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4057/2019

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfs 73480/06; Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln-Holweide

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.01.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2020, TOP 12.1

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 3 Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 6 Satzungsplan (Beschlussvorlage) NEU

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Ansehen

Anlage 4 Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage

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Ansehen

Anlage 2 Satzungsbegründung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 5 TöB Beteiligung

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

751 Zeichen

Stadtplanungsamt

Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 73480/06
Kochwiesenstraße

in Köln - Holweide

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>. Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von

Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-

tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
50 0 100 200 300 Meter diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
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Anlage 3 Festsetzungen

16372 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
 
 
Hinweise: 
 
1) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414). 
 
2) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), 
in der bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung. 
 
3) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
 
4) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung -  
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). 
 
(Hinweis zu 1, 3 und 4) 
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien-
gesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baug esetzbuches treten 
mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
Im Plangebiet bereits bestehende Festsetzungen treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses B e-
bauungsplanes außer Kraft. 
 
 
Lärm 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr (KVB) vorbe-
lastet. 
 
Gewässerschutz 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Höhenhaus. 
Die Bestimmungen der Wasserschutzzonenverordnung sind zu beachten.  
 
Niederschlagswasser 
Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlagswasser (zum Beispiel 
von den Dachflächen der zukünftigen baulichen Anlagen) vor Ort zu versickern. Aufgrund der geolo-
gischen Verhältnisse ist eine Versickerung nur bedingt möglich. Im Rahmen des Baugenehmigungs-
verfahrens ist zu prüfen, ob eine Versickerung möglich ist. Bezüglich einer wasserrechtlichen Erlaub-
nis zur Versickerung von Niederschlagswasser ist das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt 
Köln, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft einzuschalten. 
 
Grundwasser 
Im Bebauungsplangebiet ist die Möglichkeit einer Überflutung durch aufsteigendes Grundwasser 
nicht ausgeschlossen. Insbesondere, wenn der Strunder Bach über längere Zeit höhere Wasse r-
stände hat, ist mit steigendem Grundwasser zu rechnen. 
Zur Schadensvermeidung gegen möglicherweise eindringendes Grundwasser in die Gebäude wird 
empfohlen, Objektschutz herzustellen. Das heißt z. B. Öltanks, Gasuhren, Heizung, Strom - und 
Telefonversorgung sind entsprechend hochwassersicher zu installieren. 
Der Ausschluss von Kellern ist im Bebauungsplan nicht möglich. D ennoch kann es wegen der 
Grundwasserproblematik sinnvoll sein, auf den Bau von Kellern zu verzichten. Gleichzeitig wird auf 
die besondere Bauweise für Keller und die Gefahren durch Auftrieb der Gebäude bei Hochwasser 
hingewiesen.

- 2 - 
 
/ 3 
Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 
 
Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen 
mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf ein-
zuschalten. 
 
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke 
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989), Beuth Verlag GmbH, Berlin. 
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische  
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), 26. August 1998, (GMBl Nummer 26/1998 S. 503) 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde des Be-
bauungsplanes verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, 
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öff-
nungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
Bodendenkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich das Bodendenkmal Nummer 488 – Siedlung der vorrömi-
schen Metallzeit.  
In allen Bau- und Erschließungsflächen sind bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen erfor-
derlich. Bei der Planung von Bodeneingriffen für Bau- und Erschließungsmaßnahmen ist frühzeitig 
das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz 
der Stadt Köln, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, einzuschalten. 
Die geplante zentrale Grünfläche ist vor der Herstellung der Pflanzungen zum Schutz des darunter 
liegenden Bodendenkmals mit einer Bodenaufschüttung zu versehen. 
 
In diesem Bereich werden aus der römischen Metallzeit (1. Jahrtausend v. Chr.) Nutzungen des 
Geländes vermutet, deshalb sind baubegleitende archäologische Untersuchungen notwendig. 
 
Vorsorgender Bodenschutz 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere § 12 Bundes-
Bodenschutzgesetz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes 
(LBodSchG, NW) sind zu beachten. 
 
Baumschutzsatzung (BSchS) 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln ( Baumschutz-
satzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen 
für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese 
Bäume nicht bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-
lung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
Dementsprechend sind in Teilen des WA 1 Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzah-
lungen nach der Baumschutzsatzung für Bäume zu leisten, die gefällt werden. 
Im WA 2 sind demgegenüber Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im 
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume nicht zu leisten, weil diese Bäume 
bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung berücksich-
tigt wurden. 
 
Artenschutzprüfung

- 3 - 
 
/ 4 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG werden durch die Planung nicht vorbereitet. Die Ein-
griffe in den Lebensraum der Tierarten im Plangebiet können durch verschiedene Minderungs-
maßnahmen (neue Baumpflanzungen, Erhalt eines Baumes) und die Anlage einer externen circa  
2 ha großen Ausgleichsfläche mit Offenlandbiotopen und Gehölzen kompensiert werden.

- 4 - 
 
/ 5 
Textliche Festsetzungen: 
 
1. Art der baulichen Nutzung 
Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) die allgemein zuläs-
sigen der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie 
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zuläs-
sig. Ausnahmsweise ist im WA 2 eine Kindertagesstätte zulässig. 
Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) aus-
nahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. 
 
2. Sicherung vorhandener Anlagen (§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
Gemäß § 1 Absatz 10 BauNVO wird festgesetzt: 
Für die Schreinerei (Kochwiesenstraße 30) und für den Mietmöbelbetrieb (Kochwiesenstraße 
10) im WA 1-Gebiet sind zulässig: 
Änderungen und Erneuerungen, soweit die Immisionsrichtwerte der TA Lärm an der nächst-
gelegenen Wohnbebauung eingehalten werden. 
 
3. Überbaubare Grundstücksfläche 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 BauNVO ist ein Überschreiten der Baugrenzen durch Gebäude 
und untergeordnete Gebäudeteile nicht zulässig. 
 
Ausnahmen 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO sind für die Über-
schreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten fol-
gende Ausnahmen zulässig: 
 
3.1 Im Bereich der Straßenfronten dürfen die Baugrenzen nur durch Hauseingangstreppen und 
Überdachungen um maximal 1,50 m überschritten werden, wenn diese Bauteile nicht in den 
öffentlichen Verkehrsraum hineinreichen. 
 
3.2 Ein Überschreiten der Baugrenze von Gebäudeteilen (zum Beispiel Hauseingangstreppe, 
Hauseingang, Windfang, Balkon und Erker) in geringfügigem Ausmaß (maximal 1,50 m) im 
Bereich der Gebäuderück- und Seitenfronten ist zulässig. Ein Mindestabstand von 2,00 m 
zur seitlichen Nachbargrenze ist einzuhalten. 
 
3.3 Die Gebäuderückfronten dürfen durch Wintergärten um bis zu 3,00 m überschritten werden. 
 
4. Stellplätze; Carports und Garagen 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) private Stellplätze, 
Carports und Garagen nur in den nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB dafür festgesetzten 
Flächen oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
 
5. Gebäudehöhen 
 
5.1 Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung in den allgemeinen 
Wohngebieten WA 2 folgende Traufhöhen (TH) als Höchstgrenze festgesetzt: 
 
 53,60 m ü. NHN für die  I-geschossige Bebauung 
 56,10 m ü. NHN für die II-geschossige Bebauung 
 
5.2 Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung in den allgemeinen 
Wohngebieten WA 1 folgende Gebäudehöhen (GH) als Höchstgrenze festgesetzt: 
 
 59,10 m ü. NHN für die  I-geschossige Bebauung

- 5 - 
 
/ 6 
 62,10 m ü. NHN für die II-geschossige Bebauung 
 
 
6. Anzahl der Wohnungen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 6 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) je Reihen-
haus und je Doppelhaushälfte nur eine Wohnung zulässig. In Einzelhäusern sind höchstens 
zwei Wohnungen zulässig. 
 
7. Grundstücksbreite 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) für Haus-
gruppen nur Baugrundstücke in einer Straßenbreite von mindestens 5,50 m zulässig (Min-
destgrundstücksbreite). 
 
8. Straßenbäume/Bäume 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a BauGB sind innerhalb der Planstraße 1 beidseitig in 
Pflanzabschnitten von circa 20 bis 25 Metern, 4 Laubbäume –BF31 zu pflanzen. 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a BauGB sind innerhalb der Planstraße 2 in Pflanzabschnit-
ten von circa 13 bis 18 Metern, 22 Laubbäume –BF31 zu pflanzen. 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a BauGB sind innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Spiel-
platz) entlang der beiden Rad- und Fußwege in Pflanzabschnitten von circa 10 Metern,  
10 Laubbäume –BF31 zu pflanzen. 
Die Straßenbäume innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen sind nur zur Information 
dargestellt. Ihre Standorte sind nachrichtlich eingetragen und können bei der Ausbauplanung 
noch verschoben werden. 
 
9. Dachbegrünung 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB sind mindestens 60 % je Dachfläche von Flach-
dächern oder nicht mehr als 20% geneigte Dachflächen von Garagen und Carports mit einer 
Extensivbegrünung - wie zum Beispiel Bodendecker, Stauden, Gräser, Blumen und niedrige 
Sträucher - zu überdecken und dauerhaft zu unterhalten. 
 
10. Ausgleichsfläche MA1 (externe Ausgleichsmaßnahmen) 
Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB werden 19.549 m² städtische Flächen, die in der Ge-
markung Wichheim-Schweinheim, Flur 13, Flurstücke 1878 (tlw.); 1880 (tlw.); 2530 (tlw.) und 
2531 (tlw.) außerhalb des Bebauungsplanes liegen, aus der landwirtschaftlichen Nutzung 
genommen und den Eingriffen innerhalb des Bebauungsplanes als Ausgleichsfläche zuge-
ordnet. Die externe Ausgleichsfläche MA1 liegt südlich der Burgwiesenstraße und östlich 
der Bebauung am Isenburger Kirchweg im Ortsteil Köln-Holweide (siehe Übersichtsplan). 
Auf der Ausgleichsfläche MA1 (Maßnahmenfläche MA1) sind 10% Einzelbäume (BF 31),  
20 % einheimische und standortgerechte Feldgehölze und Hecken (BD 51) und 70 % Lang-
graswiese (EA 1) zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten. 
 
Hinweis:  
Die in Nummer 8 und 10 genannten Begrünungsmaßnahmen erfolgen gemäß den Grunds-
ätzen zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den 
Biotoptypen der Satzung der Stadt Köln vom 15.12.2011 zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeiträgen nach § 135 a - c BauGB. Die betreffenden Grundsätze sind als Kürzel mit der 
Festsetzung gekennzeichnet.

- 6 - 
 
/ 7 
Zuordnung der externen Ausgleichsmaßnahme MA1 
Gemäß § 9 Absatz 1a BauGB werden 
 13 753 m² (96 269 BWP) von der externen Ausgleichsmaßnahme MA1 für den Eingriff 
durch die Wohnbebauung (WA 2), 
 782 m² (5 477 BWP) von der externen Ausgleichsmaßnahme MA1 für den Eingriff 
durch den Kinderspielplatz, 
 5 014 m² (35 099 BWP) von der externen Ausgleichsmaßnahme MA1 für den Eingriff 
der Erschließungsflächen  
zugeordnet. 
 
11. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen 
von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1989, sie 
ist über den Beuth Verlag GmbH, Berlin zu beziehen) zu treffen. Bei der Umsetzung der 
Schallschutzmaßnahmen ist besonders auf die Erforderlichkeit einer ausreichenden schall-
geschützten Belüftung der Zimmer zu achten. Eine ausreichende Belüftung ist fensterunab-
hängig durch den Einbau von schallgedämmten Belüftungsanlagen sicher zu stellen.  
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern 
im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere 
Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen wer-
den. 
 
12. Versorgungsleitungen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB sind im gesamten Planbereich Führungen von Ver-
sorgungsleitungen (zum Beispiel Stromversorgung und Telekommunikation) nur unterirdisch 
zulässig. 
 
 
Gestalterische Festsetzungen: 
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 und 4 BauO NRW werden folgende 
gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachneigung 
Satteldächer sind gleichseitig und mit einer Dachneigung von 35° zu errichten (betr. nur 
WA 2). 
 
2. Dachaufbauten 
Die Gesamtbreite aller Dachgauben je Gebäude darf die Hälfte der Gesamtbreite des Da-
ches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten. Von den Gebäude-
abschlusswänden ist ein Abstand von mindestens 1.25 m einzuhalten. 
 
3. Einfriedungen 
Die Einfriedungen von Grundstücksflächen sind nur in Form von einheimischen lebenden 
Hecken oder Zäunen mit lebenden Hecken hinterpflanzt bis zu einer Höhe von maximal 
1,8 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe, zulässig. Gemeinschaftshecken, 
die auf die Grundstücksgrenze gepflanzt werden, sind zulässig. Es sind nur einheimische 
Pflanzen zulässig, die dauerhaft zu unterhalten sind. 
Als Höhenbezug gilt dabei die mittlere Höhenlage der an das Baugrundstück angrenzenden 
Erschließungsfläche, gemessen an der Grundstücksgrenze. Grenzt ein Baugrundstück an 
mehr als eine Erschließungsstraße, ist aus den einzelnen Bezugspunkten der entsprechende 
Mittelwert zu bilden.

- 7 - 
 
 
 
4. Abgrabungen 
In den Vorgärten (Bereich zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den vorderen Bau-
grenzen) sind Abgrabungen (einschließlich zum Beispiel Kellertreppen und offene Licht-
schächte) nicht zulässig. 
 
5. Gebäudefassaden 
Gebäudefassaden dürfen nur in Putz ausgebildet werden und in den RAL Classic-Farben der 
Farbgruppe gelbbeige mit den RAL-Farben-Nummern 1000 - 1002; 1011; 1013 - 1015; 1017; 
1024; 1034 und in weißen Farben mit den RAL-Farben-Nummern 9001 - 9003; 9010; 9016 
gestrichen werden. 
 
6. Dacheindeckung 
Als Dacheindeckungen sind nur nicht glänzende anthrazitfarbene oder schwarze Dacheinde-
ckungen zulässig. Anlagen für Solargewinnung sind zulässig, müssen aber in die Dachfläche 
integriert sein und deren Neigung aufnehmen. 
 
7. Müllbehälter 
Standorte für Müllbehälter außerhalb von Gebäuden (im Freien) sind im WA 1 und WA 2 nur 
im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und den ihr am nächsten liegenden Baugren-
zen (Vorgarten) in Form von eingegrünten Müllboxen oder durch Einhausen mit Hecken zu-
lässig. 
 
8. Gartenhäuser oder Abstellräume 
Standorte für Gartenhäuser oder Abstellräume sind nicht im Bereich zwischen Straßenbe-
grenzungslinie und den ihr am nächsten liegenden Baugrenzen sowie deren Verlängerung 
bis zur Grundstücksgrenze (Vorgarten) zulässig. Es sind nur Gartenhäuser oder Abstellräu-
me aus Holz zulässig, die nicht größer als 6 m² und nicht höher als 3 m über dem natürlichen 
Gelände sind. 
 
9. Zufahrten und Stellplätze/Vorgärten 
Private Wege, Zufahrten und Stellplätze im Bereich des Plangebietes sind nur aus wasser-
gebundenem Material herzustellen. 
Die Vorgartenflächen (Bereich zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den vorderen 
Baugrenzen), die nicht für Zuwegungen und Stellplätze genutzt werden, sind gärtnerisch mit 
Rasen, Pflanzen, Sträuchern und Bäumen zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten.

Anlage 6 Satzungsplan (Beschlussvorlage) NEU

7456 Zeichen

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872
716
997
597
535
876
875
877
613
719
I S
II
344
943
32
1865
1852
35
IIW
Unt.Wichh.Kirchweg
1315
1314
1313
1401
1051190
P
672
671
670
343
II
37
IIP
39
IIS
IP
IP
I
I 391
Ga
FII
IIIP
I S
45
IIS
I S
43
II
72139
S41
IIS
37
FIII
SS
Strunder Bach18
851
S
53SI
852
IIIS
351
31
S
S
125466
488
IS
170469
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35IIS
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PF
FF
31
I
801
150069
550
I
802Weg728
S
14986929II
IIKW
IS691
IIKW
F
FI
27
25
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I
21 IIW
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F
19
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IIS15
537
I F
13IIS
891
11 IIS
51843
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Ga
2109
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I S43
16IISIF
I
14
440
1113 934190
8211871873
IIWIISIIS
I
II 31bS Ga
615
41432169032
33
IS
29
II
I SI S
25
IS
F
IF
661
848
56S
1045
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P
II
I
B
1046
Ga
Ga
54IIS
1042
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808
807
F
806
I
1072
44
Ga
IIS
Ferdinand-Stücker-Straße
IIS
40
38
42
IIW
IIW
36IIW
711
32
34
IIM
IIS
IF
30KWII
IF
28KWII
24
26
KW
22
167687
II
II
I
20IIW
18IIW
IF
167787
4547
IIS
889
P
I
18721871
P
1108
154871
1107
717
863
862
861
865
718
722
941184
1862
757186
888
Ga
I
Ga
IP
S
IS
352
FI
F
II
Ga
I
2233
P
Ga
Wichheim-Schweinheim
Gemarkung
anlage
Zugang Gartenanlage
Garten-
anlage
Garten-
Ga
Ga
Ga
Ga
GaGa
Ga
Ga
Ga
Ga
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Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
GaIIS Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
95226
Ga
Ga
I F
IF
P
Düppes-Str.
Strunder Bach
13.00
R 3.00
12.00
12.00
6.50
5.50
6.50
3.00
6.00
6.00
9.00
1
2
2
2
12.00
12.00
12.00
12.00
5.5012.00 22.00
11.00
1
1
2
1
1
2
WSZ III B
WSZ III B
2
Wasserschutzgebiet Höhenhaus
Wasserschutzgebiet
Höhenhaus
2
-Kinderspielplatz-
Öffentliche Grünfläche
SD
g
D
SD
E
D
SD
ED
E
H
SD
WA
WA
WA
WAWA
WA
GRZ 0,4
GRZ 0,4
GRZ 0,4
II
II
SDII
GRZ 0,4
GRZ 0,4
II
GRZ 0,4
GRZ 0,4
D
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GRZ 0,4
SD
WA
GRZ 0,4
SDI
IV
GRZ 0,4
WA
III
IV
g
g
g
E
WA
II SD
II SD
II SD
Ga
Ga Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
St St St
Ga
Ga
1092
10.0010.50
3.00
7.00 12.00
12.00
St
Planstraße 2 R 3.00
III
172153
IIIS
IF
I
Ga
KW
IIKW
IIS
IF
I
1216
1215
I
I F
24a
I Z
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50.58
50.37
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49.42
48.99
49.10
49.43
49.67
49.76
49.60
49.9
49.0
49.3
49.1
49.3
49.4
49.2
49.3
49.2
49.3
49.1
1092
1602
89
IS
93I S
S
I S
91
I87
I S
S
IIF
31 IIS
35IIS
IIS
S37II
38
SII
40
IIS
S
32
34IIS
P
II
IIS
I F954
2108
2099
S
1
II
3
IIS
1673
1963 1672
Kaspar-
Flur 12
804159
1133
85
81
I S
1131
1761118
I F
Kochwiesenstraße
I F
2482
FII
IIIP
2072
30a IF
30I SIIF
IF
2481
5
SII
1444
8
7-9
1475
2098
1069
FI
SII
1093
79
SII
124
4S
875
1090112
297
680
18
IIS
306
57
SII
Schweinheimer Straße
60
IISS
I
FI
1130
IIF
II
SII
20-22
24
I S
28IIS1224
IFI S
IISIIS
1173
1321
702207
10
13
20462047965202
2045
13a
966199
IIII
14772044 1476
II
2043
IIF
I
14
I S
Burgwiesenstraße
12
19
IIS
17
II
15
IISS
1442 FI1282198
IP
I
Flur 13
F
S
940
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941
1294136IPI
1361
IIIS
II
71
IIS
75
I
P
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I
P
73
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108
FII
1080
S
F
6KWII
301
P
P
P
P
P
P
P
P
P
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P
298
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P
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I
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F
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677
773
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771772
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1189201
1052
1188201
I
I P
I S
IIP
303
1222
IF
10411042
1221
1219
994200
IFF
16
I
I S
995200
PI
1031
1032
20020
20019
22
I S
I
II
I
F
128419823
1034
21
IIS25
IIS
1482
951198
1483
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F
FII
1088
11201461
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P
69
IIS
67
P
1119
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II
P
172453
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II
48
891
573I
II
IIS
42
IIS
I
S
F
62697
P
52154
925
36
S
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F
II
1005
IIIIF
44
S III 574
F
1081
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I
II
F
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I
2511
10331675
I I
F
24
IIS
26
IIS
1676
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II
1481
27
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S
IS
IS
30
IISS
29
II
31 I PI
S
S
33
IIIIS
632195
622196P
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II
SII
F
171953
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IF
F
34
IIS
894
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IP
II
1047
I FP
60243
783
F49
I
47
IV
F
24
149665 893
149565
30
I S
IS
IIW149765
850
IP
II P
60964
F
40a
IF
I762
922
F
1006
692
693
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649
S
I
690
31a
I S
572
994
995
996
686687
763
685684
614 720
P
872
716
997
597
535
876
875
877
613
719
I S
II
344
943
32
1865
1852
35
IIW
Unt.Wichh.Kirchweg
1315
1314
1313
1401
1051190
P
672
671
670
343
II
37
IIP
39
IIS
IP
IP
I
I 391
Ga
FII
IIIP
I S
45
IIS
I S
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II
72139
S41
IIS
37
FIII
SS
Strunder Bach18
851
S
53SI
852
IIIS
351
31
S
S
125466
488
IS
170469
41IIS
39IIS
37IIS
35IIS
693
PF
FF
31
I
801
150069
550
I
802Weg728
S
14986929II
IIKW
IS691
IIKW
F
FI
27
25
FI
I
21 IIW
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F
19
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IIS15
537
I F
13IIS
891
11 IIS
51843
IF
Ga
2109
41
I S43
16IISIF
I
14
440
1113 934190
8211871873
IIWIISIIS
I
II 31bS Ga
615
41432169032
33
IS
29
II
I SI S
25
IS
F
IF
661
848
56S
1045
I
P
II
I
B
1046
Ga
Ga
54IIS
1042
805
808
807
F
806
I
1072
44
Ga
IIS
Ferdinand-Stücker-Straße
IIS
40
38
42
IIW
IIW
36IIW
711
32
34
IIM
IIS
IF
30KWII
IF
28KWII
24
26
KW
22
167687
II
II
I
20IIW
18IIW
IF
167787
4547
IIS
889
P
I
18721871
P
1108
154871
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863
862
861
865
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941184
1862
757186
888
Ga
I
Ga
IP
S
IS
352
FI
F
II
Ga
I
2233
P
Ga
Wichheim-Schweinheim
Gemarkung
anlage
Zugang Gartenanlage
Garten-
anlage
Garten-
Ga
Ga
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Ga
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Ga
Ga
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Ga
Ga
GaGa
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GaGa
GaGa
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
GaIIS Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
95226
Ga
Ga
I F
IF
P
Düppes-Str.
Strunder Bach
R 3.00
II SD
SDII
WA II SD
Ga
12.00
II SD
12.00
II SD
II SD
12.00 II SD
II SD
II SD
SDII
12.00
II SD
II SD
II SD
II SD
II SD
II SD
SDII
SD
I
SD
II SD
SDII
II
1
R 3.00
3.50
IIg
-Kindertages-
stätte-
R 3.00
St
GRZ 0,4
Ga
Ga
Ga
Ga
D
11.00
I
DSDII
SDII
II SD SDII
WA1
II SD
II SD
12.00
Ga
3.50
12.00
6.00
3.00
Rad- und Fußweg
Mischverkehrsfläche
Rad- und Fußweg
3.00
Planstraße 1
R 3.00
6.00
7.00
7.00
D
II
GRZ 0,4
WA
E
SD
GRZ 0,4
I
WA 2
SD
7.00
6.00
13.00
1.00 R 4.50
7.00
Rad- und Fußweg
R 4.50
5.00
6.00
3.00
7.00
12.00
3.00
2
II
II
SD
3.00
R 2.50
5.00
II
II
II
II
III
III
III
III
GRZ 0,4
Ga
Ga
Ga 9.00
Ga
Ga
Ga
GRZ 0,4
WA
GRZ 0,4
WA
T
18.00
6.00
R 3.00
R 3.00
III
II III
II
III
III
IIIII
II
III
II
II
III
II
III
III
II
III II
III II
II
II
II
II
III
III
II
IV
III
IV
IVIII
IV
III
14.00
Mischverkehrsfläche
BP = 49,60m
ü.NHN
2
D
WA
II
GRZ 0,4
SD
Anlage 6
N
Stadtplanungsamt
Bebauungsplan Nummer 73480/06
Kochwiesenstraße in Köln-Holweide
unmaßstäblich

