2968/2019
Haushaltsplan-Entwurf Doppelhaushalt 2020/2021 Hier: Aufteilung der bezirksbezogenen Mittel gemäß § 37 Absatz 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
4246 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 2968/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Haushaltsplan-Entwurf Doppelhaushalt 2020/2021 Hier: Aufteilung der bezirksbezogenen Mittel gemäß § 37 Absatz 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Mülheim beschließt die Verwendung der bezirksbezogenen Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NRW für den Doppelhaushalt 2020/2021 unter Bezug auf den Beschluss des Rates vom 28.08.2019 in Höhe von 127.100,00 € entsprechend der nachfolgend auf- geführten Tabelle. Konsumtiver Bereich Teilergebnisplan Bezeichnung Teilergebnisplan Ansatz 2020/2021 Finanzposition 0416 Kulturförderung 12.790 € 0295.573.1800.2 0504 Freiwillige Sozialleistungen und interkulturelle Hilfen 38.070 € 0295.573.1800.2 0604 Kinder- und Jugendarbeit 63.450 € 0295.573.1800.2 0801 Sportförderung 12.790 € 0295.573.1800.2 Gesamtsummen 127.100 € Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 127.100 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Nach den Vorgaben des § 37 Abs. 3 GO NRW erfüllen die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiese- nen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel und entscheiden allein über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel. Die Verwaltung hat dem Rat der Stadt Köln am 28.08.2019 vorgeschlagen, die Höhe der bezirksbe- zogenen Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 974.000 € festzusetzen. Bei der Aufteilung des Gesamtbetrages wurde, analog wie im Haushaltsjahr 2019, je Bezirk ein So- ckelbetrag von 30.000 € und je Einwohner ein Kopfbetrag von 0,65 € festgesetzt. Die Gesamtsumme auf Basis der Einwohnerzahlen zum Stichtag 31.12.2018 für die Haushaltsjahre 2020/2021 vorgeschlagenen Beträge je Bezirk sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bezirk Einwohner Sockelbetrag je Einwohner Einwohneranteil Gesamtbetrag aufgerundet 1 127.208 30.000 € 0,65 € 82.685 € 112.685 € 112.700 € 2 110.162 30.000 € 0,65 € 71.605 € 101.605 € 101.700 € 3 151.750 30.000 € 0,65 € 98.638 € 128.638 € 128.700 € 4 108.815 30.000 € 0,65 € 70.730 € 100.730 € 100.800 € 5 118.061 30.000 € 0,65 € 76.740 € 106.740 € 106.800 € 6 82.776 30.000 € 0,65 € 53.804 € 83.804 € 83.900 € 7 113.617 30.000 € 0,65 € 73.851 € 103.851 € 103.900 € 8 121.141 30.000 € 0,65 € 78.742 € 108.742 € 108.800 € 9 149.374 30.000 € 0,65 € 97.093 € 127.093 € 127.100 € 1.082.904 974.400 € Stand 31.12.2018 3 Bei der Vergabe der bezirksbezogenen Haushaltsmittel ist folgendes zu beachten: Die Zweckbestimmungen müssen hinreichend bestimmt sein; pauschale Festlegungen sind unzu- lässig. Es sollte nach Möglichkeit ein Teilplan benannt werden, dem die jeweilige Zweckbestimmung zu- zuordnen ist. Die Bezirksvertretungen sollen im Rahmen der Beschlussfassung soweit möglich bereits eine Aufteilung nach Ergebnisrechnung (konsumtiver Bereich) und investiver Finanzrechnung (investi- ver Bereich) vornehmen. Wie bereits in den Vorjahren mitgeteilt, ist eine unterjährige Mittelver- schiebung vom investiven in den konsumtiven Bereich haushaltsrechtlich unzulässig. Eine umge- kehrte unterjährige Mittelverschiebung vom konsumtiven in den investiven Bereich kann dagegen vorgenommen werden. Durch eine verstärkte Veranschlagung der Mittel im konsumtiven Bereich wird somit die größtmögliche Flexibilität bei der unterjährigen Mittelvergabe gewährleistet.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2968/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 27.08.2019
- Erstellt
- 27.08.2019 10:41