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1730/2025

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 11.03.2024 betr. "Schulstraße Rosenzweigweg" (AN/0362/2024)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 20.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 30.06.2025

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4239 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1730/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der 
Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 11.03.2024 betr. "Schulstraße 
Rosenzweigweg" (AN/0362/2024) 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
a. „Steht der Einrichtung der Straße „Rosenzweigweg“ als Schulstraße aus Sicht 
der Verwaltung etwas entgegen? Wenn ja, welche Bedenken besten seitens der 
Stadt, Wenn nein, wann kann, in Abstimmung mit den Schulen und der Eltern-
schaft eine Schulstraßeneinrichtung erfolgen.“ 
b. „Welche Kriterien grundsätzlicher Art bestehen, die die Einrichtung von Schul-
straßen aus Sicht der Verwaltung ausschließen?“ 
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Zu a:  
Die Verwaltung erarbeitet unter Berücksichtigung des Beschlusses des Rats der Stadt 
Köln (Vorlagen-Nr. AN/0366/2024) ein Konzept zur Identifizierung weiterer Schulstraßen. 
Dabei werden Grund- und Förderschulen prioritär geprüft.  
 
Die Prüfung der verkehrlichen Rahmenbedingungen am Schulstandort Rosenzweig-
weg hat ergeben, dass die Einrichtung einer Schulstraße grundsätzlich denkbar wäre.  
 
Eine Vor-Ort-Analyse sowie die Beobachtung der verkehrlichen Abwicklung der El-
ternverkehre offenbaren allerdings, dass die Maßnahme Schulstraße aus verkehrli-
cher Sicht als nicht geeignet erachtet wird. Mit Einrichtung einer Schulstraße kann die 
verkehrliche Situation in der Straße grundsätzlich verbessert werden, da insbesondere 
der Bring- und Holverkehr nicht in direkter Schulnähe abgewickelt werden kann. Auch 
wenn die Einrichtung einer Schulstraße die Reduzierung des Bring- und Holverkehrs 
begünstigen kann, ist nicht auszuschließen, dass dieser Verkehr weiterhin stattfinden 
wird und sich in der Folge verlagern wird.  
 
Damit der Elternverkehr nicht diffus erfolgt, sollte nach Möglichkeit eine Bring- und 
Holzone zur Konzentration des Verkehrs eingerichtet werden. Die verkehrliche Situa-
tion im Umfeld der Schule lässt die Einrichtung einer Bring- und Holzone, die vom El-
ternverkehr uneingeschränkt akzeptiert wird, nicht zu. Vielmehr ist zu erwarten, dass 
Fahrzeuge zum Ein- und Ausstieg der Kinder den kürzlich umgesetzten Radfahrstrei-

2 
 
fen auf der Vorgebirgsstraße nutzen werden und somit andere Verkehrsteilnehmer*in-
nen gefährden. Diese Situation kann bereits heute vor Ort beobachtet werden. Statt-
dessen prüft die Verwaltung die vorhandenen Stellplätze in der Stichstraße als Bring- 
und Holstellplätze auszuweisen. In unmittelbarer Nähe des Schuleingangs befindet 
sich bereits eine Absperrung, um den Bereich vor Kfz-Verkehr freihalten zu können. 
Die Verwaltung wird den Einsatz der Schrankenanlage forcieren.  
 
Aus den vorgenannten Gründen wird zunächst davon abgesehen das Verfahren zur 
Einrichtung einer Schulstraße für den Schulstandort Rosenzweigweg einzuleiten. Die 
Situation wird weiterhin beobachtet. 
 
Zu b:  
Der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nord-
rhein-Westfalen gibt vor, dass die Anordnung einer Schulstraße im Zuge von klassifi-
zierten Straßen ausscheidet, da zu bestimmten Zeiten der Kfz-Verkehr auf der öffentli-
chen Straße wiederkehrend ausgeschlossen wird. Die ist mit den Einstufungen als 
klassifizierte Straße nicht vereinbar. 
 
Die Verwaltung hat im Rahmen der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes weitere Aus-
schlusskriterien ausgearbeitet. Straßen, die als Vorfahrtsstraße für ein leistungsfähi-
ges Netz übergeordneter Straßen (Vorbehaltsnetz) definiert sind, eignen sich nicht für 
die Einrichtung einer Schulstraße. Diese Straßen weisen eine verkehrliche Bedeutung 
auf, wie z. B. ihre Verkehrsfunktion für den überörtlichen und innerstädtischen Ver-
kehr, ihre Bedeutung für Rettungsdienst und ihre verkehrliche Ausstattung. Straßen, in 
denen der ÖPNV (insbesondere Linienbusverkehr) verkehrt, werden ebenfalls als 
nicht geeignet bewertet, da der Busbetrieb nicht eingeschränkt werden soll, sondern 
stets zur Förderung des Umweltverbunds für die Verkehrsteilnehmer*innen nutzbar 
ist.

Beratungsverlauf (1)

30.06.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1730/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
20.06.2025
Erstellt
30.05.2025 08:43