3646/2020/1
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: “Brück-Rather Steinweg“ in Köln-Rath/Heumar
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Anlage 5 Strategiekonzept
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Anlage 5 unmaßstäblich N Stadtplanungsamt Strategiekonzept Brück-Rather Steinweg in Köln – Rath/Heumar
Anlage 3 FNP
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Anlage 3 Maßstab 1 : 7 500 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit aktuellem Flächennutzungsplan Brück-Rather Steinweg in Köln – Rath/Heumar 0 15075 300 450 Meter
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Tuch Az Vorlagen-Nummer 3646/2020/1 Freigabedatum 13.08.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: "Brück-Rather Steinweg" in Köln-Rath/Heumar Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung 1. mit der Entwicklung eines konkreten städtebaulichen Konzeptes unter Berücksichtigung der Standort- varianten 2. nach Beginn des formellen Regionalplanverfahrens und einem Ratsbeschluss zum Ergebnis der stra- tegischen Umweltprüfung zum Regionalplan sowie dem Plankonzept mit der Einleitung der notwendi- gen Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplanänderung, Bebauungsplanverfahren). 3. in Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde dabei alle planerischen Maßnahmen, die der Be- schleunigung zur Schaffung von Planungsrecht und Umsetzung der Sport- und Schulinfrastruktur dienen, zu prüfen. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 02.09.2021 Stadtentwicklungsausschuss 09.09.2021 Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.10.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 07.10.2021 Sportausschuss 28.10.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Antrag der BV8 vom 24.09.2020 Die Bezirksvertretung Kalk hat in Ihrer Sitzung am 24.09.2020 unter TOP 7.11 folgenden Antrag (AN/1244/2020) beschlossen: Antragstext Die Bezirksvertretung Kalk bittet den Stadtentwicklungsausschuss, einen Beschluss zu fassen, für das Gebiet zwischen Brück-Rather Steinweg im Westen, Rather Kirchweg, dem westlichen Ortsrand von Rath im Osten und der Stadtbahntrasse der KVB Linie 9 in Köln-Rath/Heumar, einen Bebau- ungsplan aufzustellen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, den in diesem Bereich dringend benötigten Schulstandort zu errichten sowie den Jugend- und Breitensport im Stadtteil Rath/Heumar mit Sport- plätzen und einer Sporthalle dauerhaft zu sichern. (siehe Anlage 1) Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE. zugestimmt. Stellungnahme der Verwaltung: Hintergrund Seit mehreren Jahren ist eine mögliche Baulandentwicklung im Bereich der Sportanlagen nördlich An der Rather Burg im Ortszentrum von Köln-Rath im Interesse der Eigentümer und in Diskussion. Angrenzende Flächen wurden über ein Bebauungsplanverfahren (BP 76437.03, rechtskräftig seit 21.10.2009) für Wohnungsbau bereits entwickelt. Mit dem Antrag des Rasensportverein Rath-Heumar 1920 e.V. (RSV) auf öffentliche Förderung des Umbaus des bestehenden Fußballplatzes (Asche in Kunstrasen) haben sich neue Fragen ergeben. Eine entsprechende Förderung durch die Stadt Köln setzt langfristige Standortgarantien voraus. Die- se sind in diesem Falle aufgrund der zeitnah auslaufenden Pachtverhältnisse nicht gegeben, so dass eine Umsetzung der Planung des RSV Rath/Heumar am Standort nicht möglich ist. Hinzukommt, dass der Standort aufgrund der direkt angrenzenden Wohnbebauung für eine sich aus dem Umbau ergebende Attraktivierung für den Trainings- und Spielbetrieb hinsichtlich möglicher Ver- kehrs- und Lärmbelastungen konfliktträchtig ist. Notwendige Genehmigungsauflagen könnten zu einer deutlichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten führen, welche der Zielsetzung der Ertüchti- gung zuwiderlaufen würden. 