3559/2016/1
Das "Kooperative Baulandmodell Köln - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren"; hier: Fortschreibung; geänderte Fassung gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 (Fortschreibung Umsetzungsanweisung)
77368 Zeichen
Stadt Köln
Dezernat für Stadtentwicklung, Planen und Bauen
Stadtplanungsamt | Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell
Umsetzungsanweisung
zur Anwendung des
Kooperativen Baulandmodells Köln
in Bebauungsplanverfahren
(UA KoopBLM)
in der Fassung vom 23.03.2017
ANLAGE 2
Anmerkung: als Lesehilfe sind die zur Vorfassung geänderten Passagen
gestrichen oder fett gedruckt dargestellt.
2
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Inhaltsverzeichnis
1 Ziele und Aufgabe des Modells, Begriffe ................................ .... 3
1.1 Planbegünstigte ................................ ................................ .. 3
1.2 Öffentlich geförderter Wohnungsbau ................................ 3
2 Anwendungsbereich ................................ ................................ ..... 5
2.1 Bauleitplanungen ................................ ................................ 5
2.2 Bagatellgrenze ................................ ................................ .... 5
3 Verpflichtungen ................................ ................................ ............ 7
3.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau ................................ 7
3.2 Einschätzung der erwarteten Einwohnerzahl im
Plangebiet ................................ ................................ ........... 8
3.3 Kindertagesstätte................................ ................................ 9
3.4 Grundschule ................................ ................................ ...... 13
3.5 Öffentlicher Spielplatz ................................ ...................... 17
3.6 Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünfläche ...... 20
3.7 Ausgleichsmaßnahmen ................................ .................... 24
3.8 Bauverpflichtung für den Wohnungsbau ........................ 25
3.9 Aufwand aus verkehrlicher Erschließung ....................... 25
3.10 Planungsvereinbarung ................................ ..................... 25
3.11 Qualifizierungsverfahren ................................ .................. 26
4 Regelungsinstrumente ................................ ............................... 28
4.1 Städtebauliche Verträge, Übertragungs-verträge ........... 28
4.2 Festsetzungen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 7 BauGB .............. 28
4.3 Festsetzungen gem. § 9 Absatz Nr. 5 und 15 BauGB .... 29
5 Durchführung ................................ ................................ .............. 30
5.1 Ansprechpartner ................................ ............................... 30
5.2 Anwendungszustimmung ................................ ................ 30
5.3 Ermittlung der Verpflichtungen ................................ ....... 31
5.4 Vertragsabschlüsse ................................ .......................... 31
6 Gesamtstädtische Koordination ................................ ................ 33
6.1 Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell ............ 33
6.2 Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell ................ 34
6.3 Evaluation ................................ ................................ ......... 34
7 Schlussbestimmungen ................................ ............................... 35
7.1 Übergangsregelung ................................ .......................... 35
7.2 Modellwechsel ................................ ................................ .. 35
Referenzen ergänzender Regelungen ................................ .............. 36
Anlagen ................................ ................................ ............................... 37
3
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
1 Ziele und Aufgabe des Modells,
Begriffe
1.1 Planbegünstigte
Verfügungsberechtigte von Flächen sind grundsätzlich Eigentümer und
Erbbaurechtsnehmer.
Gibt es in einem Vorhaben mehrere Planbegünstigte, so besteht die
Notwendigkeit, dass sich diese zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) zusammenschli eßen und gegenüber der Stadt Köln als
ein Ansprechpartner auftreten. Alternati v besteht in Au snahmefällen die
Möglichkeit, dass einer der Planbegünstigten von den übrigen zum A b-
schluss der Verträge gemäß Nummer 4 Absatz 1 und 2 des Kooperat i-
ven Baulandmodells – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanve r-
fahren (KoopBLM) bevollmächtigt wird.
Gelingt dies jeweils nicht, kommt ein Umlegungsverfahren in Betracht.
Ansprechpartner hierfür ist die Geschäftsstelle des Umlegungsau s-
schusses der Stadt Köln.
Die Erklärung eines anderen Planbegünstigten, der noch nicht verf ü-
gungsberechtigt ist, die Verpflichtungen des KoopBLM zu übe rnehmen,
muss schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle Kooperatives Baulan d-
modell analog zur Anwendungszustimmung gemäß Nummer 5 Absatz 1
KoopBLM zum Zeitpunkt des Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlusses
erfolgen. Eine solche Situation kann bestehen, wenn beim Verkauf eines
Grundstücks die Eigentumsübertragung auf den künftigen Eigent ümer
noch nicht stattgefunden hat. Der notarielle Kaufvertrag muss erst zum
Satzungsbeschluss vorliegen.
1.2 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Eine Übersicht der aktuell bestehenden Programme zur Wohnung s-
bauförderung findet sich auf der Website des Ministeriums für Bauen,
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein -
Westfalen (http://www.mbwsv.nrw.de/wohnen/wohnraumfoerderung/
Zugriff am 05.09.2016). Hier sind auch Fördermöglichkeiten für Sonde r-
wohnformen erläutert.
Eine individuelle Beratung über die in Frage kommenden Fördermittel
sowie bautechnische Voraussetzungen für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau erhalten Planbegünstigte – auch zu einem frühen Pl a-
nungszeitpunkt, das heißt vor dem Aufstellungs - oder Einleitungsb e-
schluss des Bebauungsplanverfahrens – beim Amt für Wohnungswesen
der Stadt Köln.
zu Nr. 1 (3) KoopBLM
zu Nr. 1 (4) KoopBLM
4
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Die abschließende Feststellung der Förderfähigkeit der geplanten O b-
jekte erfolgt durch das Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln mit
Übersendung der Förderzusage an den Förderantragsteller.
Ein Förderantrag kann erst mit Einreichung der Ba uantragsunterlagen
im Baugenehmigungsverfahren nach Bekanntmachung des Satzung s-
beschlusses zum Bebauungsplan gestellt werden.
Besteht die Absicht der Planbegünstigten, den verpflichtenden Anteil
öffentlich geförderten Wohnungsbaus ohne Fördermittel des La ndes zu
errichten, so sind die Bauantragsunterlagen zwecks Prüfung der grun d-
sätzlichen Förderfähigkeit gemäß Absatz 4 Nummer 1 KoopBLM an das
Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln zu übersenden. Die Geschäft s-
stelle Kooperatives Baulandmodell erhält neben de m Planbegünstigten
Nachricht über das Prüfergebnis.
Die Umsetzung der Vorgaben d er Wohnungsbauförderrichtlinie betre f-
fend der Mietpreis- und Belegungsbindung sind mit dem städtebaulichen
Vertrag zu vereinbaren und zu sichern.
5
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
2 Anwendungsbereich
2.1 Bauleitplanungen
Als verbindliche Bauleitplanungen gelten sowohl Bebauungsplanneuauf-
stellungen als auch -änderungen gemäß §§ 8, 13 und 13a Baugeset z-
buch (BauGB) sowie vorhabenbezogene Bebauungspläne (Vorh aben-
und Erschließungspläne) gemäß § 12 BauGB.
Die Regelungen der Richtlinie finden grundsätzlich auch Anwendung,
wenn zur Erschließung oder Neugestaltung des Plangebietes eine U m-
legung im Geltungsb ereich des Bebauungsplanes erforderlich ist. Über
Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Lenk ungsgruppe Kooperati-
ves Baulandmodell.
Für städtische Grundstücke, für die eine Bebauungsplanung zur Scha f-
fung von Baurecht für Wohnzwecke vorgenommen wird, sind die Inhalte
der Richtlinie analog anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die substanziellen Verpfl ichtungen gemäß Nummer
3 Absatz 1 KoopBLM planerisch umzusetzen sind. Im Einzelnen handelt
es sich um die Errichtung eines Anteils öffentlich geförderten Wo h-
nungsbaus, die Herstellung von Anl agen zur Deckung des Mehrbedarfs
im Angebotssegment Kindertagesstätte, Grundschule, öffentliche Spiel-
plätze und öffentliche Grünfläche – sofern die maßgeblichen Schwe l-
lenwerte erreicht werden –, um die Ablösezahlung für den Mehrb e-
darf Grundschule und um die Übernahme der Umsetzungsverpflic h-
tung und die Durchführung von Qualifizierungsverfahren. Die Sicherung
dieser Planinhalte erfolgt auf geeignete Weise.
Erfolgt während des Bebauungsplanverfahrens eine Eigentumsübertr a-
gung der maßgeblichen städtischen Grundstücke an einen Dritten, so
tritt dieser als Planbegünstigter i n das Verfahren mit der Pflicht zur A n-
wendung des Kooperativen Baulandmodells ein.
2.2 Bagatellgrenze
Grundlage zur Prüfung der Anwendbarkeit von Nummer 2 Absatz 2 K o-
opBLM sind die im Bebauungsplanentwurf gemachten Angaben zur g e-
planten nutzungsspezifischen Geschossfläche (GF) gemäß § 20 Absatz
3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) beziehungsweise zur A n-
zahl Wohneinheiten im Vorhaben. Maßgeblich ist hier jeweils der
Schwellenwert, der zuerst erreicht wird.
Die abschließende Feststellun g der Anwendbarkeit von Nummer 2 Ab-
satz 2 KoopBLM erfolgt nach Abschluss der Offenlage durch die G e-
schäftsstelle Kooperatives Baulandmodell.
zu Nr. 2 (1) KoopBLM
zu Nr. 2 (2) KoopBLM
6
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Die Verpflichtungen gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe b) bis h)
KoopBLM zur Übernahme planbedingter Folgekosten gelten für den
Planbegünstigten von Vorh aben gemäß Nummer 2 Absatz 1 KoopBLM
unabhängig vom Umfang des im Bebauungsplan vorgesehenen Ba u-
rechts für Wohnzwecke.
7
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
3 Verpflichtungen
Eine schematische Darstellung der gemäß Nummer 3 Absatz 1 Koo p-
BLM bestehenden Verpf lichtungen des Planbegünstigten sowie des
Vorgehens zur planspezifischen Ermittlung des ursächlichen Verpflic h-
tungsumfangs – wie im Folgenden b eschrieben – findet sich in
Anlage 1.
3.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die Sozialraumverträglichkeit des verpflichtend zu errichtenden Anteils
öffentlich geförderten Wohnungsbaus wird im Einzelfall durch das Amt
für Wohnungswesen der Stadt Köln vor Fassung des Au fstellungs- oder
Einleitungsbeschlusses geprüft. Die Prüfanfrage beim Am t für Wo h-
nungswesen wird durch das Stadtplanungsamt im Rahmen der Diens t-
stellenbeteiligung gestellt. Der Planbegünstigte erhält auf Wunsch eine
Mitteilung über das Prüfergebnis.
Bei der Planung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus sind die
Wohnungsbauförderbestimmungen des Landes NRW umzusetzen. In
städtebaulich besonders bedeutsamen Lagen besteht die Möglichkeit,
Ausnahmen von den Wohnung sbauförderbestimmungen des Landes
NRW beim Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Ve r-
kehr des Landes NRW zu beantragen.
Der verpflichtend zu errichtende Anteil öffentlich geförderten Wo h-
nungsbaus muss mindestens zu zwei Drittel im Mietwohnungsbau Fö r-
derweg A umgesetzt werden. Bis zu einem Drittel können wahlweise in
öffentlich gefördertem selbstgenutzten Wohneigentum oder im Mietwoh-
nungsbau Förderweg B umgesetzt werden. Im Einzelfall kann von dieser
Aufteilung mit Zustimmung der Lenkungsgruppe Kooperatives Baulan d-
modell abgewichen werden.
Parallel zur abschließenden Erstellung der Bebauungsplanunterlagen
bzw. nach Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des maßgeblichen
Bebauungsplans arbeitet der Planbegünstigte die Baua ntragsunterlagen
für sein Vorhaben aus. Auf ihrer Grundlage stellt er einen Antrag auf
Wohnraumförderung beim Amt für Wohnungswesen im laut städ tebauli-
chen Vertrag gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM vereinbarten U m-
fang.
Möchte der Planbegünstigte keinen Antrag auf Förderung stellen, so legt
er dem Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln die Unterlagen zur Pr ü-
fung der grundsätzlichen Förderfähigkeit vor.
Das Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln berät den Planbegünsti g-
ten planungs- und antragsbegleitend.
Die Verpflichtung des Planbegünstigten gemäß Nummer 3 Absatz 1
Buchstabe a) KoopBLM gilt als erfüllt, wenn das Amt für Wohnungsw e-
zu Nr. 3 (1) lit. a KoopBLM
8
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
sen der Stadt Köln di e vertragsgemäße Umsetzung des öffentlich gefö r-
derten Wohnungsbaus dem Stadtplanungsamt bestätigt hat. Die Kontrol-
le der Mie tpreisbindung der öffentlich gefördert errichteten Objekte für
den laut städtebaulichen Vertrag gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM
vereinbarten Umfang und Zeitraum wird das Amt für Wohnungswesen
der Stadt Köln übernehmen und bei Verstoß an das Stadtplanungsamt
der Stadt Köln melden.
Dies gilt entsprechend, wenn die Umsetzung der Verpflichtung gemäß
Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a) KoopBLM ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Fördermittel erfolgt.
3.2 Einschätzung der erwarteten Einwohnerzahl
im Plangebiet
Der rechnerischen Einschätzung des Mehrbedarfs in den Angebotsse g-
menten Kindertagesstätte, Grundschule, öffentlicher Spielplatz und ö f-
fentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünfl äche wird die im Plangebiet
erwartete Einwohnerzahl zu Grunde gelegt.
Die erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der nutzungsspezif i-
schen Flächenangaben (GF Wohnen) für das jeweili ge Vorhaben durch
das Stadtplanungsamt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadten t-
wicklung und Statistik der Stadt Köln eingeschätzt, als Bedarfsermit t-
lungsgrundlage bekannt gegeben und pl anungsbegleitend überprüft.
Dabei ist nur die GF Wohnen maßgeblich, d ie durch da s B ebauungs-
planverfahren neu geschaffen wird. Das heißt, erfolgt auf Grundlage der
Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird die im
Vergleich zum heutigen Planungsrecht zusätzliche GF Wohnen für die
Einschätzung herangezogen.
Abb. 1: Vorgehen zur verfahrensspezifischen Einschätzung der erwarteten Ei n-
wohnerzahl
(Quelle: eigene Darstellung)
Der Einschätzung der zukünftigen zusätzlichen Einwohner in einem
Plangebiet – wie in Abbildung 1 dargestellt – werden dabei fo lgende
Annahmen zu Grunde gelegt:
90 m² GF (d.h. 72 m² Nettowohnfläche) als durchschnittliche Größe
einer Wohneinheit
zu Nr. 3 (1) lit. b bis e KoopBLM
Anzahl
Wohneinheiten
Erstbelegungsquote
[2,3 EW/WE mit öff. gef. WE
2,0 EW/WE ohne öff. gef.
WE]
x
GF Wohnen
/
90 m² GF je
Wohnung =
Einwohner
im Plangebiet
9
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Erstbelegungsquote (Einwohner/Wohneinheit (EW/WE)) differenziert
nach Vorhaben mit und ohne Anteil öffentlich geförderten Woh-
nungsbaus in Höhe von
a) 2,3 EW/WE für das gesamte Plangebiet in Vorhaben mit einem
Anteil von 30 % an öffentlich geförderten Wohnungen
b) 2,0 EW/WE für das gesamte Plangebiet in Vorhaben ohne Anteil
öffentlich geförderter Wohnungen
Die angenommene durchschnittliche Wohnungsgröße entspricht dabei
der sog. „Normwohnung“, wie sie in Entwicklungsprojekten gesamtstäd-
tisch einheitlich zugrunde gelegt wird. Die angenommenen Erstbele-
gungsquoten wurden stadtweit durch das Amt für Stadtentwicklung und
Statistik auf Grundlage der Daten aus dem Zensus 2011 hergeleitet (vgl.
https://www.zensus2011.de/DE/Zensus2011/Methode/Methode_GWZ_n
ode.html , Zugriff 06.10.2016).
Vor dem Hintergrund des frühen Entwicklungsstadiums der Planung, ist
die Annahme einer stadtweit einheitlichen Erstbelegungsquote ange-
messen. Die Hinzuziehung von Referenzwerten aus bereits bewohnten
Baugebieten ist nicht zielführend, da mit Neubauvorhaben der Bestand
nicht fortgeschrieben wird bzw. werden soll.
Die ermittelte Einwohnerzahl hat vorläufigen Charakter. Bei Vorliegen
konkreter Informationen zum Gebietscharakter kann sie verfeinert be-
rechnet werden.
Diese frühzeitige erste Abschätzung der erwarteten Einwohnerzahl hat
als Arbeitshypothese vorläufigen Charakter. Mit Konkretisierung der
städtebaulichen Planung zum Gebietscharakter wird die erwartete Ein-
wohnerzahl verfeinert berechnet. Der Gebietscharakter äußert sich we-
sentlich in der geplanten Bebauungsdichte (Geschossflächenzahl) und
Nutzungsmischung, der vorgesehenen Gebäudestruktur (Anteile Ge-
schoss-/ Reihenhausbebauung, Wohnungsgrößen) sowie in den Finan-
zierungsarten (Anteile öffentlich geförderte Wohnungen, freifinanzierte
Mietwohnungen und Eigentumswohnungen).
Sieht ein Plankonzept Sonderwohnformen vor, (bspw. die Errichtung von
Mikroappartements für studentisches Wohnen), so folgt die Einschät-
zung der zukünftigen Einwohnerzahl sowie des Mehrbedarfs sozialer
Infrastruktur ebenfalls dem oben und folgend beschriebe nen Vorgehen.
Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass mit der Bebauungsplanung
grundsätzlich Baurecht für eine Wohnnutzung geschaffen wird, welches
– unabhängig vom aktuell vorli egenden Plankonzept – konzeptionell
auch in anderer Weise umgesetzt werden kann.
3.3 Kindertagesstätte
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich Kindertage s-
stätte wird durch die Stabstelle Integrierte Jugendhilfe - und Schulen t-
zu Nr. 3 (1) lit. b KoopBLM
10
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
wicklungsplanung als zuständiger Stelle der Stadt Köln im Rahmen einer
Dienststellenbeteiligung in der Regel vor oder nach Fassung des Au f-
stellungs- oder Einleitungsbeschluss ermittelt und bekannt gegeben.
