1225/2023
288. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 1, 288. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertachtundachtzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Kasemattenstraße (Stadtbezirk 1) von Justinianstraße bis Neuhöfferstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2. Raderberggürtel (Südseite) (Stadtbezirk 2) von Brühler Straße bis Mertener Straße Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung des Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht. Erneuerung und Verbesserung des Radweges durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht. 3. Wildenburgstraße (Stadtbezirk 3) von Zülpicher Straße bis Schmitburgstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 2 4. Rambouxstraße - Wohnweg (Stadtbezirk 5) von Rüdellstraße neben Hausnummer 18 bis Rambouxstraße 29 ausschließlich; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen Straßenleuchte. 5. Schwarzburger Straße (Stadtbezirk 8) von Germaniastraße bis Koburger Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 6. Andreaestraße (Stadtbezirk 9) von Schleiermacherstraße bis Bachstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 7. Formesstraße (Stadtbezirk 9) von Deutz-Mülheimer Straße bis Bachstraße/Lohmühlenstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 8. Kirchturmstraße (Stadtbezirk 9) von Deutz-Mülheimer Straße bis Formesstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 9. Papageienstraße (Stadtbezirk 9) von Windmühlenstraße bis Danzierstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 10. Schleiermacherstraße (Stadtbezirk 9) von Danzierstraße bis Bergischer Ring; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 11. Windmühlenstraße (Stadtbezirk 9) von Windmühlenstraße - Stichstraße (zu Haus-Nr. 113 – 123) bis Wallstraße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 3 § 2 § 1 Ziffern 1 und 5- 11 treten rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft § 1 Ziffer 4 tritt rückwirkend zum 01.04.2020 in Kraft. § 1 Ziffern 2 und 3 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 1225/2023 Freigabedatum 24.04.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 288. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 288. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen 1, 2, 3 und 5 keine Änderungswünsche äußern. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 11.05.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.05.2023 Verkehrsausschuss 23.05.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.06.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 05.06.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 05.06.2023 Verkehrsausschuss Rat 15.06.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 288. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau- beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 12) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von KAG-Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da damit die straßenbaulichen Maß- nahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantra- gen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 288. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 12 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes
Anlagen 2 bis 12, ergänzender Erläuterungen
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kasemattenstraße von : Justinianstraße bis : Neuhöfferstraße Stadtteil : Deutz Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten bzw. Überspannungen mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abge- laufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Sera LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 21.02.2023 bis 21.03.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 18.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 13.000,00 EUR Die Kasemattenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Der Verkehr innerhalb des Viertels wird über die angrenzenden Straßen Mindener Straße, Opladener Straße und Justinianstraße verteilt. Die Kasemattenstraße hingegen erfüllt keine besondere Verteilfunktion, sondern dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Kasemattenstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im zweiten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Raderberggürtel (Südseite) von : Brühler Straße bis : Mertener Straße Stadtteil : Marienburg Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Sowohl der Gehweg als auch der Radweg auf der Südseite des Raderberggürtels sind über- wiegend bereits 43 Jahre alt (Herstellungsjahr 1980) und sanierungsbedürftig. Der mit Plat- ten hergestellte Gehweg weist zahlreiche Risse, Brüche und Absenkungen auf. Der Radweg ist überwiegend asphaltiert und ist ebenso mit zahlreichen Rissen, Aufbrüchen und durch Baumwurzeln verursachte Unebenheiten beschädigt. Der Baumaßnahme liegt ein Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 14.12.2020 (Vorlagen-Nr. 3071/2020) zugrunde. Die Verpflichtung zur frühzeitigen Beteiligung der Anlieger*innen bei straßenbaulichen Maßnahmen besteht erst seit Beschluss des ersten Straßen- und Wegekonzeptes vom 04.02.2021 durch den Rat der Stadt Köln. Der Baubeschluss wurde jedoch bereits am 14.12.2020 getroffen. Da voraussichtlich keine Straßenbaubeiträge von den Anlieger*innen zu zahlen sein werden, wurde von einer Anliegerbeteiligung abgesehen. vorgesehene Maßnahmen: Erneuerung des Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht. Erneuerung und