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0580/2023

Kommunalverfassungsbeschwerde und Klagen gegen Gemeindefinanzierungsgesetz

Mitteilung Ausschuss 13.04.2023

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 15.05.2023, TOP 2.3

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4814 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/30/301/3 
 
Vorlagen-Nummer  13.04.2023 
 0580/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 08.05.2023 
Finanzausschuss 15.05.2023 
 
Kommunalverfassungsbeschwerde und Klagen gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 
1.  Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 
 
Die Stadt Köln hat am 20.12.2022, wie in der Mitteilung vom 08.11.2021 – Vorlagen-Nummer 
3899/2021 ( https://buergerinfo.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=104915 ) angekündigt, 
zusammen mit sieben weiteren kreisfreien Städten und in Abstimmung mit dem Städtetag 
NRW stellvertretend für alle kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen beim Verfassungsge-
richtshof Münster Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 
2022 erhoben.  
Mit dem GFG 2022 hat der Landesgesetzgeber erstmalig eine Differenzierung zwischen kreis-
freien Städten und kreisangehörigen Gemeinden bei der Steuerkraftermittlung im kommuna-
len Finanzausgleich eingeführt. Der Städtetag NRW hatte die Regelung bereits im Rahmen 
des Gesetzgebungsverfahrens kritisiert und auf verfassungsrechtliche Bedenken unter Be-
rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs NRW hingewie-
sen. Diese Hinweise führten jedoch nicht zu einer Veränderung des Gesetzesentwurfs, so-
dass das GFG 2022 am 1. Januar 2022 unverändert in Kraft getreten ist. 
Da sich für die Stadt Köln aufgrund der Neuregelungen im GFG 2022 allein für 2022  Min-
dererträge in Höhe von rund 33 Mio. € ergeben, beauftragte der Ausschuss für Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales die Verwaltung am 24.01.2022, sich 
an einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022 zu beteiligen (Vorlage 
4168/2021 - https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=851341&type=do ).   
Die Verfassungsbeschwerde wurde stellvertretend für alle belasteten kreisfreien Städten von 
den Städten Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal 
vorbereitet. Als Prozessvertretung wurden Herr Dr. Jörg Wacker und Frau Dr. Imke Aulbert 
von der Kanzlei Gantenführer, Marquardt und Partner beauftragt. Für die finanzwissenschaftli-
che Begleitung des Verfahrens konnte Herr Prof. Dr. Thiess Büttner (Inhaber des Lehrstuhls 
für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft an der Friedrich-Alexander-
Universität Erlangen Nürnberg) gewonnen werden.  
Die Vorbereitungen wurden von Vertreterinnen und Vertretern der beschwerdeführenden 
Städte sowie weiterer interessierter Städte in einer Arbeitsgruppe begleitet. Die Geschäftsstel-
le des Städtetags NRW hat die Vorbereitungen koordiniert und die Prozessvertretung sowie 
den finanzwissenschaftlichen Gutachter mit eigenen Ressourcen unterstützt. 
Über den Verfahrensstand der Verfassungsbeschwerde wird unaufgefordert berichtet werden. 
 
2. Klage gegen Festsetzungsbescheid zum GFG 2023 
 
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Differenzierung zwischen kreisfreien Städ-
ten und kreisangehörigen Gemeinden bei der Steuerkraftermittlung im kommunalen Finanz-

2 
 
ausgleich wurde auch im GFG 2023 (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GFG 2023) beibehalten. Ausge-
hend hiervon wurde am 20.01.2023 gegenüber der Stadt Köln ein Festsetzungsbescheid über 
die Zuteilung der Mittel des GFG 2023 erlassen. Um die Bestandskraft dieser für die Stadt 
Köln ungünstigen Zuteilung zu verhindern, wurde gegen den Festsetzungsbescheid fristge-
recht rechtswahrend Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Ein entsprechendes 
Vorgehen war zuvor auch seitens der vom Städtetag beauftragten Rechtsanwaltskanzlei emp-
fohlen worden und wird angesichts der Ausgestaltung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 
als Jahresgesetz auch in kommenden Ausgleichsjahren bis zur Entscheidung der Verfas-
sungsbeschwerde erforderlich werden. Das Verwaltungsgericht Köln hat mittlerweile auch für 
dieses Verfahren den Auffangstreitwert von 5.000 Euro festgesetzt. 
 
3. Sachstand Klageverfahren gegen den Festsetzungsbescheid zum GFG 2022 sowie 
gegen den Festsetzungsbescheid des Landschaftsverbands Rheinland für die Zahlung 
der Landschaftsumlage 
 
Da die Entscheidungen in den Klageverfahren vom Ausgang der Verfassungsbeschwerde 
abhängen, hat das Verwaltungsgericht Köln das Klageverfahren gegen den Festsetzungsbe-
scheid zum GFG 2022 bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Münster über die 
Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Entsprechendes ist auch hinsichtlich des Klageverfah-
rens gegen den Festsetzungsbescheid des Landschaftsverbands Rheinland für die Zahlung 
der Landschaftsumlage für das Haushaltsjahr 2022 sowie für die weiteren anstehenden ver-
waltungsgerichtlichen Klagen in dieser Sache zu erwarten. 
 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (2)

08.05.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.05.2023 Finanzausschuss
TOP 2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0580/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
13.04.2023
Erstellt
14.02.2023 13:47