Planungsbegleitend erfolgt die Überprüfung des eingeschätzten Bedarfs.
Grundlage bildet die erwartete Einwohnerzahl im Pla ngebiet (vgl. Erläu-
terungen unter 3.2).
Diese Zahl wird multipliziert mit den verfahrensspezifisch zu bestimmen-
den Anteilen der unter 3-Jährigen (U 3) und über 3 -Jährigen (Ü 3), die
einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte benötigen.
Abb. 2: Vorgehen zur verfahrensspezifischen Bedarfseinschätzung im Ange-
botssegment Kindertagesstätte
(Quelle: eigene Darstellung)
Es bedarf jeweils konkreter Informationen zum geplanten Gebietsch a-
rakter, um anhand von ähnlichen, bereits bezogenen Referenzgebieten
Annahmen zu einrichtungsspezifischen Einwohneranteilen treffen zu
können (zum Gebietscharakter siehe die Ausführungen unter 3.2).
Der rechnerisch ermittelte Mehrbedarf im Angebotssegment Kindert a-
gesstätte wird dem bestehenden Betreuungsplatzangebot g egenüber
gestellt. Kann der für das jeweilige Planverfahren rechnerisch ermittelte
Mehrbedarf mit den bestehenden Betreuungsplatzkapazitäten gedeckt
werden, so begründet das V orhaben keinen ursächlichen Meh rbedarf,
zu dessen Deckung der Planbegünstigte gemäß N ummer 3 A bsatz 1
Buchstabe b) verpflichtet ist. Kann der für das Vorhaben rechn erisch
ermittelte Mehrbedarf durch das bestehende Betreuungsplatza ngebot
nicht gedeckt werden, so entsteht ursächlicher Mehrbedarf im Ang e-
botssegment Kindertagesstätte, zu dessen Deckung der Planbegünsti g-
te gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe b) verpflichtet ist.
Grundlage für die Beurteilung, ob der ermittelte Mehrbedarf im Ang e-
botssegment Kindertagesstätte mit dem bestehenden Betreuungsplat z-
angebot gedeckt werden kann, bildet das städtische Konzept zur Ki n-
dergartenbedarfsplanung in Verbindung mit dem geltenden Flächennu t-
zungsplan sowie dem Stadtentwicklungskonzept Wohnen, die vom Rat
der Stadt Köln beschlossen wurden.
Die Mindestgröße einer Kindertagesstätte, die wirtschaftlich zu betreiben
ist, bietet 50 Betreuungsplätze (U 3 und Ü 3 zusammen) und ist dreiz ü-
gig organisiert. Das Verhältnis von Ausgaben für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (Erziehungs- und Le itungskräfte) und Einnahmen durch die
Platzanzahl für die zu betreuenden Ki nder ist erst in dieser Größenor d-
nung ausreichend wirtschaftlich und betrieblich darstellbar. Die Wir t-
x
Anteil
Kinder in Kindertages-
stätten
Einwohner Plangebiet
Mehrbedarf An-
gebotssegment
Kindertagesstätte
[Anzahl Kinder]
=
erwartete
Einwohnerzahl
Plangebiet
11
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
schaftlichkeit verbessert sich mit der Größe der Kindertagesstätte z u-
nehmend, da Ausgaben für zum Beispiel Leitungskräfte geringer ausfa l-
len (pro Gruppe) und auch Krankheitsfälle oder Urlaub von Mitarbeit e-
rinnen und Mitarbeitern besser aufgefangen werden können.
Ist der für das Planvorhaben ermittelte ursächliche Mehrbedarf im Ang e-
botssegment Kindertagesstätte >/= 50 Betreuungsplätze, so verpflichtet
sich der Planbegünstigte im städtebaulichen Vertrag, im Plangebiet eine
Kindertagesstätte entspr echend dem Bedarf und nach den Vorgaben
der Stadt Köln zu errichten. Ansprechpartner hierzu ist das Amt für Ki n-
der, Jugend und Familie der Stadt Köln.
Ist der ursäc hliche Mehrbedarf im Angebotssegment Kindertagesstätte
< 50 Betreuungsplätze, besteht für den Planbegünstigten die Möglich-
keit, eine Kindertagesstätte oder ein gleichwertiges Angebot (bspw. in
Trägerschaft einer Initiative) nach den Vorgaben der Stadt Köln bereit zu
stellen.
Darüber hinaus besteht für den Planbegünstigten grundsätzlich die Mög-
lichkeit, mit der Errichtung einer Kindertagesstätte den ursächlich en t-
stehenden Mehrbedarf mehrerer Planvorhaben in räumlichem und zeitl i-
chem Zusammenhang zu decken . Dies ist in den städtebaulichen Ve r-
trägen zu allen maßgeblichen Bebauungsplanverfahren zu regeln.
Alternativ steht es dem Planbegünsti gten frei, eine nach den Vorgaben
der Stadt Köln geeignete Teilfläche seines Plangebietes für einen künft i-
gen Kindertagesstättenbau an die Stadt Köln abzutreten.
Je nach Fallkonstellation wird der erforderlichenfalls zu zahlende Abl ö-
sebetrag dann wie folgt berechnet:
a) Teilfläche = verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf
Kindertagesstätte
Der Planbegünstigte löst nur die Herstellungskosten für den ursäch-
lichen Mehrbedarf Kindertagesstätte ab.
b) Teilfläche < verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf
Kindertagesstätte
Der Planbegünstigte löst die Herstellungskosten für den ursächlichen
Mehrbedarf Kindertagesstätte sowie die Grundstückskosten abzüg-
lich der abgetretenen Teilfläche ab.
c) Teilfläche > verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf
Kindertagesstätte
Der Wert der über den ursächlichen Flächenbedarf hinausgehenden
Teilfläche wird anhand der entschädigungsrechtlichen Regelungen
des BauGB ermittelt.
Die Gegenüberstellung des Wertes der über den ursächlichen Flä-
chenbedarf hinausgehenden Teilfläche und die fiktiv zu zahlenden
Herstellungskosten für den planbedingten Mehrbedarf Kindertages-
stätte zeigt, ob der Planbegünstigte einen Restanteil Ablösebetrag
12
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
zahlen muss oder einen Teil der Grundstückskosten, für die über
den ursächlichen Bedarf hinaus bereitgestellte Fläche, von der Stadt
Köln erstattet bekommt.
Dem Planbegünstigten steht es frei, den Entschädigungswert für die
maßgebliche Teilfläche durch den Gutachterausschuss für Grund-
stückswerte in der Stadt Köln auf eigene Kosten ermitteln zu lassen.
Beabsichtigt die Stadt Köln gemäß ihrer konzeptionellen Grundlagen im
maßgeblichen Umfeld des Projektgebiets eine entsprechende Einric h-
tung herz ustellen, in der der ursächlichen Mehrbedarf des Vorhabens
(< 50 Betreuungsplätze) aufgenommen werden kann, so ist der Planb e-
günstigte verpflichtet, einen Ablösebetrag zu entrichten.
Der Ablösebetrag wird einzelfallbezogen wie folgt ermittelt:
Abb. 3: Vorgehen der verfahrensspezifischen Ermittlung des zu zahlenden Ablö-
sebetrags im Angebotssegment Kindertagesstätte
(Quelle: eigene Darstellung)
Der Kennwert „Herstellungskosten Kindertagesstätte/Kind“ ist auf
Grundlage von Erfahrungswerten der Wohnungswirtschaft und der städ-
tischen Fachverwaltung für den Bau von Kindertagesstätten (in privater
Trägerschaft) in der Stadt Köln der vergangenen Jahre und dem A b-
gleich mit anderen Gemeinden in Nordrhein -Westfalen be stimmt wo r-
den. Er beträgt derzeit 33.000 € (201 6). Zur einzelfallbezogenen Ken n-
wertermittlung ist der zum Vertragsabschluss geltende Baupreisindex für
Wohn- und Nichtwohngebäude des Statistischen Bundesamtes anz u-
wenden.
Der Kennwert „Grundstücksfläche/Kin d“ ist auf Basis durchschnittlicher
Erfahrungswerte definiert, wonach je Kind einer Kindertagesstätte etwa
26 m² Grundstücksfläche für Baukörper und Außenfläche planerisch zu
kalkulieren sind.
Den für die Berechnung maßgeblichen Bodenwert (Wohnbebauung) gibt
die Abteilung für Grun dstückswertermittlung im Amt für Liegenschaften,
Vermessung und Kataster der Stadt Köln vor. Der jeweilige Bodenwert
wird für jeden Stadtteil auf Grundlage der aktuell gültigen Bodenrichtwer-
te ermittelt und stellt einen normierten Mittelwert dar. In der Anlage 2
HERSTELLUNGS-
KOSTEN
Mehrbedarf Kita
[Anzahl Kinder]
X
Herstellungskos-
ten Kindertages-
stätte/Kind [in €]
GRUNDSTÜCKSKOSTEN
Mehrbedarf Kita
[Anzahl Kinder]
X
Grundstücks-
fläche/Kind [in m²]
X
Bodenwert Pla ngebiet
[in € / m²]
vorhabenspezifisch
zu zahlender Ablöse-
betrag
planbedingt entste-
hender Mehrbedarf
Kindertagesstätte [€]
+ =
13
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
finden sich Orientierungswerte für die einzelnen Stadtteile, die jährlich
angepasst werden. Die Abfrage der Bodenwerte erfolgt im Rahmen der
Dienststellenbeteiligung vor der Offenlage.
Der Ablösebetrag ist zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die
Stadt Köln zu zahlen. Der gezahlte Betrag fließt zweckgebunden in die
Finanzierung der Herstellung von Betreuungsplätzen in Kindertagesei n-
richtungen, das heißt nicht in die Bestandsunterhaltung oder -sanierung.
Die Sicherung der Verpflichtung des Planbegünstigten zur Übernahme
der Lasten zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs Kindertagesstä t-
te erfolgt im Rahmen des gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM zu
schließenden städtebaulichen Ve rtrags. Erfolgt die Bereitstellung einer
Teilfläche des Plangebietes für einen Kindertagesstättenneubau , so
werden hierzu Regelungen in einem ergänzenden Übertr agungsvertrag
getroffen.
Die Verpflichtung zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs Kindert a-
gesstätte gilt als erfüllt, wenn die errichtet e Kindertagesstätte oder ein
gleichwertiges Betreuungsangebot von der zuständigen Fachdienststelle
erfolgreich abgenommen und dies dem Stadtplanungsamt bekannt g e-
macht wurde. Im Fall der Leistung einer Ablösezahlung gilt die Verpflich-
tung mit dem Zahlungse ingang auf dem entsprechenden Konto der
Stadt Köln als erfüllt. Das Stadtplanungsamt erhält hierüber Nachricht.
Ist zudem die Abtr etung einer Teilfläche vorgesehen, so gilt diese (Teil -
)Verpflichtung mit abgeschlossener Eigentumsübertragung der Fläche
als erfüllt.
3.4 Grundschule
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich Grundschule
wird durch die Stabsstelle Integrierte Jugendhilfe - und Schulentwic k-
lungsplanung als zuständige Stelle der Stadt Köln im Rahmen einer
Dienststellenbeteiligung in der Regel vor oder nach Fassung des Au f-
stellungs- oder Einleitungsbeschluss eingeschätzt und bekannt geg e-
ben. Planungsbegleitend erfolgt die Überprüfung des ermittelten B e-
darfs.
Grundlage bildet die erwartete Einwohnerzahl im Plang ebiet (vgl. Erläu-
terungen unter 3.2).
Diese Zahl wird multipliziert mit dem verfahrensspezifischen Anteil der
Einwohnerinnen und Einwohnern, die einen Grundschulplatz benötigen.
zu Nr. 3 (1) lit. c KoopBLM
14
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Abb. 4: Vorgehen zur verfahrensspezifischen Bedarfseinschätzung im Ange-
botssegment Grundschule
(Quelle: eigene Darstellung)
Es bedarf jeweils konkreter Informationen zum geplanten Gebietsch a-
rakter, um anhand von ähnlichen, bereits bezogenen Referenzgebieten
Annahmen zu einrichtungsspezifischen Einwohneranteilen treffen zu
können (zum Gebietscharakter siehe die Ausführungen unter 3.2).
Der rechnerisch ermittelte Mehrbedarf im Angebotssegment Grundschu-
le wird dem bestehenden Grundschulplatzangebot gegenüber gestellt.
Kann der für das jeweilige Planverfahren rechnerisch ermitte lte Mehrbe-
darf mit den bestehenden Grundschulplatzkapazitäten gedeckt we rden,
so begründet das Verfahren keinen ursächlichen Mehrbedarf, zu dessen
Deckung der Planbegünstigte gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buc hstabe c)
verpflichtet ist. Kann der für das Vorhaben rechnerisch ermittelte Mehr-
bedarf durch das bestehende Schulplatzangebot nicht g edeckt werden,
so entsteht ursächlicher Mehrbedarf im Angebotssegment Grundschule
zu dessen Deckung der Planbegünstigte gemäß Nummer 3 Absatz 1
Buchstabe c) verpflichtet ist.
Grundlage für die Beurteilung, ob der ermittelte Mehrbedarf im Ang e-
botssegment Grundschule mit dem bestehenden Schulplatzangebot
gedeckt werden kann, bildet die städtische Schulentwicklungsplanung in
Verbindung mit dem geltenden Flächennutzungsplan sowie d em Stadt-
entwicklungskonzept Wohnen, die vom Rat der Stadt Köln b eschlossen
wurden.
Zur Deckung des planbedingten Mehrbedarfs im Bereich Grundschule
ist vom Planbegünstigten zur Finanzierung der Herstellung einer en t-
sprechenden Einrichtung gemäß städtischen Konzepts ein Ablösebetrag
zu zahlen.
Der Ablösebetrag wird einzelfallbezogen wie folgt ermittelt:
Abb. 5: Vorgehen der verfahrensspezifischen Ermittlung des zu zahlenden Ablö-
sebetrags im Angebotssegment Grundschule
(Quelle: eigene Darstellung)
ANZAHL SCHÜLER
Ursächlicher Mehr-
bedarf Grundschule
HERSTELLUNGSKOSTEN
i.H.v. 24.000 €
vorhabenspezifisch
zu zahlender
Ablösebetrag [€] X =
erwartete
Einwohnerzahl
Plangebiet
x
Anteil
Schüler in Grundschu-
len
Einwohner Plangebiet
Mehrbedarf An-
gebotssegment
Grundschule
[Anzahl Schüler]
=
15
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Der Kennwert „Herstellungskosten Grundschule/Schüler“ ist auf Grun d-
lage der realisierter Grundschulbauvorhaben der Stadt Köln der ve r-
gangenen Jahre (2002 bis 2014) als Durchschnittswert der (auf den
Bewertungsstichtag fortgeschriebenen) baulichen Herste llungskosten
durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln ermittelt worden. Er beträgt
derzeit 24.000 € (2014, Zeitpunkt der zuletzt abgerechneten Grun d-
schule). Zur ei nzelfallbezogenen Ken nwertermittlung ist der zum Ve r-
tragsabschluss ge ltende Ba upreisindex für Wohn - und Nich twohnge-
bäude des Statistischen Bundesamtes anzuwenden.
Der Kennwert „Grundstücksfläche/Schüler“ bestimmt sich durch die R e-
gelungen der DIN 18031 wonach je Schüler einer Grundschule 25 m²
Grundstücksfläche planerisch zu kalkulieren sind.
Den für die Berechnung maßgeblichen Bodenwert (Wohnbebauung) gibt
die Abteilung für Grun dstückswertermittlung im Amt für Liegenschaften,
Vermessung und Kataster der Stadt Köln vor. Der jeweilige Bodenwert
wird für jeden Stadtteil auf Grundlage der aktuell gültigen Bodenrichtwer-
te ermittelt und stellt einen normierten Mittelwert dar. In der Anlage 2
finden sich Orientierungswerte für die einzelnen Stadtteile, die jährlich
angepasst werden. Die Abfrage der Bodenwerte erfolgt im Rahmen der
Dienststellenbeteiligung vor der Offenlage.
Der Ablösebetrag ist zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die
Stadt Köln zu zahlen. Der gezahlte Betrag fließt zweckgebunden in die
Finanzierung der Herstellung von Grundschulplätzen, das heißt nicht in
die Bestandsunterhaltung oder -sanierung.
Übersteigt der Ablösebetrag den Maximalwert von 32 € pro m² G e-
schossfläche Wohnen (Pauschale), so kann der Planbegünstigte
die Ve rpflichtung im Segment Grundschule mit di eser Pauschale
ablösen.
Alternativ zur Zahlung eines Ablösebetrags steht es dem Planbegünstig-
ten frei, eine geeignete Teilfläche seines Plang ebietes für einen Schu l-
standort abzutreten.
Je nach Fallkonstellation wird der erforderlichenfalls zu zahlende Abl ö-
sebetrag dann wie folgt berechnet:
a) Teilfläche = verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf
Grundschule
Der Planbegünstigte löst nur die Herstellungskosten für den ursäch-
lichen Mehrbedarf Grundschule ab.
b) Teilfläche < verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf
Grundschule
Der Planbegünstigte löst die Herstellungskosten für den ursächlichen
Mehrbedarf Grundschule sowie die Grundstückskosten abzüglich der
abgetretenen Teilfläche ab.
16
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
c) Teilfläche > verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf
Grundschule
Der Wert der über den ursächlichen Flächenbedarf hinausgehenden
Teilfläche wird anhand der entschädigungsrechtlichen Regelungen
des BauGB ermittelt.
Die Gegenüberstellung des Wertes der über den ursächlichen Flä-
chenbedarf hinausgehenden Teilfläche und der fiktiv zu zahlenden
Herstellungskosten für den planbedingten Mehrbedarf Grundschule
zeigt, ob der Planbegünstigte einen Restanteil Ablösebetrag zahlen
muss oder einen Teil der Grundstückskosten, für die über den ur-
sächlichen Bedarf bereitgestellte Fläche hinaus, von der Stadt Köln
erstattet bekommt.
Dem Planbegünstigten steht es frei, den Entschädigungswert für die
maßgebliche Teilfläche durch den Gutachterausschuss für Grund-
stückswerte in der Stadt Köln auf eigene Kosten ermitteln zu lassen.
