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1343/2025

Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 08.08.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.09.2025, TOP 6.1.1

Anlage 2 Anhang A (Gebührenbedarfsberechnung 2025)

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Ansehen

Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif

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Ansehen

Anlage 2 Anhang C (Gebührenbedarf 2025)

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Ansehen

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025 für die Luftrettung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Anhang B (Flugminuten 2007 - 2025)

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Ansehen

Anlage 2 Anhang A (Gebührenbedarfsberechnung 2025)

2229 Zeichen

Anlage 2 - Anhang A
Zeile
Primär-
einsätze
Sekundär-
einsätze
1 RTH (Feuerwehrbeamte) 75.011 72.477 2.534
2 ITH (Feuerwehrbeamte) 75.011 20.055 54.956
3 ITH (Ärzte) 113.270 30.285 82.985
4 Summe direkte Personalkosten 263.292 122.817 140.475
Primär-
einsätze
Sekundär-
einsätze
5 Erstattung Flugbetriebskosten 6.188.593 2.526.234 3.662.359
6 Einsatzabrechnung 54.300 43.320 10.980
7 Honorare Notärzte 416.440 289.414 127.026
8 Erstattungen an Leistungserbringer 719.752 443.933 275.819
9 Medizinisches Verbrauchsmaterial 63.562 53.574 9.988
10 Dienst- und Schutzkleidung 12.294 7.583 4.711
11 Flughafen Miete inkl. Betriebskosten 437.956 228.524 209.432
12 Flughafen Start-/Lande- und Flugsicherungsgebühren 361.927 293.500 68.427
13 Flughafen Kerosinmehrkosten 71.191 68.785 2.406
14 Flughafen Parkausweise, Sicherheitsschulungen, etc. 85.830 52.938 32.892
15 Versicherungen 23.416 22.624 792
16 Kalkulatorische Abschreibungen 15.910 15.372 538
17 Kalkulatorische Verzinsung 504 487 17
18 Summe direkte Sachkosten 8.451.675 4.046.288 4.405.387
Primär-
einsätze
Sekundär-
einsätze
19 Amtsleitung und Verwaltung 63.220 38.993 24.227
20 Einsatzorganisation 0 0 0
21 Einsatzleitstelle 93.958 62.593 31.365
22 Informationssysteme 46.059 28.409 17.650
23 Technik und Gebäude 65.631 41.778 23.853
24 Einsatzdienst 49.158 30.320 18.838
25 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0
26 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0
27 Gefahrenvorbeugung 0 0 0
28 Aus- und Fortbildung, ATF 0 0 0
29 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 66.579 41.065 25.514
30 Summe verrechnete Kosten 384.605 243.158 141.447
31 Gesamtkosten 2025 9.099.572 4.412.263 4.687.309
32 Voraussichtlich abrechenbare Einsatzminuten 2025 62.900 31.041 31.859
33 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 145
34 Überdeckung 2022 -825.857 -151.442 -674.415
35 Unterdeckung 2023 298.436 480.822 -182.386
36 Gesamtüberdeckung aus Vorjahren -527.421 329.380 -856.801
37 Gebühren 2025 (inkl. Überdeckung aus Vorjahren) 136
Gebührenbedarfsberechnung
Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR
2025
anteilige Kosten/EUR
Direkte Sachkosten Kosten/EUR
2025
anteilige Kosten/EUR
2025
Direkte Personalkosten
(inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten)
Kosten/EUR
2025
anteilige Kosten/EUR

Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif

8879 Zeichen

Anlage 1 
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ 
und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ 
(Luftrettungssatzung) 
vom __________ 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 10, 13 und 
14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport 
durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 
(SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Trägergemeinschaften 
 
(1) Die Stadt Köln nimmt gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der 
Trägergemeinschaften des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ (Amtsblatt Regierungsbezirk 
Köln 2006, S. 343) und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ (Amtsblatt 
Regierungsbezirk Köln 2007, S. 277) als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 RettG NRW 
die Aufgaben des jeweiligen Hubschraubers für die übrigen Mitglieder der 
Trägergemeinschaften wahr. 
 
