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V/0442/2013

Führungszeugnis gemäß § 72a SGB VIII für Ehren- und Nebenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe

Vorlagen 06.06.2013

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Anlagen-zur-Vorlage-V-0442-2013

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26056 Zeichen

1 
 
    
      Stand: 05.04.2013    
 
 
Stadt Münster  
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
Vereinbarung zum § 72a Abs. 3-5 SGB VI
 II 
für Träger der öff. und freien Jugendhilfe (einschließlich Kirchengemeinden)  
sowi
e Vereine im Sinne des § 54 SGB VIII 
 
 
 
Das Am
t für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster 
im folgenden „Jugendamt“ 
 
 
und 
 
 
<Bezeichnung des Trägers> 
im folgenden „Träger“ 
 
schließen die folgende Vereinbarung. Die Vereinbarung regelt den Tätigkeitsausschluss 
einschlägig vorbestrafter Personen, die neben- oder ehrenamtlich tätig sind.  
 
 
 
§ 72a Abs. 3-5 SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 
 
 
3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder 
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in 
Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder 
ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die 
Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des 
Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 
Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. 
 
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie 
mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige 
Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von 
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen 
vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien 
Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von 
Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das 
Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. 
 
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur 
den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die 
Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 
rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur 
speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der 
Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu 
schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 
Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der 
Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. 
 
 
 
Anlage 1 zur Vorlage V/0442/2013

2 
 
Pr
äambel 
 
 
(1) Eine wichtige Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren 
f
ür ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). 
 
(2) Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und 
sexualisierter Gewalt ist gemeinsames Ziel von öffentlichem und freiem Träger. 
 
 
 
1. Qualifizierung, Sensibilisierung und Unterstützung  
 
 
(1) Wesentliches Instrument zum Erkennen von Anzeichen für Kindeswohlgefährdung oder von 
Gefahren für mögliche Übergriffe sexualisierter Gewalt ist eine gute Qualifikation und 
Sensibilisierung aller hauptamtlichen, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
der Träger der Jugendhilfe. 
 
(2) Das Jugendamt verpflichtet sich, 
 
a. in Abstimmung mit dem freien Träger Maßnahmen, die der Sensibilisierung und Qualifizierung 
dieser Vereinbarung dienen, anzubieten oder zu fördern, 
 
b. eine/n Ansprechpartner/in zu benennen, die/den der freie Träger bei Rückfragen oder wenn es 
Anzeichen bzw. die Gefahr für eine Kindeswohlgefährdung gibt, kontaktieren kann.  
 
(3) Der freie Träger verpflichtet sich, 
 
sich über die Notfallregelungen und Qualitätsstandards zu informieren, diese zu beachten und die 
für den freien Träger tätigen Personen darüber ebenso zu informieren wie über die 
Kontaktmöglichkeit zur/zum Ansprechpartner/in des öffentlichen Trägers.  Die Beteiligung der 
„insoweit erfahrenen Fachkraft“ des Trägers bzw. aus dem Stadtbezirk bleibt unberührt (siehe 
Vereinbarung zum § 8a SGB VIII, Ziffer 4 bzw. Anlage 4).  
 
 
 
2. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72 a Abs. 4 SGB VIII 
 
 
(1) Der freie Träger verpflichtet sich, die 
 
„Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen Lippe und Rheinland, der kommunalen 
Spitzenverbände NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der 
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) zu den Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien 
und öffentlichen Jugendhilfe in NRW zu den Führungszeugnissen gemäß § 72a SGB VIII bei 
Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendförderung“ (siehe Anlage 1) 
 
der Prüfung gemäß § 72a Absatz 4 SGB VIII zugrunde zu legen. 
 