Darüber hinaus besteht für den Planbegünstigten grundsätzlich die Mög-
lichkeit, mit der Errichtung einer Grundschule den ursächlich entstehe n-
den Mehrbedarf mehrerer Planvorhaben in räumlichem und zeitlichem
Zusammenhang zu decken. Dies ist in den städtebaulichen Verträgen zu
allen maßgeblichen Bebauungsplanverfahren zu regeln.
Begründet das Planvorhaben Mehrbedarf in einer Höhe, die einen
Schulneubau erforderlich macht, so besteht für den Planbegünstigten
alternativ die Möglichkeit, den Schulneubau nach den Vo rgaben der
Stadt Köln zu errichten und unentgeltlich, kosten - und lastenfrei an die
Stadt Köln zu übergeben. Die hierzu erforderlichen Vorgaben und Rege-
lungen sind im Einzelfall mit der Stadt Köln zu treffen.
Die Sicherung der Verpflichtung des Planbegünstigten zur Übernahme
der Lasten zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs Grundschule
erfolgt im Rahmen des gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM zu schlie-
ßenden städtebaulichen Vertrags. Erfolgt die Bereitstellung einer Teilflä-
che des Plangebietes für einen Grundschu lneubau, so werden hierzu
Regelungen in einem ergänzenden Übertragungsvertrag getroffen.
Die Verpflichtung zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs Grun d-
schule gilt mit dem Zahlungseingang des Ablösebetrags auf dem en t-
sprechenden Konto der Stadt Köln als erfüllt. Das Stadtplanungsamt
erhält hierüber Nachricht. Ist zudem die Abtretung einer Teilfläche vo r-
gesehen, so gilt diese (Teil -)Verpflichtung mit abgeschlossener Eige n-
tumsübertragung der Fläche als erfüllt.
17
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
3.5 Öffentlicher Spielplatz
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich ö ffentlicher
Spielplatz wird auf Grundlage des Planungskonzeptes durch das Amt für
Kinder, Jugend und Familie als zuständige Stelle der Stadt Köln im
Rahmen einer Dienststellenbeteiligung in der Regel vor oder nach Fas-
sung des Aufstellungs - oder Einleitungsbeschluss es eingeschätzt und
bekannt gegeben. Planungsbegleitend erfolgt die Überprüfung des e r-
mittelten Bedarfs.
Grundlage bildet die erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet (vgl. Erlä u-
terungen unter 3.2).
Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner im Plangebiet ein B e-
darf von 2 m² öffentlicher Spielplatzfläche begründet wir d (vgl. Stadt
Köln, Dezernat für Bildung, Jugend und Sport (Hg.) 2001: Spielplatzb e-
darfsplanung der Stadt Köln 2011. Köln: Seite 6 f.). Der Flächenb e-
darfswert orientiert sich an der Anzahl der Einwohner und nicht an der
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, da die Multifunktionalität der Spiel-
plätze und ihr erweiterter Freizeitwert auch als Orte der Begegnung und
Kommunikation bzw. Freizeitinseln im Wohnumfeld für alle Alters - und
Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stehen sollen.
Abb. 6: Vorgehen zur verfahrensspezifischen Bedarfseinschätzung im Ange-
botssegment öffentlicher Spielplatz
(Quelle: eigene Darstellung)
Der rechnerisch ermittelte Mehrbedarf im Angebotssegment öffentlicher
Spielplatz wird dem bestehenden Angebot öffentlicher Spielplätze g e-
genüber gestellt. Kann der für das jeweilige Planverfahren rechnerisch
ermittelte Mehrbedarf mit den bestehenden Spielplatzkapazitäten g e-
deckt werden, so begründet das Verfahren keinen ursächlichen Meh r-
bedarf, zu dessen Deckung der Planbegünstigte gemäß Nummer 3 Ab-
satz 1 Buchstabe d) verpflichtet ist. Kann der für das Vorhaben rechn e-
risch ermittelte Mehrbedarf durch das bestehende Spielplatzang ebot
nicht gedeckt werden, so entsteht ursächlicher Mehrbedarf im Ang e-
botssegment öffentlicher Spielplatz zu dessen Deckung der Planbegüns-
tigte gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe d) verpflichtet ist.
Grundlage für die Beurteilung, ob der ermittelte Mehrbedarf im Ang e-
botssegment öffentlicher Spielplatz mit dem bestehenden Spielplatza n-
gebot gedeckt werden kann, bildet die städt ische Spielplatzbedarfspla-
nung in Verbindung mit dem geltenden Flächennutzungsplan sowie dem
zu Nr. 3 (1) lit. d KoopBLM
erwartete
Einwohnerzahl
Plangebiet
x
Fläche
öffentlicher Spielplatz/
Einwohner Plangebiet
Mehrbedarf Ange-
botssegment öff.
Spielplatz
[m²]
=
18
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Stadtentwicklungskonzept Wohnen, die vom Rat der Stadt Köln b e-
schlossen wurden.
Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu
gestalten und b etreiben ist, beträgt 500 m². Dieser Wert stützt sich auf
langjährige Erfahrungswerte der Stadt Köln und wird zudem als Rich t-
wert in der DIN 18034‚ ‚Spielplätze und Freiräume zum Spielen‘ b e-
nannt. Flächen < 500 m² werden durch den hohen Nutzungsdruck
schnell zerstört und können ihre Funktion nicht entfalten. Ist der für das
Planvorhaben ermittelte ursächliche Meh rbedarf im Angebotssegment
öffentlicher Spielplatz > 500 m², so ist der Planbegünstigte verpflichtet,
im Plangebiet einen ö ffentlichen Spielplatz e ntsprechend dem Bedarf
und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten und an die Stadt
Köln unentgeltlich, kosten - und lastenfrei zu übertragen. Ansprechpar t-
ner hierzu ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie.
Als generelle Vorgaben zur Gestaltung un d Herstellung einer öffentl i-
chen Spielplatzfläche gelten unter anderem:
Öffentliche Spielplatzflächen sind planungsrechtlich im Bebauungs-
plan zu sichern. Dies gilt auch, wenn die Spielflächen innerhalb von
öffentlichen Grünflächen oder im unmittelbaren Anschluss daran lie-
gen.
Die Gestaltung der Spielflächen muss den unterschiedlichen Anfor-
derungen der großen Nutzungsgruppe von Kindern und Jugendli-
chen entsprechen und demnach abwechslungsreich sein.
Die Zugänglichkeit der öffentlichen Spielfläche im Sinne der Barriere-
freiheit ist sicherzustellen.
Die Befahrbarkeit der öffentlichen Spielfläche zu Unterhaltungszwe-
cken ist sicherzustellen.
Alle zu verwendenden Spielgeräte müssen der DIN EN 1176 ent-
sprechen. Sie müssen langlebig und von hoher Qualität sein, um
Reparaturkosten in der Zeit während ihrer Benutzung zu vermeiden
bzw. so gering wie möglich zu halten.
Alle öffentlichen Spielflächen sind gemäß DIN 18034 (einschließlich
hierin verwiesenen Regelwerke) anzulegen. Sofern eine vertragliche
Regelung möglich ist, können öffentliche Spielflächen in Ausnahme-
fällen auch auf einer Tiefgarage zum Liegen kommen. Die Herrich-
tung ist aufgrund von Sonderbauten höher im Preis anzusetzen und
mit dem zuständigen Amt für Kinder, Jugend und Familie sowie dem
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen abzustimmen.
Ist der ursächliche Mehrbedarf im Angebotssegment öffentlicher Spie l-
platz < 500 m², so steht es dem Planbegünstigten frei, einen öffentlichen
Spielplatz unter B eachtung der Mindestgröße nach den Vorgaben der
Stadt Köln zu errichten und an die Stadt Köln unentgeltlich, kosten - und
lastenfrei zu übertragen oder einen Ablösebetrag zu zahlen.
19
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Der Ablösebetrag wird einzelfallbezogen wie folgt ermittelt:
Abb. 7: Vorgehen der verfahrensspezifischen Ermittlung des zu zahlenden Ablö-
sebetrags im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz
(Quelle: eigene Darstellung)
Der Kennwert „Herstellungskosten öffentlicher Spielplatz/m²“ ist auf
Grundlage von Spielplatzbauten der Stadt Köln der vergangenen Jahre
als Durchschnittswert der baulichen Herstellungskosten durch das Amt
für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln ermittelt worden. Er b e-
trägt derzeit 144 €/m² zzgl. Planungskosten (2015). Zur einzelfallbez o-
genen Kennwertermittlung ist der zum Vertragsabschluss geltende Ba u-
preisindex für Außenanlagen des Statistischen Bundesamtes anzuwe n-
den.
Der Ablösebetrag ist zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die
Stadt Köln zu zahlen. Der gezahlte Betrag fließt zweckgebunden in die
Finanzierung der Herstellung öffentlicher Spielplatzinfrastruktur im U m-
feld des Plangebietes, das heißt nicht in die Bestandsunterhaltung oder -
sanierung.
Alternativ zur Zahlung eines Ablösebetrags steht es dem Planbegünstig-
ten frei, eine nach den Vorgaben der Stadt Köln geeignete Teilfläche
seines Plangebietes für einen öffentlichen Spielplatz abzutreten.
In diesem Fall wird der Wert der Teilfläche durch die Abteilung für
Grundstückswertermittlung der Stadt Köln bestimmt. Die Gegenüberstel-
lung des Grundstückswertes sowie des fiktiv zu zahlenden Abl ösebe-
trags zeigt, ob der Planbegünstigte einen Restanteil Ablösebetrag za h-
len muss oder einen Teil der Grundstückskosten von der Stadt Köln e r-
stattet bekommt.
Dem Planbegünstigten steht es frei, die Wertermittlung für die maßgebli-
che Teilfl äche durch den G utachterausschuss für Grundstückswerte in
der Stadt Köln auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.
Darüber hinaus besteht für den Planbegünstigten grundsätzlich die Mög-
lichkeit, mit der Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes den ursäc h-
lich en tstehenden Mehrbedarf mehrerer Planvorhaben in räumlichem
und zeitlichem Zusammenhang zu decken. Dies ist in den städtebaul i-
chen Verträgen zu allen maßgeblichen Bebauungsplanverfahren zu r e-
geln.
Flächenbedarf
öffentlicher
Spielplatz
[m²]
Herstellungskosten
öffentlicher
Spielplatz/ m² [€]
vorhabenspezifisch zu
zahlender Ablösebetrag
planbedingt entstehen-
der Mehrbedarf öff.
Spielplatz [€]
x =
20
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Die Sicherung der Verpflichtung des Planbe günstigten zur Übernahme
der Lasten zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs öffentlicher
Spielplatz erfolgt im Rahmen des gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM
zu schließenden städtebaulichen Vertrags. Erfolgt die Bereitstellung
einer Teilfläche des Plangebiete s für einen ö ffentlichen Spielplatz so
werden hierzu Regelungen in einem ergänzenden Übertr agungsvertrag
getroffen.
Die Verpflichtung zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs öffentl i-
cher Spielplatz gilt als erfüllt, wenn der errichtete öffentliche Spielpl atz
von der zuständigen Fachdienststelle erfolgreich abgenommen und dies
dem Stadtplanungsamt bekannt gemacht wurde. Im Fall der Leistung
einer Ablösezahlung gilt die Verpflichtung mit dem Zahlungseingang auf
dem entsprechenden Konto der Stadt Köln als erf üllt. Das Stadtpl a-
nungsamt erhält hierüber Nachricht. Ist zudem die Abtretung einer Tei l-
fläche vorgesehen, so gilt diese (Teil-)Verpflichtung mit abgeschlossener
Eigentumsübertragung der Fläche als erfüllt.
3.6 Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche
Grünfläche
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich ö ffentliche
Grünfläche wird auf Grundlage des Planungskonzeptes durch das Amt
für Landschaftspflege und Grünflächen als zuständige Stelle der Stadt
Köln im Rahmen eine r Dienststellenbeteiligung in der Regel vor oder
nach Fassung des Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss eingeschätzt
und bekannt gegeben. Planungsbegleitend erfolgt die Überprüfung des
ermittelten Bedarfs.
Grundlage bildet die erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet (vgl. Erläu-
terungen unter 3.2).
Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin bzw. Einwohner im
Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche b egründet wird.
Es handelt sich um einen Mittelwert, der sich aus ei nem Richtwert von
6,0 - 14,9 m² für Parkanlagen mit wohngebietsbezogener Funktion ablei-
tet (aus: Werner Nohl, Sabine Zekorn-Löffler: „Erfassung und Bewertung
der öffentlichen Grün - und Freiflächen in München unter den Aspekten
einer erholungsrelevanten Freiflächenversorgung“ 1991).
zu Nr. 3 (1) lit. e KoopBLM
21
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Abb. 8: Vorgehen zur verfahrensspezifischen Bedarfseinschätzung im Ange-
botssegment öffentliche Grünfläche
(Quelle: eigene Darstellung)
Der rechnerisch ermittelte Mehrbedarf im Angebotssegment öffentliche
bzw. öffentlich zugängliche Grünfläche wird dem bestehenden A ngebot
entsprechender Flächen gegenüber gestellt. Kann der für das jeweilige
Planverfahren rechnerisch ermittelte Mehrbedarf mit den bestehenden
Angeboten gedeckt werden, so begründet das Verfahren keinen ursäc h-
lichen Mehrbedarf, zu desse n Deckung der Planbegünstigte gemäß
Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe e) verpflichtet ist. Kann der für das Vo r-
haben rec hnerisch ermittelte Mehrbedarf nicht durch das bestehende
Angebot gedeckt werden, so entsteht ursächlicher Mehrbedarf zu des-
sen Deckung der Planbegünstigte gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchst a-
be e) verpflichtet ist.
Grundlage für die Beurteilung, ob der ermittelte Mehrbedarf mit dem
bestehenden Angebot gedeckt werden kann, bilden die Grün - und Frei-
raumplanerischen Gesamtkonzepte der Stadt in Verbindu ng mit dem
geltenden Flächennutzungsplan sowie dem Stadtentwicklungskonzept
Wohnen, die vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurden.
Einzelfallspezifisch kann der ursächliche Mehrbedarf im Angebotsse g-
ment öffentliche Grünfläche über dem nach zuvor beschriebener Metho-
dik ermittelten liegen. Hierbei handelt es sich um Vorhaben auf Flächen,
die für die gesamtstädtische freiraum - und landschaftsplanerische Ko n-
zeption von besonderer Bedeutung und als solche in den städtischen
Grundlagenwerken (bspw. Masterplan Grü n) geken nzeichnet sind.
Die Herleitung des Mehrbedarfs wird in diesen Fällen durch das zustä n-
dige Amt für Landschaftspflege und Grünflächen explizit erläutert und
begründet.
Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die eine entspr echende
Funktion als öffentliche Grünfläche übernehmen kann, beträgt 10.000 m²
(1 ha). Der Wert basiert auf der Sondierung der Mindestgrößen von ö f-
fentlichen Grünflächen in Bebauungsplänen der Stadt Köln in den let z-
ten zehn Jahren.
Neben den Parkanlagen mit wohngebietsbez ogener Funktion sind zur
Gewährleistung der Möglichkeit zur wohnortbezogenen Freiraumerh o-
lung, zur Sicherstellung eines entsprechenden Wohnwertes, zur qual i-
tätsvollen Gestaltung von Quartieren und nicht zuletzt zur Anpassung
der Städte an die Folgen des Kl imawandels auch kleinere, öffentlich
zugängliche Grünflächen mit einer Größe von mindestens 5.000 m² im
erwartete
Einwohnerzahl
Plangebiet x
Fläche
öffentliche Grünfläche/
Einwohner Plangebiet
Mehrbedarf Ange-
botssegment öff.
Grünfläche
[m²]
=
22
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Plangebiet zu integrieren. Ist der für das Planvorhaben ermittelte ursäch-
liche Mehrbedarf im Angebotssegment öffentliche Grünflächen >10.000
m², so verp flichtet sich der Planbegünstigte im städtebaulichen Vertrag,
im Plangebiet eine zusammenhängende öffentliche Grünfläche entspr e-
chend dem Bedarf und nach den Vo rgaben der Stadt Köln zu errichten.
Anschließend erfolgt die unentgeltliche, kosten - und lastenfreie Übertra-
gung der Flächen an die Stadt Köln.
Diese Flächen sind im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläc hen gem.
§ 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB festzusetzen.
Als generelle Vorgaben zur Gestaltung und Herstellung einer öffentl i-
chen Grünfläche gelten unter anderem:
Öffentliche Grünflächen dürfen nicht in isolierter Lage innerhalb des
Plangebietes geplant werden, d.h. sie müssen einen öffentlichen
Charakter haben.
Öffentliche Grünflächen dürfen nicht auf einer Tiefgarage ausgewie-
sen werden
Die Befahrbarkeit der öffentlichen Grünfläche zu pflegerischen Un-
terhaltungszwecken ist sicherzustellen.
Die Zugänglichkeit der öffentlichen Grünflächen im Sinne der Barrie-
refreiheit ist sicherzustellen.
Sollte ein gem. Punkt (5) erforderlicher Spielplatz planungsrechtlich
innerhalb von öffentlichen Grünflächen oder im unmittelbaren An-
schluss daran liegen, so ist die Flächengröße des Mehrbedarfs für
den öffentlichen Spielplatz zusätzlich vorzuhalten und darf nicht auf
die erforderliche Größe der öffentlichen Grünfläche angerechnet
werden.
Darüber hinaus sind für die Gestaltung der Grünflächen die Vorgaben
des sogenannten Grünhandbuchs der Stadt Köln zwingend zu beachten.
Es wird als Broschüre durch das Amt für Landschaftspflege und Grü n-
flächen zur Verfügung gestellt.
Ist d er ursächliche Mehrbedarf im Angebotssegment öffentlicher Grü n-
fläche > 5.000 m² und < 10.000 m² (1 ha), so ist die entsprechende Fl ä-
che als öffentlich zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu
unterhalten oder in Absprache mit dem Amt für Landscha ftspflege und
Grünflächen als öffentliche Grünfläche mit einer Herstellungspflege von
mindestens zehn Jahren zu errichten und an die Stadt Köln unentgel t-
lich, kosten- und lastenfrei abzugeben.
Diese Flächen sind im Bebauungsplan als private Grünflächen, di e öf-
fentlich zugänglich sind, festzusetzen und damit dauerhaft planung s-
rechtlich zu sichern. Sofern diese Flächen durch die Stadt Köln übe r-
nommen werden, sind sie als öffentliche Grünfläche dauerhaft planungs-
rechtlich zu sichern.
