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0604/2024

Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel Vierter Sachstands-, Erfahrungsbericht

Mitteilung Ausschuss 21.02.2024

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 14.03.2024, TOP 18.7

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 Gebietsspezifische Informationen

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Ansehen

Anlage 1 Informationsbroschüre Soziale Erhaltungssatzungen in Köln

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

8835 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/1 
 
Vorlagen-Nummer           21.02.2024 
 0604/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
 
Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel  
Vierter Sachstands-, Erfahrungsbericht 
1. Anlass 
 
Am 30.01.2020 ist die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Severinsviertel in Kraft getreten. Um die 
gegenwärtige Struktur des Wohnraumangebots für verschiedene Haushalts- und Ein-
kommenstypen zu erhalten, unterliegen alle baulichen und Nutzungsänderungen ei-
nem gesonderten Genehmigungsvorbehalt. Außerdem steht der Stadt im Erhaltungs-
gebiet ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Wohngebäuden zu.  
 
Nachfolgender Bericht schließt an den dritten Sachstands-/Erfahrungsbericht (Vorla-
gennr. 0598/2023) vom 09.03.2023 an. Weiterführende Informationen zu Sozialen Er-
haltungsgebieten finden sich außerdem auf der Internetseite der Stadt Köln: 
https://www.stadt-koeln.de/soziale-erhaltungssatzungen. Auf der vorgenannten Inter-
netseite steht ein Formular zur Verfügung, welches den Grundstückseigentümern*in-
nen die Beantragung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen ohne erforderlichen 
Bauantrag erleichtern soll. Des Weiteren wurde die Internetseite im vergangenen Jahr 
hinsichtlich Benutzerfreundlichkeit und Überschaubarkeit aktualisiert. 
 
Kürzlich wurden aktuelle Informationsbroschüren mit allgemeinen Hinweisen zu Sozia-
len Erhaltungssatzungen sowie gebietsspezifischen Informationen mittels einer Bei-
lage zu den Broschüren im gesamten Satzungsgebiet an die Haushalte verteilt, um 
nochmals auf das Thema und die damit einhergehende erhaltungsrechtliche Geneh-
migungspflicht hinzuweisen. Die Informationsbroschüre sowie die Beilage mit den ge-
bietsspezifischen Informationen sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. 
 
2. Bauantragspflichtige Vorgänge 
 
Im Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2023 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Sta-
tistik 42 und im aktuellen Berichtszeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2024 folgende 9 An-
träge auf bauliche oder Nutzungsänderungen in Verbindung mit einem Bauantrag ge-
mäß Landesbauordnung eingegangen:

2 
 
Lfd. Nr. im  
Gesamtverzeich-
nis 
Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches  
Prüfergebnis 
BA_043 Aufstockung um zwei  
Geschosse 
 
Zustimmung, da neuer Wohn-
raum geschaffen wird 
BA_044 Umbau u. Sanierung sowie 
Abbruch und Neuerrichtung 
des Dachstuhls 
 
Ablehnung wegen Verdrän-
gungswirkung 
BA_045 Vergrößerung der Wohnung 
im Dachgeschoss durch Aus-
bau des Spitzbodens zu 
Wohnen i.V.m. Vergröße-
rung/Errichtung von Dachauf-
bauten im Dachgeschoss und 
Spitzboden  
 
Zustimmung, da neuer Wohn-
raum geschaffen wird 
BA_046 Abriss der Bestandsbalkone 
vom ersten bis zum dritten 
Obergeschoss und Neubau 
von Balkonen vom ersten 
Obergeschoss bis zum Dach-
geschoss 
 
Zustimmung, da Herstellung ei-
nes zeitgemäßen Ausstattungs-
zustands 
BA_047 Abbruch des Dachgeschos-
ses und Errichtung eines 
neuen Dachgeschosses, in-
nere Ausbauten im Erdge-
schoss und im 1. Oberge-
schoss 
 
