1343/2025
Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln
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Anlage 2 Anhang A (Gebührenbedarfsberechnung 2025)
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Anlage 2 - Anhang A Zeile Primär- einsätze Sekundär- einsätze 1 RTH (Feuerwehrbeamte) 75.011 72.477 2.534 2 ITH (Feuerwehrbeamte) 75.011 20.055 54.956 3 ITH (Ärzte) 113.270 30.285 82.985 4 Summe direkte Personalkosten 263.292 122.817 140.475 Primär- einsätze Sekundär- einsätze 5 Erstattung Flugbetriebskosten 6.188.593 2.526.234 3.662.359 6 Einsatzabrechnung 54.300 43.320 10.980 7 Honorare Notärzte 416.440 289.414 127.026 8 Erstattungen an Leistungserbringer 719.752 443.933 275.819 9 Medizinisches Verbrauchsmaterial 63.562 53.574 9.988 10 Dienst- und Schutzkleidung 12.294 7.583 4.711 11 Flughafen Miete inkl. Betriebskosten 437.956 228.524 209.432 12 Flughafen Start-/Lande- und Flugsicherungsgebühren 361.927 293.500 68.427 13 Flughafen Kerosinmehrkosten 71.191 68.785 2.406 14 Flughafen Parkausweise, Sicherheitsschulungen, etc. 85.830 52.938 32.892 15 Versicherungen 23.416 22.624 792 16 Kalkulatorische Abschreibungen 15.910 15.372 538 17 Kalkulatorische Verzinsung 504 487 17 18 Summe direkte Sachkosten 8.451.675 4.046.288 4.405.387 Primär- einsätze Sekundär- einsätze 19 Amtsleitung und Verwaltung 63.220 38.993 24.227 20 Einsatzorganisation 0 0 0 21 Einsatzleitstelle 93.958 62.593 31.365 22 Informationssysteme 46.059 28.409 17.650 23 Technik und Gebäude 65.631 41.778 23.853 24 Einsatzdienst 49.158 30.320 18.838 25 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0 26 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0 27 Gefahrenvorbeugung 0 0 0 28 Aus- und Fortbildung, ATF 0 0 0 29 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 66.579 41.065 25.514 30 Summe verrechnete Kosten 384.605 243.158 141.447 31 Gesamtkosten 2025 9.099.572 4.412.263 4.687.309 32 Voraussichtlich abrechenbare Einsatzminuten 2025 62.900 31.041 31.859 33 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 145 34 Überdeckung 2022 -825.857 -151.442 -674.415 35 Unterdeckung 2023 298.436 480.822 -182.386 36 Gesamtüberdeckung aus Vorjahren -527.421 329.380 -856.801 37 Gebühren 2025 (inkl. Überdeckung aus Vorjahren) 136 Gebührenbedarfsberechnung Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR 2025 anteilige Kosten/EUR Direkte Sachkosten Kosten/EUR 2025 anteilige Kosten/EUR 2025 Direkte Personalkosten (inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten) Kosten/EUR 2025 anteilige Kosten/EUR
Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 10, 13 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Trägergemeinschaften (1) Die Stadt Köln nimmt gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der Trägergemeinschaften des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ (Amtsblatt Regierungsbezirk Köln 2006, S. 343) und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ (Amtsblatt Regierungsbezirk Köln 2007, S. 277) als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 RettG NRW die Aufgaben des jeweiligen Hubschraubers für die übrigen Mitglieder der Trägergemeinschaften wahr. (2) Diese Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (SGV NRW 202) für das gesamte Gebiet beider in Abs. 1 genannten Trägergemeinschaften. § 2 Aufgaben des Rettungshubschraubers (1) Aufgabe des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ sind die Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 3 RettG NRW sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. (2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird für die Notfallrettung der Rettungshubschrauber eingesetzt, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und deren Transportfähigkeit herzustellen (Primärversorgungsflüge) und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Primärtransportflüge). (3) Soweit der Intensivtransporthubschrauber „Christoph Rheinland“ nicht verfügbar ist, kann der Rettungshubschrauber auch für intensivmedizinische Transportflüge – erforderlichenfalls auch über größere Entfernungen – eingesetzt werden (Sekundäreinsätze). (4) Darüber hinaus kann der Rettungshubschrauber auch für besonders dringliche Transporte z.B. von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blutkonserven und Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge). Anlage 1 § 3 Aufgaben des Intensivtransporthubschraubers (1) Aufgabe des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ sind intensivmedizinische Transportflüge und sonstige Transporte über größere Entfernungen einschließlich der Spezialtransporte (z. B. mit Inkubator), soweit ein Rettungshubschrauber nicht geeignet oder verfügbar ist, sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. (2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird der Intensivtransporthubschrauber eingesetzt, um medizinisch erstversorgte Patientinnen und Patienten