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V/1061/2017

Bebauungsplan Nr. 586 - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 14.12.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 25.01.2018, TOP 6.7

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-1061-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-1061-2017-Anlage-4-Planzeichnung

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V-1061-2017-Anlage-2-Begruendung

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Berichtsvorlage

4999 Zeichen

V/1061/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-
König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße [Wohnen] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.01.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
25.01.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 586: Zentrum Nord – 
Gartenstraße / Anton -Bruchausen-Straße / Joseph -König-Straße / Albrecht -Thaer-Straße 
öffentlich auszulegen. 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 befindet sich im Norden des Münsteraner Stadtb e-
zirks Mitte und bildet den unmittelbaren Kernbereich des Stadtteils Zentrum Nord. Planungsrecht-
lich wird der Bereich derzeit über die Bebauungspläne Nr. 114 Teilbereiche I bis VI gesichert.  
Entgegen der positiven baulichen Entwicklung im Umfeld des vorliegenden Plangebiets, ist der 
Bereich zwischen Gartenstraße, Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straßen und Joseph-
Königs-Straße bis heute unbebaut. Bisherige Planungen für Verwaltungs- bzw. Bürobauten wur-
den nicht umgesetzt. V or dem Hintergrund der stetig steigenden Nachfrage nach innenstadtn a-
hem Wohnraum soll der Bereich zukünftig zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquartier 
entwickelt werden. 
Basierend auf den neuen Zielsetzungen für den Standort wurde in Abstimmung mit der Stadt 
Münster Anfang 2016 gemeinsam von den Investoren CM Immobilien, Sparda-Bank Münster und 
Sahle Wohnen ein städtebaulicher Wettbewerb zur Entwicklung eines „Wohnquartiers Zentrum 
Nord“ ausgelobt. Auf den beiden privaten Grundstücksflächen nordwestlich und südöstlich der 
Anton-Bruchausen-Straße soll ein verdichtetes Wohnangebot geschaffen werden, das sich in den 
zentralen Verwaltungsstandort Zentrum Nord einfügt.  
Auf Basis der Empfehlungen des Preisgerichts, wonach das Konzept des 1. Preisträgers (Burhoff 
und Burhoff Architekten, Münster) „ohne Qualitätsverluste eine Nachverdichtu ng im Kontext der 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1061/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 93 
E-Mail: 
Philipp@stadt-muenster.de 
Geitel@stadt-muenster.de 
Datum: 
18.12.2017 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/1061/2017 
 
umliegenden Bestandsbebauung vertragen w ürde“, erfolgte eine erste Überarbeitung durch die  
Architekten. 
Diese wurde im Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen ( ASSVW) 
der Stadt Münster  am 22.09.2016 zustimmend zur  Kenntnis genommen und als Grundlage für 
die Umsetzung in das Planungsrecht be stätigt. Im Zuge der weitergehenden Konkretisierung der 
Planung wurde die Anzahl der Wohneinheiten inzwischen um gut 110 erhöht. 
Das Wohnangebot umfasst rund 514 Mietwohneinheiten in verschiedenen Größen - vom 1 -
Zimmer-Appartement bis zur 5 -Zimmer-Familienwohnung. Zusätzlich sind Sonderwohnformen 
wie z. B. altengerechtes Wohnen vorgesehen. Mit einem Anteil von mindestens 30 % geförderten 
und 30 % förderfähigen Nettowohnflächen entspricht der Standort den Anforderungen zur Scha f-
fung von günstigem Wohnraum und nachgefragten Wohnungsgrößen in der Stadt Münster. Die 
Errichtung von Eigentumswohnungen ist nicht Gegenstand der Planung. Über differenzierte 
Segmente, Wohnformen und Nutzungs typen in unterschiedlichen Fördertypen und/oder Grun d-
risstypologien wird eine gute Durchmischung im Quartier erwirkt und werden Monostrukturen 
vermieden. Die Kindertagesstätte ist im nördlichen Baufeld zur Anton -Bruchausen-Straße im 
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des südwestlichen Wohngebäudes integriert. 
Der Bebauungsplan wird gemäß §  13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan 
der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 BauGB aufg e-
stellt. Mit einer geplanten Grundfläche von rd. 25.000 m² wurde gemäß § 13a Abs.1 Nr. 2 BauGB 
eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB durchgeführt. Die Vorprüfung kommt zu 
dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung der Planung nicht zu erwar-
ten sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter bestehen nicht. 
Zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 586 werden vor Satzungsbeschluss ergänzende ö f-
fentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstück-
seigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag). 
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans durch den Rat der Stadt Münster ist für den 
31. Januar geplant (Beschlussvorlage Nr. V/1060/2017). 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs soll noch im 1. Quartal 2018 erfolgen. 
Weitergehende Angaben sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
I.V. 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
1. Niederschrift zur Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planzeichnung (Verkleinerung)

V-1061-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

13205 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1061/2017 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 586:  
Zentrum Nord – Gartenstraßen / Anton-
Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Alb-
recht-Thaer-Straße 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1  In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 –  WA 4 festgesetz ten Baugebieten sind, mit 
Ausnahme der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sonstigen nicht störenden Handwerksbetriebe,  aus-
schließlich die in § 4 Abs. 2 BauNVO benannten Nutzungen zulässig. Die nach § 4 Abs. 3 
Nr. 1 - 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund-  und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche 
im Sinne des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 BauNVO die Summe der Baugebietsflächen 
WA 1 und WA 2 bzw. die Summe der Baugebietsflächen WA 3 und WA 4 als jeweils ein 
Baugrundstück maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 1 - 3  BauNVO 
und § 20 Abs. 2 BauNVO). 
1.2.2 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 –  WA 4 festgesetzten Baugebieten kann in A n-
wendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 ff BauNVO ausnahmsweise für die unter Nr. 1 bis 3 be-
nannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO und Tiefgaragen die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,4 bis zu einer 
Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 
und Abs. 4 BauNVO). 
1.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
1.3.1 Im gesamten Plangebiet dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer, Balkone 
und/oder Treppenhäuser bis zu einer Tiefe von 2,00 m, jedoch maximal bis zur Grenze 
der öffentlichen Verkehrsfläche, überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 
23 Abs. 3 BauNVO). 
1.4  Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 
1.4.1 Im gesamten Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäu-
dehöhe (GH
max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe gilt die Ober-
kante (OK) Attika des Daches. Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen Gebäude-
höhen GH
max. ist die mit 54,50 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßen-
verkehrsfläche der Anton- Bruchausen-Straße maßgebend. Der Kanaldeckel ist in der 
Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. 
m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4.2 Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Auf-
züge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der G e-

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraßen / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
bäudenutzung dienen, sind auf den Flachdächern grundsätzlich zulässig. Technische A n-
lagen, die einer ausschließlich kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. 
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe (GHmax.) durch techni-
sche Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 
2,00 m ausnahmsweise zulässig , sofern diese –  mit Ausnahme von Aufzügen –  um min-
destens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückv ersetzt angeordnet werden. 
Lüftungs- und Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.5  Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.5.1 Im Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschli e-
ßungsfläche (Vorgartenbereich) sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanl a-
gen, Fahrradabstellanlagen und/oder Paketstationen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs.1 BauNVO). 
1.5.2 Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „ST“ und 
„ST / KiTa“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die 
Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und i n-
nerhalb der mit „TG“ festgesetzten Flächen zulässig. Die Errichtung von Ein- und Ausfahr-
ten von Tiefgar agen ist ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
sowie auf den mit „Ein- /Ausfahrt TG“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 A bs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.6  Verkehrsflächen, Grundstückszufahrten 
1.6.1 Im gesamten Plang ebiet sind Grundstückszufahrten –  mit Ausnahme von T iefgaragen-
Ein- und Ausfahrten innerhalb überbaubare r Grundstücksflächen – außerhalb der festge-
setzten „Ein- und Ausfahrtsbereiche“ grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 und 11 
BauGB). 
1.7  Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote    
1.7.1 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 – WA 4 festgesetzten Baugebieten ist innerhalb 
ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als hochstämmiger, 
mittelkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen 
und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.7.2 Im gesamten Plangebiet sind die festgesetzten Flachdächer mit einer extensiven Dac h-
begrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB). 
1.7.3 Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche sind die Decken der festgesetzten 
Tiefgaragen „TG“ – mit Ausnahme der geplanten Wege -, Aufenthalts- und Spielplatzflä-
chen – als Grünflächen ( vollständig überdeckt mit einer Substratschicht in mind. 50 cm 
Aufbauhöhe) oder Terrassen zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhal-
ten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.8  (aktiver und passiver) Schallschutz 
1.8.1 Im gesamten Plangebiet sind Tiefgaragenrampen -  sofern sie nicht in die Gebäude int e-
griert sind - mit einer Überdachung und beidseitiger Schließung der Rampenzufahrt durch

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraßen / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
Wände a uszubilden. D ie Überdachung sowie die Seitenwände müssen einen Schal l-
dämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen. Die Überdachung ist fugenlos an die Sei-
tenwände bzw. Gebäudefassade anzuschließen. 
1.8.2 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbaut eile von Aufent halts-, Übernac h-
tungs- und Unterrichtsräumen mi t einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderli chen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.3 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegel bereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon si nd die Außenbauteile von Aufent halts- und Unte r-
richtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 
40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.4 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts - und Unte r-
richtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 
45 dB und von Büroräumen mi t einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.5 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelber eich III bis V nach DIN 4109 ge kennzeichne-
ten Fassadenseiten oder Teile davon si nd für Schlafräume bzw. zum Schl afen geeignete 
Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung 
der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.6 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.8.1  -  1.8.5 können gestattet werden, soweit durch 
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnah-
men als die festgesetzten ausreichen.  
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der Bau-
grenze parallel zurückversetzt errichtete Fassaden. Für Fassaden im festgesetzten Lär m-
pegeleinwirkungsbereich, die winkelig zu den festgesetzten Baugrenzen errichtet werden, 
sind die Lärmpegelbereiche mit den erforderlichen resultierenden Schalldämmmaßen g e-
sondert gutachterlich zu ermitteln. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 
24 BauGB). 
1.8.7 Die auf den nördlichen überbaubaren Grundstücksflächen im Baugebiet WA 2 und die im 
Baugebiet WA 4 festgesetzte Nutzung bleibt solange unzulässig, bis die Gebäude im 
Baugebiet WA 1, die Gebäude auf den südlichen überbaubaren Grundstücksflächen im 
WA 2 und die Gebäude im Baugebiet WA 3 in ihrer lärm abschirmenden Wirkung als g e-
schlossene Bebauung in den festgesetzten Geschossigkeiten und maximalen Gebäude-
höhen baulich fertiggestellt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraßen / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) 
2.1  Material- und Farbgebung 
Als Hauptmaterial für die Fassaden ist im gesamten Plangebiet ausschließlich Verblend-
mauerwerk zulässig. Untergeordnet können auch Putz, Fassadenplatten, Sichtbeton,  
Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Glas und Naturstein verwendet werden (§ 9 Abs. 4 
BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 
2.2  Einfriedigungen 
Im gesamten Plangebiet sind Müllsammelplätze mit Hecken oder begrünten Holz - oder 
Stahlkonstruktionen mit einer Mindesthöhe von 1,00 m von mindestens  drei Seiten einzu-
fassen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 
2.3  Werbeanlagen 
Im gesamten Plangebiet sind Wer beanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder be-
wegtem (laufendem) Licht unzulässig . Werbeanlagen sind ausschließlich unterhalb der 
Fenster im 1. Obergeschoss zulässig, die Länge ist auf maximal 2,00 m begrenzt (§ 9 
Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 
2.4  Ausgestaltung Flachdächer 
Im gesamten Plangebiet sind die festgesetzten Flachdächer ohne sichtbare Dachneigung 
oder mit einer umlaufenden Attika auszuführen. 
3 Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffent-
lich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigen-
tümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
3.3  Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
Vor dem Hinte rgrund etwaiger Fossillagerstätten im Plangebiet sind erste Erdbewegun-
gen rechtzeitig (14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Spei-

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraßen / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
chern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, 
Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
3.4  Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd-  und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu-
erwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr- und Grün-
dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta-
dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.5  Altlasten   
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu i n-
formieren. 
3.6  Artenschutz 
Zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sind fol-
gende Maßnahmen durchzuführen: 
Die Fällung / Rodung / Beseitigung von Gehölzen ist zum Schutz von Brutvögeln in A n-
lehnung an die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 BNatSchG au s-
schließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 28./29.02. durchzuführen.

V-1061-2017-Anlage-4-Planzeichnung

181 Zeichen

STADT ||| MÜNSTER

Amt für
Stadtentwicklung,
Stadtplanung,
Verkehrsplanung

Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1061/2017|

Bebauungsplan Nr. 586 Planzeichnung - Verkleinerung - ohne Maßstab

V-1061-2017-Anlage-1-Niederschrift

35520 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 11 
N i e d e r s c h r i f t
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 586:  
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / 
Albrecht-Thaer-Straße 
Stadtbezirk: Münster - Mitte  
Anlass: Städtebaulicher Wettbewerb > Bebauungsplan-Vorentwurf 
Zeit: 05.09.2017, 18:00 – 19:15 Uhr 
Ort: Sparda-Bank Münster, Joseph-König-Straße 3, 
48147 Münster 
Teilnehmer: ca. 30 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister / Bezirksbürgermeister 
Vertretung der Verwaltung: Frau Philipp / Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ve r-
kehrsplanung 
Weitere Teilnehmer: Herr Schmidt / Planungsbüro stadtraum Architektengruppe 
Eröffnung 
Herr Fischer-Baumeister eröffnet die Bürgeranhörung und begrüßt die anwesenden Bürgerinnen 
und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den 
Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt mit Frau Philipp und Herrn Schmidt das weitere 
Podium vor. 
Vorstellung der Planungen 
Frau Philipp erläutert zunächst kurz den Planungskontext vom Zentrum Nord . Der Rat der Stadt 
Münster beschloss Anfang der 1970er Jahre die Entwicklung eines neuen Standorts für gro ß-
maßstäbliche Verwaltungs- und Dienstleistungseinrichtungen. Nach Erarbeitung eines Struktu r-
plans wurden abschnittsweise Bebauungspläne aufgestellt und das Zentrum Nord erschlossen .  
Vor ca. 20 - 30 Jahren setzte eine verstärkte Nachfrage der Baugrundstücke ein; neben gewer b-
lichen  Unternehmen an der Albrecht-Thaer-Straße und dem K OM-Center fanden hier bedeuten-
de Institutionen und Verwaltungseinrichtungen ihren Platz. Entgegen der grundsätzlich positiven 
baulichen Entwicklung des Stadtteils blieben die Flächen des vorliegenden Bebauungsplans, der 
eigentliche Kernbereich, zwischen Gartenstraße, Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-
Straßen und Joseph-Königs-Straße bis heute unbebaut. 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1061/2017

Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 11 
Für den nordwestlichen Teilbereich zwischen Sparda-Bank, KOM-Center und Anton-Bruchausen-
Straße lagen zwischenzeitlich Planungen zur Errichtung eines 20 -geschossigen Bürogebäudes 
vor, dessen Umsetzung bereits über einen Bebauungsplan, mit Rechtskraft von 2007,  planungs-
rechtlich gesichert wurde. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wurde der Büroturm j e-
doch nicht realisiert, so dass sich der Bereich nach wie vor als unbebaute Rasenfläche darstellt.  
Der südöstliche Teilbereich wurde im Zusammenhang mit dem Telek om-Neubau entwickelt, die 
optionale Erweiterung des Unternehmens soll aber an diesem Standort nicht mehr erfolgen. 
Um neue Impulse für eine städtebauliche Entwicklung mit einer Belebung des Standortes setzen 
zu können, wurde vor ca. 2 Jahren der Entschluss  gefasst, die weitergehende Ausweisung von 
Büroflächen aufzugeben und den Standort vor dem Hintergrund der stetig steigenden Nachfrage 
nach Wohnraum zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquartier zu entwickeln.  Basierend 
auf den neuen Zielsetzungen wurde in Abstimmung mit der Stadt Münster Anfang 2016 gemei n-
sam von den Investoren CM Immobilien, Sparda -Bank Münster und Sahle Wohnen ein städt e-
baulicher Wettbewerb zur Entwicklung eines „Wohnquartiers Zentrum Nord“ ausgelobt. 
Als Siegerentwurf ging die Arbeit vom Planungsbüro Burhoff und Burhoff Architekten aus Münster 
hervor. Auf Basis der Empfehlungen des Preisgerichts, wonach das städtebauliche Konzept ohne 
Qualitätsverluste eine Nachverdichtung vertragen würde, erfolgte die Überarbeitung durch die 
Architekten. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) 
der Stadt Münster hat das überarbeitete Wettbewerbsergebnis mit nunmehr ca. 514 Wohneinhei-
ten positiv zur Kenntnis genommen und als Grundlage für die Umsetzung in das Planu ngsrecht 
bestätigt. 
Frau Philipp weist darauf hin, dass b ei der Umsetzung des Projektes die Vorgaben der Stadt 
Münster zur sozialgerechten Bodennutzung berücksichtigt werden, sodass 30 % der Netto -
Wohnflächen öffentlich gefördert und weitere 30 % als förderfähig errichtet werden müssen.  
Mit Blick auf die  bereits bestehenden Standortvorteile ist festzuhalten, dass das Plangebiet über 
die vorhandenen umlaufenden Verkehrsflächen bereits vollständig an das öffentliche Straßennetz 
der Stadt angeschlossen ist. D arüber hinaus ist über die bestehende  Bushaltestelle „Anton-
Bruchausen-Straße“ und den Bahnhaltepunkt „Zentrum Nord“ eine sehr gute ÖPNV -Anbindung 
ebenfalls bereits gegeben. Mit dem Wienburgpark im Westen befindet sich eine attraktive öffen t-
liche Grünfläche in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Zudem ist über das  direkt angrenzende 
KOM-Center auch die Grundversorgung des neuen Wohnquartiers gesichert. 
Abschließend erläutert Frau Philipp, dass d ie Umsetzung des Wettbewerbskonzepts innerhalb 
der zurzeit rechtskräftigen Bebauungsplan-Festsetzungen (Teilbereiche  Nr. 114) nicht möglich 
ist, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung e r-
folgt über den neuen Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-
Straße / Joseph -König-Straße / Albrecht -Thaer-Straße“. Der Bebauungsplan wird gemäß §  13a 
BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung auf gestellt, e r-
gänzend wird zwischen der Stadt Münster und den Investoren/Bauherren ein städtebauliche r 
Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen. 
Nach Darstellung des allgemeinen Planungskontextes übergibt Frau Philipp an Herrn Schmidt, 
der das geplante Vorhaben sowie dessen planungsrechtliche Umsetzung erläutert.

Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 11 
Städtebauliches Konzept, Nutzungsverteilung, Erschließung, Grün- und Freiraum 
Zunächst beschreibt Herr Schmidt die gegenwärtige Bestandssituation. Das Plangebiet ist umge-
ben von zum Teil großmaßstäblichen Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäuden wie der Deu t-
schen Telekom im Osten, der Ärztekammer Westfalen-Lippe und Deutschen Rentenversicherung 
im Süden, dem Finanzamt und der Sparda -Bank im Westen und dem KOM -Center und der B e-
zirksregierung im Norden. Zudem verläuft im weiter östlichen Umfeld die Bahnstrecke Münster -
Rheine mit dem Bahnhaltepunkt „Zentrum Nord“. Das Plangebiet selbst stellt sich heute vorwi e-
gend als brachliegende Grünfläche dar und wird durch die in Nord -Südrichtung verlaufende An-
ton-Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße in einen nördlichen und südlichen Planbere ich 
unterteilt. 
Die städtebauliche Grundidee  des Wettbewerbskonzeptes  ist die Schaffung klar ablesbarer 
Raumkanten zur Anton -Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße durch eine straßenbegle i-
tende und weitestgehend geschlossene Randbebauung. Zur Betonung d er Eingangssituationen 
zum neuen Wohnquartier sind im Norden und im Süden VIII-geschossige Kopfbauten geplant. 
Für die rückwärtigen Bereiche ist eine lockerere und niedrigere Bebauung (IV-/ V -geschossig) 
beabsichtigt, die über ihre Anordnung auf den Grunds tücksflächen einzelne Blockinnen-/ Hofbe-
reiche ausbildet. Neben der Errichtung der geplanten Wohngebäude ist im südwestlichen Teilb e-
reich des nördlichen Plangebiets die Realisierung einer neuen Kindertagesstätte vorgesehen. 
Mit der  vom Preisgericht empfohl enen Überarbeitung des Wettbewerbskonzeptes sind keine 
grundsätzlichen Änderungen  des städtebaulichen Entwurfs  verbunden. Die angestrebte  Anhe-
bung der Wohneinheiten und d ie damit verbundene Nachverdichtung wu rden hauptsächlich 
durch eine Erhöhung der  Geschossigkeiten erwirkt. Darüber hinaus wurde n die Kubatur des  
KiTa-Gebäudes und de r südliche Teilbereich zur Gartenstraße überarbeitet. So stellt sich der 
Neubau der Kindertagesstätte nunmehr als Eckge bäude dar und bildet somit einen geschützten 
Innenbereich für die erforderlichen Außenspielflächen der KiTa. Gleichzeitig wird auch der Kre u-
zungsbereich Anton-Bruchausen-Straße / Abzweig Finanzamt räumlich klarer gefasst. Im südl i-
chen Plangebiet wurde die ursprünglich geplante Zeilenbebauung zu Gunsten eines  winkelförmi-
gen Gebäudes, analog dem nördlich gelegenen, geändert. 
Die Höhenentwicklung im Plangebiet orientiert sich an den bestehenden Gebäudehöhen im u n-
mittelbaren Umfeld. Die V-geschossigen straßenbegleitenden Gebäude zur Anton -Bruchausen-
Straße / Albrecht-Thaer-Straße weisen in der Regel Gebäudehöhen von rd. 16,50 m auf, die vor-
rangig IV-geschossigen Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereichen Gebäudehöhen von 
rd. 13,50 m. Auch die geplanten VIII-geschossigen Kopfbauten im Norden und Süden des Qua r-
tiers nehmen mit einer Höhe von rd. 26,00 m die bestehende Gebäudehöhe der östlich angre n-
zenden Telekom-Verwaltung auf.  
Das Nutzungskonzept sieht für das Plangebiet – mit Ausnahme der maßnahmenbedingten Ki n-
dertagesstätte - ausschließlich die Errichtung v on Wohnungen im Geschosswohnungsbau vor. 
Auf den nördlichen Grundstücksflächen sollen rd. 282 Wohneinheiten als förderfähiger und frei fi-
nanzierter Wohnungsbau entstehen. Für den südlichen Planbereich ist die Errichtung von rd. 232 
Wohneinheiten als geförderter, förderfähiger und frei finanzierter Wohnungsbau vorgesehen. Die 
Verteilung der unterschiedlichen Wohnungstypen ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschlie-
ßend geregelt. Gemäß dem Münsteraner Modell zur sozialgerechten Bodennutzung sind jedoch 
von den insgesamt rd. 514 Wohneinheiten 30 % als geförderte und 30 % als förderfähige Wo h-
nungen herzustellen. Die Sicherung der Vorgabe n erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Die

Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 11 
geplante 6-gruppige Kindertagesstätte wird im Erdgeschoss und ersten Oberges choss des Ec k-
gebäudes im südwestlichen Teilbereich des nördlichen Plangebiets untergebracht, in den da r-
über liegenden Geschossen werden ebenfalls Wohnungen errichtet.   
Die Erschließung des Plangebiets ist über die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen der An-
ton-Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und Gartenstraße gesichert. Auf den privaten 
Grundstücksflächen werden ergänzend zwei untergeordnete Erschließungsstiche errichtet. Über 
deren Anordnung zum nördlichen bzw. östlichen Rand des Plangebiets bleiben die Blockinnenbe-
reiche frei vom Autoverkehr und somit alleinig den Bewohnern als Aufenthaltsflächen vorbeha l-
ten.  
Der ruhende Verkehr wird hauptsächlich in Tiefgaragen  sowie auf den  oberirdischen Sammel-
stellplatzanlagen untergebracht. Die Anfahrt der Tiefgaragen und der ebenerdigen Stellplätze er-
folgt über die p rivaten Erschließungsstiche bzw. direkt von der Anton -Bruchausen-Straße (Ab-
zweig Finanzamt) und der Gartenstraße. Insgesamt können nach derzeitigem Planungsstand rd. 
280 Stellplätze innerhalb der Tiefgaragen angeboten werden. 20 % der bauordnungsrechtlich e r-
forderlichen Stellplätze werden als oberirdische Stellplätze hergestellt, so dass zukünftig auch 
Besucherstellplätze im ausreichenden Maß  zur Verfügung stehen. Die vorhandenen öffentlichen 
Stellplätze entlang der Anton-Bruchausen-Straße / Albrecht-Thaer-Straße bleiben in der heutigen 
Anzahl weitestgehend unverändert erhalten.  
Zur Verbesserung der Querungsbedingungen in der Anton -Bruchausen-Straße für Fußgänger 
und Radfahrer sind nördlich und südlich vom Kurvenbereich / Abzweig Finanzamt Verkehrsinseln 
vorgesehen, geprüft wird die Anlage einer neuen Bedarfsampel. In der Lage der direkten 
Wegeachse vom/zum geplanten Kindergarten wird eine verbesserte Verkehrssicherheit beso n-
ders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer erwirkt , gleichzeitig wird die Verknüpfung der beiden 
Plangebiete gestärkt. 
Zur verkehrlichen Optimierung der ÖPNV -Haltepunkte prüft die Stadt Münster derzeit die Mö g-
lichkeit zur Verlegung der nördlichen Bushaltestelle nach Süden zwischen bestehender Haltestel-
le in Gegenrichtung und Knotenpunkt Anton-Bruchausen-Straße / Gartenstraße. 
Mit Blick auf den öffentlichen Grün- und Freiraum erläutert Herr Schmidt, dass die vorhandenen 
straßenbegleitenden Fuß - und Radwege entlang der öffentlichen Verkehrsflächen der Anton -
Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und Gartenstraße unverändert erhalten bleiben. Mit 
Umsetzung des Planvorhabens werden südlich der geplanten KiTa und auf der Nordseite der 
Gartenstraße neue zusätzliche Wegeflächen angelegt, so dass die fußläufige Anbindung der  ge-
planten Nutzungen in diesen Bereichen erheblich verbessert wird. Ergänzend zu den öffentlichen 
straßenbegleitenden Fuß- und Radwegen sichert ein dichtes Netz aus zusätzlichen Wegeverbi n-
dungen sowohl die Erschließung der rückwärtig gelegenen Wohngebäude als auch die Zugän g-
lichkeit der öffentlichen Kinderspielplätze (Spiel bereiche B/C) auf den privaten Grundstücksfl ä-
chen. 
Parallel zur Joseph-König-Straße wird eine neue großzügige Wegeachse, die sogenannte  „Pro-
menade“, zwischen dem KOM -Center im Norden und der Anton -Bruchausen-Straße im Süden 
angelegt. Die Promenade wird dabei neben der Erschließungsfunktion auch als Aufenthaltsfläche 
für die Bewohner/innen und Besucher/innen des Wohnquartiers dienen. Der n ördlich anschlie-
ßende Vorplatz des KOM-Centers wird als Quartiersplatz grundlegend umgestaltet. Innerhalb der

Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 11 
Fläche wird auch ein weiterer Kinderspielplatz geschaffen (Spielbereich A), so dass insgesamt 
der Bedarf an Kinderspielflächen im Plangebiet erfüllt wird.    
 