(2) Diese Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (SGV NRW 202) für das gesamte Gebiet 
beider in Abs. 1 genannten Trägergemeinschaften. 
 
 
§ 2 Aufgaben des Rettungshubschraubers 
 
(1) Aufgabe des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ sind die Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 3 
RettG NRW sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und 
Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. 
 
(2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird für die Notfallrettung der 
Rettungshubschrauber eingesetzt, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten 
lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und deren Transportfähigkeit 
herzustellen (Primärversorgungsflüge) und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit 
und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus 
oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern 
(Primärtransportflüge). 
 
(3) Soweit der Intensivtransporthubschrauber „Christoph Rheinland“ nicht verfügbar ist, kann der 
Rettungshubschrauber auch für intensivmedizinische Transportflüge – erforderlichenfalls auch 
über größere Entfernungen – eingesetzt werden (Sekundäreinsätze). 
 
(4) Darüber hinaus kann der Rettungshubschrauber auch für besonders dringliche Transporte 
z.B. von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blutkonserven und 
Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge).

Anlage 1 
§ 3 Aufgaben des Intensivtransporthubschraubers 
 
(1) Aufgabe des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ sind intensivmedizinische 
Transportflüge und sonstige Transporte über größere Entfernungen einschließlich der 
Spezialtransporte (z. B. mit Inkubator), soweit ein Rettungshubschrauber nicht geeignet oder 
verfügbar ist, sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und 
Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. 
 
(2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird der Intensivtransporthubschrauber 
eingesetzt, um medizinisch erstversorgte Patientinnen und Patienten nach ärztlicher Indikation 
aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung geeignetes 
Krankenhaus zu transportieren (Sekundärtransportflüge). 
 
(3) Soweit der Rettungshubschrauber „Christoph 3“ nicht verfügbar ist, kann der 
Intensivtransporthubschrauber auch für die Notfallrettung (Primäreinsätze) oder für Personen- 
und Materialtransporte (Sachtransportflüge) eingesetzt werden. 
 
 
§ 4 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ trifft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 RettG 
NRW die Leitstelle der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln entsprechend der Anforderung der 
Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. 
 
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer des Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers hat 
keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Hubschrauber für einen eventuell 
notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. 
 
(3) Die Pilotin oder der Pilot des Hubschraubers bestimmt die Flugstrecke bei Einsätzen unter 
Berücksichtigung der Luftverkehrslage und der meteorologischen Gegebenheiten selbst. 
 
 
§ 5 Begleitpersonen 
 
(1) Ein Transport von Begleitpersonen ist in beiden Hubschraubern – vorbehaltlich einer 
abweichenden Entscheidung der Pilotin / des Piloten in Ausnahmefällen – grundsätzlich 
ausgeschlossen. 
 
(2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. 
 
 
§ 6 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ erhebt die Stadt Köln Gebühren nach 
Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser 
Satzung ist.

Anlage 1 
(2) Gebühren werden auch erhoben für: 
1. den Einsatz des bestellten Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers ohne 
Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des 
Verursachers beruht, 
2. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 
3. Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Behörden im Rahmen der 
Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen). 
 
 
§ 7 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner 
 
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des jeweils eingesetzten 
Hubschraubers für die gesamte Einsatzdauer. 
Die Einsatzdauer umfasst die Zeit von der Inbetriebnahme des Hubschraubers bis zur 
Wiederherstellung seiner Einsatzbereitschaft auf der Betriebsstation. 
Wird vor der Rückkehr des Hubschraubers zur Betriebsstation ein neuer Einsatzbefehl erteilt, 
so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 
2 - die Einsatzdauer mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. 
 
(2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungshubschraubers oder 
Intensivtransporthubschraubers in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere 
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
(3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied 
ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der Benutzerin oder des 
Benutzers in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen 
Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder 
beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon 
unberührt. 
 
 
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt 
Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in 
einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 7 Abs. 3 den Krankenkassen oder 
anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides beim 
Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger fällig. 
 
§ 9 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die 
Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom 
16.12.2022 (in Kraft getreten am 22.12.2022 durch öffentliche Bekanntmachung am 
21.12.2022) außer Kraft.

Anlage 1 
Gebührentarif 
 
zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ 
und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ 
(Luftrettungssatzung) 
vom __________ 
 
 
Die Gebühr für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ beträgt 
 
 
für die Dauer sämtlicher Einsätze pro Flugminute 136,00 € 
(Primäreinsätze, Sekundäreinsätze, Sachtransportflüge, 
Einsätze in den Fällen des § 6 Abs. 2 der Satzung) 
 
 
Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitiger 
Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr anteilig 
von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben.

Anlage 2 Anhang C (Gebührenbedarf 2025)

260 Zeichen

Gebührenbedarf 2025 Anlage 2 - Anhang C
Kosten 2025: 9.099.572 €
abzgl. Überdeckung 2022 -825.857 €
zzgl. Unterdeckung 2023 298.436 €
Ansatzfähige Kosten 2025: 8.572.151 €
Flugminuten: 62.900
Stückkosten: 136,28 €
Gebührenbedarf 2025: 136 €
Einsatz Luftrettung

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025 für die Luftrettung

20859 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Gebührenbedarfsberechnung 2025 
für die Luftrettung 
 
 
1. Ausgangssituation 
 
Der seit dem 22.12.2022 gültige Gebührentarif für die Luftrettung wurde vom Rat am 
16.12.2022 beschlossen (Vorlage Nr. 3652/2022). 
 
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen in der 
Luftrettung machen eine erneute Gebührenanpassung erforderlich. 
 
 
2. Rechtslage 
 
Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport 
durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 verpflichtet die 
Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, die bedarfsgerechte und flä-
chendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich 
der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst sicherzustellen. Gemäß § 3 Abs. 3 RettG 
NRW werden ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst für die Notfallrettung und 
den Krankentransport Luftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, andere geeignete Luftfahr-
zeuge) eingesetzt. Gemäß § 10 RettG NRW werden diese Luftfahrzeuge mit regionalem Ein-
satzbereich vorgehalten, wobei das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die 
Organisation der Luftrettung bestimmt sowie den Standort der Luftfahrzeuge und deren re-
gelmäßigen Einsatzbereich festlegt. Die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Ein-
satzbereich eines Luftfahrzeuges bilden eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb 
des Luftfahrzeugs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommu-
nale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) als Pflichtregelung. Dabei übernimmt einer der Träger 
die Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger). 
 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 
(MAGS NRW) hat zuletzt durch die Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungs-
dienst (Runderlass vom 07.12.2022, sogenannter „Luftrettungserlass“) die öffentliche Luftret-
tung nach den Vorschriften des RettG NRW geregelt. Hierin wurde Köln als Standort sowohl 
für den Rettungshubschrauber (RTH) „Christoph 3“ als auch für den Intensivtransporthub-
schrauber (ITH) „Christoph Rheinland“ festgelegt und die Stadt Köln zum Kernträger für 
beide Trägergemeinschaften bestimmt. Die Stadt Köln hat mit den jeweils betroffenen Krei-
sen und kreisfreien Städten folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach §§ 23 ff. 
GkG NRW abgeschlossen, die durch die Bezirksregierung Köln aufsichtsbehördlich geneh-
migt wurden: 
 
1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers 
„Christoph 3“ (ABl. Reg. K, 18.09.2006, S. 343) 
 
Die Vereinbarung wurde in 2006 durch die Stadt Köln mit insgesamt 11 weiteren kreis-
freien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträger sind die 
kreisfreien Städte Bonn, Leverkusen, Remscheid und Solingen sowie die Kreise Rhein-
Erft-Kreis, Euskirchen, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-
Bergischer-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis Mitglieder dieser Trägergemeinschaft.

- 2 - 
2. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Intensivtransporthub-
schraubers „Christoph Rheinland“ (ABl. Reg. K, 27.08.2007, S. 277) 
 
Die Vereinbarung wurde in 2007 durch die Stadt Köln mit insgesamt 31 weiteren kreis-
freien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträger sind die 
kreisfreien Städte Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Hagen, Krefeld, Leverkusen, Mön-
chengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, 
die Städteregion Aachen sowie die Kreise Düren, Ennepe-Ruhr-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, 
Euskirchen, Heinsberg, Hochsauerlandkreis, Kleve, Märkischer Kreis, Mettmann, Rhein-
Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Olpe, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, 
Siegen-Wittgenstein, Viersen und Wesel Mitglieder dieser Trägergemeinschaft. 
 