Anlage 4 Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage

11857 Zeichen

Anlage 4
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 73480/06 –Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln-Holweide - eingegangenen 
Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
Die erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 a Absatz 3 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB)
wurde am 27. März 2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 04. April bis zum 03. Mai 
2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.1 N.N. 
Artenschutz: 
Die Person weist daraufhin, dass mehr als 40 Jahre lang 
eine Artenvielfalt im Planungsgebiet entstanden ist und 
dass dies mangelhaft ermittelt wurde. Gleichzeitig ist die 
Artenschutzprüfung veraltet. 
Keine Berücksich-
tigung. 
Der Artenschutz ist kein Teil, der für die Heilung relevanten ein-
gefügten Veränderungen in den textlichen Festsetzungen und in 
der Planungsbegründung. Aus dem Urteil vom Oberverwaltungs-
gericht (OVG) Münster vom 15.11.2017 (7 D8/16.NE) geht her-
vor, dass eine mangelhafte Ermittlung der Umweltbelange nicht 
festzustellen sei. Weiter ergibt sich auch keine zeitliche Grenze 
für die Verwertbarkeit naturschutzfachlicher Bestandserhebun-
gen. Hinzukommt, dass keine wesentlichen Änderungen des Be-
stands der Fauna oder Flora weder konkret noch im Übrigen er-
sichtlich sind. 
1.2 Lärmimmissionen: 
Durch den Bau von 52 Wohneinheiten und einer Kinder-
tageseinrichtung erhöht sich der Straßenlärm, welcher 
den Anwohner/Innen nicht zuzumuten ist. Lärm verursacht 
Entwicklungsschäden bei Kindern. 
Kenntnisnahme. Die Lärmimmissionen sind kein auschlaggebender Teil, der für 
die Heilung relevanten eingefügten Veränderungen in den textli-
chen Festsetzungen und in der Planungsbegründung. 
Im Urteil des OVG Münster zum Normenkontrollverfahren vom 
15.11.2017 wird auf S. 13 angemerkt: „Ferner ist darauf hinzu-
weisen, dass bei einer weiteren Planung die Immissionen in den

- 2 -
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Blick zu nehmen wären, die durch den Verkehr bedingt sind, den 
ein viergruppige Kindertagesstätte zulasten der Wohngrundstü-
cke im Plangebiet auslöst“. Zur Überprüfung der Verkehrsprog-
nose wurde die Verkehrsuntersuchung zu einem vergleichba-
ren Einfamilienhausgebiet in der näheren Umgebung in Köln-
Buchheim herangezogen. Das Gutachten liegt der Akte bei.  
Der Sachverhalt wurde zusammenfassend auf Seite 26 im Um-
weltbericht der Satzungsbegründung zum Bebauungsplan unter 
dem Punkt 5.2.6.2 „Lärm, Straßenverkehrslärm“, eingearbeitet. 
1.3 Verletzung der Privatsphäre 
Durch den Bebauungsplan werden die Gärten der Grund-
stücke gekürzt. Dies ist nach Aussage der betroffenen 
Person, eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre. 
Ebenfalls macht die Person deutlich, dass eine Umwid-
mung von Garten in Bauland unerwünscht ist. 
Keine Berücksich-
tigung. 
Die Kürzung und die Umwidmung der Gärten der Grundstücke 
durch den neuen Bebauungsplan hin zu neuem Bauland, sind 
keine Bestandteile der im Heilungsverfahren verbesserten textli-
chen Festsetzungen und Planbegründung. Die Kürzung der 
Grundstücke und dessen Umwidmung in Bauland regelt ein Um-
legungsverfahren auf das in der Planungsbegründung hingewie-
sen wird. 
1.4 Verkehrsaufkommen und Parkraummangel 
(Verdopplung) Zunahme des Verkehrsaufkommens durch 
die geplante Ringstraße und die entstehenden Wohnein-
heiten sowie der Kindertagesstätte durch den Bring- und 
Holverkehr. Gleichzeitig entsteht ein Mangel an Parkraum. 
Keine Berücksich-
tigung. 
Das Verkehrsaufkommen und der Parkraummangel sind keine 
Bestandteile, der für die Heilung relevanten eingefügten Verände-
rungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung. 
Siehe Stellungnahme/Begründung 1.1 
1.5 Kindertageseinrichtung 
Durch die renovierte katholische Kindertageseinrichtung, 
die in der Maria-Himmelfahrt-Str. sich befindet, ist eine 
neu zu errichtende Tageseinrichtung nicht notwendig. 
Keine Berücksich-
tigung. 
Die Planinhalte bezüglich der Kindertageseinrichtung sind kein 
Teil, der für die Heilung relevanten eingefügten Veränderungen in 
den textlichen Festsetzungen und in der Planungsbegründung. 
1.6 Sicherheits- und feuerpolizeiliche Bedenken 
Die derzeitige Straßensituation ist für große Löschfahr-
zeuge ungeeignet. Eine Zufahrt in das Planungsgebiet 
Keine Berücksich-
tigung. 
Die vorgetragenen Bedenken sind kein Teil, der für die Heilung 
relevanten eingefügten Veränderungen in den textlichen Festset-
zungen und in der Planungsbegründung.

- 3 -
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
reicht im Brandfall nicht aus. Wasserhydranten sind nicht 
ausreichend vorhanden. 
1.7 Schattenwurf, Durchlüftung und Gebäudehöhe 
Die geplante zweigeschossige Bebauung des Innenbe-
reichs nimmt den angrenzenden Wohngebäuden die 
Sicht, die Sonne und die Durchlüftung. 
Keine Berücksich-
tigung. 
Die vorgetragenen Bedenken sind kein Teil, der für die Heilung 
relevanten eingefügten Veränderungen in den textlichen Festset-
zungen und in der Planungsbegründung. Die Gebäudehöhen 
wurden lediglich konkreter definiert, sodass die Höhen für I- und 
II-geschossige Bebauung nun von der Normalhöhennull ausge-
hend bestimmt worden sind.
1.8 Abwägungsmängel 
Die Verwaltung hat nicht gerecht abgewogen und es be-
stehen Bedenken bezüglich der getroffenen Abwägungen 
und dessen Einklang mit Artikel 14 des GGs im Kontext 
der Überplanung von Grundstücken. 
Keine Berücksich-
tigung. 
Die vorgetragenen Bedenken sind kein Teil, der für die Heilung 
relevanten eingefügten Veränderungen in den textlichen Festset-
zungen und in der Planungsbegründung. 
2.1 Rechtsanwalt N.N. – Anwalt von sechs Mandanten 
(Eigentümer/innen im Plangebiet) 
Fremdkörperfestsetzungen in Ziff. 2 der textlichen 
Festsetzungen: 
Die Festsetzungen sind nicht hinreichend bestimmt. Es ist 
nicht deutlich, welche Immissionsorte konkret in Bezug 
genommen werden und welche konkreten Immissionswer-
te dort einzuhalten sind. Der Umfang der Änderungen der 
Fremdkörperfestsetzung wird nicht deutlich. 
Keine Berücksich-
tigung. 
Die Festsetzungen zur Sicherung von vorhandener Anlagen sind 
hinreichend bestimmt. Es wird deutlich, dass die Anlagen 
(Schreinerei und Mietmöbelbetrieb) zulässige Änderungen und 
Erneuerungen vornehmen können, die die Immissionswerte der 
TA Lärm in der nächstgelegenen Wohnbebauungen nicht über-
schreiten dürfen. Die Änderungen der Ziffer 2 der textlichen Fest-
setzungen sind deutlich hervorgehoben und auf dem Offenlage-
plan ersichtlich. Weitere Hinweise zu den Immissionsorten und 
konkreten Werten werden nicht und müssen planungsrechtlich 
auch nicht getroffen werden. 
2.2 Siehe Stellungnahme 1.2 und 1.7. Siehe Stellungnahme 1.2 und 1.7. 
2.3 Bestandsgebäude nicht aufgegriffen 
Das momentane Bestandsgebäude an der Burgwiesen-
straße 22 im Plangebiet wird durch die Planung nicht auf-
Keine Berücksich-
tigung. 
Die vorgetragenen Bedenken sind kein Teil, der für die Heilung 
relevanten eingefügten Veränderungen in den textlichen Festset-
zungen und in der Planungsbegründung. In einem zweiten Ver-
fahren (Arbeitstitel: Kochwiesenstraße, 1.Änderung) sollen kleine-

- 4 -
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
gegriffen, sondern an anderer Stelle ein Baufenster fest-
gesetzt. Somit werden die vorhandenen Gebäude auf den 
Bestandschutz zurückgesetzt. 
re Veränderungen am Geltungsbereich und an den Baufenstern 
vorgenommen werden. Dies wurde bereits der Mandantschaft 
von N.N. mitgeteilt. 
2.4 Bodenordnungsverfahren 
Die oberflächlichen und rudimentären Ausführungen  zum 
durchzuführenden Bodenordnungsverfahren auf S.32 der 
Offenlagebegründung genügen nicht den rechtlichen An-
forderungen, die auch das Oberverwaltungsgericht Nord-
rhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 15.11.2017 
deutlich gemacht hat. 
Keine Berücksich-
tigung. 
Ein Teil der Heilung bezieht sich auch auf den Punkt 6.1 Boden-
ordnungsverfahren: Hierbei wurde das Umlegungsverfahren kon-
kretisiert. Die Anzahl der betroffenen Eigentümer/innen sowie die 
zuteilungsberechtigten Eigentümer/innen wurden ergänzt. 
2.5 Siehe Stellungnahme 1.1 Siehe Begründung 1.1 
2.6 Aktualität der Daten für die Artenschutzprüfung (ASP) 
/ Ermittlungsdefizit 
Es besteht erhebliches Ermittlungsdefizit hinsichtlich der 
natur- und artenschutzrechtlichen Situation innerhalb des 
Plangebiets. Diese rührt insbesondere daher, dass der 
Bebauungsplan seine Berechnungen und Annahmen auf 
viel zu alte Daten stützt. 
Keine Berücksich-
tigung. 
Die vorgetragenen Bedenken sind kein Teil, der für die Heilung 
relevanten eingefügten Veränderungen in den textlichen Festset-
zungen und in der Planungsbegründung. Das OVG Münster äu-
ßert sich zu der Aktualität der ASP und zum Ermittlungsdefizit im 
Urteil vom 15.11.2017 (7 D 8/16.NE) wie folgt: „Eine mangelhafte 
Ermittlung der Umweltbelange dürfte sich ebenso wenig feststel-
len lassen; entgegen der Meinung der Antragsteller dürften die 
Bestandserhebungen noch hinreichend aktuell sein.[…] Es ergibt 
sich keine starre zeitliche Grenze für die Verwertbarkeit natur-
schutzfachlicher Bestandserhebungen; Anhaltspunkte für wesent-
liche Änderungen des Bestands der Fauna oder Flora im Plange-
biet sind weder konkret aufgezeigt noch im Übrigen sonst ersicht-
lich.“ 
2.7 N.N. – Anlage 1 des Rechtsanwalts 
Die Anlage 1 ist die Begründung zum Normenkontrollan-
trag vom 14.April 2016 zum Verfahren 7 D 8/16.  Der 
Rechtsanwalt von neun Mandanten/innen, dessen Grund-
stücke im Planungsgebiet liegen, trägt darin die Mängel 
Keine Berücksich-
tigung. 
Die Anlage 1 des Rechtsanwalts bezieht sich ausdrücklich auf 
den Normenkontrollantrag, der bereits alle Einwände, die im ge-
richtlichen Verfahren eingebracht worden sind, abgehandelt hat. 
Das Gericht prüfte die Einwände und der Bebauungsplan wurde 
anschließend für unwirksam beurteilt. 
Nach der Urteilsverkündung wurden die beanstandeten Mängel

- 5 -
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
und Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 73480/06 
vor. Weiter beschreibt er die Betroffenheit seiner Man-
dantschaft im Kontext der überplanten Grundstücke zu 
Gunsten von neuem Wohnungsbau und einer Kinderta-
geseinrichtung (Anlage 1, S.2-8, 2a -2g). Ergänzend wer-
den in der Stellungnahmen die wesentlichen Auswirkun-
gen des Bebauungsplans auf die Grundstücke der Man-
dantschaft (Punkt 3, S 8, Anlage 1), das Planaufstellungs-
verfahren sowie die Begründung der Zulässigkeit des An-
trags, die unzureichende Ermittlung von Belangen des 
Umweltschutzes und die fehlerhafte Ermittlung und Be-
wertung der verkehrlichen Auswirkungen beschrieben. 
Ebenfalls nimmt er Stellung zu der Ermittlung und Bewer-
tung der immissionsschutzrechtlichen Situation und seiner 
Meinung nach Verstöße gegen das Abwägungsgebot. 
des unwirksamen Bebauungsplanes behoben. 
Anschließend werden in der erneuten Offenlage die eingereich-
ten Stellungnahmen nur auf die geheilten Änderungen bezogen, 
nicht aber auf die grundsätzlichen Planinhalte, welche in den 
Stellungnahmen gerügt werden.

Anlage 2 Satzungsbegründung

118259 Zeichen

A N L A G E  2  
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan 73480/06; 
Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln-Holweide 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
 
1.1.1 Vorgeschichte 
 
Der Rat hat am 06.12.1990 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Kochwiesenstraße" in Köln-
Holweide für das Gebiet zwischen Kaspar-Düppes-Straße, KVB-Trasse, Auf dem Pützacker, östliche 
Grenze der Kölner Baumwollbleicherei, Kochwiesenstraße, Colonia-Allee, Ferdinand-Stücker-Straße 
und Schweinheimer Straße in Köln-Holweide beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist es unter 
anderem, die hier bestehenden Nutzungskonflikte des engen Nebeneinanders von Wohnen und Ge-
werbe abzubauen. Es sind sowohl Planungssicherheit und Entwicklungschancen für die Gewerbebe-
triebe als auch verträgliche Lebensbedingungen für die Bewohner zu erreichen. Die gewachsene 
Struktur bleibt erhalten und wird durch Wohnungsbau weiter entwickelt und nachverdichtet. Im Verlauf 
der Planaufstellung erwies es sich als sehr schwierig, die Kölner Baumwollbleicherei standortgerecht 
zu sichern, denn die Lärm- und insbesondere die Geruchsemissionen mussten auf ein umgebungs-
verträgliches Maß reduziert werden. Auch mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme war die 
Konfliktsituation seinerzeit nicht zu lösen. Darum verzögerte sich das Bauleitplanverfahren um einige 
Jahre. Erst im Jahre 2002 zeigte sich, dass der Nutzungskonflikt durch Abbau der bestehenden ge-
werblichen Emissionen der Kölner Baumwollbleicherei soweit gelöst war, dass das Bebauungsplan-
verfahren fortgeführt werden konnte.  
 
Das städtebauliche Planungskonzept wurde im Dezember 2002 in zwei Alternativen in der frühzei-
tigen Bürgerbeteiligung den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt. Danach beauftragte der Stadt-
entwicklungsausschuss am 10.07.2003 die Verwaltung, unter teilweiser Berücksichtigung der An-
regungen aus der Bezirksvertretung Mülheim vom 24.03.2003, zwei getrennte Bebauungsplan-
Entwürfe auszuarbeiten.  
 
Der erste Teilbereich mit dem Arbeitstitel "Kochwiesenstraße" in Köln-Holweide sollte abgegrenzt 
sein durch die Kaspar-Düppes-Straße, Schweinheimer Straße, Ferdinand-Stücker-Straße, Burg-
wiesenstraße, Bebauung östlich Kochwiesenstraße einschließlich der Baumwollbleicherei, Iddels-
felder Straße, Auf dem Pützacker und Stadtbahntrasse.  
 
Der zweite Teilbereich mit dem Arbeitstitel "Unterer Wichheimer Kirchweg" in Köln-Holweide sollte 
abgegrenzt werden durch die Burgwiesenstraße, Kochwiesenstraße, Colonia-Allee, Busspur zwi-
schen Colonia-Allee und Burgwiesenstraße. Die Aufstellung des zweiten Teilbereiches zur Ent-
wicklung des Hinterlandes wurde aufgrund von Einwendungen der Anlieger am 16.10.2003 vom 
Stadtentwicklungsausschuss zurückgestellt. 
 
Zwischenzeitlich hat der Stadtentwicklungsausschuss am 23.11.2006 einen neuen Aufstellungsbe-
schluss gefasst, der einen Teil des ersten Bereiches im Hinterland zwischen Kaspar-Düppes-
Straße, Schweinheimer Straße, Iddelsfelder Straße, Auf dem Pützacker und Stadtbahntrasse (cir-
ca 7 700 m²) betrifft. Hier hat ein Investor durch den Ankauf von zusammenhängenden Grundstü-
cken einen Bebauungsplan auf eigene Kosten erstellt. Der Bebauungsplan ist seit dem 26.11.2008 
rechtskräftig. Damit konnten die im Hinterland in diesem Baublock zur Verfügung stehenden Flä-
chen kurzfristig einer städtebaulichen Ordnung zugeführt werden. Die Bebauung dieser Fläche ist 
inzwischen vollzogen.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
2 
1.1.2 Aktueller Planungsanlass 
 
Nunmehr ist ausschließlich für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich - auf der Grundlage der 
Ergebnisse aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung - ein Bebauungsplan entwickelt worden. 
 
1.2 Ziel der Planung 
 
Ziel der Planung ist es, die Wohnbaulandreserve im Hinterland entsprechend den Ergebnissen der 
Raumanalyse Köln-Ost zu entwickeln und als Einfamilienhausgrundstücke bereitzustellen. Der 
neue Wohnbereich wird mit Einzelhäusern in I-geschossiger Bauweise sowie Doppel- und Reihen-
häusern in II-geschossiger Bauweise verdichtet (circa 52 Wohneinheiten). 
 
Der Blockinnenbereich wird von der Kochwiesenstraße aus mit einer inneren Ringstraße durch 
eine Mischverkehrsfläche erschlossen. Zusätzlich wird ein Rad- und Fußweg das Neubaugebiet 
mit der Ferdinand-Stücker-Straße verbinden. Dieser Geh- und Radweg durchquert das Neubauge-
biet und führt an einer neuen zentralen öffentlichen Grünfläche mit einem Spielplatz vorbei. Hiermit 
öffnet sich der Blockinnenbereich und gibt auch den angrenzenden Wohnbereichen die Möglich-
keit, die Grünfläche zu nutzen. 
 
