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3559/2016/1

Das "Kooperative Baulandmodell Köln - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren"; hier: Fortschreibung; geänderte Fassung gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.03.2017

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Anlage 2 (Fortschreibung Umsetzungsanweisung)

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Anlage 3 (Auszug Niederschrift Rat 14.02.2017)

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Anlage 0 (Begründung der Dringlichkeit)

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Anlage 4 (Gegenüberstellung Fortschreibung Antrag)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 (Fortschreibung Richtlinie)

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Anlage 2 (Fortschreibung Umsetzungsanweisung)

77368 Zeichen

Stadt Köln 
Dezernat für Stadtentwicklung, Planen und Bauen  
Stadtplanungsamt | Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell 
Umsetzungsanweisung 
zur Anwendung des  
Kooperativen Baulandmodells Köln 
in Bebauungsplanverfahren  
(UA KoopBLM) 
in der Fassung vom 23.03.2017 
ANLAGE 2
Anmerkung: als Lesehilfe sind die zur Vorfassung geänderten Passagen 
gestrichen oder fett gedruckt dargestellt.

2 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Inhaltsverzeichnis 
1 Ziele und Aufgabe des Modells, Begriffe ................................ .... 3 
1.1 Planbegünstigte ................................ ................................ .. 3 
1.2 Öffentlich geförderter Wohnungsbau ................................  3 
2 Anwendungsbereich ................................ ................................ ..... 5 
2.1 Bauleitplanungen ................................ ................................  5 
2.2 Bagatellgrenze ................................ ................................ .... 5 
3 Verpflichtungen ................................ ................................ ............ 7 
3.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau ................................  7 
3.2 Einschätzung der erwarteten Einwohnerzahl  im 
Plangebiet ................................ ................................ ........... 8 
3.3 Kindertagesstätte................................ ................................  9 
3.4 Grundschule ................................ ................................ ...... 13 
3.5 Öffentlicher Spielplatz ................................ ...................... 17 
3.6 Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünfläche ...... 20 
3.7 Ausgleichsmaßnahmen ................................ .................... 24 
3.8 Bauverpflichtung für den Wohnungsbau ........................ 25 
3.9 Aufwand aus verkehrlicher Erschließung ....................... 25 
3.10 Planungsvereinbarung ................................ ..................... 25 
3.11 Qualifizierungsverfahren ................................ .................. 26 
4 Regelungsinstrumente ................................ ...............................  28 
4.1 Städtebauliche Verträge, Übertragungs-verträge ........... 28 
4.2 Festsetzungen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 7 BauGB .............. 28 
4.3 Festsetzungen gem.  § 9 Absatz Nr. 5 und 15 BauGB .... 29 
5 Durchführung ................................ ................................ .............. 30 
5.1 Ansprechpartner ................................ ...............................  30 
5.2 Anwendungszustimmung ................................ ................ 30 
5.3 Ermittlung der Verpflichtungen ................................ ....... 31 
5.4 Vertragsabschlüsse ................................ .......................... 31 
6 Gesamtstädtische Koordination ................................ ................ 33 
6.1 Lenkungsgruppe  Kooperatives Baulandmodell ............ 33 
6.2 Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell ................ 34 
6.3 Evaluation ................................ ................................ ......... 34 
7 Schlussbestimmungen ................................ ...............................  35 
7.1 Übergangsregelung ................................ .......................... 35 
7.2 Modellwechsel ................................ ................................ .. 35 
Referenzen ergänzender Regelungen ................................ .............. 36 
Anlagen ................................ ................................ ...............................  37

3 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
1 Ziele und Aufgabe des Modells, 
Begriffe 
1.1 Planbegünstigte 
Verfügungsberechtigte von Flächen sind  grundsätzlich Eigentümer und 
Erbbaurechtsnehmer. 
Gibt es in einem Vorhaben mehrere Planbegünstigte, so besteht die 
Notwendigkeit, dass sich diese zu einer Gesellschaft bürgerlichen 
Rechts (GbR) zusammenschli eßen und gegenüber der Stadt Köln als 
ein Ansprechpartner auftreten. Alternati v besteht in Au snahmefällen die 
Möglichkeit, dass einer der Planbegünstigten von den übrigen zum A b-
schluss der Verträge gemäß Nummer 4 Absatz 1 und 2 des Kooperat i-
ven Baulandmodells – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanve r-
fahren (KoopBLM) bevollmächtigt wird.   
Gelingt dies jeweils nicht, kommt ein Umlegungsverfahren in Betracht. 
Ansprechpartner hierfür ist die Geschäftsstelle des Umlegungsau s-
schusses der Stadt Köln. 
Die Erklärung eines anderen Planbegünstigten, der noch nicht verf ü-
gungsberechtigt ist, die Verpflichtungen des KoopBLM zu übe rnehmen, 
muss schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle Kooperatives Baulan d-
modell analog zur Anwendungszustimmung gemäß Nummer 5 Absatz 1 
KoopBLM zum Zeitpunkt des  Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlusses 
erfolgen. Eine solche Situation kann bestehen, wenn beim Verkauf eines 
Grundstücks die Eigentumsübertragung auf den künftigen Eigent ümer 
noch nicht stattgefunden hat. Der notarielle Kaufvertrag muss erst zum 
Satzungsbeschluss vorliegen. 
1.2 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Eine Übersicht der aktuell bestehenden Programme zur Wohnung s-
bauförderung findet sich auf der Website des Ministeriums für Bauen, 
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein -
Westfalen (http://www.mbwsv.nrw.de/wohnen/wohnraumfoerderung/ 
Zugriff am 05.09.2016). Hier sind auch Fördermöglichkeiten für Sonde r-
wohnformen erläutert. 
Eine individuelle Beratung über die in Frage kommenden Fördermittel 
sowie bautechnische Voraussetzungen für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau erhalten Planbegünstigte – auch zu einem frühen Pl a-
nungszeitpunkt, das heißt vor dem Aufstellungs - oder Einleitungsb e-
schluss des Bebauungsplanverfahrens – beim Amt für Wohnungswesen 
der Stadt Köln. 
zu Nr. 1 (3) KoopBLM 
zu Nr. 1 (4) KoopBLM

4 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Die abschließende Feststellung der Förderfähigkeit der geplanten O b-
jekte erfolgt durch das Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln mit 
Übersendung der Förderzusage an den Förderantragsteller.    
Ein Förderantrag kann erst mit Einreichung der Ba uantragsunterlagen 
im Baugenehmigungsverfahren nach Bekanntmachung des Satzung s-
beschlusses zum Bebauungsplan gestellt werden.  
Besteht die Absicht der Planbegünstigten, den verpflichtenden Anteil 
öffentlich geförderten Wohnungsbaus ohne Fördermittel des La ndes zu 
errichten, so sind die Bauantragsunterlagen zwecks Prüfung der grun d-
sätzlichen Förderfähigkeit gemäß Absatz 4 Nummer 1 KoopBLM an das 
Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln zu übersenden. Die Geschäft s-
stelle Kooperatives Baulandmodell erhält neben de m Planbegünstigten 
Nachricht über das Prüfergebnis.  
Die Umsetzung der Vorgaben d er Wohnungsbauförderrichtlinie betre f-
fend der Mietpreis- und Belegungsbindung sind mit dem städtebaulichen 
Vertrag zu vereinbaren und zu sichern.

5 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
2 Anwendungsbereich 
2.1 Bauleitplanungen 
Als verbindliche Bauleitplanungen gelten sowohl Bebauungsplanneuauf-
stellungen als auch -änderungen gemäß §§ 8, 13 und 13a Baugeset z-
buch (BauGB) sowie vorhabenbezogene Bebauungspläne (Vorh aben- 
und Erschließungspläne) gemäß § 12 BauGB.  
Die Regelungen der Richtlinie finden grundsätzlich auch Anwendung, 
wenn zur Erschließung oder Neugestaltung des Plangebietes eine U m-
legung im Geltungsb ereich des Bebauungsplanes erforderlich ist. Über 
Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Lenk ungsgruppe Kooperati-
ves Baulandmodell. 
Für städtische Grundstücke, für die eine Bebauungsplanung zur Scha f-
fung von Baurecht für Wohnzwecke vorgenommen wird, sind die Inhalte 
der Richtlinie analog anzuwenden.    
Dies bedeutet, dass die substanziellen Verpfl ichtungen gemäß Nummer 
3 Absatz 1 KoopBLM planerisch umzusetzen sind. Im Einzelnen handelt 
es sich um die Errichtung eines Anteils öffentlich geförderten Wo h-
nungsbaus, die Herstellung von Anl agen zur Deckung des Mehrbedarfs 
im Angebotssegment Kindertagesstätte, Grundschule, öffentliche Spiel-
plätze und öffentliche Grünfläche – sofern die maßgeblichen Schwe l-
lenwerte erreicht werden –, um die Ablösezahlung für den Mehrb e-
darf Grundschule  und um die Übernahme der Umsetzungsverpflic h-
tung und die Durchführung von Qualifizierungsverfahren. Die Sicherung 
dieser Planinhalte erfolgt auf geeignete Weise.  
Erfolgt während des Bebauungsplanverfahrens eine Eigentumsübertr a-
gung der maßgeblichen städtischen Grundstücke an einen Dritten, so 
tritt dieser als Planbegünstigter i n das Verfahren mit der Pflicht zur A n-
wendung des Kooperativen Baulandmodells ein.  
2.2 Bagatellgrenze 
Grundlage zur Prüfung der Anwendbarkeit von Nummer 2 Absatz 2 K o-
opBLM sind die im Bebauungsplanentwurf gemachten Angaben zur g e-
planten nutzungsspezifischen Geschossfläche (GF) gemäß § 20 Absatz 
3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) beziehungsweise zur A n-
zahl Wohneinheiten im Vorhaben. Maßgeblich ist hier jeweils der 
Schwellenwert, der zuerst erreicht wird.  
Die abschließende Feststellun g der Anwendbarkeit von Nummer 2 Ab-
satz 2 KoopBLM erfolgt nach Abschluss der Offenlage durch die G e-
schäftsstelle Kooperatives Baulandmodell.  
zu Nr. 2 (1) KoopBLM  
zu Nr. 2 (2) KoopBLM

6 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Die Verpflichtungen gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe b) bis h) 
KoopBLM zur Übernahme planbedingter Folgekosten  gelten für den 
Planbegünstigten von Vorh aben gemäß Nummer 2 Absatz 1 KoopBLM 
unabhängig vom Umfang des im Bebauungsplan vorgesehenen Ba u-
rechts für Wohnzwecke.

7 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
3 Verpflichtungen 
Eine schematische Darstellung der gemäß Nummer 3 Absatz 1 Koo p-
BLM bestehenden Verpf lichtungen des Planbegünstigten sowie des 
Vorgehens zur planspezifischen Ermittlung des ursächlichen Verpflic h-
tungsumfangs – wie im Folgenden b eschrieben – findet sich in  
Anlage 1.  
3.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau  
Die Sozialraumverträglichkeit des verpflichtend zu errichtenden Anteils 
öffentlich geförderten Wohnungsbaus wird im Einzelfall durch das Amt 
für Wohnungswesen der Stadt Köln vor Fassung des Au fstellungs- oder 
Einleitungsbeschlusses geprüft. Die Prüfanfrage beim Am t für Wo h-
nungswesen wird durch das Stadtplanungsamt im Rahmen der Diens t-
stellenbeteiligung gestellt. Der Planbegünstigte erhält auf Wunsch eine 
Mitteilung über das Prüfergebnis. 
Bei der Planung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus sind die 
Wohnungsbauförderbestimmungen des Landes NRW umzusetzen. In 
städtebaulich besonders bedeutsamen Lagen besteht die Möglichkeit, 
Ausnahmen von den Wohnung sbauförderbestimmungen des Landes 
NRW beim Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Ve r-
kehr des Landes NRW zu beantragen. 
Der verpflichtend zu errichtende Anteil öffentlich geförderten Wo h-
nungsbaus muss mindestens zu zwei Drittel im Mietwohnungsbau Fö r-
derweg A umgesetzt werden. Bis zu einem Drittel können wahlweise in 
öffentlich gefördertem selbstgenutzten Wohneigentum oder im Mietwoh-
nungsbau Förderweg B umgesetzt werden. Im Einzelfall kann von dieser 
Aufteilung mit Zustimmung der Lenkungsgruppe Kooperatives Baulan d-
modell abgewichen werden. 
Parallel zur abschließenden Erstellung der Bebauungsplanunterlagen 
bzw. nach Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des maßgeblichen 
Bebauungsplans arbeitet der Planbegünstigte die Baua ntragsunterlagen 
für sein Vorhaben aus. Auf ihrer Grundlage stellt er einen Antrag auf 
Wohnraumförderung beim Amt für Wohnungswesen im laut städ tebauli-
chen Vertrag gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM vereinbarten U m-
fang.  
Möchte der Planbegünstigte keinen Antrag auf Förderung stellen, so legt 
er dem Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln die Unterlagen zur Pr ü-
fung der grundsätzlichen Förderfähigkeit vor.   
Das Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln berät den Planbegünsti g-
ten planungs- und antragsbegleitend.  
Die Verpflichtung des Planbegünstigten gemäß Nummer 3 Absatz 1 
Buchstabe a) KoopBLM gilt als erfüllt, wenn das Amt für Wohnungsw e-
zu Nr. 3 (1) lit. a KoopBLM

8 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
sen der Stadt Köln di e vertragsgemäße Umsetzung des öffentlich gefö r-
derten Wohnungsbaus dem Stadtplanungsamt bestätigt hat. Die Kontrol-
le der Mie tpreisbindung der öffentlich gefördert errichteten Objekte für 
den laut städtebaulichen Vertrag gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM 
vereinbarten Umfang und Zeitraum wird das Amt für Wohnungswesen 
der Stadt Köln übernehmen und bei Verstoß an das Stadtplanungsamt 
der Stadt Köln melden.   
Dies gilt entsprechend, wenn die Umsetzung der Verpflichtung gemäß 
Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a) KoopBLM  ohne Inanspruchnahme 
öffentlicher Fördermittel erfolgt. 
3.2 Einschätzung der erwarteten Einwohnerzahl  
im Plangebiet 
Der rechnerischen Einschätzung des Mehrbedarfs in den Angebotsse g-
menten Kindertagesstätte, Grundschule, öffentlicher Spielplatz und ö f-
fentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünfl äche wird die im Plangebiet 
erwartete Einwohnerzahl zu Grunde gelegt.  
Die erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der nutzungsspezif i-
schen Flächenangaben (GF Wohnen) für das jeweili ge Vorhaben durch 
das Stadtplanungsamt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadten t-
wicklung und Statistik der Stadt Köln eingeschätzt, als Bedarfsermit t-
lungsgrundlage bekannt gegeben und pl anungsbegleitend überprüft.  
Dabei ist nur die GF Wohnen maßgeblich, d ie durch da s B ebauungs-
planverfahren neu geschaffen wird. Das heißt, erfolgt auf Grundlage der 
Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird die im 
Vergleich zum heutigen Planungsrecht zusätzliche GF Wohnen für die 
Einschätzung herangezogen. 
 
 
 
 
 
Abb. 1:  Vorgehen zur verfahrensspezifischen Einschätzung der erwarteten Ei n-
wohnerzahl  
(Quelle: eigene Darstellung) 
Der Einschätzung der zukünftigen zusätzlichen Einwohner in einem 
Plangebiet – wie in Abbildung 1 dargestellt – werden dabei fo lgende 
Annahmen zu Grunde gelegt: 
 90 m² GF (d.h. 72 m² Nettowohnfläche) als durchschnittliche Größe 
einer Wohneinheit  
zu Nr. 3 (1) lit. b bis e KoopBLM  
 
 
 
 
Anzahl  
Wohneinheiten 
Erstbelegungsquote  
 
[2,3 EW/WE mit öff. gef. WE 
2,0 EW/WE ohne öff. gef. 
WE] 
x 
GF Wohnen  
          /  
90 m² GF je  
Wohnung = 
 
 
 
 
Einwohner  
im Plangebiet

9 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
 Erstbelegungsquote (Einwohner/Wohneinheit (EW/WE)) differenziert 
nach Vorhaben mit und ohne Anteil öffentlich geförderten Woh-
nungsbaus in Höhe von 
a) 2,3 EW/WE für das gesamte Plangebiet in Vorhaben mit einem 
Anteil von 30 % an öffentlich geförderten Wohnungen 
b) 2,0 EW/WE für das gesamte Plangebiet in Vorhaben ohne Anteil 
öffentlich geförderter Wohnungen 
Die angenommene durchschnittliche Wohnungsgröße entspricht dabei 
der sog. „Normwohnung“, wie sie in Entwicklungsprojekten gesamtstäd-
tisch einheitlich zugrunde gelegt wird. Die angenommenen Erstbele-
gungsquoten wurden stadtweit durch das Amt für Stadtentwicklung und 
Statistik auf Grundlage der Daten aus dem Zensus 2011 hergeleitet (vgl. 
https://www.zensus2011.de/DE/Zensus2011/Methode/Methode_GWZ_n
ode.html , Zugriff 06.10.2016).  
Vor dem Hintergrund des frühen Entwicklungsstadiums der Planung, ist 
die Annahme einer stadtweit einheitlichen Erstbelegungsquote ange-
messen. Die Hinzuziehung von Referenzwerten aus bereits bewohnten 
Baugebieten ist nicht zielführend, da mit Neubauvorhaben der Bestand 
nicht fortgeschrieben wird bzw. werden soll.   
Die ermittelte Einwohnerzahl hat vorläufigen Charakter. Bei Vorliegen 
konkreter Informationen zum Gebietscharakter kann sie verfeinert be-
rechnet werden.  
Diese frühzeitige erste Abschätzung der erwarteten Einwohnerzahl hat 
als Arbeitshypothese vorläufigen Charakter. Mit Konkretisierung der 
städtebaulichen Planung zum Gebietscharakter wird die erwartete Ein-
wohnerzahl verfeinert berechnet. Der Gebietscharakter äußert sich we-
sentlich in der geplanten Bebauungsdichte (Geschossflächenzahl) und 
Nutzungsmischung, der vorgesehenen Gebäudestruktur (Anteile Ge-
schoss-/ Reihenhausbebauung, Wohnungsgrößen) sowie in den Finan-
zierungsarten (Anteile öffentlich geförderte Wohnungen, freifinanzierte 
Mietwohnungen und Eigentumswohnungen). 
Sieht ein Plankonzept Sonderwohnformen vor, (bspw. die Errichtung von 
Mikroappartements für studentisches Wohnen), so folgt die Einschät-
zung der zukünftigen Einwohnerzahl sowie des Mehrbedarfs sozialer 
Infrastruktur ebenfalls dem oben und folgend beschriebe nen Vorgehen. 
Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass mit der Bebauungsplanung 
grundsätzlich Baurecht für eine Wohnnutzung geschaffen wird, welches 
– unabhängig vom aktuell vorli egenden Plankonzept – konzeptionell 
auch in anderer Weise umgesetzt werden kann.  
3.3 Kindertagesstätte  
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich Kindertage s-
stätte wird durch die Stabstelle Integrierte Jugendhilfe - und Schulen t-
zu Nr. 3 (1) lit. b KoopBLM

10 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
wicklungsplanung als zuständiger Stelle der Stadt Köln im Rahmen einer 
Dienststellenbeteiligung in der Regel  vor oder nach Fassung des Au f-
stellungs- oder Einleitungsbeschluss ermittelt und bekannt gegeben. 
Planungsbegleitend erfolgt die Überprüfung des eingeschätzten Bedarfs. 
Grundlage bildet die erwartete Einwohnerzahl im Pla ngebiet (vgl. Erläu-
terungen unter 3.2).  
Diese Zahl wird multipliziert mit den verfahrensspezifisch zu bestimmen-
den Anteilen der unter 3-Jährigen (U 3) und über 3 -Jährigen (Ü 3), die 
einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte benötigen.  
 