Das entsprechende Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme (siehe Anlage 2) und die 
Empfehlungen zur Einordnung ehrenamtlicher Tätigkeiten (siehe Anlage 2 a) dienen der 
Differenzierung von Tätigkeiten Neben- und Ehrenamtlicher anhand der gesetzlich vorgegebenen 
Kriterien Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Minderjährigen. Diese Kriterien sind Indikatoren 
eines möglichen Gefährdungspotentials und bilden die Grundlage für eine vorsorgliche 
Einsichtnahme in ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 
Bundeszentralregistergesetz.

3 
(2) Der freie Träger verpflichtet sich, die für seine Arbeit typischen, im Kontakt mit Kindern und 
J
ugendlichen ausgeübten Tätigkeiten Neben- und Ehrenamtlicher nach dem Prüfschema zu 
bewerten. Als Tätigkeiten, bei welchen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, werden 
benannt: 
 
- Kinder- und Jugendgruppenleiter, die regelmäßige, dauerhafte Treffen mit einer festen 
Gruppe (Altersunterschied zwischen Leitung und Gruppenmitgliedern mehr als 2 Jahre) 
haben 
 
-  Mehrmalige und vorhersehbare Einzelbetreuung eines bestimmten Kindes 
 
- Leitungs- und Betreuungstätigkeiten im Rahmen von Ferien- und Wochenendfreizeiten mit 
Übernachtung (mit besonderem Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen) 
 
- Leitung mehrtägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Minderjährige mit gemeinsamer 
Übernachtung 
 
- Leitung / Betreuung / Mitarbeit mit regelmäßiger, dauerhafter Tätigkeit in einer offenen 
Einrichtung 
 
Weitere Ausführungen zu diesen Tätigkeiten ergeben sich aus den „Empfehlungen zur Einordnung 
ehrenamtlicher Tätigkeiten“, die als Anlage 2a beigefügt ist.  
 
Diese Regelung entbindet den freien Träger nicht von der Verantwortung, auf jeden Fall auch bei 
dort nicht genannten Tätigkeiten eine Überprüfung anhand der Kriterien vorzunehmen und sich 
unter Umständen ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 
wird beachtet.   
 
(3) Sollte die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht rechtzeitig vor Beginn der 
neben- / ehrenamtlichen Tätigkeit möglich sein, wird der freie Träger eine Verpflichtungserklärung 
gemäß Anlage 3 einfordern.  
 
(4) Der freie Träger verpflichtet sich, keine Mitarbeiter/in in der Betreuung, Beaufsichtigung, 
Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen einzusetzen, von denen er Kenntnis 
hat, dass eine entsprechende Verurteilung wegen einem der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten 
Paragraphen vorliegt.  
 
(5) Der freie Träger verpflichtet sich, sich nach Ablauf der Gültigkeit des erweiterten 
Führungszeugnisses durch Vorlage eines neuen Führungszeugnisses davon zu überzeugen, dass 
weiterhin kein Grund für einen Tätigkeitsausschluss vorliegt.  
 
(6) Die Hinweise zum Datenschutz (siehe § 72a Abs. 5 SGB VIII) sind zu beachten (siehe Anlage 
4). Es wird empfohlen, von den neben- und ehrenamtlich tätigen Personen eine 
Einverständniserklärung zur Speicherung des Datums der Einsichtnahme und des 
Führungszeugnisses sowie der Tatsache der fehlenden Einträge im Sinne des § 72a Abs. 1 SGB 
VIII einzuholen (siehe Anlage 5).  
 
 
3
. Kostenerstattung  
 
(1) Entsprechend dem Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 
12 JVKostO des Bundesamtes für Justiz vom 06. Juni 2012 sind ehrenamtlich Tätige derzeit von 
der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit. Hierfür muss bei der örtlichen 
Meldebehörde ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt und anhand einer Bescheinigung der 
Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, nachgewiesen werden, dass das 
Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird. Auch der Verwendungszweck ist 
anzugeben. 
(2) Eine Gebührenbefreiung für nebenamtlich Tätige wird hingegen nicht gewährt, auch wenn ihre 
Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und bei einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeübt wird.

