1438/2018
Umgang mit Leihrädern im Stadtbezirk Nippes
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/4 661/4 Vorlagen-Nummer 1438/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.05.2018 Umgang mit Leihrädern im Stadtbezirk Nippes hier: Anfrage der SPD-Fraktion vom 15.03.2018, TOP 7.2.5 Die Anfrage lautet wie folgt: „Die SPD-Fraktion fragt daher bei der Verwaltung an, wie diese mit dem erhöhten Aufkommen von Leihfahrrädern umgehen will und welche Maßnahmen sie in Betracht zieht, um den Fußgängern ein barrierefreies Fortbewegen zu ermöglichen?“ Antwort der Verwaltung: Fahrradverleihsysteme sind im Rahmen des Allgemeingebrauchs genehmigungsfrei, dennoch steht die Stadtverwaltung in direktem Kontakt mit den Anbietern. Alle Anbieter sind an einer Zusammenar- beit und Abstimmung mit der Stadtverwaltung interessiert, sodass hier Hinweise umgesetzt werden können und eine gemeinsame Kommunikation nach außen erfolgt. Dieser Prozess wird mit den An- bietern zusammen durchgeführt und stetig optimiert. Allen Anbietern, die in Köln tätig sind bzw. tätig werden wollen, wird ein Qualitäts-Agreement vorge- legt. Dieses sieht verschiedene Punkte zur Qualitätssicherung des Verleihsystems wie auch des öf- fentlichen Raumes vor. So müssen bei Ausbringung der Räder durch das Unternehmen mindestens 2,00 m Gehweg nach Abstellung vorhanden sein und es dürfen keine Fußgängerwegebeziehungen eingeschränkt werden. Alle derzeit in Köln tätigen Anbieter haben dem Qualitäts-Agreement zuge- stimmt. Anlage 1: Qualitätsvorgaben für Fahrradverleihsysteme in der Stadt Köln
Anlage 1-Qualitäts_Agreement Fahrradverleihsysteme
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Anlage 1: Qualitätsvorgaben für Fahrradverleihsysteme in der Stadt Köln Qualitäts-Agreement zwischen der Stadt Köln und den Anbietern von Fahrradverleihsystemen (Entwurf Stand: 21.02.2018) Zur Qualitätswahrung und Akzeptanzsteigerung von Fahrradverleihsystemen in der Stadt Köln sind für den Anbieter eines Fahrradverleihsystems Vorgaben zu berücksichtigen. Das Aufstellen der Leihräder erfolgt im gegenseitigen Einverständnis nach folgenden Gesichts- punkten: 1. Das Aufstellen erfolgt nach den Regeln der StVO und entsprechenden Regelwerken und Hinweisen - Konkrete Verbotszonen sind mit der Stadt Köln abzustimmen - Keine Abstellung in städtebaulich sensiblen Bereichen - Die Räder haben so zu stehen, dass der fließende Verkehr (auch Fuß- gänger) nicht behindert werden - Freihalten von Gehweghinterkanten um Sehbeeinträchtigen die ungehin- derte Mobilität zu ermöglichen - Freihalten von Gehwegbreiten von mindestens 2,00 m 2. Die Vorgaben der Übersichtskarte für Fahrradverleihsysteme hinsichtlich der Aus- bringung von Leihrädern sind zu befolgen (siehe Anhang): Zone 1: Keine Ausbringung von Fahrradverleihrädern Zone 2: Nur nach vorheriger Abstimmung Zone 3: Genehmigungsfreie Ausbringung von stationslosen Leihrädern Grünanlagen: Keine Beendigung von Leihvorgängen - In Zone 1 abgestellte Räder durch Kunden sind ab einer Anzahl von fünf Rädern vollständig zu entfernen. Einzelne Räder sind entsprechend des Agreements zu bewerten. 3. Sollten zukünftig bauliche oder markierungstechnische Maßnahmen im öffentlichen Raum vorgesehen sein, sind diese mit der Stadtverwaltung abzustimmen und zu ge- nehmigen. 4. Bei Ausbringung oder Umverteilung dürfen maximal fünf Räder an einem Standort vorhanden sein (Umkreis 50 m) 5. Das Unternehmen muss den reibungslosen Ablauf des Verleihsystems gewährleisten und die entsprechende Qualität erhalten 6. Der Anbieter muss dafür Sorge tragen, dass die Räder zu jeder Zeit fahrtüchtig und nach den oben festgehaltenen Regeln abgestellt sind. 7. Innerhalb von vier Wochen muss jedes Rad hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ab- stellung überprüft werden 8. Beschwerden über abgestellte Räder sind binnen 24 Stunden zu prüfen und gegebe- nenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Erfolgt dies nicht, werden die Räder auf Kosten des Anbieters entfernt 9. Der Anbieter protokoliert die Behebung mit einer entsprechenden Mitteilung an den Beschwerdeführer inklusive eines „Nachher-Fotos“ 10. Der Anbieter benennt einen direkten Ansprechpartner, der Anfragen binnen 24 Stun- den zu beantworten hat. 11. Dem Kunden werden oben genannte Vorgaben vor Vertragsabschluss mitgeteilt und dieser muss diesen vor Beginn des Vertragsverhältnisses zustimmen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1438/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 29.05.2018
- Erstellt
- 02.05.2018 07:27