 
Abb. 2:  Vorgehen zur verfahrensspezifischen Bedarfseinschätzung im Ange-
botssegment Kindertagesstätte  
(Quelle: eigene Darstellung) 
Es bedarf jeweils konkreter Informationen zum geplanten Gebietsch a-
rakter, um anhand von ähnlichen, bereits bezogenen Referenzgebieten  
Annahmen zu einrichtungsspezifischen Einwohneranteilen treffen zu 
können (zum Gebietscharakter siehe die Ausführungen unter 3.2).  
Der rechnerisch ermittelte Mehrbedarf im Angebotssegment Kindert a-
gesstätte wird dem bestehenden Betreuungsplatzangebot g egenüber 
gestellt. Kann der für das jeweilige Planverfahren rechnerisch ermittelte 
Mehrbedarf mit den bestehenden Betreuungsplatzkapazitäten gedeckt 
werden, so begründet das V orhaben keinen ursächlichen Meh rbedarf, 
zu dessen Deckung der Planbegünstigte gemäß N ummer 3 A bsatz 1 
Buchstabe b) verpflichtet ist. Kann der für das Vorhaben rechn erisch 
ermittelte Mehrbedarf durch das bestehende Betreuungsplatza ngebot 
nicht gedeckt werden, so entsteht ursächlicher Mehrbedarf im Ang e-
botssegment Kindertagesstätte, zu dessen Deckung der Planbegünsti g-
te gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe b) verpflichtet ist. 
Grundlage für die Beurteilung, ob der ermittelte Mehrbedarf im Ang e-
botssegment Kindertagesstätte mit dem bestehenden Betreuungsplat z-
angebot gedeckt werden kann, bildet das  städtische Konzept zur Ki n-
dergartenbedarfsplanung in Verbindung mit dem geltenden Flächennu t-
zungsplan sowie dem Stadtentwicklungskonzept Wohnen, die vom Rat 
der Stadt Köln beschlossen wurden. 
Die Mindestgröße einer Kindertagesstätte, die wirtschaftlich zu betreiben 
ist, bietet 50 Betreuungsplätze (U 3 und Ü 3 zusammen) und ist dreiz ü-
gig organisiert. Das Verhältnis von Ausgaben für Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter (Erziehungs- und Le itungskräfte) und Einnahmen durch die 
Platzanzahl für die zu betreuenden Ki nder ist erst in dieser Größenor d-
nung ausreichend wirtschaftlich und betrieblich darstellbar. Die Wir t-
x 
Anteil  
Kinder in Kindertages-
stätten 
Einwohner Plangebiet 
Mehrbedarf An-
gebotssegment 
Kindertagesstätte  
[Anzahl Kinder] 
= 
erwartete  
Einwohnerzahl  
Plangebiet

11 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
schaftlichkeit verbessert sich mit der Größe der Kindertagesstätte z u-
nehmend, da Ausgaben für zum Beispiel Leitungskräfte geringer ausfa l-
len (pro Gruppe) und auch Krankheitsfälle oder Urlaub von Mitarbeit e-
rinnen und Mitarbeitern besser aufgefangen werden können. 
Ist der für das Planvorhaben ermittelte ursächliche Mehrbedarf im Ang e-
botssegment Kindertagesstätte >/=  50 Betreuungsplätze, so verpflichtet 
sich der Planbegünstigte im städtebaulichen Vertrag, im Plangebiet eine 
Kindertagesstätte entspr echend dem Bedarf und nach den Vorgaben 
der Stadt Köln zu errichten. Ansprechpartner hierzu ist das Amt für Ki n-
der, Jugend und Familie der Stadt Köln.  
Ist der ursäc hliche Mehrbedarf im Angebotssegment Kindertagesstätte  
< 50 Betreuungsplätze, besteht für den  Planbegünstigten die Möglich-
keit, eine Kindertagesstätte  oder ein gleichwertiges Angebot (bspw. in 
Trägerschaft einer Initiative) nach den Vorgaben der Stadt Köln bereit zu 
stellen.  
Darüber hinaus besteht für den Planbegünstigten grundsätzlich die Mög-
lichkeit, mit der  Errichtung einer Kindertagesstätte den ursächlich en t-
stehenden Mehrbedarf mehrerer Planvorhaben in räumlichem und zeitl i-
chem Zusammenhang zu decken . Dies ist in den städtebaulichen Ve r-
trägen zu allen maßgeblichen Bebauungsplanverfahren zu regeln.  
Alternativ steht es dem Planbegünsti gten frei, eine nach den Vorgaben 
der Stadt Köln geeignete Teilfläche seines Plangebietes für einen künft i-
gen Kindertagesstättenbau an die Stadt Köln abzutreten.  
Je nach Fallkonstellation wird der erforderlichenfalls zu zahlende Abl ö-
sebetrag dann wie folgt berechnet: 
a) Teilfläche = verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf 
Kindertagesstätte  
Der Planbegünstigte löst nur die Herstellungskosten für den ursäch-
lichen Mehrbedarf Kindertagesstätte ab.  
b) Teilfläche < verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf 
Kindertagesstätte  
Der Planbegünstigte löst die Herstellungskosten für den ursächlichen 
Mehrbedarf Kindertagesstätte sowie die Grundstückskosten abzüg-
lich der abgetretenen Teilfläche ab.  
c) Teilfläche > verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf 
Kindertagesstätte  
Der Wert der über den ursächlichen Flächenbedarf hinausgehenden 
Teilfläche wird anhand der entschädigungsrechtlichen Regelungen 
des BauGB ermittelt.  
Die Gegenüberstellung des Wertes der über den ursächlichen Flä-
chenbedarf hinausgehenden Teilfläche und die fiktiv zu zahlenden 
Herstellungskosten für den planbedingten Mehrbedarf Kindertages-
stätte zeigt, ob der Planbegünstigte einen Restanteil Ablösebetrag

12 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
zahlen muss oder einen Teil der Grundstückskosten, für die über 
den ursächlichen Bedarf hinaus bereitgestellte Fläche, von der Stadt 
Köln erstattet bekommt.  
Dem Planbegünstigten steht es frei, den Entschädigungswert für die 
maßgebliche Teilfläche durch den Gutachterausschuss für Grund-
stückswerte in der Stadt Köln auf eigene Kosten ermitteln zu lassen. 
Beabsichtigt die Stadt Köln gemäß ihrer konzeptionellen Grundlagen im 
maßgeblichen Umfeld des Projektgebiets  eine entsprechende Einric h-
tung herz ustellen, in der der  ursächlichen Mehrbedarf des Vorhabens   
(< 50 Betreuungsplätze) aufgenommen werden kann, so ist der Planb e-
günstigte verpflichtet, einen Ablösebetrag zu entrichten. 
Der Ablösebetrag wird einzelfallbezogen wie folgt ermittelt: 
 
 
 
 
 
 
Abb. 3:  Vorgehen der verfahrensspezifischen Ermittlung des zu zahlenden Ablö-
sebetrags im Angebotssegment Kindertagesstätte  
(Quelle: eigene Darstellung) 
Der Kennwert „Herstellungskosten Kindertagesstätte/Kind“ ist auf  
Grundlage von Erfahrungswerten der Wohnungswirtschaft und der städ-
tischen Fachverwaltung für den Bau von Kindertagesstätten (in privater 
Trägerschaft) in der Stadt Köln der vergangenen Jahre und dem A b-
gleich mit anderen Gemeinden in Nordrhein -Westfalen be stimmt wo r-
den. Er beträgt derzeit 33.000 € (201 6). Zur einzelfallbezogenen Ken n-
wertermittlung ist der zum Vertragsabschluss geltende Baupreisindex für 
Wohn- und Nichtwohngebäude des Statistischen Bundesamtes anz u-
wenden.  
Der Kennwert „Grundstücksfläche/Kin d“ ist auf Basis durchschnittlicher 
Erfahrungswerte definiert, wonach je Kind einer Kindertagesstätte etwa 
26 m² Grundstücksfläche  für Baukörper und Außenfläche  planerisch zu 
kalkulieren sind. 
Den für die Berechnung maßgeblichen Bodenwert (Wohnbebauung) gibt 
die Abteilung für Grun dstückswertermittlung im Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster der Stadt Köln vor. Der jeweilige Bodenwert 
wird für jeden Stadtteil auf Grundlage der aktuell gültigen Bodenrichtwer-
te ermittelt und stellt einen normierten Mittelwert dar. In der Anlage 2 
HERSTELLUNGS-
KOSTEN 
 
Mehrbedarf Kita  
[Anzahl Kinder] 
X 
Herstellungskos-
ten Kindertages-
stätte/Kind [in €] 
GRUNDSTÜCKSKOSTEN 
Mehrbedarf Kita 
[Anzahl Kinder]          
                    X 
Grundstücks-
fläche/Kind [in m²] 
X 
Bodenwert Pla ngebiet 
[in € / m²] 
 
 
vorhabenspezifisch 
zu zahlender Ablöse-
betrag  
planbedingt entste-
hender Mehrbedarf 
Kindertagesstätte [€] 
+ =

13 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
finden sich Orientierungswerte für die einzelnen Stadtteile, die jährlich 
angepasst werden. Die Abfrage der Bodenwerte erfolgt im Rahmen der 
Dienststellenbeteiligung vor der Offenlage. 
Der Ablösebetrag ist zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die 
Stadt Köln zu zahlen. Der gezahlte Betrag fließt zweckgebunden in die 
Finanzierung der Herstellung  von Betreuungsplätzen in Kindertagesei n-
richtungen, das heißt nicht in die Bestandsunterhaltung oder -sanierung.  
Die Sicherung der Verpflichtung des Planbegünstigten zur Übernahme 
der Lasten zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs Kindertagesstä t-
te erfolgt im Rahmen des gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM zu 
schließenden städtebaulichen Ve rtrags. Erfolgt die Bereitstellung einer 
Teilfläche des Plangebietes für einen Kindertagesstättenneubau , so 
werden hierzu Regelungen in einem ergänzenden Übertr agungsvertrag 
getroffen. 
Die Verpflichtung zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs Kindert a-
gesstätte gilt als erfüllt, wenn die errichtet e Kindertagesstätte oder ein 
gleichwertiges Betreuungsangebot von der zuständigen Fachdienststelle 
erfolgreich abgenommen und dies dem Stadtplanungsamt bekannt g e-
macht wurde. Im Fall der Leistung einer Ablösezahlung gilt die Verpflich-
tung mit dem Zahlungse ingang auf dem entsprechenden Konto der 
Stadt Köln als erfüllt. Das Stadtplanungsamt erhält hierüber Nachricht. 
Ist zudem die Abtr etung einer Teilfläche vorgesehen, so gilt diese (Teil -
)Verpflichtung mit abgeschlossener Eigentumsübertragung der Fläche 
als erfüllt.  
3.4 Grundschule 
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich Grundschule 
wird durch die Stabsstelle Integrierte Jugendhilfe - und Schulentwic k-
lungsplanung als zuständige Stelle der Stadt Köln im Rahmen einer 
Dienststellenbeteiligung in der Regel  vor oder nach Fassung des Au f-
stellungs- oder Einleitungsbeschluss eingeschätzt und bekannt geg e-
ben. Planungsbegleitend erfolgt die Überprüfung des ermittelten B e-
darfs. 
Grundlage bildet die erwartete Einwohnerzahl im Plang ebiet (vgl. Erläu-
terungen unter 3.2).  
Diese Zahl wird multipliziert mit dem verfahrensspezifischen Anteil der 
Einwohnerinnen und Einwohnern, die einen Grundschulplatz benötigen. 
zu Nr. 3 (1) lit. c KoopBLM

14 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
 
 
 
Abb. 4:  Vorgehen zur verfahrensspezifischen Bedarfseinschätzung im Ange-
botssegment Grundschule  
(Quelle: eigene Darstellung) 
Es bedarf jeweils konkreter Informationen zum geplanten Gebietsch a-
rakter, um anhand von ähnlichen, bereits bezogenen Referenzgebieten 
Annahmen zu einrichtungsspezifischen Einwohneranteilen  treffen zu 
können (zum Gebietscharakter siehe die Ausführungen unter 3.2).  
Der rechnerisch ermittelte Mehrbedarf im Angebotssegment Grundschu-
le wird dem bestehenden Grundschulplatzangebot gegenüber gestellt. 
Kann der für das jeweilige Planverfahren rechnerisch ermitte lte Mehrbe-
darf mit den bestehenden Grundschulplatzkapazitäten gedeckt we rden, 
so begründet das Verfahren keinen ursächlichen Mehrbedarf, zu dessen 
Deckung der Planbegünstigte gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buc hstabe c) 
verpflichtet ist. Kann der für das Vorhaben rechnerisch ermittelte Mehr-
bedarf durch das bestehende Schulplatzangebot nicht g edeckt werden, 
so entsteht ursächlicher Mehrbedarf im Angebotssegment Grundschule  
zu dessen Deckung der Planbegünstigte gemäß Nummer 3 Absatz 1 
Buchstabe c) verpflichtet ist. 
Grundlage für die Beurteilung, ob der ermittelte Mehrbedarf im Ang e-
botssegment Grundschule mit dem bestehenden Schulplatzangebot 
gedeckt werden kann, bildet die städtische Schulentwicklungsplanung in 
Verbindung mit dem geltenden Flächennutzungsplan sowie d em Stadt-
entwicklungskonzept Wohnen, die vom Rat der Stadt Köln b eschlossen 
wurden. 
Zur Deckung des planbedingten Mehrbedarfs im Bereich Grundschule 
ist vom Planbegünstigten zur Finanzierung der Herstellung einer en t-
sprechenden Einrichtung gemäß städtischen Konzepts ein Ablösebetrag 
zu zahlen. 
Der Ablösebetrag wird einzelfallbezogen wie folgt ermittelt: 
 
 
 
Abb. 5:  Vorgehen der verfahrensspezifischen Ermittlung des zu zahlenden Ablö-
sebetrags im Angebotssegment Grundschule  
(Quelle: eigene Darstellung) 
ANZAHL SCHÜLER 
Ursächlicher Mehr-
bedarf Grundschule 
 
HERSTELLUNGSKOSTEN 
i.H.v. 24.000 € 
vorhabenspezifisch 
zu zahlender  
Ablösebetrag [€] X = 
erwartete  
Einwohnerzahl  
Plangebiet 
x 
Anteil  
Schüler in Grundschu-
len 
Einwohner Plangebiet 
Mehrbedarf An-
gebotssegment 
Grundschule  
[Anzahl Schüler] 
=

15 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Der Kennwert „Herstellungskosten Grundschule/Schüler“ ist auf Grun d-
lage der realisierter Grundschulbauvorhaben der Stadt Köln der ve r-
gangenen Jahre (2002 bis 2014)  als Durchschnittswert der (auf den 
Bewertungsstichtag fortgeschriebenen) baulichen Herste llungskosten 
durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln ermittelt worden. Er beträgt 
derzeit 24.000 € (2014, Zeitpunkt der zuletzt abgerechneten Grun d-
schule). Zur ei nzelfallbezogenen Ken nwertermittlung ist der zum Ve r-
tragsabschluss ge ltende Ba upreisindex für Wohn - und Nich twohnge-
bäude des Statistischen Bundesamtes anzuwenden.  
Der Kennwert „Grundstücksfläche/Schüler“ bestimmt sich durch die R e-
gelungen der DIN 18031  wonach je Schüler einer Grundschule 25 m² 
Grundstücksfläche planerisch zu kalkulieren sind.  
Den für die Berechnung maßgeblichen Bodenwert (Wohnbebauung) gibt 
die Abteilung für Grun dstückswertermittlung im Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster der Stadt Köln vor. Der jeweilige Bodenwert 
wird für jeden Stadtteil auf Grundlage der aktuell gültigen Bodenrichtwer-
te ermittelt und stellt einen normierten Mittelwert dar. In der Anlage 2 
finden sich Orientierungswerte für die einzelnen Stadtteile, die jährlich 
angepasst werden. Die Abfrage der Bodenwerte erfolgt im Rahmen der 
Dienststellenbeteiligung vor der Offenlage. 
Der Ablösebetrag ist zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die 
Stadt Köln zu zahlen. Der gezahlte Betrag fließt  zweckgebunden in die 
Finanzierung der Herstellung  von Grundschulplätzen, das heißt nicht in 
die Bestandsunterhaltung oder -sanierung. 
Übersteigt der Ablösebetrag den Maximalwert von 32 € pro m² G e-
schossfläche Wohnen (Pauschale), so kann der Planbegünstigte 
die Ve rpflichtung im Segment Grundschule mit di eser Pauschale 
ablösen. 
Alternativ zur Zahlung eines Ablösebetrags steht es dem Planbegünstig-
ten frei, eine geeignete Teilfläche seines Plang ebietes für einen Schu l-
standort abzutreten.  
Je nach Fallkonstellation wird der erforderlichenfalls zu zahlende Abl ö-
sebetrag dann wie folgt berechnet: 
a) Teilfläche = verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf 
Grundschule  
Der Planbegünstigte löst nur die Herstellungskosten für den ursäch-
lichen Mehrbedarf Grundschule ab.  
b) Teilfläche < verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf 
Grundschule  
Der Planbegünstigte löst die Herstellungskosten für den ursächlichen 
Mehrbedarf Grundschule sowie die Grundstückskosten abzüglich der 
abgetretenen Teilfläche ab.

16 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
c) Teilfläche > verfahrensspezifisch ursächlicher Flächenbedarf 
Grundschule  
Der Wert der über den ursächlichen Flächenbedarf hinausgehenden 
Teilfläche wird anhand der entschädigungsrechtlichen Regelungen 
des BauGB ermittelt.  
Die Gegenüberstellung des Wertes der über den ursächlichen Flä-
chenbedarf hinausgehenden Teilfläche und der fiktiv zu zahlenden 
Herstellungskosten für den planbedingten Mehrbedarf Grundschule 
zeigt, ob der Planbegünstigte einen Restanteil Ablösebetrag zahlen 
muss oder einen Teil der Grundstückskosten, für die über den ur-
sächlichen Bedarf bereitgestellte Fläche hinaus, von der Stadt Köln 
erstattet bekommt.  
Dem Planbegünstigten steht es frei, den Entschädigungswert für die 
maßgebliche Teilfläche durch den Gutachterausschuss für Grund-
stückswerte in der Stadt Köln auf eigene Kosten ermitteln zu lassen. 
Darüber hinaus besteht für den Planbegünstigten grundsätzlich die Mög-
lichkeit, mit der Errichtung einer Grundschule den ursächlich entstehe n-
den Mehrbedarf mehrerer Planvorhaben in räumlichem und zeitlichem 
Zusammenhang zu decken. Dies ist in den städtebaulichen Verträgen zu 
allen maßgeblichen Bebauungsplanverfahren zu regeln.  
Begründet das Planvorhaben Mehrbedarf in einer Höhe, die einen 
Schulneubau erforderlich macht, so besteht für den Planbegünstigten 
alternativ die Möglichkeit, den Schulneubau nach den Vo rgaben der 
Stadt Köln zu errichten und unentgeltlich, kosten - und lastenfrei an die 
Stadt Köln zu übergeben. Die hierzu erforderlichen Vorgaben und Rege-
lungen sind im Einzelfall mit der Stadt Köln zu treffen. 
Die Sicherung der Verpflichtung des Planbegünstigten zur Übernahme 
der Lasten zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs Grundschule 
erfolgt im Rahmen des gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM zu schlie-
ßenden städtebaulichen Vertrags. Erfolgt die Bereitstellung einer Teilflä-
che des Plangebietes für einen Grundschu lneubau, so werden hierzu 
Regelungen in einem ergänzenden Übertragungsvertrag getroffen. 
Die Verpflichtung zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs Grun d-
schule gilt mit dem Zahlungseingang des Ablösebetrags auf dem en t-
sprechenden Konto der Stadt Köln als erfüllt. Das Stadtplanungsamt 
erhält hierüber Nachricht.  Ist zudem die Abtretung einer Teilfläche vo r-
gesehen, so gilt diese (Teil -)Verpflichtung mit abgeschlossener Eige n-
tumsübertragung der Fläche als erfüllt.