nach ärztlicher Indikation aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung geeignetes Krankenhaus zu transportieren (Sekundärtransportflüge). (3) Soweit der Rettungshubschrauber „Christoph 3“ nicht verfügbar ist, kann der Intensivtransporthubschrauber auch für die Notfallrettung (Primäreinsätze) oder für Personen- und Materialtransporte (Sachtransportflüge) eingesetzt werden. § 4 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ trifft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 RettG NRW die Leitstelle der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer des Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Hubschrauber für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. (3) Die Pilotin oder der Pilot des Hubschraubers bestimmt die Flugstrecke bei Einsätzen unter Berücksichtigung der Luftverkehrslage und der meteorologischen Gegebenheiten selbst. § 5 Begleitpersonen (1) Ein Transport von Begleitpersonen ist in beiden Hubschraubern – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der Pilotin / des Piloten in Ausnahmefällen – grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. § 6 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. Anlage 1 (2) Gebühren werden auch erhoben für: 1. den Einsatz des bestellten Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 2. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 3. Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen). § 7 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des jeweils eingesetzten Hubschraubers für die gesamte Einsatzdauer. Die Einsatzdauer umfasst die Zeit von der Inbetriebnahme des Hubschraubers bis zur Wiederherstellung seiner Einsatzbereitschaft auf der Betriebsstation. Wird vor der Rückkehr des Hubschraubers zur Betriebsstation ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 2 - die Einsatzdauer mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungshubschraubers oder Intensivtransporthubschraubers in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der Benutzerin oder des Benutzers in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt. § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 7 Abs. 3 den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger fällig. § 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom 16.12.2022 (in Kraft getreten am 22.12.2022 durch öffentliche Bekanntmachung am 21.12.2022) außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom __________ Die Gebühr für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ beträgt für die Dauer sämtlicher Einsätze pro Flugminute 136,00 € (Primäreinsätze, Sekundäreinsätze, Sachtransportflüge, Einsätze in den Fällen des § 6 Abs. 2 der Satzung) Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben.
Anlage 2 Anhang C (Gebührenbedarf 2025)
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Gebührenbedarf 2025 Anlage 2 - Anhang C Kosten 2025: 9.099.572 € abzgl. Überdeckung 2022 -825.857 € zzgl. Unterdeckung 2023 298.436 € Ansatzfähige Kosten 2025: 8.572.151 € Flugminuten: 62.900 Stückkosten: 136,28 € Gebührenbedarf 2025: 136 € Einsatz Luftrettung
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025 für die Luftrettung
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Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2025
für die Luftrettung
1. Ausgangssituation
Der seit dem 22.12.2022 gültige Gebührentarif für die Luftrettung wurde vom Rat am
16.12.2022 beschlossen (Vorlage Nr. 3652/2022).
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen in der
Luftrettung machen eine erneute Gebührenanpassung erforderlich.
2. Rechtslage
Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport
durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 verpflichtet die
Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, die bedarfsgerechte und flä-
chendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich
der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst sicherzustellen. Gemäß § 3 Abs. 3 RettG
NRW werden ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst für die Notfallrettung und
den Krankentransport Luftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, andere geeignete Luftfahr-
zeuge) eingesetzt. Gemäß § 10 RettG NRW werden diese Luftfahrzeuge mit regionalem Ein-
satzbereich vorgehalten, wobei das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die
Organisation der Luftrettung bestimmt sowie den Standort der Luftfahrzeuge und deren re-
gelmäßigen Einsatzbereich festlegt. Die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Ein-
satzbereich eines Luftfahrzeuges bilden eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb
des Luftfahrzeugs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommu-
nale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) als Pflichtregelung. Dabei übernimmt einer der Träger
die Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger).