Im Planungsgebiet wird aus Vorsorgegründen ein Standort für eine 4-gruppige Kindertagesstätte 
festgesetzt, die den Bedarf der Baugebiete "Kochwiesenstraße" und "Baumwollbleicherei" abde-
cken wird. Für das Gelände der ehemaligen Baumwollbleicherei werden derzeit von der Eigentü-
merin Überlegungen zur Umnutzung der teilweise denkmalgeschützten Aufbauten und des gesam-
ten Geländes angestellt. Beabsichtigt ist dort neben einer Wohnnutzung ebenfalls einen Standort 
für eine 4-gruppige Kindertagesstätte vorzusehen. Der Kindergartenstandort, der sich am zügigs-
ten realisieren lässt, wird dann verwirklicht. Der nicht in Frage kommende Standort wird zugunsten 
von Wohnbebauung aufgegeben (siehe auch Abschnitt 4.1 Art der baulichen Nutzung). 
 
Um den gesamten Blockbereich Kochwiesenstraße städtebaulich abschließend regeln zu können, 
sind die vorhandenen Blockränder mit in den Plangeltungsbereich einbezogen worden. Die beste-
hende Bebauung wird, soweit sie der städtebaulichen Entwicklung nicht entgegensteht, bestehen 
bleiben. Bauliche Ergänzungen sind auch zukünftig möglich. 
 
 
2. Erläuterung zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebiets 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst einen Teil der Ortslage in Köln-Holweide und 
betrifft das Gebiet zwischen Kochwiesenstraße, Burgwiesenstraße, Ferdinand-Stücker-Straße und 
Schweinheimer Straße. Die Größe des gesamten Plangebietes beträgt circa 5,5 ha, die des Neu-
baubereiches circa 2 ha. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
 
Die Fläche des Plangebiets ist umschlossen durch die vorher genannten Wohnstraßen und stellt 
sich topografisch relativ eben dar.  
Aufgrund der topographischen Gegebenheiten kann deshalb für die Gebäudehöhen der topogra-
phische Bezugspunkt auf 49,60 m ü.NHN festgesetzt werden.  
Der Bereich wird überwiegend durch die II-geschossige Wohnbebauung in offener Bauweise in 
den Blockrändern geprägt. Entlang der Schweinheimer Straße fließt auf der Südseite der Strunder 
Bach in Troglage. Im Anschluss davon besteht noch vielfach die alte kleinteilige, dörfliche Wohn-
struktur, die durch zwei ortsbildprägende denkmalgeschützte Wohnhäuser charakterisiert wird. 
Westlich der Kochwiesenstraße gibt es einen Messemöbelverleih und eine Schreinerei. Der  
Innenbereich im Planungsgebiet wird derzeit gärtnerisch als Grabelandfläche genutzt und ist über 
einen unversiegelten Gartenweg zur Kochwiesenstraße und über eine Stichstraße zur Ferdinand-
Stücker-Straße erschlossen. Auf ihm befinden sich größere hochstämmige Laub- und Nadelgehöl-
ze.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
3 
Nördlich, außerhalb des Plangebiets liegt die KVB-Trasse mit den Linien 3 und 18. In der Nach-
barschaft überwiegen zwei- und dreigeschossige Wohnbauten aus Ein- und Zweifamilienhäusern 
sowie Mehrfamilienhäuser mit unterschiedlich großen Hausgärten. 
 
Östlich der Kochwiesenstraße grenzt die stillgelegte Kölner Baumwollbleicherei (KBB) an den 
Plangeltungsbereich. 
 
2.3 Planungsrechtliche Situation 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes war der Bebauungsplan 73480/02 (7248SD/02) vom 
14.10.1966 rechtsverbindlich. Er ist als sogenannter Unterschriftenplan gemäß Rat klargestellt 
worden und seit dem 01.02.1988 nicht mehr anwendbar, so dass das unterliegende Planungsrecht 
wieder in Kraft getreten ist. Es handelt sich um die Fluchtlinienpläne 1215 vom 29.09.1925 und 
den Fluchtlinienplan 1211 Blatt II vom 26.09.1936. Der Fluchtlinienplan 1215 ist teilweise funkti-
onslos bezüglich der festgesetzten Stichstraße, die westlich der Kochwiesenstraße abgehend ge-
plant war. Die v. g. Pläne werden durch diesen Bebauungsplan überplant. 
 
Weitere Bebauungspläne bestehen nicht. Bauvorhaben sind, soweit die Bedingungen des § 34 
BauGB erfüllt sind, lediglich entlang der Straßen möglich (siehe Übersichtsplan auf dem Bebau-
ungsplan – Abgrenzung des Eingriffsbereiches). 
 
 
3 Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan weist die Fläche als "Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)" aus.  
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
 
Der FNP setzt für den Innenbereich der Blockrandbebauung des Plangebietes Wohnbaufläche 
fest. Für den nördlichen Teil im Innenbereich des Plangebietes wird ein Signet für eine Kinderta-
geseinrichtung festgesetzt und für den südlichen Teil eine Parkanlage mit einem Signet Spielplatz. 
Es wird durch die Herstellung der notwendigen Ausgleichsfläche für dieses Planverfahren, in direk-
ter Nachbarschaft des Plangeltungsbereiches, eine Parkanlage angelegt, sodass der Bedarf an 
Grün- und Freiflächen im Umfeld ausreichend geregelt ist. Lediglich ein kleiner Teil der Parkanlage 
mit dem genannten Spielplatz ist im Innenbereich baulich möglich. 
 
3.3 Landschaftsplan 
 
Nach den Aussagen des Landschaftsplanes ist die Fläche als Innenbereich ausgewiesen.  
 
 
4. Begründung der Planinhalte 
 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Das Bauvorhaben dient überwiegend der Realisierung von kostengünstigen und flächensparenden 
Einfamilienhäusern mit insgesamt circa 52 Wohneinheiten. Die kleingärtnerisch genutzten Flächen 
im Blockinnenbereich dienen der Deckung des Wohnbedarfs. Der künftige Standort bietet aufgrund 
seiner Lage innerhalb eines durch Wohnnutzung geprägten Gebietes unter Ausnutzung der örtli-
chen Infrastruktureinrichtungen sehr günstige Voraussetzungen für weiteres Wohnen. 
 
Im Sinne des vorherrschenden Gebietscharakters ist für die geplante Bebauung ein allgemeines 
Wohngebiet (WA) festgesetzt. Hiermit eröffnet sich die Möglichkeit, neben der Wohnnutzung, künf-
tig auch Nutzungen unterzubringen, die das Wohnen ergänzen und gleichzeitig nicht stören. Damit 
die Grundstücksflächen insbesondere dem Wohnungsbau vorbehalten bleiben und der Innenbe-
reich des Gebiets möglichst ruhig gehalten wird, werden die der Versorgung des Gebiets dienen-
den Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale sowie

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
4 
gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen. Wegen des Bedarfs ist ausnahmsweise 
eine Kindertageseinrichtung zulässig. Auch die ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Ge-
werbebetriebe und Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, Verwaltungen, Gartenbaubetriebe 
und Tankstellen sind nicht gewünscht und werden wegen des mit ihnen verbundenen erheblichen 
Verkehrsaufkommens ausgeschlossen. Das Baugebiet dient überwiegend dem Wohnen. 
 
Zum Zeitpunkt der Bürgerbeteiligung war im Gebiet "Kochwiesenstraße" eine 2-gruppige Kinderta-
gesstätte erforderlich. Im Rahmen der Dienststellenbeteiligung wurde der Bedarf, auch im Hinblick 
des Neubaubereiches "Baumwollbleicherei", neu überprüft. Zur Bedarfsdeckung ist nunmehr eine 
4-gruppige Kindertagesstätte erforderlich. Da der Bebauungsplan "Kochwiesenstraße" durch ein 
nachfolgendes Umlegungsverfahren umgesetzt wird, ist zu erwarten, dass der benachbarte Be-
reich der ehemaligen "Baumwollbleicherei" schneller Baureife erlangen wird. Deshalb wird zur zü-
gigen Bedarfsdeckung und flexiblen Standortsicherung in beiden Baugebieten "Kochwiesenstraße" 
und "Baumwollbleicherei" ein Standort für eine Kindertagesstätte jeweils für den Bedarf beider 
Baugebiete vorgesehen. Aber nur einer von beiden Standorten wird realisiert werden. Der andere 
Standort wird dann zugunsten von Wohnbebauung aufgegeben. 
 
Aus den v. g. Gründen ist ausnahmsweise im Baugebiet eine Kindertagesstätte zulässig. 
 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich an der Kochwiesenstraße zwei Gewerbebetriebe, die 
aus Sicht des Immissionsschutzes nur bedingt mit der vorhandenen wie auch geplanten Wohnbe-
bauung vereinbar sind. Es handelt sich hierbei um den Mietmöbelbetrieb, Kochwiesenstraße 10 
und die Schreinerei, Kochwiesenstraße 30a. 
 
Die Mietmöbelfirma wird zu Gunsten von Geschosswohnungsbau überplant. Sie stellt Messe-
Ausstellern Mobiliar und Dekorationsgegenstände auf Mietbasis für die Dauer der Ausstellung zur 
Verfügung. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen in der Kochwiesenstraße eine Auslieferungs-
halle gepachtet und unterhält einen Fuhrpark mit 2-3 LKW (max. 7,5 Tonnen). Die Be- und Entla-
dung der Fahrzeuge findet vor der Halle auf dem Betriebsgelände unter anderem mit einem gasbe-
triebenen Gabelstapler statt. Nach Aussage des Geschäftsführers kann die Rückholung der Miet-
möbel bei einem verspäteten Messeabbau des Ausstellers zu LKW-Anfahrten des Betriebsgrund-
stückes auch nach 22:00 Uhr führen. Zur Zeit liegen keine Nachbarbeschwerden insbesondere 
über Lärmbelästigungen durch das Freiflächengeschehen vor, weil sich die Verladetätigkeiten und 
die LKW-Anfahrten im Wesentlichen auf den Tagzeitraum (6:00-22:00 Uhr) beschränken und 
nächtliche LKW-Anfahrten, wenn überhaupt, auf Ausnahmesituationen reduzieren. Auch ist das 
Verladegeschehen tagsüber zeitlich begrenzt und es findet an mehreren Tagen keine Tätigkeit auf 
dem Betriebsgelände statt.  
 
Soweit ein Nachtbetrieb bei der Firma nicht stattfindet und auch bauordnungsrechtlich nicht ge-
nehmigt ist, kann die Nutzungsart mit der aktuellen Betriebsgröße nach ihrem allgemeinen Stör-
grad als "nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 6 BauNVO eingestuft wer-
den. Die Emissionen müssen sich mit der benachbarten Wohnnutzung vereinbaren lassen. 
 
Für die bestehende Schreinerei gilt, dass sie aus Sicht des Immissionsschutzes im Grundsatz mit 
der sie umgebenden Wohnbebauung unvereinbar ist. Dass innerhalb des Baugebietes dennoch 
keine Immissionskonflikte auftreten, ist insbesondere auf Nutzungsbeschränkungen und eine den 
Betriebslärm abschirmende Bebauungssituation zurückzuführen. Die Schreinerei führt keine La-
ckierarbeiten durch und hat ihre Feststofffeuerung bereits seit einigen Jahren außer Betrieb ge-
nommen. Insofern treten die typischen Geruchsbelästigungen, wie sie im Allgemeinen durch 
Schreinereibetriebe in der unmittelbaren Nachbarschaft verursacht werden, im vorliegenden Fall 
nicht auf. Die Lärmsituation in der Wohnnachbarschaft des Betriebes wurde zuletzt 2002 unter-
sucht. Danach lagen durch den Betrieb der Schreinerei keine erheblichen Lärmbelästigungen vor. 
Die damalige Untersuchung geht allerdings von geschlossenen Türen und Toren aus. Für die be-
stehende Bebauungssituation gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Auch wenn unter 
diesen Vorgaben eine offensichtlich beherrschbare Konfliktsituation vorliegt, stellt sich die Schrei-
nerei in dem Wohngebiet dennoch als Fremdkörper dar. Trotzdem setzt der Bebauungsplan fest, 
dass Änderungen und Erneuerungen, soweit die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an der nächst-
gelegenen Wohnbebauung eingehalten werden zulässig sind.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
5 
Durch die neue Wohnbebauung im Planbereich wird eine zusätzliche öffentliche Spielfläche von 
circa 350 bis 500 m² benötigt. Im zentralen Bereich des Planbereiches wird eine circa 1 500 m² 
große Öffentliche Grünfläche mit einem öffentlichen Spielplatz festgesetzt. 
 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren 
Grundstücksflächen gewährleisten eine der Ortslage angemessene Bebaubarkeit der Grundstü-
cke. Vor allem aufgrund der bereits mehrgeschossigen Bebauung im Umfeld ist es, um eine Fehl-
entwicklung des Ortsbildes zu verhindern, geboten, den Kern des Gebiets in seiner Höhenentwick-
lung maßvoll zu bebauen und über die hier geplante Zweigeschossigkeit nicht hinauszugehen. 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) in Ver-
bindung mit der überbaubaren Fläche durch Baugrenzen, der Geschossigkeit sowie der Gebäude-
höhe bestimmt. 
 
Insgesamt wird das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung in Verbindung mit der Bauweise die 
Möglichkeit eröffnen, verschiedene Bauformen (Einzel- oder Doppelhäuser und Hausgruppen) im 
neuen Wohnquartier zuzulassen. Mit den v. g. Festsetzungen wird erreicht, dass sich die künftigen 
Baukörper in die bestehenden Bebauungsstrukturen und in das Ortsbild einfügen. Die festgesetzte 
GRZ von 0,4 erlaubt eine ortsübliche bauliche Dichte.  
 
4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
 
Als Bauweise ist eine Bebauung mit Einzel-, Doppel und Reihenhäusern (Hausgruppen) festge-
setzt. In den vorhandenen Blockrändern ist teilweise eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Da-
bei werden die überbaubaren Flächen im gesamten Plangeltungsbereich durch Baugrenzen be-
stimmt, die im Rahmen der zugelassenen GRZ bebaut werden können. 
 
In den für Einfamilienhausbebauung vorgesehenen Bereichen entspricht die Tiefe der Baufelder 
mit 12,0 m dem heute gängigen Maß. Überschreitungen durch untergeordnete Gebäudeteile wer-
den zugelassen, um eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Einzelausbildung der Gebäude zu 
erreichen (siehe auch letzen Absatz). 
 
Die Ausrichtung der Baufelder auf den Grundstücken orientiert sich, soweit es mit der städtebauli-
chen Planung vereinbar ist, an optimale Besonnungsbedingungen der Hauptwohnseiten und der 
Hausgärten, die aufgrund einer solarenergetischen Überprüfung ermittelt wurden. 
 
Mit der geschlossenen Bauweise wird sichergestellt, dass die vorhandene Bebauung entweder in 
ihrer heutigen Bauweise als Hausgruppe planungsrechtlich gesichert oder dass in einigen Berei-
chen zukünftig geschlossene Baukörper errichtet werden können. Durch die Festsetzung ist ge-
währleistet, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche - ohne Berücksichtigung von Ab-
standflächen - an die bestehende oder künftige Grundstücksgrenze gebaut werden muss. 
 
Die überbaubaren Flächen sind eng gefasst, darum wird festgesetzt, dass untergeordnete Bautei-
le, wie zum Beispiel Hauseingangstreppen, Hauseingänge, Windfang, Überdachungen, Balkone 
und Erker um bis zu 1,50 m oder Wintergärten bis zu 3,00 m die Baugrenzen überschreiten dürfen. 
Diese Ausnahmen sind aus stadtgestalterischen Gründen nur an bestimmten Gebäudefronten zu-
lässig und dürfen nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinreichen. 
 
4.4 Erschließung 
 
4.4.1 Verkehrserschließung 
 
Das Baugebiet wird über eine Mischverkehrsfläche, die in die Kochwiesenstraße einmündet und 
als Ringstraße ausgebaut wird, erschlossen. 
 
Die unterschiedlich festgesetzten Breiten der Verkehrsfläche von 6, 7 oder 9 m reichen in den 
Straßenabschnitten aus, den untergeordneten Verkehr, der in diesem Baugebiet zu erwarten ist,

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
6 
aufzunehmen. Ebenso reichen die Wendeanlagen für das dreiachsige Müllfahrzeug sowie Versor-
gungs- und Rettungsfahrzeuge aus. 
 
Eine Verkehrsuntersuchung (vom 16.09.2014) hat das in Holweide vorhandene und zu erwartende 
zusätzliche Verkehrsaufkommen, das durch die geplanten Baugebiete erzeugt wird untersucht und 
bewertet. Das im Plangebiet zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen bei circa 52 
Wohneinheiten (WE), das durch die neuen Einwohner im Baugebiet "Kochwiesenstraße" erzeugt 
wird, kann durch die umliegenden Straßen ohne weiteres verkraftet werden. Die Verkehrsuntersu-
chung prüfte die verkehrlichen Auswirkungen auf den benachbarten Straßen. Im Untersuchungs-
gebiet konnte festgestellt werden, dass die Verkehrserzeugung durch das Baumwollbleichereiquar-
tier, die Kindertagesstätte, die Bäckerei, das Baugebiet Kochwiesenstraße, durch die AXA und 
durch das geplante Ärztehaus am Holweider Krankenhaus verträglich auf den vorhandenen Stra-
ßen abwickelbar ist. Das Untersuchungsgebiet reicht bis zur hochbelasteten Bergisch Gladbacher 
Straße, die nicht nur in den Hauptverkehrszeiten Probleme in der Abwicklung des Kfz-Verkehrs 
aufweist. Grundlage für die Untersuchung waren Verkehrsprognosen und verschiedene Varianten 
der Verkehrserschließung und Verkehrsführung. Die zumeist engen und angebauten Wohnstraßen 
sind alle in der Lage die Verkehrszunahme aufzunehmen. Bereits heute ist zu den Hauptverkehrs-
zeiten eine hohe Belastung auf der Schnellweider Straße, der Johann-Bensberg-Straße und dem 
Isenburger Kirchweg. Die Anbindung des Neubaugebietes an die Kochwiesenstraße wirkt sich 
aber nicht weiter negativ auf die umliegenden Straßen aus. Auf dem Straßenzug Johann-
Bensberg-Straße und dem Isenburger Kirchweg bestehen bereits in den morgendlichen Spitzen-
stunden und in den nachmittäglichen Hauptzeiten deutliche Rückstauerscheinungen. Verantwort-
lich ist dafür die hohe Belastung auf der Bergisch Gladbacher Straße. 
 
Die Neuverkehre aufgrund der Aufsiedlung des Baumwollquartiers aus ca. 500 Fahrten/24 h je-
weils im Quell- und Zielverkehr orientieren sich nach dem Verteilungsbild der Untersuchungen ab 
der Grundstückszufahrt (ca. 80%) in der Kochwiesenstraße vornehmlich in/aus Richtung Burgwie-
senstraße und anschließend gleichmäßig in/aus Richtung Johann-Bensberg-Straße sowie Isen-
burger Kirchweg (jeweils ca. 40%). Im Streckenzug Kochwiesenstraße/Burgwiesenstraße steigen 
die Gesamtverkehre damit zwar prozentual deutlich an, verbleiben jedoch mit max. 3.100 Kfz/24 h 
auf einem akzeptablen Niveau für eine Wohnstraße. Die übrigen ca. 20 % Neuverkehre orientieren 
sich ab der Grundstückszufahrt in/aus Richtung Schweinheimer Straße und anschließend über 
verschiedene Routen in/aus Richtung Nordosten. Im Zuge der Bergisch Gladbacher Straße stellen 
sich Neuverkehre in der Größenordnung bis max. 230 Kfz/24 h ein. Diese machen damit einen 
kaum messbaren Anteil an den Gesamtverkehren von unter 1% aus. Die negativen Einflüsse der 
zusätzlichen Verkehrserzeugung insgesamt sind somit sehr gering. Um das Verkehrsproblem zu 
verbessern hat die Bezirksvertretung Mülheim bereits eine Änderung der Verkehrssituation in Hol-
weide im Bereich der Bergisch Gladbacher Straße beschlossen, die kurzfristig umgesetzt wird. 
Insgesamt trägt das dazu bei, dass der Verkehrsfluss verbessert wird. Außerdem werden in der o. 
g. Verkehrsuntersuchung als sinnvolle Maßnahmen, Änderungen in den Verkehrsführungen und 
den Verkehrslenkungen gemacht, die insgesamt die verkehrlichen Effekte an den kritischen Netze-
lementen verbessern könnten. 
 
Im westlichen Planbereich wird eine Anbindung zur Ferdinand-Stücker-Straße durch einen Rad- 
und Fußweg erfolgen. Damit ist der Blockinnenbereich zukünftig auch von Westen fußläufig an das 
öffentliche Verkehrsnetz angebunden und erschließt zusätzlich die neue öffentliche Grünfläche mit 
ihrem geplanten Spielplatz. Eine Durchfahrmöglichkeit oder eine Einbahnstraßenregelung wird hier 
nicht erfolgen. 
 
4.4.2 Ruhender Verkehr 
 
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die Anwohner im WA 2 werden ausschließ-
lich auf den Grundstücken als Garagen oder Stellplätze bereitgestellt. Diese sind nur in den dafür 
festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Neben den Stellplätzen 
und Garagen für Kraftfahrzeuge sind auch Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vorgesehen. Damit 
ist der ruhende Verkehr auf den Grundstücken klar geregelt.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
7 
Wegen der sehr guten ÖPNV-Versorgung des Gebietes werden je fünf Wohneinheiten ein öffentli-
cher Besucherstellplatz als ausreichend angesehen. Die Parkplätze können in der Mischverkehrs-
fläche untergebracht werden. 
 