17 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
3.5 Öffentlicher Spielplatz  
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich ö ffentlicher 
Spielplatz wird auf Grundlage des Planungskonzeptes durch das Amt für 
Kinder, Jugend und Familie als zuständige Stelle der Stadt Köln im 
Rahmen einer Dienststellenbeteiligung in der Regel vor oder nach Fas-
sung des Aufstellungs - oder Einleitungsbeschluss es eingeschätzt und 
bekannt gegeben. Planungsbegleitend erfolgt  die Überprüfung des e r-
mittelten Bedarfs. 
Grundlage bildet die erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet (vgl. Erlä u-
terungen unter 3.2).  
Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner im Plangebiet ein B e-
darf von 2 m² öffentlicher Spielplatzfläche begründet wir d (vgl. Stadt 
Köln, Dezernat für Bildung, Jugend und Sport (Hg.) 2001: Spielplatzb e-
darfsplanung der Stadt Köln 2011. Köln: Seite 6 f.). Der Flächenb e-
darfswert orientiert sich an der Anzahl der Einwohner und nicht an der 
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, da die Multifunktionalität der Spiel-
plätze und ihr erweiterter Freizeitwert auch als Orte der Begegnung und 
Kommunikation bzw. Freizeitinseln im Wohnumfeld für alle Alters - und 
Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stehen sollen.  
 
 
 
Abb. 6:  Vorgehen zur verfahrensspezifischen Bedarfseinschätzung im Ange-
botssegment öffentlicher Spielplatz  
(Quelle: eigene Darstellung) 
Der rechnerisch ermittelte Mehrbedarf im Angebotssegment öffentlicher 
Spielplatz wird dem bestehenden Angebot öffentlicher Spielplätze g e-
genüber gestellt. Kann der für das jeweilige Planverfahren rechnerisch 
ermittelte Mehrbedarf mit den bestehenden Spielplatzkapazitäten g e-
deckt werden, so begründet das Verfahren keinen ursächlichen Meh r-
bedarf, zu dessen Deckung der Planbegünstigte gemäß Nummer 3  Ab-
satz 1 Buchstabe d) verpflichtet ist. Kann der für das Vorhaben rechn e-
risch ermittelte Mehrbedarf durch das bestehende Spielplatzang ebot 
nicht gedeckt werden, so entsteht ursächlicher Mehrbedarf im Ang e-
botssegment öffentlicher Spielplatz zu dessen Deckung der Planbegüns-
tigte gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe d) verpflichtet ist. 
Grundlage für die Beurteilung, ob der ermittelte Mehrbedarf im Ang e-
botssegment öffentlicher Spielplatz mit dem bestehenden Spielplatza n-
gebot gedeckt werden kann, bildet die städt ische Spielplatzbedarfspla-
nung in Verbindung mit dem geltenden Flächennutzungsplan sowie dem 
zu Nr. 3 (1) lit. d KoopBLM  
erwartete  
Einwohnerzahl  
Plangebiet 
x 
Fläche  
öffentlicher Spielplatz/ 
Einwohner Plangebiet 
Mehrbedarf Ange-
botssegment öff. 
Spielplatz  
[m²] 
=

18 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen, die vom Rat der Stadt Köln b e-
schlossen wurden. 
Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu 
gestalten und b etreiben ist, beträgt 500 m². Dieser Wert stützt sich auf 
langjährige Erfahrungswerte der Stadt Köln und wird zudem als Rich t-
wert in der DIN 18034‚  ‚Spielplätze und Freiräume zum Spielen‘ b e-
nannt. Flächen < 500 m² werden durch den hohen Nutzungsdruck 
schnell zerstört und können ihre Funktion nicht entfalten. Ist der für das 
Planvorhaben ermittelte ursächliche Meh rbedarf im Angebotssegment 
öffentlicher Spielplatz > 500 m², so ist der Planbegünstigte verpflichtet, 
im Plangebiet einen ö ffentlichen Spielplatz e ntsprechend dem Bedarf 
und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten und an die Stadt 
Köln unentgeltlich, kosten - und lastenfrei zu übertragen. Ansprechpar t-
ner hierzu ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie.  
Als generelle Vorgaben zur Gestaltung un d Herstellung einer öffentl i-
chen Spielplatzfläche gelten unter anderem:  
 Öffentliche Spielplatzflächen sind planungsrechtlich im Bebauungs-
plan zu sichern. Dies gilt auch, wenn die Spielflächen innerhalb von 
öffentlichen Grünflächen oder im unmittelbaren Anschluss daran lie-
gen. 
 Die Gestaltung der Spielflächen muss den unterschiedlichen Anfor-
derungen der großen Nutzungsgruppe von Kindern und Jugendli-
chen entsprechen und demnach abwechslungsreich sein.  
 Die Zugänglichkeit der öffentlichen Spielfläche im Sinne der Barriere-
freiheit ist sicherzustellen. 
 Die Befahrbarkeit der öffentlichen Spielfläche zu Unterhaltungszwe-
cken ist sicherzustellen. 
 Alle zu verwendenden Spielgeräte müssen der DIN EN 1176 ent-
sprechen. Sie müssen langlebig und von hoher Qualität sein, um 
Reparaturkosten in der Zeit während ihrer Benutzung zu vermeiden 
bzw. so gering wie möglich zu halten.  
 Alle öffentlichen Spielflächen sind gemäß DIN 18034 (einschließlich 
hierin verwiesenen Regelwerke) anzulegen. Sofern eine vertragliche 
Regelung möglich ist, können öffentliche Spielflächen in Ausnahme-
fällen auch auf einer Tiefgarage zum Liegen kommen. Die Herrich-
tung ist aufgrund von Sonderbauten höher im Preis anzusetzen und 
mit dem zuständigen Amt für Kinder, Jugend und Familie sowie dem 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen abzustimmen. 
Ist der ursächliche Mehrbedarf im Angebotssegment öffentlicher Spie l-
platz < 500 m², so steht es dem Planbegünstigten frei, einen öffentlichen 
Spielplatz unter B eachtung der Mindestgröße nach den Vorgaben der 
Stadt Köln zu errichten und an die Stadt Köln unentgeltlich, kosten - und 
lastenfrei zu übertragen oder einen Ablösebetrag zu zahlen.

19 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Der Ablösebetrag wird einzelfallbezogen wie folgt ermittelt: 
 
 
 
 
Abb. 7:  Vorgehen der verfahrensspezifischen Ermittlung des zu zahlenden Ablö-
sebetrags im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz  
(Quelle: eigene Darstellung) 
Der Kennwert „Herstellungskosten öffentlicher Spielplatz/m²“ ist auf 
Grundlage von Spielplatzbauten der Stadt Köln der vergangenen Jahre 
als Durchschnittswert der baulichen Herstellungskosten durch das Amt 
für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln ermittelt worden. Er b e-
trägt derzeit 144 €/m²  zzgl. Planungskosten (2015). Zur einzelfallbez o-
genen Kennwertermittlung ist der zum Vertragsabschluss geltende Ba u-
preisindex für Außenanlagen des Statistischen Bundesamtes anzuwe n-
den. 
Der Ablösebetrag ist zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die 
Stadt Köln zu zahlen. Der gezahlte Betrag fließt zweckgebunden in die 
Finanzierung der Herstellung öffentlicher Spielplatzinfrastruktur im U m-
feld des Plangebietes, das heißt nicht in die Bestandsunterhaltung oder -
sanierung.  
Alternativ zur Zahlung eines Ablösebetrags steht es dem Planbegünstig-
ten frei, eine nach den Vorgaben der Stadt Köln geeignete Teilfläche 
seines Plangebietes für einen öffentlichen Spielplatz abzutreten.  
In diesem Fall wird der Wert der Teilfläche durch die Abteilung für 
Grundstückswertermittlung der Stadt Köln bestimmt. Die Gegenüberstel-
lung des Grundstückswertes sowie des fiktiv zu zahlenden Abl ösebe-
trags zeigt, ob der Planbegünstigte einen Restanteil Ablösebetrag za h-
len muss oder einen Teil der Grundstückskosten von der Stadt Köln e r-
stattet bekommt. 
Dem Planbegünstigten steht es frei, die Wertermittlung für die maßgebli-
che Teilfl äche durch den G utachterausschuss für Grundstückswerte in 
der Stadt Köln auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.  
Darüber hinaus besteht für den Planbegünstigten grundsätzlich die Mög-
lichkeit, mit der Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes den ursäc h-
lich en tstehenden Mehrbedarf mehrerer Planvorhaben in räumlichem 
und zeitlichem Zusammenhang zu decken. Dies ist in den städtebaul i-
chen Verträgen zu allen maßgeblichen Bebauungsplanverfahren zu r e-
geln. 
Flächenbedarf  
öffentlicher 
Spielplatz 
[m²] 
Herstellungskosten 
öffentlicher  
Spielplatz/ m² [€] 
vorhabenspezifisch zu 
zahlender Ablösebetrag  
planbedingt entstehen-
der Mehrbedarf öff. 
Spielplatz [€] 
x =

20 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Die Sicherung der Verpflichtung des Planbe günstigten zur Übernahme 
der Lasten zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs öffentlicher 
Spielplatz erfolgt im Rahmen des gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM 
zu schließenden städtebaulichen Vertrags. Erfolgt die Bereitstellung 
einer Teilfläche des Plangebiete s für einen ö ffentlichen Spielplatz so 
werden hierzu Regelungen in einem ergänzenden Übertr agungsvertrag 
getroffen. 
Die Verpflichtung zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs öffentl i-
cher Spielplatz gilt als erfüllt, wenn der errichtete öffentliche Spielpl atz 
von der zuständigen Fachdienststelle erfolgreich abgenommen und dies 
dem Stadtplanungsamt bekannt gemacht wurde. Im Fall der Leistung 
einer Ablösezahlung gilt die Verpflichtung mit dem Zahlungseingang auf 
dem entsprechenden Konto der Stadt Köln als erf üllt. Das Stadtpl a-
nungsamt erhält hierüber Nachricht. Ist zudem die Abtretung einer Tei l-
fläche vorgesehen, so gilt diese (Teil-)Verpflichtung mit abgeschlossener 
Eigentumsübertragung der Fläche als erfüllt.  
3.6 Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche 
Grünfläche  
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich ö ffentliche 
Grünfläche wird auf Grundlage des Planungskonzeptes durch das Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen als zuständige Stelle der Stadt 
Köln im Rahmen eine r Dienststellenbeteiligung in der Regel  vor oder 
nach Fassung des Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss eingeschätzt 
und bekannt gegeben. Planungsbegleitend erfolgt die Überprüfung des 
ermittelten Bedarfs. 
Grundlage bildet die erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet (vgl. Erläu-
terungen unter 3.2). 
Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin bzw. Einwohner im 
Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche b egründet wird. 
Es handelt sich um einen Mittelwert, der sich aus ei nem Richtwert von 
6,0 - 14,9 m² für Parkanlagen mit wohngebietsbezogener Funktion ablei-
tet (aus: Werner Nohl, Sabine Zekorn-Löffler: „Erfassung und Bewertung 
der öffentlichen Grün - und Freiflächen in München unter den Aspekten 
einer erholungsrelevanten Freiflächenversorgung“ 1991). 
zu Nr. 3 (1) lit. e KoopBLM

21 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
 
 
 
Abb. 8:  Vorgehen zur verfahrensspezifischen Bedarfseinschätzung im Ange-
botssegment öffentliche Grünfläche  
(Quelle: eigene Darstellung) 
Der rechnerisch ermittelte Mehrbedarf im Angebotssegment öffentliche 
bzw. öffentlich zugängliche Grünfläche wird  dem bestehenden A ngebot 
entsprechender Flächen gegenüber gestellt. Kann der für das jeweilige 
Planverfahren rechnerisch ermittelte Mehrbedarf mit den bestehenden 
Angeboten gedeckt werden, so begründet das Verfahren keinen ursäc h-
lichen Mehrbedarf, zu desse n Deckung der Planbegünstigte gemäß 
Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe e) verpflichtet ist. Kann der für das Vo r-
haben rec hnerisch ermittelte Mehrbedarf nicht durch das bestehende 
Angebot gedeckt werden, so entsteht ursächlicher Mehrbedarf zu des-
sen Deckung der Planbegünstigte gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchst a-
be e) verpflichtet ist. 
Grundlage für die Beurteilung, ob der ermittelte Mehrbedarf mit dem 
bestehenden Angebot gedeckt werden kann, bilden die Grün - und Frei-
raumplanerischen Gesamtkonzepte der Stadt in Verbindu ng mit dem 
geltenden Flächennutzungsplan sowie dem Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen, die vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurden. 
Einzelfallspezifisch kann der ursächliche Mehrbedarf im Angebotsse g-
ment öffentliche Grünfläche über dem nach zuvor beschriebener Metho-
dik ermittelten liegen. Hierbei handelt es sich um Vorhaben auf Flächen, 
die für die gesamtstädtische freiraum - und landschaftsplanerische Ko n-
zeption von besonderer Bedeutung und als solche in den städtischen 
Grundlagenwerken (bspw. Masterplan Grü n) geken nzeichnet sind.  
Die Herleitung des Mehrbedarfs wird in diesen Fällen durch das zustä n-
dige Amt für Landschaftspflege und Grünflächen explizit erläutert und 
begründet.  
Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die eine entspr echende 
Funktion als öffentliche Grünfläche übernehmen kann, beträgt 10.000 m² 
(1 ha). Der Wert basiert auf der Sondierung der Mindestgrößen von ö f-
fentlichen Grünflächen in Bebauungsplänen der Stadt Köln in den let z-
ten zehn Jahren.  
Neben den Parkanlagen mit wohngebietsbez ogener Funktion sind zur 
Gewährleistung der Möglichkeit zur wohnortbezogenen Freiraumerh o-
lung, zur Sicherstellung eines entsprechenden Wohnwertes, zur qual i-
tätsvollen Gestaltung von Quartieren und nicht zuletzt zur Anpassung 
der Städte an die Folgen des Kl imawandels auch kleinere, öffentlich 
zugängliche Grünflächen mit einer Größe von mindestens 5.000 m² im 
erwartete  
Einwohnerzahl  
Plangebiet x 
Fläche  
öffentliche Grünfläche/ 
Einwohner Plangebiet 
Mehrbedarf Ange-
botssegment öff. 
Grünfläche  
[m²] 
=

22 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Plangebiet zu integrieren. Ist der für das Planvorhaben ermittelte ursäch-
liche Mehrbedarf im Angebotssegment öffentliche Grünflächen >10.000 
m², so verp flichtet sich der Planbegünstigte im städtebaulichen Vertrag, 
im Plangebiet eine zusammenhängende öffentliche Grünfläche entspr e-
chend dem Bedarf und nach den Vo rgaben der Stadt Köln zu errichten. 
Anschließend erfolgt die unentgeltliche, kosten - und lastenfreie Übertra-
gung der Flächen an die Stadt Köln.  
Diese Flächen sind im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläc hen gem. 
§ 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB festzusetzen.  
Als generelle Vorgaben zur Gestaltung und Herstellung einer öffentl i-
chen Grünfläche gelten unter anderem:  
 Öffentliche Grünflächen dürfen nicht in isolierter Lage innerhalb des 
Plangebietes geplant werden, d.h. sie müssen einen öffentlichen 
Charakter haben. 
 Öffentliche Grünflächen dürfen nicht auf einer Tiefgarage ausgewie-
sen werden 
 Die Befahrbarkeit der öffentlichen Grünfläche zu pflegerischen Un-
terhaltungszwecken ist sicherzustellen. 
 Die Zugänglichkeit der öffentlichen Grünflächen im Sinne der Barrie-
refreiheit ist sicherzustellen. 
 Sollte ein gem. Punkt (5) erforderlicher Spielplatz planungsrechtlich 
innerhalb von öffentlichen Grünflächen oder im unmittelbaren An-
schluss daran liegen, so ist die Flächengröße des Mehrbedarfs für 
den öffentlichen Spielplatz zusätzlich vorzuhalten und darf nicht auf 
die erforderliche Größe der öffentlichen Grünfläche angerechnet 
werden. 
Darüber hinaus sind für die Gestaltung der Grünflächen die Vorgaben 
des sogenannten Grünhandbuchs der Stadt Köln zwingend zu beachten. 
Es wird als Broschüre durch das Amt für Landschaftspflege und Grü n-
flächen zur Verfügung gestellt. 
Ist d er ursächliche Mehrbedarf im Angebotssegment öffentlicher Grü n-
fläche > 5.000 m² und < 10.000 m² (1 ha), so ist die entsprechende Fl ä-
che als öffentlich zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu 
unterhalten oder in Absprache mit dem Amt für Landscha ftspflege und 
Grünflächen als öffentliche Grünfläche mit einer Herstellungspflege von 
mindestens zehn Jahren zu errichten und an die Stadt Köln unentgel t-
lich, kosten- und lastenfrei abzugeben. 
Diese Flächen sind im Bebauungsplan als private Grünflächen, di e öf-
fentlich zugänglich sind, festzusetzen und damit dauerhaft planung s-
rechtlich zu sichern. Sofern diese Flächen durch die Stadt Köln übe r-
nommen werden, sind sie als öffentliche Grünfläche dauerhaft planungs-
rechtlich zu sichern.