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
(MAGS NRW) hat zuletzt durch die Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungs-
dienst (Runderlass vom 07.12.2022, sogenannter „Luftrettungserlass“) die öffentliche Luftret-
tung nach den Vorschriften des RettG NRW geregelt. Hierin wurde Köln als Standort sowohl
für den Rettungshubschrauber (RTH) „Christoph 3“ als auch für den Intensivtransporthub-
schrauber (ITH) „Christoph Rheinland“ festgelegt und die Stadt Köln zum Kernträger für
beide Trägergemeinschaften bestimmt. Die Stadt Köln hat mit den jeweils betroffenen Krei-
sen und kreisfreien Städten folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach §§ 23 ff.
GkG NRW abgeschlossen, die durch die Bezirksregierung Köln aufsichtsbehördlich geneh-
migt wurden:
1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers
„Christoph 3“ (ABl. Reg. K, 18.09.2006, S. 343)
Die Vereinbarung wurde in 2006 durch die Stadt Köln mit insgesamt 11 weiteren kreis-
freien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträger sind die
kreisfreien Städte Bonn, Leverkusen, Remscheid und Solingen sowie die Kreise Rhein-
Erft-Kreis, Euskirchen, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-
Bergischer-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis Mitglieder dieser Trägergemeinschaft.
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2. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Intensivtransporthub-
schraubers „Christoph Rheinland“ (ABl. Reg. K, 27.08.2007, S. 277)
Die Vereinbarung wurde in 2007 durch die Stadt Köln mit insgesamt 31 weiteren kreis-
freien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträger sind die
kreisfreien Städte Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Hagen, Krefeld, Leverkusen, Mön-
chengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal,
die Städteregion Aachen sowie die Kreise Düren, Ennepe-Ruhr-Kreis, Rhein-Erft-Kreis,
Euskirchen, Heinsberg, Hochsauerlandkreis, Kleve, Märkischer Kreis, Mettmann, Rhein-
Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Olpe, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis,
Siegen-Wittgenstein, Viersen und Wesel Mitglieder dieser Trägergemeinschaft.
In beiden Vereinbarungen ist festgelegt, dass die Stadt Köln für die Einsätze des jeweiligen
Hubschraubers Gebühren aufgrund einer von ihr gemäß den Vorschriften des Kommunalab-
gabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und des § 14 RettG NRW zu erlassenden
Gebührensatzung erhebt. Die Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 GkG NRW für das
gesamte Gebiet der jeweiligen Trägergemeinschaft.
3. Aufgaben der Luftrettung
Die Notfallrettung wird in § 2 RettG NRW definiert und für Luftfahrzeuge im Luftrettungser-
lass des MAGS NRW konkretisiert. Dabei wird zwischen sogenannten Primäreinsätzen und
Sekundäreinsätzen unterschieden:
Primäreinsätze umfassen die schnelle Heranführung des rettungsdienstlichen Einsatzperso-
nals, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfall-
ort durchzuführen und deren Transportfähigkeit herzustellen (Versorgungsfunktion). Darüber
hinaus stellt auch die Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in ein für die
weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit
und zur Vermeidung weiterer Schäden einen Primäreinsatz dar (Transportfunktion).
Sekundäreinsätze umfassen den Transport von erstversorgten Notfallpatientinnen und Not-
fallpatienten aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung
geeignetes Krankenhaus nach medizinischer Indikation, einschließlich der Spezialtransporte
(z.B. Intensivtransporte oder Transporte mit Inkubatoren für Frühgeborene).
Das MAGS NRW weist dem RTH „Christoph 3“ im Luftrettungserlass die Primäreinsätze als
vorrangige Aufgabe zu. Aufgabe des ITH „Christoph Rheinland“ sind demgegenüber die Se-
kundärtransporte. Soweit der RTH nicht verfügbar ist, soll jedoch auch der ITH Primärein-
sätze übernehmen und umgekehrt (sogenannter „Dual-Use-Betrieb“). Darüber hinaus kön-
nen beide Hubschrauber auch zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr und in beson-
ders dringenden Fällen für den Transport von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blut-
konserven und Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge).