23
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Ist der ursächliche Mehrb edarf im Angebotssegment öffentlicher Grü n-
fläche < 5.000 m², so ist ein Ablösebetrag zur Mehrbedarf sdeckung zu
zahlen.
Der Ablösebetrag wird einzelfallbezogen wie folgt ermittelt:
Abb. 9: Vorgehen der verfahrensspezifischen Ermittlung des zu zahlenden Ablö-
sebetrags im Angebotssegment öffentliche Grünfläche
(Quelle: eigene Darstellung)
Der Kennwert „Herstellungskosten öffentliche Grünflächen/m²“ ist auf
Grundlage von Flächenanlagen der Stadt Köln der vergangenen Jahre
als Durchschnittswert der bauli chen Herstellungskosten durch das Amt
für Landschaftspflege und Grü nflächen der Stadt Köln ermittelt worden.
Er beträgt derzeit 30 €/m² (2016). Zur einzelfallbezogenen Kennwerte r-
mittlung ist der zum Vertragsabschluss geltende Baupreisindex für A u-
ßenanlagen des Statistischen Bundesamtes anzuwenden.
Der Ablösebetrag ist zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die
Stadt Köln zu zahlen. Der gezahlte Betrag fließt zweckgebunden in die
Finanzierung der Herstellung öffentlicher Grünflächen, das heißt nicht in
die Bestandsunterhaltung oder -sanierung.
Darüber hinaus besteht für den Planbegünstigten grundsätzlich die Mög-
lichkeit, mit der Herstellung einer öffentlichen bzw. öffentlich zugängl i-
chen Grünfläche den ursächlich entstehenden Mehrbedarf mehrerer
Planvorhaben in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang zu decken.
Dies ist in den städtebaulichen Verträgen zu allen maßgeblichen B e-
bauungsplanverfahren zu regeln.
Werden im Rahmen der Planung Ausgleichsflächen innerhalb des Pla n-
gebietes vorgesehen, so können diese – ihre öffentliche Z ugänglichkeit
vorausgesetzt – auf den Umfang der zu erstellen den öffentlichen bzw.
öffentlich zugänglichen Flächen angerechnet werden. Dies ist im Einze l-
fall zu prüfen.
Flächen ohne Erholungsfunktion (z.B. Abstandsflächen) sind nicht anzu-
rechnen.
Die Sicherung der Verpflichtung des Planbegünstigten zur Übernahme
der Lasten zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs öffentlicher bzw.
öffentlich zugänglicher Grünflächen erfolgt im Rahmen des gemäß
Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM zu schließe nden städtebaulichen Ve r-
trags und ggf. ergänzenden Übertragungsvertrags.
Flächenbedarf
öffentlicher
Grünflächen
[m²]
Herstellungskosten
öffentliche
Grünflächen/ m² [€]
vorhabenspezifisch zu
zahlender Ablösebetrag
planbedingt entstehen-
der Mehrbedarf öff.
Grünfläche [€]
x =
24
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Die Verpflichtung zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs öffentliche
bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen gilt als erfüllt, wenn die errichte-
te öffentliche oder öffentlich zugän gliche Grünfläche von der zuständ i-
gen Fachdienststelle erfolgreich abgenommen und dies dem Stadtpl a-
nungsamt bekannt gemacht wurde. Im Fall der Leistung einer Ablös e-
zahlung gilt die Verpflichtung mit dem Zahlungseingang auf dem en t-
sprechenden Konto der Stad t Köln als erfüllt. Das Stadtplanungsamt
erhält hierüber Nachricht.
3.7 Ausgleichsmaßnahmen
Der Ausgleichsbedarf nach §1a BauGB sowie die geeigneten Maßna h-
men hierzu werden im Rahmen des Bebauungsplanve rfahrens ermittelt.
Grundlage bildet in der Regel ein Landschaftspflegerischer Fac hbeitrag,
der als Grundlage für den Bebauungsplanentwurf bis zur Offenlage zu
erarbeiten ist.
Der ermittelte Ausgleichsbedarf bzw. die Durchführung der Maßnahmen
zum Ausgleich der planbedingten Eingriff e ist durch den Planbegünsti g-
ten zu übernehmen bzw. von ihm abzulösen.
Die Herstellung der Ausgleichsflächen kann innerhalb sowie außerhalb
des Plangebietes erfolgen und muss die Vorgaben der Stadt Köln b e-
rücksichtigen. Die internen und externen Ausgleich smaßnahmen sind
nach den Grundsätzen zur gestalterischen Umsetzung von Kompensat i-
onsmaßnahmen in Bebauungsplänen gemäß der Satzung der Stadt
Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a -135c
BauGB vom 15.12.2011 herzustellen.
Die Herstellung kann abgelöst werden, wenn die Ausgleichsmaßnahmen
auf den durch die Stadt Köln bereitgestellten Grundstücken hergestellt
werden können. Der Ermittlung des Ablösebetrags werden die Sta n-
dards der vorgenannten Satzung zugrunde gelegt.
Der Ablösebetrag ist zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die
Stadt Köln zu zahlen. Der gezahlte Betrag fließt zweckgebunden in die
Umsetzung von im Bebauungsplan festgelegten Ausgleichsmaßna h-
men.
Ansprechpartner in diesem gesamten Kontext ist das Amt für Lan d-
schaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln.
Ist die entsprechende Fläche hergestellt und durch das Amt für Lan d-
schaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln abgenommen, gilt die
Verpflichtung als erfüllt. Ist der Planbegünstigte anstelle der Flächenher-
stellung verpflichtet einen Ablösebetrag zu zahlen, so gilt die Verpflic h-
tung mit dem rechtzeitigen Eingang der Zahlung als erfüllt. Das Stad t-
planungsamt erhält Nachricht darüber.
zu Nr. 3 (1) lit. f KoopBLM
25
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
3.8 Bauverpflichtung für den Wohnungsbau
Die bauliche Umsetzung der Planung soll im Sinne der grundsätzl ichen
wohnungspolitischen Zielsetzung der Richtlinie, die Schaffung von
Wohnraum – sowohl des öffentlich geförderten und frei finanzierten – zu
fördern, zeitnah erfolgen. Hierzu geht der Planbegünstigte im städtebau-
lichen Vertrag eine Bauverpflichtung von in der Regel drei Jahren ab
Inkrafttreten des B ebauungsplanes ein. In Abhängigkeit von der Größe
und Komplexität des Bauvorh abens kann der vorgegebene Zeitraum
angepasst werden.
Die Verpflichtung des Planbegün stigten gemäß Nummer 3 Absatz 1
Buchstabe g) KoopBLM gilt als erfüllt, sobald die Bauabnahme durch
das Bauaufsichtsamt und das Amt für Wohnungswesen erfolgt ist und
gegenüber dem Stadtplanungsamt bestätigt wurde.
3.9 Aufwand aus verkehrlicher Erschließung
Der ursächliche Erschließungsaufwand der Planung im Sinne des
BauGB, das heißt die erstmalige Herstellung entsprechender öffentlicher
Erschließungsanlagen, wird vom Bauverwa ltungsamt als zuständiger
Stelle der Stadt Köln im Rahmen einer Dienststellenbeteiligung in der
Regel vor oder nach Fassung des Aufstellungs - oder Einleitungsb e-
schlusses ermittelt und bekannt gegeben. Der sonstige maßnahmenb e-
dingte Herstellungsaufwand, insbesondere für Maßnahmen im best e-
henden Straßenland und verkehrsbezogene Maßnahmen wie z.B. Licht-
signalanlagen wird vom Amt für Straßen und Verkehrstechnik angeg e-
ben. Planungsbegleitend erfolgt die Überprüfung des ermittelten B e-
darfs.
Der Planbegünstigte verpflichtet sich im zu schließenden Erschli e-
ßungsvertrag gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM, den ursächlichen
Erschließungsaufwand vollständig zu übernehmen.
Die Verpflichtung des Planbegünstigten gilt als erfüllt, sobald die vertrag-
lich vereinbarten Regelungen des Erschießungsvertrags rechtswirksam
sind. Das Stadtplanungsamt erhält hierüber vom Bauverwaltungsamt der
Stadt Köln Nachricht.
3.10 Planungsvereinbarung
Mit der Planungsvereinbarung, die als Vertrag zwischen dem Planb e-
günstigten und der Stadt Köln nach in der Regel vor dem Aufstellungs-
oder Einleitungsbeschluss des Bebauungsplans zu schließen ist, ve r-
pflichtet sich der Planbegünstigte, die Kosten für die Beschaffung der
Planunterlage, für die Einholung von Umweltgutachten, für die Beauftr a-
zu Nr. 3 (1) lit. g KoopBLM
zu Nr. 3 (1) lit. h KoopBLM
zu Nr. 3 (1) lit. i KoopBLM
26
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
gung eines fachlich geeigneten Planungsbüros sowie für die Aufwe n-
dungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu übernehmen. B e-
steht für den Planbegünstigten die Pflicht, ein Qualifizierungsverfahren
gemäß Nummer 3 Absatz 1 j) durchzuführen, so wird dies ebenfalls G e-
genstand der Planungsvereinbarung.
Von der Verpflichtung zum Abschluss einer Planungsvereinbarung kann
ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die Lenkungsgruppe Koope-
ratives Baulandmodell in Fällen gemäß Nummer 5 Absatz 3 KoopBLM
dies entschieden hat. Die mit der Planungsvereinbarung üblicher Weise
übertragenen Kosten sind dann von der Stadt Köln zu übernehmen.
Ist die Stadt Köln alleinige Planbegünstigte eines Verfahrens, so entfällt
die Pflicht zum Abschluss einer Planungsvereinbarung.
3.11 Qualifizierungsverfahren
Grundlage zur Feststellung der Pflicht nach Nummer 3 Absatz 1 Buc h-
stabe j) KoopBLM sind die im Bebauungsplanentwurf gemachten Ang a-
ben zur geplanten Anzahl Wohneinheiten im Vorhaben bzw. zur Plange-
bietsgröße GF Wohnen (m²). Maßgeblich ist hier jeweil s der Schwe l-
lenwert, der zuerst erreicht wird. Das heißt, ist das Plangebiet die Ge-
schossfläche(GF) Wohnen eines Vorhabens > 39.000 m² und werden
im Vo rhaben nur 40 90 WE geplant , so ist das Modell anzuwenden.
Gleiches gilt im Fall von 50 100 geplanten Wohneinheiten bei e inem
Vorhaben mit einem Plangebiet einer GF Wohnen < 39.000 m².
Für Vorhaben in städtebaulich anspruchsvollen Lagen soll auch
ohne Erreichen eines Schwellenwertes die Möglichkeit zur Durc h-
führung e ines Qualifizierungsverfahrens gegeben werden. Dies
erfolgt in Absti mmung zwischen dem Stadtplanungsamt und den
Planbegünstigten.
Die abschließende Feststellung, ob die Pflicht zur Durchführung eines
Qualifizierungsverfahrens besteht, erfolgt vor oder nach Fassung des
Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss durch die Geschäftsstelle K o-
operatives Baulandmodell.
Das Format der vorhabenspezifisch geeigneten städtebaulichen bzw.
architektonischen Qualifizierung sowie der Zeitpunkt seiner Durchfü h-
rung werden zu Beginn der Planung definiert. Mögliche Formen sind
neben einem städtebaulichen Wettbewerb nach RAW bspw. Mehrfac h-
beauftragungen oder die Ausarbeitung konzepti oneller Variantenstudien
durch ein geeignetes Planungsbüro. Die Entscheidung über das Format
der Qualifizierung trifft die Lenkungsgruppe Kooperatives Baula ndmo-
dell.
zu Nr. 3 (1) lit. j KoopBLM
27
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Resultate des Qualifizierung s-
verfahrens den politischen Entscheidungsträgern im Rahmen des B e-
bauungsplanverfahrens zur Bebauungsplanung vorgelegt wurden.
28
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
4 Regelungsinstrumente
4.1 Städtebauliche Verträge, Übertragungs-
verträge
Die Übernahme der Verpflichtungen des Modells erfolgt mittels A b-
schluss städtebaulicher Verträge gemäß § 11 BauGB bzw. ggf. eines
Durchführungsvertrags. Dies umfasst – sofern erfo rderlich – auch den
Abschluss eines Erschließungsvertrags und ggf. ergänzender Übertr a-
gungsverträge für Flächenübertragungen.
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, sämtliche Leistungen aus den stä d-
tebaulichen Verträgen durch eine in deutscher Sprache gehaltene
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versich e-
rungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union abz u-
sichern. Auf Verlangen der Stadt legt er den Nachweis einer führenden
Wirtschaftsauskunftsdatei (z.B. Creditreform) über die bewertete Bonitä t
des bürgenden Instituts vor.
Die Bürgschaft muss vor Satzungsbeschluss über den betreffenden B e-
bauungsplan vorliegen. Die Bürgschaft ist ggf. mit einem Betretung s-
recht zu koppeln, sofern beispielsweise eine Kindertagesstä tte nicht auf
einem städtischen Grundstück errichtet wird.
Zukünftige öffentliche Erschließungsflächen sind unentgeltlich, kosten -
und lastenfrei vor Abschluss der städtebaulichen Verträge zu übertr a-
gen. Hierzu wird zwischen dem Planbegünstigten und der Stadt Köln ein
ergänzender Übertragungsvertrag geschlossen.
Das gleiche gilt für die Übertragung von Teilflächen des Plangebiets zur
Deckung des Mehrbedarfs Kindertagesstätte, Grundschule oder öffentli-
cher Spielplatz sowie im Fall der Herstellung und Übertragung öffentl i-
cher Spiel- und Grünflächen. Die Flächenübertragung muss jeweils vor
Abschluss des städtebaulichen Vertrags erfolgt sein.
Die Verpflichtung zur Herstellung öffentlich geförderten Wohnungsbaus
kann e rgänzend zu den Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag
grundbuchrechtlich gesichert werden.
Als weiteres Sicherungsinstrument können Vertragsstrafen vereinbart
werden.
4.2 Festsetzungen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 7 BauGB
Die Umsetzung des verpflichtend zu errichtenden Anteils von 30 % der
GF im öffentlich geförderten Wohnungsbau kann durch eine verbindliche
zu Nr. 4 (1) und (2) KoopBLM
zu Nr. 4 (3) KoopBLM
29
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Festsetzung im Bebauungsplan auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Num-
mer 7 BauGB gestärkt werden. Dies soll in Abstimmung mit dem
Planbegünstigten erfolgen. Die entsprechenden Flächen sind in einem
oder mehreren Baufeldern zu bündeln.
Es wird eine Festsetzung empfohlen, bei der ein oder mehrere Baufelder
zu 100 % mit Gebäuden errichtet werden müssen, die den Vorgaben
des öffentlich geförde rten Wohnungsbaus entsprechen. Dies bietet im
Gegensatz zu einer Verteilung von 30 % der öffentlich geförderten
Wohnfläche auf allen Baufeldern eine größere Bestimmtheit und ist fö r-
derlich für die Umsetzung und Kontrolle der Festsetzung.
Die Textliche Festsetzung könnte wie folgt formuliert werden:
„In dem mit der Kennziffer „1“ bez eichneten Allgemeinen Wohngebiet
sind gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB ausschließlich Wohnungen
zulässig, die den gebäudemäßigen Voraussetzungen für die soziale
Wohnraumförderung entsprechen.“
Gleichwohl ist begleitend in einem städtebaulichen Vertrag die Errich-
tung von 30 % öffentlich geförderter Wohnungen zu vereinbaren, da mit
der Festsetzung im B ebauungsplan nur die bauliche Anforderung des
öffentlich geförderten Wohnung sbaus an Gebäuden umgesetzt werden
kann, nicht aber die tatsächliche Belegung diese r Wohnungen mit den
entsprechend Berechtigten.
4.3 Festsetzungen gem.
§ 9 Absatz Nr. 5 und 15 BauGB
Neben der Verpflichtung des Planbegünstigten zur Übernahme der u r-
sächlichen Mehrbedarfe im Bereich Kindertagesstätte, Grundschule,
öffentliche Spielplätze und öffentliche Grünfläche ist auch die dauerhafte
planerische Sicherung der für diese Angebotssegmente erforderlichen
Flächen innerhalb der Plangebiete von Bedeutung. Sie kann – und sollte
soweit en tsprechend geeignete Flächen vo rhanden bzw. vorgesehen
sind – durch verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan auf Grun d-
lage von § 9 Absatz 1 Nummer 5 und 15 BauGB erfolgen.
Gleichwohl ist begleitend in einem städtebaulichen Vertrag die Umset-
zung und Kostenübernahme der entsprechenden Planung zu vereinb a-
ren
zu Nr. 4 (4)und (5) KoopBLM
30
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
5 Durchführung
Die für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfo rderlichen
Schritte erfolgen integriert in das jeweilige Bebauung splanverfahren, so
dass die Modellanwendung keine zeitliche Verzögerung des Planverfah-
rens begründet. Der Ablauf einer Bebauungsplanung bei Anwendung
des Kooperativen Baulandmodells ist in Anlage 3 beispielhaft für eine
investorengestützte Angebotsplanung schematisch dargestellt.
5.1 Ansprechpartner
Zentraler Anspr echpartner des Planbegünstigten in allen Dingen der
Bebauungsplanung und damit auch für die Anwendung des Kooperat i-
ven Baulandmodells ist das Stadtplanungsamt. Dieses bindet die G e-
schäftsstelle Kooperatives Baulandmodell in das Verfahren ein.
In Umlegungsv erfahren wird die Geschäftsstelle des Umlegungsau s-
schusses der Stadt Köln eingebunden.
5.2 Anwendungszustimmung
Im Zuge der Vorbereitung des Einleitungs - oder Aufstellungsbeschlus-
ses des betreffenden Bebauungsplans ist vom Planbeg ünstigten die
verbindliche Anwendungszustimmung zu unterzeichnen . Hierin werden
– soweit bekannt – die durch den Planbegünstigten im Einzelnen einz u-
gehenden Verpflichtungen gemäß Nummer 3 Absatz 1 KoopBLM aufge-
führt.
In den Unterlagen zum Einleitungs - oder Aufstellungsbeschluss wird
explizit benannt, dass das Vorhaben gemäß Nummer 2 Absatz 1 Koo p-
BLM in den Anwendungsbereich fällt und die Anwendungszustimmung
abgegeben wurde.