23 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Ist der ursächliche Mehrb edarf im Angebotssegment öffentlicher Grü n-
fläche < 5.000 m², so ist ein Ablösebetrag zur Mehrbedarf sdeckung zu 
zahlen.  
Der Ablösebetrag wird einzelfallbezogen wie folgt ermittelt:  
 
 
 
 
Abb. 9:  Vorgehen der verfahrensspezifischen Ermittlung des zu zahlenden Ablö-
sebetrags im Angebotssegment öffentliche Grünfläche  
(Quelle: eigene Darstellung) 
Der Kennwert „Herstellungskosten öffentliche Grünflächen/m²“ ist auf 
Grundlage von Flächenanlagen der Stadt Köln der vergangenen Jahre 
als Durchschnittswert der bauli chen Herstellungskosten durch das Amt 
für Landschaftspflege und Grü nflächen der Stadt Köln ermittelt worden. 
Er beträgt derzeit 30 €/m² (2016). Zur einzelfallbezogenen Kennwerte r-
mittlung ist der zum Vertragsabschluss geltende Baupreisindex für A u-
ßenanlagen des Statistischen Bundesamtes anzuwenden. 
Der Ablösebetrag ist zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die 
Stadt Köln zu zahlen. Der gezahlte Betrag fließt zweckgebunden in die 
Finanzierung der Herstellung öffentlicher Grünflächen, das heißt nicht in 
die Bestandsunterhaltung oder -sanierung.  
Darüber hinaus besteht für den Planbegünstigten grundsätzlich die Mög-
lichkeit, mit der Herstellung einer öffentlichen bzw. öffentlich zugängl i-
chen Grünfläche den ursächlich entstehenden Mehrbedarf mehrerer 
Planvorhaben in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang zu decken. 
Dies ist in den städtebaulichen Verträgen zu allen maßgeblichen B e-
bauungsplanverfahren zu regeln. 
Werden im Rahmen der Planung Ausgleichsflächen innerhalb des Pla n-
gebietes vorgesehen, so können diese – ihre öffentliche Z ugänglichkeit 
vorausgesetzt – auf den Umfang der zu erstellen den öffentlichen bzw. 
öffentlich zugänglichen Flächen angerechnet werden. Dies ist im Einze l-
fall zu prüfen.  
Flächen ohne Erholungsfunktion (z.B. Abstandsflächen) sind nicht anzu-
rechnen. 
Die Sicherung der Verpflichtung des Planbegünstigten zur Übernahme 
der Lasten zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs öffentlicher bzw. 
öffentlich zugänglicher Grünflächen erfolgt im Rahmen des gemäß 
Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM zu schließe nden städtebaulichen Ve r-
trags und ggf. ergänzenden Übertragungsvertrags.  
Flächenbedarf  
öffentlicher 
Grünflächen 
[m²] 
Herstellungskosten 
öffentliche  
Grünflächen/ m² [€] 
vorhabenspezifisch zu 
zahlender Ablösebetrag  
planbedingt entstehen-
der Mehrbedarf öff. 
Grünfläche [€] 
x =

24 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Die Verpflichtung zur Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs öffentliche 
bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen gilt als erfüllt, wenn die errichte-
te öffentliche oder öffentlich zugän gliche Grünfläche von der zuständ i-
gen Fachdienststelle erfolgreich abgenommen und dies dem Stadtpl a-
nungsamt bekannt gemacht wurde. Im Fall der Leistung einer Ablös e-
zahlung gilt die Verpflichtung mit dem Zahlungseingang auf dem en t-
sprechenden Konto der Stad t Köln als erfüllt. Das Stadtplanungsamt 
erhält hierüber Nachricht.  
3.7 Ausgleichsmaßnahmen 
Der Ausgleichsbedarf nach §1a BauGB sowie die geeigneten Maßna h-
men hierzu werden im Rahmen des Bebauungsplanve rfahrens ermittelt. 
Grundlage bildet in der Regel ein Landschaftspflegerischer Fac hbeitrag, 
der als Grundlage für den Bebauungsplanentwurf bis zur Offenlage zu 
erarbeiten ist. 
Der ermittelte Ausgleichsbedarf bzw. die Durchführung der Maßnahmen 
zum Ausgleich der planbedingten Eingriff e ist durch den Planbegünsti g-
ten zu übernehmen bzw. von ihm abzulösen.  
Die Herstellung der Ausgleichsflächen kann innerhalb sowie außerhalb 
des Plangebietes erfolgen und muss die Vorgaben der Stadt Köln b e-
rücksichtigen. Die internen und externen Ausgleich smaßnahmen sind 
nach den Grundsätzen zur gestalterischen Umsetzung von Kompensat i-
onsmaßnahmen in Bebauungsplänen gemäß der Satzung der Stadt 
Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a -135c 
BauGB vom 15.12.2011 herzustellen.   
Die Herstellung kann abgelöst werden, wenn die Ausgleichsmaßnahmen 
auf den durch die Stadt Köln bereitgestellten Grundstücken hergestellt 
werden können. Der Ermittlung des Ablösebetrags werden die Sta n-
dards der vorgenannten Satzung zugrunde gelegt. 
Der Ablösebetrag ist zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die 
Stadt Köln zu zahlen. Der gezahlte Betrag fließt zweckgebunden in die 
Umsetzung von im Bebauungsplan festgelegten Ausgleichsmaßna h-
men.  
Ansprechpartner in diesem gesamten Kontext ist das Amt für Lan d-
schaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln. 
Ist die entsprechende Fläche hergestellt und durch das Amt für Lan d-
schaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln abgenommen, gilt die 
Verpflichtung als erfüllt. Ist der Planbegünstigte anstelle der Flächenher-
stellung verpflichtet einen Ablösebetrag zu zahlen, so gilt die Verpflic h-
tung mit dem rechtzeitigen Eingang der Zahlung als erfüllt. Das Stad t-
planungsamt erhält Nachricht darüber. 
zu Nr. 3 (1) lit. f KoopBLM

25 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
3.8 Bauverpflichtung für den Wohnungsbau 
Die bauliche Umsetzung der Planung soll im Sinne der grundsätzl ichen 
wohnungspolitischen Zielsetzung der Richtlinie, die Schaffung von 
Wohnraum – sowohl des öffentlich geförderten und frei finanzierten – zu 
fördern, zeitnah erfolgen. Hierzu geht der Planbegünstigte im städtebau-
lichen Vertrag eine Bauverpflichtung von in der Regel drei Jahren ab 
Inkrafttreten des B ebauungsplanes ein. In Abhängigkeit von der Größe 
und Komplexität des Bauvorh abens kann der vorgegebene Zeitraum 
angepasst werden.  
Die Verpflichtung des Planbegün stigten gemäß Nummer 3 Absatz 1 
Buchstabe g) KoopBLM gilt als erfüllt, sobald die Bauabnahme durch 
das Bauaufsichtsamt und das Amt für Wohnungswesen erfolgt ist und 
gegenüber dem Stadtplanungsamt bestätigt wurde. 
3.9 Aufwand aus verkehrlicher Erschließung 
Der ursächliche Erschließungsaufwand der Planung im Sinne des 
BauGB, das heißt die erstmalige Herstellung entsprechender öffentlicher 
Erschließungsanlagen, wird vom Bauverwa ltungsamt als zuständiger 
Stelle der Stadt Köln im Rahmen einer Dienststellenbeteiligung in der 
Regel vor oder nach  Fassung des Aufstellungs - oder Einleitungsb e-
schlusses ermittelt und bekannt gegeben. Der sonstige maßnahmenb e-
dingte Herstellungsaufwand, insbesondere für Maßnahmen im best e-
henden Straßenland und verkehrsbezogene Maßnahmen wie z.B. Licht-
signalanlagen wird vom Amt für Straßen und Verkehrstechnik angeg e-
ben. Planungsbegleitend erfolgt die Überprüfung des ermittelten B e-
darfs. 
Der Planbegünstigte verpflichtet sich im zu schließenden Erschli e-
ßungsvertrag gemäß Nummer 4 Absatz 1 KoopBLM, den ursächlichen 
Erschließungsaufwand vollständig zu übernehmen.  
Die Verpflichtung des Planbegünstigten gilt als erfüllt, sobald die vertrag-
lich vereinbarten Regelungen des Erschießungsvertrags rechtswirksam 
sind. Das Stadtplanungsamt erhält hierüber vom Bauverwaltungsamt der 
Stadt Köln Nachricht.  
3.10 Planungsvereinbarung 
Mit der Planungsvereinbarung, die als Vertrag zwischen dem Planb e-
günstigten und der Stadt Köln nach in der Regel vor dem Aufstellungs- 
oder Einleitungsbeschluss des Bebauungsplans zu schließen ist, ve r-
pflichtet sich der Planbegünstigte, die Kosten für die Beschaffung der 
Planunterlage, für die Einholung von Umweltgutachten, für die Beauftr a-
zu Nr. 3 (1) lit. g KoopBLM  
zu Nr. 3 (1) lit. h KoopBLM  
zu Nr. 3 (1) lit. i KoopBLM

26 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
gung eines fachlich geeigneten Planungsbüros  sowie für die Aufwe n-
dungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu übernehmen. B e-
steht für den Planbegünstigten die Pflicht, ein Qualifizierungsverfahren 
gemäß Nummer 3 Absatz 1 j) durchzuführen, so wird dies ebenfalls G e-
genstand der Planungsvereinbarung.  
Von der Verpflichtung zum Abschluss einer Planungsvereinbarung kann 
ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die Lenkungsgruppe Koope-
ratives Baulandmodell in Fällen gemäß Nummer 5 Absatz 3 KoopBLM 
dies entschieden hat. Die mit der Planungsvereinbarung üblicher Weise 
übertragenen Kosten sind dann von der Stadt Köln zu übernehmen.  
Ist die Stadt Köln alleinige Planbegünstigte eines Verfahrens, so entfällt 
die Pflicht zum Abschluss einer Planungsvereinbarung.  
3.11 Qualifizierungsverfahren 
Grundlage zur Feststellung der Pflicht nach Nummer 3 Absatz 1 Buc h-
stabe j) KoopBLM sind die im Bebauungsplanentwurf gemachten Ang a-
ben zur geplanten Anzahl Wohneinheiten im Vorhaben bzw. zur Plange-
bietsgröße GF Wohnen (m²). Maßgeblich ist hier jeweil s der Schwe l-
lenwert, der zuerst erreicht wird. Das heißt, ist das Plangebiet die Ge-
schossfläche(GF) Wohnen eines Vorhabens > 39.000 m² und werden 
im Vo rhaben nur 40 90 WE geplant , so ist das Modell anzuwenden. 
Gleiches gilt im Fall von 50 100 geplanten Wohneinheiten bei e inem 
Vorhaben mit einem Plangebiet einer GF Wohnen < 39.000 m². 
Für Vorhaben in städtebaulich anspruchsvollen Lagen soll auch 
ohne Erreichen eines Schwellenwertes die Möglichkeit zur Durc h-
führung e ines Qualifizierungsverfahrens gegeben werden. Dies 
erfolgt in Absti mmung zwischen dem Stadtplanungsamt und den 
Planbegünstigten. 
Die abschließende Feststellung, ob die Pflicht zur Durchführung eines 
Qualifizierungsverfahrens besteht, erfolgt vor  oder nach  Fassung des 
Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss durch die Geschäftsstelle K o-
operatives Baulandmodell.  
Das Format der vorhabenspezifisch geeigneten städtebaulichen bzw. 
architektonischen Qualifizierung sowie der Zeitpunkt seiner Durchfü h-
rung werden zu Beginn der Planung definiert. Mögliche Formen sind 
neben einem städtebaulichen Wettbewerb nach RAW bspw. Mehrfac h-
beauftragungen oder die Ausarbeitung konzepti oneller Variantenstudien 
durch ein geeignetes Planungsbüro. Die Entscheidung über das Format 
der Qualifizierung trifft die Lenkungsgruppe Kooperatives Baula ndmo-
dell. 
zu Nr. 3 (1) lit. j KoopBLM

27 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Resultate des Qualifizierung s-
verfahrens den politischen Entscheidungsträgern im Rahmen des B e-
bauungsplanverfahrens zur Bebauungsplanung vorgelegt wurden.

28 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
4 Regelungsinstrumente 
4.1 Städtebauliche Verträge, Übertragungs-
verträge 
Die Übernahme der Verpflichtungen des Modells erfolgt mittels A b-
schluss städtebaulicher Verträge gemäß § 11 BauGB bzw. ggf. eines 
Durchführungsvertrags. Dies umfasst – sofern erfo rderlich – auch den 
Abschluss eines Erschließungsvertrags und ggf. ergänzender Übertr a-
gungsverträge für Flächenübertragungen. 
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, sämtliche Leistungen aus den stä d-
tebaulichen Verträgen durch eine in deutscher Sprache gehaltene 
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versich e-
rungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union abz u-
sichern. Auf Verlangen der Stadt legt er den Nachweis einer führenden 
Wirtschaftsauskunftsdatei (z.B. Creditreform) über die bewertete Bonitä t 
des bürgenden Instituts vor.  
Die Bürgschaft muss vor Satzungsbeschluss über den betreffenden B e-
bauungsplan vorliegen. Die Bürgschaft ist ggf. mit einem Betretung s-
recht zu koppeln, sofern beispielsweise eine Kindertagesstä tte nicht auf 
einem städtischen Grundstück errichtet wird.  
Zukünftige öffentliche Erschließungsflächen sind unentgeltlich, kosten - 
und lastenfrei vor Abschluss der städtebaulichen Verträge zu übertr a-
gen. Hierzu wird zwischen dem Planbegünstigten und der Stadt Köln ein 
ergänzender Übertragungsvertrag geschlossen.  
Das gleiche gilt für die Übertragung von Teilflächen des Plangebiets  zur 
Deckung des Mehrbedarfs Kindertagesstätte, Grundschule oder  öffentli-
cher Spielplatz sowie im Fall der Herstellung und Übertragung öffentl i-
cher Spiel- und Grünflächen. Die Flächenübertragung muss jeweils vor 
Abschluss des städtebaulichen Vertrags erfolgt sein. 
Die Verpflichtung zur Herstellung öffentlich geförderten Wohnungsbaus 
kann e rgänzend zu den Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag 
grundbuchrechtlich gesichert werden.  
Als weiteres Sicherungsinstrument können Vertragsstrafen vereinbart 
werden. 
4.2 Festsetzungen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 7 BauGB 
Die Umsetzung des verpflichtend zu errichtenden Anteils von 30  % der 
GF im öffentlich geförderten Wohnungsbau kann durch eine verbindliche 
zu Nr. 4 (1) und (2) KoopBLM  
zu Nr. 4 (3) KoopBLM

29 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Festsetzung im Bebauungsplan auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Num-
mer 7 BauGB gestärkt werden. Dies soll in Abstimmung mit dem 
Planbegünstigten erfolgen. Die entsprechenden Flächen sind in einem 
oder mehreren Baufeldern zu bündeln.  
Es wird eine Festsetzung empfohlen, bei der ein oder mehrere Baufelder 
zu 100 % mit Gebäuden errichtet werden müssen, die den Vorgaben 
des öffentlich geförde rten Wohnungsbaus entsprechen. Dies bietet im 
Gegensatz zu einer Verteilung von  30 % der öffentlich geförderten 
Wohnfläche auf allen Baufeldern eine größere Bestimmtheit und ist fö r-
derlich für die Umsetzung und Kontrolle der Festsetzung.  
Die Textliche Festsetzung könnte wie folgt formuliert werden:  
„In dem mit der Kennziffer „1“ bez eichneten Allgemeinen Wohngebiet 
sind gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB ausschließlich Wohnungen 
zulässig, die den gebäudemäßigen Voraussetzungen für die soziale 
Wohnraumförderung entsprechen.“ 
Gleichwohl ist begleitend in einem städtebaulichen Vertrag die  Errich-
tung von 30 % öffentlich geförderter Wohnungen zu vereinbaren, da mit 
der Festsetzung im B ebauungsplan nur die bauliche Anforderung des 
öffentlich geförderten Wohnung sbaus an Gebäuden umgesetzt werden 
kann, nicht aber die tatsächliche Belegung diese r Wohnungen mit den 
entsprechend Berechtigten.  
4.3 Festsetzungen gem.  
§ 9 Absatz Nr. 5 und 15 BauGB 
Neben der Verpflichtung des Planbegünstigten zur Übernahme der u r-
sächlichen Mehrbedarfe im Bereich Kindertagesstätte, Grundschule, 
öffentliche Spielplätze und öffentliche Grünfläche ist auch die dauerhafte 
planerische Sicherung der für diese Angebotssegmente erforderlichen 
Flächen innerhalb der Plangebiete von Bedeutung. Sie kann – und sollte 
soweit en tsprechend geeignete Flächen vo rhanden bzw. vorgesehen 
sind – durch verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan auf Grun d-
lage von § 9 Absatz 1 Nummer 5 und 15 BauGB erfolgen.  
Gleichwohl ist begleitend in einem städtebaulichen Vertrag die Umset-
zung und Kostenübernahme der entsprechenden  Planung zu vereinb a-
ren  
 
zu Nr. 4 (4)und (5) KoopBLM

30 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
5 Durchführung 
Die für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfo rderlichen 
Schritte erfolgen integriert in das jeweilige Bebauung splanverfahren, so 
dass die Modellanwendung keine zeitliche Verzögerung des Planverfah-
rens begründet. Der Ablauf einer Bebauungsplanung bei Anwendung 
des Kooperativen Baulandmodells ist in Anlage 3 beispielhaft für eine 
investorengestützte Angebotsplanung schematisch dargestellt.  
5.1 Ansprechpartner  
Zentraler Anspr echpartner des Planbegünstigten in allen Dingen der 
Bebauungsplanung und damit auch für die Anwendung des Kooperat i-
ven Baulandmodells ist das Stadtplanungsamt. Dieses bindet die G e-
schäftsstelle Kooperatives Baulandmodell in das Verfahren ein. 
In Umlegungsv erfahren wird die Geschäftsstelle des Umlegungsau s-
schusses der Stadt Köln eingebunden. 
5.2 Anwendungszustimmung 
Im Zuge der Vorbereitung des Einleitungs - oder Aufstellungsbeschlus-
ses des betreffenden Bebauungsplans ist vom Planbeg ünstigten die 
verbindliche Anwendungszustimmung zu unterzeichnen . Hierin werden 
– soweit bekannt – die durch den Planbegünstigten im Einzelnen einz u-
gehenden Verpflichtungen gemäß Nummer 3 Absatz 1 KoopBLM aufge-
führt.  
In den Unterlagen zum Einleitungs - oder Aufstellungsbeschluss wird 
explizit benannt, dass das Vorhaben gemäß Nummer 2 Absatz 1 Koo p-
BLM in den Anwendungsbereich fällt und die Anwendungszustimmung 
abgegeben wurde.   
Liegt die Anwendungszustimmung zum geplanten Zeitpunkt des Einle i-
tungs- oder Aufstellungsbeschlusses der Stadt Köln nicht vor, so erfolgt 
keine politische Beratung.  
Ist die Stadt Köln einzige Planbegünstigte in einem Verfahren so entfällt 
die Pflicht zum Abschluss einer Anwendungszustimmung. In den Unte r-
lagen zum Einleitungs - oder Au fstellungsbeschluss wird darauf hing e-
wiesen, dass die Regelungen des K ooperativen Baulandmodells analog 
angewandt werden.  
Für Bebauungsplanungen gemäß Nummer 2 Absatz 1 KoopBLM, die 
auf Betreiben der Stadt erfolgen und bei denen zum Zeitpunkt des  Ein-
leitungs- oder Aufstellungsbeschlusses noch keine Einigkeit über die 
Planung mit dem Planbegünstigten besteht, kann die Lenkungsgruppe 
zu Nr. 5 KoopBLM  
zu Nr. 5 KoopBLM  
zu Nr. 5 (1) bis (3) KoopBLM

31 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Kooperatives Baulandmodell auf Antrag der Geschäftsstelle Kooperat i-
ves Baulandmodell von der Pflicht zur Vorlage einer Anwendu ngszu-
stimmung absehen. Dies ist in den Unterlagen zum Aufstellungsb e-
schluss entsprechend kenntlich zu machen.   
Eine solche Situation kann sich bspw. ergeben, wenn die Stadt Köln ein 
Gebiet beplant mit dem Ziel, städtebauliche Ordnung zu erreichen bzw. 
städtebauliche Missstände zu verhindern. 
5.3 Ermittlung der Verpflichtungen 
Auf Grundlage des vorgelegten Plankonzeptes werden die Verpflichtu n-
gen des Planbegünstigten gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a) bis 
f) und h) KoopBLM im Rahmen der Dienststellenbeteiligung in der R e-
gel vor Fassung des Aufstellungs - oder Einleitungsbeschlusses grund-
sätzlich ermittelt. Die Konkretisierung des Umfangs der Verpflichtungen 
sowie des planspezifischen Vorgehens zur Deckung der Mehrbedarfe 
erfolgt im Einzelnen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.  
Die Koordination der Ermittlung übernimmt das Stadtplanungsamt, das 
vom Planbegünstigten zu Beginn des Verfahrens die erforderlichen Pl a-
nungsunterlagen e rhält. Grundsätzlich umfassen diese neben einem 
Lageplan das  Plankonzept inklusive Deklaration g eplanter öffentlicher 
und privater Flächen sowie einer Flächenbilanz mit Angabe der G e-
bietsgröße, nutzungsspezifischer Geschossflächenangaben und der 
geplanten Zahl an Wohneinheiten. Handelt es sich um ein Grundstück, 
das heute bereits in Teilen wohnbaulich genutzt ist, so ist der Bestand 
der Geschossfläche Wohnen zu nennen. 
Die abschließende Definition der Verpflichtungen sowie des planspezif i-
schen Vorgehens zur Deckung der Mehrbedarfe erfolgt durch die G e-
schäftsstelle Kooperatives Baulandmodell in Absprache mit den zustä n-
digen Fachdienststellen und dem Planbegünstigten nach Abschluss und 
Auswertung der Offenlage. Ggf. sind die Planunterlagen auf Grundlage 
der Resultate der Offenlage zuvor nochmals zu überarbeiten. Die Re ge-
lungen zur Verpflichtungsübernahme gemäß Nummer 3 Absatz 1 Koop-
BLM werden in städtebaulichen Verträgen bzw. einem Durchführung s-
vertrag und ggf. ergänzend erforderlichen Übertragungsverträgen getrof-
fen. 
5.4 Vertragsabschlüsse 
Nach Abschl uss bzw. vorbereitend bereits auf Grundlage der Offenl a-
geunterlagen erfolgt im Dialog der Stadt Köln mit dem Planbegünstigten 
die Erstellung des städtebaulichen Vertrags, des Erschließung svertrags 
bzw. des Durchführungsvertrags und ggf. ergänzender Übertra gungs-
verträge. Die Koordination für den städtebaulichen Vertrag bzw. den 
zu Nr. 5 (4) KoopBLM  
zu Nr. 5 (5) KoopBLM

32 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Durchführungsvertrag liegt beim Stadtplanungsamt, für den Erschli e-
ßungsvertrag und Übertragungsvertrag beim Bauverwaltungsamt.

