0580/2023
Kommunalverfassungsbeschwerde und Klagen gegen Gemeindefinanzierungsgesetz
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/30/301/3 Vorlagen-Nummer 13.04.2023 0580/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 08.05.2023 Finanzausschuss 15.05.2023 Kommunalverfassungsbeschwerde und Klagen gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 1. Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 Die Stadt Köln hat am 20.12.2022, wie in der Mitteilung vom 08.11.2021 – Vorlagen-Nummer 3899/2021 ( https://buergerinfo.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=104915 ) angekündigt, zusammen mit sieben weiteren kreisfreien Städten und in Abstimmung mit dem Städtetag NRW stellvertretend für alle kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen beim Verfassungsge- richtshof Münster Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022 erhoben. Mit dem GFG 2022 hat der Landesgesetzgeber erstmalig eine Differenzierung zwischen kreis- freien Städten und kreisangehörigen Gemeinden bei der Steuerkraftermittlung im kommuna- len Finanzausgleich eingeführt. Der Städtetag NRW hatte die Regelung bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens kritisiert und auf verfassungsrechtliche Bedenken unter Be- rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs NRW hingewie- sen. Diese Hinweise führten jedoch nicht zu einer Veränderung des Gesetzesentwurfs, so- dass das GFG 2022 am 1. Januar 2022 unverändert in Kraft getreten ist. Da sich für die Stadt Köln aufgrund der Neuregelungen im GFG 2022 allein für 2022 Min- dererträge in Höhe von rund 33 Mio. € ergeben, beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales die Verwaltung am 24.01.2022, sich an einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022 zu beteiligen (Vorlage 4168/2021 - https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=851341&type=do ). Die Verfassungsbeschwerde wurde stellvertretend für alle belasteten kreisfreien Städten von den Städten Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal vorbereitet. Als Prozessvertretung wurden Herr Dr. Jörg Wacker und Frau Dr. Imke Aulbert von der Kanzlei Gantenführer, Marquardt und Partner beauftragt. Für die finanzwissenschaftli- che Begleitung des Verfahrens konnte Herr Prof. Dr. Thiess Büttner (Inhaber des Lehrstuhls für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft an der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen Nürnberg) gewonnen werden. Die Vorbereitungen wurden von Vertreterinnen und Vertretern der beschwerdeführenden Städte sowie weiterer interessierter Städte in einer Arbeitsgruppe begleitet. Die Geschäftsstel- le des Städtetags NRW hat die Vorbereitungen koordiniert und die Prozessvertretung sowie den finanzwissenschaftlichen Gutachter mit eigenen Ressourcen unterstützt. Über den Verfahrensstand der Verfassungsbeschwerde wird unaufgefordert berichtet werden. 2. Klage gegen Festsetzungsbescheid zum GFG 2023 Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Differenzierung zwischen kreisfreien Städ- ten und kreisangehörigen Gemeinden bei der Steuerkraftermittlung im kommunalen Finanz- 2 ausgleich wurde auch im GFG 2023 (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GFG 2023) beibehalten. Ausge- hend hiervon wurde am 20.01.2023 gegenüber der Stadt Köln ein Festsetzungsbescheid über die Zuteilung der Mittel des GFG 2023 erlassen. Um die Bestandskraft dieser für die Stadt Köln ungünstigen Zuteilung zu verhindern, wurde gegen den Festsetzungsbescheid fristge- recht rechtswahrend Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Ein entsprechendes Vorgehen war zuvor auch seitens der vom Städtetag beauftragten Rechtsanwaltskanzlei emp- fohlen worden und wird angesichts der Ausgestaltung des Gemeindefinanzierungsgesetzes als Jahresgesetz auch in kommenden Ausgleichsjahren bis zur Entscheidung der Verfas- sungsbeschwerde erforderlich werden. Das Verwaltungsgericht Köln hat mittlerweile auch für dieses Verfahren den Auffangstreitwert von 5.000 Euro festgesetzt. 3. Sachstand Klageverfahren gegen den Festsetzungsbescheid zum GFG 2022 sowie gegen den Festsetzungsbescheid des Landschaftsverbands Rheinland für die Zahlung der Landschaftsumlage Da die Entscheidungen in den Klageverfahren vom Ausgang der Verfassungsbeschwerde abhängen, hat das Verwaltungsgericht Köln das Klageverfahren gegen den Festsetzungsbe- scheid zum GFG 2022 bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Münster über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Entsprechendes ist auch hinsichtlich des Klageverfah- rens gegen den Festsetzungsbescheid des Landschaftsverbands Rheinland für die Zahlung der Landschaftsumlage für das Haushaltsjahr 2022 sowie für die weiteren anstehenden ver- waltungsgerichtlichen Klagen in dieser Sache zu erwarten. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0580/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.04.2023
- Erstellt
- 14.02.2023 13:47