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2007/0013

Änderungssatzung zur Satzung über die regelmäßigen Datenübermittlungen aus anderen Verwaltungsbereichen für Zwecke der Kommunalstatistik in Darmstadt vom 31.05.1991

Magistratsvorlage 03.01.2007

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zur Änderung der Satzung über die regelmäßigen Datenübermittlungen aus anderen Verwaltungsbereichen für Zwecke der Kommunalstatistik in Darmstadt vom 31.05.1991

Vom


Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2006 (GVBl. I S. 394, 420) und des § 12 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19.05.1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ... folgende Satzung erlassen:

Art. 1

1.	In § 1 Satz 2 wird hinter dem Wort „Statistik“ die Folge „und Stadtforschung“ eingefügt sowie die Folge „Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik“ gegen die Folge „Wirtschaft und Stadtentwicklung“ ausgetauscht.

2.	In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird hinter dem Wort „Statistik“ die Folge „und Stadtforschung“ eingefügt sowie die Folge „Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik“ gegen die Folge „Wirtschaft und Stadtentwicklung“ ausgetauscht.

Art. 2

Art. 1 tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt




Walter Hoffmann
Oberbürgermeister
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5063 Zeichen

Kommunalstatistiksatzung  190
1
Satzung
über die regelmäßigen Datenübermittlungen aus anderen Verwaltungsbereichen für
Zwecke der Kommunalstatistik in Darmstadt vom 31.05.19911
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I S. 197) und des § 12 des Hessischen
Landesstatistikgesetzes vom 19.05.1987 (GVBl. I S. 67) wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 23.05.1991 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Kommunalstatistik
Die Stadt Darmstadt betreibt eine Kommunalstatistik im Sinne von § 12 des Hessischen
Landesstatistikgesetzes. Die Aufgaben der Kommunalstatistik sind der Abteilung Statistik des
Amtes für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik als Statistikstelle übertragen.
§ 2
Zweck der Satzung
(1) Diese Satzung soll die Grundlagen für nachfolgende kommunale Statistik schaffen:
1. Statistik der Bevölkerungsbewegung und Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
2. Statistik der Bautätigkeit und Fortschreibung des Gebäude- und Wohnungsbestandes
(2) Die nach dieser Satzung übermittelten Daten unterliegen der statistischen Zweckbindung.
(3) Die Übermittlung von tabellarisch zusammengefassten (aggregierten) Daten, die aufgrund
von Geschäftsstatistiken gemäß § 11 des Hessischen Landesstatistikgesetzes ermittelt wurden,
sowie Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, bleibt unberührt. Die
Aufbereitung von Geschäftsstatistiken kann ganz oder teilweise der Abteilung Statistik des
Amtes für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik übertragen werden, soweit dies nicht durch
einzelgesetzliche Übermittlungsverbote ausgeschlossen ist.
§ 3
Übermittlungsverfahren
Die regelmäßige Übermittlung von Daten nach dieser Satzung erfolgt im schriftlichen
Verfahren. Der Versand hat im verschlossenen Umschlag zu erfolgen. Datenübermittlungen
können auch durch Übersendung von Magnetbändern, Disketten oder durch
Datenfernübertragung erfolgen.
§ 4
Merkmale
(1) Erhebungsmerkmale sind zur statistischen Verwendung bestimmte Angaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse. Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung
von Statistiken.
                                                          
1 In Kraft getreten am 06.06.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 31.05.1994, in Kraft getreten am
  09.06.1994.

2
(2) Die nach dieser Satzung übermittelten Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die
Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit
abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
trennen und gesondert aufzubewahren.
(3) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer dürfen zur Aufbereitung statistischer
Ergebnisse in kleinräumiger Gliederung nach Blockseiten, Wahlbezirken, Statistischen
Bezirken und/oder Stadtteilen verwendet werden.
§ 5
Übermittlung von Merkmalen der
Bevölkerungsstatistik
(1) Für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des
Bevölkerungsbestandes übermittelt das Standesamt mindestens monatlich der Statistikstelle
die nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zu erfassenden
Erhebungs- und Hilfsmerkmale für Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle.
(2) Die Übermittlung der Meldedaten nach § 31 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 Hessisches
Meldegesetz bleibt unberührt.
§ 6
Übermittlung von Merkmalen der
Bautätigkeitsstatistik
Für die Bautätigkeitsstatistik und die Fortschreibung des Gebäude- und Wohnungsbestandes
übermittelt die Bauaufsichtsbehörde mindestens monatlich der Statistikstelle die nach dem
Bautätigkeitsstatistikgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zu erfassenden Erhebungs- und
Hilfsmerkmale der Baugenehmigungen, Baufertigstellungen und Abgänge von Gebäuden und
Wohnungen.
§ 7
Vernichtung von Erhebungsunterlagen
Die Erhebungsunterlagen für die Statistiken nach §§ 5 und 6 dieser Satzung einschließlich der
Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens ein halbes Jahr nach
Abschluss der Überprüfung der Erhebungsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und
Vollständigkeit zu vernichten, sofern sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften an das
Hessische Statistische Landesamt weiterzuleiten sind.
§ 8
Weitergabe und Veröffentlichung
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die nach dieser Satzung
übermittelt werden, sind nach § 16 des Hessischen Landesstatistikgesetzes geheimzuhalten.
Die Weitergabe und Veröffentlichung der aufgrund dieser Angaben erstellten statistischen
Ergebnisse richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des Hessischen
Landesstatistikgesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

Kommunalstatistiksatzung  190
3
(2) Tabellen, die aufgrund der nach dieser Satzung übermittelten Daten erstellt werden, dürfen
kleinräumig bis zur Wahlbezirksebene veröffentlicht werden, auch soweit Tabellenfelder nur
einen Fall ausweisen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den 31.05.1991
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Günther Metzger, Oberbürgermeister

2007/0013

1837 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
10.01.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Amt für Wirtschaft und 
Stadtentwicklung 
 
Amt: Rechtsamt  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0013 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Änderungssatzung zur Satzung über di e regelmäßigen Datenübermittlungen aus 
anderen Verwaltungsbereichen für Zwecke der Kommunalstatistik in Darmstadt vom 
31.05.1991 
 
Vorlage vom: 03.01.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der anliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die regelmäßigen Datenübermitt- 
    lungen aus anderen Verwaltungsbereichen für Zwecke der Kommunalstatistik wird zuge- 
    stimmt. 
 
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 
 
 
Anlagen: altes Satzungsrecht 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründung: 
 
Mit Rundverfügung (Nr. 8) vom 03.08.2005 wurde die Abteilung Statistik beim 
seinerzeitigen Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik herausgelöst und zusammen 
mit dem Amt für Wirtschaftsförderung, dem Stab für Stadt- und Regionalentwicklung, der 
AG Weststadt sowie dem Aufgabenbereich des EU-Beauftragten beim seinerzeit neu 
gebildeten Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung angesiedelt. Die 
Kommunalstatistiksatzung entspricht noch nicht diesen organisatorischen Änderungen. 
Insofern bedarf es deren redaktioneller Änderung, wie sie mit dem Beschluss der 
anliegenden Änderungssatzung vollzogen werden kann. 
 
Darmstadt, den 
 
 
 
Walter Hoffmann 
Oberbürgermeister 
 
Anlage

Beratungsverlauf (3)

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TOP 39
TOP 50

Details

Vorlagen-Nr.
2007/0013
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.01.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00