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2945/2024

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln-Sürth sowie Aufhebung der Abweichungssatzung vom 06.03.2023

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.10.2024

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Anlage 2 Lageplan

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Anlage 3 Planüberschreitung

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Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Übersichtsplan

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Anlage 5 Lageplan alte Anlagenabgrenzung

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Anlage 6 Satzungstext

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Ansehen

Anlage 2 Lageplan

122 Zeichen

Mittelpunkt: 359818, 5637145
1:3000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 25.09.2024Seite 1 / 1

Anlage 3 Planüberschreitung

121 Zeichen

Mittelpunkt: 359918, 5636967
1:500
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 30.09.2024Seite 1 / 1

Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis

121 Zeichen

Mittelpunkt: 359680, 5637268
1:250
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 30.09.2024Seite 1 / 1

Beschlussvorlage Rat

5514 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2945/2024 
Freigabedatum 
30.10.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von 
Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln-Sürth sowie Aufhebung der Abweichungssatzung 
vom 06.03.2023  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Kölnstraße von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln-Sürth sowie die Aufhebung 
der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Am 
Feldrain bis Haus Nr. 51 einschließlich in Köln-Sürth vom 06.03.2023 in der als Anlage 6 bei-
gefügten Fassung. 
 
Verkehrsausschuss 26.11.2024 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.12.2024 
Rat 12.12.2024

2 
Begründung: 
 
Die Erschließungsanlage Kölnstraße von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln-Sürth (Anlage 
1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht.  
 
Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage 
erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Diese Voraussetzung ist in der Erschließungsanlage Kölnstraße nicht gegeben. Im Bereich 
vor den Hausnummern 31 und 33 wurde die Erschließungsanlage geringfügig planüberschrei-
tend ausgebaut, so dass diese einen Teil des Grundstückes Gemarkung Rondorf-Land, Flur 
30, Flurstück 365 umfasst (siehe die Darstellung in dem Lageplan Planüberschreitung – An-
lage 3). Das Flurstück 365 ist nicht im Eigentum der Stadt. Ein Ankauf wurde durch die Eigen-
tümerin abgelehnt. Jedoch hat die Eigentümerin einer Widmung als öffentliche Straße zuge-
stimmt. Die Widmung ist zwischenzeitlich erfolgt, so dass eine ungehinderte Nutzung auch 
dieses Straßenbestandteils durch den öffentlichen Verkehr möglich ist. 
 
Darüber hinaus umfasst das Grundstück Gemarkung Rondorf-Land, Flur 30, Flurstück 307 
verschiedene, nicht als Straßenland genutzte Flächen (siehe die Darstellung in dem Lageplan 
Ausparzellierungserfordernis – Anlage 4).  
 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ nicht nur das 
vollständige Eigentum am Straßenland, sondern zusätzlich, dass das Straßenland ausparzel-
liert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müs-
sen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke 
fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, müsste somit – neben dem Erwerb 
der Teilfläche aus dem Flurstück 365 – für das Straßenland der Kölnstraße ein eigenständiges 
Flurstück gebildet werden. Hierfür wären zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten 
und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Aus den vorgenannten Gründen ist eine Abweichungssatzung zu erlassen, um abweichend 
von § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage her-
beizuführen und so die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen. 
 
Für einen Teil der Erschließungsanlage Kölnstraße (von Am Feldrain bis Haus Nr. 51 ein-
schließlich) wurde 2023 bereits eine Abweichungssatzung erlassen (siehe Lageplan Anlage 
5). Grund für die damalige Anlagenabgrenzung war der damals geltende § 3 Abs. 4 des Ge-
setzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW), wel-
cher eine zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen von 25 Jahren 
seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung eingeführt hatte. Diese Obergrenze war 
zudem auch für Teillängen einer Erschließungsanlage zu beachten, weshalb es bei der Köln-
straße zu einer Anlagenabgrenzung ohne räumlich erkennbares Merkmal mitten in der Anlage 
kam. 
Aufgrund ernsthafter verfassungsrechtlicher Bedenken wurde § 3 BauGB-AG NRW rückwir-
kend wieder aufgehoben und ebenso rückwirkend durch § 12a KAG NRW ersetzt. Dieser 
sieht zwar ebenfalls eine zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen 
vor, dies allerdings nicht seit Beginn der Herstellung, sondern regelmäßig erst seit Abschluss 
der Herstellung („Eintritt der Vorteilslage“). Diese Obergrenze wird im Fall der Kölnstraße nicht 
erreicht. 
Allein maßgeblich ist daher die oben genannte Anlagenabgrenzung von Am Feldrain bis Seni-
orenweg. Hierfür sieht der Satzungsentwurf (Anlage 6) eine neue Abweichungssatzung vor 
(§ 1 des Satzungsentwurfs), während die bestehende Satzung aus Gründen der Rechtssi-
cherheit aufgehoben werden soll (§ 2 des Satzungsentwurfs).

3 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be-
schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre-
chend zu erfüllen sind.  
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit 
lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage 
getroffen werden. 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Übersichtsplan 
- Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage 
- Anlage 3: Lageplan Planüberschreitung 
- Anlage 4: Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
- Anlage 5: Lageplan alte Anlagenabgrenzung 
- Anlage 6: Satzungstext

Anlage 1 Übersichtsplan

121 Zeichen

Mittelpunkt: 360228, 5637110
1:10000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 25.09.2024Seite 1 / 1

Anlage 5 Lageplan alte Anlagenabgrenzung

122 Zeichen

Mittelpunkt: 359804, 5637100
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 30.09.2024Seite 1 / 1

Anlage 6 Satzungstext

1561 Zeichen

Anlage 6 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße 
von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln-Sürth sowie die Aufhebung der Sat-
zung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße  
von Am Feldrain bis Haus Nr. 51 einschließlich in Köln-Sürth vom 06.03.2023 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Kölnstraße von Seniorenweg bis Am Feldrain in Köln -Sürth 
ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. 
Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – ohne den vollständigen Straßenlandgrunderwerb und ohne die Bildung 
selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. 
 
 
§ 2 
 
Die Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße  
von Am Feldrain bis Haus Nr. 51 einschließlich vom 06.03.2023 (Internetveröffentli-
chung vom 20.03.2023) wird aufgehoben. 
§ 3 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

26.11.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.12.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.12.2024 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2945/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.10.2024
Erstellt
25.09.2024 10:22