0091/2019
Stellungnahme zum Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr.: "Änderung der Satzung des Heinrich–Böll–Preises" (AN/1827/2018)
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41 Vorlagen-Nummer 15.01.2019 0091/2019 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 29.01.2019 Stellungnahme zum Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr.: "Änderung der Satzung des Heinrich–Böll–Preises" (AN/1827/2018) In der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur am 11.12.2018 wurde der Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr.: „Änderung der Satzung des Heinrich – Böll – Preises“ AN/1827/2018 in die nächste Sitzung vertagt und die Verwaltung um eine Stellung- nahme gebeten. Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Die Satzung über die Verleihung des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln vom 13.04.2017 legt in § 1 Abs. 2 fest, dass der Preis für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der deutschsprachigen Lite- ratur verliehen wird. § 3 regelt eindeutig die Zusammensetzung der Jury. Sie besteht aus folgenden 13 Mitgliedern: Oberbürgermeisterin, 5 Vertreterinnen und Vertreter der Politik (CDU, SPD, FDP, Die Grünen, Die Linke); Kulturdezernentin; Direktorin der Stadtbibliothek; 5 Sachverständigen (1 Direktor des Instituts für deutsche Sprache und Literatur der Universität zu Köln; 1 Literaturkritiker; 3 Autoren). Die Teil- nahme von privaten oder weiteren öffentlichen Institutionen ist nicht vorgesehen und damit nach der derzeit gültigen Satzung nicht zulässig. Die Heinrich-Böll-Stiftung steht als politische Stiftung laut eigener Aussage für grüne Ideen und Pro- jekte, ist eine reformpolitische Zukunftswerkstatt und ein internationales Netzwerk. Sie verbindet laut ihrem Leitbild die Verteidigung von Freiheit, Zivilcourage, streitbare Toleranz sowie die Wertschät- zung von Kunst und Kultur als eigenständigen Sphären des Denkens und Handelns. Da die Stiftung nicht überwiegend im Bereich der Literatur tätig ist, würde ihre Teilnahme in der Jury auch bei einer Novellierung der Satzung kritisch gesehen. Die Bernd-Alois-Zimmermann-Gesellschaft (BAZG), die sich zum Ziel gesetzt hat, Werk, Leben und Nachwirken des Kölner Komponisten, dessen Namen das Förderstipendium der Stadt Köln für Musik trägt, künstlerisch, wissenschaftlich und musikpädagogisch zu erschließen sowie einer breiteren Öf- fentlichkeit zugänglich zu machen, ist trotz inhaltlicher Nähe zum Stipendium auch nicht in dieser Jury vertreten. Sollte die Heinrich-Böll-Stiftung tatsächlich durch politische Entscheidung einen Sitz in der Jury des Böll-Preises erhalten, muss die Zahl der Sachverständigen ebenfalls um ein Mitglied erhöht werden. Die Jury ist mit aktuell 13 Mitgliedern bereits sehr umfangreich und deshalb terminlich ohnehin kaum steuerbar; eine Erweiterung auf dann 15 Mitglieder wird eine gemeinsame Jurysitzung aller Wahr- scheinlichkeit nach unmöglich machen. 2 Sofern dem Dringlichkeitsantrag dennoch mehrheitlich gefolgt wird, ist ein Ratsbeschluss über eine Satzungsänderung notwendig. Die Satzung (s. Anhang) sollte dann in § 3 Abs. 1 in folgenden Punk- ten geändert werden: § 3 der Satzung des Heinrich-Böll-Preises wird dahingehend geändert, dass die Zusammensetzung (derzeit: Oberbürgermeisterin, 5 Vertreterinnen und Vertreter der Politik (CDU, SPD, FDP, Die Grü- nen, Die Linke); Kulturdezernentin; Direktorin der Stadtbibliothek; 5 Sachverständige (1 Direktor des Instituts für deutsche Sprache und Literatur der Universität zu Köln; 1 Literaturkritiker; 3 Autoren) um ein Mitglied der Heinrich-Böll-Stiftung und ein weiteres Mitglied der Sachverständigen (Literaturkriti- ker) erweitert wird. gez. Laugwitz-Aulbach
Amtsblatt-Neufassung Satzung Böll-Preis 13.04.2017
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| Die Oberbürgermeisterin $ Stadt Köln N Amtsblatt der Stadt Köln 48. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 286. April 2017 Nummer 18 Inhalt 84 85 86 Satzung über die Verleihung des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln vom 13. April 2017 Satzung über die abweichende Herstellung der Er- schließungsanlage Niehler Damm von Sebastianstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl vom 12. April 2017 Landtagswahl 2017 - Wahlbekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung von Bauleitplänen 87 89 9 92 Inkrafttreten eines Bebauungsplans gemäß $ 10 Baugesetzbuch (BauGB) ‚Arbeitstitel: Ludwig-Jahn-Straße in Köln-Junkersdorf Inkrafttreten eines Bebauungsplans gemäß $ 10 Baugesetzbuch (BauGB) ‚Arbeitstitel: Herzog-Johann-Straße in Köln-Fühlingen Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur Aufhebung eines Beschlusses zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Arbeitstitel: Möbelmarkt in Köln-Poll Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß $ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch Arbeitstitel: Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz Einziehung von Straßenland (Messeparkplatz P22) in Köln-Deutz hier: Bekanntmachung der Absicht der Einziehung Ergänzung zur Bekanntmachung vom 