0604/2024
Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel Vierter Sachstands-, Erfahrungsbericht
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Anlage 1 Informationsbroschüre Soziale Erhaltungssatzungen in Köln
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Satzungsziele und Anwendungsleitlinien für die Praxis Soziale Erhaltungs sa tzungen in Köln 2 Soziale Erhaltungs satzungen in K öln Was ist eine Soziale Erhaltungssatzung? Soziale Erhaltungssatzungen haben das Ziel, die Wohnbevölker ung des Satzungsgebietes vor Verdrängungsprozessen zu schüt zen. Das Baugesetzbuch (BauGB) gibt Städten die Möglichkeit, für bestimmte Gebiete Soziale Erhaltungssatzungen zu erlassen, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB). Bei Bauvorhaben sind vor allem die Auswirkungen auf die Struktur des Wohnungsbestandes, zum Beispiel Größe der Wohnungen, Anzahl der Räume, die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums sowie die daraus resultierende Miethöhe bzw. Kostenaufwändig keit entscheidend. Welche Möglichkeiten bieten Soziale Erhaltungs satzungen? In Gebieten einer solchen Sozialen Erhaltungssatzung müssen bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen an Wohn gebäuden besonders genehmigt werden. Damit sollen insbe sondere Luxussanierungen und Modernisierungen verhindert werden, die zu erheblichen Mietsteigerungen führen können. Die Satzung bietet somit die Möglichkeit, Aufwertungsprozesse sozial verträglicher zu steuern und Verdrängungsprozessen vorzubeugen. Beim Verkauf von Wohngebäuden hat die Stadt außerdem die Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, wenn das Wohl der 3 Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauGB). Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein wirksam abgeschlossener Kaufvertrag. Die Käufer*innen haben die Mög lichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden, indem sie eine Vereinbarung mit der Stadt Köln abschließen, mit der sie sich verpflichten, das Kaufgrundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung zu verwenden. Wo liegen die Grenzen Sozialer Erhaltungssatzungen? Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein rein städtebauliches Instru ment. Das bedeutet, mit ihr kann kein individueller Mieterschutz gewährleistet werden. Sie bietet auch keinen individuellen Schutz vor Verdrängung. Mietpreissteigerungen sind daher im Rahmen des gesetzlichen Spielraums grundsätzlich weiterhin möglich. Des Weiteren kann eine Soziale Erhaltungssatzung nur auf Gebäude, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, angewendet werden. Bei rein gewerblich genutzten Gebäuden oder unbebauten Grundstücken kann sie nicht angewendet werden, ebenso wenig bei Neubauvorhaben. Was muss ich als Eigentümer*in oder Mieter*in im Satzungsgebiet beachten? Für Rückbau, Änderungen, Modernisierung oder Nutzungsände rungen von Wohngebäuden ist eine zusätzliche erhaltungsrecht liche Genehmigung erforderlich. Das gilt auch für Vorhaben, die gemäß der Bauordnung NordrheinWestfalen genehmigungsfrei sind. Die Durchführung ungenehmigter Baumaßnahmen wie die Änderung des Wohngebäudes, Rückbau oder Nutzungsänderung 4 ohne erhaltungsrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungs widrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet wird (§ 213 BauGB). Auch Vorhaben, die leerstehende Wohnungen betreffen, unterliegen der erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Fragen zu Bauvorhaben Die Soziale Erhaltungssatzung legt noch nicht verbindlich fest, welche konkreten baulichen Änderungen und Nutzungsänderun gen zulässig sind oder nicht. Dies kann aufgrund der Besonder heiten jedes Einzelfalls erst bei der Prüfung und Entscheidung über einen Genehmigungsantrag festgestellt werden. Das Baugesetzbuch regelt, wann eine Genehmigung erteilt werden muss (§ 172 Absatz 4 BauGB). Die folgenden Fall beispiele können hierzu als Orientierungsrahmen dienen. Wann wird eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt? Eine erhaltungsrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn • die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrecht lichen Mindestanforderungen dient (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BauGB). 