Planungsrechtliche Umsetzung 
Herr Schmidt erläutert im Folgenden die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsziele in die 
verbindliche Bauleitplanung des vorliegenden Bebauungsplans. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die privaten Grundstücksflächen sowie die 
unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Anton -Bruchausen-Straße, Albrecht-
Thaer-Straße, Gartenstraße und Joseph-König-Straße. 
Als Art der baulichen Nutzung ist für sämtliche Baugebiete ein Allgemeines Wohngebiet WA fest-
gesetzt (nördliches Plangebiet WA 1 und WA 2, südliches WA 3 und WA 4).  Innerhalb der Fest-
setzung als Allgemeines Wohngebiet ist sowohl die Errichtung der geplanten Wohnnutzungen als 
auch der maßnahmenbedingt erforderlichen Kindertagesstätte zulässig. Gleichzeitig bleiben über 
die getroffene Festsetzung auch gastr onomische und/oder kleinere gewerbliche Nutzungen pl a-
nungsrechtlich möglich (sofern das zu einem späteren Zeitpunkt angestrebt wird). 
Das Maß der baulichen Nutzung wi rd für sämtliche Baugebiete mit einer Grundflächenzahl GRZ 
von 0,4 und einer Geschossflächenzahl GFZ von 2,0 festgesetzt. Die überbaubaren Grun d-
stücksflächen werden über Baugrenzen definiert. Die festgesetzten Baufenster orientieren sich 
dabei stark am städtebaul ichen Konzept und der Kubatur der geplanten Wohngebäude. Einige 
Baufenster sind zu Gunsten einer angemessenen Flexibilität im weiteren Planungsprozess, in s-
besondere mit Blick auf mögliche geringfügige Verschiebung en der Gebäudefugen, zusamme n-
gefasst. In de r Regel beträgt die Tiefe der festgesetzten Baufenster rd. 14,50 m bzw. 16,50 m, 
wobei innerhalb der Abgrenzung ein Spielraum von ca. 0,50 m für eventuell  später erforderliche 
Anpassungsbedarfe berücksichtigt ist.  Die Höhe der geplanten Gebäude wird über d ie Festset-
zung der zwingenden Geschossigkeit i. V. m. maximal zulässigen Gebäudehöhen geregelt. A b-
geleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird für die straßenbegleitenden Baufenster eine 
zwingende V-Geschossigeit festgesetzt, die maximalen Gebäudehöhen betragen in Abhängigkeit 
zum gewählten Bezugspunkt rd. 17,50 m. In den rückwärtig en Grundstücksbereichen variieren  
die zwingende Geschossigkeit von IV bis V Vollgeschossen und die maximal zulässige Gebä u-
dehöhe (je nach Geschossigkeit) zwischen 13,50 m bis 17 ,90 m. Die beiden Kopfbauten sind mit 
einer zwingenden VIII-Geschossigkeit und einer maximalen Gebäudehöhe von 26,00 m bzw.   
24,90 m festgesetzt.  
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zur Schaffung einer weitestgehend geschloss e-
nen Straßenrandbebauung zur Anton -Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und einer l o-
ckereren Bebauungsstruktur in den dahin terliegenden Bereichen ist für die straßenbegleitenden 
Baugebiete die geschlossene und für die rückwärtigen die offene bzw. keine Bauweise festg e-
setzt. 
Aufgrund der geplanten Grundstückszufahrten im Anschluss an die  öffentlichen Verkehrsflächen 
der Anton-Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und Gartenstraße  sind ggf. geringfügige 
Anpassungsarbeiten im vorhandenen Straßenraum erforderlich.  Darüber hinaus sind Umba u-
maßnahmen im Zusammenhang mit der  angestrebten Umgestaltung der Joseph -König-Straße 
sowie des Vorplatzes des KOM-Centers notwendig. Vor diesem Hintergrund werden die benann-
ten Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und entsprechend ihrer

Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 11 
unverändert bestehenden Bedeutung als öffentliche Verkehrsflächen, in Teilen mit der Zweckb e-
stimmung Fuß- und Radweg bzw. Quartiersplatz, planungsrechtlich gesichert.  Um eine geordne-
te Anbindung des Plangrundstücks, insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit, sicherzu-
stellen, werden Ein- und Ausfahrtsbereiche festgesetzt. 
Die für das Planvorhaben erforderlichen Spiel flächenbedarfe werden teilweise auf den privaten 
Grundstücksflächen nachgewiesen (Spielbereiche B/C). Zur Sicherung der Zugänglichkeit für die 
Öffentlichkeit sind entsprechende Wegeverbindungen vorgesehen, die planungsrechtliche Sich e-
rung erfolgt über die Festsetzung von Flächen mit  Geh- und Radfahrrechten zu Gunsten der Ö f-
fentlichkeit. Die Zugängli chkeit der Spielfläche auf dem Quartiersplatz (Spielbereiche A) ist b e-
reits über die Festsetzung der Platzfläche als öffentliche Verkehrsfläche (siehe oben) gewährleis-
tet.  
Die erforderliche te chnische Infrastruktur zur Versorgung des Plangebiets mit  Strom, Telekom-
munikation, Wasser u. Ä. wird voraussichtlich ebenfalls teilweise auf den privaten Grundstück s-
flächen geführt. Um die Anfahrbarkeit der technischen Anlagen für die (städtischen) Ver- und 
Entsorgungsbetriebe zu sichern, werden im Bereich der geplanten privaten Erschließungsflächen 
auch Fahr- und Leitungsrechte zu Gunsten der Erschließungsträger / Versorger festgesetzt.  
Mit Blick auf die vorhandene Dachstruktur im unmittelbaren Umfeld  des Plangebiets wird für die 
geplanten Gebäude die ausschließliche Verwendung von Flachdächern festgesetzt. 
Nach Vorstellung der Planung durch Herrn Schmidt  verweist Frau Philipp darauf, dass mit der 
heutigen Veranstaltung der erste öffentliche Beteiligungsschritt innerhalb des vorliegenden Bau-
leitplanverfahrens erfolgt. Im weiteren Verlauf werden auch die Fachämter der Stadt Münster so-
wie die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ausgehend von  den eingegangenen 
Stellungnahmen werden sich weiterführende Informationen für die Planungen ergeben, die im 
weiteren Planungsprozess berücksichtigt werden. Nach Überarbeitung der Planungen wer den 
sämtliche Unterlagen erneut offengelegt, so dass für die Öffentlichkeit sowie für die Behörden 
und Träger öffentlicher Belange nochmals die Möglichkeit gegeben ist, sich zu den Planungen zu 
äußern und ggf. Anregungen erneut vorzutragen.  
Im Anschluss eröffnet Frau Philipp die Diskussion und bittet die Anwesenden um Anmerkungen 
und Fragen: 
 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
1.  Themenkomplex: Verkehr und Erschließung, Stellplätze 
 Ein Bürger erkundigt sich nach der genauen Anzahl der oberirdischen Stellplätze? 
Herr Schmidt und Frau Philipp erläutern, dass d ie abschließende Anzahl der  erforderlichen 
Stellplätze aufgrund des noch frühen Planungsstadiums derzeit noch nicht benannt werden 
kann. Grundsätzlich richtet sich die Zahl nach der tatsächlichen Anzahl der  Wohnungseinhei-
ten und den geplanten Wohnungsgrößen und dem Stellplatzschlüssel der Stadt Münster. Un-
abhängig von der Gesamtzahl der bereitzustellenden Stellplätze wurde f ür das vorliegende 
Planvorhaben vereinbart, dass 20 % der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze ober-
irdisch errichtet werden  müssen, so dass sowohl für die Bewohner/innen des Quar tiers als 
auch den Besucher/innen die Möglichkeit besteht, ihre Fahrzeuge außerhalb der Tiefgaragen  
abzustellen.

Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 7 von 11 
 Ein Bürger fragt, wie die verkehrstechnische Erschließung des Vorhabens durch den ÖPNV 
geplant ist. Derzeit wird das Plangebiet lediglich wochentags durch die Buslinie 17 angefah-
ren, am Wochenende verkehrt keine Buslinie. Wird es diesbezüglich Änderungen geben? 
Frau Philipp weist darauf hin, dass i m Rahmen des Bauleitplanverfahrens die Träger öffentl i-
cher Belange beteiligt werden, so auch die Stadtwerke als die für den ÖPNV verantwortlichen 
Verkehrsbetriebe der Stadt Münster. Diese entscheiden, ob eine Anpassung des Busfahrplans 
erfolgen soll und in wie fern dieser erweitert wird, ggf. auch für den Wochenendzeitraum.  
 Ein Bürger bittet um Auskunft, ob sich durch die beabsichtigte Umgestaltung des Vorplat z-
bereiches des KOM -Centers die derzeitige Anliefersituation vom KOM -Center verändert. 
Wird es auch nach Umsetzung des Planvorhaben s noch eine LKW-Umfahrt auf der Platz-
fläche geben? 
Frau Philipp erklärt, dass eine Verschlechterung der heutigen Anliefersituation nicht zu erwar-
ten ist. Die funktionalen Erfordernisse der bestehenden Nutzungen im angrenzenden KOM -
Center werden innerhalb der neuen Platzgestaltung berücksichtigt, so dass unabhängig von 
der tatsächlichen Ausgestaltung der Platzfläche die  grundsätzliche Möglichkeit einer LKW-
Umfahrung auch weiterhin gegeben sein dürfte. Wie die Lieferverkehre zukünftig über den 
Platz geführt werden, ist in Abstimmung mit den betroffenen Nutz ern und Gewerbebetreiben-
den im weiteren Planungsprozess zu prüfen. 
 Eine Bürgerin fragt, ob in den vorliegenden Planungen Elektro-Zapfstellen und ob Keller-
räume geplant werden? 
Von Seiten der Stadt wird  die Errichtung von Elektro-Zapfstellen, unabhängig vom konkreten 
Planvorhaben, grundsätzlich befürwortet. Die Aussage, ob beim vorliegenden Bauvorhaben E-
Zapfsäulen realisiert werden, kann zu diesem noch sehr frühen Planungsstand nicht abschlie-
ßend getroffen werden.  
Für jede Wohnung sind  Abstellräume bauordnungsrechtlich erforderlich; sie werden entweder 
im Untergeschoss bzw. innerhalb der Wohnung nachgewiesen. 
 Eine Bürgerin regt die Einrichtung von Car-Sharing-Stellplätzen im Plangebiet an. 
Frau Philipp erläutert, dass eine erste Abstimmung z um Thema Car-Sharing bereits mit den 
Investoren stattgefunden hat. Grundsätzlich wird  die Realisierung von Car -Sharing-
Stellplätzen sowohl von Seiten der Stadt als auch von den Investoren befürwortet. Weiterfüh-
rende Angaben über mögliche Standorte oder die Anzahl können zum heutigen Zeitpunkt nicht 
getroffen werden. 
2.  Themenkomplex: Ergänzende Nutzungen, Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes 
 Ein Bürger erkundigt sich nach einer möglichen Erweiterung der  bestehenden Nutzungen 
des KOM-Centers. 
Die Erweiterung vorhandener Nutzungen im KOM-Center ist nicht Gegenstand der vorliege n-
den Planungen, Informationen über eventuell bereits geplante oder zukünftig anstehende Ver-
änderungen innerhalb des KOM-Centers sind derzeit nicht bekannt.

Bebauungsplan Nr. 586: 
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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 8 von 11 
 Ein Bürger erkundigt sich nach den planbedingten Auswirkungen auf die Bestandnutzungen 
im umliegenden Umfeld. 
Frau Philipp erklärt, dass mit Umsetzung des Planvorhabens  keine Auswirkungen auf die be-
stehenden Nutzungen verbunden sind. Sämtliche vorhandene Gewerbe- und Dienstleistungs-
unternehmen sind,  unabhängig von der Errichtung des neuen Wohnquartiers, bereits über 
rechtskräftige Bebauungspläne und bestehende Betriebsgenehmigungen gesichert. Eine 
planbedingte Veränderung der bestehenden Nutzungsstruktur ist somit nicht gegeben.  
Mit Blick auf die zukünftige Verkehrssituation betont Frau Philipp, dass nach derzeitigem Pl a-
nungsrecht ein bis zu 20-geschossiges Bürohochhaus im nordwestlichen Quartier und erhebli-
che Erweiterungspotenziale für Büroflächen im südöstlichen Qua rtier möglich seien und damit 
auch ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen (im Gegensatz zum geplanten Bauvorhaben) 
verbunden wäre. 
 Eine Bürgerin fragt, ob es im Plangebiet einen Kiez-Treffpunkt, einen Kiosk oder Ähnliches 
geben wird? 
Frau Philipp verweist zunächst darauf, dass das Plangebiet mit dem Wienburg -Park im Wes-
ten, dem Bahnhaltepunkt im Nordosten und den zentralen Bushaltestellen bereits  über eine 
sehr gute Infrastruktur verfügt. Mit dem direkt nördlich angrenzenden  KOM-Center sind da r-
über hinaus a uch die Bedarfe der Grundversorgung abgedeckt. Mit Umsetzung des Planvo r-
habens werden rd. 514 Wohneinheiten realisiert und somit auch zusätzliche Bedarfe ausg e-
löst. Vor d em Hintergrund der Zielsetzung, ein innenstadtnahes und verdichtetes Wohnqua r-
tiers zu schaffen, sind die Bedarfe der unterschiedlichen Nutzergruppen, auch unter Berüc k-
sichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen, eng aufeinander abzustimmen. So werden 
innerhalb der privaten Innenhöfe neben den allgemein nutzbaren Aufenthaltsflächen auch e in 
Teil der erforderlichen Kinderspielplätze errichtet.  
Herr Schmidt ergänzt, dass der Vorplatz südlich des KOM -Centers im Zusammenhang mit 
dem Bauvorhaben grundlegend überarbeitet wird. Die bisher eher sporadisch angelegte Grün-
fläche wird zum Quartiersplatz umgestaltet, der in Kombination mit dem hier geplanten Spie l-
platz die Aufenthaltsqualitäten in diesem Bereich enorm erhöhen wird. Somit wird zukünftig ei-
ne öffentliche und attraktive Platzfläche angeboten, die  für alle Bewohner/innen des Gebiets 
als Treffpunkt genutzt werden kann. Darüber hinaus sind auch im Bereich der neuen 
Wegeachse zwischen Platz und Anton -Bruchausen-Straße (Promenade) weitere Aufenthalt s-
bereiche vorgesehen.   
3.  Themenkomplex: Hochbau, Architektur 
 Ein Bürger fragt, ob für die geplanten (viergeschossigen) Gebäude auch Aufzüge vorgese-
hen sind? 
Frau Philipp verweist darauf, dass Aufzüge vorgeschrieben sind und damit auch für die ge-
planten Wohngebäude berücksichtigt werden müssen. 
 Ein Bürger erkundigt sich, ob es bereits konkrete Vorstellungen zur Gestaltung der Gebä u-
de gibt (z. B. Klinker- oder Putzfassaden).

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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 9 von 11 
Frau Philipp erläutert, dass Aussagen zur Architektur und zum späteren Erscheinungsbild der 
Gebäude zum derzeitigen Planungsstand nicht differenziert getroffen werden können. Grundsätz-
lich soll als Fassadenmaterial überwiegend Klinker Verwendung finden, zu r Betonung oder A k-
zentuierung besondere Fassadenelemente können anteilig auch andere Materialien verwendet 
werden. 
 
4.  Themenkomplex: Liegenschaftliche Belange, Vermarktung 
 Mehrere Bürger fragen, ob die Stadt Münster Eigentümerin der Grundstücke ist bzw. ob die 
Wohn+Stadtbau Rechte am Projekt hat? 
Frau Philipp erklärt  (mit Zustimmung der Investoren) , dass ausschließlich die Firmen Sahle  
Wohnen aus Greven und CM Immobilen Entwicklung aus Münster Eigentümer der Grun d-
stücksflächen sind. Beide sind als Bauträger bzw. Bestandshalter bekannt und haben bereits 
mehrere Projekte in Münster realisiert. 
 Eine Bürgerin kritisiert, dass beim vorliegenden Bauvorhaben der Wohnungsverein Münster 
von 1893 nicht als Partner miteinbezogen/berücksichtigt wurde . Es sollten mehr Wohnu n-
gen mit Mietpreise von ca. 4,50 € erzielt werden. 
Frau Philipp weist darauf hin, dass die Stadt Münster nicht Eigentümerin der Grundstücke ist 
und somit auch keine Entscheidungshoheit darüber hat, durch wen das Planvorhaben entw i-
ckelt bzw. realisiert wird. M it den vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Vorgaben zur  
„sozialgerechten Bodennutzung“ hat die Stadt Münster allerdings ein sehr gutes Instrument , 
die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum auch auf privaten Bauvorhaben durchzusetzen . 
Die entsprechenden Vorgaben finden entsprechend der Förderrichtlinien NRW auch beim vor-
liegenden Projekt Anwendung, so dass im Plangebiet bezahlbare Wohnungen errichtet we r-
den müssen. 
Mit Blick auf die Größenordnung des Bauvorhabens betont Frau Philipp ergänzend , dass 
durch dieses Projekt ausgelöste maßnahmebedingte Kosten auch durch die Investoren finan-
ziert werden m üssen. Neben der Errichtung der geplanten Wohngebäude entstehen u.a. zu-
sätzliche Kosten für die Errich tung der 6 -gruppigen Kindertagesstätte, die erforderlichen 
Spielplatzflächen und die Anlage von Außen- und Freianlagen. Die Umsetzung der benannten 
Maßnahmen wir d über die Bebauungsplan -Festsetzungen hinaus in einem  Städtebaulichen 
Vertrag gesichert. 
 Eine Bürgerin erkundigt sich nach den geplanten Mietpreisen. 
Frau Philipp erläutert, dass die  Festlegung der Miethöhen nicht auf der Ebene des Bebau-
ungsplans, sondern im Rahmen der späteren Vermarktung geregelt wird  – mit Ausnahme der 
Wohnraumanteile laut S ozialgerechter Bodennutzung Stadt Münster. Danach müssen  30 % 
der Netto-Wohnflächen als öffentlich geförderte Wohnungen errichtet werden. Die Miethöhen 
richten sich nach den aktuellen Förderrichtlinien NRW (70 % Einkommensgruppe A =  6,25 € 
und 30 % Einkommensgruppe B =  7,15 € Kaltmiete).  
 Eine Bürgerin fragt, an wen sie sich wenden muss , um sich für eine Wohnung re gistrieren 
zu lassen?

Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 10 von 11 
Die Vermietung der zukünftigen Wohnungen erfolgt durch die Investoren Sahle und CM. 
5.  Themenkomplex: Bauablauf, Zeitplan der Realisierung 
 Ein Bürger fragt, wann der Baubeginn geplant ist? 
Frau Philipp erklärt, dass ein möglicher Baubeginn mit Rechtskraft des vorliegenden Bebau-
ungsplans erfolgen kann (Satzungsbeschluss durch den Rat). Grundsätzlich ist festzuhalten, 
dass a lle Beteiligten eine zeitnahe Umsetzung des Projektes anstreben. Allerdings sind die 
formalen Verfahrensschritte der Bauleitplanung und die sich daraus ergebe nen zeitlichen Ab-
hängigkeiten zu beachten bzw. zu berücksichtigen . So werden nach der heutigen ersten Ö f-
fentlichkeitsbeteiligung im nächsten Verfahrensschritt die Behörden und Träger öffentlicher 
Belange beteiligt. Nach Einarbeitung der Ergebnisse in die Planunterlagen erfolgt für die Dau-
er eines Monats die Offenlegung des Bebauungsplan-Entwurfs, bei der sowohl die Öffentlich-
keit als auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt werden.  
Für das vorliegende Planverfahren wird eine Offen lage im 1. Quartal 2018 angestrebt. Der 
weitere zeitliche Ablauf des Verfahrens ist abhängig von den Anregungen, die während der 
frühzeitigen Beteiligungsverfahren und der Offenlage erfolgen  und den damit erforderlichen 
Abstimmungsbedarfen. Vor dem Hintergrund, dass beim vorliegenden Bauvorhaben wenige 
Nachbarn unmittelbar betroffen sind und unter der Voraussetzung, dass keine unvorhersehba-
rer schwerwiegenden Umstände das Verfahren und die anschließende Umsetzung des Ba u-
vorhabens beeinträchtigen, wird zzt. ein Baubeginn im Herbst 2018 als realistisch eingestuft. 
 Ein Bürger erkundigt sich, ob die Umsetzung des Planvorhabens in verschiedenen Bauab-
schnitten erfolgen wird? 
Frau Philipp verweist auf den noch frühen Planungsstand. Aussagen darüber, ob bzw. wie vie-
le Bauabschnitte es geben wird, können zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben  werden. Sämt-
liche Themen der Baulogistik werden im weiteren Planungsprozess abgestimmt. Grundsätzlich 
kann jedoch festgehalten werden, dass  sowohl die Investoren als auch die Stadt Münster eine 
schnelle Realisierung des Projektes anstreben.  
 Ein Bürger fragt, ob es eine Regelung zu Zufahrten während der Bauphase geben wird? 
Die Verwaltung erklärt, dass in Abstimmung mit dem Ordnungsamt der Stadt Münster (als 
verantwortliches Fachamt) entsprechende Regelungen zur Gewährleistung einer sicheren und 
funktionsfähigen Erschließung getroffen werden. Auch während der Durchführung der Ma ß-
nahme soll die verkehrliche Anbindung der bestehenden Nutzungen im angrenzenden Umfeld 
sowohl für den MIV als auch für den ÖPNV – bei möglichst geringfügigen Einschränkungen – 
weiterhin gesichert sein . Weitergehend wird darauf verwiesen, dass b ei Durchführung eines 
Projektes in dieser Größenordnung  die Vorlage eines Baulogistikkonzeptes erforderlich  ist. 
Darüber hinaus werden  auf dem späteren Bauschild die wesentlichen Ansprechpartner be-
nannt, an die sich im Falle etwaiger Störwirkungen aus dem Baubetrieb  gewendet werden 
kann. 
6.  Allgemeine Fragen zum Bebauungsplan und zum Bauleitplanverfahren

Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 11 von 11 
 Ein Bürger fragt, was unter dem Begriff „Städtebaulicher Vertrag“ zu verstehen ist. 
Frau Philipp erläutert, dass es sich um einen Vertrag zwischen der Stadt Münster und den In-
vestoren handelt, in dem Vorgaben und Regelungen getroffen werden, die über die Festset-
zungsinhalte des Bebauungsplans hinausgehen. Wesentliche Aspekte sind u. a. die Über-
nahme / Verteilung entstehender Kosten - beim vorliegenden Bauvorhaben z . B. die Errich-
tung der Kindertagesstätte, die Kosten zur Herstellung und Unterhaltung der Kita -Spielflächen 
etc. Ein weiterer Punkt ist die Festlegung der  architektonisch gestalterischen Qualitäten, z. B. 
der Fassadenmaterialien und der Gestaltung der Freiflächen. Der Städtebauliche wird parallel 
zum Bebauungsplan entwickelt und muss spätestens zum Satzungsbeschluss abgestimmt 
und unterschrieben vorliegen. 
 Eine Bürgerin fragt, welche Art von Baugebieten geplant ist? 
Sämtliche Baugebiete werden als Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt, die Ausweisung 
eines Urbanen Gebiets ist nicht vorgesehen . Mit Blick auf die gegen wärtige bzw. zukünftig zu 
erwartende Lärmsituation im Plangebiet wird darauf verwiesen, dass zur Untersuchung der 
Verträglichkeit der geplanten Wohnnutzungen ge genüber Verkehrs - und Gewerbelärm ein 
entsprechendes Immissionsgutachten erarbeitet wird. Eine erste Voruntersuchung mit posit i-
vem Ergebnis wurde bereits durchgeführt. 
 Eine Bürgerin erkundigt sich über die Möglichkeiten, Anregungen zum Planvorhaben vorzu-
tragen. 
Frau Philipp erläutert, dass sämtliche Anregungen und Frage n aus der heutigen Bürgerbeteili-
gung protokollarisch festgehalten werden. Darüber hinaus können im  weiteren Verfahrensver-
lauf, insbesondere zur Offenlegung, weitere Anregungen an das Stadtplanungsamt gerichtet 
werden. 
Abschließend verweist die Verwaltung darauf, dass die zur Bürgeranhörung bereit gestellten Un-
terlagen auf der Internetseite www.muenster.de/stadt/stadtplanung eingesehen werden können. 
 
