1003/2021
Unterrichtung des Rates gem. § 25 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/202/1 Vorlagen-Nummer 23.03.2021 1003/2021 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 23.03.2021 Unterrichtung des Rates gem. § 25 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen Der Rat der Stadt Köln wird angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie engmaschig über die finan- zielle Lage informiert. Entwicklung des Ergebnisses 2020 Der Rat der Stadt Köln wurde in seiner Sitzung am 10.12.2020 im Rahmen einer haushaltsrechtlichen Unterrichtung über die finanzielle Lage einschließlich einer Ergebnisprognose auf Basis einer Abfrage zum Buchungsstand 31.10.2020 informiert (Vorlage 3369/2020). In dieser Prognose konnten einige Sachverhalte noch nicht berücksichtigt werden, so dass nachfolgend der jeweils aktuelle Sachstand dargestellt wird: Gewerbesteuerausgleichsgesetz Mit Bescheid vom 09. Dezember 2020 erfolgte seitens der Bezirksregierung Köln die Festset- zung der Gewerbesteuerausgleichszahlung 2020 für die Stadt Köln aus dem Gewerbesteuer- ausgleichsgesetz NRW (GewStAusgleichsG NRW). Demnach erhält die Stadt Köln gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 GewStAusgleichsG NRW insgesamt 118.731.265 Euro. Der Hauptausschuss wurde darüber in seiner Sitzung am 11.01.2021 informiert (vgl. Vorlage 3740/2020). Abschließende Buchungen im Zusammenhang mit dem Waidmarkt-Kompromiss In der Prognose ebenfalls nicht enthalten waren die u.a. im Jahresabschluss vorzunehmenden Buchungen (insb. Rückstellungsbuchungen), sh. haushaltsrechtliche Unterrichtung 3296/2020. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Jahresabschlussbuchungen sind noch nicht vollständig abgeschlossen. Nach derzeitigem Stand werden sich hieraus aber kei- ne zusätzlichen Ergebnisbelastungen für das Jahresergebnis 2020 ergeben. Zusätzliche Belastungen durch Unterstützungsleistungen im Konzern Stadt Auch im Konzern Stadt ist in Teilen eine erhebliche Betroffenheit durch die Corona-Pandemie festzustellen. Die sich daraus ergebenden Handlungserfordernisse betrafen bislang überwie- gend die Bereitstellung von Liquidität oder Eigenkapitalmaßnahmen. Das für die Frage des Haushaltsausgleichs maßgebliche konsumtive Jahresergebnis 2020 des Ergebnishaushalts wird demgegenüber nach derzeitigem Stand „nur“ in Höhe von 2,5 Mio. Euro belastet. Deutlich höhere konsumtive Unterstützungsbedarfe werden im Haushaltsjahr 2021 und in den Folge- jahren erwartet, da die Folgewirkungen erst zeitversetzt über die Jahresabschlüsse deutlich werden Die Gremien werden hierzu ausführlich informiert. Zum Umgang mit den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2020 hat der Landtag NRW das „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID19-Pandemie folgenden Belas- 2 tungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähig- keit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften“ (NKF-CIG) beschlossen, wel- ches am 01.10.2020 in Kraft getreten ist. Danach sind die durch die Corona-Pandemie entstandenen und entstehenden Mindererträge bzw. Mehraufwendungen im Jahresabschluss haushaltsrechtlich zu isolieren und ab 2025 ratierlich über maximal 50 Jahre zu verteilen. Darüber hinaus steht den Gemeinden im Jahr 2024 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2025 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Auch außerplanmäßige Abschreibun- gen der Bilanzierungshilfe sind zulässig, sofern sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Ge- meinde in Einklang stehen. Folge dieser Isolation ist mithin, dass die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie im Jahresabschluss 2020 nicht auf das Jahresergebnis durchschlagen werden. Vor diesem Hintergrund geht die Verwaltung – wie schon in der letzten haushalts- rechtlichen Unterrichtung avisiert - derzeit davon aus, dass das um Corona-Schäden „berei- nigte“ Ergebnis das für 2020 ursprüngliche geplante Defizit von -51,3 Mio. Euro keinesfalls überschreiten wird, sondern im Gegenteil Verbesserungen zu erwarten sind. Im Rahmen der derzeit laufenden Jahresabschlussbuchungen werden die jeweiligen corona- bedingten Belastungen auf der Aufwands- und Ertragsseite derzeit identifiziert und in einem separa- ten Buchungsposten in der Bilanz isoliert. Nach aktuellem Buchungsstand betragen die coronabe- dingten Belastungen auf der Aufwandseite nach derzeitigem Stand mind. 77 Mio. Euro. Hierbei han- delt es sich ausschließlich um pandemiebedingten Aufwand, u.a. für zusätzliche für Schutzausrüstung und -einrichtungen, zusätzliches Personal