5 • die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die bau lichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinspar verordnung, in der bei Antragstellung geltenden Fassung dient (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a BauGB). Dazu gehören zum Beispiel Tausch von alten Heizkesseln, Dämmung von Heizungsrohren, Dämmung der obersten Geschossdecke, Dämmung der Keller decke. Maßnahmen, die über die vorgenannten Mindestanfor derungen hinausgehen, werden im Einzelfall näher geprüft und können gegebenenfalls auch genehmigungsfähig sein. • unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. In der Regel wird eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt bei • Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, zum Beispiel beim Ausbau eines Dachgeschosses, wenn der bestehende Wohn raum dabei nicht verändert wird, • Anbau Erstbalkon, Loggia oder T errasse, wenn diese nicht besonders kostenaufwändig sind, • Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß § 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen, wenn diese nicht besonders kostenaufwändig sind, • Ersteinbau Bad, Sammelheizung. 6 Wann wird in der Regel keine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt? In der Regel wird keine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt bei • Rückbau (Abriss) von Gebäuden und Gebäudeteilen, • Nicht erforderliche Grundrissänderungen, insbesondere wenn die Grundrissänderungen zu einer Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder einer Veränderung der Wohnfläche, wie zum Beispiel auch durch die Errichtung oder Vergrößerung von Gauben, führen, • Wohnungsteilungen und zusammenlegungen, auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum, zum Beispiel bei Maisonette Wohnungen, • Änderung eines Gebäudes, die den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindest anforderungen überschreiten (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BauGB), zum Beispiel durch die Schaffung von besonders hochwertiger Gebäudeausstattung, Fußbodenheizung, Einbau Kamin, hochwertiger Bad und Küchenausstattung, bodentiefen Fenstern, repräsentativer Eingangsbereiche und Treppenhäuser, • Vergrößerungen von Balkon, Loggia, T errasse oder Wintergarten, 7 • Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß § 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen, wenn diese besonders kostenaufwändig sind. Sind Modernisierungsmaßnahmen genehmigungs pflichtig? Ja, Modernisierungsmaßnahmen sind genehmigungspflichtig. Hierunter sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen, die allgemei nen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie und Wasser bewirken. Dazu zählen zum Beispiel der Einbau oder die Verbesserung von Bädern und sanitären Einrichtungen, Verbesserung der Energieversorgung, Wasserversorgung und Entwässerung, Einbau von Heizungsan lagen, Veränderung von Wohnungsgrundrissen, Aufzugseinbau ten beziehungsweise anbauten, Maßnahmen zur Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt. Sind Instandsetzungs oder Instandhaltungs maßnahmen genehmigungspflichtig? Nein, Instandsetzungs oder Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht genehmigungspflichtig. Instandsetzungs oder Instandhaltungsmaßnahmen dienen der Behebung von baulichen Mängeln, welche infolge von Abnutzung, Alterungs und Witterungseinflüssen entstanden sind, zum Beispiel Erneuerung der Dacheindeckung, des Dachstuhls, der Fußböden und Decken in gleicher Qualität. 