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3941/2023

Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion zur Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen (AN/2084/2023)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 30.11.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 30.04.2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4465 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/3 
 
Vorlagen-Nummer 30.11.2023 
 3941/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 04.12.2023 
Wirtschaftsausschuss 18.01.2024 
Ausschuss Kunst und Kultur 30.01.2024 
 
Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion zur Vergnügungssteuer für 
Tanzveranstaltungen (AN/2084/2023) 
Die SPD- Fraktion hat für die Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur am 
28.11.2023 folgende Anfrage gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates gestellt: 
 
1. Inwiefern spiegelt das "Berghain-Urteil" von 2020 die Entwicklung der rechtli-
chen Bewertung von Clubnächten wider und welche rechtlichen Auswirkungen 
auf die Vergnügungssteuer in Köln hat dieses Urteil? 
 
2. Wie haben sich die Rahmenbedingungen, die zur Einführung der Tanzsteuer in 
Köln führten, im Laufe der Zeit verändert und rechtfertigen sie weiterhin das 
Bestehen dieser Steuer? 
 
3. Welche Auswirkungen hat die fortbestehende Tanzsteuer auf die finanzielle Be-
lastung der Clubbetreiber, insbesondere vor dem Hintergrund von Rückforde-
rungen der Corona-Hilfen und steigenden Betriebskosten? 
 
4. Inwiefern könnte die Abschaffung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltun-
gen in Köln, ähnlich wie in Düsseldorf und Berlin, den Kulturbetrieb und die 
Clubszene stärken? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu.1: 
 
Das Urteil zu den „Clubnächten“ im Berliner Techno-Club „Berghain“ bezieht sich auf 
die Umsatzsteuer und konkretisiert die Ausnahmeregeln des Umsatzsteuergesetzes. 
 
Das Urteil hat keine rechtlichen Auswirkungen für die Vergnügungssteuer „Tanzveran-
staltungen“. Zur Abgrenzung von konzertähnlichen Veranstaltungen und Tanzveran-

2 
 
staltungen im Sinne der Vergnügungssteuersatzung gibt es bereits seit 2009 einschlä-
gige Rechtsprechung. Die Besteuerung richtet sich nach diesen rechtlichen Regeln 
und Maßstäben.  
  
 
Zu 2: 
 
Sicherlich haben sich in den vergangenen 19 Jahren – die Tanzsteuer wurde im Jahre 
2004 eingeführt – Musikrichtungen, Tanzstyle und Eventformate geändert. Die Rah-
menbedingungen sind inzwischen, wie für andere Unternehmen auch, durch die Ener-
giekrise und die Folgen der Corona-Pandemie geprägt. 
 
Die Tanzsteuer dient wie die übrigen kommunalen Steuern der Finanzierung des städ-
tischen Haushaltes und rechtfertigt ihr Weiterbestehen, auch vor dem Hintergrund, 
dass sich die Clubszene weitestgehend nach der Corona-Pandemie erholt hat. 
 
 
Zu 3: 
 
Die Stadt Köln hat die Clubbetreiber in der Corona-Pandemie mit Unterstützungsmaß-
nahmen entlastet. So wurden umfangreiche Stundungen im vereinfachten Verfahren 
im Steuer- und Abgabenbereich bis zu 12 Monaten gewährt, um die Folgen der Pan-
demie abzumildern. Dienten die Stundungen der Vermeidung von Liquiditätsengpäs-
sen infolge der Corona-Pandemie, wurde auf die Erhebung der Stundungszinsen ver-
zichtet. 
 
Die ordnungsbehördlichen Schließungszeiten wurden direkt von Amtswegen berück-
sichtigt und entsprechend von der Steuerfestsetzung ausgenommen, so dass den Be-
treiber*innen entsprechende Anträge oder zusätzlicher Schriftverkehr erspart blieben. 
 
Darüber hinaus wurde ein Notfallfond zur Überbrückung des Einnahmeausfalls auf-
grund der Veranstaltungsuntersagungen für Livespielstätten in Köln aufgelegt. Ziel 
des Notfallfonds war es die Liquidität kleiner und mittlerer, förderwürdiger Spielstätten 
kurzfristig auf Antrag durch eine einmalige Förderung zu stützen. Der Zuschuss wurde 
in einer Höhe von bis zu 25.000 € gewährt und speziell für Spielstätten mit einer Ka-
pazität bis maximal 1600 Personen vorgesehen. Der Zuschuss galt als nicht zurückzu-
zahlende Einmalzahlung. 
 
Nach hiesigen Erkenntnissen zieht das Geschäft in den Clubs wieder an, die Men-
schen sind „hungrig“ nach Abwechslung und (Tanz-)Vergnügen nach dem Ende der 
Corona-Pandemie. Die für 2023 festgesetzten Steuern erreichen mittlerweile wieder 
nahezu das Vor-Corona-Niveau.  
 
 
Zu 4: 
 
Die Tanzsteuer stellt einen relativ geringen finanziellen Aufwand für die Clubs dar.  
 
Anstelle der Abschaffung der Tanzsteuer setzt die Stadt Köln bei Bedarf weiterhin auf 
passgenaue Förderprogramme und bietet gezielte finanzielle Unterstützung für die 
Clubszene an. Die aktuelle Technikförderung richtet sich beispielsweise an die „klei-
neren“ Unternehmen. Die Maßnahmen der Technikförderung dienen der Stärkung der 
kulturellen Infrastruktur aus Mitteln der Kulturförderabgabe. 
 
gez. Prof. Dr. Diemert

3

Beratungsverlauf (3)

04.12.2023 Finanzausschuss
TOP 2.13 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.01.2024 Wirtschaftsausschuss
TOP 4.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.04.2024 Ausschuss Kunst und Kultur
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3941/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
30.11.2023
Erstellt
27.11.2023 13:31