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2764/2017

Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord; Städtebauliches Planungskonzept; frühz. Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Ausschuss 25.10.2017

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 14.12.2017, TOP 8.1

Anlage 4.1 Nutzungsregelungen

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Anlage 1 Übersichtsplan

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Anlage 4.2 Verteilung Hauptnutzungen

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Anlage 3 Erläuterungen

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Planungskonzept

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Anlage 4.1 Nutzungsregelungen

5465 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  4.1 
611-2klau2764-2017 
 
Textliche Nutzungsregelungen zum städtebaulichen Planungs-
konzept 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
  
 
1. Im städtebaulichen Planungskonzept sind die Baugebiete "allgemeines Wohngebiet" nach § 4 
BauNVO und "besonderes Wohngebiet" nach § 4a BauNVO vorgesehen. Die vorgenannten 
Wohngebiete sind in Bereiche unterschiedlicher Differenzierung gegliedert und gekennzeich-
net. 
 
 
Allgemeine Wohngebiete 
 
2. Für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 gilt:  
a) Folgende nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht zu-
lässig: 
 Betriebe des Beherbergungsgewerbes 
 Anlagen für Verwaltungen 
 Gartenbaubetriebe 
 Tankstellen 
b) Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebes sind nicht zulässig. 
 
 
3. Für das allgemeine Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 1 gilt ergänzend: 
a) Folgende Arten von Nutzungen beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen 
sind nicht zulässig: 
 Läden 
 Schank- und Speisewirtschaften 
 
 
4. Für das allgemeine Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 2 gilt ergänzend: 
a) Folgende Arten von Nutzungen beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen 
sind nicht zulässig: 
 Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum 
Verzehr anbieten (Kiosk), 
 Trinkhallen, Imbisse 
 Sex- und Erotikshops 
b) Die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften (ohne Trink-
hallen, Imbisse) sind nur ausnahmsweise unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. 
c) Die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden (ohne Kioske, Sex- und Erotikshops) 
sind nur ausnahmsweise unterhalb des 2. Obergeschosses zulässig.

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Besondere Wohngebiete 
 
5. Für die besonderen Wohngebiete mit der Bezeichnung WB 1, WB 2, WB 3 und WB 4 gilt: 
a) Alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht zulässig. 
 Anlagen für Verwaltungen, 
 Kerngebietstypische Vergnügungsstätten, 
 Tankstellen 
b) Folgende Arten von Nutzungen beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen 
sind nicht zulässig: 
 Bestimmte Läden (Sex- und Erotikshops) 
 Betriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs 
c) Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Be-
ruf in gleicher Art ausüben, sind nur Räume, jedoch keine Gebäude zulässig. 
 
 
6. Für das besondere Wohngebiet mit der Bezeichnung WB 1 gilt ergänzend: 
a) Folgende Arten von Nutzungen beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen 
sind nicht zulässig: 
 Schank- und Speisewirtschaften 
 Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Spei-
sen zum Verzehr anbieten (Kiosk). 
b) Ausnahmsweise zulässig sind im 1. Untergeschoss sowie im Erdgeschoss Nebenanlagen 
und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften. 
 
 
7. Für das besondere Wohngebiet mit der Bezeichnung WB 2 gilt ergänzend: 
a) Folgende Arten von Nutzungen beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen 
sind ausnahmsweise zulässig: 
 Schank- und Speisewirtschaften 
b) Folgende Arten von Nutzungen beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen 
sind nicht zulässig: 
 Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum 
Verzehr anbieten (Kiosk), 
 Bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) 
c) Wohnungen sind im Erdgeschoss nicht zulässig. 
 
 
8. Für das besondere Wohngebiet mit der Bezeichnung WB 3 gilt ergänzend: 
a) Folgende Arten von Nutzungen beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen 
sind nicht zulässig: 
 Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum 
Verzehr anbieten (Kiosk), 
 Bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse)

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b) Planungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sind nur unterhalb des 1. 
Obergeschosses zulässig. 
c) Planungsrechtlich zulässige Läden sind nur unterhalb des 2. Obergeschosses zulässig. 
d) Wohnungen sind im Erdgeschoss nicht zulässig. 
 
 
9. Für das besondere Wohngebiet mit der Bezeichnung WB 4 gilt ergänzend: 
a) Planungsrechtlich zulässige Läden und Schank- und Speisewirtschaften sind nur unterhalb 
des 2. Obergeschosses zulässig. 
b) Wohnungen sind im Erdgeschoss nicht zulässig. 
 
 
Erweiterter Bestandsschutz 
 
 
10. Bei den im Folgenden aufgeführten Betrieben sind i. S. d. § 1 Absatz 10 BauNVO bauliche 
Änderungen oder Erweiterungen zulässig: 
(1) Restaurant, Lütticher Straße 12 
(2) Schank- und Speisewirtschaft, Brüsseler Platz 9 
(3) Musikgaststätte, Bismarckstraße 44 
 
Hinweis: 
Die noch näher zu bestimmenden baulichen Änderungen beziehungsweise Nutzungsände-
rungen dürfen nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) in der 
Nachbarschaft führen. Auch sonstige öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. 
 