8 Wie wird mit einem Antrag auf Nutzungsänderung umgegangen? Anträge auf Nutzungsänderung von Wohnraum, beispielsweise zur Umwandlung in Büro oder Gewerberaum, sind nach der Sozialen Erhaltungssatzung genehmigungspflichtig. Außerdem gilt in Köln seit dem 01.07.2014 das Verbot der Zweckentfrem dung von Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung. Für Ausnahmen dieses Verbotes wird daher zusätzlich eine Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen benötigt. Wo muss ich einen Antrag stellen? Wenn Ihr Vorhaben auch baurechtlich genehmigungspflichtig ist, wird das erhaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren beim Bauaufsichtsamt integriert. Bauaufsichtsamt Stadthaus Deutz – Westgebäude WillyBrandtPlatz 2, 50679 Köln Alle übrigen Anträge auf Rückbau, Änderungen, Modernisierung oder Nutzungsänderung richten Sie bitte an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik. Amt für Stadtentwicklung und Statistik Stadthaus Deutz – Westgebäude WillyBrandtPlatz 2, 50679 Köln 9 Ebenfalls besteht die Möglichkeit, den Antrag auf erhaltungs rechtliche Genehmigung (ohne Bauantrag) über das Antragsformular auf der Internetseite zu stellen. Dieses Antragsformular ersetzt nicht den formellen Bauantrag nach der Landesbau or dnung Nordrhein W estfalen. Zur Vermeidung von Bußgeldverfahren nach § 213 BauGB auf grund ungenehmigter Baumaßnahmen, wird den Antragstellen den empfohlen, alle beabsichtigten baulichen Maßnahmen im erhaltungsrechtlichen Antrag anzugeben, denn die Abgrenzung zwischen Instandsetzung bzw. Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen kann oftmals erst im Rahmen einer erhaltungsrechtlichen Prüfung erfolgen. Die Antragstellung und weitere Informationen rund um die Soziale Erhaltungssatzung finden Sie unter: www.stadt koeln.de/soziale erhaltungssatzungen soziale.erhaltungssatzung@stadt koeln.de T: 0221 221 30901 Servicezeiten Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9 Uhr bis 15 Uhr, Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr 10 Stand: November 2023 Die Oberbürgermeisterin Amt für Stadtentwicklung und Statistik Amt für Presse und Öffentlichkeitsarbeit Gestaltung und Druck Zentrale Dienste der Stadt Köln Druck Pieper GbR/Steinbach Werbedruck 13US/42823 /15/30.600/12.2023
Anlage 2 Gebietsspezifische Informationen
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Das Severinsviertel ist ein beliebter, attraktiver Wohnstandort, ist zen- tral gelegen und bietet eine gute Anbindung und Infrastruktur. Seit dem 30. Januar 2020 gilt für das Gebiet Severinsviertel eine Soziale Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau- gesetzbuches. Ziel ist es, die ansässige Wohnbevölkerung vor baulich verursachter Verdrängung zu schützen. In Gebieten einer Sozialen Erhaltungssatzung müssen bauliche Veränderungen und Nutzungs- änderungen an Wohngebäuden besonders genehmigt werden. Damit sollen insbesondere Luxussanierungen und Modernisierungen verhin- dert werden, die zu erheblichen Mietsteigerungen führen können und somit letzlich den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährden. Der Geltungsbereich wird im Norden durch An St. Katharinen und Im Weichserhof sowie im Süden durch den Sachsenring und den Ubier- ring begrenzt. Im Westen umgibt die Ulrichgasse und im Osten die Bayenstraße das Erhaltungssatzungsgebiet. Soziale Erhaltungssatzung Severinsviertel Soziale Erhaltungssatzung Severinsviertel Wir beraten Sie gerne! Amt für Stadtentwicklung und Statistik Stadthaus Deutz – Westgebäude, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Kontakt T: 0221 221-30901 soziale.erhaltungssatzung@stadt-koeln.de Unsere Servicezeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9 Uhr bis 15 Uhr, Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr Die Informationsbroschüre „Soziale Erhaltungssatzungen in Köln“ ist beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik erhältlich sowie im Internet unter: www.stadt-koeln.de/soziale-erhaltungs satzungen • Was ist eine Soziale Erhaltungssatzung? • Welche Möglichkeiten bieten Soziale Erhaltungssatzungen? • Wo liegen die Grenzen Sozialer Erhaltungssatzungen? • Was müssen Eigentümer* innen oder Mieter*innen im Satzungsgebiet beachten? • Wo muss ich einen Antrag stellen?
