mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Richtlinie für die Überlassung von unbebauten Grundstücken zum Bau von Sportstätten Dritter

Mitteilung Ausschuss 0013/2022 vom 10.01.2022

Stand: Am 27.01.2022 im Sportausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Mitteilung Ausschuss

    PDF

    Herunterladen: Mitteilung Ausschuss

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 Vorlagen-Nummer 0013/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 17.01.2022 Sportausschuss 27.01.2022 Richtlinie für die Überlassung von unbebauten Grundstücken zum Bau von Sportstätten Dritter In der Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 22.11.2021 wurden mehrere Vorlagen behandelt, die die Überlassung städtischer Flächen an Vereine des Breitensports zum Gegenstand hatten. Dabei wurde jeweils auf die „Richtlinie für die Überlassung von unbebauten Grundstücken zum Bau von Sportstätten Dritter“ aus dem Jahr 1978 Bezug genommen, die sich grundsätzlich mit der Vermietung bzw. Bestellung von Erbbaurechten zugunsten von Breitensportvereinen befasst. Verschiedene Ausschussmitglieder baten daher um die Weitergabe der Richtlinie. Diese ist dieser Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt. Ergänzend teilt die Verwaltung mit, dass sich die Richtlinie in der Praxis sehr bewährt hat. Denn sie ermöglicht es den i.d.R. kapitalschwachen aber flächenintensiven Vereinen, städtische Flächen güns- tig zu nutzen und dort mit Hilfe städtischer sowie sonstiger Fördermittel Sportanlagen zu errichten. Diese Vermietung bzw. Erbbaurechtsbestellung ermöglicht es den Vereinen, für sich bzw. ihre Mit- glieder eine sportliche Heimat zu schaffen, die für die weitere Entwicklung und das Zusammengehö- rigkeitsgefühl von wesentlicher Bedeutung ist. Die Regelung ist für die Stadt vorteilhaft, da  der Breitensport und damit Gesundheit und gesellschaftlicher Zusammenhalt gefördert wird,  sich die Vereine als Mieter/Erbbaurechtsnehmer der Grundstücke in erheblichem Umfang ein- bringen und somit finanzielle als auch personelle Ressourcen der Stadt Köln geschont werden sowie  Unterhaltungs-, Reparatur- und Sanierungsaufwendungen geringer ausfallen, da Vereine die sich bei der Errichtung, Sanierung oder Modernisierung von Sportanlage engagieren, mit „ih- ren“ Sportanlagen erheblich sorgfältiger umgehen. Anlage: Richtlinie für die Überlassung von unbebauten Grundstücken zum Bau von Sportstätten Dritter
  • Richtlinie für die Überlassung von unbebauten Grundstücken zum Bau von Sportstätten Dritter

    PDF

    Herunterladen: Richtlinie für die Überlassung von unbebauten Grundstücken zum Bau von Sportstätten Dritter

Beratungsverlauf

  1. 17.01.2022

    Liegenschaftsausschuss

    TOP 6.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 27.01.2022 zuletzt

    Sportausschuss

    TOP 6.5, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz