0094/2021
Einrichtung eines gesicherten Fußgängerüberweges (Zebrastreifen) auf der Forststraße in Höhe der Straßeneinmündungen Röttgensweg und Alte Forststraße in Köln-Rath/Heumar
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2868 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 0094/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.03.2021 Einrichtung eines gesicherten Fußgängerüberweges (Zebrastreifen) auf der Forststraße in Höhe der Straßeneinmündungen Röttgensweg und Alte Forststraße in Köln-Rath/Heumar hier: Anfrage der SPD-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 28.05.2020, TOP 9.2.1 Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Frage: „Besteht die Möglichkeit, an o. g. Stelle einen gesicherten Fußgängerüberweg in Form eines Zebra- streifens einzurichten?“ Antwort der Verwaltung: Der Gesetzgeber hat nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 26 der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) und den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R- FGÜ) eindeutige Vorgaben entwickelt , nach denen im öffentlichen Straßenland ein Fußgängerüber- weg angelegt werden kann. Hierbei sind sowohl die örtlichen Voraussetzungen als auch der vorhan- dene Verkehrsfluss zu berücksichtigen. Die Anlage eines Fußgängerüberweges kommt nur dann in Betracht, wenn bestimmte Verkehrsstärken, sowohl bezogen auf den Fußgängerverkehr als auch den Fahrzeugverkehr, vorliegen. Diesbezüglich wurden durchschnittliche Verkehrsstärken für den o. g. Verkehrsfluss festgelegt. Nach diesen Durchschnittswerten wird empfohlen, einen Fußgängerüber- weg anzulegen, wenn hinreichend gebündelte Fußgängerverkehre von stündlich 50 bis 100 zu Fuß Gehenden vorliegen und gleichzeitig ein Fahrzeugverkehr von stündlich 450 bis 600 Fahrzeugen ge- geben ist. Unter Heranziehung der vorhandenen Fußgängerzählung sowie der Inaugenscheinnahme der Ört- lichkeit im Rahmen mehrerer Ortstermine, konnte kein gebündelter Querungsbedarf an der genann- ten Örtlichkeit festgestellt werden. Das Ergebnis der Erhebung zeigt (in der Zeit von 06:00 Uhr bis 18:45 Uhr) einen Fußgängerquerungsverkehr von insgesamt 11 zu Fuß Gehenden. Die Mindestan- forderung von 50 zu Fuß Gehenden in einer Stunde konnte nicht erreicht werden. An der betreffen- den Stelle befinden sich zwei gegenüberliegende Bushaltestellen, an denen die Busse auf der Fahr- bahn halten. Insgesamt ist die Verkehrssituation in diesem Bereich sehr übersichtlich, das Fußgän- geraufkommen als gering und die Fahrgeschwindigkeiten als unauffällig einzustufen. Zum Schutz der zu Fuß Gehenden, die an dieser Stelle die Fahrbahn queren, gilt bereits ab der Bushaltestelle in Fahrtrichtung stadteinwärts eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Verbindung mit dem Verkehrszeichen 136 StVO “Achtung Kinder“. Aus den o. g Gründen kommt die Anlage eines Fußgängerüberweges auf der Forststraße, in Höhe der Straßeneinmündungen Röttgensweg und Alte Forststraße nicht in Betracht.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Forststraße
- Alte Forststraße
- Röttgensweg
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Details
- Aktenzeichen
- 0094/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 23.02.2021
- Erstellt
- 13.01.2021 09:07