4 
4. Schlussbestimmungen 
 
 
(1
) Die Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Frist für eine Kündigung 
beträgt sechs Monate zum Jahresende. Eine Kündigung ist nur in schriftlicher Form möglich. 
 
(2) Die in der Vereinbarung aufgeführten Anlagen sind Bestandteil derselben. 
 
(3) Der Träger stellt mit dieser Vereinbarung und über innerbetriebliche Maßnahmen sicher, dass 
er die Verpflichtung aus den o. g. gesetzlichen Bestimmungen und die zu ihrer Umsetzung vor-
handenen Verfahrensstandards und Handlungsrichtlinien einhält. 
 
Allen leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Trägers sind die vorliegende Vereinbarung 
sowie die zu ihrer Umsetzung existierenden Verfahren und Handlungsrichtlinien bekannt. 
 
(4) Mündliche Nebenabreden zu der Vereinbarung wurden nicht getroffen. Spätere Änderungen, 
Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 
 
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die 
Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch 
eine solche zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck am nächsten kommt. 
 
(6) Sollten sich die zugrunde liegenden oder tangierende landes- oder bundesrechtliche 
gesetzliche Regelungen ändern, die Inhalte dieser Vereinbarung berühren, werden die Parteien 
die vorliegende Vereinbarung den gesetzlichen Regelungen anpassen. 
 
(7) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit getroffen und gilt, bis sie durch eine Nach-
folgevereinbarung ersetzt wird, der Träger seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und 
Jugendhilfe einstellt oder die gesetzlichen Vorgaben für den Abschluss einer solchen 
Vereinbarung entfallen. 
 
 
 
Münster, den  
 
 
Für das Jugendamt:             Für den Träger: 
 
 
 
Pohl            
Leiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien

Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen Lippe und Rheinland, der 
kommunalen Spitzenverbände NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der 
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) zu den Vereinbarungen zwischen den Trägern 
der freien und öffentlichen Jugendhilfe in NRW zu den Führungszeugnissen gemäß 
§ 72a SGB VIII bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendförderung 
 
 
I. Einleitung 
 
Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes 
ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen. Die 
nachfolgenden Empfehlungen betreffen das Arbeitsfeld und die Träger der Kinder- und 
Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Kinder- und Jugendschutzes sowie alle 
Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft. 
Gegenstand der Regelungen ist die Vorlageverpflichtung von erweiterten Führungszeugnis-
sen gemäß § 72a SGB VIII (siehe Gesetzestext Anlage 1). 
In § 72a SGB VIII ist geregelt, dass die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe 
miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter 
Personen treffen sollen. Damit diese Personen nicht in der Kinder- und Jugendförderung 
tätig werden können, müssen hauptamtlich Beschäftigte und neben- und ehrenamtlich tätige 
Personen bei bestimmten Tätigkeiten durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, 
dass sie nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung 
vorbestraft sind. Erst dann können diese Personen in der Jugendarbeit und Jugendsozialar-
beit tätig werden. 
Für nebenamtlich oder ehrenamtlich tätige Personen sollen die öffentlichen Jugendhilfeträger 
(Jugendämter) und die Träger der freien Jugendhilfe in Vereinbarungen regeln, für welche 
Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist und für welche Tätigkeiten nicht. 
Um diese bundesweite Regelung in § 72a SGB VIII möglichst einheitlich umzusetzen, sind 
bereits zwei Empfehlungen erarbeitet worden: 
 
1.  Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe (AGJ) und Bundesarbeitsgemeinschaft der 
Landesjugendämter: 
Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz – Orientierungsrahmen und 
erste Hinweise zur Umsetzung, Juni 2012. 
 