33 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
6 Gesamtstädtische Koordination 
6.1 Lenkungsgruppe  
Kooperatives Baulandmodell 
Die Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell überwacht als verwal-
tungsinternes, dezernatsübergreifendes Steuerungsgremium die g e-
samtstädtische Anwendung des Modells. Vor allem in Fällen, in denen in 
begründeten Einze lfällen eine Ausnahme von einzelnen Regelungen 
des Modells gemacht werden soll, entscheidet sie.  
Die Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell Köln (LG KoopBLM) 
arbeitet unter der Leitung des Dezernenten für Stadtentwicklung, Planen 
und Bauen. Folgende Ämter und Dienststellen gehören der Lenkung s-
gruppe Kooperatives Baulandmodell Köln (LG KoopBLM) an: 
 
 Stadtplanungsamt 
 Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
 Umlegung 
 Bauverwaltungsamt 
 Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
 Amt für Straßen und Verkehrstechnik 
 Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
 Amt für Wohnungswesen 
 Integrierte Jugendhilfe-und Schulentwicklungsplanung 
 Amt für Schulentwicklung  
 Amt für Kinder, Jugend und Familie 
 Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
Bei Bedarf können weitere Ämter und Dienststellen zur Teilnahme an 
den Sitzungen durch die Lenkungsgruppenleitung geladen werden. 
Die Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell Köln (LG KoopBLM) 
kommt regelmäßig zur Beratung zusammen. Darüber hinaus kann sie in 
dringenden Bedarfsfällen einberufen werden. 
Die Geschäftsführung der Lenkungsgruppe obliegt der Geschäftsstelle 
Kooperatives Baulandmodell. 
zu Nr. 6 (1) KoopBLM

34 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
6.2 Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell 
Die Geschäftsstelle Kooperatives B aulandmodell ist zur gesamtstädt i-
schen Koordination der Modell anwendung beim Stadtplanungsamt a n-
gesiedelt. Sie arbeitet vorhabenbezogen eng mit den zuständigen Pl a-
nerinnen und Planern im Stadtplanungsamt sowie mit den weiteren ei n-
gebundenen Dienststellen d er Stadt Köln zusammen. Darüber hinaus 
obliegen ihr die in Nummer 6 Absatz 2 KoopBLM benannten Aufgaben. 
6.3 Evaluation 
Die Evaluation des Modells erfolgt wirkungsbezogen alle fünf Jahre ab 
Bekanntmachung des KoopBLM. Die Evaluationse rgebnisse werden 
den gemäß Nummer 6 Absatz 4 KoopBLM zuständigen Gremien vorg e-
legt.  
Ausgehend von den Evaluationsresultaten werden allenfalls bestehende 
Anpassungs- und Fortschreibungserfordernisse des Modells benannt 
und aufgearbeitet.  
Anwendungsbegleitend erfolgt das Monitoring des Modells durch die 
Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell als eine Grundlage der 
periodischen Evaluation.  
 
zu Nr. 6 (2) KoopBLM  
zu Nr. 6 (3) KoopBLM

35 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
7 Schlussbestimmungen 
7.1 Übergangsregelung  
Bei Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 
24.02.201422.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des „k o-
operativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung 
in B ebauungsplanverfahren“ in der vorliegenden Fassung  erworben 
wurden, ist ein wird der reduzierter Anteil von 20 % der mit der Planung 
geschaffenen GF Wohnen für die Verpflichtung zur Errichtung öffentlich 
geförderter Wohnungsbau auf 20% reduziert . anzunehmen. Die Ve r-
pflichtung für den Mehrbedarf Grundschule gemäß Nummer 3 A b-
satz 1 Buchstabe c)  ist auf einen Maximalwert von 22 € pro m² GF 
Wohnen zu reduzieren, wenn der ursächliche Mehrbedarf Grun d-
schule di esen übersteigt. Diese Übergangsregelung kann nur in A n-
spruch genommen werden, wenn die entsprechenden Grundstücke bis 
zum 31.12.2018 30.06.2018 einer Bebauungsplanung zugeführt werden 
(Bekanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlusses). 
Bei Vorhaben , die von dieser Übergang sregelung Gebrauch machen, 
muss der Nachweis des Grundstückserwerbs vor Unterzeichnung der 
Anwendungszustimmung geführt werden.  
Für die Anwendun g des Modells im Einzelfall bedeutet die Übergang s-
regelung keine Reduktion der weiteren Verpflichtungen gemäß Nummer 
3 Absatz 1 Buchstabe b) sowie d) bis j) der Richtlinie KoopBLM. 
7.2 Modellwechsel 
Wünscht der Planbegünstigte eines Verfa hrens, dessen Aufste llungs- 
oder Einleitungsbeschluss vor der Bekanntmachung des KoopBLM in 
der Fortschreibungsfassung bekanntgemacht wurde, künftig das Koo p-
BLM in der Fortschreibungsfassung anzuwenden, so erklärt er dies ve r-
bindlich schriftlich gegenüber der Stadt Köln. Dies gilt auch für Pla n-
begünstigte, deren Vorhaben in die Übergangsregelung fallen. 
zu Nr. 7 (3) KoopBLM 
zu Nr. 7 (5) KoopBLM

36 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Referenzen ergänzender Regelungen 
 
Stadt Köln, Dezernat für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Ve rkehr, 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (Hg.) 201 6: Grünhandbuch 
der Stadt Köln. Köln  
[erhältlich auf Anfrage beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, 
Stadt Köln] 
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011

37 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Anlagen 
 
1. Verpflichtungen des Planb egünstigten gemäß Nummer 3 Absatz 1 
KoopBLM: 
Ermittlung und Umsetzung des planspezifischen Verpflichtungsu m-
fangs (Schemaskizze) 
2. Orientierungswerte stadtteilspezifischer Bodenrichtwerte : Mittlere 
Bodenwerte für Wohnen zum Stichtag 01.01.2016)   
3. Schematische Darstellung des Ablaufs einer Bebauungsplanung bei 
Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (beis pielhaft für eine 
investorengestützte Angebotsplanung)

38 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Anlage 1  
Verpflichtungen des Planbegünstigten gemäß Nummer 3 Absatz 1  
KoopBLM: Ermittlung und Umset zung des planspezifischen Ve r-
pflichtungsumfangs (Schemaskizze) (Quelle: eigene Darstellung)

39 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Anlage 2  
Orientierungswerte stadtteilspezifischer Bodenrichtwerte:  
Mittlere Bodenwerte für Wohnen zum Stichtag 01.01.2016)   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erläuterungen und Hinweise zur Herleitung: 
 Die Bodenwerte wurden aus normierten Bodenrichtwerten mit Stichtag 01.01.2016 
abgeleitet.  
 Die Kennziffern für die Normierung (wGFZ bzw. Grundstücksgröße) stellen das 
stadtweite Mittel dar.  
 Es wird je Stadtteil ein Mittelwert aus Bodenrichtwerten zu gleichen Teilen für Ge-
schosswohnungsbau (kein Wohnungseigentum) und Einfamilienhausbebauung ge-
bildet. 
 Bei Geschosswohnungsbau wird eine wertrelevante GFZ von 1,2 angehalten. 
 Bei den Einfamilienhausgrundstücken wird eine Grundstücksgröße von 400 m² 
angehalten.

40 
Umsetzungsanweisung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln 
Anlage 3  
Schematische Darstellung des Ablaufs einer Bebauung splanung bei 
Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (beis pielhaft für eine 
investorengestützte Angebotsplanung)   
(Quelle: eigene Darstellung)

Anlage 3 (Auszug Niederschrift Rat 14.02.2017)

16223 Zeichen

Geschäftsführung 
Rat 
Frau Kramp 
Telefon: (0221) 221-22061 
Fax: (0221) 221-26570 
E-Mail: Petra.Kramp@stadt-koeln.de 
Datum: 07.03.2017 
Niederschrift 
über die 27. Sitzung des Rates in der Wahlperiode 2014/2020 am Dienstag, dem 
14.02.2017, 15:45 Uhr bis 21:42 Uhr, Rathaus Spanischer Bau, Ratssaal 
Anwesend waren: 
 Vorsitzende 
Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
 Stimmberechtigte Mitglieder 
Akbayir, Hamide; Aymaz, Berivan; Bartsch, Hans-Werner Bürgermeister; Beckamp, Roger; 
Benthem van, Henk Bezirksbürgermeister; Bercher-Hiss, Susanne; Börschel, Martin; Breite, 
Ulrich; Brust, Gerhard; Bülow von, Brigitta; Bürgermeister, Eva Dr.; Ciesla-Baier, Dietmar; De 
Bellis-Olinger, Teresa; Detjen, Jörg; Dresler-Graf, Margret; Elster, Ralph Dr.; Erkelenz, Martin; 
Frank, Jörg; Frebel, Polina; Frenzel, Michael; Gärtner, Ursula; Gerlach, Lisa Hanna; Götz, 
Stefan; Gutzeit, Walter Dr.; Halberstadt-Kausch, Inge; Hammer, Lino; Haug, Jochen; Hegen-
barth, Thomas; Heinen, Ralf Bürgermeister Dr.; Heithorst, Claudia; Henk-Hollstein, Anna-
Maria; Heuser, Marion; Houben, Reinhard; Hoyer, Katja; Jahn, Kirsten; Joisten, Christian; Ka-
raman, Malik; Kaske, Sven; Kienitz, Niklas; Kircher, Jürgen; Klausing, Christoph; Kockerbeck, 
Heiner; Kron, Peter; Krupp, Gerrit; Laufenberg, Sylvia; Michel, Dirk; Möller, Monika; Nesseler-
Komp, Birgitta; Noack, Horst; Paetzold, Michael; Pakulat, Sabine; Petelkau, Bernd; Philippi, 
Franz; Pohl, Stephan; Pöttgen, Andreas; Rabenstein, Svenja; Richter, Manfred; Roß-Belkner, 
Monika; Santos Herrmann, Susana dos; Schlieben, Nils Helge Dr.; Schneider, Frank; Scholz, 
Tobias; Schoser, Martin Dr.; Schultes, Monika; Schwab, Luisa; Schwanitz, Hans; Sommer, Ira; 
Stahlhofen, Gisela; Sterck, Ralph; Strahl, Jürgen Dr.; Struwe, Rafael Christof; Thelen, Elisa-
beth; Thelen, Horst; Unna, Ralf Dr.; van Geffen, Jörg; von Wengersky, Alexandra Gräfin; Wal-
ter, Karl-Heinz; Weisenstein, Michael; Welcker, Katharina; Welter, Thomas; Wiener, Markus; 
Wolter, Andreas Bürgermeister; Wolter, Judith; Wortmann, Walter; Yurtsever, Firat; Zimmer-
mann, Thor-Geir 
 Bezirksbürgermeister 
Hupke, Andreas Bezirksbürgermeister; Homann, Mike Bezirksbürgermeister; Zöllner, Rein-
hard Bezirksbürgermeister 
ANLAGE 3
AUSZUG AUS TOP 15.1

Ratssitzung vom 14.02.2017 
Seite 45 
 15 Weitere bauleitplanungsrechtliche Sachen 
 
 15.1 Das "Kooperative Baulandmodell Köln - Richtlinie zur Anwendung in 
Bebauung
splanverfahren";  
hier: Fortschreibung 
3559/2016 
 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. 
AN/2110/2016 
  Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen 
AN/0267/2017 
  Stellungnahme der Verwaltung vom 03.02.2017 
0295/2017 
Beschlüsse: 
 
I. Beschluss gemäß Änderungsantrag der Fraktion Die Linke.: 
 
Der Rat beschließt die Vorlage wie folgt zu ändern: 
 
1. Punkt 3 der Beschlussvorlage wird gestrichen und ersetzt durch: 
In allen Anwendungsfällen des kooperativen Baulandmodells hat der Vorhaben-
träger zuzüglich zu den 30 % geförderten Wohnraum 30 % Wohnraum als 
preisgedämpften Mietwohnraum zu errichten. Das Ziel ist, je nach Lage, eine 
Netto
-Kaltmiete zwischen 8,50 und 10, 00 Euro zu erreichen. 
Zur Durchsetzung dieser Vorgabe ist der städtebauliche Vertrag gemäß § 11 
Baugesetzbuch oder § 9 Absatz 7, Satz 1, Baugesetzbuch anzuwenden. 
 
2. In der Anlage 1 wird der Absatz Nummer 3, Absatz 1, Buchstabe b durch 
folgenden Passus ersetzt: 
3. Verpflichtungen 
(1) Der Planbegünstige eines Vorhabens verpflichtet sich,  
…
 
b) entsprechend der innerhalb des Planungsgebietes zu erwartenden Anzahl 
an Kindern zwischen einem und sechs Jahren einen Kitaplatz zu errichten 
oder abzulösen, sofern im Stadtgebiet in einer zumutbaren Entfernung zum 
Planungsgebiet Bedarfe bestehen. 
„Zumutbare Entfernung“ wird entsprechend der aktuellen Rechtsprechung 
zum Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz definiert. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. sowie bei Enthaltung der 
Gruppe Piraten, der Gruppe GUT und der Stimmenthaltung von Ratsmitglied Wort-
mann (Freie Wähler Köln) abgelehnt.

Ratssitzung vom 14.02.2017 
Seite 46 
 
 
II. Einzelabstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU-
Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: 
 
II.1. Beschluss zu den Ziffern 1; 2a und 2c: 
 
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt: 
 
1. Der Rat begrüßt das „Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM)“ als ein Mit-
tel zur verlässlichen Schaffung von Wohnraum für breite Teile der Bevölkerung 
in Köln. Dazu sind alle Kräfte des Kölner Wohnungsmarktes zu aktivieren. Ins-
besondere ist die Mitwirkung der Wohnungswirtschaft unabdingbar. Zugleich 
bekräftigen die Antragssteller, dass bei der Entwicklung von neuen Wohnquar-
tieren die notwendige Infrastruktur mitentwickelt werden muss. Für das Ziel 
„Schaffung von qualitativ hochwertigem Wohnraum für breite Teile der Bevölke-
rung“ braucht die Wohnungswirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen.  
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 04.04.2017 den 
Vorschlag für das fortgeschriebene Kooperative Baulandmodell Köln (Koop-
BLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 1 der 
Vorlage 3559/2016) einschl. Umsetzungsanweisung (Anlage 2 der v. g. Vorla-
ge) im  Austausch mit der Kölner Wohnungswirtschaft an folgenden Punkten zu 
überarbeiten: 
 
a)  Absenkung des Schwellenwerts zur Verpflichtung der Errichtung von 
mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke als öffentlich ge-
förderter Wohnungsbau auf 20 Wohneinheiten (Richtlinie, Ziff. 2. (2)). 
 
c)  Bzgl. des Schwellenwerts soll geprüft werden, diesen für die Verpflic h-
tung zur Durchführung von Qualifizierungsverfahren (Richtlinie, Ziff. 3. 
(1) j) auf 75 Wohneinheiten (WE) und mehr anzuheben. Unabhängig von 
der Anzahl der WE im Plangebiet soll ein Qualifizierungsverfahren ab ei-
ner Größe von 4.500 m² oder in Absprache mit dem Vorhabenträger in 
städtebaulich anspruchsvollen Lagen als Grundlage der Planung durch-
geführt werden. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der 
AfD-Fraktion zugestimmt. 
 
 
 
II.2. Beschluss zu den Ziffern 2b und 2e: 
 
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt: 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 04.04.2017 den

Ratssitzung vom 14.02.2017 
Seite 47 
Vorschlag für das fortgeschriebene Kooperative Baulandmodell Köln (Koop-
BLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 1 der 
Vorlage 3559/2016) einschl. Umsetzungsanweisung (Anlage 2 der v. g. Vorla-
ge) im  Austausch mit der Kölner Wohnungswirtschaft an folgenden Punkten zu 
überarbeiten: 
 
b)  Bzgl. der Ablösung des ursächlichen Mehrbedarfs an Grundschulplätzen 
soll eine Regelung getroffen werden, welches im Ergebnis der alten Re-
gelung des kooperativen Baulandmodells (verabschiedet: 24.02.2014) 
entspricht (Richtlinie, Ziff. 3 (1) c)).  
 
e)  Die Übergangsregelungen in Ziff. 7 der Richtlinie sind dahingehend zu 
überarbeiten, dass für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich 
nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des ko-
operativen Baulandmodells in der zu verabschiedenden Fassung erwor-
ben wurden (Vertrauensschutz), die Verpflichtung zur Errich-
tung/Finanzierung der sozialen Infrastruktur (Richtlinie, Ziff. 3 (1) b) bis 
e)), reduziert wird. Die Verpflichtung zur Errichtung von öffentlich geför-
dertem Wohnungsbau soll auf einen Anteil von 20 % oder mehr der mit 
der Planung geschaffenen GF Wohnen festgesetzt werden. Diese Über-
gangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die ent-
sprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungsplanung 
zugeführt werden. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. und der FDP-Fraktion sowie 
bei Stimmenthaltung der AfD-Fraktion und Stimmenthaltung von Ratsmitglied Wort-
mann (Freie Wähler Köln) zugestimmt. 
 
 
 
II.3. Beschluss zu den Ziffern 2d und 2f: 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 04.04.2017 den 
Vorschlag für das fortgeschriebene Kooperative Baulandmodell Köln (Koop-
BLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 1 der 
Vorlage 3559/2016) einschl. Umsetzungsanweisung (Anlage 2 der v. g. Vorla-
ge) im  Austausch mit der Kölner Wohnungswirtschaft an folgenden Punkten zu 
überarbeiten: 
 
d)  Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich gefö r-
derten Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem 
Vorhabenträger und kann mittels Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 7 BauGB erfolgen (Richtlinie, Ziff. 4. (3). 
 
f)  Dem Vorhabenträger und Planbegünstigten, der in diese Übergangsr e-
gelung fällt, soll unabhängig davon die Möglichkeit haben, sein Bebau-
ungsplanverfahren nach den Richtlinie des 'neuen' noch zu verabschie-

Ratssitzung vom 14.02.2017 
Seite 48 
denden kooperativen Baulandmodells zu machen. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der 
Fraktion Die Linke. und der AfD-Fraktion zugestimmt. 
 