Ende der Veranstaltung 
Herr Fischer-Baumeister bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung und des Planungsbüros 
für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und 
Bürger und beendet, nachdem es keine weiteren Fragen oder Anregungen gibt, gegen 19:15 Uhr 
die Veranstaltung. 
 
 
gez. gez. 
 
Herr Fischer Baumeister Herr Schmidt 
Bezirksbürgermeister Planungsbüro Stadtraum

V-1061-2017-Anlage-2-Begruendung

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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 44 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1061/2017 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 586:  
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-
Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße /  
Albrecht-Thaer-Straße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................................. 2 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren ........................................................................................................... 2 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ........................................................................................... 4 
2.  Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 4 
3.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................................  5 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................................. 5 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................... 5 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................................... 7 
5.  Planungsziele ........................................................................................................................................................ 8 
6.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................................  8 
6.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................................. 8 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................................ 9 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 9 
6.2.2  bebaubare Flächen, Bauhöhe ...................................................................................................... 11 
6.2.3  Bauweise und Bauform ................................................................................................................ 13 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ................................................................................................................ 14 
6.2.5  Material, Farbgebung ................................................................................................................... 15 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................................ 15 
6.2.7  Werbeanlagen .............................................................................................................................. 17 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................................... 18 
6.3.1  Verkehrliche Situation, Erschließung ............................................................................................ 18 
6.3.2  ÖPNV-Anbindung ......................................................................................................................... 21 
6.3.3  Verkehrsflächen ............................................................................................................................ 22 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................................ 23 
6.4.1  Ver- und Entsorgungssituation ..................................................................................................... 23 
6.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .................................................................................................... 24 
6.4.3  Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................................. 25 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................................ 25 
6.6  Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................................... 27 
6.6.1  öffentliche Grünflächen ................................................................................................................. 27 
6.6.2  private Grünflächen ...................................................................................................................... 27 
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft ........................................................................................... 27 
6.6.4  Anpflanz- und Erhaltungsgebote .................................................................................................. 28 
6.6.5  Ausgleichsflächen ......................................................................................................................... 29 
6.7  Immissionsschutz..................................................................................................................................... 29 
6.7.1 Schallimmissionen .......................................................................................................................... 29 
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................................. 33 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 34 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 34 
6.10  Artenschutz .............................................................................................................................................. 34 
7.  Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 36 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB .................................................................. 36 
8.1  Menschen ................................................................................................................................................ 36 
8.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .................................................................................................. 38 
8.3  Fläche und Boden .................................................................................................................................... 41 
8.4 Wasser ..................................................................................................................................................... 41 
8.5  Klima / Luft ............................................................................................................................................... 41 
8.6  Landschaft ............................................................................................................................................... 42 
8.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ......................................................................................................... 42

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 44 
8.8  Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen ........................................................ 42 
8.9  Zusammenfassung .................................................................................................................................. 42 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 43 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 befindet sich im Norden des Münsteraner Stadt-
bezirks Mitte und bildet den unmittelbaren Kernberei ch des Stadtteils Zentrum Nord. Die Pl a-
nungen zum Gesamtbereich Zentrum Nord gehen auf den sogenannten „Strukturplan 73“ z u-
rück, der durch den Rat der Stadt Münster 1973 beschlossen wurde und zur Entlastung der I n-
nenstadt eine gemischte Wohn-, Gewerbe und Verwaltungsnutzung vorsah. Gemäß den dama-
ligen Zielsetzungen wurden unterschiedliche Entwicklungsziele für den Standort formuliert und 
über die Bebauungspläne Nr. 114 Teilbereich I bis VI planungsrechtlich gesichert.  
Die bauliche Entwicklung vom Zentrum N ord ist heute weitestgehend abgeschlossen. Aufgrund 
sich verändernder Anforderungen wurden jedoch die ursprünglichen Zielsetzungen zur Auswe i-
sung von Wohnnutzungen zunächst verworfen und die Ansiedlung von Verwaltungs - und 
Dienstleistungsnutzungen stärker forciert. So ist der Stadtteil heute Standort zahlreicher bedeu-
tender Großunternehmen wie der  Ärztekammer Westfalen-Lippe, Deutschen Rentenversiche-
rung Westfalen, Deutschen  Telekom, IBM – Niederlassung Münster, Landwirtschaftskammer 
Nordrhein-Westfalen, Sparda- Bank Münster sowie Teilen der Bezirksregierung des Regi e-
rungsbezirks Münster.  
Entgegen der grundsätzlich positiven baulichen Entwicklung des Stadtteils bl ieben die Flächen 
des vorliegenden Bebauungsplans, der eigentliche Kernbereich, zwischen Gartens traße, Alb-
recht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straßen und Joseph-Königs-Straße bis heute unbebaut.  
Für den nordwestlichen Teilbereich zwischen Sparda- Bank, KOM -Center und Anton -
Bruchausen-Straße lagen zwischenzeitlich Planungen zur Errichtung eines 20- geschossigen 
Bürogebäudes vor, dem sogenannten „Butterfly“ -Büroturm. Die Umsetzung des Projekts war 
bereits über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 –  Teilabschnitt IV „Zentrum Nord – 
mittlerer Teil“ aus dem Jahr 2007 planungsrechtlich gesichert. Aufg rund veränderter wirtschaft-
licher Rahmenbedingungen wurde der Büroturm jedoch nicht realisiert, so dass sich der Bereich 
nach wie vor als unbebaute Rasenfläche darstellt. 
Um neue Impulse für eine städtebauliche Entwicklung mit einer Belebung des Standortes  set-
zen zu können, wurden die ursprünglich geplante weitergehende Ausweisung von Bürofl ächen 
aufgegeben und neue Entwicklungsziele für das Plangebiet formuliert. So soll v or dem Hinter-
grund der stetig steigenden Nachfrage nach innenstadtnahem Wohnraum der Bereich zukünftig 
zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquartier entwickelt werden.   
Basierend auf den neuen Zielsetzungen für den Standort wurde in Abstimmung mit der Stadt 
Münster Anfang 2016 gemeinsam von den Investoren CM Immobilien, Sparda- Bank Münster 
und Sahle Wohnen ein städtebaulicher Wettbewerb zur Entwicklung eines „Wohnquartiers Zent-
rum Nord“ ausgelobt. Auf den beiden privaten Grundstück sflächen nordwestlich und südöstlich 
der Anton-Bruchausen-Straße soll ein verdichtetes Wohnangebot gescha ffen werden, das sich 
in den zentralen Verwaltungsstandort Zentrum Nord einfügt. Die laut Wettbewerbsauslobung 
geschätzte Wohnungsanzahl von ca. 400 Einheiten (1–  bis 4 -Zimmer-Wohnungen) wurde im

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 44 
Ergebnis grundsätzlich bestätig. Auf Basis der Empfehlungen des Preisgerichts, wonach das 
Konzept des 1. Preisträgers (Burhoff und Burhoff Architekten, Münster) „ohne Qualitätsverluste 
eine Nachverdichtung im Kontext der umliegenden Bestandsbebauung vertragen w ürde“, er-
folgte eine erste Überarbeitung durch die Architekten. 
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen ( ASSVW) der Stadt 
Münster hat am 22.09.2016 das überarbeitete Wettbewerbsergebnis  positiv zustimmend zur 
Kenntnis genommen und als Grundlage für die Umsetzung in das Planungsrecht bestätig t. Im 
Zuge der weitergehenden Konkretisierung der Planung wurden als Anzahl der Wohneinheiten 
nunmehr 514 WE ermittelt. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauung splans Nr. 
114 – Teilbereich IV „Zentrum Nord – mittlerer Teil“ (2007) sowie in Teilen im Geltungsbereich 
der Bebauungspläne Nr. 114 Teilbereich IV „Zentrum Nord – Mittlerer Teilbereich“ (1981), der 1. 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 -  Teilabschnitt III „Zentrum Nord – Südlich Gut N e-
vinghoff“ (1990) und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt V „Zentrum 
Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt“ (2005). 
Die Umsetzung des Wettbewerbskonzepts ist innerhalb der bestehenden Festsetzungen –  ins-
besondere im Hinblick auf die geplante ausschließliche Wohnnutzung – nicht möglich (s.a. K a-
pitel 3.1.2), so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Ände-
rung erfolgt über den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / An-
ton-Bruchausen-Straße / Joseph -König-Straße / Albrecht -Thaer-Straße“. Der Bebauungsplan 
umfasst die beiden privaten Grundstücksflächen sowie Teile der angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen. 
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan 
der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufg e-
stellt. Mit einer geplanten Grundfläche von rd. 25 .000 m² wurde gemäß § 13a Abs.  1 Nr. 2 
BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB 1 durchgeführt. Die Vorprüfung 
kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung der Planung 
nicht zu erwarten sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter best e-
hen nicht, das Vorhaben ist nicht anfällig für schwere Unfälle (s. Kapitel 8). 
Als weitere Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist zu prüfen, ob 
durch den Bebauungsplan ein Vorhaben begründet wird, das die Pflicht zur Durchführung der 
Umweltverträglichkeitsuntersuchung gemäß UVPG auslöst. Vor dem  Hintergrund wurde ergän-
zend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage UVPG2 durchgeführt. Eine 
UVP-Pflicht für das geplante Vorhaben ist demnach nicht gegeben, so dass insgesamt keine 
Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten V erfahrens vorliegen. Vor dem Hi n-
tergrund des konkreten Projektbezugs wird der Bebauungsplan als projektbezogener Bebau-
ungsplan in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB durchgeführt. 
                                                
1  Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / 
Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“, öKon GmbH Landschaftsplanung und 
Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 21. November 2017  
2  Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 3 UVPG zum Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gar-
tenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“, öKon GmbH Land-
schaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 21. November 2017

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 44 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) stell t den Planbereich als ‚Gemischte Bauflä-
che‘ dar. Die erforderliche Anpassung des FNP erfolgt in Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 
BauGB im Wege der Berichtigung. 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens  
Das Plankonzept sieht die Errichtung eines innenstadtnahen Wohnquartiers vor, das den heuti-
gen Anforderungen an modernen Wohnraum gerecht wird und gleichzeitig ein vielfältiges und 
attraktives Angebot an unterschiedlichen Wohnformen bietet. Entsprechend den zukünftigen 
Bedarfen werden die Wohnnutzungen um eine 6-gruppige Kindertagesstätte ergänzt. 
Städtebaulich ist das Wohnquartier durch die Al brecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-
Straße in zwei Teilbereiche unterteilt. Das Plangebiet A befindet sich nordwes tlich der Anton-
Bruchausen-Straße und umfasst  eine Fläche von rd. 15.220 m², das Plangebiet B südöstlich 
der Anton-Bruchausen-Straße hat eine Größe von rd. 12.795 m². Über die bestehenden Wege- 
und Straßenbeziehungen sind die Quartiersbereiche mit den angrenzenden Nutzungsstrukturen 
verbunden. 
Das Wohnangebot umfasst rd. 514 Mietwohneinheiten in verschi edenen Größen - vom 1 -
Zimmer-Studenten-Appartement bis zur 5 -Zimmer-Familienwohnung, zusätzlich sind Sonder-
wohnformen wie z.B. altengerechtes Wohnen vorgesehen. Mit einem Anteil von mindestens 
30 % geförderten und 30 % förderfähigen Nettowohnflächen entspricht der Standort den Anfor-
derungen zur Schaffung von günstigem Wohnraum und nachgefragten Wohnungsgrößen in der 
Stadt Münster. Die Errichtung von Eigentumswohnungen ist nicht Gegenstand der Planung. 
Über differenzierte Segmente, Wohnformen und Nutzungstypen in unterschiedlichen Förder -
typen und/oder Grundrisstypologien wird eine gute Durchmischung im Quartier erwirkt und wer-
den Monostrukturen vermieden. Die Kindertagesstätte ist im nördlichen Baufeld zur Anton-
Bruchausen-Straße im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss  des südwestlichen Wohngebäudes 
integriert. 
Abgeleitet aus der städtebaulichen Lage variiert die Geschossigkeit zwischen V -geschossigen 
Gebäuden entlang der wichtigen Straßenachsen und einer i.  d. R. 4-Geschossigkeit in den 
rückwärtigen Innenbereichen. Den Auftaktbereich zur Albrecht -Thaer-Straße bzw. zur Anton -
Bruchausen-Straße markieren achtgeschossige Kopfbauten. Alle Geschosse sind als Vollg e-
schosse ohne die Ausweisung von zusätzlichen Staffelgeschossen geplant. 
Der ruhende Verkehr wird dezentral zu 20 % als ebenerdige offene Stellplätze realisiert, die üb-
rigen Stellplätze werden in den bauordnungsrechtlichen Erfordernissen in Tiefgaragen ausg e-
wiesen. In den autofreien Innenbereichen der Baufelder A und B werden wohnungsnahe Ki n-
derspielflächen errichtet, die zentrale Platzfläche im A bschluss der Wegeachse der Joseph-
König-Straße wird zum öffentlichen Quartiersplatz mit integriertem Spielplatz (Bereich A) umge-
staltet. 
2.  Geltungsbereich 
Der Geltu ngsbereich des Bebauungsplans Nr. 586  „Zentrum Nord –  Gartenstraße / Anton -
Bruchausen-Straße / Joseph- König-Straße / Albrecht -Thaer-Straße“ umfasst neben den priv a-
ten Grundstücksflächen auch Teilflächen der umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der 
Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße, Gartenstraße und der Wegeachse Joseph -

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 44 
König-Straße im Westen, einschließlich der nördlichen Platzfläche. Die Größe des Geltungsbe-
reichs beträgt rd. 4,2 ha.  
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: 
• Im Norden durch einen Teil der Joseph- König-Straße und der südlichen Grundstück s-
grenze der Bezirksregierung (Albrecht-Thaer-Straße 9 und Joseph-König-Straße 12). 
• Im Osten durch die Albrecht-Thaer-Straße und die westlichen Grenzen der Grundstücke 
Gartenstraße 215 und 217. 
• Im Süden durch die Gartenstraße. 
• Im Westen durch die Verkehrsflächen von Joseph- König-Straße und der A nton-
Bruchausen-Straße. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 umfasst folgende Flurstücke: 
• Gemarkung Münster, Flur 121: Flurstücke 197, 198, 202, 203 jeweils vollständig und die 
Flurstücke 113, 207, 220 und 227 jeweils teilweise.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 586 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der 
Stadt Münster als „Gemischte Baufläche“ (M) ausgewiesen. Die Darstellung dokumentiert die 
bestehenden Nutzungen und Strukturen am Standort  mit dem Schwerpunkt von Verwaltungs - 
und Dienstleistungsnutzungen. In der Darstellung als „Gemischte Baufläche“ sind die angren-
zenden öffentlichen Verkehrsflächen der Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße, Jo-
seph-König-Straße und Gartenstraße aufgenommen. 
Die unmittelbar anschließenden Bereiche östlich der Albrecht -Thaer-Straße (außerhalb des 
Geltungsbereichs) sind als „Gewerbliche Bauflächen“ ausgewiesen. Die Darstellung dokumen-
tiert die vorhandenen eher kleinteiligeren Gewerbenutzungen. Die Fläc hen der Bahnlinie Rhei-
ne – Münster / Enschede – Münster im Osten (außerhalb des Geltungsbereichs) sind Teil der 
Bahnflächendarstellung, die westlich anschließenden Grün- und Freiraumstrukturen der „Müns-
terschen Aa“ (außerhalb des Geltungsbereichs) sind als  „Grünflächen“ in der Zweckbesti m-
mung ‚Parkanlage‘ ausgewiesen. 
Innerhalb der bestehenden Flächennutzungsplandarstellungen ist eine Umsetzung der Entwick-
lungsziele mit einer nahezu ausschließlichen Wohnnutzung nicht gegeben, so dass eine Ände-
rung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Die Anpassung des Flächennutzungsplans er-
folgt in Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung (s. a. Kapitel 1.1). 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 überplant vollständig die Flächen der 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 114 - Teilabschnitt IV „Zentrum Nord – mittlerer Teil“, in Kraft getreten 
am 22.06.2007, sowie Teile der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt III

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 44 
„Zentrum Nord – Südlich Gut Nevinghoff“ mit Rechtskraft vom 14.12.1990, und Teile der 1. Än-
derung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Landesversi-
cherungsanstalt“ mit Rechtskraft vom 08.04.2005.  
Die 1. Änderung des Be bauungsplans Nr. 114 – Teilbereich IV „Zentrum Nord - mittlerer Teil“ 
sichert die Erschließung und bauliche Nutzung der Grundstücksflächen zw ischen der Albrecht-
Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße und Joseph-König-Straße in den damaligen  Entwick-
lungszielen zur Errichtung eines bis zu 20 geschossigen Bürohochhauses. Als Art der baulichen 
Nutzung ist für den gesamten Geltungsbereich eine Kerngebietsnutzung festgesetzt. 
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 -  Teilabschnitt III „Zentrum Nord – Südlich Gut 
Nevinghoff“ umfasst die Flächen zwischen der Kanalstraße, Nevinghoff, Al brecht-Thaer-Straße 
und der Bahnlinie Hamm -Emden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung wurden lediglich grund-
sätzliche städtebauliche Festsetzungen für die künftige Bebauung getroffen.  Vor dem Hinter-
grund konkreter Nutzeransprüche und insbesondere wegen einer unerwartet kleinteiligen Pa r-
zellierung einzelner Baugrundstücke bestand in Teilbereichen die Notwendigkeit, zusätzliche 
Erschließungsanlagen im Bebauungsplan planungsrechtlich zu s ichern. Darüber hinaus sollte 
anstelle der bis dato ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche ein Kerngebiet ausgewiesen wer-
den. 
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Lan-
desversicherungsanstalt“ umfasst die Flächen zwischen der Anton-Bruchausen-Straße und der 
Gartenstraße. Maßgeblicher Anlass für die 1. Änderung war die  Absicht der Deutschen Tel e-
kom AG, im Zentrum Nord ein Verwaltungsgebäude zu errichten, um die auf mehreren Standor-
ten im Stadtgebiet Münster  verteilten Organisations einheiten in einem zusammenhängenden 
Gebäudekomplex unterzubringen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 setzt 
die 1. Änderung eine Kerngebietsnutzung für eine maximal siebengeschossige Bebauung fest.  
Untergeordnet werden durch den Bebauungsplan Nr. 586 auch geringe Teilflächen des Bebau-
ungsplanes Nr. 114 -  Teilbereich IV „Zentrum Nord –  Mittlerer Teil“ mit Rechtskraft vom 
04.09.1981 überplant. Die betroffenen Flächen sind entsprechend ihrer Funktion als öffentliche 
Wegeverbindung als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. 
Die Entwicklungsziele zur Errichtung eines innenstadtnahen Wohnquartiers sind in den best e-
henden Festsetzungen für den Standort planungsrechtlich nicht umsetzbar, so dass eine Ände-
rung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über das vorliegen-
de Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 586. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.  586 
werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen der 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 114 – Teilbereich IV „Zentrum Nord - mittlerer Teil“, der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 114 -  Teilabschnitt III „Zentrum Nord – Südlich Gut Nevinghoff“, der 
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 -  Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Landes-
versicherungsanstalt“ sowie des Bebauungsplanes Nr. 114 -  Teilbereich IV „Zentrum Nord – 
Mittlerer Teil“ aufgehoben. 
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586  wird den Maßgaben 
der Stadt Münster zur Wohnraumentwicklung gemäß dem „Handlungskonzept Wohnen“ ent-
sprochen. Weitergehend werden mit der Planung die Ziele zur Schaffung eines Wohnrauman-
gebots nach sozialen Kriterien entsprechend dem politischen Beschluss der Stadt Münster zur 
sozialgerechten Bodennutzung berücksichtigt.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 44 
Bei der Errichtung des Wohnquartiers ist auf politischem Beschluss der Stadt Münster ein Anteil 
von jeweils 30 % geförderten sowie förderfähigen Wohnraums  (Nettowohnflächen) vorzusehen. 
Öffentlich geförderter Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauer n-
den Wohnnutzung geeignet ist und nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohn-
raum für das Land Nordrhein Westfalen (WFNG NRW) in Verbindung mit den Wohnraumförde-
rungsbestimmungen gefördert wird. Förderfähiger Wohnraum ist umbauter  Raum, der tatsäc h-
lich und rechtlich zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet ist und von der Planung und Bauaus-
führung her den Vorgaben der Ziffern 1.1 (Barrierefreies Bauen) und den Ziffern 1.4.1. bis 1.4.4. 
(Wohnflächenobergrenzen) der Anlage 1 zu den Wohnr aumförderungsbestimmungen (WFB) 
des Landes NRW entspricht.  
Mit dem vorliegenden Nutzungskonzept wird dem Beschluss der Stadt Münster entsprochen, 
die Sicherung der Anteile geförderten und förderfähigen Wohnungen erfolgt über den städt e-
baulichen Vertrag.  
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom Bebauungsplan Nr. 586 
nicht betroffen. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet befindet sich im Norden des Münsteraner Stadtbezirks Mitte zwischen Garten-
straße, Anton-Bruchausen-Straße, Joseph-König-Straße und Albrecht-Thaer-Straße im Zentrum 
Nord. Der Ende der 1960er -Jahre neu geplante Stadtteil sollte vor allem der Entlastung der I n-
nenstadt von Großverwaltungen und - betrieben dienen. Im Norden wird das Zentrum Nord 
durch die S traße Nevinghoff begrenzt, im Osten durch die Bahnlinie Rheine –  Münster / E n-
schede – Münster, im Süden durch die Gartenstraße / Hoher Heckenweg und im Westen durch 
die Kanalstraße und den Landschaftsraum der „Münsterschen Aa“.  
Charakteristisch für den Stadtteil ist eine heterogene Bebauungsstruktur mit zum Teil großmaß-
stäblichen Verwaltungs -, Dienstleistungs - und Gewerbegebäuden, die als Solitärbauten „frei“ 
auf den jeweiligen Grundstücksflächen angeordnet sind. Die Höhenstruktur innerhalb des Zent-
rums staffelt sich von zwei bis sieben Geschossen. Über die freie Gebäudestellung auf den 
Grundstücken und die zum Teil stark differierenden Geschossigkeiten in unmittelbarer Nähe, 
sind klare Raumkanten sowie stadträumliche Bezüge zwischen den unterschiedlichen E inzel-
quartieren nur eingeschränkt ablesbar.  
Die Grund-  / Nahversorgung im Zentrum Nord wird über das s ogenannte KOM -Center gesi-
chert. Das Einkaufszentrum liegt im Bereich der Joseph- König-Straße in zentraler Lage. In den 
Erdgeschossbereichen befinden sich u.a. ein Discounter, mehrere Imbisse, ein Laden für Bür o-
artikel, Arztpraxen und eine Apotheke, ergänzend sind in den Obergeschossen Büroflächen 
sowie Wohnnutzungen untergebracht. 
Mit dem Landschaftsraum der „Münsterschen Aa“ und dem direkt anschließenden Stadtpark 
„Wienburg“ westlich der Kanalstraße befinden sich attraktive öffentliche Grünanlagen in unmi t-
telbarer Nähe zum Plangebiet. 
Das Plangebiet selbst wird durch die diagonal verlaufende Albrecht -Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße in zwei Teilberei che unterteilt. Der nordwestliche Bereich um fasst die Fl ä-
chen zwischen dem KOM-Center und der Bezirksregierung im Norden, der Anton- Bruchausen-
Straße im Osten und Süden und der Sparda- Bank und dem Finanzamt im Westen. Der südös t-

