erreicht werden, dass nur Hunde, die von ihren Haltern vom Tierschutzverein Darm- stadt und Umgebung e.V, Griesheimer Weg 199 in 64293 Darmstadt erworben wurden, im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Jahr von der Hundesteuer befreit werden. … - 2 - zu Art. I Ziffer 7 und 8: Bisher ist aus der Satzung nicht zu entnehmen, ob für eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs.1 e) die einmalige Vorlage einer Begleithundeprüfung, eines Teamtest oder einer vergleichbaren Prüfung aus- reicht oder ob sie jährlich neu vorzulegen ist. Zweck dieses Steuerbefreiungstatbestandes sollte es sein, das Stadtbild von schlecht geführten oder unsachgemäß gehaltenen Hunden freizuhalten. Da fraglich ist, ob dieser Lenkungszweck verlangt, dass ein Hundebesitzer jedes Jahr eine Begleithunde- prüfung bzw. einen Teamtest ablegt, erscheint eine jährliche Vorlage unverhältnismäßig. Auf der an- deren Seite würde eine nur einmalige Vorlagepflicht den o. g. Lenkungszweck teilweise vereiteln. Es soll daher in der Hundesteuersatzung eine zweijährige Vorlagepflicht festgelegt werden. Da ältere Hunde einen derartigen Leistungsnachweis nicht mehr erbringen können, soll die Vorlagepflicht für Hunde ab acht Jahren ganz entfallen. zu Art. I Ziffer 9 und 12: Hinsichtlich der Steuerbefreiung von Sozialhilfeempfängern hat der Hess. Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine solche dem ordnungspolitischen Charakter der Hundesteuer, die darauf abzie- le, die Hundehaltung in Grenzen zu halten, zuwiderläuft. Daher soll es für Sozialhilfeempfänger nur noch eine 50% -ige Ermäßigung der Hundesteuer geben. zu Art. I Ziffer 10: Die Änderung ist eine Folgeänderung wegen des Wegfalls von § 6 Abs.2. zu Art. I Ziffer 13: Die Änderung ist eine Folgeänderung wegen des Wegfalls von § 5 Abs.4. Die Vorlage ist mit dem Ordnungsamt und dem Rechtsamt abgestimmt. Darmstadt, 10. November 2008 203 rh-al Die Dezernenten: Wolfgang Glenz Dieter Wenzel Bürgermeister Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Griesheimer Weg 199
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0469
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.10.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00