V/0181/2025
Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung Münster-Ost von Frau Monika Pander
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Anlage A
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Anlage A zur V/0181/2025 Kurzüberblick Mit der Vorlage wird der Verlust der Mitgliedschaft von Frau Monika Pander in der Bezirksvertre- tung Münster-Ost festgestellt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes für die Wahl der Mitglieder der Bezirksvertretung. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, internationale Beziehungen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beschlussvorlage
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V/0181/2025 V/0181/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung Münster-Ost von Frau Monika Pander Beratungsfolge 10.04.2025 Bezirksvertretung Münster-Ost Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Es wird festgestellt, dass Frau Monika Pander, Partei „Bündnis 90/Die Grünen/GAL“, durch ihren Wegzug aus dem Stadtbezirk Münster-Ost den Sitz in der Bezirksvertretung Münster-Ost verloren hat. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: Das Mitglied der Bezirksvertretung Münster-Ost Frau Monika Pander , Partei „Bündnis 90/Die Grünen/GAL“, ist aus dem Stadtbezirk Münster-Ost verzogen. Nach § 46a i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetztes (KWahlG) verliert ein Mitglied der Bezirksvertretung seinen Sitz durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit. Nach § 46a Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 1 KWahlG ist eine Wählbarkeitsvoraussetzung das Innehaben einer Hauptwohnung im Stadtbezirk. Diese Voraussetzung ist durch den Wegzug von Frau Pander entfallen. Frau Pander war auch nicht in einem Wahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerberin für die Wahl des Rates aufgestellt. Daher ist der Verlust des Sitzes durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit festzustellen. Nach § 46a i. V. m. § 44 Abs.1 Hs.1 Kommunalwahlgesetz entscheidet die Vertretung darüber, ob ein/e Vertreter*in seinen/ ihren Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner/ihrer Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind. Damit liegt die Zuständigkeit zur Feststellung des Verlusts des Sitzes bei der Bezirksvertretung Münster-Ost. Amt für Bürger - und Ratsservice 09.04.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Schnell Telefon: 492-1620 oder 492 - 1660 SchnellC@stadt- muenster.de - 2 - V/0181/2025 Gemäß § 46a Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 S. 1 Kommunalwahlgesetz scheide n Vertreter aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt, § 46a Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 S. 2 Kommunalwahlgesetz. Der Beschluss der Bezirksvertretung Münster -Ost ist dem /der vom Verlust des Sitzes Betroffenen zuzustellen sowie öffentlich bekannt zu machen, § 65 S. 1, 2 KWahlO. Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit ist durch die Verwaltung das Nachrückverfahren einzuleiten. gez. Markus Lewe Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0181/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.04.2025
- Erstellt
- 02.04.2025 12:02