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 44 
liche Teilbereich wird durch die Anton-Bruchausen-Straße im Norden und Westen, die Verwal-
tungsbauten der Telekom im Osten und Gartenstraße im Süden begrenzt.  
In beiden Teilbereichen blieben die ursprünglich geplanten Hochbaumaßnahmen unrealisiert, 
so dass sich das Plangebiet heute v orwiegend als Brachfläche darstellt. Lediglich die Randbe-
reiche werden teilweise durch zusätzliche Stellplatzanlagen der angrenzenden Verwaltungs - 
und Dienstleistungseinrichtungen genutzt.  
Das Plangebiet ist über die Anton-Bruchausen-Straße an das öffentliche Straßennetz des Stadt 
Münster angebunden. In einer Entfernung von rd. 1 km in südlicher Richtung ist eine direkte 
Verbindung der Anton-Bruchausen-Straße an den Lublinring / Niedersachsenring als innerörtl i-
che Haupterschließungsstraße gegeben. Zudem is t das Plangebiet über die vorhandenen Bus-
haltestellen „Anton-Bruchausen-Straße“ sowie über den Bahnhaltepunkt Münster Zentrum Nord 
im Nordosten sehr gut an den ÖPNV angebunden. 
Im gesamten Plangebiet sind, mit Ausnahme der straßenbegleitenden Baumreihen ent lang der 
Albrecht-Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-Straßen und der Gartenstraße, keine relevanten 
Gehölz- oder Strauchstrukturen vorhanden.  
5.  Planungsziele 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 586 soll das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs „Wohn-
quartier Zen trum Nord“ für den Bereich Gartenstraße, Anton -Bruchausen-Straße, Joseph-
König-Straße und Albrecht-Thaer-Straße in die verbindliche Bauleitplanung übertragen werden. 
Als Entwicklungsziel ist die Errichtung von Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau mit einer 
ergänzenden 6-Gruppenkindertagesstätte in der Festsetzung  eines „Allgemeinen Wohngebie-
tes“ vorgesehen. 
Neben dem grundsätzlichen Erfordernis zur Ausweisung innenstadtnahem Wohnraums trägt die 
Planung mit einem Anteil vo n mindestens 30 % gefördertem Wohnungsbau und 30 % förderfä-
higen Wohnungen insbesondere der Notwendigkeit zur Schaffung von günstigem Wohnraum im 
Stadtgebiet von Münster bei (s. a.  Kapitel 3.1.3). 
Parallel zur Entwicklung der neuen Wohnquartiere ist eine Optimierung der ÖPNV -Anbindung 
geplant. So sollen die bisher rd. 50 m versetzt voneinander angeordneten Bushaltestellen „An-
ton-Bruchausen-Straße“ im südlichen Haltestellenbereich zusammengelegt werden.  
Mit der Umsetzung der Planungsziele wird eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Ent-
wicklung für den Standort sichergestellt. Als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 
Abs. 5 BauGB wird mit der Überplanung der derzeit unbebauten Grundstücksflächen der Ker n-
bereich des Zentrums städtebaulich vervollständigt und somit eine Stärkung  des gesamten 
Stadtteils erwirkt. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Die Grundzüge der Planung gehen auf das Ergebnis des  städtebaulich architektonischen Wett-
bewerbs „Wohnquartier Zentrum Nord in Münster – Städtisches Wohnen in zentraler Lage“ zu-
rück, den die CM Immobilien Entwicklung GmbH mit der Sahle Wohnen GmbH und der Sparda-

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 44 
Bank Münster eG zur ganzheitlichen Entwicklung der brachliegenden Flächen nordwestlich und 
südöstlich der Anton -Bruchausen-Straße zu einem innerstadtnahen Wo hnquartier im Jahre 
2016 durchgeführt hat.  
Mit dem Entwicklungsziel entspricht der Bebauungsplan Nr. 586 den Maßgaben des Konzeptes 
„Innenentwicklungsraum Wohnen“ der Stadt Münster (s. Kapitel 3.2). Das dem Bebauungsplan 
zugrunde liegende städtebauliche K onzept berücksichtigt in der Dichte und Ausgestaltung die 
Maßgaben eines flächensparenden innerstädtischen Wohnquartiers. Über die gewählten G e-
schossigkeiten und städtebaulichen Akzentuierungen wird eine Einpassung der Planung in die 
bestehende Stadtstrukt ur erwirkt, in der Anordnung und Ausgestaltung der Gebäude als g e-
schlossene Straßenrandbebauung zur angrenzenden Hauptverkehrsachse wird den städtebau-
lichen Erfordernissen auch unter lärmschutztechnischen Belangen entsprochen.  
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen g e-
mäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungsziele und Verträglichkeit 
der geplanten Bebauung in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen des 
Bebauungsplans Nr. 586 w erden weitergehende Reg elungen zur Ausgestaltung der Gebäude, 
Verteilung der Nutzungen sowie zu weitergehenden verkehrlichen und grünräumlichen Belan-
gen über einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB vereinbart. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 werden zur Art der baulichen 
Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
• Für das gesamte Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohn-
gebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in die 
Baugebiete WA 1 – WA 4  gegliedert. 
In den Wohngebieten WA 1 –  WA 4 sind, mit Ausnahme der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 
BauNVO sonstigen nicht störenden Handwerksbetriebe, ausschließlich die in § 4 Abs. 2 
BauNVO benannten Nutzungen zulässig. Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO aus-
nahmsweise zulässigen Nutzungen werden aufgrund der entgegenstehenden Zielset-
zungen für den Standort  sowie ihrer Störwirkung –  insbesondere über die mit den Nut-
zungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen - nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans.  
Mit den getroffenen Festsetzungen werden die über den städtebaulichen Wettbewerb und die 
Stadt Münster formulierten Entwicklungs ziele zur Errichtung eines Wohnqua rtiers am Standort 
gesichert. Maßnahmenbedingt ist die Errichtung einer 6- gruppigen Kindertagesstätte im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans erforderlich. Über die Festsetzung eines Allgemeinen 
Wohngebietes wird diese im südwestlichen Bereich des Baugebietes WA 2 im Sinne des § 4 
Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Erd-  und Obergeschoss des Wohngebäudes ohne Ausweisung einer 
Fläche für den Gemeinbedarf planungsrechtlich ermöglicht. Die Außen-  und Innenflächen der 
Kindertagesstätte sind im Bebauungsplan nachrichtlich gekennzeichnet. Als etwaige Ergänzung 
und Stärkung des Quartiers im bestehenden Stadtgefüge können vereinzelte kleinteilige G e-
schäfts- und/oder Gastronomienutzungen in zentralen Erdgeschossbereichen ergänzt werden.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 44 
Mit der Errichtung von rd. 515 Wohneinheiten sind weitergehende öffentliche Spielbereiche un-
terschiedlicher Spielplatzkategorien im Plangebiet vorzusehen, siehe dazu Kapitel 6.5 ‚Gemein-
bedarf / soziale Infrastruktur‘. 
Im Plangebiet  wird die Errichtung von öffentlich geförderten Wohnungen sowie förderfähigen 
Wohnungen entsprechend den Maßgaben der Wohnraumförderung der Stadt Münster vorg e-
nommen (s. a. Kapitel 3.2). Vor dem Hintergrund der konkreten Investorenschaft am Projekt mit 
unterschiedlichen Schwerpunkten im freifinanzi erten bzw. öffentlich geförderten Wohnungsbau 
und unterschiedlichen Grundstücksbelegungen werden im Bebauungsplan keine Festsetzungen 
zur Wohnungsbauförderung gemäß § 9 Abs.1 Nr. 7 BauGB getroffen. Die Sicherung der Belan-
ge zum geförderten Wohnungsbau erfolgt  auf der Ebene des städtebaulichen Vertrages mit 
konkreter Festlegung und Verteilung der Gebäude und Wohnungen, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnungsbauförderung gefördert werden können oder müssen. Die Anteile und Verteilung 
wurden mit den politischen Gremien der Stadt Münster im Vorfeld abgestimmt.  
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 werden zur Nutzungsdichte als 
Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) sowie maximal zulässige Geschossflächenzahl 
(GFZ) wird für  
• das gesamte Plangebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt.  
Bei der Ermittlung der zulässigen Grund-  und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche 
im Sinne des § 19 Abs . 1 und § 20 Abs. 2 BauNVO die Summe der Baugebietsflächen 
WA 1 und WA 2 bzw. die Summe der Baugebietsflächen WA 3 und WA 4 als jeweils ein 
Baugrundstück maßgebend. 
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 entspricht den Vorgaben zum Maß der baulichen 
Nutzung von Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO und dokumentiert die 
Überbaubarkeit der Flächen entsprechend dem Wettbewerbskonzept (siehe Kapitel 6.2.3). Die 
für die GRZ- und GFZ-Ermittlung anzusetzenden Baugebietsflächen berücksichtigen die Parzel-
lierung und Veräußerung des nördlichen und südlichen Planbereichs als jeweils ein Baugrund-
stück. 
Mit der Geschossflächenzahl von 2,0 wird die gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzte Ober-
grenze für das Maß der baulichen Nutzung deutlich überschritten. Die Überschreitungen sind 
dabei insbesondere auf das Entwicklungsziel zur Schaffung eines verdichteten innenstadtnahen 
Wohnquartiers zurückzuführen. Gleichzeitig wird über die weitestgehend vollständig geschlos-
sene und durchlaufende Straßenrandbe bauung zu den Hauptverkehrswegen der Albrecht -
Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-Straße ein baulicher Lärmschutz für die rückwärtig geleg e-
nen Innenbereiche sichergestellt. Vor dem Hintergrund des Immissionsschutzes zur Sicherung 
gesunder Wohnverhältnisse und dem Erfordernis einer städtebaulich akzentuierten Raumbi l-
dung ist in Abwägung der Belange eine Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung 
des Maßes der baulichen Nutzung hinnehmbar, nachteilige Auswirkungen auf die U mwelt sind 
nicht gegeben. Im Sinne der Baugese tzbuchänderung 2013 mit einer Flexibilisierung des M a-
ßes der baulichen Nutzung der BauNVO ist die Überschreitung aus den benannten städtebaul i-
chen Gründen gerechtfertigt, eine zusätzliche Versiegelung oder Nachverdichtung des Qua r-
tiers gegenüber dem im ASS VW am 22.09.2016 vorgestellten überarbeiteten Wettbewerbser-
gebnis ist mit der Überschreitung ebenfalls nicht gegeben.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 44 
Neben der Festsetzung der zulässigen Grund - und Geschossflächenzahl in Abhängigkeit von 
den Baugebieten werden weitergehende Regelungen zur GRZ i. S. d. § 19 Abs. 4 BauNVO g e-
troffen. So kann  
• in den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 – WA 4 festgesetzten Baugebieten für die un-
ter Nr. 1 bis 3 benannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im 
Sinne des § 14 BauNVO und für Tiefgaragen die  maximal zulässige Grundflächenzahl 
von 0,4 ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. 
Mit der getroffenen Festsetzung wird eine gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 und 4 BauNVO zweckent-
sprechende Grundstücksnutzung planungs rechtlich sichergestellt. So ermöglicht die aus-
nahmsweise zulässige Überschreitungen eine Überbauung der Plangrundstücke in den Zielset-
zungen eines verdichteten Wohnquartiers bei gleichzeitiger Berücksichtigung der erhöhten Ve r-
siegelungsanteile aus der geplanten Ausweisung der Stellplatzbedarfe in flächenintensiven 
Tiefgaragenanlagen zugunsten attraktiver Aufenthalts - und Spielplatzflächen in den Blocki n-
nenbereichen. Vor dem Hintergrund, dass -  unabhängig von der ausnahmsweisen Überschrei-
tung - die GRZ-Obergrenze gemäß  § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,4 für die durch Gebäude über-
standenen Flächen (GRZ 1) im gesamten Plangebiet eingehalten werden, können unverträgl i-
che Wohndichten ausgeschlossen werden. Eine zusätzliche relevante Beeinflussung der natü r-
lichen Bodenfunktionen ist mit der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung ebenfalls nicht 
zu erwarten. 
Insgesamt wird über die getroffenen Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nut-
zung die Bebaubarkeit des Plangebiets entsprechend den Ziel setzungen des städt ebaulichen 
Wettbewerbs planungsrechtlich gesichert. 
6.2.2  bebaubare Flächen, Bauhöhe 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Wettbewerbsk onzept wird die Stellung und Anor dnung der 
Gebäude und baulichen Anlagen im Plangebiet über die differenzierte Festsetzung überbauba-
rer Grundstücksflächen in Form von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO planungsrech t-
lich gesichert. Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
• In den Baugebieten WA 1 und WA 3 werden zwei bzw. drei jeweils parallel zur Albrecht -
Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-Straße überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. 
Für die fünfgeschossigen Gebäudeteile betragen die Baufenstertiefen rd. 14,00  m bis 
16,25 m, im Bereich der Kopfbauten rd.  16,25 bzw. 18,75 m. Die Länge der Baufenster 
variiert zwischen 45,00 m und 75,00 m.  
• Im Baugebiet WA 2 wird die überbaubare Grundstücksfläche im nördlichen Bereich über 
fünf rechteckige, jeweils rd. 14,50 m  bzw. 15,00 m tiefe Baufenster festgesetzt, die Län-
ge variiert zwischen 36,00 m und 65,00 m.  
Weitergehend wird im südwes tlichen Bereich des Baugebietes ein U -förmiges rd. 
90,00 m langes Baufenster festgesetzt. Als Standort für die geplante Kindertagesstätte 
ist die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber der Regeltiefe der Wohn-
baufenster im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss auf rd. 19,50 m aufgeweitet.  
• Im Baugebiet WA 4 wird die überbaubare Grundstücksfläche über zwei winkelförmige 
Baufenster mit einer Tiefe von rd. 15,50 m bzw.  17,00 m festgesetzt. Die Länge des 
nördlichen Baufensters beträgt rd. 90,00 m, die des südlichen rd. 68,00 m.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 44 
Neben der Sicherung der Stellung und Anordnung der Gebäude entsprechend dem Wettbe-
werbskonzept ist innerhalb der festgesetzten Tiefen der überbaubaren Grund stücksflächen die 
Errichtung der geplanten Geschosswohnungen in den er forderlichen grundrisslichen und wir t-
schaftlichen Standards gewährleistet. Zur weitergehenden Sicherung etwaiger Anpassungser-
fordernisse für den nachfolgenden Planungsprozess der Hochbauten wird ein Spielraum bei 
den Gebäudetiefen von ca. 0,5 m eingeräumt,  die grundlegende Maßstäblichkeit der Gebäude 
bleibt davon unberührt erhalten.  
Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen können in Abhängigkeit von der 
festgesetzten Bauweise (s. Kapitel 6.2.3) sowohl durchgängige Gebäudezeilen als auch einze l-
ne Gebäudeeinheiten entsprechend dem Wettbewerbskonzept errichtet werden, eine weiterg e-
hende Differenzierung und Auflösung der Baufenster ist zur Sicherung der geplanten Entwic k-
lungsziele nicht erforderlich und wird daher nicht vorgenommen. Vor dem H intergrund stadtge-
stalterischer Belange sowie der Belange zum Schallschutz mit einer weitestgehend geschlos-
senen straßenbegleitenden Bebauung sollen die Abstände zwischen den geplanten Gebäude-
einheiten auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Gebäude inner-
halb einer Grundstückseinheit ohne eine weitergehende Einzelparzellierung errichtet werden, 
sind mit Verweis auf § 6 Abs. 13 BauO NRW weitergehende planungsrechtliche Festse tzungen 
zur Sicherung der Belange aus Abstandflächen nicht erforderlich.  
Um eine Strukturierung der Gebäudefassaden durch besondere Fassadenelemente zu ermögli-
chen wird gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO zusätzlich festgesetzt, dass im 
• gesamten Plangebiet die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer, Balkone und/oder 
Treppenhäuser über eine Tiefe von bis zu 2,00 m, jedoch maximal bis zur Grenze der 
öffentlichen Verkehrsfläche, überschritten werden dürfen. 
Zur Sicherung eines ganzheitlichen Architekturansatzes im Sinne des städtebaulichen Wettbe-
werbes erfolgt eine weitergehende Konkretisierung zur Ausgestaltung der Gebäudefassaden 
auf der Ebene des Städtebaulichen Vertrages. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Fes t-
setzung der Zahl der Vollgeschosse als zwingende bzw. maximale Vol lgeschossigkeit in Kom-
bination mit einer maximalen Gebäudehöhe gesichert. Entsprechend der geplanten Höhendiffe-
renzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem städtebaulichen Wettbewerbskonzept 
wird für  
• die überbaubaren Grundstücksflächen in den Baugebieten WA 1 und WA 3 zur Albrecht-
Thaer-Straße und Anton -Bruchausen-Straße eine zwingende 5- Geschossigkeit festg e-
setzt. Die maximale Gebäudehöhe (GH max.) variiert in Abhängigkeit von der Gelände-
oberkante zum Bezugspunkt von 17, 70 m bis 1 8,00 m. Die Kopfbebauungen im nördl i-
chen und südlichen Eingangsbereich ins Plangebiet werden über eine zwingende 8-
Geschossigkeit mit einer maximalen Gebäudehöhe von 26,50 m bzw. 24,90 m gesichert.  
• die überbaubaren Grundstücksflächen in den rückwärtigen Planbereichen in den Ba u-
gebieten WA 2 und WA 4 eine zwingende 4- bzw. 5-Geschossigkeit festgesetzt. Die ma-
ximalen Gebäudehöhe (GHmax.) variiert von 13,00 m bis 15,20 m für die 4-Geschossigkeit 
und von 16,80 m bis 18,00 m für die 5- Geschossigkeit. Die südwestlichen Grundstücks-
flächen im WA 2 als Standort für die Kindertagesstätte sind mit bis zu zwei Vollgeschos-
sen und einer maximalen Gebäudehöhe von 9,00 m überplanbar.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 44 
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dokumentieren unter Berücksichtigung des H ö-
henbezugspunktes und der Gebäudeattika die Anforderungen an zeitgemäße Wohnstandards 
mit Regelgeschosshöhen von ca. 3 m. 
Über die getroffenen Festsetzungen zur Geschossigkeit werden die Gebäudekubaturen aus 
dem städtebaulichen Wettbewerbskonzept in die verbindliche Bauleitplanung übertragen. Über 
die zusätzliche Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen werden unmaßstäbliche Überhö-
hungen aus zusätzlichen Nichtvollgeschossen ausgeschlossen. Die im südwestlichen Bereich 
des Baugebietes WA 2 festgesetzte maximale 2- Geschossigkeit sichert die erforderliche Flex i-
bilität für die weitere Festlegung der Raumbedarfe und damit Gebäudekubatur der Kindertages-
stätte. Die grundlegenden Maßstäblichkeiten aus dem städtebaulichen Konzept bleiben da von 
unberührt erhalten.  
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist  als Bezugspunkt der im Plangebiet festgesetzten maximalen 
Gebäudehöhen die mit 54,50 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehr s-
fläche der Anton-Bruchausen-Straße im Einmündungsbereich zum Finanzamt maßgebend. Der 
Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. Als maxima-
le Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt des Hauptdaches / die Oberkante Attika des Flac h-
dachs.  
Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Aufzüge, 
Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der Gebäudenutzung 
dienen, sind auf den Flachdächern grundsätzlich zulässig. Technische Anlagen, die einer aus-
schließlich kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. Die benannten Anlagen können  
• die festgesetzte maximale Gebäudehöhe ausnahmsweise um bis zu 2,00 m überschrei-
ten, sofern diese –  mit Ausnahme von Aufzügen – um mindestens 2,00 m von den A u-
ßenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Lüftungs - und Kühlaggre-
gate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen.  
Mit der Festsetzung wird den technischen Erfordernissen der Gebäude entsprochen, gleichzei-
tig werden über die geringe zulässige Überschreitungshöhe und dem Erfordernis des Abset-
zens der Anlagen von den Gebäudefassaden stadtgestalterische und nachbarschaftliche B e-
lange angemessen berücksichtigt. 
Über die getroffenen Festsetzungen zu den bebaubaren Grundstücksflächen und zur zuläss i-
gen Höhe der baulichen Anlagen werden die städtebaulichen Entwicklungsziele für den Stand-
ort hinsichtlich der Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude planungsrechtlich gesichert, 
gleichzeitig ist eine maßstäbliche Einpassung der geplanten Bebauung in die bestehende 
Stadtstruktur gewährleistet. 
6.2.3  Bauweise und Bauform 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans werden zur Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 
• Für die überbaubaren Grundstücksflächen der Baugebiete WA 1 und WA 3 wird die g e-
schlossene Bauweise ‚g‘ und für das Baugebiet WA 2 die offene Bauweise ‚o‘ festg e-
setzt.