4.5 Öffentlicher Personennahverkehr 
 
Das geplante Baugebiet ist durch die Nähe zur KVB-Trasse mit den Haltestellen Maria-Himmel-
fahrt-Straße und Neufelder Straße sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Die 
Straßenbahnlinien Nummer 3 und Nummer 18 verbinden das Plangebiet mit dem Stadtzentrum 
und Thielenbruch. Außerdem befindet sich im Eckbereich Isenburger Kirchweg/Burgwiesenstraße 
die Bushaltestelle der Linie 157 von Höhenhaus nach Ostheim. 
 
4.6 Angebot für Offene Kinder- und Jugendarbeit 
 
Bei der Realisierung von insgesamt circa 182 WE in diesem und angrenzenden Plangebieten in 
den nächsten Jahren ist auch mit einem Zuzug von Jugendlichen im Alter von 6 bis 21 Jahren zu 
rechnen. In der Planung "Jugendeinrichtungen und Jugendprojekte bis 2020" wird ein Jugendpro-
jekt in mittlerer Priorität gesehen. Der Bedarf wird sich in Zukunft sukzessive erhöhen und die vor-
handenen Jugendprojekte reichen nicht vollständig aus. Wird sich ein Bedarf in den nächsten Jah-
ren ergeben, so muss im Ortsteil Holweide ein entsprechendes Grundstück bereitgestellt werden. 
Grundsätzlich ist in einem WA-Gebiet eine Nutzung für die offene Kinder- und Jugendarbeit zuläs-
sig. Im Plangeltungsbereich wird keine Fläche hierfür festgesetzt, weil der Blockinnenbereich hier-
für nicht geeignet ist. 
 
4.7 Schulentwicklung 
 
In der Bedarfsberechnung der Baugebiete kann in der Spitze, das heißt in der Erstbezugsphase, 
einen zusätzlichen Bedarf von max. 14 Grundschulplätzen pro altersrelevantem Jahrgang ausge-
gangen werden. Da die Realisierung der Baugebiete jedoch in größeren Zeitabschnitten zu erwar-
ten ist, wird auch der Bedarf sich sukzessive aufbauen, sodass voraussichtlich 8 zusätzliche Kin-
der pro Jahrgang zu berücksichtigen sind. Die hier in Betracht kommenden Grundschulen Busch-
feldstraße, Neufelder Straße und alternativ Friedlandstraße reichen aus schulentwicklungsplaneri-
scher Sicht nach derzeitigem Sachstand aus, den Bedarf zu decken. 
 
4.8 Versorgung und technische Infrastruktur 
 
Die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Kommunikationsmitteln kann ohne Probleme durch 
Anschluss an die bestehenden Netze, insbesondere der Ferdinand-Stöcker-Straße und der Koch-
wiesenstraße erfolgen. Dabei ist die Erdverlegung der Anlagen aller Versorgungsleitungen festge-
setzt. Weil oberirdische Versorgungsleitungen ein erheblich negatives Erscheinungsbild verursa-
chen würden, sind alle Versorgungsleitungen, insbesondere die stromführenden, unterirdisch zu 
verlegen. Die bestehende Trafostation westlich des Gebäudes Kochwiesenstraße 10 ist als Fläche 
für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo planungsrechtlich gesichert. Der Ka-
nalanschluss zur Entwässerung des Neubaugebietes kann in der Kochwiesenstraße oder Burg-
wiesenstraße gesichert werden, wo jeweils ein Mischwasserkanal DN 600 liegt. 
 
Das Plangebiet liegt in der Zone III B des Wasserschutzgebietes (WSG) Höhenhaus. Die Rege-
lungen der WSG-Verordnung Höhenhaus sind zu beachten. 
 
Dort, wo das Plangebiet erstmals bebaut wird, besteht die Versickerungspflicht nach § 51 a Lan-
deswassergesetz (LWG). Das anfallende Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern, sofern 
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel wird eine Versickerung nur über 
belebte Bodenschichten zugelassen. Gutachterlich wurde untersucht, ob und inwieweit Möglichkei-
ten für die Versickerung der Niederschlagswässer gegeben sind. Im Ergebnis kann festgestellt 
werden, dass eine sehr schlechte Durchlässigkeit des Bodens im unmittelbaren Untergrund des 
Geländes besteht. Eine Flächenversickerung oder die Anlage von Versickerungseinrichtungen in 
Form von Versickerungsmulden, kombinierten Mulden/Rigolensystemen oder auch Rigolen sind 
wahrscheinlich wegen der Enge der Bebauung und Einhaltung der erforderlichen Abstände der 
technischen Einrichtungen von Grenzen und Gebäuden wegen der kleinen Grundstücke nicht

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
8 
möglich. Dies ist im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen. Ein Trennsystem für den Kanal mit 
Einleitung in den Strunder Bach ist technisch sehr aufwendig und kommt nicht in Betracht. Das 
Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen kann nicht versickert werden. Aus den vor-
genannten Gründen wird das Oberflächenwasser in den Kanal eingeleitet werden. Näheres ist mit 
der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln im Baugenehmigungsverfahren abzustimmen. 
 
Die neue Ringerschließungsstraße des Blockinnenbereiches ist so dimensioniert, dass die Neu-
bausiedlung mit Müllfahrzeugen zur Müllentsorgung und Rettungsfahrzeugen angefahren werden 
kann. 
 
4.9 Anzahl der Wohneinheiten 
 
Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten wird bei Reihen- und Doppelhäusern auf maximal eine 
Wohnung und bei Einzelhäusern auf max. zwei Wohneinheiten festgesetzt und dient der Erhaltung 
des Einfamilienhauscharakters im Siedlungsgebiet sowie der Begrenzung des möglichen Ver-
kehrsaufkommens. Die Begrenzung der Wohnungszahl je Wohngebäude wird insbesondere die 
Entstehung von Mehrfamilienhäusern nachhaltig im Blockinnenbereich verhindern. Damit wird eine 
unerwünschte Umstrukturierung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes verhindert, ohne dass 
dabei das zulässige Maß der baulichen Nutzung eingeschränkt werden muss. 
 
4.10 Eingriff/Ausgleich 
 
Aufgrund der durch die Planung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft werden Maßnah-
men zum Ausgleich erforderlich. Deshalb sind unter anderem die zentrale öffentliche Grünfläche 
mit Spielplatz und die festgesetzten Straßenbäume im Plangebiet neben der notwendigen exter-
nen Ausgleichsfläche ein wesentlicher Bestandteil des Planungskonzeptes. Durch die Schaffung 
der Maßnahmen wird eine deutliche ökologische Aufwertung innerhalb des Plangebietes erreicht. 
Sie tragen dazu bei, dass die heutige kleinklimatische Situation nicht zu stark belastet wird. 
 
Die Planung trägt dazu bei, dass die heute vorhandenen unbebauten Flächen teilweise versiegelt 
werden. Zum Ausgleich der durch die Planung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sind 
Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft getroffen, die gleichzeitig Ausgleichsflächen sind.  
 
Die festgesetzten externen Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den Begrünungsmaßnah-
men im Plangeltungsbereich ermöglichen, dass begrünte Flächen langfristig erhalten bleiben und 
aufgewertet werden. Sie verhelfen dazu, Lebensräume zu erhalten beziehungsweise neu zu schaf-
fen. Auf diese Weise wird für die Planung ein rechnerischer Ausgleich von circa 100 % erreicht. 
 
Die städtische externe Ausgleichsfläche MA 1 (siehe Übersicht über die Lage der externen Aus-
gleichsflächen auf dem Bebauungsplan) mit zusammen circa 19.549 m² liegt zwischen der Burg-
wiesenstraße und der Colonia-Allee, östlich des Isenburger Kirchweg. Sie reicht aus, um den ge-
samten externen Ausgleich zu erbringen. Die beanspruchte Fläche betrifft teilweise die Flurstücke 
1878, 1880, 2530 und 2531 in der Flur 13 der Gemarkung Wichheim-Schweinheim. Hier bietet es 
sich an, die derzeit als Ackerfläche genutzte Fläche zu einer naturnahen öffentlichen Grünanlage 
zu entwickeln. Die Maßnahme steht in einem engen funktionalen Zusammenhang zu dem erforder-
lichen Ausgleich des Eingriffes. Neben der Artzusammensetzung und Ausgestaltung als eine zu-
sammenhängende Fläche, hat sie eine ökologische Gesamtwirkung im Landschaftsraum und un-
terstützt die weitere Entwicklung des Grüngürtels der im Masterplan Grün dargestellt ist. Sie ist als 
sehr positiv einzustufen, weil die hier entstehende natürliche öffentliche Grünanlage zukünftig ei-
nen hohen Wert im Biotopverbund und für den Erholungswert der Menschen haben wird. Außer-
dem wird sie eine Sichtschutzfunktion übernehmen und positiv das Landschaftsbild bestimmen. 
 
 
4.11 Tiere und Pflanzen 
 
Das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften wurde durch Geländebegehungen von März bis 
Juni 2008 erfasst (siehe Umweltbericht Tiere 5.2.1.2). Dabei werden zur Darstellung der Biotope im 
Kontext auch die benachbarten Flächen betrachtet. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
9 
werden durch die Planung nicht vorbereitet. Durch die Anlage der externen Ausgleichsfläche, unweit 
des Plangeltungsbereiches mit entsprechenden Pflanzungen, werden die beeinträchtigten Funktio-
nen des Naturhaushaltes im Naturraum, so weit es möglich ist, wieder ausgeglichen. 
 
Das Planungsgebiet wird durch Gartenbrachen charakterisiert. Aus der zunehmend verwildernden 
Fläche ragen zahlreiche hohe Bäume auf, darunter viele standortfremde Koniferen. Zum Altbaum-
bestand gesellen sich durch Sukzession zunehmend standorttypische Laubgehölze.  
 
Der Bereich übernimmt trotz der Frequentierung durch den Menschen eine Funktion als Trittstein 
in der Biotopvernetzung der Ortslage. Diese Teilflächen sind von geringerem Wert für Arten und 
Lebensgemeinschaften (siehe Umweltbericht Pflanzen 5.2.1.1). 
 
In den kleinteiligen privaten Gartenflächen besteht ein unterschiedlicher Nutzungs- und Extensivie-
rungsgrad dieser Flächen. Wegen ihrer geringen Ausdehnung sind sie lediglich ein kleinteiliges 
Mosaik unterschiedlich strukturierter Lebensräume. Der Wert für Arten und Lebensgemeinschaften 
- zu nennen sind hier Insekten, hecken- und bodenbrütende Vogelarten und Kleinsäuger - ist als 
mittel bis hoch einzustufen. Einschränkend wirkt die isolierte Lage innerhalb der Randbebauung 
ohne Anschluss an die freie Landschaft. 
 
Im Mai 2019 hat eine Ortsbesichtigung ergeben, dass der Bestand der Fauna oder Flora im Plan-
gebiet keine wesentlichen Änderungen widerfahren sind. Eine Fotodokumentation liegt der Verfah-
rensakte bei. 
 
Die Errichtung der neuen baulichen Anlagen und die Befestigung der Oberfläche führen dazu, 
dass es zwangsläufig zur Beseitigung der vorhandenen Biotopstrukturen kommt. Sie werden im 
Plangebiet auch nicht an anderer Stelle kompensiert. Eine Verminderung des Eingriffs wird durch 
Pflanzmaßnahmen auf den Baugrundstücken erfolgen. 
Mit dem Fällen der vorhandenen Gehölze werden zwangsläufig Lebensraumstrukturen der dort 
lebenden Vögel und Kleinsäuger beseitigt. Zum Ersatz dieser Strukturen werden im Plangebiet 
Hecken als Einfriedungen festgesetzt, die den bereits dort lebenden Tierarten das Fortbestehen 
auf dem von der Planung betroffenen Gebiet ermöglichen. Desgleichen stellen die linearen He-
ckenstrukturen einen Ersatz für den durch die Bebauung verursachten Verlust von Verbindungs-
korridoren für die lokal vorkommenden und artenschutzrechtlich relevanten Vogelpopulationen dar. 
Zusätzlich wird festgesetzt, dass die Dachflächen von Carports und Garagen extensiv zu begrünen 
sind. 
 
4.12 Begrünung/Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 
 
Da im Plangeltungsbereich eine zusätzliche Verdichtung der Wohnbebauung erfolgt, bestehen nur 
wenige Möglichkeiten Begrünungsmaßnahmen vorzusehen oder vorhandene Biotopstrukturen zu 
erhalten. Die geplante öffentliche Grünfläche sowie die Hecken und Straßenbäume werden die 
ökologische Wirkung und die damit verbundene Einbindung in das Ortsbild verbessern. Insbeson-
dere die Straßenbäume tragen zur optischen Gliederung des Wohngebietes bei und haben einen 
positiven Einfluss auf die Umgebung. Deshalb sind im Bereich der Planstraßen 26 Bäume zu 
pflanzen und die Grundstücksgrenzen mit Hecken einzugrünen. Innerhalb der öffentlichen Grünflä-
che sind entlang der beiden Geh- und Radwege 10 Laubbäume zu pflanzen. 
 
Die Standorte der festgesetzten Bäume werden im Bebauungsplan nachrichtlich eingetragen. Die 
genauen Standorte müssen bei der Detailplanung der Straße berücksichtigt werden. Auf diese 
Weise ist unter anderem bei der Aufteilung der Grundstücke mit ihren Zufahrten eine große Flexibi-
lität möglich.  
 
4.13 Baumschutz 
 
Die geplanten Vorhaben machen das Fällen von Bäumen erforderlich, die nach der Baumschutz-
satzung der Stadt Köln zu erhalten sind. Die Möglichkeit einer Übernahme des Baumbestandes ist 
aufgrund der geplanten Bebauung nicht möglich. Lediglich die vorhandene Weide, die den Blo-
ckinnenbereich prägt, wird erhalten. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsregelung werden Ersatz-
maßnahmen durchgeführt.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
10 
 
4.14 Kultur- und Sachgüter 
 
Die Gebäude Schweinheimer Straße 38, 40 und Kochwiesenstraße 4 stehen unter Denkmal-
schutz und werden im Bebauungsplan nachrichtlich als Denkmal dargestellt. 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt das Bodendenkmal Nummer 488. Auf den Bebauungsplan 
wird ein Hinweis aufgenommen, der auf die Nutzung des Geländes in der römischen Metallzeit 
(1. Jahrtausend v. Chr.) aufmerksam macht. Auf der Fläche wurden im Zusammenhang mit geo-
archäologischen Untersuchungen Bodenverfärbungen festgestellt, die Rückschlüsse auf Pfosten 
und Gruben zulassen. Des Weiteren wurden eisenzeitliche Kleinfunde geborgen. Deshalb ist vor 
der Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen frühzeitig das Römisch-Germanische Mu-
seum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln -Roncalliplatz 4, 50667 Köln- einzu-
schalten.  
 
4.15 Landschaft 
 
Der Wert der Landschaft bemisst sich nach den Kriterien: Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Für das 
Erholungs- und Erlebnispotential einer Landschaft ist zusätzlich die Zugänglichkeit für Erholungs-
suchende von Bedeutung. 
 
Das Plangebiet liegt inmitten eines bebauten Stadtteils in der Gemengelage zwischen dem ehema-
ligen Fabrikgelände der Kölner Baumwollbleicherei und angrenzenden Wohngebieten. Die Bebau-
ung in der Nachbarschaft weist Gebäudehöhen bis zu zwei Geschossen, in Einzelfällen auch drei 
Geschosse, auf. Das Plangebiet selbst weist ökologisch wertvolle Gehölzbestände auf, ist jedoch 
aufgrund der Hinterlandsituation nicht direkt erlebbar, so dass eine Bebauung dieses Areals das 
Stadtbild nicht wesentlich beeinträchtigt. Durch die geordnete Neubebauung mit dem Grünbereich 
wird die städtebauliche Situation aufgewertet und die Fläche für die Bevölkerung erlebbarer ge-
macht. 
 
4.16 Lärm 
 
Das Plangebiet ist Geräuscheinwirkungen durch den Verkehr auf den umgebenden Straßen und 
der Schiene, die in circa 60 m Entfernung entlang der nördlichen Plangebietsgrenze verläuft, sowie 
durch die in der Nachbarschaft bestehenden Gewerbebetriebe (Messemöbelverleihfirma und eine 
Schreinerei) ausgesetzt. Zur Klärung der bestehenden Lärmimmissionen wurde eine schalltechni-
sche Untersuchung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass passive Lärmschutzmaßnahmen an den 
Gebäuden erforderlich sind. Aktive Schallschutzmaßnahmen kommen aufgrund der örtlichen Be-
standssituation nicht in Betracht. 
 
Bei einem "Allgemeinen Wohngebiet", wie es im Bebauungsplan festgesetzt ist, liegen die Orien-
tierungswerte entsprechend der DIN 18005, bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) beziehungsweise 40 
dB(A) nachts. Im Neubaubereich (WA 2) werden die Orientierungswerte alle eingehalten. Die Pe-
gelbereiche (nach DIN 18005) der Straßenbahnlinien 3 und 18 werden in einer Berechnungshöhe 
von 2 m und 6 m am Tag eingehalten, in der Nacht werden sie lediglich am Gebäude im Eckbe-
reich Schweinheimer Straße/Ferdinand-Stücker-Straße überschritten (siehe Umweltbericht Num-
mer 5.2.6.2). 
 
Durch die v. g. Gewerbebetriebe an der Kochwiesenstraße (siehe a. 4.1 Art der baulichen Nut-
zung) werden derzeit keine erheblichen Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft verursacht. 
 
Eine signifikante Erhöhung der Beurteilungspegel durch die Zunahme des Verkehrs im Rahmen 
der geplanten Siedlungsentwicklung ist nicht zu erwarten. 
 
Der im Plangebiet vorhandene maßgebliche Außenlärmpegel, insbesondere vom Straßenverkehr 
von bis zu 70 dB(A) an den der Straße zugewandten Fassaden der vorhandenen Bebauung ent-
lang der Burgwiesenstraße und der Kochwiesenstraße werden überschritten und erfordert ein 
Bauschalldämmmaß (siehe Umweltbericht Nummer 5.2.6.2). Im Plangebiet werden Lärmpegelbe-
reiche gemäß DIN 4109 dargestellt. Damit werden passive Lärmschutzmaßnahmen, d. h. die Di-

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
11 
mensionierung des Schallschutzes der Außenbauteile und Fenster bestimmt. Außerdem sind aus-
reichende fensterunabhängige schallgedämmte Belüftungsanlagen der Zimmer sicher zu stellen. 
Somit wird der Schallschutz im Plangebiet durch den passiven Schallschutz der Außenbauteile der 
Gebäude erzielt. 
 
Die Festsetzungen lassen eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall 
zu, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrige-
re Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
Mit dieser Öffnungsklausel werden auch zukünftige technische Lösungen und Varianten mit einbe-
zogen. 
 
Vor dem Hintergrund der Schaffung dringenden Wohnraums im Zuge der Nachverdichtung des 
bestehenden faktischen Wohngebietes bei gleichzeitiger Festsetzung von passivem Schallschutz, 
ist die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete das 
Ergebnis einer gerechten Abwägung. 
 
4.17 Klima/Luft 
 
Durch die geplante Bebauung kommt es zu einer geringen Veränderung des lokalen Kleinklimas in 
Bezug auf Frisch- und Kaltluft. Das Umfeld wird dadurch nicht erheblich betroffen. Im Plangebiet 
besteht bereits eine Immissionsvorbelastung durch den Straßenverkehr, die sich nur gering bis 
mäßig durch die Planung verschlechtern wird. Die Planung ist das ausgewogene Ergebnis, einer-
seits die Wohnbaulandreserve gemäß Flächennutzungsplan zu entwickeln und andererseits die 
Erfordernisse des Klimaschutzes, soweit es möglich ist, zu berücksichtigen. Durch die im Bebau-
ungsplan festgesetzten Maßnahmen, wie die öffentliche Grünfläche, die 36 Baumpflanzungen, die 
Dachbegrünung auf Flachdächern und die lockere Wohnbebauung, wird die durch die Planung 
verursachte städtische Überwärmung deutlich gemindert (siehe Umweltbericht Nummer 5.2.5.).  
 
4.18 Solarenergetische Ausrichtung/Klimaschutz 
 
Die Ausrichtung der Baufelder auf den Grundstücken orientiert sich unter anderem an die optima-
len Besonnungsbedingungen der Hauptwohnseiten und der Hausgärten, die aufgrund einer solar-
energetischen Überprüfung ermittelt wurden. Die festgesetzten Gebäudehöhen wurden entspre-
chend einer Optimierungsvariante des Gutachtens angepasst. Die nun vorliegende Planung ist die 
bestmögliche Verknüpfung zwischen CO2-Minderung und Erwärmung infolge des Klimawandels 
und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (siehe Umweltbericht Nummer 5.2.5.4). 
 
4.19 Grundwasser 
 
Aus Geosondagen ist erkennbar, dass im nördlichen Teil des Plangebietes - beeinflusst durch den 
Strunder Bach - das Grundwasser bis zu 0,9 m unter der Geländeoberkante auftreten kann. Für 
diesen Fall muss in Teilen des Bebauungsplangebietes mit aufsteigendem Grundwasser gerech-
net werden. Insbesondere wenn der Strunder Bach über längere Zeit höhere Wasserstände hat, ist 
mit steigendem Grundwasser zu rechnen. Deshalb weist ein Hinweis auf dem Bebauungsplan auf 
möglicherweise eindringendes Grundwasser in die Gebäude hin und es kann sinnvoll sein Objekt-
schutz herzustellen. Das heißt zum Beispiel Öltanks, Gasuhren, Heizung, Strom- und Telefonver-
sorgung sind entsprechend hochwassersicher zu installieren. Gegebenenfalls kann es wegen der 
Grundwasserproblematik sinnvoll sein, auf einen ausgebauten Keller zu verzichten. Gleichzeitig 
wird auf die besondere Bauweise für Keller und die Gefahren durch Auftrieb der Gebäude bei 
Hochwasser hingewiesen. 
 