Da die beiden Hubschraubersysteme im Dual-Use-Betrieb tätig sind, wurde für den RTH
„Christoph 3“ und den ITH „Christoph Rheinland“ eine gemeinsame Gebührensatzung erlas-
sen. Für den betroffenen Gebührenschuldner soll es hinsichtlich der Gebührenhöhe uner-
heblich sein, welches Fluggerät konkret zum Einsatz kommt. Aufgrund dessen wurde im Ein-
vernehmen mit den Krankenkassenverbänden ein Tarif kalkuliert, der jeweils auf beide Flug-
geräte angewendet wird.
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4. Kostenentwicklung
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 22.12.2022 entstandenen Kostenänderungen
werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 9.099.572 € gemäß Anhang A kalku-
liert.
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten:
4.1. Personalkosten der Feuerwehr
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungsmanagement zu
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der HEMS-Funktion der beiden Hubschrauber
belaufen sich auf insgesamt 150.022 € (75.011 € RTH-Besetzung, 75.011 € ITH-Besetzung).
Als HEMS (Helicopter Emergency Medical Services) wird pro Hubschrauber jeweils eine
Funktion als Notfallsanitäter*in bzw. Rettungsassistent*in besetzt. Die Feuerwehr besetzt da-
bei jeweils ein Viertel der Funktion. Die übrigen drei Viertel werden durch die Leistungser-
bringer besetzt (vgl. Punkt 4.2).
4.2. Erstattungen an die Leistungserbringer
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken
gemäß § 13 RettG NRW im Luftrettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen
Leistungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die
Besetzung der HEMS-Funktion der beiden Hubschrauber durch die Leistungserbringer be-
laufen sich auf insgesamt 719.752 €. Die Leistungserbringer besetzen dabei jeweils drei
Viertel der Funktion. Das übrige Viertel wird durch die Feuerwehr besetzt (vgl. Punkt 4.1).
4.3. Kosten der Notärzte
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche
Ärzt*innen eingesetzt. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen Kosten in Höhe von
529.710 € (113.270 € für Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind und 416.440 €
für freiberufliche Notärzt*innen).
4.4. Flugbetriebskosten
Die Betreiberschaft des RTH liegt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastro-
phenhilfe (BBK). Das BBK legt die Flugkostenpauschale in der Regel jedes Jahr neu fest.
Für die Kalkulation ergeben sich jährliche Kosten von 1.247.184 €.
Die Betreiberschaft des ITH wurde im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens der
ADAC Luftrettung gGmbH übertragen. Für die Kalkulation ergeben sich jährliche Kosten von
4.941.409 €.
Die Kostendifferenz ergibt sich vor allem daraus, dass im Flugminutenpreis des BBK keine
Personalkosten enthalten sind. Der Bund verzichtet auf die Geltendmachung dieser Kosten,
die ADAC Luftrettung gGmbH rechnet die Kosten für die Pilot*innen dagegen mit ein. Zudem
wird der ITH vorrangig für Sekundäreinsätze verwendet. Sekundäreinsätze dauern in der Re-
gel deutlich länger wie Primäreinsätze, da häufig weitere Stecken zurückgelegt werden.
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4.5. Flughafenspezifische Kosten
Der derzeitige Standort der Hubschrauberbetriebsstation am Flughafen KölnBonn umfasst
Kosten von insgesamt 956.904 €. Diese fallen vor allem für Miete inkl. Betriebskosten sowie
für Start-/ Landegebühren bzw. Gebühren der Deutschen Flugsicherung an. Außerdem kann
der RTH am Flughafen nicht wie sonst üblich durch die Bundespolizei betankt werden. Statt-
dessen muss auf den Lieferanten des Flughafens zurückgegriffen werden, was zu Mehrkos-
ten führt. Daneben fallen noch Kosten für den Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugha-
fens an, in dem sich die Betriebsstation befindet.
4.6. Sonstige Sachkosten
Zusammen mit der Betreiberschaft des ITH wurde die Abrechnung der Einsätze an die
ADAC Luftrettung gGmbH vergeben. Auch die Abrechnung der RTH-Einsätze gegenüber
den Gebührenschuldnern wird durch die ADAC Luftrettung gGmbH vorgenommen. In Form
von Fallpauschalen stellt die ADAC Luftrettung gGmbH diese Leistung der Berufsfeuerwehr
Köln in Rechnung. Es entstehen Gesamtkosten von 54.300 € für beide Hubschraubersys-
teme.
