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BV9/104/2025

Zunehmende Ordnungswidrigkeiten und fragwürdige Geschäfte im Umfeld der Kölner Landstraße 360? - Anfrage von Herrn Salinger; AfD

Anfrage 05.05.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9, Sitzung am 26.09.2025, TOP 5.2

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2223 Zeichen

TOP 5.2             BV9/104/2025 
Sitzung der BV 9 am 26.09.2025 
Anfrage von Herrn Salinger, AfD 
Zunehmende Ordnungswidrigkeiten und fragwürdige Geschäfte im Umfeld 
der Kölner Landstraße 360 
 
Frage 1:  
Welche Kontrollen seitens des Ordnungsamtes fanden 2024 und in 2025 im Umfeld 
der Kölner Landstraße 360 konkret statt? 
 
Frage 2:  
Welche Kontrollen seitens des Gewerbeamtes fanden 2024 und in 2025 im Umfeld 
der Kölner Landstraße 360 konkret statt? 
 
Antwort zur Frage 1 und 2: 
Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. 
Die in der Sachverhaltsangabe erwähnten Berichte haben sich nicht in 
entsprechenden Anregungen aus der Bürgerschaft an das Ordnungsamt 
niedergeschlagen. 
Die genannte Anschrift und ihre nähere Umgebung sind aus Sicht des 
Ordnungsamtes insgesamt unauffällig. Das gilt sowohl für außendienstliche 
Feststellungen der Verkehrsüberwachung und des Ordnungs- und Servicedienstes als 
auch für Erkenntnisse der Gewerbeabteilung. Daher wird der Bereich – wie alle 
anderen Stellen im Stadtgebiet - im Außendienst sowohl der Verkehrsüberwachung 
als auch des Ordnungs- und Servicedienstes im Rahmen der täglichen 
Streifendienste überwacht.  
 
Frage 3:  
Welche Geschäfte können im Umfeld der Kölner Landstraße 360 auch im Rahmen der 
Berücksichtigung baurechtlicher Genehmigungen (insbesondere im Rahmen von 
Nutzungsgenehmigungen beziehungsweise Nutzungsänderungen) betrieben werden? 
 
Antwort zur Frage 3: 
Das Grundstück Kölner Landstraße 360 befindet sich im Geltungsbereich des 
qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5772/027 und setzt hinsichtlich der Art der 
Nutzung ein Mischgebiet (MI) fest.  
Nach der einschlägigen BauNVO von 1962 sind die folgenden Nutzungen zulässig:  
Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und 
Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht 
wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, 
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und 
Tankstellen. 
Ausnahmsweise können Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen 
und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen werden.

Anfrage

1226 Zeichen

BV9/104/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich  
Düsseldorf, 05.05.2025 
AfD 
in der Bezirksvertretung 9 
 
 
 
An den  
Bezirksbürgermeister 
des Stadtbezirkes 9 
Herrn Dr. Graf 
 
 
 
Anfrage 
zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 16.05.2025 
 
 
Betrifft: 
Zunehmende Ordnungswidrigkeiten und fragwürdige Geschäfte im Umfeld der 
Kölner Landstraße 360? - Anfrage von Herrn Salinger; AfD 
Anfrage:  
1. Welche Kontrollen seitens des Ordnungsamtes fanden 2024 und in 2025  
im Umfeld der Kölner Landstraße 360 konkret statt?   
 
2. Welche Kontrollen seitens des Gewerbeamtes fanden 2024 und in 2025  
im Umfeld der Kölner Landstraße 360 konkret statt? 
 
3. Welche Geschäfte können im Umfeld der Kölner Landstraße 360 auch im 
Rahmen der Berücksichtigung baurechtlicher Genehmigungen (insbesondere im 
Rahmen von Nutzungsgenehmigungen bzw. Nutzungsänderungen) betrieben 
werden? 
 
 
Begründung: 
Im Umfeld der Ladenzeile rund um den früheren „Treffpunkt 62“ an der Kölner 
Landstraße 360 wird anwohnerseits von zunehmenden Ordnungswidrigkeiten 
und dubiosen Geschäftspraktiken berichtet. Die Ordnungswidrigkeiten sollen 
häufig an den Wochenenden insbesondere durch Fahrzeuge mit Kennzeichen 
„UN“ verursacht werden.

Beratungsverlauf (1)

26.09.2025 Bezirksvertretung 9
TOP 5.2 Kenntnisnahme Entscheidung

Beschluss: schriftlich beantwortet

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BV9/104/2025
Typ
Anfrage
Datum
05.05.2025
Erstellt
05.05.2025 12:29