In beiden Vereinbarungen ist festgelegt, dass die Stadt Köln für die Einsätze des jeweiligen 
Hubschraubers Gebühren aufgrund einer von ihr gemäß den Vorschriften des Kommunalab-
gabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und des § 14 RettG NRW zu erlassenden 
Gebührensatzung erhebt. Die Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 GkG NRW für das 
gesamte Gebiet der jeweiligen Trägergemeinschaft. 
 
 
3. Aufgaben der Luftrettung 
 
Die Notfallrettung wird in § 2 RettG NRW definiert und für Luftfahrzeuge im Luftrettungser-
lass des MAGS NRW konkretisiert. Dabei wird zwischen sogenannten Primäreinsätzen und 
Sekundäreinsätzen unterschieden: 
 
Primäreinsätze umfassen die schnelle Heranführung des rettungsdienstlichen Einsatzperso-
nals, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfall-
ort durchzuführen und deren Transportfähigkeit herzustellen (Versorgungsfunktion). Darüber 
hinaus stellt auch die Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in ein für die 
weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit 
und zur Vermeidung weiterer Schäden einen Primäreinsatz dar (Transportfunktion). 
 
Sekundäreinsätze umfassen den Transport von erstversorgten Notfallpatientinnen und Not-
fallpatienten aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung 
geeignetes Krankenhaus nach medizinischer Indikation, einschließlich der Spezialtransporte 
(z.B. Intensivtransporte oder Transporte mit Inkubatoren für Frühgeborene). 
 
Das MAGS NRW weist dem RTH „Christoph 3“ im Luftrettungserlass die Primäreinsätze als 
vorrangige Aufgabe zu. Aufgabe des ITH „Christoph Rheinland“ sind demgegenüber die Se-
kundärtransporte. Soweit der RTH nicht verfügbar ist, soll jedoch auch der ITH Primärein-
sätze übernehmen und umgekehrt (sogenannter „Dual-Use-Betrieb“). Darüber hinaus kön-
nen beide Hubschrauber auch zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr und in beson-
ders dringenden Fällen für den Transport von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blut-
konserven und Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge). 
 
Da die beiden Hubschraubersysteme im Dual-Use-Betrieb tätig sind, wurde für den RTH 
„Christoph 3“ und den ITH „Christoph Rheinland“ eine gemeinsame Gebührensatzung erlas-
sen. Für den betroffenen Gebührenschuldner soll es hinsichtlich der Gebührenhöhe uner-
heblich sein, welches Fluggerät konkret zum Einsatz kommt. Aufgrund dessen wurde im Ein-
vernehmen mit den Krankenkassenverbänden ein Tarif kalkuliert, der jeweils auf beide Flug-
geräte angewendet wird.

- 3 - 
4. Kostenentwicklung 
 
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 22.12.2022 entstandenen Kostenänderungen 
werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. 
 
Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 9.099.572 € gemäß Anhang A kalku-
liert. 
 
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten: 
 
4.1. Personalkosten der Feuerwehr 
 
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je 
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungsmanagement zu 
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der HEMS-Funktion der beiden Hubschrauber 
belaufen sich auf insgesamt 150.022 € (75.011 € RTH-Besetzung, 75.011 € ITH-Besetzung). 
Als HEMS (Helicopter Emergency Medical Services) wird pro Hubschrauber jeweils eine 
Funktion als Notfallsanitäter*in bzw. Rettungsassistent*in besetzt. Die Feuerwehr besetzt da-
bei jeweils ein Viertel der Funktion. Die übrigen drei Viertel werden durch die Leistungser-
bringer besetzt (vgl. Punkt 4.2). 
 
4.2. Erstattungen an die Leistungserbringer 
 
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken 
gemäß § 13 RettG NRW im Luftrettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen 
Leistungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die 
Besetzung der HEMS-Funktion der beiden Hubschrauber durch die Leistungserbringer be-
laufen sich auf insgesamt 719.752 €. Die Leistungserbringer besetzen dabei jeweils drei 
Viertel der Funktion. Das übrige Viertel wird durch die Feuerwehr besetzt (vgl. Punkt 4.1). 
 