Liegt die Anwendungszustimmung zum geplanten Zeitpunkt des Einle i-
tungs- oder Aufstellungsbeschlusses der Stadt Köln nicht vor, so erfolgt
keine politische Beratung.
Ist die Stadt Köln einzige Planbegünstigte in einem Verfahren so entfällt
die Pflicht zum Abschluss einer Anwendungszustimmung. In den Unte r-
lagen zum Einleitungs - oder Au fstellungsbeschluss wird darauf hing e-
wiesen, dass die Regelungen des K ooperativen Baulandmodells analog
angewandt werden.
Für Bebauungsplanungen gemäß Nummer 2 Absatz 1 KoopBLM, die
auf Betreiben der Stadt erfolgen und bei denen zum Zeitpunkt des Ein-
leitungs- oder Aufstellungsbeschlusses noch keine Einigkeit über die
Planung mit dem Planbegünstigten besteht, kann die Lenkungsgruppe
zu Nr. 5 KoopBLM
zu Nr. 5 KoopBLM
zu Nr. 5 (1) bis (3) KoopBLM
31
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Kooperatives Baulandmodell auf Antrag der Geschäftsstelle Kooperat i-
ves Baulandmodell von der Pflicht zur Vorlage einer Anwendu ngszu-
stimmung absehen. Dies ist in den Unterlagen zum Aufstellungsb e-
schluss entsprechend kenntlich zu machen.
Eine solche Situation kann sich bspw. ergeben, wenn die Stadt Köln ein
Gebiet beplant mit dem Ziel, städtebauliche Ordnung zu erreichen bzw.
städtebauliche Missstände zu verhindern.
5.3 Ermittlung der Verpflichtungen
Auf Grundlage des vorgelegten Plankonzeptes werden die Verpflichtu n-
gen des Planbegünstigten gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a) bis
f) und h) KoopBLM im Rahmen der Dienststellenbeteiligung in der R e-
gel vor Fassung des Aufstellungs - oder Einleitungsbeschlusses grund-
sätzlich ermittelt. Die Konkretisierung des Umfangs der Verpflichtungen
sowie des planspezifischen Vorgehens zur Deckung der Mehrbedarfe
erfolgt im Einzelnen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Die Koordination der Ermittlung übernimmt das Stadtplanungsamt, das
vom Planbegünstigten zu Beginn des Verfahrens die erforderlichen Pl a-
nungsunterlagen e rhält. Grundsätzlich umfassen diese neben einem
Lageplan das Plankonzept inklusive Deklaration g eplanter öffentlicher
und privater Flächen sowie einer Flächenbilanz mit Angabe der G e-
bietsgröße, nutzungsspezifischer Geschossflächenangaben und der
geplanten Zahl an Wohneinheiten. Handelt es sich um ein Grundstück,
das heute bereits in Teilen wohnbaulich genutzt ist, so ist der Bestand
der Geschossfläche Wohnen zu nennen.
Die abschließende Definition der Verpflichtungen sowie des planspezif i-
schen Vorgehens zur Deckung der Mehrbedarfe erfolgt durch die G e-
schäftsstelle Kooperatives Baulandmodell in Absprache mit den zustä n-
digen Fachdienststellen und dem Planbegünstigten nach Abschluss und
Auswertung der Offenlage. Ggf. sind die Planunterlagen auf Grundlage
der Resultate der Offenlage zuvor nochmals zu überarbeiten. Die Re ge-
lungen zur Verpflichtungsübernahme gemäß Nummer 3 Absatz 1 Koop-
BLM werden in städtebaulichen Verträgen bzw. einem Durchführung s-
vertrag und ggf. ergänzend erforderlichen Übertragungsverträgen getrof-
fen.
5.4 Vertragsabschlüsse
Nach Abschl uss bzw. vorbereitend bereits auf Grundlage der Offenl a-
geunterlagen erfolgt im Dialog der Stadt Köln mit dem Planbegünstigten
die Erstellung des städtebaulichen Vertrags, des Erschließung svertrags
bzw. des Durchführungsvertrags und ggf. ergänzender Übertra gungs-
verträge. Die Koordination für den städtebaulichen Vertrag bzw. den
zu Nr. 5 (4) KoopBLM
zu Nr. 5 (5) KoopBLM
32
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Durchführungsvertrag liegt beim Stadtplanungsamt, für den Erschli e-
ßungsvertrag und Übertragungsvertrag beim Bauverwaltungsamt.
33
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
6 Gesamtstädtische Koordination
6.1 Lenkungsgruppe
Kooperatives Baulandmodell
Die Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell überwacht als verwal-
tungsinternes, dezernatsübergreifendes Steuerungsgremium die g e-
samtstädtische Anwendung des Modells. Vor allem in Fällen, in denen in
begründeten Einze lfällen eine Ausnahme von einzelnen Regelungen
des Modells gemacht werden soll, entscheidet sie.
Die Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell Köln (LG KoopBLM)
arbeitet unter der Leitung des Dezernenten für Stadtentwicklung, Planen
und Bauen. Folgende Ämter und Dienststellen gehören der Lenkung s-
gruppe Kooperatives Baulandmodell Köln (LG KoopBLM) an:
Stadtplanungsamt
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Umlegung
Bauverwaltungsamt
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen
Amt für Straßen und Verkehrstechnik
Umwelt- und Verbraucherschutzamt
Amt für Wohnungswesen
Integrierte Jugendhilfe-und Schulentwicklungsplanung
Amt für Schulentwicklung
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
Bei Bedarf können weitere Ämter und Dienststellen zur Teilnahme an
den Sitzungen durch die Lenkungsgruppenleitung geladen werden.
Die Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell Köln (LG KoopBLM)
kommt regelmäßig zur Beratung zusammen. Darüber hinaus kann sie in
dringenden Bedarfsfällen einberufen werden.
Die Geschäftsführung der Lenkungsgruppe obliegt der Geschäftsstelle
Kooperatives Baulandmodell.
zu Nr. 6 (1) KoopBLM
34
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
6.2 Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell
Die Geschäftsstelle Kooperatives B aulandmodell ist zur gesamtstädt i-
schen Koordination der Modell anwendung beim Stadtplanungsamt a n-
gesiedelt. Sie arbeitet vorhabenbezogen eng mit den zuständigen Pl a-
nerinnen und Planern im Stadtplanungsamt sowie mit den weiteren ei n-
gebundenen Dienststellen d er Stadt Köln zusammen. Darüber hinaus
obliegen ihr die in Nummer 6 Absatz 2 KoopBLM benannten Aufgaben.
6.3 Evaluation
Die Evaluation des Modells erfolgt wirkungsbezogen alle fünf Jahre ab
Bekanntmachung des KoopBLM. Die Evaluationse rgebnisse werden
den gemäß Nummer 6 Absatz 4 KoopBLM zuständigen Gremien vorg e-
legt.
Ausgehend von den Evaluationsresultaten werden allenfalls bestehende
Anpassungs- und Fortschreibungserfordernisse des Modells benannt
und aufgearbeitet.
Anwendungsbegleitend erfolgt das Monitoring des Modells durch die
Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell als eine Grundlage der
periodischen Evaluation.
zu Nr. 6 (2) KoopBLM
zu Nr. 6 (3) KoopBLM
35
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
7 Schlussbestimmungen
7.1 Übergangsregelung
Bei Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem
24.02.201422.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des „k o-
operativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung
in B ebauungsplanverfahren“ in der vorliegenden Fassung erworben
wurden, ist ein wird der reduzierter Anteil von 20 % der mit der Planung
geschaffenen GF Wohnen für die Verpflichtung zur Errichtung öffentlich
geförderter Wohnungsbau auf 20% reduziert . anzunehmen. Die Ve r-
pflichtung für den Mehrbedarf Grundschule gemäß Nummer 3 A b-
satz 1 Buchstabe c) ist auf einen Maximalwert von 22 € pro m² GF
Wohnen zu reduzieren, wenn der ursächliche Mehrbedarf Grun d-
schule di esen übersteigt. Diese Übergangsregelung kann nur in A n-
spruch genommen werden, wenn die entsprechenden Grundstücke bis
zum 31.12.2018 30.06.2018 einer Bebauungsplanung zugeführt werden
(Bekanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlusses).
Bei Vorhaben , die von dieser Übergang sregelung Gebrauch machen,
muss der Nachweis des Grundstückserwerbs vor Unterzeichnung der
Anwendungszustimmung geführt werden.
Für die Anwendun g des Modells im Einzelfall bedeutet die Übergang s-
regelung keine Reduktion der weiteren Verpflichtungen gemäß Nummer
3 Absatz 1 Buchstabe b) sowie d) bis j) der Richtlinie KoopBLM.
7.2 Modellwechsel
Wünscht der Planbegünstigte eines Verfa hrens, dessen Aufste llungs-
oder Einleitungsbeschluss vor der Bekanntmachung des KoopBLM in
der Fortschreibungsfassung bekanntgemacht wurde, künftig das Koo p-
BLM in der Fortschreibungsfassung anzuwenden, so erklärt er dies ve r-
bindlich schriftlich gegenüber der Stadt Köln. Dies gilt auch für Pla n-
begünstigte, deren Vorhaben in die Übergangsregelung fallen.
zu Nr. 7 (3) KoopBLM
zu Nr. 7 (5) KoopBLM
36
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Referenzen ergänzender Regelungen
Stadt Köln, Dezernat für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Ve rkehr,
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (Hg.) 201 6: Grünhandbuch
der Stadt Köln. Köln
[erhältlich auf Anfrage beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen,
Stadt Köln]
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a –
135c BauGB vom 15. Dezember 2011
37
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Anlagen
1. Verpflichtungen des Planb egünstigten gemäß Nummer 3 Absatz 1
KoopBLM:
Ermittlung und Umsetzung des planspezifischen Verpflichtungsu m-
fangs (Schemaskizze)
2. Orientierungswerte stadtteilspezifischer Bodenrichtwerte : Mittlere
Bodenwerte für Wohnen zum Stichtag 01.01.2016)
3. Schematische Darstellung des Ablaufs einer Bebauungsplanung bei
Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (beis pielhaft für eine
investorengestützte Angebotsplanung)
38
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Anlage 1
Verpflichtungen des Planbegünstigten gemäß Nummer 3 Absatz 1
KoopBLM: Ermittlung und Umset zung des planspezifischen Ve r-
pflichtungsumfangs (Schemaskizze) (Quelle: eigene Darstellung)
39
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Anlage 2
Orientierungswerte stadtteilspezifischer Bodenrichtwerte:
Mittlere Bodenwerte für Wohnen zum Stichtag 01.01.2016)
Erläuterungen und Hinweise zur Herleitung:
Die Bodenwerte wurden aus normierten Bodenrichtwerten mit Stichtag 01.01.2016
abgeleitet.
Die Kennziffern für die Normierung (wGFZ bzw. Grundstücksgröße) stellen das
stadtweite Mittel dar.
Es wird je Stadtteil ein Mittelwert aus Bodenrichtwerten zu gleichen Teilen für Ge-
schosswohnungsbau (kein Wohnungseigentum) und Einfamilienhausbebauung ge-
bildet.
Bei Geschosswohnungsbau wird eine wertrelevante GFZ von 1,2 angehalten.
Bei den Einfamilienhausgrundstücken wird eine Grundstücksgröße von 400 m²
angehalten.
40
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln
Anlage 3
Schematische Darstellung des Ablaufs einer Bebauung splanung bei
Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (beis pielhaft für eine
investorengestützte Angebotsplanung)
(Quelle: eigene Darstellung)
Beschlussvorlage Rat
12770 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61 611/1 Haun KeSB Vorlagen-Nummer 3559/2016/1 Freigabedatum 30.03.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Das "Kooperative Baulandmodell Köln - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren"; hier: Fortschreibung; geänderte Fassung gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt die Änderungen gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017 zu den Punkten 2 a) bis 2 f) wie folgt: 2 a) Der Schwellenwert zur Übernahme der Verpflichtung nach Nummer 3 Absatz 1 Buchsta- be a) wird auf 20 Wohneinheiten beziehungsweise 1 800 m² Geschossfläche (GF) Woh- nen reduziert. 2 b) Der ursächliche Mehrbedarf Grundschule wird abgelöst und auf einen Maximalwert von 32 € pro m² GF Wohnen (Pauschale) gedeckelt. 2 c) Qualifizierungsverfahren sind für Vorhaben ab 100 Wohneinheiten beziehungsweise 9 000 m² GF Wohnen durchzuführen. In städtebaulich anspruchsvollen Lagen sollen nach Absprache mit den Planbegünstigten Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung dienen. 2 d) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich geförderten Wohnungs- bau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Planbegünstigten und kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen. 2 e) Bei Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des "Kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der vorliegenden Fassung erworben wurden, ist ein reduzierter Anteil von 20 % der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen für die Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus anzunehmen. Die Pau- schale in Höhe von 32 € pro m² GF Wohnen wird in der Übergangsregelung auf 22 € pro m² GF Wohnen reduziert. Diese Übergangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungs- planung zugeführt werden (Bekanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbe- schlusses). 2 f) Alle Planbegünstigten können sich auf Wunsch zur Anwendung der vorliegenden Richtli- nie bekennen. 2. beschließt das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Be- bauungsplanverfahren" in der geänderten Fassung gemäß Anlage 1 als Fortschreibung des gel- tenden Modells (Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 - Vorlage 4325/2012), welches ab Veröffentlichung des Ratsbeschlusses verpflichtend anzuwenden ist; Stadtentwicklungsausschuss 30.03.2017 Rat 04.04.2017 2 3. nimmt die Umsetzungsanweisung in der geänderten Fassung gemäß Anlage 2 als präzisieren- de Handlungsanweisung für die beteiligten Akteure zur Modellanwendung zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, diese fortzuschreiben, sofern die Grundzüge des Mo- dells unberührt bleiben; 4. nimmt zur Kenntnis, dass die Verpflichtung der Planbegünstigten in Bebauungsplanverfahren zur Errichtung eines 20 %igen Anteils der GF Wohnen als preisgedämpfter Wohnungsbau nicht praktikabel darstellbar ist. Es erfolgt keine Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung in das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplan- verfahren" gemäß Anlage 1. Alternative: keine Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, neutral Begründung: Zum Beschlusspunkt 1. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Ratssitzung am 14.02.2017 die Vorlage 3559/2016 zur Fort- schreibung "Kooperatives Baulandmodell" mit Überarbeitungsbedarf zu einzelnen Punkten (siehe Anlage 3: Auszug Niederschrift der Sitzung des Rates am 14.02.2017, TOP 15.1) beschlossen und um Vorlage der Ergebnisse am 04.04.2017 gebeten. Eine Erläuterung der einzelnen Überarbeitungsbedarfe mit der Wohnungswirtschaft ist am 08.03.2017 erfolgt und in Anlage 4 dieser Beschlussvorlage (3559/2016/1) dokumentiert. Dem Beschluss gemäß der Antragspunkte 2 d) und 2 f) wird einvernehmlich seitens der Verwaltung und der Wohnungswirtschaft gefolgt. Die Punkte 2 a) bis 2 c) und 2 e) wurden zwischen der Verwaltung und der Wohnungswirtschaft kontrovers diskutiert. Die Beschlusspunkte dieser Beschlussvorlage beinhalten eine sorgfältige Ab- wägung der einzelnen Argumente und werden wie folgt begründet: 2 a) Der Vorschlag des Rates wurde seitens der Wohnungswirtschaft kontrovers diskutiert. Teile der Wohnungswirtschaft stimmen dem Vorschlag des Rates zu, andere setzen sich für eine Anhebung der Bagatellgrenze auf 50 Wohneinheiten (WE) oder mehr ein. Im Ergebnis folgt die Verwaltung dem Vorschlag des Rates, die Anzahl der WE auf 20 WE beziehungsweise analog 1 800 m² GF Wohnen zu reduzieren. Bei einem verpflichtenden Anteil von 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau ent- stehen etwa sechs bis sieben WE im öffentlich geförderten Segment, die wirtschaftlich zu betreiben sind. 2 b) Die Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs mittels eines pauschalisierten und auf 66 % redu- zierten Betrags in Höhe von 49 €/m² GF Wohnen (Regelung aus dem KoopBLM in der Fassung vom 24.02.2014) ist aus drei Gründen unzulässig: 1. Die Pauschale von 49 €/m² GF Wohnen ist nicht an den ursächlichen Mehrbedarf gekoppelt. Der Planbegünstigte kann zur Übernahme von Kosten und sonstigen Aufwendungen aber nur dann verpflichtet werden, wenn sie Ursache oder Folge der städtebaulichen Maßnahme sind. Ein Nachweis des ursächlichen Mehrbedarfs ist zu führen. 3 2. Es ist nicht transparent nachvollziehbar, welche Anteile der Pauschale zweckgebunden für die Errichtung einer Kindertagesstätte oder einer Grundschule vorgesehen sind. 3. Für den Fall, dass der Planbegünstigte den Bau der Einrichtung selbst tätigt, müsste die Stadt dem Planbegünstigten einen Anteil der Kosten erstatten, um eine Gleichbehandlung der Planbegünstigten zu erzielen. Dies ist aus Gründen des Wettbewerbs- und des EU- Beihilferechtes nicht zulässig. Gleichzeitig ist in der Diskussion mit der Wohnungswirtschaft deutlich geworden, dass die Regelung zur Berechnung des Mehrbedarfs Grundschule gemäß Beschlussvorlage 3559/2016 für die Woh- nungswirtschaft ein unkalkulierbares Risiko beim Grundstückskauf birgt, da der ursächliche Mehrbe- darf erst nach Einleitungs- oder Aufstellungsbeschluss verfahrensspezifisch ermittelt werden kann. Aus diesem Grund wird eine Lösung vorgeschlagen, die den ursächlichen Mehrbedarf berücksichtigt und gleichzeitig eine Deckelung des Beitrags mittels eines Maximalwertes (Pauschale) vornimmt. Für den Fall, dass die Kosten für den ursächlichen Mehrbedarf die Pauschale unterschreitet, muss der Planbegünstigte auch nur diesen ablösen. Für den Fall, dass der ursächliche Mehrbedarf höher liegt, kann sich der Planbegünstigte für die Pauschale entscheiden. Die Pauschale lehnt sich an die Regelungen aus dem "Kooperativen Baulandmodell" in der Fassung vom 24.02.2014 an, kalkuliert aber die entsprechende Kostensteigerung in Höhe von 45 % pro Grundschulplatz ein (16.500 € [2012] zu 24.000 € [2014, Zeitpunkt der zuletzt abgerechneten Grund- schule]). Die Baukosten (2012) für einen Kindertagesstätten- und Grundschulplatz stehen in einem Verhältnis von 54 % zu 46 %. Wird dieses Verhältnis auf die Pauschale in Höhe von 49 € pro m² GF Wohnen (Modell mit Fassung vom 24.02.2014) angewandt, ergibt sich ein Pauschalwert von 26,46 € beziehungsweise 22,54 € pro m² GF Wohnen für einen Kindertagesstätten- beziehungsweise Grund- schulplatz. Wendet man auf die Pauschale von 22 € pro m² GF Wohnen die Kostensteigerung von 45 % an, so ergibt sich ein Wert in Höhe von 32 € pro m² GF Wohnen für das Segment Grundschule. Der Mehrbedarf Grundschule wird nach oben genannter Vorgehensweise abgelöst, die Möglichkeit zur Errichtung und unentgeltlichen, kosten- und lastenfreien Übergabe eines Schulgebäudes wird in der Umsetzungsanweisung gestrichen. 2 c) Die Wohnungswirtschaft regt an, den Schwellenwert für die Qualifizierungsverfahren analog zur Bagatellgrenze (Wohneinheiten und Geschossfläche Wohnen) und nicht auf das Plangebiet be- zogen festzulegen. Ursprünglich wurde die Plangebietsgröße als Schwellenwert aufgenommen, da ein Qualifizierungsverfahren insbesondere auch in Mischgebieten sinnvoll ist. Darüber hinaus wünscht sich die Wohnungswirtschaft eine Anhebung des Schwellenwertes auf 150 WE. Als Kom- promissvorschlag folgt die Verwaltung der Maßgabe in den Wohnraumförderungsbestimmungen, bei Verfahren ab 100 WE ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. 