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Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 11.03.2024 betr. "Schulstraße Rosenzweigweg" (AN/0362/2024)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 1730/2025 vom 20.06.2025

Stand: Am 30.06.2025 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle III/68/681/2 Vorlagen-Nummer 1730/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 11.03.2024 betr. "Schulstraße Rosenzweigweg" (AN/0362/2024) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet um die Beantwortung folgender Fragen: a. „Steht der Einrichtung der Straße „Rosenzweigweg“ als Schulstraße aus Sicht der Verwaltung etwas entgegen? Wenn ja, welche Bedenken besten seitens der Stadt, Wenn nein, wann kann, in Abstimmung mit den Schulen und der Eltern- schaft eine Schulstraßeneinrichtung erfolgen.“ b. „Welche Kriterien grundsätzlicher Art bestehen, die die Einrichtung von Schul- straßen aus Sicht der Verwaltung ausschließen?“ Antwort der Verwaltung: Zu a: Die Verwaltung erarbeitet unter Berücksichtigung des Beschlusses des Rats der Stadt Köln (Vorlagen-Nr. AN/0366/2024) ein Konzept zur Identifizierung weiterer Schulstraßen. Dabei werden Grund- und Förderschulen prioritär geprüft. Die Prüfung der verkehrlichen Rahmenbedingungen am Schulstandort Rosenzweig- weg hat ergeben, dass die Einrichtung einer Schulstraße grundsätzlich denkbar wäre. Eine Vor-Ort-Analyse sowie die Beobachtung der verkehrlichen Abwicklung der El- ternverkehre offenbaren allerdings, dass die Maßnahme Schulstraße aus verkehrli- cher Sicht als nicht geeignet erachtet wird. Mit Einrichtung einer Schulstraße kann die verkehrliche Situation in der Straße grundsätzlich verbessert werden, da insbesondere der Bring- und Holverkehr nicht in direkter Schulnähe abgewickelt werden kann. Auch wenn die Einrichtung einer Schulstraße die Reduzierung des Bring- und Holverkehrs begünstigen kann, ist nicht auszuschließen, dass dieser Verkehr weiterhin stattfinden wird und sich in der Folge verlagern wird. Damit der Elternverkehr nicht diffus erfolgt, sollte nach Möglichkeit eine Bring- und Holzone zur Konzentration des Verkehrs eingerichtet werden. Die verkehrliche Situa- tion im Umfeld der Schule lässt die Einrichtung einer Bring- und Holzone, die vom El- ternverkehr uneingeschränkt akzeptiert wird, nicht zu. Vielmehr ist zu erwarten, dass Fahrzeuge zum Ein- und Ausstieg der Kinder den kürzlich umgesetzten Radfahrstrei- 2 fen auf der Vorgebirgsstraße nutzen werden und somit andere Verkehrsteilnehmer*in- nen gefährden. Diese Situation kann bereits heute vor Ort beobachtet werden. Statt- dessen prüft die Verwaltung die vorhandenen Stellplätze in der Stichstraße als Bring- und Holstellplätze auszuweisen. In unmittelbarer Nähe des Schuleingangs befindet sich bereits eine Absperrung, um den Bereich vor Kfz-Verkehr freihalten zu können. Die Verwaltung wird den Einsatz der Schrankenanlage forcieren. Aus den vorgenannten Gründen wird zunächst davon abgesehen das Verfahren zur Einrichtung einer Schulstraße für den Schulstandort Rosenzweigweg einzuleiten. Die Situation wird weiterhin beobachtet. Zu b: Der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nord- rhein-Westfalen gibt vor, dass die Anordnung einer Schulstraße im Zuge von klassifi- zierten Straßen ausscheidet, da zu bestimmten Zeiten der Kfz-Verkehr auf der öffentli- chen Straße wiederkehrend ausgeschlossen wird. Die ist mit den Einstufungen als klassifizierte Straße nicht vereinbar. Die Verwaltung hat im Rahmen der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes weitere Aus- schlusskriterien ausgearbeitet. Straßen, die als Vorfahrtsstraße für ein leistungsfähi- ges Netz übergeordneter Straßen (Vorbehaltsnetz) definiert sind, eignen sich nicht für die Einrichtung einer Schulstraße. Diese Straßen weisen eine verkehrliche Bedeutung auf, wie z. B. ihre Verkehrsfunktion für den überörtlichen und innerstädtischen Ver- kehr, ihre Bedeutung für Rettungsdienst und ihre verkehrliche Ausstattung. Straßen, in denen der ÖPNV (insbesondere Linienbusverkehr) verkehrt, werden ebenfalls als nicht geeignet bewertet, da der Busbetrieb nicht eingeschränkt werden soll, sondern stets zur Förderung des Umweltverbunds für die Verkehrsteilnehmer*innen nutzbar ist.

Beratungsverlauf

  1. 30.06.2025

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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