3 Um diese Konfliktlage dauerhaft zu lösen, bleibt mangels innerörtlicher Alternativen nur die Verlage- rung des Fußballplatzes an den Ortsrand von Rath. Auch hier sind in der aktuellen Planungssystema- tik keine durch Bauleitplanung entwicklungsfähigen Flächen vorhanden. Der Antrag der BV8 knüpft hier an und sieht vor allem Entwicklungspotentiale für eine Schul- und Sportnutzung im erweiterten Bereich des Flächenvorschlags 8-808-006 + 8-808-B06 (siehe 2887/2019 Anlage 13 S. 26/27). Planungsrechtliche Rahmenbedingungen Aktuell sieht der Flächennutzungsplan keine Entwicklungspotentiale in Rath/Heumar vor. Der aktuelle Regionalplan sieht auch keine Bereiche (Allgemeiner Siedlungsbereich ASB) vor, welche im Zuge der Bauleitplanung (vorbereitend Änderung des Flächennutzungsplans, verbindlich Bebauungsplan) eine entsprechende Entwicklung ermöglichen würden. (siehe Anlagen 2, 3) Die Verwaltung hat in Vorbereitung auf eine Fortschreibung des Regionalplans durch die Bezirksre- gierung Köln verschiedene Entwicklungsflächen im Landschaftsraum Brück-Neubrück und Rath be- trachtet und ganzheitlich bewertet. In diesem Zusammenhang wurden auch mögliche Flächenoptio- nen für eine Verlagerung der Sportanlagen in Rath betrachtet. Diese Überlegungen sind den politischen Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt worden "Regionalplanüberarbeitung, Modul III– Empfehlungen zur Darstellung neuer Siedlungsberei- che (ASB und GIB) als Optionen zur Weiterentwicklung der wachsenden Stadt" (vergleiche 2887/2019). (siehe 2887/2019 Anlage 1 Teil 2 S. 88/89) Im Rahmen der Beratungen zu dieser Vorlage hat die BV8 am 23.01.2020 dem Rat eine Erweiterung der Potentialflächen in Rath/Heumar empfohlen: "Flächennummer 8-808-006 (Rath/Heumar) Die Aufnahme dieser Fläche erfolgt mit der Maßgabe, dass diese Fläche wieder auf die ursprüngliche Fläche vergrößert wird." (vgl. hierzu Anlage 8 und Anlage 13 s. 26/27 der Vorlage 2887/2019) Der Regionalrat hat in seiner 24. Sitzung am 13.03.2020 auf Grundlage des Plankonzeptes (Stand 01.2020) die Regionalplanungsbehörde (TOP 6 Überarbeitung des Regionalplans hier: Beschluss des Plankonzeptes (vgl. 0807/2020 und https://www.bezreg- koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24/06.pdf) beauftragt, die gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) erforderliche Umweltprüfung durchzuführen und das Plankonzept zu einem vollständigen Planentwurf als Grundlage für einen Erarbeitungsbeschluss wei- terzuentwickeln (Mit dem Planentwurf und dem Umweltbericht werden die Voraussetzungen geschaf- fen, dass der Regionalrat – voraussichtlich in 2021 – nach hinreichender Prüfung den Erarbeitungs- beschluss fassen kann, mit dem das formelle Verfahren zur Überarbeitung des Regionalplans und den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten gem. § 9 ROG eröffnet wird. Ebd. S. 2) Das Plankonzept der Regionalplanungsbehörde stimmt im Falle Rath mit den Vorschlägen der Ver- waltung überein. Der Freiraum zwischen Neubrück, Brück und Rath weist ein stadtweit bedeutendes landschaftsökolo- gisches und stadtklimatisches Potential auf. Im Kontext der Entwicklung des Rather Sees wurden die unterschiedlichen Aspekte von Nutzungsänderungen in diesem Raum in Verwaltung, Politik und Öf- fentlichkeit intensiv diskutiert. Verwaltung und Regionalplanungsbehörde schlagen daher in Ihren Planungskonzepten eine moderate Entwicklung in bereits siedlungsstrukturell vorgeprägten Berei- chen westlich des Ortszentrums von Rath nördlich und südlich der Rösrather Straße vor. (Anlage 4) Diese Flächen sind durch bestehende Verkehrswege zum einen geprägt zum anderen aber auch sehr gut erschlossen (Haltestelle Steinstraße der KVB). Durch bauliche Nutzungen sind sie zum Teil vor- geprägt, so dass sie eine deutlich geringere ökologische Wertigkeit