Hier wird das gesamte neue Kinderschutzgesetz kommentiert und es werden 
Empfehlungen zur Umsetzung beschrieben. 
Anlage 2 zur Vorlage V/0442/2013

- 2 - 
 
2.  Deutscher Verein für öffentliche und private Fü rsorge e.V.: 
Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und 
Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) 
vom 25. September 2012. (Anlage 4) 
 
Auf der Basis dieser beiden Empfehlungen haben sich stellvertretend für die kommunalen 
Spitzenverbände Vertreterinnen und Vertreter der Jugendämter, die beiden 
Landesjugendämter in NRW und Vertreter der landesweit tätigen Träger der Kinder- und 
Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit in NRW auf weitergehende Empfehlungen 
verständigt. Zu diesen Trägern gehören: 
 
•  der Landesjugendring NRW 
•  die AGOT - Arbeitsgemeinschaft Offene Türen NRW e.V. 
•  die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit NRW 
•  die Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit NRW und 
•  das Paritätische Jugendwerk NRW 
 
Alle Unterzeichnenden dieser Empfehlung halten es für erforderlich – auch im Rahmen von 
Gesamtpräventionskonzepten – klare Regelungen und A nweisungen innerhalb der 
jeweiligen Strukturen sicherzustellen. 
 
Ziele dieser gemeinsamen Empfehlung der öffentlichen und freien Jugendhilfe auf 
Landesebene sind: 
 
•  Landesweit die Wege zu beschreiben, wie Jugendämter und freie Träger der Jugendhilfe 
Vereinbarungen abschließen können, um so Doppelarbeit zu vermeiden. 
 
•  Die jugendamtsübergreifende Zusammenarbeit in NRW zwischen den 184 Jugendämtern 
und ihren Trägern der Kinder- und Jugendförderung bei der Beschreibung der Tätigkeiten 
zu initiieren, bei denen Führungszeugnisse vorgelegt werden sollen. Dies soll vor allem 
dort erreicht werden, wo die Aktionsräume in der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit nicht 
identisch mit den Jugendamtsgrenzen kreisangehöriger Jugendämter sind. 
 
•  Landesweite Klärung der in Fachkreisen umstrittenen Fragen 
 
•  Gemeinsame Veröffentlichung der Empfehlungen für NRW und 
 
• Erleichterung der Verständigung vor Ort in den Arbeitsgemeinschaften, Stadt- und 
Kreisjugendringen und anderen lokalen Zusammenschlüssen über eine entsprechende 
Arbeitshilfe. 
 
 
II. Empfehlung 
 
Die beiden Landesjugendämter, die im Arbeitskreis G 5 vertretenen landeszentralen Träger 
und die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Empfehlungen des Deutschen Vereins 
zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe 
(§ 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII) 
1 und den diesen Bereich betreffenden Teil der Handlungs-
empfehlungen zum Bundeskinderkinderschutzgesetz der AGJ und der Bundesarbeitsge-
meinschaft der Landesjugendämter 2  zum BKiSchG als Grundlage für die Arbeit und für 
 
 
 
 
 
1 
http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/Kinder_und_Jugendhilfe/gutachten.2012-10-09.5458210111, 
nachfolgend „Empfehlungen DV zu § 72a Ehrenamt/Nebenamt“ 
2 (AGJ-BAG LJÄ Empfehlungen zum BKischG, Seite 29-33)

- 3 - 
Vereinbarungen zwischen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe . 
 
Zusätzlich zu den dort getroffenen Aussagen werden für die Kinder- und Jugendarbeit, die 
Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz in NRW folgende 
Empfehlungen beschlossen: 
 
1. Gesamtkonzept Prävention und Schutz 
Die Einsichtnahme in Führungszeugnisse für Ehren- und Nebenamtliche ist lediglich ein 
Bestandteil eines durch die jeweiligen Träger zu erstellenden und vorzuhaltenden, 
umfassenden Präventions- und Schutzkonzept. Ein solches Gesamtkonzept sollte sich 
nicht nur auf die Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII, sondern darüber hinaus 
auf alle beziehen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. 
 