2 e) Der Beschluss des Rates zur Kürzung der Übergangsregelung wird seitens der Wohnungswirt- schaft abgelehnt. Weiter geht sie davon aus, dass bei Vorhaben, deren Grundstückskauf vor dem Stichtag der Übergangsregelung liegt, weiterhin das Modell in seiner Fassung vom 24.02.2014 anzu- wenden ist. Dies ist nicht richtig. Das KoopBLM in der Fortschreibungsfassung gilt mit dem Tag seiner Bekanntmachung und ist für alle Bebauungsplanverfahren, deren Aufstellung beziehungsweise Einleitung mit und nach diesem Tag bekannt gemacht werden, anzuwenden. Das Modell in der Fassung vom 24.02.2014 wird durch die Bekanntmachung der Fortschreibung abgelöst. Bei Vorhaben, für die bereits ein Aufstellungs- und Einleitungsbeschluss existiert, wird das Modell in der Fassung vom 24.02.2014 beziehungsweise 22.09.2016 weiterhin angewandt, sofern sich der Planbegünstigte nicht zu dem dann gültigen Modell entschließt. Im Sinne des Vertrauensschutzes gegenüber der Wohnungswirtschaft wurde für neu einzuleitende Verfahren eine Übergangsregelung aufgenommen. Für die Anwendung der Übergangsregelung ist der Zeitpunkt des Grundstückskaufs maßgeblich. Die Verwaltung folgt dem Beschluss des Rates und nimmt die geänderte Übergangsregelung in den Richtlinienentwurf (siehe Anlage 1) auf. Die Übergangsregelung gilt demnach nur für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tage der Bekanntmachung des KoopBLM in der Fortschreibungsfassung 4 erworben wurden. Für diese Vorhaben ist der Anteil des zu errichtenden öffentlich geförderten Woh- nungsbaus auf bis zu 20 % der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen zu reduzieren. Darüber hinaus wird die Verpflichtung gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe c) zur Übernahme des ursächli- chen Mehrbedarfs im Bereich Grundschule auf einen Maximalwert von 22 € pro m² GF Wohnen redu- ziert. Diese Übergangsregelung gilt befristet bis zum 30.06.2018. Für Grundstücke, die vor dem 22.09.2016 und nach der Bekanntmachung des "Kooperativen Bau- landmodells" erworben wurden, gilt das zu beschließende Modell. Zu den "Beschlusspunkten 2. bis 4.": Für die Erläuterungen zu den Beschlussunkten 2. bis 4. wird auf die ursprüngliche Beschlussvorlage 3559/2016 vom 14.02.2017 verwiesen. Zu den "Haushaltsmäßige Auswirkungen": Die haushaltsmäßige Auswirkung der Fortschreibung des "Kooperativen Baulandmodells Köln" wird als neutral betrachtet. Eine konkrete Bezifferung der erwarteten positiven haushaltsmäßigen Auswir- kungen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da die Höhe der Erträge beziehungsweise Ein- zahlungen abhängig ist von der Größe der durchgeführten Planverfahren und damit dem Umfang des ursächlichen Mehrbedarfs. Werden die ursächlichen Mehrbedarfe vom Planbegünstigten über eine Geldzahlung abgelöst, so werden hierzu Regelungen im städtebaulichen Vertrag getroffen. Die Zah- lungen sind zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die Stadt Köln zu zahlen. Sie werden je nach Angebotssegment unmittelbar zweckgebunden an die entsprechende Stelle zur Deckung der Herstellungskosten von Anlagen im jeweiligen Angebotssegment im Haushalt eingestellt. Bei Bebauungsplanungen auf städtischen Flächen sind - entsprechend dem vorgelegten Fortschrei- bungsentwurf - die Regelungen des "Kooperativen Baulandmodells" analog anzuwenden. Die daraus erfolgenden Mehrbedarfe an sozialer und technischer Infrastruktur sind in der Haushaltsplanung zu berücksichtigen, sofern die Entwicklung und Umsetzung der Planung nicht auf einen Dritten übertra- gen wird. Anlagen 1 Kooperatives Baulandmodell Köln – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren (KoopBLM) (geänderte Fassung gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017, Stand März 2017); zur besseren Lesbarkeit im Änderungsmodus 2 Umsetzungsanweisung Kooperatives Baulandmodell Köln – Handlungsanweisung zur Modell- anwendung (UA KoopBLM) (geänderte Fassung gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017, Stand März 2017); zur besseren Lesbarkeit im Änderungsmodus 3 Auszug Niederschrift der Sitzung des Rates am 14.02.2017, TOP 15.1 4 Synopse zu den Änderungsvorschlägen gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017
Anlage 3 (Auszug Niederschrift Rat 14.02.2017)
16223 Zeichen
Geschäftsführung Rat Frau Kramp Telefon: (0221) 221-22061 Fax: (0221) 221-26570 E-Mail: Petra.Kramp@stadt-koeln.de Datum: 07.03.2017 Niederschrift über die 27. Sitzung des Rates in der Wahlperiode 2014/2020 am Dienstag, dem 14.02.2017, 15:45 Uhr bis 21:42 Uhr, Rathaus Spanischer Bau, Ratssaal Anwesend waren: Vorsitzende Oberbürgermeisterin Henriette Reker Stimmberechtigte Mitglieder Akbayir, Hamide; Aymaz, Berivan; Bartsch, Hans-Werner Bürgermeister; Beckamp, Roger; Benthem van, Henk Bezirksbürgermeister; Bercher-Hiss, Susanne; Börschel, Martin; Breite, Ulrich; Brust, Gerhard; Bülow von, Brigitta; Bürgermeister, Eva Dr.; Ciesla-Baier, Dietmar; De Bellis-Olinger, Teresa; Detjen, Jörg; Dresler-Graf, Margret; Elster, Ralph Dr.; Erkelenz, Martin; Frank, Jörg; Frebel, Polina; Frenzel, Michael; Gärtner, Ursula; Gerlach, Lisa Hanna; Götz, Stefan; Gutzeit, Walter Dr.; Halberstadt-Kausch, Inge; Hammer, Lino; Haug, Jochen; Hegen- barth, Thomas; Heinen, Ralf Bürgermeister Dr.; Heithorst, Claudia; Henk-Hollstein, Anna- Maria; Heuser, Marion; Houben, Reinhard; Hoyer, Katja; Jahn, Kirsten; Joisten, Christian; Ka- raman, Malik; Kaske, Sven; Kienitz, Niklas; Kircher, Jürgen; Klausing, Christoph; Kockerbeck, Heiner; Kron, Peter; Krupp, Gerrit; Laufenberg, Sylvia; Michel, Dirk; Möller, Monika; Nesseler- Komp, Birgitta; Noack, Horst; Paetzold, Michael; Pakulat, Sabine; Petelkau, Bernd; Philippi, Franz; Pohl, Stephan; Pöttgen, Andreas; Rabenstein, Svenja; Richter, Manfred; Roß-Belkner, Monika; Santos Herrmann, Susana dos; Schlieben, Nils Helge Dr.; Schneider, Frank; Scholz, Tobias; Schoser, Martin Dr.; Schultes, Monika; Schwab, Luisa; Schwanitz, Hans; Sommer, Ira; Stahlhofen, Gisela; Sterck, Ralph; Strahl, Jürgen Dr.; Struwe, Rafael Christof; Thelen, Elisa- beth; Thelen, Horst; Unna, Ralf Dr.; van Geffen, Jörg; von Wengersky, Alexandra Gräfin; Wal- ter, Karl-Heinz; Weisenstein, Michael; Welcker, Katharina; Welter, Thomas; Wiener, Markus; Wolter, Andreas Bürgermeister; Wolter, Judith; Wortmann, Walter; Yurtsever, Firat; Zimmer- mann, Thor-Geir Bezirksbürgermeister Hupke, Andreas Bezirksbürgermeister; Homann, Mike Bezirksbürgermeister; Zöllner, Rein- hard Bezirksbürgermeister ANLAGE 3 AUSZUG AUS TOP 15.1 Ratssitzung vom 14.02.2017 Seite 45 15 Weitere bauleitplanungsrechtliche Sachen 15.1 Das "Kooperative Baulandmodell Köln - Richtlinie zur Anwendung in Bebauung splanverfahren"; hier: Fortschreibung 3559/2016 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. AN/2110/2016 Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen AN/0267/2017 Stellungnahme der Verwaltung vom 03.02.2017 0295/2017 Beschlüsse: I. Beschluss gemäß Änderungsantrag der Fraktion Die Linke.: Der Rat beschließt die Vorlage wie folgt zu ändern: 1. Punkt 3 der Beschlussvorlage wird gestrichen und ersetzt durch: In allen Anwendungsfällen des kooperativen Baulandmodells hat der Vorhaben- träger zuzüglich zu den 30 % geförderten Wohnraum 30 % Wohnraum als preisgedämpften Mietwohnraum zu errichten. Das Ziel ist, je nach Lage, eine Netto -Kaltmiete zwischen 8,50 und 10, 00 Euro zu erreichen. Zur Durchsetzung dieser Vorgabe ist der städtebauliche Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch oder § 9 Absatz 7, Satz 1, Baugesetzbuch anzuwenden. 2. In der Anlage 1 wird der Absatz Nummer 3, Absatz 1, Buchstabe b durch folgenden Passus ersetzt: 3. Verpflichtungen (1) Der Planbegünstige eines Vorhabens verpflichtet sich, … b) entsprechend der innerhalb des Planungsgebietes zu erwartenden Anzahl an Kindern zwischen einem und sechs Jahren einen Kitaplatz zu errichten oder abzulösen, sofern im Stadtgebiet in einer zumutbaren Entfernung zum Planungsgebiet Bedarfe bestehen. „Zumutbare Entfernung“ wird entsprechend der aktuellen Rechtsprechung zum Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz definiert. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. sowie bei Enthaltung der Gruppe Piraten, der Gruppe GUT und der Stimmenthaltung von Ratsmitglied Wort- mann (Freie Wähler Köln) abgelehnt. Ratssitzung vom 14.02.2017 Seite 46 II. Einzelabstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU- Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: II.1. Beschluss zu den Ziffern 1; 2a und 2c: Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt: 1. Der Rat begrüßt das „Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM)“ als ein Mit- tel zur verlässlichen Schaffung von Wohnraum für breite Teile der Bevölkerung in Köln. Dazu sind alle Kräfte des Kölner Wohnungsmarktes zu aktivieren. Ins- besondere ist die Mitwirkung der Wohnungswirtschaft unabdingbar. Zugleich bekräftigen die Antragssteller, dass bei der Entwicklung von neuen Wohnquar- tieren die notwendige Infrastruktur mitentwickelt werden muss. Für das Ziel „Schaffung von qualitativ hochwertigem Wohnraum für breite Teile der Bevölke- rung“ braucht die Wohnungswirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 04.04.2017 den Vorschlag für das fortgeschriebene Kooperative Baulandmodell Köln (Koop- BLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 1 der Vorlage 3559/2016) einschl. Umsetzungsanweisung (Anlage 2 der v. g. Vorla- ge) im Austausch mit der Kölner Wohnungswirtschaft an folgenden Punkten zu überarbeiten: a) Absenkung des Schwellenwerts zur Verpflichtung der Errichtung von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke als öffentlich ge- förderter Wohnungsbau auf 20 Wohneinheiten (Richtlinie, Ziff. 2. (2)). c) Bzgl. des Schwellenwerts soll geprüft werden, diesen für die Verpflic h- tung zur Durchführung von Qualifizierungsverfahren (Richtlinie, Ziff. 3. (1) j) auf 75 Wohneinheiten (WE) und mehr anzuheben. Unabhängig von der Anzahl der WE im Plangebiet soll ein Qualifizierungsverfahren ab ei- ner Größe von 4.500 m² oder in Absprache mit dem Vorhabenträger in städtebaulich anspruchsvollen Lagen als Grundlage der Planung durch- geführt werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der AfD-Fraktion zugestimmt. II.2. Beschluss zu den Ziffern 2b und 2e: Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt: 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 04.04.2017 den Ratssitzung vom 14.02.2017 Seite 47 Vorschlag für das fortgeschriebene Kooperative Baulandmodell Köln (Koop- BLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 1 der Vorlage 3559/2016) einschl. Umsetzungsanweisung (Anlage 2 der v. g. Vorla- ge) im Austausch mit der Kölner Wohnungswirtschaft an folgenden Punkten zu überarbeiten: b) Bzgl. der Ablösung des ursächlichen Mehrbedarfs an Grundschulplätzen soll eine Regelung getroffen werden, welches im Ergebnis der alten Re- gelung des kooperativen Baulandmodells (verabschiedet: 24.02.2014) entspricht (Richtlinie, Ziff. 3 (1) c)). e) Die Übergangsregelungen in Ziff. 7 der Richtlinie sind dahingehend zu überarbeiten, dass für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des ko- operativen Baulandmodells in der zu verabschiedenden Fassung erwor- ben wurden (Vertrauensschutz), die Verpflichtung zur Errich- tung/Finanzierung der sozialen Infrastruktur (Richtlinie, Ziff. 3 (1) b) bis e)), reduziert wird. Die Verpflichtung zur Errichtung von öffentlich geför- dertem Wohnungsbau soll auf einen Anteil von 20 % oder mehr der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen festgesetzt werden. Diese Über- gangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die ent- sprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungsplanung zugeführt werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. und der FDP-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der AfD-Fraktion und Stimmenthaltung von Ratsmitglied Wort- mann (Freie Wähler Köln) zugestimmt. II.3. Beschluss zu den Ziffern 2d und 2f: 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 04.04.2017 den Vorschlag für das fortgeschriebene Kooperative Baulandmodell Köln (Koop- BLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 1 der Vorlage 3559/2016) einschl. Umsetzungsanweisung (Anlage 2 der v. g. Vorla- ge) im Austausch mit der Kölner Wohnungswirtschaft an folgenden Punkten zu überarbeiten: d) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich gefö r- derten Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Vorhabenträger und kann mittels Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Num- mer 7 BauGB erfolgen (Richtlinie, Ziff. 4. (3). f) Dem Vorhabenträger und Planbegünstigten, der in diese Übergangsr e- gelung fällt, soll unabhängig davon die Möglichkeit haben, sein Bebau- ungsplanverfahren nach den Richtlinie des 'neuen' noch zu verabschie- Ratssitzung vom 14.02.2017 Seite 48 denden kooperativen Baulandmodells zu machen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. und der AfD-Fraktion zugestimmt. III. Gesamtabstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU- Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt: 1. Der Rat begrüßt das „Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM)“ als ein Mit- tel zur verlässlichen Schaffung von Wohnraum für breite Teile der Bevölkerung in Köln. Dazu sind alle Kräfte des Kölner Wohnungsmarktes zu aktivieren. Ins- besondere ist die Mitwirkung der Wohnungswirtschaft unabdingbar. Zugleich bekräftigen die Antragssteller, dass bei der Entwicklung von neuen Wohnquar- tieren die notwendige Infrastruktur mitentwickelt werden muss. Für das Ziel „Schaffung von qualitati v hochwertigem Wohnraum für breite Teile der Bevölke- rung“ braucht die Wohnungswirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 04.04.2017 den Vorschlag für das fortgeschriebene Kooperative Baulandmodell Köln (Koop- BLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 1 der Vorlage 3559/2016) einschl. Umsetzungsanweisung (Anlage 2 der v. g. Vorla- ge) im Austausch mit der Kölner Wohnungswirtschaft an folgenden Punkten zu überarbeiten: a) Absenkung des Schwellenwerts zur Verpflichtung der Errichtung von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke als öffentlich ge- förderter Wohnungsbau auf 20 Wohneinheiten (Richtlinie, Ziff. 2. (2)). b) Bzgl. der Ablösung des ursächlichen Mehrbedarfs an Grundschulplätzen soll eine Regelung getroffen werden, welches im Ergebnis der alten Re- gelung des kooperativen Baulandmodells (verabschiedet: 24.02.2014) entspricht (Richtlinie, Ziff. 3 (1) c)). c) Bzgl. des Schwellenwerts soll geprüft werden, diesen für die Verpflic h- tung zur Durchführung von Qualifizierungsverfahren (Richtlinie, Ziff. 3. (1) j) auf 75 Wohneinheiten (WE) und mehr anzuheben. Unabhängig von der Anzahl der WE im Plangebiet soll ein Qualifizierungsverfahren ab ei- ner Größe von 4.500 m² oder in Absprache mit dem Vorhabenträger in städtebaulich anspruchsvollen Lagen als Grundlage der Planung durch- geführt werden. d) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich gefö r- derten Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Ratssitzung vom 14.02.2017 Seite 49 Vorhabenträger und kann mittels Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Num- mer 7 BauGB erfolgen (Richtlinie, Ziff. 4. (3). e) Die Übergangsregelungen in Ziff. 7 der Richtlinie sind dahingehend zu überarbeiten, dass für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des ko- operativen Baulandmodells in der zu verabschiedenden Fassung erwor- ben wurden (Vertrauensschutz), die Verpflichtung zur Errich- tung/Finanzierung der sozialen Infrastruktur (Richtlinie, Ziff. 3 (1) b) bis e)), reduziert wird. Die Verpflichtung zur Errichtung von öffentlich geför- dertem Wohnungsbau soll auf einen Anteil von 20 % oder mehr der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen festgesetzt werden. Diese Über- gangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die ent- sprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungsplanung zugeführt werden. f) Dem Vorhabenträger und Planbegünstigten, der in diese Übergangsr e- gelung fällt, soll unabhängig davon die Möglichkeit haben, sein Bebau- ungsplanverfahren nach den Richtlinie des 'neuen' noch zu verabschie- denden kooperativen Baulandmodells zu machen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. zugestimmt. IV. Beschluss über die so geänderte Vorlage: 1. Der Rat begrüßt das „Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM)“ als ein Mit- tel zur verlässlichen Schaffung von Wohnraum für breite Teile der Bevölkerung in Köln. Dazu sind alle Kräfte des Kölner Wohnungsmarktes zu aktivieren. Ins- besondere ist die Mitwirkung der Wohnungswirtschaft unabdingbar. Zugleich bekräftigen die Antragssteller, dass bei der Entwicklung von neuen Wohnquar- tieren die notwendige Infrastruktur mitentwickelt werden muss. Für das Ziel „Schaffung von qualita tiv hochwertigem Wohnraum für breite Teile der Bevölke- rung“ braucht die Wohnungswirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 04.04.2017 den Vorschlag für das fortgeschriebene Kooperative Baulandmodell Köln (Koop- BLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 1 der Vorlage 3559/2016) einschl. Umsetzungsanweisung (Anlage 2 der v. g. Vorla- ge) im Austausch mit der Kölner Wohnungswirtschaft an folgenden Punkten zu überarbeiten: a) Absenkung des Schwellenwerts zur Verpflichtung der Errichtung von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke als öffentlich ge- förderter Wohnungsbau auf 20 Wohneinheiten (Richtlinie, Ziff. 2. (2)). Ratssitzung vom 14.02.2017 Seite 50 b) Bzgl. der Ablösung des ursächlichen Mehrbedarfs an Grundschulplätzen soll eine Regelung getroffen werden, welches im Ergebnis der alten Re- gelung des kooperativen Baulandmodells (verabschiedet: 24.02.2014) entspricht (Richtlinie, Ziff. 3 (1) c)). c) Bzgl. des Schwellenwerts soll geprüft werden, diesen für die Verpflich- tung zur Durchführung von Qualifizierung sverfahren (Richtlinie, Ziff. 3. (1) j) auf 75 Wohneinheiten (WE) und mehr anzuheben. Unabhängig von der Anzahl der WE im Plangebiet soll ein Qualifizierungsverfahren ab ei- ner Größe von 4.500 m² oder in Absprache mit dem Vorhabenträger in städtebaulich anspruchsvollen Lagen als Grundlage der Planung durch- geführt werden. d) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich gefö r- derten Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Vorhabenträger und kann mittels Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Num- mer 7 BauGB erfolgen (Richtlinie, Ziff. 4. (3). e) Die Übergangsregelungen in Ziff. 7 der Richtlinie sind dahingehend zu überarbeiten, dass für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des ko- operativen Baulandmodells in der zu verabschiedenden Fassung erwor- ben wurden (Vertrauensschutz), die Verpflichtung zur Errich- tung/Finanzierung der sozialen Infrastruktur (Richtlinie, Ziff. 3 (1) b) bis e)), reduziert wird. Die Verpflichtung zur Errichtung von öffentlich geför- dertem Wohnungsbau soll auf einen Anteil von 20 % oder mehr der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen festgesetzt werden. Diese Über- gangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die ent- sprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungsplanung zugeführt werden. f) Dem Vorhabenträger und Planbegünstigten, der in diese Übergangsr e- gelung fällt, soll unabhängig davon die Möglichkeit haben, sein Bebau- ungsplanverfahren nach den Richtlinie des 'neuen' noch zu verabschie- denden kooperativen Baulandmodells zu machen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der AfD-Fraktion zugestimmt.