Verbesserung des Radweges durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 236.000,00 EUR davon entfallen auf den Gehweg rd. 141.600,00 EUR Anliegeranteil am Gehweg (65 %), rd. 92.000,00 EUR auf den Radweg entfallen rd. 94.400,00 EUR Anliegeranteil am Radweg (30 %), rd. 28.300,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße: 120.300,00 EUR Der Raderberggürtel (Südseite) ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (K12), die sowohl dem innerörtlichen als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme wurde am 14.12.2020 und damit nach dem Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Wildenburgstraße von : Zülpicher Straße bis : Schmitburgstraße Stadtteil : Sülz Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der vorhandene Mischwasserkanal ist 89 Jahre alt und weist erhebliche Schäden in Form von Korrosion auf. Aufgrund des Schadensausmaßes und des Alters des Kanals (Baujahr 1934) muss dieser nach Ablauf der wirtschaftlichen Liegedauer erneuert werden. Im Zuge der Sanierung des Kanals sollen ebenfalls die bestehenden Sinkkästen einschließ- lich der Leitungen erneuert werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.11.2022 bis 25.11.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanals: 952.000,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 438.000,00 EUR Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 34.000,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 472.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 330.000,00 EUR Die Wildenburgstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke und hat nur eine geringe Verbindungsfunktion. Von der Schmitburgstraße bis zur Fustenbergstraße ist sie nur im Einrichtungsverkehr befahrbar und unterliegt zudem einer Geschwindigkeitbeschränkung auf 30 km/h. Zwischen Fustenbergstraße und Zülpicher Straße ist die Wildenburgstraße eine Sackgasse; eine Durchfahrt zur Zülpicher Straße ist nicht möglich. Der Verkehr innerhalb des Viertels wird über die angrenzenden Straßen Zülpi- cher Straße und Hermeskeiler Straße verteilt. Die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage Wildenburgstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Rambouxstraße - Wohnweg von : Rüdellstraße neben Hausnummer 18 bis : Rambouxstraße 29 ausschließlich Stadtteil : Longerich Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand aus einen 4 m Normmast mit Aufsatzleuchte und war über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die vor- handene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli- nien. Der vorhandene Mast wurde demontiert und durch einen 4 m Normmast mit Aufsatzleuchte vom Typ Iridium Mini LED ersetzt. Die verbindliche Anliegerbeteiligung ist in § 8a KAG geregelt, der zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Die Entscheidung der RheinEnergie AG zur Durchführung der Maßnahme in der Rambouxstraße wurde jedoch schon am 02.12.2016 getroffen. Da zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch unklar war, ob auch die Leuchten in den 3 Wohnwegen erneuert werden müssen oder ob dort nur Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, wurde zunächst nur die KAG-Maßnahmensatzung für den Hauptzug der Rambouxstraße inklusive der befahrbaren Stich- und Ringstraßen erstellt. Ein entsprechender Hinweis auf einen möglichen Erlass von weiteren Maßnahmensatzungen für die Wohnwege ist in den ergänzenden Erläuterungen erfolgt (0937/2017, Anlage 6). Nach Abschluss der Maßnahme konnte nun festgestellt werden, dass auch in dem o.g. Wohnweg eine beitragspflichtige Erneuerung der Straßenbeleuchtung erfolgt ist. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen Straßenleuchte. Kosten des Ausbaus: 3.737,62 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 2.616,34 EUR Die Rambouxstraße - Wohnweg zwischen Rüdellstraße 18 und Rambouxstraße ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzu- stufen, da der Weg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fußverkehr gewid- met ist. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Die Entscheidung zur Durchführung der Maßnahme wurde bereits am 02.12.2016 von der RheinEnergie AG getrof- fen. Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 2.616,34 EUR : 852 m² = rd. 3,10 EUR Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.08.2020 durchgeführt worden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2020 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Schwarzburger Straße von : Germaniastraße bis : Koburger Straße Stadtteil : Höhenberg Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der vorhandene Mischwasserkanal in der Schwarzburger Straße in der Dimensionierung DN 250/250 stammt aus dem Jahr 1929 und ist sanierungsbedürftig. Er weist erhebliche Korrosi- onsschäden sowie fehlende Teile in der Sohle auf, weshalb eine Sanierung mittels Schlauch- linerverfahren nicht zielführend wäre. Er soll durch einen Steinzeugrohrkanal DN 300 ersetzt werden. Im Zuge der Sanierung des Kanals sollen ebenfalls die bestehenden Sinkkästen einschließlich der Leitungen erneuert werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 08.02.2023 bis 08.03.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehe Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanals: 326.000,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 150.000,00 EUR Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 80.000,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 230.