2. Prüfschema für Tätigkeiten als Arbeitshilfe 
Ein angemessener Kindesschutz erfordert insbesondere die Differenzierung von 
Tätigkeiten Neben- und Ehrenamtlicher anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien 
Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Minderjährigen, wie sie in den Empfehlungen 
des Deutschen Vereins ausführlich beschrieben sind. Diese Kriterien sind Indikatoren 
eines möglichen Gefährdungspotentials und bilden die Grundlage für eine vorsorgliche 
Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis bei neben- und ehrenamtlicher 
Tätigkeit. Ein entsprechendes Prüfschema zur Einschätzung von unterschiedlichen 
Tätigkeiten ist als Arbeitshilfe beigefügt (Anlage 2). 
 
3. Übernachtung 
Es wird festgestellt, dass bei Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit 
Kindern und Jugendlichen vorsehen, grundsätzlich eine Pflicht zur Einsichtnahme in ein 
erweitertes Führungszeugnis besteht. 
 
4. Keine Altersgrenze 
Kriterien für die Tätigkeiten, die nur nach Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche 
Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen, sind gemäß gesetzlicher Vorgabe Art, 
Intensität und Dauer des Kontaktes mit Kindern und Jugendlichen. Ein ausschließlich auf 
das Alter bezogener Ausschluss entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe. Die 
Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht ab dem 14. 
Lebensjahr mit der Strafmündigkeit des/der Minderjährigen. 
 
5. Verfahren 
Der Träger der freien Jugendhilfe bewertet die jeweils für seine Arbeit typischen, im 
Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ausgeübten Tätigkeiten Neben- und 
Ehrenamtlicher nach dem beigefügten Prüfschema (siehe Anlage 2). Anschließend 
werden dem Jugendamt diese Tätigkeiten als Grundlage für eine Vereinbarung benannt, 
bei denen dem freien Träger standardisiert nach dem beigefügten Schema ein 
erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist. Ebenso wird auf dieser Grundlage vereinbart, 
für welche Tätigkeiten kein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist. 
 
6. Laufende Fortschreibung 
 
Dies ist kein abschließender Katalog und entbindet den freien Träger nicht von der 
Verantwortung, auf jeden Fall auch bei dort nicht genannten Tätigkeiten eine 
Überprüfung anhand der Kriterien vorzunehmen und sich unter Umständen ein 
Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Eventuell muss die Vereinbarung später angepasst 
werden. 
 
7. Verständigung auf Kreisebene 
Es wird dringend empfohlen, möglichst auf Kreisebene eine Verständigung über die 
einschlägigen Tätigkeiten zu erzielen, um eine möglichst einheitliche Praxis zu 
gewährleisten.

- 4 - 
8. Vorlage auch unabhängig von Förderung aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe 
Über die Formulierung des Deutschen Vereins hinaus halten wir es für notwendig, die 
Empfehlungen auch anzuwenden, wenn die Maßnahmen nicht aus Mitteln der Kinder- und 
Jugendhilfe, sondern mit anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Bei 
Jugendverbänden ist davon auszugehen, dass deren Tätigkeit im Rahmen der 
§§ 11 oder 12 SGB VIII (Kinder- und Jugendverbandsarbeit) und damit im Rahmen der 
Kinder- und Jugendhilfe erfolgt – auch wenn sie nur  anteilig oder indirekt durch das 
Jugendamt finanziert werden. 
 
9. Verpflichtungserklärung 
Viele Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich spontan und kurzfristig. 
Von der Beantragung bis zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses dauert es 
aber regelmäßig einige Wochen. Bei derartigen Tätigkeiten in der Kinder- und 
Jugendarbeit sollte im Vorfeld der Maßnahme eine persönliche Verpflichtungs- und 
Verpflichtungserklärung abgegeben werden, wie sie bereits von mehreren 
Jugendverbänden verwendet wird (Anlage 3). 
 