4.3. Kosten der Notärzte 
 
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche 
Ärzt*innen eingesetzt. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen Kosten in Höhe von 
529.710 € (113.270 € für Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind und 416.440 € 
für freiberufliche Notärzt*innen). 
 
4.4. Flugbetriebskosten 
 
Die Betreiberschaft des RTH liegt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastro-
phenhilfe (BBK). Das BBK legt die Flugkostenpauschale in der Regel jedes Jahr neu fest. 
Für die Kalkulation ergeben sich jährliche Kosten von 1.247.184 €. 
 
Die Betreiberschaft des ITH wurde im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens der  
ADAC Luftrettung gGmbH übertragen. Für die Kalkulation ergeben sich jährliche Kosten von 
4.941.409 €. 
 
Die Kostendifferenz ergibt sich vor allem daraus, dass im Flugminutenpreis des BBK keine 
Personalkosten enthalten sind. Der Bund verzichtet auf die Geltendmachung dieser Kosten, 
die ADAC Luftrettung gGmbH rechnet die Kosten für die Pilot*innen dagegen mit ein. Zudem 
wird der ITH vorrangig für Sekundäreinsätze verwendet. Sekundäreinsätze dauern in der Re-
gel deutlich länger wie Primäreinsätze, da häufig weitere Stecken zurückgelegt werden.

- 4 - 
4.5. Flughafenspezifische Kosten 
 
Der derzeitige Standort der Hubschrauberbetriebsstation am Flughafen KölnBonn umfasst 
Kosten von insgesamt 956.904 €. Diese fallen vor allem für Miete inkl. Betriebskosten sowie 
für Start-/ Landegebühren bzw. Gebühren der Deutschen Flugsicherung an. Außerdem kann 
der RTH am Flughafen nicht wie sonst üblich durch die Bundespolizei betankt werden. Statt-
dessen muss auf den Lieferanten des Flughafens zurückgegriffen werden, was zu Mehrkos-
ten führt. Daneben fallen noch Kosten für den Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugha-
fens an, in dem sich die Betriebsstation befindet. 
 
4.6. Sonstige Sachkosten 
 
Zusammen mit der Betreiberschaft des ITH wurde die Abrechnung der Einsätze an die  
ADAC Luftrettung gGmbH vergeben. Auch die Abrechnung der RTH-Einsätze gegenüber 
den Gebührenschuldnern wird durch die ADAC Luftrettung gGmbH vorgenommen. In Form 
von Fallpauschalen stellt die ADAC Luftrettung gGmbH diese Leistung der Berufsfeuerwehr 
Köln in Rechnung. Es entstehen Gesamtkosten von 54.300 € für beide Hubschraubersys-
teme. 
 
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 63.562 € für beide Hub-
schrauber erwartet. 
 
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von 
12.294 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach den 
Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotspreisen. 
 
Für den RTH fallen Kosten für Versicherungen (Luftfahrthaftpflicht, Landeplatzhaftpflicht, 
Gruppenunfallversicherung Ärzt*innen und HEMS) in Höhe von insgesamt 23.416 € an. Die 
Versicherungskosten für den ITH sind im Flugminutenpreis des Betreibers ADAC Luftrettung 
gGmbH enthalten. 
 
4.7. Gemeinkosten 
 
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für die Luftrettung 
entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Luftrettungsdienstes, die Bereitstellung 
der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsmaterial, 
etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Notrufannahme und Einsatzabwicklung 
in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebundenen Leistungserbringern. Hierfür 
wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 384.605 € für beide Hubschrauber gerechnet. 
 
Der Kostenkalkulation für 2025 liegt eine grundlegend überarbeitete Verteilung der Gemein-
kosten zu Grunde. Die alte Verteilung basierte noch auf einer fortgeschriebenen Schätzung 
der Arbeitszeitanteile für die einzelnen Leistungen (RTW, NEF, RTH, ITH, Feuerschutz, Aus- 
und Fortbildung, etc.). Die neue Verteilung erfolgt nun nach objektiven Kriterien wie z.B. Ein-
satzzahlen, Vorhaltestunden, etc. Durch die Neuverteilung kommt es zu Wenigerkosten 
(181.173 €) in der Luftrettung.