 
 
III. Gesamtabstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU-
Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: 
 
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt: 
 
1. Der Rat begrüßt das „Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM)“ als ein Mit-
tel zur verlässlichen Schaffung von Wohnraum für breite Teile der Bevölkerung 
in Köln. Dazu sind alle Kräfte des Kölner Wohnungsmarktes zu aktivieren. Ins-
besondere ist die Mitwirkung
 der Wohnungswirtschaft unabdingbar. Zugleich 
bekräftigen die Antragssteller, dass bei der Entwicklung von neuen Wohnquar-
tieren die notwendige Infrastruktur mitentwickelt werden muss. Für das Ziel 
„Schaffung von qualitati
v hochwertigem Wohnraum für breite Teile der Bevölke-
rung“ braucht die Wohnungswirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen.  
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 04.04.2017 den 
Vorschlag für das fortgeschriebene Kooperative Baulandmodell Köln (Koop-
BLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 1 der 
Vorlage 3559/2016) einschl. Umsetzungsanweisung (Anlage 2 der v. g. Vorla-
ge) im  Austausch mit der Kölner Wohnungswirtschaft an folgenden Punkten zu 
überarbeiten: 
 
a)  Absenkung des Schwellenwerts zur Verpflichtung der Errichtung von 
mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke als öffentlich ge-
förderter Wohnungsbau auf 20 Wohneinheiten (Richtlinie, Ziff. 2. (2)). 
 
b)  Bzgl. der Ablösung des ursächlichen Mehrbedarfs an Grundschulplätzen 
soll eine Regelung getroffen werden, welches im Ergebnis der alten Re-
gelung des kooperativen Baulandmodells (verabschiedet: 24.02.2014) 
entspricht (Richtlinie, Ziff. 3 (1) c)).  
 
c)  Bzgl. des Schwellenwerts soll geprüft werden, diesen für die Verpflic h-
tung zur Durchführung von Qualifizierungsverfahren (Richtlinie, Ziff. 3. 
(1) j) auf 75 Wohneinheiten (WE) und mehr anzuheben. Unabhängig von 
der Anzahl der WE im Plangebiet soll ein Qualifizierungsverfahren ab ei-
ner Größe von 4.500 m² oder in Absprache mit dem Vorhabenträger in 
städtebaulich anspruchsvollen Lagen als Grundlage der Planung durch-
geführt werden. 
 
d)  Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich gefö r-
derten Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem

Ratssitzung vom 14.02.2017 
Seite 49 
Vorhabenträger und kann mittels Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 7 BauGB erfolgen (Richtlinie, Ziff. 4. (3). 
 
e)  Die Übergangsregelungen in Ziff. 7 der Richtlinie sind dahingehend zu 
überarbeiten, dass für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich 
nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des ko-
operativen Baulandmodells in der zu verabschiedenden Fassung erwor-
ben wurden (Vertrauensschutz), die Verpflichtung zur Errich-
tung/Finanzierung der sozialen Infrastruktur (Richtlinie, Ziff. 3 (1) b) bis 
e)), reduziert wird. Die Verpflichtung zur Errichtung von öffentlich geför-
dertem Wohnungsbau soll auf einen Anteil von 20 % oder mehr der mit 
der Planung geschaffenen GF Wohnen festgesetzt werden. Diese Über-
gangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die ent-
sprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungsplanung 
zugeführt werden. 
 
f)  Dem Vorhabenträger und Planbegünstigten, der in diese Übergangsr e-
gelung fällt, soll unabhängig davon die Möglichkeit haben, sein Bebau-
ungsplanverfahren nach den Richtlinie des 'neuen' noch zu verabschie-
denden kooperativen Baulandmodells zu machen. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der 
Fraktion Die Linke. zugestimmt. 
 
 
 
IV. Beschluss über die so geänderte Vorlage: 
 
1. Der Rat begrüßt das „Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM)“ als ein Mit-
tel zur verlässlichen Schaffung von Wohnraum für breite Teile der Bevölkerung 
in Köln. Dazu sind alle Kräfte des Kölner Wohnungsmarktes zu aktivieren. Ins-
besondere ist die Mitwirkung der Wohnungswirtschaft unabdingbar. Zugleich 
bekräftigen die Antragssteller, dass bei der Entwicklung von neuen Wohnquar-
tieren die notwendige Infrastruktur mitentwickelt werden muss. Für das Ziel 
„Schaffung von qualita
tiv hochwertigem Wohnraum für breite Teile der Bevölke-
rung“ braucht die Wohnungswirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen.  
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung am 04.04.2017 den 
Vorschlag für das fortgeschriebene Kooperative Baulandmodell Köln (Koop-
BLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 1 der 
Vorlage 3559/2016) einschl. Umsetzungsanweisung (Anlage 2 der v. g. Vorla-
ge) im  Austausch mit der Kölner Wohnungswirtschaft an folgenden Punkten zu 
überarbeiten: 
 
a)  Absenkung des Schwellenwerts zur Verpflichtung der Errichtung von 
mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke als öffentlich ge-
förderter Wohnungsbau auf 20 Wohneinheiten (Richtlinie, Ziff. 2. (2)).

Ratssitzung vom 14.02.2017 
Seite 50 
 
b)  Bzgl. der Ablösung des ursächlichen Mehrbedarfs an Grundschulplätzen 
soll eine Regelung getroffen werden, welches im Ergebnis der alten Re-
gelung des kooperativen Baulandmodells (verabschiedet: 24.02.2014) 
entspricht (Richtlinie, Ziff. 3 (1) c)).  
 
c)  Bzgl. des Schwellenwerts soll geprüft werden, diesen für die Verpflich-
tung zur Durchführung von Qualifizierung
sverfahren (Richtlinie, Ziff. 3. 
(1) j) auf 75 Wohneinheiten (WE) und mehr anzuheben. Unabhängig von 
der Anzahl der WE im Plangebiet soll ein Qualifizierungsverfahren ab ei-
ner Größe von 4.500 m² oder in Absprache mit dem Vorhabenträger in 
städtebaulich anspruchsvollen Lagen als Grundlage der Planung durch-
geführt werden. 
 
d)  Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich gefö r-
derten Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem 
Vorhabenträger und kann mittels Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 7 BauGB erfolgen (Richtlinie, Ziff. 4. (3). 
 
e)  Die Übergangsregelungen in Ziff. 7 der Richtlinie sind dahingehend zu 
überarbeiten, dass für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich 
nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des ko-
operativen Baulandmodells in der zu verabschiedenden Fassung erwor-
ben wurden (Vertrauensschutz), die Verpflichtung zur Errich-
tung/Finanzierung der sozialen Infrastruktur (Richtlinie, Ziff. 3 (1) b) bis 
e)), reduziert wird. Die Verpflichtung zur Errichtung von öffentlich geför-
dertem Wohnungsbau soll auf einen Anteil von 20 % oder mehr der mit 
der Planung geschaffenen GF Wohnen festgesetzt werden. Diese Über-
gangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die ent-
sprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungsplanung 
zugeführt werden. 
 
f)  Dem Vorhabenträger und Planbegünstigten, der in diese Übergangsr e-
gelung fällt, soll unabhängig davon die Möglichkeit haben, sein Bebau-
ungsplanverfahren nach den Richtlinie des 'neuen' noch zu verabschie-
denden kooperativen Baulandmodells zu machen. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der 
AfD-Fraktion zugestimmt.

Anlage 0 (Begründung der Dringlichkeit)

1599 Zeichen

Das Kooperative Baulandmodell Köln – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren 
Vorlage 3559/2016/1 
hier: Begründung der Dringlichkeit 
Das "Kooperative Baulandmodell " wurde 2014 als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförder-
ten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten der Planung 
eingeführt. Nach mehr als zwei Jahren Anwendung des Modells wurde eine Fortschreibung und 
Anpassung der Richtlinie notwendig. 
Der Rat der Stadt Köln hat am 14.02.2017 den Fortschreibungsentwurf zum Kooperativen Bau-
landmodell mit Überarbeitungsbedarf zu bestimmten Punkten beschlossen. Der Fortschreibungs-
entwurf sollte gemäß Änderungsantrag AN 0267/2017 überarbeitet und erneut mit den Vertreterin-
nen und Vertretern der Wohnungswirtschaft abgestimmt werden. Eine erneute Vorlage im Rat 
wurde für den 04.04.2017 beauftragt. 
Ein auf den Beschluss des Rates Bezug nehmender Änderungsvorschlag der Verwaltung wurde 
am 08.03.2017 mit der Wohnungswirtschaft diskutiert (s. Anlage 4). Darauf aufbauend entstand die 
vorliegende Beschlussvorlage 3559/2016/1, die grundsätzlich den Vorgaben des Rates folgt. 
Aufgrund der engen Zeitvorgaben sowie der notwendigen Abstimmungen mit der Wohnungswirt-
schaft und den beteiligten Fachämtern ist die Fertigstellung der Beschlussvorlage 3559/2016/1 
nicht fristgerecht möglich gewesen. 
Die Bekanntmachung des Kooperativen Baulandmodells mit seinen Änderungen soll schnellstmög-
lich erfolgen, damit der öffentlich geförderte Wohnungsbau in der Stadt Köln gestärkt werden und 
das Modell angewandt werden kann. 
ANLAGE 0

Anlage 4 (Gegenüberstellung Fortschreibung Antrag)

17738 Zeichen

1 
Stand 21.03.2017 
KOOPERATIVES BAULANDMODELL FORTSCHREIBUNGSENTWURF 
hier: Synopse der Formulierungen aus Beschlussvorlage und Ratsbeschluss mit Überarbeitungsbedarf einiger Punkte vom 14.02.2017 sowie der Änderungsvorschläge der Verwaltung vor und nach Diskussion mit den 
Vertreterinnen und Vertretern der Wohnungswirtschaft am 08.03.2017 (s. auch Beschlusspunkt 1 des Änderungsantrags AN 0267/2017) 
1 2 3 4 5 
Beschlussvorlage der Verwaltung 
3559/ 2016 
Gemäß Ratsbeschluss vom 
14.02.2017 
Verwaltungsvorschlag auf Grundlage 
des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 
Ergebnis aus dem Gespräch mit der 
Wohnungswirtschaft am 08.03.2017  
Angepasster Verwaltungsvorschlag 
auf Grundlage des Ratsbeschlusses 
vom 14.02.2017 und Gespräch Woh-
nungswirtschaft 
Richtlinie 
2. Anwendungsbereich
AN 0267/2017 
Beschlusspunkt 2a) 
Richtlinie 
2. Anwendungsbereich
(2) Vorhaben gemäß Absatz (1), bei
denen Baurecht für unter 2.250 m² Ge-
schossfläche (GF) für Wohnzwecke oder
für weniger als 25 Wohneinheiten (WE)
geschaffen wird, sind von der Übernahme
der Verpflichtungen nach Nummer 3. Ab-
satz (1) Buchstabe a) entbunden.
a) Absenkung des Schwellenwerts
zur Verpflichtung der Errichtung von
mindestens 30 % der Geschossfläche
für Wohnzwecke als öffentlich geförder-
ter Wohnungsbau auf 20 Wohneinhei-
ten (Richtlinie, Ziff. 2. (2)).
(2) Vorhaben gemäß Absatz (1), bei
denen Baurecht für unter 1.800 m² Ge-
schossfläche (GF) für Wohnzwecke oder
für weniger als 20 Wohneinheiten (WE)
geschaffen wird, sind von der Übernahme
der Verpflichtungen nach Nummer 3. Ab-
satz (1) Buchstabe a) entbunden.
Die Reduktion auf 20 WE wurde von den 
Vertreterinnen und Vertretern der Woh-
nungswirtschaft (WoWi) kontrovers disku-
tiert. Der Reduktion wird von Teilen der 
WoWi zugestimmt. Andere wünschen die 
Anhebung der Bagatellgrenze auf 50 oder 
mehr WE. 
Die Verwaltung setzt den Vorschlag des 
Rates um: 
(2) Vorhaben gemäß Absatz (1), bei de-
nen Baurecht für unter 1.800 m² Ge-
schossfläche (GF) für Wohnzwecke oder
für weniger als 20 Wohneinheiten (WE)
geschaffen wird, sind von der Übernah-
me der Verpflichtungen nach Nummer 3.
Absatz (1) Buchstabe a) entbunden.
Richtlinie 
3. Verpflichtungen
AN 0267/2017  
Beschlusspunkt 2b) 
Richtlinie 
3. Verpflichtungen
(1) Der Planbegünstigte eines Vorha-
bens verpflichtet sich,
c) den ursächlichen Mehrbedarf im
Bereich Grundschule abzulösen oder
nach den Vorgaben der Stadt Köln inner-
halb des Plangebietes zu errichten und an
die Stadt Köln unentgeltlich, kosten- und
lastenfrei zu übertragen;
b) Bzgl. der Ablösung des ursäch-
lichen Mehrbedarfs an Grundschulplät-
zen soll eine Regelung getroffen wer-
den, welches im Ergebnis der alten
Regelung des kooperativen Bauland-
modells (verabschiedet: 24.02.2014)
entspricht (Richtlinie, Ziff. 3 (1) c)).
Die Deckung des ursächlichen Mehrbe-
darfs mittels eines pauschalisierten und 
auf 66 % reduzierten Betrags in Höhe von 
49 €/GF Wohnen ist unzulässig, da nicht 
transparent nachvollzogen werden kann, 
welche Beträge für KiTa oder Grundschu-
le vorgesehen sind, und eine Reduktion 
der Kosten dem EU-Beihilferecht wider-
spricht. Für den Fall, das ein Planbegüns-
tigter selbst baut, müsste die Kommune 
1/3 des Geldes an den Planbegünstigten 
geben, was nicht zulässig ist. 
Folgende Alternativen können angeboten 
werden: 
a) Beibehaltung der vorlegten Regelung
b) Einführung eines Schwellenwertes
c) Flächenbereitstellung ohne Herstel-
lungskosten
Das Segment Grundschule ist für die 
WoWi beim Grundstückskauf ein unkalku-
lierbares Risiko, da die Berechnung des 
Mehrbedarfs Grundschule erst nach Ein-
gang des Antrags auf Aufstellung oder 
Einleitung eines Bebauungsplanverfah-
rens jeweils verfahrensspezifisch und 
nach Abgleich mit dem Bestand durch das 
zuständige Fachamt erfolgt. 
Sie lehnt die Regelungen aus der Be-
schlussvorlage ab. 
Die Festlegung eines Schwellenwertes für 
große Bauvorhaben (z.B. > 500 WE) wird 
abgelehnt. Die Gleichbehandlung der 
Planbegünstigten wird aus Sicht der WoWi 
nicht gewährt. 
Der Vorschlag der Vertreterinnen und Ver-
treter der Wohnungswirtschaft sieht wie 
folgt aus: 
1.) Herausnahme des Segments Grund-
schule oder 
2.) Pauschale analog zu der Regelungen 
aus dem KoopBLM (verabschiedet 
24.02.2014), nur für das Segment Grund-
schule. Aus Sicht der WoWi ist dies mög-
lich. Sie bittet die Verwaltung dies zu prü-
fen. 
Die Verwaltung schlägt folgende Rege-
lung vor (sinngemäß Ratsbeschluss) 
(1) Der Planbegünstigte eines Vor-
habens verpflichtet sich,
c) den ursächlichen Mehrbedarf im
Bereich Grundschule abzulösen.
In der Umsetzungsanweisung wird die
Berechnung des Ablösebetrags wie folgt
dargestellt:
Der Ablösebetrag berechnet sich auf
Grundlage des ermittelten ursächlichen
Mehrbedarfs und den durchschnittlichen
Herstellungskosten für einen Grund-
schulplatz (24.000 €). Übersteigt der Ab-
lösebetrag den Maximalwert von 32 € pro
m² GF Wohnen (Pauschale), so kann der
Planbegünstigte die Verpflichtung im
Segment Grundschule mit dieser Pau-
schale ablösen.
Hinweis: Die benannte Pauschale i.H.v. 
32 €/m² basiert auf folgender Herleitung: 
Das Verhältnis der Herstellungskosten 
für KiTa und Grundschule (laut Angaben 
in der Fassung des KoopBLM von 
24.02.2014) beträgt 54% zu 46%. Auf die 
Pauschale von 49 € bezogen ergibt sich 
ein Anteil für die Grundschule in Höhe 
ANLAGE 4

2 
Stand 21.03.2017 
1 2 3 4 5 
Beschlussvorlage der Verwaltung 
3559/ 2016 
Gemäß Ratsbeschluss vom 
14.02.2017 
Verwaltungsvorschlag auf Grundlage 
des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 
Ergebnis aus dem Gespräch mit der 
Wohnungswirtschaft am 08.03.2017  
Angepasster Verwaltungsvorschlag 
auf Grundlage des Ratsbeschlusses 
vom 14.02.2017 und Gespräch Woh-
nungswirtschaft 
von 22€. Vergleicht man die Herstel-
lungskosten in Höhe von 16.500 € (2012, 
aus der Fassung des KoopBLM v. 
24.02.2014) mit den Herstellungskosten 
in Höhe von 24.000 € (Stichtag 2014, 
Zeitpunkt der zuletzt abgerechneten 
Grundschule), ergibt sich eine Steigerung 
der Kosten von 45%. Bezogen auf die 
Pauschale von 22 € ergibt sich ein Wert 
von 32 € für die Pauschale. 
 
Richtlinie 
3. Verpflichtungen 
AN 0267/2017  
Beschlusspunkt 2c) 
  Richtlinie 
3. Verpflichtungen 
(1)  Der Planbegünstigte eines Vorha-
bens verpflichtet sich, 
j) bei Vorhaben, bei denen Baurecht 
für mehr als 50 Wohneinheiten (WE) 
geschaffen wird beziehungsweise 
unabhängig von der Anzahl der WE 
in Plangebieten ab einer Größe von 
3.000 m² ein Qualifizierungsverfah-
ren als Grundlage der Planung 
durchzuführen. 
 
c) Bzgl. des Schwellenwerts soll 
geprüft werden, diesen für die Ver-
pflichtung zur Durchführung von Quali-
fizierungsverfahren (Richtlinie, Ziff. 3. 
(1) j) auf 75 Wohneinheiten (WE) und 
mehr anzuheben. Unabhängig von der 
Anzahl der WE im Plangebiet soll ein 
Qualifizierungsverfahren ab einer Grö-
ße von 4.500 m² oder in Absprache mit 
dem Vorhabenträger in städtebaulich 
anspruchsvollen Lagen als Grundlage 
der Planung durchgeführt werden. 
(1)  Der Planbegünstigte eines Vorha-
bens verpflichtet sich, 
j) bei Vorhaben, bei denen Baurecht 
für mehr als 75 Wohneinheiten (WE) 
geschaffen wird beziehungsweise 
unabhängig von der Anzahl der WE 
in Plangebieten ab einer Größe von 
4.500 m²* ein Qualifizierungsverfah-
ren als Grundlage der Planung 
durchzuführen. 
* entspricht einer GFZ von 1,5. 
 
