Mandari Insight

0091/2019

Stellungnahme zum Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr.: "Änderung der Satzung des Heinrich–Böll–Preises" (AN/1827/2018)

Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss) 15.01.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 29.01.2019

Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Amtsblatt-Neufassung Satzung Böll-Preis 13.04.2017

· application/pdf

Ansehen

Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

3688 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/41 
 
Vorlagen-Nummer  15.01.2019 
 0091/2019 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 29.01.2019 
 
Stellungnahme zum Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die 
Grünen betr.: "Änderung der Satzung des Heinrich–Böll–Preises" (AN/1827/2018) 
In der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur am 11.12.2018 wurde der Dringlichkeitsantrag der 
CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr.: „Änderung der Satzung des Heinrich – 
Böll – Preises“ AN/1827/2018 in die nächste Sitzung vertagt und die Verwaltung um eine Stellung-
nahme gebeten. 
 
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: 
 
Die Satzung über die Verleihung des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln vom 13.04.2017 legt in § 1 
Abs. 2 fest, dass der Preis für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der deutschsprachigen Lite-
ratur verliehen wird. § 3 regelt eindeutig die Zusammensetzung der Jury. Sie besteht aus folgenden 
13 Mitgliedern: 
 
Oberbürgermeisterin, 5 Vertreterinnen und Vertreter der Politik (CDU, SPD, FDP, Die Grünen, Die 
Linke); Kulturdezernentin; Direktorin der Stadtbibliothek; 5 Sachverständigen (1 Direktor des Instituts 
für deutsche Sprache und Literatur der Universität zu Köln; 1 Literaturkritiker; 3 Autoren). Die Teil-
nahme von privaten oder weiteren öffentlichen Institutionen ist nicht vorgesehen und damit nach der 
derzeit gültigen Satzung nicht zulässig.  
 
Die Heinrich-Böll-Stiftung steht als politische Stiftung laut eigener Aussage für grüne Ideen und Pro-
jekte, ist eine reformpolitische Zukunftswerkstatt und ein internationales Netzwerk. Sie verbindet laut 
ihrem Leitbild die Verteidigung von Freiheit, Zivilcourage, streitbare Toleranz sowie die Wertschät-
zung von Kunst und Kultur als eigenständigen Sphären des Denkens und Handelns. Da die Stiftung 
nicht überwiegend im Bereich der Literatur tätig ist, würde ihre Teilnahme in der Jury auch bei einer 
Novellierung der Satzung kritisch gesehen.  
 
Die Bernd-Alois-Zimmermann-Gesellschaft (BAZG), die sich zum Ziel gesetzt hat, Werk, Leben und 
Nachwirken des Kölner Komponisten, dessen Namen das Förderstipendium der Stadt Köln für Musik 
trägt, künstlerisch, wissenschaftlich und musikpädagogisch zu erschließen sowie einer breiteren Öf-
fentlichkeit zugänglich zu machen, ist trotz inhaltlicher Nähe zum Stipendium auch nicht in dieser Jury 
vertreten. 
 
Sollte die Heinrich-Böll-Stiftung tatsächlich durch politische Entscheidung einen Sitz in der Jury des 
Böll-Preises erhalten, muss die Zahl der Sachverständigen ebenfalls um ein Mitglied erhöht werden. 
Die Jury ist mit aktuell 13 Mitgliedern bereits sehr umfangreich und deshalb terminlich ohnehin kaum 
steuerbar; eine Erweiterung auf dann 15 Mitglieder wird eine gemeinsame Jurysitzung aller Wahr-
scheinlichkeit nach unmöglich machen.

2 
 
Sofern dem Dringlichkeitsantrag dennoch mehrheitlich gefolgt wird, ist ein Ratsbeschluss über eine 
Satzungsänderung notwendig. Die Satzung (s. Anhang) sollte dann in § 3 Abs. 1 in folgenden Punk-
ten geändert werden: 
 
§ 3 der Satzung des Heinrich-Böll-Preises wird dahingehend geändert, dass die Zusammensetzung 
(derzeit: Oberbürgermeisterin, 5 Vertreterinnen und Vertreter der Politik (CDU, SPD, FDP, Die Grü-
nen, Die Linke); Kulturdezernentin; Direktorin der Stadtbibliothek; 5 Sachverständige (1 Direktor des 
Instituts für deutsche Sprache und Literatur der Universität zu Köln; 1 Literaturkritiker; 3 Autoren) um 
ein Mitglied der Heinrich-Böll-Stiftung und ein weiteres Mitglied der Sachverständigen (Literaturkriti-
ker) erweitert wird. 
 
 
 
gez. Laugwitz-Aulbach

Amtsblatt-Neufassung Satzung Böll-Preis 13.04.2017

6705 Zeichen

| Die Oberbürgermeisterin

$ Stadt Köln

N

Amtsblatt der Stadt Köln

48. Jahrgang

G 2663

Ausgegeben am 286. April 2017

Nummer 18

Inhalt

84

85

86

Satzung über die Verleihung des Heinrich-Böll-Preises

der Stadt Köln vom 13. April 2017

Satzung über die abweichende Herstellung der Er-

schließungsanlage Niehler Damm von Sebastianstraße
bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl vom 12. April 2017

Landtagswahl 2017 - Wahlbekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung von Bauleitplänen

87

89

9

92

Inkrafttreten eines Bebauungsplans gemäß $ 10
Baugesetzbuch (BauGB)
‚Arbeitstitel: Ludwig-Jahn-Straße in Köln-Junkersdorf

Inkrafttreten eines Bebauungsplans gemäß $ 10
Baugesetzbuch (BauGB)
‚Arbeitstitel: Herzog-Johann-Straße in Köln-Fühlingen

Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur
Aufhebung eines Beschlusses zur Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens

Arbeitstitel: Möbelmarkt in Köln-Poll

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung gemäß $ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Arbeitstitel: Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)
in Köln-Deutz

Einziehung von Straßenland (Messeparkplatz P22) in
Köln-Deutz
hier: Bekanntmachung der Absicht der Einziehung
Ergänzung zur Bekanntmachung vom
01. Juni 2016 Ifd. Nr. 160

Bekanntmachung

Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung 2 - Rodenkirchen

Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft
Köln Irh. Nord,

Kliniken der Stadt Köln gGmbH - EU-weite öffentliche

Ausschreibung - nicht offenes Verfahren

Seite 153

Seite 154

Seite 155

Seite 156

Seite 157

Seite 158

Seite 158

Seite 160

Seite 160

Seite 160

Seite 161

84 Satzung über die Verleihung des Heinrich-Böll-
Preises der Stadt Köln vom 13. April 2017

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 04.04.2017
auf Grund des $ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) in der bei Erlass der Satzung gel-
tenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Heinrich Böll, Schriftsteller und Kölner Ehrenbürger, hat sein
schriftstellerisches und persönliches Archiv im Jahre 1979 sei-
ner Vaterstadt Köln zur wissenschaftlichen Auswertung und
Aufbewahrung anvertraut.

Die Stadt Köln versteht dieses Zeichen innerer Verbundenheit
als Verpflichtung, zeitgenössische Literatur deutscher Sprache
verstärkt zu fördern.

1980 wurde deshalb der Kölner Literaturpreis wiederbelebt
und 1985 in „Heinrich-Böll-Preis“ umbenannt.

81

(1) Die Stadt Köln stiftet den Heinrich-Böll-Preis der Stadt
Köln.

(2) Der Preis wird alle zwei Jahre für herausragende Leistun-
gen - auch noch unbekannter Autoren - auf dem Gebiet
der deutschsprachigen Literatur verliehen.

82

(1) Der Preis wird ab dem Jahr 2017 mit einem Geldbetrag
von 30.000 Euro dotiert.

(2) Er kann auch geteilt mehreren Autoren zuerkannt werden.

(8) Den jeweiligen Preisträgern wird über die Verleihung eine
Urkunde mit der Unterschrift der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters der Stadt Köln ausgehändigt.

83

(1) Über die Verleihung des Preises entscheidet unter Aus-
schluss des Rechtsweges eine Jury, der angehören:

a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der
Stadt Köln oder ihre/seine Vertretung als Vorsitzende/
Vorsitzender,

b) jeweils ein Vertreter der stimmberechtigten Fraktionen
im Kulturausschuss,

c) die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent der Stadt
Köln,

d) die Direktorin/der Direktor der Stadtbibliothek,

Amtsblatt der Stadt Köln

e) Sachverständige, deren Anzahl der Zahl der Vertre-
ter der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturaus-
schuss entspricht. Diese setzen sich aus einem der
Direktoren des Instituts für deutsche Sprache und Li-
teratur an der Universität zu Köln sowie Autoren und
Literaturkritikern zusammen.

(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, die Kul-
turdezernentin/der Kulturdezernent und die Direktorin/der
Direktor der Stadtbibliothek haben als geborene Mitglie-
der Sitz und Stimme in der Jury. Die übrigen Mitglieder
der Jury werden vom Ausschuss Kunst und Kultur für die
Dauer einer Wahlperiode benannt; eine Wiederwahl ist
möglich. Bis zur Bestellung der neuen Jury bleiben die
bisherigen Mitglieder im Amt. Die Mitglieder des Rates
können sich in der Jury vertreten lassen.

(3) Die Jury wird von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbür-
germeister der Stadt Köln einberufen. Sie ist beschluss-
fähig, wenn. mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwe-
send sind.

(4) Die Jury entscheidet mit den Stimmen der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entschei-
det die Stimme der/des Vorsitzenden.

(5) Vorschläge für die Vergabe des Preises können nur von
den Mitgliedern der Jury erfolgen. Eigenbewerbungen
sind grundsätzlich ausgeschlossen.

84

(1) Eine Verpflichtung der Stadt Köln zur Verleihung des Prei-
ses besteht nicht. Aus der Bekanntmachung dieser Sat-
zung können Ansprüche nach 88 657 bis 671 BGB nicht
hergeleitet werden.

(2) Durch die Verleihung des Preises erwirbt die Stadt Köln
keine Rechte an Werken der Preisträger.

85

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verleihung des Heinrich-
Böll-Preises der Stadt Köln vom 19.02.2011 außer Kraft.

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird auf die Rechtsfolgen nach $ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.

8 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts-
rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung
oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge-
mäß öffentlich bekannt gemacht worden,

Ausgegeben am 26. April 2017

Nummer 18 Seite 154

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher be-
anstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor-
den, die den Mangel ergibt.“

Köln, den 13.04.2017 Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung

Stephan Keller
Stadtdirektor

Erschließungsanlage Niehler Damm von Sebastian-
straße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl vom
2. April 2017

r Stadt Köln über
es - Erschließungs-
I. Stadt Köln 2001,

- ohne die Bildung selbststä
gültig hergestellt.

nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündung kicht mehr
geltend ggmacht werden, es sei denn,

a) eing vorgeschriebene Genehmigung fehlt od
vofgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
durchgeführt,

r ein
icht

Beratungsverlauf (1)

29.01.2019 Ausschuss Kunst und Kultur
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0091/2019
Typ
Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
Datum
15.01.2019
Erstellt
08.01.2019 15:52