4.20 Boden 
 
Aus der Bodenkarte ergeben sich Anhaltspunkte, dass im Plangebiet ein schutzwürdiger Bodentyp 
aus Gley und Auengley vorliegt, der die natürlichen Bodenfunktionen in besonderem Maße erfüllt. 
 
Die Böden im Untersuchungsgebiet sind von mittlerer Bedeutung für den Naturhaushalt. Durch die 
Errichtung baulicher Anlagen ist mit einem Verlust der Bodenfunktionen zu rechnen. In dem ge-
planten Wohngebiet können insgesamt bis zu 60 % der Grundstücksflächen durch bauliche Anla-

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
12 
gen und ihre Zufahrten versiegelt werden. Der Bau der Erschließungsstraßen führt zusätzlich zur 
Versiegelung. Bodenbildungsprozesse werden deshalb dauerhaft unterbunden, und die natürliche 
Bodenfruchtbarkeit und das Biotopentwicklungspotential werden stark beeinträchtigt.  
 
Die ertragreichen Böden wurden aufgrund der Innenstadtlage bislang nicht ackerbaulich, sondern 
gärtnerisch genutzt, so dass eine Inanspruchnahme des Bodens für eine geordnete Siedlungsent-
wicklung im Sinne der Bodenschutzklausel vereinbar ist. Um den archäologischen Bodenfunden im 
Plangeltungsbereich Rechnung zu tragen wird ein Hinweis im Bebauungspan aufgenommen (sie-
he auch 4.14 Kultur- und Sachgüter und 5.2.7 Kultur- und sonstige Sachgüter). 
 
Aus dem Altlastenkataster und der Bodenbelastungskarte ergeben sich keine Erkenntnisse auf 
Bodenbelastungen für das Plangebiet. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen ist beim Kampfmittel-
beseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu klären, ob Kriegsaltlasten vorhanden 
sind. 
 
Zusammenfassung 
 
Verkehrslärm und Emissionen aus Gebäudeheizungen sind nicht erheblich. Allerdings sind geringe 
Lärmimmissionen lediglich entlang der Schweinheimer Straße durch die nördlich des Plangebiets 
verlaufende Stadtbahnlinie und entlang der vorhandenen und geplanten Erschließungsstraßen zu 
verzeichnen. Zum Schutz der Hausbewohner werden daher entsprechende passive Lärmschutz-
maßnahmen festgesetzt, die die Wohnverträglichkeit innerhalb des Plangebiets sicherstellen. 
 
Die beplanten Baugrundstücke bieten durchschnittliche Lebensbedingungen für Tiere. Stark ge-
fährdete oder streng geschützte Arten wurden bei Begehungen nicht vorgefunden. Die vorhande-
nen Biotopstrukturen werden durch die Bebauung beseitigt. An ihre Stelle treten auf den Freiflä-
chen die Anlage von Hausgärten und die öffentliche Grünfläche mit dem Spielplatz, sowie die Be-
grünung der Straßen mit Bäumen und der Dachflächen von Garagen und Carports. 
 
Hinsichtlich des Schutzgutes Boden ist eine höhere Versiegelung gegenüber dem derzeitigen Zu-
stand zu erwarten. Damit ist ein Verlust an Versickerungsfläche verbunden, womit die Grundwas-
serneubildungsrate herabgesetzt wird. Im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Wohn-
raum in einer innerstädtischen, gut erschlossenen Lage und dem gebotenen sparsamen Umgang 
mit Grund und Boden ist der Eingriff in die Schutzgüter Flora, Fauna, Boden und Wasser dennoch 
vertretbar. 
 
Aufgrund der heute privat genutzten Flächen ist eine Bedeutung als Erholungspotential für die All-
gemeinheit nicht gegeben. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Planung nicht beeinträch-
tigt. Durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ergibt sich künftig eine aufgelockerte Be-
bauung, die sich in die Nachbarschaft einfügt. 
 
Nicht zu bewältigende und erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der Planung nicht 
verbunden.  
 
Das vorgelegte Entwicklungskonzept beinhaltet das städtebauliche Ziel, siedlungsnahe Flächen 
nach zu verdichten. Die weitere Bebauung der Ortslage an dieser Stelle trägt dazu bei, schonend 
mit Grund und Boden umzugehen, und nicht an anderer Stelle weiter in die freie Landschaft einzu-
greifen. Die nun vorliegende Planung ist die ausgewogene Optimierung zwischen CO2-Minderung 
und Erwärmung infolge des Klimawandels. 
 
4.21 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Gegenstand des Bebauungsplanes sind auch Aspekte der städtebaulichen Gestaltung, insbeson-
dere die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes in Anlehnung der bestehenden Ortslagen von 
Holweide. Die städtebauliche Bedeutung der "Belange der Baukultur" bei der Aufstellung des Be-
bauungsplanes worden ausdrücklich zu berücksichtigen. Darum ist ein Mindestmaß an Regelun-
gen im Planbereich wünschenswert, um im neuen Baugebiet ein konsistentes Gesamtbild zu errei-
chen, das besonders auf die historisch gewachsene Siedlung mit ihren Denkmälern Rücksicht 
nimmt.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
13 
 
Für die Bebauungsplanung sind insbesondere Regelungen zur äußeren Gestaltung baulicher An-
lagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen von Bedeutung. Auch Festsetzungen zur Not-
wendigkeit von Einfriedungen und Abgrabungen beziehungsweise Bepflanzungen, Stellplatzanla-
gen, Müllbehälter und Gartenhäuser werden geregelt. Regelungen zur Ausbildung der Dächer und 
Fassaden gehören aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für das Straßen- und Ortsbild zum Inhalt 
dieses Bebauungsplanes. Insbesondere bei der Planung des neuen Baugebietes wird versucht, 
durch Vorgabe bestimmter Dachformen, Dachaufbauten, Dachfarben und Fassaden ein Mindest-
maß an gestalterischer Homogenität zu gewährleisten. 
 
Zielsetzung und Regelungsgehalt der gestalterischen Festsetzungen wurden im Hinblick auf ihre 
Auswirkungen auf private Belange, insbesondere auf die Eigentumsfreiheit, abgewogen und ein-
gehend geprüft. Einerseits ist die Gestaltungsfreiheit der Bauherren nicht mehr als nötig einzu-
schränken, weil sich "gute Architektur" nicht verordnen lässt, andererseits besteht die Notwendig-
keit weil die spezifischen städtebaulichen und gestalterischen Festsetzungen dazu beitragen, ein 
einheitliches Erscheinungsbild der Siedlung zu prägen. 
 
5. Umweltbericht 
 
5.1 Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
5.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans 
Ziel des Bebauungsplans ist es, das bestehende Wohngebiet Kochwiesenstraße/Ferdinand-
Stücker-Straße/Kaspar-Düppes-Straße/Schweinheimer Straße weiterzuentwickeln. Das Planungs-
konzept sieht vor, den Wohnbereich mit familiengerechten Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern im 
Hinterland zu verdichten. Eine KITA und eine öffentliche Platzfläche runden das Wohngebiet, das 
über die Kochwiesenstraße und die Ferdinand-Stücker-Straße erschlossen wird, ab. Nähere Erläu-
terungen siehe unter Punkt 1.2 "Ziel der Planung" und unter dem Punkten 4 "Begründung der 
Planinhalte" im städtebaulichen Teil der Begründung. 
5.1.2 Bedarf an Grund und Boden 
Das neue Wohngebiet umfasst eine Fläche von circa 21.244 m². Eine Flächenbilanz kann der Ein-
griffs-/Ausgleichsbilanz (siehe Punkt 5.2.1.3) entnommen werden. 
5.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind.  
Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. 
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
A) nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete sind mehrere 
Kilometer entfernt. 
 
Oberflächengewässer: Entlang des nördlichen Randes des Plangebiets verläuft der Strunder 
Bach, teilweise unterirdisch. Er wird von der Planung nicht betroffen, da hier keine Änderungen der 
vorhandenen Bebauung vorgesehen sind. Auch indirekte Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar.

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14 
Gerüche / Licht: Nach Schließung der Kölner Baumwollbleicherei (KBB) östlich des Plangebietes 
gehen von dieser keine erheblichen Geruchsimmissionen mehr aus. Es liegen keine Erkenntnisse 
über andere Emittenten vor. Erhebliche Lichtemissionen sind nicht vorhanden oder zu erwarten. 
 
Gefahrenschutz: Das Plangebiet liegt außerhalb der Gefahrenzone für Rheinhochwasser. Es lie-
gen keine Erkenntnisse hinsichtlich sonstiger Gefahren, wie erhöhtes Brand- und Explosionsrisiko 
oder Magnetfeldbelastung, vor. Ob hier mit Kriegsaltlasten zu rechnen ist, muss vor Aufnahme von 
Baumaßnahmen mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf ge-
klärt werden. 
 
B) nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
Landschaftsplan: Der LP weist für das Plangebiet keine Schutzausweisungen oder Maßnahmen 
aus. Östlich, direkt an das Gelände der ehemaligen Kölner Baumwollbleicherei (KBB) angrenzend 
weist der Landschaftsplan einen geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung LB9.03 
aus. Westlich des Plangebietes, im rückwärtigen Bereich der Ferdinand-Stücker-Straße weist der 
Landschaftsplan einen geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung LB9.02 aus, der 
nach Süden hin übergeht in ein Landschaftsschutzgebiet (L 25). 
 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone (WSZ) IIIB des Wasserwerkes 
Köln-Höhenhaus. Die Vorgaben der Wasserschutzzonen-Verordnung für WSZ IIIB sind bei der 
Entsorgung von Schmutzwasser und der Versickerung von Niederschlagswasser zu beachten 
(siehe auch Punkt B Abwasser und Punkt 5.2.4.1 Grundwasser). Im Bebauungsplan erfolgt eine 
nachrichtliche Übernahme der Wasserschutzzone. Weitere Pläne zum Wasser-, Abfall- oder Im-
missionsschutzrecht liegen nicht vor. Das Plangebiet liegt nicht der Umweltzone des aktuellen Luft-
reinhalteplans Köln. 
 
Biologische Vielfalt: Tier- und Pflanzenarten weisen eine an den Standort angepasste biologi-
sche mittlere Vielfalt auf, die durch die Umsetzung der Planung erheblich eingeschränkt wird. 
Durch Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird die biologische Vielfalt in der Umgebung des 
Plangebietes insgesamt langfristig wieder erhöht. 
 
Abwasser: Gemäß der Wasserschutzzonen-Verordnung des Wasserwerkes Höhenhaus ist das 
Schmutzwasser des geplanten Wohngebietes über eine Kanalisation abzuleiten. Die Kanalkapazi-
tät ist dafür in den vorhandenen Kanälen ausreichend. 
 
Altlasten: Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich dort vorhandener Altablage-
rungen oder Altlasten vor. Die Bodenbelastungskarte für Köln weist Vorsorgewertüberschreitungen 
für einige Schwermetalle auf, der Sachverhalt ist bei Bodenaushub, -umlagerung und Bodenver-
wertung zu beachten. 
 
C) erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
5.2.1 Natur und Landschaft  
5.2.1.1 Pflanzen (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand: Das Plangebiet umfasst in weiten Teilen Gärten oder Grabeland. Ein kleiner Bereich im 
südöstlichen Plangebiet kann als Vorwaldgehölz eingestuft werden. Gemäß der städtischen Bio-
toptypenkartierung liegen im Plangebiet überwiegend die Biotoptypen "Kleingartenanlage mit ho-
hem Gehölzanteil" (GA11), "Gärten mit Baumbestand oder Gehölzanteil" (GA222) und "Feldgehöl-
ze mit mittlerem Baumholz" (BA12). Die eher extensiv genutzte Freifläche im zentralen Teil weist 
in kleineren Teilen noch eine gewisse Naturnähe auf. Entsprechend ihrer Lage, ihrer Ausprägung 
und des eingeschränkten Störgrades hat die Fläche eine Funktion als Trittstein in der Biotopver-
netzung zwischen den Freiflächen östlich der ehemaligen KBB (LB9.03) und den Freiflächen öst-
lich von Haus Isenburg (westlich des Plangebietes, LB 9.02).

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
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Prognose (Plan / Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung wird der derzeitige Zustand nicht 
wesentlich verändert. Bei Umsetzung der Planung werden der bestehende Vorwald und der als 
Grabeland genutzte Teil komplett überplant. Auch in einen Teil der großen, eher extensiv genutz-
ten Hausgärten wird eingegriffen. An deren Stelle entsteht eine lockere Wohnbebauung mit kleinen 
Haus- und Ziergärten. Die ökologische Wertigkeit der Fläche nimmt damit erheblich ab, die Funkti-
on als Trittsteinbiotop wird deutlich eingeschränkt. Im Bereich der zukünftigen Gartenflächen wer-
den neben Zierrasen auch Ziergehölze und nicht einheimische oder nicht standortgerechte Pflan-
zenarten zunehmen. Die den Pflanzen zur Verfügung stehende Fläche mit Bodenanschluss wird 
gegenüber dem heutigen Zustand erheblich verkleinert. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen: Im Plangebiet stehen aufgrund der 
geplanten Bebauung und Erschließung nur untergeordnet Flächen für Pflanzmaßnahmen zur Ver-
fügung. Im Bereich der zentralen öffentlichen Grünfläche entlang der beiden Geh- und Radwege 
sind 10 Baumpflanzungen mit mittelkronigen Laubbäumen sowie 26 kleinkronige Bäume in den 
Bereichen der Mischverkehrsflächen und Planstraßen zu pflanzen. Weiterhin wird festgesetzt, 
dass Grundstücksgrenzen mit Hecken abzugrenzen sind, um kleinteilige Grünstrukturen im Plan-
gebiet zu schaffen. 
 
Im Nahbereich des Plangebietes stehen südlich der Burgwiesenstraße und östlich der Colonia-
Allee ausreichend Ackerflächen für die Schaffung von externem Ausgleich zur Verfügung. Auf ins-
gesamt circa 19.549 m² städtischer Fläche werden durch die Anlage einer öffentlichen Grünfläche 
mit extensiv gepflegter Langgraswiese und eingestreuten Strauch- und Gehölzpflanzungen (Anteil 
circa 3.900 m²) sowohl die Eingriffe in den Biotopbestand als auch in Tierlebensräume (siehe 
5.2.1.2) und den Boden (siehe 5.2.3) kompensiert beziehungsweise gemindert. Die genaue Maß-
nahmenbeschreibung kann dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag entnommen werden. 
 
Bewertung: Die Planung greift erheblich in den vorhandenen Vegetationsbestand mit mittlerer öko-
logischer Wertigkeit ein, der Bestand wird vollständig überplant. Eine Minderung ist im Plangebiet 
nur untergeordnet über Baumpflanzungen möglich. Daher wird plangebietsnah durch die Aufwer-
tung einer 19.549 m² großen Ackerfläche zu einer öffentlichen Grünfläche ein externer Ausgleich 
geschaffen. Die Grünfläche ergänzt den Grünzug, der im Masterplan Grün vorgesehen ist. Damit 
ist der Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleichbar. 
 
5.2.1.2 Tiere (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW 
 
Bestand: Die Vogelfauna des Plangebietes wurde von März bis Juni 2008 durch 7 Begehungen 
erfasst. Von den 28 erfassten Vogelarten sind der Turmfalke und der Grünspecht als streng ge-
schützt, die anderen Vogelarten als besonders geschützt eingestuft. Arten der Roten Liste wurden 
mit Ausnahme des Haussperlings, der auf der Vorwarnliste steht, nicht gefunden. Zahlreiche Vo-
gelarten nutzen das Plangebiet als Bruthabitat, die beiden streng geschützten Vogelarten sind im 
Plangebiet Gäste und brüten außerhalb. 
Im Bereich der geplanten Anbindung an die Kochwiesenstraße steht eine Weide mit einer potenzi-
ellen Bruthöhle. Folgende Vogelarten wurden kartiert: 
 
deutscher Name lat. Name Status im 
Plangebiet 
Schutzstatus 
Turmfalke Falco tinnunculus N planungsrel. 
Ringeltaube Columba palumbus B / N b. g. 
Straßentaube Columba livia f. do-
mestica 
N b. g. 
Halsbandsittich Psittacula krameri N b. g.  
Mauersegler Apus apus N b. g.  
Grünspecht Picus viridis N planungsrel. 
Buntspecht Dendrocopos major N /BV b. g. 
Bachstelze Motacilla alba B b. g.  
Zaunkönig Troglodytes troglo- B b. g.

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16 
deutscher Name lat. Name Status im 
Plangebiet 
Schutzstatus 
dytes 
Heckenbraunelle Prunella modularis B b. g.  
Gartengrasmücke Sylvia borin B b. g. 
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla B b. g. 
Zilpzalp Phylloscopus col-
lybita 
B b. g.  
Rotkehlchen Erithacus rubecula B b. g.  
Hausrotschwanz Phoenicurus 
ochruros 
B b. g.  
Singdrossel Turdus philomelos B b. g. 
Amsel Turdus merula B b. g. 
Schwanzmeise Aegithalos caudatus B b. g.  
Tannenmeise Parus ater B b. g. 
Blaumeise Parus caeruleus B b. g.  
Kohlmeise Parus major B b. g.  
Buchfink Fringilla coelebs B b. g. 
Grünling Carduelis chloris B / N b. g. 
Star Stumus vulgaris N b. g. 
Haussperling Passer domesticus B b. g. 
Eichelhäher Garrulus glandarius B b. g. 
Elster Pica pica B b. g. 
Rabenkrähe Corvus corone N b. g. 
Staus: B = Brutvogel, BV = Brutverdacht, N = Nahrungsgast 
Schutzstatus: b. g. = besonders geschützte Art, planungsrel. = planungsrelevante Art 
 
Weiterhin wurden im Plangebiet bei fünf Begehungen und dem Einsatz von Horchboxen wenige 
Exemplare der Zwergfledermaus, des Großen Abendseglers und einige Myotisarten nachgewie-
sen. Die streng geschützten Fledermausarten nutzen das Plangebiet als Jagdhabitat, Fledermaus-
quartiere konnten nicht nachgewiesen werden. 
 
Zusätzlich wurde ein Eichhörnchen in einem Vorgarten beobachtet, das als besonders geschützt 
eingestuft ist. 
 
Für die lediglich besonders geschützten Arten kann unterstellt werden, dass diese bei Verlust des 
Brutplatzes in benachbarte Reviere ausweichen, so dass für diese Arten lediglich Individuenverlus-
te durch zum Beispiel Baumaßnahmen ausgeschlossen werden müssen. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung wird der derzeitige Artenbesatz 
nicht wesentlich verändert.  
 
Die beiden als planungsrelevant eingestuften Vogelarten, die im Plangebiet kartiert wurden (Turm-
falke, Grünspecht), nutzen das Plangebiet als Nahrungshabitat. Dieses steht nicht unter dem 
Schutz gemäß BNatSchG, so dass durch die Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-
stände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst werden, die vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auslö-
sen würden. 
 
Bei Umsetzung der Planung ist eine Verringerung der Brutpaare von Vogelarten zu erwarten, die 
an die überplanten Gehölze gebunden sind. Daher ist eine terminierte Baufeldräumung wichtig, um 
keine Individuenverluste herbeizuführen. Unter den betroffenen Vogelarten ist lediglich die Garten-
grasmücke zu nennen, deren Bestand in Köln als selten gilt. Eine erhebliche Verschlechterung der 
lokalen Population dieser Art ist jedoch nicht zu erwarten. Es wurde lediglich ein Brutpaar kartiert, 
das in der Umgebung adäquate Nistbereiche vorfinden wird. Andere Vogelarten, die an vorhande-
nen Häusern beziehungsweise im Umfeld brüten, sind durch die Planung nicht betroffen.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
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Für die kartierten Fledermäuse wird das Plangebiet als Jagdhabitat erheblich eingeschränkt und 
mögliche (nicht nachgewiesene) Quartiere in Gartenhäuschen fallen weg. Artenschutzrechtliche 
Verbotstatbestände gemäß §44 BNatSchG werden durch die Planung auch bezogen auf die Fle-
dermäuse nicht ausgelöst. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen: Durch Baumpflanzungen im Stra-
ßenland und der öffentlichen Grünfläche kann die Einschränkung der Biotopvernetzung zwischen 
den geschützten Landschaftsbestandteilen gemindert werden und Leitlinien für die Fledermäuse 
geschaffen werden. Die Weide mit der potenziellen Bruthöhle wird als zu erhaltender Baum fest-
gesetzt. 
 
Weiterhin wird eine externe Ausgleichsfläche angelegt (siehe 5.2.1.1 und 5.2.1.3), die als Wiesen-
bereich mit Strauch- und Gehölzpflanzungen gestaltet wird. Damit werden mittelfristig neue Brut-
habitate für die Vogelarten entstehen, die zur Brut an Gehölze gebunden sind und Freiflächen für 
die Nahrungssuche benötigen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die vorliegende Arten-
schutzkartierung aufgenommen. 
 
Bewertung: Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG werden durch die Planung nicht vorberei-
tet. Die Eingriffe in den Lebensraum der Tierarten im Plangebiet können durch verschiedene Min-
derungs- und Ausgleichsmaßnahmen (neue Baumpflanzungen, Erhalt eines Baumes) und die An-
lage einer externen circa 2 ha großen Ausgleichsfläche mit Wiesenfläche und Gehölzen mittelfris-
tig kompensiert werden. 
 