Bebauungsplan Nr. 586 
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Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 44 
In den Baugebieten WA 1 und WA 3 sichert die geschlossene Bauweise die geplante, weites t-
gehend geschlossene Straßenrandbebauung entlang der Albrecht -Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße gemäß dem städtebaulichen Konzept des Wet tbewerbs. Die geschlossene 
Bauweise charakterisiert dabei eine regelhafte zeilenartige Schließung des Baufensters zur 
Hauptverkehrsstraße mit Gebäudelängen teilweise deutlich oberhalb von 50,00 m. Neben den 
stadtgestalterischen Aspekten wird über die Gebäu dezeilen zur Albrecht-Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße eine bauliche Lärmabschirmung für die rückwärtigen nördlichen bzw. südli-
chen Wohnbereiche erwirkt (s.a. Kapitel 6.7.1). 
Im Baugebiet WA 2 als der Hauptverkehrsstraße abgewandtes, rückwärtiges Baufeld sichert die 
offene Bauweise eine „aufgelockerte“ Bebauungsstruktur mit Gebäudelangen bis maximal 
50,00 m und seitlichem Grenzabstand entsprechend dem Konzept des städtebaulichen Wet t-
bewerbs. 
Im Baugebiet WA 4 als Standort fü r den in diesem Bereich geplanten öffentlich geförderten 
Mietwohnungsbau ist aus wohnungswirtschaftlichen Gründen eine weiterg ehende Optimierung 
und Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen erforderl ichen. So sollen entsprechend 
dem städtebaulichen K onzept auch Gebäudelängen größer 50,00 m ermöglicht werden. Mit 
Blick auf die vorhandene Bebauungsstruktur im direkten räumlichen Umfeld mit den überwi e-
gend großmaßstäblichen Gewerbe- und Dienstleistungsbauten der Deutschen Telekom können 
städtebauliche Unverträglichkeiten zu den östlich angrenzenden Baugrundstücken ausg e-
schlossen werden. Zur Sicherung der benannten Inhalte wird für das Baugebiet WA 4 daher 
keine Bauweise festgesetzt. Es gelten die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu Abstandsfl ä-
chen gemäß § 6 BauO NRW. 
Mit dem geplanten Bebauungs - und Nutzungskonzept ist die ausschließliche Errichtung inner-
städtischer Geschosswohnungen abseits einer Einfamilien-  und/oder Doppelhaus - bzw. Re i-
henhausbebauung verbunden. Vor dem benannten Hintergrund sind Festset zungen gemäß § 
22 Abs. 2 BauNVO zur Bauform nicht erforderlich und werden nicht getroffen. 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform 
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 ist die Errichtung eines 
urbanen Wohnquartiers als ablesbares Gesamtensemble im Umfeld großmaßstäblicher Gewer-
be- und Dienstleis tungsgebäude vorgesehen. Die bestehende Gebäudestruktur im  Zentrum 
Nord ist dabei übe rwiegend durch Flachdachformen gekennzeichnet. A bgeleitet aus dem Be-
bauungskonzept des städtebaulichen Wettbew erbs und in Abstimmung auf die vorhandenen 
Bestandsstrukturen wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW 
• für das gesamte Plangebiet (Baugebiete WA 1 bis WA 4) als alleinig zulässige Dachform 
der Gebäude ein Flachdach (FD) festgesetzt. 
Unter Berücksichtigung geltender Richtlinien mit Flachdachausbildungen von bis zu 15° Dac h-
neigung wird darüber hinaus festgesetzt, dass  
• im gesamten Plangebiet die festgesetzten Flachdächer ohne sichtbare Dachneigung 
oder mit einer umlaufenden Attika auszuführen sind.  
Neben dem Belang einer einheitlichen Dachgestaltung für das zukünftige Wohnquartier ist mit 
den getroffenen Festsetzungen eine größtmögliche Einpassung der geplanten Gebäude in die  
vorhandene Stadtstruktur gewährleistet.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 44 
6.2.5  Material, Farbgebung 
Entsprechend den Entwicklungszielen zur Errichtung eines städtebaulichen Gesam tensembles 
soll die Umsetzung des geplanten Wohnquartiers  innerhalb ablesbarer städtebaulicher und ar-
chitektonischer Gestaltungsvorgaben erfolgen. In diesem Zusammenhang ist die Reduzierung 
der Fassadenmaterialien auf einige wenige Hauptmaterialien ein wesentliches Element zur S i-
cherung einer Gestaltqualität sowohl innerhalb der jeweiligen Einzelquartiere als auch übergrei-
fend für das gesamte Plangebiet. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 4 
BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW  
• für das gesamte Plangebiet als ausschließlich zulässiges Hauptmaterial der Fassaden 
Verblendmauerwerk festgesetzt. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung 
Putz, Fassadenplatten, Sichtbeton, Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Glas und Natur-
stein verwendet werden.  
Mit der Festsetzung des Hauptmaterials wird ein einheitliches und hochwertiges Gesamter-
scheinungsbild des Wohnquartiers im eher heterogenen Umfeld sichergestellt.  Gleichzeitig ist 
über die unterschiedliche Beschaffenheit und Farbigkeit des Verblend mauerwerks und über die 
zulässige untergeordnete Verwendung ergänzender Materialien eine weitergehende Differen-
zierung der Fassaden innerhalb ablesbarer Gestaltungsleitli nien gegeben. Die Farbgebung ist 
in Abstimmung auf die konkreten Materialien festzulegen, weitergehende Vorgaben zur Far b-
gebung im Sinne einer örtlichen Bauvorschrift sind im Bebauungsplan nicht erforderlich und 
werden nicht getroffen. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die im Geltungsbereich des Bebauungs plans ge-
planten Nutzungen erfolgt entsprechend den bauordnungsrechtlichen Bedarfen auf den privaten 
Grundstücken in Form von Sammelstellplatzanlagen sowie mehreren, den jeweiligen Gebäuden 
zugeordneten dezentralen Tiefgaragenanlagen.  
Die Lage der Stellplatzanlagen und der Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen berücksichtigt zum 
einen die verkehrlichen Belange im Anschluss der privaten Grundstücke an die angrenzenden 
öffentlichen Verkehrsstraßen, zum anderen finden die städtebaulichen Zielsetzungen nach ei-
ner Bündelung der Stellplatzanlagen zugunsten frei von Fahrverkehren nutzbarer Quartiersi n-
nenbereiche Beachtung. 
Im nördlichen Planbereich, in den Baugebieten WA 1 und WA 2, sind zwei Tiefgaragen mit ins-
gesamt rd. 160 Stellplätzen vorgesehen. Die Ein-  und Ausfahrten sind in die geplanten Gebäu-
de integriert und werden im Norden von der Albrecht -Thaer-Straße und im Süden über den 
westlichen Straßenstich der Anton- Bruchausen-Straße angefahren. Ebenfalls im Norden mit 
gleicher Anbindung an die Albrecht-Thaer-Straße wird eine ebenerdige Sammelstellplatzanlage 
mit ca. 20 Pkw-Stellplätzen errichtet. Im Baugebiet WA 2, südlich der geplanten Kindertage s-
stätte, stehen weitere rd.  10 öffentliche Besucher-Stellplätze im unmittelbaren nördlichen A n-
schluss an den Abzweig der Anton-Bruchausen-Straße zur Verfügung.  
Im südlichen Planbereich, in den Baugebieten WA 3 und WA 4, ist die Errichtung von zwei Tief-
garagen mit insgesamt ca. 120 Stellplätzen geplant. Die Zu-  und Abfahrten erfolgen über den 
privaten Erschließungsstich entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze zwischen der Al b-
recht-Thaer-Straße und Gartenstraße bzw. im direkten südlichen Anschluss zur Gartenstraße.

Bebauungsplan Nr. 586 
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Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind teilweise in die geplanten Gebäude integriert. Ent-
lang des östlichen Erschließungsstiches ist die A nordnung von rd. 40 ebenerdigen Stellplätzen  
und zur Gartenstraße eine kleinere Sammelstellplatzanlage für rd. 8 Pkw vorgesehen. 
In der benannten Verteilung ebenerdiger Stellplatzanlagen zu Tiefgarageneinstellplätzen wer-
den 20 % der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze als oberirdische Stellplätze aus-
gewiesen, die auch durch Besucher mitgenutzt werden können. Als  ergänzendes Angebot ne-
ben den bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätzen sollen zusätzlich Car-Sharing-Plätze 
auf den privaten Grundstücken vorgehalten werden. Als projektbezogenes Mobilitätsmodell ste-
hen die Stellplätze ausschließlich den zukünftigen Bew ohnern zur Verfügung, eine allgemeine 
öffentliche Nutzung ist nicht beabsichtigt. Die Umsetzung des Modells ist in Prüfung und steht in 
Abhängigkeit von einer konkreten Betreiberschaft. Festsetzungen im Bebauungsplan zur kon-
kreten Ausweisung der Car-Sharing-Plätze werden daher nicht getroffen.  
Zur planungsrechtlichen Sicherung des Parkierungskonzeptes werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 
und 22 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO  
• die ebenerdigen privaten Stellplatzflächen sowie die Flächen der Tiefgaragen  als Fl ä-
chen für Stellplätze (ST) / (ST / KiTa)  und Tiefgaragen (TG) festgesetzt. Außerhalb der 
festgesetzten Stellplatzflächen ist die Errichtung von Stellplätzen unzulässig, Tiefgar a-
gen sind sowohl auf den festgesetzten TG -Flächen als auch innerhalb der festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
• Die Errichtung von Ein-  und Ausfahrten der Tiefgaragen ist ausschließlich innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den mit „Ein- /Ausfahrt TG“ festgesetzten 
Flächen zulässig. Die geplante Lage der Ramp en ist im Bebauungsplan nachrichtlich 
dargestellt.  
Mit den festgesetzten Stellplatz - und Tiefgaragenflächen wird die Anordnung der Anlagen zur 
Unterbringung des ruhenden Verkehrs entsprechend dem vorliegenden Verkehrs - und Par k-
raumkonzept planungsrechtlich sichergestellt. Die Festsetzung zur Zulässigkeit von Tiefgar a-
genrampen ermöglicht eine weitestgehend flexible Anordnung der Ein- /Ausfahrten der Tiefg a-
ragen bei gleichzeitiger Beachtung der Belange zu Schallimmissionen (s. Kapitel 6.7.1).  
Zur weitergehenden Sicherung einer Gestaltqualität der ebenerdigen Stellplatzanlagen ab seits 
störender Garagen- und Carporteinbauten wird zusätzlich festgesetzt, dass  
• auf den mit „ST“ und „ST / KiTa“ festgesetzten Flächen ausschließlich die Errichtung von 
offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig ist. 
Die im Straßenraum der Albrecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße vorhandenen rd. 40 
öffentlichen Besucherstellplätze bleiben in ihrer Anzahl  auch nach Umsetzung des Planvorha-
bens weitestgehend unverändert erhalten.  Vor dem Hintergrund der geplanten Verlegung der 
vorhandenen Haltestelle „Anton- Bruchausen-Straße“ (stadtauswärts), der Einrichtung einer 
neuen Querungshilfe zwischen den beiden Plangebietsbereichen, der Errichtung eines neuen 
Fußweges auf der Nordseite der Gartenstraße sowie der baulichen Weiterführung des Radw e-
ges entlang der Albrecht -Thaer-Straße in nördlicher Richtung sind in Teilbereichen Umba u-
maßnahmen an den öffentlichen Verkehr sflächen erforderlich. Eine relevante Veränderung des 
bestehenden Stellplatzangebots ist damit nicht verbunden, die Anordnung und Lage einzelner  
Stellplätze wird  innerhalb des Straßenraums teilweise angepasst.

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Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 44 
Die derzeit im Plangebiet vorhandenen fremdgenutzten provisorischen Stellplatzanlagen im 
Nordwesten zur Joseph-König-Straße sowie im Südosten zur Gartenstraße werden mit Umset-
zung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans vollständig überplant und entfallen ersatzlos. 
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Stellplätzen ist eine Sicherung zur Anordnung und Aus-
gestaltung der Anlagen für den ruhenden Verkehr in den benannten Entwicklungszielen unei n-
geschränkt gewährleistet. Weitergehende Aussagen zur verkehrlichen Erschließung des Plan-
gebietes und Bewertung der Verkehrssituation siehe Kapitel 6.3.1. 
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu angrenzenden 
Verkehrs- und Erschließungsflächen, bestimmen in einem nicht unerheblichen Maße das E r-
scheinungsbild von Wohnquartieren. Zur Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität der 
Vorgartenbereiche wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass  
• im Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschli e-
ßungsfläche (Vorgartenbereich) Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen, 
Fahrradabstellanlagen und/oder Paketstationen unzulässig sind. 
Vor dem Hintergrund, dass sich die geplanten Standorte der Müllsammelplätze größtenteils in 
für die Öffentlichkeit einsehbaren Bereichen befinden, wird g emäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 
86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW ergänzend festgesetzt, dass  
• im gesamten Plangebiet Müllsammelplätze mit Hecken oder begrünten Holz - oder 
Stahlkonstruktionen mit einer Mindesthöhe von 1,00 m von mindestens  drei Seiten ei n-
zufassen sind.  
Weitergehende Festlegungen zur Ausgestaltung und Anordnung von Nebenanlagen einschließ-
lich der erforderlichen Fahrradabstellflächen und möglicher Überdachungen werden im Grün - 
und Freiflächenplan als Bestandteil des städtebaulichen Vertrags getroffen und verbindlich ver-
einbart. 
6.2.7  Werbeanlagen 
Als Entwicklungsziel soll mit dem Bebauungsplan Nr. 586 die Errichtung von fast ausschließl i-
chen Wohnnutzungen, ergänzt um einige wenige Infrastruktureinrichtungen insbesondere der 
Kinderbetreuung, ermöglicht werden. Belange der Außenwerbung sind für den Standort daher 
nur untergeordnet in Verbindung  mit z. B. allgemein zulässigen kleinteiligen Geschäfts - oder 
Gastronomienutzungen für einzelne Erdgeschossbereiche von Bedeutung.  
Zur Sicherung einer grundsätzlichen Gestaltqualität möglicher Werbeanlagen sowie zur Ver-
meidung von Störeffekten im Kontext der Außenwerbungen zur Wohnnutzung  werden gemäß § 
9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW  
• im gesamten Plangebiet Werbeanlagen mit wechselndem Licht (Blinkreklame), beweg-
tem (laufendem) Licht ausgeschlossen. Werbeanlagen sind ausschließlich unterhalb der 
Fenster im 1. Obergeschoss zulässig, die Länge ist auf maximal 2,00 m begrenzt.  
Über die Festsetzung wird ein von Werbeanlagen störungsfreies und hochwertiges Erschei-
nungsbild der Gebäude planungsrechtl ich gesichert, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach 
einer angemessenen Außendarstellung etwaiger Läden und Dienstleistungseinrichtungen am 
Standort entsprochen.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 44 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1  Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Plangebiet ist  über die in Nord- Süd-Richtung verlaufende Albrecht-Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße und die Gartenstraße an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt 
Münster angebunden. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung bilden die Straßenzüge die 
Haupterschließung des Zentrums für den motorisierten Individualverkehr . Über die Gartenstr a-
ße ist mit einer Entfernung von rd. 850 m in südlicher Richtung eine direkte Anbindung an den 
Lublinring / Nierdersachsenring als innerörtliche Haupterschließungsstraße gegeben. 
Der nördliche Planbereich wird über eine Grundstückszufahrt im WA 1 von der Al brecht-Thaer-
Straße am nördlichen Rand des Geltungsbereiches erschlossen, für den westlichen Planbe-
reich im WA 2 erfolgt die alleinige Zufahrt für den motorisierten Verk ehr von Süden über den 
Straßenstich der Anton-Bruchausen-Straße. Der südliche Planbereich wird im Norden über die 
Zufahrt zur Anton-Bruchausen-Straße / Albrecht-Thaer-Straße und im Süden über zwei Zufahr-
ten von der Gartenstraße zum WA 3 und WA 4 erschlossen. Zur planungsrechtlichen Sicherung 
der Grundstückszufahrten siehe Kapitel 6.3.3.  
An die Zufahrtsbereiche grenzen die Erschließungsstiche der festgesetzten ebenerdigen G e-
meinschaftsstellplatzanlagen und  die Ein- und Ausfahrten der geplanten Tiefgaragen an. Im 
südlichen Planbereich zur Gartenstraße sowie im nordwestlichen Planbe reich zur Anton-
Bruchausen-Straße (Abzweig Finanzamt) erfolgt die Zu-  und Abfahrt der Tiefgaragen aus-
nahmsweise über zurückversetzte Rampen im Anschluss an die öffentlichen Verkehrs flächen 
(weitergehend s.a. Kapitel 6.2.6).  
Abseits der privaten Erschließungsstiche für den motorisierten Verkehr erfolgt die innere E r-
schließung über ein dichtes Fuß - und Radwegenetz mit eingeschränkten Über fahrbarkeiten für 
die Ver- und Entsorgung (s. Kapitel 6.4.2). Dabei bleibt die Joseph- König-Straße im nordwestli-
chen Planbereich als Fuß-  und Radwegeverbindung im Grundsatz erhalten. Ergänzt wird sie 
über eine parallele Nord-Südverbindung auf Privatfläche, die sogenannte ‚Promenade‘, über die 
eine direkte attraktive Fuß-  und Radwegeverbindung von der Anton- Bruchausen-Straße nach 
Norden zum KOM -Center gegeben sein wird. Im südlichen Planbereich wird über die zusätzl i-
che Ausweisung eines Fußweges auf der Nordseite der Gartenstraße die Zugäng lichkeit der 
Baugebiete WA 3 und 4 für Fußgänger optimiert. Zur verbesserten Fußwegeverbindung zw i-
schen dem nördlichen und südlichen Planbereichen ist die Errichtung einer Fußgängerschut z-
anlage in der Anton-Bruchausen-Straße geplant.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele sind planbedingte Mehrverkehre auf den öffentlichen 
Straßen verbunden. Zur Bewertung der vorhandenen und zukünftigen Verkehrss ituation wurde 
zum Bebauungsplan Nr. 586 eine verkehrstechnische Untersuchung 3 durchgeführt, in der die 
Auswirkungen der zusätzli chen Verkehre auf die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des umli e-
genden Straßennetzes untersucht wurden.  
Die Bewertung der Verkehrssituation erfolgte anhand folgender Planszenarien: 
• Analysebelastung 2017 (Analyse-0-Fall) - Bestandsfall 
                                                
3  Verkehrsgutachten zu einem geplanten Wohnquartier im Zentrum Nord der Stadt Münster 
 nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 11. Mai 2017

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 44 
• Prognosebelastung 2030 (Prognose-0-Fall) – ohne Planvorhaben 
• Prognosebelastung 2030 (Prognose-1-Fall) – Prognose-0-Fall zuzüglich der planbeding-
ten Mehrverkehre 
Die Prüfung zur gesicherten Ableitung der Verkehre erfolgte anhand von Leistungsfähigkeitsbe-
rechnungen für die Knotenpun kte „Gartenstraße / Anton- Bruchausen-Straße“ und „Anton -
Bruchausen-Straße / Finanzamt“. 
Als Berechnungsgrundlage wurde am 08.02.2017 an den benannten Knotenpunkten eine Kur z-
zeitzählung von 06:00 Uhr -  09:00 Uhr und 15:00 Uhr -  18:00 Uhr durchgeführt,  weitergehend 
wurden die Daten zur Verkehrs - und Bevölkerungsentwicklung des Landesbetriebs Information 
und Technik Nordrhein- Westfalen (IT.NRW) und der Stadt Münster sowie Haushaltsbefragun-
gen aus den Jahren 2007 und 2013 in die Prognosen eingestellt. D ie prognostizierte Bevölke-
rungszunahme bis 2030 liegt demnach bei ca. 29.000 Einwohnern, im Bereich des Pkw -, Rad- 
und Fußgängerverkehrs liegt die ermittelte Zunahme bei 9,2 %.  
Die Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs erfolgte auf Grundlage des städtebauliche n 
Konzeptes und den daraus abzuleitenden Kenngrößen und Annahmen zu den zu erwartenden 
Einwohnerzahlen und Kfz -Fahrten pro Werktag. Demnach sind für das Plangebiet ca. 940 - 
1.460 Einwohner mit mind. 635 und max. 982 Kfz -Fahrten/Tag in Ansatz zu bri ngen, für den 
Prognose-1-Fall wurde  als Mittelwert 810 Kfz -Fahrten/Tag zugrunde gelegt. Die 6 -gruppige 
KiTa wurde mit 120 Betreuungsplätzen in der Untersuchung berücksichtigt. 
Weitergehende Details zu den Berechnungsgrundlagen und - methoden sind dem Gutachten zu 
entnehmen. Zusammenfassend sind folgende Ergebnisse festzuhalten: 
Analyse-0-Fall 
Die durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastungen DTV auf der Albrecht -Thaer-Straße / An-
ton-Bruchausen-Straße liegen zwischen 4.900 bis 7.300 Kfz/24 h, für den unter geordneten 
Straßenstich zum Finanzamt und der Gartenstraße sind Belast ungen von 1.100 bzw. 2.500 
Kfz/24 h festzustellen. Der durchschnittliche SV-Anteil/Tag auf der Hauptverkehrsachse der Alb-
recht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße variiert zwischen 3, 4 und 4,4 %, auf der Ga r-
tenstraße liegt der Anteil bei 0,8%.  
Die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen der benannten Knotenpunkte zeigen, dass der Knoten-
punkt „Anton-Bruchausen-Straße / Gartenstraße“ in den Spitzenstunden am Morgen (7:30 – 
8:30 Uhr) mit einer  Belastung von 835 Kfz/h die höchste Verkehrsbelastung aufweist, rd. 70 
Kfz/h höher als in den Nachmittagsspitzenstunden (15:30 – 16:30 Uhr). Der Knotenpunkt „An-
ton-Bruchausen-Straße / Finanzamt“ weist insgesamt eine geringere Verkehrsbelastung auf 
(morgens 598 Kfz/h; nachmittags 610 Kfz/h). Der Anteil nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer 
liegt während der Spitzenstunden zwischen 11% und 28 % der Gesamtbelastung am jeweiligen 
Knotenpunkt.  
Für beide Knotenpunkte ergeben sich in den Spitzenstunden im Analys e-0-Fall 2017 gute bis 
sehr gute Verkehrsverhältnisse (Qualitätsstufe A – B). Die Wartezeiten für Verkehrsteilneh mer 
sind demnach sehr gering, die Kapazitätsreserven sehr hoch.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 44 
Prognose-0-Fall 2030 
Im Prognose-0-Fall 2030 ohne die planbedingten Mehrverkehr e ist an allen untersuchten Str a-
ßenabschnitten mit 5.400 bis 8.000 Kfz/24 h (Albrecht -Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-
Straße) und 1.200 bis 2.700 Kfz/24 h (Straßenstich Finanzamt / Gartenstraße) ein Anstieg der 
allgemeinen Verkehrsmengen um rd. 8 –  10 % zu erwarten. Eine relevante Erhöhung des 
durchschnittlichen SV-Anteil/Tag ist nicht festzustellen.  
Trotz der Verkehrszuwächse bleibt die Leistungsfähigkeit an den untersuchten Kno tenpunkten 
weitestgehend unverändert und somit weiterhin hoch bis sehr hoch.  
Prognose-1-Fall 2030 
Für den Prognose- 1-Fall 2030 ergibt sich für die Albrecht -Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-
Straße eine Verkehrsbelastung von 5.800 bis 8.500 Kfz/24 h, was einer mittleren Zunahme g e-
genüber der Analysebelastung 2017 von ca. 17,5%  entspr icht, rd. 8 % sind als planbedingte 
Mehrverkehre dem Planvorhaben zuzuordnen. Ein relevanter Anstieg des SV -Anteils ist im g e-
samten Untersuchungsbereich gegenüber dem Prognose 0- Fall 2030 nicht gegeben. Die zu 
erwartenden Verkehrsmengen von rd. 700 Kfz/h i n der maßgebenden Spitzenstunde nachmi t-
tags werden für den vorhande nen Querschnitt der Albrecht -Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-
Straße mit einer Straßenraumbreite von 20,00 m und einer Fahrbahnbreite von 7,00 m als ver-
träglich eingestuft.  
Der westliche Abschnitt der Anton -Bruchausen-Straße (Abzweig zum Finanzamt) wird mit ei-
nem Verkehrsanstieg um ca. 45 % zukünftig deutlich mehr Kfz/24 h aufnehmen. Dies ist vor al-
lem auf die derzeit geringen Verkehrsbelastungen ( 1.100 Kfz/24 h) und die in diesem Bereich 
geplante Tiefgaragenzufahrt für den gesamten westlichen Planbereich im WA 2 und die geplan-
ten Stellplätze südliche der Kindertagesstätte zurückzuführen. Mit einer ermittelten Durc h-
schnittbelastung von zukünftig 1.600 Kfz/24 h bleibt die Gesamtverkehrsbelastung trotz der Zu-
wächse jedoch vergleichsweise niedrig. 
Dies belegen auch die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen. Beide Knotenpunkte weisen insbe-
sondere Belastungssteigerungen hinsichtlich der Nebenrichtungsströme auf, was vor allem aus 
der Lage der südlichen Tiefgaragen in den jeweiligen Plangebieten resultiert. Auch unter B e-
rücksichtigung der planbedingten Mehrverkehre sind jedoch weiterhin gute Verkehrsabläufe der 
Qualitätsstufe B mit großen Kapazitätsreserven an beiden Knotenpunkten gegeben, ein Ausbau 
der Einmündungen ist nicht erforderlich.  
Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Umsetzung des Planvorhabens keine relevanten Auswi r-
kungen auf die äußere Erschließung und die Funktionsabläufe der bestehenden Verkehrsstru k-
turen zu erwarten sind und die Verkehre sicher und leistungsfähig über die bestehenden öffent-
lichen Straßen abgeleitet werden können.  
Neben der Überprüfung der Verkehrszuwächse und Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte wur-
den auch die geplanten Tiefgaragenzufahrten sowie die Querungsbedi ngungen i n der Anton -
Bruchausen-Straße für Fußgänger und Radfahrer untersucht und gutachterlich bewertet.  
Im Plangebiet sind 5 Tiefgaragen mit insgesamt rd. 280 Stellplätzen geplant,  die ausschließlich 
von Mietparkern genutzt werden. Die ermittelten Verkehrsbewegungen durch ein-  und ausfah-
rende Pkw in den jeweiligen Tiefgaragen variieren zwischen 133 –  240 Pkw/Tag. Verkehrliche