10. Ehrenamtliche mit Wohnsitz im Ausland 
Neben- oder Ehrenamtliche mit Wohnsitz im Ausland können kein erweitertes 
Führungszeugnis nach deutschem Recht beantragen. Auch von ihnen sollte im Vorfeld 
der Maßnahme eine persönliche Verpflichtungs- und Ehrenerklärung abgegeben werden. 
 
11. Einverständniserklärung 
Aufgrund der datenschutzrechtlichen Anforderungen in § 72a Abs. 5 SGB VIII wird 
empfohlen, von den ehrenamtlich tätigen Personen eine Einverständniserklärung zur 
Speicherung des Datums der Einsichtnahme und des Führungszeugnisses sowie der 
Tatsache der fehlenden Einträge im Sinne des § 72 a Abs.1 SGB VIII einzuholen. 
 
12. Klare Regelungen treffen 
Alle Unterzeichner dieser Empfehlung halten es für erforderlich – auch im Rahmen von 
Gesamtpräventionskonzepten –, für klare Regelungen und Anweisungen innerhalb der 
jeweiligen Strukturen zu sorgen. 
 
13. Analoge Anwendung auf alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe 
Diese Handlungsempfehlung bezieht sich auf den Geltungsbereich der Kinder- und 
Jugendarbeit (§§ 11 bis 14 SGB VIII). Die entsprechende Anwendung auf die anderen 
Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe ist durch den öffentlichen Träger sicherzustellen.

Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für 
neben-/ehrenamtlich tätige Personen  
Tätigkeit:  
 
 
Kinder/Jugendliche werden beaufsichtigt, betreut, 
erzogen, ausgebildet oder vergleichbarer Kontakt 
 ja  nein 
 
Zusätzlich bei Trägern der freien Jugendhilfe:  
Wahrnehmung von Leistungen oder anderen Aufgaben 
der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 SGB VIII 
 ja  nein 
Finanzierung der Aufgabe durch die Jugendhilfe oder 
durch sonstige kommunale öffentliche Mittel 
 ja  nein 
 
 
 
 
Gefährdungspotential bzgl.  Gering Mittel Hoch 
Art: 
Vertrauensverhältnis    
Hierarchie-/Machtverhältnis    
Altersdifferenz    
Risikofaktoren des Kindes/Verletzlichkeit     
Intensität:  
Abwesenheitszeiten weiterer betreuender Personen     
Abwesenheitszeiten weiterer betreuter 
Kinder/Jugendlicher  
   
Bei Gruppen: Häufigkeit von Mitgliederwechsel     
Geschlossenheit (fehlende Einsehbarkeit) der 
Räumlichkeiten  
   
Grad an Intimität des Kontaktes/Wirken in die 
Privatsphäre  
   
Dauer:   
Zeitlicher Umfang     
Regelmäßigkeit

Abschließende Einschätzung: 
Einsichtnahme in Führungszeugnis ist notwendig  ja  nein 
Begründung:






	



 




	







			

	


	 


			


 	


 
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Beschlussvorlage

8129 Zeichen

V/0442/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Führungszeugnis gemäß § 72a SGB VIII für Ehren- und Nebenamtliche in der Kinder- und 
Jugendhilfe 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.07.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Vereinbarung zum § 72a Abs ätze 3 – 5 SGB VIII für Träger der öffentlichen und freien 
Jugendhilfe (einschl. der Kirchengemeinden) sowie Vereine im Sinne des § 54 SGB VIII 
wird zugestimmt (siehe Anlage). 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe in Münster die 
Vereinbarung abzuschließen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine weiteren Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
1.  Ausgangslage 
 
Mit dem § 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII wurde zum 01. Januar 2012 –unter bestimmten Vo-
raussetzungen- die Pflicht zur Ei nsichtnahme in Führungszeugnisse bei Ehren - und N e-
benamtlichen eingeführt, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. 
 
