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2968/2019

Haushaltsplan-Entwurf Doppelhaushalt 2020/2021 Hier: Aufteilung der bezirksbezogenen Mittel gemäß § 37 Absatz 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 27.08.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 16.09.2019, TOP 9.1.3

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4246 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02-9/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 2968/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Haushaltsplan-Entwurf Doppelhaushalt 2020/2021 Hier: Aufteilung der bezirksbezogenen 
Mittel gemäß § 37 Absatz 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Mülheim beschließt die Verwendung der bezirksbezogenen 
Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NRW für den Doppelhaushalt 2020/2021 unter Bezug auf den 
Beschluss des Rates vom 28.08.2019 in Höhe von 127.100,00 € entsprechend der nachfolgend auf-
geführten Tabelle. 
 
 
Konsumtiver Bereich 
Teilergebnisplan Bezeichnung Teilergebnisplan Ansatz 
2020/2021 
Finanzposition 
0416 Kulturförderung 12.790 € 0295.573.1800.2 
0504 Freiwillige Sozialleistungen und 
interkulturelle Hilfen 
38.070 € 0295.573.1800.2 
0604 Kinder- und Jugendarbeit 63.450 € 0295.573.1800.2 
0801 Sportförderung 12.790 € 0295.573.1800.2 
 Gesamtsummen 127.100 €  
 
 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  127.100 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Begründung: 
Nach den Vorgaben des § 37 Abs. 3 GO NRW erfüllen die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiese-
nen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel und entscheiden allein über 
den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel. 
Die Verwaltung hat dem Rat der Stadt Köln am 28.08.2019 vorgeschlagen, die Höhe der bezirksbe-
zogenen Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 974.000 € festzusetzen.  
Bei der Aufteilung des Gesamtbetrages wurde, analog wie im Haushaltsjahr 2019, je Bezirk ein So-
ckelbetrag von 30.000 € und je Einwohner ein Kopfbetrag von 0,65 € festgesetzt.  
Die Gesamtsumme auf Basis der Einwohnerzahlen zum Stichtag 31.12.2018 für die Haushaltsjahre 
2020/2021 vorgeschlagenen Beträge je Bezirk sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 
 
Bezirk Einwohner Sockelbetrag je Einwohner Einwohneranteil Gesamtbetrag aufgerundet 
1 127.208 30.000 € 0,65 € 82.685 € 112.685 € 112.700 € 
2 110.162 30.000 € 0,65 € 71.605 € 101.605 € 101.700 € 
3 151.750 30.000 € 0,65 € 98.638 € 128.638 € 128.700 € 
4 108.815 30.000 € 0,65 € 70.730 € 100.730 € 100.800 € 
5 118.061 30.000 € 0,65 € 76.740 € 106.740 € 106.800 € 
6 82.776 30.000 € 0,65 € 53.804 € 83.804 € 83.900 € 
7 113.617 30.000 € 0,65 € 73.851 € 103.851 € 103.900 € 
8 121.141 30.000 € 0,65 € 78.742 € 108.742 € 108.800 € 
9 149.374 30.000 € 0,65 € 97.093 € 127.093 € 127.100 € 
  1.082.904         974.400 € 
 
Stand 
31.12.2018

3 
 
Bei der Vergabe der bezirksbezogenen Haushaltsmittel ist folgendes zu beachten: 
 Die Zweckbestimmungen müssen hinreichend bestimmt sein; pauschale Festlegungen sind unzu-
lässig. 
 Es sollte nach Möglichkeit ein Teilplan benannt werden, dem die jeweilige Zweckbestimmung zu-
zuordnen ist.  
 Die Bezirksvertretungen sollen im Rahmen der Beschlussfassung soweit möglich bereits eine 
Aufteilung nach Ergebnisrechnung (konsumtiver Bereich) und investiver Finanzrechnung (investi-
ver Bereich) vornehmen. Wie bereits in den Vorjahren mitgeteilt, ist eine unterjährige Mittelver-
schiebung vom investiven in den konsumtiven Bereich haushaltsrechtlich unzulässig. Eine umge-
kehrte unterjährige Mittelverschiebung vom konsumtiven in den investiven Bereich kann dagegen 
vorgenommen werden. Durch eine verstärkte Veranschlagung der Mittel im konsumtiven Bereich 
wird somit die größtmögliche Flexibilität bei der unterjährigen Mittelvergabe gewährleistet.

Beratungsverlauf (1)

16.09.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
2968/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
27.08.2019
Erstellt
27.08.2019 10:41