Antrag wurde zurückgenommen 
BA_048 Aufstockung und Umbau ei-
nes Wohn- und Geschäfts-
hauses, Nutzungsänderung 
in Bistro und Cafe im Erdge-
schoss 
 
Zustimmung, da neuer Wohn-
raum geschaffen wird 
BA_049 Anzeige der befristeten Nut-
zungsänderung von Anlagen; 
hier: Imbiss mit Verkauf von 
Feinkostwaren in eine kleine 
Gastronomie 
 
Keine Belange der Satzung be-
troffen (Gewerbe) 
BA_050 Errichtung einer Teilfläche als 
Dachterrasse kombiniert mit 
extensiver Dachbegrünung 
sowie Nutzungsänderung im 
Erdgeschoss in Wohnen 
 
Zustimmung, da Herstellung ei-
nes zeitgemäßen Ausstattungs-
zustands 
BA_051 Sanierung von drei Wohnein-
heiten 
 
In Bearbeitung

3 
 
 
3. Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung ohne formellen Bauantrag 
 
Im Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2023 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Sta-
tistik 11 und im aktuellen Berichtszeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2024 folgende 6 An-
träge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung für bauliche oder Nutzungsänderungen 
ohne einen Bauantrag gemäß Landesbauordnung eingegangen:  
 
Lfd Nr. im  
Gesamtverzeichnis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches  
Prüfergebnis 
kBA_014 Anstrich des Fassadensockels 
 
Keine Genehmigung erforder-
lich 
kBA_015 Erneuerung der Bodenbeläge, 
Einbau Wärmepumpe, Fens-
teraustausch, Fassadendäm-
mung 
 
Genehmigung, da Herstellung 
eines zeitgemäßen Ausstat-
tungszustands 
kBA_016 Fensteraustausch Genehmigung 
kBA_017 bauliche Modernisierungs-
maßnahmen: Ertüchtigung von 
Sanitär- u. Fliesenanlagen in 
Bädern, Erneuerung der Elekt-
rik im Flur, Erneuerung von 
Bodenbelägen, Einbau von 
neuen Fenstern, Ertüchtigung 
des Anstrichs in den Treppen-
häusern, Ertüchtigung des 
Dämmputzes, Erneuerung des 
Fassadenanstrichs, der Dach-
eindeckung und des Dach-
stuhls 
 
In Bearbeitung 
kBA_018 Rückbau in den baurechtlich 
genehmigten Ursprungszu-
stand mit Ersteinbau von Bä-
dern und Zentralheizung, Er-
neuerung der Fußböden und 
der Elektrik, Fassadendäm-
mung 
 
Genehmigung, da Herstellung 
eines zeitgemäßen Ausstat-
tungszustands 
kBA_019 Austausch Türblätter, Erneue-
rung Badezimmer und Fußbö-
den, Entfernung einer Raum-
trennwand 
In Bearbeitung 
 
4. Anfragen und Hinweise zu erhaltungsrechtlichen Themen 
 
Auch im aktuellen Berichtszeitraum gingen beim Amt für Stadtentwicklung und Statis-
tik vor Beantragung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung oder einer Baugeneh-
migung Anfragen von Grundstückseigentümern*innen bzw. deren beauftragten Archi-

4 
 
tekt*innen zu beabsichtigten baulichen oder Nutzungsänderungen sowie Grundstücks-
verkäufen und den damit verbundenen Rechtsfolgen der Sozialen Erhaltungssatzung 
ein. Auch Dank Hinweisen aus der Bevölkerung, von betroffenen Mietern*innen sowie 
vom Amt für Wohnungswesen zu bereits in der Umsetzung befindlichen baulichen Än-
derungen, führten die darauffolgenden Kontaktaufnahmen mit den betreffenden 
Grundstückseigentümern*innen in allen Fällen zu einer anschließenden Antragstel-
lung. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 38 solcher Anfragen und Hinweise ge-
zählt. 
 
5. Nutzung des Vorkaufsrechts  
 
Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen steht der Stadt gemäß 
Baugesetzbuch ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich 
einer Erhaltungssatzung zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb einer 
gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags möglich.  
 
Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (BVerwG 4 C 1.20) 
kommt die Ausübung des Vorkaufsrechts seitdem nur noch in den Fällen in Betracht, 
in denen das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht entsprechend den Zielen 
und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung bebaut ist oder genutzt wird. In Fällen, 
in denen der begründete Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele bspw. 
durch eine Luxussanierung verletzt werden, kann das Vorkaufsrecht derzeit nicht an-
gewandt werden. 
 
Ob und wann der Gesetzgeber an der betreffenden Stelle das Baugesetzbuch dahin-
gehend ändern wird, dass künftig wieder eine Ausübung des Vorkaufsrechts in Be-
tracht kommt, wenn der begründetet Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele 
verletzt werden, ist aktuell nicht bestätigt, wird jedoch mit der Novellierung des Bauge-
setzbuches im Jahr 2024 vermutet. 
 
Weiterhin prüft die Verwaltung in jedem Einzelfall in einem ämterübergreifend abge-
stimmten Verfahren, ob beim Verkauf von Grundstücken die Ausübung des Vorkaufs-
rechts nach den dargestellten Kriterien geboten ist und ob eine Ausübung zugunsten 
der Stadt oder zugunsten eines Dritten möglich ist. Soll das Vorkaufsrecht ausgeübt 
werden, wird den politischen Gremien die Entscheidung zur Beschlussfassung vorge-
legt.  
 
Wenn der Stadt nach Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 
ein Vorkaufsrecht zusteht, haben Käufer*innen das Recht, die Ausübung des Vor-
kaufsrechts innerhalb der 3-Monatsfrist abzuwenden, sofern sie sich zur Einhaltung 
der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungssatzung verpflichten.  
 
Fallzahlen 
Im Berichtszeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2024 wurden der Stadt insgesamt 10 Ver-
kaufsfälle angezeigt und geprüft. In keinem der 10 geprüften Fälle bestand die Not-
wendigkeit, das Vorkaufsrecht auszuüben.  
 
6. Ausblick 
 
Weiterhin soll jährlich über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severins-
viertel berichtet werden. Ein erneuter Bericht soll daher in einem Jahr erfolgen. Eine 
Evaluation der gesamten Satzung ist nach fünf Jahren, also für das kommende Jahr 
2025, vorgesehen.

5 
 
 
Anlagen 
 
Informationsbroschüre „Soziale Erhaltungssatzungen in Köln“ 
Beilage „Gebietsspezifische Informationen“ 
 
 
gez. Haack

Anlage 2 Gebietsspezifische Informationen

1850 Zeichen

Das Severinsviertel ist ein beliebter, attraktiver Wohnstandort, ist zen-
tral gelegen und bietet eine gute Anbindung und Infrastruktur. Seit 
dem 30. Januar 2020 gilt für das Gebiet Severinsviertel eine Soziale 
Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau-
gesetzbuches. Ziel ist es, die ansässige Wohnbevölkerung vor baulich 
verursachter Verdrängung zu schützen. In Gebieten einer Sozialen 
Erhaltungssatzung müssen bauliche Veränderungen und Nutzungs-
änderungen an Wohngebäuden besonders genehmigt werden. Damit 
sollen insbesondere Luxussanierungen und Modernisierungen verhin-
dert werden, die zu erheblichen Mietsteigerungen führen können und 
somit letzlich den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung 
gefährden. 
Der Geltungsbereich wird im Norden durch An St. Katharinen und Im 
Weichserhof sowie im Süden durch den Sachsenring und den Ubier-
ring begrenzt. Im Westen umgibt die Ulrichgasse und im Osten die 
Bayenstraße das Erhaltungssatzungsgebiet.
Soziale Erhaltungssatzung
Severinsviertel

