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0240/2022

Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen im Bereich "Sürther Feld" in Köln-Rodenkirchen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.02.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.05.2022, TOP 16.2

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4 - Lageplan Ausparzellierungserfordernisse

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Anlage 3 - Lageplan Ackerhummelweg Zitronenfalterstraße

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Anlage 5 - Satzungstext

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Anlage 2 - Lageplan Feldhamsterstraße

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Anlage 1 - Übersichtslageplan

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Beschlussvorlage Rat

3604 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0240/2022 
Freigabedatum 
 21.02.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen im Bereich "Sürther 
Feld" in Köln-Rodenkirchen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsan-
lagen im Bereich des Sürther Felds in Köln-Rodenkirchen in der als Anlage 5 beigefügten Fassung. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 07.03.2022 
Verkehrsausschuss 29.03.2022 
Rat 05.05.2022

2 
Begründung 
 
Die auf dem Übersichtslageplan (Anlage 1) dargestellten Erschließungsanlagen 
 Ackerhummelweg/Zitronenfalterstraße von Sürther Feldallee bis Sürther Feldallee 
 Feldhamsterstraße/Sürther Feldallee von Eygelshovener Straße bis Kreisverkehr 
unterliegen noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht.  
Die Abgrenzung der Erschließungsanlagen ist auf den beigefügten Lageplänen (Anlagen 2 und 3) 
dargestellt. 
Die Erschließungsanlagen sind technisch fertiggestellt. 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann 
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra-
ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen 
werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü-
cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
Derartige Verhältnisse sind bei den o.g. Erschließungsanlagen gegeben. Vor den Grundstücken 
Ackerhummelweg 13 sowie Feldhamsterstraße 14, 75 und 77 sind die Erschließungsanlagen jeweils 
geringfügig nicht bis zu den Grenzen der jeweiligen Straßenlandparzellen ausgebaut. Die örtlichen 
Verhältnisse sind für zwei Fälle exemplarisch dargestellt (Anlage 4). Um das Herstellungsmerkmal 
„Grunderwerb“ zu erfüllen, wären daher zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten sowie eine 
Ausparzellierung der einzelnen Erschließungsanlagen erforderlich. 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 
Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen herbeizuführen 
und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abweichungssatzung zu erlassen. 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 5). 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie-
benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen 
sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) 
der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der betroffenen Erschließungsanlagen unverändert 
erhalten.  
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit ledig-
lich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen 
werden. 
 
 
 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Übersichtslageplan 
- Anlage 2: Lageplan Feldhamsterstraße 
- Anlage 3: Lageplan Ackerhummelweg/Zitronenfalterstraße 
- Anlage 4: Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
- Anlage 5: Satzungstext

Anlage 4 - Lageplan Ausparzellierungserfordernisse

136 Zeichen

Anlage 4 – Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
 
Abweichung im Bereich Ackerhummelweg 13 
 
Abweichung im Bereich Feldhamsterstraße14

Anlage 3 - Lageplan Ackerhummelweg Zitronenfalterstraße

122 Zeichen

Mittelpunkt: 359965, 5638005
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1

Anlage 5 - Satzungstext

1274 Zeichen

Anlage 5 - Satzungstext 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung von Erschl ießungsanlagen im Be- 
reich „Sürther Feld“ in Köln-Rodenkirchen 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- 
lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlagen 
a) Ackerhummelweg/Zitronenfalterstraße von Sürther Feldallee bis Sürther Feld- 
allee 
b) Feldhamsterstraße/Sürther Feldallee von Eygelsho vener Straße bis Kreisverkehr 
in Köln-Rodenkirchen sind abweichend von § 9 Absatz  1 Buchstabe a) der Satzung 
der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließung sbeitrages – Erschließungsbei- 
tragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2 001, S. 289) – in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung  selbstständiger Straßenland- 
parzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 2 - Lageplan Feldhamsterstraße

122 Zeichen

Mittelpunkt: 359982, 5638209
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1

Anlage 1 - Übersichtslageplan

123 Zeichen

Mittelpunkt: 359801, 5638366
1:20000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1

Beratungsverlauf (3)

07.03.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
29.03.2022 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.05.2022 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0240/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.02.2022
Erstellt
19.01.2022 15:58