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IX/151/1 Vorlagen-Nummer 21.02.2024 0604/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel Vierter Sachstands-, Erfahrungsbericht 1. Anlass Am 30.01.2020 ist die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl- kerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Severinsviertel in Kraft getreten. Um die gegenwärtige Struktur des Wohnraumangebots für verschiedene Haushalts- und Ein- kommenstypen zu erhalten, unterliegen alle baulichen und Nutzungsänderungen ei- nem gesonderten Genehmigungsvorbehalt. Außerdem steht der Stadt im Erhaltungs- gebiet ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Wohngebäuden zu. Nachfolgender Bericht schließt an den dritten Sachstands-/Erfahrungsbericht (Vorla- gennr. 0598/2023) vom 09.03.2023 an. Weiterführende Informationen zu Sozialen Er- haltungsgebieten finden sich außerdem auf der Internetseite der Stadt Köln: https://www.stadt-koeln.de/soziale-erhaltungssatzungen. Auf der vorgenannten Inter- netseite steht ein Formular zur Verfügung, welches den Grundstückseigentümern*in- nen die Beantragung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen ohne erforderlichen Bauantrag erleichtern soll. Des Weiteren wurde die Internetseite im vergangenen Jahr hinsichtlich Benutzerfreundlichkeit und Überschaubarkeit aktualisiert. Kürzlich wurden aktuelle Informationsbroschüren mit allgemeinen Hinweisen zu Sozia- len Erhaltungssatzungen sowie gebietsspezifischen Informationen mittels einer Bei- lage zu den Broschüren im gesamten Satzungsgebiet an die Haushalte verteilt, um nochmals auf das Thema und die damit einhergehende erhaltungsrechtliche Geneh- migungspflicht hinzuweisen. Die Informationsbroschüre sowie die Beilage mit den ge- bietsspezifischen Informationen sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. 2. Bauantragspflichtige Vorgänge Im Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2023 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Sta- tistik 42 und im aktuellen Berichtszeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2024 folgende 9 An- träge auf bauliche oder Nutzungsänderungen in Verbindung mit einem Bauantrag ge- mäß Landesbauordnung eingegangen: 2 Lfd. Nr. im Gesamtverzeich- nis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfergebnis BA_043 Aufstockung um zwei Geschosse Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_044 Umbau u. Sanierung sowie Abbruch und Neuerrichtung des Dachstuhls Ablehnung wegen Verdrän- gungswirkung BA_045 Vergrößerung der Wohnung im Dachgeschoss durch Aus- bau des Spitzbodens zu Wohnen i.V.m. Vergröße- rung/Errichtung von Dachauf- bauten im Dachgeschoss und Spitzboden Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_046 Abriss der Bestandsbalkone vom ersten bis zum dritten Obergeschoss und Neubau von Balkonen vom ersten Obergeschoss bis zum Dach- geschoss Zustimmung, da Herstellung ei- nes zeitgemäßen Ausstattungs- zustands BA_047 Abbruch des Dachgeschos- ses und Errichtung eines neuen Dachgeschosses, in- nere Ausbauten im Erdge- schoss und im 1. Oberge- schoss Antrag wurde zurückgenommen BA_048 Aufstockung und Umbau ei- nes Wohn- und Geschäfts- hauses, Nutzungsänderung in Bistro und Cafe im Erdge- schoss Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_049 Anzeige der befristeten Nut- zungsänderung von Anlagen; hier: Imbiss mit Verkauf von Feinkostwaren in eine kleine Gastronomie Keine Belange der Satzung be- troffen (Gewerbe) BA_050 Errichtung einer Teilfläche als Dachterrasse kombiniert mit extensiver Dachbegrünung sowie Nutzungsänderung im Erdgeschoss in Wohnen Zustimmung, da Herstellung ei- nes zeitgemäßen Ausstattungs- zustands BA_051 Sanierung von drei Wohnein- heiten In Bearbeitung 3 3. Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung ohne formellen Bauantrag Im Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2023 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Sta- tistik 11 und im aktuellen Berichtszeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2024 folgende 6 An- träge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung für bauliche oder Nutzungsänderungen ohne einen Bauantrag gemäß Landesbauordnung eingegangen: Lfd Nr. im Gesamtverzeichnis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfergebnis kBA_014 Anstrich des Fassadensockels Keine Genehmigung erforder- lich kBA_015 Erneuerung der Bodenbeläge, Einbau Wärmepumpe, Fens- teraustausch, Fassadendäm- mung Genehmigung, da Herstellung eines zeitgemäßen Ausstat- tungszustands kBA_016 Fensteraustausch Genehmigung kBA_017 bauliche Modernisierungs- maßnahmen: Ertüchtigung von Sanitär- u. Fliesenanlagen in Bädern, Erneuerung der Elekt- rik im Flur, Erneuerung von Bodenbelägen, Einbau von neuen Fenstern, Ertüchtigung des Anstrichs in den Treppen- häusern, Ertüchtigung des Dämmputzes, Erneuerung des Fassadenanstrichs, der Dach- eindeckung und des Dach- stuhls In Bearbeitung kBA_018 Rückbau in den baurechtlich genehmigten Ursprungszu- stand mit Ersteinbau von Bä- dern und Zentralheizung, Er- neuerung der Fußböden und der Elektrik, Fassadendäm- mung Genehmigung, da Herstellung eines zeitgemäßen Ausstat- tungszustands kBA_019 Austausch Türblätter, Erneue- rung Badezimmer und Fußbö- den, Entfernung einer Raum- trennwand In Bearbeitung 4. Anfragen und Hinweise zu erhaltungsrechtlichen Themen Auch im aktuellen Berichtszeitraum gingen beim Amt für Stadtentwicklung und Statis- tik vor Beantragung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung oder einer Baugeneh- migung Anfragen von Grundstückseigentümern*innen bzw. deren beauftragten Archi- 4 tekt*innen zu beabsichtigten baulichen oder Nutzungsänderungen sowie Grundstücks- verkäufen und den damit verbundenen Rechtsfolgen der Sozialen Erhaltungssatzung ein. Auch Dank Hinweisen aus der Bevölkerung, von betroffenen Mietern*innen sowie vom Amt für Wohnungswesen zu bereits in der Umsetzung befindlichen baulichen Än- derungen, führten die darauffolgenden Kontaktaufnahmen mit den betreffenden Grundstückseigentümern*innen in allen Fällen zu einer anschließenden Antragstel- lung. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 38 solcher Anfragen und Hinweise ge- zählt. 5. Nutzung des Vorkaufsrechts Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen steht der Stadt gemäß Baugesetzbuch ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags möglich. Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (BVerwG 4 C 1.20) kommt die Ausübung des Vorkaufsrechts seitdem nur noch in den Fällen in Betracht, in denen das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung bebaut ist oder genutzt wird. In Fällen, in denen der begründete Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele bspw. durch eine Luxussanierung verletzt werden, kann das Vorkaufsrecht derzeit nicht an- gewandt werden. Ob und wann der Gesetzgeber an der betreffenden Stelle das Baugesetzbuch dahin- gehend ändern wird, dass künftig wieder eine Ausübung des Vorkaufsrechts in Be- tracht kommt, wenn der begründetet Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele verletzt werden, ist aktuell nicht bestätigt, wird jedoch mit der Novellierung des Bauge- setzbuches im Jahr 2024 vermutet. Weiterhin prüft die Verwaltung in jedem Einzelfall in einem ämterübergreifend abge- stimmten Verfahren, ob beim Verkauf von Grundstücken die Ausübung des Vorkaufs- rechts nach den dargestellten Kriterien geboten ist und ob eine Ausübung zugunsten der Stadt oder zugunsten eines Dritten möglich ist. Soll das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wird den politischen Gremien die Entscheidung zur Beschlussfassung vorge- legt. Wenn der Stadt nach Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vorkaufsrecht zusteht, haben Käufer*innen das Recht, die Ausübung des Vor- kaufsrechts innerhalb der 3-Monatsfrist abzuwenden, sofern sie sich zur Einhaltung der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungssatzung verpflichten. Fallzahlen Im Berichtszeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2024 wurden der Stadt insgesamt 10 Ver- kaufsfälle angezeigt und geprüft. In keinem der 10 geprüften Fälle bestand die Not- wendigkeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. 6. Ausblick Weiterhin soll jährlich über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severins- viertel berichtet werden. Ein erneuter Bericht soll daher in einem Jahr erfolgen. Eine Evaluation der gesamten Satzung ist nach fünf Jahren, also für das kommende Jahr 2025, vorgesehen. 5 Anlagen Informationsbroschüre „Soziale Erhaltungssatzungen in Köln“ Beilage „Gebietsspezifische Informationen“ gez. Haack
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0604/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.02.2024
- Erstellt
- 15.02.2024 07:30