- 5 - 
5. Kostenbereinigung 
 
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Luft-
rettungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur 
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Luftrettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich 
aus der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultie-
ren. Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Luft-
rettungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei 
der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden. 
 
5.1. Kosten der Leitstelle 
 
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz 
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten 
Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Ein-
satz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt. 
 
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in 
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten 
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten 
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden. 
 
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung 
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% Feu-
erschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst und 
etwa 1% auf den Luftrettungsdienst. 
 
5.2. Kalkulatorisches Ausfallwagnis 
 
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen) 
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum 
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
 
6. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen 
 
Nach § 6 Absatz 4 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Luftrettungsdienst innerhalb 
von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in diesem 
Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neukalkulation 
der Gebührensätze erforderlich. 
 
Für das Jahr 2022 hat sich eine Kostenüberdeckung in Höhe von 825.857 € ergeben. Für 
das Jahr 2023 hat sich dagegen eine Kostenunterdeckung in Höhe von 298.436 € ergeben. 
Die Kostenüberdeckung für die insgesamt zwei Jahre in Höhe von insgesamt 527.421 € 
fließt daher kostensenkend in die aktuelle Gebührenkalkulation ein.

- 6 - 
7. Gebührenrelevante Kosten 
 
Gemäß Anhang A entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 9.099.572 €. 
 
Diese setzen sich zusammen aus: 
- direkten Personalkosten (263.292 €), 
- direkten Sachkosten (8.451.675 €) und 
- sekundären Kosten (384.605 €). 
 
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um die Kostenüberdeckung der Jahre 
2022 bis 2023 (527.421 €) zu reduzieren, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe von 
8.572.151 € ergeben. 
 
 
8. Einsatzzahlen 
 
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der 
erwarteten Flugminuten andererseits bestimmt. 
 
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2025 werden auf der Basis einer mehrjährigen Ent-
wicklung 31.041 Primärflugminuten und 31.859 Sekundärflugminuten, also insgesamt 62.900 
Flugminuten für beide Hubschrauber erwartet (Anhang B). 
 
 
9. Ergebnis 
 
9.1. Satzungstarife 
 
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang C): 
 
Primäreinsatz 136 € pro Flugminute (derzeit 119 €) Steigung um 14,3% 
Sekundäreinsatz 136 € pro Flugminute (derzeit 119 €) Steigung um 14,3% 
 
9.2. Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitige Be-
förderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber 
 
Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeiti-
ger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr 
anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben. 
 
9.3. Sonstige Gebührentarife 
 
Es werden auch Gebühren erhoben für Sachtransportflüge, für den Einsatz des bestellten 
Hubschraubers ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Ver-
ursacherin oder des Verursachers beruht, für die vorsätzliche grundlose Alarmierung eines 
Hubschraubers sowie für Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Be-
hörden im Rahmen der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen). 
 
 
10. Beteiligung der Kostenträger 
 
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Un-
terlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Ein-
vernehmen anzustreben.

- 7 - 
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im Mai 2025 zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustimmung der Kostenträger 
steht derzeit noch aus. 
 
Derzeit bestehen jedoch landesweit Probleme bei den Verhandlungen mit den Krankenkas-
sen im Rahmen der Anhörungen zur Gebührenerstellung (§ 14 RettG NRW „Beteiligung der 
Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten). Es ist daher nicht 
auszuschließen, dass das Erörterungsverfahren in diesem Jahr länger dauern wird. Zudem 
kann es im Rahmen des Erörterungsverfahrens noch zu Anpassungen an der Satzung kom-
men. In diesem Fall wird die Satzung dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
 
11. Beteiligung der Trägergemeinschaften 
 
Gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaf-
ten des RTH und des ITH erhält jedes Mitglied der Trägergemeinschaften einen Entwurf der 
Gebührensatzung zur Stellungnahme, wobei Einvernehmen über die Satzung anzustreben 
ist. Den Mitgliedern der beiden Trägergemeinschaften wird der Satzungsentwurf zur Stel-
lungnahme zugesandt, sobald Einvernehmen mit den Kostenträgern besteht. 
 
