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Wahl der Mitglieder des Ältestenrates
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2977/2020 vom 19.11.2020
Stand: Am 03.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 2977/2020 Freigabedatum 29.10.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Mitglieder des Ältestenrates Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat wählt in den Ältestenrat: als Mitglieder und als persönlich stellvertretende Mitglieder 1. Frau Oberbürgermeisterin Reker 1. ehrenamtliche Stellvertreter/in der Oberbürgermeisterin 2. Frau/Herrn ………………………… Frau/Herrn ………………………… 3. Frau/Herrn ………………………… Frau/Herrn ………………………… 4. Frau/Herrn ………………………… Frau/Herrn ………………………… 5. Frau/Herrn ………………………… Frau/Herrn ………………………… 6. Frau/Herrn ………………………… Frau/Herrn ………………………… II. Der Ältestenrat wird beauftragt, dem Hauptausschuss weiterhin über die Auftragsvergabe an aktuelle und ehemalige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger durch städtische Beteili- gungsgesellschaften zu berichten. Für ehemalige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger soll dies auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden beschränkt werden. Rat 03.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung zu I. Wahl des Ältestenrates Nach § 21 a der Hauptsatzung wird bei der Stadt Köln ein Ältestenrat gebildet. Der Ältestenrat ist ein unabhängiges Kontrollgremium des Rates der Stadt Köln. Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung der Gremienmitglieder zur Auslegung des vom Rat beschlossenen Leitfadens für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Mitglieder des Rates, der Ausschüsse sowie der Bezirksver- tretungen) zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen. Der Leitfaden regelt den Umgang mit Be- rater- und Honorarverträgen, Geldspenden und sonstigen Vorteilen, Reisen, Einladungen, Freikarten, Geschenke sowie eine Nachweispflicht über angenommene Zuwendungen. Dem Ältestenrat obliegt eine Wächterfunktion bezüglich der Einhaltung dieses Leitfadens. Neben der Oberbürgermeisterin gehören dem Ältestenrat fünf weitere stimmberechtigte Mitglieder sowie sechs persönliche Vertreterinnen bzw. Vertreter an, die der Rat der Stadt Köln aus seiner Mitte wählt (§ 21 a Absatz 2 Hauptsatzung der Stadt Köln). Den Vorsitz führt eine oder ein vom Rat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin zu berufende Notarin oder ein zu beauftragender Notar. Beauftragt werden kann auch eine Notarin oder Notar a. D. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht. Die Berufung der o- der des Vorsitzenden des Ältestenrates erfolgt durch eine gesonderte Vorlage. Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehören nach § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung die Beratung der Mandatsträger/innen zur Auslegung zur Auslegung des Leitfadens für Man- datsträgerinnen und Mandatsträger; die Entwicklung praxisbezogener Handlungshinweise oder Änderungsvorschläge zu diesem Leitfaden die Entgegennahme von Mitteilungen und Anzeigen nach o.g. Leitfaden; die Feststellung von Verstößen amtierender Mandatsträger/innen gegen den Leitfaden oder Pflichten insbesondere nach § 43 Absätze 1, 3 und Gemeindeordnung, § 16 Korruptionsbe- kämpfungsgesetz und § 6 der Hauptsatzung; die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des § 331 Absatz 3 Strafgesetzbuch; die Vorlage eines anonymisierten jährlichen Berichts an den Hauptausschuss bzw. an die Be- zirksvertretungen. zu II. Auftragsvergabe an aktuelle und ehemalige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger durch städ- tische Beteiligungsgesellschaften Der Ältestenrat berichtet dem Hauptausschuss bisher jährlich jeweils auch über die Vergabe von Auf- trägen an aktuelle und ehemalige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger durch städtische Beteili- gungsgesellschaften. Diese Aufgabe wurde dem Ältestenrat bisher nicht ausdrücklich durch einen Beschluss des Rates übertragen. 3 Der Ältestenrat hat 2020 einstimmig empfohlen, die Abfrage und Berichterstattung an den Hautpaus- schuss zur Auftragsvergabe durch städtische Beteiligungsgesellschaften auf der Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses weiter fortzusetzen. Für ehemalige Mandatsträgerinnen und Man- datsträger soll die Abfrage künftig auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden be- schränkt werden. Daher wird vorgeschlagen, den Ältestenrat durch Ratsbeschluss entsprechend zu beauftragen.
Beratungsverlauf
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