Anlage 1 (Fortschreibung Richtlinie)
12167 Zeichen
/ 2 Das Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren – in der Fassung der Bekanntmachung vom __.04.2017 Präambel In § 1 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Anspruch beschrieben, dass Bauleitpläne eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sollen. Ergänzt wird dies mit dem in § 1 Absatz 6 BauGB formulierten Auftrag, insbesondere die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung dabei zu berücksichtigen. Die aktuelle Bevölkerungsprognose weist Köln auch für die kommenden Jahre als Wachstums- stadt aus. Bis 2029 werden rund 1.161.000 Menschen und mehr als 600.000 Haushalte in der Stadt leben. Durch den steten Bevölkerungszuwachs steigt der Druck auf den bestehenden Wohn- raum weiter, und ein Anstieg der Mieten ist zu erwarten. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Kölner Situation und dem Anspruch des Gesetzgebers hat der Rat der Stadt Köln die Handlungsnotwendigkeit erkannt und gemäß § 41 Absatz 1 Buch- stabe t) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) mit dem "Kooperativen Baulandmodell Köln" (KoopBLM) ein Instrument etabliert, das geeignet ist, den Anteil öffentlich geförderten Wohnungsbaus in der Stadt zu erhöhen und damit eine sozialgerechtere Bodennut- zung zu fördern. Erstmals wurde das "Kooperative Baulandmodell Köln" (KoopBLM) am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und am 24.02.2014 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. 1. Ziel und Aufgabe des Modells, Begriffe (1) Ziel des Modells ist es, den Anteil des öffentlich geförderten Wohnungsbaus am gesamtstä d- tischen Wohnungsneubau zu erhöhen und die planbedingten Folgekosten auf die Planbegünstig- ten zu übertragen. (2) Aufgabe der Richtlinie ist es, die Verpflichtungen des Planbegünstigten auf Grundlage von Absatz (1) zu definieren und Regelungen für den Ablauf der Bebauungsplanverfahren bei Anwen- dung des Modells festzulegen. (3) Als Planbegünstigte im Sinne dieser Richtlinie gelten die Verfügungsberechtigten der Fl ä- chen, auf denen im Bebauungsplan Wohnbauflächen festgesetzt werden sollen. An deren Stelle können sich auch andere Planbegünstigte, die noch nicht verfügungsberechtigt sind, zur Über- nahme der Verpflichtungen nach Nummer 3. dieser Richtlinie bereit erklären. (4) Als öffentlich geförderter Wohnungsbau im Sinne dieser Richtlinie gelten Wohnungsbauvo r- haben, die mit Wohnungsbaufördermitteln des Landes NRW errichtet werden können. 2. Anwendungsbereich (1) Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung V o- raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. (2) Vorhaben gemäß Absatz (1), bei denen Baurecht für unter 2. 250 1.800 m² Geschossfläche (GF) für Wohnzwecke oder für weniger als 25 20 Wohneinheiten (WE) geschaffen wird, sind von der Übernahme der Verpflichtungen nach Nummer 3. Absatz (1) Buchstabe a) entbunden. ANLAGE 1 - 2 - / 3 3. Verpflichtungen (1) Der Planbegünstigte eines Vorhabens verpflichtet sich, a) mindestens 30 % der GF für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau innerhalb des Plangebietes zu errichten und für diesen zu binden, sofern die maßgeblichen Wohn- raumförderbestimmungen des Landes NRW betreffend der Sozialraumverträglichkeit einge- halten werden können. Die Planung muss die geltenden Wohnraumförderbestimmungen einhalten; b) den ursächlichen Mehrbedarf im Bereich Kindertagesstätte nach den Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des Plangebietes zu errichten oder den Mehrbedarf unterhalb des maßgebli- chen Schwellenwerts alternativ abzulösen; c) den ursächlichen Mehrbedarf im Bereich Grundschule abzulösen; oder nach den Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des Plangebietes zu errichten und an die Stadt Köln unentgeltlich, kosten- und lastenfrei zu übertragen; d) die ursächlichen öffentlichen Spielflächen nach den Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des Plangebietes herzustellen und an die Stadt Köln unentgeltlich, kosten- und lastenfrei zu übertragen oder den Mehrbedarf unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts alternativ ab- zulösen; e) die ursächlichen öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Grünflächen nach den Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des Plangebietes herzustellen und an die Stadt Köln un- entgeltlich, kosten- und lastenfrei zu übertragen oder den Mehrbedarf unterhalb des maß- geblichen Schwellenwerts alternativ abzulösen; f) Regelungen zur Durchführung und Unterhaltung von Ausgleichsmaßnahmen nach Bun- desnaturschutzgesetz sowie zur Übernahme von Ausgleichskosten vertraglich zu vereinba- ren; g) die Planung innerhalb von in der Regel drei Jahren ab Inkrafttreten des Bebauungsplanes umzusetzen; h) Regelungen zur Durchführung von ursächlichen Erschließungsmaßnahmen vertraglich zu vereinbaren und die Erschließungsflächen unentgeltlich, kosten- und lastenfrei an die Stadt Köln abzugeben; i) eine Planungsvereinbarung zur Übernahme der ursächlichen Planungskosten mit der Stadt Köln zu schließen; j) bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 50 100 Wohneinheiten (WE) geschaffen wird beziehungsweise oder unabhängig von der Anzahl der WE in Plangebieten ab einer Größe von .3000m² eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 9.000 m² geschaffen werden, ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. In städte- baulich anspruchsvollen Lagen soll in Absprache mit dem Planbegünstigten auch oh- ne Erreichen des Schwellenwertes ein Qualifizierungsverfahren durchgeführt werden. (2) Von diesen Verpflichtungen unberührt bleiben die Pflichten des Planbegünstigten auf Grund- lage bestehender anderer gesetzlicher Regelungen. (3) Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass die Angemessenheit der Verpflichtungen gemäß Absatz (1) zur Wahrung der wohnungspolitischen Ziele der Stadt Köln gemäß § 11 Absatz 2 BauGB gegeben ist. 4. Regelungsinstrumente (1) Zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß Nummer 3. Absatz (1) Buchstaben a) bis h) sind städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB beziehungsweise ein Durchführungsvertrag im Rah- men des § 12 BauGB abzuschließen. - 3 - / 4 (2) Im Fall von Flächenübertragungen zur Verpflichtungsübernahme gemäß Nummer 3. Absatz (1) Buchstaben b) bis f) und h) sind ergänzende Übertragungsverträge zu schließen. (3) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Planbegünstigten und kann mittels Festset- zungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB erfolgen. (4) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für Grundschulen und Kindertagesstätten im Bebauungsplan kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 BauGB erfolgen. (5) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für öffentliche Grünflächen und Spielplätze im Bebauungsplan kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB erfolgen. 5. Durchführung (1) Planbegünstigte von Vorhaben, für die eine verbindliche Bauleitplanung durchzuführen ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben, erklären sich - unabhängig von dem Umfang der zu schaffenden GF für Wohnzwecke beziehungsweise der Anzahl der WE - im Vorfeld des Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss des erforderlichen Be- bauungsplanverfahrens für Vorhaben gemäß Nummer 2. mit einer Anwendungszustimmung zur Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Modell bereit. (2) Die Anwendungszustimmung ist zwingender Bestandteil der Unterlagen zum Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss. (3) Für verbindliche Bauleitplanverfahren, die auf Betreiben der Stadt Köln begonnen werden, kann im Einzelfall auf die Pflicht zur Vorlage einer Anwendungszustimmung zum Aufstellungsbe- schluss verzichtet werden. Ebenso kann die Pflicht zum Abschluss einer Planungsvereinbarung gemäß Nummer 3. Absatz (1) Buchstabe i) entfallen. Hierüber entscheidet die "Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell". (4) Die Ermittlung der durch den Planbegünstigten einzugehenden Verpflichtungen gemäß Nummer 3. Absatz (1) erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die Stadt Köln. (5) Verträge nach Nummer 4. Absatz (1) und gegebenenfalls zu schließende Übertragungsver- träge nach Nummer 4. Absatz (2) sind vor dem Satzungsbeschluss über den betreffenden Bebau- ungsplan abzuschließen. 6. Gesamtstädtische Koordination (1) Die "Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell" überwacht die gesamtstädtische An- wendung des Modells, entscheidet unter anderem in Fällen gemäß Nummer 5. Absatz (3) dieser Richtlinie sowie bei Vorhaben, die eine Umlegung erforderlich machen, über mögliche Entbindun- gen von den Verpflichtungen gemäß Nummer 3. Absatz (1) dieser Richtlinie und begleitet die Mo- dellanwendung fachlich. (2) Die "Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell" koordiniert die gesamtstädtische Anwen- dung des Modells. Hierzu obliegen ihr vor allem die folgenden Aufgaben: a) Begleitung der einzelnen Vorhaben, die gemäß Nummer 2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, b) Erstellung, kontinuierliche Fortschreibung und Bekanntmachung der "Umsetzungsanweisung KoopBLM", als Handlungsanweisung präzisiert, für die beteiligten Akteure der Modellanwen- dung der Richtlinie, c) Durchführung eines anwendungsbegleitenden Monitorings sowie einer periodischen Evalua- tion, d) Geschäftsführung der "Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell" gemäß Absatz (1), - 4 - e) Durchführung der anwendungsbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit. (3) Die Anwendung dieser Richtlinie ist alle fünf Jahre ab Inkrafttreten wirkungsbezogen zu eva- luieren. (4) Die Entscheidung über die Grundsätze und die Systematik des "Kooperativen Baulandmo- dells Köln" obliegt dem Rat der Stadt Köln. Der Stadtentwicklungsausschuss sowie der Ausschuss für Soziales und Senioren sind als beratende Fachausschüsse anzuhören. 7. Schlussbestimmungen (1) Das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebau- ungsplanverfahren" in der vorliegenden Fassung gilt mit dem Tag der Veröffentlichung seines Be- schlusses im Amtsblatt der Stadt Köln. (2) Für Vorhaben, die gemäß Nummer 2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und deren Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss mit oder nach dem Tag der Bekanntmachung die- ser Richtlinie bekannt gemacht wird, sind die Regelungen dieser Richtlinie anzuwenden. (3) Für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 24.02.2014 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des "Kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der vorliegenden Fassung erworben wurden, wird die Verpflichtung gemäß Nummer 3. Absatz (1) Buchstabe a) zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus auf einen Anteil von 20 % oder mehr der mit der Planung geschaffenen GF Woh- nen und die Verpflichtung gemäß Nummer 3. Absatz (1) Buchstabe c) Mehrbedarf Grund- schule reduziert. Diese Übergangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Grundstücke bis zum 31.12.2018 30.06.2018 einer Bebauungsplanung (Be- kanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlusses) zugeführt werden. (4) Für Vorhaben, deren Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss zwischen dem 24.02.2014 und dem 22.09.2016 bekannt gemacht wurde, gelten die Regelungen des KoopBLM in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 fort. (5) Für Vorhaben mit über 25 Wohneinheiten (WE), deren Aufstellungs- oder Einleitungsbe- schluss zwischen dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung dieser Richtlinie be- kannt gemacht wurde, gilt - unabhängig von dem Resultat der Anwendungsprüfung zum KoopBLM in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 - die Pflicht zur Errichtung eines Anteiles von 30 % öffentlich geförderter Wohnungen. Im Übrigen sind die Regelungen des KoopBLM in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 anzuwenden. (6) Die Planbegünstigten der Verfahren gemäß Absatz (3), (4) und Absatz (5) können sich auf eigenen Wunsch zur Anwendung der Regelungen nach dieser Richtlinie bekennen.
