Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln-Sürth sowie Aufhebung der Abweichungssatzung vom 06.03.2023
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2945/2024 vom 30.10.2024
Stand: Am 12.12.2024 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis
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Mittelpunkt: 359680, 5637268 1:250 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 30.09.2024Seite 1 / 1 -
Anlage 3 Planüberschreitung
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Mittelpunkt: 359918, 5636967 1:500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 30.09.2024Seite 1 / 1 -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2945/2024 Freigabedatum 30.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln-Sürth sowie Aufhebung der Abweichungssatzung vom 06.03.2023 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Kölnstraße von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln-Sürth sowie die Aufhebung der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Am Feldrain bis Haus Nr. 51 einschließlich in Köln-Sürth vom 06.03.2023 in der als Anlage 6 bei- gefügten Fassung. Verkehrsausschuss 26.11.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.12.2024 Rat 12.12.2024 2 Begründung: Die Erschließungsanlage Kölnstraße von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln-Sürth (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Diese Voraussetzung ist in der Erschließungsanlage Kölnstraße nicht gegeben. Im Bereich vor den Hausnummern 31 und 33 wurde die Erschließungsanlage geringfügig planüberschrei- tend ausgebaut, so dass diese einen Teil des Grundstückes Gemarkung Rondorf-Land, Flur 30, Flurstück 365 umfasst (siehe die Darstellung in dem Lageplan Planüberschreitung – An- lage 3). Das Flurstück 365 ist nicht im Eigentum der Stadt. Ein Ankauf wurde durch die Eigen- tümerin abgelehnt. Jedoch hat die Eigentümerin einer Widmung als öffentliche Straße zuge- stimmt. Die Widmung ist zwischenzeitlich erfolgt, so dass eine ungehinderte Nutzung auch dieses Straßenbestandteils durch den öffentlichen Verkehr möglich ist. Darüber hinaus umfasst das Grundstück Gemarkung Rondorf-Land, Flur 30, Flurstück 307 verschiedene, nicht als Straßenland genutzte Flächen (siehe die Darstellung in dem Lageplan Ausparzellierungserfordernis – Anlage 4). Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ nicht nur das vollständige Eigentum am Straßenland, sondern zusätzlich, dass das Straßenland ausparzel- liert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müs- sen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, müsste somit – neben dem Erwerb der Teilfläche aus dem Flurstück 365 – für das Straßenland der Kölnstraße ein eigenständiges Flurstück gebildet werden. Hierfür wären zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus den vorgenannten Gründen ist eine Abweichungssatzung zu erlassen, um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage her- beizuführen und so die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen. Für einen Teil der Erschließungsanlage Kölnstraße (von Am Feldrain bis Haus Nr. 51 ein- schließlich) wurde 2023 bereits eine Abweichungssatzung erlassen (siehe Lageplan Anlage 5). Grund für die damalige Anlagenabgrenzung war der damals geltende § 3 Abs. 4 des Ge- setzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW), wel- cher eine zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen von 25 Jahren seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung eingeführt hatte. Diese Obergrenze war zudem auch für Teillängen einer Erschließungsanlage zu beachten, weshalb es bei der Köln- straße zu einer Anlagenabgrenzung ohne räumlich erkennbares Merkmal mitten in der Anlage kam. Aufgrund ernsthafter verfassungsrechtlicher Bedenken wurde § 3 BauGB-AG NRW rückwir- kend wieder aufgehoben und ebenso rückwirkend durch § 12a KAG NRW ersetzt. Dieser sieht zwar ebenfalls eine zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vor, dies allerdings nicht seit Beginn der Herstellung, sondern regelmäßig erst seit Abschluss der Herstellung („Eintritt der Vorteilslage“). Diese Obergrenze wird im Fall der Kölnstraße nicht erreicht. Allein maßgeblich ist daher die oben genannte Anlagenabgrenzung von Am Feldrain bis Seni- orenweg. Hierfür sieht der Satzungsentwurf (Anlage 6) eine neue Abweichungssatzung vor (§ 1 des Satzungsentwurfs), während die bestehende Satzung aus Gründen der Rechtssi- cherheit aufgehoben werden soll (§ 2 des Satzungsentwurfs). 3 Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be- schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre- chend zu erfüllen sind. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Planüberschreitung - Anlage 4: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 5: Lageplan alte Anlagenabgrenzung - Anlage 6: Satzungstext -
Anlage 2 Lageplan
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Mittelpunkt: 359818, 5637145 1:3000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 25.09.2024Seite 1 / 1 -
Anlage 5 Lageplan alte Anlagenabgrenzung
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Mittelpunkt: 359804, 5637100 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 30.09.2024Seite 1 / 1 -
Anlage 6 Satzungstext
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Anlage 6 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln-Sürth sowie die Aufhebung der Sat- zung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Am Feldrain bis Haus Nr. 51 einschließlich in Köln-Sürth vom 06.03.2023 vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Kölnstraße von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln -Sürth ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne den vollständigen Straßenlandgrunderwerb und ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Die Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Am Feldrain bis Haus Nr. 51 einschließlich vom 06.03.2023 (Internetveröffentli- chung vom 20.03.2023) wird aufgehoben. § 3 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. -
Anlage 1 Übersichtsplan
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Mittelpunkt: 360228, 5637110 1:10000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 25.09.2024Seite 1 / 1
Beratungsverlauf
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02.12.2024
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen
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