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 63.562 € für beide Hub-
schrauber erwartet.
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von
12.294 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach den
Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotspreisen.
Für den RTH fallen Kosten für Versicherungen (Luftfahrthaftpflicht, Landeplatzhaftpflicht,
Gruppenunfallversicherung Ärzt*innen und HEMS) in Höhe von insgesamt 23.416 € an. Die
Versicherungskosten für den ITH sind im Flugminutenpreis des Betreibers ADAC Luftrettung
gGmbH enthalten.
4.7. Gemeinkosten
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für die Luftrettung
entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Luftrettungsdienstes, die Bereitstellung
der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsmaterial,
etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Notrufannahme und Einsatzabwicklung
in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebundenen Leistungserbringern. Hierfür
wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 384.605 € für beide Hubschrauber gerechnet.
Der Kostenkalkulation für 2025 liegt eine grundlegend überarbeitete Verteilung der Gemein-
kosten zu Grunde. Die alte Verteilung basierte noch auf einer fortgeschriebenen Schätzung
der Arbeitszeitanteile für die einzelnen Leistungen (RTW, NEF, RTH, ITH, Feuerschutz, Aus-
und Fortbildung, etc.). Die neue Verteilung erfolgt nun nach objektiven Kriterien wie z.B. Ein-
satzzahlen, Vorhaltestunden, etc. Durch die Neuverteilung kommt es zu Wenigerkosten
(181.173 €) in der Luftrettung.
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5. Kostenbereinigung
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Luft-
rettungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Luftrettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich
aus der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultie-
ren. Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Luft-
rettungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei
der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.
5.1. Kosten der Leitstelle
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten
Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Ein-
satz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden.
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% Feu-
erschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst und
etwa 1% auf den Luftrettungsdienst.
5.2. Kalkulatorisches Ausfallwagnis
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen)
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
6. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen
Nach § 6 Absatz 4 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Luftrettungsdienst innerhalb
von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in diesem
Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neukalkulation
der Gebührensätze erforderlich.
Für das Jahr 2022 hat sich eine Kostenüberdeckung in Höhe von 825.857 € ergeben. Für
das Jahr 2023 hat sich dagegen eine Kostenunterdeckung in Höhe von 298.436 € ergeben.
Die Kostenüberdeckung für die insgesamt zwei Jahre in Höhe von insgesamt 527.421 €
fließt daher kostensenkend in die aktuelle Gebührenkalkulation ein.
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7. Gebührenrelevante Kosten
Gemäß Anhang A entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 9.099.572 €.
Diese setzen sich zusammen aus:
- direkten Personalkosten (263.292 €),
- direkten Sachkosten (8.451.675 €) und
- sekundären Kosten (384.605 €).
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um die Kostenüberdeckung der Jahre
2022 bis 2023 (527.421 €) zu reduzieren, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe von
8.572.151 € ergeben.
8. Einsatzzahlen
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der
erwarteten Flugminuten andererseits bestimmt.
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2025 werden auf der Basis einer mehrjährigen Ent-
wicklung 31.041 Primärflugminuten und 31.859 Sekundärflugminuten, also insgesamt 62.900
Flugminuten für beide Hubschrauber erwartet (Anhang B).
9. Ergebnis
9.1. Satzungstarife
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang C):
Primäreinsatz 136 € pro Flugminute (derzeit 119 €) Steigung um 14,3%
Sekundäreinsatz 136 € pro Flugminute (derzeit 119 €) Steigung um 14,3%
9.2. Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitige Be-
förderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber
Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeiti-
ger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr
anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben.
9.3. Sonstige Gebührentarife
Es werden auch Gebühren erhoben für Sachtransportflüge, für den Einsatz des bestellten
Hubschraubers ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Ver-
ursacherin oder des Verursachers beruht, für die vorsätzliche grundlose Alarmierung eines
Hubschraubers sowie für Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Be-
hörden im Rahmen der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen).
10. Beteiligung der Kostenträger
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Un-
terlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Ein-
vernehmen anzustreben.