5.2.1.3 Eingriff / Ausgleich 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Bestand: Die im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich vorhandenen Biotoptypen wurden wie folgt 
bewertet:  
Köln-
Code 
Biotoptyp Sporbeck Biotopwert Fläche in 
m² 
Gesamtwert 
GA222 Ziergärten mit 
geringem Ge-
hölzbestand 
HJ5 8 4.915,2 39.321 
GA222 Ziergärten mit 
geringem Ge-
hölzbestand 
HJ5 7 2.995,8 20.971 
GA222 Ziergärten mit 
geringem Ge-
hölzbestand 
HJ5 6 607,0 3.642 
GA21 Nutzgärten HA0 8 239,0 1.912 
GA21 Nutzgärten HA0 7 706,4 4.945 
GH621 Feldgehölze mit 
mittlerem Baum-
holz 
BA12 15 2.559,5 38.392 
GA11 Kleingartenanlage 
mit hohem Ge-
hölzanteil 
HJ6 10 8.881,0 88.810 
SB211 Gewerbe inner-
halb von Ort-
schaften 
HN4 1 72,2 72 
SB122 Blockbebauung 
offen 
HN21 1 1,5 2 
SB132 Zeilenbebauung 
offen 
HN21 3 188,3 355 
VF221 Verkehrsfläche HY1 0 147,9 0 
Gesamt --- --- --- 21.244 198.422

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Prognose (Plan / Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung wird sich die Wertigkeit der be-
stehenden Biotope nicht wesentlich verändern. Bei Planumsetzung werden die vorhandenen Bio-
toptypen durch folgende Biotoptypen ersetzt: 
Köln-
Code 
Biotoptyp Sporbeck Biotopwert Fläche in 
m²  
Gesamtwert 
SB151 Einzel-/Reihen-
haus mit kleinen 
Gärten 
HN21 3 15.431,0  46.293 
SB152 Einzel-/Reihen-
haus mit ausge-
prägten Gärten 
HN21 4 629,8  2.519 
VF 221 Verkehrsfläche HY1 0 3.462,5  0 
PA 112  Parkanlage ohne 
alten Baumbe-
stand 
HM1 7 1.360,5 9.524 
GH741 Baumgruppen, 
Einzelbäume 
Baumreihen, jun-
ges Baumholz 
BF31 9 360,2 3.242 
Gesamt    21.244 61.577 
 
Im Plangebiet verbleibt damit ein Defizit von 136.845 Biotoppunkten, das extern ausgeglichen 
werden muss. 
 
Südlich des Plangebietes sind großflächige ackerbaulich genutzte Freiflächen vorhanden. Für den 
Bereich, der für den externern Ausgleich aufgewertet werden wird, existiert ein rechtskräftiger Be-
bauungsplan, der hier "Öffentliche Grünfläche – Parkanlage" festsetzt, ohne dass diese durch kon-
krete Pflanzgebote in ihrer Qualität näher bestimmt wird. Entsprechend wird diese Fläche in der 
Bestandsbewertung als Parkanlage ohne alten Baumbestand eingestellt. Die Aufwertung der ex-
ternen Ausgleichsfläche durch Anlage einer Extensivwiese, Strauch- und Gehölzgruppen wird wie 
folgt bilanziert: 
 
Bestand 
Köln-
Code 
Biotoptyp Sporbeck Biotopwert Fläche in 
m² 
Gesamtwert 
PA112 Parkanlage ohne 
alten Baumbe-
stand 
HM1 7 19.549 136.845 
 
Aufwertung 
Köln-
Code 
Biotoptyp Sporbeck Biotopwert Fläche in 
m² 
Gesamtwert 
PA Parkanlage gut 
strukturiert 
HM 14 19.549 273.690 
 
Auf der externen Ausgleichsfläche wird bei Anlage einer öffentlichen Grünfläche mit Langgraswie-
se und Gehölzen ein Ausgleichsumfang von 136.845 Punkten erzielt. Damit wird ein Ausgleich von 
100% erreicht. 
 
Bewertung: Durch die geplanten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plan-
gebietes und auf der externen Ausgleichsfläche wird der Eingriff zu 100% ausgeglichen werden. 
 
5.2.2 Landschaft (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand: Das Plangebiet liegt im inneren Bereich des Baublocks Kochwiesenstraße/Ferdinand-
Stücker-Straße/Kaspar-Düppes-Straße/Schweinheimer Straße, welcher von außen kaum einseh-
bar ist. Dieser innere Bereich ist heute geprägt durch Gärten mit hohem Gehölz- und Baumanteil 
sowie Grabeland und Vorwald.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
19 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Bei Nichtumsetzung des Plans ist davon auszugehen, dass der 
Innenbereich als extensiv genutztes Grabe- und Gartenland beibehalten wird und Veränderungen 
nur geringfügig ausfallen. 
 
Bei Umsetzung der Planung wird sich das Ortsbild entlang der das Plangebiet begrenzenden Stra-
ßen kaum ändern, da die Bebauung außerhalb des Blocks kaum wahrnehmbar sein wird. Die Ver-
änderungen werden hier lediglich an den Einmündungen der Erschließungsstraße und des Geh- 
und Radweges zur inneren Erschließung wahrnehmbar. Innerhalb des Blocks wird sich das Bild 
durch die geplante Wohnbebauung stark verändern. Dabei passt sich die Bebauung mit Einzel-, 
Doppel- und Reihenhäusern hinsichtlich Dichte und Höhe in die vorhandene Bebauung ein. 
Außerhalb des Plangebietes südlich der Burgwiesenstraße wird die durch Ackernutzung geprägte 
Landschaft durch die Anlage der externen Ausgleichsfläche stärker strukturiert und gegliedert. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen: Die Veränderung des Ortsbildes 
innerhalb des Blocks wird durch die Anlage von Baumpflanzungen etwas gemindert, ohne dass 
eine echte Kompensation der Veränderung des Ortsbildes dadurch erreichbar wäre. 
 
Bewertung: Die Veränderung des Ortsbildes wird im Wesentlichen nur von den direkten Anwoh-
nern im Plangebiet wahrzunehmen sein. Die geplante Bebauung passt sich in die Umgebung ein, 
durch Baumpflanzungen im Plangebiet wird die Veränderung des Ortsbildes etwas gemindert. Au-
ßerhalb des Plangebietes südlich der Burgwiesenstraße wird die durch Ackernutzung geprägte 
Landschaft durch die Anlage der externen Ausgleichsfläche stärker strukturiert und gegliedert. 
 
5.2.3 Boden (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7a) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand: Laut Bodenkarte ist der Boden im Plangebiet schutzwürdig. Es handelt sich um einen 
Boden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit mit ausgezeichneter Lebensraum-
funktion aufgrund einer hohen Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe (Gley- und 
Auengley, G4). Die Garten- und Grabelandnutzung führt zu einer geringfügigen anthropogenen 
Überprägung durch Düngung und Pestizideinsatz. In den Geosondagen, die im Rahmen der ar-
chäologischen Sachstandserhebung angelegt wurden, wurden in der Regel Gley-Vegen aus leh-
migen Hochflutsanden beziehungsweise sandigen Hochflutlehmen aufgeschlossen. Diese Auen-
böden (Aue des Strunder Baches) sind deutlich grundwasserbeeinflusst, im nördlichen Bereich 
wurde Grundwasser bis 0,9 m unter GOK beobachtet. Die Böden weisen ein ausgeprägtes Bioto-
pentwicklungspotenzial und eine hohe Kühlleistungsfunktion bezogen auf das Mikroklima auf. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Wird die Planung nicht umgesetzt, bleiben die Funktionen des Bo-
dens langfristig erhalten. Bei Planumsetzung werden circa 1,15 ha des Plangebietes versiegelt. 
Dadurch gehen Bodenfunktionen wie die Puffer- und Speicherkapazität des Bodens im Plangebiet 
langfristig verloren. Auch die nicht versiegelten Bereiche werden durch Baustelleneinrichtungen 
und Bodenumlagerung verdichtet sowie durch gestörte Grundwasserverhältnisse in ihrer Entwick-
lung anthropogen verändert. 
 
Im Bereich der geplanten externen Ausgleichsfläche liegen Braunerdeböden vor: ein weniger 
schutzwürdiger Braunerdeboden, stellenweise pseudovergleyt (Hinweis auf mögliche kleinräumige 
Staunässe im Untergrund), mit höchstens mittlerer Ertragsfähigkeit, geringer nutzbarer Wasserka-
pazität und hoher Wasserdurchlässigkeit; weiterhin ein schutzwürdiger Braunerdeboden mit einer 
mittleren bis hohen Ertragsfähigkeit, geringer bis mittlerer nutzbarer Wasserkapazität und mittlerer 
bis hoher Wasserdurchlässigkeit. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen: Durch die Festsetzung zur Anlage 
von Pkw-Stellplätzen mit wasserdurchlässigen Belägen wird geringfügig zum Erhalt einiger Boden-
funktionen beigetragen. Weiterhin wird ein Hinweis auf § 12 der BBodSchV zum Bodenauftrag in 
den Bebauungsplan aufgenommen. Im Bereich der externen Ackerfläche (siehe 5.2.1.1) wird 
durch die Umwandlung einer Ackerfläche die anthropogene Überprägung durch Verdichtung, Dün-
gung und Pestizideintrag aufgehoben. Damit gehen langfristig eine Veränderung der Bodeneigen-
schaften hin zu einem naturnäheren Zustand und ein besserer Schutz des Grundwassers einher.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
20 
 
Bewertung: Die Bodeneigenschaften im Plangebiet gehen zu größeren Teilen langfristig verloren. 
Die Minderungsmaßnahme Herstellung von wasserdurchlässigen Belägen für PKW-Stellplätze 
greift nur untergeordnet. Im Bereich der geplanten externen Ausgleichsfläche ist langfristig eine 
größere Naturnähe der Bodeneigenschaften durch Extensivierung zu erwarten. Eine vollständige 
Kompensation des Verlustes an Boden ist nicht möglich. 
 
5.2.4 Wasser (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7a) 
5.2.4.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswassergesetz (LG) NW, Was-
serschutzzonen-Verordnung; 
 
Bestand: Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Köln-Höhenhaus. 
Der zentrale Planungsbereich im Hinterland des Baublocks ist größtenteils unversiegelt. Es ist hier 
daher von einer relativ ungestörten Grundwasserneubildung im Gebiet auszugehen. Der Blockin-
nenbereich fällt unter den Anwendungsfall des § 51a LWG NW. Aus den Geosondagen der archä-
ologischen Sachstandserhebung ist erkennbar, dass zum Untersuchungszeitpunkt im nördlichen 
Teil des Plangebietes – beeinflusst durch den Strunder Bach - Grundwasserstände von 1,4 m bis 
0,9 m unter GOK auftreten. Zur Klärung der Versickerungsfähigkeit wurden im Rahmen einer Bo-
denuntersuchung vier Schlitzsondierungen und vier Rammsondierungen bis in eine Tiefe von 4,50 
m unter GOK im Plangebiet niedergebracht. In diesen Sondierungen wurde kein frei zirkulierendes 
Grundwasser gefunden, mithin beträgt in der Regel der Grundwasserflurabstand mindestens 5 m. 
Die Untersuchung zeigt, dass die Hochflutlehme kaum für eine Versickerung von Niederschlags-
wasser geeignet sind. Erst die im Liegenden vorhandenen Kiese und Sande sind versickerungs-
technisch gut geeignet. Die Mächtigkeit der Hochflutlehme schwankt im Plangebiet zwischen 1 m 
bis > 3.1 m.  
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Nichtumsetzung der Planung führt zu keiner absehbaren Ver-
änderung der Grundwassersituation. 
 
Bei Umsetzung der Planung werden größere Teile des Gebiets versiegelt. Es ist daher mit einer 
Einschränkung der Grundwasserneubildung zu rechnen. Gemäß LWG ist das Niederschlagswas-
ser von Dach- und Hof- / Terrassenfläche zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewäs-
ser einzuleiten. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen: Die Untersuchung der Versicke-
rungseigenschaften des Bodens im Plangebiet, beauftragt durch die Stadtentwässerungsbetriebe 
(AöR) hat gezeigt, dass in Teilen des Plangebietes erst eine Versickerung des Niederschlagswas-
sers ab Tiefen zwischen 1,9 m und mehr als 4,5 m unter der Geländeoberkante möglich ist. Dar-
aus ergibt sich ein nicht unerheblicher Bodenaustausch zur Gewährleistung der Versickerung. Bei 
einer Versickerung des Niederschlagswassers kann gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung 
Köln-Höhenhaus unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen, Garagendächern, Ter-
rassen- und Hofflächen über Rigolen versickert werden. Leicht verschmutztes Niederschlagswas-
ser von Wohnstraßen mit Pkw-Stellplätzen darf hiernach nur über Muldenrigolen-Kombinationen 
versickert werden. Alternativ könnte das Niederschlagswasser der Wohngrundstücke gesammelt 
und in den Strunder Bach eingeleitet werden: Dies wäre nur mit einer aufwendigen Trennkanalisa-
tion möglich. Da alle Möglichkeiten der Versickerung des Niederschlagswassers möglich sind oder 
technisch sehr aufwändig sind, wird das Niederschlagswasser dem Abwasserkanal zugeführt. 
 
Im Mai 2019 hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Diese hat ergeben, dass der Bestand der 
Fauna und Flora im Plangebiet keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den Ortsbesichti-
gungen im Jahr 2008 erfahren hat. Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet keine besondere 
Biotopsituation vorzufinden ist, ist nicht mit dem Auftreten planungsrelevanter Arten zu rechnen. 
 
Eine Fotodokumentation liegt der Verfahrensakte bei. 
 
In den Bebauungsplan werden Hinweise auf die Wasserschutzzone und auf die Versickerungs-
pflicht gemäß § 44 LWG NRW aufgenommen.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
21 
 
Bewertung: Die Grundwasserneubildung im Bereich der bisher unversiegelten Flächen wird durch 
die geplante Bebauung eingeschränkt. Durch die gemäß Landeswassergesetz geforderte Versi-
ckerung von Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen könnte diese Verringerung deutlich 
eingeschränkt werden. Weil die Beseitigung des Oberflächenwassers nur bedingt und technisch 
nicht ohne aufwendige Maßnahmen möglich ist. wird vorgeschlagen das Niederschlagswasser in 
den Kanal einzuleiten.  
 
5.2.5 Klima und Luft (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
5.2.5.1 Klima 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB 
 
Bestand: Der nördliche Teil des Plangebietes im Bereich der vorhandenen Bebauung an der 
Schweinheimer Straße ist durch den Klimatoptyp Stadtklima II – mittlerer Belastungsgrad geprägt. 
Dieser ist gekennzeichnet durch eine wesentliche Veränderung aller Klimaelemente des Freilan-
des, einer wesentlichen Störung aller Windsysteme, durch Bildung einer Wärmeinsel sowie 
Schadstoffbelastung. 
 
Der übrige Teil des Plangebietes weist den Klimatoptyp Freilandklima I – gute Ausprägung - auf. 
Hohe Kaltluftproduktivität, ungestörte Tagesgänge von Temperatur und Feuchte sowie Windoffen-
heit kennzeichnen diesen Klimatoptyp. Während der nördliche Teil des Plangebietes noch zum 
Wärmelastgebiet von Holweide zählt mit einer Fortsetzung über die Fläche der ehemaligen KBB 
nach Süden bis zum Büro-Komplex einer Versicherung, gehört das restliche Plangebiet zu einem 
zusammenhängenden Bereich mit Freiflächenklima südlich der Ortslage Holweide. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung wird sich am Stadtklima im Plan-
gebiet und seiner näheren Umgebung keine wesentliche Veränderung einstellen. 
Bei Umsetzung der Planung wird sich im Plangebiet der Klimatoptyp in ein Stadtklima umwandeln 
und damit das thermische Lastgebiet von Holweide vergrößern. Insbesondere die Planstraßen 
werden deutlich höhere Oberflächentemperaturen aufweisen als die heutige Freifläche, die Parzel-
lierung der Freifläche wird dazu führen, dass die sommerliche nächtliche Abkühlung im Blockin-
nenbereich deutlich geringer ausfallen wird als heute. Dennoch werden die kleinklimatischen Aus-
wirkungen im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung kaum spürbar werden, da südlich und 
westlich des Plangebietes auch weiterhin ein Freiflächenklimatop erhalten bleibt. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen: Durch Baumpflanzungen im Bereich 
der Erschließungsstraßen kann die sommerliche Erwärmung der Straßenfläche gemindert werden. 
Weiterhin werden Flachdächer (zum Beispiel von Garagen) extensiv begrünt. Weitere Maßnahmen 
sind, auch im Hinblick auf die Klimawandelfolgen, nicht notwendig. 
 
Bewertung: Der heute im größten Teil des Plangebietes vorhandene Freiflächenklimatoptyp wird in 
ein Stadtklimatoptyp umgewandelt. Aufgrund der auch nach Umsetzung der Planung noch locke-
ren Baustruktur, der geplanten Begrünung und der vorhandenen Freiflächenklimatope westlich und 
südlich des Plangebietes sind die Auswirklungen der Planung auf das Kleinklima als hinnehmbar 
zu bewerten. Weitere als die geplanten Maßnahmen zur Minderung der Folgen des Klimawandels 
sind nicht erforderlich. 
 
5.2.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft 
 
Bestand: Das Plangebiet ist durch die vorhandenen Emittenten Verkehr und Hausbrand als mäßig 
vorbelastet zu bewerten. Weitere Luftschadstoff-Emittenten sind die vorhandenen Gewerbebetrie-
be – eine Schreinerei und ein Betrieb für Mietmöbel. Sie spielen allerdings eine untergeordnete 
Rolle, da von ihnen keine produktionsbedingten Emissionen ausgehen. Die Schreinerei hat Ihre 
Lackierarbeiten eingestellt, so dass hiervon keine Luftschadstoff- oder Geruchsbelastungen aus-
gehen. Hinweise auf eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV für Feinstaub (PM 2.5),

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
22 
Benzol und Stickoxide (NOx) liegen nicht vor und sind aufgrund der relativ geringen Verkehrsmen-
gen auf den das Plangebiet umgebenden Straßen nicht zu erwarten. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): An der vorgenannten Situation würde sich bei Nichtumsetzung der 
Planung wenig ändern. Langfristig wird die verbesserte Fahrzeugtechnik zu einem Rückgang der 
verkehrsbedingten Emissionen führen. 
 
Bei Umsetzung der Planung nehmen sowohl die Emissionen aus dem Kfz-Verkehr im Plangebiet 
zu als auch der Hausbrand. Die Zunahme wird entsprechend der geringen Verkehrszunahme ge-
ring ausfallen. Die Zunahme des Hausbrandes hängt von den energetischen Qualitäten der ge-
planten Siedlung ab. 
 
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen: Während die Zunahme der verkehrsbedingten Luftschad-
stoffe im Rahmen dieses Bebauungsplan-Verfahrens nicht gemindert werden kann, besteht auf die 
Höhe der Emissionen durch Hausbrand Einfluss durch die passiv-solarenergetische Qualität der 
geplanten Gebäude (siehe 5.2.5.4) Durch die Anpassung von First- und Traufhöhen konnte der 
Gewinn von passiver Solareinstrahlung zur Unterstützung der Gebäudeheizung erhöht werden. 
Entsprechend reduziert sich die CO2-Emission aus Hausbrand gegenüber der Ursprungsplanung. 
 
Bewertung: Die Zunahme der verkehrsbedingten Emission von Luftschadstoffen und der Emission 
aus Hausbrand wird eher gering als mäßig ausfallen. 
 
5.2.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft 
 
Bestand: Die Luftgüte wird wesentlich durch die Emissionen aus Kfz-Verkehr und Hausbrand be-
stimmt. Laut Luftgütekarte (basierend auf einer Flechtenkartierung 2001 - 2003) liegt das Gebiet 
zwischen Zone I (hohe Luftgüte) und II (mittlere Luftgüte) und weist einen Luftgüteindex von 1,5 
auf. Gemäß Luftgütegutachten ist die damit dokumentierte Luftgüte für die Wohnbevölkerung un-
problematisch. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): An der vorgenannten Situation würde sich bei Nichtumsetzung der 
Planung wenig ändern. Langfristig wird die verbesserte Fahrzeugtechnik zu einer leichten Verbes-
serung der Luftgüte führen. Im Planfall ist mit einer geringen Zunahme der Immissionen durch Zu-
nahme des Kfz-Verkehrs und von Hausbrand zu rechnen (siehe 5.2.5.2). 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen: Die geplanten Bäume im Straßen-
land und im Bereich der öffentlichen Grünfläche wirken in geringem Umfang durch die Staubbin-
dung immissionsmindernd. Weitere Maßnahmen sind gemäß Luftgütegutachten im vorliegenden 
Fall nicht notwendig. 
 
Bewertung: Durch die Planung ist eine leichte Verschlechterung der Luftgüte zu erwarten. Da kei-
ne erheblichen Veränderungen der Emissionen zu erwarten sind, ist eine Untersuchung und Simu-
lation der Luftschadstoffe nicht erforderlich.  
 
5.2.5.4 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7 f) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 21. 07. 2004); 
Energieeinsparungsgesetz (EnEG, 22. 07. 1976), EnergieeinsparVO vom 25. 11. 2003, DIN 4108 
Wärmeschutz im Hochbau. Bei Unterschreitungen der Abstandsflächen der BauO NRW ist die DIN 
5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. 
 