Soziale Erhaltungssatzung Severinsviertel
Wir beraten Sie gerne!
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Stadthaus Deutz – Westgebäude, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
Kontakt
T: 0221 221-30901 
soziale.erhaltungssatzung@stadt-koeln.de 
Unsere Servicezeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9 Uhr bis 15 Uhr,  
Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr
Die Informationsbroschüre „Soziale Erhaltungssatzungen  
in Köln“ ist beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik  
erhältlich sowie im Internet unter:
www.stadt-koeln.de/soziale-erhaltungs satzungen
• Was ist eine Soziale 
Erhaltungssatzung?
• Welche Möglichkeiten bieten 
Soziale Erhaltungssatzungen?
• Wo liegen die Grenzen Sozialer 
Erhaltungssatzungen?
• Was müssen Eigentümer* 
innen oder Mieter*innen im 
Satzungsgebiet beachten?
• Wo muss ich einen Antrag 
stellen?

Anlage 1 Informationsbroschüre Soziale Erhaltungssatzungen in Köln

10024 Zeichen

Satzungsziele und Anwendungsleitlinien 
für die Praxis
Soziale Erhaltungs sa tzungen in Köln

2
Soziale Erhaltungs satzungen in K öln
Was ist eine Soziale Erhaltungssatzung?
Soziale Erhaltungssatzungen haben das Ziel, die Wohnbevölker­
ung des Satzungsgebietes vor Verdrängungsprozessen zu schüt­
zen. Das Baugesetzbuch (BauGB) gibt Städten die Möglichkeit, 
für bestimmte Gebiete Soziale Erhaltungssatzungen zu erlassen, 
um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten  
(§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB).
Bei Bauvorhaben sind vor allem die Auswirkungen auf die Struktur 
des Wohnungsbestandes, zum Beispiel Größe der Wohnungen, 
Anzahl der Räume, die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums 
sowie die daraus resultierende Miethöhe bzw. Kostenaufwändig­
keit entscheidend.
Welche Möglichkeiten bieten 
Soziale Erhaltungs satzungen?
In Gebieten einer solchen Sozialen Erhaltungssatzung müssen 
bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen an Wohn­
gebäuden besonders genehmigt werden. Damit sollen insbe­
sondere Luxussanierungen und Modernisierungen verhindert 
werden, die zu erheblichen Mietsteigerungen führen können. 
Die Satzung bietet somit die Möglichkeit, Aufwertungsprozesse 
sozial verträglicher zu steuern und Verdrängungsprozessen  
vorzubeugen. 
Beim Verkauf von Wohngebäuden hat die Stadt außerdem die 
Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, wenn das Wohl der

3
Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 
BauGB). Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein wirksam 
abgeschlossener Kaufvertrag. Die Käufer*innen haben die Mög­
lichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden, indem 
sie eine Vereinbarung mit der Stadt Köln abschließen, mit der sie 
sich verpflichten, das Kaufgrundstück entsprechend den Zielen 
und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung zu verwenden. 
Wo liegen die Grenzen Sozialer Erhaltungssatzungen?
Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein rein städtebauliches Instru­
ment. Das bedeutet, mit ihr kann kein individueller Mieterschutz 
gewährleistet werden. Sie bietet auch keinen individuellen Schutz 
vor Verdrängung. Mietpreissteigerungen sind daher im Rahmen 
des gesetzlichen Spielraums grundsätzlich weiterhin möglich.  
Des Weiteren kann eine Soziale Erhaltungssatzung nur auf 
Gebäude, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, 
angewendet werden. Bei rein gewerblich genutzten Gebäuden 
oder unbebauten Grundstücken kann sie nicht angewendet  
werden, ebenso wenig bei Neubauvorhaben.
Was muss ich als Eigentümer*in oder Mieter*in im  
Satzungsgebiet beachten?
Für Rückbau, Änderungen, Modernisierung oder Nutzungsände­
rungen von Wohngebäuden ist eine zusätzliche erhaltungsrecht­
liche Genehmigung erforderlich. Das gilt auch für Vorhaben, die 
gemäß der Bauordnung Nordrhein­Westfalen genehmigungsfrei 
sind. Die Durchführung ungenehmigter Baumaßnahmen wie die 
Änderung des Wohngebäudes, Rückbau oder Nutzungsänderung