 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm) 
 
 
11. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm) werden folgende Regelungen getrof-
fen:  
a) In den durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind nur Nebenanlagen sowie 
Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdge-
schoss und 1. Untergeschoss ausnahmsweise zulässig. 
b) Entlang der im städtebaulichen Planungskonzept durch Signatur gekennzeichneten Berei-
chen sind Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisebetrieben nicht zulässig,

Anlage 1 Übersichtsplan

357 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Belgisches ViertelLQ.|OQ1HXVWDGW1RUG
0 10050 200300 Meter

Anlage 4.2 Verteilung Hauptnutzungen

1132 Zeichen

Verteilung der Hauptnutzungen im städtebaulichen Planungskonzept "Belgisches Viertel" 
gemäß den textlichen Nutzungsregelungen der Anlage 4.1 
Baugebiet  Wohnen  Gastronomie  Einzelhandel 
 Schank-/Speisewirtschaften  Imbisse/Trinkhallen  Läden  Kioske 
 WA 1            X
 WA 2            X                       X  1)            X 
 WB 1            X            X 
 WB 2            X  3)                       X  2)            X 
 WB 3            X 3)                       X  4)            X  5) 
 WB 4            X  3)                       X  5)               X  5)            X  5)            X  5) 
A N L A G E  4.2 
   611-2klau2764-2017 
 X  = jeweilige Nutzung zulässig 
  
 1) = ausnahmsweise zulässig unterhalb des 1. OG, wenn sie funktional allein der Versorgung des Gebietes dienen. 
 2) = ausnahmsweise zulässig (keine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand hinaus möglich) 
 3) = erst ab 1. OG 
 4) = nur unterhalb des 1. OG 
            611-2klau2764-2017 
A N L A G E  4.2 
   611-2klau2764-2017 
 5) = nur unterhalb des 2. OG 
            611-2klau2764-2017 
A N L A G E  4.2 
   611-2klau2764-2017

Anlage 3 Erläuterungen

53977 Zeichen

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A N L A G E  3  
00627692.docx 
 
 
Erläuterungen zum städtebaulichen Planungskonzept  
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen einfa-
chen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 
BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen enthält. Die Be-
kanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 02.03.2016. 
 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die 
Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.  
 
Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung 
der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von 
Schank- und Speisewirtschaften.  
 
Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende, 
im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur 
erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden. 
Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische Einzel-
handelsstruktur.  
 
Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe 
verhindert werden.  
 
 
2. Plangebiet 
Abgrenzung des Plangebietes 
Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt.  
 
Die Grenzen des Plangebietes verlaufen entlang der Bahntrasse Köln-Bonn im Westen, zwischen 
der Bebauung Lütticher und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Osten 
sowie im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken. Das Kar-
ree Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße wird ausgeklammert. Für diesen Bereich 
gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel "Genter Stra-
ße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne).  
 
Im Norden und Süden wird das Plangebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der 
Versorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt (Nah-
versorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße), da hierfür kein akuter Regelungsbedarf 
gesehen wird, und im Osten durch bestehende Bebauungspläne.  
 
Vorhandene Struktur 
Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln, 
die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der Innen-
stadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880 konzipierte 
Stadterweiterungskonzept zurück.

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Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen 
gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz 
sowie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf 
wenige Restflächen versiegelt.  
 
Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter 
Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche Grundge-
rüst. Nach Westen bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in Hochlage eine städtebauliche Zäsur bezie-
hungsweise Raumbarriere. 
 
Das Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten innerstädtischen 
Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt. 
 
Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Belgische Viertel 
auch eine äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit je-
her in einem stetigen Wandel befindet. Hierzu gehören heute: 
 
 diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants, etc., 
 eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen, 
Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen, etc.), 
 eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf 
(Supermarkt, Kioske, etc.) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, etc. sowie 
 diverse kulturelle Einrichtungen. 
 
Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind 
gebietsprägend für das Belgische Viertel.  
 
Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nut-
zungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese ge-
werblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen 
Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen 
Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich 
einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt. 
 
Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische 
Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor 
allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die 
Stadtgrenze hinaus bekannt. 
 
Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene grün-
derzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche St. Michael. Er dient der Wohnbevölke-
rung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich einige gastrono-
mische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die Außengastronomie in Anspruch 
nehmen.  
 
Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die 
einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität 
zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und 
Grünstrukturen. 
 
Aktuelle Ausgangslage 
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkohol-
konsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein 
verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis spät in 
die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein 
nutzen.