Bestand: Das Plangebiet weist heute keine erhebliche Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer 
Energien auf. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung wird das Plangebiet auch zukünf-
tig keine erhebliche Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Energien aufweisen. 
 
Ein Nahwärmekonzept wurde bislang nicht erstellt, da es sich um eine Angebotsplanung handelt, 
für die kein Vorhabenträger bekannt ist, der ein Nahwärmekonzept betreiben könnte. Daher ist

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
23 
zurzeit von einer konventionellen Wärmebereitstellung auszugehen. Im Laufe des hier erforderli-
chen Bodenordnungsverfahrens kann sich bei der Vermarktung der Fläche eine Veränderung die-
ser Situation ergeben. In den Grundstückskaufverträgen des Liegenschaftsamtes der Stadt Köln 
wird ein erhöhter Standard an die Wärmedämmung von Wohngebäuden gefordert. 
 
Der vorliegende Bebauungsplan wurde aus dem städtebaulichen Planungskonzept aus 2004 ent-
wickelt und dabei in Teilbereichen leicht modifiziert. Das städtebauliche Planungskonzept wurde 
mit Hilfe des städtebaulichen Energiesimulationsprogramms GOSOL einer solar-energetischen 
Überprüfung unterzogen. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Planung, bei punktuellen Män-
geln, solar-energetisch grundsätzlich tragfähig ist. Die Ergebnisse sind im Wesentlichen auch auf 
den Bebauungsplan übertragbar. 
 
Ziel der solarenergetischen Überprüfung und Optimierung ist eine Absenkung des Wärmebedarfs 
und damit der CO2-Minderung sowie Steigerung der Wohnqualität durch eine verbesserte Beson-
nung / Belichtung. Optional könnte zusätzlich die Eignung der Dachflächen für eine aktive So-
larnutzung geprüft werden. 
 
Die Planung weist im Mittel noch befriedigende Voraussetzungen zur passiven Nutzung der Son-
nenenergie auf, mit einem verfügbaren Solargewinn von etwas über 70%. Der verfügbare Solar-
gewinn wird errechnet aus dem Quotient von nutzbarem Solargewinn eines individuell orientierten 
und verschatteten Gebäudes und maximal erreichbaren solarenergetischen Optimum des gleichen 
Gebäudes. Er quantifiziert somit das Potential des individuell verfügbaren passiven Solargewinns 
eines Gebäudes beziehungsweise einer Planung nach Abzug der Summe der durch alle ungünsti-
gen Voraussetzungen entstehenden solaren Verluste wie ungünstige Orientierung von Gebäuden 
oder Verschattung durch Nachbargebäude und durch Vegetation. Die solaren Verluste der Pla-
nung stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: 
 
 Solare Verluste durch Topographie sind nicht feststellbar. 
 Die ungünstige Orientierung einiger Doppelhäuser nach Osten beziehungsweise Westen ver-
ursacht Verluste von 13 % bis 20 % der potenziell verfügbaren passiven Solargewinne und ist 
damit verbesserungswürdig. 
 Die durch die gegenseitige Verschattung der Gebäudekörper verursachten solaren Verluste 
erreichten in der Ursprungsvariante im Mittel 10 % und hatten somit einen relativ hohen Wert.  
 Die Grünordnung ist voll solarverträglich. Die durch Bäume verursachten solaren Verluste sind 
mit 2,1 % sehr gering (Kronendurchmesser 6 m in maximal 10 m Höhe).  
 
Alternativen:  
Das Gutachten schlägt eine Variante vor, bei der überdurchschnittlich hohe verschattungsbedingte 
solare Verluste, überhöhte wohnflächenspezifische Wärmeverluste und Besonnungsdefizite größ-
tenteils vermieden werden. 
 
Die Variante geht von veränderten Höhenfestsetzungen für die Trauf- und Firsthöhe aus. Grund 
dafür ist, dass die Analyse gezeigt hat, dass eine Festsetzung der Vollgeschosse in Verbindung 
mit der Dachneigung von 45° zu einer relativ hohen gegenseitigen Verschattung der Gebäude 
führt und bei Gebäuden mit geringer Tiefe zu einem überhöhten wohnflächenspezifischen Wärme-
verlust führen kann. Das Gutachten schlägt zur solar-energetischen Optimierung eine Traufhöhe 
von etwa 6,5 m und eine Firsthöhe von circa 9,5 m bei einer Dachneigung um 28-35° vor. Beson-
nungsprobleme werden in dieser Variante deutlich reduziert. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen: Die Umsetzung der vorgeschlage-
nen Optimierungen ist erfolgt durch eine Anpassung der Trauf- und Firsthöhen. Die damit zusätz-
lich möglichen Solargewinne senken den Wärmebedarf und tragen damit zum Klimaschutz bei. 
 
Bewertung: Das städtebauliche Planungskonzept wurde mit Hilfe des städtebaulichen Energiesi-
mulationsprogramms GOSOL einer solar-energetischen Überprüfung unterzogen. Die Planung 
weist im Mittel noch befriedigende Voraussetzungen zur passiven Nutzung der Sonnenenergie auf, 
mit einem verfügbaren Solargewinn von etwas über 70%. Eine Optimierung erfolgte durch eine 
Absenkung von First- und Traufhöhe gegenüber der Ursprungsplanung, damit konnte die relativ

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
24 
hohe gegenseitige Gebäudeverschattung verringert werden. Die damit zusätzlich möglichen Solar-
gewinne senken den Wärmebedarf und tragen damit zum Klimaschutz bei. 
 
5.2.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7 c) 
5.2.6.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, Freizeitlärm-
erlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand: Die bei der Stadt Köln vorliegenden Daten aus der Lärmminderungsplanung zum Stra-
ßen- und Schienenlärm zeigen eine erhebliche Lärmvorbelastung, die eine detaillierte Untersu-
chung des Verkehrslärms erforderlich macht. 
 
Weiterhin ist das Plangebiet durch Emissionen aus verschiedenen Gewerbebetrieben an der 
Kochwiesenstraße vorbelastet: einem Messemöbel-Verleih sowie einer Schreinerei. Die Betriebe 
genießen Bestandsschutz für die heute genehmigten Betriebsabläufe, im Rahmen der Planung 
wird die Halle der Messemöbelvermietung überplant.  
 
Beurteilungswerte zur Bewertung der Lärmimmissionen im Bebauungsplan-Verfahren: 
 
Regelwerk DIN 18005 16. BIm-
SchV 
TA Lärm 
 tags nachts tags nachts Tags nachts 
allgemeines 
Wohngebiet 
(WA) 
55 
dB(A) 
45 / 40 
dB(A) 
59 
dB(A) 
49 
dB(A) 
55 
dB(A) 
40 
dB(A) 
 
Prognose (Nullvariante/Plan):  
Im Nullfall würde es zu keiner Nutzungsänderung im lärmbelasteten Plangebiet kommen.  
 
Für den Planfall liegt eine schallimmissionstechnische Untersuchung vor. Die Ergebnisse werden 
im Folgenden zusammengefasst. 
 
Schienenverkehrslärm:  
Die Untersuchung bezieht den Verkehr der Stadtbahnlinien 3 und 18 auf der circa 60 m entfernten 
KVB-Trasse zwischen den Haltestellen Maria-Himmelfahrt-Straße und Neufelder Straße mit ein.  
 
Immissionshöhen 2 m und 6 m  
Am Tag werden die Orientierungswerte in beiden Immissionshöhen im gesamten Plangebiet ein-
gehalten. Die Werte werden nachts im nordwestlichen Plangebiet, am Wohnhaus Ecke Schwein-
heimer Straße / Ferdinand-Stücker-Straße um 0,6 (EG) und 3,6 dB(A) (2.OG) überschritten, wäh-
rend die Werte im übrigen Plangebiet unterschritten werden. 
 
Fluglärm:  
Laut Schallimmissionsplan Flugverkehr (Stand 2002) muss im Plangebiet Tag und Nacht mit Beur-
teilungspegeln unter 45 dB(A) gerechnet werden. Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohnge-
biete gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) werden damit unterschritten.  
 
Straßenverkehrslärm: 
Die Untersuchung berücksichtigt den vorhandenen Kfz-Verkehr auf den das Plangebiet umgebe-
nen Straßen: Schweinheimer Straße, Kochwiesenstraße, Burgwiesenstraße, Ferdinand-Stücker-
Straße, Kaspar-Düppes-Straße, Iddelsfelder Straße und der Colonia-Allee sowie der Kfz-Verkehr 
auf der geplanten Erschließungsstraße. Weiterhin ist der Verkehr auf der BAB 3 außerhalb des 
Plangebiets in die Untersuchung eingeflossen.  
Weiterhin wurden 492 Fahrten in 24 h als Ergebnis der Aufschließung des Blockinnenbereiches für 
ursprünglich 79 statt der jetzt geplanten 52 Wohneinheiten (WE) abgeschätzt und in der Lärmbe-
rechnung mit berücksichtigt. Dabei wurden vier Fahrten pro WE angenommen. 
Diese Zahlen wurden mit einer Verkehrsuntersuchung für ein vergleichbares Bauprojekt in Köln-
Buchforst verglichen. Dort hat der Gutachter 3,8 Fahrten pro WE angenommen. Für das Bebau-

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
25 
ungsplan-Verfahren „Kochwiesenstraße“ bedeutet dies bei 52 WE die Erzeugung von 198 Fahrten 
/ 24h. 
Für eine sechsgruppige Kindertagesstätte hat der Gutachter 217 Fahrten / 24h ermittelt. Wird die-
ser Wert auf das Plangebiet „Kochwiesenstraße“ mit einer viergruppigen Kindertagesstätte über-
tragen, so ergibt sich ein Gesamtwert von 415 Fahrten / 24h, die durch die Umsetzung der Pla-
nung ausgelöst werden. Dieser Wert liegt deutlich unter dem abgeschätzten Wert von 492 Fahrten 
/ 24h, der für die schalltechnische Untersuchung „Kochwiesenstraße“ herangezogen wurde. Damit 
liegt das Ergebnis für die Ermittlung des zusätzlichen Straßenverkehrslärms auf der sicheren Sei-
te. 
Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Kfz-Verkehrs durch die Umsetzung der Planungen liegen 
an den bestehenden Gebäuden folgende Lärmpegel vor: 
 
Immissionshöhe 2 m (= Freifläche, EG) 
Am Tag werden im gesamten Plangebiet die Orientierungswerte an den straßenzugewandten Ge-
bäudeteilen überschritten, im Maximum wird die Pegelklasse > 65 bis 70 dB(A) erreicht. Die Fas-
saden entlang der Burgwiesenstraße und Kochwiesenstraße (nur teilweise) werden mit > 65 bis 70 
dB(A) belastet; die Fassaden entlang der Schweinheimer Straße mit > 60 bis 65 dB(A). Die stra-
ßenseitigen Gebäudeteile entlang der Ferdinand-Stücker-Straße werden mit > 55 bis 60 dB(A) be-
lastet. Nachts erfolgt ebenfalls eine Überschreitung der Orientierungswerte. Am stärksten belastet 
ist auch hier die Burgwiesenstraße mit Pegeln von > 55 bis 60 dB(A), weiterhin die Kochwiesen- 
und die Schweinheimer Straße mit > 50 bis 55 dB(A). Die Fassaden entlang der Ferdinand-
Stücker-Straße werden mit > 45 bis 50 dB(A) belastet. 
 
Immissionshöhe 6 m (2. OG.) 
In 6 m Höhe ergibt sich am Tage entlang den Straßen zugewandten Seiten das gleiche Belas-
tungsbild wie auf Erdgeschosshöhe. Hier kommt es zu regelmäßigen Überschreitungen der Orien-
tierungswerte. Die Belastung der abgewandten Gebäudeteile liegt in 6 m Höhe um circa 5 dB(A) 
höher im Vergleich zur Erdgeschoßhöhe mit 50 bis 55 dB(A).  
 
Nachts weisen weite Teile des Plangebiets in 6 m Höhe eine Überschreitung der Pegelwerte an 
den straßenzu- und abgewandten Seiten auf. Hier wird der Orientierungswert lediglich an den 
straßenabgewandten Fassaden der Bestandsgebäude entlang der Ferdinand-Stücker-Straße und 
an einigen wenigen Plangebäuden eingehalten. 
 
Auswirkungen der Planung:  
Eine signifikante Erhöhung der Beurteilungspegel durch die Zunahme des Verkehrs im Rahmen 
der geplanten Siedlungsentwicklung ist nicht zu erwarten. Ein Vergleich für repräsentative Immis-
sionsorte zeigt eine maximale Zunahme des Straßenverkehrslärms um 1,8 dB am Eckhaus 
"Schweinheimer Straße"/"Kochwiesenstraße" durch den zusätzlichen planbedingten Mehrverkehr 
auf den Bestandsstraßen. An den meisten betrachteten Fassadenbereichen liegt die Zunahme 
unter 1 dB und damit deutlich unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Ein erstmaliges Erreichen 
oder Überschreiten des Wertes von 70 dB(A) am Tag oder von 60 dB(A) in der Nacht an einem der 
Bestandsgebäude wird durch die zusätzliche Verkehrsentwicklung nicht ausgelöst. 
 
Die Untersuchung der Lärmimmission des zukünftigen Pkw-Verkehrs auf der Planstraße nach den 
Kriterien der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zeigt weiterhin, dass die Immissions-
grenzwerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) an den direkt angrenzenden bestehenden Wohnge-
bäuden eingehalten werden. Der Straßenneubau löst somit an den bestehenden Wohngebäuden 
keinen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV aus. 
 
Im Blockinnenbereich werden an den meisten der geplanten straßenzugewandten Fassaden Wer-
te von tags bis 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) durch den Verkehr der Planstraße imitiert. 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden dadurch tags und nachts um maximal 5 dB(A) 
überschritten. An den seitlichen, straßenzugewandten Fassaden der Plangebäude innerhalb der 
Ringerschließung können etwas höhere Überschreitungen auftreten. 
 
Im Blockinnenbereich werden in 2 m Höhe – mit Ausnahme der Bereiche entlang der neuen Plan-
straße - die Orientierungswerte der DIN18005 auch zukünftig eingehalten. Damit sind die Freiflä-

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
26 
chen, insbesondere die Mehrzahl der vorhandenen und geplanten Hausgärten, ganz überwiegend 
gut nutzbar. 
 
Kindertagesstätte:  
Der Betrieb der geplanten Kindertagesstätte führt zu erhöhtem Verkehrsaufkommen durch Bring- 
und Holverkehr sowie Fahrten des Betreuungspersonals. Diese Fahrten sind schalltechnisch in der 
Berechnung des Straßenverkehrslärms berücksichtigt. 
Der Lärm spielender Kinder ist als sozialadäquat zu bewerten und unterliegt keinen gesetzlichen 
Regelungen. Entsprechend ist hierzu keine schalltechnische Untersuchung erforderlich. 
 
Gewerbelärm:  
Die Untersuchung berücksichtigt die Schreinerei an der Kochwiesenstraße. Die Untersuchung er-
folgt nach den Kriterien der TA Lärm. Berechnet wurden die Lärmimmissionen der Schreinerei, 
während für den Mietmöbel-Betrieb eine Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm angenommen 
wurde. Der Mietmöbelbetrieb emittiert keinen Produktions- oder anderen Anlagengeräusche, die 
An- / Abfahrten des Betriebs finden in der Regel im Tagzeitraum mit einem Lieferwagen statt.  
 
Nachbarschaftsbeschwerden über den Betrieb liegen nicht vor, das Freiflächengeschehen findet 
abgeschirmt auf dem Hof statt, nächtliche Ereignisse (nach 22°° Uhr) sind äußerst selten. Die 
Richtwerte der TA Lärm werden tags und nachts im gesamten Plangebiet eingehalten.  
 
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen: aktive Schallschutzmaßnehmen sind nicht notwendig. 
 
Passiver Schallschutz: Die ermittelten Pegel aller betrachteten Lärmarten werden energetisch ad-
diert, um so den maßgeblichen Außenlärmpegel zu errechnen. Dieser ist Grundlage für die Ermitt-
lung des passiven Schallschutzes. Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
werden Lärmpegelbereiche (passiver Schallschutz) gemäß DIN 4109 (Ausgabe/Stand 1989) dar-
gestellt und textlich festsetzt: 
 
 Lärmpegelbereich IV - im Nahbereich entlang der Burgwiesenstraße und der Kochwiesenstra-
ße. 
 Lärmpegelbereich III - circa 10 bis 15 m tiefe Bereiche angrenzend an Lärmpegelbereich VI 
entlang der Kochwiesenstraße und der Burgwiesenstraße sowie entlang der Straßen und 
Straßenfronten der Gebäude Schweinheimer Straße und der Ferdinand-Stücker-Straße; zu-
sätzlich teilweise entlang der Planstraße innerhalb der geplanten Wohnsiedlung. 
 
Die Lärmpegelbereiche werden auch für die Bestandsgebäude für den Fall dargestellt, dass ein 
Gebäude niedergelegt und neu errichtet wird. 
 
Bewertung: Maßgeblich für die Lärmbelastung im Plangebiet ist der Verkehrslärm auf den das 
Plangebiet umgebenden Straßen. Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass durch die Pla-
nung die Lärmbelastung des Gebiets nur geringfügig steigt. Durch die Darstellung von Lärmpegel-
bereichen werden geeignete passive Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Wohngebäuden 
sichergestellt. 
 
5.2.7 Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7 d) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand: Im Plangebiet stellt der Bereich entlang der Schweinheimer Straße den historischen 
Ortskern dar. 
 
Im Plangebiet stehen die Gebäude Kochwiesenstraße Nummer 4 und Schweinheimer Straße 
Nummer 38 und 40 unter Denkmalschutz. 
 
Weiterhin ist das Vorliegen von archäologischen Fundstellen einer germanisch-kaiserzeitlichen 
Siedlung des späten 1. / 2. Jahrhunderts nach Christus anzunehmen. Entsprechende Funde süd-
lich der Colonia-Allee sowie in der Kochwiesenstraße lassen diesen Schluss zu, die genaue Aus-
dehnung des Siedlungsgebietes ist nicht bekannt, es reichte jedoch vermutlich bis an den Strunder 
Bach. Im Auftrag der Stadt Köln wurde eine archäologische Sachstandserhebung im Plangebiet

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
27 
durchgeführt. Ende Februar bis Anfang März 2011 legte die Fachfirma 10 Geosondagen verteilt 
über das Plangebiet an. Die Lage orientierte sich dabei an vorhandenen Aufbauten der Pächter 
des Grabelandes. In acht Sondagen wurden archäologische Funde beziehungsweise Befunde 
gemacht. Insgesamt wurden 116 Keramikfunde gemacht, bei denen es sich überwiegend um Ge-
fäßkeramik vorgeschichtlicher Zeit handelt. Weiterhin wurden in fünf Sondagen 10 Pfostengruben 
ehemaliger Gebäude dokumentiert. Eine Rekonstruktion der ehemaligen Grundrisse ist aufgrund 
der Kleinräumigkeit der Bodenaufschlüsse nicht möglich. Die beiden Sondagen ohne Befunde lie-
gen im nördlichen Teil des Plangebietes und wurden durch hochstehendes Grundwasser überflu-
tet. Möglicherweise verläuft hier die ehemalige Siedlungsgrenze. Insgesamt hat die Untersuchung 
eindeutige Hinwiese auf die Erhaltung einer eisenzeitlichen Siedlungsstelle im Plangebiet geliefert. 
Im Zusammengehen mit den Ergebnissen der geoarchäologischen Untersuchung ist davon auszu-
gehen, dass im Plangebiet eine flächendeckende Erhaltung archäologisch relevanter Befunde vor-
liegt. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung kommt es nicht zu Auswirkungen 
auf die potenziellen archäologischen Funde und die denkmalgeschützten Gebäude. 
 
Auch bei Umsetzung der Planung bleiben die denkmalgeschützten Gebäude erhalten. Die noch 
vorhandenen archäologischen Funde würden durch Aushubarbeiten im Zuge des Baus der geplan-
ten Gebäude und der Erschließung zerstört. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen: Die denkmalgeschützten Gebäude 
werden nachrichtlich als Baudenkmal gekennzeichnet.  
Zur Sicherung der archäologischen Befunde wird vor Baubeginn eine flächendeckende archäologi-
sche Ausgrabung im gesamten Plangebiet erfolgen. Ausgenommen bleibt hiervon die geplante 
zentrale Grünfläche, die vor der Herstellung der Pflanzungen aufgeschüttet wird. Mit diesen Maß-
nahmen wird den Anforderungen des § 1 DSchG NW Rechnung getragen. In den Bebauungsplan 
ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden. 
 
Bewertung: Im Plangebiet werden die denkmalgeschützten Gebäude nachrichtlich als Denkmal 
gekennzeichnet. Die Ergebnisse der archäologischen Sachstandserhebung zeigen, dass im Plan-
gebiet eine flächendeckende Erhaltung archäologisch relevanter Befunde vorliegt. Zur Erforschung 
und Sicherung der archäologischen Befunde erfolgt eine flächendeckende archäologische Ausgra-
bung im Plangebiet vor dem Beginn von Baumaßnahmen. 
 
5.2.8 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter) (BauGB §1 Absatz 6 Nummer 7i) 
 
Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen 
 der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, 
 der vorhandenen Bodenverhältnisse und der Grundwasserneubildung, 
 der vorhandenen Bodenverhältnisse und archäologischen Bodenfunden, 
 der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität und der kleinklimatischen Situation, 
 der vorhandenen Lärmbelastung und der Wohnqualität und der Erholungsmöglichkeiten, 
 der vorhandenen Lärmbelastung und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten; 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Fall der Nullvariante kommt es nicht zu Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen, diese sind natürlichen beziehungsweise nur indirekt durch den Menschen be-
einflussten Veränderungen unterworfen. 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen (zum Beispiel Abschwächung) aller 
vorgenannter Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jewei-
ligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die zu den jeweiligen Umweltbelangen 
beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den Veränderungen des 
Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen entgegen.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
28 
Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. 
 