4
ohne erhaltungsrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungs­
widrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro 
geahndet wird (§ 213 BauGB). Auch Vorhaben, die leerstehende 
Wohnungen betreffen, unterliegen der erhaltungsrechtlichen 
Genehmigungspflicht.
Fragen zu Bauvorhaben
Die Soziale Erhaltungssatzung legt noch nicht verbindlich fest, 
welche konkreten baulichen Änderungen und Nutzungsänderun­
gen zulässig sind oder nicht. Dies kann aufgrund der Besonder­
heiten jedes Einzelfalls erst bei der Prüfung und Entscheidung 
über einen Genehmigungsantrag festgestellt werden. 
 
Das Baugesetzbuch regelt, wann eine Genehmigung erteilt  
werden muss (§ 172 Absatz 4 BauGB). Die folgenden Fall­
beispiele können hierzu als Orientierungsrahmen dienen.
Wann wird eine erhaltungsrechtliche  
Genehmigung erteilt?
Eine erhaltungsrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn
• die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des 
zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen 
Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrecht­
lichen Mindestanforderungen dient (§ 172 Absatz 4 Satz 3 
Nummer 1 BauGB).

5
• die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die bau­
lichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des 
Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinspar verordnung, 
in der bei Antragstellung geltenden Fassung dient (§ 172 Absatz 
4 Satz 3 Nummer 1a BauGB). Dazu gehören zum Beispiel  
Tausch von alten Heizkesseln, Dämmung von Heizungsrohren, 
Dämmung der obersten Geschossdecke, Dämmung der Keller­
decke. Maßnahmen, die über die vorgenannten Mindestanfor­
derungen hinausgehen, werden im Einzelfall näher geprüft und 
können gegebenenfalls auch genehmigungsfähig sein.
• unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung des 
Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
In der Regel wird eine erhaltungsrechtliche  
Genehmigung erteilt bei
•  Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, zum Beispiel beim 
Ausbau eines Dachgeschosses, wenn der bestehende Wohn­
raum dabei nicht verändert wird,
•  Anbau Erstbalkon, Loggia oder T errasse, wenn diese nicht 
besonders kostenaufwändig sind,
•  Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden­
gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß 
§ 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes Nordrhein­Westfalen, 
wenn diese nicht besonders kostenaufwändig sind,
•  Ersteinbau Bad, Sammelheizung.

6
Wann wird in der Regel keine erhaltungsrechtliche
Genehmigung erteilt?
In der Regel wird keine erhaltungsrechtliche Genehmigung
erteilt bei
•  Rückbau (Abriss) von Gebäuden und Gebäudeteilen,
•  Nicht erforderliche Grundrissänderungen, insbesondere 
wenn die Grundrissänderungen zu einer Veränderung der 
ursprünglichen Zimmeranzahl oder einer Veränderung der 
Wohnfläche, wie zum Beispiel auch durch die Errichtung oder 
Vergrößerung von Gauben, führen, 
•  Wohnungsteilungen und ­zusammenlegungen, auch bei 
Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu  
geschaffenem Wohnraum, zum Beispiel bei Maisonette­ 
Wohnungen,
• Änderung eines Gebäudes, die den zeitgemäßen  
Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung 
unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindest­
anforderungen überschreiten (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 
1 BauGB), zum Beispiel durch die Schaffung von besonders 
hochwertiger Gebäudeausstattung, Fußbodenheizung, Einbau 
Kamin, hochwertiger Bad­ und Küchenausstattung, bodentiefen 
Fenstern, repräsentativer Eingangsbereiche und Treppenhäuser, 
•  Vergrößerungen von Balkon, Loggia, T errasse oder 
Wintergarten,