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Im konkreten Fall des Belgischen Viertel entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die be-
sondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem Hohenzollern-
ring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen Versorgungsbe-
reichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von Einrichtungen des 
Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (Diskotheken, Musikbars, etc.) sowie 
auch Kioskbetriebe konzentrieren.  
 
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und 
nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht 
mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz ei-
ner hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an 
der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im Um-
feld. 
 
An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen 
wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die 
sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten.  
 
2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen 
am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben 
gerufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil er-
wiesen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur Lö-
sung der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen. 
 
Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren 
statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise 
eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der Abfallwirt-
schaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst wird, aber 
wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen konnte. Der 
"Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten Dialogs zwischen 
den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf den Erfahrungen, 
die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und andere Fachämter 
gemacht und dokumentiert wurden.  
 
Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein ab-
gestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der Konfliktpar-
teien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken. 
 
Im Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder leicht 
angestiegen. Der Anstieg blieb allerdings deutlich hinter dem Jahr 2014 und den vorherigen 
Jahren zurück. Damit bleibt das Besucheraufkommen insgesamt ähnlich wie im Vorjahr und 
grundsätzlich niedriger als in den Jahren seit 2012. 
 
 
 
Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten somit weiterhin Wirkung, auch wenn 
sich einzelne Personen oder Gruppen immer wieder störend verhalten. Die hohen Besucherzahlen 
machen es nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen 2017 und wahrscheinlich auch darüber hin-
aus fortzusetzen. Neben den Kontrollen durch den Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler 
nach den Erfahrungen des Jahres 2016 ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Er-
stellen eines Einsatz- und Vorgehenskonzepts sollen die Vermittlereinsätze weiter optimiert wer-
den.

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Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen 
beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales 
in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops. 
 
Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen 
und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeigneten sind, den 
Konflikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu 
befrieden. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen 
zwecks Lärmreduzierung. 
 
Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse 
haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der an-
wesenden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch kei-
ne der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde. Der 
Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass lediglich 
die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird. 
 
Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel 
erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe 
erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt al-
lerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das Planungsgebiet hinausgeht. 
Im Planungsgebiet selbst gab es zwar ebenfalls eine Zunahme, diese fällt jedoch etwas moderater 
aus. 
 
Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der Kioskbe-
triebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist 
(2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen 
Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken 
bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betrei-
ber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf 
diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öf-
fentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei. 
 
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die 
Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das 
heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche St. Michael – in gemeinsamen Gesprächen 
überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr zu 
beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehalten, 
wie Kontrollen 2016 der Stadt Köln ergaben. 
 
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches 
Ausgehviertel nicht wesentlich abnimmt und diese Tendenz auch weiter anhalten wird. 
 
Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern 
und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück-
drängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflä-
chen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften.  
 
Erschließung 
Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- bzw. Ent-
sorgung sind vorhanden.

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3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In 
den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflä-
chen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang ent-
wickelt werden.  
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte Nutzungsmi-
schung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes Wohngebiet (WB) im 
Sinne des § 4a BauNVO wider. 
 
Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im 
FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt.  
 
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. 
 
3.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 
 
3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne 
Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt 
der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen öf-
fentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist abge-
schlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen auf das 
Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche Beurtei-
lung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB. 
 
Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen 
Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Tei-
len auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier 
sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche 
Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten 
Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist 
nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen Auswir-
kungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104, der 
den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und 
Genter Straße tangiert.  
 
Im Bereich zwischen Genter Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße 
wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig 
mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der 
Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. 
 
Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus 
seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der 
Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch 
Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet 
bestimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und 
Gastronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt: 
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig.

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2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsberei-
ches sind unzulässig. 
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie 
Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum 
Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten Nutzungen zu-
lässig. 
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil 
des Bebauungsplanes und somit unzulässig. 
 
3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom 
17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden. 
Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren 
(NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst 
auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene 
Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration 
von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der Gebiet-
sprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen Nutzungsverteilung 
(Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist.  
 
3.6 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem Nut-
zungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/ 
Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von be-
zirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als überge-
ordnete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung ge-
kennzeichnet. 
 
3.7 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI) 
 
4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte 
 
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens eine 
Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine hori-
zontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich. 
 
Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unter-
schiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der 
Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe-
sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere-
gelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der Ziel-
setzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen trägt sie 
der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung.  
 
Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und Maas-
trichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben Dienstleistungs- 
und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden Einzelhandelsbetriebe sowie die 
Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften konzentrieren. 
 
In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und 
den Anwohnern am deutlichsten zutage.

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Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler 
Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt.  
 
Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein Nutzungszu-
sammenschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung der etablierten 
Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer gastronomischer Einrichtun-
gen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist mit dem Ziel, die vorhan-
dene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und weiterzuentwickeln nicht vereinbar. 
 
Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in 
bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige 
Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher 
mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial 
für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen Öffnungszei-
ten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil nicht erheb-
lich unterscheiden.  
 
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Stra-
ße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche 
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen 
 
Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein 
Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören un-
ter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße sowie 
die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes. 
 
Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohn-
lagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading-
Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden. 
 
Art der baulichen Nutzung 
a) Allgemeines Wohngebiet 
Die Bereiche entlang der Neuen Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen Ab-
schnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite des 
Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als Allgemeines Wohngebiet festge-
setzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung und 
verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern.  
 
Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie handwerk-
liche Betriebe, Büros und Dienstleister.  
 
Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen 
gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren.  
 
Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden Nut-
zungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes ver-
einbar.  
 
Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO 
ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden ausgeschlos-
sen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht 
entsprechen.  
 
Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von 
Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes ver-

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einbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen zu 
schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu 
einer Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange 
nicht entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit 
Gewerbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen Bau-
gebieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur. 
 
Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen Amüsier-
betriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 
 
Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen stadt-
räumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und WA2 
gegliedert. 
 
Im Bereich der Lütticher Straße und der Neuen Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie 
WA1 festgesetzt.  
 
Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen 
Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden. 
 
Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht 
zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden zent-
ralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen (Brüs-
seler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben. 
 
Der bestehende Gastronomiebetrieb (Restaurant), Lütticher Straße 12, ist aufgrund seiner Größe 
und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WA1 vereinbar und soll 
durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden 
unter der Voraussetzung, dass bauliche Änderungen beziehungsweise Nutzungsänderungen nicht 
zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) in der Nachbarschaft führen 
sowie sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 
 
Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der Ant-
werpener Straße werden als WA2 festgesetzt.  
 
Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden 
Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe.  
 
Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten 
Anteil wohnfremder bzw. wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die planungsrechtli-
chen Rahmenbedingungen geschaffen werden. 
 
Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten Stadt-
raum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und Inanspruchnahme 
dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen Viertels ist ein 
gewisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe in der Erdge-
schosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und vertretbar sowie auch 
mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar. 
 
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler 
Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes.  
 
Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße 
ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige Dienst-
leistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet sich

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im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb, der über einer bauordnungs-
rechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) verfügt. 
 
Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie 
unterhalb des 2. Obergeschosses (Läden) bzw. unterhalb des 1. Obergeschosses (Schank- und 
Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich nicht zu einer 
Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im Gebäude 
Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung nicht und 
kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf den bauord-
nungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die betroffe-
ne bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten, instandge-
setzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf.  
 
Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und Ero-
tikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht zulässig. 
Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung mit alkoholischen 
Getränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei. Insbesondere im Umfeld 
des Brüsseler Platz verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in Verbindung mit hohen nächtli-
chen Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm) mit den Anwohnern nach 24.00 Uhr. 
 
Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken 
sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus. 
 
b) Besonderes Wohngebiet 
Die Bereiche entlang westlich Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße 
sowie Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als beson-
deres Wohngebiet (WB) im Sinne des § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 
 
Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der über-
wiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden Nut-
zungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben 
sowie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf. 
 
Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von 
Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu 
sehen ist. 
 
Eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich 
durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt 
auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hingegen sind als Kristallisati-
onspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu 
bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist. 
 
Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder bzw. ge-
werblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die Mehrzahl der gastronomi-
schen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang der zentralen Achsen 
des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In den übrigen Bereich 
nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen Nutzungen zu. Dies spiegelt 
sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv genutzten Erdgeschosszo-
ne wider. 
 
Die Bereiche mit Wohnnutzung entlang der Moltkestraße sind stark mit Lärm (Straße und Bahn) 
vorbelastet. Dies gilt in besonderer Weise für die westliche Bebauung hin zur Bahntrasse.  
Die Bestandsermittlung hat ergeben, dass die wohnfremden Nutzungen vom Grundsatz her mit 
einer Festschreibung und Weiterentwicklung der Wohnnutzung vereinbar sind. Insoweit ist bei den 
Festsetzungen zu berücksichtigen, dass in einem besonderen Wohngebiet gerade nicht die für 
allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsschutzanforderungen gelten, sondern dass auf

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die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ab-
zustellen ist. 
 
Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere 
Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4 geglie-
dert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwie-
genden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere Durchmi-
schung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden. 
 
Im gesamten WB sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 
nicht zulässig.  
 
Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete Ver-
kehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des 
innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen. 
 
Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässi-
ge Vergnügungsstätten. 
 
Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange 
Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches 
Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich.  
 
Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche 
Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende 
Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv. 
 
Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel. 
 
Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte (Musikgaststätte), Bismarckstraße 44, befindet 
sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmittelbare Umfeld des 
Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast ausschließlich gewerblich ge-
nutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgaststätte gegenüberliegenden 
Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93, entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne Wohnnutzung. Im Ge-
bäude selber befindet sich ein weiterer gastronomischer Betrieb (Café); die Obergeschosse wer-
den fast ausschließlich von einem Beherbergungsbetrieb (Vermietung möblierter Apartments mit 
optionalen Dienstleistungen) genutzt.  
 
Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem Ge-
bietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch 
einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden unter 
der Voraussetzung, dass bauliche Änderungen beziehungsweise Nutzungsänderungen nicht zu 
einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) in der Nachbarschaft führen so-
wie sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 
 
Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich 
genehmigte Vergnügungsstätte (Diskothek), Brabanter 15. Dies geschieht vor dem Hintergrund 
des sensibleren Umfeldes mit einem höheren Wohnanteil sowie aufgrund des hohen Nutzungs-
druck, der von dem überregional bedeutsamen Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den Kölner 
Ringen, ausgeht. Hier gilt es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden 
Wohn- und Geschäftslagen zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungs-
plan 66459/16. Dieser setzt entlang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, 
östlichen Straßenseite ein Besonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, 
nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde 
ausgeschlossen werden. 
 
Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden 
ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und

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Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading-
Down-Effekt) auswirken. 
 
Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich 
Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment 
können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt wer-
den, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da sie 
zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in unmittelbarer 
Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe mit Darstellun-
gen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten sowie Gewerbe 
des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls ausgeschlossen werden. 
 
Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem 
Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung kei-
ne Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und sol-
cher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung 
einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen 
Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige 
Gebäude anzutreffen sind.  
 
Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im Übri-
gen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 04.07.2014 verhindert, denn eine 
Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum 
mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche 
Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese Regelung gilt für Wohnungen einheitlich im 
gesamten Plangebiet. 
 
Die Bereiche westlich der Moltkestraße, entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße 
zwischen Antwerpener Straße und Brüsseler Platz sowie die Blockinnenbereiche beidseits der 
Maastrichter Straße beziehungsweise zwischen Antwerpener Straße Bismarckstraße und 
Bahntrasse werden als WB1 festgesetzt.  
 
Neben einem hohen Anteil Wohnnutzung ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt durch Ge-
werbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzelhandel 
(vorwiegend spezialisierter Fachhandel).  
 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind nicht vorhanden. Um hier einer Etablie-
rung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB1 nicht zuläs-
sig.  
Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für Lärmimmissio-
nen sind.  
 
Die Gebietskategorie WB1 grenzt an Nutzungsbereiche WB2 – WB4, in denen Schank- und Spei-
sewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. In 
diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrich-
tungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im 
Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren 
Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes 
führen. 
 
Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäudeteile entlang der Maastrichter 
Straße sowie ein Teil des östlichen Brüsseler Platzes bestimmt.  
 
Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig ge-
werblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels- und 
Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im Ein-
klang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten.

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Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße 
zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in 
diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Ein solcher Prozess führt zum einen 
zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und Einzelhandelsstruktur an dem Standort, zum ande-
ren zu einem erhöhtem nächtlichen Besucherstrom in das Quartier hinein und damit einer erhöhten 
Störung der Wohnnutzung in dem Umfeld. 
 
Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaf-
ten, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und Störpotenzials in 
quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der Festsetzung der 
nur ausnahmsweisen Zulässigkeit wir demnach der heutige Bestand planungsrechtlich gesichert. 
Bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebetriebe oder Änderungen in der Art des 
Betriebes selbst können deshalb nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragssteller 
im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass keine Störungen der Wohnnutzung an dem 
Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissionen (Lärm und Gerüche), eintreten werden 
und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleistungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht wei-
ter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft 
scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ausnahmerege-
lung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebetriebes auf einer bislang anders gewerblich 
genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn damit gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines 
gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebetriebes in der gleichen Gebietskategorie ein-
hergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der Antragsteller im Genehmigungsverfahren den 
vorerwähnten Nachweis führen. 
 
Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und be-
stimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem nächt-
lichen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden Wohn-
lagen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb Brüsseler Str. 70 wird somit nicht planungsrechtlich 
gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. 
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden 
nur unterhalb des 2. Obergeschosses sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. 
Obergeschosses zulässig. 
 
Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen Nutzungsmi-
schung in der Erdgeschosszone sind in den Gebietskategorien WB2 bis WB4 Wohnungen im Erd-
geschoss nicht zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen genießen bauordnungsrechtlichen 
Bestandsschutz. 
 
Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt in Teilbereichen der Brüsseler Straße zwischen Ant-
werpener Straße und Lütticher Straße sowie im östlichen Umfeld des Brüsseler Platzes bis auf 
Höhe des Hauptportals der Michaelkirche. 
 
Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte 
gewerbliche Nutzungsmischung im östlichen Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der zent-
ralen Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine 
Schutzzone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu 
diesem Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und 
Speisewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch 
eine ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besuchern auf dem Brüsseler Platz mit 
alkoholischen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich beitra-
gen.  
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses 
sowie planungsrechtlich zulässige Läden nur unterhalb des 2. Obergeschosses zulässig.

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Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft am Brüsseler Platz, Hausnummer 9, erstreckt sich 
in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss. Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Ziel-
setzungen der Gebietskategorie WB3 vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz 
im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden unter der Voraussetzung, dass bauliche 
Änderungen beziehungsweise Nutzungsänderungen nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Im-
missionen (Lärm und Gerüche) in der Nachbarschaft führen sowie sonstige öffentliche Belange 
nicht entgegenstehen. 
 
Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäudeteile der Blockrandbebauung 
nördlich der Antwerpener Straße, der Brüsseler Straße südlich der Lütticher Straße sowie entlang 
der Brabanter Straße südlich der Maastrichter Straße.  
 
Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße, 
NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten Erd-
geschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter Straße 
durch Gastronomie.  
 
Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte 
gewerbliche Entwicklungsspielraum eingeräumt. Die zuvor ausgeschlossenen gastronomischen 
Nutzungen (Imbisse, Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein.  
 
Ebenfalls als WB4 festgesetzt wird das Eckhaus Antwerpener Straße/Neue Maastrichter Straße. In 
diesem befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit planungsrecht-
lich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen Nutzung von 
Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt. 
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 2. Ober-
geschosses zulässig. 
 
Alternativplanung für das besondere Wohngebiet 
 
Aufgrund der bereits erläuterten deutlichen Zunahme von Gastronomiebetrieben in den vergange-
nen Jahren im Belgischen Viertel einerseits und der Zielsetzung dieses Bebauungsplanes ande-
rerseits, wird derzeit im Sinne einer Planungsalternative planungsrechtlich geprüft, ob im WB3 und 
WB4 lediglich die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie Kios-
ken städtebaulich gerechtfertigt wäre, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Ver-
drängungs- beziehungsweise Störpotenzials in quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Be-
triebe) begrenzt würden. Mit einer Festsetzung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit würde im 
WB3 und WB4 (analog dem WB2) nur der heutige Bestand an Gastronomiebetrieben und Kiosken 
planungsrechtlich gesichert werden. 
 
Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach 
§ 34 BauGB richten. 
 
Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche) 
a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften 
Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren Blockinnenberei-
chen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und Speisebetrieben 
ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind 
demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen beziehungswei-
se ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhö-
hung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen.

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b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge 
In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften bezie-
hungsweise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit 
überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen Ein- und 
Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein. 
 
c) Lärmpegelbereiche 
Das Bebauungsplangebiet Belgisches Viertel wird schalltechnisch untersucht und die zukünftige 
Immissionsbelastung ermittelt. Die hieraus resultierenden Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 wer-
den im Bebauungsplan dargestellt. Bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plange-
biet sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend diesen Lärmpegelbereichen an den Au-
ßenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Novem-
ber 1989) zu treffen. 
 
Im Bereich Bismarckstraße/Vogelsanger Straße sowie teilweise entlang der rückwärtigen Grenzen 
der Bebauung an der Moltkestraße ist partiell vom Lärmpegelbereich VII auszugehen. In diesen 
Fällen sind gemäß DIN 4109 die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzule-
gen. 
 
Fläche für Gemeinbedarf 
Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt. 
 
Öffentliche Grünfläche 
Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz ist die Neugestaltung 
vorgesehen, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung planungsrechtlich gesichert wird.  
 
 
5. Umweltbelange 
 
Lärm 
Innerhalb des Plangebietes bestehen Teile, die besonders stark durch Lärm vorbelastet sind. Hier-
zu zählen insbesondere die Bereiche entlang Bismarckstraße und Moltkestraße (Straßenlärm) so-
wie die Grundstücke zwischen Moltkestraße und Bahntrasse im Westen (Bahnlärm). 
 
Eine schalltechnische Stellungnahme wurde zu den Emittenten Schienen- und Straßenverkehr mit 
Datum 08.12.2016 erstellt. Als Immissionshöhen wurden 4,5 m und 18,5 m über Straßenniveau 
betrachtet. Im Einzelnen ist nach dem aktuellen Stand auszuführen: 
 
Straßenverkehrsgeräusche 
Die Beurteilungspegel liegen im Plangebiet oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 
(Schallschutz im Städebau). Die Ergebnisse der Immissionsberechnung des Straßenverkehrs zei-
gen Überschreitungen von bis zu 12/12dB(A) Tag/Nacht. Die Pegelspitzen an den Fassaden be-
tragen bis zu 71/61 dB(A) Tag/Nacht. Die Emissionen des Straßenverkehrs prägen insbesondere 
die Lärmsituation östlich des Brüsseler Platzes in 4,5 m Höhe. 
 