5.2.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Alternative Standorte oder Planungsvarianten liegen nicht vor. 
5.3. Zusätzliche Angaben 
5.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel technische Lücken, fehlen-
de Kenntnisse) 
 
 Solarbüro Dr.-Ing. Peter Goretzki: Solar+energetische Analyse Köln-Holweide Bebauungsplan 
VE "Kochwiesenstraße, Stuttgart, 03/2004; 
 Grasy+Zanolli Engineering: Bebauungsplan Kochwiesenstraße Schallimmissionstechnischen 
Untersuchung, Köln, 09/2006; 
 Diplom Biologe Walter Halfenberg: Artenschutzrechtliches Gutachten zum Bebauungsplan-
Verfahren "Kochwiesenstraße" in Köln-Holweide, Köln, 09/2008; 
 Amt für Landschaftspflege und Grünflächen: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Be-
bauungsplan-Entwurf Nummer: 73489/06/04; Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln-Holweide, 
Köln, 09/2012; 
 ABS Gesellschaft für Archäologische Baugrund – Sanierung mbH: Köln-Holweide B-Plan 
Kochwiesenstraße, Nummer 73480/06 Archäologische Sachverhaltsermittlung FB 2011.003; 
Köln 04/2011; 
 GFM umwelttechnik: Stellungnahme über die technische Versickerungsfähigkeit im Plangebiet 
"Kochwiesenstraße" in Köln-Holweide, Wesseling, 06/2010; 
 Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH: Bauvorhaben Gauweg in Köln-Buchheim, Verkehrli-
che Stellungnahme, Köln 09/2012 
 
5.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Da keine erheblichen Prognoseunsicherheiten bestehen, liegt kein Erfordernis vor, Maßnahmen 
zum Monitoring festzulegen. 
5.3.3 Zusammenfassung 
Nicht oder nicht erheblich betroffen durch die Planung sind die Umweltbelange / Schutzgüter: 
 
 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (europäische Vogelschutzgebiete) 
 Oberflächengewässer 
 Gerüche 
 Gefahrenschutz 
 Landschaftsplan 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes 
 Abwasser 
 Altlasten 
 
Erheblich durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange / Schutzgüter: 
 
Pflanzen: Die Planung greift erheblich in den vorhandenen Vegetationsbestand mit mittlerer öko-
logischer Wertigkeit ein, der Bestand wird vollständig überplant. Eine Minderung ist im Plangebiet 
nur untergeordnet über Baumpflanzungen möglich. Daher wird plangebietsnah durch die Aufwer-
tung einer circa 19.549 m² großen Ackerfläche zu einer öffentlichen Grünfläche ein externer Aus-
gleich geschaffen. Damit ist der Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleichbar.  
 
Tiere : Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG werden durch die Planung nicht vorbereitet. Die 
Eingriffe in den Lebensraum der Tierarten im Plangebiet können durch verschiedene Minderungs-
maßnahmen (neue Baumpflanzungen, Erhalt eines Baumes) und die Anlage einer externen circa 
2 ha großen Ausgleichsfläche mit Offenlandbiotopen und Gehölzen kompensiert werden.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
29 
Eingriff / Ausgleich: Durch die geplanten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb 
des Plangebietes und auf der externen Ausgleichsfläche kann der Eingriff zu 100% ausgeglichen 
werden. 
 
Ortsbild / Landschaft: Die Veränderung des Ortsbildes wird im Wesentlichen nur von den direk-
ten Anwohnern im Plangebiet wahrzunehmen sein. Die geplante Bebauung passt sich in die Um-
gebung ein, durch Baumpflanzungen im Plangebiet wird die Veränderung des Ortsbildes etwas 
gemindert. Außerhalb des Plangebietes südlich der Burgwiesenstraße wird die durch Ackernut-
zung geprägte Landschaft durch die Anlage der externen Ausgleichsfläche stärker strukturiert und 
gegliedert. 
 
Boden: Die Bodeneigenschaften im Plangebiet gehen zu größeren Teilen langfristig verloren. Die 
Minderungsmaßnahme Herstellung von wasserdurchlässigen Belägen für PKW-Stellplätze greift 
nur untergeordnet. Im Bereich der geplanten externen Ausgleichsfläche ist langfristig eine Verbes-
serung der Bodeneigenschaften durch Extensivierung zu erwarten. Eine vollständige Kompensati-
on des Verlustes an Boden ist nicht möglich. 
 
Grundwasser: Die Grundwasserneubildung im Bereich der bisher unversiegelten Flächen wird 
durch die geplante Bebauung eingeschränkt. Durch die gemäß Landeswassergesetz geforderte 
Versickerung von Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen kann diese Verringerung deut-
lich eingeschränkt werden. Die Versickerungsfähigkeit der oberen Bodenschichten ist einge-
schränkt, eine Versickerung über Rigolen und Mulden-Rigolen jedoch grundsätzlich möglich. 
 
Klima: Der heute im größten Teil des Plangebietes vorhandene Freiflächenklimatoptyp wird in ein 
Stadtklimatoptyp umgewandelt. Aufgrund der auch nach Umsetzung der Planung noch lockeren 
Baustruktur, der geplanten Begrünung und der vorhandenen Freiflächenklimatope westlich und 
südlich des Plangebietes sind die Auswirklungen der Planung auf das Kleinklima als hinnehmbar 
zu bewerten. Weitere als die geplanten Maßnahmen zur Minderung der Folgen des Klimawandels 
sind nicht erforderlich. 
 
Emission von Luftschadstoffen: Die Zunahme der verkehrsbedingten Emission von Luftschad-
stoffen und der Emission aus Hausbrand wird eher gering als mäßig ausfallen. 
 
Immission von Luftschadstoffen: Durch die Planung ist eine leichte Verschlechterung der Luft-
güte zu erwarten. Da keine erheblichen Veränderungen der Emissionen zu erwarten sind und auf-
grund der relativ geringen DTV-Werte auf der Kochwiesenstraße ist eine Untersuchung und Simu-
lation der Luftschadstoffe nicht erforderlich.  
 
Energieeffizienz und Energieeinsparung: Das städtebauliche Planungskonzept wurde mit Hilfe 
des städtebaulichen Energiesimulationsprogramms GOSOL einer solar-energetischen Überprü-
fung unterzogen. Die Planung weist im Mittel noch befriedigende Voraussetzungen zur passiven 
Nutzung der Sonnenenergie auf, mit einem verfügbaren Solargewinn von etwas über 70%. Eine 
Optimierung erfolgte durch eine Absenkung von First- und Traufhöhe gegenüber der Ursprungs-
planung, damit konnte die relativ hohe gegenseitige Gebäudeverschattung verringert werden. Die 
damit zusätzlich möglichen Solargewinne senken den Wärmebedarf und tragen damit zum Klima-
schutz bei. 
 
Lärm: Maßgeblich für die Lärmbelastung im Plangebiet ist der Verkehrslärm auf den das Plange-
biet umgebenden Straßen. Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass durch die Planung die 
Lärmbelastung des Gebiets nur geringfügig steigt. Durch die Darstellung und Festsetzung von 
Lärmpegelbereichen werden geeignete passive Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen 
Wohngebäuden sichergestellt. 
 
Kulturgüter: Im Plangebiet werden die denkmalgeschützten Gebäude nachrichtlich als Denkmal 
gekennzeichnet. Die Ergebnisse der archäologischen Sachstandserhebung zeigen, dass im Plan-
gebiet eine flächendeckende Erhaltung archäologisch relevanter Befunde vorliegt. Zur Erforschung 
und Sicherung der archäologischen Befunde erfolgt eine flächendeckende archäologische Ausgra-
bung im Plangebiet vor dem Beginn von Baumaßnahmen.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
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Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der 
Wechselwirkungen wird durch die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Um-
weltbelange abgeschwächt. 
 
6. Planverwirklichung/Überplanungen/Bestandsschutz 
 
6.1 Bodenordnungsverfahren 
 
Für die Umsetzung der Planung ist ein Bodenordnungsverfahren notwendig. Im Rahmen des Um-
legungsverfahrens werden die öffentlichen Verkehrsflächen und die öffentliche Grünfläche (Spiel-
platz) der Stadt Köln zugeteilt. Auf Grund des hohen städtischen Flächenanteils im Plangeltungs-
bereich entstehen der Stadt für die Bereitstellung der Flächen für die Kindertagesstätte keine Kos-
ten. 
Im Umlegungsverfahren sind 21 private Eigentümer und die Stadt Köln beteiligt. Davon sind 15 
private Eigentümer und die Stadt Köln zuteilungsberechtigt. 
Eine Abfindung lediglich in Geld ohne die ausdrückliche Zustimmung der beteiligten Eigentümer ist 
in keinem Falle notwendig. Es sind mehr als genug Zuteilungsgrundstücke für die Umlegungsbetei-
ligten vorhanden. 
 
6.2 Überplanungen 
 
Die Berücksichtigung der vorhandenen Wohnhausgrundstücke in die Planung war nicht überall 
beziehungsweise teilweise nur bedingt möglich, da die Lage ihrer Aufbauten dem Ziel einer ver-
tretbaren städtebaulichen Neuordnung in diesem Bereich entgegenstehen (siehe auch Abschnitt 
4.3). 
 
Im Bereich der Schweinheimer Straße ist zukünftig ein gewisser Abstand zum Strunder Bach ein-
zuhalten, deshalb kann der Anbau des Hauses Schweinheimer Straße 38 nur noch im Rahmen 
des Bestandsschutzes bestehen bleiben. Das Gebäude Schweinheimer Straße Nummer 54 wird 
teilweise überplant und wird nicht tiefer in das Grundstück hineinragen, wie die benachbarten Ge-
bäude Schweinheimer Straße 48 und 50, dessen Tiefe auf 22 m begrenzt ist. Hier könnte zusam-
men mit der östlichen Nachbarparzelle 108, ein neues Haus entstehen. Das Grundstück Kochwie-
senstraße Nummer 4 und 6 wird so in die Planung eingebunden, dass seine Aufbauten zwar zu-
nächst im Rahmen des Bestandsschutzes weiterbestehen können, bei einer Neubebauung darf 
jedoch nur innerhalb der festgesetzten Baufelder mit größerem Abstand zur rückwärtigen Grund-
stücksgrenze gebaut werden. Das Grundstück Kochwiesenstraße Nummer 10, auf dem die Miet-
möbelfirma ansässig ist, erhält neue überbaubare Flächen. Die Wohnhäuser Burgwiesenstraße 12, 
14 und 16 liegen mitten auf dem Grundstück und entsprechen nicht der städtebaulich gewollten 
einheitlichen Bauflucht entlang der Straßen, deshalb werden sie überplant. Auf den Grundstücken 
werden entlang der Straße neue Bauflächen festgesetzt. Dies trifft ebenso für die Bebauung auf 
den Grundstücken Burgwiesenstraße 10 und 22 zu. Hier entspricht die alte vorhandene Bebauung 
nicht dem v. g. Planungsziel und sie wird überplant, können aber im Rahmen des Bestandschutzes 
bestehen bleiben. 
 
Die Tiefe der baulichen Anlagen ist bis auf wenige Ausnahmen im Plan auf 12 m festgelegt. Hier-
bei handelt es sich um eine ortsübliche Bautiefe, die den Ortsteil prägt. Die Abstände der Bau-
grenzen zu den seitlichen Grenzen wurden auf 3 m an der engsten Stelle festgelegt. Die städte-
baulich gewollten überbaubaren Flächen geben Baufluchten vor und halten Grenzabstände ein, 
die dazu führen, dass kleine Gebäudeteile überplant werden. Sie haben Bestandsschutz. 
 
Im Planbereich wird die Gebäudehöhe eindeutig durch das Höhenmaß und die Geschossigkeit 
geregelt. Mit der Beschränkung auf eine Gebäudehöhe von max. 9,50 m für I-geschossige und 
12,50 m für II-geschossige Gebäude im Bestand, werden überhöhte Gebäude ausgeschlossen. 
Die festgesetzten Höhen entsprechen im Wesentlichen der vorhandenen Höhenentwicklung und 
sind ihrer Umgebung angepasst. Gebäude, die hiervon abweichen, können im Rahmen des Be-
standsschutzes bestehen bleiben. Insbesondere das Eckgebäude Schweinheimer Straße 18 
weicht mit III Geschossen von der festgesetzten II Geschossigkeit ab.

Satzungsbegründung im ergänzten Verfahren – Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln -Holweide 
31 
Entschädigungsforderungen aufgrund der Überplanungen seitens der privaten Grundstückseigen-
tümer zu lasten der Stadt Köln sind nicht erkennbar. 
 
 
6.3 Erschließungsbeiträge 
 
Die äußere Verkehrserschließung des Plangebietes ist durch die Erschließungsanlagen Schwein-
heimer Straße, Kochwiesenstraße, Burgwiesenstraße und Ferdinand-Stücker-Straße gesichert. 
Bei der Schweinheimer Straße handelt es sich um eine "vorhandene Straße" im Sinne des § 242 
Absatz 1 BauGB, für die keine Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Auch für die 
Kochwiesenstraße ist die Erschließungsbeitragsfrage ausgeräumt. Bei der Burgwiesenstraße steht 
nur noch die Abrechnung des Aufwandes für den Erwerb und die Freilegung der Flächen der Er-
schließungsanlage aus. Die Ferdinand-Stücker-Straße wurde bereits abgerechnet.  
 
Grundsätzlich ist eine Refinanzierung von 90% der Erschließungsbeiträge möglich. 
 
Zum refinanzierbaren Aufwand gehören auch die Ausgleichsflächen beziehungsweise die Aus-
gleichsmaßnahmen, die der Eingriffs-/Ausgleichsregelung nach § 8 a Bundesnaturschutz zugeord-
net werden.  
 
Da die Stadt Köln über ausreichenden Grundbesitz im geplanten Umlegungsgebiet verfügt, ist da-
von auszugehen, dass keine zusätzlichen Flächen angekauft werden müssen. Die Wertermittlung 
im Umlegungsverfahren erfolgt nach anderen gesetzlichen Grundlagen als die für eine privatrecht-
liche Realisierung des Bebauungsplanes. Insofern kann für diesen Bereich auf die sonst üblicher-
weise durchgeführte Kostenschätzung verzichtet werden. 
 
 
6.4 Kosten 
 
Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen voraussichtlich folgende Kosten:  
 
Verkehrsflächen  circa  1.290.000 € 
Begrünung d. Ausgleichsmaßnahmen circa  50.000 € 
Straßenbäume circa  15.950 € 
Kosten Spielplatz circa  37.000 € 
Begrünung d. Spielplatz circa  7.250 € 
Kanalerschließungskosten circa  600.000 € 
Summe Kosten circa  2.000200 € 
Rückerlös aus Erschließungsbeiträgen circa  970.000 € 
Kosten circa  1.030.200 € 
 
6.5 Fläche für die Landwirtschaft 
 
Die externe Ausgleichsfläche (19.549 m²) befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungs-
planes Nummer 73480/05, der für diesen Bereich eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Parkanlage festsetzt. Die Parkanlage ist noch nicht umgesetzt worden. Sie wird zukünf-
tig den im Masterplan Grün dargestellten Grünzug ergänzen. Die Fläche ist in städtischem Besitz 
und wird derzeit an einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet. Bei der Umsetzung des städte-
baulichen Planungskonzeptes werden die heutigen landwirtschaftlichen Flächen (circa 4,8 ha) für 
den Bereich der externen Ausgleichsfläche aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenom-
men. Die Stadt Köln ist bestrebt, im Rahmen der gültigen Pachtverträge, eine sozialverträgliche 
Umsetzung der Planung zu erreichen.

Beschlussvorlage Rat

5099 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Tiet Az 
Vorlagen-Nummer 
 4057/2019 
Freigabedatum 
02.01.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die Ergänzung des 
Bebauungsplan-Entwurfs 73480/06;  
Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln-Holweide 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 73480/06 für das Gebiet im Blockinnenbereich zwischen 
Kochwiesenstraße im Osten, Burgwiesenstraße im Süden, Ferdinand-Stücker-Straße im Westen 
und Schweinheimer Straße im Norden in Köln-Holweide —Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln-
Holweide— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 
2. den Bebauungsplan-Entwurf 73480/06 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergän-
zen; 
3. den Bebauungsplan 73480/06 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB im 
ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I 
S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Be-
gründung. 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.01.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 
Rat 06.02.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Ziel des Bebauungsplanes 73480/06 ist es unter anderem, die Wohnbaulandreserve im Hinterland zu 
entwickeln und als Einfamilienhausgrundstücke bereitzustellen. Der Blockinnenbereich soll mit Ei n-
zelhäusern in I -geschossiger Bauweise sowie Doppel - und Reihenhäusern in II-geschossiger Bau-
weise verdichtet werden. Neben diesen ca. 52 neuen Wohneinheiten ist ein Standort für eine 4 -
gruppige Kindertagesstätte und eine öffentliche Grünfläche vorgesehen. 
 
Am 21.01.2016 wurde ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltu ngsgericht für das Land Nor d-
rhein-Westfalen (OVG NRW) zum Bebauungsplan 73480/06 gestellt. 
 
Mit Normenkontrollurteil vom 15.11.2018 – 7 D 8/16.NE – hat das OVG NRW den Bebauungsplan 
73480/06 „Kochwiesenstraße“ für unwirksam erklärt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass 
der Bebauungsplan materiell mangelhaft ist, weil die Höhenfestsetzungen für den Blockinnenbereich 
sowie die Fremdkörperfestsetzung an einem Bestimmtheitsmangel leiden. 
 
Des Weiteren hat das OVG NRW vorsorglich darauf hingewiesen, dass betreffend der Umlegung die 
Umverteilung durch den Plangeber hinreichend bestimmt erfolgen muss.  
 
Die Verwaltung ist beauftragt, die festgestellten Mängel des Bebauungsplanes im Rahmen des e r-
gänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zu beheben. Da s bedeutet im Wesentlichen, 
dass die Gebäudehöhenfestsetzungen sowie die Festsetzung des erweiterten Bestandschutzes zu 
dem im Plangebiet liegenden Mietmöbelbetrieb und der Schreinerei dahingehend geändert wurden, 
dass sie dem aus Artikel 20 Absatz 3 Grund gesetz ableitbaren Bestimmtheitsgebot hinreichend 
Rechnung tragen. 
 
Die vorsorglichen Hinweise des Gerichts zum Umlegungsverfahren und dem Verkehrsaufkommen 
einer viergruppigen Kindertagesstätte zu Lasten der Wohngrundstücke wurden untersucht, aufg e-
nommen und finden sich in der Begründung wieder. 
 
Mit der anlässlich des Normenkontrollurteils durchgeführten Ergänzung des Bebauungsplanes wurde 
zugleich als redaktionelle Änderung der Maßstab der Übersicht der Lage der externen Ausgleich s-
maßnahmen aufgenommen. 
 
Weiterhin wurde der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich geringfügig korrigiert und aus Gründen der 
Rechtsicherheit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestellt. Gemäß § 9 Absatz 1a BauGB 
wird den Eingriffen in Natur und Landschaft in einer Sammelzuordnung auch eine externe städtische 
Fläche MA 1 zugeordnet. Die städtische Fläche, ca. 19.50 qm groß, befindet sich im Ortsteil Holweide 
und liegt zwischen der Burgwiesenstraße und der Colonia -Alle, östlich des Isenburger Kirchweges. 
Die beanspruchte Fläche betrifft teilweise die Flurstücke 1878, 1880, 2530, und 231 in der Flur 13 der 
Gemarkung Wichheim-Schweinheim. 
 
Der Bebauungsplan wurde vom 04.April bis 03.Mai 2019 erneut gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
–BauGB- in Verbindung mit §  4a Absatz 3 BauGB im ergänzenden Verfahren nach §  214 Absatz 4 
BauGB offengelegt. Es sind zwei Stellungnahmen eingegangen, die in einer Tabelle (siehe Anlage 4) 
abgewägt worden sind.  
 
Mit dem nun abschließenden Verfahrensschritt, dem Satzungsbeschluss, wird der Bebauungspla n 
rückwirkend gemäß § 214 Absatz 4 BauGB in Kraft gesetzt.

3 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Geltungsbereich 
Anlage 2: Satzungsbegründung 
Anlage 3: textliche Festsetzungen 
Anlage 4: Abwägungstabelle eingegangene Stellungnahmen erneute Offenlage 
Anlage 4.1: Entschlüsselungstabelle – nicht öffentlich – 
Anlage 5: Abwägungstabelle Träger öffentlicher Belange 
Anlage 6: verkleinerter Bebauungsplan

Anlage 5 TöB Beteiligung

977 Zeichen

Anlage 5
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 73480/06 –Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln-Holweide – eingegangenen 
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 04.04 bis zum 03.05.2019 parallel zur 
erneuten Offenlage im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Im genannten Zeitraum der Beteiligung ist eine Stellungnahmen der Industrie- 
und Handelskammer eingegangen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 IHK 
Die geheilte Festsetzung bezüglich, der im Planungsge-
biet liegenden, gewerblichen Nutzungen und deren Ände-
rungs- und Erneuerungsmöglichkeiten, soweit die Immis-
sionswerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohn-
bebauung eingehalten werden, entsprechen der Meinung 
der IHK und werden mitgetragen. 
Kenntnisnahme. -

Beratungsverlauf (3)

27.01.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2020 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4057/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.01.2020
Erstellt
20.11.2019 09:17