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Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im Mai 2025 zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustimmung der Kostenträger
steht derzeit noch aus.
Derzeit bestehen jedoch landesweit Probleme bei den Verhandlungen mit den Krankenkas-
sen im Rahmen der Anhörungen zur Gebührenerstellung (§ 14 RettG NRW „Beteiligung der
Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten). Es ist daher nicht
auszuschließen, dass das Erörterungsverfahren in diesem Jahr länger dauern wird. Zudem
kann es im Rahmen des Erörterungsverfahrens noch zu Anpassungen an der Satzung kom-
men. In diesem Fall wird die Satzung dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
11. Beteiligung der Trägergemeinschaften
Gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaf-
ten des RTH und des ITH erhält jedes Mitglied der Trägergemeinschaften einen Entwurf der
Gebührensatzung zur Stellungnahme, wobei Einvernehmen über die Satzung anzustreben
ist. Den Mitgliedern der beiden Trägergemeinschaften wird der Satzungsentwurf zur Stel-
lungnahme zugesandt, sobald Einvernehmen mit den Kostenträgern besteht.
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert.
Die unter Punkt 5 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Die Aufwendungen für den Luftrettungs-
dienst sind entsprechend für 2025 im Teilergebnisplan der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuer-
schutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz in der Produktgruppe 0212 – Brand- und
Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst veranschlagt.
13. Sonderposten Gebührenausgleich
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben.
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig,
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich)
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde, dann ist somit auch festzulegen, welcher Be-
trag des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist.
Für den Bereich der Gebühren für den Luftrettungsdienst wurde im Jahr 2020 erstmals ein
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Die Überde-
ckung des Jahres 2022 i.H.v. 825.857 € wird in der vorliegenden Gebührenkalkulation ge-
bührenmindernd verrechnet, sodass auch der entsprechende Sonderposten für Gebühren-
ausgleich für das Jahr aufzulösen ist. Der aktuelle Bestand zum Jahresabschluss 31.12.2024
beträgt 522.804,14 €, sodass auch nur dieser Betrag aufgelöst werden kann.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/370/20 Vorlagen-Nummer 1343/2025 Freigabedatum 08.08.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung – vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kostenträger - zustimmend zur Kenntnis und beschließt auf dieser Grundlage die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die In- anspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtrans- porthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. 2. Der Rat beschließt die Auflösung des Sonderpostens für Gebührenausgleich für den Luft- rettungsdienst in Höhe von 522.804,14 € im Haushaltsjahr 2025. Gesundheitsausschuss 28.08.2025 Finanzausschuss 01.09.2025 Rat 04.09.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Anlage 2 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im November 2023 wurde dem Gesundheitsausschuss mitgeteilt (Vorlage Nr. 3488/2023), dass sich - basierend auf der damaligen Überprüfung der Kalkulation für die Luftrettung - ein- zelne Kostenfaktoren zwar verändert haben, im Ergebnis jedoch kein neuer Gebührentarif er- geben hat. Da auch keine sonstigen Gründe bestanden, die Luftrettungssatzung anzupassen, war eine Änderung der Satzung zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich. Daher gilt derzeit weiterhin der seit dem 22.12.2022 gültige Gebührentarif für die Luftrettung, der vom Rat am 08.12.2022 beschlossen wurde (Vorlage Nr. 3652/2022). Die aktuelle Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen in der Luftrettung machen eine Gebührenanpassung erforderlich. Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe- darfsberechnung 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 9.099.572 € kalkuliert (siehe Anlage 2 Anhang A). Gegenüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2022 mit Kosten von 7.396.766 € sind die Kosten um insgesamt 1.702.806 € gestiegen. Die Kostensteigerungen ergeben sich vor allem aus der Verlängerung / des Neuabschlusses des Einbindungsvertrages für den Be- 3 trieb des Intensivtransporthubschraubers und damit einhergehend der Anpassung des Flugmi- nutenpreises zum 01.04.2024 (rd. 1,5 Mio. €). Darüber hinaus gibt es weitere Kostensteige- rungen in fast allen anderen Bereichen, die aber mit insgesamt rd. 0,2 Mio. € nicht maßgeblich ins Gewicht fallen. Unter Berücksichtigung der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2022 (825.857 €) und der Kos- tenunterdeckung aus dem Jahr 2023 (298.436 €) ergibt sich ein neuer Gebührentarif von 136 € pro Flugminute für Primäreinsätze und für Sekundäreinsätze (vorher 119 € pro Flugminute). Die geänderte Luftrettungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbedarfsbe- rechnung für den Luftrettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. Gemäß § 14 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) ist der Entwurf der Gebüh- rensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustreben. Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla- gen im Mai 2025 zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustimmung der Kostenträger steht noch aus. Derzeit wird eine Kostendebatte rund um die Reform des RettG NRW geführt. Der Städtetag NRW bündelt hierbei die Themen und vertritt die Interessen der Träger des Rettungsdienstes gegenüber dem Land. Landesweit bestehen Probleme bei den Verhandlungen mit den Kran- kenkassen im Rahmen der Anhörungen zur Gebührenerstellung (§ 14 RettG NRW „Beteili- gung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten“). Es ist da- her nicht auszuschließen, dass das Erörterungsverfahren in diesem Jahr länger dauern wird. Zudem kann es im Rahmen des Erörterungsverfahrens noch zu Anpassungen an der Satzung kommen. In diesem Fall wird die Satzung dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. Gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaf- ten des Rettungshubschraubers (RTH) und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) erhält jedes Mitglied der Trägergemeinschaften einen Entwurf der Gebührensatzung zur Stellung- nahme, wobei Einvernehmen über die Satzung anzustreben ist. Den Mitgliedern der beiden Trägergemeinschaften wird der Satzungsentwurf zur Stellungnahme zugesandt, sobald Ein- vernehmen mit den Kostenträgern besteht. Anlagen Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch- nahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtrans- porthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) mit Gebüh- rentarif Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2025 für den Luftrettungsdienst Anhang A Gebührenbedarfsberechnung 2025 Anhang B Flugminuten 2007 – 2025 Anhang C Gebührenbedarf 2025
Anlage 2 Anhang B (Flugminuten 2007 - 2025)
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Abrechenbare Flugminuten 2007 bis 2022 Anlage 2 - Anhang B Jahr Abrechenbare Primärflugminuten Flugminutenentwicklung (jährliche Änderung) Jahr Abrechenbare Sekundärflugminuten Flugminutenentwicklung (jährliche Änderung) Ist 2007 24.173 Ist 2007 26.362 Ist 2008 27.448 13,55% Ist 2008 32.671 23,93% Ist 2009 31.416 14,46% Ist 2009 37.869 15,91% Ist 2010 36.515 16,23% Ist 2010 33.434 -11,71% Ist 2011 36.176 -0,93% Ist 2011 31.663 -5,30% Ist 2012 33.581 -7,17% Ist 2012 31.874 0,67% Ist 2013 40.117 19,46% Ist 2013 24.632 -22,72% Ist 2014 36.376 -9,33% Ist 2014 29.306 18,98% Ist 2015 37.508 3,11% Ist 2015 26.300 -10,26% Ist 2016 32.192 -14,17% Ist 2016 24.691 -6,12% Ist 2017 31.373 -2,54% Ist 2017 26.493 7,30% Ist 2018 30.804 -1,81% Ist 2018 32.501 22,68% Ist 2019 26.579 -13,72% Ist 2019 40.358 24,17% Ist 2020 23.116 -13,03% Ist 2020 30.984 -23,23% Ist 2021 29.764 28,76% Ist 2021 30.402 -1,88% Ist 2022 35.140 18,06% Ist 2022 34.684 14,08% Ist 2023 26.758 -23,85% Ist 2023 40.493 16,75% Ist 2024 26.595 -0,61% Ist 2024 30.394 -24,94% Prognose 2025 31.041 16,72% Prognose 2025 31.859 4,82% 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 Ist 2007 Ist 2009 Ist 2011 Ist 2013 Ist 2015 Ist 2017 Ist 2019 Ist 2021 Ist 2023 Prognose 2025 Entwicklung der abrechenbaren Flugminuten Abrechenbare Primärflugminuten Abrechenbare Sekundärflugminuten
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1343/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.08.2025
- Erstellt
- 02.05.2025 13:02