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 44 
Behinderungen im Bereich der Tiefgaragenein-  und -ausfahrten sind laut Gutachter nicht geg e-
ben.  
Mit Realisierung von rd. 514 Wohneinheiten wird sich die Anzahl der Fußgänger - und Rad-
fahrerquerungen im Bereich der Anton- Bruchausen-Straße deutlich erhöhen, prognostiziert 
wurden 160 - 200 Querungen/h. Bereits heute werden beide Knotenpunkte durch nichtmotor i-
sierte Verkehrsteilnehmer stark frequentiert, wobei  der Schwerpunkt mit 150 Querungen/h auf 
Höhe der nördlichen Einmündung Anton-Bruchausen-Straße / Finanzamt liegt. Mit Blick auf die 
geplante Kindertagesstätte im nördlichen Plangebiet ist insbesondere in diesem Bereich ein 
weiterer Anstieg der Querungsvorgänge zu erwarten. Unter Berücksichtigung der ermittelten 
Querschnittsbelastungen in der Anton- Bruchausen-Straße von rd. 700 Kfz/h in der relevanten 
Spitzenstunde und einer Geschwindigkeitsbegrenzung für Kfz von 50 km/h ist lt. Gut achter die 
Anlage einer Querungshilfe erforderlich. 
Hierzu soll eine neue Fußgängerschutzanlage als Bedarfsampel nördlich und südlich zur Ei n-
mündung Anton- Bruchausen-Straße / Abzweig Finanzamt errichtet werden. Hinsichtlich der 
Verkehrssicherheit und des Verkehrsablauf ist auch mit der Anlage ein sehr guter Verkehrsab-
lauf (Qualitätsstufe A) gewährleistet, die Rückstauentwicklung während der relevanten Spitzen-
stunden ist mit 35 ,00 m als gering einzustufen. Eine zusätzliche Querungshilfe abseits der 
Übergänge der Fußgän gerschutzanlage ist nicht erforderlich. Insgesamt können lt. Gutachter 
verkehrliche Behinderungen aus der E rrichtung der Fußgängerschutzanalage ausgeschlossen 
werden, in der Lage der Ampelquerungen in der direkten Wegeachse vom/zum geplanten Ki n-
dergarten im Baugebiet WA 2 kann darüber hinaus eine verbesserte Verkehrssicherheit beson-
ders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer erwirkt werden.   
Verkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans 
Nr. 586 nicht entgegen. 
6.3.2  ÖPNV-Anbindung 
Der Planstandort ist sehr gut an das  öffentliche Personennahverkehrsnetz der Stadt Münster 
angebunden. So besteht über den zentral gelegenen Haltepunkt „Anton- Bruchausen-Straße“ 
mit der Stadtbuslinie 17 eine direkte Verbindung sowohl in Richtung Innenstadt als auch in die 
nördlichen und südlichen/südöstlichen Stadtgebiete (Linie 17 Kinderhaus –  Krögerweg, w o-
chentags). 
Über den r und 350 m entfernten Bahnhaltepunkt „Zentrum Nord“ nordöstlich vom Plangebiet 
bestehen darüber hinaus drei  Nahverkehrslinien / Regionalbahnverbindungen, di e mehrmals  
stündlich bedient werden ( RB 63 Baumberge-Bahn: Münster – Coesfeld, RB 64 Euregio-Bahn: 
Münster – Enschede und RB 65 Ems-Bahn: Münster – Rheine). 
Zur verkehrlichen Optimierung der ÖPNV-Haltepunkte beabsichtigt die Stadt Münster die Verle-
gung der nördlichen Bushaltestelle nach Süden zwischen bestehender Haltestelle in Gegenrich-
tung und Knotenpunkt Anton- Bruchausen-Straße / Gartenstraße. Die grundsätzliche Umset z-
barkeit wurde durch das  Ingenieurbüro nts in Abstimmung mit der Stadt geprüft und bestät igt. 
Die Ergebnisse der Abstimmung  sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Die 
weitergehende Konkretisierung der Planung, z. B. die genaue Lage der Bushaltestelle, erfolgt 
außerhalb des Bebauungsplans über die nachfolgenden Ausführungsplanungen.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 44 
6.3.3  Verkehrsflächen 
Der Planstandort ist  über die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-
Straße, Anton-Bruchausen-Straße und der Gartenstraße vollständig erschlossen. Die Straßen 
sind über die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 114 –  Teilbereiche III bis V (Teilbereich III 
„Zentrum Nord – Südlich Gut Nevinghoff“ - 1. Änderung / Teilbereich IV „Zentrum Nord – Mittle-
rer Teilbereich“ / Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt“ - 1. Än-
derung) als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert.  Eine Festsetzung zusätzli-
cher öffentlicher Verkehrsflächen ist zur Erschließung des geplanten Wohnquartiers nicht erfor-
derlich, zur Umsetzung der Entwicklungsziele sind jedoch Teilanpassungen an den Straßena b-
grenzungen bzw. am bestehenden Straßenausbau wie folgt vorzunehmen:  
An den Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße und Gartenstra-
ße sind zur verkehrlichen Anbindung der Planbereiche neue Grundstückszu fahrten anzulegen. 
Darüber hinaus sind über die geplante Zusammenlegung der Bushaltestelle „Anton-
Bruchausen-Straße“ in Kombination mit der Errichtung der Fußgängerschutzanlage in der A n-
ton-Bruchausen-Straße, den neu zu errichtenden Fußweg in der Gartenstraße sowie der bauli-
chen Fortführung des Radweges entlang der Albrecht -Thaer-Straße in  nördliche Richtung  wei-
tere Anpassungen am bestehenden Straßenausbau vorzunehmen (s. Kapitel 6.3.1).  
Die Joseph- König-Straße im Westen des Plangebiets bleibt in ihrer Funktion als öffentliche 
Fuß- und Radwegeverbindung zwischen Anton- Bruchausen-Straße und KOM -Center erhalten. 
In ihrer zukünftigen zusätzlichen Funktion als fußläufige Anbindung der westlichen Wohng e-
bäude im Baugebiet WA 2 sind auch hier Anpassungen an der Wege - und den begleitenden 
Grünflächen erforderlich.  
Die Joseph- König-Straße und die parallel verlaufende neu geplante „Promenade“ münden in 
die vorhandene Platzfläche südlich des KOM-Centers. Mit Realisierung des Planvorhabens wird 
der Platzbereich vollständig umgestaltet, innerhalb der Platzfläche wird mit einer Größe von rd. 
1.300 m² der zentrale Quartiersspielplatz (Spielplatzbereich A) errichtet (s. Kapitel 6.5). 
Zur Sicherung der Anpassungserfordernisse in den bestehenden Funktionen als öffen tliche 
Verkehrsflächen werden  
• die Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-Straße, Anton- Bruchausen-Straße (einschließ-
lich des westlichen Straßenstiches), der Gartenstraße und der Joseph- König-Straße 
(einschließlich der Platzfläche südlich des KOM -Centers) in den bestehenden Abgren-
zungen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans au fgenommen und als öffentliche 
Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Entsprechend ihrer Bedeu-
tung und Funktion wird die Joseph- König-Straße zusätzlich mit der Zweckbestimmung 
„Fuß- und Radweg“ und der nördlich anschließende Platz mit der Zweckbestimmung 
„Quartiersplatz mit Spielplatzbereich A“ belegt. Innerhalb der Verkehrsflächen ist der be-
stehende und geplante Ausbau der Straßenflächen und Straßeneinbauten einschließlich 
der geplanten Gebäudezuwegungen nachrichtlich dargestellt. 
Zur weitergehenden Sicherung eines reibungslosen Verkehrsablaufs in Abstimmung auf die ge-
planten Zufahrtsbereiche (s. Kapitel 6.3.1) werden  
• die geplanten Grundstückszufahrten als Einfahrtsbereiche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 
11 BauGB festgesetzt. Grundstückszufahrten außerhalb der festgesetzten „Ein-  und

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 44 
Ausfahrtsbereiche“ sind – mit Ausnahme von Tiefgaragenein- und -ausfahrten innerhalb 
überbaubarer Grundstücksflächen – grundsätzlich unzulässig.  
Die getroffene Festsetzung dokumentiert die Lage und Anzahl der geplanten Grundstücksz u-
fahrten, gleichzeitig werden vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Gebäudepla-
nung weitergehende Optionen zur Anordnung von Tiefgaragenrampen innerhalb von Gebäuden 
grundsätzlich ermöglicht. Die Errichtung zusätzlicher TG -Ein- /Ausfahrten innerhalb der festg e-
setzten überbaubaren Grundstücksflächen ist mit der Verkehrsplanung und dem Tiefbauamt der 
Stadt Münster vorab abzustimmen.  
Innerhalb der festgesetz ten Verkehrsflächen sind alle Maßnahmen am Straßenbaukörper ent-
sprechend den verkehrlichen und funktionalen Erfordernissen umsetzbar. Weitergehende R e-
gelungen zur Ausgestaltung und Umsetzung der Umbaumaßnahmen werden auf der Ebene 
des städtebaulichen Vertrags getroffen. 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1  Ver- und Entsorgungssituation 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 ist über die bestehende technische Infrastruktur in 
den umgebenden öffentlichen Straßenv erkehrsflächen de r Albrecht-Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße und der Gartenstraße an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der 
Stadt Münster angeschlossen.  
Versorgungssituation: Die Trink - und Löschwasserversorgung ist über das bestehende Lei-
tungsnetz in der Albrecht -Thaer-Straße / Anton -Bruchausen-Straße gemäß den technischen 
Regeln sichergestellt.  
Die Stromversorgung ist im Grundsatz ebenfalls sichergestellt. Zur Deckung der Strombedarfe 
der rd. 515 zusätzlichen Wohneinheiten ist die Errichtung von zwei Trafostationen im nördlichen 
und einer im südlichen Planbereich vorgesehenen (s. Kapitel 6.4.3). Die Trafostationen berüc k-
sichtigen auch die zusätzlich für das Quartier geplanten Ladestationen für die E-Mobilität.  
Die Energieversorgung erfolgt über das bestehende Fernwärmenetz in den umgebenden öffent-
lichen Straßen mit einem Primärenergiefaktor von 0,0.  
Entsorgungssituation: Die Kanalisation erfolgt im Trennsystem. Die vorhandene Schmutzwas-
serkanalisation in den öffentlichen Erschließungsstraßen ist zur Abführung des Schmutzwa s-
sers aus den beiden Teilbereichen ausreichend dimensioniert. 
Am Regenwassernetz sind aufgrund bereits bestehender Mängel und zur Sicherung einer 
überstaufreien Abführung des Oberflächenwassers im Bemessungsfall eines 20- jährigen Rege-
nereignisses Sanierungsmaßnahmen im Planbereich erforderlich. Die Sanierung wird durch das 
Tiefbauamt der Stadt Münster durchgeführt. Der derzeit im Einmündungsbereich der Anton -
Bruchausen-Straße / Gartenstraße liegende RW -Schacht ist aus dem zukünftigen Gebäudebe-
reich in die öffentliche Straßenverkehrsfläche auf Kosten des Investors zu verlegen. Nach 
Durchführung der Maßnahmen ist eine gesicherte Ableitung des Regenwassers in den zukünf-
tigen Anschlussmengen gewährleistet.  
Eine örtliche Versickerung des Regenwassers is t aufgrund der Bodenverhält nisse nicht mö g-
lich, die Festsetzung der Dachflächenbegrünung (s. Kapitel 6.6.4) wird sich positiv auf das

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 44 
Oberflächenwassermanagement auswirken. Maßnahmen am unteren Wasserweg sind mit U m-
setzung der Planung nicht erforderlich. 
Die Abfallentsorgung der geplanten Wohnnutzungen ist über die angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen sowie über die privaten Erschließungswege auf den Grundstücken sicherge-
stellt (s. Kapitel 6.4.2) . Zur Sicherung der Anfahrbarkeit der Gebäude für Rettung sfahrzeuge 
und für die Feuerwehr einschließlich der erforderlichen Aufstellflächen wurde in Abstimmung mit 
der Feuerwehr ein Brandschutzkonzept als Grundlage für die nachfolgenden bauordnung s-
rechtlichen Genehmigungsverfahren erarbeitet, die Ergebnisse wurden dem vorliegenden städ-
tebaulichen Konzept zugrunde gelegt und werden über den Freianlagenplan als Bestandteil des 
städtebaulichen Vertrages gesichert.    
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebau-
ungsplans Nr. 586 nicht entgegen. 
6.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über ein differenziertes Netz aus Wege - und 
Fahrflächen auf den privaten Grundstücken. So wird über das Wegenetz die Erschließung der 
geplanten Wohngebäude und Tiefgaragen sowie die Zugänglichkeit der maßnahmenbedingten 
Spielflächen sichergestellt . Darüber hinaus wird  über die geplanten Wegeflächen auch eine 
Verbindung mit den angrenzenden Stadtstrukturen hergestellt.  
Abgeleitet aus den unterschiedlichen Nutzungsanforderungen an die Wege - und Fahrflächen 
werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans  folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 21 BauGB getroffen: 
• In den Baugebieten WA 1 und WA 2 sowie WA 3 und WA 4 werden im nördlichen bzw. 
östlichen Grunds tücksbereich auf den zur Anbindung der hier geplanten Tiefgaragen 
und ebenerdigen Stellplatzanlagen erforderlichen Erschließungsflächen Geh-  und Fahr-
rechte zugunsten der Anlieger (GF A) festgesetzt.  
• In den Baugebieten WA 1 und WA 2 wird die Hauptwegeachse (sogenannte ‚Promena-
de‘) zwischen Joseph-König-Straße im Norden (Quartiersplatz) und Anton- Bruchausen-
Straße im Süden entsprechend ihrer Erschließungsfunktion mit einem Geh-  und Rad-
fahrrecht zugunsten der Anlieger (GR A) belegt.  
• In den Baugebieten WA 1, WA 3 und WA 4 werden die erforderlichen Wegeflächen zur 
Erreichbarkeit der  Spielplatzbereiche auf den privaten Grundstücksflächen sowie der 
südliche Grundstücksvorbe reich des geplanten Kindergartens zur Anton- Bruchausen-
Straße (WA 2) mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger (G A) belegt.  
Über die getroffenen Geh- , Fahr - und Radfahrrechte ist die innere Erschließung der unte r-
schiedlichen Planbereiche für die Bewohner/innen des neuen Quartiers sichergestellt. Darüber 
hinaus ist als Ersatz für den fehlenden nördlichen Gehweg des westlichen Straßenstichs der 
Anton-Bruchausen-Straße über das Gehrecht eine verkehrssichere Zugänglichkeit der geplan-
ten Kindertagesstätte gewährleistet.  Vor dem Hintergrund, dass die Spielplatzbereiche grund-
sätzlich auch für die Öffentlichkeit nut zbar sein sollen, werden ergänzende Vereinbarungen zur 
Zugänglichkeit über den Städtebaulichen Vertrag zwischen den Investoren und der Stadt Müns-
ter getroffen. Zusätzlich werden grundbuchliche Eintragungen einer erstrangig beschränkte n

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 44 
persönlichen Dienstbarkeit sowie die Eintragung von Baulasten vorgenommen . Weitergehend 
siehe Kapitel 6.5 
Neben den Belangen aus der Erschließung und Vernetzung des Planbereichs für Fußgänger 
und Radfahrer ist auch eine Sicherung der Ver - und Entsorgung des Plangebiets über Geh -, 
Fahr- und Leitungsrechte auf den privaten Grundstücken vorzunehmen. So wird    
• die Hauptwegeachse (‚Promenade‘) im WA 1 und WA 2 einschließlich der südlichen 
Grundstücksfläche des Kindergartens zur Anton- Bruchausen-Straße im WA 2 (s.o.) so-
wie die zur östlichen Grundstücksgrenze gelegene Erschließungsfläche in den Baug e-
bieten WA 3 und WA 4 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorger (GFL E) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB belegt.  
Über die Festsetzungen wird eine Anfahrbarkeit der Plangrundstücke für Müllfahrzeuge ermö g-
licht bzw. sind Optimierungen bei der technischen Versorgung über eine Bündelung von Haupt-
leitungstrassen über die Plangrundstücke gewährleistet. 
Insgesamt ist mit den getroffenen Festsetzungen die verkehrliche und technische Erschließung 
und Vernetzung des Plangebietes abseits der umgebenden öffentlichen Straßenverkehrsfl ä-
chen sichergestellt, weitergehende Festsetzungen von Geh- , Fahr - und Leitungsrechten sind 
zur Umsetzung der Entwicklungsziele nicht erforderlich. 
6.4.3  Flächen für Versorgungsanlagen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 ist zur Sicherstellung der Stromversorgung im 
Quartier die Errichtung von drei zusätzlichen Trafostationen erforderlich (s. Kapitel 6.4.1). Die 
Trafostationen dienen der Elektrizitätsversorgung der rd. 515 geplanten Wohneinheiten.  
Zur Sicherung der versorgungstechnischen Belange werden 
• die Standorte für die Ortsnetzstationen (Trafostationen) im Bebauungsplan mit dem 
Planzeichen ‚Elektrizität‘ als vorgeschlagene Standorte festgesetzt.  
Die genaue Festlegung erfolgt im weiteren Planungsprozess in Abstimmung mit der 
Netzgesellschaft der Stadtwerke Münster.  
Die Anfahrbarkeit der Trafostationen für die Versorgungsträger ist zu gewährleisten.  
Eine weitergehende Festsetzung von Flächen für Versorgungsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 
BauGB zur Versorgung des Plangebietes ist nicht erforderlich.  
Weitergehende Belange von Versorgungsanlagen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 586 
nicht berührt. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 ist zur Deckung der Bedarfe 
aus den zukünftigen Wohnnutzungen die Errichtung einer 6 -Gruppen-Kindertagesstätte im 
Plangebiet erforderlich. 
Die Einrichtung soll  im bis zu zweige schossigen Sockel des ansonsten fünfgeschossigen G e-
bäudes im südwestlichen Baufeld des Baugebietes WA 2 untergebracht  werden. Die Kinderta-
gesstätte wird über den westlichen Straßenstich der Anton -Bruchausen-Straße erschlossen. 
Die erforderliche Größe der  Außenspielflächen wurde in Abstimmung mit dem Landschaftsver-

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 44 
band Westfalen- Lippe LWL und dem Fachamt der Stadt Münster auf 930 m² fes tgelegt. Die 
Flächen sind im  lärmgeschützten rückwärti gen Grundstücksfreibereich angeordnet und sind 
nachrichtlich im Bebauungsplan gekennzeichnet.  
Als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO  ist die Errichtung der Kinderta-
gesstätte innerhalb des  festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes uneingesch ränkt zulässig.  
Eine Sicherung des Standortes als Gemeinbedarfsflä che ist nicht erforderlich, Festsetzungen 
von Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden somit  nicht getrof-
fen. 
Mit Errichtung des Wohnquartiers besteht im gesamten Plangebiet nordwestlich und südöstlich 
der Anton-Bruchausen-Straße das maßnahmenbedingte Erfordernis zur Realisierung von Kin-
derspielflächen. Als Gesamt-Spielflächenbedarf für die rd. 515 Wohneinheiten wurden durch die 
Stadt Münster (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) 3.200 m²  ermittelt. Entspre-
chend dem städtebaulichen Wettbewerbskonzept sollen die Spielplatzflächen teilweise auf den 
öffentlichen, teilweise auf den privaten Grundstücksflächen errichtet werden.  
Auf den bestehenden städtischen Flächen im nördlichen Plangebiet zur Joseph- König-Straße 
wird mit ein er Größe von rd. 1.300 m² der neue Quartiersspielplatz hergestellt (Spielplatzbe-
reich A - zentrale Versorgungsfunktion für einen Ortsteil / alle Altersgruppen). Die weitergehend 
erforderlichen Spielflächen (rd. 1.900 m²) werden auf den privaten rückwärtigen Grundstück s-
freiflächen im nördlichen und südlichen Planbereich (WA 1 bzw. WA 3) sowie innerhalb der 
Wegeverbindung zwischen Quartiersplatz und Anton- Bruchausen-Straße (‚Promenade‘) reali-
siert.  
Die Errichtung der geplanten Spielplatzbereiche resultiert M aßnahme bedingt  ausschließlich 
aus der Wohnflächenentwicklung, die Spielflächen werden somit erstrangig durch die Bewoh-
ner/innen des Plangebiets genutzt. Da die Spielplatzbereiche auf den privaten Grundstücksfl ä-
chen grundsätzlich auch für die Öffentlichkei t nutzbar sein sollen, werden ergänzende Verei n-
barungen zur Zugänglichkeit der Spielbereiche für die Öffentlichkeit zwischen den Investoren 
und der Stadt Münster getroffen (siehe Kapitel 6.4.2). 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Spielplatzbereiche werden  
• die Standorte und Abgrenzungen der Kinderspielflächen auf den rückwärtigen Grund-
stücksflächen im WA 1 und WA 3 sowie innerhalb der ‚ Promenade‘ im WA 1 und WA 2 
(Spielplatzbereiche) als Gemeinschaftsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB mit der 
Zweckbestimmung ‚Spielplatzbereich‘ festgesetzt.  
Der Spielbereich A ist Bestandteil des öffentlichen Quartiersplatzes und wird im Bebau-
ungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Quartiersplatz mit 
Spielplatzbereich A“ zeichnerisch festgesetzt.  
Innerhalb der getroffenen Festsetzungen ist die planungsrechtliche Sicherung der B elange zur 
sozialen Infrastruktur für das Plangebiet uneingeschränkt gewährleistet.  In den festgesetzten 
Flächenausweisungen ist der er forderliche Gesamt -Spielflächenbedarf im  Plangebiet, ein-
schließlich der nach § 9 Abs. 2 BauO NRW erforderlichen Spielflächen für Kleinkinder, nachg e-
wiesen. 
Die Kosten zur Herstellung sämtlicher Spielplatzflächen sind als maßnahmenbedingte Kosten 
durch die Investoren zu tragen.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 44 
Als öffentliche M aßnahme erfolgt die weitergehende Konkretisierung zur Umgestaltung des 
Quartiersplatzes einschließlich des Spielbereiches durch die Stadt Münster außerhalb des Bau-
leitplanverfahrens im weit eren Planungsprozess unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. 
zukünftigen Nutzungsanforderungen (z. B. Anlieferverkehre, Brandschutzbelange etc.). 
Die Ausgestaltung der Spielflächen auf den privaten Grundstücksflächen erfolgt in Abstimmung 
mit dem Grünflächenamt der Stadt Münster, die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der 
Spielplätze liegen bei den privaten Betreibern / Investoren. Die dauerhafte Nutzung der Spiel-
flächen auf den Privatgrundstücken wird durch die Eintragung von Baulasten öffentlich-rechtlich 
gesichert.  
Zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung an Grundschulplätzen für die geplanten Wohn-
nutzungen werden derzeit Erweiterungsmöglichkeiten der Thomas -Morus-Schule und der 
Norbertschule als nächstgelegene Grundschulen zum Ausbau der Aufnahmekapazitäten g e-
prüft. Die Ergebnisse sollen Ende des 2. Quartals 2018 vorliegen.  
6.6  Grünflächen / Begrünung 
6.6.1  öffentliche Grünflächen 
Ausgehend von den bestehenden Grünstrukturen mit dem ca. 350 m westlich des Plangebiets 
gelegenen Stadtpark „Wienburg“ und dem übergeordneten Freiraum der „Münsterschen Aa“ im 
westlichen Anschluss an den Stadtteil sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 586 keine zusätzlichen öffentlichen Grün-  oder Freiflächen zur Umsetzung grünräumlicher 
Belange erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden daher nicht g e-
troffen. 
6.6.2  private Grünflächen 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 586 wird ein innerstädtisches Wohnquartier mit ergänzender Ki n-
dertagesstätte in den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes auf privaten Baugrund-
stücken realisiert. Die im Quart ier erforderlichen Spielplatzbereiche sind in Größe und räuml i-
cher Zuordnung auf den Grundstücken Bestandteil der pl anungsrechtlichen Festsetzungen. Die 
Ausgestaltung der Grundstücksfreibereiche einschließlich der Spiel - und Wegeflächen wird in 
einem Grün- und Freiraumplan festgelegt und Bestandteil eines städtebaulichen Vertrags g e-
mäß § 11 BauGB zur Umset zung des Planvorhabens. Eine weitergehende planungsrechtliche 
Sicherung des Freiflächenkonzeptes über die Ausweisung privater Grün-  und Freiflächen ist 
nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für private Grünflächen sind 
somit nicht Gegenstand des Bebauungsplans. 
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 im Umfeld innerstädti-
scher, dicht besiedelter Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft 
oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB werden nicht 
getroffen.