Die WoWi regt an, als Schwellenwert für 
ein Qualifizierungsverfahren die Anzahl 
der Wohneinheiten und die entsprechende 
Geschossfläche Wohnen (analog zur Ba-
gatellgrenze) heranzuziehen und nicht die 
Plangebietsgröße. Die Anzahl der 
Wohneinheiten ist auf 150 WE zu erhö-
hen. Die Anhebung der WE bei Qualifizie-
rungsverfahren sollte sich an die Bestim-
mungen der Wohnungsbauförderrichtlinie 
des Landes NRW anlehnen: 
1.1.4 
Für ein Baugebiet, in dem mittelfristig mehr als 
100 Mietwohnungen, davon mindestens 50 
gefördert, durch Neubau in einem Zuge oder in 
mehreren Bauabschnitten sowie von einem/r 
Bauherrn, Bauherrin oder mehreren Bauher-
ren, Bauherrinnen errichtet werden sollen, hat 
die Gemeinde zur Sicherstellung der städte-
baulichen Qualitäten der Nummer 1.1.2 Pla-
nungsalternativen unter Durchführung eines 
Wettbewerbsverfahrens nach RPW 2013 
(Richtlinie für Planungswettbewerbe, MBl. 
NRW 2014, S. 299 ff.) zu entwickeln. Bei der 
Auslobung der Wettbewerbe ist zu fordern, 
dass die gewünschten Planungsalternativen 
dem örtlichen Bedarf und den Qualitätsanfor-
derungen dieser Anlage entsprechen. 
Die WoWi begrüßt, dass keine zusätzliche 
Regelung für Gebiete in städtebaulich an-
spruchsvollen Lagen getroffen wurde. 
Der Text würde dann wie folgt lauten: 
 
Die Verwaltung schlägt folgenden Kom-
promiss vor: 
(1) Der Planbegünstigte eines Vorhabens 
verpflichtet sich, 
j) bei Vorhaben, bei denen Baurecht für 
mehr als 100 Wohneinheiten (WE) oder 
unabhängig von der Anzahl der WE 
eine Geschossfläche für Wohnzwecke 
von 9.000 m² * geschaffen werden, ein 
Qualifizierungsverfahren als Grundlage 
der Planung durchzuführen. In städte-
baulich anspruchsvollen Lagen soll in 
Absprache mit dem Planbegünstigten 
auch ohne Erreichen des Schwellenwer-
tes ein Qualifizierungsverfahren durchge-
führt werden. 
(Anmerkung: Dies entspricht einer Plan-
gebietsfläche von 6.000 m², bei GFZ 1,5)  
Begründung des letzten Halbsatzes: In 
städtebauliche anspruchsvollen Lagen 
werden auch Projekte mit einer geringe-
ren Anzahl Wohneinheiten realisiert. Um 
dennoch eine hohe Qualität zu gewäh-
ren, soll es dort in Absprache mit den 
Planbegünstigten entsprechende Qualifi-
zierungsverfahren geben.

3 
Stand 21.03.2017 
1 2 3 4 5 
Beschlussvorlage der Verwaltung 
3559/ 2016 
Gemäß Ratsbeschluss vom 
14.02.2017 
Verwaltungsvorschlag auf Grundlage 
des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 
Ergebnis aus dem Gespräch mit der 
Wohnungswirtschaft am 08.03.2017  
Angepasster Verwaltungsvorschlag 
auf Grundlage des Ratsbeschlusses 
vom 14.02.2017 und Gespräch Woh-
nungswirtschaft 
(1) Der Planbegünstigte eines Vorhabens 
verpflichtet sich, 
j) bei Vorhaben, bei denen Baurecht für 
mehr als 150 Wohneinheiten (WE) oder 
unabhängig von der Anzahl der WE 
eine Geschossfläche für Wohnzwecke 
von 13.500 m² geschaffen werden, ein 
Qualifizierungsverfahren als Grundlage 
der Planung durchzuführen. 
(Anmerkung: Dies entspricht einer Plan-
gebietsfläche von 9.000 m², bei GFZ 1,5) 
Richtlinie  
4. Regelungsinstrumente 
AN 0267/2017 
Beschlusspunkt 2d) 
  Richtlinie  
4. Regelungsinstrumente 
(3)  Die planungsrechtliche Sicherung 
der Flächen für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau im Bebauungsplan kann 
mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 
Nummer 7 BauGB erfolgen. 
 
d) Die planungsrechtliche Siche-
rung der Flächen für den öffentlich ge-
förderten Wohnungsbau im Bebau-
ungsplan soll in Abstimmung mit dem 
Vorhabenträger und kann mittels Fest-
setzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 
BauGB erfolgen (Richtlinie, Ziff. 4. (3). 
(3)  Die planungsrechtliche Sicherung 
der Flächen für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in 
Abstimmung mit dem Planbegünstig-
ten und kann mittels Festsetzungen nach 
§ 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB erfolgen. 
 
Die WoWi stimmt der Änderung zu. 
 
Die Verwaltung setzt den Vorschlag des 
Rates um:  
(3) Die planungsrechtliche Sicherung der 
Flächen für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau im Bebauungsplan soll in 
Abstimmung mit dem Planbegünstig-
ten und kann mittels Festsetzungen nach 
§ 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB erfolgen. 
 
 
Richtlinie 
7. Schlussbestimmungen 
AN 0267/2017 
Beschlusspunkt 2e) 
  Richtlinie 
7. Schlussbestimmungen 
(3)  Für Vorhaben auf Grundstücken, 
die nachweislich nach dem 24.02.2014 
und vor dem Tag der Bekanntmachung 
des "Kooperativen Baulandmodells Köln 
(KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in 
Bebauungsplanverfahren" in der vorlie-
genden Fassung erworben wurden, wird 
die Verpflichtung gemäß Nummer 3. Ab-
satz (1) Buchstabe a) zur Errichtung öf-
fentlich geförderten Wohnungsbaus auf 
einen Anteil von 20 % der mit der Planung 
geschaffenen GF Wohnen reduziert. Die-
se Übergangsregelung kann nur in An-
spruch genommen werden, wenn die ent-
sprechenden Grundstücke bis zum 
31.12.2018 einer Bebauungsplanung (Be-
kanntmachung eines Aufstellungs- oder 
Einleitungsbeschlusses) zugeführt wer-
den. 
 
e) Die Übergangsregelungen in 
Ziff. 7 der Richtlinie sind dahingehend 
zu über-arbeiten, dass für Vorhaben auf 
Grundstücken, die nachweislich nach 
dem 22.09.2016 und vor dem Tag der 
Bekanntmachung des kooperativen 
Baulandmodells in der zu verabschie-
denden Fassung erworben wurden 
(Vertrauensschutz), die Verpflichtung 
zur Errichtung/ Finanzierung der sozia-
len Infrastruktur (Richtlinie, Ziff. 3 (1) b) 
bis e)), reduziert wird. Die Verpflichtung 
zur Errichtung von öffentlich geförder-
tem Wohnungsbau soll auf einen Anteil 
von 20 % oder mehr der mit der Pla-
nung geschaffenen GF Wohnen festge-
setzt werden. Diese Übergangsrege-
lung kann nur in Anspruch genommen 
werden, wenn die entsprechenden 
Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer 
(3)  Für Vorhaben auf Grundstücken, 
die nachweislich nach dem 22.09.2016 
und vor dem Tag der Bekanntmachung 
des "Kooperativen Baulandmodells Köln 
(KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in 
Bebauungsplanverfahren" in der vorlie-
genden Fassung erworben wurden, wird 
die Verpflichtung gemäß Nummer 3. Ab-
satz (1) Buchstabe a) zur Errichtung öf-
fentlich geförderten Wohnungsbaus auf 
einen Anteil von 20 % oder mehr der mit 
der Planung geschaffenen GF Wohnen 
reduziert werden. Diese Übergangsrege-
lung kann nur in Anspruch genommen 
werden, wenn die entsprechenden Grund-
stücke bis zum 30.06.2018 einer Bebau-
ungsplanung (Bekanntmachung eines 
Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlus-
ses) zugeführt werden. 
Es gibt eine grundlegend andere Auffas-
sung der WoWi zur Übergangsregelung 
bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt der 
Anwendung des jeweiligen Modells. Die 
WoWi geht davon aus, dass nicht der 
Zeitpunkt des Aufstellungs- bzw. Einlei-
tungsbeschlusses maßgeblich ist, sondern 
der Zeitpunkt des Kaufs eines Grundstü-
ckes. 
Daraus ergibt sich folgende Regelung: 
Für Grundstücke, die zwischen dem 
24.02.2014 und dem 22.09.2016 gekauft 
worden sind, gilt das „alte“ Modell in der 
Fassung vom 24.02.2014 (ohne Verpflich-
tung vom 22.09.2016). Für Grundstücke, 
die zwischen dem 22.09.2016 und der 
Bekanntmachung der Fortschreibung ge-
kauft wurden, gilt die Übergangsregelung 
mit einer Reduzierung der Verpflichtung 
zur Errichtung öffentlich geförderter Woh-
Die Verwaltung folgt der Formulierung 
des Rates: 
(3)  Für Vorhaben auf Grundstücken, 
die nachweislich nach dem 22.09.2016 
und vor dem Tag der Bekanntmachung 
des "Kooperativen Baulandmodells Köln 
(KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in 
Bebauungsplanverfahren" in der vorlie-
genden Fassung erworben wurden, wird 
die Verpflichtung gemäß Nummer 3. Ab-
satz (1) Buchstabe a) zur Errichtung öf-
fentlich geförderten Wohnungsbaus auf 
einen Anteil von 20 % der mit der Pla-
nung geschaffenen GF Wohnen redu-
ziert. Diese Übergangsregelung kann nur 
in Anspruch genommen werden, wenn 
die entsprechenden Grundstücke bis 
zum 30.06.2018 einer Bebauungspla-
nung (Bekanntmachung eines Aufstel-

4 
Stand 21.03.2017 
1 2 3 4 5 
Beschlussvorlage der Verwaltung 
3559/ 2016 
Gemäß Ratsbeschluss vom 
14.02.2017 
Verwaltungsvorschlag auf Grundlage 
des Ratsbeschlusses vom 14.02.2017 
Ergebnis aus dem Gespräch mit der 
Wohnungswirtschaft am 08.03.2017  
Angepasster Verwaltungsvorschlag 
auf Grundlage des Ratsbeschlusses 
vom 14.02.2017 und Gespräch Woh-
nungswirtschaft 
Bebauungsplanung zugeführt werden. 
Die Reduktion der Kosten für die Soziale 
Infrastruktur ist nicht möglich (Alternati-
ven s. Erläuterungen unter 3. Verpflich-
tungen).  
nungen auf 20% der GF Wohnen und ei-
ner Reduzierung der Sozialen Infrastruk-
turbedarfe im Segment Grundschule. Für 
den Fall, dass eine grundsätzliche Ände-
rung der Regelung zum Thema Grund-
schule unter Punkt 3 Verpflichtungen er-
folgt, kann aus Sicht der WoWi auf die 
Reduktion in der Übergangsregelung ver-
zichtet werden. 
Darüber hinaus setzt sich die WoWi dafür 
ein, dass für die Frist der Übergangsrege-
lung (30.06.2018) nicht der Aufstellungs- 
und Einleitungsbeschluss, sondern der 
Eingang eines qualifizierten Antrags für 
das entsprechende Verfahren im Stadt-
planungsamt maßgeblich ist. 
lungs- oder Einleitungsbeschlusses) zu-
geführt werden. 
Die Verpflichtung zur Ablösung für den 
Mehrbedarf Grundschule ist auf die Pau-
schale von 22 €/m² GF Wohnen zu redu-
zieren.  
Mit Bekanntmachung der Fortschreibung 
wird das alte Modell abgelöst und gilt nur 
noch für die bereits eingeleiteten oder 
aufgestellten Verfahren. Die Beibehal-
tung des alten Modells ist nach Be-
kanntmachung der Fortschreibung nicht 
möglich. 
 
Richtlinie 
7. Schlussbestimmungen 
AN 0267/2017 
Beschlusspunkt 2f) 
  Richtlinie 
7. Schlussbestimmungen 
(6)  Die Planbegünstigten der Verfah-
ren gemäß Absatz (4) und Absatz (5) 
können sich auf eigenen Wunsch zur An-
wendung der Regelungen nach dieser 
Richtlinie bekennen. 
f) Dem Vorhabenträger und Plan-
begünstigten, der in diese Übergangs-
regelung fällt, soll unabhängig davon 
die Möglichkeit haben, sein Bebau-
ungsplanverfahren nach den Richtlinie 
des 'neuen' noch zu verabschiedenden 
kooperativen Baulandmodells zu ma-
chen. 
(6)  Die Planbegünstigten der Verfah-
ren gemäß Absatz (3), (4) und Absatz (5) 
können sich auf eigenen Wunsch zur An-
wendung der Regelungen nach dieser 
Richtlinie bekennen. 
Die WoWi stimmt der Änderung zu. 
 
Die Verwaltung setzt den Vorschlag des 
Rates um: 
(6) Die Planbegünstigten der Verfahren 
gemäß Absatz (3), (4) und Absatz (5) 
können sich auf eigenen Wunsch zur 
Anwendung der Regelungen nach dieser 
Richtlinie bekennen.

Beschlussvorlage Rat

12770 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
611/1 Haun KeSB 
Vorlagen-Nummer 
 3559/2016/1 
Freigabedatum 
30.03.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Das "Kooperative Baulandmodell Köln - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren";  
hier: Fortschreibung; geänderte Fassung gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat 
1. beschließt die Änderungen gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017 zu den Punkten 2 a) 
bis 2 f) wie folgt: 
2 a)  Der Schwellenwert zur Übernahme der Verpflichtung nach Nummer 3 Absatz 1 Buchsta-
be a) wird auf 20 Wohneinheiten beziehungsweise 1 800 m² Geschossfläche (GF) Woh-
nen reduziert. 
2 b) Der ursächliche Mehrbedarf Grundschule wird abgelöst und auf einen Maximalwert von 
32 € pro m² GF Wohnen (Pauschale) gedeckelt. 
2 c) Qualifizierungsverfahren sind für Vorhaben ab 100 Wohneinheiten beziehungsweise 
9 000 m² GF Wohnen durchzuführen. In städtebaulich anspruchsvollen Lagen sollen nach 
Absprache mit den Planbegünstigten Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung 
dienen. 
2 d) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich geförderten Wohnungs-
bau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Planbegünstigten und kann mittels 
Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen. 
2 e) Bei Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag 
der Bekanntmachung des "Kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur 
Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der vorliegenden Fassung erworben wurden, 
ist ein reduzierter Anteil von 20 % der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen für die 
Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus anzunehmen. Die Pau-
schale in Höhe von 32 € pro m² GF Wohnen wird in der Übergangsregelung auf 22 € 
pro m² GF Wohnen reduziert. Diese Übergangsregelung kann nur in Anspruch genommen 
werden, wenn die entsprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungs-
planung zugeführt werden (Bekanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbe-
schlusses). 
2 f) Alle Planbegünstigten können sich auf Wunsch zur Anwendung der vorliegenden Richtli-
nie bekennen. 
2. beschließt das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Be-
bauungsplanverfahren" in der geänderten Fassung gemäß Anlage 1 als Fortschreibung des gel-
tenden Modells (Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 - Vorlage 4325/2012), welches 
ab Veröffentlichung des Ratsbeschlusses verpflichtend anzuwenden ist; 
Stadtentwicklungsausschuss 30.03.2017 
Rat 04.04.2017

2 
3. nimmt die Umsetzungsanweisung in der geänderten Fassung gemäß Anlage 2 als präzisieren-
de Handlungsanweisung für die beteiligten Akteure zur Modellanwendung zustimmend zur 
Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, diese fortzuschreiben, sofern die Grundzüge des Mo-
dells unberührt bleiben; 
4. nimmt zur Kenntnis, dass die Verpflichtung der Planbegünstigten in Bebauungsplanverfahren 
zur Errichtung eines 20 %igen Anteils der GF Wohnen als preisgedämpfter Wohnungsbau nicht 
praktikabel darstellbar ist. Es erfolgt keine Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung in das 
"Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplan-
verfahren" gemäß Anlage 1. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, neutral 
 
 
 
Begründung: 
 
Zum Beschlusspunkt 1. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Ratssitzung am 14.02.2017 die Vorlage 3559/2016 zur Fort-
schreibung "Kooperatives Baulandmodell" mit Überarbeitungsbedarf zu einzelnen Punkten (siehe 
Anlage 3: Auszug Niederschrift der Sitzung des Rates am 14.02.2017, TOP 15.1) beschlossen und 
um Vorlage der Ergebnisse am 04.04.2017 gebeten. 
 
Eine Erläuterung der einzelnen Überarbeitungsbedarfe mit der Wohnungswirtschaft ist am 08.03.2017 
erfolgt und in Anlage 4 dieser Beschlussvorlage (3559/2016/1) dokumentiert. 
 
Dem Beschluss gemäß der Antragspunkte 2 d) und 2 f) wird einvernehmlich seitens der Verwaltung 
und der Wohnungswirtschaft gefolgt. 
 
Die Punkte 2 a) bis 2 c) und 2 e) wurden zwischen der Verwaltung und der Wohnungswirtschaft 
kontrovers diskutiert. Die Beschlusspunkte dieser Beschlussvorlage beinhalten eine sorgfältige Ab-
wägung der einzelnen Argumente und werden wie folgt begründet: 
 
2 a) Der Vorschlag des Rates wurde seitens der Wohnungswirtschaft kontrovers diskutiert. Teile der 
Wohnungswirtschaft stimmen dem Vorschlag des Rates zu, andere setzen sich für eine Anhebung 
der Bagatellgrenze auf 50 Wohneinheiten (WE) oder mehr ein. Im Ergebnis folgt die Verwaltung dem 
Vorschlag des Rates, die Anzahl der WE auf 20 WE beziehungsweise analog 1 800 m² GF Wohnen 
zu reduzieren. Bei einem verpflichtenden Anteil von 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau ent-
stehen etwa sechs bis sieben WE im öffentlich geförderten Segment, die wirtschaftlich zu betreiben 
sind. 
 
2 b) Die Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs mittels eines pauschalisierten und auf 66 % redu-
zierten Betrags in Höhe von 49 €/m² GF Wohnen (Regelung aus dem KoopBLM in der Fassung vom 
24.02.2014) ist aus drei Gründen unzulässig: 
1. Die Pauschale von 49 €/m² GF Wohnen ist nicht an den ursächlichen Mehrbedarf gekoppelt. 
Der Planbegünstigte kann zur Übernahme von Kosten und sonstigen Aufwendungen aber 
nur dann verpflichtet werden, wenn sie Ursache oder Folge der städtebaulichen Maßnahme 
sind. Ein Nachweis des ursächlichen Mehrbedarfs ist zu führen.

3 
2. Es ist nicht transparent nachvollziehbar, welche Anteile der Pauschale zweckgebunden für 
die Errichtung einer Kindertagesstätte oder einer Grundschule vorgesehen sind. 
3. Für den Fall, dass der Planbegünstigte den Bau der Einrichtung selbst tätigt, müsste die 
Stadt dem Planbegünstigten einen Anteil der Kosten erstatten, um eine Gleichbehandlung 
der Planbegünstigten zu erzielen. Dies ist aus Gründen des Wettbewerbs- und des EU-
Beihilferechtes nicht zulässig. 
Gleichzeitig ist in der Diskussion mit der Wohnungswirtschaft deutlich geworden, dass die Regelung 
zur Berechnung des Mehrbedarfs Grundschule gemäß Beschlussvorlage 3559/2016 für die Woh-
nungswirtschaft ein unkalkulierbares Risiko beim Grundstückskauf birgt, da der ursächliche Mehrbe-
darf erst nach Einleitungs- oder Aufstellungsbeschluss verfahrensspezifisch ermittelt werden kann. 
Aus diesem Grund wird eine Lösung vorgeschlagen, die den ursächlichen Mehrbedarf berücksichtigt 
und gleichzeitig eine Deckelung des Beitrags mittels eines Maximalwertes (Pauschale) vornimmt. Für 
den Fall, dass die Kosten für den ursächlichen Mehrbedarf die Pauschale unterschreitet, muss der 
Planbegünstigte auch nur diesen ablösen. Für den Fall, dass der ursächliche Mehrbedarf höher liegt, 
kann sich der Planbegünstigte für die Pauschale entscheiden. 
Die Pauschale lehnt sich an die Regelungen aus dem "Kooperativen Baulandmodell" in der Fassung 
vom 24.02.2014 an, kalkuliert aber die entsprechende Kostensteigerung in Höhe von 45 % pro 
Grundschulplatz ein (16.500 € [2012] zu 24.000 € [2014, Zeitpunkt der zuletzt abgerechneten Grund-
schule]). Die Baukosten (2012) für einen Kindertagesstätten- und Grundschulplatz stehen in einem 
Verhältnis von 54 % zu 46 %. Wird dieses Verhältnis auf die Pauschale in Höhe von 49 € pro m² GF 
Wohnen (Modell mit Fassung vom 24.02.2014) angewandt, ergibt sich ein Pauschalwert von 26,46 € 
beziehungsweise 22,54 € pro m² GF Wohnen für einen Kindertagesstätten- beziehungsweise Grund-
schulplatz. Wendet man auf die Pauschale von 22 € pro m² GF Wohnen die Kostensteigerung von 
45 % an, so ergibt sich ein Wert in Höhe von 32 € pro m² GF Wohnen für das Segment Grundschule. 
Der Mehrbedarf Grundschule wird nach oben genannter Vorgehensweise abgelöst, die Möglichkeit 
zur Errichtung und unentgeltlichen, kosten- und lastenfreien Übergabe eines Schulgebäudes wird in 
der Umsetzungsanweisung gestrichen. 
 