 
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert. 
Die unter Punkt 5 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie 
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Die Aufwendungen für den Luftrettungs-
dienst sind entsprechend für 2025 im Teilergebnisplan der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuer-
schutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz in der Produktgruppe 0212 – Brand- und 
Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst veranschlagt. 
 
 
13. Sonderposten Gebührenausgleich 
 
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes 
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben. 
 
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig, 
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich) 
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde, dann ist somit auch festzulegen, welcher Be-
trag des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist. 
 
Für den Bereich der Gebühren für den Luftrettungsdienst wurde im Jahr 2020 erstmals ein 
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Die Überde-
ckung des Jahres 2022 i.H.v. 825.857 € wird in der vorliegenden Gebührenkalkulation ge-
bührenmindernd verrechnet, sodass auch der entsprechende Sonderposten für Gebühren-
ausgleich für das Jahr aufzulösen ist. Der aktuelle Bestand zum Jahresabschluss 31.12.2024 
beträgt 522.804,14 €, sodass auch nur dieser Betrag aufgelöst werden kann.

Beschlussvorlage Rat

5954 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/370/20 
 
Vorlagen-Nummer 
 1343/2025 
Freigabedatum 
 08.08.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung – vorbehaltlich 
der Zustimmung durch die Kostenträger - zustimmend zur Kenntnis und beschließt auf 
dieser Grundlage die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die In-
anspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtrans-
porthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) in der als Anlage 1 
zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. 
 
2. Der Rat beschließt die Auflösung des Sonderpostens für Gebührenausgleich für den Luft-
rettungsdienst in Höhe von 522.804,14 € im Haushaltsjahr 2025. 
 
 
 
Gesundheitsausschuss 28.08.2025 
Finanzausschuss 01.09.2025 
Rat 04.09.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Anlage 2 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Im November 2023 wurde dem Gesundheitsausschuss mitgeteilt (Vorlage Nr. 3488/2023), 
dass sich - basierend auf der damaligen Überprüfung der Kalkulation für die Luftrettung - ein-
zelne Kostenfaktoren zwar verändert haben, im Ergebnis jedoch kein neuer Gebührentarif er-
geben hat. Da auch keine sonstigen Gründe bestanden, die Luftrettungssatzung anzupassen, 
war eine Änderung der Satzung zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich. Daher gilt derzeit 
weiterhin der seit dem 22.12.2022 gültige Gebührentarif für die Luftrettung, der vom Rat am 
08.12.2022 beschlossen wurde (Vorlage Nr. 3652/2022). 
 
Die aktuelle Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen 
in der Luftrettung machen eine Gebührenanpassung erforderlich. 
 
Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 9.099.572 € kalkuliert (siehe Anlage 2 
Anhang A). Gegenüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2022 mit Kosten von 7.396.766 € 
sind die Kosten um insgesamt 1.702.806 € gestiegen. Die Kostensteigerungen ergeben sich 
vor allem aus der Verlängerung / des Neuabschlusses des Einbindungsvertrages für den Be-

3 
trieb des Intensivtransporthubschraubers und damit einhergehend der Anpassung des Flugmi-
nutenpreises zum 01.04.2024 (rd. 1,5 Mio. €). Darüber hinaus gibt es weitere Kostensteige-
rungen in fast allen anderen Bereichen, die aber mit insgesamt rd. 0,2 Mio. € nicht maßgeblich 
ins Gewicht fallen. 
 
Unter Berücksichtigung der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2022 (825.857 €) und der Kos-
tenunterdeckung aus dem Jahr 2023 (298.436 €) ergibt sich ein neuer Gebührentarif von 136 
€ pro Flugminute für Primäreinsätze und für Sekundäreinsätze (vorher 119 € pro Flugminute). 
 
Die geänderte Luftrettungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbedarfsbe-
rechnung für den Luftrettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. 
 