Auslöser für diese Maßnahme waren insbesondere die Anfang 2010 bekannt gewordenen 
Vorfälle von sexuellem Missbrauch in Schule n, Internaten, Heimen und sonstigen Einric h-
tungen. Der Runde Tisch Sexueller Kindesmissbrauch 1 entwickelte darauf hin unter and e-
rem Verbesserungsvorschläge und formulierte Forderungen an Politik, Wissenschaft und 
                                                
1 Runder Tisch sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits - und Machtverhältnissen in privaten und öffen t-
lichen Einrichtungen und im familiären Bereich, Abschlussbericht vom 30.11.2011  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0442/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Vogt 
Ruf: 
492 51 75 
E-Mail: 
VogtH@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.06.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0442/2013 
die verschiedenen Akteure vor Ort. Als einen wichtigen Baustein zur Prävention vor sexuel-
lem Kindesmissbrauch sah der Runde Tisch die Sensibilisierung und den Aufbau vorbe u-
gender Maßnahmen im institutionellen Kontext. Die Entwicklung von Präventions - und 
Schutzkonzepten vor Ort bildet dabei ein zentrales und bedeutsames Instrument. In diesem 
Zusammenhang wurden unter anderem auch Hinweise für die Vorlage von Führungszeu g-
nissen von Personen, die in ihrer Tätigkeit engen Kontakt zu Kindern und Jugendl ichen 
aufbauen, entwickelt. 
 
In der Folge befasste sich eine Reihe von Veröffentlichungen mit der Thematik: 
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter und die Arbeitsgemeinschaft für 
Kinder- und Jugendhilfe veröffentlichten im Juni 2012 Handlungsempfehlungen zum 
Bundeskinderschutzgesetz. 
- Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. gab unter dem 
25.09.2012 Empfehlungen heraus. 
- Arbeitshilfen des Deutschen Bundesjugendringes (Oktober 2012) und des Landesj u-
gendringes NRW (Februar 2013) sind erschienen. 
- Die Landesjugendämter Westfalen Lipp e und Rheinland haben mit Zustimmung der 
landeszentralen Träger der Jugendarbeit und den kommunalen Spitzenverbänden 
NRW Empfehlungen erarbeitet (veröffentlicht am 05.12.2012). 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat die Literatur ausgewertet und  mit den 
Hinweisen und Empfehlungen die anliegende Vereinbarung entwickelt. Sie ist von Juristen 
verschiedener Stellen (Stadt, LJA, Kirchen, Diözesancaritasverband) geprüft worden. 
 
In allen AG 78 ist die Vereinbarung erörtert worden. In den Diskussionen wurde von einigen 
Trägern auch darauf hingewiesen, dass eigentlich und ausnahmslos alle, die mit Kindern 
und Jugendlichen arbeiten, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssten.  Dies wü r-
de nach Meinung der Verwaltung der Intention des Gesetzes und dem Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit widersprechen. 
 
 
 
2. Regelung 
 
2.1 Ehren- und Nebenamt 
 
Zur Erläuterung der Begriffe „Ehrenamt“ und „Nebenamt“ wird auf den konkreten Gese t-
zeskontext verwiesen. 
 
Ehrenamtlich im Sinne des § 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII ist ei ne Betätigung dann, wenn sie 
unentgeltlich ausgeübt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation oder Stru k-
tur erfolgt, die Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnü t-
zige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. A ufwandsentschädigung, Auslagenersatz 
oder ähnliches stehen dabei der Einordnung als Ehrenamtliche/r nicht entgegen. 
 
Unter dem Begriff „nebenamtlich“ wird eine Betätigung verstanden, die neben dem Haup t-
amt in einem Nebenamt oder nebenberuflich ausgeübt wird. Eine nebenamtliche/-berufliche 
Tätigkeit liegt dann vor, wenn neben einer hauptamtlichen/ -beruflichen Tätigkeit, die den 
Schwerpunkt der Tätigkeit bildet, einer oder auch mehreren weiteren Tätigkeiten nachg e-
gangen wird. Die Nebentätigkeit wird aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Arbeitsvertrages 
ausgeübt.