als direkt im Freiraum gelegene Flächen aufweisen. Der von der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde vorgeschlagene Erweiterungsbe- 4 reich umfasst circa 23,8 Hektar. Dieser wäre Allgemeiner Siedlungsbereich, welcher mögliche Nutzungen wie folgt definiert: In den Allgemeinen Siedlungsbereichen sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeits- stätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne grö- ßeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind (das heißt alle Nutzungen der Daseinsvorsor- ge; s. Ziel 2.1.9 im Kapitel D.I, LEP NRW). Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden: - Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen, - - Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen, - Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung, - gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebe- triebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender Gewerbebe- triebe, - wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen. Aktueller Planungsstand Die Verwaltung befürwortet grundsätzlich die Strategie der BV8, die Sportflächen in Kombination mit einer Schulnutzung im Westen von Rath zu entwickeln. Die für diese Nutzung vorgeschlagenen Flä- chen (siehe 2887/2019 Anlage 1 Teil 2 S. 88/89) befinden sich im Nachtschutzbereich des Flugha- fens Köln/Bonn und stehen demzufolge für eine Wohnbebauung nicht zur Verfügung, wären aber aufgrund der Lage und direkten ÖPNV-Erschließung sehr gut für eine Schul- und Sportnutzung ge- eignet. Zudem könnte bei einer Verlagerung des RSV der heutige Standort des Sportplatzes neben einer Wohnnutzung auch für eine Stärkung des Einzelhandels im Zentrum von Rath genutzt werden. Die Ortslage Rath/Heumar ist heute deutlich unterversorgt und die frei werdenden Flächen liegen im Stadtteilzentrum Rath/Heumar, Rösrather Straße, nach Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln. Unter Berücksichtigung der skizzierten stadträumlichen, landschaftsökologischen, und pla- nungsrechtlichen Rahmenbedingungen würde die Verwaltung in einem ersten Schritt einen ange- passten, reduzierten Geltungsbereich für die weiter zu qualifizierende Planung für einen Schul- und Sportstandort entsprechend des Plankonzeptes der Regionalplanungsbehörde nach Ratsbeschluss über den Regionalplanentwurf vorschlagen. Die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Regionalplanfortschreibung (siehe oben und 2887/2019) wurden vom Rat am 18. Juni 2020 vorerst zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wurde zudem aufgefordert, die weiteren Flächenvorschläge der Bezirksvertretungen der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde, Verfahrensführerin der Regionalplanüberarbeitung) vorzulegen. Auf An- frage der Stadt Köln hat die Bezirksregierung zurückgemeldet, dass sie im aktuell laufenden informel- len Verfahren keine weiteren Flächenvorschläge, die über das vom Regionalrat beschlossene Plan- konzept hinausgehen, berücksichtigen kann. Die Bezirksregierung Köln hat die Stadt Köln daher auf- gefordert, weitere Flächenvorschläge mit dem Beginn des formellen Verfahrens – nach Neugründung des Regionalrats und Einbringung des weiterentwickelten Plankonzepts (Planentwurf) durch die Be- zirksregierung – einzureichen. Die Rahmenbedingungen zur Ausübung der kommunalen Planungshoheit sind erst nach einem Be- schluss des Rates für den Bereich und Abschluss des formellen Verfahrens zur Überarbeitung des Regionalplans definiert. Der Rat hat am 18.06.2020 beschlossen, einen Beschluss erst auf Grundlage der Strategischen Umweltprüfung der Bezirksregierung (voraussichtlich Herbst 2021) zu treffen. Ablauf des weiteren Regionalplanverfahrens 1. Abschluss der strategischen Umweltprüfung zum Plankonzept Regionalplan 2. Entscheidung Regionalrat zum Planentwurf und