Gemäß § 14 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) ist der Entwurf der Gebüh-
rensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem 
Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. 
Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustreben. 
 
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im Mai 2025 zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustimmung der Kostenträger 
steht noch aus. 
 
Derzeit wird eine Kostendebatte rund um die Reform des RettG NRW geführt. Der Städtetag 
NRW bündelt hierbei die Themen und vertritt die Interessen der Träger des Rettungsdienstes 
gegenüber dem Land. Landesweit bestehen Probleme bei den Verhandlungen mit den Kran-
kenkassen im Rahmen der Anhörungen zur Gebührenerstellung (§ 14 RettG NRW „Beteili-
gung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten“). Es ist da-
her nicht auszuschließen, dass das Erörterungsverfahren in diesem Jahr länger dauern wird. 
Zudem kann es im Rahmen des Erörterungsverfahrens noch zu Anpassungen an der Satzung 
kommen. In diesem Fall wird die Satzung dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
Gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaf-
ten des Rettungshubschraubers (RTH) und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) erhält 
jedes Mitglied der Trägergemeinschaften einen Entwurf der Gebührensatzung zur Stellung-
nahme, wobei Einvernehmen über die Satzung anzustreben ist. Den Mitgliedern der beiden 
Trägergemeinschaften wird der Satzungsentwurf zur Stellungnahme zugesandt, sobald Ein-
vernehmen mit den Kostenträgern besteht. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch-
nahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtrans-
porthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) mit Gebüh-
rentarif 
 
Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2025 für den Luftrettungsdienst 
 Anhang A Gebührenbedarfsberechnung 2025 
 Anhang B Flugminuten 2007 – 2025 
 Anhang C Gebührenbedarf 2025

Anlage 2 Anhang B (Flugminuten 2007 - 2025)

1360 Zeichen

Abrechenbare Flugminuten 2007 bis 2022 Anlage 2 - Anhang B
Jahr Abrechenbare
Primärflugminuten
Flugminutenentwicklung
(jährliche Änderung) Jahr Abrechenbare
Sekundärflugminuten
Flugminutenentwicklung
(jährliche Änderung)
Ist 2007 24.173 Ist 2007 26.362
Ist 2008 27.448 13,55% Ist 2008 32.671 23,93%
Ist 2009 31.416 14,46% Ist 2009 37.869 15,91%
Ist 2010 36.515 16,23% Ist 2010 33.434 -11,71%
Ist 2011 36.176 -0,93% Ist 2011 31.663 -5,30%
Ist 2012 33.581 -7,17% Ist 2012 31.874 0,67%
Ist 2013 40.117 19,46% Ist 2013 24.632 -22,72%
Ist 2014 36.376 -9,33% Ist 2014 29.306 18,98%
Ist 2015 37.508 3,11% Ist 2015 26.300 -10,26%
Ist 2016 32.192 -14,17% Ist 2016 24.691 -6,12%
Ist 2017 31.373 -2,54% Ist 2017 26.493 7,30%
Ist 2018 30.804 -1,81% Ist 2018 32.501 22,68%
Ist 2019 26.579 -13,72% Ist 2019 40.358 24,17%
Ist 2020 23.116 -13,03% Ist 2020 30.984 -23,23%
Ist 2021 29.764 28,76% Ist 2021 30.402 -1,88%
Ist 2022 35.140 18,06% Ist 2022 34.684 14,08%
Ist 2023 26.758 -23,85% Ist 2023 40.493 16,75%
Ist 2024 26.595 -0,61% Ist 2024 30.394 -24,94%
Prognose 2025 31.041 16,72% Prognose 2025 31.859 4,82%
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
Ist 2007 Ist 2009 Ist 2011 Ist 2013 Ist 2015 Ist 2017 Ist 2019 Ist 2021 Ist 2023 Prognose
2025
Entwicklung der abrechenbaren Flugminuten
Abrechenbare
Primärflugminuten
Abrechenbare
Sekundärflugminuten

Beratungsverlauf (3)

28.08.2025 Gesundheitsausschuss
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.09.2025 Finanzausschuss
TOP 10.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2025 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1343/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
08.08.2025
Erstellt
02.05.2025 13:02