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6.6.4  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans ist – mit Ausnahme der öffentlichen 
Verkehrsflächen – eine erstmalige Belegung  des Plangebiets in den neu formulierten städt e-
baulichen Zielsetzungen verbunden.  Die Auswirkungen auf grünräumliche Belange sind dabei 
wie folgt zusammenzufassen: 
Die öffentlichen Verkehrsflächen der Albrecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße und der 
Gartenstraße sind durch straßenbeglei tende Baumreihen (überwiegend Eichen) gekennzeic h-
net. Ein Großteil der Straßenbäume wurde bereits vor mehreren Jahrzehnten gepflanzt und 
schafft eine grünräumliche Prägung im  Straßenbild. Abseits geringfügiger Anpassungen des 
Straßenraums im Zusa mmenhang mit der Verlegung der nördlichen Bushaltestelle „ Anton-
Bruchausen-Straße“ sind Umbaumaßnahmen in den öffentlichen Verkehrsflächen nicht vorge-
sehen, ein relevanter Eingriff in den Baumbestand der Straßen ist nicht gegeben.  
Die privaten Grundstücksflächen im Plangebiet stellen sich derzeit hauptsächlich als brachli e-
gende Wiesenflächen dar, relevante Grünst rukturen in Form von Einzelgehölzen oder Bau m-
gruppen sind mit Ausnahme vereinzelter geringwertigerer Ziergehölze nicht vorhanden.  
Eine Sicherung grünräumlicher Belange über Erhaltungsgebote für Bäume oder Sträucher  auf 
den öffentlichen Verkehrs - oder privaten Grundstücksflächen ist vor dem benannten Hinter-
grund nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB werden nicht getro f-
fen. 
Zur Sicherung einer grundlegenden grünräumlichen Gestaltqualität der Gebäude und der 
Grundstücksfreibereiche werden Anpflanzgebote gem äß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB fest ge-
setzt. So 
• ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als 
hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 
2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. 
• sind die Flachdächer im gesamten Plangebiet mit einer extensiven Dachbegrünung aus-
zuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.  
• sind außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche die Decken der festgeset z-
ten Tiefgaragen „TG“ – mit Ausnahme der geplanten Wege-, Aufenthalts- und Spielplatz-
flächen – als Grünflächen (vollständig überdeckt mit einer Substratschicht in mind. 50 
cm Aufbauhöhe) oder Terrassen zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu 
erhalten.  
Mit den getroffenen Festsetzungen wird eine hochwertige grünräumliche Gestaltung der unter-
bauten Grundstücksfreibereiche und der ebenerdigen Stellplatzanlagen -  insbesondere zum 
östlich angrenzenden Grundstück der Telek om - sichergestellt. Über die Dachbegrünungen 
werden positive Wirkungseffekte für das Kleinklima und die Regenrückhaltung im Quartier e r-
zielt, gleichzeitig wird die Wohnqualität der in den Obergeschossen liegenden Wohnungen  – 
insbesondere im Bereich der Kopfbauten und der K iTa – mit Blick auf die begrünten  Dachflä-
chen aufgewertet. 
Weitergehende Details zur Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreibereiche sind im 
Freiflächenplan als Bestandteil des städtebaulichen Vertrages niedergelegt.

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Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 44 
6.6.5  Ausgleichsflächen 
Der Bebauungsplan Nr. 586 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten 
Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt (s. Kapitel 1.1). In Anwendung des § 13a Abs. 2 
Nr. 4 BauGB gilt der mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwart ende Eingriff im Sinne 
des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zulässig und ist nicht zu bilanzieren.  
Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren ist mit der Umsetzung der Ent-
wicklungsziele die Überplanung einer bisher brachliegenden Wi esenfläche ohne nennenswer-
ten Grünbestand verbunden, ein relevanter Eingriff in Natur und Landschaft ist mit Umsetzung 
des Bebauungsplans Nr. 586 nicht gegeben. Vor dem be nannten Hintergrund werden Belange 
zum Ausgleich und Ersatz nicht berührt, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 
1a BauGB werden nicht getroffen. 
6.7  Immissionsschutz 
6.7.1  Schallimmissionen 
Mit dem Bebauungsplans Nr. 586 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erric h-
tung eines neuen Wohnquartiers geschaffen werden. Das Plangebiet liegt im unmittelbaren 
Kernbereich vom Zentrum Nord, einem Stadtteil der heute vorrangig durch Gewerbe- , Dienst-
leistungs- und Verwaltungsbauten geprägt wird.  
Zur Sicherung der Belange zu Schallimmissionen und Bewertung der planbedingten Auswir-
kungen auf die Lärmsituation wurde ein Lärmgutachten
4 erstellt, in dem die Verträglichkeit der 
geplanten Wohnnutzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Gewerbenutzungen (Gewer-
belärmvorbelastung) und in Bezug auf den ermittelten derzeitigen und z ukünftigen Verkehr s-
lärm (Straße und Schiene) untersucht wurde. 
Entsprechend der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde für das Plangebiet die 
Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebiets (WA 1 – WA 4) zu grunde gelegt. Für die 
Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm wurden die Orientierungswerte der DIN 
18005 mit 55/45 dB(A) tags/nachts und gegenüber Gewerbe lärm die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm mit 55/40 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die Bewertung passiven Schallschut-
zes an den lärmzugewandten Gebäudefassaden erfolgte anhand der Lärmpegelbereiche g e-
mäß DIN 4109. 
Gewerbelärmvorbelastung: 
Als maßgebliche Emittenten für eine relevante Immissionsbelastung sind die Parkplätze, Tiefga-
ragen, Anliefervorgänge und haustechnischen Anlagen (Lüftungs- und Kühlaggregate) auf den 
angrenzenden Grundstücksbereichen zu berücksichtigen und nach TA Lärm zu bewerten.  
Die Berechnungen der Lärmemissionen aus Parkverkehren wurden gemäß Parkplatzlärmstudie 
nach dem sog. „Zusammengefassten Verfahren“ durchgeführt. Für die vorhandenen Gewerbe-, 
Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe werden Arbeitszeiten mit einem Regelbetrieb von 
6:00 Uhr bis 22:00 Uhr angesetzt, Fahrverkehre beschränken sich auf den Tageszeitraum.  
                                                
4 Stadt Münster – Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-
König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“ Lärmtechnische Untersuchung, Proj.-Nr.: 12160005,  nts Ingenieurgesell-
schaft mbh, Münster, 10.11.2017

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Bei Ermittlung der Emissionen dur ch Tiefgaragen sind vorwiegend die Geräusche auf den 
Rampen (Ein- und Ausfahrt) und die Schallabstrahlung von den geöffneten Tiefgaragenein- und 
Ausfahrten zu berücksichtigen, soweit vorhanden auch das Überfahren von Regenrinnen.  
Für die Anlieferung des D iscounters und der Bäckerei im Bereich des KOM -Centers sowie der 
Bezirksregierung und des Finanzamtes wurden die Angaben der jeweiligen Betreiber zur Art 
und Anzahl der Lieferfahrzeuge sowie zu Ladezeiten verwendet. Ergänzend wurde auf Erfah-
rungswerte bzw. Befragungen an anderen vergleichbaren Einrichtungen zurückgegriffen.  
Die haustechnischen Anlagen auf den Dachflächen der vorhandenen umliegenden Gebäude 
wurden mit einem Schallleistungspegel von 70 dB(A) im dauerhaften Betrieb (24 h / Tag) ang e-
setzt.  
Folgende Ergebnisse zur Gewerbelärmvorbelastung sind festzuhalten: 
• Im gesamten Plangebiet werden die Richtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebie-
te im Tages- und Nachtzeitraum und an Sonntagen eingehalten.  
• Die Berechnung der Spitzenpegel zeigt, dass einz elne Geräuschspitzen, die den Richt-
wert um mehr als 30 dB(A) am Tag überschreiten, nicht zu erwarten sind. Da nachts 
grundsätzlich keine gewerblichen Tätigkeiten stattfinden, werden somit die Forderungen 
der TA Lärm jederzeit eingehalten. 
Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm unzulässige Einwir-
kungen aus Betriebslärm der bestehenden Dienst leistungs- und Gewerbeeinrichtungen auf die 
geplanten Wohnnutzungen nicht zu erwarten sind. Weitergehende Details zu Berechnung s-
grundlagen und -ergebnissen sind dem Gutachten zu entnehmen. 
Die geplant e WA-Wohnnutzung befindet sich im Wirkungsbereich der  rechtskräftigen Bebau-
ungspläne 114 Teilabschnitt IV und V , für deren Nutzungen immissionsschutzrechtliche Zaun-
werte mit einem Dauerschal lpegel eines Mischgebiets von 60 /45 dB(A) tags/ nachts in einem 
Bezugsabstand von 25 m zur Schallquelle als zulässig festgesetzt sind. Bei den Bebauungsplä-
nen 114 Teilabschnitt IV und V  handelt es sich um über Bauanträge verfestigte Planungen. Die 
Grundstücke im unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet des B ebauungsplans Nr. 586 sind 
dabei vollständig bebaut, Veränderungen in der baulichen Belegungs - und Nutzungsstruktur 
sind nicht zu erwarten. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ergebnisse zum Betriebslärm 
und der faktischen Grundstücksbelegungen sind konkrete Konflikte und Handlungsbedarfe zur 
Sicherung der gegenseitigen Rücksichtnahmen auf der Ebene des BP Nr. 586 nicht erkennbar, 
mittelfristig sollte jedoch eine Anpassung des Planungsrechts der Bebauungspläne 114 Teilab-
schnitt IV und V allein vor dem Hintergrund der nicht mehr zulässigen Zaunwertfestsetzung vor-
genommen werden. 
Tiefgaragenrampen der zukünftigen Wohnbebauung: 
Die Bewertung der lärmbedingten Auswirkungen der geplanten Tiefgaragen an der Wohnbe-
bauung erfolgte in Anlehnung an die Vorgaben der TA Lärm. Abgeleitet aus den Ergebnissen 
werden Maßnahmen zum Schutz der Wohnnutzungen aufgezeigt.   
Die Prognoseberechnung erfolgte auf Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbskonzepts mit 
Abschätzung der erforderlichen Stellplätze anhand der Anzahl der geplanten Wohneinheiten. 
Die Rampen wurden mit einer Neigung von 15 % als offene Betonrampen in Ansatz gebracht, 
gemäß Parkplatzlärmstudie wurden je Tiefgaragenstellplatz 0,15 Fahrbewegungen/h am Tag

Bebauungsplan Nr. 586 
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Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 44 
und 0,09/h in der Nacht berücksichtigt. Für in den Gebäuden liegende Tiefgaragenzufahrten 
wird gemäß Parkplatzlärmstudie für die Schallabstrahlung über die Öffnung der Einfahrt ein 
Schallleistungspegel von 50dB(A) je Ein- und Ausfahrt berücksichtigt. 
Folgende Ergebnisse zu Lärmauswirkungen der Tiefgaragenrampen sind festzuhalten: 
• Im Tageszeitraum werden an sämtlichen Immissionsorten die Richtwerte der TA Lärm 
eingehalten.  
• Zur Nachtzeit sind insbesondere an den Immissionsorten i n unmittelbarer Nähe zu den 
offenen Tiefgaragenrampen Überschreitungen festzustellen. Bei innerhalb der Gebäude 
liegenden Tiefgaragenzufahrten werden hingegen die Richtwerte eingehalten. 
Durch die Überdachungen der offenen Rampe sowie einer beidseitigen Schließung der 
Rampenzufahrt durch Wände können an allen Immissionsorten die Richtwerte der TA 
Lärm eingehalten werden. Es wird vorausgesetzt, dass die Überdachungen und seitl i-
chen Einhausungen ein Schalldämmmaß von mind. 25 dB(A) (z.B. 4  mm Plexiglas) auf-
weisen, die fugenlos an die Gebäudewand angeschlossen bzw. untereinander (Wand 
und Dach) verbunden sind.  
Zur Sicherung der gutachterlichen Vorgaben und Berechnungsgrundlagen wird gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 24 BauGB planungsrechtlich festgesetzt, dass 
• im gesamten Plangebiet Tiefgaragenrampen -  sofern sie nicht in die Gebäude integriert 
sind - mit einer Überdachung und beidseitiger Schließung der Rampenzufahrt durch 
Wände auszubilden sind. Die Überdachung sowie die Seitenwände müssen einen 
Schalldämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen. Die Überdachung ist fugenlos an 
die Seitenwände bzw. Gebäudefassade anzuschließen. 
Die im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten Lagen der Tiefgaragenrampen wurden 
gutachterlich untersucht und die Verträglichkeit der Lärmauswirkungen entsprechend 
den gutachterlichen Vorgaben über die Festsetzung der Ein- und Ausfahrtsbereiche pla-
nungsrechtlich gesichert (s. Kapitel 6.2.6 und 6.3.3).  
Mit den getroffenen Festsetzung en können unzulässige Lärmeinwirkungen aus den Ein-  und 
Ausfahrten der Tiefgaragenrampen auf die schützenswerten Wohnnutzungen ausgeschlossen 
werden.  
Verkehrslärm: 
Mit Blick auf die geplanten schützenswerten Wohnnutzungen wurden die zu erwartenden Lär m-
immissionen aus Verkehrslärm (Straße und Schiene) ermittelt. Als Bewertungsgrundlage gelten 
die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete WA von 
55 / 45 dB(A) Tag / Nacht. Abgeleitet aus den Ergebnissen werden die erforderlichen aktiven 
bzw. passiven Lärmschutzmaßnahmen (nach DIN 4109 - Lärmpegelbereiche) benannt. 
Berechnungsgrundlage für die anzunehmenden Emissionen in der Gartenstraße, A nton-
Bruchausen-Straße und Albrecht -Thaer-Straße sind die über die verkehrstechnische Unters u-
chung3 ermittelten Verkehrsbelastungsdaten, DTV (durchschnittlicher täglicher Verkehr in 
Kfz/24h) und die zugehörigen LKW -Anteile Tag/Nacht. Neben den Verkehrsbelastungsdaten 
und der dreidimensionalen Topographie wurden die vorhandenen örtlichen Gegebenheiten g e-
mäß RLS-90 berücksichtigt.

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Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 44 
Die Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenwege erfolgt nach Anlage 2 zu § 4 der 
16. BImSchV (Schall 03-2012) getrennt für den Tages- und Nachtzeitraum. Die Verkehrszahlen 
der für das Plangebiet relevanten DB -Strecke 2931 (Münster -Rheine und Münster -Enschede - 
Schienenabschnitt Münster Zentrum Nord) wurden von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung 
gestellt.  
Auf das Plangebiet wirkt eine Vielzahl von Emittenten ein, so dass sich ohne Berüc ksichtigung 
der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude höhere Lärmpegelbereiche mit entsprechend hö-
heren - und nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahmen nicht erforderlichen -  Lärmschutz-
klassen der passiven Schallschutzmaßnahmen einstellen würden.  
Vor dem Hintergrund wurde zur Beurteilung der verkehrsbedingten Lärmemissionen die Ab-
schirmwirkung der geplanten Gebäude berücksichtigt. Entwicklungserfordernisse stehen der 
Annahme nicht entgegen, da di e Umsetzung des Konzeptes ganzheitlich als ein Bauabschnitt 
‚Nord‘ bzw. ‚Süd‘ realisiert werden soll.  
Folgende Ergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten: 
• Insbesondere an den Straßen- und Schienen- zugewandten Gebäudefronten werden die 
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten, die max. Pegelwerte betragen 64,9 
dB(A)/58,0 dB(A) tags/nachts, dies entspricht einer Überschreitung der  Orientierungs-
werte von 9,9 dB(A) am Tag bzw. 13,0 dB(A) im Nachtzeitraum.  
• Im nordwestlichen Planbereich werden an den lärm abgewandten Gebäudefronten – 
auch bedingt durch die abschirmende Wirkung der straßenbegleitenden Gebäude –  die 
Orientierungswerte weitestgehend eingehalten.  
• Aufgrund der starken Beeinflussung durch die DB-Strecke werden im südöstlichen Plan-
bereich die Orientierungswerte der DIN 18005 tags/nachts  an vielen Immissionsorten 
überschritten.  
Zur Sicherung der Wohnnutzungen gegenüber Verkehrslärm sind Lärmminderungsmaßnahmen 
erforderlich. Aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Schutzwänden oder -wällen sind hier 
nicht umsetzbar, da zur Gewährleistung der Lärmminderung die Errichtung von Wänden/Wällen 
immer an der Lärmquelle - hier: entlang der Bahntrasse bzw. entlang der begleitenden Straßen 
- zu erfolgen hat, was aus liegenschaftlichen Belangen im Zusammenhang mit der Bahntrasse 
sowie aus stadtgestalterischen Gründen abzulehnen ist. Die Einhaltung der Orientierungswer te 
der DIN 18005 Sicherung erfolgt daher im Wesentlichen über passive Schallschutzmaßnahmen 
an den Gebäudefassaden bzw. über die aktive Sicherung der Abschirmwirkung der straßenbe-
gleitenden Gebäude zugunsten lärmberuhigter rückwärtiger Innenbereiche.  
Zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung der Außenbauteile wurden ver schiedene 
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils zu erwartenden maßgeblichen Außen-
lärmpegel zugeordnet wurden.  Dabei wurden Lärmpegelbereiche von maximal  IV, in geringen 
Teilbereichen auch von V, ermittelt. In weiten Bereichen liegen die Lärmpegelbereiche I-III vor. 
Entsprechend den Untersuchungsergebnissen werden im Bebauungsplan 
• die betroffenen Fassadenseiten der Lärmpegelbereiche III - V nach DIN 4109 gekenn-
zeichnet und die Errichtung der Fassaden in den jeweils erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) textlich festgesetzt.

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Bei einem Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) sind nach der VDI 2719 in jeder Wohnung 
die Schlafräume bzw. die zum Schlafen geeigneten Räume (z.B.  Kinderzimmer) mit zusätzl i-
chen Lüftungseinrichtungen auszustatten oder zur lärmabgewandten Seite hin auszurichten. 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der gutachterlichen Vorgaben wird weitergehend festg e-
setzt, dass 
• für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V nach DIN 4109 gekennzeichne-
ten Fassadenseiten oder Teile davon für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete 
Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen sind, die die Gesamtschalldäm-
mung der Außenfassaden nicht verschlechtern. 
Zur Sicherung der Abschirmwirkungen der Gebäude als Grundlage für die festgesetzten pass i-
ven Lärmschutzmaßnahmen wird weitergehend gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, 
dass  
• die in den Baugebieten WA 2 und WA 4 festgesetzte Nutzung solange unzulässig bleibt, 
bis die Gebäude im WA  1 und WA 3 in ihrer lärmabschirmenden Wirkung als geschlos-
sene Bebauung in den festgesetzten Geschossigkeiten und maximalen Gebäudehöhen 
baulich fertig gestellt sind. 
Fazit:  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Schallimmissionen aus Verk ehrslärm sowie aus Anlagen 
zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist eine Umsetzung des städtebaulichen Konzepts im 
Sinne der Lärmvorsorge uneingeschränkt möglich. Ausnahmen von den Festsetzungen können 
gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sach verständigen nachgewiesen wird, dass 
auch geringere Maßnahmen als die festgeset zten ausreichen. Belange aus Schallimmissionen 
stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 nicht entgegen. 
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen 
Mit Blick auf die innerstädtische Lage und die unmittelbar das Plangebiet durchquerende Al b-
recht-Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-Straße als eine der Haupterschließungsstraßen im 
Zentrum Nord kann für den Geltungsbereich des Bebauungsplans und sein näheres Umfeld von 
einer siedlungsraumtypischen lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und 
Feinstaub (PM10) ausgegangen werden.  
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 für den innerstädt i-
schen Bereich ausgewiesenen Umw eltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine lufthygienisch krit i-
sche Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese Einschätzung wird 
auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine 
Überschreitung des Imm issionsgrenzwertes von 40 μg/m3 Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im 
Jahresmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro 
Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Weitergehen-
de Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich, Belange aus 
Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwic klungsziele des Bebauungsplanes 
Nr. 586 nicht entgegen.

Bebauungsplan Nr. 586 
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6.8  Altlasten / Altstandorte 
Im Altlastenkataster d er Stadt Münster sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 586 keine Altlastenverdachtsflächen eingetragen. Weitergehende Anhaltspunkte, die den 
Verdacht einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung begründen, liegen ebenfalls nicht 
vor. Belange aus Altlasten / Altstandorten stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 586 nicht entgegen, Kennzeichnungen gemäß §  9 Abs.  5 Nr.  3 BauGB 
sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Pl angebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kultu rgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von B o-
dendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entspr e-
chenden Hinweis. 
6.10  Artenschutz 
Für den Bebauungsplan Nr.  586 wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung5 entsprechend der 
Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen 
und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010 erstellt. 
Zunächst wurde zur Erfassung der artenschutzrelevanten Bestandsstrukturen am 02.02 .2017 
eine Geländebegehung durchgeführt. Demnach umfasst das Plangebiet zwei Rasenflächen, die 
von Verkehrsstraßen voneinander getrennt sind, einen Parkplatz, der von einer Baumreihe be-
gleitet wird und eine kleinere Rasenfläche, auf der unterschiedliche Zi ergehölze stocken. Das 
direkte Umfeld ist durch Dienstleistungs - und Verwaltungsgebäude geprägt. Westlich des Plan-
gebietes verläuft die „Münstersche Aa“, westlich der Aa befindet sich der Stadtpark Wienburg. 
Östlich des Plangebietes verläuft in Nord-Süd-Richtung die Bahnlinie Münster-Greven. 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Entfernung der vorhandenen Gehölzstru kturen auf 
den privaten Grundstücksflächen verbunden. Hierbei handelt es sich um Einzelbäume mit g e-
ringem Baumholz (Säulenform der Stielei che entlang der Joseph- König-Straße) und junge 
Sträucher (Felsenbirne im nördlichen Bereich des Plangebietes). Die entlang der Al brecht-
Thaer-Straße / Anton -Bruchausen-Straße stockenden Bäume (Eichen) bleiben weitestgehend 
von der Planung erhalten.  
Bei der Untersuchung möglicher Betroffenheiten i. S. d. Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 
BNatSchG wurden als Hauptwirkfaktoren für eine potentiell negative Beeinträchtigung pl a-
nungsrelevanter Arten  
                                                
5  Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-
Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglich-
keit, Münster, 14. März 2017

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 44 
• die Fällung / Rodung von Gehölzbeständen mit Auswirkungen auf G ehölz gebundene 
Arten und  
• die Überplanung von Rasenflächen durch Neubauten mit Auswirkungen auf Arten u m-
liegender Biotopstrukturen als Gehölz gebundene und Gebäude bewohnende Arten. 
geprüft.  
Folgende Ergebnisse sind festzuhalten: 
Gehölz gebundene / bewohnende Arten 
Auffällige Höhlungen, die von Feldsperlingen o. ä. genutzt werden können, sowie sonstige 
Strukturen, die von Baum bewohnenden Fledermausarten als Quartier ge nutzt werden können, 
sind nicht vorhanden.  
Die jungen Gehölze bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings sind hier 
häufige und ungefährdete Brutvogelarten, sogenannte Allerweltsvogelarten (wie Amsel, Elster 
oder Ringeltaube), nicht auszuschließen. Hierbei handelt es sich um Arten mit landesweit güns-
tigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung und großen Anpassungsfähigkeit, eine po-
pulationsrelevante Schädigung ist in den überwi egenden Fällen nicht zu erwarten. Dennoch ist 
eine Tötung dieser Arten inklusive ihrer Gelege zu vermeiden.  Eine Störung in umliegenden 
Gehölzen brütender Arten durch Baulärm und visuelle Effekte ist für die zu erwartenden vor-
kommenden störungstoleranten Arten nicht zu erwarten.  
Die überplanten häufig gemähten Intensivrasenflächen sind als sporadisch genutzte Nahrung s-
habitate für Gehölz bewohnende Arten einzustufen, in denen vorrangig wenig störungsempfind-
liche Vogelarten (wie Amsel, Dohle, Elster und Rabenkrähe) oder Fl edermausarten (wie Große 
Abendsegler) als Nahrungsgäste zu erwarten sind. Ein essenzieller Verlust von Nahrungshabi-
taten für Gehölz bewohnende Arten ist durch die Inanspruchnahme der Rasenflächen nicht ab-
zuleiten. 
Gebäude bewohnende Arten 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Gebäude und somit auch keine geeigneten 
Strukturen, die als Fortpflanzungs - oder Ruhestätten genutzt werden können. Ein direkter Ver-
lust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Gebäude bewohnenden Arten ist somit nicht ab-
leitbar. 
Über die Prägung durch moderne Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäude ist jedoch im U m-
feld des Plangebietes mit dem Vorkomm en wenig störungsempfindlicher Arten (wie Zwergfl e-
dermaus, Breitflügelfledermaus, Hausrotschwanz oder Rotkehlchen) zu rechnen. Die überplan-
ten häufig gemähten Intensivrasenflächen sind als sporadisch genutzte Nahrungshabitate für 
Gebäude bewohnende Arten z u bewerten. Ein essenzieller Verlust von Nahrungshabitaten ist 
durch die Inanspruchnahme der Rasenflächen nicht zu erwarten, da das Nahrungsangebot auf 
und über den kurzrasigen Flächen als gering einzustufen ist. 
Licht- und Lärmemissionen können potenziell  während der Bauphase und im Betrieb zu St ö-
rungen der Nahrungshabitate führen. Die zu erwartenden Gebäude bewohnenden Arten sind al-
lerdings wenig störungsempfindlich hinsichtlich Licht - und Lärmemissionen, so dass eine St ö-
rung dieser Arten nicht ableitbar ist.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 44 
Bei der Sicherung artenschutzrechtlicher Belange ist laut Gutachter zur Vermeidung, Minderung 
oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte  
• die Fällung, Rodung und Beseitigung von Gehölzen zum Schutz von Brutvögeln in A n-
lehnung an die Vorschrif ten des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 BNatSchG 
ausschließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 28./29.02. durchzuführen. 
Die Beschränkung der Gehölzrodungszeiten wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Unter Berücksichtigung der Maßnahme kö nnen artenschutzrechtliche Konflikte und 
die Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausg eschlossen werden, Belange 
des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 
nicht entgegen. 
7.  Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 ergibt sich folgende Flächenbilanz: 
Plangebiet gesamt 4.20 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 1.40 ha 33,3 % 
Bauflächen (WA) 2.80 ha 66,7 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Der Bebauungsplan Nr. 586 wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebau-
ungsplan der Innenentwicklung aufgestellt (s. Kapitel 1.1). Gemäß § 13a Abs.  2 BauGB entfällt 
für das Planverfahren das E rfordernis eines Ausgleichsnachweises im Sinne der naturschut z-
rechtlichen Eingriffsregelung sowie die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB. 
Als Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 3  UVPG
2 ist für das 
geplante Wohnquartier eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitspr ü-
fung nach UVPG ni cht gegeben. Zudem führt die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 
BauGB1 zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung der Planung 
voraussichtlich nicht zu erwarten sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 
Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen nicht. 
Da die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes vor allem unter dem A s-
pekt der Umweltvorsorge dennoch in die Abwägung einzustellen sind, werden im Folgenden die 
relevanten Belange kurz beschrieben. 
8.1  Menschen 
Nutzungsstruktur / Erholung 
Die Flächen des Bebauungsplans Nr. 586 stellen sich bisher überwiegend als intensiv gepflegte 
Rasenflächen dar, die von Straßenverkehrsflächen umgeben sind. Die überplanten Teilab-
schnitte des rechtsgültigen Bebauungs plans Nr. 114 sehen Kerngebiete und Straßenverkehr s-
flächen vor. Für eine Erholungsnutzung fehlt demnach die entsprechende Infra struktur. In fu ß-
läufiger Entfernung liegt der Wienburgpark, der zur Erholungszwecken genutzt wird. Da die