2 c) Die Wohnungswirtschaft regt an, den Schwellenwert für die Qualifizierungsverfahren analog 
zur Bagatellgrenze (Wohneinheiten und Geschossfläche Wohnen) und nicht auf das Plangebiet be-
zogen festzulegen. Ursprünglich wurde die Plangebietsgröße als Schwellenwert aufgenommen, da 
ein Qualifizierungsverfahren insbesondere auch in Mischgebieten sinnvoll ist. Darüber hinaus 
wünscht sich die Wohnungswirtschaft eine Anhebung des Schwellenwertes auf 150 WE. Als Kom-
promissvorschlag folgt die Verwaltung der Maßgabe in den Wohnraumförderungsbestimmungen, bei 
Verfahren ab 100 WE ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. 
 
2 e) Der Beschluss des Rates zur Kürzung der Übergangsregelung wird seitens der Wohnungswirt-
schaft abgelehnt. Weiter geht sie davon aus, dass bei Vorhaben, deren Grundstückskauf vor dem 
Stichtag der Übergangsregelung liegt, weiterhin das Modell in seiner Fassung vom 24.02.2014 anzu-
wenden ist. Dies ist nicht richtig. 
Das KoopBLM in der Fortschreibungsfassung gilt mit dem Tag seiner Bekanntmachung und ist für 
alle Bebauungsplanverfahren, deren Aufstellung beziehungsweise Einleitung mit und nach diesem 
Tag bekannt gemacht werden, anzuwenden. Das Modell in der Fassung vom 24.02.2014 wird durch 
die Bekanntmachung der Fortschreibung abgelöst.  
Bei Vorhaben, für die bereits ein Aufstellungs- und Einleitungsbeschluss existiert, wird das Modell in 
der Fassung vom 24.02.2014 beziehungsweise 22.09.2016 weiterhin angewandt, sofern sich der 
Planbegünstigte nicht zu dem dann gültigen Modell entschließt. 
Im Sinne des Vertrauensschutzes gegenüber der Wohnungswirtschaft wurde für neu einzuleitende 
Verfahren eine Übergangsregelung aufgenommen. Für die Anwendung der Übergangsregelung ist 
der Zeitpunkt des Grundstückskaufs maßgeblich. 
Die Verwaltung folgt dem Beschluss des Rates und nimmt die geänderte Übergangsregelung in den 
Richtlinienentwurf (siehe Anlage 1) auf. 
Die Übergangsregelung gilt demnach nur für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 
22.09.2016 und vor dem Tage der Bekanntmachung des KoopBLM in der Fortschreibungsfassung

4 
erworben wurden. Für diese Vorhaben ist der Anteil des zu errichtenden öffentlich geförderten Woh-
nungsbaus auf bis zu 20 % der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen zu reduzieren. Darüber 
hinaus wird die Verpflichtung gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe c) zur Übernahme des ursächli-
chen Mehrbedarfs im Bereich Grundschule auf einen Maximalwert von 22 € pro m² GF Wohnen redu-
ziert. Diese Übergangsregelung gilt befristet bis zum 30.06.2018.  
Für Grundstücke, die vor dem 22.09.2016 und nach der Bekanntmachung des "Kooperativen Bau-
landmodells" erworben wurden, gilt das zu beschließende Modell. 
 
Zu den "Beschlusspunkten 2. bis 4.": 
 
Für die Erläuterungen zu den Beschlussunkten 2. bis 4. wird auf die ursprüngliche Beschlussvorlage 
3559/2016 vom 14.02.2017 verwiesen. 
 
Zu den "Haushaltsmäßige Auswirkungen": 
 
Die haushaltsmäßige Auswirkung der Fortschreibung des "Kooperativen Baulandmodells Köln" wird 
als neutral betrachtet. Eine konkrete Bezifferung der erwarteten positiven haushaltsmäßigen Auswir-
kungen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da die Höhe der Erträge beziehungsweise Ein-
zahlungen abhängig ist von der Größe der durchgeführten Planverfahren und damit dem Umfang des 
ursächlichen Mehrbedarfs. Werden die ursächlichen Mehrbedarfe vom Planbegünstigten über eine 
Geldzahlung abgelöst, so werden hierzu Regelungen im städtebaulichen Vertrag getroffen. Die Zah-
lungen sind zum vertraglich zu vereinbarenden Zeitpunkt an die Stadt Köln zu zahlen. Sie werden je 
nach Angebotssegment unmittelbar zweckgebunden an die entsprechende Stelle zur Deckung der 
Herstellungskosten von Anlagen im jeweiligen Angebotssegment im Haushalt eingestellt. 
 
Bei Bebauungsplanungen auf städtischen Flächen sind - entsprechend dem vorgelegten Fortschrei-
bungsentwurf - die Regelungen des "Kooperativen Baulandmodells" analog anzuwenden. Die daraus 
erfolgenden Mehrbedarfe an sozialer und technischer Infrastruktur sind in der Haushaltsplanung zu 
berücksichtigen, sofern die Entwicklung und Umsetzung der Planung nicht auf einen Dritten übertra-
gen wird.  
 
 
 
 
Anlagen 
1  Kooperatives Baulandmodell Köln – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren  
(KoopBLM) (geänderte Fassung gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017, Stand März 
2017); zur besseren Lesbarkeit im Änderungsmodus 
2  Umsetzungsanweisung Kooperatives Baulandmodell Köln – Handlungsanweisung zur Modell-
anwendung (UA KoopBLM) (geänderte Fassung gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017, 
Stand März 2017); zur besseren Lesbarkeit im Änderungsmodus 
3 Auszug Niederschrift der Sitzung des Rates am 14.02.2017, TOP 15.1 
4 Synopse zu den Änderungsvorschlägen gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017

Anlage 1 (Fortschreibung Richtlinie)

12167 Zeichen

/ 2 
Das Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) 
– Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren – 
in der Fassung der Bekanntmachung vom __.04.2017 
Präambel 
In § 1 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Anspruch beschrieben, dass Bauleitpläne eine 
dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sollen. Ergänzt 
wird dies mit dem in § 1 Absatz 6 BauGB formulierten Auftrag, insbesondere die Wohnbedürfnisse 
der Bevölkerung dabei zu berücksichtigen.  
Die aktuelle Bevölkerungsprognose weist Köln auch für die kommenden Jahre als Wachstums-
stadt aus. Bis 2029 werden rund 1.161.000 Menschen und mehr als 600.000 Haushalte in der 
Stadt leben. Durch den steten Bevölkerungszuwachs steigt der Druck auf den bestehenden Wohn-
raum weiter, und ein Anstieg der Mieten ist zu erwarten. 
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Kölner Situation und dem Anspruch des Gesetzgebers 
hat der Rat der Stadt Köln die Handlungsnotwendigkeit erkannt und gemäß § 41 Absatz 1 Buch-
stabe t) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) mit dem "Kooperativen 
Baulandmodell Köln" (KoopBLM) ein Instrument etabliert, das geeignet ist, den Anteil öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus in der Stadt zu erhöhen und damit eine sozialgerechtere Bodennut-
zung zu fördern. 
Erstmals wurde das "Kooperative Baulandmodell Köln" (KoopBLM) am 17.12.2013 vom Rat der 
Stadt Köln beschlossen und am 24.02.2014 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. 
1. Ziel und Aufgabe des Modells, Begriffe
(1) Ziel des Modells ist es, den Anteil des öffentlich geförderten Wohnungsbaus am gesamtstä d-
tischen Wohnungsneubau zu erhöhen und die planbedingten Folgekosten auf die Planbegünstig-
ten zu übertragen.
(2) Aufgabe der Richtlinie ist es, die Verpflichtungen des Planbegünstigten auf Grundlage von
Absatz (1) zu definieren und Regelungen für den Ablauf der Bebauungsplanverfahren bei Anwen-
dung des Modells festzulegen.
(3) Als Planbegünstigte im Sinne dieser Richtlinie gelten die Verfügungsberechtigten der Fl ä-
chen, auf denen im Bebauungsplan Wohnbauflächen festgesetzt werden sollen. An deren Stelle
können sich auch andere Planbegünstigte, die noch nicht verfügungsberechtigt sind, zur Über-
nahme der Verpflichtungen nach Nummer 3. dieser Richtlinie bereit erklären.
(4) Als öffentlich geförderter Wohnungsbau im Sinne dieser Richtlinie gelten Wohnungsbauvo r-
haben, die mit Wohnungsbaufördermitteln des Landes NRW errichtet werden können.
2. Anwendungsbereich
(1) Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung V o-
raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von
Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben.
(2) Vorhaben gemäß Absatz (1), bei denen Baurecht für unter 2. 250 1.800 m² Geschossfläche
(GF) für Wohnzwecke oder für weniger als 25 20 Wohneinheiten (WE) geschaffen wird, sind von
der Übernahme der Verpflichtungen nach Nummer 3. Absatz (1) Buchstabe a) entbunden.
ANLAGE 1

- 2 - 
 
/ 3 
 
3. Verpflichtungen 
(1) Der Planbegünstigte eines Vorhabens verpflichtet sich, 
a) mindestens 30 % der GF für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau innerhalb 
des Plangebietes zu errichten und für diesen zu binden, sofern die maßgeblichen Wohn-
raumförderbestimmungen des Landes NRW betreffend der Sozialraumverträglichkeit einge-
halten werden können. Die Planung muss die geltenden Wohnraumförderbestimmungen 
einhalten; 
b) den ursächlichen Mehrbedarf im Bereich Kindertagesstätte nach den Vorgaben der Stadt 
Köln innerhalb des Plangebietes zu errichten oder den Mehrbedarf unterhalb des maßgebli-
chen Schwellenwerts alternativ abzulösen; 
c) den ursächlichen Mehrbedarf im Bereich Grundschule abzulösen; oder nach den Vorgaben 
der Stadt Köln innerhalb des Plangebietes zu errichten und an die Stadt Köln unentgeltlich, 
kosten- und lastenfrei zu übertragen; 
d) die ursächlichen öffentlichen Spielflächen nach den Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des 
Plangebietes herzustellen und an die Stadt Köln unentgeltlich, kosten- und lastenfrei zu 
übertragen oder den Mehrbedarf unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts alternativ ab-
zulösen;  
e) die ursächlichen öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Grünflächen nach den 
Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des Plangebietes herzustellen und an die Stadt Köln un-
entgeltlich, kosten- und lastenfrei zu übertragen oder den Mehrbedarf unterhalb des maß-
geblichen Schwellenwerts alternativ abzulösen; 
 f) Regelungen zur Durchführung und Unterhaltung von Ausgleichsmaßnahmen nach Bun-
desnaturschutzgesetz sowie zur Übernahme von Ausgleichskosten vertraglich zu vereinba-
ren; 
g) die Planung innerhalb von in der Regel drei Jahren ab Inkrafttreten des Bebauungsplanes 
umzusetzen; 
h) Regelungen zur Durchführung von ursächlichen Erschließungsmaßnahmen vertraglich zu 
vereinbaren und die Erschließungsflächen unentgeltlich, kosten- und lastenfrei an die Stadt 
Köln abzugeben; 
i) eine Planungsvereinbarung zur Übernahme der ursächlichen Planungskosten mit der Stadt 
Köln zu schließen; 
j) bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 50 100 Wohneinheiten (WE) geschaffen 
wird beziehungsweise oder unabhängig von der Anzahl der WE in Plangebieten ab einer 
Größe von .3000m² eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 9.000 m² geschaffen 
werden, ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. In städte-
baulich anspruchsvollen Lagen soll in Absprache mit dem Planbegünstigten auch oh-
ne Erreichen des Schwellenwertes ein Qualifizierungsverfahren durchgeführt werden. 
(2) Von diesen Verpflichtungen unberührt bleiben die Pflichten des Planbegünstigten auf Grund-
lage bestehender anderer gesetzlicher Regelungen. 
(3) Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass die Angemessenheit der Verpflichtungen gemäß 
Absatz (1) zur Wahrung der wohnungspolitischen Ziele der Stadt Köln gemäß § 11 Absatz 2 
BauGB gegeben ist. 
 
4. Regelungsinstrumente 
(1) Zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß Nummer 3. Absatz (1) Buchstaben a) bis h) sind 
städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB beziehungsweise ein Durchführungsvertrag im Rah-
men des § 12 BauGB abzuschließen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
(2) Im Fall von Flächenübertragungen zur Verpflichtungsübernahme gemäß Nummer 3. Absatz 
(1) Buchstaben b) bis f) und h) sind ergänzende Übertragungsverträge zu schließen.  
(3) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau 
im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Planbegünstigten und kann mittels Festset-
zungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB erfolgen. 
(4) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für Grundschulen und Kindertagesstätten im 
Bebauungsplan kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 BauGB erfolgen.  
(5) Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für öffentliche Grünflächen und Spielplätze im 
Bebauungsplan kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB erfolgen. 
 
5. Durchführung 
(1) Planbegünstigte von Vorhaben, für die eine verbindliche Bauleitplanung durchzuführen ist 
und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben, erklären 
sich - unabhängig von dem Umfang der zu schaffenden GF für Wohnzwecke beziehungsweise der 
Anzahl der WE - im Vorfeld des Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss des erforderlichen Be-
bauungsplanverfahrens für Vorhaben gemäß Nummer 2. mit einer Anwendungszustimmung zur 
Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Modell bereit. 
(2) Die Anwendungszustimmung ist zwingender Bestandteil der Unterlagen zum Aufstellungs- 
oder Einleitungsbeschluss. 
(3) Für verbindliche Bauleitplanverfahren, die auf Betreiben der Stadt Köln begonnen werden, 
kann im Einzelfall auf die Pflicht zur Vorlage einer Anwendungszustimmung zum Aufstellungsbe-
schluss verzichtet werden. Ebenso kann die Pflicht zum Abschluss einer Planungsvereinbarung 
gemäß Nummer 3. Absatz (1) Buchstabe i) entfallen. Hierüber entscheidet die "Lenkungsgruppe 
Kooperatives Baulandmodell". 
(4) Die Ermittlung der durch den Planbegünstigten einzugehenden Verpflichtungen gemäß 
Nummer 3. Absatz (1) erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die Stadt Köln. 
(5) Verträge nach Nummer 4. Absatz (1) und gegebenenfalls zu schließende Übertragungsver-
träge nach Nummer 4. Absatz (2) sind vor dem Satzungsbeschluss über den betreffenden Bebau-
ungsplan abzuschließen. 
 
6. Gesamtstädtische Koordination 
(1) Die "Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell" überwacht die gesamtstädtische An-
wendung des Modells, entscheidet unter anderem in Fällen gemäß Nummer 5. Absatz (3) dieser 
Richtlinie sowie bei Vorhaben, die eine Umlegung erforderlich machen, über mögliche Entbindun-
gen von den Verpflichtungen gemäß Nummer 3. Absatz (1) dieser Richtlinie und begleitet die Mo-
dellanwendung fachlich.  
(2) Die "Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell" koordiniert die gesamtstädtische Anwen-
dung des Modells. Hierzu obliegen ihr vor allem die folgenden Aufgaben: 
a) Begleitung der einzelnen Vorhaben, die gemäß Nummer 2. in den Anwendungsbereich der 
Richtlinie fallen, 
b) Erstellung, kontinuierliche Fortschreibung und Bekanntmachung der "Umsetzungsanweisung 
KoopBLM", als Handlungsanweisung präzisiert, für die beteiligten Akteure der Modellanwen-
dung der Richtlinie, 
c) Durchführung eines anwendungsbegleitenden Monitorings sowie einer periodischen Evalua-
tion, 
d) Geschäftsführung der "Lenkungsgruppe Kooperatives Baulandmodell" gemäß Absatz (1),

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e) Durchführung der anwendungsbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit. 
(3) Die Anwendung dieser Richtlinie ist alle fünf Jahre ab Inkrafttreten wirkungsbezogen zu eva-
luieren.  
(4) Die Entscheidung über die Grundsätze und die Systematik des "Kooperativen Baulandmo-
dells Köln" obliegt dem Rat der Stadt Köln. Der Stadtentwicklungsausschuss sowie der Ausschuss 
für Soziales und Senioren sind als beratende Fachausschüsse anzuhören. 
 
7. Schlussbestimmungen 
(1) Das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebau-
ungsplanverfahren" in der vorliegenden Fassung gilt mit dem Tag der Veröffentlichung seines Be-
schlusses im Amtsblatt der Stadt Köln.  
(2) Für Vorhaben, die gemäß Nummer 2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und 
deren Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss mit oder nach dem Tag der Bekanntmachung die-
ser Richtlinie bekannt gemacht wird, sind die Regelungen dieser Richtlinie anzuwenden. 
(3) Für Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 24.02.2014 22.09.2016 und vor 
dem Tag der Bekanntmachung des "Kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur 
Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der vorliegenden Fassung erworben wurden, wird die 
Verpflichtung gemäß Nummer 3. Absatz (1) Buchstabe a) zur Errichtung öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus auf einen Anteil von 20 % oder mehr der mit der Planung geschaffenen GF Woh-
nen und die Verpflichtung gemäß Nummer 3. Absatz (1) Buchstabe c) Mehrbedarf Grund-
schule reduziert. Diese Übergangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die 
entsprechenden Grundstücke bis zum 31.12.2018 30.06.2018 einer Bebauungsplanung (Be-
kanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlusses) zugeführt werden. 
(4) Für Vorhaben, deren Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss zwischen dem 24.02.2014 und 
dem 22.09.2016 bekannt gemacht wurde, gelten die Regelungen des KoopBLM in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 24.02.2014 fort.  
(5) Für Vorhaben mit über 25 Wohneinheiten (WE), deren Aufstellungs- oder Einleitungsbe-
schluss zwischen dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung dieser Richtlinie be-
kannt gemacht wurde, gilt - unabhängig von dem Resultat der Anwendungsprüfung zum KoopBLM 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 - die Pflicht zur Errichtung eines Anteiles 
von 30 % öffentlich geförderter Wohnungen. Im Übrigen sind die Regelungen des KoopBLM in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 anzuwenden. 
(6) Die Planbegünstigten der Verfahren gemäß Absatz (3), (4) und Absatz (5) können sich auf 
eigenen Wunsch zur Anwendung der Regelungen nach dieser Richtlinie bekennen.

Beratungsverlauf (2)

30.03.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
04.04.2017 Rat
TOP 10.30 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3559/2016/1
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27