0240/2022
Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen im Bereich "Sürther Feld" in Köln-Rodenkirchen
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0240/2022 Freigabedatum 21.02.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen im Bereich "Sürther Feld" in Köln-Rodenkirchen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsan- lagen im Bereich des Sürther Felds in Köln-Rodenkirchen in der als Anlage 5 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 07.03.2022 Verkehrsausschuss 29.03.2022 Rat 05.05.2022 2 Begründung Die auf dem Übersichtslageplan (Anlage 1) dargestellten Erschließungsanlagen Ackerhummelweg/Zitronenfalterstraße von Sürther Feldallee bis Sürther Feldallee Feldhamsterstraße/Sürther Feldallee von Eygelshovener Straße bis Kreisverkehr unterliegen noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlagen ist auf den beigefügten Lageplänen (Anlagen 2 und 3) dargestellt. Die Erschließungsanlagen sind technisch fertiggestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind bei den o.g. Erschließungsanlagen gegeben. Vor den Grundstücken Ackerhummelweg 13 sowie Feldhamsterstraße 14, 75 und 77 sind die Erschließungsanlagen jeweils geringfügig nicht bis zu den Grenzen der jeweiligen Straßenlandparzellen ausgebaut. Die örtlichen Verhältnisse sind für zwei Fälle exemplarisch dargestellt (Anlage 4). Um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, wären daher zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten sowie eine Ausparzellierung der einzelnen Erschließungsanlagen erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 5). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der betroffenen Erschließungsanlagen unverändert erhalten. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit ledig- lich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Übersichtslageplan - Anlage 2: Lageplan Feldhamsterstraße - Anlage 3: Lageplan Ackerhummelweg/Zitronenfalterstraße - Anlage 4: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 5: Satzungstext
Anlage 4 - Lageplan Ausparzellierungserfordernisse
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Anlage 4 – Lageplan Ausparzellierungserfordernis Abweichung im Bereich Ackerhummelweg 13 Abweichung im Bereich Feldhamsterstraße14
Anlage 3 - Lageplan Ackerhummelweg Zitronenfalterstraße
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Mittelpunkt: 359965, 5638005 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1
Anlage 5 - Satzungstext
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Anlage 5 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung von Erschl ießungsanlagen im Be- reich „Sürther Feld“ in Köln-Rodenkirchen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlagen a) Ackerhummelweg/Zitronenfalterstraße von Sürther Feldallee bis Sürther Feld- allee b) Feldhamsterstraße/Sürther Feldallee von Eygelsho vener Straße bis Kreisverkehr in Köln-Rodenkirchen sind abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließung sbeitrages – Erschließungsbei- tragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2 001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenland- parzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 2 - Lageplan Feldhamsterstraße
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Mittelpunkt: 359982, 5638209 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1
Anlage 1 - Übersichtslageplan
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Mittelpunkt: 359801, 5638366 1:20000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0240/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.02.2022
- Erstellt
- 19.01.2022 15:58