01. Juni 2016 Ifd. Nr. 160 Bekanntmachung Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung 2 - Rodenkirchen Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Köln Irh. Nord, Kliniken der Stadt Köln gGmbH - EU-weite öffentliche Ausschreibung - nicht offenes Verfahren Seite 153 Seite 154 Seite 155 Seite 156 Seite 157 Seite 158 Seite 158 Seite 160 Seite 160 Seite 160 Seite 161 84 Satzung über die Verleihung des Heinrich-Böll- Preises der Stadt Köln vom 13. April 2017 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 04.04.2017 auf Grund des $ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) in der bei Erlass der Satzung gel- tenden Fassung folgende Satzung beschlossen: Präambel Heinrich Böll, Schriftsteller und Kölner Ehrenbürger, hat sein schriftstellerisches und persönliches Archiv im Jahre 1979 sei- ner Vaterstadt Köln zur wissenschaftlichen Auswertung und Aufbewahrung anvertraut. Die Stadt Köln versteht dieses Zeichen innerer Verbundenheit als Verpflichtung, zeitgenössische Literatur deutscher Sprache verstärkt zu fördern. 1980 wurde deshalb der Kölner Literaturpreis wiederbelebt und 1985 in „Heinrich-Böll-Preis“ umbenannt. 81 (1) Die Stadt Köln stiftet den Heinrich-Böll-Preis der Stadt Köln. (2) Der Preis wird alle zwei Jahre für herausragende Leistun- gen - auch noch unbekannter Autoren - auf dem Gebiet der deutschsprachigen Literatur verliehen. 82 (1) Der Preis wird ab dem Jahr 2017 mit einem Geldbetrag von 30.000 Euro dotiert. (2) Er kann auch geteilt mehreren Autoren zuerkannt werden. (8) Den jeweiligen Preisträgern wird über die Verleihung eine Urkunde mit der Unterschrift der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Köln ausgehändigt. 83 (1) Über die Verleihung des Preises entscheidet unter Aus- schluss des Rechtsweges eine Jury, der angehören: a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder ihre/seine Vertretung als Vorsitzende/ Vorsitzender, b) jeweils ein Vertreter der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturausschuss, c) die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent der Stadt Köln, d) die Direktorin/der Direktor der Stadtbibliothek, Amtsblatt der Stadt Köln e) Sachverständige, deren Anzahl der Zahl der Vertre- ter der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturaus- schuss entspricht. Diese setzen sich aus einem der Direktoren des Instituts für deutsche Sprache und Li- teratur an der Universität zu Köln sowie Autoren und Literaturkritikern zusammen. (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, die Kul- turdezernentin/der Kulturdezernent und die Direktorin/der Direktor der Stadtbibliothek haben als geborene Mitglie- der Sitz und Stimme in der Jury. Die übrigen Mitglieder der Jury werden vom Ausschuss Kunst und Kultur für die Dauer einer Wahlperiode benannt; eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Bestellung der neuen Jury bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Mitglieder des Rates können sich in der Jury vertreten lassen. (3) Die Jury wird von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbür- germeister der Stadt Köln einberufen. Sie ist beschluss- fähig, wenn. mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwe- send sind. (4) Die Jury entscheidet mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entschei- det die Stimme der/des Vorsitzenden. (5) Vorschläge für die Vergabe des Preises können nur von den Mitgliedern der Jury erfolgen. Eigenbewerbungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. 84 (1) Eine Verpflichtung der Stadt Köln zur Verleihung des Prei- ses besteht nicht. Aus der Bekanntmachung dieser Sat- zung können Ansprüche nach 88 657 bis 671 BGB nicht hergeleitet werden. (2) Durch die Verleihung des Preises erwirbt die Stadt Köln keine Rechte an Werken der Preisträger. 85 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verleihung des Heinrich- Böll-Preises der Stadt Köln vom 19.02.2011 außer Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach $ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 8 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts- rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge- mäß öffentlich bekannt gemacht worden, Ausgegeben am 26. April 2017 Nummer 18 Seite 154 c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher be- anstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor- den, die den Mangel ergibt.“ Köln, den 13.04.2017 Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Stephan Keller Stadtdirektor Erschließungsanlage Niehler Damm von Sebastian- straße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl vom 2. April 2017 r Stadt Köln über es - Erschließungs- I. Stadt Köln 2001, - ohne die Bildung selbststä gültig hergestellt. nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündung kicht mehr geltend ggmacht werden, es sei denn, a) eing vorgeschriebene Genehmigung fehlt od vofgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde durchgeführt, r ein icht
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0091/2019
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 15.01.2019
- Erstellt
- 08.01.2019 15:52