7
•  Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden­
gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß 
§ 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes Nordrhein­Westfalen, 
wenn diese besonders kostenaufwändig sind.
Sind Modernisierungsmaßnahmen genehmigungs­
pflichtig?
Ja, Modernisierungsmaßnahmen sind genehmigungspflichtig.
Hierunter sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die den
Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen, die allgemei­
nen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige
Einsparungen von Energie und Wasser bewirken. Dazu zählen
zum Beispiel der Einbau oder die Verbesserung von Bädern und
sanitären Einrichtungen, Verbesserung der Energieversorgung,
Wasserversorgung und Entwässerung, Einbau von Heizungsan­
lagen, Veränderung von Wohnungsgrundrissen, Aufzugseinbau­
ten beziehungsweise ­anbauten, Maßnahmen zur Sicherheit  
vor Diebstahl und Gewalt.
Sind Instandsetzungs­ oder Instandhaltungs­
maßnahmen genehmigungspflichtig?
Nein, Instandsetzungs­ oder Instandhaltungsmaßnahmen  
sind nicht genehmigungspflichtig. Instandsetzungs­ oder 
Instandhaltungsmaßnahmen dienen der Behebung von  
baulichen Mängeln, welche infolge von Abnutzung,  
Alterungs­ und Witterungseinflüssen entstanden sind, zum 
Beispiel Erneuerung der Dacheindeckung, des Dachstuhls,  
der Fußböden und Decken in gleicher Qualität.

8
Wie wird mit einem Antrag auf Nutzungsänderung 
umgegangen?
Anträge auf Nutzungsänderung von Wohnraum, beispielsweise
zur Umwandlung in Büro oder Gewerberaum, sind nach der
Sozialen Erhaltungssatzung genehmigungspflichtig. Außerdem 
gilt in Köln seit dem 01.07.2014 das Verbot der Zweckentfrem­
dung von Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung.  
Für Ausnahmen dieses Verbotes wird daher zusätzlich eine 
Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen benötigt.
 
Wo muss ich einen Antrag stellen?
Wenn Ihr Vorhaben auch baurechtlich genehmigungspflichtig 
ist, wird das erhaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren 
beim Bauaufsichtsamt integriert.
Bauaufsichtsamt
Stadthaus Deutz – Westgebäude
Willy­Brandt­Platz 2, 50679 Köln
Alle übrigen Anträge auf Rückbau, Änderungen, Modernisierung
oder Nutzungsänderung richten Sie bitte an das Amt für
Stadtentwicklung und Statistik. 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Stadthaus Deutz – Westgebäude
Willy­Brandt­Platz 2, 50679 Köln

9
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, den Antrag auf erhaltungs­
rechtliche Genehmigung (ohne Bauantrag) über das 
Antragsformular auf der Internetseite zu stellen. Dieses 
Antragsformular ersetzt nicht den formellen Bauantrag nach 
der Landesbau or dnung Nordrhein ­W estfalen. 
Zur Vermeidung von Bußgeldverfahren nach § 213 BauGB auf­
grund ungenehmigter Baumaßnahmen, wird den Antragstellen­
den empfohlen, alle beabsichtigten baulichen Maßnahmen im 
erhaltungsrechtlichen Antrag anzugeben, denn die Abgrenzung 
zwischen Instandsetzung bzw. Instandhaltungsmaßnahmen und 
Modernisierungsmaßnahmen kann oftmals erst im Rahmen einer 
erhaltungsrechtlichen Prüfung erfolgen. 
Die Antragstellung und weitere Informationen rund um die 
Soziale Erhaltungssatzung finden Sie unter:
www.stadt­ koeln.de/soziale ­ erhaltungssatzungen
soziale.erhaltungssatzung@stadt­ koeln.de
T: 0221 221­ 30901
Servicezeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9 Uhr bis 15 Uhr, 
Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr

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Stand: November 2023
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Amt für Presse­ und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung und Druck
Zentrale Dienste der Stadt Köln
Druck
Pieper GbR/Steinbach Werbedruck
13­US/428­23 /15/30.600/12.2023

Beratungsverlauf (2)

07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.22 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0604/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.02.2024
Erstellt
15.02.2024 07:30