und zusätzliche Reinigungskosten. Die coronabedingten Belastungen auf der Ertragsseite (d.h. z.B. bei den Mindererträgen bei der Ge- werbesteuer und der Einkommensteuer) werden im Rahmen der derzeit laufenden Jahresabschluss- buchungen und -arbeiten ermittelt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass bezogen auf einzelne Positionen ein Ermessensspielraum der Kommune besteht (z.B. durch die Möglichkeiten der Einzelfall- oder Pauschalbetrachtung). Da eine Isolation zwar mit einer kurzfristigen Entlastung des jeweiligen Jahresergebnisses, langfristig aber mit einer zusätzlichen, ratierlichen Belastung künf- tiger Jahresergebnisses bzw. des Eigenkapitals (s.o.) verbunden ist, wird die Wahrnehmung dieser Wahlrechte von Seiten der Verwaltung derzeit in Abhängigkeit des Jahresergebnisses 2020 sowie der zu erwartenden weiteren Haushaltsentwicklung 2021 ff. geprüft. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages sind schließlich Erstattungen des Landes, z.B. auf Basis des GewStAusgleichsG oder für die Rückzahlung der Elternbeiträge im Kita-/OGS-Bereich, mindernd zu berücksichtigen. Da diese Verfahrensschritte und die derzeit außerdem noch laufende Prüfung des Einzelabschlusses 2019 sowie des Gesamtabschlusses 2018 zuvor abgeschlossen werden sollen, wird die Vorlage des Jahresabschlusses im Jahresverlauf erst später erfolgen. Nach dem Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung der Gesamtabschlüsse sind der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2018 die Einzelabschlüsse der Jahre 2011 bis 2017 beizufügen, soweit diese nicht bereits der Auf- sichtsbehörde angezeigt worden sind. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Folglich ist der Gesamtabschluss 2018 zwingend in 2021 anzuzeigen, um von dieser Vereinfachungs- regelung profitieren zu können. Andernfalls müssten die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2017 separat aufgestellt werden. Der Gesamtabschluss 2018 wird daher derzeit prioritär behandelt. Ausblick auf 2021ff. Das erste Prognose-Berichtswesen 2021 wird zum Buchungsstand 30.04.2021 erstellt. Über die Er- gebnisse wird der Rat in seiner Sitzung am 24.06.2021 und anschließend vierteljährlich gemäß § 2 Abs. 2 NKF-CIG informiert. Im kommenden Berichtswesen werden daher dann auch die Erkenntnisse aus der Mai-Steuerschätzung 2021, die nicht nur für die unterjährige Bewirtschaftung, sondern auch für das Haushaltsplanverfahren 2022 von grundlegender Bedeutung sind, dargestellt. Laut der letzten Steuerschätzung aus November 2020 wird das Gewerbesteueraufkommen 2021 und in den Folgejahren nach derzeitigen Erkenntnisstand deutlich schlechter ausfallen. 3 Die Verwaltung geht derzeit davon aus, dass die daraus resultierende Belastung grundsätzlich im Jahresabschluss 2021 als coronabedingte Belastung abzubilden ist. Eine abschließende Klarstellung des zuständigen Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) über die genaue Handhabung der Bilanzierungshilfe im Jahr 2021 und darüber hinaus steht aktuell noch aus. In der Vorlage 3394/2020 wurde darüber hinaus ausgeführt, dass auch die Regelungslage in Bezug auf eine Nachtragssatzungsverpflichtung für das Jahr 2021 derzeit unklar ist. Inwiefern und in welchem Umfang die Regelung des § 2 NKF-CIG zum Verzicht auf eine Nachtrags- satzung noch auf das Haushaltsjahr 2021 ausgeweitet werden könnte, ist weiterhin nicht absehbar. Aktuelle Schreiben/Stellungnahmen des Städtetages NRW gegenüber dem MHKBG enthalten ent- sprechende Forderungen. Die Verwaltung überwacht die Einhaltung der für eine Nachtragssatzung maßgeblichen Erheblich- keitsgrenze von 154,3 Mio. Euro gem. § 81 Abs. 2 Satz 2 Buchtstabe b) GO NRW i.V.m. § 8 Nr. 4 der gültigen Haushaltssatzung der Stadt Köln. Nach Auffassung der Bezirksregierung Köln ist eine Nachtragssatzung allerdings entbehrlich, wenn die Erheblichkeitsgrenze nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 GO NRW nur deshalb überschritten wird, weil isolierungsfähige, also coronabedingte Belastungen anfallen und es sich um pflichtige Leistungen handele. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen und den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sieht die Verwaltung daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Verpflichtung zum Erlass einer Nach- tragssatzung. Gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Waidmarkt
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Details
- Aktenzeichen
- 1003/2021
- Typ
- Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
- Datum
- 23.03.2021
- Erstellt
- 15.03.2021 09:06