2967/2025
Wahl der Mitglieder für den Polizeibeirat
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 2967/2025 Freigabedatum 10.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln für den Polizeibeirat beim Polizeipräsidium Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat wählt folgende Personen als Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln für den Polizeibeirat beim Polizeipräsidium Köln. Mitglieder stv. Mitglieder 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. 7. 7. 8. 8. 9. 9. 10. 10. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Beirats gewählt werden. Rat 20.11.2025 2 Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgebli- chen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Beiratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. 3 Begründung: In § 15 Abs. 1 Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) ist geregelt, dass bei den Kreispolizei- behörden Polizeibeiräte bestehen. Der Polizeibeirat der Kreispolizeibehörden hat gem. § 15 Abs. 2 POG NRW 11 Mitglieder. Gemäß § 16 Abs. 1 POG NRW ist der Polizeibeirat Bindeglied zwischen Bevölkerung, Selbst- verwaltung und Polizei. Er soll das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen fördern, die Tä- tigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Poli- zei herantragen. Die Wahl der Mitglieder ist in § 17 Abs. 1 POG NRW geregelt: „Die Vertretungen der Kreise und der kreisfreien Städte wählen für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirats und ihre Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter im Wege der Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem Hare/Niemeyer. In den Polizei- beirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Ein- wohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder, Stell- vertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeite- rinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stell- vertreter in einem Polizeibeirat sein.“ Der Polizeibezirk Köln besteht aus den kreisfreien Städten Köln und Leverkusen. Die Anzahl der Sitze der Stadt Köln und der Stadt Leverkusen wird gemäß § 17. Abs. 2 POG NRW in Re- lation zur Einwohnerzahl vergeben. Einwohnerzahl zum 31.12.2024 Stadt Köln 1.097.519 Stadt Leverkusen 170.329 In Relation zur Einwohnerzahl ergeben sich rechnerisch folgende Sitzanteile: Stadt Köln 9,52221 mit Restwert 0,52221 Stadt Leverkusen 1,47779 mit Restwert 0,47779 Dementsprechend erhält die Stadt Köln zehn Sitze und die Stadt Leverkusen einen Sitz. Laut E-Mailschriftverkehr vom 15.10.2025 teilte die Stadt Leverkusen dem Polizeipräsidium Köln und dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln ihr Einverständnis mit dieser Be- rechnung die mit. Die Berechnung erfolgte der amtlichen Einwohnerstatistiken der Stadt Köln und der Stadt Leverkusen: https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/statistik/statistik- bevoelkerung-koeln und https://www.leverkusen.de/service/veroeffentlichungen/statistiken/be- voelkerungsstatistik/1-1_Bevoelkerung-in-Leverkusen-am-31.12.2024.pdf Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsspezifisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2967/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.11.2025
- Erstellt
- 14.10.2025 14:12