0619/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Partei Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 09.03.2023 betreffend (AN/0244/2023) betr."Tempo 30 wegen Lärm – Sachstand im Bezirk Innenstadt"
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
3774 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/66/665 Vorlagen-Nummer 0619/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 20.03.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Partei Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 09.03.2023 betreffend (AN/0244/2023) betr."Tempo 30 wegen Lärm – Sachstand im Bezirk Innenstadt" Die Partei Bündnis 90 / Die Grünen bitten um Beantwortung folgender Fragen: 1. „In welchen Straßenabschnitten musste durch Gerichtsurteil erneut geprüft werden, ob Tempo 30 zur Reduzierung von Lärm geeignet bzw. zumutbar sind und wie ist hier der Sachstand?“ 2. „In genau welchen der 14 Straßenabschnitten sind noch Klagen anhängig bzw. sind mit welchem Urteile erfolgt oder werden diese erwartet?“ 3. „Wie viel Anträge zu Tempo 30 Anordnungen aufgrund von Lärm bzw. Klagen sind in 2022 e inge- reicht worden und für welche Straßenabschnitte?“ 4. „Laut Aussagen der Kläger:innen und ihres Rechtsbeistandes scheinen diese Prüfverfahren nicht mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben zu werden. Die Stadt trat am 9. Dezember 2021 der Städ- teinitiative " Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten – eine neue kommunale Initiative für stadtverträglicheren Verkehr" bei. [3] Was unternimmt die Stadt-verwaltung im Rah- men ihrer bestehender Handlungsspielräume im Sinne der Ziele der Städteinitiative und der Klä- ger:innen Tempo 30 zügig umzusetzen?“ 5. „Wie sieht die Vorgehensplanung in der Umsetzung des Beschlusses AN/1347/2022 grundsätzlich und im Lichte von Punkt 3 aus?“ Antwort der Verwaltung: Zu 1. Die Umsetzung von Tempo 30 auf einem Abschnitt des Clevischen Rings zwischen Ber- liner Straße und Keupstraße beruht auf einer Klage und der daraus resultierenden Entschei- dung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 29.04.2022 (Az.: 18 K 976/20). Weitere Straßenabschnitte, bei denen ebenfalls aufgrund von Gerichtsverfahren Tempo 30 an- geordnet wurden, sind: - Mommsenstraße in 50935 Köln - An St. Katharinen in 50678 Köln - Krefelder Straße (Krefelder Wall) in 50670 Köln - Jesuitengasse (im Bereich der Hausnummer 80) in 50735 Köln Zu weiteren Straßenabschnitten ist der Verwaltung nichts bekannt. Zu 2. Derzeit hat die Verwaltung Kenntnis von noch 6 laufenden Klageverfahren. Die Klagen 2 betreffen folgende Abschnitte: Siegburger Straße in 50679 Köln Weißer Straße in 50996 Köln Bergstraße in 50739 Köln Lindenstraße in 50674 Köln Merheimer Straße in 50737 Köln Gleueler Straße in 50935 Köln Die vier Klageverfahren in der Luxemburger Str. wurden für erledigt erklärt. Diese Verfahren sind beendet. Zur Einhaltung der Imissionsschutzwerte wurde in einem ersten Schritt die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit, ab dem 25.08.2025 auf 30 km/h reduziert (vgl. 0297/2025, Anlage 2). Parallel werden weitere, potenzielle Lösungen zur Einhaltung der Imissionsschutzwerte ge- prüft Zu 3. Im Jahr 2022 sind acht Anträge verzeichnet worden. Die Anträge betreffen die Bezirke Mülheim, Lindenthal, Porz und Innenstadt. Aus Datenschutzrechtlichen Gründen können wir leider keine Auskunft über die genauen Adressen geben. Zu 4. Die Verwaltung prüft auf Antrag die Imissionswerte mittels beauftragter Gutachten. Sollten Grenzwerte überschritten sein, werden entsprechende Gegenmaßnahmen geprüft und umge- setzt. Zu 5. Eine Umsetzung von Tempo 30 ist ausschließlich nach der Durchführung einer Imission- sprüfung und einer festgestellten Überschreitung der Grenzwerte möglich. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit muss – nach Abwägung zwischen oder in Kombination mit anderen möglichen Maßnahmen – dazu geeignet sein, die Lärmgrenzwerte einzuhalten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0619/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 25.11.2025
- Erstellt
- 25.02.2025 15:14