AN/1682/2023
Änderungsantrag zu TOP 8.2.2 „Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens Arbeitstitel: Brück-Rather Steinweg in Köln-Rath/Heumar“
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Änderungsantrag (Die Linke BV8)
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Kalker Hauptstraße 247 – 273 51103 Köln Linke-BV8@stadt-koeln.de Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 19.09.2023 AN/1682/2023 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 8 (Kalk) 21.09.2023 TOP 8.2.2 Änderungsantrag zu TOP 8.2.2 „Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens Arbeitstitel: Brück-Rather Steinweg in Köln- Rath/Heumar„ in der Bezirksvertretung Kalk am 21.09.2023 Sehr geehrter Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Die LINKE. Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk bittet Sie höflichst, um die Aufnahme des folgenden Änderungsantrags auf die Tagesordnung zur 20. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk in der Wahlperiode 2020/2025 am Donnerstag, den 21.09.2023. Beschluss: Die Beschlussvorlage 2184/2023 der Verwaltung ist wie folgt zu ersetzen: Die Bezirksvertretung Kalk 1. beauftragt die Verwaltung mit den Grundstückseigentümern der bisherigen Sportanlagen einen langfristigen Pachtvertrag an gleicher Stelle zu vereinbaren oder alternativ das Grundstück zu erwerben und die Flächen den Sportvereinen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen; 2. beauftragt die Verwaltung nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für den Bereich zwischen dem Bebauungsplan 76437.03.000.00 „An der Rather Burg“ von dort entlang der Lützerathstraße Richtung Westen bis zum Bebauungsplan 75439.02.000.00 „Am Ziegelfeld“ im Nord-Westen, entlang Frau Bezirksbürgermeisterin Claudia Greven-Thürmer Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - 2 - der Rösrather Straße bis zum Bebauungsplan 76439.06.000.00 „An der Kicke“ und im Osten entlang der Gröppersgasse Richtung Norden, mit dem Arbeitstitel: „Rather Freizeitinsel“ in Köln-Rath/Heumar vorzubereiten, mit dem Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der bestehenden Wohnbebauung, der bestehenden Sportanlagen und der bestehenden Grünflächen festzuschreiben. Begründung: Um eine einheitliche Anwendung von § 62 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c) BauO NRW durch die Bauaufsichtsbehörden sicherzustellen, hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW im Juli 2023 folgenden Hinweis erlassen: „Nach § 62 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c) BauO NRW 2018 sind Anlagen, die der zw eckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit[-] und Wanderw [e]gen, Trimm- und Lehrpfaden dienen[,] verfahrensfrei. Die Errichtung von Gebäuden und/oder Tribünen ist hingegen von der bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit ausgenommen. Zur zw eckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen gehört auch (isoliert betrachtet) der Belag. Damit ist vom Gesetzestext her auch der Austausch von Belägen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei.“ Das bedeutet nach unserer Auffassung, dass zum Beispiel viele Fußballvereine, die auf Grund bisheriger Regelungen am angestammten Platz nicht auf Kunstrasen umstellen durften, dies nun dürfen. Mit dieser Regelung hätte zum Beispiel der SC Brück 07 e.V. sein angestammtes Gelände nicht verlassen und am Pohlstadtsweg neu bauen müssen. Das bedeutet demensprechend auch, dass der Rasensportverein Rath/Heumar 1920 e.V. formalrechtlich an alter und vertrauter Stelle bleiben und dort einen Kunstrasenplatz errichten darf, wie dies ursprünglich ja auch angedacht war. Damit ist es nicht mehr notwendig, dass im Stadtteil eine Alternative gesucht und zur Verfügung gestellt werden muss. Eine Verlagerung wäre nur noch dann notwendig, wenn der Eigentümer und bisherige Verpächter aus reinem Vermarktungs- und Profitinteresse nicht bereit wäre, den Sportvereinen einen langfristigen Pachtvertrag an alter Stelle anzubieten oder das Gelände der Stadt Köln zu verkaufen beziehungsweise zu verpachten. Um eben solch einem Kapitalinteresse entgegenzuwirken hat die Stadt und die Politik das Planungsrecht auf ihrer Seite und kann durch die Aufstellung eines Bebauungsplans die zukünftige Nutzung eines Gebietes festschreiben. Da in diesem Fall, die bisherigen Nutzungen festgeschrieben und planungsrechtlich gesichert werden, kann auch nicht von einer unbilligen Überplanung zum Schaden des Eigentümers ausgegangen werden. - 3 - Das sähe eventuell anders aus, wenn ein B -Plan mit der zukünftigen Nutzung „Wald“ aufgestellt würde. Es ist wichtig, diesen Beschluss schnellstmöglich zu fassen, damit die betroffenen Vereine Sicherheit erhalten. Durch einen Erwerb der Grundstücke durch die Stadt Köln wären die Vereine langfristig gesichert und nicht mehr vom Gutsherrendenken anderer abhängig. Eine Beplanung weiterer zum Teil umwelt- und klimarelevanter Flächen – wie in der Ursprungsvorlage vorgesehen - die im Zweifel nicht einmal vom neuen Regionalplan abgedeckt werden, erübrigt sich zum jetzigen Zeitpunkt und würde die Verwaltung mehr belasten, als derzeit nötig und wünschenswert. Mit freundlichen Grüßen HP Fischer gez. Denis Badorf Fraktionsvorsitzender Stellvertretender Fraktionsvorsitzender
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1682/2023
- Typ
- Änderungsantrag BV8 (Linke)
- Datum
- 19.09.2023
- Erstellt
- 19.09.2023 12:16