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 161.000,00 EUR Die Schwarzburger Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke und hat nur eine geringe Verbindungsfunktion. Der durchgehende inner- und überörtliche Verkehr wird hauptsächlich von der senkrecht zur Schwarzburger Straße verlau- fenden Germaniastraße und der Fuldaer Straße aufgenommen. Die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage Schwarzburger Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbau- beiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige För- derung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im zweiten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Andreaestraße von : Schleiermacherstraße bis : Bachstraße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten sowie Koffer- leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.03.2023 bis 31.03.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 15.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 10.900,00 EUR Die Andreaestraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie ist als Tempo 30-Zone ausgewiesen und dient überwiegend der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Andreaestraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im zweiten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Formesstraße von : Deutz-Mülheimer Straße bis : Bachstraße/Lohmühlenstraße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhan- dene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.03.2023 bis 31.03.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 26.200,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 18.300,00 EUR Die Formesstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie ist als Tempo 30-Zone ausgewiesen und dient überwiegend der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Formesstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im zweiten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kirchturmstraße von : Deutz-Mülheimer Straße bis : Formesstraße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhan- dene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.02.2023 bis 17.03.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 4.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 3.400,00 EUR Die Kirchturmstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie ist als Tempo 30-Zone ausgewiesen und dient überwiegend der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Kirchturmstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im zweiten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Papageienstraße von : Windmühlenstraße bis : Danzierstraße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhan- dene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zudem wird eine zusätzliche Leuchte aufgestellt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.02.2023 bis 17.03.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahmen: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 15.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 10.900,00 EUR Die Papageienstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie ist als Tempo 30-Zone ausgewiesen und dient überwiegend der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Papageienstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im zweiten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. Anlage 11 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Schleiermacherstraße von : Danzierstraße bis : Bergischer Ring Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zwei bereits vorhandene Normmaste bleiben erhal- ten. Hier werden nur die Leuchtaufsätze erneuert. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 15.02.2023 bis 15.03.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 15.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 7.750,00EUR Die Schleiermacherstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke und den von ihr abzweigenden Stichstraßen dient sie auch dem weiterführenden Ver- kehr Richtung Bergischer Ring. Ihre Verkehrsfunktion geht somit über die einer reinen Anlie- gerstraße hinaus. Des Weiteren führt über die Schleiermacherstraße von Danzigerstraße bis Bergischer Ring die Buslinie 155. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Schleiermacherstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im zweiten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. Anlage 12 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Windmühlenstraße von : Windmühlenstraße - Stichstraße (zu Haus-Nr. 113 – 123) bis : Wallstraße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhan- dene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.03.2023 bis 31.03.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 25.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 12.500,00 EUR Die Windmühlenstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie verläuft mitten durch das von Danzierstraße, Deutz-Mülheimer-Straße, Mülheimer Brücke und Bergischem Ring umgebene Siedlungsge- biet. Ihre Verkehrsfunktion geht damit auch angesichts der Vielzahl an Einmündungen und abgehenden Straßen über die einer Anliegerstraße hinaus. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Windmühlenstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im zweiten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft.
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1225/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.04.2023
- Erstellt
- 12.04.2023 16:04