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 44 
Straßenverkehrsflächen gemäß der neuen Planung in ihrer jetzigen Form weit gehend erhalten 
bleiben, werden sich keine wesentlichen Änderungen der Straßen - und Wegebeziehungen er-
geben. Zudem werden durch die geplanten Spielplatzbereiche wohnungsnahe Bewegungs- und 
Spielmöglichkeiten geschaffen.  
Lärm 
Im Rahmen der lärmtechnischen Unt ersuchung4 wurden die Auswirkungen durch Gewerbelärm 
gemäß TA Lärm auf die zukünftige Wohnbebauung geprüft. Als maßgebliche Emittenten wur-
den neben dem Mitarbeiter -, Besucher - sowie Lieferverkehr der vorhandenen gewerblichen 
Nutzung, die Lüftungs- und Kühlaggregate auf den Dachflächen der umliegenden Gebäude be-
rücksichtigt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm für 
Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts) im gesamten Plangebiet am 
Tag, in der Nacht und an Sonntagen eingehalten werden. Zudem sind einzelne Geräuschspi t-
zen, die den Richtwert um mehr als 30 dB(A) am Tag und um mehr als 20 dB(A) in der Nacht 
überschreiten, nicht zu erwarten.  
Des Weiteren wurde die Einhaltung der Richtwerte gemäß TA Lärm durch Lärmemissionen der 
im Plangebiet vorgesehenen Tiefgaragenrampen für die zukünftige Wohnbebauung überprüft. 
Die Berechnungen führen zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm am Tag an allen 
Immissionsorten eingehalten werden. In der Nachtzeit wurde jedoch an mehreren Immission s-
orten in unmittelbarer Nähe zu einigen Tiefgaragenrampen eine Überschreitung der Richtwerte 
ermittelt. Der maximale Pegelwert liegt bei 51,0 dB(A). Als Lärmminderungsmaßnahme sind die 
Tiefgaragenrampen, die überhöhte Lärmimmissionen verursachen, zu überdachen und teilwei-
se seitlich einzuhausen, um die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. 
Daneben wurden die Auswirkungen durch Verkehrslärm gemäß DIN 18005 auf den Erschli e-
ßungsstraßen Gartenstraße, Albrecht-Thaer-Straße und Anton- Bruchausen-Straße sowie dem 
Schienenverkehr geprüft. Die Emissionen der Tiefgaragenrampen wurden hierbei ebenfalls be-
rücksichtigt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 
18005 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tagsüber und 45  dB(A) nachts) insbesondere an 
den zu den o.a. Straßen und der Bahnstrecke zugewandten Gebäudefronten überschritten wer-
den. Als maximale Pegelwerte wurden 64,9 dB(A) am Tag und 58,0 dB(A) in der Nacht  ermit-
telt. Da aufgrund der nahen Lage der Gebäude zu den Verkehrswegen und den geplanten G e-
bäudehöhen aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle- und/oder Wände) nicht möglich 
sind, sind passive Lärmschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (an der Außenhaut der Gebäude) 
erforderlich. Hierzu wurden verschiedene Lärmpegelbereiche für den Bebauungsplan ermittelt, 
die zu beachten sind. In weiten Bereichen sind Lärmpe gelbereiche I -III ausreichend. An den 
Straßen und der Bahnstrecke zugewandten Gebäudefronten sind vorwie gend Lärmpegelberei-
che IV und zum Teil auch V erforderlich. Zudem sind für Bereiche, in denen der Beurteilung s-
pegel nachts über 50 dB(A) ermittelt wurde, die geplanten Schlaf- und Kinderzimmer mit zusätz-
lichen Lüftungseinrichtungen auszustatten oder zur lärmabgewandten Seite auszurichten.  
Zur Sicherung der Abschirmwirkung der straßenbegleitenden Bebauung zugunsten lärmg e-
schützter Innenbereiche wird die Zulässigkeit der rückwärtigen Nutzungen erst bei vollständi ger 
Errichtung der straßenbegleitenden Gebäude in der erforderlichen Abschirmung als zulässig 
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der in der Lärmtechnischen Untersuchung aufgeführten 
lärmmindernden Maßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für die geplante 
Wohnnutzung zu erwarten.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 44 
Luftschadstoffe 
Im Plangebiet besteht wie in den angrenzenden Gebieten eine siedlungsraumtypische Vorbe-
lastung durch Luftschadstoffe. Relevante Schadstoffbelastungen sind nicht zu erwarten. 
Verkehr 
Die Beurteilung der planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrssitua tion erfolgte im Rahmen 
eines Verkehrsgutachtens3. Demgemäß bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Beden-
ken gegen das Wohnbauvorhaben.  
Die Zunahme der Verkehrsbelastung durch das neue Wohngebiet wird unt er Berücksichtigung 
der allgemeinen Entwicklungen in Münster für das Prognosejahr 2030 als verträg lich eingestuft. 
Verkehrliche Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen der Verkehrs sicherheit sind nicht zu er-
warten. Insgesamt werden gute Verkehrsverhältnisse für alle Verkehrsteilnehmer prognostiziert.  
Der zu erwartende Anstieg der Querungsvorgänge der Anton -Bruchausen-Straße infolge der 
geplanten Wohngebiete macht die Anlage einer Querungshilfe erforderlich. Hierzu soll eine 
neue Fußgängerschutzanlage als Bedarfsampel nördlich und südlich zur Ei nmündung Anton-
Bruchausen-Straße / Abzweig Finanzamt errichtet werden. Verkehrliche Behinderungen aus der 
Errichtung der Fußgängerschutzanalage können lt. Gutachter ausgeschlossen werden. Durch 
die Lage der Ampelquerungen in der direkten Wegeachse vom/zum geplanten Kindergarten im 
Baugebiet WA 2 kann darüber hinaus eine verbesserte Verkehrssicherheit besonders schut z-
bedürftiger Verkehrsteilnehmer erwirkt werden (siehe auch Kapitel 6.3.1) 
Zur verkehrlichen Optimierung der ÖPNV-Haltepunkte beabsichtigt die Stadt Münster die Verle-
gung der nördlichen Bushaltestelle nach Süden zwischen bestehender Haltestelle in Gegenrich-
tung und Knotenpunkt Anton- Bruchausen-Straße / Gartenstraße. Die grundsätzliche Umset z-
barkeit wurde durc h das Ingenieurbüro nts  in Abstimmung mit der Stadt geprüft und bestätigt 
(siehe auch Kapitel 6.3.2).  
Sonstige Immissionen 
Zu sonstigen Emissionen liegen keine Informationen vor. 
8.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Das Plangebiet wird von Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäuden umgeben und weist über -
wiegend geringwertige Biotope auf. Es umfasst neben zwei großen, intensiv genutzten Rasen-
flächen, einen Parkplatz und Teile angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen. Höherwertige 
Gehölzstrukturen sind in Form von straßenbegleitenden Baumreihen aus heimischen, standor t-
gerechten Arten zu finden. Bei den restlichen Gehölzen im Planbereich handelt es sich über -
wiegend um geringwertigere Ziergehölze (Säuleneichen und Felsenbirnen). Das Plangebiet 
weist keine besonderen Qualitäten im Hinblick auf Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt auf.  
Ausschlaggebend für die Beurteilung des Eingriffs durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 
Nr. 586 ist der Ausgangszustand des Plangebietes, der durch die Festsetz ungen der rechts -
gültigen, zum Teil jedoch nicht umgesetzten, Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 114, Tei l-
abschnitt III, Teilabschnitt IV, Teilabschnitt IV, 1. Änderung und Teilabschnitt V, 1. Änderung de-
finiert wird (vgl. Tab.  2). Da die öffentlichen V erkehrsflächen und damit die erhaltenswerten 
Straßenbäume durch die Planung unverändert bleiben, wird auf eine zusätzliche Gehölzbilan-
zierung verzichtet.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 44 
Im Ausgangszustand lassen die Teilabschnitte des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 114 mit 
einer Grundflächenzahl von 1,0 bzw. 0,6 sowie der zusätzlich erlaubten GRZ- Überschreitung 
bis 0,8 und den vor handenen Verkehrsflächen eine großflächige Flächenbefestigung zu. Im 
Teilabschnitt IV ist außerdem eine private Grünfläche (575 m²) sowie teilweise extensi ve Dach-
begrünung vorgesehen. 
Festsetzungen B-Pläne Nr. 114 Fläche (m²) 
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt III (957 m²) 
öffentliche Verkehrsfläche  957 
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt IV (5.852 m²) 
öffentliche Verkehrsfläche (Fuss- und Radweg) 5.852 
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt IV, 1. Änderung (15.300 m²), GRZ 1,0 
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 5.496 
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung  9.181 
öffentliche Verkehrsfläche 48 
private Grünfläche 575 
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt V, 1. Änderung (20.000 m²),  
GRZ 0,6 und GRZ-Überschreitung bis 0,8 
öffentliche Verkehrsfläche  7.491 
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 10.007 
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung 2.502 
Summe 42.109 
Tabelle 2: Ausgangszustand im Plangebiet 
Im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 586 wird die Flächenversiegelung in den Baugebieten WA 
1 bis WA 4 durch die Grundflächenzahl 0,4 begrenzt, wobei eine GRZ- Überschreitung bis 0,9 
möglich ist (vgl. Tab.  3). Bei einer Gesamtflächengröße der WA -Baugebiete von rd. 28.000  m² 
(15.222 m² im WA 1 und WA 2 / 12.792 m² im WA 3 und WA 4) entspricht  das einer Grundflä-
che von rd. 25.000 m².   
Festsetzungen Fläche (m²) 
WA 1 und WA 2 (15.222 m²), GRZ 0,4 und GRZ-Überschreitung bis 0,9 
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 6.607 
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung  7.093 
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung (inkl. Spielplatzbereich) 1.522 
WA 3 und WA 4 (12.792 m²), GRZ 0,4 und GRZ-Überschreitung bis 0,9 
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 6.370 
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung  5.075 
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung (inkl. Spielplatzbereich) 1.272 
Straßenverkehrsfläche 
öffentliche Verkehrsfläche  12.864 
Grünfläche 
Spielplatzbereich A 1.306 
Summe 42.109 
Tabelle 3: Planzustand im Plangebiet 
Die Gegenüberstellung der Festsetzungen bezüglich der Flächenbefestigung bzw. -begrünung 
zeigt, dass die Flächenversiegelung durch die Änderung der GRZ reduziert wird (von insgesamt

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 44 
58,6 % auf 52,7 %, vgl. Tab.  4). Extensive Dachbegrünung ist weiterhin vorgesehen und nimmt 
im Vergleich zum Ausgangszustand um ca. 7 % zu, die öffentliche Verkehrsfläche nimmt um ca. 
4 % ab. Die private Grünfläche entfällt, stattdessen wird ein Spielplatz (Spielplatzbereich A) von 
ca. 1.300 m² Größe ausgewiesen. 
Festsetzungen gemäß B-Plan 114 gemäß B-Plan 586 
  Fläche m² Anteil % Fläche m² Anteil % 
Bebauung ohne Dachbegrünung und sons-
tige befestigte Flächen 15.503 36,8 12.977 30,8 
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung  9.181 21,8 12.168 28,9 
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung 
(inkl. Spielplatzbereiche) 2.502 5,9 2.794 6,6 
öffentliche Verkehrsfläche 14.348 34,1 12.864 30,5 
private Grünfläche 575 1,4 --   
Spielplatzflächen (Spielplatzbereich A) --   1.306 3,1 
Summe 42.109 100,0 42.109 100,0 
Tabelle 4: Gegenüberstellung der Festsetzungen bezüglich Flächenbefestigung bzw. - begrünung 
Die Gegenüberstellung der versiegelten und nicht versiegelten Flächen zeigt, dass durch den 
neuen Bebauungsplan Nr. 586 insgesamt 1.023 m² weniger Fläche versiegelt werden (vgl. 
Tab. 5). 
Flächen gemäß B-Plan 114  gemäß B-Plan 586 
  Fläche m² Anteil % Fläche m² Anteil % 
versiegelte Flächen 39.032 92,7 38.009 90,3 
nicht versiegelte Flächen (inkl. Spielplatzbe-
reich A und Spielplatzbereiche auf privaten 
Grundstücksflächen im WA 1 und WA 3) 
3.077 7,3 4.100 9,7 
Summe 42.109 100,0 42.109 100,0 
Tabelle 5: Gegenüberstellung der versiegelten und nicht versiegelten Flächen 
Für das Bauvorhaben werden neben den großflächigen Rasenflächen im Bereich des geplanten 
Spielplatzes und im westlichen Teil des Baugebietes WA 2 junge, vorwiegend standortfremde 
Gehölze (Felsenbirne und Säulen- Eichen) überplant. Die Rasenflächen und Gehölze bieten 
aufgrund der Struktur keinen Lebensraum für planungsrelevante Tierarten, jedoch können von 
der Fällung Gehölz gebundene so genannten „Allerweltsvogelarten“ betroffen sein. Um arten-
schutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, ist als Minderungsmaßnahme die Gehölzentfernungen 
ausschließlich im Winterzeitraum (01.10. bis zum 28./29.02.) zulässig. Ein entsprechender Hi n-
weis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Zudem werden über die getroffenen Festsetzungen die Anpflanzung und die dauerhafte Erhal-
tung von je einem hochstämmigen, mittelkronigen Laubbaum pro fünf Stellplätze vorgesehen 
planungsrechtlich gesichert. 
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biolog i-
sche Vielfalt zu erwarten.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 44 
8.3  Fläche und Boden 
Die Inanspruchnahme von Fläche, d.h. von bisher nicht versiegelter Bodenoberfläche gehört zu 
den Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie in Deutschland. Ziel der Strategie ist der 
sparsame und nachhaltige Umgang mit Flächen und die Begrenzung des Flächenverbrauchs 
für Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2030 auf weniger als 30 ha pro Tag. 
Damit soll der besonderen Bedeutung von unbebauten, nicht zersiedelten und unzerschnittenen 
Freiflächen für die ökologische Dimension einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen 
werden. Agrar-, Wald- und Gewässerflächen für die Erholung der Bevölkerung, die Land - und 
Forstwirtschaft sowie den Naturschutz sollen geschont und eine Siedlungsentw icklung in Rich-
tung der Nutzung bereits versiegelter Flächen oder vorhandener Leerstände sowie höherer 
Baudichten angestrebt werden (Stichworte Innenentwicklung und Nachverdichtung). 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 586 wird die nachhaltige Ent wicklung durch 
Stärkung der Innenentwicklung gefördert. Ein nicht umgesetztes Kerngebiet wird umgenutzt, um 
ein verdichtetes Wohnangebot zu schaffen und eine Flächeninanspruchnahme im Außenbe-
reich zu vermeiden.  
Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Er bildet Lebens raum 
für Menschen, Tiere und Pflanzen, ist mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen Bestandteil 
des Naturhaushalts und dient als Filter und Puffer dem Schutz des Grundwassers. Daneben er-
füllt er Archivfunktion für die Natur - und Kulturgeschichte (z.B. fossile Böden wie Moorböden 
oder Plaggenesche als Dokument historischer Wirtschaftsformen). 
Im Plangebiet liegen gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster die Bodentypen Graubrau-
ner Plaggenesch, Braunerde- Pseudogley und Pseudogley -Braunerde vor. Der Plaggenesch 
wird als Kulturboden aufgrund der Archivfunktion als schutzwürdig eingestuft. Durch den neuen 
Bebauungsplan wird im Vergleich zur planungsrechtlichen Situation der bestehenden Teilab-
schnitte des Bebauungsplans Nr. 114 1.023 m² weniger Boden versiegelt.  
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.  
Insgesamt sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Fläche und Boden als 
nicht erheblich einzustufen. 
8.4 Wasser 
Durch die Planung werden keine Oberflächengewässer beansprucht oder verändert. 
Da im Vergleich zur rechtsgültigen Planung durch den neuen Bebauungsplan Nr. 586 die Fl ä-
chenversiegelung abnimmt, verringern sich entsprechend die Auswirkungen auf den Wasse r-
haushalt wie z.B. die Herabsetzung der Gr undwasserneubildung oder die Erhöhung des obe r-
flächlichen Regenwasserabflusses. Der im Vergleich höhere Anteil an Dachbegrünung führt zu 
einer höheren Rückhaltung des Regenwassers.  
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. 
8.5  Klima / Luft 
Durch das Vorhaben werden keine klimatischen Ausgleichsräume oder bioklimatische Wirkun-
gen verändert, Belüftungsschneisen werden nicht beeinträchtigt. Die Rasenflächen sind im B e-
stand für die Kaltluftproduktion geeignet. Da im V ergleich zur rechtsgültigen Planung durch den

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 44 
neuen Bebauungsplan die Flächenversiegelung abnimmt, ergeben sich keine erheblichen Aus-
wirkungen auf das Schutzgut Klima.  
8.6  Landschaft 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Zentrum Nord, das bislang überwiegend als Verwaltung s-
standort genutzt wird und von einer heterogenen Bebauungsstruktur mit teilweise großformat i-
gen Verwaltungs -, Dienstleistungs - und Gewerbegebäuden von zwei bis sieben Geschossen 
geprägt ist. 
Zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Landscha ftsbild ist die planungsrechtliche Situation 
der bestehenden Bebauungspläne mit den Festsetzungen des geplanten Bebauungsplans zu 
vergleichen.  
Der Bebauungsplan Nr. 114 Teilabschnitt V, 1. Änderung sieht eine siebengeschossige Bebau-
ung mit einer Bauhöhe von max. 26 m vor. Im Teilabschnitt IV, 1. Änderung des Bebauungspla-
nes Nr. 114 wird zentral ein bis zu 20-geschossiges und 66 m hohes Bürohochhaus festgesetzt, 
das von einer zwei bis drei geschossigen Bebauung umgeben ist.  
Der neue Bebauungsplan Nr. 586 s ieht überwiegend eine vier - bis fünfgeschossige Bebauung 
vor, nur im Nordosten an der Albrecht -Thaer-Straße und im Südwesten an der Anton -
Bruchausen-Straße ist jeweils eine achtgeschossige Bebauung erlaubt. Die maximale Bauhöhe 
variiert zwischen 13,30 m und 16,30 m, bei den zwei höheren Gebäuden wird sie auf max. 
26,30 m festgesetzt. Des Weiteren sind zwei Spielplatzbereiche innerhalb der Wohngebiete 
sowie ein Quartiersplatz mit einem Spielplatz im Nordwesten des Plangebietes festgesetzt. Je 
fünf Stellplätze ist ein hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum anzupflanzen und zu erhalten.  
Insgesamt wird die Höhe der Bebauung durch die Neuplanung, insbesondere den Verzicht auf 
ein 20-geschossiges Hochhaus, zum Teil erheblich reduziert. Die vorgesehenen Spielplatz be-
reiche führen zu einer gewissen Auflockerung der Wohnbebauung. Insgesamt sind keine erheb-
lichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild zu erwarten. 
8.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Kulturgüter wie Bau- oder Bodendenkmäler sind im Gebiet ni cht vorhanden. Sachgüter umfas-
sen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen, die durch die Planung nicht in ihrem Bestand 
und ihrer Funktion gefährdet sind. Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale aufgedeckt werden, 
ist dies un verzüglich der Stadt Münster / Städtischen Denkmalbehörde oder dem Landschaft s-
verband Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Müns-
ter, anzuzeigen und die Fundstelle unverändert zu erhalten. 
8.8  Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen 
Die Ausweisung des Wohngebietes ist nicht anfällig für schwere Unfälle oder Katastrophen, so 
dass die Risiken für die zu betrachtenden Schutzgüter im Umfeld als gering eingeschätzt wer-
den. 
8.9  Zusammenfassung 
Durch den neuen Bebauungsplan Nr. 586 wird im Vergleich zur planungsrechtlichen Situation 
der bestehenden Teilabschnitte des Bebauungsplanes Nr. 114 weniger Fläche versiegelt, so

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 44 
dass die anlagebedingten Wirkungen wie die Beeinträchtigung von Boden und die Zerstörung 
von Biotopen mit ihren W echselwirkungen auf Tiere und Pflanzen, das Grund wasser sowie die 
Luft- und Klimaregulation reduziert werden. Zudem wird die Höhe der Bebauung durch die 
Neuplanung, insbesondere den Verzicht auf ein 20-geschossiges Hochhaus, zum Teil erheblich 
verringert, so dass auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild reduziert werden. Die g e-
plante Wohnbebauung wird sich in den Kontext der umliegenden Bestandsbebauung einfügen. 
Für das Bauvorhaben werden neben großflächigen, intensiv gepflegten Rasenflächen einige 
junge und vorwiegend standortfremde Gehölze überplant. Der Verlust ist aufgrund der vorg e-
fundenen Strukturen und Gehölzarten artenschutzrechtlich irrelevant, wenn die Gehölzfällungen 
im Winter stattfinden. 
Die Lärmtechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der erfo r-
derlichen Lärmpegelbereiche und Lüftungen als passive Lärmschutzmaßnahmen keine Beein-
trächtigungen für die geplante Wohnnutzung zu erwarten sind.  
Die Beurteilung der planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrssituation erfolgte im Rahmen 
eines Verkehrsgutachtens und ergab, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken g e-
gen das Wohnbauvorhaben bestehen. Aufgrund des zu erwartenden Anstiegs der Querung s-
vorgänge der Anton- Bruchausen-Straße ist die Anlage einer Querun gshilfe erforderlich. Zur 
Verbesserung der Wegebeziehungen zwischen den beiden Plangebieten soll daher eine neue 
Fußgängerschutzanlage nördlich und südlich zur Einmündung Anton- Bruchausen-Straße / A b-
zweig Finanzamt errichtet werden. 
Die Ausweisung des Wohngebietes ist nicht anfällig für schwere Unfälle oder Katastrophen, so 
dass die Risiken für die zu betrachtenden Schutzgüter im Umfeld als gering eingeschätzt wer-
den. 
Insgesamt sind mit der Umsetzung der genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen 
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungspl a-
nes Nr. 586 zu erwarten.  
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 586 werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öf-
fentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grund-
stückseigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag). 
Zur Umsetzung des Konzeptes sind für Teilbereiche –  insbesondere im Einmündungsbereich 
der Anton-Bruchausen-Straße / Gartenstraße – Flächentausche von privaten und/oder öffentl i-
chen Flächen vorzunehmen. Die Verkaufsverhandlungen zwischen der Stadt Münster und dem 
Grundstückseigentümer sind in Abstimmung. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 wird sich auf die persönl i-
chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 44 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße / 
Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-
Straße 
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (2)

23.01.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.01.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Joseph-König-Straße 12
  • Anton-Bruchausen-Straße
  • Albrecht-Thaer-Straße 9
  • Sentruper Straße 285
  • Gartenstraße 215
  • Kanalstraße
  • Hoher Heckenweg
  • Lublinring
  • Niedersachsenring
  • Krögerweg
  • Wasserweg
  • An den Speichern 7
  • Albersloher Weg 33
  • Nevinghoff
  • Promenade
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/1061/2017
Typ
Vorlagen
Datum
14.12.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37