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AN/1682/2023

Änderungsantrag zu TOP 8.2.2 „Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens Arbeitstitel: Brück-Rather Steinweg in Köln-Rath/Heumar“

Änderungsantrag BV8 (Linke) 19.09.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 21.09.2023

Änderungsantrag (Die Linke BV8)

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Änderungsantrag (Die Linke BV8)

5158 Zeichen

Kalker Hauptstraße 247 – 273 
51103 Köln 
Linke-BV8@stadt-koeln.de 
 
 
 
 
 
Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 19.09.2023 
AN/1682/2023 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 21.09.2023 
TOP 8.2.2 
 
Änderungsantrag zu TOP 8.2.2 „Beschluss über die Aufstellung eines 
Bebauungsplanverfahrens Arbeitstitel: Brück-Rather Steinweg in Köln-
Rath/Heumar„ in der Bezirksvertretung Kalk am 21.09.2023 
Sehr geehrter Frau Bezirksbürgermeisterin, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
Die LINKE. Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk bittet Sie höflichst, um die Aufnahme 
des folgenden Änderungsantrags auf die Tagesordnung zur 20. Sitzung der 
Bezirksvertretung Kalk in der Wahlperiode 2020/2025 am Donnerstag, den 21.09.2023. 
 
Beschluss: 
Die Beschlussvorlage 2184/2023 der Verwaltung ist wie folgt zu ersetzen: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk  
 
1. beauftragt die Verwaltung mit den Grundstückseigentümern der bisherigen 
Sportanlagen einen langfristigen Pachtvertrag an gleicher Stelle zu vereinbaren 
oder alternativ das Grundstück zu erwerben und die Flächen den Sportvereinen 
in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen;  
2. beauftragt die Verwaltung nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen 
Bebauungsplan für den Bereich zwischen dem Bebauungsplan 76437.03.000.00 
„An der Rather Burg“ von dort entlang der Lützerathstraße Richtung Westen bis 
zum Bebauungsplan 75439.02.000.00 „Am Ziegelfeld“ im Nord-Westen, entlang 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin  
Claudia Greven-Thürmer 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker

- 2 - 
der Rösrather Straße bis zum Bebauungsplan 76439.06.000.00 „An der Kicke“ 
und im Osten entlang der Gröppersgasse Richtung Norden, mit dem Arbeitstitel: 
„Rather Freizeitinsel“ in Köln-Rath/Heumar vorzubereiten, mit dem Ziel die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der bestehenden 
Wohnbebauung, der bestehenden Sportanlagen und der bestehenden 
Grünflächen festzuschreiben. 
 
Begründung:  
 
 Um eine einheitliche Anwendung von § 62 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c) BauO 
NRW durch die Bauaufsichtsbehörden sicherzustellen, hat das Ministerium für Heimat, 
Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW im Juli 2023 folgenden Hinweis erlassen:  
„Nach § 62 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c) BauO NRW 2018 sind Anlagen, 
die der zw eckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und 
Sportplätzen, Reit[-] und Wanderw [e]gen, Trimm- und Lehrpfaden dienen[,] 
verfahrensfrei. Die Errichtung von Gebäuden und/oder Tribünen ist hingegen von 
der bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit ausgenommen.  
Zur zw eckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und 
Sportplätzen gehört auch (isoliert betrachtet) der Belag. Damit ist vom 
Gesetzestext her auch der Austausch von Belägen bauordnungsrechtlich 
verfahrensfrei.“ 
 
Das bedeutet nach unserer Auffassung, dass zum Beispiel viele Fußballvereine, die auf 
Grund bisheriger Regelungen am angestammten Platz nicht auf Kunstrasen umstellen 
durften, dies nun dürfen. Mit dieser Regelung hätte zum Beispiel der SC Brück 07 e.V. 
sein angestammtes Gelände nicht verlassen und am Pohlstadtsweg neu bauen müssen.  
Das bedeutet demensprechend auch, dass der Rasensportverein Rath/Heumar 1920 
e.V. formalrechtlich an alter und vertrauter Stelle bleiben und dort einen Kunstrasenplatz 
errichten darf, wie dies ursprünglich ja auch angedacht war. 
Damit ist es nicht mehr notwendig, dass im Stadtteil eine Alternative gesucht und zur 
Verfügung gestellt werden muss. Eine Verlagerung wäre nur noch dann notwendig, 
wenn der Eigentümer und bisherige Verpächter aus reinem Vermarktungs- und 
Profitinteresse nicht bereit wäre, den Sportvereinen einen langfristigen Pachtvertrag an 
alter Stelle anzubieten oder das Gelände der Stadt Köln zu verkaufen beziehungsweise 
zu verpachten. 
Um eben solch einem Kapitalinteresse entgegenzuwirken hat die Stadt und die Politik 
das Planungsrecht auf ihrer Seite und kann durch die Aufstellung eines 
Bebauungsplans die zukünftige Nutzung eines Gebietes festschreiben. Da in diesem 
Fall, die bisherigen Nutzungen festgeschrieben und planungsrechtlich gesichert werden, 
kann auch nicht von einer unbilligen Überplanung zum Schaden des Eigentümers 
ausgegangen werden.

- 3 - 
Das sähe eventuell anders aus, wenn ein B -Plan mit der zukünftigen Nutzung „Wald“ 
aufgestellt würde. 
 
Es ist wichtig, diesen Beschluss schnellstmöglich zu fassen, damit die betroffenen 
Vereine Sicherheit erhalten. Durch einen Erwerb der Grundstücke durch die Stadt Köln 
wären die Vereine langfristig gesichert und nicht mehr vom Gutsherrendenken anderer 
abhängig. 
Eine Beplanung weiterer zum Teil umwelt- und klimarelevanter Flächen – wie in der 
Ursprungsvorlage vorgesehen -  die im Zweifel nicht einmal vom neuen Regionalplan 
abgedeckt werden, erübrigt sich zum jetzigen Zeitpunkt und würde die Verwaltung mehr 
belasten, als derzeit nötig und wünschenswert. 
 
 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
HP Fischer      gez. Denis Badorf 
Fraktionsvorsitzender      Stellvertretender  
Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

21.09.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1682/2023
Typ
Änderungsantrag BV8 (Linke)
Datum
19.09.2023
Erstellt
19.09.2023 12:16