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2977/2020

Wahl der Mitglieder des Ältestenrates

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.12.2020, TOP 3.3

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

4425 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2977/2020 
Freigabedatum 
29.10.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl der Mitglieder des Ältestenrates 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat wählt in den Ältestenrat: 
als Mitglieder und als persönlich stellvertretende Mitglieder 
1. Frau Oberbürgermeisterin Reker 1. ehrenamtliche Stellvertreter/in der  
Oberbürgermeisterin 
2. Frau/Herrn ………………………… Frau/Herrn ………………………… 
3. Frau/Herrn ………………………… Frau/Herrn ………………………… 
4. Frau/Herrn ………………………… Frau/Herrn ………………………… 
5. Frau/Herrn ………………………… Frau/Herrn ………………………… 
6. Frau/Herrn ………………………… Frau/Herrn ………………………… 
 
 
II. Der Ältestenrat wird beauftragt, dem Hauptausschuss weiterhin über die Auftragsvergabe an 
aktuelle und ehemalige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger durch städtische Beteili-
gungsgesellschaften zu berichten. Für ehemalige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger soll 
dies auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden beschränkt werden. 
 
 
Rat 03.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Begründung 
zu I. Wahl des Ältestenrates 
Nach § 21 a der Hauptsatzung wird bei der Stadt Köln ein Ältestenrat gebildet. 
Der Ältestenrat ist ein unabhängiges Kontrollgremium des Rates der Stadt Köln. Zu seinen Aufgaben 
gehört die Beratung der Gremienmitglieder zur Auslegung des vom Rat beschlossenen Leitfadens für 
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Mitglieder des Rates, der Ausschüsse sowie der Bezirksver-
tretungen) zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen. Der Leitfaden regelt den Umgang mit Be-
rater- und Honorarverträgen, Geldspenden und sonstigen Vorteilen, Reisen, Einladungen, Freikarten, 
Geschenke sowie eine Nachweispflicht über angenommene Zuwendungen. Dem Ältestenrat obliegt 
eine Wächterfunktion bezüglich der Einhaltung dieses Leitfadens.  
 
Neben der Oberbürgermeisterin gehören dem Ältestenrat fünf weitere stimmberechtigte Mitglieder 
sowie sechs persönliche Vertreterinnen bzw. Vertreter an, die der Rat der Stadt Köln aus seiner Mitte 
wählt (§ 21 a Absatz 2 Hauptsatzung der Stadt Köln).  
 
Den Vorsitz führt eine oder ein vom Rat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin zu berufende 
Notarin oder ein zu beauftragender Notar. Beauftragt werden kann auch eine Notarin oder Notar a. D. 
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht. Die Berufung der o-
der des Vorsitzenden des Ältestenrates erfolgt durch eine gesonderte Vorlage. 
 
Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehören nach § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung 
 
 die Beratung der Mandatsträger/innen zur Auslegung zur Auslegung des Leitfadens für Man-
datsträgerinnen und Mandatsträger; 
 die Entwicklung praxisbezogener Handlungshinweise oder Änderungsvorschläge zu diesem 
Leitfaden 
 die Entgegennahme von Mitteilungen und Anzeigen nach o.g. Leitfaden; 
 die Feststellung von Verstößen amtierender Mandatsträger/innen gegen den Leitfaden oder 
Pflichten insbesondere nach § 43 Absätze 1, 3 und Gemeindeordnung, § 16 Korruptionsbe-
kämpfungsgesetz und § 6 der Hauptsatzung; 
 die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des § 331 Absatz 3 Strafgesetzbuch; 
 die Vorlage eines anonymisierten jährlichen Berichts an den Hauptausschuss bzw. an die Be-
zirksvertretungen. 
 
zu II. Auftragsvergabe an aktuelle und ehemalige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger durch städ-
tische Beteiligungsgesellschaften 
Der Ältestenrat berichtet dem Hauptausschuss bisher jährlich jeweils auch über die Vergabe von Auf-
trägen an aktuelle und ehemalige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger durch städtische Beteili-
gungsgesellschaften. Diese Aufgabe wurde dem Ältestenrat bisher nicht ausdrücklich durch einen 
Beschluss des Rates übertragen.

3 
 
Der Ältestenrat hat 2020 einstimmig empfohlen, die Abfrage und Berichterstattung an den Hautpaus-
schuss zur Auftragsvergabe durch städtische Beteiligungsgesellschaften auf der Grundlage eines 
entsprechenden Ratsbeschlusses weiter fortzusetzen. Für ehemalige Mandatsträgerinnen und Man-
datsträger soll die Abfrage künftig auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden be-
schränkt werden. 
 
Daher wird vorgeschlagen, den Ältestenrat durch Ratsbeschluss entsprechend zu beauftragen.

Beratungsverlauf (1)

03.12.2020 Rat
TOP 3.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2977/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2020
Erstellt
12.10.2020 11:00