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2.2 Tätigkeiten nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes  
 
Materiell entscheidender Passus ist der Katalog der Tätigkeiten, die von Ehren - und Ne-
benamtlichen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Kindern und J u-
gendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen werden dü r-
fen. Dieser Katalog umfasst folgende Tätigkeiten (siehe Ziffer 2 Abs. 2 der Vereinbarung): 
 
- Kinder- und Jugendgruppenleiter, die regelmäßi ge, dauerhafte Treffen mit einer festen 
Gruppe (Altersunterschied zwischen Leitung und Gruppenmitgliedern mehr als 2 Jahre) 
haben 
 
-     Mehrmalige und vorhersehbare Einzelbetreuung eines bestimmten Kindes 
 
- Leitungs- und Betreuungstätigkeiten im Rahmen von  Ferien- und Wochenendfreizeiten 
mit Übernachtung (mit besonderem Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen) 
 
- Leitung mehrtägiger Aus - und Fortbildungsmaßnahmen für Minderjährige mit gemei n-
samer Übernachtung 
 
- Leitung / Betreuung / Mitarbeit mit rege lmäßiger, dauerhafter Tätigkeit in einer offenen 
Einrichtung 
 
 
2.3 Kostenerstattung  
 
Entsprechend dem Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis g e-
mäß § 12 JVKostO des Bundesamtes für Justiz vom 06. Juni 2012 sind ehrenamtlich Tät i-
ge derzeit von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit. Eine Gebüh-
renerstattung für nebenamtlich Tätige wird hingegen nicht gewährt. 
 
 
2.4 Datenschutz 
 
Die Vereinbarung enthält in den Anlage 4 und 5 Hinweise zum Datenschutz bei der Spe i-
cherung der Daten. Die Ehren - /Nebenamtlichen sollten die Speicherung der Daten g e-
nehmigen, die spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit für den freien Träger 
gelöscht werden müssen. 
 
 
3.    Zusammenfassung 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat mit der Vereinbarung zum § 72a Abs. 3 – 
5 SGB VIII eine Regelung getroffen, die dem Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter 
Personen dienen soll. Gemeinsames Ziel soll es sein, dass die Vereinbarung so unbürokra-
tisch und unaufwendig wie m öglich umgesetzt wird, um den wesentlichen Aufg aben im 
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung 
nachkommen zu können. Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist dabei ein Instrument.

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Die Empfehlung der Landesjug endämter betrifft das Arbeitsfeld und die Träger der Kinder - 
und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Kinder - und Jugendschutzes sowie alle 
Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Die Empfehlung wurde Ende 2012/ 
Anfang 2013 durch das  Amt für Kinder, Jugendliche und Familien aber auch der Freiwill i-
genagentur, dem Stadtsportbund und der Unteren Schulaufsichtsbehörde zugeleitet. Mit 
diesen Stellen wird noch erörtert, ob und wie die Empfehlungen umgesetzt werden (kö n-
nen/ sollen). 
 
I.V. 
 
 
 
 
Dr. Hanke  
Stadträtin 
 
 
Anlagen:  
 
 Anlage 1: 
Vereinbarung zum § 72a Absätze 3 – 5 SGB VIII für Träger der öffentlichen und freien Ju-
gendhilfe (einschl. der Kirchengemeinden) sowie Vereine im Sinne des § 54 SGB VIII 
 
 Anlage 2:  
Empfehlungen der Landesjuge ndämter Westfalen Lippe und Rheinland mit Zustimmung der 
landeszentralen Träger der Jugendarbeit und der kommunalen Spitzenverbände NRW

Beratungsverlauf (1)

03.07.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0442/2013
Typ
Vorlagen
Datum
06.06.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37