Schienenverkehrsgeräusche 
Die Beurteilungspegel liegen im Plangebiet oberhalb der Orientierungswerte. Die Ergebnisse der 
Immissionsberechnung des Schienenverkehrs zeigen Überschreitungen von bis zu 4/14 dB(A) 
Tag/Nacht im allgemeinen Wohngebiet. Die Pegelspitzen an den Fassaden entlang der Bahnstre-
cke betragen bis zu 72/71 dB(A) Tag/Nacht. Die Emissionen des Schienenverkehrs prägen insbe-
sondere die Bereiche nördlich des Brüsseler Platzes sowie westlich der Moltkestraße.

- 15 - 
 
 
 
Besonders deutlich wird dies in der Immissionshöhe von 18,5 m. 
 
Gewerbelärm 
Untersuchungen zum Gewerbelärm wurden bislang nicht durchgeführt. Eine Nacherhebung, zu-
mindest in einzelnen Bereichen, wird derzeit unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. 
Luftschadstoffe/Immissionen 
Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie Bismarck-
straße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten Luftschadstoff-
belastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung 
des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 wurde die Belastung im 
Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser Berechnung kann im Plangebiet und angrenzend an das 
Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung gerech-
net werden: 
 Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße, 
 Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße, 
 Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und 
 Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße. 
 
Altlasten 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser betrifft ein 
schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße 
und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit Mehrfamilienhäusern und ei-
ner Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden ausgehoben und damit mögliche Be-
lastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen (Garagenhof mit Tankstelle, Werk-
statt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandart ist heute nahezu komplett bebaut oder 
versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen Rand des Grundstücks. Der 
Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen der Stadt Köln als "Flä-
che saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich registriert. Ein textlicher Hin-
weis auf den Altstandort 104 109 "Antwerpener Straße" wird in den Bebauungsplan aufgenom-
men. 
 
Klima 
Der Stadtteil, innerhalb dessen sich der Plangeltungsbereich befindet, stellt aufgrund seiner Dichte 
und Versiegelung eine klimatisch sehr hoch belastete Siedlungsfläche dar (Planungshinweiskarte 
der Stadt Köln). 
 
Starkregen 
Bereits bei einem 20-jährlich auftretenden Starkregenereignis ist das Plangebiet ausgehend vom 
Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich der Moltkestraße, Bis-
marckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße und Brüsseler Stra-
ße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. 
 
Erschütterungen 
Die Bereiche des Bebauungsplangebietes, die an die Bahnstrecke im Westen angrenzen, sind 
durch Erschütterungen des Schienenverkehrs vorbelastet. 
 
Eingriff 
Aufgrund der bestehenden dichten, gründerzeitlichen Bebauung ist ein Ausgleich nicht erforder-
lich, da die möglichen Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind bezie-
hungsweise zulässig waren (siehe § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB).

Beschlussvorlage Ausschuss

6013 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
611/2 klau ma 
Vorlagen-Nummer 
 2764/2017 
Freigabedatum 
25.10.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Städtebauliches Planungskonzept 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
1. nimmt das städtebauliche Planungskonzept —Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-
Neustadt/Nord— zur Kenntnis; 
2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Bau-
gesetzbuch (BauGB) nach Modell 2 (Abendveranstaltung und Aushang im Bezirksrathaus). 
3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) ohne Einschrän-
kung zustimmt. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 09.11.2017 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.12.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord hat sich in den letzten beiden Jahr-
zehnten zu einem der beliebtesten Kölner Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben seiner 
Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Belgische Viertel eine äußerst vielschichtige 
gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf.  
 
Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische 
Viertel auch eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor 
allem bei Studenten und jüngeren Erwachsenen eine hohe Attraktivität und ist über die Stadtgrenzen 
hinaus bekannt. Seit ein paar Jahren fühlen sich die Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtli-
chen Lärm, Alkoholkonsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedin-
gungen und ein verändertes Freizeitverhalten führten in den letzten Jahren dazu, dass junge Men-
schen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für 
ein geselliges Beisammensein nutzen. Mit teilweise über 1 000 Besuchern spitzte sich dieser Konflikt 
insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes zu. Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die 
Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel erheblich zugenommen hat und sich in diesem 
Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe erhöht hat. Die deutliche Zunahme der Gastrono-
miebetriebe gilt allerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das Planungsgebiet 
hinausgeht. Im Planungsgebiet selbst gab es zwar ebenfalls eine Zunahme, diese fällt jedoch etwas 
moderater aus. Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion 
der Kioskbetriebe kritisch diskutiert, denn neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den 
kurzfristigen Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an günstigen alkoholischen Geträn-
ken bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Be-
treiber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf 
diese Weise zu einer intensiven, lautstarken Nutzung des öffentlichen Raumes bis spät in die Nacht 
bei. Es ist zu befürchten, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliche Partymeile ins-
gesamt zunehmen wird. Eine solche Entwicklung würde unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten 
mit den Bewohnern führen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurückdrängung der Wohnfunktion 
zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflächen beziehungsweise Gastrono-
miebetrieben.  
 