Beginn des formellen Regionalplanverfahrens 3. Ratsbeschluss der Stadt Köln über Flächenvorschläge der Verwaltung (Stadt Köln) auf Grund- lage der Strategischen Umweltprüfung (SUP) und dem Planentwurf zur Überarbeitung des Regionalplans 5 4. Beschluss des Regionalrats zum Regionalplan 5. Entwicklung der städtebauliche Konzeption auf Grundlage des Ratsbeschlusses 6. Frühzeitige Beteiligung der Dienststellen und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) zur Ermittlung der Planungsgrundlagen für die weitere Bearbeitung 7. Beschlussfassungen zur Einleitung notwendiger Bauleitplanverfahren (FNP/BP) auf Grundlage des zwischenzeitlich erarbeiteten städtebaulichen Konzepts 8. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB 9. Einstieg in konkrete Bauleitplanung Je nach Ergebnis der SUP und des Planentwurfs zum Regionalplan sowie der darauf aufbauenden Beschlussfassung des Rates könnten bei inhaltlicher Übereinstimmung gegebenenfalls vorbereitende Planungsschritte in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln nach Punkt 3 begonnen werden, um die genannten Planungsziele zu beschleunigen und einen Beschluss zur Aufnahme der Bauleitpla- nung vorzubereiten. Die Gesamtsituation der betroffenen Sportvereine (RSV, TC Grün-Weiß Königsforst; TC Rath,) wurde in 2 runden Tischen unter Beteiligung der Vereine, der Bezirkspolitik, der Ratspolitik, der Verwaltung und möglichen Projektentwicklern am 18.02.2021 und 09.03.2021 ausführlich erörtert. Im Ergebnis bestand Einigkeit darüber, dass die weitere Planung innerhalb der von der Bezirksregie- rung im Rahmen der Regionalplanüberarbeitung vorgeschlagenen Flächenkulisse entwickelt werden soll. Priorität hat dabei die Sicherung der Sportinfrastruktur für die Vereine. Grundsätzlich sind 2 Varianten denkbar (siehe Anlage 5) 1 Entwicklung der neuen Sportplätze nördlich der Rösrather Straße neben dem Rather See 2 Entwicklung der neuen Sportplätze südlich der Rösrather Straße in Kombination mit der dort angedachten Schulbebauung, welche im Rahmen der Vertiefung der städtebaulichen Konzeption insbesondere im Hinblick auf die Grundstücksverfügbarkeit sowie die Bewertung der notwendigen Planungsparameter (Natur- und Landschaft, Wohnungsbau, Verkehr, Lärm etc.) näher betrachtet werden sollen. Zielsetzung der städtebaulichen Planung ist es, ein im Rahmen der Bauleitplanung umsetzungsfähi- ges Konzept zu entwickeln, welches unter Abschichtung der Komplexität aller planerischer Belange mit dem Zielhorizont 2026 eine konkrete Lösung für die Sportvereine bietet. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich entsprechend Beschlussfassung BV 8 vom 24.09.2020, Anlage 2 aktueller Regionalplan, Anlage 3 Flächennutzungsplan Anlage 4 Regionalplan Plankonzept Anlage 5 Strategiekonzept
Anlage 4 Regionalplan ueberarbeitet
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Anlage 4 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit überarbeitetem Regionalplan Brück-Rather Steinweg in Köln – Rath/Heumar Maßstab 1 : 15 000 0 300150 600 900 Meter
Anlage 1 Geltungsbereich
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Rather Kirchweg Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 7 500 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Beschlussvorschlag BV8 Brück-Rather Steinweg in Köln – Rath/Heumar 0 15075 300 450 Meter
Anlage 2 Regionalplan
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Anlage 2 Maßstab 1 : 15 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit aktuellem Regionalplan Brück-Rather Steinweg in Köln – Rath/Heumar 0 300150 600 900 Meter
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: endgültig zurückgezogen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3646/2020/1
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 15.09.2021
- Erstellt
- 16.07.2021 11:53