Anlage 4 (Gegenüberstellung Fortschreibung Antrag)
17738 Zeichen
1 Stand 21.03.2017 KOOPERATIVES BAULANDMODELL FORTSCHREIBUNGSENTWURF hier: Synopse der Formulierungen aus Beschlussvorlage und Ratsbeschluss mit Überarbeitungsbedarf einiger Punkte vom 14.02.2017 sowie der Änderungsvorschläge der Verwaltung vor und nach Diskussion mit den Vertreterinnen und Vertretern der Wohnungswirtschaft am 08.03.2017 (s. auch Beschlusspunkt 1 des Änderungsantrags AN 0267/2017) 1 2 3 4 5 Beschlussvorlage der Verwaltung 3559/ 2016 Gemäß Ratsbeschluss vom 14.02.2017 Verwaltungsvorschlag auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 Ergebnis aus dem Gespräch mit der Wohnungswirtschaft am 08.03.2017 Angepasster Verwaltungsvorschlag auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 und Gespräch Woh- nungswirtschaft Richtlinie 2. Anwendungsbereich AN 0267/2017 Beschlusspunkt 2a) Richtlinie 2. Anwendungsbereich (2) Vorhaben gemäß Absatz (1), bei denen Baurecht für unter 2.250 m² Ge- schossfläche (GF) für Wohnzwecke oder für weniger als 25 Wohneinheiten (WE) geschaffen wird, sind von der Übernahme der Verpflichtungen nach Nummer 3. Ab- satz (1) Buchstabe a) entbunden. a) Absenkung des Schwellenwerts zur Verpflichtung der Errichtung von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke als öffentlich geförder- ter Wohnungsbau auf 20 Wohneinhei- ten (Richtlinie, Ziff. 2. (2)). (2) Vorhaben gemäß Absatz (1), bei denen Baurecht für unter 1.800 m² Ge- schossfläche (GF) für Wohnzwecke oder für weniger als 20 Wohneinheiten (WE) geschaffen wird, sind von der Übernahme der Verpflichtungen nach Nummer 3. Ab- satz (1) Buchstabe a) entbunden. Die Reduktion auf 20 WE wurde von den Vertreterinnen und Vertretern der Woh- nungswirtschaft (WoWi) kontrovers disku- tiert. Der Reduktion wird von Teilen der WoWi zugestimmt. Andere wünschen die Anhebung der Bagatellgrenze auf 50 oder mehr WE. Die Verwaltung setzt den Vorschlag des Rates um: (2) Vorhaben gemäß Absatz (1), bei de- nen Baurecht für unter 1.800 m² Ge- schossfläche (GF) für Wohnzwecke oder für weniger als 20 Wohneinheiten (WE) geschaffen wird, sind von der Übernah- me der Verpflichtungen nach Nummer 3. Absatz (1) Buchstabe a) entbunden. Richtlinie 3. Verpflichtungen AN 0267/2017 Beschlusspunkt 2b) Richtlinie 3. Verpflichtungen (1) Der Planbegünstigte eines Vorha- bens verpflichtet sich, c) den ursächlichen Mehrbedarf im Bereich Grundschule abzulösen oder nach den Vorgaben der Stadt Köln inner- halb des Plangebietes zu errichten und an die Stadt Köln unentgeltlich, kosten- und lastenfrei zu übertragen; b) Bzgl. der Ablösung des ursäch- lichen Mehrbedarfs an Grundschulplät- zen soll eine Regelung getroffen wer- den, welches im Ergebnis der alten Regelung des kooperativen Bauland- modells (verabschiedet: 24.02.2014) entspricht (Richtlinie, Ziff. 3 (1) c)). Die Deckung des ursächlichen Mehrbe- darfs mittels eines pauschalisierten und auf 66 % reduzierten Betrags in Höhe von 49 €/GF Wohnen ist unzulässig, da nicht transparent nachvollzogen werden kann, welche Beträge für KiTa oder Grundschu- le vorgesehen sind, und eine Reduktion der Kosten dem EU-Beihilferecht wider- spricht. Für den Fall, das ein Planbegüns- tigter selbst baut, müsste die Kommune 1/3 des Geldes an den Planbegünstigten geben, was nicht zulässig ist. Folgende Alternativen können angeboten werden: a) Beibehaltung der vorlegten Regelung b) Einführung eines Schwellenwertes c) Flächenbereitstellung ohne Herstel- lungskosten Das Segment Grundschule ist für die WoWi beim Grundstückskauf ein unkalku- lierbares Risiko, da die Berechnung des Mehrbedarfs Grundschule erst nach Ein- gang des Antrags auf Aufstellung oder Einleitung eines Bebauungsplanverfah- rens jeweils verfahrensspezifisch und nach Abgleich mit dem Bestand durch das zuständige Fachamt erfolgt. Sie lehnt die Regelungen aus der Be- schlussvorlage ab. Die Festlegung eines Schwellenwertes für große Bauvorhaben (z.B. > 500 WE) wird abgelehnt. Die Gleichbehandlung der Planbegünstigten wird aus Sicht der WoWi nicht gewährt. Der Vorschlag der Vertreterinnen und Ver- treter der Wohnungswirtschaft sieht wie folgt aus: 1.) Herausnahme des Segments Grund- schule oder 2.) Pauschale analog zu der Regelungen aus dem KoopBLM (verabschiedet 24.02.2014), nur für das Segment Grund- schule. Aus Sicht der WoWi ist dies mög- lich. Sie bittet die Verwaltung dies zu prü- fen. Die Verwaltung schlägt folgende Rege- lung vor (sinngemäß Ratsbeschluss) (1) Der Planbegünstigte eines Vor- habens verpflichtet sich, c) den ursächlichen Mehrbedarf im Bereich Grundschule abzulösen. In der Umsetzungsanweisung wird die Berechnung des Ablösebetrags wie folgt dargestellt: Der Ablösebetrag berechnet sich auf Grundlage des ermittelten ursächlichen Mehrbedarfs und den durchschnittlichen Herstellungskosten für einen Grund- schulplatz (24.000 €). Übersteigt der Ab- lösebetrag den Maximalwert von 32 € pro m² GF Wohnen (Pauschale), so kann der Planbegünstigte die Verpflichtung im Segment Grundschule mit dieser Pau- schale ablösen. Hinweis: Die benannte Pauschale i.H.v. 32 €/m² basiert auf folgender Herleitung: Das Verhältnis der Herstellungskosten für KiTa und Grundschule (laut Angaben in der Fassung des KoopBLM von 24.02.2014) beträgt 54% zu 46%. Auf die Pauschale von 49 € bezogen ergibt sich ein Anteil für die Grundschule in Höhe ANLAGE 4 2 Stand 21.03.2017 1 2 3 4 5 Beschlussvorlage der Verwaltung 3559/ 2016 Gemäß Ratsbeschluss vom 14.02.2017 Verwaltungsvorschlag auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 Ergebnis aus dem Gespräch mit der Wohnungswirtschaft am 08.03.2017 Angepasster Verwaltungsvorschlag auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 und Gespräch Woh- nungswirtschaft von 22€. Vergleicht man die Herstel- lungskosten in Höhe von 16.500 € (2012, aus der Fassung des KoopBLM v. 24.02.2014) mit den Herstellungskosten in Höhe von 24.000 € (Stichtag 2014, Zeitpunkt der zuletzt abgerechneten Grundschule), ergibt sich eine Steigerung der Kosten von 45%. Bezogen auf die Pauschale von 22 € ergibt sich ein Wert von 32 € für die Pauschale. Richtlinie 3. Verpflichtungen AN 0267/2017 Beschlusspunkt 2c) Richtlinie 3. Verpflichtungen (1) Der Planbegünstigte eines Vorha- bens verpflichtet sich, j) bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 50 Wohneinheiten (WE) geschaffen wird beziehungsweise unabhängig von der Anzahl der WE in Plangebieten ab einer Größe von 3.000 m² ein Qualifizierungsverfah- ren als Grundlage der Planung durchzuführen. c) Bzgl. des Schwellenwerts soll geprüft werden, diesen für die Ver- pflichtung zur Durchführung von Quali- fizierungsverfahren (Richtlinie, Ziff. 3. (1) j) auf 75 Wohneinheiten (WE) und mehr anzuheben. Unabhängig von der Anzahl der WE im Plangebiet soll ein Qualifizierungsverfahren ab einer Grö- ße von 4.500 m² oder in Absprache mit dem Vorhabenträger in städtebaulich anspruchsvollen Lagen als Grundlage der Planung durchgeführt werden. (1) Der Planbegünstigte eines Vorha- bens verpflichtet sich, j) bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten (WE) geschaffen wird beziehungsweise unabhängig von der Anzahl der WE in Plangebieten ab einer Größe von 4.500 m²* ein Qualifizierungsverfah- ren als Grundlage der Planung durchzuführen. * entspricht einer GFZ von 1,5. Die WoWi regt an, als Schwellenwert für ein Qualifizierungsverfahren die Anzahl der Wohneinheiten und die entsprechende Geschossfläche Wohnen (analog zur Ba- gatellgrenze) heranzuziehen und nicht die Plangebietsgröße. Die Anzahl der Wohneinheiten ist auf 150 WE zu erhö- hen. Die Anhebung der WE bei Qualifizie- rungsverfahren sollte sich an die Bestim- mungen der Wohnungsbauförderrichtlinie des Landes NRW anlehnen: 1.1.4 Für ein Baugebiet, in dem mittelfristig mehr als 100 Mietwohnungen, davon mindestens 50 gefördert, durch Neubau in einem Zuge oder in mehreren Bauabschnitten sowie von einem/r Bauherrn, Bauherrin oder mehreren Bauher- ren, Bauherrinnen errichtet werden sollen, hat die Gemeinde zur Sicherstellung der städte- baulichen Qualitäten der Nummer 1.1.2 Pla- nungsalternativen unter Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens nach RPW 2013 (Richtlinie für Planungswettbewerbe, MBl. NRW 2014, S. 299 ff.) zu entwickeln. Bei der Auslobung der Wettbewerbe ist zu fordern, dass die gewünschten Planungsalternativen dem örtlichen Bedarf und den Qualitätsanfor- derungen dieser Anlage entsprechen. Die WoWi begrüßt, dass keine zusätzliche Regelung für Gebiete in städtebaulich an- spruchsvollen Lagen getroffen wurde. Der Text würde dann wie folgt lauten: Die Verwaltung schlägt folgenden Kom- promiss vor: (1) Der Planbegünstigte eines Vorhabens verpflichtet sich, j) bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 100 Wohneinheiten (WE) oder unabhängig von der Anzahl der WE eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 9.000 m² * geschaffen werden, ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. In städte- baulich anspruchsvollen Lagen soll in Absprache mit dem Planbegünstigten auch ohne Erreichen des Schwellenwer- tes ein Qualifizierungsverfahren durchge- führt werden. (Anmerkung: Dies entspricht einer Plan- gebietsfläche von 6.000 m², bei GFZ 1,5) Begründung des letzten Halbsatzes: In städtebauliche anspruchsvollen Lagen werden auch Projekte mit einer geringe- ren Anzahl Wohneinheiten realisiert. Um dennoch eine hohe Qualität zu gewäh- ren, soll es dort in Absprache mit den Planbegünstigten entsprechende Qualifi- zierungsverfahren geben. 3 Stand 21.03.2017 1 2 3 4 5 Beschlussvorlage der Verwaltung 3559/ 2016 Gemäß Ratsbeschluss vom 14.02.2017 Verwaltungsvorschlag auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 Ergebnis aus dem Gespräch mit der Wohnungswirtschaft am 08.03.2017 Angepasster Verwaltungsvorschlag auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 und Gespräch Woh- nungswirtschaft (1) Der Planbegünstigte eines Vorhabens verpflichtet sich, j) bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 150 Wohneinheiten (WE) oder unabhängig von der Anzahl der WE eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 13.500 m² geschaffen werden, ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. (Anmerkung: Dies entspricht einer Plan- gebietsfläche von 9.000 m², bei GFZ 1,5) Richtlinie 4. Regelungsinstrumente AN 0267/2017 Beschlusspunkt 2d) Richtlinie 4. Regelungsinstrumente (3) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau im Bebauungsplan kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB erfolgen. d) Die planungsrechtliche Siche- rung der Flächen für den öffentlich ge- förderten Wohnungsbau im Bebau- ungsplan soll in Abstimmung mit dem Vorhabenträger und kann mittels Fest- setzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB erfolgen (Richtlinie, Ziff. 4. (3). (3) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Planbegünstig- ten und kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB erfolgen. Die WoWi stimmt der Änderung zu. Die Verwaltung setzt den Vorschlag des Rates um: (3) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Planbegünstig- ten und kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB erfolgen. Richtlinie 7. Schlussbestimmungen AN 0267/2017 Beschlusspunkt 2e) Richtlinie 7. Schlussbestimmungen (3) Für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 24.02.2014 und vor dem Tag der Bekanntmachung des "Kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der vorlie- genden Fassung erworben wurden, wird die Verpflichtung gemäß Nummer 3. Ab- satz (1) Buchstabe a) zur Errichtung öf- fentlich geförderten Wohnungsbaus auf einen Anteil von 20 % der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen reduziert. Die- se Übergangsregelung kann nur in An- spruch genommen werden, wenn die ent- sprechenden Grundstücke bis zum 31.12.2018 einer Bebauungsplanung (Be- kanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlusses) zugeführt wer- den. e) Die Übergangsregelungen in Ziff. 7 der Richtlinie sind dahingehend zu über-arbeiten, dass für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des kooperativen Baulandmodells in der zu verabschie- denden Fassung erworben wurden (Vertrauensschutz), die Verpflichtung zur Errichtung/ Finanzierung der sozia- len Infrastruktur (Richtlinie, Ziff. 3 (1) b) bis e)), reduziert wird. Die Verpflichtung zur Errichtung von öffentlich geförder- tem Wohnungsbau soll auf einen Anteil von 20 % oder mehr der mit der Pla- nung geschaffenen GF Wohnen festge- setzt werden. Diese Übergangsrege- lung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer (3) Für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des "Kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der vorlie- genden Fassung erworben wurden, wird die Verpflichtung gemäß Nummer 3. Ab- satz (1) Buchstabe a) zur Errichtung öf- fentlich geförderten Wohnungsbaus auf einen Anteil von 20 % oder mehr der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen reduziert werden. Diese Übergangsrege- lung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Grund- stücke bis zum 30.06.2018 einer Bebau- ungsplanung (Bekanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlus- ses) zugeführt werden. Es gibt eine grundlegend andere Auffas- sung der WoWi zur Übergangsregelung bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anwendung des jeweiligen Modells. Die WoWi geht davon aus, dass nicht der Zeitpunkt des Aufstellungs- bzw. Einlei- tungsbeschlusses maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt des Kaufs eines Grundstü- ckes. Daraus ergibt sich folgende Regelung: Für Grundstücke, die zwischen dem 24.02.2014 und dem 22.09.2016 gekauft worden sind, gilt das „alte“ Modell in der Fassung vom 24.02.2014 (ohne Verpflich- tung vom 22.09.2016). Für Grundstücke, die zwischen dem 22.09.2016 und der Bekanntmachung der Fortschreibung ge- kauft wurden, gilt die Übergangsregelung mit einer Reduzierung der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Woh- Die Verwaltung folgt der Formulierung des Rates: (3) Für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des "Kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der vorlie- genden Fassung erworben wurden, wird die Verpflichtung gemäß Nummer 3. Ab- satz (1) Buchstabe a) zur Errichtung öf- fentlich geförderten Wohnungsbaus auf einen Anteil von 20 % der mit der Pla- nung geschaffenen GF Wohnen redu- ziert. Diese Übergangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungspla- nung (Bekanntmachung eines Aufstel- 4 Stand 21.03.2017 1 2 3 4 5 Beschlussvorlage der Verwaltung 3559/ 2016 Gemäß Ratsbeschluss vom 14.02.2017 Verwaltungsvorschlag auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 Ergebnis aus dem Gespräch mit der Wohnungswirtschaft am 08.03.2017 Angepasster Verwaltungsvorschlag auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 und Gespräch Woh- nungswirtschaft Bebauungsplanung zugeführt werden. Die Reduktion der Kosten für die Soziale Infrastruktur ist nicht möglich (Alternati- ven s. Erläuterungen unter 3. Verpflich- tungen). nungen auf 20% der GF Wohnen und ei- ner Reduzierung der Sozialen Infrastruk- turbedarfe im Segment Grundschule. Für den Fall, dass eine grundsätzliche Ände- rung der Regelung zum Thema Grund- schule unter Punkt 3 Verpflichtungen er- folgt, kann aus Sicht der WoWi auf die Reduktion in der Übergangsregelung ver- zichtet werden. Darüber hinaus setzt sich die WoWi dafür ein, dass für die Frist der Übergangsrege- lung (30.06.2018) nicht der Aufstellungs- und Einleitungsbeschluss, sondern der Eingang eines qualifizierten Antrags für das entsprechende Verfahren im Stadt- planungsamt maßgeblich ist. lungs- oder Einleitungsbeschlusses) zu- geführt werden. Die Verpflichtung zur Ablösung für den Mehrbedarf Grundschule ist auf die Pau- schale von 22 €/m² GF Wohnen zu redu- zieren. Mit Bekanntmachung der Fortschreibung wird das alte Modell abgelöst und gilt nur noch für die bereits eingeleiteten oder aufgestellten Verfahren. Die Beibehal- tung des alten Modells ist nach Be- kanntmachung der Fortschreibung nicht möglich. Richtlinie 7. Schlussbestimmungen AN 0267/2017 Beschlusspunkt 2f) Richtlinie 7. Schlussbestimmungen (6) Die Planbegünstigten der Verfah- ren gemäß Absatz (4) und Absatz (5) können sich auf eigenen Wunsch zur An- wendung der Regelungen nach dieser Richtlinie bekennen. f) Dem Vorhabenträger und Plan- begünstigten, der in diese Übergangs- regelung fällt, soll unabhängig davon die Möglichkeit haben, sein Bebau- ungsplanverfahren nach den Richtlinie des 'neuen' noch zu verabschiedenden kooperativen Baulandmodells zu ma- chen. (6) Die Planbegünstigten der Verfah- ren gemäß Absatz (3), (4) und Absatz (5) können sich auf eigenen Wunsch zur An- wendung der Regelungen nach dieser Richtlinie bekennen. Die WoWi stimmt der Änderung zu. Die Verwaltung setzt den Vorschlag des Rates um: (6) Die Planbegünstigten der Verfahren gemäß Absatz (3), (4) und Absatz (5) können sich auf eigenen Wunsch zur Anwendung der Regelungen nach dieser Richtlinie bekennen.
Anlage 0 (Begründung der Dringlichkeit)
1599 Zeichen
Das Kooperative Baulandmodell Köln – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren Vorlage 3559/2016/1 hier: Begründung der Dringlichkeit Das "Kooperative Baulandmodell " wurde 2014 als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförder- ten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten der Planung eingeführt. Nach mehr als zwei Jahren Anwendung des Modells wurde eine Fortschreibung und Anpassung der Richtlinie notwendig. Der Rat der Stadt Köln hat am 14.02.2017 den Fortschreibungsentwurf zum Kooperativen Bau- landmodell mit Überarbeitungsbedarf zu bestimmten Punkten beschlossen. Der Fortschreibungs- entwurf sollte gemäß Änderungsantrag AN 0267/2017 überarbeitet und erneut mit den Vertreterin- nen und Vertretern der Wohnungswirtschaft abgestimmt werden. Eine erneute Vorlage im Rat wurde für den 04.04.2017 beauftragt. Ein auf den Beschluss des Rates Bezug nehmender Änderungsvorschlag der Verwaltung wurde am 08.03.2017 mit der Wohnungswirtschaft diskutiert (s. Anlage 4). Darauf aufbauend entstand die vorliegende Beschlussvorlage 3559/2016/1, die grundsätzlich den Vorgaben des Rates folgt. Aufgrund der engen Zeitvorgaben sowie der notwendigen Abstimmungen mit der Wohnungswirt- schaft und den beteiligten Fachämtern ist die Fertigstellung der Beschlussvorlage 3559/2016/1 nicht fristgerecht möglich gewesen. Die Bekanntmachung des Kooperativen Baulandmodells mit seinen Änderungen soll schnellstmög- lich erfolgen, damit der öffentlich geförderte Wohnungsbau in der Stadt Köln gestärkt werden und das Modell angewandt werden kann. ANLAGE 0
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3559/2016/1
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27