Ziel dieses einfachen Bebauungsplans ist es folglich, eine solche städtebauliche Fehlentwicklung zu 
verhindern. Es sollen einerseits die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, 
um die vorhandene Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Andererseits sollen 
die im Sinne der besonderen Eigenart gebietsprägenden sowie im Einklang mit dem Schutzbedürfnis 
der Wohnfunktion stehenden gewerblichen Nutzungsstrukturen erhalten bleiben. Damit verbunden 
sind auch erforderliche Entwicklungsmöglichkeiten in bestimmten Bereichen. 
 
 
Vorberatungen 
 
Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
BV 1  10.12.2015 TOP 3.7 mehrheitlich zugestimmt 
StEA  28.01.2016 TOP 10.3 einstimmig zugestimmt 
 
Auf der Grundlage des vorliegenden städtebaulichen Planungskonzeptes wurde die frühzeitige Betei-
ligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB in 
der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das Planungskonzept in Frage 
stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und Handelskammer zu Köln sieht die geplan-
te gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt zu bedenken, dass die aufgezeigten Stö-
rungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst wür-

3 
den, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen. 
 
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem 
Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (13. Mai 2017) erfolgte, wird von der 
Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, d. h. das Bebauungs-
planverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und 
abgeschlossen werden. 
 
 
Veränderungssperre 
 
Zur Sicherung der Planungsziele hat der Rat mit Beschluss vom 14.02.2017, TOP 14.1, den Erlass 
einer Veränderungssperre beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.03.2017, 
so dass die Veränderungssperre am 21.03.2019 ausläuft. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Übersichtsplan (Befangenheit) 
Anlage 2 städtebauliches Planungskonzept 
Anlage 3 Erläuterungen 
Anlage 4.1 textliche Nutzungsregelungen 
Anlage 4.2 Verteilung der Hauptnutzungen (Tabelle)

Anlage 2 Planungskonzept

1502 Zeichen

WB1
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WA2
WA2
WA2
WA2
-Spielplatz-
Fläche für Gemeinbedarf
-Kirche-
WB4
Bebauungsplan Nr. 65454/05
(rechtskräftig seit 16.11.2011)
überwiegend WB-Gebiet mit
vergleichbarer horizontaler
Gliederung
Allgemeines Wohngebiet
Besonderes Wohngebiet
WA 1
WA 2
WB 1
WB 2
WB 3
WB 4
Immissionsschutz
Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz
vor Lärmimmissionen: nur Nebenanlagen und Ein-
richtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank-
und Speisewirtschaften gemäß textlicher Regelung Nr. 11a
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten zu Schank- und
Speisewirtschaften gemäß textlicher Regelung Nr. 11b
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Grenze zwischen Baugebietskategorien und
Nutzungsarten
Überplanungen
Betriebe mit bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz
- Brabanter Str. 15 (Diskothek "Pan Tau Club")
 - Brüsseler Str. 70 (Trinkhalle/Kiosk "Le Kiosk")
- Antwerpener Str. 53 (Gastronomie "Frieda Bar")
Betriebe mit erweiterten Bestandsschutz nach  §1 Abs. 10 BauNVO
 - Lütticher Str. 12 (Gastronomie "Lütticher Restaurant")
 - Brüsseler Platz 9 (Gastronomie "Hallmackenreuther")
 - Bismarckstr. 44 (Musikgaststätte "Barracuda")
Verkehrsflächen
öffentliche Straßen und Plätze
10 200 50 Meter
Stadtplanungsamt (611/2)
Städtebauliches Planungskonzept 
"Belgisches Viertel" 
in Köln-Neustadt/Nord
Stand: 07.09.2017
Städtebauliches Planungskonzept
"Belgisches Viertel" in Köln-Neustadt/Nord
N
Anlage 2

Beratungsverlauf (3)

09.11.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 8.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 5.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
14.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 8.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (23)

  • Brabanter Straße 15
  • Brüsseler Straße 70
  • Antwerpener Straße 53
  • Lütticher Straße 12
  • Bismarckstraße 44
  • Venloer Straße
  • Genter Straße
  • Maastrichter Straße
  • Moltkestraße
  • Aachener Straße
  • Neue Maastrichter Straße
  • Vogelsanger Straße
  • Brüsseler Platz 9
  • Hohenzollernring
  • Friesenplatz
  • Ehrenstraße
  • Ringstraße
  • Straße 15
  • Straße 12
  • Rudolfplatz
  • Straße 7
  • Straße 5
  • Straße 8

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2764/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
25.10.2017
Erstellt
06.09.2017 10:21